Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 3 AS 2865/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 B 565/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg im Verfahren L 5 B 566/08 AS ER vom 3. November 2008 wird aufgehoben.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 19. Oktober 2008 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Oktober 2008 in der Fassung des Bescheides vom 21. November 2008, dieser in Gestalt des Änderungsbescheides vom 15. Dezember 2008 wird angeordnet, soweit die Leistungskürzung über 60% der für den Antragsteller maßgebenden Regelleistung nach § 20 SGB II hin¬ausgeht.
Die Antragsgegnerin wird darüber hinaus im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes für die Monate November und Dezember 2008 verpflichtet, vorläufig - unter dem Vorbehalt der Rückforderung - die auf der Grundlage des Bescheides vom 21. November 2008, dieser in Gestalt des Änderungsbescheides vom 15. Dezember 2008 absenkungsbedingt einbehaltenen Leistungen an den Antragsteller zu auszuzahlen, soweit sie danach mehr als 60% der für den Antragsteller maßgebenden Regelleistung nach § 20 SGB II einbehalten hat.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 3. November 2008 im Verfahren L 5 B 565/08 AS ER wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat im Verfahren L 5 B 566/08 AS ER die dem Antragsteller entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zur Hälfte zu erstatten.
Im Verfahren L 5 B 565/08 AS ER sind keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege zweier Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von der Antragsgegnerin die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Der am. Dezember 19 geborene Antragsteller ist seit 7. Dezember 1977 unter der Anschrift -straße 3, 3 M. laut Melderegister mit alleiniger Wohnung gemeldet. Seit 1. Januar 1991 sind Hauptmieter der Wohnung in der -str. 3 Herr H. S. und Frau S. S ... Ab 1. Januar 2008 ist für diese Wohnung eine Gesamtmiete von 223,57 EUR zu zahlen. Die Hauptmieter müssen die Wohnung ausweislich einer Bestätigung des Vermieters, der Wohnungsbaugesellschaft M. mbh (W. ), auf Grund eines Beschlusses des Amtsgerichts Magdeburg bis spätestens 31. März 2009 an diesen übergeben. Es bestehen ausweislich der Mietbescheinigung vom 9. Dezember 2008 Mietschulden i.H.v. 26088,37 EUR. Der Antragsteller steht im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Am 23. Januar 2008 beantragte er bei der Antragsgegnerin die Fortzahlung der Leistungen. In einer Antragsergänzung gab er am 20. Februar 2008 an, ab 1. Februar 2008 mit Herrn H. –G. S. , -str. 3 in M. einen Untermietvertrag über eine Ein-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 16 qm geschlossen zu haben. Die Miete betrage monatlich 207,00 EUR. Zusätzlich sei eine Heizkostenpauschale von 90,00 EUR/Monat und eine Betriebskostenpauschale von 10,00 EUR/Monat zu zahlen. Die Frage im Antrag, ob er Warmwasser gesondert zahlen müsse, beantwortete er mit "Ja" und gab die Kosten mit 35,00 EUR monatlich an. Dem Antrag fügte er eine Kopie eines als "Untermietvertrag - Vertragangebot" überschriebenen, nicht unterschriebenen Schriftstückes bei. In diesem heißt es unter § 1 Miete und Nebenkosten u.a.: "1. Die Nettomiete beträgt monatlich EUR 207,00, in Worten zweihundertundsieben. 2. Die Kosten der Heizung (Wohnungsheizung zur Erhöhung der Raumtemperatur) betragen 90,00 EUR. 3. Der zu zahlende Mietzins beträgt demgemäß monatlich und unter Berücksichtigung der Vorauszahlungen bzw. Pauschalen insgesamt EUR 297,00, in Worten zweihundertsiebenundneunzig. " Mit Änderungsbescheid vom 15. Februar 2008 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen für den Zeitraum vom 1. März bis 31. August 2008 unter Berücksichtigung von monatlichen Unterkunftskosten i.H.v. 282,79 EUR für das von ihm ab 1. Februar 2008 angemietete Zimmer. Für diesen Bewilligungsabschnitt vom März bis August 2008 waren diverse Sanktionsbescheide zwischen den Parteien in sozialgerichtlichen Klageverfahren und Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes streitig. In einem Ausführungsbescheid vom 19. Mai 2008 setzte die Antragsgegnerin die auf Grund der im Erörterungstermin vom 23. April 2008 beim Sozialgericht Magdeburg (SG) geschlossenen Vergleiche und abgegebenen Anerkenntnisse um und die Sanktionszeiträume im o.g. Bewilligungszeitraum wie folgt fest: Bescheid Zeitraum Minderung der Art der Pflichtverletzung Regelleistung 6. März 2008 1. April bis 30. Juni 2008 20% (69,00 EUR) wiederholtes Meldeversäumnis 20. März 2008 1. Mai bis 31. Juli 2008 30% (104,00 EUR) wiederholtes Meldeversäumnis 22. April 2008 1. April bis 30. Juni 2008 40% (139,00 EUR) wiederholtes Meldeversäumnis Mit Bescheid vom 21. Mai 2008 setzte die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller erneut eine Sanktion (Minderung der Regelleistung i.H.v. 30%) für den Zeitraum vom 1. Juni bis 31. August 2008 wegen der Nichtannahme eines Vermittlungsvorschlages fest. Weitere Minderungen der Regelleistung stellte sie mit Bescheid vom 6. Juni 2008 (Minderung 60%) für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2008 und mit Bescheid vom 24. Juni 2008 für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Oktober 2008 (Minderung 100% der Leistungen), jeweils wegen Nichtannahme einer Arbeitsgelegenheit fest. Den vom Antragsteller gegen den Bescheid vom 21. Mai 2008 erhobenen Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2008 zurück. Die Sanktionsbescheide vom 21. Mai 2008 und 6. Juni 2008 sind bestandskräftig geworden. Den Bescheid vom 24. Juni 2008 nahm die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 16. Oktober 2008 zurück. Am 9. Juli 2008 bot die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine ABM als Bürogehilfe bei der A GmbH an. Er wurde aufgefordert, sich am 14. Juli 2008 um 13.00 Uhr beim Träger der Maßnahme persönlich vorzustellen und einen Lebenslauf und Zeugnisse vorzulegen. Dem Schreiben war eine Belehrung über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung und die einer wiederholten Pflichtverletzung beigefügt. Hinsichtlich des genauen Inhaltes wird auf Bl. 813 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Mit Schreiben vom 13. Juli 2008 beantragte der Antragsteller die Übernahme der Kosten des Bewerbungsgesprächs, mithin die Kosten von Kopien der gewünschten Unterlagen i.H.v. 0,15 EUR/Kopie sowie die Kosten eines Fahrscheins für die Hin- und Rückfahrt i.H.v. insgesamt 3,20 EUR. Nachdem die A GmbH der Antragsgegnerin mitgeteilt hatte, dass sich der Antragsteller bei ihr weder gemeldet noch vorgestellt habe, hörte diese den Antragsteller zu diesem Sachverhalt an, da sie prüfen müsse, ob sie die Leistungsbewilligung ganz oder teilweise aufhebe. Der Antragsteller wies darauf hin, dass er kein Geld gehabt habe, die Kosten der Bewerbung zu tragen. Mit Schreiben vom 1. August 2008 teilte der Antragsteller mit, dass der Vermieter seiner Wohnung das Untermietverhältnis zum 1. August 2008 fristlos gekündigt und die Mieträumlichkeit beräumt habe; ab diesem Zeitpunkt sei er folglich obdachlos. Als Adresse gab er ein Postfach an. Er fügte ein Schreiben vom 27. Juli 2008 bei, ausgestellt von Herrn H. S. , -str. 3 in M. , wonach dieser als Vermieter eines möblierten 16 qm großen Zimmers von seinem außerordentlichen Kündigungsrechts zum 1. August 2008 Gebrauch mache, da der Antragsteller ausweislich eines Bescheides der Antragsgegnerin nicht mehr in der Lage sein werde, die Miete zu zahlen. Die Antragsgegnerin forderte ihn daraufhin mit Schreiben vom 7. August 2008 auf, sich beim Bürgerbüro zu melden, sich in den Status "ohne festen