L 3 RJ 73/04

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 2 RJ 52/03
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 RJ 73/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
FZR-Beiträge und nachträgliche Einbeziehung in die RVI
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der am. 1936 geborene Kläger, der für die Zeit vom 1. April 1977 bis 30. Juni 1990 nachträglich in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVI) einbezogen worden ist, begehrt von der Beklagten, die Beiträge zusätzlich rentensteigernd zu berücksichtigen, die er im vorgenannten Zeitraum zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) der ehemaligen DDR entrichtet hat.

In der Zeit vom 1. Oktober 1979 bis zum 30. Juni 1990 entrichtete der Kläger neben den Pflichtbeiträgen zur Sozialpflichtversicherung der DDR Beiträge zur FZR.

Die Beklagte bewilligte ihm mit bindend gewordenem Bescheid vom 27. November 2000 Altersrente für langjährige Versicherte ab dem 1. Januar 2001 in Höhe von 2.157,60 DM. Dabei berücksichtigte sie für die Zeit ab dem 1. Oktober 1979 das Entgelt des Klägers oberhalb der in der ehemaligen DDR geltenden Beitragsbemes-sungsgrenze der Sozialpflichtversicherung, für das er Beiträge zur FZR entrichtet hatte.

Auf den Antrag des Klägers vom 22. Februar 2001 stellte die Bundesversicherungsan-stalt für Angestellte (BfA) als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme mit bindend gewordenem Bescheid vom 27. August 2002 die Zeit vom 1. April 1977 bis 30. Juni 1990 als Zeit der AVI fest. Nachdem sie der Beklagten diesen Bescheid übermittelt hatte, stellte diese mit Bescheid vom 7. November 2002 die dem Kläger bewilligte Altersrente ab dem 1. Januar 2001 neu fest (ab 1. Dezember 2002 in Höhe von 1.113,80 EUR). Dabei berücksichtigte sie aufgrund der Einbeziehung des Klägers in die AVI vom 1. April 1977 bis 30. Juni 1990 die im Überführungsbescheid festgestell-ten beitragspflichtigen Einkünfte bis zur Beitragsbemessungsgrenze (West) und teilte diese in Beiträge der Sozialversicherung ("SVA") und der Zusatzversorgung ("AAÜG") auf.

Hiergegen legte der Kläger am 11. November 2002 Widerspruch ein. Er forderte in Anlehnung an den Gleichheitsgrundsatz die Gleichbehandlung mit Ingenieuren, die die damalige Zahlung zur FZR unterlassen hätten. Nach dem Anspruchs- und Anwart-schaftsüberführungsgesetz (AAÜG) würden sämtliche Bruttoentgelte bis zur Beitrags-bemessungsgrenze (West) der Rentenberechnung zugrunde gelegt, unabhängig davon, ob sie tatsächlich auch versichert worden seien. Dies habe zur Folge, dass sich seine Zahlungen zur FZR nicht mehr rentensteigernd auswirken könnten. Insoweit müssten die FZR-Beiträge entweder erstattet oder zusätzlich in die Rentenberechnung einbezogen werden. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2003 als unbegründet zurück. Nach dem Zweiten Gesetz zur Ände-rung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) vom 27. Juli 2001 seien die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz-versorgungssystem im Sinne des Artikels 3 § 5 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Versorgungsträger neu festgestellt worden. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in seinem Urteil vom 30. Juni 1998 (B 4 RA 11/98 R) ausgeführt, dass das AAÜG von dem Grundsatz ausgehe, bei der Rentenberechnung der aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen Berechtigten werde das jeweilige Einkommen "unabhängig von der Beitragszahlung" zugrunde gelegt werde. Dies ergebe sich aus § 6 Abs. 7 Satz 2 AAÜG, wonach für die Höhe der Arbeitsverdienste nicht maßgebend sei, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Beiträge zum jeweiligen Versorgungssystem bzw. zur FZR gezahlt worden seien. Eine anderweitige zusätzliche rentensteigernde Berücksichtigung der im Zeitraum vom 1. Oktober 1979 bis zum 30. Juni 1990 entrichteten Beiträge zur FZR sei nicht möglich. Die Beiträge zur FZR hätten jedoch nicht nur höhere Ansprüche in der Rentenversiche-rung bewirken können, sondern auch höhere Geldleistungen der damaligen Sozialver-sicherung (z.B. ein höheres Krankengeld) zur Folge gehabt; insoweit seien die Beiträge zu Recht entrichtet worden. Auch eine Erstattung der Beiträge nach § 210 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI) komme nicht in Betracht.

