Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stendal (SAN)
Aktenzeichen
S 3 AS 208/06-P
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 B 209/08 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
beabsichtigtes Klageverfahren-Auslegung-Wiedereinsetzung-versäumte Klagefrist-vollständiger Antrag auf Prozesskostenhilfe
Die Beschwerde vom 30. April 2008 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stendal vom 25. März 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Stendal, das ihr die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage versagt hat.
Die Antragstellerin hat am 7. August 2006 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen den Widerspruchsbescheid der Beschwerdegegnerin vom 4. Juli 2006 beantragt. Diese hatte einen Widerspruch gegen die Aufhebung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) in Höhe von insgesamt 1011,49 EUR für die Monate August bis Dezember 2005 zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid enthält eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung. Ausweislich des Posteingangsstempels auf dem Deckblatt des Widerspruchsbescheides ist dieser dem schon im Vorverfahren beauftragten Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 6. Juli 2006 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Dieser hat in dem Schriftsatz vom 7. August 2006 ausgeführt, das erforderliche Vordruckformular sei bei ihm zurzeit nicht vorrätig und werde auf diesem Weg angefordert. Für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe werde bereits jetzt ein Wiedereinsetzungsantrag, verbunden mit der Klageschrift, angekündigt. Die Antragstellerin sei bedürftig und die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Der Antrag ist beim Sozialgericht Stendal unter dem Aktenzeichen S 3 AS 208/06 eingetragen worden. In dem Bestätigungsschreiben vom 9. August 2006 ist ausgeführt " ist die Klage vom 7. August 2006 am 7. August 2006 hier eingegangen. PKH-Vordruckformular im Schreibenwarengeschäft erhältlich ".
Mit Schreiben vom 24. August 2006 hat die Antragstellerin die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, unterschrieben mit dem Datum 27. Juli 2006, nachgereicht.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 25. März 2008 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Die beabsichtigte Klage, für die die Gewährung von Prozesskostenhilfe begehrt werde, habe keine Aussicht auf Erfolg, da sie nach § 87 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verfristet wäre. Die Klagefrist sei am 7. August 2006, einem Montag, abgelaufen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG scheide hier aus. Dies setze voraus, dass das Gesuch um Prozesskostenhilfe und die entsprechende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht worden oder dass die Antragstellerin ohne ihr Verschulden hieran gehindert gewesen sei. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, vom Prozessbevollmächtigten zu vertretende Versäumnisse bei der Beachtung von Frist- und Formvorschriften den Antragstellern zuzurechnen. Eine gerichtliche Hinweispflicht bestehe nicht. Der Antrag sei zwar noch innerhalb der Rechtsmittelfrist am 7. August 2006 bei Gericht eingegangen, habe aber keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse enthalten. Ein ausreichender Entschuldigungsgrund liege nicht vor. Es könne der Antragstellerin zugemutet werden, sich entsprechende Vordrucke im Schreibwarenhandel rechtzeitig zu besorgen. Darüber hinaus wäre aber auch eine fristgerechte Übersendung des Formulars nicht mehr möglich gewesen.
Gegen den ihr am 31. März 2008 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 30. April 2008 Beschwerde eingelegt. Sie meint, das Sozialgericht sei ausweislich der Eingangsverfügung vom 9. August 2006 offenbar selbst von einer unbedingten Klageerhebung ausgegangen. Dafür spreche die Formulierung " ist die Klage ". Im Übrigen sei der amtliche Vordruck zeitnah nachgereicht worden; es hätte daher nicht einmal eines Wiedereinsetzungsantrages bedurft. Insoweit werde an die gerichtliche Praxis bezüglich einer unbedingten Klageerhebung für die Fälle, in denen Prozesskostenhilfe beantragt worden sei, erinnert.
Die Antragstellerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
den Beschluss des Sozialgerichts Stendal vom 25. März 2008 aufzuheben und ihr Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Klageverfahren zu bewilligen.
Die Beschwerdegegnerin hat keine Ausführungen gemacht.
II.
Die nach Maßgabe des § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444 ff.) statthaft, da das Sozialgericht im angegriffenen Beschluss nicht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat.
