Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 11 AS 3589/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AS 59/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Erforderliche Glaubhaftmachung der Notlage bei Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 30. Dezember 2008 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren von dem Antragsgegner im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Der Antragsteller zu 1) und die Antragstellerin zu 2) leben als Partner zusammen. Der Antragsteller zu 1) betreibt ein Gewerbe im Bereich des Trockenbaus und – was nicht geklärt ist – möglicherweise weitere Unternehmen. Die Antragsteller bezogen bis August 2008 als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft Leistungen vom Antragsgegner, wobei dieser bis zum Monat Juni 2008 prognostizierten Gewinn aus dem Trockenbauunternehmen des Antragstellers zu 1) als Einkommen bedarfsmindernd anrechnete. Der Antragsgegner legte für seine Prognoseentscheidung den Gewinn aus zurückliegenden Zeiträumen zugrunde. Mit Bescheid vom 12. Februar 2008 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern vorläufig für November 2007 zusammen 50,33 EUR, für Dezember 2007 174,43 EUR, für Januar 2008 sowie die Folgemonate bis Juni 2008 jeweils 180,43 EUR.
Auf einen Fortzahlungsantrag der Antragsteller vom 17. Juni 2008 entschied der Antragsgegner zunächst nicht, sondern forderte von dem Antragsteller zu 1) weitere Unterlagen an. Am 21. August 2008 sprach die Antragstellerin zu 2) bei dem Antragsgegner vor und begehrte die Auszahlung von Leistungen nach dem SGB II für den Monat August 2008 durch Scheck. Der Antragsgegner reichte zunächst keinen Scheck aus, da notwendige Unterlagen weiterhin fehlen würden.
Die Antragsteller haben am 21. August 2008 - das Schreiben wurde von einem Faxgerät der "O. M. GbR" versendet - beim Sozialgericht Halle (SG) um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Sie führen zur Begründung aus: Dem Antragsteller zu 1) würden seit November 2007 monatliche Einnahmen angerechnet, die tatsächlich nicht vorhanden seien. Die zur Verfügung stehenden Mittel würden nicht ausreichen, den Lebensunterhalt zu finanzieren. Der Antragsgegner habe die Einnahmen des Antragstellers zu 1) nicht zutreffend berechnet und schulde daher ab dem 1. November 2007 bis zum 31. August 2008 noch einen monatlichen Betrag von 570,00 EUR, sodass die Antragsteller im Ergebnis eine Zahlungsverpflichtung von 5.130,00 EUR begehren würden.
Der Antragsgegner erklärte mit Schreiben vom 25. August 2008, für den Monat August 2008 einen Vorschuss in Höhe von 651,25 EUR als Scheck auszureichen. Für den Zeitraum ab September 2008 sei er wegen des Umzugs der Antragsteller nicht mehr zuständig.
Die Antragstellerin zu 2) teilte am 25. August 2008 dem SG telefonisch mit, dass die Antragsteller an diesem Tag nach S. (Bayern) umziehen würden. Mit Schreiben vom 31. August 2008 teilte der Antragsteller zu 1) mit, dass er und die Antragstellerin zu 2) ab dem 1. September 2008 in Oberbayern wohnen würden. Zudem teilte er mit, der Betrag von 651,25 EUR sei überwiesen worden; die "Klage" werde jedoch bis zur Klärung einer "Falschberechnung von 570 x 9 Monate" aufrechterhalten.
Der Antragsgegner bewilligte den Antragstellern mit Bescheid vom 27. August 2008 vorläufig Leistungen i. H. v. jeweils 644,77 EUR für die Monate Juli und August 2008. Für diese Monate rechnete der Antragsgegner vorläufig nur Einkommen der Antragstellerin zu 2), nicht aber Einkommen des Antragstellers zu 1) an.
Das SG forderte daraufhin - für den Fall der Fortführung des Verfahrens - unter anderem Kontoauszüge für die Girokonten vom 1. Januar 2008 bis zum aktuellen Datum in Kopie und sowie eine Erklärung an, wer die "O. M. GbR" sei. Die Antragsteller reagierten darauf - auch nach einer Erinnerung des SG - nicht.
