Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 4 AS 651/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 124/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Sanktion-Absenkung-wichtiger Grund-Rechtsfolgenbelehrung-Bestimmtheit
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau, das seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Sanktionsbescheid zurückgewiesen hat.
Der am 2x. Juli 19xx geborene Beschwerdeführer bezieht seit Oktober 2007 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) von der Beschwerdegegnerin. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2008 bewilligte diese Leistungen für den Zeitraum vom 1. bis 30. November 2008 in Höhe von 635,14 EUR und vom 1. Dezember 2008 bis 30. April 2009 in Höhe von 691,00 EUR/Monat. Dabei entfielen auf die Regelleistung jeweils 351,00 EUR und auf die Kosten für Unterkunft und Heizung 284,14 EUR bzw. 340,00 EUR.
Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 8. Januar 2009 schlossen die Beteiligten eine Eingliederungsvereinbarung mit dem Ziel der Integration in den ersten Arbeitsmarkt. Der Beschwerdeführer verpflichtete sich u.a. zur regelmäßigen Teilnahme an Arbeitsgelegenheiten. Aufgeführt war auch ein Angebot für die unten genannte Arbeitsgelegenheit. Ferner enthielt die Eingliederungsvereinbarung eine Rechtsfolgenbelehrung für den Fall der Verletzung von Grundpflichten mit den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen.
Mit dem Beschwerdeführer unmittelbar ausgehändigten Bescheid vom gleichen Tag, dem 8. Januar 2009, wurde ihm eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II für die Zeit vom 12. Januar bis 30. Juni 2009 in der Maßnahme G. -G. L. mit Tätigkeitsort in H. vorgeschlagen. Es handele sich um Garten- und Landschaftsbau an der G. mit theoretischem und praktischem Unterricht, gärtnerischen Arbeiten, Flächengestaltung und Holzbearbeitung. Es werde eine Mehraufwandsentschädigung von 1,00 EUR je Stunde bei 30 Stunden wöchentlichen zeitlichem Umfang gezahlt. Die Rückseite des Bescheides enthält ebenfalls eine Rechtsfolgenbelehrung. Unter Ziffer 1 ist ausgeführt: "Wenn Sie, nicht bereit sind, die umseitig angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit (Zusatzjob) nach § 16 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) aufzunehmen oder fortzuführen oder ... wird das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30% der (ungeminderten) Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 20 SGB II) abgesenkt;. Dies gilt nicht, wenn Sie einen wichtigen Grund für Ihr Verhalten nachweisen (§ 31 Abs. 1 SGB II)." Unter Ziffer 3 ist ausgeführt: "Absenkung oder Wegfall der Leistung dauern jeweils drei Monate ... Die Absenkung und der Wegfall treten mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes über die Absenkung oder den Wegfall der Leistung folgt." Unter Ziffer 4 ist ausgeführt: "Abweichende Rechtsfolgen bei 15- bis unter 25-jährigen Haben Sie das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet und die in Ziffer 1 genannten Voraussetzungen für eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II erfüllt, so wird das Arbeitslosengeld II auf die Leistungen nach § 22 SGB II (Leistungen für Unterkunft und Heizung) beschränkt ..."
Der Beschwerdeführer unterschrieb auf der Rückseite des Bescheids mit seinem Namen und kreuzte an, an weiteren Stellenangeboten interessiert zu sein. Er stellte sich noch am gleichen Tag beim Maßnahmeträger vor und bestätigte gegenüber der Beschwerdegegnerin, er werde ab dem 12. Januar 2009 als Teilnehmer bei dem Träger tätig sein.
Am 12. Januar 2009 erschien der Beschwerdeführer nicht bei dem Maßnahmeträger. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Beschwerdegegnerin am 13. Januar 2009 gab er ausweislich des in der Akte enthaltenen Gesprächsvermerks von 11:12 Uhr an, wegen einer eventuell in Aussicht stehenden Arbeitsstelle in Hannover die Arbeitsgelegenheit abbrechen zu wollen. Der Sachbearbeiter sagte eine Prüfung des Abbruchs der Arbeitsgelegenheit bei Vorlage einer Einstellungszusage zu. Am 16. Januar 2009 erklärte der Beschwerdeführer im Rahmen einer weiteren persönlichen Vorsprache, er habe am 12. Januar 2009 verschlafen und sei zu spät wach geworden, um die Maßnahme noch aufzusuchen. Warum er am Folgetag, dem 13. Januar 2009, vor dem Termin bei der Beschwerdegegnerin die Maßnahme nicht aufgesucht habe, könne er nicht sagen. Seit dem Nachmittag des 13. Januar 2009 halte er sich bei seinem Eltern in Dessau auf und sei der Maßnahme weiterhin fern geblieben. Er warte immer noch auf eine schriftliche Einstellungszusage des potenziellen Arbeitgebers. Nach seiner Einlassung bei der Vorsprache am 3. Februar 2009 habe er sich bis zum 17. Januar 2009 bei den Eltern aufgehalten.
Am 23. Januar 2009 führte die Beschwerdegegnerin eine Anhörung durch und beendete die Arbeitsgelegenheit. Mit Bescheid vom 3. Februar 2009 hob sie den Bescheid vom 7. Oktober 2009 (gemeint: 2008) gemäß § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) teilweise auf und beschränkte das Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2009 auf die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten Anlass für den Ausschluss aus der Maßnahme gegeben, da er die Arbeitsgelegenheit trotz Rechtsfolgenbelehrung nicht angetreten habe. Die Teilnahme sei ihm zumutbar gewesen. Die Angabe, er habe sich in Dessau bei den Eltern aufgehalten, weil er sich um Arbeit bemüht habe und dies von seiner Wohnung aus ohne eigenes Telefon nicht möglich gewesen sei, könne nicht als wichtiger Grund anerkannt werden. Er habe keine Ortsabwesenheit beantragt. Er hätte im Rahmen der Öffnungszeiten der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit gehabt, unentgeltlich ihre Telefone und Computer für Bewerbungsaktivitäten zu nutzen. Die Entscheidung beruhe "auf § 31 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 und Abs. 6 SGB II".
In seinem dagegen gerichteten Widerspruch vom 25. Februar 2009 machte der Beschwerdeführer geltend, die Rechtsfolgenbelehrung in der Eingliederungsvereinbarung sei nicht einzelfallbezogen und zeitnah erfolgt. Es werde lediglich der Gesetzestext wiederholt. Es sei nicht konkret ausgeführt, dass bei der ersten Pflichtverletzung eine Versagung von 100% der Regelleistung in Betracht komme. Auch habe ein wichtiger Grund für den Nichtantritt der Maßnahme vorgelegen. Die Sachbearbeiterin sei einverstanden gewesen, dass er sich wegen der ständigen Bewerbungen für einen längeren Zeitraum bei den Eltern in Dessau aufhalten wollte. Er verfüge nicht über einen Festnetzanschluss und habe erste Gespräche mit einem potentiellen Arbeitgeber über den Telefonanschluss der Eltern führen wollen. Gegen ein solches Gespräch in den Räumlichkeiten der Beschwerdegegnerin sprächen die laute Atmosphäre und die Unruhe während der Öffnungszeiten. Es sei auch nicht erkennbar, weshalb der Sanktionszeitraum nicht auf sechs Wochen gekürzt worden sei. Die Beschwerdegegnerin habe verkannt, dass er die Maßnahme wegen seiner Bewerbungsaktivitäten nicht angetreten habe. Dies stelle einen ermessensrelevanten Grund für eine Verkürzung des Sanktionszeitraums dar.
