Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 21 AS 1019/06
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 101/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Gerichtsbescheid - Voraussetzungen - Zurückverweisung
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 28. Mai 2008 wird aufgehoben und der Rechtsstreit an das Sozialgericht Magdeburg zurückverwiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beklagte und Berufungsklägerin wendet sich gegen die Verurteilung zur Bewilligung höherer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) im Zeitraum von Dezember 2005 bis Mai 2006 und gegen die Aufhebung ihres Aufhebungs- und Erstattungsbescheides für den Zeitraum von Januar 2005 bis Februar 2006.
Die im Jahr 1959 geborene Klägerin und Berufungsbeklagte stellte am 20. Oktober 2004 einen Antrag auf Bewilligung von Grundsicherungsleistungen. Die Klägerin, die Arbeitslosenhilfe iHv 120,40 EUR wöchentlich bezog, war zum damaligen Zeitpunkt mit ihrem im Jahr 1957 geborenen Ehemann verheiratet, der selbstständig tätig war und nach der bei Antragstellung vorgelegten "Verdienstbescheinigung" der Steuerberaterin U. W. vom 27. August 2004 im Kalenderjahr 2003 einen Gewinn aus seinem Gewerbebetrieb iHv 6.057,42 EUR erzielt hatte. Die Klägerin erklärte, sie bewohne mit ihrem Ehemann ein Eigenheim mit einer Wohnfläche von 107 qm, für das monatliche Schuldzinsen iHv 156,58 EUR anfielen. Aus der beigefügten Steuerbescheinigung der VVB Vereinsbank V. Bauspar-AG für das Jahr 2003 ergaben sich Zinsen für ein Vorausdarlehen iHv 1.722,38 EUR (11 x 156,58 EUR).
An Aufwendungen zur Bewirtschaftung des Hauses und des Grundbesitzes machte die Klägerin bei Antragstellung geltend: Straßenreinigung./. Schornsteinreinigung 55,01 EUR jährlich Müllabfuhr 57,00 EUR jährlich Kanalbenutzung./. Grund– und Gebäudesteuer 307,76 EUR jährlich Wasser 38,00 EUR monatlich Abwasser 13,00 EUR monatlich Strom 160,00 EUR monatlich Heizkosten 135,00 EUR monatlich Wartung Heizung./. Gebäudeversicherung 30,46 EUR monatlich Nebenkostenpauschale./. Sonstige Kosten./. Hieraus errechnete die Beklagte monatliche berücksichtigungsfähige Nebenkosten (ohne Heizkosten) iHv 88,52 EUR. Mit Schuldzinsen iHv 156,58 EUR und den um 18 % für die Warmwasserbereitung (24,30 EUR) geminderten Betrag für die Heizkosten iHv 110,70 EUR errechnete sie Gesamtkosten der Unterkunft (KdU) iHv 355,80 EUR.
Des Weiteren machte die Klägerin Aufwendungen für die Kfz–Versicherung von monatlich 20,02 EUR geltend. Zum Vermögen erklärte sie, sie habe eine Kapitallebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 26.699,50 EUR. Darauf habe sie 6.950,20 EUR eingezahlt. Der Auszahlungsbetrag bei Rückkauf liege bei 4.272,60 EUR. Für die Lebensversicherung ihres Mannes über 13.2420,80 EUR seien bislang 5.805,00 EUR an Beiträgen gezahlt worden. Bei einem Rückkauf würden 3.922,60 EUR ausbezahlt. Ihr 543 qm großes Grundstück habe einen Verkehrwert von 80.000,00 EUR. Die Belastung valutiere iHv 12.487,19 EUR und werde durch einen Bausparvertrag getilgt.
Mit Schreiben vom 10. November 2004 forderte die Beklagte einen Nachweis/Selbsteinschätzung über die Betriebseinnahmen sowie Bescheide über die monatlichen Beiträge zur Kranken– und Pflegeversicherung des Ehemanns nach. Dieser erklärte, er bezahle monatlich 30,46 EUR Gebäudeversicherung und 15,17 EUR für die Versicherung seines PKW. Er übe ein "Reisegewerbe (ambulanter Handel)" aus. Im Jahr 2004 habe er einen ähnlichen Verdienst wie im Jahr 2003 erzielt. Für 2005 sehe er eher eine Insolvenz. Mit beigefügter "Verdienstbescheinigung" vom 1. Dezember 2004 bescheinigte die vorg. Steuerberaterin für das Kalenderjahr 2003 einen Gewinn von 5.357,10 EUR bei Betriebseinnahmen von 86.114,07 EUR. Ausweislich des vorgelegten Versicherungsscheins hatte der Ehemann der Klägerin für seine private Krankenversicherung ab Januar 2005 monatlich 353,64 EUR (? Kopie schwer lesbar) zu zahlen.
Daraufhin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 13. Dezember 2004 für den Zeitraum von Januar bis Mai 2005 der Klägerin und ihrem Ehemann Gesamtleistungen iHv 686,16 EUR (343,08 EUR pro Person). Bei Annahme von KdU iHv insgesamt 355,80 EUR und eines Regelsatzes iHv 298,00 EUR pro Person gelangte sie zu einem Gesamtbedarf von 951,80 EUR. Davon zog sie ein laufendes Einkommen aus Selbstständigkeit iHv 265,64 EUR ab.
Am 27. Mai 2005 stellte die Klägerin einen Fortzahlungsantrag und erklärte, bis auf das Einkommen ihres Ehemanns habe sich keine Änderung ergeben. Der Ehemann erklärte im Formblatt Einkommenserklärung/Selbsteinschätzung, er werde im Jahr 2005 voraussichtlich 633,30 EUR monatlich an Betriebseinnahmen erzielen. Nach der "Verdienstbescheinigung" der Steuerberaterin vom 19. Mai 2005 hatte er im Zeitraum von Januar bis März 2005 einen Gewinn iHv 1.900,00 EUR erzielt.
Daraufhin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 6. Juni 2005 für Juni 2005 Leistungen in einer Gesamthöhe von 448,47 EUR (224,24 EUR pro Person). Vom Gesamtbedarf iHv 951,80 EUR zog sie ein Einkommen aus Selbstständigkeit in Höhe von 503,33 EUR ab. Ab Juli 2005 bewilligte die Beklagte Gesamtleistungen in Höhe von 434,72 EUR (pro Person 217,36 EUR). Nunmehr übernahm sie nur noch die ihrer Ansicht nach angemessenen KdU iHv insgesamt 342,05 EUR, die sich ergaben aus Heizkosten iHv 96,95 EUR, Nebenkosten iHv 88,52 EUR und Zinsen iHv 156,58 EUR. Vom festgestellten Gesamtbedarf iHv 938,05 EUR zog sie ein Einkommen aus Selbstständigkeit iHv 503,33 EUR ab.
Mit weiterem Bescheid vom 6. Juni 2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin für den Zeitraum von Dezember 2005 bis einschließlich Mai 2006 monatliche Leistungen in einer Gesamthöhe von 434,72 EUR entsprechend der vorstehenden Berechnung.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2005 hörte die Beklagte die Klägerin zu der beabsichtigten teilweisen Aufhebung der Leistungsbewilligung für den Zeitraum von Januar bis Juni 2005 iHv insgesamt 1.426,14 EUR an. Die Klägerin, gemeint war der Ehemann, habe während des Leistungsbezugs eine Beschäftigung ausgeübt. Das hieraus erzielte Einkommen sei anzurechnen.
Am 15. August 2005 ging bei der Beklagten der Einkommensteuerbescheid der Klägerin und ihres Ehemanns für das Jahr 2004 ein. Dieser weist einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 11.353,00 EUR aus. Nach Abzug der Steuerberatungskosten und der Versicherungsbeiträge verblieb ein zu versteuerndes Einkommen von 5.948,00 EUR, das zu einer Steuerfestsetzung von Null führte.
Am 15. November 2005 stellte die Klägerin einen weiteren Fortzahlungsantrag. Im Zusatzblatt Einkommenserklärung/Selbsteinschätzung gab der Ehemann unter Verweis auf den Steuerbescheid für 2004 an, es sei im Jahr 2005 ein Umsatzrückgang zu verzeichnen. Unterlagen für das Jahr 2005 würden nachgereicht. Mit Bescheid vom 25. Januar 2006 lehnte die Beklagte den Fortzahlungsantrag ab, da bereits Leistungen bis zum 31. Mai 2006 bewilligt worden seien.
Auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2004 überprüfte die Beklagte im Januar 2006 das Einkommen des Ehemanns. Unter Annahme eines monatlichen Bruttoeinkommens von 946,08 EUR gelangte sie zu einem anrechenbaren Einkommen in Höhe von 691,47 EUR, welches für Januar 2005 zu einem Gesamtanspruch der Eheleute von 245,76 EUR geführt hätte. Mit Schreiben vom 25. Januar 2006 hörte die Beklagte die Klägerin erneut zu einer Überzahlung an. Im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 28. Februar 2006 seien 4.220,37 EUR zuviel gezahlt worden.
