Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 6 AS 1708/07
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 B 383/08 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Prozesskostenhilfe - Erfolgsaussicht - Bedürftigkeit - Rücknahme - Vertrauensschutz - Freibetrag
Die Beschlüsse des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 15. August 2008 werden aufgehoben. Dem Kläger wird für die Durchführung der erstinstanzlichen Klageverfahren S 6 AS 1708/07 und S 6 AS 1710/07 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin Kunert, Gräfenhainichen, bewilligt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten für die Durchführung zweier in erster Instanz noch rechtshängiger sozialgerichtlichen Klageverfahren. In der Sache wendet er sich jeweils gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten. Der am geborene Kläger beantragte erstmals am 30. September 2004 bei der Beklagten die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Die im Leistungsantrag unter VII. gestellte Frage, ob er über Vermögen verfüge, das den Wert von 4.850,00 EUR übersteige, beantwortete er mit "Nein". Die Beklagte bewilligte ihm mit Bescheid vom 4. Dezember 2004 Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2005 i.H.v. 182,00 EUR monatlich. In den Folgeanträgen vom 10. März 2005 und 26. August 2005 gab er jeweils an, dass keine Änderungen in seinen Vermögensverhältnissen eingetreten seien. So bewilligte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 25. April 2005 Leistungen für April 2005 i.H.v. 182,00 EUR, für Mai 2005 i.H.v. 270,00 EUR und für die Monate Juni bis September 2005 i.H.v. 416,00 EUR/Monat, mit Bescheid vom 26. September 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 6. Oktober 2005 und des Änderungsbescheides vom 9. Februar 2006 Leistungen für den Zeitraum von Oktober 2005 bis Februar 2006 i.H.v. 374,03 EUR/Monat und für März 2006 i.H.v. 375,38 EUR. Mit Schreiben vom 27. Februar 2006 unterrichtete die Beklagte den Kläger über eine Mitteilung des Bundesamts für Finanzen, er habe zwei Freistellungsaufträge erteilt. Diese Anzahl stimme jedoch nicht mit seinen Angaben überein. Sie forderte ihn auf, entsprechende Unterlagen vorzulegen. Unter dem 9. März 2006 gab der Kläger an, über ein Sparbuch, ein Girokonto und über eine Geldanlage in einem D. -Investmentfonds zu verfügen. Dafür war am 17. August 2001 vom Konto des Klägers ein Betrag i.H.v. 10.000,00 DM eingezogen worden. Auf dem Sparbuch befand sich am 7. Januar 2005 ein Guthaben i.H.v. 899,23 EUR und am 3. Januar 2006 i.H.v. 1.053,73 EUR. Das Girokonto wies ausweislich des zur Verwaltungsakte gereichten Kontoauszuges am 8. März 2006 ein Guthaben i.H.v. 427,73 EUR auf. Die Höhe der Geldanlage im D. -Investmentfonds belief sich am 31. Dezember 2004 auf 6.841,16 EUR und am 31. Dezember 2005 auf 6.936,33 EUR. Der Kläger gab an, seine Großmutter habe ihm zum 18. Geburtstag das Geld aus dem Investmentfonds (5.000,00 EUR) geschenkt. Dieses Geld sollte er für den Erwerb des Führerscheins und eines Kleinwagens aufwenden. Gleichzeitig legte ein mit "Abtretungserklärung" überschriebenes Schriftstück vor, aus dem hervorgeht, dass seine Großmutter die Summe von 5.000,00 EUR zurückerhalten möchte, da sie dringende Reparaturarbeiten an ihrem Haus durchführen lassen müsse. Am 10. April 2006 überwies der Kläger 5.000,00 EUR an seine Großmutter zurück. Nach vorheriger Anhörung unter dem 11. Mai 2006 nahm die Beklagte mit drei Bescheiden vom 26. Februar 2007 die Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. März 2006 