L 1 R 259/06

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 18 RA 708/03
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 259/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
AAÜG, fiktive Einbeziehung, betriebliche Voraussetzung
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 31. März 2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der Beklagten im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem.

Der am 1951 geborene Kläger ist ausweislich der Urkunde der Technischen Universität Dresden vom 19. Oktober 1973 berechtigt, den akademischen Grad Diplom-Ingenieur zu führen. In der Zeit vom 1973 bis zum 1978 war er als w. A. bei der Technischen Universität Dresden tätig. In der Zeit vom 1. Oktober 1978 bis zum 30. Juni 1990 war der Kläger im VEB Wohnungsbaukombinat Magdeburg (WBK), Betrieb WBK-Projekt Magdeburg beschäftigt. Die schriftliche Zusage einer Zusatzversorgung erhielt der Kläger nicht. Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) zahlte der Kläger in dem Zeitraum vom 1. Oktober 1983 bis zum 30. Juni 1990.

Den Antrag des Klägers auf Feststellungen von Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz vom 1. Oktober 1973 bis zum 30. Juni 1990 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 1. Juli 2003 mit der Begründung ab, dass die am 30. Juni 1990 im VEB WBK-Projekt ausgeübte Beschäftigung des Klägers nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden sei, wie es die Versorgungsordnung bzw. die hierzu ergangene 2. Durchführungsbestimmung zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (2. DB) fordere.

Gegen den Bescheid legte der Kläger mit Eingangsdatum bei der Beklagten vom 31. Juli 2003 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass der VEB WBK Magdeburg über keine wirtschaftlich selbständigen, sondern nur über wirtschaftlich unselbständige Kombinatsbetriebe verfügt habe. Entsprechend sei sein Arbeitsvertrag mit dem VEB WBK Magdeburg, Kombinatsbetrieb WBK-Projekt Magdeburg abgeschlossen worden. Der VEB WBK Magdeburg erfülle die betrieblichen Voraussetzungen im Sinne der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2003 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück.

Mit der dagegen am 18. Dezember 2003 beim Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage hat der Kläger weiterhin die rechtliche Selbständigkeit des VEB WBK-Projekt im Hinblick auf die Weisungsgebundenheit gegenüber der Kombinatsleitung nach den Kombinatsstatuten in Abrede gestellt und ergänzend ausgeführt, dass unabhängig davon in jedem Fall aber sowohl der VEB WBK als auch der Kombinatsbetrieb Projektierung volkseigene Betriebe im Sinne der 2. DB gewesen seien. Dies ergebe sich aus dem Sprachverständnis der DDR, wonach die Bauwirtschaft alle Betriebe und Kombinate umfasse, die Gebäude und bauliche Anlagen errichteten. Das Bauwesen schließe neben der Bauwirtschaft auch die Baumaterialienindustrie und die bautechnische Projektierung ein. Auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg habe gestützt auf eine Bestätigung des Bundesministeriums für Verkehr-, Bau- und Wohnungswesen entschieden, dass die Tätigkeit eines projektierenden Ingenieurs zur Bauproduktion zähle. Im Übrigen gelte die Versorgungsordnung der technischen Intelligenz nicht nur für volkseigene Produktionsbetriebe, sondern für alle volkseigenen Betriebe des Bauwesens. Ohnehin stelle es einen Wertungswiderspruch dar, wenn projektierende Ingenieure in einer internen Planungsabteilung eines Baubetriebes in die Zusatzversorgung einbezogen würden, während projektierende Ingenieure, die in einem Kombinatsbetrieb eines Baukombinates tätig gewesen seien, davon ausgeschlossen blieben. Zumindest aber sei der Kombinatsbetrieb WBK-Projekt einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichzustellen, denn es handele sich jedenfalls um ein Konstruktionsbüro. Unabhängig davon habe die Beklagte die Beschäftigungszeiten anderer Ingenieure, die in einem Projektierungsbetrieb eines bezirksgeleiteten Wohnungsbaukombinates beschäftigt gewesen seien, als Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz anerkannt.