Hiergegen hat der Kläger am 19. Februar 2003 Klage beim Sozialgericht Dessau erhoben mit dem Ziel, die von ihm gezahlten Beiträge zur FZR zusätzlich zu den vom Zusatzversorgungsträger festgestellten Entgelten bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen.

Mit Gerichtsbescheid vom 23. März 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe weder ein Anspruch auf Feststellung höherer Entgelte und die rentensteigernde Berücksichtigung seiner zur FZR gezahlten Beiträge noch auf die Feststellung von Steigerungsbeträgen nach § 269 SGB VI und auch nicht auf Auskeh-rung der zur FZR geleisteten Beiträge zu. Nach § 259 b SGB VI sei abweichend zu § 256 a SGB VI für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungs-system im Sinne des AAÜG das gesamte erzielte Arbeitsentgelt unabhängig von geltenden Beitragsbemessungsgrenzen der Rentenberechnung zugrunde zu legen, wobei dieser Betrag jedoch auf die Werte der Beitragsbemessungsgrenze West zulässig zu beschränken sei. An das durch den Versorgungsträger ermittelte Einkom-men sei der Rentenversicherungsträger gebunden. Für die zusätzliche Berücksichti-gung der Beitragszahlung zur FZR sei mit Blick auf diese Sondervorschrift des § 259 b SGB VI kein Raum. Diese Regelung sei auch verfassungsgemäß; insbesondere verstoße sie weder gegen die Eigentumsgarantie des Artikels 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) noch gegen Artikel 3 Abs. 1 GG. Schließlich lägen die Voraussetzungen des § 269 SGB VI hier nicht vor und für die Auskehrung der zur FZR gezahlten Beiträge sei eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich.

Gegen den ihm am 6. April 2004 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 26. April 2004 Berufung eingelegt. Er hat zunächst beantragt, Beweis zu erheben, um eine ausreichende Grundlage für eine fundierte Einschätzung zu erhalten, ob ihm ein diskriminierendes, unverhältnismäßig vermindertes, den Einigungsvertrag sowie seine Grund- und Menschenrechte verletzendes Alterseinkommen zugemessen worden ist. Ansprüche auf Rente aus der Sozialpflichtversicherung, aus der FZR und aus dem zusätzlichen Versorgungssystem, dem er angehört habe, seien in ihrer realen Höhe zu berücksichtigen und an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen.

Er beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau vom 23. März 2004 aufzuhe-ben sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. November 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2003 sowie die weiter erteilten Bescheide und die Entscheidungen über die Rentenanpassungen/-angleichungen abzuändern und ihm eine höhere Altersrente ab dem 1. Januar 2001 zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau und ihre angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.

Mit den jeweiligen Schriftsätzen vom 27. Mai 2008 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Entscheidung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwal-tungsakte der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat durfte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.

Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 SGG statthafte sowie gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, mit der der Kläger eine Erhöhung seiner Altersrente im Wesentlichen aufgrund der rentensteigernden Berücksichtigung der von ihm gezahlten Beiträge zur FZR verfolgt, ist unbegründet. Die Beklagte hat es in den angegriffenen Bescheiden zu Recht abgelehnt, die Rente des Klägers mit Wirkung zum 1. Januar 2001 aufgrund seiner Beitragszahlung zur FZR zu erhöhen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Berücksichtigung seiner gezahlten Beiträge zur FZR bei der Berechnung seiner gesetzlichen Rente. Die Beklagte hat seine Rente unter Beachtung der geltenden Rechtslage rechtmäßig ermittelt.

Rechtlicher Anknüpfungspunkt für das Begehren des Klägers ist die Berücksichtigung des bundesrechtlich als versichert geltenden Verdienstes bei der Ermittlung persönli-cher Entgeltpunkte (Ost) innerhalb der Rentenformel des § 254b Abs. 1 i.V.m. § 64 SGB VI. Ausgangspunkt für die hier im Streit stehende Zeit vom 1. Oktober 1979 bis zum 30. Juni 1990, in der der Kläger Beiträge zur FZR entrichtet hat, ist § 259 b Abs. 1 S. 1 SGB VI, weil der Kläger ausweislich des Feststellungsbescheides der BfA vom 27. August 2002 insoweit Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem zurückgelegt hat.

