L 2 AS 141/09 B ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 11 AS 499/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AS 141/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Keine Übernahme von Verzugszinsen nach gekündigtem Darlehen als Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme höherer Kosten für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), um ein gekündigtes Darlehen weiter bedienen und eine Zwangsversteigerung seines Hauses vermeiden zu können.

Der am 1948 geborene Antragsteller bezieht seit dem 1. Januar 2005 von der Antragsgegnerin Leistungen nach dem SGB II. Er leitet seit dem Jahr 2002 eine Beratungsstelle des Lohnsteuerhilfevereins für A. e. V., die er in seinem Eigenheim betreibt. Auf das Arbeitszimmer für diese Beratungsstelle entfällt 18,46 % der Grundfläche. Aus der Tätigkeit erzielt er seit 2002 keine Gewinne bzw. nur Einnahmen in anrechnungsfreier Höhe.

Im Jahr 1998 übertrug der Antragsteller die Hälfte des ursprünglich in seinem Alleineigentum stehenden Hausgrundstücks auf seine damalige Lebensgefährtin, Frau I. M ... Diese nahm im Jahr 1996 ein Darlehen in Höhe von 150.000,00 DM bei der m. B. AG auf, das durch Eintragung einer Buchgrundschuld in Höhe von 150.000,00 DM abgesichert wurde. Wegen des Grundschuldbetrages und der Zinsen unterwarf sich der Antragsteller der sofortigen Zwangsvollstreckung in den mit der Grundschuld belasteten Grundbesitz in der Weise, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig ist (Grundschuldbestellung vom 6. Juni 1996). Frau I. M. zahlte zunächst die vereinbarten Raten auf dieses Darlehen und den zu dessen Ablösung abgeschlossenen Bausparvertrag. Im Herbst 2006 stellte sie ihre Zahlungen jedoch ein. Derzeit wohnt der Antragsteller allein in dem Eigenheim.

Der Antragsteller zahlte ab Dezember 2006 an die A. D. B. AG nur noch monatlich 402,36 EUR zur Abzahlung des von Frau I. M. aufgenommenen Kredits. Die fällige Rate lag jedoch bei monatlich 602,36 EUR.

Mit Schreiben vom 15. August 2007 kündigte die A. D. B. AG den Darlehensvertrag und forderte die sofortige Rückzahlung eines Betrages von 51.592,65 EUR bis zum 30. September 2007. Sie empfahl den freihändigen Verkauf des Objektes und kündigte im Januar 2008 erstmals die Verwertung der Grundschuld an. Frau I. M. beauftragte in der Folgezeit einen Immobilienmakler mit der Organisation des Grundstücksverkaufes, woraufhin die A. D. B. AG das Zwangsversteigerungsverfahren zunächst nicht weiterbetrieb. Der Antragsteller verweigerte jedoch die Zustimmung zur Einleitung von Verkaufsverhandlungen. Seit dem 3. Juni 2008 war die A. D. B. AG mit der Zahlung von monatlichen Raten in Höhe von 450,00 EUR einverstanden, befristete diese Reduzierung jedoch bis zum 10. Januar 2009. Der Antragsteller solle bis zum Fristablauf eine Umfinanzierung der Verbindlichkeiten vornehmen, andernfalls werde die Verwertung der Grundschuld eingeleitet.

Wegen der fehlenden Umfinanzierung leitete die A. D. B. AG am 9. Januar 2009 die Zwangsversteigerung des Grundstücks ein. Mit Beschluss des Amtsgerichts Sangerhausen vom 22. Januar 2009 ordnete das Gericht die Zwangsversteigerung des Grundstücks aufgrund der vollstreckbaren Grundschuldbestellungsurkunde an. Die Gläubigerin habe einen Anspruch in Höhe von 76.693,78 EUR Kapital nebst 12 % Zinsen seit dem 28. August 1996 und Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung angemeldet. Das Amtsgericht Sangerhausen hat mit weiterem Beschluss vom 18. Februar 2009 den Antrag des Antragstellers vom 4. Februar 2009 auf einstweilige Einstellung des Verfahrens nach § 30a Zwangsversteigerungsgesetz zurückgewiesen, da der Schuldner innerhalb der Einstellungszeit die Forderungen der Gläubigerin nicht ganz oder jedenfalls zum größten Teil ausgeglichen habe und die Vollstreckung keine besondere Härte begründe.