Hierzu führte die Klägerin am 7. Februar 2006 sinngemäß aus, Einkommensnachweise für das Jahr 2005 seien noch nicht vorgelegt worden. Freibeträge vom Einkommen des Ehemanns seien nicht berücksichtigt worden. Die Annahmen zu den Heizkosten seien widersprüchlich. Einer auszugsweise beigefügten Gewinnermittlung für das Unternehmen "B. G. , Pension und Café" nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) für das Jahr 2005 lässt sich ein zu versteuerndes Einkommen von 4.350,00 EUR (Betriebseinnahmen iHv 59.436,60 EUR, Einkünfte iHv 10.582,00 EUR) entnehmen. Weiterhin legte die Klägerin die Abrechnung der W. (Flüssiggas) für das Jahr 2005 über einen Gesamtbetrag von 1.051,46 EUR vor. Weiterhin legte sie die Schornsteinfegerrechnung vom 14. Juli 2005 über 55,01 EUR sowie den Abwassergebührenbescheid für den Abrechnungszeitraum vom 17. Februar 2004 bis zum 18. Februar 2005 über insgesamt 126,00 EUR vor. Zweimonatlich waren Abschlagszahlungen iHv 21,00 EUR fällig. Nach dem Grundsteuerbescheid der Gemeinde Sch. für das Jahr 2005 betrug die Grundsteuer B 307,76 EUR. Im Jahr 2006 waren Abfallgebühren iHv 60,40 EUR zu zahlen. Zudem legte sie eine Rechnung vom 3. Februar 2006 über die Lieferung von 9 m³ Brennholz (Buche) zu einem Preis von 432,00 EUR vor. Nach einer Rechnung der A. -Versicherungs-AG war für das erste Quartal 2004 ein Beitrag iHv 52,52 EUR für eine Sachversicherung zu zahlen.
Mit Änderungsbescheid vom 23. Mai 2006 bewilligte die Beklagte der Klägerin und ihrem Ehemann Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis zum 31. Januar 2006 iHv 304,33 EUR monatlich sowie vom 1. Februar 2006 bis zum 31. Mai 2006 iHv 286,98 EUR. Ausgehend von den zuletzt bewilligten KdU iHv 342,05 EUR gelangte sie zu einem Gesamtbedarf für Januar 2006 iHv 938,05 EUR, von dem sie ein Einkommen iHv 633,72 EUR abzog. Ab Februar 2006 legte sie KdU iHv 324,70 EUR zugrunde, die sich aus Heizkosten iHv 71,85 EUR sowie aus sonstigen Nebenkosten iHv 96,27 EUR und Eigentumskosten von 156,58 EUR zusammensetzten. Vom Gesamtbedarf iHv 920,70 EUR zog die Beklagte wieder Einkommen iHv 633,72 EUR ab.
Mit Bescheid vom selben Tag, der allein an die Klägerin gerichtet war, hob die Beklagte die Bewilligungsbescheide vom 13. Dezember 2004 und 6. Juni 2005 teilweise für Januar bis Juni 2005 iHv monatlich 388,65 EUR, für Juli bis November 2005 iHv monatlich 150,96 EUR, für Dezember 2005 bis Januar 2006 iHv monatlich 130,39 EUR und für Februar 2006 iHv monatlich 147,74 EUR auf. Zur Begründung führte sie aus, die Voraussetzungen von § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) lägen vor, denn der Ehemann habe nach Antragstellung Einkommen erzielt, das zur Minderung des Anspruchs geführt habe. Es seien daher insgesamt Leistungen iHv 3.495,22 EUR zu Unrecht gezahlt worden, die zu erstatten seien.
Gegen beide Bescheide legte die Klägerin Widerspruch ein, die die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 18. August 2006 zurückwies. Die Nebenkosten seien für 90 qm auf 1,00 EUR/qm zu beschränken.
Am 7. September 2006 hat die Klägerin in beiden Sachen Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben. Das Verfahren S 21 AS 1019/06 hat sich auf die Neuberechnung der Leistungen, das Verfahren S 5 AS 1025/06 auf den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid bezogen. Zur Begründung beider Klagen hat die Klägerin vorgetragen, die Deckelung der Nebenkosten auf 1,00 EUR pro qm bei Berücksichtigung von nur 90 qm Wohnfläche sei rechtwidrig. Die angemessene Wohnfläche für zwei Personen im Einfamilienhaus werde nur geringfügig überschritten. Es seien im Rahmen der KdU auch Erhaltungsaufwendungen wie die Heizungswartung zu berücksichtigen. Dauerhaft sei die Beklagte von einem Bruttoeinkommen des Ehemanns von 881,91 EUR ausgegangen. Es seien weder die private Krankenversicherung, für die er 344,13 EUR monatlich aufwende, noch sonstige Zahlungen oder Freibeträge berücksichtigt worden. Auch der Ehemann sei Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Alle Bescheide seien jedoch allein an sie gerichtet worden. Am 13. März 2007 hat die Klägerin den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 vorgelegt. Es ergeben sich Einkünfte des Ehemannes in Höhe von 10.582,00 EUR bzw. (nach Abzug von Steuerberatungskosten und Versicherungsbeiträgen) ein zu versteuerndes Einkommen von 5.286,00 EUR, das eine Steuerfestsetzung auf Null zur Folge hatte. Die Lebensversicherung, in die sie bislang 10.511,78 EUR eingezahlt habe, diene ihrer Altersversorgung.
Mit Beschluss vom 14. März 2007 hat das SG beide Klageverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Mit drei Änderungsbescheiden vom 10. Mai 2007 hat die Beklagte die Leistungsbescheide für das Jahr 2005 sowie den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid abgeändert. Auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2005 ist sie nunmehr von einem monatlichen Bruttoeinkommen des Ehemanns der Klägerin von 881,83 EUR und einem Nettoeinkommen von 440,50 EUR bzw. 441,33 EUR ausgegangen, hat dieses um einen Freibetrag von 102,17 EUR bzw. 168,10 EUR reduziert und ist so zu einem anrechenbaren Einkommen von 338,33 EUR bzw. 272,40 EUR gelangt. Dies führe – bei unveränderten KdU – für die Monate von Januar bis Juni 2005 zu einem Anspruch iHv 613,47 EUR, von Juli bis November 2005 iHv 599,72 EUR und für den Monat Dezember 2005 iHv 665,65 EUR (nach § 30 Abs. 2 SGB II in der ab dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung). Im Aufhebungs- und Erstattungsbescheid hat dies für den Zeitraum von Januar bis Juni 2005 zu einer Reduzierung der Überzahlung auf nunmehr 72,69 EUR monatlich geführt. Der Erstattungsbetrag für Januar 2006 (130,39 EUR) sowie für Februar 2006 (147,74 EUR) ist unverändert geblieben. Insgesamt betrage die geltend gemachte Erstattung danach 714,27 EUR. Dieser Betrag werde in vollem Umfang mit der Nachzahlung für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2005 (iHv 1.055,93 EUR) verrechnet, weshalb das Erstattungsbegehren erledigt sei.
Dazu hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 18. Mai 2007 ausgeführt, die Änderungen beträfen nur das Jahr 2005, denn der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 liege noch nicht vor. Sobald dieser nachgereicht sei, werde auch die Bewilligung für die nachfolgende Zeit neu berechnet.
Mit Schreiben vom 2. April 2008 hat das SG die Beteiligten darüber informiert, dass beabsichtigt sei, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden und die Berufung zuzulassen. Mit Schreiben vom 9. April 2008 hat die Beklagte einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid zugestimmt.
Mit Gerichtsbescheid vom 28. Mai 2008 hat das SG "die Bescheide vom 23. Mai 2006 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18. August 2006, 98 A-BG 04706 BG 0001436 W 670/06 und W 1335/06" aufgehoben und die Beklagte "verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bewilligen." Des Weiteren hat das Gericht die Berufung zugelassen und der Beklagten die außergerichtlichen Kosten auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es gehe im Zeitraum von Dezember 2005 bis Mai 2006 um die Höhe der SGB II-Leistungen und dabei insbesondere um die KdU sowie die Anrechnung des Einkommens des Ehemanns. Die Klägerin habe im streitgegenständlichen Zeitraum Anspruch auf Berücksichtigung der vollen tatsächlichen Nebenkosten als KdU, denn die Wohn- und Heizfläche sei mit 107 qm angemessen. Die Nebenkosten seien nicht auf eine geringere Quadratmeterzahl zu kürzen und dürften auch nicht pauschaliert werden. Für Warmwasser dürften monatlich lediglich 6,22 EUR abgesetzt werden. Die Einkommensberechnung des Ehemannes im Änderungsbescheid vom 10. Mai 2007 sei nicht zu beanstanden.
