Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 1 SO 25/05
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 8 SO 13/08 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahrensmangel-Amtsermittlungsgrundsatz-Anordnung des persönlichen Erscheinens
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 22. August 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg (SG) vom 22. August 2008 und die Durchführung des Berufungsverfahrens. In der Sache wendet sie sich bei der Berechnung ihres Sozialhilfeanspruchs für Dezember 2004 gegen die Bewertung einer Bareinzahlung von 500,00 EUR auf dem Konto des Lebensgefährten als Einkommen iSv § 76 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG).
Die Klägerin hatte mit ihrem Lebensgefährten für sich und vier Kinder im November 2004 einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt. Aus den dabei vorgelegten Kontounterlagen ergab sich eine Bareinzahlung auf das Konto ihres Lebensgefährten über 500,00 EUR am 3. Dezember 2004. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2004 lehnte die Beklagte den Sozialhilfeantrag für den Zeitraum vom 1. November 2004 bis zum 31. Dezember 2004 ab, da in beiden Monaten das Einkommen den Bedarf der Familie überstiegen habe. Dabei berücksichtigte die Beklagte die Bareinzahlung über 500,00 EUR im Dezember 2004 als Einkommen. Dagegen hat die Klägerin zunächst am 17. Januar 2005 entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Beschluss vom 1. Fe-bruar 2005 an das SG verwiesen. Im Verlauf des Klageverfahrens ist das Widerspruchsverfahren nachgeholt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. November 2006 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen, nachdem die Klägerin im Verlauf des Widerspruchsverfahrens einen Vergleichsvorschlag der Beklagten, der die Nachzahlung von Sozialhilfe für den Monat Dezember 2004 in Höhe von 50,08 EUR beinhaltete, abgelehnt hatte. Im Widerspruchs- und Klageverfahren hat die Klägerin vorgetragen, die Bareinzahlung über 500,00 EUR sei kein Einkommen, denn der Betrag setze sich aus drei zuvor vom Konto abgehobenen Teilbeträgen zusammen. Die Wiedereinzahlung sei erfolgt, um vom Konto die Miete für Dezember 2004 überweisen zu können.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 2008, zu dem das zunächst angeordnete persönliche Erscheinen der Klägerin antragsgemäß wegen deren Ortsabwesenheit aufgehoben worden war, haben die Beteiligten auf Anregung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin einen Widerrufsvergleich mit dem bereits im Widerspruchsverfahren angeregten Inhalt geschlossen, den die Klägerin im Anschluss widerrufen hat. Auf weitere mündliche Verhandlung hat das SG mit Urteil vom 22. August 2008 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen können, dass es sich bei dem streitigen Betrag von 500,00 EUR um bereits vorhandenes Geld gehandelt habe, welches als Vermögen zu bewerten sei. Zwar liege nahe, dass der Betrag auf dem Konto eingezahlt worden sei, um die Mietzahlung zu decken, dies lasse jedoch nicht auf die Herkunft des Geldes schließen. Die Art und Weise der Kontoführung der Klägerin und ihres Lebensgefährten spreche eher dagegen. Regelmäßig seien Abhebungen vom Konto erfolgt; die Höhe der Beträge lasse auf den Zweck der Kurzzeitversorgung der sechsköpfigen Familie schließen. Es sei nicht plausibel, zunächst in Teilbeträgen die zur Mietzahlung erforderlichen Mitteln abzuheben, um sie dann wieder einzuzahlen. Zweifel bestünden auch hinsichtlich der Umstände der Mietzahlung. Die Klägerin habe keinen Beleg für den angeblichen Wechsel von Barzahlungen (bis einschließlich November 2004) zur bargeldlosen Zahlweise (Überweisung ab Dezember 2004) vorgelegt. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen.
