Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 8 RA 653/03
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 161/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
AAÜG, fiktive Einbeziehung, Konstruktionsbüro
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. Februar 2006 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob für den Kläger Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die dabei erzielten Entgelte festzustellen sind.
Der am 19xx geborene Kläger legte seit dem 01. Januar 1970 folgenden beruflichen Werdegang zurück: • 1970 bis 1977: Konstrukteur im Volkseigenen Betrieb (VEB) Schwermaschinenbau. • 1977 bis 1987: Konstrukteur im VEB Ingenieurbüro. • 1988 bis 1990: Leiter sowie stellvertretender Direktor im VEB Ingenieurbüro. Ab dem 01. Juli 1990 war er als Ingenieur für Konstruktion beim Ingenieurbüro GmbH angestellt.
Mit Urkunde vom 19xx war ihm von der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik M. das Recht verliehen worden, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Mit Zeugnis vom 19xx erhielt er von der Technischen Hochschule die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Hochschulingenieur zu führen. Unter dem 19xx wurde ihm von derselben Einrichtung der akademische Grad eines Diplomingenieurs verliehen. – Eine Versorgungszusage wurde ihm in der DDR nicht erteilt.
Am 20xx beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Mit Bescheid vom 20xx lehnte die Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass es sich am 30. Juni 1990 bei dem VEB Ingenieurbüro nicht um einen Produktionsbetrieb oder um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt habe. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 20xx Widerspruch mit der Begründung ein, dass es sich bei dem VEB Ingenieurbüro um ein Konstruktionsbüro und damit um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt habe. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20xx zurück.
Daraufhin hat der Kläger am 19. November 2003 Klage beim Sozialgericht (SG) Magdeburg erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass es sich bei dem VEB Ingenieurbüro des Bauwesens um einen Produktionsbetrieb gehandelt habe, der produktionsvorbereitende Projektierungs- und Konstruktionstätigkeiten sowie wissenschaftliche Forschungsarbeiten der Produktionsorganisation und Produktionstechnologie erbracht habe. Im Übrigen seien auch frühere Kollegen mit gleichgearteten Tätigkeiten in das Zusatzversorgungssystem einbezogen worden. Er hat dazu ein Schreiben des Ingenieurbüros Bauwesen GmbH, der Rechtsnachfolgerin des VEB Ingenieurbüro des Bauwesens, vom 20xx vorgelegt.
Das SG hat vom Amtsgericht Magdeburg folgende Unterlagen über den VEB Ingenieurbüro des Bauwesens beigezogen: • Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft vom 28. Dezember 1967. • Eintragungsantrag vom 19. Dezember 1967. • Beschluss des Rates des Bezirkes vom 11. August 1967 über die Bildung des VEB Ingenieurbüro des Bauwesens. In der mündlichen Verhandlung am 16. Februar 2006 hat der Kläger erklärt, sein Betrieb habe auch Konsumgüter produziert. Beispielhaft seien dies etwa Steuerungen für die Mikroelektronik gewesen. Der Betrieb habe i ca. 125 Mitarbeiter und in einer Außenstelle ca. 10 Mitarbeiter beschäftigt. Konsumgüter seien von etwa 12 bis 15 Mitarbeitern produziert worden.
Mit Urteil vom 16. Februar 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe in der DDR keine verbindliche Versorgungszusage erhalten. Auch eine fiktive Einbeziehung auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei nicht möglich, weil in seinem Falle die erforderliche betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt sei. Bei dem VEB Ingenieurbüro des Bauwesens habe es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gehandelt. Die erforderliche Massenproduktion von Bauwerken habe nicht stattgefunden. Auch habe kein Produktionsbetrieb der Industrie vorgelegen, weil die erforderliche Massenproduktion von Sachgütern dem Betrieb nicht das Gepräge gegeben habe. Der Betrieb des Klägers sei auch kein einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestelltes Konstruktionsbüro gewesen, weil der Betrieb nicht als solcher bezeichnet worden war und auch kein betriebliches Konstruktionsbüro gewesen sei.
Gegen das ihm am 22. März 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12. April 2006 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Er ist der Auffassung, dass er einen Anspruch auf Feststellung von Zeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz wegen der Zugehörigkeit zum zusätzlichen Altersversorgungssystem der technischen Intelligenz habe. Er sei zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur berechtigt, und er habe auch in einem den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellten Betrieb, nämlich in einem Konstruktionsbüro, gearbeitet. Dieser Betrieb sei zwar kein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen, habe aber im Prozess der technischen Vorbereitung der Produktion die konstruktive Gestaltung der Erzeugnisse auszuarbeiten gehabt, habe hierfür die Konstruktionszeichnungen anzufertigen, die Materialstücklisten aufzustellen und die Funktion der neuen Konstruktionen zu erproben gehabt. Er selbst habe in der Konstruktionsabteilung gearbeitet, aber auch die Anwendung seiner Konstruktionsunterlagen in der Erprobung vorgenommen. Zur Unterstützung seines Vorbringens hat der Kläger folgende Unterlagen vorgelegt: • Unterlagen für die Konstruktion von Trafoelementen. • Beschluss des Ministerrats der DDR vom 14. Juni 1963 über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft des Bauwesens (Gesetzblatt der DDR II Nr. 63, Seiten 437 – 452). • Statut des VEB Ingenieurbüro des Bauwesens vom 19xx.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. Februar 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 05. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 01. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in dieser Zeit tatsächlich erzielten Entgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. Februar 2006 zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, der Kläger habe weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb noch in einem gleichgestellten Betrieb gearbeitet. Insbesondere sei der Betrieb auch kein Konstruktionsbüro gewesen. Nach dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR seien Konstruktionsbüros als solche bezeichnete Betriebe gewesen, die die Aufgabe gehabt hätten, im Prozess der technischen Vorbereitung der Produktion die Erzeugnisse konstruktiv zu gestalten, die Konstruktionszeichnungen anzufertigen, die Materialstücklisten aufzustellen und die Funktion der Konstruktion zu erproben. Der Betrieb des Klägers habe Projekte ausgearbeitet, Pläne entworfen und Bauvorhaben begleitet. Er sei deshalb zwar an Bautätigkeiten beteiligt gewesen, jedoch nicht im Sinne eines Konstruktionsbüros.
