Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 21 AS 4968/08
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AS 136/09 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Keine außerordentliche Beschwerde gegen PKH-Ablehnung
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein vor dem Sozialgericht Halle (SG) geführtes Klageverfahren. Gegenstand der Klage ist die Anfechtung eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides der Beklagten, mit dem diese die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Zeit vom 1. Dezember bis 31. Dezember 2007 teilweise aufhoben und einen Erstattungsbetrag von 125,92 EUR festgesetzt hat.
Das SG hat mit Beschluss vom 24. Februar 2009 den Antrag auf Bewilligung von PKH für das Klageverfahren mit der Begründung abgelehnt, hinreichende Aussicht auf Erfolg sei nicht gegeben. Die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung wegen anzurechnenden Einkommen sei rechtmäßig. Der mit der Klägerin zusammenlebende Sohn habe anzurechnendes Einkommen erzielt. Dadurch sei nach Erlass der Bewilligung eine wesentliche Änderung eingetreten.
Gegen den der Klägerin am 12. März 2009 zugestellten Beschluss hat diese am 17. März 2009 Beschwerde eingelegt und vorgetragen: Hinreichende Erfolgsaussichten seien zu bejahen. Dies ergebe sich schon daraus, dass zumindest die Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheides falsch sei. Dem angefochtenen Aufhebungsbescheid hafte ein Anhörungsfehler an. Die Beschwerde dürfe auch nicht alleine deshalb als unzulässig verworfen werden, weil der Beschwerdewert in der Hauptsache unter der Berufungssumme liege. Dies sei in mehrfacher Hinsicht "grundrechtsfremd". Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gebiete eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Im konkreten Fall wäre ein Berufungszulassungsgrund gegeben, denn die Sache habe grundsätzliche Bedeutung. Auf den Wert der Beschwer dürfe auch deshalb nicht abgestellt werden, weil es bei der Bewilligung von PKH lediglich um den Zugang zum Gericht erster Instanz gehe; der Berufungs- oder Beschwerdewert knüpfe jedoch an ein bereits durchlaufenes Hauptverfahren an. Im konkreten Fall lägen die Voraussetzungen für eine "außerordentliche Beschwerde" vor, weil das Sozialgericht mit der Ablehnung von PKH nicht nur Grundrechte verletzt habe, sondern auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht angewendet habe. Für die vorliegende Fallkonstellation sei die Erforderlichkeit einer Anhörung vor dem Erlasse des "Anpassungsbescheides" nicht geklärt, so dass aus dem Gebot der Rechtschutzgleichheit heraus die Rechtsverfolgung von den Fachgerichten nicht durch die Versagung von PKH erschwert werden dürfe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 24. Februar 2009 ist unzulässig und war damit zu verwerfen. Die Beschwerde ist nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) ausgeschlossen, da in der Hauptsache nach dem Beschwerdewert kein Rechtsmittel gegeben ist (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. April 2009, L 2 B 264/08 AS; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Februar 2009, L 5 B 305/08 AS, jeweils sozialgerichtsbarkeit.de; a. A.: u. a. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2008, L 29 B 1004/08 AS, juris). Nach § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidung der Sozialgerichte die Beschwerde nur statt, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Eine solche "andere" Bestimmung i. S. der Vorschrift findet sich in § 73a Abs. 1 SGG, der auf die Vorschriften zur Prozesskostenhilfe der ZPO ausdrücklich Bezug nimmt. Diese Verweisung umfasst auch § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO. Danach findet eine Beschwerde nicht statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den für die Zulässigkeit der Berufung maßgeblichen Betrag nicht übersteigt. Sinn der Regelung ist es, dass im Verfahren über die Prozesskostenhilfe nicht ein weitergehender Instanzenzug eröffnet werden soll, als in der Hauptsache. Dieses Ergebnis folgt aus der Auslegung der herangezogenen Vorschriften und entspricht dem Willen des Gesetzgebers, wie er in einer Reihe von Materialien zum Ausdruck gebracht wird (so der Senat mit ausführlicher Begründung im Beschluss vom 8. April 2009 a. a. O.). Nach Auffassung des Senat ist der gesetzlich geregelte Beschwerdeausschluss eindeutig und eine andere Auslegung auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten weder möglich noch geboten. Der Beschwerdeausschluss knüpft typisierend an den Beschwerdewert an. Der aufgezeigte Fall, dass der Beschwerdeausschluss auch Fälle erfasst, in denen in der Hauptsache die Berufung unabhängig von Beschwerdewert wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen ist, dürfte in der Praxis nur vereinzelt auftreten. Wenn die grundsätzliche Bedeutung vom SG erkannt wird, so ist es kaum denkbar, dass dennoch PKH wegen mangelnder Erfolgsaussichten versagt wird. Sollte in Einzelfällen die grundsätzlichen Bedeutung vom SG verkannt worden