L 5 B 415/07 AS

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 4 AS 2199/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 B 415/07 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Glaubhaftmachung/Zusicherung/Umzug/Mietvertrag
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 25. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragsteller und Beschwerdeführer wenden sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg, das die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt hat.

Die Antragsteller beziehen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Der Antragsteller zu 1. bewohnte ab dem 1. Februar 2002 eine 44,38 m² große Zweiraumwohnung in der Str. , 3 M ... Die ca. 1930 bezugsfertig gewordene Wohnung war 1997 teilsaniert worden (Heizung, Sanitär, Fassade). Ab dem 1. Februar 2007 nahm auch die Antragstellerin zu 2. ihren ersten Wohnsitz in der Wohnung. Mit Bescheid vom 24. Mai 2007 bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dabei übernahm sie als Kosten der Unterkunft und Heizung 286,30 EUR (Grundmiete 204,60 EUR, anteilige Heizkosten 37,32 EUR, sonstige Nebenkosten 44,38 EUR).

Unter dem 21. August 2007 erstellte die Antragsgegnerin eine "Mitteilung für den Vermieter" hinsichtlich eines unverbindlichen Wohnungsangebots der Wohnbaugesellschaft M. GmbH (W. ) für die 52,15 m² große Dreiraumwohnung -straße 22, 3 M. , mit einer Gesamtmonatsmiete von 341,58 EUR (Grundmiete 226,85 EUR, Betriebskostenvorauszahlung 62,58 EUR, Heizkostenvorauszahlung 52,15 EUR). Sie bestätigte die Angemessenheit der Wohnungsgröße sowie der Betriebs- und Heizkosten nach der Unterkunftsrichtlinie der Stadt Magdeburg. Wegen der unangemessen hohen Grundmiete werde die Übernahme dieser Kosten nur in Höhe von 204,60 EUR erfolgen. Ferner enthielt die Mitteilung den Hinweis, eine verbindliche Zusicherung der Zahlung der Unterkunftskosten werde nicht erteilt. Unter dem 3. September 2007 ging bei der Antragsgegnerin eine Abtretungserklärung der Antragsteller vom 28. August 2007 über ihre Ansprüche gegenüber der Antragsgegnerin an die W. in Höhe der Miete für die Wohnung -straße 22 ein.

Mit Schreiben vom 19. September 2007 beantragten die Antragsteller die Zusicherung zur Übernahme der Mietkosten für die Wohnung -straße 22 sowie der Umzugskosten. Die bisherige Mietwohnung sei für zwei Personen nicht zumutbar; darüber hinaus bestünden erhebliche Mängel. Die neuen Mietkosten seien angemessen.

Am 18. Oktober 2007 stellten die Antragsteller beim Sozialgericht Magdeburg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Zustimmung zu dem beabsichtigten Umzug zu erteilen. Gleichzeitig beantragten sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und legten am 22. Oktober 2007 Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor.

Die Antragsgegnerin verneinte eine drohende Notlage. Eine Zusicherung zur Kostenübernahme in Höhe der bisherigen Unterkunftskosten liege vor. Die derzeitige Wohnung sei angemessen, weshalb kein Umzug erforderlich sei. Vermutlich sei bereits ein Mietvertrag abgeschlossen worden.

Die Antragsteller führten daraufhin unter dem 23. Oktober 2007 aus, ein Vertragsabschluss könne nicht bestätigt werden; bislang liege nur ein Entwurf vor. Sollte ein Vertragsabschluss doch vorliegen, sei die Antragsgegnerin hilfsweise zu verpflichten, die Kosten für die Unterkunft für die Wohnung -straße 22 zu übernehmen.

Die W. teilte am 23. Oktober 2007 der Kammervorsitzenden telefonisch mit, ein Mietvertrag sei bereits geschlossen worden. Nach dem übersandten Mietvertrag haben die Antragsteller zum 1. Dezember 2007 die Wohnung in der -straße 22 gemietet. Mit auf den auf den 30. November 2007 vordatierten Unterschriften haben die Antragsteller sowie eine Vertreterin des Vermieters den Mietvertrag unterschrieben bzw. haben die Antragsteller unter dem 2. November 2007 den Empfang des Vertrags sowie der Vertragsbestandteile bestätigt. Dazu hat u.a. ein Übergabeprotokoll gehört, das laut § 17 des Mietvertrages bei der Wohnungsübergabe aufzunehmen, zu unterschreiben und auszuhändigen ist.

