L 8 SO 4/09 B

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 23 SO 111/08
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 8 SO 4/09 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Prozesskostenhilfe - Erfolgsaussicht - Darlegungspflicht
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer und Kläger wendet sich gegen die Ablehnung von Prozess-kostenhilfe durch das Sozialgericht Magdeburg (SG). Im Hauptsacheverfahren (Klage) begehrt der Kläger die Umwandlung zweier ihm gemäß § 34 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) gewährter Darlehen in Zuschussleistungen. Der Kläger bezog von der Arbeitsgemeinschaft Jobcenter Magdeburg GmbH (ARGE) bis einschließlich 16. Oktober 2006 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Vom 16. Oktober 2006 bis zum 21. April 2007 verbüßte er eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Magdeburg.

Durch seinen Bevollmächtigten beantragte er mit Schreiben vom 15. November 2006 bei der Beklagten Sozialhilfe und die Übernahme der Unterkunftskosten während der Inhaftierung im Zeitraum vom 16. Oktober 2006 bis voraussichtlich April 2007. Mit Bescheid vom 16. Februar 2007 gewährte die Beklagte ein Darlehen für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 709,02 EUR, welches ab dem 1. Juni 2007 in monatlichen Raten iHv 25,00 EUR getilgt werden sollte. Mit Bescheid vom 26. April 2007 bewilligte die Beklagte ein weiteres Darlehen für die Unterkunftskosten (Zeitraum vom 1. Februar bis zum 15. April 2007) iHv 295,68 EUR. Laut Ratenplan im Bescheid waren hierfür ab 1. September 2007 monatliche Raten iHv 10,00 EUR zu zahlen. Gegen beide Bescheide legte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 15. Mai 2007 Widerspruch ein. Zu dessen Begründung trug er mit Schreiben vom 24. Juli 2007 u.a. vor, die Gewährung der Leistung als Darlehen sei ermessensfehlerhaft, da er nicht nur vorübergehend auf SGB II-Leistungen angewiesen sei. Durch die Ratenzahlungen werde sein Existenzminimum berührt. Daher werde das Darlehen ohnehin nicht vollständig getilgt werden können.

Mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2007 wies die Beklagte die Widersprüche zurück und führte hinsichtlich der Höhe der Tilgung aus, sie habe sich an § 23 Abs. 1 S. 3 SGB II orientiert. Eine um 10 Prozent verminderte Regelleistung genüge, um den notwendigen Lebensunterhalt sicher zu stellen. Ein Betrag in dieser Höhe könne zur Tilgung von Schulden eingesetzt werden.

Am 17. September 2007 hat der Kläger Klage erhoben und zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt. Zur Begründung der Klage hat der Kläger auf das Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 24. Juli 2007 verwiesen, welches wie auch der Widerspruchsbescheid der Klageschrift in Kopie beigefügt war.

Am 15. Oktober 2007 hat er eine am selben Tag gefertigte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Belege vorgelegt, aus der sich als Einnahmen SGB II-Leistungen in Höhe von 578,63 EUR sowie Wohnkosten von insgesamt 231,39 EUR ergeben. Die Klage ist in der Folgezeit nicht begründet worden.

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2008 hat das SG den Kläger aufgefordert, bis zum 10. November 2008 den aktuellen SGB II-Bescheid in Kopie zu übersenden und mitzuteilen, in welcher Form dem Kläger die Sozialleistungen ausgezahlt würden. Das Vorbringen zu Ermessensfehlern sei unzureichend. Sofern nicht konkret vorgetragen werde, aus welchen Gründen eine Tilgungsrate von 10,00 EUR monatlich unangemessen sei, habe der Rechtsstreit kein Aussicht auf Erfolg.

Auf dieses Schreiben hat der Kläger zunächst nicht reagiert. Auf die Erinnerung des SG vom 21. November 2008 hat der Kläger am 24. November 2008 den SGB II-Leistungsbescheid für den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. März 2009 kommentarlos vorgelegt.

