Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stendal (SAN)
Aktenzeichen
S 3 AS 430/07
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 102/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Berufungssumme - Erhöhung - Nachträglich -
Die Berufung wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt in einem sozialgerichtlichen Klageverfahren von der Beklagten die Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten des Erwerbs einer Fahrerlaubnis.
Unter dem 5. Juli 2007 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung "Sonstiger Weiterer Leistungen" (SWL) nach § 16 Abs. 2 S. 1 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) in Form eines Zuschusses i.H.v. 500,00 EUR für den Erwerb einer Fahrerlaubnis. Nach seinen damaligen Angaben betrügen die Gesamtkosten 1.300,00 EUR, wovon er einen Betrag i.H.v. 800,00 EUR selbst aufbringen könne. Nach Angaben der Beklagten hatte er am 6. März 2007 in einem Beratungsgespräch einen Ausbildungsvertrag mit der Fahrschule R. in T. vorgelegt und auf Nachfrage angegeben, eine Zusage eines Betriebes auf Einstellung bei Erwerb einer Fahrerlaubnis liege nicht vor. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7. August 2007 ab.
Den hiergegen vom Kläger eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 20. August 2007 als unbegründet zurück.
Der Erwerb einer Fahrerlaubnis sei nicht notwendig. Eine konkrete versicherungspflichtige Tätigkeit sei dem Kläger nicht in Aussicht gestellt worden. Auch sei die begehrte Leistung zu spät beantragt worden. Hiergegen hat der Kläger am 27. August 2007 vor dem Sozialgericht Stendal (SG) Klage erhoben. Er beanspruche die Erstattung von 50% der Kosten für den Erwerb des Führerscheins (1.400,00 EUR), mithin 700,00 EUR von der Beklagten. Die tatsächlichen Kosten lagen ausweislich einer der Klageschrift beigefügten Aufstellung bei 1.495,73 EUR.
In der mündlichen Verhandlung am 2. Juni 2008 hat er beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 7. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Zuschuss für den Erwerb des Führerscheins in Höhe von mindestens 500,00 EUR zu zahlen. Das SG hat mit Urteil vom 2. Juni 2008 die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Ermessensentscheidung der Beklagten, die Förderung u.a. vom Vorliegen einer verbindlichen Einstellungszusage abhängig zu machen, sei nicht zu beanstanden. Eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung sei nicht erforderlich, da der Kläger die Zahlung eines Zuschusses in Höhe von "mindestens" 500,00 EUR geltend gemacht habe. Als Rechtsmittelbelehrung hat es dem Urteil die der zulässigen Berufung angefügt.
Gegen das ihm am 16. Juni 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24. Juni 2008 Berufung eingelegt und angekündigt zu beantragen, unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts vom 2. Juni 2008 die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für den Erwerb der Fahrerlaubnis i.H.v. 500,00 EUR (1/3 der Kosten) zu erstatten sowie darüber zu entscheiden, in wieweit die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger auch die Kosten des Hauptschulabschlusses (800,00 EUR) zu ersetzen. Unter dem 13. März 2009 hat der Senat den Kläger darauf hingewiesen, dass die Berufung mangels Erreichens des Wertes des Beschwerdegegenstandes unzulässig sein dürfte. Dieser liege unter dem Berufungsstreitwert i.H.v. 750,00 EUR. Der nunmehr begehrte Zuschuss zu den Kosten des Hauptschulabschlusses sei als Klagerweiterung erst in der Berufungsinstanz zur Berechnung des Beschwerdewerts nicht heranzuziehen.