Am 27. Februar 2009 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Ziff. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beim Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben und sein Vorbringen im Widerspruch vertieft.
Die Beschwerdegegnerin hat sich dem gegenüber auf den Standpunkt gestellt, der Beschwerdeführer sei ausreichend über die Rechtsfolgen belehrt worden. Er habe keinen wichtigen Grund für das Fernbleiben von der Maßnahme genannt und habe diese auch bis zu dem von ihr verfügten Abbruch nicht angetreten.
Während des sozialgerichtlichen Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 2009 den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Ergänzend hat sie ausgeführt, besondere Gründe für die Anwendung der Härtefallregelung nach § 31 Abs. 6 Satz 3 SGB II seien nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer sei mehrfach über die Rechtsfolgen eines Abbruchs der Maßnahme belehrt worden. Noch am 13. Januar 2009 sei ihm erläutert worden, dass ein Abbruch nur nach Vorlage einer konkreten Einstellungszusage eines Arbeitgebers erfolgen könne. Er habe die Möglichkeit der kostenfreien Nutzung von PC’s und Telefonen in ihren Geschäftsräumen gekannt. Eine Verkürzung der Absenkungsdauer sei somit nicht in Betracht gekommen.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs mit Beschluss vom 6. März 2009 zurückgewiesen. Es bestünden keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung. Auch eine Folgenabwägung könnte nicht dazu führen, dass dem Beschwerdeführer höhere Leistungen zu belassen seien. Er habe durch das Fernbleiben von der Maßnahme Anlass für deren Abbruch gegeben, ohne einen wichtigen Grund nachzuweisen. Es spreche alles dafür, dass er am 8. Januar 2009 über die Rechtsfolgen hinreichend belehrt worden sei. Dies ergebe sich aus dem ausgedruckten Gesprächsvermerk vom gleichen Tag (dem Sozialgericht lag der Bescheid vom 8. Januar 2009 nicht vor). Die Beschwerdegegnerin sei berechtigt gewesen, das Arbeitslosengeld II auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung zu beschränken. Eine Verpflichtung zur Prüfung einer Verkürzung der Sanktionsdauer bestehe nicht. Gegen den ihm am 12. März 2009 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 16. März 2009 Beschwerde eingelegt und zunächst geltend gemacht, aus dem in der Verwaltungsakte enthaltenen Gesprächsvermerk vom 8. Januar 2009 sei nicht ersichtlich, dass er auf konkrete Rechtsfolgen hingewiesen worden sei.
Nachdem die Beschwerdegegnerin den Bescheid vom 8. Januar 2009 vorgelegt hat, hat der Beschwerdeführer weiter ausgeführt, er habe lediglich eine Unterschrift dafür geleistet, dass er sich für weitere Stellenangebote interessiere. Auch die Rechtsfolgenbelehrung im Bescheid vom 8. Januar 2009 stelle eine Formalie von Wiederholungen des Gesetzestextes dar; die Rechtsfolgen seien nicht ausreichend konkretisiert worden. Er habe nicht ohne Weiteres Beginn und Dauer der Sanktion erkennen können. Ferner hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau unter dem Aktenzeichen S 6 AS 981/09 anhängig ist.
Der Beschwerdeführer beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 6. März 2009 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 3. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2009 gemäß § 86 b Abs. 1 Ziff. 2 SGG anzuordnen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen sowie gemäß § 193 SGG zu entscheiden, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.
Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang der Beschwerdegegnerin sowie auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
II.
1.a. Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben und zulässig im Sinne von § 173 SGG. Sie ist auch statthaft gemäß § 172 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Ziff. 1 SGG. Hier wäre in der Hauptsache die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 SGG zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR übersteigt. Streitbefangen ist eine Kürzung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II um den Betrag der Regelleistung für drei Monate, also in Höhe von 1.053,00 EUR.
b. Der Senat hat im wohlverstandenen Interesse des Beschwerdeführers seinen Antrag dahingehend ausgelegt, dass dieser die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner mittlerweile erhobenen Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 3. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2009 begehrt. Dies ist entsprechend § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG ohne Weiteres zulässig, wenn der Widerspruchsbescheid zwischenzeitlich erlassen und Anfechtungsklage erhoben worden ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 86 b Rdnr. 9 b).
Der Senat kann offen lassen, ob die begehrte aufschiebende Wirkung von Widerspruch (und Anfechtungsklage) den Monat Mai 2009 umfassen kann. Denn durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung können nur die im Bescheid vom 7. Oktober 2008 gesetzten Rechtsfolgen vorläufig wiederaufleben. Dieser Bescheid enthält jedoch nur eine Regelung für die Zeit bis zum 30. April 2009. Um eine ungekürzte Leistungsbewilligung auch in einem sich anschließenden Bewilligungsabschnitt zu erreichen, dürfte ein Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 SGG erforderlich sein. Der Senat hatte jedoch der Frage, ob über den 30. April 2009 hinaus Leistungen bezogen und ggf. abgesenkt werden, nicht nachzugehen. Die Anforderungen an die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs sind nämlich deutlich geringer als die an den Erlass einer einstweiligen Anorderung. Da schon erstere nicht vorliegen (siehe 2.), kommt erst recht nicht der Erlass einer einstweiligen Anordnung für Mai 2009 in Betracht.
2. Die Beschwerde ist unbegründet, da der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der eingelegten Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 3. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2009 hat. Zu Recht hat das Sozialgericht Dessau-Roßlau den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt.
a. Das Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers ist statthaft nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ist im Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltungsakt schon vollzogen, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen.
Nach § 39 Nr. 1 SGB II haben der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Da das Rechtsmittel gegen den hier streitbefangenen Sanktionsbescheid der Widerspruch bzw. die isolierte Anfechtungsklage ist, haben diese demnach keine aufschiebende Wirkung.
b. Einen ausdrücklichen gesetzlichen Maßstab für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage sieht § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht vor. Das Gericht entscheidet aufgrund einer Interessenabwägung (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86b Rdnr. 12). Dabei sind die Anforderungen an das Interesse an einer aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs umso geringer, je größer die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels sind, und umgekehrt.
Hier überwiegt das Interesse der Beschwerdegegnerin am Vollzug des Sanktionsbescheides gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers an einer aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Denn der angefochtene Bescheid vom 3. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2009 ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Dem Vollzug entgegenstehende überzuordnende Interessen sind vom Beschwerdeführer nicht dargelegt worden.
1) Die Beschwerdegegnerin hat gemäß § 48 Absatz 1 Satz 1 SGB X den bestandskräftigen Bewilligungsbescheid vom 7. Oktober 2008 wirksam teilweise mit Wirkung vom 1. März bis 31. Mai 2009 aufgehoben. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei dessen Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist.