Die Antragsgegnerin hat auf eine Anfrage des SG in dem Verfahren S 11 AS 1448/07 mit Schriftsatz vom 5. März 2008 mitgeteilt, dass sie nicht bereit sei, die Schulden in Höhe von ca. 51.000,00 EUR zu übernehmen. Dies sei auch nicht darlehensweise möglich, da nicht erwartet werden könne, dass der Antragsteller das Darlehen zurückzahlen könne. Der Antragsteller könne auf eine andere Wohnung verwiesen werden.

Für den Bewilligungszeitraum vom 1. Mai 2007 bis zum 31. Oktober 2007 bewilligte die Antragsgegnerin Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 194,19 EUR. Diesbezüglich ist das Klageverfahren vor dem SG mit dem Az. S 11 AS 1448/07 anhängig.

Zuletzt bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 23. Oktober 2008 in der Fassung des Bescheides vom 26. Februar 2009 monatliche Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 562,08 EUR für die Monate Januar bis April 2009 ohne Anrechnung von Einnahmen aus der Selbständigkeit und unter Berücksichtigung eines Bedarfs für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 211,08 EUR. Gegen den Bescheid vom 23. Oktober 2008, in dem noch ein monatlicher Bedarf für die Kosten der Unterkunft und Heizung von 178,92 EUR eingestellt wurde, hat der Antragsteller keinen Widerspruch eingelegt. Die Antragsgegnerin hat jedoch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim SG als Überprüfungsantrag gewertet.

Der Antragsteller hat am 9. Februar 2009 beim SG um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und insbesondere zur Begründung vorgetragen: Für die Unterkunft müssten Zahlungen von 450,00 EUR monatlich an die A. D. B. AG aufgewendet werden. Hinzu kämen Unkosten für das Haus in Höhe von monatlich 190,00 EUR, wobei hiervon 36,00 EUR für das Büro abzuziehen seien, sodass sich eine Gesamtverpflichtung von 604,00 pro Monat für seine Unterkunft ergebe. Eine "wirklich angemessene Zahlung" der Antragsgegnerin könne eine "ganz entscheidende Hilfe" sein.

Das SG hat das Begehren des Antragstellers dahingehend ausgelegt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig rückwirkend ab dem 1. Juni 2008 zumindest den Maximalbetrag für die Kosten der Unterkunft und Heizung bei einem Ein-Personen-Haushalt zu gewähren.

Mit Beschluss vom 11. März 2009 hat das SG diesen Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Der Antragsteller sei bis zur Kündigung des Darlehens nicht zur Begleichung der Forderungen aus dem Darlehen verpflichtet gewesen; verpflichtet sei nur Frau I. M. gewesen. Nach der Kündigung des Darlehensvertrags zum 30. September 2007 würden weder Frau M. noch der Antragsteller Zinsen aus dem Darlehensvertrag schulden. Auch die Übernahme von monatlich 450,00 EUR komme im Rahmen der Leistungen nach dem SGB II nicht in Betracht. Die A. D. B. AG habe diese Zahlungen nur bis zum 10. Januar 2009 entgegen genommen, um eine Zwangsversteigerung zu vermeiden. Da der Antragsteller jedoch nicht das Hausgrundstück verkaufen oder das Darlehen umfinanzieren konnte, habe die A. D. B. AG das Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet.

