Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stendal (SAN)
Aktenzeichen
S 4 AS 193/05
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 179/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Kosten der Unterkunft und Heizung - Nebenkosten - Eigenheim - Kalenderjahr - Pauschalen
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Abweisung ihrer Klage auf Bewilligung höherer Leistun-gen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2005. Insbesondere begehrt sie höhere Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) und rügt die Verfassungswidrigkeit der Regelleistung.
Die am ... 1958 geborene Klägerin lebte im streitigen Zeitraum gemeinsam mit ihrem Ehe-mann und dem am ... 1984 geborenen Sohn M. in einem 1910 gebauten Eigenheim mit einer Gesamtfläche von 115 m² und einer Wohnfläche von 99 m² (drei Zimmer, Küche, Bad). Das Eigenheim wird mit einer Ölheizungsanlage beheizt, mit der auch die Warmwasserver-sorgung erfolgt. Der Ehemann der Klägerin bezog bis zum 31. Dezember 2004 Arbeitslosen-hilfe und erhielt im streitigen Zeitraum das Kindergeld in Höhe von 154 EUR/Monat. Der Sohn ist als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 und den Merkzeichen "G" und "H" anerkannt und besucht eine Werkstatt für behinderte Menschen. Er erhält seit dem 1. Januar 2005 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsmin-derung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII).
Heizöllieferungen erfolgten am 17. Dezember 2004 (1.237,01 EUR), am 6. September 2005 mit Fälligkeit am 16. des Monats und Begleichung mit Mitteln der Bedarfsgemeinschaft (1.190,69 EUR) sowie am 19. September 2006 (1.302,51 EUR). Die Wartung der Heizungsanlage wurde in Rechnung gestellt am 1. Juli 2004 (107,88 EUR), am 4. August 2005 (107,88 EUR) sowie am 10. Dezember 2007 (310,20 EUR inklusive Reparaturkosten). Die Rechnung für den Kehrtermin im Jahr 2005 stammt vom 23. August 2005 (56,41 EUR). Für die Abfallgebühren wurde im Jahr 2005 ein Betrag von 56,92 EUR mit Teilfälligkeit am 28. Juli, 15. August und 15. November 2004 erhoben. Für die Wohngebäudeversicherung war ein Jahresbetrag von 221,42 EUR am 1. Dezember 2005 für das Jahr 2006 fällig. Die Rechnungen für die Entleerung der Klärgrube stammen vom 15. Dezember 2004 mit Fälligkeit bis zum 29. des Monats (68,37 EUR) und vom 5. Januar 2006 (69,76 EUR). Für die Wasserversorgung ab 8. Dezember 2004 waren Abschlags-beträge von 61,00 EUR am 15. März, 15. Mai, 15. Juli, 15. September und 15. November 2005 zu entrichten. Die Grundsteuer für das Jahr 2005 wurde zum 1. Juli 2005 in Höhe von 33,81 EUR fällig, wobei die Grundsteuer B für das Einfamilienhaus 32,67 EUR und die Umlage für ein Gewässer zweiter Ordnung mit 1,14 EUR angesetzt wurde. Hinsichtlich möglicher Straßenaus-baubeiträge erfolgte unter dem 22. September 2005 eine Anhörung und Information, jedoch ausdrücklich keine Zahlungsaufforderung.
In dem für beide Eheleute gestellten Erstantrag vom 12. November 2004 machten diese Wohnkosten in Höhe von insgesamt 237,00 EUR/Monat geltend und bezogen sich auf eine Kostenaufstellung vom 12. November 2004. Ausdrücklich erklärten sie die Angaben als "vorläufig und unter Vorbehalt" und kündigten die Nachreichung aktueller Rechnungen an. Kosten für eine KfZ-Versicherung fielen nicht an. Der Ehemann der Klägerin verweigerte die Abgabe des "Zusatzblatt 3". Er gab jedoch an, das Vermögen übersteige den Betrag von 9.700,00 EUR nicht; es sei ein vier Jahre altes Kraftfahrzeug Nissan vorhanden. Die Sachbearbei-terin sah die Arbeitslosenhilfeakte ein. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 1. Dezem-ber 2004 Leistungen vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 in Höhe von 571,97 EUR/Monat für die Klägerin und ihren Ehemann als Bedarfsgemeinschaft. Dabei anerkannte sie KdU in Höhe von insgesamt 99,97 EUR, wobei die Heizkosten nach einer Heizkostenpauschale berechnet wurden (75 EUR: 3 Bewohner x 2 Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft).
Unter dem 10. Mai 2005 beantragten die Eheleute - ausdrücklich getrennt - die Fortzahlung der Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 31. Mai 2005 für die Bedarfsgemein-schaft bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2005 monatlich 575,77 EUR, auf die KdU entfielen 103,77 EUR. Auf die Klägerin entfiel ein Gesamtbedarf von 298 EUR Regelleistung und 51,88 EUR KdU = 349,88 EUR/Monat. Das um 30,00 EUR gekürzte Kindergeld wertete die Beklagte als Einkommen des Ehemannes und verteilte es zu gleichen Teilen von je 62 EUR auf die Bedarfsgemeinschaft, sodass der Anspruch der Klägerin auf 287,88 EUR/Monat festgesetzt wurde.
Dagegen erhoben die Klägerin und ihr Ehemann jeweils Widerspruch. Nach einer Darlegung der Berechnung der Unterkunftskosten, der Einkommensanrechnung und bereinigung werde eine Begründung folgen. Ferner rügten sie Verstöße gegen das Grundgesetz.