Gegen das ihr am 5. September 2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23. Sep-tember 2008 Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Urteil leide an einem Fehler der Beweiswürdigung. Das SG habe gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen. Es stelle Mutmaßungen an, ohne weiter ermittelt zu haben. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin in der weiteren Verhandlung sei erforderlich gewesen. Das SG habe versäumt, sich ein "direktes Bild" von der Klägerin zu machen und durch direktes Befragen den Sachverhalt weiter zu ermitteln. Zum ersten Termin der mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2008 sei das zunächst angeordnete persönliche Erscheinen der Klägerin antragsgemäß aufgehoben worden, weil diese im Juni 2008 zur Mutter-Kind-Kur gewesen sei. Zum weiteren Verhandlungstermin am 22. August 2008 habe das Gericht das persönliche Erscheinen der Klägerin nicht mehr angeordnet. Zur Vorbereitung des Termins habe die Klägerin gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten am 19. August 2008 eine persönliche Stellungnahme gefertigt, unterschrieben und der Prozessbevollmächtigten zugeleitet. Aus dieser ergäben sich weitere Tatsachen und ein nachvollziehbares Motiv für die Teilabhebungen zur Sicherung der Mietzahlung.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 22. August 2008 zuzulassen und das Berufungsverfahren durchzuführen.
Die Beklagte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Zulassungsgründe iSv § 144 Abs. 2 SGG bestünden nicht. Die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung, denn es gehe allein um die Beurteilung von Tatsachenfragen. Es liege weder eine Divergenz noch der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensmangel vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen. Diese war Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Berufung gegen das Urteil vom 22. August 2008 zu Recht nicht zugelassen.
Gemäß § 144 Abs. 1 SGG in der seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung in einem Urteil des Sozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Der Beschwerdewert liegt hier bei 100,17 EUR, denn es ist der aus der Bewertung der Einzahlung resultierenden Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft nach dem BSHG für Dezember 2004 zu Grunde zu legen. Der Grenzwert von 750,00 EUR wird damit nicht überschritten.
Die Berufung war auch nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt nicht vor, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die Streitsache wirft keine bisher ungeklärte Rechtsfrage auf, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Im vorliegenden Fall geht es allein um die rechtliche Bewertung eines tatsächlichen Vorgangs (Bareinzahlung auf dem Konto) in einem Einzelfall. Eine verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage lässt sich aus dem vorliegenden Streit nicht ableiten.
Es besteht auch keine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG. Eine Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des Landessozialgerichts oder des für Sozialhilfeangelegenheiten nach dem BSHG bis zum 31. Dezember 2004 zuständigen BVerwG ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Das SG hat keinen Rechtssatz aufgestellt oder dem Urteil zugrunde gelegt, der im Widerspruch zu einer Entscheidung der genannten Gerichte steht.
Ein Zulassungsgrund im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG liegt nicht vor. Dieser ist nur dann gegeben, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, dieser vorliegt und die Entscheidung auf ihm beruhen kann. Unter einem Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt, zu verstehen (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 9. Aufl. 2008, § 144 RN 36f.). Ein solcher kann vorliegen bei einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht, wenn sich das SG zu weiteren Ermittlungen aus seiner rechtlichen Sicht hätte gedrängt fühlen müssen. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, ihr persönliches Erscheinen habe im zweiten Termin zur mündlichen Verhandlung angeordnet werden müssen, begründet dies keinen Verfahrensverstoß iSv § 144 Abs. 3 Nr. 3 SGG.
Die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten zur mündlichen Ver-handlung nach § 111 Abs. 1 SGG steht im Ermessen des Gerichts. Aufgrund der die Freiheitsrechte beschränkenden Wirkung der Anordnung des persönlichen Erscheinens, die letztlich in Grundrechte der Verfahrensbeteiligten (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz) eingreift, ist von dieser gesetzlichen Regelung nur nach sorgfältiger Abwägung der Belange der Beteiligten Gebrauch zu machen. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens kommt dann in Betracht, wenn es im Interesse der Beschleunigung des Verfahrens und der Aufklärung des Sachverhalts notwendig erscheint (vgl. Leitherer a.a.O., § 111 RN 2).
Im vorliegenden Fall war es nicht ermessensfehlerhaft, das persönliche Erscheinen der Klägerin zum zweiten Verhandlungstermin nicht anzuordnen. Vielmehr oblag es der rechtskundig vertretenden Klägerin, alle zur Entscheidung der Klage maßgeblichen Tatsachen im Klageverfahren vorzutragen. Bereits im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung hat das SG die Prozessbevollmächtigte der Klägerin darauf hingewiesen, dass Zweifel an den Angaben der Klägerin zum Verfahren bei der Mietzahlung bestünden. Diesen Hinweis hat die Klägerin im weiteren Verlauf des Klageverfahrens nicht genutzt, um weitere Tatsachen vorzutragen. Es stand ihr frei, an der erneuten Verhandlung am 22. August 2008 teilzunehmen, um ggf. dort weitere Tatsachen vorzutragen. Die Klägerin hat sich dafür entschieden, dies nicht zu tun, obwohl sie am Gerichtsort wohnt.