Der Senat kann hier offen lassen, ob § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG entsprechend Anwendung findet mit der Folge, dass die Statthaftigkeit der Beschwerde an die Zulässigkeit der Berufung in der Hauptsache geknüpft ist. Denn hier wäre die Berufung in der Hauptsache für die beabsichtigte Klage gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 SGG zulässig, da der Beschwerdewert den Betrag von 750 EUR übersteigen würde.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da das Sozialgericht zu Recht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Klageverfahren abgelehnt hat.
Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist.
Zu diesem Zweck sind nach § 117 Abs. 2 ZPO dem Antrag auf Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den entsprechenden Belegen beizufügen. Dabei hat der Antragsteller den nach § 117 Abs. 3, 4 ZPO vorgesehen Vordruck vollständig und sorgfältig auszufüllen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt nach § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO für jeden Rechtszug gesondert. Rückwirkend kann das Gericht frühestens zu dem Zeitpunkt Prozesskostenhilfe bewilligen, in dem ihm der Antrag samt den erforderlichen Erklärungen und Unterlagen vollständig vorgelegen hat (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80, NJW 1982, S. 446; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. November 2008, L 5 B 246/07 AS, nicht veröffentlicht).
Erfolgsausichten in dem o.g. Sinne liegen hier nicht vor, da die für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe angekündigte Klage unzulässig wäre. Weder enthält der Schriftsatz vom 7. August 2008 eine Prozesserklärung dergestalt, dass die Antragstellerin eine Klage ohne Bedingung eingelegt hat (1.), noch käme für den Fall der begehrten Bewilligung von Prozesskostenhilfe - auf einen noch zu stellenden Antrag - eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Klagefrist in Betracht (2.).
1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Klageverfahren vom 7. August 2006 nicht als unbedingte - und damit rechtzeitige - Klageerhebung gewertet werden. Die Klage ist eine Prozesshandlung, die auslegungsfähig und ggf. -bedürftig ist. Dabei ist der Wille des Erklärenden zu ermitteln. Maßgeblich ist der objektive Erklärungswert, der sich danach bestimmt, wie der Empfänger nach den Umständen die Erklärung verstehen musste. Dabei sind alle Umstände, insbesondere aber der Wortlaut der Erklärung zu beachten. Ist die Erklärung mehrdeutig, ist an das vernünftigerweise Gewollte anzuknüpfen, das allerdings in irgendeiner Form für das Gericht erkennbar zum Ausdruck gekommen sein muss (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., vor § 60 Rn. 11a).
Hier hat die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 7. August 2006 eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, zunächst ein Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren anstrengen und für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Wiedereinsetzungsantrag verbunden mit der Vorlage einer Klageschrift stellen zu wollen. Eine Auslegung dergestalt, dass es sich dabei um eine unbedingte Klageerhebung handeln sollte, scheidet aus. Ausdrücklich hat die Antragstellerin eine spätere Klage nur unter der Bedingung in Aussicht gestellt, dass ihr Prozesskostenhilfe bewilligt werde.
Nichts anderes lässt sich aus der Eingangsverfügung des Sozialgerichts Stendal vom 9. August 2006 ableiten, wonach die " Klage vom 7. August 2006 am 7. August 2006 hier eingegangen " sei. Diese Formulierung erklärt sich allein mit dem im Sozialgericht Stendal vorgesehenen Verfügungsformular, das eine Eingangsbestätigung für einen Prozesskosten-Prüfungsantrag nicht vorsieht. Es lässt sich jedoch daraus nicht folgern, dass das Sozialgericht den Antrag vom 7. August 2006 als unbedingte Klage verstanden hätte.
Darüber hinaus könnte sich die Antragstellerin auch dann nicht auf die Formulierung in der Eingangsverfügung vom 9. August 2006 berufen, wenn ein Fehlverständnis des Sozialgerichts Stendal über den Erklärungsinhalt vorliegen sollte. Prozesshandlungen sind bedingungsfeindlich und, wenn sie mit einer echten Bedingung verknüpft sind, unwirksam. Eine solche echte Bedingung liegt hier vor, da die Antragstellerin die Erhebung der Klage und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausdrücklich von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht hat; es liegt keine wirksame Klage vor (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., vor § 60 Rn. 11 mit weiteren Hinweisen zur Rechtsprechung).