Der Kläger hat darauf mit Schreiben vom 20. März 2009 Stellung genommen. In diesem Schreiben heißt es u.a. wörtlich: " 2. Der Widerspruch liegt eindeutig in den von mir mehrmals angegebenen § des SGB II ; des SGB IX ; des SGB XII ; der Kläger war tatsächlich 2005 Rehabilitant , dieses hat die Beklagte nachweislich dem Richter verschwiegen , im Gegenteil vor dem Sozialgericht waren sich der Richter und die Beklagte einig , wenn es überhaupt einen Anspruch gebe dann nur zu 33% der Forderung , die Forderung des Klägers war aber ohne Hauptschulabschluss 1450 Euro , daraus ergab sich die Forderung von 500,00 Euro, was 33% entsprach. 3. Dies Forderung ist nun aber Grundalge dass eine Berufung nicht zulässig sei , weil der Kläger hätte 750 Euro fordern müsse , und diese wird dann bereits im Urteil des Sozialgerichts bekannt gegeben, für den Kläger mehr als unverständlich, der Verdacht liegt nahe , dass es dem Kläger durch diese Art der Beeinflussung unmöglich gemacht wird sein Recht zu bekommen, was er natürlich ablehnt. 8. Der Kläger sieht also nur die Möglichkeit, weil er sich betrogen fühlt, dass das Berufungsgericht seine berechtigte Forderung dann eben auf 751 Euro erhöht , womit dann auch § 144 SGG erfüllt wäre , dem Kläger aber nichts zu geben , wäre in unserem Rechtsstaat ein schweres Versagen , dann bliebe nur die Klage vor dem Verfassungsgericht, da nicht einzusehen ist , dass unter gleichen Bedingungen unsere ausländischen Teilnehmer alles erhalten und ein deutscher Staatsbürger nichts bekommt. 9. In diesem Sinne verweist der Kläger auf sein Recht zur Berufung , es geht hierbei um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung , und fordert die Fortbildung des Rechts und die einheitliche Rechtssprechung, also die Entscheidung darf ein deutscher Staatsbürger wie der Kläger gegenüber unseren ausländischen Mitmenschen der Art benachteiligt werden , der Kläger glaubt diese nicht und bitte das Berufungsgericht den Weg aufzuzeigen , der unter diese Umständen möglich ist. "
Der Kläger beantragt nunmehr nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen, unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Stendal vom 2. Juni 2008 sowie des Bescheides vom 7. August 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2007 die Beklagte zu verurteilen, ihm die Kosten für den Erwerb des Führerscheins i.H.v. 751,00 EUR sowie die Kosten für den Erwerb des Hauptschulabschlusses i.H.v. 800,00 EUR zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht nach § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegte Berufung ist nicht statthaft.
Der Senat hat nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden, die Berufung gemäß § 158 S. 2 SGG durch Beschluss zurückzuweisen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat er nicht für erfolgreich gehalten, da der Kläger bereits vor dem SG Gelegenheit hatte, seine Rechtsauffassung in materieller Hinsicht darzulegen.
In seinen Berufungsschriftsätzen hat der Kläger eindeutig zu erkennen gegeben, dass er die Frage der Zulässigkeit der Berufung erfasst hat, und er hat seine Rechtsauffassung ausführlich schriftlich dargelegt. Die Notwendigkeit eines nochmaligen Rechtsgesprächs im Rahmen einer mündlichen Verhandlung hat der Senat nicht gesehen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 158, Rn. 7; § 153, Rn. 15). Eine besondere Anhörung zu dem Beschluss war nicht erforderlich, da die Beteiligten bereits mit Schreiben vom 13. März 2009 auf die Unzulässigkeit der Berufung hingewiesen worden sind (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 158, Rn. 8). Nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Das gilt nach Satz 2 der Vorschrift nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Vorliegend beträgt der Wert des für die Statthaftigkeit der Berufung maßgeblichen Beschwerdegegenstandes 500,00 EUR. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich nach dem Umfang der nach dem Rechtsmittelantrag erstrebten Abänderung des angefochtenen Urteils, d.h. er bestimmt sich danach, was das SG dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was von diesem mit seinen Berufungsanträgen weiter verfolgt wird (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 144, Rn. 14 m.w.N.).