Mit Änderungsbescheid vom 14. November 2005 bewilligte die Beklagte der Bedarfsgemein-schaft - geringere - Leistungen vom 1. Juni bis 30. November 2005 in Höhe von 569,20 EUR wegen einer Änderung der Nebenkosten.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 23. November 2005 wies die Beklagte jeweils die Wider-sprüche der Klägerin und ihres Ehemannes als unbegründet zurück. Zur Bedarfsgemeinschaft gehöre nicht der im Haushalt lebende Sohn. Die monatliche Regelleistung betrage jeweils 298,00 EUR. Der Bedarf an KdU orientiere sich an ihrer Richtlinie. Es fielen Hausnebenkosten in Höhe von 70,80 EUR/Monat an (Grundsteuern 33,62 EUR/Jahr, Abfallgebühren 56,92 EUR/Jahr, Gebrauchswasser 310,00 EUR/Jahr, Fäkalienentsorgung 68,37 EUR/Jahr, Schornsteinreinigung 56,41 EUR/Jahr, Gebäudeversicherung 216,46 EUR/Jahr, Erhaltungsaufwand 107,88 EUR/Jahr). Die Heizkosten seien mit einer monatlichen Pauschale von 75,00 EUR für einen 3-Personenhaushalt zu berücksichtigen. Die KdU betrügen 145,80 EUR/Monat, auf die Bedarfsgemeinschaft entfielen anteilig 97,20 EUR. Für die Klägerin ergebe sich ein individueller Bedarf von 346,60 EUR (Regel-leistung 298,00 EUR + anteilige KdU 48,60 EUR). Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft von 693,20 EUR werde um Einkommen des Ehemannes in Höhe von 124,00 EUR gemindert, so dass für die Klägerin ein Anspruch in Höhe von 284,60 EUR bestehe.
Dagegen hat die Klägerin am 20. Dezember 2005, zunächst anwaltlich vertreten, Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben, diese jedoch bis zur Niederlegung des Mandats nicht begründet. Im Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits ist die Klägerin nicht erschienen.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 19. September 2007 den Änderungsbescheid vom 14. November 2005 aufgehoben. Die für die Aufhebung für die Vergangenheit erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) lägen nicht vor. Im Übrigen hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die auf die Klägerin entfallenden monatlichen KdU entsprechend der Auflistung der Beklagten im Widerspruchsbescheid betrügen 48,46 EUR. Ein Anspruch auf höhere Leistung für die Heizungskosten bestehe nicht. Entgegen der Auffas-sung des Bundessozialgerichts (BSG) seien die Kosten für den Kauf von Heizöl am 6. September 2005 nicht in diesem Monat zu berücksichtigen. Diese seien kein Bedarf in diesem Kalendermonat, sondern stellten die künftige Versorgung mit Heizmaterial sicher. Ob die Klägerin künftig Leistungen nach dem SGB II beziehen würde, sei im September 2005 nicht voraussehbar gewesen. Müssten die Kosten für die Bevorratung übernommen werden, würde ein Leistungsmissbrauch leicht gemacht. Möglich wäre eine darlehensweise Übernahme der Bevorratung mit Heizöl, für jeden Monat des Leistungsbezugs könnte ein Teil des Darlehens erlassen und nach Ende des Leistungsbezugs der Restbetrag von den Leistungsempfängern zurückverlangt werden. Ohnehin sei nicht der vollständige Rechnungsbetrag zu berücksichti-gen, denn die Warmwasserbereitung erfolge zentral über die Heizungsanlage. Schließlich habe die Beklagte ab März 2006 eine höhere Heizkostenpauschale (= 90,00 EUR) bewilligt, die in der Summe sämtliche Heizkosten abdecken dürfte. Beiträge für eine Haus- und Grundbe-sitzerhaftpflichtversicherung könnten mangels Nachweis nicht berücksichtigt werden.
Gegen das ihr am 12. Oktober 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 11. November 2007 beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegte Berufung der Klägerin. Sie sei in ihrer persönlichen Existenz gefährdet, mittellos und in ihrer Menschwürde beeinträchtigt. Die Zahlung von pauschalierten Unterkunftskosten sei rechtswidrig. Die Höhe des Regelsatzes verstoße gegen das Grundgesetz und müsse angepasst werden. Sie bezieht sich auf Entschei-dungen des Bundesverfassungsgerichts sowie verschiedener Sozial- und Landessozialgerich-te. Sie beanspruche die tatsächlichen Unterkunftskosten inklusive der Stromkosten und Kosten der Warmwasserbereitung in voller Höhe ab 1. Januar 2005 sowie eine Verzinsung der Nachzahlungsbeträge. Auf Anforderung des Senats hat die Klägerin weitere Unterlagen vorgelegt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 19. September 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2005 abzuändern, und die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. Juni bis 30. No-vember 2005 höhere Leistungen unter Zugrundelegung der tatsächlichen Unterkunftskosten inklusive der Stromkosten und der Kosten für Warmwasserbereitung zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Verwaltungsverfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und der Gerichtsakte verwiesen. Die haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben worden.
Die Beklagte hat gegen das sozialgerichtliche Urteil keine Berufung eingelegt, so dass der Änderungsbescheid vom 14. November 2005 rechtskräftig aufgehoben worden ist.
2. Die Berufung der Klägerin ist auch statthaft im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 SGG nach der bis zum 31. März 2008 geltenden Rechtslage. Danach bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die Geld-, Dienst- oder Sachleistungen oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR nicht übersteigt.
Mangels entsprechender Darlegungen im Klage- und Berufungsverfahren legt der Senat der Berechnung des Berufungsstreitwerts die Angaben der Klägerin im Verfahren des einstweili-gen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Stendal (S 4 AS 39/05 ER) zugrunde. Dort hatte sie für die Zeit ab dem 1. Juni 2005 hinsichtlich der KdU weitere Leistungen i.H.v. 43,38 EUR/Monat sowie eine Erhöhung des Regelsatzes um 104,30 EUR/Monat begehrt. Bezogen auf den hier streitgegenständlichen Bewilligungsabschnitt von sechs Monaten überschreitet der geltend gemachte Mehrbetrag den Berufungsstreitwert bei weitem. Der Senat hat hier keinen Hinweis für eine willkürliche und somit rechtsmissbräuchliche Ausweitung des Beschwerde-gegenstandes durch die Klägerin gesehen (vgl. Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 144 Rdnr. 14 a).