Wohnsitz" umzumelden und ihr die Ummeldebescheinigung bis spätestens 25. August 2008 vorzulegen. Mit Schreiben vom 19. August (Fristsetzung zum 5. September 2008) und 3. September 2008 (Fristsetzung zum 20. September 2008) erinnerte die Antragsgegnerin den Antragsteller wiederum unter Belehrung über die Rechtsfolgen mangelnder Mitwirkung an die Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflichten. Da keine Reaktion des Antragstellers erfolgte, versagte sie mit Bescheid vom 24. September 2008 die Leistungen ab 1. September 2008 wegen mangelnder Mitwirkung. Am 10. Oktober 2008 hat der Antragsteller einen der hier streitgegenständlichen Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim SG gestellt mit dem Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm die Regelleistung i.H.v. 347,00EUR/Monat ab Oktober 2008 und die Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 304,00 EUR/Monat ab September 2008 zu gewähren (S 3 AS 2865/08 ER). Er verfüge derzeit nur über finanzielle Mittel i.H.v. 2,00 EUR/Monat. Die fristlose Kündigung seines Mietverhältnisses sei nicht in Vollzug gesetzt, vielmehr sei es über den 1. August 2008 hinaus (unverändert) gemäß § 545 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) fortgesetzt worden. Er habe bereits am 21. August 2008 einen Antrag auf Fortzahlung der Leistungen bei der Antragsgegnerin gestellt. Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat er den Fortzahlungsantrag, datiert auf den 21. August 2008, in Kopie beigefügt. Mit Bescheiden jeweils vom 16. Oktober 2008 hat die Antragsgegnerin die voraussichtliche Leistungsbewilligung ab 10. Oktober 2008 für den Zeitraum vom 1. November 2008 bis 31. Januar 2009 aufgehoben wegen (1.) des Nichtabschlusses einer Eingliederungsvereinbarung am 29. Juli 2008 i.H.v. 30% der Regelleistung, (2.) wegen Nichteinhaltung eines Meldetermins am 15. August 2008 i.H.v. 50% der Regelleistung und (3.) wegen wiederholter Pflichtverletzung (Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit als Organisator/Bürogehilfe bei der Firma A GmbH – Nichterscheinen zum Vorstellungstermin am 14. Juli 2008) i.H.v. 100% der Leistungen. Gegen diese Bescheide hat der Antragsteller Widerspruch erhoben. Dem Widerspruch gegen den "ersten" Sanktionsbescheid hat die Antragstellerin im Laufe eines sozialgerichtlichen Eilverfahrens (S 3 AS 2965/08 ER) mit Abhilfebescheid vom 23. Oktober 2008 stattgegeben. Am 20. Oktober 2008 hat der Antragsteller den zweiten streitgegenständlichen Antrag beim SG erhoben mit dem Begehren der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 19. Oktober 2008 gegen den "dritten" Sanktionsbescheid vom 16. Oktober 2008, mit dem die Leistungen für die Monate November 2008 bis Januar 2008 vollständig entzogen worden waren (S 3 AS 2925/08 ER). Der streitgegenständliche "dritte" Sanktionsbescheid sei rechtswidrig, da er zum einen von der Antragsgegnerin nicht zeitnah nach der behaupteten Pflichtverletzung erlassen worden sei; zum anderen habe er (der Antragsteller) auch keine Pflichtverletzung begangen. Es sei ihm nicht möglich gewesen, den Vorstellungstermin wahrzunehmen, da er über keine finanziellen Mittel verfügt habe. Die seitens der Antragsgegnerin im Juli 2008 an ihn ausgezahlten Leistungen i.H.v. 286,79 EUR habe er für die Mietzahlung verwendet. Weiterhin sind außerhalb dieser Verfahren ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den "zweiten" Sanktionsbescheid beim SG anhängig (S 3 AS 2975/08 ER). Gegen die zwischenzeitlich ergangenen Widerspruchsbescheide betreffend den "zweiten" und "dritten" Sanktionsbescheid hat der Antragsteller jeweils Klage beim SG erhoben (S 3 AS 3075/08 und S 3 AS 3065/08). Am 27. Oktober 2008 hat der Antragsteller bei der Antragsgegnerin eine undatierte Änderungskündigung vorgelegt. In dieser kündigt der Vermieter, Herr H. –G. S. , wegen Nichtzahlung der Miete das Mietverhältnis des möblierten Zimmers form- und fristgerecht. Gemäß § 545 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) werde das Mietverhältnis zu geänderten Bedingungen fortgesetzt, da der Mieter (der Antragsteller), zukünftig wieder zur Zahlung der Miete in der Lage sei. Dem Mieter werde die Wohnung in der -str. 3 unmöbliert vermietet. Die Größe der Wohnung nebst Küche und Bad betrage 39 qm. Die Miete (Nettomiete) betrage 306,00 EUR/Monat. Hierin enthalten seien Heizkosten i.H.v. 78,00 EUR/Monat. Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin weiter Umsatzbuchungen seines Kontos vorgelegt, ausweislich derer er am 22. Oktober 2008 über ein Guthaben auf dem Konto i.H.v. 140,00 EUR verfügte. Mit Beschlüssen vom 3. November 2008 hat das SG die Anträge in den streitgegenständlichen Verfahren S 3 AS 2865/08 ER und S 3 AS 2925/08 ER zurückgewiesen. Im Verfahren S 3 AS 2865/08 ER fehle es bereits an einem Anordnungsgrund, da der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht habe, bei der Antragsgegnerin bereits am 21. August 2008 eine Leistungsantrag gestellt zu haben. Im Verfahren S 3 AS 2925/08 ER sei nach gebotener summarischer Prüfung ein Erfolg des Widerspruchs nicht wahrscheinlicher als ein Misserfolg. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege somit nicht das Vollzugsunteresse der Antragsgegnerin. Gegen die ihm am 5. November 2008 zugestellten Beschlüsse hat der Antragsteller am 12. November 2008 Beschwerde eingelegt. Er bezieht sich im Wesentlichen auf das erstinstanzliche Vorbringen. Mit Bescheid vom 21. November 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15. Dezember 2008 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 10. Oktober 2008 bis 31. März 2009 bewilligt: Für Oktober 2008 einen Betrag i.H.v. 461,75 EUR (257,40 EUR Regelleistung, 204,35 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung), für die Monate November 2008 bis Januar 2009 0,00 EUR monatlich, da auf Grund festgestellter Sanktionen sich ein Minderungsbetrag i.H.v. 629,67 EUR ergebe, für die Monate Februar und März 2009 629,67 EUR monatlich. Das Einwohnermeldeamt der Stadt Magdeburg hat der Antragsgegnerin am 9. Dezember 2008 mitgeteilt, dass Herr H. S. , geb. am. März 19 und Frau S. S. , geb. am. Dezember 19 , sich zum 22. August 2008 in der -str. 11 in M. angemeldet haben. Der Antragsteller beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen, die Beschlüsse des Sozialgerichts Magdeburg vom 3. November 2008 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Verfahren S 3 AS 2865/08 ER zu verpflichten, ihm unter Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 19. Oktober 2008 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Oktober 2008 (vollständige Entziehung der Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1. November 2008 bis 31. Januar 2009) in der Fassung des Bescheides vom 21. November 2008 dieser in der Fassung vom 15. Dezember 2008 und ihm im Verfahren S 3 AS 2925/08 ER ab September 2008 Kosten der Unterkunft i.H.v. 304,00 EUR/Monat und ab Oktober 2008 zusätzlich eine Leistung i.H.v. 347,00 EUR/Monat zu bewilligen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerden zurückzuweisen. Sie weist hinsichtlich der 100%igen Leistungskürzung darauf hin, dass es dem Antragsteller am 29. Juli 2008 möglich gewesen sei, bei ihr persönlich vorzusprechen, indem er sich von Herrn H. -G. S. ein Fahrrad ausgeliehen habe. Insoweit gehe sie davon aus, dass es dem Antragsteller auch möglich gewesen wäre, auch am 14. Juli 2008 z. B. per Fahrrad zum Vorstellungsgespräch zu fahren. Sie verteidigt im Übrigen die erstinstanzlich ergangenen Beschlüsse. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin sowie auf die Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.