Das SG hat daraufhin den Antrag mit Beschluss vom 30. Dezember 2008 abgelehnt und zur Begründung unter anderem ausgeführt: Die erforderliche besondere Eilbedürftigkeit sei nicht glaubhaft gemacht worden. Es bestehe grundsätzlich ein Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache, es sei denn existenzielle Belange der Antragsteller seien berührt. Das Gericht habe jedoch Zweifel an einer gegenwärtigen Notlage, da aktuelle Kontoauszüge nicht vorgelegt worden seien. Zudem seien unter dem Namen des Antragstellers zu 1) verschiedene Unternehmen im Internet bzw. im Fax-Sendebericht der Schriftsätze an das Gericht zu erkennen. Auch hierzu habe der Kläger - trotz Nachfrage - nicht reagiert. Nur ausnahmsweise könne für die Vergangenheit eine Geldleistung gewährt werden, nämlich zur Abwendung eines gegenwärtigen drohenden Nachteils. Ein solcher "Nachholbedarf" sei jedoch von den Antragstellern nicht geltend, geschweige denn glaubhaft gemacht worden.
Gegen den den Antragstellern am 12. Januar 2009 zugestellten Beschluss des SG haben diese am 27. Januar 2009 Beschwerde eingelegt und zur Begründung insbesondere ausgeführt: Der Antragsgegner habe im Zeitraum 1. Dezember 2007 bis 31. August 2008 Gelder angerechnet, die zu keinem Zeitpunkt vorhanden gewesen seien. Somit sei eine "Kostennote" von 5.130,00 EUR entstanden. Der Antragstellerin zu 2) sei "wegen des Antragsgegners" der "Dispo" gekündigt worden.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 30. Dezember 2008 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, weitere 5.130,00 EUR für den Bewilligungszeitraum vom 1. November 2007 bis zum 31. August 2008 zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er führt aus: Die Antragsteller hätten bis heute nicht die erforderlichen Unterlagen vorgelegt, um eine weitere Hilfebedürftigkeit zu beurteilen. Daher seien auch für die Monate Juli und August 2008 Leistungen bisher nur vorläufig ausgezahlt worden. Zudem fehle es an einem Anordnungsgrund, da mit der vorläufigen Entscheidung für August 2008 den Antragsgegnern ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt worden seien.
Der Berichterstatter hat mit Schreiben vom 2. Februar 2009 die Antragsteller jeweils gebeten, lückenlose, ungeschwärzte und leserliche Kontoauszüge ihrer Girokonten für die Zeiträume 1. Juli 2008 bis 31. August 2008 sowie 1. Dezember 2008 bis 31. Januar 2009 in Kopie bis zum 12. Februar 2009 einzureichen. Mit Schreiben vom 21. Februar 2009 überreichte der Antragsteller zu 1) Kontoauszüge von Konten der Antragstellerin zu 2) sowie der TSA T. G. B. D. GbR. Wegen der näheren Einzelheiten und den den Auszügen zu entnehmenden Daten wird auf Blatt 48 ff. der Gerichtsakten hingewiesen. Der Antragsteller zu 1) führt in seinem Schreiben aus, dass er an Eides statt versichere, dass der Antragsgegner zu Unrecht Geld berechnet habe. Durch diese Maßnahme seien er und die Antragstellerin zu 2) in Schwierigkeiten gekommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen. Diese Akten sind bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden.
II.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz – SGG), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG) und auch im Übrigen zulässig.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch nicht begründet. Denn das SG hat zu Recht mit Beschluss vom 30. Dezember 2008 den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann eine – hier begehrte – einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) den Anspruch auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) sowie die Dringlichkeit der Entscheidung des Gerichts (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
Bei einer einstweiligen Anordnung, mit der die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II geltend gemacht wird, ist die Erforderlichkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile regelmäßig dann anzunehmen, wenn eine gegenwärtige akute Notlage infolge der Nichterbringung von Leistungen zu beseitigen ist.