3. Der Ehemann der Klägerin war nicht als Beteiligter i.S.v. § 69 SGG in das Verfahren einzu-beziehen. Er war zwar Mitglied der Bedarfsgemeinschaft und hatte insoweit wie die Klägerin einen Individualanspruch gegenüber der Beklagten gehabt. Grundsätzlich sind nach dem so genannten "Meistbegünstigungsprinzip" die Ansprüche beider Ehepartner Gegenstand des Klageverfahrens; es ist grundsätzlich ein Vorgehen aller Bedarfsgemeinschaftsmitglieder erforderlich, um für diese höchstmögliche Leistungen zu erhalten (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 19. September 2008, B 14/7b AS 10/07 R, Rdnr. 12).
Hier liegt der Fall jedoch anders. Die Klägerin und ihr Ehemann hatten ausdrücklich in ihren Anträgen auf Leistungsfortzahlung über den 31. Mai 2005 hinaus eine jeweils gesonderte Bescheiderteilung begehrt und auch in ihren beiden Widersprüchen ausdrücklich der Vermu-tung der Bevollmächtigung des beantragenden Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft gemäß § 38 Satz 2 SGB II widersprochen. Dem entsprechend hat die Beklagte zu Recht die beiden Widersprüche der Klägerin und ihres Ehemannes mit zwei getrennten Widerspruchsbeschei-den als unbegründet zurückgewiesen (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, B 14 AS 23/07 R, Rdnr. 11).
II. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2005, beide in der Fassung des Urteils vom 19. September 2007, sind im Ergebnis rechtmäßig. Die Klägerin hat in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf höhere als die bewilligten Leistungen in Höhe von 287,88 EUR/Monat.
1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist allein der Zeitraum vom 1. Juni bis 30. November 2005. Nur über diesen Zeitraum hat die Beklagte mit Bescheid vom 31. Mai 2005 in der Gestalt des - rechtskräftig aufgehobenen - Änderungsbescheides vom 14. November 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2005 eine Regelung hinsichtlich der der Klägerin monatlich nach dem SGB II zu bewilligenden Leistungen getroffen.
2. Nach § 19 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Leistungsberechtigt sind nach § 7 Abs.1 Satz 1 SGB II in der hier maßgeblichen, im Bewilligungszeitraum geltenden Fassung Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeits-marktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensun-terhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausrei-chend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
3. Die Klägerin erfüllt auch nach der Auffassung der Beklagten die oben genannten Vorausset-zungen.
Dem Senat lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin in dem streitigen Zeitraum nicht erwerbsfähig war oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik Deutschland hatte.
Der Hilfebedürftigkeit der Klägerin steht auch kein zu berücksichtigendes Vermögen, etwa in Form eines verwertbaren Eigenheims entgegen. Die Beklagte hat während des Verwaltungs-verfahrens keinen Anlass dafür gesehen, dass das selbstbewohnte Eigenheim unangemessen im Sinne von § 12 Abs. 3 Ziff. 4 SGB II sein könnte. Daher hat der Senat davon abgesehen, von Amts wegen weitere Ermittlungen hinsichtlich der Größe und des Werts des Hausgrund-stücks sowie des angrenzenden Gewässers durchzuführen.
Gleiches gilt für das Vorliegen sonstigen Vermögens, obwohl der Ehemann der Klägerin in dem Erstantrag das entsprechende Formblatt nicht ausgefüllt hat. Er hat aber zu Protokoll der Mitarbeiterin der Beklagten gegeben, dass kein Vermögen von mehr als 9.700 EUR vorliege. Es haben hier offenkundig - auch angesichts der finanziellen Verhältnisse bis zum 31. Dezember 2004 - keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass insoweit eine von der Sichtweise der Beklagten abweichende Beurteilung der Vermögenslage vorzunehmen sein müsste. Die den Antrag aufnehmende Sachbearbeiterin hatte die Verwaltungsvorgänge über die Arbeitslosen-hilfe eingesehen und keine Hinweise für eine erforderliche Vermögensanrechnung gefunden (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, B 14 AS 68/07 R, Rdnr. 10).
4. a. Die Höhe der der Klägerin im streitigen Zeitraum zustehenden Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts ergibt sich aus § 20 SGB II. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung beträgt die monatliche Regelleistung für Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, in den neuen Bundesländern 331,00 EUR. Nach § 20 Abs. 3 SGB II beträgt die Regelleistung jeweils 90 vom Hundert der Regelleistung nach Abs. 2, wenn - wie hier - zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben. Somit hatte die Klägerin rechne-risch einen Anspruch auf Regelleistungen in Höhe von 297,90 EUR/Monat.
Die Beklagte hat diesen Betrag auf 298,00 EUR aufgerundet und ausdrücklich als Leistungsan-spruch anerkannt, sodass der Senat im Folgenden den höheren Betrag zugrunde legt. Grund-sätzlich wären jedoch nur die Endzahlbeträge der Leistungen, getrennt nach den Individualan-sprüchen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach § 41 Abs. 2 SGB II zu runden (BSG, Urteil von 19. März 2008, B 11b AS 23/06 R, Rdnr. 25).