Das Sozialgericht hat Kopien, die in einem Parallelrechtsstreit beigezogen worden waren, aus der Registerakte des VEB WBK-Projekt als Beiakte angelegt und den Beteiligten zur Kenntnisnahme übersandt. Wegen der einzelnen Unterlagen wird auf die Beiakte des Sozialgerichts verwiesen.

Mit Urteil vom 31. März 2006 hat das Sozialgericht Magdeburg die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz gehabt habe, da die betrieblichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Bei dem VEB WBK-Projekt handele es sich zwar um einen volkseigenen Betrieb, nicht jedoch um einen Produktionsbetrieb im Bereich des Bauwesens. Unter einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsverordnung seien nur volkseigene Betriebe der Industrie oder des Bauwesens zu verstehen. Ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens sei dadurch geprägt, dass sein Hauptzweck in der Massenproduktion von Bauwerken bestehe. Nur diese Betriebe stünden, was ihre Bedeutung für die Planwirtschaft der DDR anbelange, den anderen von der AVItech erfassten volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie gleich. Diese Voraussetzung erfülle der Beschäftigungsbetrieb des Klägers nicht. In das Zusatzversorgungssystem seien nicht die Betriebe der Bauwirtschaft insgesamt, sondern nur die Produktionsbetriebe des Bauwesens, dies seien jedoch nur die bauausführenden Betriebe, aufgenommen worden, nicht aber die Betriebe, die sich mit der Bauvorbereitung beschäftigt hätten. Bei der betrieblichen Voraussetzung sei entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht auf das Kombinat, sondern auf den Kombinatsbetrieb abzustellen, da es sich bei dem Kombinatsbetrieb VEB WBK-Projekt Magdeburg um einen juristisch selbständigen Betrieb gehandelt habe. Durch die Eintragung in das Register der volkseigenen Wirtschaft am 29. August 1986 sei der Betrieb rechtsfähig geworden. Dagegen könne nicht eingewendet werden, der Kombinatsbetrieb habe mit dem Kombinat eine Wirtschaftseinheit gebildet. Darauf komme es nicht an, da Kombinatsbetriebe mit den dazugehörigen Kombinaten immer Wirtschaftseinheiten bildeten. Vielmehr komme es darauf an, ob es sich bei dem Kombinatsbetrieb im juristischen Sinne um einen selbständigen Betrieb handele oder nicht. Der VEB WBK-Projekt Magdeburg sei kein Produktionsbetrieb des Bauwesens, sondern ein Projektierungsbetrieb gewesen. Er sei auch einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens nicht gleichgestellt gewesen, da er nicht vom Wortlauf des § 1 Abs. 2 der 2. DB erfasst werde. Der VEB WBK-Projekt sei auch kein Konstruktionsbüro im Sinne der 2. DB.

Gegen das ihm am 3. Mai 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 6. Juni 2006 Berufung eingelegt. Der Kläger bleibt bei seinem Vorbringen, welches er wiederholt, und weist insbesondere nochmals auf die aus seiner Sicht bestehende Unselbständigkeit des Kombinatsbetriebes WBK-Projekt hin. Zudem führt er vertiefend aus, warum aus seiner Sicht die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz für sämtliche volkseigenen Betriebe des Bauwesens und nicht nur für volkseigene Produktionsbetriebe gilt. Schlussendlich trägt der Kläger nochmals die Gründe vor, die seiner Ansicht nach belegen, dass Projektierungsbetriebe in die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz einbezogen sind. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags des Klägers im Berufungsverfahren und der von ihm vorgelegten Unterlagen wird auf Bl. 164 - 183, 190 - 221, 225 - 234, 236 - 240, 244 - 250 und 253 - 264 der Akten Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 31. März 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 1. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2003 aufzuheben und