Der Senat hat Unterlagen aus dem Register der volkseigenen Betriebe über den VEB Ingenieurbüro des Bauwesens und seine Rechtsnachfolgerin beigezogen. Ferner sind den Beteiligten Ablichtungen aus dem Ökonomischen Lexikon der DDR sowie dem Wörterbuch "Der ökonomische Sozialismus" zu den Stichworten Projektierung und Projektierungsbetrieb, Konstruktion und Konstruktionsbüro sowie Unterlagen aus anderen Verfahren über den früheren Betrieb des Klägers (Antrag des Betriebes auf Erteilung einer Projektierungsgenehmigung vom 19xx, Genehmigung des Rates des Bezirkes zur Ausführung bautechnischer Projektierungsleistungen vom 19xx, Aufstellung über Leistungsanteile des Betriebes, Auszüge aus den Geschäftsberichten des VEB Ingenieurbüro des Bauwesens) übersandt worden. Abschließend sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass der Senat entgegen der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem eine ausdrückliche Versorgungszusage verlangt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, weil der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 05. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2003 rechtmäßig ist und den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Absatz 2 Satz 1 SGG beschwert.
Der Kläger hat gemäß § 8 Absatz 3 i.V.m. Absatz 2 und § 1 Absatz 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) keinen Anspruch auf die beantragte Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem. Er unterfällt nicht dem Geltungsbereich des § 1 Absatz 1 AAÜG, weil er weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung der Altersversorgung der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz – AVItech – (Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) angehörte.
1. Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Artikel 19 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Artikel 19 Satz 2 oder 3 EV (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – zitiert nach juris, RdNr. 19).
Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht stattgefunden.
Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, dass der Senat sich nicht der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG anschließt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Absatz 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (nachfolgend 2.), da auch die dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen hier nicht vorliegen (nachfolgend 3.).
2. Der Senat ist zum Einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den Kreis der "potentiell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat (so aber: BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a.a.O.). Erst diese Annahme führt jedoch zu einer vom BSG behaupteten Ungleichbehandlung ("Wertungswiderspruch"), die durch eine verfassungskonforme (erweiternde) Auslegung des § 1 Absatz 1 AAÜG zu korrigieren sei. Zum Anderen ist der Senat der Ansicht, dass – wenn die Ansicht des BSG tatsächlich zutreffen sollte und mit dem AAÜG der einbezogene Personenkreis erweitert worden ist – zumindest keine verfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die behauptete Ungleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen hätte das BSG wegen des von ihm unterstellten "Wertungswiderspruchs" keine erweiternde, über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehende Auslegung vornehmen dürfen, sondern durch Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Absatz 1 Grundgesetz (GG) eine konkrete Normenkontrolle veranlassen müssen. Denn die vom BSG vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des erkennenden Senats die sich aus Art. 20 Absatz 2 und 3 GG ergebenden Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis.
a) In den Gesetzesmaterialien finden sich keine Hinweise dafür, dass durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Art. 19 EV bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31,01 R, a.a.O., Seite 11), weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BT-Drs. 12/405, S. 113, 146; BT-Drs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BT-Drs. 12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien immer auf den EV Bezug genommen. Zwar wird dort dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des EV zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergebe (BT-Drs. 12/405, S. 113). Jedoch ist aus der weiteren Gesetzesbegründung ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der Einzelfallprüfung und der Kostenerstattungen durch den Bund beziehen (a.a.O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine Ausweitung des erfassten Personenkreises. Zur Begründung des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den Geltungsbereich der nach dem EV vorgeschriebenen Überführung (und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (a.a.O., S. 146).
Auch überzeugt den Senat nicht, dass aus dem Wortlaut von § 1 Absatz 1 Satz 1 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der Neueinbeziehung zu schließen sei (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a.a.O., Seite 12). In den Gesetzesmaterialien findet sich nämlich kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG, der auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a.a.O., Seite 12) den Terminus "Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" (BT-Drs. 12/826 S. 21).
Der Gesetzgeber ging auch – soweit erkennbar – nicht davon aus, dass die in § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Personengruppe eine Erweiterung der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der Gesetzesvorlage nicht enthalten (BT-Drs. 12/405, Seite 77). Erst in den Ausschussberatungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen (BT-Drs. 12/786, Seite 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BT-Drs. 12/826, Seite 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EV umfasst ist. b) Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG lässt sich ein Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung nicht begründen (so aber BSG, Urteil vom 9.4.2002 – B 4 RA 31/01 R –, a. a. O., S. 12).
Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung ausgeschlossen. Das Grundrecht wird jedoch verletzt, wenn eine Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z. B. BVerfG, Beschluss vom 26.10.2005 – 1 BvR 1921/04 u. a., dokumentiert in Juris, Rdnr. 36).
Hier ist für den Senat bereits nicht nachvollziehbar, wieso das BSG der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen, die irgendwann vor dem 30. Juni 1990 (aber nicht am 30. Juni 1990) konkret einbezogen waren (BSG, a. a. O.), die Personengruppe gegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am 30. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss vom 13.3.2007 – 1 BvF 1/05, dokumentiert in Juris, Rdnr. 89). Hier unterscheiden sich jedoch die Tatbestände in wesentlichen Gesichtspunkten. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in der Vergangenheit verliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen, die nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht ein solches Bedürfnis hingegen nicht.
Richtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe die Personen gegenüberzustellen, die irgendwann vor dem 30. Juni 1990 nicht konkret einbezogen waren, zum damaligen Zeitpunkt aber alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatten.
Das Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser Personengruppen aus (BVerfG, Beschluss vom 26.10.2005, a. a. O., Rdnr. 45):
"Der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BTDrs. 12/826, S. 21). Der hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der Personenkreis, der irgendwann vor dem 30. Juni 1990, aber nicht am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Für eine rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders als in vielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit zu untersagen."
Die gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und denjenigen, die nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven Anspruch profitieren sollen. Auch die fiktiv in den Anwendungsbereich des AAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR keine Rechtsposition inne, die ihnen einen Zugang zu einer zusätzlichen Altersversorgung aus einem Zusatzversorgungssystem ermöglicht hätte. Auch ihnen stand die Möglichkeit offen, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten. Diese Punkte lässt das BVerfG genügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen. Dasselbe muss dann auch bei einen Vergleich der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen und den Personen gelten, die am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfüllt hatten.