b. Der Senat hat keine Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Höhe der Regelleistung für Erwachsene mit dem Grundgesetz. Er folgt insoweit der ständigen Rechtsprechung der verschiedenen Senate des BSG (z.B. Urteil vom 27. Februar 2008, B 14/7 b AS 32/06 R; Urteil vom 23. November 2006, B 11b AS 1/06 R, Urteil vom 22. April 2008, B 1 KR 10/07 R). Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 7. November 2007 (1 BvR 1840/07) eine Verfassungsbeschwerde gegen die Höhe der Regelleistung nicht zur Entschei-dung angenommen. Die Höhe des Arbeitslosengeldes II entspricht zur Überzeugung des Senats – zumindest im vorliegenden streitigen Zeitraum – dem verfassungsrechtlich garantier-ten Existenzminimum. Auch die unterschiedliche Bestimmung der Regelsatzhöhe in den alten und neuen Bundesländern begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BSG, Urteil vom 25. Juni 2008, B 11b AS 35/06 R, Rdnr. 28). Der vom Gesetzgeber gewählte Anpas-sungsfaktor der Regelleistung in § 20 Abs. 4 Satz 1 SGB II entsprechend des jeweiligen aktuellen Rentenwerts ist verfassungsrechtlich nach Auffassung des BSG, der sich der erkennende Senat anschließt, nicht zu beanstanden. Das Gleiche gilt für die Absenkung auf je 90 % der Regelleistung bei zwei volljährigen Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft. Inso-weit geht der Gesetzgeber in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass die in jedem Haushalt anfallenden Gestellungskosten zumindest partiell eingespart werden können (BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, a.a.O., Rdnr. 34).
5. Die Beklagte hat in dem streitigen Zeitraum mit 51,88 EUR/Monat im Bescheid vom 31. Mai 2005 höhere Leistungen für die KdU bewilligt als tatsächlich angefallen sind. Die Klägerin hat einen gesetzlichen Anspruch in Höhe von nur 49,41 EUR/Monat.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für KdU in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
a. Es ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Aufwendungen für KdU nach der Kopfzahl der Bewohner des Hauses, also durch drei geteilt hat. Unerheblich ist insoweit, dass die Unterkunft auch von dem nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden volljährigen Kind genutzt wird (BSG, Urteil vom 19. März 2008, B 11b AS 13/06 R, Rdnr. 13).
b. Zu den Nebenkosten eines selbstbewohnten Eigenheims zählen grundsätzlich alle notwendi-gen Ausgaben, die bei der Berechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen wären – mit Ausnahme einer hier nicht streitigen Erhaltungsaufwandspauschale (BSG, Urteil vom 3. März 2009, B 4 AS 38/08 R, Rdnr. 14 f.). Daher fallen unter die Neben-kosten z.B. Beiträge zur Wohngebäudeversicherung, Grundsteuern, Wasser- und Abwasser-gebühren und ähnliche Aufwendungen im jeweils maßgebenden Bewilligungszeitraum.
Nicht darunter fallen die von der Klägerin begehrten, nicht für die Gewinnung von Heizener-gie benötigten Stromkosten, da diese bereits von der Regelleistung erfasst sind (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 48/08, Rdnr. 27).
c. Grundsätzlich sind die Nebenkosten in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie fällig werden. Soweit Teilzahlungen festgesetzt sind, ist das Fälligkeitsdatum entscheidend und in dem betreffenden Monat bedarfserhöhend zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 15. April 2008, B 14/7b AS 58/06 R, Rdnr. 36). Wird also für einen einmaligen, angemessenen und notwendigen Sonderbedarf eine Kostenübernahme in dem Monat der Fälligkeit geltend gemacht, wird der Leistungsträger - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - diesem Begehren stattgeben müssen.
aa. Allerdings hält der Senat die von der Beklagten gewählte Berechnungsform zur Ermittlung der KdU durch Addition der jährlichen, regelmäßig und unregelmäßig anfallenden Betriebs-kosten und anschließenden Monatsaufteilung anhand der vorgelegten Unterlagen grundsätz-lich für zulässig (so auch BSG, Urteil vom 19. September 2008, B 14 AS 54/07 R, Rdnr. 2, 18 - dort sind u.a. grundsätzlich nicht monatlich anfallende Kosten etwa für Grundsteuern, Heizungs-TÜV und Schornsteinfeger als von der Beklagten "zutreffend ermittelt" bezeichnet worden durch anteilige Aufteilung in dem Bewilligungsabschnitt). Denn bei der Bescheider-teilung, die grundsätzlich vor dem Bewilligungsabschnitt erfolgen muss, steht vielfach nicht fest, welche Nebenkosten in welcher Höhe demnächst fällig werden.
Dieser Berechnungsgrundsatz gilt nach Auffassung des Senats erst recht hier für die - hier vorzunehmende nachträgliche - Ermittlung der in einem vergangenen Bewilligungsabschnitt tatsächlich entstandenen KdU. Die so ermittelten monatlichen Durchschnittsaufwendungen sind in einem weiteren Schritt den bereits bewilligten Leistungen für KdU im streitigen Bewilligungsabschnitt gegenüber zu stellen (dazu 5.).
Werden allerdings über die bewilligten KdU hinaus Einzelbedarfe geltend gemacht, auf die ein Anspruch besteht (s.o.), hat der Leistungsträger diese zu bewilligen. Grundsätzlich hat er jedoch dann die Möglichkeit, bei der Berechnung der KdU für Folgemonate im gleichen Kalenderjahr diesen bereits erfüllten Bedarf abzusetzen.
Die Ermittlung von durchschnittlichen monatlichen Kosten für Unterkunft und Heizung trägt dabei dem Bedürfnis einer Massenverwaltung Rechnung. Dies gilt insbesondere für die typischerweise bei Eigenheimbesitzern anfallenden unregelmäßigen Zahlungsverpflichtungen, die bei Bescheiderteilung oftmals noch gar nicht entstanden sind. Denn wären die Leistungs-träger verpflichtet, ggf. in jedem Monat gesonderte Berechnungen anzustellen, Änderungsbe-scheide zu erteilen und bereits bewilligte Leistungen in dem Bewilligungsabschnitt dann jeweils über die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts zu korrigieren, wäre deren Kollaps vorprogrammiert. Die von der Beklagten gewählte Berechnungsform ist geeignet, den Leistungsberechtigten zunächst Geldmittel zur Begleichung der üblicherweise wiederkehren-den Nebenkosten zur Verfügung zu stellen. Bei späterem Nachweis höherer Nebenkosten als zugrunde gelegt wurden ist die Leistungsbewilligung rückwirkend zu ändern, ggf. nach Eingang aller Belege für Nebenkosten in dem Kalenderjahr, wenn dies als Zeitrahmen für die Bemessung der Nebenkosten gewählt worden ist.