Der Kläger hat mit seinem Berufungsschriftsatz vom 23. Juni 2008 das auf die Gewährung eines Zuschusses für den Erwerb einer Fahrerlaubnis gerichtete Begehren auf die Zahlung von 500,00 EUR begrenzt. Nur insoweit sah er sich durch das erstinstanzliche Urteil beschwert. Dies wird auch aus seiner Berufungsbegründung deutlich. So verweist er darauf, dass er nur ein Drittel der Kosten für den Erwerb der Fahrerlaubnis beantragt habe, was rechtlich "in Ordnung" sei. Die vom Kläger in seiner Erwiderung auf den gerichtlichen Hinweis vom 13. März 2009 später vorgenommene Erhöhung des begehrten Zuschusses auf 751,00 EUR führt nicht zur Statthaftigkeit der Berufung. Maßgebend für die Wertberechnung ist nach § 202 SGG, § 4 Abs. 1 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,a.a.O., § 144, Rn. 19). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) kann zwar ein zunächst beschränkter Berufungsantrag, der die Berufungssumme unterschreitet, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz erweitert werden (vgl. Beschluss vom 9. November 2004, VIII ZB 36/04, NJW-RR 2005, 714). Ob dieses auch für das sozialgerichtliche Verfahren gilt (zweifelnd Leitherer a.a.O., § 144, Rn. 20), kann dahinstehen. Voraussetzung für eine solche, den Wert des Beschwerdegegenstandes beeinflussende Erweiterung des Berufungsantrages wäre, dass der Wert der Beschwer der unterlegenen Partei die Wertgrenze des § 144 SGG übersteigt. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Der Wert der Beschwer bemisst sich – höchstens – nach dem Umfang des Unterliegens in der Vorinstanz, so dass sich für den Kläger die Beschwer aus der Wertdifferenz zwischen seinem in der ersten Instanz zuletzt gestellten Antrag und dem Tenor des Urteils. Danach liegt der Wert der Beschwer des klagabweisenden Urteils vom 2. Juni 2008 in dem Bereich zwischen "mindestens" 500,00 EUR (gestellter Antrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung) und 700,00 EUR (angekündigter Antrag in der Klageschrift), mithin unter 750,00 EUR. Im Verwaltungsverfahren war ein beantragter Zuschuss i.H.v. 500,00 EUR streitig. Selbst wenn entgegen des ausdrücklichen Wortlauts in der mündlichen Verhandlung gestellten Klagantrags die Übernahme von 50% der tatsächlichen Kosten (1.495,73 EUR) als Begehren zu Grunde gelegt werden würden, erhöhte sich der Wert der Beschwer lediglich auf 747,87 EUR. Ein noch weiter gehendes Begehren bereits in erster Instanz ist nicht zu erkennen.
Der erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemachte Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten des Hauptschulabschlusses ist aus den o.g. Gründen ebenfalls nicht dem Wert des Beschwerdegegenstandes hinzuzurechnen. Die Statthaftigkeit der Berufung ergibt sich auch nicht aus der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils. Es handelt sich dabei nicht um eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung gemäß § 144 Abs. 2 SGG (Vgl. Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, a.a.O., § 144, Rn. 45). N
ach alledem war die Berufung im Beschlusswege nach § 158 S. 2 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Dem Kläger steht es frei, gegen das Urteil des SG Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 145 Abs. 1 SGG beim Landessozialgericht zu erheben. Da die Rechtsmittelbelehrung des SG nicht ordnungsgemäß ist, wäre die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 66 Abs. 2 SGG binnen einen Jahres nach Zugang des Urteils vom 2. Juni 2008 noch fristgerecht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Senat weicht nicht von der ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ab.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt in einem sozialgerichtlichen Klageverfahren von der Beklagten die Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten des Erwerbs einer Fahrerlaubnis.
Unter dem 5. Juli 2007 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung "Sonstiger Weiterer Leistungen" (SWL) nach § 16 Abs. 2 S. 1 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) in Form eines Zuschusses i.H.v. 500,00 EUR für den Erwerb einer Fahrerlaubnis. Nach seinen damaligen Angaben betrügen die Gesamtkosten 1.300,00 EUR, wovon er einen Betrag i.H.v. 800,00 EUR selbst aufbringen könne. Nach Angaben der Beklagten hatte er am 6. März 2007 in einem Beratungsgespräch einen Ausbildungsvertrag mit der Fahrschule R. in T. vorgelegt und auf Nachfrage angegeben, eine Zusage eines Betriebes auf Einstellung bei Erwerb einer Fahrerlaubnis liege nicht vor. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7. August 2007 ab.
Den hiergegen vom Kläger eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 20. August 2007 als unbegründet zurück.
Der Erwerb einer Fahrerlaubnis sei nicht notwendig. Eine konkrete versicherungspflichtige Tätigkeit sei dem Kläger nicht in Aussicht gestellt worden. Auch sei die begehrte Leistung zu spät beantragt worden. Hiergegen hat der Kläger am 27. August 2007 vor dem Sozialgericht Stendal (SG) Klage erhoben. Er beanspruche die Erstattung von 50% der Kosten für den Erwerb des Führerscheins (1.400,00 EUR), mithin 700,00 EUR von der Beklagten. Die tatsächlichen Kosten lagen ausweislich einer der Klageschrift beigefügten Aufstellung bei 1.495,73 EUR.
In der mündlichen Verhandlung am 2. Juni 2008 hat er beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 7. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Zuschuss für den Erwerb des Führerscheins in Höhe von mindestens 500,00 EUR zu zahlen. Das SG hat mit Urteil vom 2. Juni 2008 die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Ermessensentscheidung der Beklagten, die Förderung u.a. vom Vorliegen einer verbindlichen Einstellungszusage abhängig zu machen, sei nicht zu beanstanden. Eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung sei nicht erforderlich, da der Kläger die Zahlung eines Zuschusses in Höhe von "mindestens" 500,00 EUR geltend gemacht habe. Als Rechtsmittelbelehrung hat es dem Urteil die der zulässigen Berufung angefügt.