3. Aber auch wenn man der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG folgen würde, hat das Begehren des Klägers keinen Erfolg. Danach hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. der DDR I, Nr. 93 S. 844 – im Folgenden: VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (GBl. der DDR I, Nr. 62 S. 487 – im Folgenden: 2. DB) von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für (1.) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und (2.) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar (3.) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei Voraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am 30. Juni 1990 vorgelegen haben. Dies ergibt die Auslegung des § 1 Absatz 1 Satz 1 AAÜG, weil "aufgrund einer Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem" im Sinne der Vorschrift Anwartschaften nur nach den Versorgungsregelungen der DDR erworben werden konnten. Gegenstand einer Rechtsposition vor dem Versorgungsfall selbst konnte danach außer einer erteilten Versorgungszusage gegebenenfalls der Anspruch auf eine solche Zusage sein. Die Fortwirkung der maßgeblichen Rechtspositionen bis zum 30. Juni 1990 setzt § 1 Absatz 1 Satz 1 AAÜG voraus, weil sonst – mit Ausnahme der in § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG bundesrechtlich ausdrücklich durch Unterstellung getroffenen Regelung – keine Position besteht, die im Sinne von § 4 Absatz 5 AAÜG in die Rentenversicherung überführt werden könnte. Denn schon überführungsfähige "Anwartschaften" nach § 22 Absatz 3 des Rentenangleichungsgesetzes (RAG) vom 28. Juni 1990 (GBl. der DDR I Seite 495) konnten bei Inkrafttreten der Vorschrift am 01. Juli 1990 (§ 35 RAG) nur Positionen sein, die im Versorgungsfall einen Versorgungsanspruch begründet hätten. Dies war nur angesichts noch gültiger Versorgungszusagen möglich. Entsprechend kann auch der Anspruch auf deren Erteilung nach den gesetzlichen Voraussetzungen, soweit er auf Grund der geltenden Versorgungsvorschriften schon vor Schließung der Zusatzversorgungssysteme erloschen war, von einer Auslegung des Begriffs der Anwartschaft in § 1 Absatz 1 Satz 1 AAÜG nicht betroffen sein.
In Anwendung dieser Maßstäbe hatte der Kläger am 1. August 1991 (dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG) keinen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech. Denn er erfüllte nicht die abstrakt-generellen und zwingenden Voraussetzungen (vgl. dazu Urteil vom 9.4.2002 – B 4 RA 41/01 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 6) des hier betroffenen Versorgungssystems. Hierzu gehört neben der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung (insbes. "Ingenieur") zu führen, auch die Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb. Der VEB Ingenieurbüro des Bauwesens war aber weder ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens (nachfolgend a) noch war er ein gleichgestellter Betrieb (nachfolgend b).
a) Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb enthält § 1 Absatz 1 der 2. DB im Umkehrschluss, weil andernfalls die Gleichstellung nichtproduzierender Betriebe in § 1 Absatz 2 der 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb muss auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R –, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 Seite 47). Die Bedeutung der damit verbundenen Begriffsbildung in der Wirtschaft der DDR hat das BSG unter Darstellung der Wirtschaftsgeschichte zur Zeit des Erlasses der maßgeblichen Versorgungsnormen herausgearbeitet (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R –, a.a.O., Seite 46f.). Im Bereich des Bauwesens erfasst der Begriff des Produktionsbetriebes nur solche Betriebe, die standardisierte Produkte massenhaft ausstoßen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand haben (BSG, Urteil vom 08. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R –, SozR 4-8570 § 1 Nr. 3, Seite 20f.).
Auch nach Auffassung des Klägers im Berufungsverfahren hat es sich bei dem VEB Ingenieurbüro des Bauwesens weder um einen Produktionsbetrieb der Industrie noch des Bauwesens gehandelt. Denn er hat weder Sachgüter massenhaft produziert noch bestand sein Hauptzweck in der Massenproduktion von Bauwerken (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04. September 2008 – L 1 R 100/06 –, Seiten 9ff).
b) Der VEB Ingenieurbüro des Bauwesens war auch kein einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gleichgestellter Betrieb, insbesondere war er weder ein Konstruktionsbüro noch ein Forschungsinstitut.
Ob ein Konstruktionsbüro vorliegt, ist nach dem rechtlichen und hilfsweise allgemeinen Sprachgebrauch der DDR zu bestimmen. Eine Legaldefinition dieses Begriffs ist im Recht der DDR nicht erfolgt (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08. September 2004 – L 4 RA 45/03 –). Erkennbar ist allerdings, dass das Konstruktionsbüro in verschiedenen Vorschriften einem Projektierungsbüro gegenübergestellt und insoweit von diesen sprachlich unterschieden wird (GBl. DDR I 1951, Seite 1138; GBL. DDR II 1956, Seite 378; GBl. DDR I 1959, Seite 71; vgl. auch: BSG, Urteil vom 07. September 2006 – B 4 RA 39/05 R –, zitiert nach juris Rdnr. 21)). Die Bezeichnung "VEB Ingenieurbüro des Bauwesens" oder vorher "Kombinatsbetrieb Projektierung" spricht damit gegen das Vorliegen eines Konstruktionsbüros.
In dem Ökonomischen Lexikon der DDR (Verlag Die Wirtschaft, Berlin 1967) wird als Konstruktionsbüro eine Einrichtung bezeichnet, die die Aufgabe hat, im Prozess der technischen Vorbereitung der Produktion die konstruktive Gestaltung der Erzeugnisse auszuarbeiten, die Konstruktionszeichnungen anzufertigen, die Materialstücklisten aufzustellen und die Funktion der Neukonstruktionen zu erproben. Ein Projektierungsbetrieb erfüllt allgemein nicht die Voraussetzungen eines Konstruktionsbüros. Unter Projektierung versteht man nach den Aussagen im Ökonomischen Lexikon der DDR alle Leistungen, die von einem Projektierungsbetrieb oder einer Einrichtung für die Investitionstätigkeit erbracht wurden. Dies sind die Ausarbeitung von Aufgabenstellungen und Projekten, die Koordinierung von kooperierten Projektionsleistungen, die Ausarbeitung von Studien und Varianten bei der Planung sowie die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen. Diese Aufgaben sind nicht auf technische Inhalte beschränkt, sondern schließen die wirtschaftliche Entscheidungsvorbereitung mit ein. Komplexe Projektierungen umfassen zudem sogar die städtebauliche und architektonische Gestaltung einschließlich Verkehrsführung, Grünanlagen und Erarbeitung eines Bestands- und Vermessungsplanes mit Angaben über die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken (vgl. die Anordnung über die Durchführung komplexer Projektierungen vom 08. Dezember 1995, GBl. DDR I, Seite 989).
Die Unterschiedlichkeit von Konstruktion und Projektierung folgt auch unmittelbar aus der Anordnung über die allgemeinen Bedingungen für Entwurfs- und Konstruktionsleistungen vom 01. Februar 1958 (GBl. DDR II, Seite 14). In § 2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung werden die Konstruktionsleistungen von Projektierungen ausdrücklich unterschieden und gegenüber bautechnischen Projektierungen sogar unterschiedlich behandelt. Aus allem folgt, dass der Begriff der Projektierung weiter ist als der der Konstruktion, diese sogar als notwendige Unterfunktion einer übergeordneten Aufgabe umfasst. Für Projektierungsbetriebe war damit typisch, dass auch Konstruktionsarbeiten durchgeführt wurden.