Hier ist eine wesentliche rechtliche Änderung dadurch eingetreten, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld II in dem streitbefangenen Zeitraum von 691,00 EUR/Monat auf 340,00 EUR/Monat gesunken ist, sodass kein Rechtsgrund mehr für (höheren) Zahlungsanspruch besteht. Die Beschwerdegegnerin hat in nicht zu beanstandender Weise gemäß § 31 SGB II den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld II um die Regelleistung abgesenkt.
2) Nach § 31 Abs. 5 Satz 1 SGB II wird bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die - wie der Beschwerdeführer - das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, das Arbeitslosengeld II unter den in den Absätzen 1 und 4 genannten Voraussetzungen auf die Leistungen nach § 22 beschränkt.
Das Arbeitslosengeld II wird u.a. abgesenkt nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1c SGB II, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte, ihm zumutbare Arbeitsgelegenheit aufzunehmen, oder nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 SGB II, wenn er Anlass für den Abbruch einer zumutbaren Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit gegeben hat. Dies gilt nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht, wenn er einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist. Nach § 31 Abs. 6 Satz 1, 2 SGB II tritt die Absenkung für die Dauer von drei Monaten mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkung oder den Wegfall der Leistung feststellt, folgt. Gemäß § 31 Abs. 6 Satz 3 SGB II kann bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, der Zeitraum der Absenkung und des Wegfalls der Regelleistung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf sechs Wochen verkürzt werden.
a) Der Beschwerdeführer hat sich in der Eingliederungsvereinbarung vom 8. Januar 2009 zur Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 c und § 16 Abs. 3 Satz 1 SGB II verpflichtet. Diese ist ihm mit Bescheid vom gleichen Tag auch angeboten worden. Dies steht für den Senat aufgrund der von dem Beschwerdeführer auf dem Bescheid geleisteten Unterschrift fest.
b) Die angebotene Arbeitsgelegenheit vom 12. Januar bis 30. Juni 2009 war dem Beschwerdeführer auch zumutbar. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er einer Tätigkeit im Garten- und Landschaftsbau mit zusätzlichem theoretischem und praktischem Unterricht geistig oder körperlich nicht gewachsen gewesen wäre. Insoweit hat der Beschwerdeführer auch in seinem Widerspruch und Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nichts Entsprechendes vorgetragen.
Der vorgesehene zeitliche Umfang von 30 Stunden/Woche hätte den Beschwerdeführer ebenfalls nicht in unzumutbarer Weise belastet (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 16. Dezember 2008, B 4 AS 60/07 R, Rdnr. 19 f.).
c) Der Beschwerdeführer hat sich durch den Nichtantritt der Maßnahme am 12. Januar 2009 geweigert, die Arbeitsgelegenheit aufzunehmen. Unter "weigern" ist eine ausdrückliche oder stillschweigend zum Ausdruck gebrachte fehlende Bereitschaft zu verstehen, sich entsprechend der in der Eingliederungsvereinbarung getroffenen Regelungen zu verhalten (Eicher/Spellbrink, Grundsicherung für Arbeitsuchende, 2. Aufl., § 31 Rdnr. 14). Der Senat hat aus dem Geschehensablauf und den Einlassungen des Beschwerdeführers im Rahmen der persönlichen Vorsprachen nach dem 12. Januar 2009 die Überzeugung gewonnen, dass dieser nicht bereit gewesen ist, an der vereinbarten Arbeitsgelegenheit mitzuwirken. Ein Dienstantritt wäre trotz Verschlafens am 12. Januar 2009 - verspätet - möglich gewesen, jedenfalls aber zweifelsfrei ab dem nächsten Morgen. Der Beschwerdeführer hat jedoch während der ganzen Maßnahmedauer bis zum Abbruch am 23. Januar 2009 die Arbeitsgelegenheit nicht angetreten oder wenigstens Kontakt zum Maßnahmeträger aufgenommen. Er hat durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass er nicht zur Mitwirkung bereit ist.
Darüber hinaus hat er durch sein Verhalten auch nach dem 12. Januar 2009, nämlich die Maßnahme auch in den Folgetagen nicht zu besuchen, Anlass für den am 23. Januar 2009 verfügten Abbruch der Maßnahme gegeben. Unter diesen Umständen war nämlich eine Fortsetzung der Arbeitsgelegenheit nicht geeignet, den Eingliederungszielen zu dienen. d) Zur Überzeugung des Senats war die angebotene Arbeitsgelegenheit im Bescheid vom 8. Januar 2009 auch hinreichend bestimmt. Die Beschreibung ließ erkennen, welche inhaltlichen und formellen Anforderungen gestellt werden (BSG, a.a.O., Rn. 30 ff.). Denn dem Beschwerdeführer ist im Einzelnen mitgeteilt worden, welchen Inhalt die Arbeitsgelegenheit haben sollte, nämlich theoretischen und praktischen Unterricht, gärtnerische Arbeiten, Flächengestaltung und Holzbearbeitung. Der zeitliche Umfang von 30 Stunden pro Woche und die Entlohnung mit 1,00 EUR/Stunde sind ebenfalls genannt worden. Dem Beschwerdeführer ist es anhand der mitgeteilten Fakten möglich gewesen, aus seiner Sicht eine Entscheidung darüber zu treffen, ob ihm diese Maßnahme zumutbar ist und den Eingliederungszielen entspricht. Insoweit sind von dem Beschwerdeführer auch keine Rügen vorgebracht worden, sodass der Senat davon ausgeht, dass er selbst die angebotene Maßnahme für hinreichend bestimmt gehalten hat.
e) Der Beschwerdeführer hat keinen wichtigen Grund für sein Verhalten im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II nachgewiesen.
Sein Einwand, er habe sich nach Dessau zu seinen Eltern begeben müssen, um über deren Festnetzanschluss Kontakt mit - potentiellen - Arbeitsgebern aufnehmen zu können, rechtfertigt nicht das Fernbleiben von der vereinbarten Arbeitsgelegenheit. Der Beschwerdeführer hielt es - trotz des von ihm schon am 8. Januar 2009 angedeuteten möglichen Arbeitsverhältnisses - am 12. sowie am 13. Januar 2009 bis Nachmittags sowie ab dem 17. Januar 2009 nicht für notwendig, am Festnetzanschluss seiner Eltern in Dessau auf Abruf bereit zu stehen. Im Übrigen ist der Senat der Auffassung, dass für den erfolgreichen Abschluss eines Arbeitsvertrages das Vorhandensein eines Festnetzanschlusses und die ständige Rufbereitschaft des Beschwerdeführers nicht erforderlich waren. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, beispielsweise durch Hinterlassen seiner Handynummer oder durch Beauftragung seiner Eltern zur Entgegennahme eventueller Anrufe, eine Kontaktaufnahme des Arbeitsgebers zu ermöglichen.