Gegen den ihr am 17. Juni 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 24. Juni 2008 Berufung eingelegt.
Auf Aufforderung des Senats, die Berufung zu begründen, hat die Beklagte mitgeteilt, eine abschließende Berufungsbegründung sei noch nicht möglich, da noch Feststellungen hinsichtlich des Sachverhalts zu treffen seien. Sie hat die Klägerin um Vorlage von Unterlagen (für das Kalenderjahr 2005: Schuldzinsen, Wasserversorgung, Heizungswartung, Wohngebäudeversicherung etc.; für das Jahr 2006: Einkommensteuerbescheid etc.) gebeten.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 28. Mai 2008 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat ausgeführt, die Unterlagen über die KdU seien weitgehend im Besitz ihres Ex-Ehemanns, von dem sie sich im August 2006 getrennt habe. Aus dem von ihr vorgelegten Kontoauszug der V. Versicherung AG für das Jahr 2005 ergeben sich monatliche Raten von 178,95 EUR für ein Bauspardarlehen, jedoch eine Gesamtzinsleistung im Jahr 2005 iHv 467,35 EUR.
Mit Schreiben vom 23. März 2009 sind die Beteiligten auf die Vorschrift des § 159 Sozialgerichtsgesetz (SGG), die beabsichtigte Aufhebung des angefochtenen Gerichtsbescheides und Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung an das SG hingewiesen worden. Die Klägerin hat sich im Schreiben vom 30. März 2009 und die Beklagte im Schreiben vom 20. April 2009 mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte – auch die des Verfahrens S 5 AS 1025/06 – sowie die Verwaltungsakten der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Beratung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt und auch zulässig gemäß § 144 Abs. 2, Abs. 3 SGG. Der Senat ist an die ausdrückliche Zulassung der Berufung im Gerichtsbescheid vom 28. Mai 2008 gebunden, auch wenn nicht ersichtlich ist, auf welche Zulassungsgründe iSv § 144 Abs. 2 Ziff. 1 oder 2 SGG das Sozialgericht die Zulassung gestützt hat (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 144 RN 43a).
Der Senat konnte im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 1 iVm § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die Berufung der Beklagten ist im Sinne einer Zurückverweisung begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 28. Mai 2008 war aufzuheben und der Rechtsstreit zurückzuverweisen.
Nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet. Ein Verfahrensmangel in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn ein Verstoß gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift vorliegt. Wesentlich ist ein solcher Verfahrensmangel, wenn die Entscheidung des Sozialgerichts darauf beruhen kann (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer a.a.O., § 159 RN 3, 3a).
Der angefochtene Gerichtsbescheid leidet an wesentlichen Verfahrensmängeln. Das SG hat verfahrensfehlerhaft durch den Kammervorsitzenden als Einzelrichter mit Gerichtsbescheid ohne die grundsätzlich gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 SGG vorgesehene Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entschieden.
Nach § 105 Abs. 1 SGG ist der Erlass eines Gerichtsbescheids daran geknüpft, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Letzteres ist der Fall, wenn sich dem Gericht aufgrund seiner Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG keine weiteren Ermittlungen aufdrängen (vgl. Pawlak in Henning, SGG, § 105 RN 34) sowie keine Beweislastentscheidung aufgrund fehlender Aufklärungsmöglichkeiten getroffen werden muss. Hier war – entgegen der Auffassung des SG – der Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht nicht geklärt. Vielmehr bestand nach dem Vorbringen der Beteiligten erheblicher weiterer Ermittlungsbedarf hinsichtlich der für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit der Klägerin iSv § 9 Abs. 1 und 2 SGB II maßgeblichen Tatsachengrundlage.
Zunächst hätte es dem Sozialgericht oblegen, die gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II maßgebliche Einkommenssituation des Ehemannes für den streitigen Bewilligungszeitraum von Januar bis Juni 2006 aufzuklären.
Zwar lag dem SG seit März 2007 der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2005 vor; aber der für den größeren Anteil des Bewilligungszeitraums maßgebliche Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 ist bis zur Entscheidung des Senats nicht zur Gerichtsakte gelangt. Der Senat geht daher davon aus, dass dieser bis zum Erlass des Gerichtsbescheids noch nicht erteilt worden ist. Das SG hätte daher Anlass zu der Prüfung gehabt, ob gemäß § 2a Abs. 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie der Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung ein von dem im Bescheid vom 23. Mai 2006 abweichendes Einkommen zu berücksichtigen war.
Tatsächlich aufzuklären war auch die Art des vom Ehemann der Klägerin betriebenen Gewerbes. Der Widerspruch zwischen der in der Gewinnermittlung angegebenen Betriebsart "Pension und Cafe" und den Angaben des Ehemannes in den Antragsformularen, er betreibe ein Reisegewerbe "ambulanter Handel" kann Auswirkungen auf die Bedarfsberechnung im Übrigen, insbesondere bei den KdU, haben.
Weiter aufklärungsbedürftig in tatsächlicher Hinsicht waren die Unterkunftskosten. In den Verwaltungsakten sind Belege für die KdU weder für das Jahr 2004 noch für das Jahr 2005 enthalten. Möglicherweise haben diese bei der Antragstellung vorgelegen und wurden von der Sachbearbeiterin eingesehen, die die Beträge der Einzelposten herausschrieb und die Unterlagen dann zurückgab. Weil aber die Leistungsbewilligung für die KdU der Höhe nach zwischen den Beteiligten streitig ist und die angesetzten Beträge differieren, wären die Unterlagen erneut vorzulegen gewesen. Einerseits sind die Einzelangaben lückenhaft: Es fehlen Angaben zu den Kosten der Straßenreinigung, zur Heizungswartung und zu Instandhaltungsaufwendungen. Andererseits haben sich in die Berechnung der Beklagten offensichtlich Übertragungsfehler eingeschlichen, denn auf Blatt 5 der Verwaltungsakte sind die Kosten der Gebäudeversicherung mit 30,46 EUR pro Monat angegeben, auf der nachfolgenden Seite (Bl. 6) werden 2,54 EUR monatlich in die Bedarfsberechnung einbezogen. Abweichend von der Aufstellung hatte die Klägerin persönlich im Erstantrag erklärt, sie hätten monatlich 135,00 EUR Heizkosten sowie sonstige Nebenkosten in Höhe von 45,88 EUR und 209,00 EUR (insgesamt 389,88 EUR). Insoweit wären Ermittlungen notwendig gewesen. Aufklärungsbedarf bestand auch im Hinblick auf die Kosten der Wassererwärmung. Die Beklagte hat in ihrem Berechnungsbogen (Bl. 7 Verwaltungsakte) von den angegebenen monatlichen Heizkosten von 135,00 EUR pauschal 18 % (= 24,30 EUR) für die auf die Warmwasserbereitung entfallenden Kosten abgezogen, ohne dass sich aus den Unterlagen ergibt, ob dies über die Heizungsanlage erzeugt wird.
Weiterhin wären tatsächliche Ermittlungen zum Gewerbebetrieb des Ehemanns der Klägerin anzustellen gewesen. Soweit dieser – falls es sich (noch) um das Unternehmen "Pension & Cafe" handelte – im Einfamilienhaus der Eheleute angesiedelt war, hätte dies u.U. Auswirkungen auf die Höhe der Aufwendungen für das Anwesen, die als Unterkunftskosten zu berücksichtigen waren. Aus der Gewinnermittlung für das Jahr 2005 ergeben sich Betriebsausgaben für Raumkosten wie Gas, Wasser und Strom.
Ermittlungsbedarf bestand weiterhin hinsichtlich der geltend gemachten Schuldzinsen. Aus dem Jahresauszug der VVB für das Jahr 2003 ergibt sich, dass dieses Konto – nach Zuteilung von Bausparsummen am 30. November 2003 – zum Jahresende 2003 erloschen ist. Insoweit wäre zu klären gewesen, in welcher Form und zu welchen Konditionen ein Bauspardarlehen (Zinshöhe) in der Folgezeit, d.h. hier im Bewilligungszeitraum Dezember 2005 bis Mai 2006 sowie hinsichtlich des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids über den Zeitraum Januar 2005 bis Februar 2006, zurückgeführt wurde.
Da der Klägerin bzw. der aus ihr und ihrem Ehemann bestehenden Bedarfsgemeinschaft bereits seit Juli 2005 reduzierte KdU gewährt wurden, wäre im sozialgerichtlichen Klageverfahren auch zu klären gewesen, ob die Klägerin und ihr Ehemann zuvor ordnungsgemäß im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II belehrt und zur Kostensenkung aufgefordert worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2008, Az. B 14 AS 54/07 R). Diesbezüglich ist kein Beleg in der Verwaltungsakte enthalten. Ggf. hätte Anlass zur Ermittlung der Wohnfläche bestanden, die in der Klage als geringfügig über 90 qm liegend beschrieben worden ist, laut Antragstellung aber 107 qm beträgt.