Gegen das ihm am 16. Juni 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24. Juni 2008 Berufung eingelegt und angekündigt zu beantragen, unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts vom 2. Juni 2008 die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für den Erwerb der Fahrerlaubnis i.H.v. 500,00 EUR (1/3 der Kosten) zu erstatten sowie darüber zu entscheiden, in wieweit die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger auch die Kosten des Hauptschulabschlusses (800,00 EUR) zu ersetzen. Unter dem 13. März 2009 hat der Senat den Kläger darauf hingewiesen, dass die Berufung mangels Erreichens des Wertes des Beschwerdegegenstandes unzulässig sein dürfte. Dieser liege unter dem Berufungsstreitwert i.H.v. 750,00 EUR. Der nunmehr begehrte Zuschuss zu den Kosten des Hauptschulabschlusses sei als Klagerweiterung erst in der Berufungsinstanz zur Berechnung des Beschwerdewerts nicht heranzuziehen.
Der Kläger hat darauf mit Schreiben vom 20. März 2009 Stellung genommen. In diesem Schreiben heißt es u.a. wörtlich: " 2. Der Widerspruch liegt eindeutig in den von mir mehrmals angegebenen § des SGB II ; des SGB IX ; des SGB XII ; der Kläger war tatsächlich 2005 Rehabilitant , dieses hat die Beklagte nachweislich dem Richter verschwiegen , im Gegenteil vor dem Sozialgericht waren sich der Richter und die Beklagte einig , wenn es überhaupt einen Anspruch gebe dann nur zu 33% der Forderung , die Forderung des Klägers war aber ohne Hauptschulabschluss 1450 Euro , daraus ergab sich die Forderung von 500,00 Euro, was 33% entsprach. 3. Dies Forderung ist nun aber Grundalge dass eine Berufung nicht zulässig sei , weil der Kläger hätte 750 Euro fordern müsse , und diese wird dann bereits im Urteil des Sozialgerichts bekannt gegeben, für den Kläger mehr als unverständlich, der Verdacht liegt nahe , dass es dem Kläger durch diese Art der Beeinflussung unmöglich gemacht wird sein Recht zu bekommen, was er natürlich ablehnt. 8. Der Kläger sieht also nur die Möglichkeit, weil er sich betrogen fühlt, dass das Berufungsgericht seine berechtigte Forderung dann eben auf 751 Euro erhöht , womit dann auch § 144 SGG erfüllt wäre , dem Kläger aber nichts zu geben , wäre in unserem Rechtsstaat ein schweres Versagen , dann bliebe nur die Klage vor dem Verfassungsgericht, da nicht einzusehen ist , dass unter gleichen Bedingungen unsere ausländischen Teilnehmer alles erhalten und ein deutscher Staatsbürger nichts bekommt. 9. In diesem Sinne verweist der Kläger auf sein Recht zur Berufung , es geht hierbei um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung , und fordert die Fortbildung des Rechts und die einheitliche Rechtssprechung, also die Entscheidung darf ein deutscher Staatsbürger wie der Kläger gegenüber unseren ausländischen Mitmenschen der Art benachteiligt werden , der Kläger glaubt diese nicht und bitte das Berufungsgericht den Weg aufzuzeigen , der unter diese Umständen möglich ist. "
Der Kläger beantragt nunmehr nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen, unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Stendal vom 2. Juni 2008 sowie des Bescheides vom 7. August 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2007 die Beklagte zu verurteilen, ihm die Kosten für den Erwerb des Führerscheins i.H.v. 751,00 EUR sowie die Kosten für den Erwerb des Hauptschulabschlusses i.H.v. 800,00 EUR zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht nach § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegte Berufung ist nicht statthaft.
Der Senat hat nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden, die Berufung gemäß § 158 S. 2 SGG durch Beschluss zurückzuweisen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat er nicht für erfolgreich gehalten, da der Kläger bereits vor dem SG Gelegenheit hatte, seine Rechtsauffassung in materieller Hinsicht darzulegen.
