Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 8 AS 4143/08
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AS 3/09 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Beschwerdeausschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 12. Dezember 2008 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich mit einer am 26. September 2008 beim Sozialgericht Halle (SG) erhobenen Klage gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der ARGE SGB II Halle GmbH, mit dem Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) zurückgefordert werden.
Zusammen mit der Klage beantragten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin für diese die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren. Dem Antrag war eine ausgefüllte und mit Belegen versehene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin beigefügt. Dabei war als Einkommen der Bezug von Kindergeld und Leistungen nach dem SGB II angegeben Der beigefügte Bewilligungsbescheid über Leistungen nach dem SGB II vom 29. Mai 2008 betraf den Leistungszeitraum vom 1. Mai bis zum 31. September 2008. Aus den beigefügten Unterlagen ergab sich zudem, dass die Klägerin monatliche Beiträge von 6,67 EUR für eine private Rentenversicherung zahlt.
Die Kammervorsitzende forderte die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit einem Schreiben vom 14. November 2008 auf, für die Klägerin einen aktuellen Bewilligungsbescheid über die Leistungen nach dem SGB II, den Versicherungsvertrag und Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen. Dafür setzte sie unter Hinweis auf § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 118 Absatz 2 Satz 4 Zivilprozessordnung eine Frist bis zum 10. Dezember 2008.
Mit Beschluss vom 12. Dezember 2008 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Da die angeforderten Unterlagen bis zu Ablauf der gesetzten Frist nicht bei Gericht eingereicht worden seien, sei der Antrag ohne eine Prüfung der Erfolgsaussichten abzulehnen gewesen. Dem Beschluss war der Hinweis beigefügt, dass er nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG unanfechtbar sei.
Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin am 17. Dezember 2008 Beschwerde ohne gesonderte Begründung erhoben. Der Beschwerdeschrift war eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin mit Kopien eines aktuellen Leistungsbescheides und von Kontoauszügen beigefügt. Die Vorlage des Versicherungsvertrages war nicht erfolgt.
Der Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 12. Dezember 2008 aufzuheben und ihr für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt U. , H., zu gewähren.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, das Prozesskostenhilfeheft und die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist hier nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen, so dass sie zu verwerfen ist.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Diese Norm findet hier für die im Dezember 2008 erhobene Beschwerde Anwendung.
Der Ausschluss der Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG umfasst auch die Fälle, in denen das Sozialgericht die Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe verneint hat, weil eine Antragstellerin innerhalb einer ihr gesetzten Frist die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aus der Sicht des Gerichts nicht ausreichend glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht beantwortet hat. Auch in einem solchen Fall ist der Grund für die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Verneinung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in dem Sinne, dass diese nicht ausreichend nachgewiesen sind. Diese Feststellung ist dann nach der Zielsetzung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG der inhaltlichen Prüfung durch die Beschwerdeinstanz entzogen.
Der Klägerin verbleibt die Möglichkeit im anhängigen Klageverfahren einen erneuten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu stellen und dabei ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen.
Dieser Beschluss ist nicht durch eine Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
gez. Lauterbach gez. Wulff gez. Dr. Peters
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich mit einer am 26. September 2008 beim Sozialgericht Halle (SG) erhobenen Klage gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der ARGE SGB II Halle GmbH, mit dem Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) zurückgefordert werden.
Zusammen mit der Klage beantragten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin für diese die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren. Dem Antrag war eine ausgefüllte und mit Belegen versehene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin beigefügt. Dabei war als Einkommen der Bezug von Kindergeld und Leistungen nach dem SGB II angegeben Der beigefügte Bewilligungsbescheid über Leistungen nach dem SGB II vom 29. Mai 2008 betraf den Leistungszeitraum vom 1. Mai bis zum 31. September 2008. Aus den beigefügten Unterlagen ergab sich zudem, dass die Klägerin monatliche Beiträge von 6,67 EUR für eine private Rentenversicherung zahlt.
Die Kammervorsitzende forderte die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit einem Schreiben vom 14. November 2008 auf, für die Klägerin einen aktuellen Bewilligungsbescheid über die Leistungen nach dem SGB II, den Versicherungsvertrag und Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen. Dafür setzte sie unter Hinweis auf § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 118 Absatz 2 Satz 4 Zivilprozessordnung eine Frist bis zum 10. Dezember 2008.
Mit Beschluss vom 12. Dezember 2008 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Da die angeforderten Unterlagen bis zu Ablauf der gesetzten Frist nicht bei Gericht eingereicht worden seien, sei der Antrag ohne eine Prüfung der Erfolgsaussichten abzulehnen gewesen. Dem Beschluss war der Hinweis beigefügt, dass er nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG unanfechtbar sei.
Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin am 17. Dezember 2008 Beschwerde ohne gesonderte Begründung erhoben. Der Beschwerdeschrift war eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin mit Kopien eines aktuellen Leistungsbescheides und von Kontoauszügen beigefügt. Die Vorlage des Versicherungsvertrages war nicht erfolgt.
Der Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 12. Dezember 2008 aufzuheben und ihr für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt U. , H., zu gewähren.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, das Prozesskostenhilfeheft und die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist hier nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen, so dass sie zu verwerfen ist.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Diese Norm findet hier für die im Dezember 2008 erhobene Beschwerde Anwendung.
Der Ausschluss der Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG umfasst auch die Fälle, in denen das Sozialgericht die Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe verneint hat, weil eine Antragstellerin innerhalb einer ihr gesetzten Frist die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aus der Sicht des Gerichts nicht ausreichend glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht beantwortet hat. Auch in einem solchen Fall ist der Grund für die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Verneinung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in dem Sinne, dass diese nicht ausreichend nachgewiesen sind. Diese Feststellung ist dann nach der Zielsetzung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG der inhaltlichen Prüfung durch die Beschwerdeinstanz entzogen.
Der Klägerin verbleibt die Möglichkeit im anhängigen Klageverfahren einen erneuten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu stellen und dabei ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen.
Dieser Beschluss ist nicht durch eine Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
gez. Lauterbach gez. Wulff gez. Dr. Peters
Rechtskraft
Aus
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