Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 9/7 AL 236/04
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 B 31/07 AL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Gerichtskostenfreiheit bei Klage des ABM-Trägers
Die Beschwerde der Beigeladenen und Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau vom 13. März 2007 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beigeladene begehrt die Festsetzung eines Gegenstandswertes in einem erledigten Verfahren, in dem die Klägerin als Trägerin einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) sich gegen eine von der Beklagten in dem Schlussbescheid zur geförderten Maßnahme festgesetzte Erstattungsforderung wendet. Zwischen der Klägerin und der Beigeladenen bestand während der Durchführung der ABM ein Vertragsverhältnis, wonach die Beigeladene für die Klägerin die Überwachung und Durchführung der ABM einschließlich der Leistungsabrechnung gegenüber der Beklagten übernommen hatte.
Das Sozialgericht Dessau (SG) hat mit Beschluss vom 13. März 2007 die Beklagte verpflichtet, die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Beigeladenen zu erstatten. Einen Streitwert hat das SG nicht festgesetzt. Das SG hat zur Begründung ausgeführt, dass § 197a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit den §§ 154 bis 162 Verwaltungsgerichtsordnung nicht anwendbar sei, da die Klägerin zu den nach § 183 SGG privilegierten Personen gehöre. Es hat sich diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des erkennenden Senats bezogen.
Gegen den der Beigeladenen am 15. März 2007 zugestellten Beschluss hat diese mit Schreiben vom 29. März 2007 Beschwerde eingelegt und zur Begründung unter anderem vorgetragen: Der Beschluss des SG müsse so interpretiert werden, dass das Gericht es abgelehnt habe, über den Streitwertfestsetzungsantrag zu entscheiden. Die Beigeladene gehöre nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen, sodass sich die Gebühren des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen nach dem Gegenstandswert berechnen würden. Das Mandat zur Vertretung der Beigeladenen sei den Prozessbevollmächtigten am 5. August 2004 und damit nach Inkrafttreten des RVG erteilt worden.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Der Beschluss des SG vom 13. März 2007 ist – dies nimmt der Senat zugunsten der Beigeladenen an – auch als Ablehnung des Antrags auf Streitwertfestsetzung zu interpretieren. Denn die zuständige erstinstanzliche Richterin hatte dem Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen mit Schreiben vom 14. Februar 2007 mitgeteilt, das SG werde nicht gesondert über den Streitwertfestsetzungsantrag entscheiden. Die Ausführungen des SG in dessen Beschluss vom 13. März 2007, dass § 197a SGG keine Anwendung finde, indizieren zudem, dass die Festsetzung eines Gegenstandswertes abgelehnt wurde. Die Beschwerde ist auch form- und fristgerecht im Sinne von § 173 SGG erhoben worden und das SG hat ihr nicht abgeholfen, § 174 SGG (gültig bis 31. März 2008).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der Beigeladene hat keinen Anspruch auf Festsetzung eines Gegenstandswertes.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren (§ 14 RVG).
Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren, in dem das GKG nicht anzuwenden ist. Denn das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Gem. § 197a Abs. 1, Satz 1, 1. Halbsatz SGG werden Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagten zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Diese Vorschrift ist dahingehend zu verstehen, dass Kosten nach dem GKG "nur" erhoben werden, wenn weder der Kläger noch der Beklagten zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Anderenfalls sind die Verfahren als nach dem SGG privilegierte Verfahren gerichtskostenfrei.
Gem. § 183 Satz 1 SGG sind Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Rechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind.
Bei der Klägerin handelt es sich um einen privilegierten Leistungsempfänger i. S. d. § 183 SGG. Denn sie ist Trägerin einer ABM. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, die nicht aufgegeben wird, ist kein rechtfertigender Grund erkennbar, Träger einer ABM im Verhältnis zu Arbeitgebern, denen Eingliederungszuschüsse gewährt werden und die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kostenprivilegiert sind, kosten- und gebührenrechtlich nicht gleich zu behandeln. Vielmehr sind auch Träger von ABM privilegierte Leistungsempfänger im Sinne des § 183 SGG (vgl. im Einzelnen: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. Dezember 2006, L 2 B 144/06 SF).
Dass die Beigeladene nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört, führt nicht zur Anwendbarkeit des GKG aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG auf das vorliegende Verfahren. Für die Art der Rechtsanwaltsgebühren ist die hier gegebene Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens entscheidend. Es kommt nicht darauf an, ob der jeweilige Beteiligte im Sinne des § 183 Satz 1 SGG privilegiert wäre oder nicht. Sinn und Zweck der Regelung § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG ist es, dass in einem nach dem SGG gerichtskostenfreien Verfahren alle Beteiligte für den Fall, dass sie kostenbelastet sind, nur mit rechtsanwaltlichen Betragsrahmengebühren und nicht mit wertabhängigen Gebühren rechnen müssen. Anders wäre der Fall zu bewerten, wenn die Beigeladene nicht als Beigeladene, sondern als nicht nach § 183 Satz 1 SGG privilegierte Klägerin gegen die Beklagte beteiligt gewesen wäre, da dann das Verfahren gerichtskostenpflichtig und damit das GKG anwendbar wäre.