Die Tatsache, dass der VEB Ingenieurbüro des Bauwesens überhaupt projektiert hat, ergibt sich bereits aus der Genehmigung des Rates des Bezirkes zur Ausführung bautechnischer Projektierungsleistungen vom 19xx. Demgegenüber ist ein Schwerpunkt des Betriebes in der Konstruktion nicht erkennbar. Auf den Bereich Anlagenentwicklung und Konstruktion in der Baumaterialienindustrie entfiel nach der Aufstellung der Leistungsanteile ein Anteil von 18,4 Prozent. Dies ist allerdings in den Leistungsanteilen noch einmal genauer dahingehend aufgeschlüsselt worden, dass die Konstruktionsleistungen für die zentral geleitete Baumaterialienindustrie lediglich 8,8 Prozent im Jahre 1989 betrug und auch in den Jahren zuvor nie über 13,6 Prozent hinausging. Ein entsprechender Schwerpunkt ist damit nicht ersichtlich. Dies würde auch dann noch gelten, wenn man den Bereich Stahl-/Stahlformenkonstruktion hierzu addieren würde. Denn dann würde dieser Bereich rund 32 Prozent der Gesamtproduktion ausmachen und damit noch nicht einmal ein Drittel der Gesamtproduktion. Dieses Drittel kann dem Betrieb aber nicht das Gepräge gegeben haben.
Dies gilt entsprechend auch für den Bereich der Forschungs- und Entwicklungsaufgaben, die im Jahre 1989 ebenfalls unter einem Drittel der Gesamtproduktion lagen. Damit kann zugleich ausgeschlossen werden, dass ein Forschungsinstitut vorlag. Denn diese sind Forschung betreibende selbständige Einrichtungen der Wirtschaft, deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene wissenschaftliche Forschung und Entwicklung ist (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 – B 4 RA 40/04 R –, zitiert nach juris). Eine solche Einrichtung war der VEB Ingenieurbüro des Bauchwesens ersichtlich nicht.
Nach der Dienstanweisung des Direktors des VEB Ingenieurbüro des Bauwesens 19xx gliederte sich der VEB in die Bereiche Produktion, Technik, Büro für Neuererwesen, Abteilung für Information, Dokumentation Standardisierung, Buchhaltung sowie Instandhaltung und allgemeine Verwaltung. Daraus folgt, dass sich nur eine von sechs Abteilungen des Betriebes sich mit Konstruktionsaufgaben beschäftigte; eine Abteilung "Forschung" existierte nicht.
Aus den Auszügen der Geschäftsberichte ergibt sich für das Jahr 19xx die Formenkonstruktion für Plattenwerke, die Vorbereitung der Rekonstruktion und Hauptinstandsetzung des Plattenwerkes, Rekonstruktions- und Modernisierungsplanungen, Bautechnologien in verschiedenen Betrieben, ME Mischersteuerungen für verschiedene Betriebe sowie zwei zentrale Forschungs- und Entwicklungsaufgaben für ME und Automatisierungslösungen in Plattenwerken mit der Bauakademie und die Entwicklung und Fertigung von ME Steuerungen mit dem VEB Bauelektronik. Hier ist weder ein Schwerpunkt im Bereich Forschung noch im Bereich Konstruktion erkennbar. Dies gilt auch für die vorhergehenden Jahre, die ebenfalls eine Mischung aus verschiedenen Aufgaben aber ohne Schwerpunkte im Bereich Konstruktion oder Forschung zeigen. Dies belegt auch das Schreiben des Geschäftsführers des Nachfolgebetriebes vom 24. Oktober 2003, wonach der bis zum 30. Juni 1990 tätig gewesene VEB Ingenieurbüro des Bauwesens ein "Planungs- Konstruktions- und wissenschaftlicher Entwicklungsbetrieb" gewesen sei bzw. er produktionsvorbereitende Projektierungs- und Konstruktionstätigkeiten sowie wissenschaftliche Forschungsarbeiten geleistet habe.
Ein ähnliches Bild zeigt der Handelsregisterauszug der Ingenieurbüro Bauwesen GmbH als Rechtsnachfolgerin des VEB Ingenieurbüro des Bauwesens. Nach der Eintragung dieser Firma am 19xx war Gegenstand des Unternehmens die "Betriebs-, Anlagen- und Produktplanung und Produktmanagement im Hoch- und Tiefbau, in der Heizungs-. Lüftungs- und Sanitär- sowie Elektrotechnik, Projektierung und Konstruktion im Stahl- und Maschinenbau sowie in der Schalungstechnik, Beratung, Planung, Entwurf, Fertigung und Montage und Service in der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Informationsvermittlung und Unternehmensberatung". Konstruktion wird damit nur als ein Aufgabengebiet von vielen in dieser Aufzählung genannt; Forschung wird nicht einmal erwähnt. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass sich diese Aufzählung grundsätzlich von den Aufgabenbereichen des VEB Ingenieurbüro des Bauwesens unterscheidet.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 160 Absatz 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.
Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe I. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision nur zu, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bundessozialgericht Kassel, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel, einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist beim Bundessozialgericht eingegangen sein.
Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen: a) Rechtsanwälte b) Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt c) zur Vertretung ihrer Mitglieder und bei einem Handeln durch Personen mit Befähigung zum Richteramt oder durch Diplomjuristen - selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung - berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft - Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände oder andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung - Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten d) juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zu c) genannten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt. Dazu ist ein Handeln durch Personen mit Befähigung zum Richteramt oder Diplomjuristen und die Haftung der Organisation für die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten Voraussetzung.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte oder solche anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Diese Beschäftigten müssen die Befähigung zum Richteramt haben oder Diplomjurist sein.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten schriftlich zu begründen.
In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht und eine Verletzung des § 103 SGG nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht schon durch einen Bevollmächtigten der unter I. c) und I. d) genannten Vereinigungen, Gewerkschaften oder juristischen Personen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen.
Der Antrag kann von dem Beteiligten persönlich gestellt werden; er ist beim Bundessozialgericht entweder schriftlich einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.
Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen; hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten und ggf. durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - ggf. nebst entsprechenden Belegen - müssen bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim Bundessozialgericht eingegangen sein.
Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden.
Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.
gez. Grell RLSG Hüntemeyer hat gez. Landeck Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben. gez. Grell
Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob für den Kläger Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die dabei erzielten Entgelte festzustellen sind.
Der am 19xx geborene Kläger legte seit dem 01. Januar 1970 folgenden beruflichen Werdegang zurück: • 1970 bis 1977: Konstrukteur im Volkseigenen Betrieb (VEB) Schwermaschinenbau. • 1977 bis 1987: Konstrukteur im VEB Ingenieurbüro. • 1988 bis 1990: Leiter sowie stellvertretender Direktor im VEB Ingenieurbüro. Ab dem 01. Juli 1990 war er als Ingenieur für Konstruktion beim Ingenieurbüro GmbH angestellt.
Mit Urkunde vom 19xx war ihm von der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik M. das Recht verliehen worden, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Mit Zeugnis vom 19xx erhielt er von der Technischen Hochschule die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Hochschulingenieur zu führen. Unter dem 19xx wurde ihm von derselben Einrichtung der akademische Grad eines Diplomingenieurs verliehen. – Eine Versorgungszusage wurde ihm in der DDR nicht erteilt.
Am 20xx beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Mit Bescheid vom 20xx lehnte die Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass es sich am 30. Juni 1990 bei dem VEB Ingenieurbüro nicht um einen Produktionsbetrieb oder um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt habe. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 20xx Widerspruch mit der Begründung ein, dass es sich bei dem VEB Ingenieurbüro um ein Konstruktionsbüro und damit um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt habe. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20xx zurück.
Daraufhin hat der Kläger am 19. November 2003 Klage beim Sozialgericht (SG) Magdeburg erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass es sich bei dem VEB Ingenieurbüro des Bauwesens um einen Produktionsbetrieb gehandelt habe, der produktionsvorbereitende Projektierungs- und Konstruktionstätigkeiten sowie wissenschaftliche Forschungsarbeiten der Produktionsorganisation und Produktionstechnologie erbracht habe. Im Übrigen seien auch frühere Kollegen mit gleichgearteten Tätigkeiten in das Zusatzversorgungssystem einbezogen worden. Er hat dazu ein Schreiben des Ingenieurbüros Bauwesen GmbH, der Rechtsnachfolgerin des VEB Ingenieurbüro des Bauwesens, vom 20xx vorgelegt.
Das SG hat vom Amtsgericht Magdeburg folgende Unterlagen über den VEB Ingenieurbüro des Bauwesens beigezogen: • Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft vom 28. Dezember 1967. • Eintragungsantrag vom 19. Dezember 1967. • Beschluss des Rates des Bezirkes vom 11. August 1967 über die Bildung des VEB Ingenieurbüro des Bauwesens. In der mündlichen Verhandlung am 16. Februar 2006 hat der Kläger erklärt, sein Betrieb habe auch Konsumgüter produziert. Beispielhaft seien dies etwa Steuerungen für die Mikroelektronik gewesen. Der Betrieb habe i ca. 125 Mitarbeiter und in einer Außenstelle ca. 10 Mitarbeiter beschäftigt. Konsumgüter seien von etwa 12 bis 15 Mitarbeitern produziert worden.
Mit Urteil vom 16. Februar 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe in der DDR keine verbindliche Versorgungszusage erhalten. Auch eine fiktive Einbeziehung auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei nicht möglich, weil in seinem Falle die erforderliche betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt sei. Bei dem VEB Ingenieurbüro des Bauwesens habe es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gehandelt. Die erforderliche Massenproduktion von Bauwerken habe nicht stattgefunden. Auch habe kein Produktionsbetrieb der Industrie vorgelegen, weil die erforderliche Massenproduktion von Sachgütern dem Betrieb nicht das Gepräge gegeben habe. Der Betrieb des Klägers sei auch kein einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestelltes Konstruktionsbüro gewesen, weil der Betrieb nicht als solcher bezeichnet worden war und auch kein betriebliches Konstruktionsbüro gewesen sei.
Gegen das ihm am 22. März 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12. April 2006 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Er ist der Auffassung, dass er einen Anspruch auf Feststellung von Zeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz wegen der Zugehörigkeit zum zusätzlichen Altersversorgungssystem der technischen Intelligenz habe. Er sei zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur berechtigt, und er habe auch in einem den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellten Betrieb, nämlich in einem Konstruktionsbüro, gearbeitet. Dieser Betrieb sei zwar kein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen, habe aber im Prozess der technischen Vorbereitung der Produktion die konstruktive Gestaltung der Erzeugnisse auszuarbeiten gehabt, habe hierfür die Konstruktionszeichnungen anzufertigen, die Materialstücklisten aufzustellen und die Funktion der neuen Konstruktionen zu erproben gehabt. Er selbst habe in der Konstruktionsabteilung gearbeitet, aber auch die Anwendung seiner Konstruktionsunterlagen in der Erprobung vorgenommen. Zur Unterstützung seines Vorbringens hat der Kläger folgende Unterlagen vorgelegt: • Unterlagen für die Konstruktion von Trafoelementen. • Beschluss des Ministerrats der DDR vom 14. Juni 1963 über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft des Bauwesens (Gesetzblatt der DDR II Nr. 63, Seiten 437 – 452). • Statut des VEB Ingenieurbüro des Bauwesens vom 19xx.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. Februar 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 05. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 01. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in dieser Zeit tatsächlich erzielten Entgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. Februar 2006 zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, der Kläger habe weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb noch in einem gleichgestellten Betrieb gearbeitet. Insbesondere sei der Betrieb auch kein Konstruktionsbüro gewesen. Nach dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR seien Konstruktionsbüros als solche bezeichnete Betriebe gewesen, die die Aufgabe gehabt hätten, im Prozess der technischen Vorbereitung der Produktion die Erzeugnisse konstruktiv zu gestalten, die Konstruktionszeichnungen anzufertigen, die Materialstücklisten aufzustellen und die Funktion der Konstruktion zu erproben. Der Betrieb des Klägers habe Projekte ausgearbeitet, Pläne entworfen und Bauvorhaben begleitet. Er sei deshalb zwar an Bautätigkeiten beteiligt gewesen, jedoch nicht im Sinne eines Konstruktionsbüros.