2. Zu Recht hat das Sozialgericht Stendal eine hinreichende Aussicht auf Erfolg für das angekündigte Klageverfahren i.S.v. § 114 ZPO verneint, da eine solche Klage verfristet und damit unzulässig wäre. Für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe könnte - selbst wenn ein rechtzeitiger Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung innerhalb der Monatsfrist des § 67 Abs. 2 Satz 1 SGG unterstellt wird - keine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist gewährt werden.
a. Nach § 67 Abs. 1 SGG hat die Wiedereinsetzung auf Antrag zu erfolgen, wenn jemand ohne Verschulden an der Einhaltung einer gesetzlichen Verfahrensfrist gehindert war. Verschuldet im Sinne von § 67 Abs. 1 SGG ist das Versäumen einer gesetzlichen Frist, wenn der Beteiligte nicht die ihm nach seinen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt beachtet hat, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles zur gewissenhaften Prozessführung nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise erforderlich ist (BSG, Urteil vom 18. März 1997, 9b RU 8/96, BSGE 61, S. 213). Dabei hat sich ein Antragsteller gemäß § 73 Abs. 4 SGG i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten als eigenes Verschulden zurechnen zu lassen (BSG, Urteil vom 27. Mai 2008, B 2 U 5/07 R, recherchiert über juris). An den Sorgfaltsmaßstab eines Rechtsanwalts sind grundsätzlich höhere Anforderungen zu stellen als an anwaltlich nicht vertretene, rechtsunkundige Personen. Die an die erforderliche Sorgfalt zu stellenden Anforderungen sind stets im Einklang mit dem Zweck der jeweiligen Vorschrift zu bestimmen. Verfahrensvorschriften dienen einerseits der Rechtssicherheit und andererseits auch der Wahrung der subjektiven Rechte der Betroffenen. Im Zweifel soll damit eine Sachentscheidung über die geltend gemachten Ansprüche nicht verhindert werden (BSG, SozR 3-1500 § 67 Nr. 7 S. 16).
Grundsätzlich kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn vor Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiger Antrag auf Prozesskostenhilfe mit den erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden ist. Dann handelt der Antragsteller nicht schuldhaft, wenn er nicht schon zu diesem Zeitpunkt die Klage einreicht. Erforderlich ist jedoch, dass der Antragsteller innerhalb der Rechtsmittelfrist einen den gesetzlichen Anforderungen genügenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und innerhalb der Rechtsmittelfrist die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat, sofern er hieran nicht ohne Verschulden gehindert worden ist (Meyer-Ladewig, a.a.O. § 67 Rn. 7b mit weiteren Hinweisen zur Rechtsprechung).
Hier käme unter Anlegung dieser Maßstäbe eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.
b. Die Rechtsmittelfrist der Klageerhebung endete gemäß § 87 Abs. 1 SGG am 7. August 2006. Die beabsichtigte Klage sollte sich gegen den Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2006 richten, der ausweislich des Eingangsstempels der vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vorgelegten Kopie am 6. Juli 2006 bei diesem einging. Der Zugang zu diesem Zeitpunkt ist von der Antragstellerin auch nicht bestritten worden. Damit lief die Klagefrist gemäß § 64 Abs. 3 SGG am Tag nach dem 6. August 2006 (einem Sonntag), mithin am 7. August 2006, ab. Eine Verlängerung der Klagefrist gemäß § 66 Abs. 2 SGG scheidet aus, da der anzufechtende Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2006 mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen war.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ging am letzten Tag der Klagefrist beim Sozialgericht ein. Er ist allerdings unvollständig gewesen, da die gemäß § 117 Abs. 2 ZPO dem Antrag auf Prozesskostenhilfe beizufügende Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den entsprechenden Belegen nicht vorgelegt worden ist.
c. Die Antragstellerin war auch nicht ohne Verschulden gehindert, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der Rechtsmittelfrist vorzulegen. Insoweit ist ihr die zu unterstellende Kenntnis ihres Prozessbevollmächtigten über die formellen Anforderungen an einen Antrag auf Prozesskostenhilfe, insbesondere über die beifügende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO, zuzurechnen.