Sollte die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin am 8. Januar 2009, wie der Beschwerdeführer vorträgt, mit einem längeren Aufenthalt bei den Eltern einverstanden gewesen sein, wäre auch dies kein wichtiger Grund. Denn ein solches Einverständnis könnte sich angesichts der am gleichen Tag geschlossenen Eingliederungsvereinbarung und der darin schriftlich bekundeten Bereitschaft, die angebotene Arbeitsgelegenheit anzutreten, ausschließlich auf den gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Wohnorts bezogen haben. Keinesfalls konnte ein verständiger Leistungsbezieher aus einem solchen, mündlich bekundeten Einverständnis schließen, die soeben schriftlich eingegangene Verpflichtung zur Wahrnehmung der Arbeitsgelegenheit nicht erfüllen zu müssen.
f) Der Beschwerdeführer ist auch im engen zeitlichen Zusammenhang vor dem sanktionsbewährten Verhalten über die Rechtsfolgen einer verweigerten Aufnahme der Arbeitsgelegenheit belehrt worden.
Die Rechtsfolgenbelehrung genügt auch den formellen Anforderungen. Sie muss inhaltlich konkret, verständlich, richtig und vollständig sein, um ihrem Zweck, der Warn- und Steuerungsfunktion zu genügen. Dafür ist eine konkrete Umsetzung auf den jeweiligen Einzelfall notwendig. Es genügt mithin nicht, dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ein Merkblatt an die Hand zu geben, aus dem er die für seinen Fall maßgebenden Voraussetzungen und Rechtsfolgen selbstständig ermitteln muss (BSG, a.a.O., Rn. 35).
Der Senat kann offen lassen, ob die in der Eingliederungsvereinbarung vom 8. Januar 2009 enthaltene Rechtsfolgenbelehrung den Anforderungen des BSG entsprach. Zweifel könnten deshalb bestehen, da die Sanktionsfolgen für die Verletzung einer der Grundpflichten unter den Ziffern 2 bis 11 chronologisch aufgeführt sind. Der Adressat der Eingliederungsvereinbarung muss sich für seinen Fall im Einzelnen heraussuchen, welche Rechtsfolgen gelten.
Eine hinreichend konkrete Rechtsfolgenbelehrung enthält jedenfalls der Bescheid vom 8. Januar 2009. Konkret hat darin die Beschwerdegegnerin unter Ziffer 1 das sanktionsbewehrte Verhalten angeführt, nämlich die fehlende Bereitschaft, die angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit aufzunehmen oder fortzuführen, abzubrechen oder Anlass für den Abbruch zu geben. Unter Ziffer 2 ist - für vorliegenden Fall nicht einschlägig - ausgeführt, dass das Arbeitslosengeld dann in einer ersten Stufe um 30 % der Regelleistung abgesenkt wird. Allerdings ist unter Ziffer 4 der Rechtsfolgenbelehrung, grafisch sehr deutlich durch Fettschreibung und Unterstreichung, auf die davon abweichenden Rechtsfolgen bei 15- bis unter 25-Jährigen hingewiesen worden. Ausdrücklich ist an dieser Stelle ausgeführt, dass das Arbeitslosengeld II unter den unter Ziffer 1 genannten Voraussetzungen auf die Leistungen nach § 22 SGB II zu beschränken ist.
Diese Rechtsfolgenbelehrung ist hinreichend konkret, nämlich bezogen auf die Arbeitsgelegenheit, verständlich, richtig und vollständig. Dem Beschwerdeführer war es ohne weiteres möglich und zumutbar, beim Durchlesen der Rechtsfolgenbelehrung die für ihn abweichend von Ziffer 2 geltenden Sanktionen gemäß Ziffer 4 zu erkennen und zu erfassen. Es bedurfte angesichts der grafischen Gestaltung der Rechtsfolgenbelehrung lediglich eines flüchtigen Blicks, um die Sonderregelung für die 15- bis unter 25-Jährigen zu entdecken.
Der Beschwerdeführer hat mit seiner Unterschrift auch dokumentiert, dass er den Bescheid vom 8. Januar 2009 inklusive Rechtsfolgenbelehrung erhalten hat. Ob er insoweit lediglich sein Interesse an weiteren Stellenangeboten bestätigt hat, kann dahin stehen. Jedenfalls hatte er die Gelegenheit, die Rechtsfolgenbelehrung zur Kenntnis zu nehmen.
Soweit er rügt, weder Beginn noch Dauer der Sanktion seien erkennbar gewesen, folgt der Senat dieser Darstellung nicht. Unter Ziffer 3 der Rechtsfolgenbelehrung im Bescheid vom 8. Januar 2009 ist ausdrücklich die Dauer der Absenkung sowie der Beginn der Absenkung genannt.
g) Die Beschwerdegegnerin hat auch nicht gegen die ihr gemäß 31 Abs. 6 Satz 3 SGB II obliegende Pflicht zur Ausübung von Ermessen hinsichtlich einer möglichen Kürzung auf sechs Wochen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verstoßen. Zwar enthält der Bescheid vom 3. Februar 2009 hinsichtlich der Dauer der Sanktion keine Ermessenserwägungen. Vielmehr sind dort lediglich Überlegungen zum Fehlen eines wichtigen Grundes dargestellt worden. Allerdings hat die Beschwerdegegnerin im Widerspruchsbescheid vom 2. März 2009 das ihr obliegende Ermessen in hinreichender Weise ausgeübt, indem sie das Vorliegen von besonderen Gründen für die Anwendung der Härtefallregelung nach § 31 Abs. 6 Satz 3 SGB II geprüft und verneint hat. Dabei hat sie sich auf die Überlegung gestützt, der Beschwerdeführer sei mehrfach über die Rechtsfolgen eines Abbruchs der Maßnahme belehrt worden. Ferner sei ihm im persönlichen Gespräch am 13. Januar 2009 nochmals erläutert worden, dass ein Abbruch der Maßnahme nur bei Vorlage einer konkreten Einstellungszusage erfolgen könne. Schließlich sei ihm die Möglichkeit einer kostenfreien Benutzung von PC`s und Telefonen bekannt gewesen. Die Ausübung des gesetzlich vorgeschriebenen Ermessens ist bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens zulässig (von Wulffen, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, 6. Auflage, § 41 Rn. 11).
Die Ermessungserwägung der Beschwerdegegnerin sind auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht ermessensfehlerhaft in dem Sinne, dass im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null nur eine Absenkung des Sanktionszeitraums auf weniger als drei Monate in Betracht gekommen wäre. Denn die vorgetragenen Gründe für den Nichtantritt der Maßnahme bis zu deren Abbruch sind nicht von solchem Gewicht, dass ein Festhalten an dem Zeitraum der Sanktion von drei Monaten als Ermessensfehlgebrauch zu beurteilen wäre.
h) Die Beschwerdegegnerin hat auch den Zeitraum der Sanktion entsprechend der gesetzlichen Vorgaben gewählt. Sie hat gemäß § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB II den Beginn der Absenkung mit Wirkung vom 1. März 2009 festgelegt. Der Bescheid vom 3. Februar 2009 ist - dies ergibt sich aus dem Datum des Widerspruchs vom 25. Februar 2009 - noch vor dem 1. März 2009 bekannt gegeben und damit wirksam im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X geworden.