Das SG hat daher zu Recht keinen Gegenstandswert festgesetzt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, § 177 SGG. gez. Lauterbach gez. Wulff gez. Dr. Peters
Gründe:
I.
Die Beigeladene begehrt die Festsetzung eines Gegenstandswertes in einem erledigten Verfahren, in dem die Klägerin als Trägerin einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) sich gegen eine von der Beklagten in dem Schlussbescheid zur geförderten Maßnahme festgesetzte Erstattungsforderung wendet. Zwischen der Klägerin und der Beigeladenen bestand während der Durchführung der ABM ein Vertragsverhältnis, wonach die Beigeladene für die Klägerin die Überwachung und Durchführung der ABM einschließlich der Leistungsabrechnung gegenüber der Beklagten übernommen hatte.
Das Sozialgericht Dessau (SG) hat mit Beschluss vom 13. März 2007 die Beklagte verpflichtet, die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Beigeladenen zu erstatten. Einen Streitwert hat das SG nicht festgesetzt. Das SG hat zur Begründung ausgeführt, dass § 197a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit den §§ 154 bis 162 Verwaltungsgerichtsordnung nicht anwendbar sei, da die Klägerin zu den nach § 183 SGG privilegierten Personen gehöre. Es hat sich diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des erkennenden Senats bezogen.
Gegen den der Beigeladenen am 15. März 2007 zugestellten Beschluss hat diese mit Schreiben vom 29. März 2007 Beschwerde eingelegt und zur Begründung unter anderem vorgetragen: Der Beschluss des SG müsse so interpretiert werden, dass das Gericht es abgelehnt habe, über den Streitwertfestsetzungsantrag zu entscheiden. Die Beigeladene gehöre nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen, sodass sich die Gebühren des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen nach dem Gegenstandswert berechnen würden. Das Mandat zur Vertretung der Beigeladenen sei den Prozessbevollmächtigten am 5. August 2004 und damit nach Inkrafttreten des RVG erteilt worden.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Der Beschluss des SG vom 13. März 2007 ist – dies nimmt der Senat zugunsten der Beigeladenen an – auch als Ablehnung des Antrags auf Streitwertfestsetzung zu interpretieren. Denn die zuständige erstinstanzliche Richterin hatte dem Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen mit Schreiben vom 14. Februar 2007 mitgeteilt, das SG werde nicht gesondert über den Streitwertfestsetzungsantrag entscheiden. Die Ausführungen des SG in dessen Beschluss vom 13. März 2007, dass § 197a SGG keine Anwendung finde, indizieren zudem, dass die Festsetzung eines Gegenstandswertes abgelehnt wurde. Die Beschwerde ist auch form- und fristgerecht im Sinne von § 173 SGG erhoben worden und das SG hat ihr nicht abgeholfen, § 174 SGG (gültig bis 31. März 2008).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der Beigeladene hat keinen Anspruch auf Festsetzung eines Gegenstandswertes.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren (§ 14 RVG).
Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren, in dem das GKG nicht anzuwenden ist. Denn das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Gem. § 197a Abs. 1, Satz 1, 1. Halbsatz SGG werden Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagten zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Diese Vorschrift ist dahingehend zu verstehen, dass Kosten nach dem GKG "nur" erhoben werden, wenn weder der Kläger noch der Beklagten zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Anderenfalls sind die Verfahren als nach dem SGG privilegierte Verfahren gerichtskostenfrei.
Gem. § 183 Satz 1 SGG sind Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Rechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind.
Bei der Klägerin handelt es sich um einen privilegierten Leistungsempfänger i. S. d. § 183 SGG. Denn sie ist Trägerin einer ABM. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, die nicht aufgegeben wird, ist kein rechtfertigender Grund erkennbar, Träger einer ABM im Verhältnis zu Arbeitgebern, denen Eingliederungszuschüsse gewährt werden und die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kostenprivilegiert sind, kosten- und gebührenrechtlich nicht gleich zu behandeln. Vielmehr sind auch Träger von ABM privilegierte Leistungsempfänger im Sinne des § 183 SGG (vgl. im Einzelnen: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. Dezember 2006, L 2 B 144/06 SF).
Dass die Beigeladene nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört, führt nicht zur Anwendbarkeit des GKG aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG auf das vorliegende Verfahren. Für die Art der Rechtsanwaltsgebühren ist die hier gegebene Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens entscheidend. Es kommt nicht darauf an, ob der jeweilige Beteiligte im Sinne des § 183 Satz 1 SGG privilegiert wäre oder nicht. Sinn und Zweck der Regelung § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG ist es, dass in einem nach dem SGG gerichtskostenfreien Verfahren alle Beteiligte für den Fall, dass sie kostenbelastet sind, nur mit rechtsanwaltlichen Betragsrahmengebühren und nicht mit wertabhängigen Gebühren rechnen müssen. Anders wäre der Fall zu bewerten, wenn die Beigeladene nicht als Beigeladene, sondern als nicht nach § 183 Satz 1 SGG privilegierte Klägerin gegen die Beklagte beteiligt gewesen wäre, da dann das Verfahren gerichtskostenpflichtig und damit das GKG anwendbar wäre.
Das SG hat daher zu Recht keinen Gegenstandswert festgesetzt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, § 177 SGG. gez. Lauterbach gez. Wulff gez. Dr. Peters
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