Auf die Frage, ob dann, wenn eine solche Notlage zum Zeitpunkt der Entscheidung des SG bzw. des LSG glaubhaft gemacht ist, das Gericht den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet kann, die begehrten Leistungen insoweit ohne gesonderte Prüfung für den Zeitraum von der Antragstellung beim SG bis zum Entscheidungszeitpunkt und ggf. für die Zukunft vorläufig zu gewähren (dafür u. a. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. April 2005, L 8 AS 57/05 ER, zitiert nach juris) oder ob die Antragsteller in der Regel für den vor der Entscheidung liegenden Zeitraum auf ein Hauptsacheverfahren zu verweisen sind, weil nur ausnahmsweise unter besonderen Voraussetzungen eine Fallgestaltung gegeben sein kann, in der die sofortige Verfügbarkeit von Geldleistungen für die Vergangenheit zur Abwendung eines gegenwärtigen drohenden Nachteils erforderlich ist (so u. a. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2007, L 10 B 1434/07 AS ER, zitiert nach juris) kommt es hier nicht an.
Begehrt werden hier bei Eingang des Rechtsschutzantrages beim SG am 21. August 2008 Leistungen für einen Bewilligungszeitraum vom 1. November 2007 bis zum 31. August 2008. Die Antragsteller haben durchgehend für die Zeit ab Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Beschwerdeinstanz keine für sie bestehende aktuelle Notlage glaubhaft gemacht. Sie haben auch nicht glaubhaft gemacht, dass aus der Vorenthaltung von Leistungen in der Zeit noch vor Eingang des Rechtsschutzantrags entstandene und noch fortwirkende Nachteile resultieren, die einen sogen. Nachholbedarf bedingen, der ausnahmsweise insoweit den Erlass einer einstweiligen Regelung rechtfertigen könnten (siehe dazu Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 9. Auflage, § 86b Rnd. 35a).
Zwar hat der Antragsteller zu 1) vorgetragen, dass ihm "eine Kostennote" von 5.130,00 EUR entstanden sei und dass der Antragstellerin zu 2) "wegen des Antragsgegners" der Dispositionskredit gekündigt worden sei. Allein dies führt jedoch nicht zur erforderlichen Glaubhaftmachung einer gegenwärtigen akuten Notlage. Erforderlich ist die Glaubhaftmachung, dass die Antragsteller nicht in der Lage sind, jeweils den eigenen Lebensunterhalt bzw. den der Bedarfsgemeinschaft aus eigenen Kräften zu sichern und deshalb auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen sind. Zur Glaubhaftmachung in diesem Sinne gehört es auch, für den Zeitraum der behaupteten Hilfebedürftigkeit Kontoauszüge für die privaten Konten und - wenn die oder einer der Hilfebedürftigen ein Gewerbe betreiben – für Geschäftskonten vorzulegen. Im Falle des Betreibens eines Gewerbes wäre es einem Hilfebedürftigen nämlich zuzumuten, zumindest bei vorhandenen liquiden Mitteln zur Sicherstellung des Lebensunterhalts der Bedarfsgemeinschaft Privatentnahmen aus dem Bestand des Gewerbebetriebes zumindest in einem Rahmen vorzunehmen, der die Substanz des Gewerbes nicht gefährdet. Denn es wäre unvereinbar mit der Zweckbestimmung der subsidiären Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, einem Gewerbetreibenden im Rahmen eines "Zweikontenmodells" zu ermöglichen, einerseits den Lebensunterhalt für sich und die Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft durch Inanspruchnahme von Hilfeleistungen zu finanzieren und anderseits bei Nichtentnahme vorhandener Mittel Betriebsvermögen anzusparen.