Entsprechend der gesetzlichen Vorgabe ist der Anspruch um die vollständige Regelleistung und auf die Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II abgesenkt worden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau, das seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Sanktionsbescheid zurückgewiesen hat.
Der am 2x. Juli 19xx geborene Beschwerdeführer bezieht seit Oktober 2007 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) von der Beschwerdegegnerin. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2008 bewilligte diese Leistungen für den Zeitraum vom 1. bis 30. November 2008 in Höhe von 635,14 EUR und vom 1. Dezember 2008 bis 30. April 2009 in Höhe von 691,00 EUR/Monat. Dabei entfielen auf die Regelleistung jeweils 351,00 EUR und auf die Kosten für Unterkunft und Heizung 284,14 EUR bzw. 340,00 EUR.
Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 8. Januar 2009 schlossen die Beteiligten eine Eingliederungsvereinbarung mit dem Ziel der Integration in den ersten Arbeitsmarkt. Der Beschwerdeführer verpflichtete sich u.a. zur regelmäßigen Teilnahme an Arbeitsgelegenheiten. Aufgeführt war auch ein Angebot für die unten genannte Arbeitsgelegenheit. Ferner enthielt die Eingliederungsvereinbarung eine Rechtsfolgenbelehrung für den Fall der Verletzung von Grundpflichten mit den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen.
Mit dem Beschwerdeführer unmittelbar ausgehändigten Bescheid vom gleichen Tag, dem 8. Januar 2009, wurde ihm eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II für die Zeit vom 12. Januar bis 30. Juni 2009 in der Maßnahme G. -G. L. mit Tätigkeitsort in H. vorgeschlagen. Es handele sich um Garten- und Landschaftsbau an der G. mit theoretischem und praktischem Unterricht, gärtnerischen Arbeiten, Flächengestaltung und Holzbearbeitung. Es werde eine Mehraufwandsentschädigung von 1,00 EUR je Stunde bei 30 Stunden wöchentlichen zeitlichem Umfang gezahlt. Die Rückseite des Bescheides enthält ebenfalls eine Rechtsfolgenbelehrung. Unter Ziffer 1 ist ausgeführt: "Wenn Sie, nicht bereit sind, die umseitig angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit (Zusatzjob) nach § 16 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) aufzunehmen oder fortzuführen oder ... wird das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30% der (ungeminderten) Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 20 SGB II) abgesenkt;. Dies gilt nicht, wenn Sie einen wichtigen Grund für Ihr Verhalten nachweisen (§ 31 Abs. 1 SGB II)." Unter Ziffer 3 ist ausgeführt: "Absenkung oder Wegfall der Leistung dauern jeweils drei Monate ... Die Absenkung und der Wegfall treten mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes über die Absenkung oder den Wegfall der Leistung folgt." Unter Ziffer 4 ist ausgeführt: "Abweichende Rechtsfolgen bei 15- bis unter 25-jährigen Haben Sie das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet und die in Ziffer 1 genannten Voraussetzungen für eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II erfüllt, so wird das Arbeitslosengeld II auf die Leistungen nach § 22 SGB II (Leistungen für Unterkunft und Heizung) beschränkt ..."
Der Beschwerdeführer unterschrieb auf der Rückseite des Bescheids mit seinem Namen und kreuzte an, an weiteren Stellenangeboten interessiert zu sein. Er stellte sich noch am gleichen Tag beim Maßnahmeträger vor und bestätigte gegenüber der Beschwerdegegnerin, er werde ab dem 12. Januar 2009 als Teilnehmer bei dem Träger tätig sein.
Am 12. Januar 2009 erschien der Beschwerdeführer nicht bei dem Maßnahmeträger. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Beschwerdegegnerin am 13. Januar 2009 gab er ausweislich des in der Akte enthaltenen Gesprächsvermerks von 11:12 Uhr an, wegen einer eventuell in Aussicht stehenden Arbeitsstelle in Hannover die Arbeitsgelegenheit abbrechen zu wollen. Der Sachbearbeiter sagte eine Prüfung des Abbruchs der Arbeitsgelegenheit bei Vorlage einer Einstellungszusage zu. Am 16. Januar 2009 erklärte der Beschwerdeführer im Rahmen einer weiteren persönlichen Vorsprache, er habe am 12. Januar 2009 verschlafen und sei zu spät wach geworden, um die Maßnahme noch aufzusuchen. Warum er am Folgetag, dem 13. Januar 2009, vor dem Termin bei der Beschwerdegegnerin die Maßnahme nicht aufgesucht habe, könne er nicht sagen. Seit dem Nachmittag des 13. Januar 2009 halte er sich bei seinem Eltern in Dessau auf und sei der Maßnahme weiterhin fern geblieben. Er warte immer noch auf eine schriftliche Einstellungszusage des potenziellen Arbeitgebers. Nach seiner Einlassung bei der Vorsprache am 3. Februar 2009 habe er sich bis zum 17. Januar 2009 bei den Eltern aufgehalten.
Am 23. Januar 2009 führte die Beschwerdegegnerin eine Anhörung durch und beendete die Arbeitsgelegenheit. Mit Bescheid vom 3. Februar 2009 hob sie den Bescheid vom 7. Oktober 2009 (gemeint: 2008) gemäß § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) teilweise auf und beschränkte das Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2009 auf die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten Anlass für den Ausschluss aus der Maßnahme gegeben, da er die Arbeitsgelegenheit trotz Rechtsfolgenbelehrung nicht angetreten habe. Die Teilnahme sei ihm zumutbar gewesen. Die Angabe, er habe sich in Dessau bei den Eltern aufgehalten, weil er sich um Arbeit bemüht habe und dies von seiner Wohnung aus ohne eigenes Telefon nicht möglich gewesen sei, könne nicht als wichtiger Grund anerkannt werden. Er habe keine Ortsabwesenheit beantragt. Er hätte im Rahmen der Öffnungszeiten der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit gehabt, unentgeltlich ihre Telefone und Computer für Bewerbungsaktivitäten zu nutzen. Die Entscheidung beruhe "auf § 31 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 und Abs. 6 SGB II".
In seinem dagegen gerichteten Widerspruch vom 25. Februar 2009 machte der Beschwerdeführer geltend, die Rechtsfolgenbelehrung in der Eingliederungsvereinbarung sei nicht einzelfallbezogen und zeitnah erfolgt. Es werde lediglich der Gesetzestext wiederholt. Es sei nicht konkret ausgeführt, dass bei der ersten Pflichtverletzung eine Versagung von 100% der Regelleistung in Betracht komme. Auch habe ein wichtiger Grund für den Nichtantritt der Maßnahme vorgelegen. Die Sachbearbeiterin sei einverstanden gewesen, dass er sich wegen der ständigen Bewerbungen für einen längeren Zeitraum bei den Eltern in Dessau aufhalten wollte. Er verfüge nicht über einen Festnetzanschluss und habe erste Gespräche mit einem potentiellen Arbeitgeber über den Telefonanschluss der Eltern führen wollen. Gegen ein solches Gespräch in den Räumlichkeiten der Beschwerdegegnerin sprächen die laute Atmosphäre und die Unruhe während der Öffnungszeiten. Es sei auch nicht erkennbar, weshalb der Sanktionszeitraum nicht auf sechs Wochen gekürzt worden sei. Die Beschwerdegegnerin habe verkannt, dass er die Maßnahme wegen seiner Bewerbungsaktivitäten nicht angetreten habe. Dies stelle einen ermessensrelevanten Grund für eine Verkürzung des Sanktionszeitraums dar.