Mit Beschluss vom 27. November 2008 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Rechtsverfolgung biete nach der gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, die Klage sei nicht begründet worden. Der Sachverhalt ergebe sich allein aus dem vorgelegten Widerspruchsbescheid. Der Kläger habe trotz Aufforderung nichts dazu vorgetragen, weshalb ihm die Zahlung von monatlichen Raten iHv 10,00 EUR angesichts einer Restschuld von 295,68 EUR unzumutbar sei, oder aus welchen anderen Gründen die Ermessensentscheidung des Beklagten rechtswidrig sein könne.

Der am 1. Dezember 2008 vom SG ausgefertigte und an die Beteiligten versandte Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich seines Empfangsbekenntnisses erst am 15. Januar 2009 zugegangen (Eingang bei der Beklagten zentrale Poststelle: 2. Dezember 2008).

Am 15. Januar 2009 hat der Kläger Beschwerde eingelegt und am 20. Januar 2009 zur Begründung vorgetragen, die Klage habe Aussicht auf Erfolg. Denn es ergebe sich bereits aus dem Widerspruchsbescheid der Beklagten, dass zusätzlich zu der im September 2007 einsetzenden Ratenzahlung über 10,00 EUR monatlich bereits ab September 2007 eine Aufrechung in Höhe von 35,00 EUR wirksam sein solle. Eine weitere Rate von 10,00 EUR liege über der 10 Prozent-Grenze und sei daher schon auf den ersten Blick rechtswidrig. Nach § 37 Abs. 2 SGB XII sei ein Einbehalt iHv maximal 5 % des Eckregelsatzes gestattet. Zudem habe der Kläger Ratenzahlungsverpflichtungen gegenüber der ARGE, die die Beklagte nicht berücksichtigt habe. Ermessen habe die Beklagte in den angegriffenen Bescheiden nicht ausgeübt.

Der Kläger beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. November 2008 aufzuheben und ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt N. aus M. , für das Verfahren des ersten Rechtszugs zu bewilligen.

Die Beklagte hat schriftsätzlich keinen Antrag gestellt und zum Klageverfahren geäußert, die angegriffenen Bescheide seien ermessensfehlerfrei. Insbesondere sei nicht zu beanstanden, dass sie sich bei der Bemessung der Raten, die in § 34 Abs. 1 SGB XII nicht geregelt sei, an der 10 %-Regelung des § 23 Abs. 1 S. 3 SGB II orientiert habe. Die monatlichen Raten betrügen maximal 35,00 EUR. Sie habe im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nicht davon ausgehen können, dass der Kläger auf unabsehbare Zeit kein Einkommen erzielen werde. Letztlich sei er ab Oktober 2007, nach Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit im September 2007, auch nicht mehr bedürftig im Sinne des SGB II gewesen. Außerdem habe sie berücksichtigen dürfen, dass der Kläger die Ersatzfreiheitsstrafe selbst verschuldet habe. Soweit der Kläger nunmehr einwende, es bestünden noch weitere Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem SGB II-Leistungsträger, sei ihr das bislang nicht bekannt gewesen. Bei Vorlage eines Nachweises sei eine Absenkung des Monatsbetrags der Raten möglich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des Sozialgerichts und das dazu geführte Prozesskostenhilfe-Beiheft ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, wobei im vorliegenden Fall dahinstehen kann, ob gemäß § 73a Abs. 1 S. 1 SGG iVm § 127 Abs. 2 S. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) und § 172 Abs. 3 Ziff. 2 SGG in der seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags erst dann statthaft ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR übersteigt (so in ständiger Rechtsprechung der 5. Senat, Beschluss vom 20. Februar 2009, Az.: L 5 B 305/08 AS und L 5 B 304/08 AS, und der 2. Senat, Beschluss vom 8. April 2009, Az.: L 2 B 264/08 AS). Denn hier übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR. Im Hauptsacheverfahren (Klage) ist Rechtsschutzziel des Klägers, im Darlehenswege gewährte Sozialhilfeleistungen in einer Gesamthöhe von 1.004,70 EUR (Bescheid vom 16. Februar 2007: 709,02 EUR; Bescheid vom 26. April 2007: 295,68 EUR) in einen verlorenen Zuschuss umzuwandeln.