Hier haben die Antragsteller weder im Verwaltungsverfahren noch im laufenden Gerichtsverfahren eine Glaubhaftmachung in diesem Sinne geleistet. Im Hinblick darauf hatte der Berichterstatter lückenlose, ungeschwärzte und leserliche Kontoauszüge der Girokonten der Antragsteller für die Zeiträume 1. Juli 2008 bis 31. August 2008 und 1. Dezember 2008 bis 31. Januar 2009 in Kopie angefordert. Aus den mit Schreiben vom 21. Februar 2009 eingereichten Kontoauszügen eines Girokontos der Antragstellerin zu 2) sowie eines Geschäftskontos der vom Antragsteller zu 1) betriebenen TSA T. G. B. D. GbR lässt sich nicht erkennen, ob die Antragsteller bzw. der Antragsteller zu 1) auf eigene bzw. verfügbare Mittel des Gewerbebetriebs zurückgreifen hätten können. Die vorgelegten Kopien sind zum großen Teil unleserlich. Aufgrund der lesbaren bzw. unlesbaren Daten ist es für den Senat nicht möglich, die Kontoauszüge in eine Reihenfolge bringen und den verschiedenen Girokonten eindeutig zuzuordnen. Zudem haben die Antragsteller die Kontoauszüge nur lückenhaft vorgelegt. Es fehlen Kontoauszüge hinsichtlich des Kontos der Antragstellerin zu 2) für den Monat Dezember 2008. Hinsichtlich des Geschäftskontos Nr. (TSA T. G. B. D. GbR) legten die Antragsteller ausschließlich Kontoauszüge für Zeiträume vor, nach denen das Gericht nicht gefragt hatte. Hinsichtlich der nachgefragten Zeiträume 1. Juli 2008 bis 31. August 2008 sowie für den Zeitraum 1. Dezember 2008 bis 31. Januar 2009 sind hier überhaupt keine Kontoauszüge eingereicht worden. Hinzu kommt, dass die Antragsteller die von ihnen eingereichten Kontoauszüge für nicht angeforderte Zeiträume zum großen Teil so kopiert haben, dass der Senat die dort ausgewiesenen Beträge nicht erkennen kann. Die Antragsteller haben die Auszüge nämlich derart kopiert, dass die rechte Seite der jeweiligen Kontoauszüge nicht mit abgebildet wird. Daher kann das Gericht auch aus diesen Kontoauszügen für nicht nachgefragte Zeiträumen keine Rückschlüsse auf den Umfang der ggf. zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen Mittel ziehen.
Gegen das Vorliegen einer Notlage spricht zudem, dass die Antragsteller trotz mehrfacher Aufforderung des SG bereits keinerlei Belege hinsichtlich ihrer finanziellen Situation und der Situation des vom Antragsteller zu 1) betriebenen Trockenbauunternehmens vorgelegt haben. Weiter blieb offen, ob es sich bei der "O. M. GbR" um ein von den Antragstellern bzw. von einem von ihnen betriebenes Unternehmen handelt. Die Versicherung des Antragstellers zu 1), dass der Antragsgegner zu Unrecht Geld berechnet habe, ist bei Vorenthaltung der aufgezeigten Informationen für die Glaubhaftmachung einer Notlage ungeeignet.
Ob der Antragsgegner bis August 2008 zu geringe Leistungen ausgereicht hat, mag –nach Vorlage entsprechender Nachweise bzw. endgültigen Berechnung der teilweise nur vorläufig bis zum Wegzug der Antragsteller gewährten Leistungen – gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren zu klären sein.
Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu den besonderen Anforderungen des Eilverfahrens in den Fällen, in denen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen für Hilfebedürftige entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Das BVerfG hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch die Antragsteller des Eilverfahrens dürften - insbesondere im Hinblick auf die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes – nicht überspannt werden. Sei dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so sei anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden, wobei die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend in die Abwägung einzustellen seien (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, zitiert nach juris). Aus der Bezugnahme des BVerfG auf den Amtsermittlungsgrundsatz lässt sich schließen, dass eine Entscheidung im Eilverfahren auf der Grundlage einer Folgenabwägung jedenfalls dann nicht geboten ist, wenn eine für die Entscheidung hinreichende Aufklärung daran scheitert, dass die Antragsteller ihnen zugänglichen Informationen und Unterlagen, deren Vorlage ihnen auch grundsätzlich zuzumuten ist, dem Leistungsträger und auch dem entscheidenden Gericht vorenthalten haben. Dies war hier in Bezug auf die für die streitbefangenen Zeiten angeforderten, aussagekräftigen Kontoauszüge der Fall. Gründe dafür, dass die Vorlage von lesbaren und vollständigen Kontoauszügen für die Antragsteller unzumutbar gewesen wäre, sind nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Die Beschwerde ist nicht zulässig, § 177 SGG. gez. Lauterbach gez. Wulff gez. Dr. Peters
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren von dem Antragsgegner im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Der Antragsteller zu 1) und die Antragstellerin zu 2) leben als Partner zusammen. Der Antragsteller zu 1) betreibt ein Gewerbe im Bereich des Trockenbaus und – was nicht geklärt ist – möglicherweise weitere Unternehmen. Die Antragsteller bezogen bis August 2008 als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft Leistungen vom Antragsgegner, wobei dieser bis zum Monat Juni 2008 prognostizierten Gewinn aus dem Trockenbauunternehmen des Antragstellers zu 1) als Einkommen bedarfsmindernd anrechnete. Der Antragsgegner legte für seine Prognoseentscheidung den Gewinn aus zurückliegenden Zeiträumen zugrunde. Mit Bescheid vom 12. Februar 2008 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern vorläufig für November 2007 zusammen 50,33 EUR, für Dezember 2007 174,43 EUR, für Januar 2008 sowie die Folgemonate bis Juni 2008 jeweils 180,43 EUR.