Es fehlen Belege zum Vermögen der Klägerin und ihres Ehemannes, die nach ihren Angaben bei der Antragstellung kapitalbildende Lebensversicherungen mit Rückkaufswerten von 4.272,60 EUR bzw. 3.922,60 EUR im Jahr 2004 besaßen. Für den hier streitigen Leistungszeitraum von Dezember 2005 bis Mai 2006 wären die aktuellen Rückkaufswerte zu ermitteln und eine Vermögensfreibetragsberechnung durchzuführen gewesen.
Ermittlungen wären auch im Hinblick auf einen möglichen Anspruch der Klägerin auf einen Zuschlag nach § 24 SGB II erforderlich gewesen. Aus der Verwaltungsakte ergibt sich nur, dass sie bis zum 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe bezogen hatte. Ob sie während der zweijährigen Vorfrist Arbeitslosengeld bezogen hat, ist nicht bekannt.
Im Hinblick auf die Angabe des Ehemanns von Aufwendungen für Kfz-Versicherungen im SGB II-Leistungsantrag war noch zu klären, ob es sich um ein zusätzliches Fahrzeug handelt, denn der Ehemann der Klägerin hat auch im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit Kfz-Kosten als Betriebsausgaben geltend gemacht
Zudem war entgegen der Auffassung des SG die Sache nicht ohne rechtliche Schwierigkeiten, denn die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens bei selbstständiger Tätigkeit ist obergerichtlich bislang noch nicht geklärt. Nach Auffassung des Senats ist diese Frage rechtlich nicht einfach. Zwar hat die Berechnung nach § 2a Alg II-V in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung zu erfolgen, die sich im Wesentlichen nach Vorschriften des EStG richtet.
Rechtlich klärungsbedürftig war zudem, wessen Leistungsanspruch Gegenstand der Klage war. Da sowohl der Klägerin als auch ihrem damaligen Ehemann Leistungen nach dem SGB II bewilligten worden waren, waren beide Leistungsberechtigte. Adressatin der Bescheide war jedoch immer die Klägerin. Im Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, der ebenfalls allein an die Klägerin gerichtet war, war nicht hinsichtlich der leistungsberechtigten Personen, also den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft, differenziert worden. Der Gesamtbetrag der Überzahlung ist von der Klägerin zurückgefordert und der gegen sie (persönlich) geltend gemachte Erstattungsanspruch ist nicht beziffert worden. Allein die Klägerin hat Klage erhoben. Im Hinblick auf den ebenfalls streitbefangenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist daher klärungsbedürftig, welchen Betrag die Beklagte mit einem Nachzahlungsanspruch verrechnet hat.
Schließlich ist der Tenor des angefochtenen Gerichtsbescheids unvollständig oder zumindest nicht eindeutig. Die Änderungsbescheide vom 10. Mai 2007, die gemäß § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des Verfahrens geworden sind, sind nicht genannt, so dass nicht erkennbar wird, ob auch diese aufgehoben worden sind. Zwar hat das SG sie ersichtlich zur Kenntnis genommen, denn die Änderungsbescheide sind zwar nicht im Tatbestand, aber in den Entscheidungsgründen (Seite 7) erwähnt. Gravierender ist indes, dass der Gerichtsbescheid nicht mit Gründen versehen ist, was den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 23. Mai 2006 anbelangt. Er ist zwar im Tenor aufgehoben worden, findet jedoch in den Entscheidungsgründen keine Erwähnung mehr. Insoweit fehlt nicht nur die Einbeziehung des Änderungsbescheides vom 10. Mai 2007 in den Tenor. Eine rechtliche Prüfung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides ist nicht erfolgt und der Prüfungsmaßstab (Ermächtigungsgrundlage) nicht offengelegt worden.
Darüber hinaus hat das SG mit Schreiben vom 2. April 2008 die Beteiligten nicht ordnungsgemäß gemäß § 105 Abs. 1 S. 2 SGG zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Die Notwendigkeit einer Anhörung gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Aus einer Anhörungsmitteilung muss sich die Gelegenheit zur Stellung zur beabsichtigten Vorgehensweise ergeben. Außerdem muss im Rahmen des Anhörungsschreibens dargelegt werden, dass das Gericht hier vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 SGG ausgeht und eine mündliche Verhandlung nicht beabsichtigt. Den Beteiligten muss in ihrem konkreten Fall deutlich gemacht werden, dass spätestens nun Gründe für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorzutragen bzw. Beweisanträge zur Aufklärung des Sachverhalts zu stellen oder die rechtlichen Schwierigkeiten des Falles dazulegen sind. Eine formularmäßige Mitteilung ohne Bezug auf den Einzelfall genügt nach einhelliger Auffassung diesen Anforderungen nicht (vgl. Leitherer a.a.O. § 105 RN 10a; Pawlak a.a.O. § 105 RN 48; BVerwG, Urt. v. 06.03.1990, Az. 9 C 90/89, DVBl 1991, 156; Kopp/Schenke: VwGO 14. Aufl. 2005, § 84 RN 22).
Im vorliegenden Fall hat das SG in seinem Schreiben nur darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden und die Berufung zuzulassen. Eine Begründung hierfür hat es nicht abgegeben. Das Anhörungsschreiben genügt den formellen Anforderungen ersichtlich nicht. Es enthält keine Bezugnahme auf den konkreten Fall. Den Beteiligten ist nicht ausdrücklich die Möglichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt worden. Maßgeblich ist jedoch, dass das Anhörungsschreiben keinen Hinweis darauf enthält, aus welchen Gründen die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid vorliegen sollen, bzw. von welcher Tatsachengrundlage der Kammervorsitzende ausgegangen ist.
Da nach den vorstehenden Ausführungen weder der Sachverhalt geklärt war noch die Klage keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art hatte, lagen die Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheids gemäß § 105 Abs. 1 SGG nicht vor. Eine Entscheidung des Rechtsstreits allein durch den Vorsitzenden anstelle der zusätzlich mit zwei ehrenamtlichen Richtern besetzten Kammer war auf der Grundlage des § 105 SGG im vorliegenden Fall nicht möglich. Die Kammer war daher fehlerhaft besetzt.
Dieser Besetzungsmangel ist hier auch wesentlich, da nicht ausgeschlossen ist, dass die Kammer in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre. Der Anhörungsmangel ist ebenfalls wesentlich, weil bei ordnungsgemäßer Darlegung der Auffassung des Kammervorsitzenden des seiner Ansicht nach vollständig geklärten, einfachen Sachverhalts sowie der einfachen rechtlichen Würdigung nicht auszuschließen war, dass von Seiten der Beteiligten weiterer Sachvortrag geleistet (beispielsweise zu den KdU: angemessene Wohnfläche im Eigenheim, berücksichtigungsfähige Kosten), Beweisanträge gestellt oder der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid weiter thematisiert worden wären.
Im Rahmen des für eine Zurückverweisung an das Sozialgericht gemäß § 159 SGG auszuübenden Ermessens hat der Senat das Interesse der Beteiligten an einer möglichst zeitnahen Erledigung des Rechtsstreits einerseits gegenüber dem Nachteil, der ihnen durch den Verlust einer Tatsacheninstanz andererseits entstehen kann, abgewogen. Angesichts der erheblichen Mängel des sozialgerichtlichen Verfahrens und des Umstands, dass die Beteiligten der beabsichtigen Zurückverweisung an das Sozialgericht nicht widersprochen haben, hat der Senat sich für eine Zurückverweisung entschieden.
Grundsätzlich macht der Senat von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur zurückhaltend Gebrauch. Im vorliegenden Fall leidet die erstinstanzliche Entscheidung an so gravierenden Mängeln, dass den Beteiligten durch entsprechende Ermittlungen und die Entscheidung des Senats eine vollständige Tatsacheninstanz verloren ginge. Das SG hat nämlich keinerlei eigenen tatsächlichen Ermittlungen durchgeführt und zu maßgeblichen rechtlichen Problemen keine eigenen Überlegungen (z.B. zum Aufhebungs- und Erstattungsbescheid) angestellt. Dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie wird dadurch Genüge getan, dass der Senat relativ zügig zurückverweist. Im Falle einer eigenen Sachentscheidung müsste der Senat selbst erhebliche weitere Sachverhaltsaufklärung betreiben, die aufgrund der derzeitigen Belastungssituation voraussichtlich nicht zeitnah möglich wäre. Daher wiegt ein eventueller Zeitverlust durch die Zurückverweisung nicht so schwer, als dass der Nachteil des Entzugs des gesetzlichen Richters hinzunehmen wäre.