Die Beschwerde ist auch frist- und formgerecht eingelegt. Sie ist jedoch unbegründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Nach § 73a Abs. 1 SGG iVm §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Ver-hältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten auf-bringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist. Zu diesem Zweck sind nach § 117 Abs. 2 ZPO dem Antrag auf Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den entsprechenden Belegen beizufügen.

Der Antragsteller hat den nach § 117 Abs. 3, 4 ZPO vorgesehen Vordruck vollständig und sorgfältig auszufüllen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt nach § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO für jeden Rechtszug besonders. Grundsätzlich beginnt die Wirksamkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Zustellung des Beschlusses. Rückwirkend kann das Gericht frühestens zu dem Zeitpunkt Prozesskostenhilfe bewilligen, in dem ihm der Antrag samt den erforderlichen Erklärungen und Unterlagen vollständig vorlag (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80, NJW 1982, S. 446; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. November 2008, L 5 B 246/07 AS, nicht veröffentlicht).

Hier war dies frühestens am 15. Oktober 2007 der Fall, als die Erklärung des Klägers über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt wurde, wenn man davon ausgeht, dass die Vorlage des SGB II-Bewilligungsbescheides nicht erforderlich war. Ansonsten lag Bewilligungsreife erst am 24. November 2008 vor, als der vom SG nachgeforderte aktuelle SGB II-Leistungsbescheid vom 12. September 2008 beim SG einging.

Dies kann hier dahinstehen, denn bezogen auf beide Zeitpunkte lässt sich für den Senat nicht positiv feststellen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat.

Die von dem Gericht gemäß § 119 Abs. 1 ZPO zu treffende Bewilligungsentscheidung bezieht sich immer auf den gemäß § 117 ZPO zu stellenden Prozesskostenhilfeantrag. Der Antrag kann immer nur diejenigen Streitgegenstände erfassen, für die das entscheidende Gericht die Möglichkeit hat, eine Prüfung der Erfolgsaussichten gemäß § 114 ZPO durchzuführen. Dazu ist es notwendig, dass unter Beachtung von § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO der Antragsteller in seinem Prozesskostenhilfegesuch das Streitverhältnis in tatsächlicher Hinsicht unter Angabe der Beweismittel darstellt. Insoweit ist regelmäßig der Sachverhalt zu schildern, oder es sind diejenigen Tatsachen zu bezeichnen, aus denen sich die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen für den klageweise geltend gemachten Anspruch ergeben (vgl. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Dezember 2008, Az.: 7 Ta 214/08 zit.n. juris; Sächsisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 15. Juni 2006, Az.: 2 SHa 10/06, NJ 2007, 240; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 12. Juni 2008, Az.: VI S 6/08 (PKH), zit. n. juris). Zur Darlegung des Streitverhältnisses gehören auch die beabsichtigten Anträge, denn nur so lässt sich der konkrete Streitgegenstand hinreichend sicher feststellen. Die Angaben sind nur dann entbehrlich, wenn sich der Streitgegenstand eindeutig aus den beigefügten Unterlagen ergibt.

Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Der anwaltlich vertretene Kläger hat in der Klage weder den Streitstand noch Beweismittel bezeichnet und auch keinen Antrag angekündigt. Diese Angaben waren im vorliegenden Fall auch nicht entbehrlich, weil sich aus den beigefügten Unterlagen der Streitgegenstand nicht eindeutig ergab. Vielmehr war – auch unter Berücksichtigung dieser Unterlagen – die Klage unschlüssig. Denn der Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte in der Klageschrift, der er den Widerspruchsbescheid und sein Schreiben vom 24. Juli 2007 zur Begründung des Widerspruchs beigefügt hatte, angegeben, die Beklagte habe sein Vorbringen in dem Schreiben nicht einmal zur Kenntnis genommen.

