L 5 AS 17/09 B

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 15 AS 653/07
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 17/09 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Beschwerde - Zulässigkeit - wiederkehrende Leistungen - Verbindung - Addition
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein inzwischen erledigtes Klageverfahren beim Sozialgericht Magdeburg (SG), in dem er in der Sache von der Beklagten die Bewilligung höherer Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) nach § 22 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) beanspruchte. Er bezieht laufend Grundsicherungsleistungen von der Beklagten. Mit Bescheid vom 13. März 2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger KdU für die Zeit vom 1. April bis 30. September 2007 in Höhe von 274,69 EUR/Monat. Die Beklagte hatte bereits ab 1. Januar 2007 die bewilligten KdU auf die ihrer Ansicht nach angemessenen Kosten reduziert. Die tatsächlichen monatlichen KdU des Klägers betrugen 339,04 EUR (Grundmiete: 265,55 EUR zzgl. Betriebs- und Heizkosten i.H.v. insgesamt 73,49 EUR). Davon zahlte der Kläger ab Mai 2007 an seinen Vermieter nur 299,21 EUR/Monat. Mit Bescheid vom 20. September 2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 31. März 2008 ebenfalls KdU in Höhe von 274,69 EUR/Monat. Die vom Kläger gegen diesen Bescheid und den Bescheid vom 13. März 2007 eingelegten Widersprüche wies die Beklagte mit den Widerspruchsbescheiden vom 26. März und 2. November 2007 als unbegründet zurück. Mit Bescheid vom 26. März 2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2008 wiederum KdU in Höhe von 274,69 EUR/Monat. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2008 als unbegründet zurück. Gegen die Bescheide vom 13. März 2007, 20. September 2007 - beide i. d. F. der Widerspruchsbescheide vom 26. März und 2. November 2007 - sowie gegen den Bescheid vom 26. März 2008 i. d. F. des Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 2008 hat der Kläger jeweils fristgerecht Klage beim SG erhoben (S 10 AS 653/07, S 10 AS 2403/07 und S 10 AS 1373/08) und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt. Das SG hat mit Beschluss vom 26. September 2008 die Klagen zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung verbunden, wobei das Verfahren S 10 AS 653/07 geführt hat. Die Klagen mit dem Antrag des Klägers, die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Abänderung der Bescheide vom 13. März 2007 und 20. September 2007, beide in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 26. März und 2. November 2007, sowie unter Abänderung des Bescheides vom 26. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2008 KdU für April 2007 in Höhe von 333,24 EUR, sowie für den Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis 30. September 2008 in Höhe von 299,21 EUR zu zahlen, hat das SG mit Urteil vom 26. September 2008 zurückgewiesen. Die von der Beklagten an den Kläger gezahlten KdU seien der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden und die streitgegenständlichen Bescheide rechtmäßig. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen. Mit Beschluss vom 6. Oktober 2008 hat das SG den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von ihm eingereichten Klagen (S 10 AS 653/07, S 10 AS 2403/07 und S 10 AS 1373/08) wegen mangelnder Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Gegen den ihm am 15. Oktober 2008 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 12. November 2008 Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung eingelegt, das SG habe die Anforderungen an die Erfolgsaussichten überspannt. Die Unterkunftsrichtlinie der Stadt Magdeburg sei rechtswidrig und könne von der Beklagten nicht zur Absenkungsentscheidung herangezogen werden. Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen, den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 6. Oktober 2008 aufzuheben und ihm rückwirkend für die verbundenen Verfahren S 10 AS 653/07, S 10 AS 2403/07 und S 10 AS 1373/08 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung zu bewilligen sowie Rechtsanwalt N. aus M. zur Vertretung in dem Verfahren beizuordnen. Die Beklagte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angegriffenen Beschlusses des SG. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 6. Oktober 2008 ist unzulässig und damit zu verwerfen. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde gegen die Ablehnung von Anträgen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe richtet sich nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO); die Regelungen sind durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008 durch Einfügung von § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG modifiziert worden. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe entsprechend. Die Verweisung bezieht sich auf alle in dem Buch 1, Abschnitt 2, Titel 7 der ZPO enthaltenen Vorschriften über die Prozesskostenhilfe, soweit das SGG nicht ausdrücklich - etwa in § 73a Abs. 1 Satz 2 SGG - etwas anderes regelt (vgl. Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Aufl., § 73a, Rdnr. 2). Die "entsprechende Anwendung" fordert allerdings eine Anpassung der jeweils maßgeblichen Vorschriften der ZPO auf das sozialgerichtliche Verfahren, soweit prozessuale Besonderheiten bestehen. Dies betrifft insbesondere die Ersetzung des dem sozialgerichtlichen Verfahren fremden Rechtsmittels der "sofortigen Beschwerde" durch die "Beschwerde", ferner die Bestimmung des Beschwerdegerichts, nämlich des Landessozialgerichts statt eines höherinstanzlichen Zivilgerichts, sowie die Anpassung des maßgeblichen Werts des Beschwerdegegenstandes für die Berufung. Dieser liegt in Zivilverfahren gemäß § 511 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO bei 600,00 EUR, während hier der seit dem 1. April 2008 in § 144 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 SGG geregelte Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,00 EUR maßgeblich ist. Nach der bis zum 31. März 2008 geltenden Rechtslage war gemäß § 73a SGG i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich statthaft, es sei denn, der maßgebliche Beschwerdewert wurde nicht überschritten. Ausnahmsweise war die Beschwerde aber in diesem Fall doch zulässig, wenn ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint wurden. Mit Wirkung zum 1. April 2008 ist mit der Einführung von § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe - unabhängig vom Wert des Beschwerdewerts - nunmehr "zusätzlich" und damit immer ausgeschlossen worden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint (so auch: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008, L 12 B 18/07 AL, Rdnr. 25). Daher ist seit dem 1. April 2008 die Beschwerde bei einem Wert des Beschwerdegegenstandes über 750,00 EUR nur noch zulässig, wenn Prozesskostenhilfe (auch) wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist. Dies folgt aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz ZPO. Das gleiche gilt, wenn wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG im Streit sind. Die Beschwerde ist hingegen ausgeschlossen, wenn das Gericht in diesen Fällen ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint (vgl. zur Begründung ausführlich den Beschluss des erkennenden Senats vom 20. Februar 2009, L 5 B 305/08 AS und L 5 B 304/08 AS). 1. Das SG hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Klagen verneint, sodass die Beschwerde nicht schon nach § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG ausgeschlossen ist. Vorliegend hat das SG drei Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung nach § 113 SGG verbunden. Diese Verbindung führt zu einer objektiven Klagehäufung mehrerer prozessual selbstständiger Ansprüche. Den Berufungsstreitwert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG i.H.v. 750,00 EUR erreicht die Summe der Streitwerte der Klageverfahren jedoch nicht. Für die Wertberufung kommt es in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche bei einer Mehrheit prozessualer Ansprüche nicht auf den jeweiligen Streitgegenstand an. Entscheidend ist vielmehr, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes die im Gesetz genannte Summe überschreitet, wobei die Summe der einzelnen Zahlungsansprüche nach § 202 SGG, § 5 ZPO zu ermitteln ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 144 Rn. 16). In den hier verbundenen Klagen war allein die Höhe der seitens der Beklagten dem Kläger gewährten monatlichen KdU für die Zeit vom 1. April 2007 bis einschließlich 30. September 2008 streitig. Im April 2007 betrug die Differenz zwischen der vom Kläger an den Vermieter gezahlten Miete und der von der Beklagten bewilligten Leistung 58,55 EUR (333,24 EUR - 274,69 EUR), in den übrigen Monaten 24,52 EUR/Monat (299,21 EUR - 274,69 EUR), mithin insgesamt 475,39 EUR (24,52 EUR x 17 Monate = 416,84 EUR + 58,55 EUR). Der Berufungsstreitwert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der seit 1. April 2008 gültigen Fassung ist nicht erreicht. 2. In Betracht kommt vorliegend auch nicht die Zulässigkeit der Berufung und damit der Beschwerde nach § 73a i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG. Nach dieser Ausnahmeregelung ist die Berufung unabhängig vom Beschwerdewert ohne Zulassung statthaft, wenn sie wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (vgl. BT-Drs. 12/1217, S. 52). Wiederkehrende oder laufende Leistungen sind ihrer Grundstruktur nach gleiche Einzelansprüche, die auf einem einheitlichen Stammrecht beruhen und für die das Moment zeitlicher Dauer typisch ist. Bei ihnen wird die Beschwer von der Länge des Zeitraums bestimmt, für den die Leistungen streitig sind (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 1989, 7 RAr 106/88, juris). Sind in einer Klage mehrere Zeiträume wiederkehrender Leistungen streitig, so werden diese somit zusammengerechnet, wenn diese prozessualen Ansprüche auf denselben Entstehungsgrund, d.h. auf dasselbe Stammrecht zurückgehen, und zu gleichartigen wiederkehrenden Leistungen führen (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 1974, 6 RKa 2/73, SozR 1500 § 144 Nr. 1). Ein für die Zusammenrechnung von selbstständigen prozessualen Ansprüchen notwendiger gleicher Entstehungsgrund liegt vor, wenn ihnen derselbe Leistungsfall zu Grunde liegt. Maßgebend sind die Rechtsbeziehungen auf Grund des konkreten