die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 1. Oktober 1973 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz mit den entsprechenden Arbeitsentgelten festzustellen; hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Das Gericht hat durch Übersendung an die Beteiligten die Einträge zu den Begriffen des Konstruktionsbüros, der Konstruktion und der Projektierung aus dem Ökonomischen Lexikon des Verlages Die Wirtschaft (Berlin 1967), einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirkes Magdeburg zum VEB WBK-Projekt, das Statut des VEB WBK Magdeburg sowie den Handelsregisterauszug zur Mitteldeutschen Architekten- und Ingenieur-GmbH als Nachfolgegesellschaft des VEB WBK-Projekt in das Verfahren eingeführt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten (Versicherungs-Nr.: 48 010451 W 004) verwiesen. Die Akten haben bei der mündlichen Verhandlung und der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 1. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2003 beschwert den Kläger nicht im Sinne der §§ 57, 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Der Kläger hat nach § 1 Abs. 1 S. 1 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) keinen Anspruch auf die beantragten Feststellungen, weil er in dem umstrittenen Zeitraum nicht im Sinne dieser Vorschrift eine Anwartschaft in einem Zusatzversorgungssystem erworben hat.

Dem Kläger ist zu keinem Zeitpunkt durch eine einseitige oder vertragliche, auf die Begründung von Rechtsfolgen gerichtete Erklärung eine Zusatzversorgung aus diesem System zugesagt worden.

Auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG im Wege der Unterstellung vorliegen kann, begründet hier keinen Anspruch des Klägers, denn auch die vom Bundessozialgericht dafür aufgestellten Voraussetzungen liegen nicht vor. Hingegen lässt der Senat offen, ob die einzelnen Voraussetzungen nach dieser Rechtsprechung überzeugend hergeleitet sind. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des BSG im Grundsatz nicht an, ohne dass das Ergebnis dieses Rechtsstreits von der Abweichung abhinge.

Der Senat bezweifelt nämlich, dass das AAÜG den Kreis der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen (BSG, Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2, S. 12), nämlich derjenigen Personen, die durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG, a.a.O., S. 11), erweitern wollte und das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat. In den Gesetzesmaterialien findet sich dafür kein Hinweis (siehe BTDrs. 12/405, S. 113, 146; BTDrs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BTDrs. 12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird dort immer auf den Einigungsvertrag Bezug genommen. Zwar wird dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des Einigungsvertrages zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergebe (BTDrs. 12/405, S. 113), jedoch ist aus der weiteren Gesetzesbegründung ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechnung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der Einzelüberprüfung und der Kostenerstattung durch den Bund beziehen (a.a.O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine Ausweitung des erfassten Personenkreises. Zur Begründung des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den Geltungsbereich der nach dem Einigungsvertrag vorgeschriebenen Überführung (und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (a.a.O., S. 146). Auch findet sich in den Gesetzesmaterialien kein Anhaltspunkt für die vom Bundessozialgericht vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein Versorgungssystem" und der "Berechtigung auf Grund der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" (BSG, Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2, S. 11, 12). Das BSG geht sogar selber davon aus, dass die durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG Angesprochenen konkret einbezogen waren (BSG, a.a.O., S. 12), obwohl der Gesetzgeber auch hier den Terminus "Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" benutzt (BTDrs. 12/826, S. 21). Dies hält der Senat für widersprüchlich.

Diese Kritikpunkte an der ständigen Rechtsprechung des BSG veranlassen den Senat dazu, die vom BSG aufgestellten Voraussetzungen jedenfalls auch dann strikt einzuhalten, wenn sie als solche enger gefasst sind, als sie im Einzelnen überzeugend abzuleiten sind. Nur wenn dann die Anwendbarkeit des AAÜG bejaht werden müsste, würde sich die Frage stellen, ob der Senat in klärungsbedürftiger Weise von der Rechtsprechung des BSG abweicht.

Im vorliegenden Fall muss dies nicht geschehen, da die vom BSG aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Danach hängt der Anspruch im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. der DDR I, Nr. 93, S. 844; im Folgenden VO-AVItech) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB von drei Voraussetzungen ab. Generell war dieses System eingerichtet für (1) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und (2) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar (3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb (BSG, Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 18/01 R – SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 8, S. 74).