Nach dem insoweit für den Kläger bezüglich der umstrittenen Zeiten anzuwendenden § 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG ist die Beklagte rechtmäßig von dem vom Kläger erzielten - tatsächlichen - Arbeitsentgelt ausgegangen, an dessen Feststellung im Bescheid der BfA vom 27. August 2002 sie gemäß § 8 Abs. 2, 3 S. 1, Abs. 5 S. 2 AAÜG gebunden war. Der Kläger hat insoweit keinen Rechtsbehelf eingelegt, sodass auch der Senat an die bindenden Feststellungen der BfA gebunden ist und die Daten nicht überprüfen durfte. Allein dieses festgestellte Arbeitsentgelt ist nach den Grundsätzen zur Ermitt-lung der Rentenansprüche als Beitragsbemessungsgrundlage heranzuziehen und ist von der Beklagten auch herangezogen worden. Eine andersartige oder weitergehende Berücksichtigung des in der Währung der DDR erzielten Nominalverdienstes in die Rentenberechnung ist unter keinem Gesichtspunkt, auch nicht unter dem einer Versicherung in der FZR, rechtlich zulässig (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 24. November 2005, L 3 KN 19/04, nicht veröffentlicht). Eine Rechtsgrundlage für eine doppelte Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommens, etwa im Rahmen einer gesonderten Anerkennung der Verdienste, für die Beiträge zur FZR entrichtet wurden, oder im Wege einer eigenständigen "Zusatzrente", existiert nicht. Nach § 6 Abs. 7 i.V.m. § 7 Satz 2 AAÜG sind die berücksichtigungsfähigen Verdienste - auch wenn davon Beiträge zur FZR gezahlt wurden - dem Versorgungssystem zuzuordnen, in dem sie zurückgelegt worden sind. Insoweit sind die Zeiträume mit gleichzeitiger Zugehörigkeit zur AVI und zur FZR eine einheitliche Pflichtbeitragszeit (so auch Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 23. Juli 2003, L 2 RA 185/03).

Die von der Beklagten angewendeten einfachgesetzlichen Regelungen zur Rentenbe-rechnung verstoßen nach Ansicht des Senats weder gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die vom Kläger beantragte Beweiserhebung hält der Senat deshalb nicht für geboten.

Die vom Kläger begehrte rentensteigernde Berücksichtigung seiner gezahlten FZR-Beiträge kann nicht wegen einer Verletzung von Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG geboten sein, da ein solcher Anspruch nicht von der Eigentumsgarantie erfasst wird. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in seinem Leiturteil vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1) sind zwar die in der DDR erworbenen und im Einigungs-vertrag als Rechtsposition anerkannten Versorgungsansprüche und -anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen sowie die Ansprüche auf Zusatzrente aus der FZR vom Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG umfasst, aber nur in der Form, die sie aufgrund der Regelungen des Einigungsvertrags erhalten haben (BVerfGE 100, 37 ff.). Auch für rentenversicherungsrechtliche Rechtspositionen gilt, dass sich die Reichweite der Eigentumsgarantie erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums ergibt, die nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG Sache des Gesetzgebers ist. Der Einigungsvertragsgesetzgeber fand die Rentenansprüche und -anwartschaften in der Form vor, die sie durch die Gesetzgebung der DDR erhalten hatten, welche den Anforderungen des GG nicht unterlag und daher auch nicht an ihr gemessen werden kann. Nach § 28 Abs. 1 S. 1 der Verordnung über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung (FZR-VO) vom 17. November 1977 (GBl. I Nr. 35, S. 395) erhielten Werktätige anstelle der AVI eine Zusatzrente in Höhe der zugesicherten AVI, sofern die Zusatzrente aufgrund ihrer Beitragszahlung und der Beitragszahlung des Betriebes nicht höher war. Somit war es nach den Gesetzen der DDR möglich, sowohl der FZR beizutreten als auch in die AVI einbezogen zu sein. Für diesen Fall hatte der DDR-Gesetzgeber bestimmt, dass im Versicherungsfall nur die höhere Rente zu zahlen war, d.h. entweder die Zusatzrente oder die AVI. Nur diese Ausgestaltung der Rentenanwartschaft, die keine zusätzliche Berücksichtigung der FZR-Beiträge neben der AVI vorsah, ist von der Eigentumsgaran-tie umfasst.