Soweit die Prozessbevollmächtigte in ihrer Beschwerde vorgetragen hat, in Vorbereitung des Termins hätten die Klägerin und ihr Lebensgefährten am 19. August 2008 eine ergänzende Stellungnahme gefertigt und der Prozessbevollmächtigten zugeleitet, hat diese es offensichtlich versäumt, diese Stellungnahme bzw. den enthaltenen neuen Sachvortrag in der mündlichen Verhandlung dazulegen. Dies begründet jedoch keinen Verfahrensfehler des Gerichts.
Schließlich hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, die den Termin am 22. August 2008 wahrgenommen hat, ausweislich des Protokolls auch nicht gerügt, dass die Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht erfolgte. Aus dem Protokoll ergibt sich auch sonst nicht, dass sie darauf hingewiesen hätte, zum Sachverhalt noch weitere Tatsachen vortragen zu können, die dem SG bislang nicht bekannt waren. Sie hat auch keine Beweisanträge gestellt. Angesichts dieses prozessualen Verhaltens der Klägerseite hatte die sozialgerichtliche Amtsermittlungspflicht ihre Grenzen.
Der in § 103 Satz 1 SGG normierte Untersuchungsgrundsatz hat zur Folge, dass das Gericht die erforderlichen Ermittlungen anstellen muss. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Beteiligten, die auch im sozialgerichtlichen Verfahren Mitwirkungspflichten treffen, durch ihre Angaben zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen. Tragen die Beteiligten – wie hier – zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts nicht bei, besteht mangels hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte für das Gericht kein Anlass zu weiteren Ermittlungen in Form einer persönlichen Befragung der Klägerin. Auf der Grundlage des hier von den Beteiligten dargelegten Sach- und Streitstandes musste sich das SG zu weiteren Ermittlungen aus seiner Sicht nicht gedrängt fühlen. Eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes liegt nicht vor.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde nicht zulässig (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg (SG) vom 22. August 2008 und die Durchführung des Berufungsverfahrens. In der Sache wendet sie sich bei der Berechnung ihres Sozialhilfeanspruchs für Dezember 2004 gegen die Bewertung einer Bareinzahlung von 500,00 EUR auf dem Konto des Lebensgefährten als Einkommen iSv § 76 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG).
Die Klägerin hatte mit ihrem Lebensgefährten für sich und vier Kinder im November 2004 einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt. Aus den dabei vorgelegten Kontounterlagen ergab sich eine Bareinzahlung auf das Konto ihres Lebensgefährten über 500,00 EUR am 3. Dezember 2004. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2004 lehnte die Beklagte den Sozialhilfeantrag für den Zeitraum vom 1. November 2004 bis zum 31. Dezember 2004 ab, da in beiden Monaten das Einkommen den Bedarf der Familie überstiegen habe. Dabei berücksichtigte die Beklagte die Bareinzahlung über 500,00 EUR im Dezember 2004 als Einkommen. Dagegen hat die Klägerin zunächst am 17. Januar 2005 entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Beschluss vom 1. Fe-bruar 2005 an das SG verwiesen. Im Verlauf des Klageverfahrens ist das Widerspruchsverfahren nachgeholt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. November 2006 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen, nachdem die Klägerin im Verlauf des Widerspruchsverfahrens einen Vergleichsvorschlag der Beklagten, der die Nachzahlung von Sozialhilfe für den Monat Dezember 2004 in Höhe von 50,08 EUR beinhaltete, abgelehnt hatte. Im Widerspruchs- und Klageverfahren hat die Klägerin vorgetragen, die Bareinzahlung über 500,00 EUR sei kein Einkommen, denn der Betrag setze sich aus drei zuvor vom Konto abgehobenen Teilbeträgen zusammen. Die Wiedereinzahlung sei erfolgt, um vom Konto die Miete für Dezember 2004 überweisen zu können.