Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 6 U 182/07
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 6 B 12/08 U
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Einstufung des Klägers in die Gefahrenklasse zur Beitragsveranlagung durch die Beschwerdeführerin.
Das Sozialgericht hat nach Eingang der Klage und Klageerwiderung bei den Beteiligten angefragt, wie groß der Unterschied zwischen dem angestrebten und dem erhobenen Beitrag ist. Es hat sodann mit Beschluss vom 6. Mai 2008 den Streitwert auf 15.000 EUR festgesetzt und dazu ausgeführt, bei einem Streit über die Veranlagung eines Unternehmens nach dem Gefahrtarif der beklagten Berufsgenossenschaft richte sich der Streitwert nach der mit der Klage erstrebten Beitragsersparnis, mindestens aber nach dem dreifachen Auffangstreitwert. Dieser sei hier als der höhere Wert anzusetzen.
Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit der noch im gleichen Monat beim Sozialgericht Halle eingegangenen Beschwerde. Sie führt aus, nach § 52 Abs. 1 GKG bestimme sich der Streitwert nach der Bedeutung der Sache für den Kläger. Die Bedeutung liege in dem Beitragsunterschied zwischen dem veranlagten und erstrebten Beitrag. Der angegriffene Gefahrtarif gelte nach § 157 Abs. 5 SGB VII höchstens sechs Jahre. Hier sei ein neuer Gefahrtarif schon ab Januar 2009 aufzustellen. Die Beitragsersparnis belaufe sich für das zuerst betroffene Jahr 2007 auf 184,- EUR, einschließlich des Jahres 2008 selbst bei einer Beitragserhöhung auf insgesamt 400,- EUR. Für einen Rückgriff auf den Auffangstreitwert fehle jede Grundlage, weil der interessenbezogene Streitwert ermittelt werden könne. Der Streitwert von mindestens 15.000 EUR stände in einem groben Missverhältnis zu den tatsächlichen Verhältnissen.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses vom 6. Mai 2008 den Streitwert auf 400,- EUR festzusetzen.
Der Kläger schließt sich den Ausführungen der Beschwerdeführerin an.
II.
Die Beschwerde ist gem. § 63 Abs. 1 S. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) unstatthaft.
Danach kann eine vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 S. 1 GKG nur unter Voraussetzungen angegriffen werden, die hier nicht vorliegen.
Bei dem Beschluss des Sozialgerichts handelt es sich um eine vorläufige Streitwertfestsetzung im Sinne von § 63 Abs. 1 S. 1 GKG. Eine endgültige Festsetzung kann (und muss aber auch) gem. § 63 Abs. 2 GKG allein ergehen, wenn – was hier nicht der Fall ist – das Verfahren abgeschlossen ist. In diesem Sinne kann ein zu Beginn des Verfahrens ergehender Streitwertbeschluss auch dann nicht ausgelegt werden, wenn der Streitwert nicht ausdrücklich als vorläufig gekennzeichnet ist und das Gericht die Parteien vor der Entscheidung anhört. Der Anhörung der Parteien kommt insoweit ohnehin keine Bedeutung für die Auslegung zu, weil das Gericht nach § 63 Abs. 1 S. 1 GKG zwar zu einer Entscheidung ohne Anhörung ermächtigt, aber nicht verpflichtet wird. Denn einer nach dem Wortlaut möglichen Verpflichtung käme insoweit kein erkennbarer Gesetzeszweck zu.
Eine vorläufige Streitwertfestsetzung ist als solche nach § 63 Abs. 1 S. 2 GKG nicht anfechtbar. Sie ist mit dem Beschluss anzufechten, mit dem die Tätigkeit des Gerichts aufgrund des GKG von der vorherigen Kostenzahlung abhängig gemacht wird. Ein solcher Beschluss ist hier nicht ergangen und auch nicht möglich, weil keine Rechtsgrundlage – wie etwa § 12 Abs. 1 GKG und § 17 Abs. 1 GKG – dafür besteht. Allein der Umstand, dass Gerichtskosten schon zu Beginn des Verfahrens erhoben werden können, macht die Tätigkeit des Gerichts nicht von der Kostenzahlung abhängig, solange es nicht ausdrücklich ermächtigt ist, seine Tätigkeit bis zur Kostenzahlung einzustellen. Dies folgt auch aus § 12 Abs. 2 GKG. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Der Beschluss ist gem. § 177 SGG unanfechtbar.
gez. Eyrich gez. Dr. Mecke gez. Boldt
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Einstufung des Klägers in die Gefahrenklasse zur Beitragsveranlagung durch die Beschwerdeführerin.