zurück. Der Kläger sei nicht bedürftig wesen, da er über Vermögenswerte i.H.v. insgesamt 7.740,49 EUR verfügt habe, die über dem zu berücksichtigen Freibetrag i.H.v. 4.950,00 EUR lägen. Sie forderte unter Einschluss gezahlter Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge für den Zeitraum von Januar bis März 2005 einen Betrag i.H.v. insgesamt 751,71 EUR, für den Zeitraum von April bis Oktober 2005 i.H.v. 2.826,39 EUR und für den Zeitraum vom Oktober 2005 bis März 2006 i.H.v. 2.825,22 EUR zurück. In seinem gegen die Bescheide unter dem 3. März 2007 eingelegten Widerspruch gab der Kläger an, er sei geistig und körperlich zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen, die Fahrerlaubnis zu erwerben. Seine Großmutter habe nicht 18 Jahre lang gespart, damit er das Geld nunmehr für seinen Lebensunterhalt verwende. Die Summe von 5.000,00 EUR unterfalle folglich dem Schonvermögen. Im Übrigen sei die Schenkung widerrufen worden. Zudem sei er familienversichert. Insoweit sei unklar, wieso die Krankenversicherungsbeiträge zurückgefordert würden. Mit drei Bescheiden jeweils vom 30. Juli 2007 reduzierte die Beklagte die Rückforderung für den Zeitraum von Januar bis März 2005 auf 546,00 EUR, für den Zeitraum von April bis September 2005 auf 2.106,00 EUR und für den Zeitraum von Oktober 2005 bis März 2006 auf 2.245,53 EUR. Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge blieben unberücksichtigt. Den Widerspruch vom 22. März 2006 wies sie im Übrigen mit drei Widerspruchsbescheiden vom 3. und 6. August 2006 als unbegründet zurück. Gegen die Rückforderungsbescheide hat der Kläger am 31. August 2007 drei Klagen beim Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben mit dem Begehren der Aufhebung der Rücknahme- und Erstattungsbescheide (S 6 AS 1709/08, nunmehr L 5 B 384/08 AS - Januar bis März 2005, S 6 AS 1710/08, nunmehr L 5 B 385/08 AS - Zeitraum von April bis September 2005, S 6 AS 1708/08, nunmehr L 5 B 383/08 AS - Zeitraum von Oktober 2005 bis März 2006). Die Schenkung des Geldes sei zweckgebunden erfolgt, um die Fahrerlaubnis und ein Auto zu erwerben. Da dies nicht passiert sei, sei die Schenkung bereits rückabgewickelt worden; er habe also keine Falschangaben gemacht. Im Übrigen sei die Schenkerin selbst bedürftig geworden, da sie das Geld für eine Hausreparatur benötigt habe. Er habe zudem die ihm seitens der Beklagten gewährte Regelleistung verbraucht. Mit der Klageeinreichung hat er in allen drei Klageverfahren unter Beifügung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst weiteren Anlagen einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten gestellt. Das SG hat in allen drei Verfahren mit Beschlüssen vom 15. August 2008 den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Klagen hätten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Kläger habe grob fahrlässig in seinem Leistungsantrag das Vorhandensein von Vermögen verschwiegen. Das Vermögen wäre aber im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen gewesen. Auf eine Zweckbestimmung des Geldbetrages könne er sich nicht berufen. Der Rückforderung stehe auch nicht entgegen, dass die Beklagte es in allen drei Bewilligungsabschnitten berücksichtigt habe. Es mache bei der grundsätzlich möglichen mehrfachen Berücksichtigung keinen Unterschied, ob es um eine Leistungsbewilligung oder eine Rückforderung gehe. Gegen die ihm am 21. August 2008 zugestellten Beschlüsse hat der Kläger am 4. September 2008 Beschwerde eingelegt. Er bezieht sich auf die bereits im Klageverfahren vorgetragenen Argumente. Des Weiteren ist er der Ansicht, dass die Rückforderung für alle drei Bewilligungsabschnitte zusammen die Summe vom 2.590,39 EUR nicht übersteigen dürfe. Dies sei der das Schonvermögen nach § 12 SGB II übersteigende Betrag. Die Beschwerde im Verfahren L 5 B 384/08 AS hat er zurückgenommen.