Die Tatbestandsmerkmale der 2. DB müssen nach dem Verständnis des Senats von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei der Auslegung rechtlich unzweideutig und unmittelbar eine gesetzliche Versorgungszusage ergeben (Urteil des Senats vom 25. Mai 2004 – L 1 RA 179/02 – juris). Dies folgt aus dem Zweck der angeführten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Erstreckung des Anwendungsbereiches des AAÜG auch auf Fälle, in denen eine ausdrückliche Versorgungszusage nicht erteilt wurde. Dabei geht es darum, objektive Willkür bei der Verzögerung und dem Unterlassen von Versorgungszusagen vor dem Maßstab des Grundgesetzes bundesrechtlich nicht zum Tragen kommen zu lassen (BSG, Urteil vom 24. März 1998 – B 4 RA 27/97 RSozR 3-8570 § 5 Nr. 3 S. 10). Willkür besteht insofern nicht schon in der Verkennung einer zur Abgeltung gesellschaftlichen Verdienstes bestmöglichen Auslegung oder der Verfehlung der gerechtesten Ermessensentscheidung, sondern in der Verletzung des rechtsstaatlichen Vertrauens, nicht von der Anwendung von Rechtsnormen ausgenommen zu werden. Dies geschieht nur durch für jedermann auf der Hand liegende Gesetzesverstöße. Insofern ist der Maßstab von vornherein ein grundlegend anderer und engerer als bei einer erstmaligen Entscheidung nach den Vorschriften der früheren Versorgungsordnungen, die seit der Schließung der Versorgungssysteme zum 1. Juli 1990 nach § 22 Abs. 1 des Rentenangleichungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (GBl. der DDR I S. 495) endgültig ausgeschlossen ist. Aus diesem Grunde verbieten sich auch vergleichende Betrachtungen, wie sie der Kläger bezüglich alternativer Unterstellungsformen der Projektierungskapazitäten bei den kreisgeleiteten volkseigenen Baubetrieben anstellt.

Für die Feststellungen von Zugehörigkeitszeiten i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG ohne tatsächliche Versorgungszusage muss der Anspruch auf Einbeziehung so klar sein, dass deshalb einerseits der Vollzugsakt durch eine einzelfallbezogene Versorgungszusage entbehrlich erscheint und andererseits eine unterstellte Verweigerung der Einbeziehung nicht nur als falsch, sondern als der – grundlegende – Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze erscheint, den Art. 19 S. 2 des Einigungsvertrages umgekehrt zum Maßstab für die Aufhebbarkeit von Verwaltungsentscheidungen der DDR macht. Der Einbeziehungstatbestand muss auch deshalb deutlich sein, da er auch nachteilige Folgen haben kann (Kürzung der berücksichtigungsfähigen Entgelte). Für eine unterschiedliche Auslegung des § 1 AAÜG hinsichtlich der Einbeziehung in das AAÜG je nach den dann eintretenden günstigen oder ungünstigen Rechtsfolgen gibt das AAÜG keinen Anhaltspunkt.