Auf einen Fortzahlungsantrag der Antragsteller vom 17. Juni 2008 entschied der Antragsgegner zunächst nicht, sondern forderte von dem Antragsteller zu 1) weitere Unterlagen an. Am 21. August 2008 sprach die Antragstellerin zu 2) bei dem Antragsgegner vor und begehrte die Auszahlung von Leistungen nach dem SGB II für den Monat August 2008 durch Scheck. Der Antragsgegner reichte zunächst keinen Scheck aus, da notwendige Unterlagen weiterhin fehlen würden.
Die Antragsteller haben am 21. August 2008 - das Schreiben wurde von einem Faxgerät der "O. M. GbR" versendet - beim Sozialgericht Halle (SG) um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Sie führen zur Begründung aus: Dem Antragsteller zu 1) würden seit November 2007 monatliche Einnahmen angerechnet, die tatsächlich nicht vorhanden seien. Die zur Verfügung stehenden Mittel würden nicht ausreichen, den Lebensunterhalt zu finanzieren. Der Antragsgegner habe die Einnahmen des Antragstellers zu 1) nicht zutreffend berechnet und schulde daher ab dem 1. November 2007 bis zum 31. August 2008 noch einen monatlichen Betrag von 570,00 EUR, sodass die Antragsteller im Ergebnis eine Zahlungsverpflichtung von 5.130,00 EUR begehren würden.
Der Antragsgegner erklärte mit Schreiben vom 25. August 2008, für den Monat August 2008 einen Vorschuss in Höhe von 651,25 EUR als Scheck auszureichen. Für den Zeitraum ab September 2008 sei er wegen des Umzugs der Antragsteller nicht mehr zuständig.
Die Antragstellerin zu 2) teilte am 25. August 2008 dem SG telefonisch mit, dass die Antragsteller an diesem Tag nach S. (Bayern) umziehen würden. Mit Schreiben vom 31. August 2008 teilte der Antragsteller zu 1) mit, dass er und die Antragstellerin zu 2) ab dem 1. September 2008 in Oberbayern wohnen würden. Zudem teilte er mit, der Betrag von 651,25 EUR sei überwiesen worden; die "Klage" werde jedoch bis zur Klärung einer "Falschberechnung von 570 x 9 Monate" aufrechterhalten.
Der Antragsgegner bewilligte den Antragstellern mit Bescheid vom 27. August 2008 vorläufig Leistungen i. H. v. jeweils 644,77 EUR für die Monate Juli und August 2008. Für diese Monate rechnete der Antragsgegner vorläufig nur Einkommen der Antragstellerin zu 2), nicht aber Einkommen des Antragstellers zu 1) an.
Das SG forderte daraufhin - für den Fall der Fortführung des Verfahrens - unter anderem Kontoauszüge für die Girokonten vom 1. Januar 2008 bis zum aktuellen Datum in Kopie und sowie eine Erklärung an, wer die "O. M. GbR" sei. Die Antragsteller reagierten darauf - auch nach einer Erinnerung des SG - nicht.