Am 27. Februar 2009 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Ziff. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beim Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben und sein Vorbringen im Widerspruch vertieft.
Die Beschwerdegegnerin hat sich dem gegenüber auf den Standpunkt gestellt, der Beschwerdeführer sei ausreichend über die Rechtsfolgen belehrt worden. Er habe keinen wichtigen Grund für das Fernbleiben von der Maßnahme genannt und habe diese auch bis zu dem von ihr verfügten Abbruch nicht angetreten.
Während des sozialgerichtlichen Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 2009 den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Ergänzend hat sie ausgeführt, besondere Gründe für die Anwendung der Härtefallregelung nach § 31 Abs. 6 Satz 3 SGB II seien nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer sei mehrfach über die Rechtsfolgen eines Abbruchs der Maßnahme belehrt worden. Noch am 13. Januar 2009 sei ihm erläutert worden, dass ein Abbruch nur nach Vorlage einer konkreten Einstellungszusage eines Arbeitgebers erfolgen könne. Er habe die Möglichkeit der kostenfreien Nutzung von PC’s und Telefonen in ihren Geschäftsräumen gekannt. Eine Verkürzung der Absenkungsdauer sei somit nicht in Betracht gekommen.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs mit Beschluss vom 6. März 2009 zurückgewiesen. Es bestünden keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung. Auch eine Folgenabwägung könnte nicht dazu führen, dass dem Beschwerdeführer höhere Leistungen zu belassen seien. Er habe durch das Fernbleiben von der Maßnahme Anlass für deren Abbruch gegeben, ohne einen wichtigen Grund nachzuweisen. Es spreche alles dafür, dass er am 8. Januar 2009 über die Rechtsfolgen hinreichend belehrt worden sei. Dies ergebe sich aus dem ausgedruckten Gesprächsvermerk vom gleichen Tag (dem Sozialgericht lag der Bescheid vom 8. Januar 2009 nicht vor). Die Beschwerdegegnerin sei berechtigt gewesen, das Arbeitslosengeld II auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung zu beschränken. Eine Verpflichtung zur Prüfung einer Verkürzung der Sanktionsdauer bestehe nicht. Gegen den ihm am 12. März 2009 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 16. März 2009 Beschwerde eingelegt und zunächst geltend gemacht, aus dem in der Verwaltungsakte enthaltenen Gesprächsvermerk vom 8. Januar 2009 sei nicht ersichtlich, dass er auf konkrete Rechtsfolgen hingewiesen worden sei.
Nachdem die Beschwerdegegnerin den Bescheid vom 8. Januar 2009 vorgelegt hat, hat der Beschwerdeführer weiter ausgeführt, er habe lediglich eine Unterschrift dafür geleistet, dass er sich für weitere Stellenangebote interessiere. Auch die Rechtsfolgenbelehrung im Bescheid vom 8. Januar 2009 stelle eine Formalie von Wiederholungen des Gesetzestextes dar; die Rechtsfolgen seien nicht ausreichend konkretisiert worden. Er habe nicht ohne Weiteres Beginn und Dauer der Sanktion erkennen können. Ferner hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau unter dem Aktenzeichen S 6 AS 981/09 anhängig ist.
Der Beschwerdeführer beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 6. März 2009 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 3. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2009 gemäß § 86 b Abs. 1 Ziff. 2 SGG anzuordnen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen sowie gemäß § 193 SGG zu entscheiden, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.
Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang der Beschwerdegegnerin sowie auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
II.
1.a. Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben und zulässig im Sinne von § 173 SGG. Sie ist auch statthaft gemäß § 172 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Ziff. 1 SGG. Hier wäre in der Hauptsache die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 SGG zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR übersteigt. Streitbefangen ist eine Kürzung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II um den Betrag der Regelleistung für drei Monate, also in Höhe von 1.053,00 EUR.
b. Der Senat hat im wohlverstandenen Interesse des Beschwerdeführers seinen Antrag dahingehend ausgelegt, dass dieser die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner mittlerweile erhobenen Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 3. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2009 begehrt. Dies ist entsprechend § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG ohne Weiteres zulässig, wenn der Widerspruchsbescheid zwischenzeitlich erlassen und Anfechtungsklage erhoben worden ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 86 b Rdnr. 9 b).
Der Senat kann offen lassen, ob die begehrte aufschiebende Wirkung von Widerspruch (und Anfechtungsklage) den Monat Mai 2009 umfassen kann. Denn durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung können nur die im Bescheid vom 7. Oktober 2008 gesetzten Rechtsfolgen vorläufig wiederaufleben. Dieser Bescheid enthält jedoch nur eine Regelung für die Zeit bis zum 30. April 2009. Um eine ungekürzte Leistungsbewilligung auch in einem sich anschließenden Bewilligungsabschnitt zu erreichen, dürfte ein Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 SGG erforderlich sein. Der Senat hatte jedoch der Frage, ob über den 30. April 2009 hinaus Leistungen bezogen und ggf. abgesenkt werden, nicht nachzugehen. Die Anforderungen an die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs sind nämlich deutlich geringer als die an den Erlass einer einstweiligen Anorderung. Da schon erstere nicht vorliegen (siehe 2.), kommt erst recht nicht der Erlass einer einstweiligen Anordnung für Mai 2009 in Betracht.
2. Die Beschwerde ist unbegründet, da der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der eingelegten Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 3. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2009 hat. Zu Recht hat das Sozialgericht Dessau-Roßlau den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt.
a. Das Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers ist statthaft nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ist im Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltungsakt schon vollzogen, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen.
Nach § 39 Nr. 1 SGB II haben der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Da das Rechtsmittel gegen den hier streitbefangenen Sanktionsbescheid der Widerspruch bzw. die isolierte Anfechtungsklage ist, haben diese demnach keine aufschiebende Wirkung.
b. Einen ausdrücklichen gesetzlichen Maßstab für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage sieht § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht vor. Das Gericht entscheidet aufgrund einer Interessenabwägung (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86b Rdnr. 12). Dabei sind die Anforderungen an das Interesse an einer aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs umso geringer, je größer die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels sind, und umgekehrt.
Hier überwiegt das Interesse der Beschwerdegegnerin am Vollzug des Sanktionsbescheides gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers an einer aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Denn der angefochtene Bescheid vom 3. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2009 ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Dem Vollzug entgegenstehende überzuordnende Interessen sind vom Beschwerdeführer nicht dargelegt worden.
1) Die Beschwerdegegnerin hat gemäß § 48 Absatz 1 Satz 1 SGB X den bestandskräftigen Bewilligungsbescheid vom 7. Oktober 2008 wirksam teilweise mit Wirkung vom 1. März bis 31. Mai 2009 aufgehoben. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei dessen Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist.