Gegen den ihm am 12. März 2009 zugestellten Beschluss des SG hat der Antragsteller am 3. April 2009 Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt: Ihm sei beim SG in einem früheren Termin von einem Richter geraten worden, der Bausparkasse nicht die volle Rate zu zahlen. Der Richter habe damals prognostiziert, dass sich die Bausparkasse damit arrangieren könne. Dies sei jedoch ein Irrtum gewesen, da die Bausparkasse den Vertrag gekündigt habe. Der Einzug in eine "angemessene Wohnung" würde ihn teilweise seiner finanziellen Grundlagen berauben. Seine sozialen Bindungen würden dadurch abgeschnitten und dies würde zu "innerer Obdachlosigkeit" führen. In seiner Beratungsstelle berate er derzeit 100 Mandanten, die im Falle eines Umzugs ohne ihren angestammten Steuerberater wären. Hier kämen auch Haftungsprobleme auf ihn zu.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des SG vom 11. März 2009 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig ab dem 1. Juli 2008 monatlich 604,00 EUR als Kosten für Unterkunft und Heizung unter Abzug bereits gezahlter Beträge zu gewähren.

Die Antragsgegnerin verteidigt ihre Verwaltungsentscheidungen beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Verwaltungsakten und die Gerichtsakte sowie die Gerichtsakte des zugehörigen Hauptsacheverfahrens S 11 AS 1448/07 haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und gemäß § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden.

Sie ist jedoch unbegründet.

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht mit Beschluss vom 11. März 2009 den Antrag im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens abgelehnt.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) den Anspruch auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) sowie die Dringlichkeit der Entscheidung des Gerichts (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 86b Rdnr. 18).

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen können.

Er hat keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf volle oder auch nur teilweise Begleichung der Schuld aus dem gekündigten Darlehensvertrag, den seine frühere Lebensgefährtin mit der A. D. B. AG geschlossen hat. Ein dementsprechender Leistungsanspruch ergibt sich weder aus § 22 Abs. 1 und 5 SGB II noch aus § 23 Abs. 1 SGB II.

Die von dem Antragsteller nach Kündigung des Darlehens an die A. D. B. AG zu entrichtenden monatlichen Zahlungen sind keine Kosten für Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II.

Leistungen für Unterkunft und Heizung werden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Zu den Unterkunftskosten für selbstgenutzte Eigenheime zählen auch Schuldzinsen aus aufgenommenen Darlehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Darlehen zur Bebauung eines Hausgrundstücks, zur Anschaffung eines Eigenheims oder zur Sanierung oder Modernisierung eines bereits im Eigentum des Darlehensnehmers befindlichen Eigenheims aufgenommen worden ist. Der vorliegend von der D. B. AG geltend gemachte Verzugsschaden, der in der Aufstellung vom 18. Februar 2009 berechnet ist und sich nach dieser Aufstellung auf 50.772,53 EUR beläuft, und die daraus entstehenden Rückzahlungspflichten der Darlehensnehmerin sind keine Kosten für Heizung und Unterkunft des Antragstellers. Es handelt sich insoweit um die nach Kündigung des Darlehensvertrages fällige Hauptforderung sowie zwischenzeitlich angefallene Verzugszinsen, die anfallen, seit die frühere Lebensgefährtin des Antragstellers und auch der Antragsteller nach Kündigung des Darlehensvertrages mit der Rückerstattung der Darlehen in Verzug geraten sind.