sein, so führt dies nicht zwangsläufig zur Versagung gerichtlichen Rechtsschutzes. Den Betroffenen verbleibt die Möglichkeit, das Klageverfahren ohne Anwalt zu betreiben und ggf. nach negativem Ausgang bei erneuter Inanspruchnahme anwaltlichen Beistandes mit der Nichtzulassungsbeschwerde die nachträgliche Zulassung der Berufung zu erreichen. Für das Berufungsverfahren kann dann unter Hinweis auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache die Bewilligung von PKH beantragt werden. Der Senat verkennt nicht, dass eine nicht beschwerdefähige Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren im Einzelfall dazu führen kann, dass ein Beteiligter seine Rechte nicht weiterverfolgt. Der Beschwerdeausschluss bewegt sich aber im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums, der auch im Bereich der Gewährleistung des Zugangs zur rechtlichen Überprüfung von Verwaltungsentscheidung besteht. Die Beschwerde ist hier auch nicht als "außerordentliche Beschwerde" zulässig. Eine solche ist im SGG und auch sonst nicht gesetzlich geregelt. Nach der Normierung der Anhörungsrüge im § 178a SGG wird überwiegend angenommen, daneben könne nunmehr eine "außerordentliche Beschwerde" gegen nicht mehr anfechtbare Entscheidungen auch bei schweren Grundrechtsverletzungen unter dem Gesichtspunkt der Rechtmittelklarheit nicht mehr als zulässig angesehen werden (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leither, Komm. zum SGG, 9. Auflage, vor § 143 Rdnr. 15e). Letzlich kann dies hier offenbleiben. Weil der Klägerin – wie oben aufgezeigt – die gerichtliche Weiterverfolgung ihres Begehrens nicht grundsätzlich unmöglich gemacht worden ist, lässt sich eine schwere Grundrechtsverletzung selbst dann nicht begründen, wenn das SG hier wirklich die grundsätzliche Bedeutung einer für das Klageverfahren entscheidungsrelevanten Frage bei der Versagung von PKH verkannt haben sollte.
Hier wäre in der Hauptsache der für die Zulässigkeit der Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,00 EUR nicht erreicht. Denn es geht der Klägerin um die Anfechtung einer betragsmäßig darunter liegenden Erstattungsforderung. Entsprechend ist somit auch die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nicht zulässig.
Aus einer unzutreffenden, von einer Zulässigkeit der Beschwerde ausgehenden Rechtsmittelbelehrung des SG folgt keine Statthaftigkeit der Beschwerde (BSG, Urteil vom 18. Januar 1978, 1 RA 11/77, Breithaupt 1978, 996, 998; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 66 Rn. 12a).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
gez. Lauterbach gez. Wulff gez. Dr. Peters
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein vor dem Sozialgericht Halle (SG) geführtes Klageverfahren. Gegenstand der Klage ist die Anfechtung eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides der Beklagten, mit dem diese die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Zeit vom 1. Dezember bis 31. Dezember 2007 teilweise aufhoben und einen Erstattungsbetrag von 125,92 EUR festgesetzt hat.
Das SG hat mit Beschluss vom 24. Februar 2009 den Antrag auf Bewilligung von PKH für das Klageverfahren mit der Begründung abgelehnt, hinreichende Aussicht auf Erfolg sei nicht gegeben. Die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung wegen anzurechnenden Einkommen sei rechtmäßig. Der mit der Klägerin zusammenlebende Sohn habe anzurechnendes Einkommen erzielt. Dadurch sei nach Erlass der Bewilligung eine wesentliche Änderung eingetreten.
Gegen den der Klägerin am 12. März 2009 zugestellten Beschluss hat diese am 17. März 2009 Beschwerde eingelegt und vorgetragen: Hinreichende Erfolgsaussichten seien zu bejahen. Dies ergebe sich schon daraus, dass zumindest die Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheides falsch sei. Dem angefochtenen Aufhebungsbescheid hafte ein Anhörungsfehler an. Die Beschwerde dürfe auch nicht alleine deshalb als unzulässig verworfen werden, weil der Beschwerdewert in der Hauptsache unter der Berufungssumme liege. Dies sei in mehrfacher Hinsicht "grundrechtsfremd". Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gebiete eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Im konkreten Fall wäre ein Berufungszulassungsgrund gegeben, denn die Sache habe grundsätzliche Bedeutung. Auf den Wert der Beschwer dürfe auch deshalb nicht abgestellt werden, weil es bei der Bewilligung von PKH lediglich um den Zugang zum Gericht erster Instanz gehe; der Berufungs- oder Beschwerdewert knüpfe jedoch an ein bereits durchlaufenes Hauptverfahren an. Im konkreten Fall lägen die Voraussetzungen für eine "außerordentliche Beschwerde" vor, weil das Sozialgericht mit der Ablehnung von PKH nicht nur Grundrechte verletzt habe, sondern auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht angewendet habe. Für die vorliegende Fallkonstellation sei die Erforderlichkeit einer Anhörung vor dem Erlasse des "Anpassungsbescheides" nicht geklärt, so dass aus dem Gebot der Rechtschutzgleichheit heraus die Rechtsverfolgung von den Fachgerichten nicht durch die Versagung von PKH erschwert werden dürfe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 24. Februar 2009 ist unzulässig und war damit zu verwerfen. Die Beschwerde ist nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) ausgeschlossen, da in der Hauptsache nach dem Beschwerdewert kein Rechtsmittel gegeben ist (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. April 2009, L 2 B 264/08 AS; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Februar 2009, L 5 B 305/08 AS, jeweils sozialgerichtsbarkeit.de; a. A.: u. a. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2008, L 29 B 1004/08 AS, juris). Nach § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidung der Sozialgerichte die Beschwerde nur statt, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Eine solche "andere" Bestimmung i. S. der Vorschrift findet sich in § 73a Abs. 1 SGG, der auf die Vorschriften zur Prozesskostenhilfe der ZPO ausdrücklich Bezug nimmt. Diese Verweisung umfasst auch § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO. Danach findet eine Beschwerde nicht statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den für die Zulässigkeit der Berufung maßgeblichen Betrag nicht übersteigt. Sinn der Regelung ist es, dass im Verfahren über die Prozesskostenhilfe nicht ein weitergehender Instanzenzug eröffnet werden soll, als in der Hauptsache. Dieses Ergebnis folgt aus der Auslegung der herangezogenen Vorschriften und entspricht dem Willen des Gesetzgebers, wie er in einer Reihe von Materialien zum Ausdruck gebracht wird (so der Senat mit ausführlicher Begründung im Beschluss vom 8. April 2009 a. a. O.). Nach Auffassung des Senat ist der gesetzlich geregelte Beschwerdeausschluss eindeutig und eine andere Auslegung auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten weder möglich noch geboten. Der Beschwerdeausschluss knüpft typisierend an den Beschwerdewert an. Der aufgezeigte Fall, dass der Beschwerdeausschluss auch Fälle erfasst, in denen in der Hauptsache die Berufung unabhängig von Beschwerdewert wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen ist, dürfte in der Praxis nur vereinzelt auftreten. Wenn die grundsätzliche Bedeutung vom SG erkannt wird, so ist es kaum denkbar, dass dennoch PKH wegen mangelnder Erfolgsaussichten versagt wird. Sollte in Einzelfällen die grundsätzlichen Bedeutung vom SG verkannt worden sein, so führt dies nicht zwangsläufig zur Versagung gerichtlichen Rechtsschutzes. Den Betroffenen verbleibt die Möglichkeit, das Klageverfahren ohne Anwalt zu betreiben und ggf. nach negativem Ausgang bei erneuter Inanspruchnahme anwaltlichen Beistandes mit der Nichtzulassungsbeschwerde die nachträgliche Zulassung der Berufung zu erreichen. Für das Berufungsverfahren kann dann unter Hinweis auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache die Bewilligung von PKH beantragt werden. Der Senat verkennt nicht, dass eine nicht beschwerdefähige Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren im Einzelfall dazu führen kann, dass ein Beteiligter seine Rechte nicht weiterverfolgt. Der Beschwerdeausschluss bewegt sich aber im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums, der auch im Bereich der Gewährleistung des Zugangs zur rechtlichen Überprüfung von Verwaltungsentscheidung besteht. Die Beschwerde ist hier auch nicht als "außerordentliche Beschwerde" zulässig. Eine solche ist im SGG und auch sonst nicht gesetzlich geregelt. Nach der Normierung der Anhörungsrüge im § 178a SGG wird überwiegend angenommen, daneben könne nunmehr eine "außerordentliche Beschwerde" gegen nicht mehr anfechtbare Entscheidungen auch bei schweren Grundrechtsverletzungen unter dem Gesichtspunkt der Rechtmittelklarheit nicht mehr als zulässig angesehen werden (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leither, Komm. zum SGG, 9. Auflage, vor § 143 Rdnr. 15e). Letzlich kann dies hier offenbleiben. Weil der Klägerin – wie oben aufgezeigt – die gerichtliche Weiterverfolgung ihres Begehrens nicht grundsätzlich unmöglich gemacht worden ist, lässt sich eine schwere Grundrechtsverletzung selbst dann nicht begründen, wenn das SG hier wirklich die grundsätzliche Bedeutung einer für das Klageverfahren entscheidungsrelevanten Frage bei der Versagung von PKH verkannt haben sollte.
Hier wäre in der Hauptsache der für die Zulässigkeit der Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,00 EUR nicht erreicht. Denn es geht der Klägerin um die Anfechtung einer betragsmäßig darunter liegenden Erstattungsforderung. Entsprechend ist somit auch die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nicht zulässig.
Aus einer unzutreffenden, von einer Zulässigkeit der Beschwerde ausgehenden Rechtsmittelbelehrung des SG folgt keine Statthaftigkeit der Beschwerde (BSG, Urteil vom 18. Januar 1978, 1 RA 11/77, Breithaupt 1978, 996, 998; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 66 Rn. 12a).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
gez. Lauterbach gez. Wulff gez. Dr. Peters
Rechtskraft
Aus
Login
SAN
Saved