Mit der Rechtskraft des Urteils über die Zurückverweisung wird die erste Instanz neu eröffnet. Das SG verhandelt die Sache neu; es setzt das erstinstanzliche Verfahren fort. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, da das erstinstanzliche Verfahren noch nicht beendet ist. Über die Kosten des Verfahrens wird das SG zu entscheiden haben.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beklagte und Berufungsklägerin wendet sich gegen die Verurteilung zur Bewilligung höherer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) im Zeitraum von Dezember 2005 bis Mai 2006 und gegen die Aufhebung ihres Aufhebungs- und Erstattungsbescheides für den Zeitraum von Januar 2005 bis Februar 2006.
Die im Jahr 1959 geborene Klägerin und Berufungsbeklagte stellte am 20. Oktober 2004 einen Antrag auf Bewilligung von Grundsicherungsleistungen. Die Klägerin, die Arbeitslosenhilfe iHv 120,40 EUR wöchentlich bezog, war zum damaligen Zeitpunkt mit ihrem im Jahr 1957 geborenen Ehemann verheiratet, der selbstständig tätig war und nach der bei Antragstellung vorgelegten "Verdienstbescheinigung" der Steuerberaterin U. W. vom 27. August 2004 im Kalenderjahr 2003 einen Gewinn aus seinem Gewerbebetrieb iHv 6.057,42 EUR erzielt hatte. Die Klägerin erklärte, sie bewohne mit ihrem Ehemann ein Eigenheim mit einer Wohnfläche von 107 qm, für das monatliche Schuldzinsen iHv 156,58 EUR anfielen. Aus der beigefügten Steuerbescheinigung der VVB Vereinsbank V. Bauspar-AG für das Jahr 2003 ergaben sich Zinsen für ein Vorausdarlehen iHv 1.722,38 EUR (11 x 156,58 EUR).
An Aufwendungen zur Bewirtschaftung des Hauses und des Grundbesitzes machte die Klägerin bei Antragstellung geltend: Straßenreinigung./. Schornsteinreinigung 55,01 EUR jährlich Müllabfuhr 57,00 EUR jährlich Kanalbenutzung./. Grund– und Gebäudesteuer 307,76 EUR jährlich Wasser 38,00 EUR monatlich Abwasser 13,00 EUR monatlich Strom 160,00 EUR monatlich Heizkosten 135,00 EUR monatlich Wartung Heizung./. Gebäudeversicherung 30,46 EUR monatlich Nebenkostenpauschale./. Sonstige Kosten./. Hieraus errechnete die Beklagte monatliche berücksichtigungsfähige Nebenkosten (ohne Heizkosten) iHv 88,52 EUR. Mit Schuldzinsen iHv 156,58 EUR und den um 18 % für die Warmwasserbereitung (24,30 EUR) geminderten Betrag für die Heizkosten iHv 110,70 EUR errechnete sie Gesamtkosten der Unterkunft (KdU) iHv 355,80 EUR.
Des Weiteren machte die Klägerin Aufwendungen für die Kfz–Versicherung von monatlich 20,02 EUR geltend. Zum Vermögen erklärte sie, sie habe eine Kapitallebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 26.699,50 EUR. Darauf habe sie 6.950,20 EUR eingezahlt. Der Auszahlungsbetrag bei Rückkauf liege bei 4.272,60 EUR. Für die Lebensversicherung ihres Mannes über 13.2420,80 EUR seien bislang 5.805,00 EUR an Beiträgen gezahlt worden. Bei einem Rückkauf würden 3.922,60 EUR ausbezahlt. Ihr 543 qm großes Grundstück habe einen Verkehrwert von 80.000,00 EUR. Die Belastung valutiere iHv 12.487,19 EUR und werde durch einen Bausparvertrag getilgt.
Mit Schreiben vom 10. November 2004 forderte die Beklagte einen Nachweis/Selbsteinschätzung über die Betriebseinnahmen sowie Bescheide über die monatlichen Beiträge zur Kranken– und Pflegeversicherung des Ehemanns nach. Dieser erklärte, er bezahle monatlich 30,46 EUR Gebäudeversicherung und 15,17 EUR für die Versicherung seines PKW. Er übe ein "Reisegewerbe (ambulanter Handel)" aus. Im Jahr 2004 habe er einen ähnlichen Verdienst wie im Jahr 2003 erzielt. Für 2005 sehe er eher eine Insolvenz. Mit beigefügter "Verdienstbescheinigung" vom 1. Dezember 2004 bescheinigte die vorg. Steuerberaterin für das Kalenderjahr 2003 einen Gewinn von 5.357,10 EUR bei Betriebseinnahmen von 86.114,07 EUR. Ausweislich des vorgelegten Versicherungsscheins hatte der Ehemann der Klägerin für seine private Krankenversicherung ab Januar 2005 monatlich 353,64 EUR (? Kopie schwer lesbar) zu zahlen.
Daraufhin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 13. Dezember 2004 für den Zeitraum von Januar bis Mai 2005 der Klägerin und ihrem Ehemann Gesamtleistungen iHv 686,16 EUR (343,08 EUR pro Person). Bei Annahme von KdU iHv insgesamt 355,80 EUR und eines Regelsatzes iHv 298,00 EUR pro Person gelangte sie zu einem Gesamtbedarf von 951,80 EUR. Davon zog sie ein laufendes Einkommen aus Selbstständigkeit iHv 265,64 EUR ab.
Am 27. Mai 2005 stellte die Klägerin einen Fortzahlungsantrag und erklärte, bis auf das Einkommen ihres Ehemanns habe sich keine Änderung ergeben. Der Ehemann erklärte im Formblatt Einkommenserklärung/Selbsteinschätzung, er werde im Jahr 2005 voraussichtlich 633,30 EUR monatlich an Betriebseinnahmen erzielen. Nach der "Verdienstbescheinigung" der Steuerberaterin vom 19. Mai 2005 hatte er im Zeitraum von Januar bis März 2005 einen Gewinn iHv 1.900,00 EUR erzielt.
Daraufhin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 6. Juni 2005 für Juni 2005 Leistungen in einer Gesamthöhe von 448,47 EUR (224,24 EUR pro Person). Vom Gesamtbedarf iHv 951,80 EUR zog sie ein Einkommen aus Selbstständigkeit in Höhe von 503,33 EUR ab. Ab Juli 2005 bewilligte die Beklagte Gesamtleistungen in Höhe von 434,72 EUR (pro Person 217,36 EUR). Nunmehr übernahm sie nur noch die ihrer Ansicht nach angemessenen KdU iHv insgesamt 342,05 EUR, die sich ergaben aus Heizkosten iHv 96,95 EUR, Nebenkosten iHv 88,52 EUR und Zinsen iHv 156,58 EUR. Vom festgestellten Gesamtbedarf iHv 938,05 EUR zog sie ein Einkommen aus Selbstständigkeit iHv 503,33 EUR ab.
Mit weiterem Bescheid vom 6. Juni 2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin für den Zeitraum von Dezember 2005 bis einschließlich Mai 2006 monatliche Leistungen in einer Gesamthöhe von 434,72 EUR entsprechend der vorstehenden Berechnung.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2005 hörte die Beklagte die Klägerin zu der beabsichtigten teilweisen Aufhebung der Leistungsbewilligung für den Zeitraum von Januar bis Juni 2005 iHv insgesamt 1.426,14 EUR an. Die Klägerin, gemeint war der Ehemann, habe während des Leistungsbezugs eine Beschäftigung ausgeübt. Das hieraus erzielte Einkommen sei anzurechnen.
Am 15. August 2005 ging bei der Beklagten der Einkommensteuerbescheid der Klägerin und ihres Ehemanns für das Jahr 2004 ein. Dieser weist einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 11.353,00 EUR aus. Nach Abzug der Steuerberatungskosten und der Versicherungsbeiträge verblieb ein zu versteuerndes Einkommen von 5.948,00 EUR, das zu einer Steuerfestsetzung von Null führte.
Am 15. November 2005 stellte die Klägerin einen weiteren Fortzahlungsantrag. Im Zusatzblatt Einkommenserklärung/Selbsteinschätzung gab der Ehemann unter Verweis auf den Steuerbescheid für 2004 an, es sei im Jahr 2005 ein Umsatzrückgang zu verzeichnen. Unterlagen für das Jahr 2005 würden nachgereicht. Mit Bescheid vom 25. Januar 2006 lehnte die Beklagte den Fortzahlungsantrag ab, da bereits Leistungen bis zum 31. Mai 2006 bewilligt worden seien.
Auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2004 überprüfte die Beklagte im Januar 2006 das Einkommen des Ehemanns. Unter Annahme eines monatlichen Bruttoeinkommens von 946,08 EUR gelangte sie zu einem anrechenbaren Einkommen in Höhe von 691,47 EUR, welches für Januar 2005 zu einem Gesamtanspruch der Eheleute von 245,76 EUR geführt hätte. Mit Schreiben vom 25. Januar 2006 hörte die Beklagte die Klägerin erneut zu einer Überzahlung an. Im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 28. Februar 2006 seien 4.220,37 EUR zuviel gezahlt worden.