II. A. Die Beschwerde im Verfahren S 3 AS 2925/08 ER ist nach § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes liegt über 750,00 EUR. Streitgegenstand ist hier eine Leistungsabsenkung auf Grund eines Sanktionsbescheids i.H.v. 100% der Gesamtleistungen nach §§ 19, 20 SGB II für die Dauer von drei Monaten. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Die Berufung ist nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR übersteigt. Die Antragsgegnerin bewilligte dem Antragsteller für die streitbefangenen Monate mit vollem Leistungsbezug Grundsicherungsleistungen i.H.v. 629,67 EUR/Monat. Der Beschwerdegegenstand liegt bei einem Leistungsentzug für drei Monate folglich über 750,00 EUR. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 173 SGG), auch im Übrigen zulässig und begründet. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 19. Oktober 2008 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Oktober 2008 in der Fassung des Bescheides vom 21. November 2008, dieser in der Fassung vom 15. Dezember 2008 war festzustellen, soweit die Antragsgegnerin die Leistungen für die Monate November 2008 bis Januar 2009 um mehr als 60% der für den Antragsteller maßgebenden Regelleistung nach § 20 SGB II gekürzt hat. Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist statthaft nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGG. Danach kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen (Satz 1). Ist im Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltungsakt schon vollzogen, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (Satz 2). Nach § 39 Nr. 1 SGB II haben der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Da Widerspruch und Klage nur aufschiebende Wirkung besitzen können, wenn Entscheidungen der Leistungsträger mit einem bloßem Anfechtungsbegehren angegangen werden, also nicht, wenn sie sich gegen Entscheidungen richten, mit denen eine (höhere) Leistung abgelehnt wird, kommen im Wesentlichen im Rahmen des § 39 SGB II Aufhebungsentscheidungen oder Absenkungsentscheidungen von bereits bewilligtem Arbeitslosengeld II in Betracht (Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 39, Rz. 12). Ein solcher - unter § 39 SGB II fallender - Sachverhalt ist vorliegend gegeben. Der Leistungsbewilligungsbescheid vom 21. November 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15. Dezember 2008 ist nach § 96 SGG entsprechend Gegen-stand des vorliegenden Verfahrens geworden. Danach wird ein neuer Verwaltungsakt nach Klagerhebung Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Entsprechend anwendbar ist § 96 SGG für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Allgemein setzt ein Abändern oder Ersetzen voraus, dass der Regelungsgegenstand des neuen einzubeziehenden Verwaltungsakts mit dem des früheren identisch ist. Ob dies der Fall ist, muss durch Vergleich der in beiden Verwaltungsakten getroffenen Verfügungssätze festgestellt werden (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 96 Rz. 4a). Der Regelungsgehalt des Absenkungsbescheides vom 16. Oktober 2008 ist mit dem des Bewilligungsbescheides vom 21. November 2008, dieser in Gestalt des Änderungsbescheides vom 15. Dezember 2008 insoweit identisch, als die Antragsgegnerin den Absenkungsbescheid in den Regelungsgehalt des Bewilligungsbescheides einbezogen hat. Die Antragsgegnerin kürzte zunächst mit Bescheid vom 16. Oktober 2008 die voraussichtliche Leistungsbewilligung ab 10. Oktober 2008 um 100% wegen wiederholter Nichtannahme eines Vermittlungsvorschlags für die Zeit vom 1. November 2008 bis 31. Januar 2009. Diesen ersetzte sie durch den Bewilligungsbescheid vom 21. November 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15. Dezember 2008. In diesem bewilligte sie dem Antragsteller Leistungen für den Zeitraum vom 10. Oktober 2008 bis 31. März 2009 i.H.v. von 629,67 EUR/Monat, wobei sie für den Zeitraum vom 1. November 2008 bis 31. Januar 2009 den Auszahlungsbetrag um 629,67 EUR (=100%) minderte. Dieser Bescheid hat somit einerseits eine Leistungsbewilligung für die Zeit vom 10. Oktober 2008 bis 31. März 2009 zum Gegenstand, andererseits einen Wegfall der Leistungen zu 100% für den Zeitraum vom 1. November 2008 bis 31. Januar 2009. Die Antragsgegnerin setzte somit die mit Bescheid vom 16. Oktober 2008 für den Fall der Leistungsbewilligung angekündigte Kürzung um 100% um. Der Leistungsbewilligungsbescheid stellt folglich hinsichtlich des Teils der Leistungsabsenkung einen belastenden Verwaltungsakt dar, gegen den sich der Antragsteller mit einem Anfechtungswiderspruch zu wenden hat. Der Widerspruch vom 19. Oktober 2008 hat, wie bereits ausgeführt, keine aufschiebende Wirkung, weil der Verwaltungsakt über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet (vgl. § 39 Nr. 1 SGB II). Das Rechtsschutzbegehren ist teilweise begründet. Einen ausdrücklichen gesetzlichen Maßstab für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage sieht § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht vor. Das Gericht entscheidet auf Grund einer Interessenabwägung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgesetzbuch Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 86b, Rz. 12). Nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Das vom Gesetzgeber in § 39 SGB II angeordnete vordringliche Vollzugsinteresse hat für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Bedeutung, dass die Antragsgegnerin von der ihr nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG obliegenden Pflicht entbunden wird, das öffentliche Interesse der sofortigen Vollziehbarkeit gesondert zu begründen. Das Gesetz unterstellt den Sofortvollzug keineswegs als stets, sondern nur als im Regelfall geboten und verlagert somit die konkrete Interessenbewertung auf Antrag des Antragstellers hin in das gerichtliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2001, 4 VR 19/01, NZV 2002, 51, 52 unter Bezug auf BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1994, 4 VR 1.94, BVerwGE 96, 239 ff, jeweils zu § 80 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der bis 31. Dezember 1996 gültigen Fassung, der wortgleich zu § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG ist). Daraus folgt zugleich, dass im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung die Anforderungen an das Aussetzungsinteresse der Antragsgegnerin umso geringer sind, je höher die Erfolgsaussichten des Antragstellers sind (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Rz. 12c ff.). Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse des Antragstellers am Nichtvollzug gegenüber dem Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung, soweit die Leistungskürzung über 60% der für den Antragsteller maßgebenden Regelleistung nach § 20 SGB II hinausgeht, denn der Bescheid vom 16. Oktober 2008 in der Fassung des Bescheides vom 21. November 2008, dieser in der Fassung vom 15. Dezember 2008 ist hinsichtlich der vollständigen Leistungsentziehung für die Monate November 2008 bis Januar 2009 nach summarischer Prüfung insoweit wohl rechtswidrig. Nach § 31 Abs. 1 SGB II wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 SGB II in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn er die in § 31 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGB II bezeichneten Pflichtverletzungen begeht. Eine Pflichtverletzung liegt nach § 31 Abs. 1 Nr. 1c SGB II vor, wenn der Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine Arbeitsgelegenheit anzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist. Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 SGB II wird das Arbeitslosengeld II um 60 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung gemindert. Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 SGB II wird das Arbeitslosengeld II um 100 vom Hundert gemindert (§ 31 Abs. 3 SGB II). Absenkung und Wegfall treten grundsätzlich mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Absenkung oder den Wegfall der Leistung feststellt (§ 31 Abs. 6 Satz 1 SGB II). Der hier streitgegenständliche Bescheid ordnet - wie oben ausgeführt - neben der Leistungsbewilligung die Absenkung der Grundsicherungsleistung um 100% für die Monate November 2008 bis Januar 2009 an (s.o.). Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 SGB II wird zwar bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 SGB II das Arbeitslosengeld II um 60 % gesenkt und bei jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 SGB II um 100%. Schon aus der einschneidenden Wirkung der in § 31 Abs. 2 SGB II vorgesehenen Rechtsfolgen ergibt sich, dass von einer Wiederholung nur dann die Rede sein kann, wenn ein Leistungsempfänger durch einen ersten Absenkungsbescheid bereits auf die Pflichtverletzung hingewiesen worden ist und danach sein Verhalten fortsetzt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. September 2007, L 20 B 169/07 AS ER, juris). Die vom Gesetzgeber gewollte Warnwirkung der ersten beiden Sanktionen kann sich nur auf ein Verhalten beziehen, das zeitlich nach dem Erlass eines ersten und zweiten Absenkungsbescheides liegt. Eine weitere wiederholte Pflichtverletzung in diesem Sinne liegt dem Bescheid über den Wegfall der Leistung nicht zu Grunde. Vorliegend hat die Antragsgegnerin die weitere Absenkung angeordnet, weil der Antragsteller sich nicht am 14. Juli 2008 bei der A. GmbH für eine vermittelte Arbeitsstelle als Organisator/Bürogehilfe vorgestellt hatte. Dieses war (nur) eine wiederholte Pflichtverletzung zum Verhalten am 20. Mai 2008, als der Antragsteller eine Arbeitsgelegenheit bei der A. GmbH als Organisator ablehnte, aber keine weitere wiederholte Pflichtverletzung. Eine Absenkung der Grundsicherungsleistungen um 100% kommt somit nicht in Betracht. Durch die wiederholte Pflichtverletzung jedoch konnte die Antragstellerin die Regelleistung nach § 20 SGB II um 60% kürzen. Der Absenkungsbescheid ist in dieser Höhe nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Der Antragsteller hat auch keinen wichtigen Grund, sich am 14. Juli 2008 bei der A. GmbH nicht vorzustellen, glaubhaft gemacht. Es ist nicht glaubhaft, dass er über keine finanziellen Mittel verfügte für die Anfertigung der geforderten Bewerbungsunterlagen. Ihm fehlten nach eigenen Angaben 1,50 EUR für die Anfertigung von Kopien und 3,20 EUR für die Fahrscheine, mithin ein Betrag von 4,70 EUR. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass er sich diesen Kleinbetrag nicht hätte von einem Bekannten oder Verwandten leihen können. Die Antragsgegnerin hatte den Antragsteller mit Zustellung des Angebotes der Arbeitsgelegenheit auch über die Rechtsfolgen einer wiederholten Pflichtverletzung belehrt. Die Aufhebung der Vollziehung des Bescheides vom 16. Oktober 2008 in der Gestalt des Bescheides vom 21. November 2008, dieser in Gestalt des Änderungsbescheides vom 15. Dezember 2008 nach § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG war daher teilweise anzuordnen. Da der Bescheid bereits teilweise vollzogen ist, hat dies zur Folge, dass der Vollzug rückgängig zu machen ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Aufl. 2005, § 86b, Rz. 10), soweit er rechtswidrig ist. Die Antragsgegnerin hat danach vorläufig - unter dem Vorbehalt der Rückforderung - dem Antragsteller die absenkungsbedingt einbehaltenen Leistungen auf der Grundlage des Bescheides vom 21. November 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15. Dezember 2008 auszuzahlen, soweit die Kürzung über 60% der dem Antragsteller nach § 20 SGB II zustehenden Regelleistung hinausgeht.