Der Senat hat Unterlagen aus dem Register der volkseigenen Betriebe über den VEB Ingenieurbüro des Bauwesens und seine Rechtsnachfolgerin beigezogen. Ferner sind den Beteiligten Ablichtungen aus dem Ökonomischen Lexikon der DDR sowie dem Wörterbuch "Der ökonomische Sozialismus" zu den Stichworten Projektierung und Projektierungsbetrieb, Konstruktion und Konstruktionsbüro sowie Unterlagen aus anderen Verfahren über den früheren Betrieb des Klägers (Antrag des Betriebes auf Erteilung einer Projektierungsgenehmigung vom 19xx, Genehmigung des Rates des Bezirkes zur Ausführung bautechnischer Projektierungsleistungen vom 19xx, Aufstellung über Leistungsanteile des Betriebes, Auszüge aus den Geschäftsberichten des VEB Ingenieurbüro des Bauwesens) übersandt worden. Abschließend sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass der Senat entgegen der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem eine ausdrückliche Versorgungszusage verlangt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, weil der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 05. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2003 rechtmäßig ist und den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Absatz 2 Satz 1 SGG beschwert.
Der Kläger hat gemäß § 8 Absatz 3 i.V.m. Absatz 2 und § 1 Absatz 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) keinen Anspruch auf die beantragte Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem. Er unterfällt nicht dem Geltungsbereich des § 1 Absatz 1 AAÜG, weil er weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung der Altersversorgung der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz – AVItech – (Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) angehörte.
1. Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Artikel 19 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Artikel 19 Satz 2 oder 3 EV (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – zitiert nach juris, RdNr. 19).
Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht stattgefunden.
Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, dass der Senat sich nicht der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG anschließt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Absatz 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (nachfolgend 2.), da auch die dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen hier nicht vorliegen (nachfolgend 3.).
2. Der Senat ist zum Einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den Kreis der "potentiell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat (so aber: BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a.a.O.). Erst diese Annahme führt jedoch zu einer vom BSG behaupteten Ungleichbehandlung ("Wertungswiderspruch"), die durch eine verfassungskonforme (erweiternde) Auslegung des § 1 Absatz 1 AAÜG zu korrigieren sei. Zum Anderen ist der Senat der Ansicht, dass – wenn die Ansicht des BSG tatsächlich zutreffen sollte und mit dem AAÜG der einbezogene Personenkreis erweitert worden ist – zumindest keine verfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die behauptete Ungleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen hätte das BSG wegen des von ihm unterstellten "Wertungswiderspruchs" keine erweiternde, über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehende Auslegung vornehmen dürfen, sondern durch Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Absatz 1 Grundgesetz (GG) eine konkrete Normenkontrolle veranlassen müssen. Denn die vom BSG vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des erkennenden Senats die sich aus Art. 20 Absatz 2 und 3 GG ergebenden Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis.
a) In den Gesetzesmaterialien finden sich keine Hinweise dafür, dass durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Art. 19 EV bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31,01 R, a.a.O., Seite 11), weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BT-Drs. 12/405, S. 113, 146; BT-Drs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BT-Drs. 12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien immer auf den EV Bezug genommen. Zwar wird dort dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des EV zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergebe (BT-Drs. 12/405, S. 113). Jedoch ist aus der weiteren Gesetzesbegründung ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der Einzelfallprüfung und der Kostenerstattungen durch den Bund beziehen (a.a.O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine Ausweitung des erfassten Personenkreises. Zur Begründung des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den Geltungsbereich der nach dem EV vorgeschriebenen Überführung (und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (a.a.O., S. 146).
Auch überzeugt den Senat nicht, dass aus dem Wortlaut von § 1 Absatz 1 Satz 1 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der Neueinbeziehung zu schließen sei (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a.a.O., Seite 12). In den Gesetzesmaterialien findet sich nämlich kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG, der auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a.a.O., Seite 12) den Terminus "Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" (BT-Drs. 12/826 S. 21).
Der Gesetzgeber ging auch – soweit erkennbar – nicht davon aus, dass die in § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Personengruppe eine Erweiterung der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der Gesetzesvorlage nicht enthalten (BT-Drs. 12/405, Seite 77). Erst in den Ausschussberatungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen (BT-Drs. 12/786, Seite 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BT-Drs. 12/826, Seite 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EV umfasst ist. b) Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG lässt sich ein Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung nicht begründen (so aber BSG, Urteil vom 9.4.2002 – B 4 RA 31/01 R –, a. a. O., S. 12).
Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung ausgeschlossen. Das Grundrecht wird jedoch verletzt, wenn eine Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z. B. BVerfG, Beschluss vom 26.10.2005 – 1 BvR 1921/04 u. a., dokumentiert in Juris, Rdnr. 36).
Hier ist für den Senat bereits nicht nachvollziehbar, wieso das BSG der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen, die irgendwann vor dem 30. Juni 1990 (aber nicht am 30. Juni 1990) konkret einbezogen waren (BSG, a. a. O.), die Personengruppe gegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am 30. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss vom 13.3.2007 – 1 BvF 1/05, dokumentiert in Juris, Rdnr. 89). Hier unterscheiden sich jedoch die Tatbestände in wesentlichen Gesichtspunkten. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in der Vergangenheit verliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen, die nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht ein solches Bedürfnis hingegen nicht.
Richtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe die Personen gegenüberzustellen, die irgendwann vor dem 30. Juni 1990 nicht konkret einbezogen waren, zum damaligen Zeitpunkt aber alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatten.
Das Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser Personengruppen aus (BVerfG, Beschluss vom 26.10.2005, a. a. O., Rdnr. 45):
"Der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BTDrs. 12/826, S. 21). Der hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der Personenkreis, der irgendwann vor dem 30. Juni 1990, aber nicht am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Für eine rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders als in vielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit zu untersagen."
Die gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und denjenigen, die nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven Anspruch profitieren sollen. Auch die fiktiv in den Anwendungsbereich des AAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR keine Rechtsposition inne, die ihnen einen Zugang zu einer zusätzlichen Altersversorgung aus einem Zusatzversorgungssystem ermöglicht hätte. Auch ihnen stand die Möglichkeit offen, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten. Diese Punkte lässt das BVerfG genügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen. Dasselbe muss dann auch bei einen Vergleich der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen und den Personen gelten, die am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfüllt hatten.