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen, die Beschlüsse des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 15. August 2008 aufzuheben und ihm unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten für die Durchführung der erstinstanzlichen Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Beklagte hat Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerde gehabt, davon jedoch keinen Gebrauch gemacht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerden sind nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig. Danach findet gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe entsprechend. Die Verweisung bezieht sich auf alle in dem Buch 1, Abschnitt 2, Titel 7 der ZPO enthaltenen Vorschriften über die Prozesskostenhilfe, soweit das SGG nicht ausdrücklich - etwa in § 73a Abs. 1 Satz 2 SGG - etwas anderes regelt (vgl. Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Aufl., § 73a, Rdnr. 2). Die "entsprechende Anwendung" fordert allerdings eine Anpassung der jeweils maßgeblichen Vorschriften der ZPO auf das sozialgerichtliche Verfahren, soweit prozessuale Besonderheiten bestehen. Dies betrifft insbesondere die Ersetzung des dem sozialgerichtlichen Verfahren fremden Rechtsmittels der "sofortigen Beschwerde" durch die "Beschwerde", ferner die Bestimmung des Beschwerdegerichts, nämlich des Landessozialgerichts statt eines höherinstanzlichen Zivilgerichts, sowie die Anpassung des maßgeblichen Werts des Beschwerdegegenstandes für die Berufung. Dieser liegt in Zivilverfahren gemäß § 511 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO bei 600,00 EUR, während hier der seit dem 1. April 2008 in § 144 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 SGG geregelte Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,00 EUR maßgeblich ist. Die Regelungen sind durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008 durch Einfügung von § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG modifiziert worden. Mit Wirkung zum 1. April 2008 ist mit der Einführung von § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe - unabhängig vom Wert des Beschwerdewerts - nunmehr "zusätzlich" und damit immer ausgeschlossen worden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint (so auch: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008, L 12 B 18/07 AL, Rdnr. 25).
Daher ist seit dem 1. April 2008 die Beschwerde bei einem Wert des Beschwerdegegenstandes über 750,00 EUR nur noch zulässig, wenn Prozesskostenhilfe (auch) wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist. Dies folgt aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz ZPO. Das gleiche gilt, wenn wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG im Streit sind. Die Beschwerde ist hingegen ausgeschlossen, wenn das Gericht in diesen Fällen ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint (vgl. im Einzelnen Beschluss des erkennenden Senats vom 20. Februar 2009, L 5 B 305/08 AS und L 5 B 304/08 AS).
Der Streitwert liegt vorliegend über 750,00 EUR. Der streitgegenständliche Rückforderungsbetrag der Beklagten beträgt im Verfahren L 5 B 385/08 AS 2.106,00 EUR und im Verfahren L 5 B 383/08 AS 2.245,53 EUR. Die Beschwerden sind fristgerecht eingelegt worden nach § 173 SGG und auch im Übrigen zulässig.