B. Auch die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG vom 3. November 2008 im Verfahren S 3 AS 2865/08 ER ist nach §§ 172, 173 SGG zulässig. Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Die einstweilige Anordnung ist auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Sie setzt nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG einen Anordnungsanspruch, also einen materiellen Anspruch, den der Antragsteller als Kläger im Hauptsacheverfahren geltend zu machen hätte, und einen Anordnungsgrund voraus, d.h. es muss eine besondere Eilbedürftigkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegen. Sowohl der Anordnungsgrund als auch der Anordnungsanspruch sind nach § 920 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen, d.h. die tatbestandlichen Voraussetzungen müssen überwiegend wahrscheinlich sein. Das SG hat im Ergebnis zu Recht den Antrag zurückgewiesen. Der Antragsteller hat unter Berücksichtigung der Ausführungen unter A. keinen Anspruch auf höhere als ihm von der Antragsgegnerin bewilligten Leistungen glaubhaft gemacht. Streitgegenstand ist vorliegend der Bewilligungsabschnitt von Oktober 2008 bis März 2009, nachdem die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 21. November 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15. Dezember 2008 Leistungen gewährt hat (BSG, Urteil vom 23. November 2006, B 11b AS 3/06 R, SozR 4-4200 § 11 Nr. 2). Leistungen nach § 19 SGB II erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II). Der Senat geht davon aus, dass der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Er ist erwerbsfähig und auch hilfebedürftig. Die Höhe des vom Antragsteller geltend gemachten Anspruches bestimmt sich für die Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Danach beträgt die monatliche Regelleistung für den hier streitgegenständlichen Zeitraum für allein stehende Personen 351,00 EUR. Der Antragsteller allerdings hat nur die Gewährung einer Regelleistung i.H.v. 347,00 EUR monatlich beantragt, insoweit seinen Anspruch also zulässigerweise beschränkt. Der Senat geht daher im Folgenden hinsichtlich der Anspruchshöhe von dieser beantragten Höhe der Regelleistung aus. Eine höhere als die beantragte Leistung war nicht wegen des Meistbegünstigungsprinzips zu gewähren, wonach für die Auslegung eines Klageantrags als Prozesshandlung die Auslegungsregel des § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gilt. Danach ist nicht am Wortlaut der Erklärung zu haften, sondern der wirkliche Wille zu erforschen und zu berücksichtigen, der sich aus den sonstigen Umständen, etwa aus Schriftsätzen oder protokollierten Erklärungen ergeben kann (BSG, Urteil vom 10. März 1994, 7 RAr 38/93, SozR 3-4100 § 104 Nr. 11). Gerade in einem sozialgerichtlichen Eilverfahren, das die Gewährung vorläufiger Leistungen zum Gegenstand hat, ist davon auszugehen, dass der Antragsteller (nur) die Leistungen beantragt, die er als unbedingt notwendig erachtet. Der glaubhaft zu machende Anspruch steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Der Antragsteller ist Diplom Jurist und ausweislich seiner Schriftsätze mit der rechtlichen Materie des SGB II vertraut. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er in Kenntnis der Erhöhung der Regelsätze zum 1. Juli 2008 auf 351,00 EUR monatlich die Leistungshöhe beschränken wollte. Hinzuzurechnen sind Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 223,57 EUR/Monat. Leistungen hierfür werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Die tatsächlichen Aufwendungen des Antragstellers für das von ihm bewohnte Zimmer in der Wohnung des Herrn H. S. sind nur soweit zu berücksichtigen, soweit er rechtlich zur Mietzahlung verpflichtet ist. Der Antragsteller hat schon keine Verpflichtung zur Zahlung eines Mietzinses an Herrn Hans oder H. -G. S. glaubhaft gemacht. Der Antragsteller wohnt ausweislich einer von der Antragsgegnerin eingeholten Meldebescheinigung seit 1. Dezember 1977 in der -str. 3 in M. , mithin seit seinem ersten Lebensjahr. Der Abschluss diverser Mietverträge über ein möbliertes Zimmer oder über eine Wohnfläche von 39 qm in der insgesamt 62,75 qm großen Wohnung ist allein deswegen nicht glaubhaft, da nach Angaben des Antragstellers unterschiedliche Personen als Vermieter auftreten, mal Herr Hans S. , mal Herr H- -G. S. Auch die Angaben zur "Fortführung" des behaupteten Mietverhältnisses sind widersprüchlich. Zum einen hat der Antragsteller angegeben, das Mietverhältnis sei nach der vorgelegten fristlosen Kündigung (unverändert) fortgeführt worden, zum anderen aber eine undatierte Änderungskündigung vorgelegt. Weiterhin ist der Abschluss eines Untermietvertrages innerhalb Wohnung zumindest insoweit nicht glaubhaft, soweit der Antragsteller verpflichtet werden sollte, einen höheren Mietzins für ein Zimmer zu zahlen, als der Hauptmieter dem Vermieter der Wohnung, der W. zu zahlen verpflichtet ist. Seit 1. Januar 2008 beträgt die Gesamtmiete, die an die W. zu zahlen war, monatlich 223,57 EUR. Der Antragsteller dagegen sollte einen Mietzins ab 1. Februar 2008 für ein Zimmer i.H.v. 297,00 EUR zahlen. Gleiches gilt für den geänderten Mietvertrag über eine Wohnfläche von 39 qm zu einem Gesamtmietzins von 306,00 EUR/Monat. Allenfalls hätte der Antragsteller einen Anspruch auf Übernahme von 1/3 der Gesamtmiete gegen die Antragsgegnerin gehabt, solange die Hauptmieter noch in der Wohnung wohnten, denn er bildete mit ihnen eine Wohngemeinschaft. Die Hauptmieter haben sich jedoch zum 22. August 2008 umgemeldet in eine Wohnung in der -straße 11 in M ... Der Senat geht davon aus, dass die Hauptmieter entsprechend aus der Wohnung in der -str. 3 ausgezogen sind. Der Antragsteller selbst ist rechtlich gegenüber der W. nicht verpflichtet, Mietzahlungen für die Wohnung in der -str. 3 zu leisten, denn er ist nicht Mieter der Wohnung. Rechtlich verpflichtet sind vielmehr die Hauptmieter. Selbst wenn aber eine rechtliche Verpflichtung zur Mietzahlung des Antragstellers bestehen sollte, überschreitet der Mietzins in keinem Fall die Kosten für die Unterkunft und Heizung, die die Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bewilligungsabschnitt dem Antragsteller i.H.v. 278,67 EUR bis 31. März 2009 bewilligt hat. Der Senat betrachtet es im vorliegenden Fall schließlich als angemessen, die einstweilige Anordnung auf den Zeitraum ab 10. Oktober 2008 zu begrenzen. Eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (10. Oktober 2008) kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B, zitiert nach juris), was beim Antragsteller nicht zutrifft. Der Antragsteller hat mithin für den hier streitgegenständlichen Zeitraum keine höheren als ihm bewilligten Leistungen glaubhaft gemacht.