3. Aber auch wenn man der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG folgen würde, hat das Begehren des Klägers keinen Erfolg. Danach hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. der DDR I, Nr. 93 S. 844 – im Folgenden: VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (GBl. der DDR I, Nr. 62 S. 487 – im Folgenden: 2. DB) von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für (1.) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und (2.) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar (3.) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei Voraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am 30. Juni 1990 vorgelegen haben. Dies ergibt die Auslegung des § 1 Absatz 1 Satz 1 AAÜG, weil "aufgrund einer Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem" im Sinne der Vorschrift Anwartschaften nur nach den Versorgungsregelungen der DDR erworben werden konnten. Gegenstand einer Rechtsposition vor dem Versorgungsfall selbst konnte danach außer einer erteilten Versorgungszusage gegebenenfalls der Anspruch auf eine solche Zusage sein. Die Fortwirkung der maßgeblichen Rechtspositionen bis zum 30. Juni 1990 setzt § 1 Absatz 1 Satz 1 AAÜG voraus, weil sonst – mit Ausnahme der in § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG bundesrechtlich ausdrücklich durch Unterstellung getroffenen Regelung – keine Position besteht, die im Sinne von § 4 Absatz 5 AAÜG in die Rentenversicherung überführt werden könnte. Denn schon überführungsfähige "Anwartschaften" nach § 22 Absatz 3 des Rentenangleichungsgesetzes (RAG) vom 28. Juni 1990 (GBl. der DDR I Seite 495) konnten bei Inkrafttreten der Vorschrift am 01. Juli 1990 (§ 35 RAG) nur Positionen sein, die im Versorgungsfall einen Versorgungsanspruch begründet hätten. Dies war nur angesichts noch gültiger Versorgungszusagen möglich. Entsprechend kann auch der Anspruch auf deren Erteilung nach den gesetzlichen Voraussetzungen, soweit er auf Grund der geltenden Versorgungsvorschriften schon vor Schließung der Zusatzversorgungssysteme erloschen war, von einer Auslegung des Begriffs der Anwartschaft in § 1 Absatz 1 Satz 1 AAÜG nicht betroffen sein.
In Anwendung dieser Maßstäbe hatte der Kläger am 1. August 1991 (dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG) keinen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech. Denn er erfüllte nicht die abstrakt-generellen und zwingenden Voraussetzungen (vgl. dazu Urteil vom 9.4.2002 – B 4 RA 41/01 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 6) des hier betroffenen Versorgungssystems. Hierzu gehört neben der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung (insbes. "Ingenieur") zu führen, auch die Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb. Der VEB Ingenieurbüro des Bauwesens war aber weder ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens (nachfolgend a) noch war er ein gleichgestellter Betrieb (nachfolgend b).
a) Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb enthält § 1 Absatz 1 der 2. DB im Umkehrschluss, weil andernfalls die Gleichstellung nichtproduzierender Betriebe in § 1 Absatz 2 der 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb muss auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R –, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 Seite 47). Die Bedeutung der damit verbundenen Begriffsbildung in der Wirtschaft der DDR hat das BSG unter Darstellung der Wirtschaftsgeschichte zur Zeit des Erlasses der maßgeblichen Versorgungsnormen herausgearbeitet (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R –, a.a.O., Seite 46f.). Im Bereich des Bauwesens erfasst der Begriff des Produktionsbetriebes nur solche Betriebe, die standardisierte Produkte massenhaft ausstoßen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand haben (BSG, Urteil vom 08. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R –, SozR 4-8570 § 1 Nr. 3, Seite 20f.).
Auch nach Auffassung des Klägers im Berufungsverfahren hat es sich bei dem VEB Ingenieurbüro des Bauwesens weder um einen Produktionsbetrieb der Industrie noch des Bauwesens gehandelt. Denn er hat weder Sachgüter massenhaft produziert noch bestand sein Hauptzweck in der Massenproduktion von Bauwerken (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04. September 2008 – L 1 R 100/06 –, Seiten 9ff).
b) Der VEB Ingenieurbüro des Bauwesens war auch kein einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gleichgestellter Betrieb, insbesondere war er weder ein Konstruktionsbüro noch ein Forschungsinstitut.
Ob ein Konstruktionsbüro vorliegt, ist nach dem rechtlichen und hilfsweise allgemeinen Sprachgebrauch der DDR zu bestimmen. Eine Legaldefinition dieses Begriffs ist im Recht der DDR nicht erfolgt (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08. September 2004 – L 4 RA 45/03 –). Erkennbar ist allerdings, dass das Konstruktionsbüro in verschiedenen Vorschriften einem Projektierungsbüro gegenübergestellt und insoweit von diesen sprachlich unterschieden wird (GBl. DDR I 1951, Seite 1138; GBL. DDR II 1956, Seite 378; GBl. DDR I 1959, Seite 71; vgl. auch: BSG, Urteil vom 07. September 2006 – B 4 RA 39/05 R –, zitiert nach juris Rdnr. 21)). Die Bezeichnung "VEB Ingenieurbüro des Bauwesens" oder vorher "Kombinatsbetrieb Projektierung" spricht damit gegen das Vorliegen eines Konstruktionsbüros.
In dem Ökonomischen Lexikon der DDR (Verlag Die Wirtschaft, Berlin 1967) wird als Konstruktionsbüro eine Einrichtung bezeichnet, die die Aufgabe hat, im Prozess der technischen Vorbereitung der Produktion die konstruktive Gestaltung der Erzeugnisse auszuarbeiten, die Konstruktionszeichnungen anzufertigen, die Materialstücklisten aufzustellen und die Funktion der Neukonstruktionen zu erproben. Ein Projektierungsbetrieb erfüllt allgemein nicht die Voraussetzungen eines Konstruktionsbüros. Unter Projektierung versteht man nach den Aussagen im Ökonomischen Lexikon der DDR alle Leistungen, die von einem Projektierungsbetrieb oder einer Einrichtung für die Investitionstätigkeit erbracht wurden. Dies sind die Ausarbeitung von Aufgabenstellungen und Projekten, die Koordinierung von kooperierten Projektionsleistungen, die Ausarbeitung von Studien und Varianten bei der Planung sowie die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen. Diese Aufgaben sind nicht auf technische Inhalte beschränkt, sondern schließen die wirtschaftliche Entscheidungsvorbereitung mit ein. Komplexe Projektierungen umfassen zudem sogar die städtebauliche und architektonische Gestaltung einschließlich Verkehrsführung, Grünanlagen und Erarbeitung eines Bestands- und Vermessungsplanes mit Angaben über die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken (vgl. die Anordnung über die Durchführung komplexer Projektierungen vom 08. Dezember 1995, GBl. DDR I, Seite 989).
Die Unterschiedlichkeit von Konstruktion und Projektierung folgt auch unmittelbar aus der Anordnung über die allgemeinen Bedingungen für Entwurfs- und Konstruktionsleistungen vom 01. Februar 1958 (GBl. DDR II, Seite 14). In § 2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung werden die Konstruktionsleistungen von Projektierungen ausdrücklich unterschieden und gegenüber bautechnischen Projektierungen sogar unterschiedlich behandelt. Aus allem folgt, dass der Begriff der Projektierung weiter ist als der der Konstruktion, diese sogar als notwendige Unterfunktion einer übergeordneten Aufgabe umfasst. Für Projektierungsbetriebe war damit typisch, dass auch Konstruktionsarbeiten durchgeführt wurden.