Der VEB WBK-Projekt war nach den feststellbaren Umständen – jedenfalls am Stichtag des 30. Juni 1990 – kein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB. Maßgeblich ist hier der – im Ergebnis enge – Sinn, mit dem dieser Begriff der bundesrechtlichen Ausfüllung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu Grunde zu legen ist. Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb enthält § 1 Abs. 1 der 2. DB im Umkehrschluss, weil anderenfalls die Gleichstellung nicht produzierender Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre. Darüber hinaus ergibt sich dies auch aus § 1 der hierzu ergangenen 1. DB vom 26. September 1950 (GBl. S. 1043), die durch die 2. DB aufgehoben worden ist. Auch danach war notwendige Voraussetzung für die Einbeziehung in das Versorgungssystem der technischen Intelligenz die Beschäftigung in einem "Produktionsbetrieb". Schon § 5 der Verordnung vom 17. August 1950 sah für den Erlass dieser Durchführungsbestimmungen das Einvernehmen des Ministeriums für Industrie vor. Diese Differenzierung zwischen den volkseigenen Produktionsbetrieben und den anderen volkseigenen Betrieben ist nicht immer in dieser sprachlichen Klarheit aufrechterhalten worden, sondern gelegentlich zur sprachlichen Vereinfachung ausgesetzt worden, wie sich auch aus § 1 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebs vom 9. Februar 1967 (GBl. II Nr. 21 S. 121) ergibt; die Bestimmung enthält den Hinweis, dass im fortlaufenden Text, der sich nur auf volkseigene Produktionsbetriebe bezieht, der Ausdruck "volkseigener Produktionsbetrieb" durch die Bezeichnung "Betrieb" ersetzt wird. In der Sache wurde jedoch der Unterschied bekräftigt. Denn nach § 49 Abs. 1 der Verordnung (a.a.O.) galt die Verordnung – unmittelbar – "für die volkseigenen Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens". Die Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und Vereinigungen volkseigener Betriebe vom 28. März 1973 (GBl. I S. 129), die die Verordnung vom 9. Februar 1967 (a.a.O.) ersetzt hat, unterscheidet demgemäß grundsätzlich zwischen u. a den volkseigenen Betrieben in der Industrie, im Bauwesen und im Verkehrswesen, für die sie unmittelbar gilt, und u. a. den volkseigenen Betrieben im Handel auf dem Gebiet der Dienstleistungen, in der Landwirtschaft und in den anderen Bereichen der Volkswirtschaft. Insbesondere die Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (GBl. I S. 355), welche als – soweit ersichtlich – letzte staatliche Äußerung der DDR zur Unterscheidung zwischen den volkseigenen Produktionsbetrieben und den sonstigen volkseigenen Betrieben für das Sprachverständnis der ab dem 3. Oktober 1990 als Bundesrecht weiter anzuwendenden Regeln besondere Bedeutung hat, stellt den volkseigenen Kombinaten und Kombinatsbetrieben in der Industrie und im Bauwesen den volkseigenen Kombinaten und Kombinatsbetrieben in den anderen Bereichen der Volkswirtschaft gegenüber. Nach dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR am 2. Oktober 1990, an den das Bundesrecht anknüpft, enthielt § 1 Abs. 2 der 2. DB also bloß eine Klarstellung, dass der volkseigene Betrieb ein "volkseigener Produktionsbetrieb" (der Industrie oder des Bauwesens) gewesen sein musste. Hierauf kommt es bundesrechtlich an (so nam. BSG, Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 10/02 RSozR 3-8570 § 1 Nr. 5).

Die Zuordnung eines bestimmten VEB zur industriellen Produktion (bzw. zum Bauwesen) oder zu einem anderen Bereich der Volkswirtschaft hängt entscheidend davon ab, welche Aufgabe dem VEB nach den tatsächlichen Verhältnissen das Gepräge gegeben hat (vgl. BSG, a.a.O.).

Bei dieser Prüfung ist der Betrieb des Arbeitgebers angesprochen; dieser ist die Beschäftigungsstelle im rechtlichen Sinn (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 20/03 RSozR 4-8570 § 1 Nr. 2). Dies ergibt sich schon daraus, dass – sofern die Voraussetzungen für eine Anwendung des AAÜG gegeben sind – letztlich ein Ziel des Gesetzes ist, Beschäftigungszeiten als gleichgestellte Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung festzustellen, um dann unter Zugrundelegung der entsprechenden Verdienste die für die Festsetzung des Rentenwertes im späteren Leistungsverfahren maßgebliche fiktive Vorleistung für die Versicherung (gemessen in sog Entgeltpunkten) bewerten zu können. Es muss ein Beschäftigungsverhältnis iS des § 1 Nr. 1 SGB VI iVm § 7 Abs. 1 SGB IV bestanden haben, also im Regelfall ein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn. Parteien dieses Rechtsverhältnisses sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Wenn bei der Qualifizierung, ob ein Beschäftigungsverhältnis von einem bestimmten Versorgungsverhältnis erfasst wurde, u. a. auf den Betriebstyp abzustellen ist, ist der Betrieb des Arbeitgebers angesprochen; dieser ist die Beschäftigungsstelle im rechtlichen Sinn. Ein Dritter ist nicht Partei des Beschäftigungsverhältnisses. Deshalb kommt es auf dessen Betrieb nicht an, auch wenn der Arbeitnehmer hier die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen hat (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 – B 4 RA 40/02 RSozR 4-8570 § 5 Nr. 1).