C. Nach alledem war wie tenoriert zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Der Beschluss ist nicht mit einer weiteren Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 19. Oktober 2008 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Oktober 2008 in der Fassung des Bescheides vom 21. November 2008, dieser in Gestalt des Änderungsbescheides vom 15. Dezember 2008 wird angeordnet, soweit die Leistungskürzung über 60% der für den Antragsteller maßgebenden Regelleistung nach § 20 SGB II hin¬ausgeht.
Die Antragsgegnerin wird darüber hinaus im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes für die Monate November und Dezember 2008 verpflichtet, vorläufig - unter dem Vorbehalt der Rückforderung - die auf der Grundlage des Bescheides vom 21. November 2008, dieser in Gestalt des Änderungsbescheides vom 15. Dezember 2008 absenkungsbedingt einbehaltenen Leistungen an den Antragsteller zu auszuzahlen, soweit sie danach mehr als 60% der für den Antragsteller maßgebenden Regelleistung nach § 20 SGB II einbehalten hat.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 3. November 2008 im Verfahren L 5 B 565/08 AS ER wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat im Verfahren L 5 B 566/08 AS ER die dem Antragsteller entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zur Hälfte zu erstatten.
Im Verfahren L 5 B 565/08 AS ER sind keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege zweier Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von der Antragsgegnerin die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Der am. Dezember 19 geborene Antragsteller ist seit 7. Dezember 1977 unter der Anschrift -straße 3, 3 M. laut Melderegister mit alleiniger Wohnung gemeldet. Seit 1. Januar 1991 sind Hauptmieter der Wohnung in der -str. 3 Herr H. S. und Frau S. S ... Ab 1. Januar 2008 ist für diese Wohnung eine Gesamtmiete von 223,57 EUR zu zahlen. Die Hauptmieter müssen die Wohnung ausweislich einer Bestätigung des Vermieters, der Wohnungsbaugesellschaft M. mbh (W. ), auf Grund eines Beschlusses des Amtsgerichts Magdeburg bis spätestens 31. März 2009 an diesen übergeben. Es bestehen ausweislich der Mietbescheinigung vom 9. Dezember 2008 Mietschulden i.H.v. 26088,37 EUR. Der Antragsteller steht im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Am 23. Januar 2008 beantragte er bei der Antragsgegnerin die Fortzahlung der Leistungen. In einer Antragsergänzung gab er am 20. Februar 2008 an, ab 1. Februar 2008 mit Herrn H. –G. S. , -str. 3 in M. einen Untermietvertrag über eine Ein-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 16 qm geschlossen zu haben. Die Miete betrage monatlich 207,00 EUR. Zusätzlich sei eine Heizkostenpauschale von 90,00 EUR/Monat und eine Betriebskostenpauschale von 10,00 EUR/Monat zu zahlen. Die Frage im Antrag, ob er Warmwasser gesondert zahlen müsse, beantwortete er mit "Ja" und gab die Kosten mit 35,00 EUR monatlich an. Dem Antrag fügte er eine Kopie eines als "Untermietvertrag - Vertragangebot" überschriebenen, nicht unterschriebenen Schriftstückes bei. In diesem heißt es unter § 1 Miete und Nebenkosten u.a.: "1. Die Nettomiete beträgt monatlich EUR 207,00, in Worten zweihundertundsieben. 2. Die Kosten der Heizung (Wohnungsheizung zur Erhöhung der Raumtemperatur) betragen 90,00 EUR. 3. Der zu zahlende Mietzins beträgt demgemäß monatlich und unter Berücksichtigung der Vorauszahlungen bzw. Pauschalen insgesamt EUR 297,00, in Worten zweihundertsiebenundneunzig. " Mit Änderungsbescheid vom 15. Februar 2008 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen für den Zeitraum vom 1. März bis 31. August 2008 unter Berücksichtigung von monatlichen Unterkunftskosten i.H.v. 282,79 EUR für das von ihm ab 1. Februar 2008 angemietete Zimmer. Für diesen Bewilligungsabschnitt vom März bis August 2008 waren diverse Sanktionsbescheide zwischen den Parteien in sozialgerichtlichen Klageverfahren und Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes streitig. In einem Ausführungsbescheid vom 19. Mai 2008 setzte die Antragsgegnerin die auf Grund der im Erörterungstermin vom 23. April 2008 beim Sozialgericht Magdeburg (SG) geschlossenen Vergleiche und abgegebenen Anerkenntnisse um und die Sanktionszeiträume im o.g. Bewilligungszeitraum wie folgt fest: Bescheid Zeitraum Minderung der Art der Pflichtverletzung Regelleistung 6. März 2008 1. April bis 30. Juni 2008 20% (69,00 EUR) wiederholtes Meldeversäumnis 20. März 2008 1. Mai bis 31. Juli 2008 30% (104,00 EUR) wiederholtes Meldeversäumnis 22. April 2008 1. April bis 30. Juni 2008 40% (139,00 EUR) wiederholtes Meldeversäumnis Mit Bescheid vom 21. Mai 2008 setzte die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller erneut eine Sanktion (Minderung der Regelleistung i.H.v. 30%) für den Zeitraum vom 1. Juni bis 31. August 2008 wegen der Nichtannahme eines Vermittlungsvorschlages fest. Weitere Minderungen der Regelleistung stellte sie mit Bescheid vom 6. Juni 2008 (Minderung 60%) für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2008 und mit Bescheid vom 24. Juni 2008 für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Oktober 2008 (Minderung 100% der Leistungen), jeweils wegen Nichtannahme einer Arbeitsgelegenheit fest. Den vom Antragsteller gegen den Bescheid vom 21. Mai 2008 erhobenen Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2008 zurück. Die Sanktionsbescheide vom 21. Mai 2008 und 6. Juni 2008 sind bestandskräftig geworden. Den Bescheid vom 24. Juni 2008 nahm die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 16. Oktober 2008 zurück. Am 9. Juli 2008 bot die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine ABM als Bürogehilfe bei der A GmbH an. Er wurde aufgefordert, sich am 14. Juli 2008 um 13.00 Uhr beim Träger der Maßnahme persönlich vorzustellen und einen Lebenslauf und Zeugnisse vorzulegen. Dem Schreiben war eine Belehrung über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung und die einer wiederholten Pflichtverletzung beigefügt. Hinsichtlich des genauen Inhaltes wird auf Bl. 813 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Mit Schreiben vom 13. Juli 2008 beantragte der Antragsteller die Übernahme der Kosten des Bewerbungsgesprächs, mithin die Kosten von Kopien der gewünschten Unterlagen i.H.v. 0,15 EUR/Kopie sowie die Kosten eines Fahrscheins für die Hin- und Rückfahrt i.H.v. insgesamt 3,20 EUR. Nachdem die A GmbH der Antragsgegnerin mitgeteilt hatte, dass sich der Antragsteller bei ihr weder gemeldet noch vorgestellt habe, hörte diese den Antragsteller zu diesem Sachverhalt an, da sie prüfen müsse, ob sie die Leistungsbewilligung ganz oder teilweise aufhebe. Der Antragsteller wies darauf hin, dass er kein Geld gehabt habe, die Kosten der Bewerbung zu tragen. Mit Schreiben vom 1. August 2008 teilte der Antragsteller mit, dass der Vermieter seiner Wohnung das Untermietverhältnis zum 1. August 2008 fristlos gekündigt und die Mieträumlichkeit beräumt habe; ab diesem Zeitpunkt sei er folglich obdachlos. Als Adresse gab er ein Postfach an. Er fügte ein Schreiben vom 27. Juli 2008 bei, ausgestellt von Herrn H. S. , -str. 3 in M. , wonach dieser als Vermieter eines möblierten 16 qm großen Zimmers von seinem außerordentlichen Kündigungsrechts zum 1. August 2008 Gebrauch mache, da der Antragsteller ausweislich eines Bescheides der Antragsgegnerin nicht mehr in der Lage sein werde, die Miete zu zahlen. Die Antragsgegnerin forderte ihn daraufhin mit Schreiben vom 7. August 2008 auf, sich beim Bürgerbüro zu melden, sich in den Status "ohne festen Wohnsitz" umzumelden und ihr die Ummeldebescheinigung bis