Der Einwand des Prozessbevollmächtigten in dem Antrag vom 7. August 2006, das erforderliche Vordruckformular sei bei ihm zurzeit nicht vorrätig, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Wie sich aus der unter dem 25. August 2006 nachträglich vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt, ist diese schon am 26. Juli 2006 - und damit vor dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - ausgefüllt worden. Die Behauptung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, er verfüge derzeit nicht über entsprechende Formulare, kann somit nicht ursächlich für die unterbliebene rechtzeitige Vorlage dieser Erklärung gewesen sein. Offenkundig verfügte die Antragstellerin selbst über ein entsprechendes Formular.
Sollte hingegen das Datum unter der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von der Antragstellerin rückdatiert worden sein, läge dennoch ein Fall des unverschuldeten Versäumens der vollständigen Antragstellung nicht vor. Ausweislich der Originalvollmacht ist das Mandantschaftsverhältnis am 1. August 2006 begründet worden. Es wäre also ausreichend Zeit gewesen, vor Ablauf der Klagefrist entsprechende Formulare zu beschaffen.
Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin kann sich zur Entschuldigung des Versäumnisses auch nicht auf eine gerichtliche Praxis in Bezug auf eine zulässige Nachreichung von Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei unbedingten Klageerhebungen berufen. Die Frage, ab welchem Zeitpunkt Prozesskostenhilfe bewilligt wird, spielt wegen der im sozialgerichtlichen Verfahren festgelegten Rahmengebühren keine so große Rolle wie in zivilrechtlichen Verfahren. Daher ist es im Einzelfall gerechtfertigt und übliche Praxis, bei einer zeitnahen Nachreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Prozesskostenhilfe bereits ab Antragstellung zu bewilligen. Dies kann jedoch nicht für Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren mit angekündigter späterer Klageerhebung gelten. Denn hier geht es primär um eine spätere Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die nach der Rechtsprechung eine vollständige Antragstellung innerhalb der Rechtsmittelfrist verlangt. Eine diesbezügliche fehlerhafte Subsumtion des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ist diesem zuzurechnen, da ihm die entsprechende herrschende Rechtsprechung bekannt sein musste.
Der Senat kann daher offen lassen, ob das Sozialgericht verpflichtet gewesen wäre, einen entsprechenden Vordruck kostenfrei zu übersenden. Darüber hinaus hätte auch in diesem Fall ein vollständiger Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht innerhalb der Klagefrist vorliegen können, da diese am Tag der Antragstellung endete.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Stendal, das ihr die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage versagt hat.
Die Antragstellerin hat am 7. August 2006 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen den Widerspruchsbescheid der Beschwerdegegnerin vom 4. Juli 2006 beantragt. Diese hatte einen Widerspruch gegen die Aufhebung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) in Höhe von insgesamt 1011,49 EUR für die Monate August bis Dezember 2005 zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid enthält eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung. Ausweislich des Posteingangsstempels auf dem Deckblatt des Widerspruchsbescheides ist dieser dem schon im Vorverfahren beauftragten Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 6. Juli 2006 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Dieser hat in dem Schriftsatz vom 7. August 2006 ausgeführt, das erforderliche Vordruckformular sei bei ihm zurzeit nicht vorrätig und werde auf diesem Weg angefordert. Für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe werde bereits jetzt ein Wiedereinsetzungsantrag, verbunden mit der Klageschrift, angekündigt. Die Antragstellerin sei bedürftig und die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Der Antrag ist beim Sozialgericht Stendal unter dem Aktenzeichen S 3 AS 208/06 eingetragen worden. In dem Bestätigungsschreiben vom 9. August 2006 ist ausgeführt " ist die Klage vom 7. August 2006 am 7. August 2006 hier eingegangen. PKH-Vordruckformular im Schreibenwarengeschäft erhältlich ".