2. Sie sind begründet. Die Klagen haben hinreichende Aussicht auf Erfolg und der Kläger ist auch wirtschaftlich bedürftig. Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990, 1 BvR 94/88, NJW 1991, S. 413 f.). Prozesskostenhilfe kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Weiterhin ist die hinreichende Aussicht auf Erfolg eines Antrages zu bejahen, wenn, wie hier, die Entscheidung von der Klärung ent¬scheidungserheblicher Tatsachen abhängt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird. Die Beweisaufnahme muss wenigstens die Möglichkeit des Nachweises eröffnen (vgl. BSG, Beschluss vom 17. Februar 1998, B 13 RJ 83/97 R, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19). Der Standpunkt des Antragstellers muss zu¬mindest objektiv vertretbar sein (Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig, Kel¬ler/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 73a, Anm. 7a m.w.N.). Die Klage in den o.g. Verfahren hat nach diesen Grundsätzen hinreichende Aussicht auf Erfolg. Nach § 45 Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 und 4 dieser Vorschrift zurückgenommen werden. Eine Rücknahme ist u.a. nicht möglich, wenn der Begünstigte hat auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 SGB X hier vorliegen, insbesondere die vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschangabe hinsichtlich des Vermögens, bedarf weiterer Ermittlungen. Dabei werden auch die Umstände der Schenkung näher aufzuklären sein. Es könnte vorliegend eine Schenkung unter einer Auflage i.S. § 525 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zwischen der Großmutter des Klägers und dem Kläger vereinbart worden sein. Die erforderliche notarielle Beurkundung wurde ggf. durch Überweisung des Geldes seitens der Großmutter an den Kläger geheilt (§ 518 Abs. 2 BGB). Es kommt eventuell aber nach dem Vortrag des Klägers auch eine Schenkung unter einer Bedingung nach § 158 Abs. 1 BGB in Betracht. Wird danach ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein. Die Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung des Erwerbs der Fahrerlaubnis und des Kaufes eines PKW könnte dazu führen, dass der Kläger zivilrechtlich nicht berechtigt war, das Geld für seinen Lebensunterhalt zu verwerten. Verwertbarkeit von Vermögen i.S. des § 12 Abs. 1 SGB II kann nur dann angenommen werden, wenn der Berechtigte in der Lage ist, die Verwertung innerhalb einer bei Antragstellung feststehenden Zeitspanne durch eigenes Handeln - autonom – herbeizuführen (BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007, B 14/7b AS 46/06 R, juris). Ob hier eine Unverwertbarkeit des Vermögens in diesem Sinne vorliegt, wird mit Hilfe weiterer Ermittlungen, ggf. Einvernahme der Großmutter des Klägers als Zeugin, zu prüfen sein. Es bedarf zudem weiterer Feststellungen, ob der Kläger subjektiv davon ausgehen konnte, die Zuwendung seiner Großmutter als Schenkung unter einer "Auflage" nicht der Beklagten gegenüber angeben zu müssen. Grob fahrlässig handelt, wer unter Berücksichtigung seiner individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit seine Sorgfaltspflichten in außergewöhnlich hohem, d.h. in einem das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich übersteigendem Umfang verletzt (Wiesener in von Wulffen, SGB X, 6. Aufl. § 45, Rn. 52). Entscheidend ist die subjektive Einsichtsfähigkeit des Klägers. Diese wird ohne eine Befragung desselben kaum zu beurteilen sein. Wenn der Kläger Widerspruch vom 3. März 2007 angibt, geistig und körperlich nicht in der Lage gewesen zu sein, die Fahrerlaubnis zu erwerben, bestehen Zweifel am grob fahrlässigen Handeln, d.h. an seiner persönlichen Einsichtsfähigkeit. Jedenfalls ist die Feststellung eines grob fahrlässigen Verhaltens allein aus den Umständen dieses Falles nicht möglich. Da allein aus den o.g. Gründen die Klagen Aussicht auf Erfolg haben, konnte hier offen bleiben, ob die vom Kläger vorgebrachten Argumente hinsichtlich der Höhe der Rückforderung durchgreifen. Der Kläger ist auch nicht in Lage, die Prozesskosten, auch nicht zu einem Teil, aufzubringen. Nach Abzug des Freibetrags nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und der Unterkunftskosten, verbleibt von den Einkünften i.H.v. 428,04 EUR/Monat kein Betrag, den er zur Prozessführung einsetzten könnte. Einzusetzendes Vermögen ist nicht vorhanden. Das den Betrag i.H.v. 5.000,00 EUR übersteigende Vermögen im D. -Investmentfonds hat der Kläger bereits im Jahr 2006 für den Kauf eines Fernsehgerätes verwendet (1.000,00 EUR) sowie einen verbleibenden Betrag im Jahr 2007 i.H.v. 2.031,61 EUR benutzt, um die Fahrerlaubnis zu erwerben und ein Auto teilzufinanzieren. Den D. -Investmentfonds hat er zum 14. Februar 2008 aufgelöst. Das nunmehr noch vorhandene Vermögen i.H.v. 1.700,00 EUR liegt unter dem Freibetrag des § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches – Sozialhilfe (SGB XII) und § 1 Abs. 1b der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.H.v. 2.600,00 EUR. Nach alledem waren Beschlüsse des SG vom 15. August 2008 aufzuheben und dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten zu gewähren. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a SGG, 127 Abs. 4 ZPO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten für die Durchführung zweier in erster Instanz noch rechtshängiger sozialgerichtlichen Klageverfahren. In der Sache wendet er sich jeweils gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten. Der am geborene Kläger beantragte erstmals am 30. September 2004 bei der Beklagten die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Die im Leistungsantrag unter VII. gestellte Frage, ob er über Vermögen verfüge, das den Wert von 4.850,00 EUR übersteige, beantwortete er mit "Nein". Die Beklagte bewilligte ihm mit Bescheid vom 4. Dezember 2004 Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2005 i.H.v. 182,00 EUR monatlich. In den Folgeanträgen vom 10. März 2005 und 26. August 2005 gab er jeweils an, dass keine Änderungen in seinen Vermögensverhältnissen eingetreten seien. So bewilligte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 25. April 2005 Leistungen für April 2005 i.H.v. 182,00 EUR, für Mai 2005 i.H.v. 270,00 EUR und für die Monate Juni bis September 2005 i.H.v. 416,00 EUR/Monat, mit Bescheid vom 26. September 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 6. Oktober 2005 und des Änderungsbescheides vom 9. Februar 2006 Leistungen für den Zeitraum von Oktober 2005 bis Februar 2006 i.H.v. 374,03 EUR/Monat und für März 2006 i.H.v. 375,38 EUR. Mit Schreiben vom 27. Februar 2006 unterrichtete die Beklagte den Kläger über eine Mitteilung des Bundesamts für Finanzen, er habe zwei Freistellungsaufträge erteilt. Diese Anzahl stimme jedoch nicht mit seinen Angaben überein. Sie forderte ihn auf, entsprechende Unterlagen vorzulegen. Unter dem 9. März 2006 gab der Kläger an, über ein Sparbuch, ein Girokonto und über eine Geldanlage in einem D. -Investmentfonds zu verfügen. Dafür war am 17. August 2001 vom Konto des Klägers ein Betrag i.H.v. 10.000,00 DM eingezogen worden. Auf dem Sparbuch befand sich am 7. Januar 2005 ein Guthaben i.H.v. 899,23 EUR und am 3. Januar 2006 i.H.v. 1.053,73 EUR. Das Girokonto wies ausweislich des zur Verwaltungsakte gereichten Kontoauszuges am 8. März 2006 ein Guthaben i.H.v. 427,73 EUR auf. Die Höhe der Geldanlage im D. -Investmentfonds belief sich am 31. Dezember 2004 auf 6.841,16 EUR und am 31. Dezember 2005 auf 6.936,33 EUR. Der Kläger gab an, seine Großmutter habe ihm zum 18. Geburtstag das Geld aus dem Investmentfonds (5.000,00 EUR) geschenkt. Dieses Geld sollte er für den Erwerb des Führerscheins und eines Kleinwagens aufwenden. Gleichzeitig legte ein mit "Abtretungserklärung" überschriebenes Schriftstück vor, aus dem hervorgeht, dass seine Großmutter die Summe von 5.000,00 EUR zurückerhalten möchte, da sie dringende Reparaturarbeiten an ihrem Haus durchführen lassen müsse. Am 10. April 2006 überwies der Kläger 5.000,00 EUR an seine Großmutter zurück. Nach vorheriger Anhörung unter dem 11. Mai 2006 nahm die Beklagte mit drei Bescheiden vom 26. Februar 2007 die Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. März 2006 zurück. Der Kläger sei nicht bedürftig wesen, da er über Vermögenswerte