Beschäftigungsstelle im rechtlichen Sinne war ausweislich des Registers der volkseigenen Wirtschaft jedenfalls seit Juli 1986 der VEB WBK-Projekt und nicht das übergeordnete Kombinat. Nach allen vorliegenden Unterlagen geht das Gericht davon aus, dass am 30. Juni 1990 ein Arbeitsrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und diesem Betrieb bestand. Sowohl der Arbeitsvertrag als auch der vorgelegte Änderungsvertrag vom 4. März 1985 nennen als vertragsschließenden Betrieb den "VEB Wohnungsbaukombinat Magdeburg WBK-Projekt" und nicht nur das Wohnungsbaukombinat als solches oder dessen Stammbetrieb. Auch im Sozialversicherungsausweis des Klägers ist für das erste Halbjahr 1990 der VEB WBK-Projekt als Arbeitgeber eingetragen. Darin liegt ein Indiz, dass dieser Betrieb Arbeitgeber war.

Der VEB WBK-Projekt war mit seiner Errichtung als Kombinatsbetrieb in § 3 Abs. 1 der Kombinatssatzung vom 30. Juli 1986 kraft Gesetzes voll rechtsfähig, wie aus § 6 Abs. 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (GBl. I S. 355) unmittelbar folgt. Ebenso war er – und nicht nur das Kombinat – kraft Gesetzes Wirtschaftseinheit sowohl im Sinne von § 2 Abs. 1 des Vertragsgesetzes vom 25. März 1982 (GBl. I S. 293) als auch von § 1 Abs. 2 S. 1 der Verordnung über die Führung des Registers der volkseigenen Wirtschaft vom 10. April 1980 (GBl. I S. 115). Insoweit sind die Regelungen der Satzung bezüglich einer Bindung des Kombinatsbetriebes an das Kombinat ohne Belang, da sie nur auf eine innere Bindung gegenüber der Kombinatsleitung hinauslaufen und die Rechtsfähigkeit des Kombinatsbetriebes gar nicht wirksam regeln, geschweige denn einschränken konnten. Ebenso ist es unerheblich, ob die Lohnauszahlung durch den VEB WBK-Projekt oder durch den Stammbetrieb des Kombinats technisch abgewickelt wurde und der Betrieb der Kombinatsleitung wirtschaftlich und disziplinarisch unterstellt war. Denn dies hat keinen Einfluss auf die rechtliche Arbeitgeberstellung des VEB WBK-Projekt. Aufgrund dessen steht dem auch nicht die aus Sicht des Klägers bestehende Spezifik eines Kombinatsbetriebes des WBK Magdeburg entgegen.

Es reicht nicht aus, wie der Kläger meint, dass der VEB WBK-Projekt dem Bauwesen zurechnen ist. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell (d.h. serienmäßig wiederkehrend; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 14/03 R – juris) fertigen. Speziell im Bereich des Bauwesens erfasst der Begriff des Produktionsbetriebes danach nur solche Betriebe, deren Hauptzweck in der Massenproduktion von Bauwerken liegt, die dabei standardisierte Produkte massenhaft ausstoßen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand haben (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 RSozR 4-8570 § 1 Nr. 3 S. 20 f.). Das Gericht schließt sich dieser Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jedenfalls insoweit an, als dieses eine hauptsächlich industrielle Serienfertigung von Sachgütern oder gegenständliche Herstellung von Bauwerken im jeweiligen Beschäftigungsbetrieb fordert. Die Bedeutung der damit verbundenen Begriffsbildung in der Wirtschaft der DDR hat das Bundessozialgericht unter Darstellung der Wirtschaftsgeschichte zur Zeit des Erlasses der maßgeblichen Versorgungsnormen herausgearbeitet (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R – SozR 3–8570 § 1 Nr. 6 S. 46 f.).