Mit Schreiben vom 24. August 2006 hat die Antragstellerin die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, unterschrieben mit dem Datum 27. Juli 2006, nachgereicht.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 25. März 2008 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Die beabsichtigte Klage, für die die Gewährung von Prozesskostenhilfe begehrt werde, habe keine Aussicht auf Erfolg, da sie nach § 87 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verfristet wäre. Die Klagefrist sei am 7. August 2006, einem Montag, abgelaufen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG scheide hier aus. Dies setze voraus, dass das Gesuch um Prozesskostenhilfe und die entsprechende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht worden oder dass die Antragstellerin ohne ihr Verschulden hieran gehindert gewesen sei. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, vom Prozessbevollmächtigten zu vertretende Versäumnisse bei der Beachtung von Frist- und Formvorschriften den Antragstellern zuzurechnen. Eine gerichtliche Hinweispflicht bestehe nicht. Der Antrag sei zwar noch innerhalb der Rechtsmittelfrist am 7. August 2006 bei Gericht eingegangen, habe aber keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse enthalten. Ein ausreichender Entschuldigungsgrund liege nicht vor. Es könne der Antragstellerin zugemutet werden, sich entsprechende Vordrucke im Schreibwarenhandel rechtzeitig zu besorgen. Darüber hinaus wäre aber auch eine fristgerechte Übersendung des Formulars nicht mehr möglich gewesen.
Gegen den ihr am 31. März 2008 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 30. April 2008 Beschwerde eingelegt. Sie meint, das Sozialgericht sei ausweislich der Eingangsverfügung vom 9. August 2006 offenbar selbst von einer unbedingten Klageerhebung ausgegangen. Dafür spreche die Formulierung " ist die Klage ". Im Übrigen sei der amtliche Vordruck zeitnah nachgereicht worden; es hätte daher nicht einmal eines Wiedereinsetzungsantrages bedurft. Insoweit werde an die gerichtliche Praxis bezüglich einer unbedingten Klageerhebung für die Fälle, in denen Prozesskostenhilfe beantragt worden sei, erinnert.
Die Antragstellerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
den Beschluss des Sozialgerichts Stendal vom 25. März 2008 aufzuheben und ihr Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Klageverfahren zu bewilligen.
Die Beschwerdegegnerin hat keine Ausführungen gemacht.
II.
Die nach Maßgabe des § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444 ff.) statthaft, da das Sozialgericht im angegriffenen Beschluss nicht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat.
Der Senat kann hier offen lassen, ob § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG entsprechend Anwendung findet mit der Folge, dass die Statthaftigkeit der Beschwerde an die Zulässigkeit der Berufung in der Hauptsache geknüpft ist. Denn hier wäre die Berufung in der Hauptsache für die beabsichtigte Klage gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 SGG zulässig, da der Beschwerdewert den Betrag von 750 EUR übersteigen würde.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da das Sozialgericht zu Recht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Klageverfahren abgelehnt hat.
Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist.
Zu diesem Zweck sind nach § 117 Abs. 2 ZPO dem Antrag auf Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den entsprechenden Belegen beizufügen. Dabei hat der Antragsteller den nach § 117 Abs. 3, 4 ZPO vorgesehen Vordruck vollständig und sorgfältig auszufüllen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt nach § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO für jeden Rechtszug gesondert. Rückwirkend kann das Gericht frühestens zu dem Zeitpunkt Prozesskostenhilfe bewilligen, in dem ihm der Antrag samt den erforderlichen Erklärungen und Unterlagen vollständig vorgelegen hat (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80, NJW 1982, S. 446; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. November 2008, L 5 B 246/07 AS, nicht veröffentlicht).
Erfolgsausichten in dem o.g. Sinne liegen hier nicht vor, da die für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe angekündigte Klage unzulässig wäre. Weder enthält der Schriftsatz vom 7. August 2008 eine Prozesserklärung dergestalt, dass die Antragstellerin eine Klage ohne Bedingung eingelegt hat (1.), noch käme für den Fall der begehrten Bewilligung von Prozesskostenhilfe - auf einen noch zu stellenden Antrag - eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Klagefrist in Betracht (2.).
1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Klageverfahren vom 7. August 2006 nicht als unbedingte - und damit rechtzeitige - Klageerhebung gewertet werden. Die Klage ist eine Prozesshandlung, die auslegungsfähig und ggf. -bedürftig ist. Dabei ist der Wille des Erklärenden zu ermitteln. Maßgeblich ist der objektive Erklärungswert, der sich danach bestimmt, wie der Empfänger nach den Umständen die Erklärung verstehen musste. Dabei sind alle Umstände, insbesondere aber der Wortlaut der Erklärung zu beachten. Ist die Erklärung mehrdeutig, ist an das vernünftigerweise Gewollte anzuknüpfen, das allerdings in irgendeiner Form für das Gericht erkennbar zum Ausdruck gekommen sein muss (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., vor § 60 Rn. 11a).