i.H.v. insgesamt 7.740,49 EUR verfügt habe, die über dem zu berücksichtigen Freibetrag i.H.v. 4.950,00 EUR lägen. Sie forderte unter Einschluss gezahlter Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge für den Zeitraum von Januar bis März 2005 einen Betrag i.H.v. insgesamt 751,71 EUR, für den Zeitraum von April bis Oktober 2005 i.H.v. 2.826,39 EUR und für den Zeitraum vom Oktober 2005 bis März 2006 i.H.v. 2.825,22 EUR zurück. In seinem gegen die Bescheide unter dem 3. März 2007 eingelegten Widerspruch gab der Kläger an, er sei geistig und körperlich zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen, die Fahrerlaubnis zu erwerben. Seine Großmutter habe nicht 18 Jahre lang gespart, damit er das Geld nunmehr für seinen Lebensunterhalt verwende. Die Summe von 5.000,00 EUR unterfalle folglich dem Schonvermögen. Im Übrigen sei die Schenkung widerrufen worden. Zudem sei er familienversichert. Insoweit sei unklar, wieso die Krankenversicherungsbeiträge zurückgefordert würden. Mit drei Bescheiden jeweils vom 30. Juli 2007 reduzierte die Beklagte die Rückforderung für den Zeitraum von Januar bis März 2005 auf 546,00 EUR, für den Zeitraum von April bis September 2005 auf 2.106,00 EUR und für den Zeitraum von Oktober 2005 bis März 2006 auf 2.245,53 EUR. Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge blieben unberücksichtigt. Den Widerspruch vom 22. März 2006 wies sie im Übrigen mit drei Widerspruchsbescheiden vom 3. und 6. August 2006 als unbegründet zurück. Gegen die Rückforderungsbescheide hat der Kläger am 31. August 2007 drei Klagen beim Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben mit dem Begehren der Aufhebung der Rücknahme- und Erstattungsbescheide (S 6 AS 1709/08, nunmehr L 5 B 384/08 AS - Januar bis März 2005, S 6 AS 1710/08, nunmehr L 5 B 385/08 AS - Zeitraum von April bis September 2005, S 6 AS 1708/08, nunmehr L 5 B 383/08 AS - Zeitraum von Oktober 2005 bis März 2006). Die Schenkung des Geldes sei zweckgebunden erfolgt, um die Fahrerlaubnis und ein Auto zu erwerben. Da dies nicht passiert sei, sei die Schenkung bereits rückabgewickelt worden; er habe also keine Falschangaben gemacht. Im Übrigen sei die Schenkerin selbst bedürftig geworden, da sie das Geld für eine Hausreparatur benötigt habe. Er habe zudem die ihm seitens der Beklagten gewährte Regelleistung verbraucht. Mit der Klageeinreichung hat er in allen drei Klageverfahren unter Beifügung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst weiteren Anlagen einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten gestellt. Das SG hat in allen drei Verfahren mit Beschlüssen vom 15. August 2008 den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Klagen hätten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Kläger habe grob fahrlässig in seinem Leistungsantrag das Vorhandensein von Vermögen verschwiegen. Das Vermögen wäre aber im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen gewesen. Auf eine Zweckbestimmung des Geldbetrages könne er sich nicht berufen. Der Rückforderung stehe auch nicht entgegen, dass die Beklagte es in allen drei Bewilligungsabschnitten berücksichtigt habe. Es mache bei der grundsätzlich möglichen mehrfachen Berücksichtigung keinen Unterschied, ob es um eine Leistungsbewilligung oder eine Rückforderung gehe. Gegen die ihm am 21. August 2008 zugestellten Beschlüsse hat der Kläger am 4. September 2008 Beschwerde eingelegt. Er bezieht sich auf die bereits im Klageverfahren vorgetragenen Argumente. Des Weiteren ist er der Ansicht, dass die Rückforderung für alle drei Bewilligungsabschnitte zusammen die Summe vom 2.590,39 EUR nicht übersteigen dürfe. Dies sei der das Schonvermögen nach § 12 SGB II übersteigende Betrag. Die Beschwerde im Verfahren L 5 B 384/08 AS hat er zurückgenommen.