Hierzu führte die Klägerin am 7. Februar 2006 sinngemäß aus, Einkommensnachweise für das Jahr 2005 seien noch nicht vorgelegt worden. Freibeträge vom Einkommen des Ehemanns seien nicht berücksichtigt worden. Die Annahmen zu den Heizkosten seien widersprüchlich. Einer auszugsweise beigefügten Gewinnermittlung für das Unternehmen "B. G. , Pension und Café" nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) für das Jahr 2005 lässt sich ein zu versteuerndes Einkommen von 4.350,00 EUR (Betriebseinnahmen iHv 59.436,60 EUR, Einkünfte iHv 10.582,00 EUR) entnehmen. Weiterhin legte die Klägerin die Abrechnung der W. (Flüssiggas) für das Jahr 2005 über einen Gesamtbetrag von 1.051,46 EUR vor. Weiterhin legte sie die Schornsteinfegerrechnung vom 14. Juli 2005 über 55,01 EUR sowie den Abwassergebührenbescheid für den Abrechnungszeitraum vom 17. Februar 2004 bis zum 18. Februar 2005 über insgesamt 126,00 EUR vor. Zweimonatlich waren Abschlagszahlungen iHv 21,00 EUR fällig. Nach dem Grundsteuerbescheid der Gemeinde Sch. für das Jahr 2005 betrug die Grundsteuer B 307,76 EUR. Im Jahr 2006 waren Abfallgebühren iHv 60,40 EUR zu zahlen. Zudem legte sie eine Rechnung vom 3. Februar 2006 über die Lieferung von 9 m³ Brennholz (Buche) zu einem Preis von 432,00 EUR vor. Nach einer Rechnung der A. -Versicherungs-AG war für das erste Quartal 2004 ein Beitrag iHv 52,52 EUR für eine Sachversicherung zu zahlen.
Mit Änderungsbescheid vom 23. Mai 2006 bewilligte die Beklagte der Klägerin und ihrem Ehemann Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis zum 31. Januar 2006 iHv 304,33 EUR monatlich sowie vom 1. Februar 2006 bis zum 31. Mai 2006 iHv 286,98 EUR. Ausgehend von den zuletzt bewilligten KdU iHv 342,05 EUR gelangte sie zu einem Gesamtbedarf für Januar 2006 iHv 938,05 EUR, von dem sie ein Einkommen iHv 633,72 EUR abzog. Ab Februar 2006 legte sie KdU iHv 324,70 EUR zugrunde, die sich aus Heizkosten iHv 71,85 EUR sowie aus sonstigen Nebenkosten iHv 96,27 EUR und Eigentumskosten von 156,58 EUR zusammensetzten. Vom Gesamtbedarf iHv 920,70 EUR zog die Beklagte wieder Einkommen iHv 633,72 EUR ab.
Mit Bescheid vom selben Tag, der allein an die Klägerin gerichtet war, hob die Beklagte die Bewilligungsbescheide vom 13. Dezember 2004 und 6. Juni 2005 teilweise für Januar bis Juni 2005 iHv monatlich 388,65 EUR, für Juli bis November 2005 iHv monatlich 150,96 EUR, für Dezember 2005 bis Januar 2006 iHv monatlich 130,39 EUR und für Februar 2006 iHv monatlich 147,74 EUR auf. Zur Begründung führte sie aus, die Voraussetzungen von § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) lägen vor, denn der Ehemann habe nach Antragstellung Einkommen erzielt, das zur Minderung des Anspruchs geführt habe. Es seien daher insgesamt Leistungen iHv 3.495,22 EUR zu Unrecht gezahlt worden, die zu erstatten seien.
Gegen beide Bescheide legte die Klägerin Widerspruch ein, die die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 18. August 2006 zurückwies. Die Nebenkosten seien für 90 qm auf 1,00 EUR/qm zu beschränken.
Am 7. September 2006 hat die Klägerin in beiden Sachen Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben. Das Verfahren S 21 AS 1019/06 hat sich auf die Neuberechnung der Leistungen, das Verfahren S 5 AS 1025/06 auf den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid bezogen. Zur Begründung beider Klagen hat die Klägerin vorgetragen, die Deckelung der Nebenkosten auf 1,00 EUR pro qm bei Berücksichtigung von nur 90 qm Wohnfläche sei rechtwidrig. Die angemessene Wohnfläche für zwei Personen im Einfamilienhaus werde nur geringfügig überschritten. Es seien im Rahmen der KdU auch Erhaltungsaufwendungen wie die Heizungswartung zu berücksichtigen. Dauerhaft sei die Beklagte von einem Bruttoeinkommen des Ehemanns von 881,91 EUR ausgegangen. Es seien weder die private Krankenversicherung, für die er 344,13 EUR monatlich aufwende, noch sonstige Zahlungen oder Freibeträge berücksichtigt worden. Auch der Ehemann sei Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Alle Bescheide seien jedoch allein an sie gerichtet worden. Am 13. März 2007 hat die Klägerin den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 vorgelegt. Es ergeben sich Einkünfte des Ehemannes in Höhe von 10.582,00 EUR bzw. (nach Abzug von Steuerberatungskosten und Versicherungsbeiträgen) ein zu versteuerndes Einkommen von 5.286,00 EUR, das eine Steuerfestsetzung auf Null zur Folge hatte. Die Lebensversicherung, in die sie bislang 10.511,78 EUR eingezahlt habe, diene ihrer Altersversorgung.
Mit Beschluss vom 14. März 2007 hat das SG beide Klageverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Mit drei Änderungsbescheiden vom 10. Mai 2007 hat die Beklagte die Leistungsbescheide für das Jahr 2005 sowie den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid abgeändert. Auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2005 ist sie nunmehr von einem monatlichen Bruttoeinkommen des Ehemanns der Klägerin von 881,83 EUR und einem Nettoeinkommen von 440,50 EUR bzw. 441,33 EUR ausgegangen, hat dieses um einen Freibetrag von 102,17 EUR bzw. 168,10 EUR reduziert und ist so zu einem anrechenbaren Einkommen von 338,33 EUR bzw. 272,40 EUR gelangt. Dies führe – bei unveränderten KdU – für die Monate von Januar bis Juni 2005 zu einem Anspruch iHv 613,47 EUR, von Juli bis November 2005 iHv 599,72 EUR und für den Monat Dezember 2005 iHv 665,65 EUR (nach § 30 Abs. 2 SGB II in der ab dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung). Im Aufhebungs- und Erstattungsbescheid hat dies für den Zeitraum von Januar bis Juni 2005 zu einer Reduzierung der Überzahlung auf nunmehr 72,69 EUR monatlich geführt. Der Erstattungsbetrag für Januar 2006 (130,39 EUR) sowie für Februar 2006 (147,74 EUR) ist unverändert geblieben. Insgesamt betrage die geltend gemachte Erstattung danach 714,27 EUR. Dieser Betrag werde in vollem Umfang mit der Nachzahlung für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2005 (iHv 1.055,93 EUR) verrechnet, weshalb das Erstattungsbegehren erledigt sei.
Dazu hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 18. Mai 2007 ausgeführt, die Änderungen beträfen nur das Jahr 2005, denn der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 liege noch nicht vor. Sobald dieser nachgereicht sei, werde auch die Bewilligung für die nachfolgende Zeit neu berechnet.
Mit Schreiben vom 2. April 2008 hat das SG die Beteiligten darüber informiert, dass beabsichtigt sei, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden und die Berufung zuzulassen. Mit Schreiben vom 9. April 2008 hat die Beklagte einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid zugestimmt.
Mit Gerichtsbescheid vom 28. Mai 2008 hat das SG "die Bescheide vom 23. Mai 2006 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18. August 2006, 98 A-BG 04706 BG 0001436 W 670/06 und W 1335/06" aufgehoben und die Beklagte "verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bewilligen." Des Weiteren hat das Gericht die Berufung zugelassen und der Beklagten die außergerichtlichen Kosten auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es gehe im Zeitraum von Dezember 2005 bis Mai 2006 um die Höhe der SGB II-Leistungen und dabei insbesondere um die KdU sowie die Anrechnung des Einkommens des Ehemanns. Die Klägerin habe im streitgegenständlichen Zeitraum Anspruch auf Berücksichtigung der vollen tatsächlichen Nebenkosten als KdU, denn die Wohn- und Heizfläche sei mit 107 qm angemessen. Die Nebenkosten seien nicht auf eine geringere Quadratmeterzahl zu kürzen und dürften auch nicht pauschaliert werden. Für Warmwasser dürften monatlich lediglich 6,22 EUR abgesetzt werden. Die Einkommensberechnung des Ehemannes im Änderungsbescheid vom 10. Mai 2007 sei nicht zu beanstanden.
Gegen den ihr am 17. Juni 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 24. Juni 2008 Berufung eingelegt.