Der Senat legt bei der Ermittlung der tatsächlichen durchschnittlichen Aufwendungen das jeweilige Kalenderjahr, in dem der streitbefangene Bewilligungsabschnitt liegt, zugrunde. Dies kann bei Zeiträumen über einen Jahreswechsel hinaus zu einer notwendigen doppelten Berechnung für die beiden tangierten Jahre führen und zwingt darüber hinaus zur Ermittlung von Ausgaben, die außerhalb des Streitgegenstands liegen können. Gegen eine Ermittlung der durchschnittlichen Kosten nur in dem jeweiligen Bewilligungsabschnitt spricht jedoch, dass die Kosten je nach der Dauer des Abschnitts und der Fälligkeit unregelmäßiger Zahlungsver-pflichtungen zufälligerweise unverhältnismäßig hoch sein könnten. Je länger der Bemes-sungszeitraum bestimmt wird, desto "gleichmäßiger" fallen die zu ermittelnden Durch-schnittswerte aus.
Das vom Senat als Bezugsrahmen gewählte Kalenderjahr, in dem der Bewilligungsabschnitt liegt, hat gegenüber einem Zeitraum zwischen zwei unregelmäßig anfallenden Zahlungs-pflichten (z.B. zwischen der letzten und der aktuellen Heizölrechnung) den Vorteil, dass alle regelmäßigen und unregelmäßigen Kosten nach einem einheitlichen Zeitrahmen ermittelt werden können. Außerdem werden auch nach der Verkehrsanschauung außerhalb eines kalendarischen Rhythmus auftretende Kosten wie etwa der Heizölverbrauch üblicher Weise nach dem Jahreswert bestimmt (vgl. dazu Statistisches Bundesamt, Umweltökonomische Gesamtrechnungen 2006, vom 14. November 2006, mit Tabellenwerten nach Kalenderjah-ren). Der Gefahr einer gesteuerten Herbeiführung von Bedürftigkeit in einzelnen Monaten durch Anhäufung von Zahlungsverpflichtungen wird somit begegnet.
Schließlich stellt der Senat auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung und nicht etwa auf das Datum der Rechnungsbegleichung oder des Nachweises gegenüber dem Leistungsträger ab. Denn der Antrag auf Kostenübernahme ist - zumindest konkludent - schon mit der Leistungsbeantragung gestellt worden (anders wohl: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18. Dezember 2008, L 8 AS 30/07, Rdnr. 64). Anderenfalls hätten die Leistungs-bezieher es in der Hand, durch verspätete Zahlung oder Rechnungseinreichung beim Leis-tungsträger die Leistungsbewilligung "zu steuern".
bb. Die von der Beklagten zugrunde gelegte Heizkostenpauschale ohne Bezug zum individuellen Verbrauch in Höhe von 25,00 EUR/Monat für die Klägerin, d.h. 1/3 von 75 EUR, ist hingegen mit den gesetzlichen Vorgaben nicht vereinbar. Grundsätzlich sind Heizkostenpauschalen unzulässig, sondern es sind die tatsächlich angefallenen Kosten während der Hilfebedürftig-keit im Rahmen der Angemessenheit zu erbringen (BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007, B 7b AS 40/06 R, Rdnr. 10; Urteil vom 19. September 2008, B 14 AS 54/07 R, Rdnr. 19).
Der Senat kann hier offen lassen, ob die Heizkosten angesichts der Wohnfläche von 99 qm für drei Personen angemessen im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II gewesen sind. Grundsätzlich sind die laufenden Leistungen für Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen; sie müssen jedoch angemessen sein. Die Angemessenheit eines Hausgrundstücks als verwer-tungsgeschütztes Vermögen gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II führt noch nicht zur Angemessenheit der Unterkunftskosten für das Haus gemäß § 22 SGB II. Insoweit sind für Hauseigentümer die für Mietwohnungen geltenden Wohnflächengrenzen bei der Angemes-senheitsprüfung im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen. Unter Anwendung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsneu-baus in Sachen-Anhalt 1995, (MBl. LSA 1995, S. 1133 f.) wären dies für einen 3-Personen-Haushalt 70 qm. Eine nur anteilige Berücksichtigung der Heizkosten nach einer Quote von 70/99 scheidet hier jedoch aus. Soweit die KdU den angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nur so lange als Bedarf zu berücksichtigen, wie es der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens sechs Monate (BSG, Urteil vom 19. September 2008, B 14 AS 54/07 R, Rdnr. 20 f.). Der Lauf der Sechs-Monats-Frist setzt jedoch eine Kostensenkungsaufforderung voraus, die die Beklagte hier zu keinem Verfahrenszeitpunkt erteilt hatte (BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, B 14/7 AS 70/06 R, Rdnr. 13 f.).
Hinweise für ein unwirtschaftliches Heizverhalten liegen hier nicht vor, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt keine Reduzierung der tatsächlichen Heizkosten auf einen angemesse-nen Betrag in Betracht kommt.
d. In dem Kalenderjahr 2005, in dem der hier streitige Zeitraum vom 1. Juni bis 30. November 2005 liegt, sind folgende nachgewiesene Nebenkosten fällig geworden:
- Heizöllieferung am 6. September 2005 (1.190,69 EUR). - Wartung der Heizungsanlage am 4. August 2005 (107,88 EUR). - Kehrtermin am 23. August 2005 (56,41 EUR). - Abfallgebühren 2005 am 28. Juli, 15. August und 15. November 2005 (56,92 EUR). - Wohngebäudeversicherung am 1. Dezember 2005 für das Folgejahr (221,42 EUR). - Wasserversorgung am 15. März, 15. Mai, 15. Juli, 15. September und 15. November 2005 (je 61,00 EUR, insgesamt 305 EUR). - Grundsteuer am 1. Juli 2005 (33,81 EUR).