In seinen Berufungsschriftsätzen hat der Kläger eindeutig zu erkennen gegeben, dass er die Frage der Zulässigkeit der Berufung erfasst hat, und er hat seine Rechtsauffassung ausführlich schriftlich dargelegt. Die Notwendigkeit eines nochmaligen Rechtsgesprächs im Rahmen einer mündlichen Verhandlung hat der Senat nicht gesehen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 158, Rn. 7; § 153, Rn. 15). Eine besondere Anhörung zu dem Beschluss war nicht erforderlich, da die Beteiligten bereits mit Schreiben vom 13. März 2009 auf die Unzulässigkeit der Berufung hingewiesen worden sind (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 158, Rn. 8). Nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Das gilt nach Satz 2 der Vorschrift nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Vorliegend beträgt der Wert des für die Statthaftigkeit der Berufung maßgeblichen Beschwerdegegenstandes 500,00 EUR. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich nach dem Umfang der nach dem Rechtsmittelantrag erstrebten Abänderung des angefochtenen Urteils, d.h. er bestimmt sich danach, was das SG dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was von diesem mit seinen Berufungsanträgen weiter verfolgt wird (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 144, Rn. 14 m.w.N.).
Der Kläger hat mit seinem Berufungsschriftsatz vom 23. Juni 2008 das auf die Gewährung eines Zuschusses für den Erwerb einer Fahrerlaubnis gerichtete Begehren auf die Zahlung von 500,00 EUR begrenzt. Nur insoweit sah er sich durch das erstinstanzliche Urteil beschwert. Dies wird auch aus seiner Berufungsbegründung deutlich. So verweist er darauf, dass er nur ein Drittel der Kosten für den Erwerb der Fahrerlaubnis beantragt habe, was rechtlich "in Ordnung" sei. Die vom Kläger in seiner Erwiderung auf den gerichtlichen Hinweis vom 13. März 2009 später vorgenommene Erhöhung des begehrten Zuschusses auf 751,00 EUR führt nicht zur Statthaftigkeit der Berufung. Maßgebend für die Wertberechnung ist nach § 202 SGG, § 4 Abs. 1 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,a.a.O., § 144, Rn. 19). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) kann zwar ein zunächst beschränkter Berufungsantrag, der die Berufungssumme unterschreitet, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz erweitert werden (vgl. Beschluss vom 9. November 2004, VIII ZB 36/04, NJW-RR 2005, 714). Ob dieses auch für das sozialgerichtliche Verfahren gilt (zweifelnd Leitherer a.a.O., § 144, Rn. 20), kann dahinstehen. Voraussetzung für eine solche, den Wert des Beschwerdegegenstandes beeinflussende Erweiterung des Berufungsantrages wäre, dass der Wert der Beschwer der unterlegenen Partei die Wertgrenze des § 144 SGG übersteigt. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Der Wert der Beschwer bemisst sich – höchstens – nach dem Umfang des Unterliegens in der Vorinstanz, so dass sich für den Kläger die Beschwer aus der Wertdifferenz zwischen seinem in der ersten Instanz zuletzt gestellten Antrag und dem Tenor des Urteils. Danach liegt der Wert der Beschwer des klagabweisenden Urteils vom 2. Juni 2008 in dem Bereich zwischen "mindestens" 500,00 EUR (gestellter Antrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung) und 700,00 EUR (angekündigter Antrag in der Klageschrift), mithin unter 750,00 EUR. Im Verwaltungsverfahren war ein beantragter Zuschuss i.H.v. 500,00 EUR streitig. Selbst wenn entgegen des ausdrücklichen Wortlauts in der mündlichen Verhandlung gestellten Klagantrags die Übernahme von 50% der tatsächlichen Kosten (1.495,73 EUR) als Begehren zu Grunde gelegt werden würden, erhöhte sich der Wert der Beschwer lediglich auf 747,87 EUR. Ein noch weiter gehendes Begehren bereits in erster Instanz ist nicht zu erkennen.
Der erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemachte Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten des Hauptschulabschlusses ist aus den o.g. Gründen ebenfalls nicht dem Wert des Beschwerdegegenstandes hinzuzurechnen. Die Statthaftigkeit der Berufung ergibt sich auch nicht aus der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils. Es handelt sich dabei nicht um eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung gemäß § 144 Abs. 2 SGG (Vgl. Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, a.a.O., § 144, Rn. 45). N
ach alledem war die Berufung im Beschlusswege nach § 158 S. 2 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Dem Kläger steht es frei, gegen das Urteil des SG Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 145 Abs. 1 SGG beim Landessozialgericht zu erheben. Da die Rechtsmittelbelehrung des SG nicht ordnungsgemäß ist, wäre die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 66 Abs. 2 SGG binnen einen Jahres nach Zugang des Urteils vom 2. Juni 2008 noch fristgerecht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Senat weicht nicht von der ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ab.
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