Das Sozialgericht wies mit Beschluss vom 25. Oktober 2007 den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurück. Hinsichtlich des Hauptantrages auf Verpflichtung zur Erteilung einer Zusicherung zur Erbringung von Leistungen für Unterkunft und Heizung fehle es an einem Anordnungsanspruch. Entgegen ihrem Vortrag hätten die Antragsteller bereits einen rechtsverbindlichen Mietvertrag über die neue Wohnung geschlossen. Trotz Vordatierung sei dieser wirksam. Die Erteilung einer Zusicherung gemäß § 22 Abs. 2 SGB II nach Abschluss des Mietvertrages sei nach Gesetzeswortlaut und -zweck nicht vorgesehen. Die Antragsteller hätten vollendete Tatsachen geschaffen und die Verpflichtung zur monatlichen Mietzahlung unabhängig von einer Kostenübernahme durch die Antragsgegnerin übernommen. Hinsichtlich des Hilfsantrages auf Übernahme der tatsächlichen Kosten für die neue Wohnung fehle es an einem Anordnungsgrund. Hier ergebe sich je Antragsteller ein Fehlbetrag von monatlich 11,125 EUR. Eine dringende Notlage, die ein Abwarten in der Hauptsache unzumutbar machte, liege daher nicht vor. Den Antragstellern sei es zuzumuten, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Mit Beschluss vom gleichen Tage lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab.

Gegen die beiden Beschlüsse haben die Antragsteller am 1. November 2007 beim Sozialgericht Magdeburg Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit ihres Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz habe kein gültiger Mietvertrag vorgelegen. Das angemessene Wohnungsangebot habe die Antragsgegnerin unter Verstoß gegen die eigene Unterkunftsrichtlinie abgelehnt. Das Wohnungsangebot sei zeitlich begrenzt gewesen und habe nur bis zum 2. November 2007 bestanden. Der Mietvertrag sei vorbeugend mit Wirkung ab 1. Dezember 2007 unterschrieben worden, um die angebotene Wohnung nicht zu verlieren. Zum Zeitpunkt der Entscheidung hätten sie mangels durchgeführten Umzugs noch ein Antragsinteresse gehabt. Das Sozialgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen und diese dem Landessozialgericht vorgelegt.

Am 5. Dezember 2007 haben die Antragsteller unter dem Az. L 2 B 405/07 AS ER die Beschwerde hinsichtlich der Ablehnung von einstweiligem Rechtsschutz für erledigt erklärt, da zwischenzeitlich der Umzug erfolgt sei. Gleichzeitig haben sie einen Kostenantrag gestellt. Nicht der nach Rechtshängigkeit geschlossene Mietvertrag sei kausal gewesen für die Ablehnung der Zusicherung, sondern ein Rechtsirrtum der Antragsgegnerin. Der Antrag auf Zusicherung sei rechtzeitig gestellt worden. Nach den Grundsätzen des sozialgerichtlichen Herstellungsanspruchs könne sich die Antragsgegnerin nicht darauf berufen, dass ein Mietvertrag unterzeichnet worden sei.

Mit Beschluss vom 28. März 2008 hat der 2. Senat des Landessozialgerichts den Antragstellern für das - erledigte - Verfahren L 2 B 405/07 AS ER Prozesskostenhilfe bewilligt.

Die Antragsteller beantragen nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,

den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 25. Oktober 2007 aufzuheben und ihnen für das Verfahren vor dem Sozialgericht Magdeburg S 4 AS 2199/07 ER Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Rechtsanwalt aus M. zu bewilligen.

Die Bezirksrevisorin des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt hat keinen Antrag gestellt. Sie hat ausgeführt, allein unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Verhältnisse bestünden keine Bedenken gegen die Gewährung ratenfreier Prozesskostenhilfe.

II.

Die Beschwerde ist form- und fristgerecht gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden und auch nach § 172 SGG in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung zulässig.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 25. Oktober 2007 über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das mittlerweile erledigte Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Antragsteller hatten für das von ihnen am 18. Oktober 2007 angestrengte Verfahren S 4 AS 2199/07 ER keinen Anspruch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist. Dabei hat der Antragsteller den nach § 117 Abs. 3, 4 ZPO vorgesehen Vordruck vollständig und sorgfältig auszufüllen. Prozesskostenhilfe wird frühestens ab dem Zeitpunkt des vollständigen Antrages bewilligt.