Auf Aufforderung des Senats, die Berufung zu begründen, hat die Beklagte mitgeteilt, eine abschließende Berufungsbegründung sei noch nicht möglich, da noch Feststellungen hinsichtlich des Sachverhalts zu treffen seien. Sie hat die Klägerin um Vorlage von Unterlagen (für das Kalenderjahr 2005: Schuldzinsen, Wasserversorgung, Heizungswartung, Wohngebäudeversicherung etc.; für das Jahr 2006: Einkommensteuerbescheid etc.) gebeten.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 28. Mai 2008 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat ausgeführt, die Unterlagen über die KdU seien weitgehend im Besitz ihres Ex-Ehemanns, von dem sie sich im August 2006 getrennt habe. Aus dem von ihr vorgelegten Kontoauszug der V. Versicherung AG für das Jahr 2005 ergeben sich monatliche Raten von 178,95 EUR für ein Bauspardarlehen, jedoch eine Gesamtzinsleistung im Jahr 2005 iHv 467,35 EUR.
Mit Schreiben vom 23. März 2009 sind die Beteiligten auf die Vorschrift des § 159 Sozialgerichtsgesetz (SGG), die beabsichtigte Aufhebung des angefochtenen Gerichtsbescheides und Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung an das SG hingewiesen worden. Die Klägerin hat sich im Schreiben vom 30. März 2009 und die Beklagte im Schreiben vom 20. April 2009 mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte – auch die des Verfahrens S 5 AS 1025/06 – sowie die Verwaltungsakten der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Beratung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt und auch zulässig gemäß § 144 Abs. 2, Abs. 3 SGG. Der Senat ist an die ausdrückliche Zulassung der Berufung im Gerichtsbescheid vom 28. Mai 2008 gebunden, auch wenn nicht ersichtlich ist, auf welche Zulassungsgründe iSv § 144 Abs. 2 Ziff. 1 oder 2 SGG das Sozialgericht die Zulassung gestützt hat (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 144 RN 43a).
Der Senat konnte im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 1 iVm § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die Berufung der Beklagten ist im Sinne einer Zurückverweisung begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 28. Mai 2008 war aufzuheben und der Rechtsstreit zurückzuverweisen.
Nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet. Ein Verfahrensmangel in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn ein Verstoß gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift vorliegt. Wesentlich ist ein solcher Verfahrensmangel, wenn die Entscheidung des Sozialgerichts darauf beruhen kann (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer a.a.O., § 159 RN 3, 3a).
Der angefochtene Gerichtsbescheid leidet an wesentlichen Verfahrensmängeln. Das SG hat verfahrensfehlerhaft durch den Kammervorsitzenden als Einzelrichter mit Gerichtsbescheid ohne die grundsätzlich gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 SGG vorgesehene Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entschieden.
Nach § 105 Abs. 1 SGG ist der Erlass eines Gerichtsbescheids daran geknüpft, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Letzteres ist der Fall, wenn sich dem Gericht aufgrund seiner Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG keine weiteren Ermittlungen aufdrängen (vgl. Pawlak in Henning, SGG, § 105 RN 34) sowie keine Beweislastentscheidung aufgrund fehlender Aufklärungsmöglichkeiten getroffen werden muss. Hier war – entgegen der Auffassung des SG – der Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht nicht geklärt. Vielmehr bestand nach dem Vorbringen der Beteiligten erheblicher weiterer Ermittlungsbedarf hinsichtlich der für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit der Klägerin iSv § 9 Abs. 1 und 2 SGB II maßgeblichen Tatsachengrundlage.
Zunächst hätte es dem Sozialgericht oblegen, die gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II maßgebliche Einkommenssituation des Ehemannes für den streitigen Bewilligungszeitraum von Januar bis Juni 2006 aufzuklären.
Zwar lag dem SG seit März 2007 der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2005 vor; aber der für den größeren Anteil des Bewilligungszeitraums maßgebliche Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 ist bis zur Entscheidung des Senats nicht zur Gerichtsakte gelangt. Der Senat geht daher davon aus, dass dieser bis zum Erlass des Gerichtsbescheids noch nicht erteilt worden ist. Das SG hätte daher Anlass zu der Prüfung gehabt, ob gemäß § 2a Abs. 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie der Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung ein von dem im Bescheid vom 23. Mai 2006 abweichendes Einkommen zu berücksichtigen war.
Tatsächlich aufzuklären war auch die Art des vom Ehemann der Klägerin betriebenen Gewerbes. Der Widerspruch zwischen der in der Gewinnermittlung angegebenen Betriebsart "Pension und Cafe" und den Angaben des Ehemannes in den Antragsformularen, er betreibe ein Reisegewerbe "ambulanter Handel" kann Auswirkungen auf die Bedarfsberechnung im Übrigen, insbesondere bei den KdU, haben.
Weiter aufklärungsbedürftig in tatsächlicher Hinsicht waren die Unterkunftskosten. In den Verwaltungsakten sind Belege für die KdU weder für das Jahr 2004 noch für das Jahr 2005 enthalten. Möglicherweise haben diese bei der Antragstellung vorgelegen und wurden von der Sachbearbeiterin eingesehen, die die Beträge der Einzelposten herausschrieb und die Unterlagen dann zurückgab. Weil aber die Leistungsbewilligung für die KdU der Höhe nach zwischen den Beteiligten streitig ist und die angesetzten Beträge differieren, wären die Unterlagen erneut vorzulegen gewesen. Einerseits sind die Einzelangaben lückenhaft: Es fehlen Angaben zu den Kosten der Straßenreinigung, zur Heizungswartung und zu Instandhaltungsaufwendungen. Andererseits haben sich in die Berechnung der Beklagten offensichtlich Übertragungsfehler eingeschlichen, denn auf Blatt 5 der Verwaltungsakte sind die Kosten der Gebäudeversicherung mit 30,46 EUR pro Monat angegeben, auf der nachfolgenden Seite (Bl. 6) werden 2,54 EUR monatlich in die Bedarfsberechnung einbezogen. Abweichend von der Aufstellung hatte die Klägerin persönlich im Erstantrag erklärt, sie hätten monatlich 135,00 EUR Heizkosten sowie sonstige Nebenkosten in Höhe von 45,88 EUR und 209,00 EUR (insgesamt 389,88 EUR). Insoweit wären Ermittlungen notwendig gewesen. Aufklärungsbedarf bestand auch im Hinblick auf die Kosten der Wassererwärmung. Die Beklagte hat in ihrem Berechnungsbogen (Bl. 7 Verwaltungsakte) von den angegebenen monatlichen Heizkosten von 135,00 EUR pauschal 18 % (= 24,30 EUR) für die auf die Warmwasserbereitung entfallenden Kosten abgezogen, ohne dass sich aus den Unterlagen ergibt, ob dies über die Heizungsanlage erzeugt wird.
Weiterhin wären tatsächliche Ermittlungen zum Gewerbebetrieb des Ehemanns der Klägerin anzustellen gewesen. Soweit dieser – falls es sich (noch) um das Unternehmen "Pension & Cafe" handelte – im Einfamilienhaus der Eheleute angesiedelt war, hätte dies u.U. Auswirkungen auf die Höhe der Aufwendungen für das Anwesen, die als Unterkunftskosten zu berücksichtigen waren. Aus der Gewinnermittlung für das Jahr 2005 ergeben sich Betriebsausgaben für Raumkosten wie Gas, Wasser und Strom.
Ermittlungsbedarf bestand weiterhin hinsichtlich der geltend gemachten Schuldzinsen. Aus dem Jahresauszug der VVB für das Jahr 2003 ergibt sich, dass dieses Konto – nach Zuteilung von Bausparsummen am 30. November 2003 – zum Jahresende 2003 erloschen ist. Insoweit wäre zu klären gewesen, in welcher Form und zu welchen Konditionen ein Bauspardarlehen (Zinshöhe) in der Folgezeit, d.h. hier im Bewilligungszeitraum Dezember 2005 bis Mai 2006 sowie hinsichtlich des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids über den Zeitraum Januar 2005 bis Februar 2006, zurückgeführt wurde.
Da der Klägerin bzw. der aus ihr und ihrem Ehemann bestehenden Bedarfsgemeinschaft bereits seit Juli 2005 reduzierte KdU gewährt wurden, wäre im sozialgerichtlichen Klageverfahren auch zu klären gewesen, ob die Klägerin und ihr Ehemann zuvor ordnungsgemäß im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II belehrt und zur Kostensenkung aufgefordert worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2008, Az. B 14 AS 54/07 R). Diesbezüglich ist kein Beleg in der Verwaltungsakte enthalten. Ggf. hätte Anlass zur Ermittlung der Wohnfläche bestanden, die in der Klage als geringfügig über 90 qm liegend beschrieben worden ist, laut Antragstellung aber 107 qm beträgt.