Die fälligen Verzugszinsen nach §§ 288 Abs. 1, 497 Abs. 1 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind nicht als Kosten der Unterkunft einzuordnen. Verzugszinsen stellen einen pauschalierten Mindestschadensersatz dar (vgl. Stadler in Jauernig, BGB, Kommentar, 12. Aufl., § 288 Rdnr. 2). Als Unterkunftskosten kommen aber nur die vertraglich geschuldeten Zinsen im Sinne von § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB in Betracht. Das folgt aus Sinn und Zweck des § 22 Abs. 1 SGB II und aus dem systematischen Zusammenhang mit § 22 Abs. 5 SGB II. Die Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II sollen helfen, mit der Unterkunft das elementare Grundbedürfnis "Wohnen" zu sichern. Das geschieht dadurch, dass der Leistungsträger als Leistungen die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung übernimmt. Was die Art der aufzuwendenden Kosten angeht, bestehen zwischen Mietern von Wohnraum und Eigentümern selbstbewohnter Unterkünfte Unterschiede. Der Mieter hat dem Vermieter für die vertraglich eingeräumte Nutzungsmöglichkeit der Wohnung die vereinbarte Miete zu zahlen (§ 535 BGB). Der Eigentümer selbstgenutzten Wohnraums hat gegebenenfalls Kosten aufgrund eines ihm vertraglich überlassenen rückzahlbaren Geldbetrages (Darlehen) zur Beschaffung oder Wohnbarmachung der Immobilie. Zu den Kosten zählen dann die vereinbarungsgemäß zu zahlenden Zinsen. Die Zinszahlungspflicht ist Hauptpflicht des Darlehensnehmers aus dem Darlehensvertrag (vgl. Stadler a.a.O., Rn. 18). Im Falle der Darlehenskündigung sind die vertraglichen Abreden hinfällig, so dass auch die Zinszahlungspflicht entfällt und das überlassene Darlehen sofort zurückzuerstatten ist. Gerät der Schuldner mit der Rückzahlung des Darlehens in Verzug, hat der Gläubiger als Schadensausgleich Anspruch auf Verzugszinsen. Sie sind also schon ihrer Bestimmung nach keine Aufwendungen für die Unterkunft, können aber Schulden sein, die der SGB II–Leistungsträger unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 SGB II mittels Darlehen übernehmen kann (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Mai 2008, L 2 B 94/07 AS ER).

Soweit mit den fälligen Raten die Darlehenssumme selbst zurückerstattet wird, unterfallen auch diese Beträge nicht den Kosten für Unterkunft und Heizung, für die die Antragsgegnerin nach § 22 Abs. 1 SGB II Leistungen zu erbringen hätte. Die Rückerstattungspflicht nach § 488 Abs. 1 S. 2 BGB ist eine Hauptpflicht des Darlehensnehmers (vgl. Berger in BGB, Münchner Kommentar, 5. Auflage, § 488, Rn. 42). Die Fälligkeit des Rückerstattungsanspruchs hängt nach § 488 Abs. 3 BGB vom Ablauf der ausdrücklich oder stillschweigend vereinbarten Vertragslaufzeit bzw. einer Kündigung durch eine der Vertragsparteien ab (vgl. Berger a.a.O., Rn. 45). In der Praxis, insbesondere im Bereich des Hypothekar- und Verbraucherkredits, wird meistens die Rückzahlung in gleichmäßig hohen Raten vereinbart, wobei jede Rate aus einem Zins- und einem Tilgungsanteil besteht und mit zunehmender Laufzeit der Tilgungsanteil zunimmt (vgl. Berger a.a.O.). Tilgungsleistungen sind somit nichts anderes als Teilrückerstattungen eines Darlehens. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts - BSG - (vgl. Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 8/06 R, Rn. 35) können Tilgungszahlungen zur Finanzierung von Wohneigentum in der Regel als Unterkunftskosten bei der Gewährung von Arbeitslosengeld II nicht in Form von Zuschüssen übernommen werden. Auch vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des BSG, wonach die Berücksichtigung von Tilgungsraten für eine selbstgenutzte Eigentumswohnung als Unterkunftskosten nicht von vornherein ausgeschlossen sein soll (Urteil vom 18. Juni 2008, B 14/11b AS 67/06 R, juris) ergibt sich keine andere Bewertung. Denn dies kommt in bestimmten Konstellationen und nur in Betracht, wenn der Zweck der Leistung der Übernahme der Tilgungen nicht entgegensteht. Es entspricht jedoch nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung zur Übernahme von Unterkunftskosten, dass die sofortige Rückzahlungsverpflichtung des Antragstellers in Höhe von über 50.000,00 EUR teilweise von der Antragsgegnerin erfüllt wird (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Januar 2009, L 2 B 308/08 AS ER).