Die Rechnungen für die Entleerung der Klärgrube stammen vom 15. Dezember 2004 (68,37 EUR) und vom 5. Januar 2006 (69,76 EUR) und können hier nicht berücksichtigt werden; allerdings wird die Beklagte letztere in den Bewilligungsabschnitten im Jahr 2006 zugrunde zu legen haben.
Insgesamt ergeben sie danach Jahreskosten für das Eigenheim in Höhe von 1.972,13 EUR, die zunächst durch 12 Monate (= 164,34 EUR) und danach durch drei Personen (= 54,78 EUR) zu teilen sind. Der durchschnittliche tatsächliche und angemessene Bedarf der Klägerin an KdU für das Jahr 2005 beträgt somit 54,78 EUR/Monat.
e. Von den anteiligen Heizkosten sind in einem weiteren Schritt die auf die Klägerin entfallen-den anteiligen Kosten für Warmwasserbereitung in Höhe von 5,37 EUR/Monat abzusetzen (vgl. dazu grundlegend BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, B 14/11 b AS 15/07 R). Mit dem gelieferten Heizöl ist auch die Aufbereitung des Warmwassers erfolgt; diese Kosten sind bereits in der Regelleistung enthalten. Wegen des Verbots der Doppelleistung ist demnach der Anteil von 5,37 EUR/Monat, der auf die Klägerin entfällt, abzusetzen.
Es verbleibt somit ein Zahlungsanspruch von 49,41 EUR/Monat für KdU.
6. Die der Klägerin bereits bewilligten Leistungen für KdU im laufenden Bewilligungsabschnitt in Höhe von 51,88 EUR/Monat sind ihrem Bedarf gegenüber zu stellen, denn die Beklagte hat insoweit ihren Erstattungspflichten bereits Genüge getan (vgl. BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007, a.a.O., Rdnr. 16; Urteil vom 19. September 2008, a.a.O., Rdnr. 19). Die von der Beklagten bewilligten Leistungen für die KdU waren von der Bedarfsgemeinschaft für die tatsächlich anfallenden Kosten einzusetzen und sind insoweit gegen zu rechnen, soweit die Leistungen noch nicht verbraucht worden sind.
a. Es ist dem Bescheid vom 31. Mai 2005 hinreichend deutlich zu entnehmen gewesen, dass die bewilligten Leistungen für die KdU Abschläge waren, die gegebenenfalls für einen später entstehenden Bedarf für einmalige Leistungen wie z.B. die Heizölrechnung zu verwenden waren.
Bei der gebotenen Auslegung des Bescheides kommt es nicht darauf an, wie ein außen stehender Dritter, sondern allein wie der Empfänger nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des Bescheides unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (BSG, Urteil vom 13. November 2008, B 14 AS 2/08 R, Rdnr. 22). Hier ergibt sich der Regelungsgehalt schon daraus, dass die für das Haus entstehenden Nebenkosten nicht monatlich in gleich hohen Beträgen anfielen. So sind beispielsweise im Juni 2005 gar keine Nebenkosten angefallen, in anderen Monaten hingegen vermehrt. Angesichts dieses der Klägerin schon bei der Antragstellung bekannten Umstandes musste sie davon ausgehen, dass die bewilligten Leistungen in den Monaten, in denen keine oder geringere Unterkunftskosten anfielen, für spätere Bedarfe anzusparen und nicht für den allgemeinen Lebensunterhalt zu verwenden waren. Die KdU sind in dem angefochtenen Bescheid auch erkennbar getrennt von den übrigen Regelleistungen aufgeführt worden. Im Übrigen ergibt sich schon aus der Kostenaufstellung im Erstantrag vom 12. November 2004, dass die damals gemeinsam beantragende Bedarfsgemeinschaft von nur vorläufigen Werten ausgegangen war und nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen eine endgültige Festsetzung für Unterkunft und Heizung im Auge hatte.
Keiner Bescheidauslegung bedürfte es hingegen, wenn die Beklagte die KdU ausdrücklich als Vorschuss i.S.v. § 42 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften - (SGB I) ausweisen würde. Dies setzt voraus, dass der Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach feststeht. Dann wäre schon aufgrund der Regelung von § 42 Abs. 2 Satz 1, 2 SGB I gewähr-leistet, dass die bewilligten Vorschüsse auf die zustehenden Leistungen anzurechnen bzw. übersteigende Beträge zu erstatten sind. Denn mit dem Instrument der Vorschusszahlung hat der Leistungsträger die Möglichkeit, eine einstweilige (vorläufige) Regelung zu treffen, ohne notwendigerweise die endgültige Entscheidung schon vorweg treffen zu müssen. Die Bin-dungswirkung eines - allein hinsichtlich der KdU zulässigen - Vorschussbescheides schafft zwischen den Beteiligten Rechtssicherheit nur für einen begrenzten Zeitraum. Erst nach Abschluss des Kalenderjahres und Vorlage aller relevanten Rechnungen wären die KdU endgültig festzusetzen und träte Bindungswirkung ein.
Die Rückabwicklung zu Unrecht gewährter Vorschussleistungen erfolgt allein nach § 42 Abs. 2 SGB I, auch wenn sich herausstellt, dass schon dem Grunde nach kein Anspruch auf die entsprechenden Leistungen bestand (BSG, Urteil vom 26. Juni 2007, B 2 U 5/06 R, SozR 4-1200 § 42 Nr. 1). Daher hat der Leistungsträger eine relativ einfache Erstattungsmöglichkeit ohne die Erforderlichkeit einer Vertrauensschutzprüfung. Der Leistungsempfänger hingegen hat einen Anspruch auf Nachbewilligung, soweit die Vorschussleistungen nicht kostende-ckend waren.