Ob zeitweise daneben, möglicherweise auch überwiegend, im Wirtschaftsleben der DDR davon abweichende Begriffe wirtschaftlicher Produktion verwendet worden sind, hält der Senat nicht für maßgeblich. Rechtliche Bedeutung käme der Verwendung abweichender Produktionsbegriffe für das rückschauende bundesrechtliche Verständnis des Begriffes der industriellen Produktion im Sinne der Versorgungsvorschriften nicht zu. Denn die bundesrechtliche Auslegung des Begriffs der industriellen Produktion erfordert, sich auf den engsten Begriff zu stützen, der Gegenstand der gesetzlichen Regelung gewesen sein kann, weil nur so die Abgrenzung rechtsstaatswidrig willkürlicher Fehlentscheidungen durch unterlassene Versorgungszusagen erreicht wird. Um eine rechtsstaatlich zwingende Korrektur geht es nämlich nur bei der Prüfung, ob bundesrechtlich eine Versorgungszusage zu unterstellen ist, nicht hingegen um die Prüfung, ob bei der Unterlassung einer Versorgungszusage gerade von dem verbreitetsten Wortgebrauch im Wirtschaftsleben ausgegangen worden ist.

Um einen solchen Betrieb handelt es sich beim VEB WBK-Projekt nicht. Schon nach den Ausführungen des Klägers selbst nahm dieser Aufgaben der Planung und Projektierung wahr. Nach § 6 Abs. 2 des Kombinatsstatuts vom 30. Juli 1986 oblagen dem Kombinatsbetrieb Projektierung ausschließlich Planungs- und Überwachungsaufgaben wie Aufgaben bei der Erzeugnisentwicklung, bei der Vorbereitung der Wohnkomplexe und Standorte als Generalauftragnehmer-Projektant, bei der Erarbeitung der Angebote, bei der Erarbeitung von Ausführungsprojekten hinsichtlich Bautechnik und Bauökonomie, bei der Baudurchführungskontrolle und der Bauprojektierungsbilanzierung. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Aufgaben bis zum 30. Juni 1990 im Wesentlichen unverändert wahrgenommen wurden, denn auch die MAI GmbH als eine der Nachfolgegesellschaften war noch vorrangig im Bauplanungs- und -betreuungsbereich tätig.

Bauproduktion im hier maßgeblichen Sinne ist die körperliche Herstellung von Bauwerken mit – im Wesentlichen – den betrieblichen Mitteln des jeweiligen Betriebes. Ein Betrieb, der Bauvorhaben projektiert, übt nicht die Betriebstätigkeit einer Erstellung von Bauwerken (vgl. BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 RSozR 4 - 8570 § 1 Nr. 3 Rdnr. 20) aus. Auch ist den tatsächlichen Verhältnissen des Betriebes (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 18/03 R – SozR 4-8570 Nr. 1 Rdnr. 18) insoweit nicht das Gepräge eines Produktionsbetriebes des industriellen Bauens, sondern allein das eines Projektierungsbetriebes zu entnehmen. Es kommt auf die Tätigkeit an, die der Betrieb konkret ausübt, nicht darauf, ob er in irgendeiner Weise für die Errichtung von Bauwerken ursächlich wird. Deutlich wird dies auch an der Parallele zur erforderlichen industriellen Sachgüterproduktion im Bereich der Industrie (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 RSozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Denn auch dann kann nicht von Herstellung und Fertigung, erst recht nicht von Fabrikation (BSG, a.a.O.) die Rede sein, wenn ein Betrieb die Entstehung des Sachgutes Bauwerk nur vorbereitet und begleitet. Eine solche Parallele liegt zwischen den Bereichen der Industrie und des Bauwesens vor, weil der Begriff des Produktionsbetriebes im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB einheitlich durch das wirtschaftliche Ziel der Zusatzversorgung nach dem Inhalt der Präambel der Verordnung vom 17. August 1950 (GBl. S. 844) geprägt ist. Ebenso wenig kann die Prüfung des Hauptzwecks eines Betriebes so verstanden werden, dass dabei die Funktion des Betriebes für die Volkswirtschaft der DDR, für die Aufgabenerfüllung des übergeordneten Ministeriums, einer ggf. bestehenden Hauptverwaltung oder einer Vereinigung volkseigener Betriebe oder schließlich für die wirtschaftliche Bedeutung des übergeordneten Kombinates maßgeblich sein kann. Entscheidend ist allein der als Inbegriff der eigenen Tätigkeit zu ermittelnde Zweck.

Der VEB WBK-Projekt war auch kein einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellter Betrieb, insbesondere kein Konstruktionsbüro im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB.