Hinreichende Aussicht auf Erfolg ist dann anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolgs besteht. An die Prüfung der Erfolgsaussicht keine überspannten Forderungen gestellt werden. Sie ist dann anzunehmen, wenn der Rechtsstandpunkt des Antragstellers zumindest für vertretbar und bei dessen tatsächlichem Vorliegen der Prozesserfolg für wahrscheinlich gehalten wird (vgl. Kalthoehner/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl., S. 154). Als hinreichend sind Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 13. März 1990 -1 BVR 94/88-, NJW 1991 S. 413 f.). Prozesskostenhilfe kommt dagegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur einer entfernte ist (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Februar 1998 -B 13 RJ 83/97 R-, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).

Zum Zeitpunkt des vollständigen Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 22. Oktober 2007 hatte der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz keine hinreichende Erfolgsaussicht in dem oben genannten Sinne. Das Gericht kann nach § 86 b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden.

Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. § 86b Rn. 16b). Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist die sozialgerichtliche Entscheidung, wegen der fehlenden Aussicht auf Erfolg des Rechtsmittels den Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen, nicht zu beanstanden.

1.a. Soweit die Antragsteller in ihrem Antrag vom 18. Oktober 2007 wörtlich die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt haben, die Zustimmung zu dem beabsichtigten Umzug zu erteilen, hat insoweit schon ein Anordnungsanspruch gefehlt.

Jedem Bezieher von Leistungen nach dem SGB II ist es unbenommen, auch ohne Zustimmung des Leistungsträgers umzuziehen. Die in § 22 Abs. 2 SGB II vorgesehene Zusicherung zu den Aufwendungen für eine neue Unterkunft vor dem Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft ist im Gegensatz zu der Zusicherung des Abs. 3 keine Anspruchsvoraussetzung, sondern allenfalls eine Obliegenheit. Die Prüfung des Umzugs auf dessen Erforderlichkeit hin ist lediglich Voraussetzung für die Pflicht zur Erteilung der Zusicherung, die im Ermessen des Leistungsträgers steht (BSG, Urt. v. 7. November 2006, B 7 AS 10/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 2). Fehlt eine solche Zustimmung, führt dieser Umstand als solcher nicht dazu, dass eine Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung für eine neue Wohnung ausscheidet. Schon deshalb war es den Antragstellern unbenommen, auch ohne erfolgte Zusicherung den Umzug in die neue Wohnung durchzuführen. Einer Zustimmung zu dem beabsichtigten Umzug bedurfte es nicht.

b. Sollten die Antragsteller mit dem Antrag vom 18. Oktober 2007 darauf abgezielt haben, die Erteilung einer Zusicherung hinsichtlich der Erforderlichkeit des Umzugs zu erhalten - wovon das Sozialgericht ausgegangen ist - kommt ein Anspruch gemäß § 22 Abs. 2 SGB II grundsätzlich in Betracht. Hier hat sich das Sozialgericht aber zu Recht auf den Standpunkt gestellt, dass angesichts des bereits abgeschlossenen Mietvertrags eine solche Zustimmung ausschied.

Schon aus dem eindeutigen Wortlaut des § 22 Abs. 2 S. 1 SGB II ergibt sich, dass eine entsprechende Zusicherung vor Abschluss des Mietvertrages für die neue Wohnung eingeholt werden muss. Sinn dieser Regelung ist nämlich ein Informationsaustausch zwischen Antragsteller und Leistungsträger hinsichtlich der Möglichkeiten, im Rahmen der Angemessenheit der Unterkunftskosten neuen Wohnraum zu erwerben und den Antragsteller ggf. vor unüberlegten Schritten zu bewahren. In gleicher Weise sollen die Interessen der Allgemeinheit geschützt werden, wenn sich Hilfebedürftige unangemessen teuren Wohnraum anmieten und dadurch eventuell in Notlage geraten (Eicher/Spellbrink, Grundsicherung für Arbeitsuchende, 2. Aufl., § 22 Rn. 66).

Einen gesetzlichen Anspruch auf eine solche Zustimmung hatten die Antragsteller im vorliegenden Verfahren zum Zeitpunkt des vollständigen Antrags auf Prozesskostenhilfe am 22. Oktober 2007 nicht mit der erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht glaubhaft gemacht. Zu Recht ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass - entgegen dem Vorbringen der Antragsteller im ihrem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz - zu diesem Zeitpunkt schon ein wirksamer Mietvertrag über die neue Wohnung vorgelegen hat.