Eine vergleichbare Regelung enthält § 40 Abs. 1 Ziffer 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Ziffer 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung). Danach ist eine vorläufige Leistungs-erbringung auch dann zulässig, wenn u.a. die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Geldleistungen nur mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen.
In Fällen wie dem vorliegenden, in denen Eigenheimbesitzer ordentlich wirtschaften und kooperationsbereit sind, erscheinen dem Senat o.g. Vorgehensweisen bei der KdU-Berechnung sinnvoll.
b. Die Frage eines Verbrauchs zuvor bewilligter Abschläge mit dem folgenden Verbot einer Anrechnung kann sich nach Auffassung des Senats nur in den Fällen stellen, in denen mit der bewilligten KdU andere Ausgaben finanziert worden sind und im Bewilligungsabschnitt oder später eine (nochmalige) Kostenübernahme verlangt wird ("Konkretisierung des Bedarfs" laut BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007, a.a.O., Rdnr. 16).
In Fällen wie dem vorliegenden ist bei einer nachträglichen Gegenüberstellung der tatsächli-chen Kosten und der gewährten Abschläge keine Prüfung eines eventuellen anderweitigen Verbrauchs vorzunehmen, da die Klägerin schon keine zusätzlichen Bedarfe über die o.g. Nebenkosten hinaus geltend gemacht hat und die anfallenden Kosten von der Bedarfsgemein-schaft aus eigenen Mitteln beglichen worden sind.
c. Die Gegenüberstellung der bereits bewilligten monatlichen Abschläge für die KdU im Bewilligungsabschnitt stellt keine "Saldierung" innerhalb eines Bewilligungszeitraumes dar, die nach Auffassung des Bundessozialgerichts unzulässig ist (Urteil vom 5. September 2007, B 11b AS 15/06 R, Rdnr. 42). In dem dort entschiedenen Fall waren aufgrund eines monatlich wechselnden, anrechenbaren Einkommens in einigen Monaten des Bewilligungsabschnittes Überzahlungen und in anderen Monaten Nachzahlungsansprüche entstanden. Hier haben aber die monatlich in verschiedener Höhe entstandenen Kosten für Unterkunft und Heizung nicht dazu geführt, dass die Leistungsbewilligung als solche in einzelnen Monaten rechtswidrig begünstigend oder belastend gewesen wäre. Denn anders als bei der Berücksichtigung wechselnden Einkommens auf den errechneten Gesamtbedarf sind die bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung Abschläge gewesen.
7. Zu Recht hat die Beklagte das dem Ehemann der Klägerin bewilligte Kindergeld für den volljährigen Sohn dem Ehemann als Einkommen zugerechnet. Das Kindergeld ist dem Familienvorstand als Kindergeldberechtigtem zuzurechnen, auch wenn ein volljähriges Kind im Haushalt, jedoch außerhalb der Bedarfsgemeinschaft lebt (BSG, Urteil vom 16. Mai 2007, B 11b AS 37/06 R, Rdnr. 43).
Von diesem Einkommen war gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II i. V.m. § 3 Abs. 1 Ziff. 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) i.d.F. vom 20. Oktober 2004 bzw. vom 22. August 2005 ein Betrag in Höhe von 30,00 EUR monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, abzusetzen. Weitere Beiträge für die Kosten einer KfZ- oder einer Hausbesitzerhaftpflichtversicherung sind im Leistungsantrag nicht geltend und auch im Gerichtsverfahren nicht nachgewiesen worden.
Das somit verbleibende Einkommen von 124,00 EUR hat die Beklagte zu Recht gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II hälftig auf die beiden Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft angerechnet.
8. Somit stand der Klägerin in dem streitbefangenen Zeitraum vom 1. Juni bis 30. November 2005 ein Zahlbetrag von 285,41 EUR/Monat zu (298 EUR + 49,41 EUR - 62 EUR), der nach § 41 Abs. 2 SGB II abzurunden war auf 285,00 EUR.
Da bereits Leistungen in Höhe von 287,88 EUR/Monat bewilligt wurden, ist die Klägerin nicht beschwert.
9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 Ziffer 1 SGG zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Bislang ist nicht obergerichtlich geklärt, wie im Einzelnen die tatsächlichen KdU bei unregelmäßig anfallenden Ausgaben zu berechnen und auf welche Weise bereits bewilligte Pauschalen anzurechnen sind.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Abweisung ihrer Klage auf Bewilligung höherer Leistun-gen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2005. Insbesondere begehrt sie höhere Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) und rügt die Verfassungswidrigkeit der Regelleistung.
Die am ... 1958 geborene Klägerin lebte im streitigen Zeitraum gemeinsam mit ihrem Ehe-mann und dem am ... 1984 geborenen Sohn M. in einem 1910 gebauten Eigenheim mit einer Gesamtfläche von 115 m² und einer Wohnfläche von 99 m² (drei Zimmer, Küche, Bad). Das Eigenheim wird mit einer Ölheizungsanlage beheizt, mit der auch die Warmwasserver-sorgung erfolgt. Der Ehemann der Klägerin bezog bis zum 31. Dezember 2004 Arbeitslosen-hilfe und erhielt im streitigen Zeitraum das Kindergeld in Höhe von 154 EUR/Monat. Der Sohn ist als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 und den Merkzeichen "G" und "H" anerkannt und besucht eine Werkstatt für behinderte Menschen. Er erhält seit dem 1. Januar 2005 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsmin-derung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII).