Das SG hat daraufhin den Antrag mit Beschluss vom 30. Dezember 2008 abgelehnt und zur Begründung unter anderem ausgeführt: Die erforderliche besondere Eilbedürftigkeit sei nicht glaubhaft gemacht worden. Es bestehe grundsätzlich ein Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache, es sei denn existenzielle Belange der Antragsteller seien berührt. Das Gericht habe jedoch Zweifel an einer gegenwärtigen Notlage, da aktuelle Kontoauszüge nicht vorgelegt worden seien. Zudem seien unter dem Namen des Antragstellers zu 1) verschiedene Unternehmen im Internet bzw. im Fax-Sendebericht der Schriftsätze an das Gericht zu erkennen. Auch hierzu habe der Kläger - trotz Nachfrage - nicht reagiert. Nur ausnahmsweise könne für die Vergangenheit eine Geldleistung gewährt werden, nämlich zur Abwendung eines gegenwärtigen drohenden Nachteils. Ein solcher "Nachholbedarf" sei jedoch von den Antragstellern nicht geltend, geschweige denn glaubhaft gemacht worden.
Gegen den den Antragstellern am 12. Januar 2009 zugestellten Beschluss des SG haben diese am 27. Januar 2009 Beschwerde eingelegt und zur Begründung insbesondere ausgeführt: Der Antragsgegner habe im Zeitraum 1. Dezember 2007 bis 31. August 2008 Gelder angerechnet, die zu keinem Zeitpunkt vorhanden gewesen seien. Somit sei eine "Kostennote" von 5.130,00 EUR entstanden. Der Antragstellerin zu 2) sei "wegen des Antragsgegners" der "Dispo" gekündigt worden.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 30. Dezember 2008 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, weitere 5.130,00 EUR für den Bewilligungszeitraum vom 1. November 2007 bis zum 31. August 2008 zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er führt aus: Die Antragsteller hätten bis heute nicht die erforderlichen Unterlagen vorgelegt, um eine weitere Hilfebedürftigkeit zu beurteilen. Daher seien auch für die Monate Juli und August 2008 Leistungen bisher nur vorläufig ausgezahlt worden. Zudem fehle es an einem Anordnungsgrund, da mit der vorläufigen Entscheidung für August 2008 den Antragsgegnern ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt worden seien.
Der Berichterstatter hat mit Schreiben vom 2. Februar 2009 die Antragsteller jeweils gebeten, lückenlose, ungeschwärzte und leserliche Kontoauszüge ihrer Girokonten für die Zeiträume 1. Juli 2008 bis 31. August 2008 sowie 1. Dezember 2008 bis 31. Januar 2009 in Kopie bis zum 12. Februar 2009 einzureichen. Mit Schreiben vom 21. Februar 2009 überreichte der Antragsteller zu 1) Kontoauszüge von Konten der Antragstellerin zu 2) sowie der TSA T. G. B. D. GbR. Wegen der näheren Einzelheiten und den den Auszügen zu entnehmenden Daten wird auf Blatt 48 ff. der Gerichtsakten hingewiesen. Der Antragsteller zu 1) führt in seinem Schreiben aus, dass er an Eides statt versichere, dass der Antragsgegner zu Unrecht Geld berechnet habe. Durch diese Maßnahme seien er und die Antragstellerin zu 2) in Schwierigkeiten gekommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen. Diese Akten sind bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden.
II.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz – SGG), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG) und auch im Übrigen zulässig.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch nicht begründet. Denn das SG hat zu Recht mit Beschluss vom 30. Dezember 2008 den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann eine – hier begehrte – einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) den Anspruch auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) sowie die Dringlichkeit der Entscheidung des Gerichts (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
Bei einer einstweiligen Anordnung, mit der die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II geltend gemacht wird, ist die Erforderlichkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile regelmäßig dann anzunehmen, wenn eine gegenwärtige akute Notlage infolge der Nichterbringung von Leistungen zu beseitigen ist.