Ob ein Konstruktionsbüro vorliegt, ist nach dem rechtlichen und hilfsweise allgemeinen Sprachgebrauch der DDR zu bestimmen. Eine Legaldefinition dieses Begriffs ist im Recht der DDR nicht bekannt (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 8. September 2004 - L 4 RA 45/03). Erkennbar ist allerdings, dass das Konstruktionsbüro in verschiedenen Vorschriften einem Projektierungsbüro gegenübergestellt und insoweit sprachlich unterschieden wird (GBl. 1951, S. 1138; GBl. II 1956, S. 378; GBl. I 1959, S. 71). Der Name "VEB WBK-Projekt" oder vorher "Kombinatsbetrieb Projektierung" spricht damit gegen das Vorliegen eines Konstruktionsbüros.

In dem Ökonomischen Lexikon der DDR (Verlag Die Wirtschaft, Berlin 1967) wird als Konstruktionsbüro eine Einrichtung bezeichnet, die die Aufgabe hat, im Prozess der technischen Vorbereitung der Produktion die konstruktive Gestaltung der Erzeugnisse auszuarbeiten, die Konstruktionszeichnungen anzufertigen, die Materialstücklisten aufzustellen und die Funktion der Neukonstruktion zu erproben.

Ein Projektierungsbetrieb erfüllt allgemein nicht die Voraussetzungen eines Konstruktionsbüros (BSG, Urteil vom 7. September 2006 – B 4 RA 39/05 R – juris). Unter Projektierung versteht man nach den Eintragungen im Ökonomischen Lexikon alle Leistungen, die von einem Projektierungsbetrieb oder einer Einrichtung für die Investitionstätigkeit erbracht wurden (Ausarbeitung von Aufgabenstellungen und Projekten, Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen, Ausarbeitung von Studien und Varianten bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Investitionen). Diese Aufgabe ist nicht auf technische Inhalte beschränkt, sondern schließt die wirtschaftliche Entscheidungsvorbereitung mit ein. Komplexe Projektierungen umfassten zudem sogar die städtebauliche und architektonische Gestaltung einschließlich Verkehrsführung, Grünanlagen und Erarbeitung eines Bestands- und Vermessungsplanes mit Angaben über die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken (vgl. Anordnung über die Durchführung komplexer Projektierungen vom 8. Dezember 1955, GBl. S. 989). Entsprechende Aufgabenstellungen finden sich für den VEB WBK-Projekt in § 6 Abs. 2 des Kombinatsstatuts vom 30. Juli 1986 wieder. Auch die hier verankerten Aufgaben der Bauüberwachung und des Generalauftragnehmers entsprechen nicht der Aufgabenstellung eines Konstruktionsbüros.

Die Unterschiedlichkeit von Konstruktion und Projektierung folgt auch unmittelbar aus der Anordnung über die allgemeinen Bedingungen für Entwurfs- und Konstruktionsleistungen vom 1. Februar 1958 (GBl. II S. 14). In § 2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung werden Konstruktionsleistungen von Projektierungen ausdrücklich unterschieden und gegenüber bautechnischen Projektierungen sogar unterschiedlich behandelt.

Hieraus folgt, dass der Begriff der Projektierung nicht nur weiter ist, als der der Konstruktion, sondern diese als anderer Begriff nur als notwendige Unterfunktion einer übergeordneten Aufgabe umfasst (vgl. BSG, a.a.O., Rdnr. 23 f.).

Die Entscheidung wird auch nicht dadurch zu Gunsten des Klägers beeinflusst, dass die Beklagte möglicherweise in gleichgelagerten Fällen Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz festgestellt hat. Selbst bei gleicher Sachlage könnte der Kläger sich nicht darauf berufen. Denn auf eine rechtswidrige Verwaltungsentscheidung kann ein Dritter wegen der vorrangigen Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz (Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) kein schutzwürdiges Vertrauen in dem Sinne gründen, dass bei gleicher Sachlage wiederum in gleicher Weise entschieden werden müsste. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kennt die Rechtsordnung nicht (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 – 1 BvL 25/77– BVerfGE 50, 142, 166).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG nicht, weil die Rechtslage bezüglich der Ablehnungsgründe durch die angegebene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geklärt ist.
Rechtskraft
Aus
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