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 2008, zu dem das zunächst angeordnete persönliche Erscheinen der Klägerin antragsgemäß wegen deren Ortsabwesenheit aufgehoben worden war, haben die Beteiligten auf Anregung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin einen Widerrufsvergleich mit dem bereits im Widerspruchsverfahren angeregten Inhalt geschlossen, den die Klägerin im Anschluss widerrufen hat. Auf weitere mündliche Verhandlung hat das SG mit Urteil vom 22. August 2008 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen können, dass es sich bei dem streitigen Betrag von 500,00 EUR um bereits vorhandenes Geld gehandelt habe, welches als Vermögen zu bewerten sei. Zwar liege nahe, dass der Betrag auf dem Konto eingezahlt worden sei, um die Mietzahlung zu decken, dies lasse jedoch nicht auf die Herkunft des Geldes schließen. Die Art und Weise der Kontoführung der Klägerin und ihres Lebensgefährten spreche eher dagegen. Regelmäßig seien Abhebungen vom Konto erfolgt; die Höhe der Beträge lasse auf den Zweck der Kurzzeitversorgung der sechsköpfigen Familie schließen. Es sei nicht plausibel, zunächst in Teilbeträgen die zur Mietzahlung erforderlichen Mitteln abzuheben, um sie dann wieder einzuzahlen. Zweifel bestünden auch hinsichtlich der Umstände der Mietzahlung. Die Klägerin habe keinen Beleg für den angeblichen Wechsel von Barzahlungen (bis einschließlich November 2004) zur bargeldlosen Zahlweise (Überweisung ab Dezember 2004) vorgelegt. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen.
Gegen das ihr am 5. September 2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23. Sep-tember 2008 Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Urteil leide an einem Fehler der Beweiswürdigung. Das SG habe gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen. Es stelle Mutmaßungen an, ohne weiter ermittelt zu haben. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin in der weiteren Verhandlung sei erforderlich gewesen. Das SG habe versäumt, sich ein "direktes Bild" von der Klägerin zu machen und durch direktes Befragen den Sachverhalt weiter zu ermitteln. Zum ersten Termin der mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2008 sei das zunächst angeordnete persönliche Erscheinen der Klägerin antragsgemäß aufgehoben worden, weil diese im Juni 2008 zur Mutter-Kind-Kur gewesen sei. Zum weiteren Verhandlungstermin am 22. August 2008 habe das Gericht das persönliche Erscheinen der Klägerin nicht mehr angeordnet. Zur Vorbereitung des Termins habe die Klägerin gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten am 19. August 2008 eine persönliche Stellungnahme gefertigt, unterschrieben und der Prozessbevollmächtigten zugeleitet. Aus dieser ergäben sich weitere Tatsachen und ein nachvollziehbares Motiv für die Teilabhebungen zur Sicherung der Mietzahlung.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 22. August 2008 zuzulassen und das Berufungsverfahren durchzuführen.
Die Beklagte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Zulassungsgründe iSv § 144 Abs. 2 SGG bestünden nicht. Die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung, denn es gehe allein um die Beurteilung von Tatsachenfragen. Es liege weder eine Divergenz noch der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensmangel vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen. Diese war Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Berufung gegen das Urteil vom 22. August 2008 zu Recht nicht zugelassen.
Gemäß § 144 Abs. 1 SGG in der seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung in einem Urteil des Sozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Der Beschwerdewert liegt hier bei 100,17 EUR, denn es ist der aus der Bewertung der Einzahlung resultierenden Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft nach dem BSHG für Dezember 2004 zu Grunde zu legen. Der Grenzwert von 750,00 EUR wird damit nicht überschritten.
Die Berufung war auch nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt nicht vor, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die Streitsache wirft keine bisher ungeklärte Rechtsfrage auf, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Im vorliegenden Fall geht es allein um die rechtliche Bewertung eines tatsächlichen Vorgangs (Bareinzahlung auf dem Konto) in einem Einzelfall. Eine verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage lässt sich aus dem vorliegenden Streit nicht ableiten.
Es besteht auch keine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG. Eine Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des Landessozialgerichts oder des für Sozialhilfeangelegenheiten nach dem BSHG bis zum 31. Dezember 2004 zuständigen BVerwG ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Das SG hat keinen Rechtssatz aufgestellt oder dem Urteil zugrunde gelegt, der im Widerspruch zu einer Entscheidung der genannten Gerichte steht.