Hier ist eine wesentliche rechtliche Änderung dadurch eingetreten, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld II in dem streitbefangenen Zeitraum von 691,00 EUR/Monat auf 340,00 EUR/Monat gesunken ist, sodass kein Rechtsgrund mehr für (höheren) Zahlungsanspruch besteht. Die Beschwerdegegnerin hat in nicht zu beanstandender Weise gemäß § 31 SGB II den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld II um die Regelleistung abgesenkt.
2) Nach § 31 Abs. 5 Satz 1 SGB II wird bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die - wie der Beschwerdeführer - das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, das Arbeitslosengeld II unter den in den Absätzen 1 und 4 genannten Voraussetzungen auf die Leistungen nach § 22 beschränkt.
Das Arbeitslosengeld II wird u.a. abgesenkt nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1c SGB II, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte, ihm zumutbare Arbeitsgelegenheit aufzunehmen, oder nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 SGB II, wenn er Anlass für den Abbruch einer zumutbaren Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit gegeben hat. Dies gilt nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht, wenn er einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist. Nach § 31 Abs. 6 Satz 1, 2 SGB II tritt die Absenkung für die Dauer von drei Monaten mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkung oder den Wegfall der Leistung feststellt, folgt. Gemäß § 31 Abs. 6 Satz 3 SGB II kann bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, der Zeitraum der Absenkung und des Wegfalls der Regelleistung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf sechs Wochen verkürzt werden.
a) Der Beschwerdeführer hat sich in der Eingliederungsvereinbarung vom 8. Januar 2009 zur Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 c und § 16 Abs. 3 Satz 1 SGB II verpflichtet. Diese ist ihm mit Bescheid vom gleichen Tag auch angeboten worden. Dies steht für den Senat aufgrund der von dem Beschwerdeführer auf dem Bescheid geleisteten Unterschrift fest.
b) Die angebotene Arbeitsgelegenheit vom 12. Januar bis 30. Juni 2009 war dem Beschwerdeführer auch zumutbar. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er einer Tätigkeit im Garten- und Landschaftsbau mit zusätzlichem theoretischem und praktischem Unterricht geistig oder körperlich nicht gewachsen gewesen wäre. Insoweit hat der Beschwerdeführer auch in seinem Widerspruch und Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nichts Entsprechendes vorgetragen.
Der vorgesehene zeitliche Umfang von 30 Stunden/Woche hätte den Beschwerdeführer ebenfalls nicht in unzumutbarer Weise belastet (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 16. Dezember 2008, B 4 AS 60/07 R, Rdnr. 19 f.).
c) Der Beschwerdeführer hat sich durch den Nichtantritt der Maßnahme am 12. Januar 2009 geweigert, die Arbeitsgelegenheit aufzunehmen. Unter "weigern" ist eine ausdrückliche oder stillschweigend zum Ausdruck gebrachte fehlende Bereitschaft zu verstehen, sich entsprechend der in der Eingliederungsvereinbarung getroffenen Regelungen zu verhalten (Eicher/Spellbrink, Grundsicherung für Arbeitsuchende, 2. Aufl., § 31 Rdnr. 14). Der Senat hat aus dem Geschehensablauf und den Einlassungen des Beschwerdeführers im Rahmen der persönlichen Vorsprachen nach dem 12. Januar 2009 die Überzeugung gewonnen, dass dieser nicht bereit gewesen ist, an der vereinbarten Arbeitsgelegenheit mitzuwirken. Ein Dienstantritt wäre trotz Verschlafens am 12. Januar 2009 - verspätet - möglich gewesen, jedenfalls aber zweifelsfrei ab dem nächsten Morgen. Der Beschwerdeführer hat jedoch während der ganzen Maßnahmedauer bis zum Abbruch am 23. Januar 2009 die Arbeitsgelegenheit nicht angetreten oder wenigstens Kontakt zum Maßnahmeträger aufgenommen. Er hat durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass er nicht zur Mitwirkung bereit ist.
Darüber hinaus hat er durch sein Verhalten auch nach dem 12. Januar 2009, nämlich die Maßnahme auch in den Folgetagen nicht zu besuchen, Anlass für den am 23. Januar 2009 verfügten Abbruch der Maßnahme gegeben. Unter diesen Umständen war nämlich eine Fortsetzung der Arbeitsgelegenheit nicht geeignet, den Eingliederungszielen zu dienen. d) Zur Überzeugung des Senats war die angebotene Arbeitsgelegenheit im Bescheid vom 8. Januar 2009 auch hinreichend bestimmt. Die Beschreibung ließ erkennen, welche inhaltlichen und formellen Anforderungen gestellt werden (BSG, a.a.O., Rn. 30 ff.). Denn dem Beschwerdeführer ist im Einzelnen mitgeteilt worden, welchen Inhalt die Arbeitsgelegenheit haben sollte, nämlich theoretischen und praktischen Unterricht, gärtnerische Arbeiten, Flächengestaltung und Holzbearbeitung. Der zeitliche Umfang von 30 Stunden pro Woche und die Entlohnung mit 1,00 EUR/Stunde sind ebenfalls genannt worden. Dem Beschwerdeführer ist es anhand der mitgeteilten Fakten möglich gewesen, aus seiner Sicht eine Entscheidung darüber zu treffen, ob ihm diese Maßnahme zumutbar ist und den Eingliederungszielen entspricht. Insoweit sind von dem Beschwerdeführer auch keine Rügen vorgebracht worden, sodass der Senat davon ausgeht, dass er selbst die angebotene Maßnahme für hinreichend bestimmt gehalten hat.
e) Der Beschwerdeführer hat keinen wichtigen Grund für sein Verhalten im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II nachgewiesen.
Sein Einwand, er habe sich nach Dessau zu seinen Eltern begeben müssen, um über deren Festnetzanschluss Kontakt mit - potentiellen - Arbeitsgebern aufnehmen zu können, rechtfertigt nicht das Fernbleiben von der vereinbarten Arbeitsgelegenheit. Der Beschwerdeführer hielt es - trotz des von ihm schon am 8. Januar 2009 angedeuteten möglichen Arbeitsverhältnisses - am 12. sowie am 13. Januar 2009 bis Nachmittags sowie ab dem 17. Januar 2009 nicht für notwendig, am Festnetzanschluss seiner Eltern in Dessau auf Abruf bereit zu stehen. Im Übrigen ist der Senat der Auffassung, dass für den erfolgreichen Abschluss eines Arbeitsvertrages das Vorhandensein eines Festnetzanschlusses und die ständige Rufbereitschaft des Beschwerdeführers nicht erforderlich waren. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, beispielsweise durch Hinterlassen seiner Handynummer oder durch Beauftragung seiner Eltern zur Entgegennahme eventueller Anrufe, eine Kontaktaufnahme des Arbeitsgebers zu ermöglichen.