Hier hat die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 7. August 2006 eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, zunächst ein Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren anstrengen und für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Wiedereinsetzungsantrag verbunden mit der Vorlage einer Klageschrift stellen zu wollen. Eine Auslegung dergestalt, dass es sich dabei um eine unbedingte Klageerhebung handeln sollte, scheidet aus. Ausdrücklich hat die Antragstellerin eine spätere Klage nur unter der Bedingung in Aussicht gestellt, dass ihr Prozesskostenhilfe bewilligt werde.
Nichts anderes lässt sich aus der Eingangsverfügung des Sozialgerichts Stendal vom 9. August 2006 ableiten, wonach die " Klage vom 7. August 2006 am 7. August 2006 hier eingegangen " sei. Diese Formulierung erklärt sich allein mit dem im Sozialgericht Stendal vorgesehenen Verfügungsformular, das eine Eingangsbestätigung für einen Prozesskosten-Prüfungsantrag nicht vorsieht. Es lässt sich jedoch daraus nicht folgern, dass das Sozialgericht den Antrag vom 7. August 2006 als unbedingte Klage verstanden hätte.
Darüber hinaus könnte sich die Antragstellerin auch dann nicht auf die Formulierung in der Eingangsverfügung vom 9. August 2006 berufen, wenn ein Fehlverständnis des Sozialgerichts Stendal über den Erklärungsinhalt vorliegen sollte. Prozesshandlungen sind bedingungsfeindlich und, wenn sie mit einer echten Bedingung verknüpft sind, unwirksam. Eine solche echte Bedingung liegt hier vor, da die Antragstellerin die Erhebung der Klage und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausdrücklich von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht hat; es liegt keine wirksame Klage vor (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., vor § 60 Rn. 11 mit weiteren Hinweisen zur Rechtsprechung).
2. Zu Recht hat das Sozialgericht Stendal eine hinreichende Aussicht auf Erfolg für das angekündigte Klageverfahren i.S.v. § 114 ZPO verneint, da eine solche Klage verfristet und damit unzulässig wäre. Für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe könnte - selbst wenn ein rechtzeitiger Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung innerhalb der Monatsfrist des § 67 Abs. 2 Satz 1 SGG unterstellt wird - keine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist gewährt werden.
a. Nach § 67 Abs. 1 SGG hat die Wiedereinsetzung auf Antrag zu erfolgen, wenn jemand ohne Verschulden an der Einhaltung einer gesetzlichen Verfahrensfrist gehindert war. Verschuldet im Sinne von § 67 Abs. 1 SGG ist das Versäumen einer gesetzlichen Frist, wenn der Beteiligte nicht die ihm nach seinen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt beachtet hat, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles zur gewissenhaften Prozessführung nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise erforderlich ist (BSG, Urteil vom 18. März 1997, 9b RU 8/96, BSGE 61, S. 213). Dabei hat sich ein Antragsteller gemäß § 73 Abs. 4 SGG i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten als eigenes Verschulden zurechnen zu lassen (BSG, Urteil vom 27. Mai 2008, B 2 U 5/07 R, recherchiert über juris). An den Sorgfaltsmaßstab eines Rechtsanwalts sind grundsätzlich höhere Anforderungen zu stellen als an anwaltlich nicht vertretene, rechtsunkundige Personen. Die an die erforderliche Sorgfalt zu stellenden Anforderungen sind stets im Einklang mit dem Zweck der jeweiligen Vorschrift zu bestimmen. Verfahrensvorschriften dienen einerseits der Rechtssicherheit und andererseits auch der Wahrung der subjektiven Rechte der Betroffenen. Im Zweifel soll damit eine Sachentscheidung über die geltend gemachten Ansprüche nicht verhindert werden (BSG, SozR 3-1500 § 67 Nr. 7 S. 16).
Grundsätzlich kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn vor Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiger Antrag auf Prozesskostenhilfe mit den erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden ist. Dann handelt der Antragsteller nicht schuldhaft, wenn er nicht schon zu diesem Zeitpunkt die Klage einreicht. Erforderlich ist jedoch, dass der Antragsteller innerhalb der Rechtsmittelfrist einen den gesetzlichen Anforderungen genügenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und innerhalb der Rechtsmittelfrist die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat, sofern er hieran nicht ohne Verschulden gehindert worden ist (Meyer-Ladewig, a.a.O. § 67 Rn. 7b mit weiteren Hinweisen zur Rechtsprechung).