Auf die Frage, ob dann, wenn eine solche Notlage zum Zeitpunkt der Entscheidung des SG bzw. des LSG glaubhaft gemacht ist, das Gericht den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet kann, die begehrten Leistungen insoweit ohne gesonderte Prüfung für den Zeitraum von der Antragstellung beim SG bis zum Entscheidungszeitpunkt und ggf. für die Zukunft vorläufig zu gewähren (dafür u. a. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. April 2005, L 8 AS 57/05 ER, zitiert nach juris) oder ob die Antragsteller in der Regel für den vor der Entscheidung liegenden Zeitraum auf ein Hauptsacheverfahren zu verweisen sind, weil nur ausnahmsweise unter besonderen Voraussetzungen eine Fallgestaltung gegeben sein kann, in der die sofortige Verfügbarkeit von Geldleistungen für die Vergangenheit zur Abwendung eines gegenwärtigen drohenden Nachteils erforderlich ist (so u. a. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2007, L 10 B 1434/07 AS ER, zitiert nach juris) kommt es hier nicht an.
Begehrt werden hier bei Eingang des Rechtsschutzantrages beim SG am 21. August 2008 Leistungen für einen Bewilligungszeitraum vom 1. November 2007 bis zum 31. August 2008. Die Antragsteller haben durchgehend für die Zeit ab Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Beschwerdeinstanz keine für sie bestehende aktuelle Notlage glaubhaft gemacht. Sie haben auch nicht glaubhaft gemacht, dass aus der Vorenthaltung von Leistungen in der Zeit noch vor Eingang des Rechtsschutzantrags entstandene und noch fortwirkende Nachteile resultieren, die einen sogen. Nachholbedarf bedingen, der ausnahmsweise insoweit den Erlass einer einstweiligen Regelung rechtfertigen könnten (siehe dazu Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 9. Auflage, § 86b Rnd. 35a).
Zwar hat der Antragsteller zu 1) vorgetragen, dass ihm "eine Kostennote" von 5.130,00 EUR entstanden sei und dass der Antragstellerin zu 2) "wegen des Antragsgegners" der Dispositionskredit gekündigt worden sei. Allein dies führt jedoch nicht zur erforderlichen Glaubhaftmachung einer gegenwärtigen akuten Notlage. Erforderlich ist die Glaubhaftmachung, dass die Antragsteller nicht in der Lage sind, jeweils den eigenen Lebensunterhalt bzw. den der Bedarfsgemeinschaft aus eigenen Kräften zu sichern und deshalb auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen sind. Zur Glaubhaftmachung in diesem Sinne gehört es auch, für den Zeitraum der behaupteten Hilfebedürftigkeit Kontoauszüge für die privaten Konten und - wenn die oder einer der Hilfebedürftigen ein Gewerbe betreiben – für Geschäftskonten vorzulegen. Im Falle des Betreibens eines Gewerbes wäre es einem Hilfebedürftigen nämlich zuzumuten, zumindest bei vorhandenen liquiden Mitteln zur Sicherstellung des Lebensunterhalts der Bedarfsgemeinschaft Privatentnahmen aus dem Bestand des Gewerbebetriebes zumindest in einem Rahmen vorzunehmen, der die Substanz des Gewerbes nicht gefährdet. Denn es wäre unvereinbar mit der Zweckbestimmung der subsidiären Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, einem Gewerbetreibenden im Rahmen eines "Zweikontenmodells" zu ermöglichen, einerseits den Lebensunterhalt für sich und die Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft durch Inanspruchnahme von Hilfeleistungen zu finanzieren und anderseits bei Nichtentnahme vorhandener Mittel Betriebsvermögen anzusparen.