Die Tatsache, dass der VEB Ingenieurbüro des Bauwesens überhaupt projektiert hat, ergibt sich bereits aus der Genehmigung des Rates des Bezirkes zur Ausführung bautechnischer Projektierungsleistungen vom 19xx. Demgegenüber ist ein Schwerpunkt des Betriebes in der Konstruktion nicht erkennbar. Auf den Bereich Anlagenentwicklung und Konstruktion in der Baumaterialienindustrie entfiel nach der Aufstellung der Leistungsanteile ein Anteil von 18,4 Prozent. Dies ist allerdings in den Leistungsanteilen noch einmal genauer dahingehend aufgeschlüsselt worden, dass die Konstruktionsleistungen für die zentral geleitete Baumaterialienindustrie lediglich 8,8 Prozent im Jahre 1989 betrug und auch in den Jahren zuvor nie über 13,6 Prozent hinausging. Ein entsprechender Schwerpunkt ist damit nicht ersichtlich. Dies würde auch dann noch gelten, wenn man den Bereich Stahl-/Stahlformenkonstruktion hierzu addieren würde. Denn dann würde dieser Bereich rund 32 Prozent der Gesamtproduktion ausmachen und damit noch nicht einmal ein Drittel der Gesamtproduktion. Dieses Drittel kann dem Betrieb aber nicht das Gepräge gegeben haben.
Dies gilt entsprechend auch für den Bereich der Forschungs- und Entwicklungsaufgaben, die im Jahre 1989 ebenfalls unter einem Drittel der Gesamtproduktion lagen. Damit kann zugleich ausgeschlossen werden, dass ein Forschungsinstitut vorlag. Denn diese sind Forschung betreibende selbständige Einrichtungen der Wirtschaft, deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene wissenschaftliche Forschung und Entwicklung ist (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 – B 4 RA 40/04 R –, zitiert nach juris). Eine solche Einrichtung war der VEB Ingenieurbüro des Bauchwesens ersichtlich nicht.
Nach der Dienstanweisung des Direktors des VEB Ingenieurbüro des Bauwesens 19xx gliederte sich der VEB in die Bereiche Produktion, Technik, Büro für Neuererwesen, Abteilung für Information, Dokumentation Standardisierung, Buchhaltung sowie Instandhaltung und allgemeine Verwaltung. Daraus folgt, dass sich nur eine von sechs Abteilungen des Betriebes sich mit Konstruktionsaufgaben beschäftigte; eine Abteilung "Forschung" existierte nicht.
Aus den Auszügen der Geschäftsberichte ergibt sich für das Jahr 19xx die Formenkonstruktion für Plattenwerke, die Vorbereitung der Rekonstruktion und Hauptinstandsetzung des Plattenwerkes, Rekonstruktions- und Modernisierungsplanungen, Bautechnologien in verschiedenen Betrieben, ME Mischersteuerungen für verschiedene Betriebe sowie zwei zentrale Forschungs- und Entwicklungsaufgaben für ME und Automatisierungslösungen in Plattenwerken mit der Bauakademie und die Entwicklung und Fertigung von ME Steuerungen mit dem VEB Bauelektronik. Hier ist weder ein Schwerpunkt im Bereich Forschung noch im Bereich Konstruktion erkennbar. Dies gilt auch für die vorhergehenden Jahre, die ebenfalls eine Mischung aus verschiedenen Aufgaben aber ohne Schwerpunkte im Bereich Konstruktion oder Forschung zeigen. Dies belegt auch das Schreiben des Geschäftsführers des Nachfolgebetriebes vom 24. Oktober 2003, wonach der bis zum 30. Juni 1990 tätig gewesene VEB Ingenieurbüro des Bauwesens ein "Planungs- Konstruktions- und wissenschaftlicher Entwicklungsbetrieb" gewesen sei bzw. er produktionsvorbereitende Projektierungs- und Konstruktionstätigkeiten sowie wissenschaftliche Forschungsarbeiten geleistet habe.
Ein ähnliches Bild zeigt der Handelsregisterauszug der Ingenieurbüro Bauwesen GmbH als Rechtsnachfolgerin des VEB Ingenieurbüro des Bauwesens. Nach der Eintragung dieser Firma am 19xx war Gegenstand des Unternehmens die "Betriebs-, Anlagen- und Produktplanung und Produktmanagement im Hoch- und Tiefbau, in der Heizungs-. Lüftungs- und Sanitär- sowie Elektrotechnik, Projektierung und Konstruktion im Stahl- und Maschinenbau sowie in der Schalungstechnik, Beratung, Planung, Entwurf, Fertigung und Montage und Service in der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Informationsvermittlung und Unternehmensberatung". Konstruktion wird damit nur als ein Aufgabengebiet von vielen in dieser Aufzählung genannt; Forschung wird nicht einmal erwähnt. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass sich diese Aufzählung grundsätzlich von den Aufgabenbereichen des VEB Ingenieurbüro des Bauwesens unterscheidet.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 160 Absatz 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.
Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe I. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision nur zu, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bundessozialgericht Kassel, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel, einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist beim Bundessozialgericht eingegangen sein.
Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen: a) Rechtsanwälte b) Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt c) zur Vertretung ihrer Mitglieder und bei einem Handeln durch Personen mit Befähigung zum Richteramt oder durch Diplomjuristen - selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung - berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft - Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände oder andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung - Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten d) juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zu c) genannten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt. Dazu ist ein Handeln durch Personen mit Befähigung zum Richteramt oder Diplomjuristen und die Haftung der Organisation für die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten Voraussetzung.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte oder solche anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Diese Beschäftigten müssen die Befähigung zum Richteramt haben oder Diplomjurist sein.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten schriftlich zu begründen.
In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht und eine Verletzung des § 103 SGG nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht schon durch einen Bevollmächtigten der unter I. c) und I. d) genannten Vereinigungen, Gewerkschaften oder juristischen Personen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen.
Der Antrag kann von dem Beteiligten persönlich gestellt werden; er ist beim Bundessozialgericht entweder schriftlich einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.
Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen; hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten und ggf. durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - ggf. nebst entsprechenden Belegen - müssen bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim Bundessozialgericht eingegangen sein.
Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden.
Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.
gez. Grell RLSG Hüntemeyer hat gez. Landeck Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben. gez. Grell
Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.
Rechtskraft
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