Das Sozialgericht hat nach Eingang der Klage und Klageerwiderung bei den Beteiligten angefragt, wie groß der Unterschied zwischen dem angestrebten und dem erhobenen Beitrag ist. Es hat sodann mit Beschluss vom 6. Mai 2008 den Streitwert auf 15.000 EUR festgesetzt und dazu ausgeführt, bei einem Streit über die Veranlagung eines Unternehmens nach dem Gefahrtarif der beklagten Berufsgenossenschaft richte sich der Streitwert nach der mit der Klage erstrebten Beitragsersparnis, mindestens aber nach dem dreifachen Auffangstreitwert. Dieser sei hier als der höhere Wert anzusetzen.
Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit der noch im gleichen Monat beim Sozialgericht Halle eingegangenen Beschwerde. Sie führt aus, nach § 52 Abs. 1 GKG bestimme sich der Streitwert nach der Bedeutung der Sache für den Kläger. Die Bedeutung liege in dem Beitragsunterschied zwischen dem veranlagten und erstrebten Beitrag. Der angegriffene Gefahrtarif gelte nach § 157 Abs. 5 SGB VII höchstens sechs Jahre. Hier sei ein neuer Gefahrtarif schon ab Januar 2009 aufzustellen. Die Beitragsersparnis belaufe sich für das zuerst betroffene Jahr 2007 auf 184,- EUR, einschließlich des Jahres 2008 selbst bei einer Beitragserhöhung auf insgesamt 400,- EUR. Für einen Rückgriff auf den Auffangstreitwert fehle jede Grundlage, weil der interessenbezogene Streitwert ermittelt werden könne. Der Streitwert von mindestens 15.000 EUR stände in einem groben Missverhältnis zu den tatsächlichen Verhältnissen.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses vom 6. Mai 2008 den Streitwert auf 400,- EUR festzusetzen.
Der Kläger schließt sich den Ausführungen der Beschwerdeführerin an.
II.
Die Beschwerde ist gem. § 63 Abs. 1 S. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) unstatthaft.
Danach kann eine vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 S. 1 GKG nur unter Voraussetzungen angegriffen werden, die hier nicht vorliegen.
Bei dem Beschluss des Sozialgerichts handelt es sich um eine vorläufige Streitwertfestsetzung im Sinne von § 63 Abs. 1 S. 1 GKG. Eine endgültige Festsetzung kann (und muss aber auch) gem. § 63 Abs. 2 GKG allein ergehen, wenn – was hier nicht der Fall ist – das Verfahren abgeschlossen ist. In diesem Sinne kann ein zu Beginn des Verfahrens ergehender Streitwertbeschluss auch dann nicht ausgelegt werden, wenn der Streitwert nicht ausdrücklich als vorläufig gekennzeichnet ist und das Gericht die Parteien vor der Entscheidung anhört. Der Anhörung der Parteien kommt insoweit ohnehin keine Bedeutung für die Auslegung zu, weil das Gericht nach § 63 Abs. 1 S. 1 GKG zwar zu einer Entscheidung ohne Anhörung ermächtigt, aber nicht verpflichtet wird. Denn einer nach dem Wortlaut möglichen Verpflichtung käme insoweit kein erkennbarer Gesetzeszweck zu.
Eine vorläufige Streitwertfestsetzung ist als solche nach § 63 Abs. 1 S. 2 GKG nicht anfechtbar. Sie ist mit dem Beschluss anzufechten, mit dem die Tätigkeit des Gerichts aufgrund des GKG von der vorherigen Kostenzahlung abhängig gemacht wird. Ein solcher Beschluss ist hier nicht ergangen und auch nicht möglich, weil keine Rechtsgrundlage – wie etwa § 12 Abs. 1 GKG und § 17 Abs. 1 GKG – dafür besteht. Allein der Umstand, dass Gerichtskosten schon zu Beginn des Verfahrens erhoben werden können, macht die Tätigkeit des Gerichts nicht von der Kostenzahlung abhängig, solange es nicht ausdrücklich ermächtigt ist, seine Tätigkeit bis zur Kostenzahlung einzustellen. Dies folgt auch aus § 12 Abs. 2 GKG. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Der Beschluss ist gem. § 177 SGG unanfechtbar.
gez. Eyrich gez. Dr. Mecke gez. Boldt
Rechtskraft
Aus
Login
SAN
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