Zum einen trifft dies ersichtlich nicht zu, denn die Beklagte hat sich im Widerspruchsbescheid vom 5. September 2007 mit dem Vortrag des Klägers im Schreiben vom 24. Juli 2007, die Gewährung eines Darlehens sei ermessensfehlerhaft, wenn es sowieso nicht vollständig getilgt werde, und "höchst problematisch", weil der Kläger nicht nur vorübergehend auf SGB II-Leistungen angewiesen" sei und "durch die Ratenzahlungen schon jetzt in Bedrängnis" gerate, "seinen notwendigen Lebensunterhalt oberhalb des Existenzminimums zu bestreiten", auseinandergesetzt. Der Widerspruchsbescheid enthält Ausführungen zur Ermessensausübung hinsichtlich der Bewilligung als Darlehen und zur Ratenhöhe sowie zum Erfordernis der Behebung einer vorübergehenden Notlage bzw. zur Aussicht der Besserung der wirtschaftlichen Situation.

Zum anderen erfüllt diese Erklärung die Darlegungsanforderungen des § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht, denn ihr lässt sich weder der konkrete Streitgegenstand noch ein zulässiges Rechtsschutzziel des Klägers entnehmen. Damit standen dem SG im Zeitpunkt der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch keine verwertbaren Unterlagen über das Streitverhältnis zur Verfügung.

Es kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben, ob und in welchen Umfang an einen nicht rechtskundig vertretenen Kläger gemäß § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO Darlegungsanforderungen für ein Prozesskostenhilfegesuch zu stellen sind. Denn jedenfalls ist im Fall einer anwaltlichen Vertretung – wie hier – als Mindestanforderung zu verlangen, dass in nachvollziehbarer Weise zumindest die tatsächlichen Gründe benannt werden, die nach Ansicht des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung sprechen und dass sich das Rechtsschutzziel eindeutig aus der mit dem Antrag verbundenen Klage ergibt.

Die Pflicht, im Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe das Streitverhältnis darzustellen, besteht auch für Verfahren, in denen der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich im Prozesskostenhilfeverfahren die zur Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage maßgeblichen tatsächlichen Aspekte selbst zu erarbeiten (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. Januar 2001, Az. 14 WF 13/01 zit. n. juris; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. September 2006, Az.: VIII S 16/06, BFH/NV 2007, 89). Dem entsprechend sind auch in § 92 SGG die Anforderungen an eine Klageschrift geregelt: Es müssen die Beteiligten und der Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnet werden (Abs. 1 Satz 1), und die Klageschrift soll einen bestimmten Antrag enthalten (Abs. 1 Satz 3). Weiterhin sollen Tatsachen und Beweismittel bezeichnet und der Bescheid und Widerspruchsbescheid beigefügt werden (Abs. 1 Satz 4). Mit Rücksicht auf die für den Kläger geltende Dispositionsmaxime soll so der Rahmen des Rechtsschutzbegehrens festgelegt werden und eine Abgrenzung des Streitgegenstands erfolgen.

Nach den hier vorgelegten Unterlagen und den Angaben des Klägers wird (isoliert) die Begründung eines Widerspruchsbescheides angegriffen. Dies ist unzulässig. Da der Kläger auch auf die konkreten Nachfragen des SG mit Schreiben vom 21. Oktober 2008 trotz Erinnerung mit Schreiben vom 21. November 2008 nicht reagiert hat, war das Prozesskostenhilfegesuch im Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts mangels hinreichender Substantiierung iSv § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO abzulehnen.

Im Rahmen der Überprüfung der Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs im angefochtenen Beschluss ist das tatsächliche Vorbringen des Klägers in der Beschwerdebegründung vom 20. Januar 2009 nicht zu berücksichtigen. Für die Beurteilung der Erfolgsaussicht ist – wie im erstinstanzlichen Verfahren – grundsätzlich der Zeitpunkt der Beschlussfassung des SG maßgeblich (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs: Prozesskostenhilfe, 2. Auflage S. 316; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Januar 2002, Az.: L 3 B 24/01 R, nicht veröffentlicht).

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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