Ferner ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Gesetzgeber die in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Versorgungsleistung unter Verzicht auf Zusatzleistungen ersetzt hat. Dasselbe gilt für die weitere Absenkung des Siche-rungsniveaus dadurch, dass die versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze West berücksichtigt werden (vgl. dazu die Nichtannahmebeschlüsse des BVerfG vom 6. August 2002 (1 BvR 586/98) und vom 13. Dezember 2002 (1 BvR 1144/00)). Durch die "Systementscheidung" des Eini-gungsvertrages sind alle Altersversorgungsansprüche - auch die aus der FZR - ausschließlich durch eine einzige Rente aus der Rentenversicherung ersetzt worden. Danach erfasst die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG nur den in der DDR erworbenen Anspruch als solchen. Einzelne Berechnungselemente dieses Rentenan-spruchs sind von der Eigentumsgarantie nicht umfasst. Dem Gesetzgeber kommt bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG hinsichtlich rentenversicherungsrechtlicher Positionen eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Daher hat er auch die Befugnis, Rentenansprüche und -anwartschaften zu beschränken, Leistun-gen zu kürzen und Ansprüche und Anwartschaften umzugestalten, sofern dies einem Gemeinwohlzweck dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt (vgl. BVerfGE 53, 257, 293). Die "Systementscheidung", nach der die erworbenen Ansprü-che und Anwartschaften aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen auf Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Alters und Todes bis Ende 1991 in die Renten-versicherung zu überführen waren, ist bereits im Einigungsvertrag getroffen worden (Anlage II Kap. VIII Sachgebiet H Abschn. III Nr. 9 Buchst. b) und verfassungsrechtlich gleichfalls nicht zu beanstanden (BVerfGE 100, 40).

Schließlich verstoßen die vorgenannten Regelungen des AAÜG und des SGB VI nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Eine mögliche Un-gleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG dadurch, dass der Kläger trotz FZR-Beitragsleistungen ab dem 1. Oktober 1979 und nachträglicher fiktiver Einbezie-hung in das Zusatzversorgungssystem der AVI eine gleich hohe Rente bezieht wie derjenige, der tatsächlich in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen worden war oder so behandelt wird und keine Beiträge zur FZR gezahlt hat, ist nicht verfassungs-widrig. Art. 3 Abs. 1 GG schreibt nicht uneingeschränkt vor, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Gleiches ist nur dann gleich zu behandeln, wenn es keinen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung gibt. Nach Auffassung des Senats stellt die bereits in der DDR existierende Regelung des § 28 FZR-VO einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung dar. § 28 FZR-VO sah von vornherein die Zahlung nur einer Leistung bei Zugehörigkeit zur FZR und zur Zusatzversorgung vor. Darin lag schon vor Inkrafttreten des GG die Gleichbehandlung mit nur Zusatzver-sorgungsberechtigten, auf die der Bundesgesetzgeber sich bei der Überführung in Bundesrecht beschränken konnte. Ferner bestand insbesondere auch im Krankheitsfall durch die Mitgliedschaft in der FZR Anspruch auf ein höheres Krankengeld, das allein die Beitragszahlung jedenfalls rechtfertigen konnte. Versicherte, die einem Zusatzver-sorgungssystem angehörten, sei es aufgrund einer Versorgungszusage oder nach fiktiver Einbeziehung, erhalten die entsprechend dem SGB VI umgewandelten Leistun-gen. Die Versicherten, die Beiträge zur FZR entrichtet haben, erhalten ebenfalls die im SGB VI vorgesehenen Leistungen. Insoweit wird gerade eine Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet. Dagegen würde das Begehren des Klägers, nämlich die gesonderte Berücksichtigung der zur FZR gezahlten Beiträge - losgelöst vom tatsäch-lich erzielten Arbeitsentgelt - der Systementscheidung gerade zuwiderlaufen und zwangsläufig zu einer Ungleichbehandlung gegenüber den Versicherten in den alten Bundesländern und den jüngeren Beitragszahlern führen. Schließlich verkennt der Kläger, dass ihm die DDR niemals eine Versorgungszusage erteilt hatte und der Beitritt zur FZR aus damaliger Sicht wirtschaftlich sinnvoll war. Die nachträgliche Einbezie-hung des Klägers hat erst Bundesrecht und die dazu ergangene, zwischenzeitlich ständige Rechtsprechung des BSG ermöglicht. Unter diesem Gesichtspunkt ist es widersprüchlich, sich gegen Bundesrecht zu wenden und die Systementscheidung anzugreifen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Rechtskraft
Aus
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