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen, die Beschlüsse des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 15. August 2008 aufzuheben und ihm unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten für die Durchführung der erstinstanzlichen Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Beklagte hat Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerde gehabt, davon jedoch keinen Gebrauch gemacht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerden sind nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig. Danach findet gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe entsprechend. Die Verweisung bezieht sich auf alle in dem Buch 1, Abschnitt 2, Titel 7 der ZPO enthaltenen Vorschriften über die Prozesskostenhilfe, soweit das SGG nicht ausdrücklich - etwa in § 73a Abs. 1 Satz 2 SGG - etwas anderes regelt (vgl. Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Aufl., § 73a, Rdnr. 2). Die "entsprechende Anwendung" fordert allerdings eine Anpassung der jeweils maßgeblichen Vorschriften der ZPO auf das sozialgerichtliche Verfahren, soweit prozessuale Besonderheiten bestehen. Dies betrifft insbesondere die Ersetzung des dem sozialgerichtlichen Verfahren fremden Rechtsmittels der "sofortigen Beschwerde" durch die "Beschwerde", ferner die Bestimmung des Beschwerdegerichts, nämlich des Landessozialgerichts statt eines höherinstanzlichen Zivilgerichts, sowie die Anpassung des maßgeblichen Werts des Beschwerdegegenstandes für die Berufung. Dieser liegt in Zivilverfahren gemäß § 511 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO bei 600,00 EUR, während hier der seit dem 1. April 2008 in § 144 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 SGG geregelte Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,00 EUR maßgeblich ist. Die Regelungen sind durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008 durch Einfügung von § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG modifiziert worden. Mit Wirkung zum 1. April 2008 ist mit der Einführung von § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe - unabhängig vom Wert des Beschwerdewerts - nunmehr "zusätzlich" und damit immer ausgeschlossen worden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint (so auch: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008, L 12 B 18/07 AL, Rdnr. 25).
Daher ist seit dem 1. April 2008 die Beschwerde bei einem Wert des Beschwerdegegenstandes über 750,00 EUR nur noch zulässig, wenn Prozesskostenhilfe (auch) wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist. Dies folgt aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz ZPO. Das gleiche gilt, wenn wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG im Streit sind. Die Beschwerde ist hingegen ausgeschlossen, wenn das Gericht in diesen Fällen ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint (vgl. im Einzelnen Beschluss des erkennenden Senats vom 20. Februar 2009, L 5 B 305/08 AS und L 5 B 304/08 AS).
Der Streitwert liegt vorliegend über 750,00 EUR. Der streitgegenständliche Rückforderungsbetrag der Beklagten beträgt im Verfahren L 5 B 385/08 AS 2.106,00 EUR und im Verfahren L 5 B 383/08 AS 2.245,53 EUR. Die Beschwerden sind fristgerecht eingelegt worden nach § 173 SGG und auch im Übrigen zulässig.
2. Sie sind begründet. Die Klagen haben hinreichende Aussicht auf Erfolg und der Kläger ist auch wirtschaftlich bedürftig. Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990, 1 BvR 94/88, NJW 1991, S. 413 f.). Prozesskostenhilfe kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Weiterhin ist die hinreichende Aussicht auf Erfolg eines Antrages zu bejahen, wenn, wie hier, die Entscheidung von der Klärung ent¬scheidungserheblicher Tatsachen abhängt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird. Die Beweisaufnahme muss wenigstens die Möglichkeit des Nachweises eröffnen (vgl. BSG, Beschluss vom 17. Februar 1998, B 13 RJ 83/97 R, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19). Der Standpunkt des Antragstellers muss zu¬mindest objektiv vertretbar sein (Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig, Kel¬ler/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 73a, Anm. 7a m.w.N.). Die Klage in den o.g. Verfahren hat nach diesen Grundsätzen hinreichende Aussicht auf Erfolg. Nach § 45 Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 und 4 dieser Vorschrift zurückgenommen werden. Eine Rücknahme ist u.a. nicht möglich, wenn der Begünstigte