Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 2 AS 38/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 154/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zuständigkeit-Rechtsdienstleistungsgesetz-Erlaubnisvorbehalt-entgeltliche Tätigkeit
Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 9. Februar 2009 wird insoweit aufgehoben, als der Antrag auf Feststellung, dass die entgeltliche Tätigkeit des Antragstellers nicht dem Erlaubnisvorbehalt des Rechtsdienstleistungsgesetzes unterliegt, als unzulässig verworfen wurde. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Verwaltungsgericht Magdeburg verwiesen. Die Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Rahmen eines sozialgerichtlichen Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes u.a. die Feststellung, dass seine entgeltliche Tätigkeit der Rechtsberatung von Leistungsempfängern nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) nicht erlaubnispflichtig nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz ist.
Das Sozialgericht Magdeburg (SG) hat mit Beschluss vom 9. Februar 2009 hinsichtlich dieses Streitgegenstandes den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Den Sozialgerichten sei nach § 51 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht die generelle Entscheidung über Verfahren nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zugewiesen.
Der Antragsteller hat gegen den ihm am 20. Februar 2009 zugestellten Beschluss am 10. März 2009 insgesamt Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des streitgegenständlichen Begehrens der Feststellung der Erlaubnisfreiheit seiner rechtsberatenden Tätigkeit har er die "Weiterleitung" an das zuständige Gericht beantragt. Dieser Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist mit Beschluss vom 6. April 2009 vom übrigen Verfahren nach Anhörung der Beteiligten abgetrennt worden.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG vom 9. Februar 2009 ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§173 SGG) und auch sonst zulässig.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der hier maßgeblichen, seit 1. April 2008 gültigen Fassung ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 750,00 EUR übersteigt. Dies ist vorliegend der Fall. Der wirtschaftliche Wert allein des allgemeinen Feststellungsbegehrens liegt über 750,00 EUR. Der Antragsteller will die entgeltliche Rechtsberatung von Empfängern von SGB II-Leistungen zur Einkommenserzielung nutzen.
Die Beschwerde ist begründet, da der Beschluss des SG insoweit aufzuheben ist, als mit ihm der hier streitgegenständliche Antrag als unzulässig verworfen wurde und der Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Magdeburg zu verweisen ist.
Das SG hat zu Unrecht den Antrag auf Feststellung, dass die entgeltliche Tätigkeit des Antragstellers nicht dem Erlaubnisvorbehalt des Rechtsdienstleistungsgesetzes unterliegt, als unzulässig verworfen. Diese Entscheidung verstößt gegen § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Danach spricht das angerufene Gericht bei einer Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs diese aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht. Eine Verwerfung oder Zurückweisung des Antrags als unzulässig wegen der Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs durch das sachlich unzuständige Gericht ist somit nicht statthaft.
Im vorliegenden Fall ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten und nicht zu den Sozialgerichten gegeben. Der vom Antragsteller beschrittene Rechtsweg war somit unzulässig.
Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Der Streit um die Erlaubnispflicht einer entgeltlichen Rechtsberatung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Die Art der Streitigkeit bestimmt sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird (vgl. BSG, Urteil vom 18. März 1982, 7 Rar 14/81, BSGE 53, 182 ff). Die von der Behörde im Rahmen des Rechtsdienstleistungsgesetzes vorzunehmenden Handlungen sind Akte hoheitlicher Gewalt auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (vgl. bspw. Grunewald/Römermann, rechtsdienstleistungsgesetz, 2008, § 14 Rn. 52). Sie sind folglich öffentlich-rechtlicher Natur.
Eine Zuweisung des Rechtsweges an ein anderes Gericht durch Bundesrecht ist hier nicht gegeben. Es handelt sich insbesondere nicht um eine der in § 51 Abs. 1 Satz 1 SGG abschließend aufgeführten Streitigkeiten, für die die Sozialgerichte zuständig sind. Auch durch andere Gesetze ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht gegeben.
Der Beschluss des SG vom 9. Februar 2009 war somit insoweit aufzuheben und der Rechtstreit an das der Sache nach zuständige Gericht zu verweisen.
Die Verweisung erfolgt nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 202 SGG i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 GVG durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung.
Eine Verweisung durch den Senat steht § 17a Abs. 5 GVG nicht entgegen. Nach dieser Norm prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Dieses Verbot gilt aber nach dem Zweck der Vorschrift dann nicht, wenn die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz ausdrücklich auf einer Verneinung der Zulässigkeit des Rechtswegs beruht (vgl. BSG, Urteil v. 20. Mai 2003, B 1 KR 7/03 R, Breithaupt 2004, 249 ff; BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 1994, 7 B 198/93, NJW 1994, 956 und Beschluss vom 22. November 1997, 2 B 104/97, juris). Dies ist hier der Fall, denn das SG hat die Unzulässigkeit des hier streitgegenständlichen Antrags mit der Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs begründet.