Sollte die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin am 8. Januar 2009, wie der Beschwerdeführer vorträgt, mit einem längeren Aufenthalt bei den Eltern einverstanden gewesen sein, wäre auch dies kein wichtiger Grund. Denn ein solches Einverständnis könnte sich angesichts der am gleichen Tag geschlossenen Eingliederungsvereinbarung und der darin schriftlich bekundeten Bereitschaft, die angebotene Arbeitsgelegenheit anzutreten, ausschließlich auf den gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Wohnorts bezogen haben. Keinesfalls konnte ein verständiger Leistungsbezieher aus einem solchen, mündlich bekundeten Einverständnis schließen, die soeben schriftlich eingegangene Verpflichtung zur Wahrnehmung der Arbeitsgelegenheit nicht erfüllen zu müssen.
f) Der Beschwerdeführer ist auch im engen zeitlichen Zusammenhang vor dem sanktionsbewährten Verhalten über die Rechtsfolgen einer verweigerten Aufnahme der Arbeitsgelegenheit belehrt worden.
Die Rechtsfolgenbelehrung genügt auch den formellen Anforderungen. Sie muss inhaltlich konkret, verständlich, richtig und vollständig sein, um ihrem Zweck, der Warn- und Steuerungsfunktion zu genügen. Dafür ist eine konkrete Umsetzung auf den jeweiligen Einzelfall notwendig. Es genügt mithin nicht, dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ein Merkblatt an die Hand zu geben, aus dem er die für seinen Fall maßgebenden Voraussetzungen und Rechtsfolgen selbstständig ermitteln muss (BSG, a.a.O., Rn. 35).
Der Senat kann offen lassen, ob die in der Eingliederungsvereinbarung vom 8. Januar 2009 enthaltene Rechtsfolgenbelehrung den Anforderungen des BSG entsprach. Zweifel könnten deshalb bestehen, da die Sanktionsfolgen für die Verletzung einer der Grundpflichten unter den Ziffern 2 bis 11 chronologisch aufgeführt sind. Der Adressat der Eingliederungsvereinbarung muss sich für seinen Fall im Einzelnen heraussuchen, welche Rechtsfolgen gelten.
Eine hinreichend konkrete Rechtsfolgenbelehrung enthält jedenfalls der Bescheid vom 8. Januar 2009. Konkret hat darin die Beschwerdegegnerin unter Ziffer 1 das sanktionsbewehrte Verhalten angeführt, nämlich die fehlende Bereitschaft, die angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit aufzunehmen oder fortzuführen, abzubrechen oder Anlass für den Abbruch zu geben. Unter Ziffer 2 ist - für vorliegenden Fall nicht einschlägig - ausgeführt, dass das Arbeitslosengeld dann in einer ersten Stufe um 30 % der Regelleistung abgesenkt wird. Allerdings ist unter Ziffer 4 der Rechtsfolgenbelehrung, grafisch sehr deutlich durch Fettschreibung und Unterstreichung, auf die davon abweichenden Rechtsfolgen bei 15- bis unter 25-Jährigen hingewiesen worden. Ausdrücklich ist an dieser Stelle ausgeführt, dass das Arbeitslosengeld II unter den unter Ziffer 1 genannten Voraussetzungen auf die Leistungen nach § 22 SGB II zu beschränken ist.
Diese Rechtsfolgenbelehrung ist hinreichend konkret, nämlich bezogen auf die Arbeitsgelegenheit, verständlich, richtig und vollständig. Dem Beschwerdeführer war es ohne weiteres möglich und zumutbar, beim Durchlesen der Rechtsfolgenbelehrung die für ihn abweichend von Ziffer 2 geltenden Sanktionen gemäß Ziffer 4 zu erkennen und zu erfassen. Es bedurfte angesichts der grafischen Gestaltung der Rechtsfolgenbelehrung lediglich eines flüchtigen Blicks, um die Sonderregelung für die 15- bis unter 25-Jährigen zu entdecken.
Der Beschwerdeführer hat mit seiner Unterschrift auch dokumentiert, dass er den Bescheid vom 8. Januar 2009 inklusive Rechtsfolgenbelehrung erhalten hat. Ob er insoweit lediglich sein Interesse an weiteren Stellenangeboten bestätigt hat, kann dahin stehen. Jedenfalls hatte er die Gelegenheit, die Rechtsfolgenbelehrung zur Kenntnis zu nehmen.
Soweit er rügt, weder Beginn noch Dauer der Sanktion seien erkennbar gewesen, folgt der Senat dieser Darstellung nicht. Unter Ziffer 3 der Rechtsfolgenbelehrung im Bescheid vom 8. Januar 2009 ist ausdrücklich die Dauer der Absenkung sowie der Beginn der Absenkung genannt.
g) Die Beschwerdegegnerin hat auch nicht gegen die ihr gemäß 31 Abs. 6 Satz 3 SGB II obliegende Pflicht zur Ausübung von Ermessen hinsichtlich einer möglichen Kürzung auf sechs Wochen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verstoßen. Zwar enthält der Bescheid vom 3. Februar 2009 hinsichtlich der Dauer der Sanktion keine Ermessenserwägungen. Vielmehr sind dort lediglich Überlegungen zum Fehlen eines wichtigen Grundes dargestellt worden. Allerdings hat die Beschwerdegegnerin im Widerspruchsbescheid vom 2. März 2009 das ihr obliegende Ermessen in hinreichender Weise ausgeübt, indem sie das Vorliegen von besonderen Gründen für die Anwendung der Härtefallregelung nach § 31 Abs. 6 Satz 3 SGB II geprüft und verneint hat. Dabei hat sie sich auf die Überlegung gestützt, der Beschwerdeführer sei mehrfach über die Rechtsfolgen eines Abbruchs der Maßnahme belehrt worden. Ferner sei ihm im persönlichen Gespräch am 13. Januar 2009 nochmals erläutert worden, dass ein Abbruch der Maßnahme nur bei Vorlage einer konkreten Einstellungszusage erfolgen könne. Schließlich sei ihm die Möglichkeit einer kostenfreien Benutzung von PC`s und Telefonen bekannt gewesen. Die Ausübung des gesetzlich vorgeschriebenen Ermessens ist bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens zulässig (von Wulffen, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, 6. Auflage, § 41 Rn. 11).
Die Ermessungserwägung der Beschwerdegegnerin sind auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht ermessensfehlerhaft in dem Sinne, dass im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null nur eine Absenkung des Sanktionszeitraums auf weniger als drei Monate in Betracht gekommen wäre. Denn die vorgetragenen Gründe für den Nichtantritt der Maßnahme bis zu deren Abbruch sind nicht von solchem Gewicht, dass ein Festhalten an dem Zeitraum der Sanktion von drei Monaten als Ermessensfehlgebrauch zu beurteilen wäre.
h) Die Beschwerdegegnerin hat auch den Zeitraum der Sanktion entsprechend der gesetzlichen Vorgaben gewählt. Sie hat gemäß § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB II den Beginn der Absenkung mit Wirkung vom 1. März 2009 festgelegt. Der Bescheid vom 3. Februar 2009 ist - dies ergibt sich aus dem Datum des Widerspruchs vom 25. Februar 2009 - noch vor dem 1. März 2009 bekannt gegeben und damit wirksam im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X geworden.
Entsprechend der gesetzlichen Vorgabe ist der Anspruch um die vollständige Regelleistung und auf die Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II abgesenkt worden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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