Ein Zulassungsgrund im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG liegt nicht vor. Dieser ist nur dann gegeben, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, dieser vorliegt und die Entscheidung auf ihm beruhen kann. Unter einem Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt, zu verstehen (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 9. Aufl. 2008, § 144 RN 36f.). Ein solcher kann vorliegen bei einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht, wenn sich das SG zu weiteren Ermittlungen aus seiner rechtlichen Sicht hätte gedrängt fühlen müssen. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, ihr persönliches Erscheinen habe im zweiten Termin zur mündlichen Verhandlung angeordnet werden müssen, begründet dies keinen Verfahrensverstoß iSv § 144 Abs. 3 Nr. 3 SGG.
Die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten zur mündlichen Ver-handlung nach § 111 Abs. 1 SGG steht im Ermessen des Gerichts. Aufgrund der die Freiheitsrechte beschränkenden Wirkung der Anordnung des persönlichen Erscheinens, die letztlich in Grundrechte der Verfahrensbeteiligten (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz) eingreift, ist von dieser gesetzlichen Regelung nur nach sorgfältiger Abwägung der Belange der Beteiligten Gebrauch zu machen. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens kommt dann in Betracht, wenn es im Interesse der Beschleunigung des Verfahrens und der Aufklärung des Sachverhalts notwendig erscheint (vgl. Leitherer a.a.O., § 111 RN 2).
Im vorliegenden Fall war es nicht ermessensfehlerhaft, das persönliche Erscheinen der Klägerin zum zweiten Verhandlungstermin nicht anzuordnen. Vielmehr oblag es der rechtskundig vertretenden Klägerin, alle zur Entscheidung der Klage maßgeblichen Tatsachen im Klageverfahren vorzutragen. Bereits im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung hat das SG die Prozessbevollmächtigte der Klägerin darauf hingewiesen, dass Zweifel an den Angaben der Klägerin zum Verfahren bei der Mietzahlung bestünden. Diesen Hinweis hat die Klägerin im weiteren Verlauf des Klageverfahrens nicht genutzt, um weitere Tatsachen vorzutragen. Es stand ihr frei, an der erneuten Verhandlung am 22. August 2008 teilzunehmen, um ggf. dort weitere Tatsachen vorzutragen. Die Klägerin hat sich dafür entschieden, dies nicht zu tun, obwohl sie am Gerichtsort wohnt.
Soweit die Prozessbevollmächtigte in ihrer Beschwerde vorgetragen hat, in Vorbereitung des Termins hätten die Klägerin und ihr Lebensgefährten am 19. August 2008 eine ergänzende Stellungnahme gefertigt und der Prozessbevollmächtigten zugeleitet, hat diese es offensichtlich versäumt, diese Stellungnahme bzw. den enthaltenen neuen Sachvortrag in der mündlichen Verhandlung dazulegen. Dies begründet jedoch keinen Verfahrensfehler des Gerichts.
Schließlich hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, die den Termin am 22. August 2008 wahrgenommen hat, ausweislich des Protokolls auch nicht gerügt, dass die Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht erfolgte. Aus dem Protokoll ergibt sich auch sonst nicht, dass sie darauf hingewiesen hätte, zum Sachverhalt noch weitere Tatsachen vortragen zu können, die dem SG bislang nicht bekannt waren. Sie hat auch keine Beweisanträge gestellt. Angesichts dieses prozessualen Verhaltens der Klägerseite hatte die sozialgerichtliche Amtsermittlungspflicht ihre Grenzen.
Der in § 103 Satz 1 SGG normierte Untersuchungsgrundsatz hat zur Folge, dass das Gericht die erforderlichen Ermittlungen anstellen muss. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Beteiligten, die auch im sozialgerichtlichen Verfahren Mitwirkungspflichten treffen, durch ihre Angaben zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen. Tragen die Beteiligten – wie hier – zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts nicht bei, besteht mangels hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte für das Gericht kein Anlass zu weiteren Ermittlungen in Form einer persönlichen Befragung der Klägerin. Auf der Grundlage des hier von den Beteiligten dargelegten Sach- und Streitstandes musste sich das SG zu weiteren Ermittlungen aus seiner Sicht nicht gedrängt fühlen. Eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes liegt nicht vor.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde nicht zulässig (§ 177 SGG).
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