spätestens 25. August 2008 vorzulegen. Mit Schreiben vom 19. August (Fristsetzung zum 5. September 2008) und 3. September 2008 (Fristsetzung zum 20. September 2008) erinnerte die Antragsgegnerin den Antragsteller wiederum unter Belehrung über die Rechtsfolgen mangelnder Mitwirkung an die Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflichten. Da keine Reaktion des Antragstellers erfolgte, versagte sie mit Bescheid vom 24. September 2008 die Leistungen ab 1. September 2008 wegen mangelnder Mitwirkung. Am 10. Oktober 2008 hat der Antragsteller einen der hier streitgegenständlichen Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim SG gestellt mit dem Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm die Regelleistung i.H.v. 347,00EUR/Monat ab Oktober 2008 und die Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 304,00 EUR/Monat ab September 2008 zu gewähren (S 3 AS 2865/08 ER). Er verfüge derzeit nur über finanzielle Mittel i.H.v. 2,00 EUR/Monat. Die fristlose Kündigung seines Mietverhältnisses sei nicht in Vollzug gesetzt, vielmehr sei es über den 1. August 2008 hinaus (unverändert) gemäß § 545 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) fortgesetzt worden. Er habe bereits am 21. August 2008 einen Antrag auf Fortzahlung der Leistungen bei der Antragsgegnerin gestellt. Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat er den Fortzahlungsantrag, datiert auf den 21. August 2008, in Kopie beigefügt. Mit Bescheiden jeweils vom 16. Oktober 2008 hat die Antragsgegnerin die voraussichtliche Leistungsbewilligung ab 10. Oktober 2008 für den Zeitraum vom 1. November 2008 bis 31. Januar 2009 aufgehoben wegen (1.) des Nichtabschlusses einer Eingliederungsvereinbarung am 29. Juli 2008 i.H.v. 30% der Regelleistung, (2.) wegen Nichteinhaltung eines Meldetermins am 15. August 2008 i.H.v. 50% der Regelleistung und (3.) wegen wiederholter Pflichtverletzung (Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit als Organisator/Bürogehilfe bei der Firma A GmbH – Nichterscheinen zum Vorstellungstermin am 14. Juli 2008) i.H.v. 100% der Leistungen. Gegen diese Bescheide hat der Antragsteller Widerspruch erhoben. Dem Widerspruch gegen den "ersten" Sanktionsbescheid hat die Antragstellerin im Laufe eines sozialgerichtlichen Eilverfahrens (S 3 AS 2965/08 ER) mit Abhilfebescheid vom 23. Oktober 2008 stattgegeben. Am 20. Oktober 2008 hat der Antragsteller den zweiten streitgegenständlichen Antrag beim SG erhoben mit dem Begehren der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 19. Oktober 2008 gegen den "dritten" Sanktionsbescheid vom 16. Oktober 2008, mit dem die Leistungen für die Monate November 2008 bis Januar 2008 vollständig entzogen worden waren (S 3 AS 2925/08 ER). Der streitgegenständliche "dritte" Sanktionsbescheid sei rechtswidrig, da er zum einen von der Antragsgegnerin nicht zeitnah nach der behaupteten Pflichtverletzung erlassen worden sei; zum anderen habe er (der Antragsteller) auch keine Pflichtverletzung begangen. Es sei ihm nicht möglich gewesen, den Vorstellungstermin wahrzunehmen, da er über keine finanziellen Mittel verfügt habe. Die seitens der Antragsgegnerin im Juli 2008 an ihn ausgezahlten Leistungen i.H.v. 286,79 EUR habe er für die Mietzahlung verwendet. Weiterhin sind außerhalb dieser Verfahren ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den "zweiten" Sanktionsbescheid beim SG anhängig (S 3 AS 2975/08 ER). Gegen die zwischenzeitlich ergangenen Widerspruchsbescheide betreffend den "zweiten" und "dritten" Sanktionsbescheid hat der Antragsteller jeweils Klage beim SG erhoben (S 3 AS 3075/08 und S 3 AS 3065/08). Am 27. Oktober 2008 hat der Antragsteller bei der Antragsgegnerin eine undatierte Änderungskündigung vorgelegt. In dieser kündigt der Vermieter, Herr H. –G. S. , wegen Nichtzahlung der Miete das Mietverhältnis des möblierten Zimmers form- und fristgerecht. Gemäß § 545 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) werde das Mietverhältnis zu geänderten Bedingungen fortgesetzt, da der Mieter (der Antragsteller), zukünftig wieder zur Zahlung der Miete in der Lage sei. Dem Mieter werde die Wohnung in der -str. 3 unmöbliert vermietet. Die Größe der Wohnung nebst Küche und Bad betrage 39 qm. Die Miete (Nettomiete) betrage 306,00 EUR/Monat. Hierin enthalten seien Heizkosten i.H.v. 78,00 EUR/Monat. Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin weiter Umsatzbuchungen seines Kontos vorgelegt, ausweislich derer er am 22. Oktober 2008 über ein Guthaben auf dem Konto i.H.v. 140,00 EUR verfügte. Mit Beschlüssen vom 3. November 2008 hat das SG die Anträge in den streitgegenständlichen Verfahren S 3 AS 2865/08 ER und S 3 AS 2925/08 ER zurückgewiesen. Im Verfahren S 3 AS 2865/08 ER fehle es bereits an einem Anordnungsgrund, da der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht habe, bei der Antragsgegnerin bereits am 21. August 2008 eine Leistungsantrag gestellt zu haben. Im Verfahren S 3 AS 2925/08 ER sei nach gebotener summarischer Prüfung ein Erfolg des Widerspruchs nicht wahrscheinlicher als ein Misserfolg. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege somit nicht das Vollzugsunteresse der Antragsgegnerin. Gegen die ihm am 5. November 2008 zugestellten Beschlüsse hat der Antragsteller am 12. November 2008 Beschwerde eingelegt. Er bezieht sich im Wesentlichen auf das erstinstanzliche Vorbringen. Mit Bescheid vom 21. November 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15. Dezember 2008 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 10. Oktober 2008 bis 31. März 2009 bewilligt: Für Oktober 2008 einen Betrag i.H.v. 461,75 EUR (257,40 EUR Regelleistung, 204,35 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung), für die Monate November 2008 bis Januar 2009 0,00 EUR monatlich, da auf Grund festgestellter Sanktionen sich ein Minderungsbetrag i.H.v. 629,67 EUR ergebe, für die Monate Februar und März 2009 629,67 EUR monatlich. Das Einwohnermeldeamt der Stadt Magdeburg hat der Antragsgegnerin am 9. Dezember 2008 mitgeteilt, dass Herr H. S. , geb. am. März 19 und Frau S. S. , geb. am. Dezember 19 , sich zum 22. August 2008 in der -str. 11 in M. angemeldet haben. Der Antragsteller beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen, die Beschlüsse des Sozialgerichts Magdeburg vom 3. November 2008 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Verfahren S 3 AS 2865/08 ER zu verpflichten, ihm unter Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 19. Oktober 2008 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Oktober 2008 (vollständige Entziehung der Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1. November 2008 bis 31. Januar 2009) in der Fassung des Bescheides vom 21. November 2008 dieser in der Fassung vom 15. Dezember 2008 und ihm im Verfahren S 3 AS 2925/08 ER ab September 2008 Kosten der Unterkunft i.H.v. 304,00 EUR/Monat und ab Oktober 2008 zusätzlich eine Leistung i.H.v. 347,00 EUR/Monat zu bewilligen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerden zurückzuweisen. Sie weist hinsichtlich der 100%igen Leistungskürzung darauf hin, dass es dem Antragsteller am 29. Juli 2008 möglich gewesen sei, bei ihr persönlich vorzusprechen, indem er sich von Herrn H. -G. S. ein Fahrrad ausgeliehen habe. Insoweit gehe sie davon aus, dass es dem Antragsteller auch möglich gewesen wäre, auch am 14. Juli 2008 z. B. per Fahrrad zum Vorstellungsgespräch zu fahren. Sie verteidigt im Übrigen die erstinstanzlich ergangenen Beschlüsse. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin sowie auf die Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.