Hier haben die Antragsteller weder im Verwaltungsverfahren noch im laufenden Gerichtsverfahren eine Glaubhaftmachung in diesem Sinne geleistet. Im Hinblick darauf hatte der Berichterstatter lückenlose, ungeschwärzte und leserliche Kontoauszüge der Girokonten der Antragsteller für die Zeiträume 1. Juli 2008 bis 31. August 2008 und 1. Dezember 2008 bis 31. Januar 2009 in Kopie angefordert. Aus den mit Schreiben vom 21. Februar 2009 eingereichten Kontoauszügen eines Girokontos der Antragstellerin zu 2) sowie eines Geschäftskontos der vom Antragsteller zu 1) betriebenen TSA T. G. B. D. GbR lässt sich nicht erkennen, ob die Antragsteller bzw. der Antragsteller zu 1) auf eigene bzw. verfügbare Mittel des Gewerbebetriebs zurückgreifen hätten können. Die vorgelegten Kopien sind zum großen Teil unleserlich. Aufgrund der lesbaren bzw. unlesbaren Daten ist es für den Senat nicht möglich, die Kontoauszüge in eine Reihenfolge bringen und den verschiedenen Girokonten eindeutig zuzuordnen. Zudem haben die Antragsteller die Kontoauszüge nur lückenhaft vorgelegt. Es fehlen Kontoauszüge hinsichtlich des Kontos der Antragstellerin zu 2) für den Monat Dezember 2008. Hinsichtlich des Geschäftskontos Nr. (TSA T. G. B. D. GbR) legten die Antragsteller ausschließlich Kontoauszüge für Zeiträume vor, nach denen das Gericht nicht gefragt hatte. Hinsichtlich der nachgefragten Zeiträume 1. Juli 2008 bis 31. August 2008 sowie für den Zeitraum 1. Dezember 2008 bis 31. Januar 2009 sind hier überhaupt keine Kontoauszüge eingereicht worden. Hinzu kommt, dass die Antragsteller die von ihnen eingereichten Kontoauszüge für nicht angeforderte Zeiträume zum großen Teil so kopiert haben, dass der Senat die dort ausgewiesenen Beträge nicht erkennen kann. Die Antragsteller haben die Auszüge nämlich derart kopiert, dass die rechte Seite der jeweiligen Kontoauszüge nicht mit abgebildet wird. Daher kann das Gericht auch aus diesen Kontoauszügen für nicht nachgefragte Zeiträumen keine Rückschlüsse auf den Umfang der ggf. zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen Mittel ziehen.
Gegen das Vorliegen einer Notlage spricht zudem, dass die Antragsteller trotz mehrfacher Aufforderung des SG bereits keinerlei Belege hinsichtlich ihrer finanziellen Situation und der Situation des vom Antragsteller zu 1) betriebenen Trockenbauunternehmens vorgelegt haben. Weiter blieb offen, ob es sich bei der "O. M. GbR" um ein von den Antragstellern bzw. von einem von ihnen betriebenes Unternehmen handelt. Die Versicherung des Antragstellers zu 1), dass der Antragsgegner zu Unrecht Geld berechnet habe, ist bei Vorenthaltung der aufgezeigten Informationen für die Glaubhaftmachung einer Notlage ungeeignet.
Ob der Antragsgegner bis August 2008 zu geringe Leistungen ausgereicht hat, mag –nach Vorlage entsprechender Nachweise bzw. endgültigen Berechnung der teilweise nur vorläufig bis zum Wegzug der Antragsteller gewährten Leistungen – gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren zu klären sein.
Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu den besonderen Anforderungen des Eilverfahrens in den Fällen, in denen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen für Hilfebedürftige entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Das BVerfG hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch die Antragsteller des Eilverfahrens dürften - insbesondere im Hinblick auf die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes – nicht überspannt werden. Sei dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so sei anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden, wobei die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend in die Abwägung einzustellen seien (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, zitiert nach juris). Aus der Bezugnahme des BVerfG auf den Amtsermittlungsgrundsatz lässt sich schließen, dass eine Entscheidung im Eilverfahren auf der Grundlage einer Folgenabwägung jedenfalls dann nicht geboten ist, wenn eine für die Entscheidung hinreichende Aufklärung daran scheitert, dass die Antragsteller ihnen zugänglichen Informationen und Unterlagen, deren Vorlage ihnen auch grundsätzlich zuzumuten ist, dem Leistungsträger und auch dem entscheidenden Gericht vorenthalten haben. Dies war hier in Bezug auf die für die streitbefangenen Zeiten angeforderten, aussagekräftigen Kontoauszüge der Fall. Gründe dafür, dass die Vorlage von lesbaren und vollständigen Kontoauszügen für die Antragsteller unzumutbar gewesen wäre, sind nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Die Beschwerde ist nicht zulässig, § 177 SGG. gez. Lauterbach gez. Wulff gez. Dr. Peters
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