Eine Beschwerde gegen diesen Verweisungsbeschluss ist nicht gegeben. Der Senat hat die Beschwerde an den obersten Gerichtshof des Bundes - hier das Bundessozialgericht - nicht § 202 SGG i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 4, 5 GVG zuzulassen. Die hier entschiedene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch weicht die Entscheidung nicht von einer Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ab.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Rahmen eines sozialgerichtlichen Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes u.a. die Feststellung, dass seine entgeltliche Tätigkeit der Rechtsberatung von Leistungsempfängern nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) nicht erlaubnispflichtig nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz ist.
Das Sozialgericht Magdeburg (SG) hat mit Beschluss vom 9. Februar 2009 hinsichtlich dieses Streitgegenstandes den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Den Sozialgerichten sei nach § 51 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht die generelle Entscheidung über Verfahren nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zugewiesen.
Der Antragsteller hat gegen den ihm am 20. Februar 2009 zugestellten Beschluss am 10. März 2009 insgesamt Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des streitgegenständlichen Begehrens der Feststellung der Erlaubnisfreiheit seiner rechtsberatenden Tätigkeit har er die "Weiterleitung" an das zuständige Gericht beantragt. Dieser Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist mit Beschluss vom 6. April 2009 vom übrigen Verfahren nach Anhörung der Beteiligten abgetrennt worden.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG vom 9. Februar 2009 ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§173 SGG) und auch sonst zulässig.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der hier maßgeblichen, seit 1. April 2008 gültigen Fassung ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 750,00 EUR übersteigt. Dies ist vorliegend der Fall. Der wirtschaftliche Wert allein des allgemeinen Feststellungsbegehrens liegt über 750,00 EUR. Der Antragsteller will die entgeltliche Rechtsberatung von Empfängern von SGB II-Leistungen zur Einkommenserzielung nutzen.
Die Beschwerde ist begründet, da der Beschluss des SG insoweit aufzuheben ist, als mit ihm der hier streitgegenständliche Antrag als unzulässig verworfen wurde und der Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Magdeburg zu verweisen ist.
Das SG hat zu Unrecht den Antrag auf Feststellung, dass die entgeltliche Tätigkeit des Antragstellers nicht dem Erlaubnisvorbehalt des Rechtsdienstleistungsgesetzes unterliegt, als unzulässig verworfen. Diese Entscheidung verstößt gegen § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Danach spricht das angerufene Gericht bei einer Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs diese aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht. Eine Verwerfung oder Zurückweisung des Antrags als unzulässig wegen der Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs durch das sachlich unzuständige Gericht ist somit nicht statthaft.
Im vorliegenden Fall ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten und nicht zu den Sozialgerichten gegeben. Der vom Antragsteller beschrittene Rechtsweg war somit unzulässig.
Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Der Streit um die Erlaubnispflicht einer entgeltlichen Rechtsberatung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Die Art der Streitigkeit bestimmt sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird (vgl. BSG, Urteil vom 18. März 1982, 7 Rar 14/81, BSGE 53, 182 ff). Die von der Behörde im Rahmen des Rechtsdienstleistungsgesetzes vorzunehmenden Handlungen sind Akte hoheitlicher Gewalt auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (vgl. bspw. Grunewald/Römermann, rechtsdienstleistungsgesetz, 2008, § 14 Rn. 52). Sie sind folglich öffentlich-rechtlicher Natur.
Eine Zuweisung des Rechtsweges an ein anderes Gericht durch Bundesrecht ist hier nicht gegeben. Es handelt sich insbesondere nicht um eine der in § 51 Abs. 1 Satz 1 SGG abschließend aufgeführten Streitigkeiten, für die die Sozialgerichte zuständig sind. Auch durch andere Gesetze ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht gegeben.
Der Beschluss des SG vom 9. Februar 2009 war somit insoweit aufzuheben und der Rechtstreit an das der Sache nach zuständige Gericht zu verweisen.
Die Verweisung erfolgt nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 202 SGG i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 GVG durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung.
Eine Verweisung durch den Senat steht § 17a Abs. 5 GVG nicht entgegen. Nach dieser Norm prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Dieses Verbot gilt aber nach dem Zweck der Vorschrift dann nicht, wenn die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz ausdrücklich auf einer Verneinung der Zulässigkeit des Rechtswegs beruht (vgl. BSG, Urteil v. 20. Mai 2003, B 1 KR 7/03 R, Breithaupt 2004, 249 ff; BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 1994, 7 B 198/93, NJW 1994, 956 und Beschluss vom 22. November 1997, 2 B 104/97, juris). Dies ist hier der Fall, denn das SG hat die Unzulässigkeit des hier streitgegenständlichen Antrags mit der Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs begründet.
Eine Beschwerde gegen diesen Verweisungsbeschluss ist nicht gegeben. Der Senat hat die Beschwerde an den obersten Gerichtshof des Bundes - hier das Bundessozialgericht - nicht § 202 SGG i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 4, 5 GVG zuzulassen. Die hier entschiedene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch weicht die Entscheidung nicht von einer Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ab.
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