II. A. Die Beschwerde im Verfahren S 3 AS 2925/08 ER ist nach § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes liegt über 750,00 EUR. Streitgegenstand ist hier eine Leistungsabsenkung auf Grund eines Sanktionsbescheids i.H.v. 100% der Gesamtleistungen nach §§ 19, 20 SGB II für die Dauer von drei Monaten. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Die Berufung ist nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR übersteigt. Die Antragsgegnerin bewilligte dem Antragsteller für die streitbefangenen Monate mit vollem Leistungsbezug Grundsicherungsleistungen i.H.v. 629,67 EUR/Monat. Der Beschwerdegegenstand liegt bei einem Leistungsentzug für drei Monate folglich über 750,00 EUR. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 173 SGG), auch im Übrigen zulässig und begründet. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 19. Oktober 2008 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Oktober 2008 in der Fassung des Bescheides vom 21. November 2008, dieser in der Fassung vom 15. Dezember 2008 war festzustellen, soweit die Antragsgegnerin die Leistungen für die Monate November 2008 bis Januar 2009 um mehr als 60% der für den Antragsteller maßgebenden Regelleistung nach § 20 SGB II gekürzt hat. Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist statthaft nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGG. Danach kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen (Satz 1). Ist im Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltungsakt schon vollzogen, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (Satz 2). Nach § 39 Nr. 1 SGB II haben der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Da Widerspruch und Klage nur aufschiebende Wirkung besitzen können, wenn Entscheidungen der Leistungsträger mit einem bloßem Anfechtungsbegehren angegangen werden, also nicht, wenn sie sich gegen Entscheidungen richten, mit denen eine (höhere) Leistung abgelehnt wird, kommen im Wesentlichen im Rahmen des § 39 SGB II Aufhebungsentscheidungen oder Absenkungsentscheidungen von bereits bewilligtem Arbeitslosengeld II in Betracht (Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 39, Rz. 12). Ein solcher - unter § 39 SGB II fallender - Sachverhalt ist vorliegend gegeben. Der Leistungsbewilligungsbescheid vom 21. November 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15. Dezember 2008 ist nach § 96 SGG entsprechend Gegen-stand des vorliegenden Verfahrens geworden. Danach wird ein neuer Verwaltungsakt nach Klagerhebung Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Entsprechend anwendbar ist § 96 SGG für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Allgemein setzt ein Abändern oder Ersetzen voraus, dass der Regelungsgegenstand des neuen einzubeziehenden Verwaltungsakts mit dem des früheren identisch ist. Ob dies der Fall ist, muss durch Vergleich der in beiden Verwaltungsakten getroffenen Verfügungssätze festgestellt werden (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 96 Rz. 4a). Der Regelungsgehalt des Absenkungsbescheides vom 16. Oktober 2008 ist mit dem des Bewilligungsbescheides vom 21. November 2008, dieser in Gestalt des Änderungsbescheides vom 15. Dezember 2008 insoweit identisch, als die Antragsgegnerin den Absenkungsbescheid in den Regelungsgehalt des Bewilligungsbescheides einbezogen hat. Die Antragsgegnerin kürzte zunächst mit Bescheid vom 16. Oktober 2008 die voraussichtliche Leistungsbewilligung ab 10. Oktober 2008 um 100% wegen wiederholter Nichtannahme eines Vermittlungsvorschlags für die Zeit vom 1. November 2008 bis 31. Januar 2009. Diesen ersetzte sie durch den Bewilligungsbescheid vom 21. November 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15. Dezember 2008. In diesem bewilligte sie dem Antragsteller Leistungen für den Zeitraum vom 10. Oktober 2008 bis 31. März 2009 i.H.v. von 629,67 EUR/Monat, wobei sie für den Zeitraum vom 1. November 2008 bis 31. Januar 2009 den Auszahlungsbetrag um 629,67 EUR (=100%) minderte. Dieser Bescheid hat somit einerseits eine Leistungsbewilligung für die Zeit vom 10. Oktober 2008 bis 31. März 2009 zum Gegenstand, andererseits einen Wegfall der Leistungen zu 100% für den Zeitraum vom 1. November 2008 bis 31. Januar 2009. Die Antragsgegnerin setzte somit die mit Bescheid vom 16. Oktober 2008 für den Fall der Leistungsbewilligung angekündigte Kürzung um 100% um. Der Leistungsbewilligungsbescheid stellt folglich hinsichtlich des Teils der Leistungsabsenkung einen belastenden Verwaltungsakt dar, gegen den sich der Antragsteller mit einem Anfechtungswiderspruch zu wenden hat. Der Widerspruch vom 19. Oktober 2008 hat, wie bereits ausgeführt, keine aufschiebende Wirkung, weil der Verwaltungsakt über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet (vgl. § 39 Nr. 1 SGB II). Das Rechtsschutzbegehren ist teilweise begründet. Einen ausdrücklichen gesetzlichen Maßstab für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage sieht § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht vor. Das Gericht entscheidet auf Grund einer Interessenabwägung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgesetzbuch Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 86b, Rz. 12). Nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Das vom Gesetzgeber in § 39 SGB II angeordnete vordringliche Vollzugsinteresse hat für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Bedeutung, dass die Antragsgegnerin von der ihr nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG obliegenden Pflicht entbunden wird, das öffentliche Interesse der sofortigen Vollziehbarkeit gesondert zu begründen. Das Gesetz unterstellt den Sofortvollzug keineswegs als stets, sondern nur als im Regelfall geboten und verlagert somit die konkrete Interessenbewertung auf Antrag des Antragstellers hin in das gerichtliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2001, 4 VR 19/01, NZV 2002, 51, 52 unter Bezug auf BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1994, 4 VR 1.94, BVerwGE 96, 239 ff, jeweils zu § 80 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der bis 31. Dezember 1996 gültigen Fassung, der wortgleich zu § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG ist). Daraus folgt zugleich, dass im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung die Anforderungen an das Aussetzungsinteresse der Antragsgegnerin umso geringer sind, je höher die Erfolgsaussichten des Antragstellers sind (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Rz. 12c ff.). Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse des Antragstellers am Nichtvollzug gegenüber dem Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung, soweit die Leistungskürzung über 60% der für den Antragsteller maßgebenden Regelleistung nach § 20 SGB II hinausgeht, denn der Bescheid vom 16. Oktober 2008 in der Fassung des Bescheides vom 21. November 2008, dieser in der Fassung vom 15. Dezember 2008 ist hinsichtlich der vollständigen Leistungsentziehung für die Monate November 2008 bis Januar 2009 nach summarischer Prüfung insoweit wohl rechtswidrig. Nach § 31 Abs. 1 SGB II wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 SGB II in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn er die in § 31 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGB II bezeichneten Pflichtverletzungen begeht. Eine Pflichtverletzung liegt nach § 31 Abs. 1 Nr. 1c SGB II vor, wenn der Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine Arbeitsgelegenheit anzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist. Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 SGB II wird das Arbeitslosengeld II um 60 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung gemindert. Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 SGB II wird das Arbeitslosengeld II um 100 vom Hundert gemindert (§ 31 Abs. 3 SGB II). Absenkung und Wegfall treten grundsätzlich mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Absenkung oder den Wegfall der Leistung feststellt (§ 31 Abs. 6 Satz 1 SGB II). Der hier streitgegenständliche Bescheid ordnet - wie oben ausgeführt - neben der Leistungsbewilligung die Absenkung der Grundsicherungsleistung um 100% für die Monate November 2008 bis Januar 2009 an (s.o.). Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 SGB II wird zwar bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 SGB II das Arbeitslosengeld II um 60 % gesenkt und bei jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 SGB II um 100%. Schon aus der einschneidenden Wirkung der in § 31 Abs. 2 SGB II vorgesehenen Rechtsfolgen ergibt sich, dass von einer Wiederholung nur dann die Rede sein kann, wenn ein Leistungsempfänger durch einen ersten Absenkungsbescheid bereits auf die Pflichtverletzung hingewiesen worden ist und danach sein Verhalten fortsetzt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. September 2007, L 20 B 169/07 AS ER, juris). Die vom Gesetzgeber gewollte Warnwirkung der ersten beiden Sanktionen kann sich nur auf ein Verhalten beziehen, das zeitlich nach dem Erlass eines ersten und zweiten Absenkungsbescheides liegt. Eine weitere wiederholte Pflichtverletzung in diesem Sinne liegt dem Bescheid über den Wegfall der Leistung nicht zu Grunde. Vorliegend hat die Antragsgegnerin die weitere Absenkung angeordnet, weil der Antragsteller sich nicht am 14. Juli 2008 bei der A. GmbH für eine vermittelte Arbeitsstelle als Organisator/Bürogehilfe vorgestellt hatte. Dieses war (nur) eine wiederholte Pflichtverletzung zum Verhalten am 20. Mai 2008, als der Antragsteller eine Arbeitsgelegenheit bei der A. GmbH als Organisator ablehnte, aber keine weitere wiederholte Pflichtverletzung. Eine Absenkung der Grundsicherungsleistungen um 100% kommt somit nicht in Betracht. Durch die wiederholte Pflichtverletzung jedoch konnte die Antragstellerin die Regelleistung nach § 20 SGB II um 60% kürzen. Der Absenkungsbescheid ist in dieser Höhe nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Der Antragsteller hat auch keinen wichtigen Grund, sich am 14. Juli 2008 bei der A. GmbH nicht vorzustellen, glaubhaft gemacht. Es ist nicht glaubhaft, dass er über keine finanziellen Mittel verfügte für die Anfertigung der geforderten Bewerbungsunterlagen. Ihm fehlten nach eigenen Angaben 1,50 EUR für die Anfertigung von Kopien und 3,20 EUR für die Fahrscheine, mithin ein Betrag von 4,70 EUR. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass er sich diesen Kleinbetrag nicht hätte von einem Bekannten oder Verwandten leihen können. Die Antragsgegnerin hatte den Antragsteller mit Zustellung des Angebotes der Arbeitsgelegenheit auch über die Rechtsfolgen einer wiederholten Pflichtverletzung belehrt. Die Aufhebung der Vollziehung des Bescheides vom 16. Oktober 2008 in der Gestalt des Bescheides vom 21. November 2008, dieser in Gestalt des Änderungsbescheides vom 15. Dezember 2008 nach § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG war daher teilweise anzuordnen. Da der Bescheid bereits teilweise vollzogen ist, hat dies zur Folge, dass der Vollzug rückgängig zu machen ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Aufl. 2005, § 86b, Rz. 10), soweit er rechtswidrig ist. Die Antragsgegnerin hat danach vorläufig - unter dem Vorbehalt der Rückforderung - dem Antragsteller die absenkungsbedingt einbehaltenen Leistungen auf der Grundlage des Bescheides vom 21. November 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15. Dezember 2008 auszuzahlen, soweit die Kürzung über 60% der dem Antragsteller nach § 20 SGB II zustehenden Regelleistung hinausgeht.