Hier käme unter Anlegung dieser Maßstäbe eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.
b. Die Rechtsmittelfrist der Klageerhebung endete gemäß § 87 Abs. 1 SGG am 7. August 2006. Die beabsichtigte Klage sollte sich gegen den Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2006 richten, der ausweislich des Eingangsstempels der vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vorgelegten Kopie am 6. Juli 2006 bei diesem einging. Der Zugang zu diesem Zeitpunkt ist von der Antragstellerin auch nicht bestritten worden. Damit lief die Klagefrist gemäß § 64 Abs. 3 SGG am Tag nach dem 6. August 2006 (einem Sonntag), mithin am 7. August 2006, ab. Eine Verlängerung der Klagefrist gemäß § 66 Abs. 2 SGG scheidet aus, da der anzufechtende Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2006 mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen war.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ging am letzten Tag der Klagefrist beim Sozialgericht ein. Er ist allerdings unvollständig gewesen, da die gemäß § 117 Abs. 2 ZPO dem Antrag auf Prozesskostenhilfe beizufügende Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den entsprechenden Belegen nicht vorgelegt worden ist.
c. Die Antragstellerin war auch nicht ohne Verschulden gehindert, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der Rechtsmittelfrist vorzulegen. Insoweit ist ihr die zu unterstellende Kenntnis ihres Prozessbevollmächtigten über die formellen Anforderungen an einen Antrag auf Prozesskostenhilfe, insbesondere über die beifügende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO, zuzurechnen.
Der Einwand des Prozessbevollmächtigten in dem Antrag vom 7. August 2006, das erforderliche Vordruckformular sei bei ihm zurzeit nicht vorrätig, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Wie sich aus der unter dem 25. August 2006 nachträglich vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt, ist diese schon am 26. Juli 2006 - und damit vor dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - ausgefüllt worden. Die Behauptung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, er verfüge derzeit nicht über entsprechende Formulare, kann somit nicht ursächlich für die unterbliebene rechtzeitige Vorlage dieser Erklärung gewesen sein. Offenkundig verfügte die Antragstellerin selbst über ein entsprechendes Formular.
Sollte hingegen das Datum unter der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von der Antragstellerin rückdatiert worden sein, läge dennoch ein Fall des unverschuldeten Versäumens der vollständigen Antragstellung nicht vor. Ausweislich der Originalvollmacht ist das Mandantschaftsverhältnis am 1. August 2006 begründet worden. Es wäre also ausreichend Zeit gewesen, vor Ablauf der Klagefrist entsprechende Formulare zu beschaffen.
Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin kann sich zur Entschuldigung des Versäumnisses auch nicht auf eine gerichtliche Praxis in Bezug auf eine zulässige Nachreichung von Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei unbedingten Klageerhebungen berufen. Die Frage, ab welchem Zeitpunkt Prozesskostenhilfe bewilligt wird, spielt wegen der im sozialgerichtlichen Verfahren festgelegten Rahmengebühren keine so große Rolle wie in zivilrechtlichen Verfahren. Daher ist es im Einzelfall gerechtfertigt und übliche Praxis, bei einer zeitnahen Nachreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Prozesskostenhilfe bereits ab Antragstellung zu bewilligen. Dies kann jedoch nicht für Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren mit angekündigter späterer Klageerhebung gelten. Denn hier geht es primär um eine spätere Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die nach der Rechtsprechung eine vollständige Antragstellung innerhalb der Rechtsmittelfrist verlangt. Eine diesbezügliche fehlerhafte Subsumtion des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ist diesem zuzurechnen, da ihm die entsprechende herrschende Rechtsprechung bekannt sein musste.
Der Senat kann daher offen lassen, ob das Sozialgericht verpflichtet gewesen wäre, einen entsprechenden Vordruck kostenfrei zu übersenden. Darüber hinaus hätte auch in diesem Fall ein vollständiger Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht innerhalb der Klagefrist vorliegen können, da diese am Tag der Antragstellung endete.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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