Es fehlen Belege zum Vermögen der Klägerin und ihres Ehemannes, die nach ihren Angaben bei der Antragstellung kapitalbildende Lebensversicherungen mit Rückkaufswerten von 4.272,60 EUR bzw. 3.922,60 EUR im Jahr 2004 besaßen. Für den hier streitigen Leistungszeitraum von Dezember 2005 bis Mai 2006 wären die aktuellen Rückkaufswerte zu ermitteln und eine Vermögensfreibetragsberechnung durchzuführen gewesen.
Ermittlungen wären auch im Hinblick auf einen möglichen Anspruch der Klägerin auf einen Zuschlag nach § 24 SGB II erforderlich gewesen. Aus der Verwaltungsakte ergibt sich nur, dass sie bis zum 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe bezogen hatte. Ob sie während der zweijährigen Vorfrist Arbeitslosengeld bezogen hat, ist nicht bekannt.
Im Hinblick auf die Angabe des Ehemanns von Aufwendungen für Kfz-Versicherungen im SGB II-Leistungsantrag war noch zu klären, ob es sich um ein zusätzliches Fahrzeug handelt, denn der Ehemann der Klägerin hat auch im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit Kfz-Kosten als Betriebsausgaben geltend gemacht
Zudem war entgegen der Auffassung des SG die Sache nicht ohne rechtliche Schwierigkeiten, denn die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens bei selbstständiger Tätigkeit ist obergerichtlich bislang noch nicht geklärt. Nach Auffassung des Senats ist diese Frage rechtlich nicht einfach. Zwar hat die Berechnung nach § 2a Alg II-V in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung zu erfolgen, die sich im Wesentlichen nach Vorschriften des EStG richtet.
Rechtlich klärungsbedürftig war zudem, wessen Leistungsanspruch Gegenstand der Klage war. Da sowohl der Klägerin als auch ihrem damaligen Ehemann Leistungen nach dem SGB II bewilligten worden waren, waren beide Leistungsberechtigte. Adressatin der Bescheide war jedoch immer die Klägerin. Im Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, der ebenfalls allein an die Klägerin gerichtet war, war nicht hinsichtlich der leistungsberechtigten Personen, also den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft, differenziert worden. Der Gesamtbetrag der Überzahlung ist von der Klägerin zurückgefordert und der gegen sie (persönlich) geltend gemachte Erstattungsanspruch ist nicht beziffert worden. Allein die Klägerin hat Klage erhoben. Im Hinblick auf den ebenfalls streitbefangenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist daher klärungsbedürftig, welchen Betrag die Beklagte mit einem Nachzahlungsanspruch verrechnet hat.
Schließlich ist der Tenor des angefochtenen Gerichtsbescheids unvollständig oder zumindest nicht eindeutig. Die Änderungsbescheide vom 10. Mai 2007, die gemäß § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des Verfahrens geworden sind, sind nicht genannt, so dass nicht erkennbar wird, ob auch diese aufgehoben worden sind. Zwar hat das SG sie ersichtlich zur Kenntnis genommen, denn die Änderungsbescheide sind zwar nicht im Tatbestand, aber in den Entscheidungsgründen (Seite 7) erwähnt. Gravierender ist indes, dass der Gerichtsbescheid nicht mit Gründen versehen ist, was den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 23. Mai 2006 anbelangt. Er ist zwar im Tenor aufgehoben worden, findet jedoch in den Entscheidungsgründen keine Erwähnung mehr. Insoweit fehlt nicht nur die Einbeziehung des Änderungsbescheides vom 10. Mai 2007 in den Tenor. Eine rechtliche Prüfung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides ist nicht erfolgt und der Prüfungsmaßstab (Ermächtigungsgrundlage) nicht offengelegt worden.
Darüber hinaus hat das SG mit Schreiben vom 2. April 2008 die Beteiligten nicht ordnungsgemäß gemäß § 105 Abs. 1 S. 2 SGG zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Die Notwendigkeit einer Anhörung gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Aus einer Anhörungsmitteilung muss sich die Gelegenheit zur Stellung zur beabsichtigten Vorgehensweise ergeben. Außerdem muss im Rahmen des Anhörungsschreibens dargelegt werden, dass das Gericht hier vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 SGG ausgeht und eine mündliche Verhandlung nicht beabsichtigt. Den Beteiligten muss in ihrem konkreten Fall deutlich gemacht werden, dass spätestens nun Gründe für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorzutragen bzw. Beweisanträge zur Aufklärung des Sachverhalts zu stellen oder die rechtlichen Schwierigkeiten des Falles dazulegen sind. Eine formularmäßige Mitteilung ohne Bezug auf den Einzelfall genügt nach einhelliger Auffassung diesen Anforderungen nicht (vgl. Leitherer a.a.O. § 105 RN 10a; Pawlak a.a.O. § 105 RN 48; BVerwG, Urt. v. 06.03.1990, Az. 9 C 90/89, DVBl 1991, 156; Kopp/Schenke: VwGO 14. Aufl. 2005, § 84 RN 22).
Im vorliegenden Fall hat das SG in seinem Schreiben nur darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden und die Berufung zuzulassen. Eine Begründung hierfür hat es nicht abgegeben. Das Anhörungsschreiben genügt den formellen Anforderungen ersichtlich nicht. Es enthält keine Bezugnahme auf den konkreten Fall. Den Beteiligten ist nicht ausdrücklich die Möglichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt worden. Maßgeblich ist jedoch, dass das Anhörungsschreiben keinen Hinweis darauf enthält, aus welchen Gründen die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid vorliegen sollen, bzw. von welcher Tatsachengrundlage der Kammervorsitzende ausgegangen ist.
Da nach den vorstehenden Ausführungen weder der Sachverhalt geklärt war noch die Klage keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art hatte, lagen die Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheids gemäß § 105 Abs. 1 SGG nicht vor. Eine Entscheidung des Rechtsstreits allein durch den Vorsitzenden anstelle der zusätzlich mit zwei ehrenamtlichen Richtern besetzten Kammer war auf der Grundlage des § 105 SGG im vorliegenden Fall nicht möglich. Die Kammer war daher fehlerhaft besetzt.
Dieser Besetzungsmangel ist hier auch wesentlich, da nicht ausgeschlossen ist, dass die Kammer in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre. Der Anhörungsmangel ist ebenfalls wesentlich, weil bei ordnungsgemäßer Darlegung der Auffassung des Kammervorsitzenden des seiner Ansicht nach vollständig geklärten, einfachen Sachverhalts sowie der einfachen rechtlichen Würdigung nicht auszuschließen war, dass von Seiten der Beteiligten weiterer Sachvortrag geleistet (beispielsweise zu den KdU: angemessene Wohnfläche im Eigenheim, berücksichtigungsfähige Kosten), Beweisanträge gestellt oder der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid weiter thematisiert worden wären.
Im Rahmen des für eine Zurückverweisung an das Sozialgericht gemäß § 159 SGG auszuübenden Ermessens hat der Senat das Interesse der Beteiligten an einer möglichst zeitnahen Erledigung des Rechtsstreits einerseits gegenüber dem Nachteil, der ihnen durch den Verlust einer Tatsacheninstanz andererseits entstehen kann, abgewogen. Angesichts der erheblichen Mängel des sozialgerichtlichen Verfahrens und des Umstands, dass die Beteiligten der beabsichtigen Zurückverweisung an das Sozialgericht nicht widersprochen haben, hat der Senat sich für eine Zurückverweisung entschieden.
Grundsätzlich macht der Senat von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur zurückhaltend Gebrauch. Im vorliegenden Fall leidet die erstinstanzliche Entscheidung an so gravierenden Mängeln, dass den Beteiligten durch entsprechende Ermittlungen und die Entscheidung des Senats eine vollständige Tatsacheninstanz verloren ginge. Das SG hat nämlich keinerlei eigenen tatsächlichen Ermittlungen durchgeführt und zu maßgeblichen rechtlichen Problemen keine eigenen Überlegungen (z.B. zum Aufhebungs- und Erstattungsbescheid) angestellt. Dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie wird dadurch Genüge getan, dass der Senat relativ zügig zurückverweist. Im Falle einer eigenen Sachentscheidung müsste der Senat selbst erhebliche weitere Sachverhaltsaufklärung betreiben, die aufgrund der derzeitigen Belastungssituation voraussichtlich nicht zeitnah möglich wäre. Daher wiegt ein eventueller Zeitverlust durch die Zurückverweisung nicht so schwer, als dass der Nachteil des Entzugs des gesetzlichen Richters hinzunehmen wäre.
Mit der Rechtskraft des Urteils über die Zurückverweisung wird die erste Instanz neu eröffnet. Das SG verhandelt die Sache neu; es setzt das erstinstanzliche Verfahren fort. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, da das erstinstanzliche Verfahren noch nicht beendet ist. Über die Kosten des Verfahrens wird das SG zu entscheiden haben.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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