B. Auch die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG vom 3. November 2008 im Verfahren S 3 AS 2865/08 ER ist nach §§ 172, 173 SGG zulässig. Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Die einstweilige Anordnung ist auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Sie setzt nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG einen Anordnungsanspruch, also einen materiellen Anspruch, den der Antragsteller als Kläger im Hauptsacheverfahren geltend zu machen hätte, und einen Anordnungsgrund voraus, d.h. es muss eine besondere Eilbedürftigkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegen. Sowohl der Anordnungsgrund als auch der Anordnungsanspruch sind nach § 920 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen, d.h. die tatbestandlichen Voraussetzungen müssen überwiegend wahrscheinlich sein. Das SG hat im Ergebnis zu Recht den Antrag zurückgewiesen. Der Antragsteller hat unter Berücksichtigung der Ausführungen unter A. keinen Anspruch auf höhere als ihm von der Antragsgegnerin bewilligten Leistungen glaubhaft gemacht. Streitgegenstand ist vorliegend der Bewilligungsabschnitt von Oktober 2008 bis März 2009, nachdem die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 21. November 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15. Dezember 2008 Leistungen gewährt hat (BSG, Urteil vom 23. November 2006, B 11b AS 3/06 R, SozR 4-4200 § 11 Nr. 2). Leistungen nach § 19 SGB II erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II). Der Senat geht davon aus, dass der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Er ist erwerbsfähig und auch hilfebedürftig. Die Höhe des vom Antragsteller geltend gemachten Anspruches bestimmt sich für die Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Danach beträgt die monatliche Regelleistung für den hier streitgegenständlichen Zeitraum für allein stehende Personen 351,00 EUR. Der Antragsteller allerdings hat nur die Gewährung einer Regelleistung i.H.v. 347,00 EUR monatlich beantragt, insoweit seinen Anspruch also zulässigerweise beschränkt. Der Senat geht daher im Folgenden hinsichtlich der Anspruchshöhe von dieser beantragten Höhe der Regelleistung aus. Eine höhere als die beantragte Leistung war nicht wegen des Meistbegünstigungsprinzips zu gewähren, wonach für die Auslegung eines Klageantrags als Prozesshandlung die Auslegungsregel des § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gilt. Danach ist nicht am Wortlaut der Erklärung zu haften, sondern der wirkliche Wille zu erforschen und zu berücksichtigen, der sich aus den sonstigen Umständen, etwa aus Schriftsätzen oder protokollierten Erklärungen ergeben kann (BSG, Urteil vom 10. März 1994, 7 RAr 38/93, SozR 3-4100 § 104 Nr. 11). Gerade in einem sozialgerichtlichen Eilverfahren, das die Gewährung vorläufiger Leistungen zum Gegenstand hat, ist davon auszugehen, dass der Antragsteller (nur) die Leistungen beantragt, die er als unbedingt notwendig erachtet. Der glaubhaft zu machende Anspruch steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Der Antragsteller ist Diplom Jurist und ausweislich seiner Schriftsätze mit der rechtlichen Materie des SGB II vertraut. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er in Kenntnis der Erhöhung der Regelsätze zum 1. Juli 2008 auf 351,00 EUR monatlich die Leistungshöhe beschränken wollte. Hinzuzurechnen sind Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 223,57 EUR/Monat. Leistungen hierfür werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Die tatsächlichen Aufwendungen des Antragstellers für das von ihm bewohnte Zimmer in der Wohnung des Herrn H. S. sind nur soweit zu berücksichtigen, soweit er rechtlich zur Mietzahlung verpflichtet ist. Der Antragsteller hat schon keine Verpflichtung zur Zahlung eines Mietzinses an Herrn Hans oder H. -G. S. glaubhaft gemacht. Der Antragsteller wohnt ausweislich einer von der Antragsgegnerin eingeholten Meldebescheinigung seit 1. Dezember 1977 in der -str. 3 in M. , mithin seit seinem ersten Lebensjahr. Der Abschluss diverser Mietverträge über ein möbliertes Zimmer oder über eine Wohnfläche von 39 qm in der insgesamt 62,75 qm großen Wohnung ist allein deswegen nicht glaubhaft, da nach Angaben des Antragstellers unterschiedliche Personen als Vermieter auftreten, mal Herr Hans S. , mal Herr H- -G. S. Auch die Angaben zur "Fortführung" des behaupteten Mietverhältnisses sind widersprüchlich. Zum einen hat der Antragsteller angegeben, das Mietverhältnis sei nach der vorgelegten fristlosen Kündigung (unverändert) fortgeführt worden, zum anderen aber eine undatierte Änderungskündigung vorgelegt. Weiterhin ist der Abschluss eines Untermietvertrages innerhalb Wohnung zumindest insoweit nicht glaubhaft, soweit der Antragsteller verpflichtet werden sollte, einen höheren Mietzins für ein Zimmer zu zahlen, als der Hauptmieter dem Vermieter der Wohnung, der W. zu zahlen verpflichtet ist. Seit 1. Januar 2008 beträgt die Gesamtmiete, die an die W. zu zahlen war, monatlich 223,57 EUR. Der Antragsteller dagegen sollte einen Mietzins ab 1. Februar 2008 für ein Zimmer i.H.v. 297,00 EUR zahlen. Gleiches gilt für den geänderten Mietvertrag über eine Wohnfläche von 39 qm zu einem Gesamtmietzins von 306,00 EUR/Monat. Allenfalls hätte der Antragsteller einen Anspruch auf Übernahme von 1/3 der Gesamtmiete gegen die Antragsgegnerin gehabt, solange die Hauptmieter noch in der Wohnung wohnten, denn er bildete mit ihnen eine Wohngemeinschaft. Die Hauptmieter haben sich jedoch zum 22. August 2008 umgemeldet in eine Wohnung in der -straße 11 in M ... Der Senat geht davon aus, dass die Hauptmieter entsprechend aus der Wohnung in der -str. 3 ausgezogen sind. Der Antragsteller selbst ist rechtlich gegenüber der W. nicht verpflichtet, Mietzahlungen für die Wohnung in der -str. 3 zu leisten, denn er ist nicht Mieter der Wohnung. Rechtlich verpflichtet sind vielmehr die Hauptmieter. Selbst wenn aber eine rechtliche Verpflichtung zur Mietzahlung des Antragstellers bestehen sollte, überschreitet der Mietzins in keinem Fall die Kosten für die Unterkunft und Heizung, die die Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bewilligungsabschnitt dem Antragsteller i.H.v. 278,67 EUR bis 31. März 2009 bewilligt hat. Der Senat betrachtet es im vorliegenden Fall schließlich als angemessen, die einstweilige Anordnung auf den Zeitraum ab 10. Oktober 2008 zu begrenzen. Eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (10. Oktober 2008) kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B, zitiert nach juris), was beim Antragsteller nicht zutrifft. Der Antragsteller hat mithin für den hier streitgegenständlichen Zeitraum keine höheren als ihm bewilligten Leistungen glaubhaft gemacht.
C. Nach alledem war wie tenoriert zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Der Beschluss ist nicht mit einer weiteren Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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