Ausweislich der von den Antragstellern unter dem 28. August 2007 unterzeichneten Abtretungserklärung der Leistungen nach dem SGB II zu Gunsten der WoBau ist der Mietvertrag für die neue Wohnung mutmaßlich bereits zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden. Er ist jedenfalls zur Überzeugung des Senats vor dem 23. Oktober 2007 geschlossen worden, wie sich aus der in der Gerichtsakte dokumentierten telefonischen Auskunft der Mitarbeiterin der WoBau gegenüber der zuständigen Kammervorsitzenden vom gleichen Tag ergibt. Angesichts der Falschangaben hinsichtlich des Abschluss des Mietvertrages gegenüber dem Gericht sowie der unrichtigen Datumsangaben hinsichtlich des Vertragsschlusses und der Übergabe des Vertrages und seiner Bestandteile ist das Sozialgericht deshalb zu Recht von einer fehlenden Erfolgssaussicht bezüglich der Glaubhaftmachung der für den Anordnungsanspruch erforderlichen Tatsachen - hier: noch kein neuer Mietvertrag abgeschlossen - ausgegangen. Der Senat hatte wegen des hier anzulegenden Prüfungsmaßstabs auch keine weiteren Ermittlungen hinsichtlich der Einzelheiten des Vertragsschlusses durchzuführen. Soweit die Antragsteller mit der Beschwerde erstmals geltend gemacht haben, das Wohnungsangebot sei bis zum 2. November 2007 begrenzt gewesen und der Mietvertrag nur "vorbeugend" unterschrieben worden, lässt sich diese Behauptung weder aus dem Wohnungsangebot vom 17. August 2007 noch aus dem vorgelegten Mietvertrag entnehmen. Dieser enthält keinerlei Klauseln etwa über ein einseitiges Kündigungsrecht für den Fall der Nichtübernahme der Kaltmiete in vollem Umfang durch die Antragsgegnerin.

Gegen die Behauptung eines nur vorläufigen vertraglichen Bindungswillens beider Vertragsparteien spricht schließlich auch, dass die Antragsteller zu einem nicht bekannten Zeitpunkt vor dem 23. Oktober 2007 ein Übergabeprotokoll in Empfang genommen haben, das ausweislich § 17 des Mietvertrages im Rahmen der Wohnungsübergabe zu übergeben war. Wer jedoch seine Wohnung im Rahmen der Übergabe faktisch in Besitz nimmt, bekundet auch nach Außen den unbedingten Willen zur Geltendmachung der mietvertraglichen Rechte und Erfüllung der mietvertraglichen Pflichten.

Der gesetzgeberische Zweck einer Zusicherung im Sinne von § 22 Abs. 2 S. 2 SGB II war daher im Hinblick auf die beabsichtigte Umzugskostenübernahme nicht mehr mit der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht erfüllbar.

2. Soweit die Antragsteller unter dem 23. Oktober 2007 hilfsweise - für den Fall, dass der Mietvertrag doch schon geschlossen wäre - die Übernahme der vollen Kosten der Unterkunft und Heizung begehrt haben, fehlte insoweit schon die hinreichende Erfolgsaussicht für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds im Sinne einer Eilbedürftigkeit. Denn die zu erwartenden höheren Unterkunftskosten der neuen Wohnung verursachten keine gegenwärtige Notlage. Die bis zum Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bewilligten Leistungen deckten den Zeitraum bis zum Abschluss des jeweiligen Bewilligungsabschnitts am 30. November 2007 ab. Für die Klärung einer eventuellen künftig - hier: ab dem 1. Dezember 2007 - zu erwartenden finanzielle Notlage bestand am 23. Oktober 2007 kein Eilbedürfnis. Da die Antragsteller zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal die Weiterbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt hatten, lag auch keine angreifbare Verwaltungsentscheidung der Antragsgegnerin vor.

Im Übrigen war es den Antragstellern unbenommen, im Rahmen eines eventuell erteilten Weiterbewilligungsbescheides für die Zeit ab dem 1. Dezember 2007 den Rechtsbehelf des Widerspruchs gegen die gekürzte Übernahme für Kosten der Unterkunft und Heizung einzulegen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved