L 5 B 376/08 AS ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stendal (SAN)
Aktenzeichen
S 3 AS 405/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 B 376/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
vorläufiger Rechtsschutz - Leistungsentziehung - Mitwirkungspflicht - abweichende Regelung - Rechtsfolgenbelehrung
Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 19. August 2008 wird aufgehoben.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 8. Februar 2008 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Februar 2008 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin wird darüber hinaus im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, vorläufig – unter dem Vorbehalt der Rückforderung – die einbehaltenen Leistungen auf der Grundlage des Bescheides vom 15. Januar 2008 für die Zeit vom 19. Februar bis 13. Mai 2008 an den Antragsteller auszuzahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für beide Rechtszüge zur Hälfte zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes von der Antragsgegnerin die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) ab 5. Februar 2008.

Der am geborene Antragsteller bezieht seit 1. Januar 2005 fortlaufend Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II von der Antragsgegnerin. Dem Erstantrag hatte der Antragsteller ein "Ärztliches Gutachten für die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen krankheitsbedingter kostenaufwändiger Ernährung" (§ 21 Abs. 5 SGB II) beigefügt, nach dem er an einem toxischen Leber- und Nierenschaden nach chronischem Alkoholabusus leide und deswegen für die Dauer von zwölf Monaten eine eiweißreduzierte Kost benötige. In der Folgezeit hatte er keine ärztlichen Bescheinigungen mehr vorgelegt.

Der Antragsteller bewohnt ein 95 qm großes Haus, dessen Eigentümer er seit 2004 ist. Der Kaufpreis betrug ausweislich des Bescheids über die Grunderwerbsteuer des Finanzamtes Dessau vom 14. Juni 2004 3.000 EUR. Der Antragsteller hat folgende monatliche Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft nachgewiesen: 20,00 EUR Schuldzinsen, 10,93 EUR Müllgebühren und 2,26 EUR Grundsteuer. Seit Oktober 2007 hatte die Antragsgegnerin versucht, die Frage der Erwerbsfähigkeit des Antragstellers durch eine psychologische Begutachtung zu klären. Bereits mit Bescheid vom 25. September 2007 hatte sie dem Antragsteller die Leistungen ab 1. Oktober 2007 entzogen, da er an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung nicht teilgenommen hatte. Der Antragsteller hatte zudem einen von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 2. Oktober 2007 bestimmten Termin zur psychologischen Begutachtung am 19. Oktober 2007 nicht wahrgenommen. Ab 1. Dezember 2007 hatte die Antragstellerin die Zahlung an den Antragsteller eingestellt. Der Antragsteller hatte am 3. Dezember 2007 angefragt, warum die Zahlung für Dezember 2007 bisher nicht erfolgt sei. Die Antragstellerin hatte ihm unter dem 4. Dezember 2007 mitgeteilt, die Auszahlung für November 2007 hätte bereits nicht mehr erfolgen dürfen, da er im Schreiben vom 2. Oktober 2007 darüber belehrt worden sei, dass sie (die Antragsgegnerin) die Leistungen ganz entziehen werde, wenn er den Termin zur psychologischen Untersuchung nicht wahrnehme. Unter dem 13. Dezember 2007 lud die Antragsgegnerin den Antragsteller zu einem persönlichen Gespräch am 19. Dezember 2007 ein, um mit ihm über seine berufliche Situation zu sprechen. In diesem erläuterte sie ihm, dass zur Feststellung seiner Erwerbsfähigkeit und seiner konkreten Kenntnisse und Fähigkeiten eine psychologische Begutachtung erforderlich sei. Der Antragsteller erklärte seine Bereitschaft zur Mitwirkung und bat um eine Einladung nach Magdeburg. Es wurde ein Termin am 4. Februar 2008 vereinbart. Am gleichen Tag schlossen die Beteiligten eine Eingliederungsvereinbarung, in der sich der Antragsteller u.a. verpflichtete, zur Mitwirkung bei der Feststellung der Erwerbsfähigkeit/Eignung für den Ersten Arbeitsmarkt am 4. Februar 2008 in der Agentur Magdeburg an einer psychologischen Begutachtung teilzunehmen. In der beiliegenden Rechtsfolgenbelehrung heißt es u. a.: "Rechtsfolgenbelehrung: Mir ist bekannt, dass ich nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zwar eine Förderung beanspruchen kann, daneben aber in erster Linie selbst gefordert bin, konkrete Schritte zu unternehmen. Ich bin verpflichtet, mich selbstständig zu bemühen, meine Hilfebedürftigkeit zu beenden und aktiv an allen Maßnahmen mitzuwirken, die dieses Ziel unterstützen. Das Gesetz sieht bei pflichtwidrigen Verhalten unterschiedliche Leistungskürzungen vor. Die Leistung kann danach - auch mehrfach nacheinander oder überschneidend - gekürzt werden oder ganz entfallen. Grundpflichten 1. Eine Verletzung Ihrer Grundpflichten liegt vor, wenn Sie sich weigern, • eine Ihnen angebotene Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II abzuschließen, • die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen, • eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, ein zumutbares Sofortangebot oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen oder • Sie eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abbrechen oder Anlass für den Abbruch geben.

2. Bei einer Verletzung der Grundpflichten wird das Arbeitslosengeld II um 30% der für Sie maßgebenden Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 20 SGB II abgesenkt.

3. Bei der ersten wiederholten Verletzung der Grundpflichten wird das Arbeitslosengeld II um 60% der für Sie maßgebenden Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 20 SGB II abgesenkt. Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung entfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld II vollständig. Im Einzelfall kann die Minderung auch für weitere wiederholte Pflichtverletzungen auf 60% der für Sie maßgebenden Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 20 SGB II beschränkt werden, sofern Sie sich nachträglich bereit erklären, Ihren Pflichten nachzukommen und auch tatsächlich nachkommen. Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Sanktionszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. Meldepflicht

4. Eine Verletzung der Meldepflicht nach § 59 SGB II i. V. m. § 309 SGB III liegt vor, wenn Sie der Aufforderung Ihres zuständigen Trägers der Grundsicherung, sich persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nachkommen.

5. Bei einer Verletzung der Meldepflicht wird das Arbeitslosengeld II um 10% der für Sie maßgebenden Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 20 SGB II abgesenkt. Ein eventuell bezogene Zuschlag nach § 24 SGB II (Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld) entfällt für den Zeitraum der Minderung.

6. Bei einer wiederholten Verletzung der Meldepflicht wird das Arbeitslosengeld II um den Prozentsatz abgesenkt, der sich aus der Summe des Prozentsatzes der vorangegangenen Minderung und zusätzlichen 10% ergibt (Beispiel: vorangegangene Minderung 20%, wiederholte Pflichtverletzung 20% + 10% = insgesamt 30%). Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Sanktionszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. Gemeinsame Vorschriften ..."

Mit Bescheid vom 19. Dezember 2007 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 19. Dezember 2007 bis 31. Januar 2008. Sie zahlte die Leistungen per Scheck an den Antragsteller. Am 4. Januar 2008 beantragte der Antragsteller die Fortzahlung der Grundsicherungsleistungen.

Diese bewilligte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 15. Januar 2008 für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Juli 2008 unter Berücksichtigung des Regelsatzes nach § 20 SGB II i.H.v. 347,00 EUR und Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 168,50 EUR. Dieser Unterkunftsbetrag setzte sich aus einer Pauschale für Heizkosten i.H.v. 67,50 EUR, einer Pauschale für Neben-/Betriebskosten i.H.v. 63,00 EUR, einer Erhaltungspauschale i.H.v. 18,00 EUR und den vom Antragsteller aufzuwendenden Schuldzinsen i.H.v. 20,00 EUR zusammen. Mit Schreiben vom 7. Januar 2008 machte der Antragsteller die Antragsgegnerin darauf aufmerksam, dass er noch keine Aufforderung zur Teilnahme an der ärztlichen Untersuchung erhalten habe.

Unter dem 22. Januar 2008 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, am 4. Februar 2008 um 10.00 Uhr zum Psychologischen Dienst der Agentur für Arbeit Magdeburg zur Durchführung einer psychologischen Begutachtung zu kommen. In diesem Schreiben heißt es u.a.: "1. Einladung Sehr geehrter Herr H , bitte kommen sie am 04. 02. 2008 um 10:00 Uhr zum Psychologischen Dienst der Agentur für Arbeit Magdeburg, Hohepfortestraße 37 in 39104 Magdeburg. Bitte melden Sie sich im Zimmer 4033 im Neubau. Entsprechend dem Gespräch vom 19.12.2007 laden wir Sie hiermit zur psychologischen Begutachtung ein. Mit dieser Einladung geben wir Ihnen die Möglichkeit, ihrer Mitwirkungspflicht und der am 19.12.07 bekundeten Mitwirkungsabsicht, nachzukommen. Ein Reisekostenantrag ist dieser Einladung bereits beigelegt. Ihre Mitwirkung ist erforderlich, weil ohne psychologische Begutachtung nicht festgestellt werden kann, ob bei Ihnen weiterhin die Voraussetzungen für die Zahlung von Leistungen nach dem SGB II vorliegen. Sollten Sie zu dem oben genannten Termin erneut nicht erscheinen, wird Ihnen gem. § 66 SGB I - Folgen fehlender Mitwirkung - das Arbeitslosengeld II ganz entzogen.

Auf weitere Schreiben ihrerseits werden wir nicht reagieren. " Dem Schreiben waren die Gesetzestexte der §§ 60 bis 67 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches – Allgemeiner Teil des Sozialgesetzbuches (SGB I) beigefügt. Der Antragsteller erschien zu diesem Begutachtungstermin nicht. Mit Bescheid vom 6. Februar 2008 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller nach § 66 SGB I die Leistungen ab 5. Februar 2008. Er sei seiner Mitwirkungspflicht nach §§ 60 ff. SGB I nicht nachgekommen, da er trotz Belehrung zu dem Begutachtungstermin am 4. Februar 2008 nicht erschienen sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 8. Februar 2008 Widerspruch, über den die Antragsgegnerin noch nicht entschieden hat. Am 19. Februar 2008 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Stendal (SG) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt mit dem Begehren, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 6. Februar 2008 festzustellen, sowie die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm ab 5. Februar 2008 vorläufig höhere als die ihm mit Bescheid vom 15. Januar 2008 bewilligten Leistungen zu gewähren, so einen Mehrbedarf für Ernährung, eine Instandhaltungspauschale von 100,00 EUR/Monat sowie eine Nachzahlung von 429,29 EUR für Fahrtkosten und Bankgebühren. Weiterhin seien ihm die einbehaltenen Leistungen für die Zeit vom 1. bis 19. Dezember 2007 von der Antragsgegnerin auszuzahlen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Antragstellers vom 14. Februar 2008 (Bl. 13 der Gerichtsakte) verwiesen. In der Zeit vom 2. April bis 13. Mai 2008 hat der Antragsteller eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt. Er hat am 14. Mai 2008 erneut Leistungen bei der Antragsgegnerin beantragt, die ihm mit Bescheid vom 3. Juni 2008 bewilligt worden sind. Am 27. Mai 2008 hat sich der Antragsteller einer psychologischen Untersuchung unterzogen. Das SG hat mit Beschluss vom 19. August 2008 den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, der Leistungsentziehungsbescheid der Antragsgegnerin vom 6. Februar 2008 sei nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Der Antragsteller habe eine ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt (Versäumen des Termins zur ärztlichen psychologischen Begutachtung), so dass die Antragsgegnerin rechtmäßig nach vorausgegangener Rechtsfolgenbelehrung die Leistungen nach § 66 SGB I ganz habe entziehen können. Gegen den ihm am 21. August 2008 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 30. August 2008 Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung eingelegt, die Leistungen hätten höchstens um 10% monatlich gekürzt werden dürfen.

Der Antragsteller beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen, den Beschluss des Sozialgerichts Stendal vom 19. August 2008 aufzuheben, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 8. Februar 2008 gegen den Bescheid vom 6. Februar 2008 anzuordnen, ihm die Leistungen für die Zeit vom 1. bis 18. Dezember 2007 auszuzahlen sowie ihm höhere Grundsicherungsleistungen zu bewilligen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin sowie auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.

II.

Die nach § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§ 173 SGG) ist teilweise begründet.

1. Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches vom 8. Februar 2008 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Februar 2008 ist statthaft nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGG. Danach kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen (Satz 1). Ist im Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltungsakt schon vollzogen, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (Satz 2). Nach § 39 Nr. 1 SGB II haben der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Der Bescheid vom 6. Februar 2008 hat einen Leistungsentzug zum Gegenstand. Er stellt somit einen belastenden Verwaltungsakt dar, gegen den sich der Antragsteller mit dem Anfechtungswiderspruch zu wenden hat. Der Widerspruch hat nach § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung, da er über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet. Das Rechtsschutzbegehren ist begründet. Einen ausdrücklichen gesetzlichen Maßstab für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage sieht § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht vor. Das Gericht entscheidet auf Grund einer Interessenabwägung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer Sozialgesetzbuch Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 86b, Rn. 12). Nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Das vom Gesetzgeber in § 39 SGB II festgestellte vordringliche Vollzugsinteresse hat für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Bedeutung, dass die Antragsgegnerin von der ihr nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG obliegenden Pflicht entbunden wird, das öffentliche Interesse der sofortigen Vollziehbarkeit gesondert zu begründen. Das Gesetz unterstellt aber den Sofortvollzug keineswegs als stets, sondern nur im Regelfall als geboten und verlagert somit die konkrete Interessenbewertung auf Antrag des Antragstellers hin in das gerichtliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 17. September 2001, 4 VR 19/01, NZV 2002, 51, 52 unter Bezug auf BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1994, 4 VR 1.94, BVerwGE 96, 239 ff, jeweils zu § 80 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der bis 31. Dezember 1996 gültigen Fassung, der wortgleich zu § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG ist). Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse des Antragstellers am Nichtvollzug gegenüber dem Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung, denn der Bescheid 6. Februar 2008 ist wohl rechtswidrig. Die Antragsgegnerin konnte den Leistungsentziehungsbescheid vorliegend nicht auf § 66 SGB I stützen. Nach § 66 SGB I kann der Leistungsträger eine Sozialleistung ganz oder teilweise entziehen, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. In Betracht kommt hier eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 62 SGB I. Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich danach auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind. Nach § 37 SGB I gelten das Erste und das Zehnte Buch des Sozialgesetzbuches für alle Sozialleistungsbereichs des Sozialgesetzbuches, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt. Die in §§ 60 bis 67 SGB I niedergelegten Mitwirkungsobliegenheiten bleiben mithin (ergänzend) anwendbar, solange und soweit die Regelungen über die besonderen Mitwirkungsobliegenheiten dies nicht ausschließen, also den Lebenssachverhalt nicht ausdrücklich oder stillschweigend abweichend und/oder abschließend regeln (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2008, B 14 AS 45/07 R, juris). Eine solche abweichende Regelung stellt die in § 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches – Arbeitsförderung (SGB III) normierte Pflicht, zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, dar. Zwar normiert auch § 62 SGB I die Pflicht, sich ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen zu unterziehen; die Pflicht nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III ist jedoch auf die spezifischen Zwecke des SGB II ausgerichtet. So regelt § 309 SGB III in Abs. 2 die Zwecke, die der Leistungsträger mit der Meldeaufforderung in rechtmäßiger Weise verfolgen kann. Meldeaufforderungen zu anderen als dort genannten Zwecken unterfielen nicht dem Regelungssystem des SGB II (offen gelassen in BSG, Urteil vom 20. März 1980, 7 RAr 21/79, SozR 4100 § 132 Nr. 1 zum Verhältnis von § 66 SGB I zu § 132 Arbeitsförderungsgesetz (AFG), die allgemeine Meldepflicht betreffend). Im SGB II hat der Gesetzgeber - jedenfalls bezogen auf die Pflichten in § 59 SGB II - eine in sich geschlossene Regelung getroffen, die sowohl die Pflichten als auch die Rechtsfolgen im Falle der Verletzung dieser Pflichten (§ 31 Abs. 2 SGB II) normiert. Ein Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen des SGB I ist in diesem Fall ausgeschlossen. Vorliegend hat die Antragsgegnerin die psychologische Untersuchung zum Zwecke der Feststellung der Erwerbsfähigkeit bzw. zur Feststellung der Eignung des Antragstellers für die Integration in den Ersten Arbeitsmarkt angeordnet. Diese Zwecke unterfallen der Regelung des § 309 Abs. 2 Nr. 5 (Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug) und der Nr. 3 (Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen) SGB III. Der Rückgriff auf die Regelungen des SGB I war der Antragsgegnerin daher versperrt. Auch eine Umdeutung des Leistungsentziehungsbescheides nach § 66 SGB I in einen Sanktionsbescheid nach § 31 SGB II kommt nicht in Betracht. Nach § 43 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenen Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Der Bescheid nach § 66 SGB I und einer nach § 31 SGB II verfolgen jedoch unterschiedliche Ziele. Das ergibt sich bereits aus dem unterschiedlichen Charakter der §§ 60 ff., 66 SGB I und des § 31 SGB II. Während der Sanktionstatbestand des § 31 SGB II zwingend eine zeitlich vorgegebene gestaffelte Sanktionierung anordnet, sieht § 66 SGB I bei Nachholung der geforderten Mitwirkungshandlung ein Aufleben des Leistungsanspruchs für die Zukunft sowie gemäß § 67 SGB I eine Ermessensausübung hinsichtlich einer nachträglichen Leistungserbringung für die Vergangenheit vor. Der Bescheid vom 6. Februar 2008 ist darüber hinaus auch deswegen rechtswidrig, weil der Antragsteller nicht zuvor ordnungsgemäß auf die Rechtsfolgen des § 66 SGB I hingewiesen worden ist. Eine Rechtsfolgenbelehrung muss wegen ihrer Warn- und Erziehungsfunktion konkret, richtig, eindeutig und verständlich sein. Sie muss dem Betroffenen in verständlicher Form erläutern, welche unmittelbaren konkreten Auswirkungen eine Pflichtverletzung auf seinen Leistungsanspruch hat (BSG, Urteil vom 10. Dezember 1981, 7 RAr 24/81, BSGE 53,13). Diese Funktion erfüllt eine inhaltlich zutreffende Rechtsfolgenbelehrung dann nicht mehr, wenn dem Leistungsempfänger zwei unterschiedliche Belehrungen zugehen, die in Bezug auf dieselbe Maßnahme völlig andere Rechtsfolgen aufzeigen, ohne deutlich zu machen, in welchem Verhältnis sie zueinander stehen (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juni 2006, B 7a AL 26/05 R, juris). Bei objektiver Betrachtung konnte der Antragsteller vorliegend nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Rechtsfolgenbelehrung in der Eingliederungsvereinbarung (Sanktionierung eines Pflichtenverstoßes nach § 31 SGB II) keinen Bestand mehr haben sollte und nunmehr die Rechtsfolge der völligen Leistungsentziehung nach § 66 SGB I drohte. Erschwerend kommt hinzu, dass die Rechtsfolgenbelehrung der Eingliederungsvereinbarung ihrerseits in Bezug auf die verlangte Teilnahme an der psychologischen Untersuchung zwei unterschiedliche Rechtsfolgen aufzeigte. Zum einen konnte eine Nichtteilnahme nach dem Wortlaut der Belehrung unter die Verletzung von "Grundpflichten", zum anderen unter die Verletzung einer "Meldepflicht" fallen. In dieser Situation war für einen verständigen Adressaten nicht mehr erkennbar, welche Rechtsfolge tatsächlich eintreten würde, wenn er der Aufforderung der Antragsgegnerin nicht nachkommen würde, insbesondere, ob er damit seine Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung oder eine Pflicht nach § 62 SGB I verletzt (vgl. auch Oberverwaltungsgericht (OVG) der Freien und Hansestadt Hamburg, Beschluss vom 10. Oktober 2008, S 2 B 458/08, juris). Nach alledem war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 6. Februar 2008 anzuordnen. Es konnte somit auch die Aufhebung der Vollziehung des Bescheides vom 6. Februar 2008 nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG angeordnet werden. Da der Bescheid bereits vollzogen war, hat dies zur Folge, dass der Vollzug rückgängig zu machen ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b, Rz. 10). Die Antragsgegnerin hat danach vorläufig - unter dem Vorbehalt der Rückforderung - dem Antragsteller die auf der Grundlage des Bescheides vom 6. Februar 2008 einbehaltenen Leistungen zurückzuzahlen. Diese Rückzahlung wurde nach Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Beachtung der Rechtslage nicht mit Auflagen versehen. Der Senat erachtet es im vorliegenden Fall als angemessen, die Rückzahlung auf den Zeitraum vom 19. Februar bis 13. Mai 2008 zu begrenzen. Eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (19. Februar 2008) kommt grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. unten unter 3.) Die Antragsgegnerin ist danach verpflichtet, die ihm mit Bescheid vom 15. Januar 2008 bewilligten Leistungen auszuzahlen.

2. Das Begehren des Antragstellers, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm vorläufig höhere als die ihm mit Bescheid vom 15. Januar 2008 bewilligten Leistungen zu gewähren, ist unbegründet. Dieser Bewilligungsbescheid ist auf den Zeitraum vom 1. Februar bis 13. Mai 2008 begrenzt. Mit Bescheid vom 3. Juni 2008 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen für die Zeit vom 14. Mai bis 30. November 2008. Dieser Bescheid ist Gegenstand eines anderen gerichtlichen Eilverfahrens (L 5 B 422/08 AS ER) Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden. Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet. Ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Lei-therer, SGG, 9. Aufl. § 86b Rn. 16b). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die sozialgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden. Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Der Senat geht davon aus, dass der Antragsteller im streitgegenständlichen Zeitraum erwerbsfähig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. Der Antragsteller ist auch hilfebedürftig. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II). An der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers bestehen keine Zweifel. Die Höhe des vom Antragsteller geltend gemachten Anspruches bestimmt sich für die Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Danach beträgt die monatliche Regelleistung für den hier streitgegenständlichen Zeitraum für allein stehende Personen bis einschließlich Juni 2008 347,00 EUR. Der Antragsteller hat keinen ernährungsbedingten Mahrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II glaubhaft gemacht. Danach erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Der Antragsteller benötigte ausweislich einer am 21. Dezember 2004 ausgestellten ärztlichen Bescheinigung für die Dauer von zwölf Monaten eine eiweißreduzierte Kost, da er an einem Leber- und Nierenschaden nach einem chronischen Alkoholabusus litt. Dass diese Erkrankung heute noch in der gleichen Form vorliegt, und der Antragsteller weiterhin eiweißreduzierte Kost benötigt, hat er nicht glaubhaft gemacht. Er hat keine neue ärztliche Bescheinigung vorgelegt. Hinzuzurechnen sind die Kosten der Unterkunft und Heizung. Leistungen hierfür werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Die monatlichen Kosten des Antragstellers für die Nutzung des von ihm selbst bewohnten Wohnhauses sind monatlich auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen wie folgt zu berücksichtigen: Schuldzinsen 20,00 EUR Grundsteuer 2,46 EUR Abfallgebühren 10,93 EUR 33,39 EUR Dabei muss der Senat von Unterlagen aus dem Jahr 2005 ausgehen. Aktuelle Gebührenbescheide hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Weitere Kosten der Unterkunft kann der Antragsteller nicht beanspruchen, insbesondere nicht eine von ihm begehrte monatliche Instandhaltungspauschale. Nach § 22 SGB II werden für die Kosten der Unterkunft und Heizung Leistungen nur in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Die Gewährung einer Pauschale durch den Leistungsträger würde dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widersprechen, denn es würde zu einem Zeitpunkt geleistet, zu dem noch kein tatsächlicher Bedarf besteht (vgl. BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007, B 7b AS 40/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 4 zur Heizkostenpauschale). Soweit der Antragsteller die Übernahme der Kosten von Bankgebühren (insbesondere der Gebühren für die Scheckeinreichung) von der Antragsgegnerin begehrt, hat er deren Höhe bereits nicht glaubhaft gemacht. Der (glaubhaft gemachte) Bedarf des Antragstellers beträgt somit 380,39 EUR/Monat. Die Antragsgegnerin bewilligte ihm jedoch monatlich bis Juni 2008 515,50 EUR/Monat und ab 1. Juli 2008 519,50 EUR. Der Antragsteller war in der Lage, seinen Bedarf hieraus zu decken.

3. Hinsichtlich des Begehrens der Nachzahlung der Leistungen für den Monat Dezember 2007 fehlt es an einem Anordnungsgrund. Die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) darin, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung im - grundsätzlich vorrangigen - Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 22. November 2002, 1 BvR 1586/02, NJW 2003, S. 1236 und vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, S. 803). Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes kann danach nur bejaht werden, wenn anderenfalls effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht erlangt werden kann, weil bis zur Entscheidung im Verfahren der Hauptsache Fakten zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden geschaffen worden sind, die sich durch eine - stattgebende - Entscheidung im Verfahren der Hauptsache nicht oder nicht hinreichend rückgängig machen lassen. Dies bedeutet zugleich, dass es an einem Anordnungsgrund fehlt, wenn die Zeitdimension des Hauptsacheverfahrens keine Gefährdung für die Rechtsverwirklichung und Rechtsdurchsetzung bietet, wenn also dem Antragsteller auch mit der späteren Realisierung seines Rechts gedient ist. Eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht 19. Februar 2008 kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine in der Vergangenheit eingetretene Notlage in die Gegenwart noch hineinwirkt (Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Beschluss vom 1. August 2005, L 7 AS 2875/05 ER B, zitiert nach juris), was beim Antragsteller nicht zutrifft. Nach alledem war die Beschwerde insoweit zurückzuweisen. 4

4. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Es war zu berücksichtigen, dass die Beschwerde des Antragstellers hinsichtlich des Leistungsentziehungsbescheides vom 6. Februar 2008 Erfolg hatte, die Beschwerde hinsichtlich des Begehrens höherer Leistungen jedoch erfolglos blieb. Eine Kostenteilung erscheint daher angemessen.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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