Leistungsfalls (Versicherungsfalls) (vgl. BSG, Urteil vom 18. März 1982, 7 RAr 50/80, SozR 4100 § 118 Nr. 10). Ein solcher gleicher Entstehungsgrund wurde vom BSG angenommen etwa in einem durch den Ersatzkassenvertrag begründeten Abrechnungsverhältnis bei Honorarabrechnungen von Vertragsärzten (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 1974, a.a.O.) oder beim Arbeitslosengeldbezug, der auf der Erfüllung derselben Anwartschaftszeit beruht (vgl. BSG, Urteil vom 18. März 1982, a.a.O; Urteil vom 22. März 1989, 7 RAr 108/88, juris). Eine Zusammenrechnung unterschiedlicher Zeiträume kommt hingegen dann nicht in Betracht, wenn materiell-rechtlich selbstständige, hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen von einander unabhängige Ansprüche auf Sozialleistungen in Streit stehen (vgl. BSG, Urteil vom 18. März 1982, a.a.O.). Nicht ausreichend für die Zusammenrechnung von einzelnen Zeitabschnitten sind ein natürlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang oder dasselbe Sozialrechtsverhältnis (vgl. BSG, Beschluss vom 30. Juli 2008, B 14 AS 7/08 B, juris für Bewilligungsabschnitte bei SGB II-Leistungen). In diesen Fällen hängt die Zulässigkeit der Berufung und damit der Beschwerde von der Dauer des einzelnen Zeitraums und nicht von der Dauer der Zeiträume insgesamt ab (vgl. Peters-Sautter-Wolff, SGG, 4. Aufl., 47. Nachtrag, September 1989, § 144, Rn. 37; Zeihe, Soziale Gesetzgebung und Praxis, Das Sozialgesetz und seine Anwendung, 28. Lieferung, 1. September 1993, § 144, Rn. 19b). Trotz Klageverbindung liegt dann kein einheitlicher Streitgegenstand vor (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 1974, a.a.O.). Die Alg II-Zahlungen sind keine wiederkehrenden Leistungen im o.g. Sinne. Die einzelnen Bewilligungsabschnitte bilden selbstständige prozessuale Ansprüche mit der Folge, dass grundsätzlich für jeden einzelnen Anspruch die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Berufung gegeben sein müssen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 14/06 R, juris). Sie fließen zwar aus einem einheitlichen Rechtsverhältnis und kehren in regelmäßigen Abständen wieder (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 144, Rn. 22, 23). Sie beruhen aber nicht auf einem einheitlichen Stammrecht. Bei der Zeitberechnung kommt es jedoch auf den Bestimmungszeitraum, nicht auf den Zahlungszeitraum an (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., § 144, Rn. 24). Vorliegend wurden drei Entscheidungen über den Bezug von Alg II jeweils für die Dauer von sechs Monaten, mithin jeweils für einen Zeitraum unter einem Jahr getroffen. Nach § 41 Abs. 1 Satz 4, 5 SGB II ist eine Bewilligung von Leistungen auf die Dauer von maximal einem Jahr begrenzt. Dies hat seine Ursache u.a. darin, dass es Ziel des Gesetzes ist, die erwerbsfähigen Arbeitslosen wieder in Arbeit zu bringen, und ein dauerhafter (rentenähnlicher) Bezug die Ausnahme bleiben soll. Der zeitlich be-schränkte Bewilligungsabschnitt soll zudem eine regelmäßige Überprüfung der Hilfebedürftigkeit in überschaubaren zeitlichen Abständen sicherstellen (BT-Drucks. 15/1516, S. 63 zu § 41). Die Ansprüche des Klägers ergeben sich jeweils nach einer gesonderten Prüfung der Voraussetzungen zu Beginn eines jeweiligen Bewilligungsabschnittes. Diese Bewilligungsabschnitte beruhen nicht auf demselben Entstehungsgrund i.S. eines Stammrechts. Vielmehr sind alle Voraussetzungen der Ansprüche in jedem Bewilligungsabschnitt voneinander unabhängig neu zu prüfen. Der Anspruch entsteht jeweils neu. Er richtet sich nicht nach den Voraussetzungen, die zu Beginn des erstmaligen Leistungsbezugs gegeben waren. Zudem müssen die Leistungsträger des SGB II nicht nur Änderungen bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen Rechnung tragen, sondern sie müssen diese auch bei der Ermittlung des normativen Bedarfs beachten, sodass Folgebescheide häufig neue, gegenüber dem Ausgangsbescheid besondere Tat- und Rechtsfragen aufwerfen. Schließlich ergehen im Rahmen des SGB II die Bewilligungsbescheide oftmals nicht nur für eine einzige Person, sondern für mehrere, auch wechselnde Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 14/06 R, juris). Die Gleichartigkeit der wiederkehrenden Leistungen allein ist kein sachlicher Grund, der eine einheitliche Ermittlung der Beschwer rechtfertigt (vgl. BSG, Urteil vom 18. März 1982, a.a.O.). Da es für die Zusammenrechnung prozessual selbstständiger Ansprüche im Rahmen des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht ausreicht, wenn die Ansprüche auf der gleichen Rechtsgrundlage beruhen, ein gleiches Stammrecht aber nicht vorliegt (s.o.), kommt eine Zusammenrechnung der drei Bewilligungsabschnitte nicht in Betracht (a.A. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15. April 2008, L 11 AS 35/07, juris). Die Zusammenrechnung derart materiell selbstständiger Ansprüche widerspräche zudem der Zweckbestimmung des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG. Der Gesetzgeber hat für Ansprüche von bestimmter, minderer Anspruchsdauer nur eine Instanz vorgesehen. Nach alledem war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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