Die Übernahme der an die A. D. B. AG zu zahlenden Raten als Darlehen nach § 22 Abs. 5 S. 1 SGB II scheidet aus, weil dies zur Sicherung der Unterkunft nicht gerechtfertigt wäre. Eine Übernahme von Schulden zur Sicherung der Unterkunft ist nur gerechtfertigt, wenn durch die Schuldenübernahme Wohnungslosigkeit abgewendet werden könnte (vgl. Lang/Link in Eicher/Spellbrink, Kommentar, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rn. 109). Von Gefahr der Wohnungslosigkeit kann bei drohendem Verlust der bisherigen Unterkunft gesprochen werden. Im Falle des Antragstellers könnte die in diesem Sinne verstandene Wohnungslosigkeit auch bei Übernahme der Verzugszinsen nicht mehr abgewendet werden, denn die A. D. B. AG hat die Zwangsvollstreckung angekündigt. Mit dieser Ankündigung ist einer Prognose, die Unterkunft könne dem Antragsteller dauerhaft erhalten bleiben, die Grundlage entzogen. Die Übernahme von die Unterkunft gefährdenden Schulden mittels Darlehen erfüllt nur dann den Zweck der Unterkunftssicherung, wenn dies auf Dauer erfolgen kann (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Mai 2008, L 2 B 94/07 AS ER).

Schließlich scheidet hier auch § 23 Abs. 1 SGB II als Anspruchsgrundlage für die Übernahme von finanziellen Verpflichtungen gegenüber der A. D. B. AG im Wege der Darlehensbewilligung aus. Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 SGB II bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen. Für die Übernahme von Schulden ist im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende § 22 Abs. 5 SGB II alleinige Rechtsgrundlage (im Einzelnen: LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Mai 2008, L 2 B 94/07 AS ER).

Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ergibt sich – soweit ersichtlich – die Höhe des Anspruches auf Kosten der Unterkunft und Heizung wie folgt:

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erfüllung der gegenüber der A. D. B. AG bestehenden Verbindlichkeiten aus dem gekündigten Darlehen.

Zu übernehmen sind aber die Betriebskosten und Heizkosten des Hauses, wobei die Antragsgegnerin zu Recht einen Anteil von 18,46 % für den gewerblich genutzten Teil des Hauses von den Kosten der Unterkunft abgezogen hat. Eine Anspruchsgrundlage auf die Übernahme dieser Kosten besteht nicht. Aufwendungen, die anteilig auf einen einzelnen Raum der Unterkunft entfallen, der ausschließlich oder ganz überwiegend für gewerbliche Zwecke (z. B. im Rahmen einer selbständigen Existenz) genutzt wird, sind keine Wohnkosten im Sinne des § 22 SGB II (Lauterbach in: Gagel, Kommentar, SGB III - Arbeitsförderung - mit SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende -, Stand: 1. Oktober 2008, § 22 Rdnr. 13; vgl. Lang/Link in: Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, 2. Auflage 2008, § 22 Rdnr. 15b; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Februar 2009, L 2 B 423/08 ER). Die damit zu errechnenden Betriebskosten in Höhe von monatlich 38,50 EUR setzen sich aus den Kosten für Müllentsorgung, Wasser, Abwasser, Schornsteinfegerreinigung, Gebäudeversicherung sowie Grundsteuerbodenverband zusammen. Hinsichtlich der Heizkosten in Höhe von monatlich 62,79 EUR hat die Antragsgegnerin mit ihrem Änderungsbescheid vom 26. Februar 2009 die Rechtsprechung des BSG zum Abzug der Warmwasserkostenpauschale umgesetzt sowie die neuen Abschläge berücksichtigt.

Insgesamt bewilligt die Antragsgegnerin aufgrund des Änderungsbescheides vom 26. Februar 2009 für die Kosten der Unterkunft und Heizung 211,08 EUR monatlich, wobei sie in diesem Betrag noch Leistungen auf das gekündigte Darlehen berücksichtigt.

Dass der Antragsteller meint, mit dem eventuell notwendigen Umzug in eine Wohnung sozialen Bindungen zu verlieren und dass dies zu "innerer Obdachlosigkeit" führen würde, ist für den Senat teilweise nachvollziehbar, kann aber nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Ebenfalls unerheblich ist, dass der Antragsteller seine Mandanten ggf. in anderen Räumlichkeiten betreuen müsste.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.

gez. Lauterbach gez. Wulff gez. Dr. Peters
Rechtskraft
Aus
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