hat auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 SGB X hier vorliegen, insbesondere die vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschangabe hinsichtlich des Vermögens, bedarf weiterer Ermittlungen. Dabei werden auch die Umstände der Schenkung näher aufzuklären sein. Es könnte vorliegend eine Schenkung unter einer Auflage i.S. § 525 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zwischen der Großmutter des Klägers und dem Kläger vereinbart worden sein. Die erforderliche notarielle Beurkundung wurde ggf. durch Überweisung des Geldes seitens der Großmutter an den Kläger geheilt (§ 518 Abs. 2 BGB). Es kommt eventuell aber nach dem Vortrag des Klägers auch eine Schenkung unter einer Bedingung nach § 158 Abs. 1 BGB in Betracht. Wird danach ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein. Die Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung des Erwerbs der Fahrerlaubnis und des Kaufes eines PKW könnte dazu führen, dass der Kläger zivilrechtlich nicht berechtigt war, das Geld für seinen Lebensunterhalt zu verwerten. Verwertbarkeit von Vermögen i.S. des § 12 Abs. 1 SGB II kann nur dann angenommen werden, wenn der Berechtigte in der Lage ist, die Verwertung innerhalb einer bei Antragstellung feststehenden Zeitspanne durch eigenes Handeln - autonom – herbeizuführen (BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007, B 14/7b AS 46/06 R, juris). Ob hier eine Unverwertbarkeit des Vermögens in diesem Sinne vorliegt, wird mit Hilfe weiterer Ermittlungen, ggf. Einvernahme der Großmutter des Klägers als Zeugin, zu prüfen sein. Es bedarf zudem weiterer Feststellungen, ob der Kläger subjektiv davon ausgehen konnte, die Zuwendung seiner Großmutter als Schenkung unter einer "Auflage" nicht der Beklagten gegenüber angeben zu müssen. Grob fahrlässig handelt, wer unter Berücksichtigung seiner individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit seine Sorgfaltspflichten in außergewöhnlich hohem, d.h. in einem das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich übersteigendem Umfang verletzt (Wiesener in von Wulffen, SGB X, 6. Aufl. § 45, Rn. 52). Entscheidend ist die subjektive Einsichtsfähigkeit des Klägers. Diese wird ohne eine Befragung desselben kaum zu beurteilen sein. Wenn der Kläger Widerspruch vom 3. März 2007 angibt, geistig und körperlich nicht in der Lage gewesen zu sein, die Fahrerlaubnis zu erwerben, bestehen Zweifel am grob fahrlässigen Handeln, d.h. an seiner persönlichen Einsichtsfähigkeit. Jedenfalls ist die Feststellung eines grob fahrlässigen Verhaltens allein aus den Umständen dieses Falles nicht möglich. Da allein aus den o.g. Gründen die Klagen Aussicht auf Erfolg haben, konnte hier offen bleiben, ob die vom Kläger vorgebrachten Argumente hinsichtlich der Höhe der Rückforderung durchgreifen. Der Kläger ist auch nicht in Lage, die Prozesskosten, auch nicht zu einem Teil, aufzubringen. Nach Abzug des Freibetrags nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und der Unterkunftskosten, verbleibt von den Einkünften i.H.v. 428,04 EUR/Monat kein Betrag, den er zur Prozessführung einsetzten könnte. Einzusetzendes Vermögen ist nicht vorhanden. Das den Betrag i.H.v. 5.000,00 EUR übersteigende Vermögen im D. -Investmentfonds hat der Kläger bereits im Jahr 2006 für den Kauf eines Fernsehgerätes verwendet (1.000,00 EUR) sowie einen verbleibenden Betrag im Jahr 2007 i.H.v. 2.031,61 EUR benutzt, um die Fahrerlaubnis zu erwerben und ein Auto teilzufinanzieren. Den D. -Investmentfonds hat er zum 14. Februar 2008 aufgelöst. Das nunmehr noch vorhandene Vermögen i.H.v. 1.700,00 EUR liegt unter dem Freibetrag des § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches – Sozialhilfe (SGB XII) und § 1 Abs. 1b der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.H.v. 2.600,00 EUR. Nach alledem waren Beschlüsse des SG vom 15. August 2008 aufzuheben und dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten zu gewähren. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a SGG, 127 Abs. 4 ZPO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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