Heizöllieferungen erfolgten am 17. Dezember 2004 (1.237,01 EUR), am 6. September 2005 mit Fälligkeit am 16. des Monats und Begleichung mit Mitteln der Bedarfsgemeinschaft (1.190,69 EUR) sowie am 19. September 2006 (1.302,51 EUR). Die Wartung der Heizungsanlage wurde in Rechnung gestellt am 1. Juli 2004 (107,88 EUR), am 4. August 2005 (107,88 EUR) sowie am 10. Dezember 2007 (310,20 EUR inklusive Reparaturkosten). Die Rechnung für den Kehrtermin im Jahr 2005 stammt vom 23. August 2005 (56,41 EUR). Für die Abfallgebühren wurde im Jahr 2005 ein Betrag von 56,92 EUR mit Teilfälligkeit am 28. Juli, 15. August und 15. November 2004 erhoben. Für die Wohngebäudeversicherung war ein Jahresbetrag von 221,42 EUR am 1. Dezember 2005 für das Jahr 2006 fällig. Die Rechnungen für die Entleerung der Klärgrube stammen vom 15. Dezember 2004 mit Fälligkeit bis zum 29. des Monats (68,37 EUR) und vom 5. Januar 2006 (69,76 EUR). Für die Wasserversorgung ab 8. Dezember 2004 waren Abschlags-beträge von 61,00 EUR am 15. März, 15. Mai, 15. Juli, 15. September und 15. November 2005 zu entrichten. Die Grundsteuer für das Jahr 2005 wurde zum 1. Juli 2005 in Höhe von 33,81 EUR fällig, wobei die Grundsteuer B für das Einfamilienhaus 32,67 EUR und die Umlage für ein Gewässer zweiter Ordnung mit 1,14 EUR angesetzt wurde. Hinsichtlich möglicher Straßenaus-baubeiträge erfolgte unter dem 22. September 2005 eine Anhörung und Information, jedoch ausdrücklich keine Zahlungsaufforderung.
In dem für beide Eheleute gestellten Erstantrag vom 12. November 2004 machten diese Wohnkosten in Höhe von insgesamt 237,00 EUR/Monat geltend und bezogen sich auf eine Kostenaufstellung vom 12. November 2004. Ausdrücklich erklärten sie die Angaben als "vorläufig und unter Vorbehalt" und kündigten die Nachreichung aktueller Rechnungen an. Kosten für eine KfZ-Versicherung fielen nicht an. Der Ehemann der Klägerin verweigerte die Abgabe des "Zusatzblatt 3". Er gab jedoch an, das Vermögen übersteige den Betrag von 9.700,00 EUR nicht; es sei ein vier Jahre altes Kraftfahrzeug Nissan vorhanden. Die Sachbearbei-terin sah die Arbeitslosenhilfeakte ein. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 1. Dezem-ber 2004 Leistungen vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 in Höhe von 571,97 EUR/Monat für die Klägerin und ihren Ehemann als Bedarfsgemeinschaft. Dabei anerkannte sie KdU in Höhe von insgesamt 99,97 EUR, wobei die Heizkosten nach einer Heizkostenpauschale berechnet wurden (75 EUR: 3 Bewohner x 2 Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft).
Unter dem 10. Mai 2005 beantragten die Eheleute - ausdrücklich getrennt - die Fortzahlung der Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 31. Mai 2005 für die Bedarfsgemein-schaft bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2005 monatlich 575,77 EUR, auf die KdU entfielen 103,77 EUR. Auf die Klägerin entfiel ein Gesamtbedarf von 298 EUR Regelleistung und 51,88 EUR KdU = 349,88 EUR/Monat. Das um 30,00 EUR gekürzte Kindergeld wertete die Beklagte als Einkommen des Ehemannes und verteilte es zu gleichen Teilen von je 62 EUR auf die Bedarfsgemeinschaft, sodass der Anspruch der Klägerin auf 287,88 EUR/Monat festgesetzt wurde.
Dagegen erhoben die Klägerin und ihr Ehemann jeweils Widerspruch. Nach einer Darlegung der Berechnung der Unterkunftskosten, der Einkommensanrechnung und bereinigung werde eine Begründung folgen. Ferner rügten sie Verstöße gegen das Grundgesetz.
Mit Änderungsbescheid vom 14. November 2005 bewilligte die Beklagte der Bedarfsgemein-schaft - geringere - Leistungen vom 1. Juni bis 30. November 2005 in Höhe von 569,20 EUR wegen einer Änderung der Nebenkosten.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 23. November 2005 wies die Beklagte jeweils die Wider-sprüche der Klägerin und ihres Ehemannes als unbegründet zurück. Zur Bedarfsgemeinschaft gehöre nicht der im Haushalt lebende Sohn. Die monatliche Regelleistung betrage jeweils 298,00 EUR. Der Bedarf an KdU orientiere sich an ihrer Richtlinie. Es fielen Hausnebenkosten in Höhe von 70,80 EUR/Monat an (Grundsteuern 33,62 EUR/Jahr, Abfallgebühren 56,92 EUR/Jahr, Gebrauchswasser 310,00 EUR/Jahr, Fäkalienentsorgung 68,37 EUR/Jahr, Schornsteinreinigung 56,41 EUR/Jahr, Gebäudeversicherung 216,46 EUR/Jahr, Erhaltungsaufwand 107,88 EUR/Jahr). Die Heizkosten seien mit einer monatlichen Pauschale von 75,00 EUR für einen 3-Personenhaushalt zu berücksichtigen. Die KdU betrügen 145,80 EUR/Monat, auf die Bedarfsgemeinschaft entfielen anteilig 97,20 EUR. Für die Klägerin ergebe sich ein individueller Bedarf von 346,60 EUR (Regel-leistung 298,00 EUR + anteilige KdU 48,60 EUR). Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft von 693,20 EUR werde um Einkommen des Ehemannes in Höhe von 124,00 EUR gemindert, so dass für die Klägerin ein Anspruch in Höhe von 284,60 EUR bestehe.
Dagegen hat die Klägerin am 20. Dezember 2005, zunächst anwaltlich vertreten, Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben, diese jedoch bis zur Niederlegung des Mandats nicht begründet. Im Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits ist die Klägerin nicht erschienen.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 19. September 2007 den Änderungsbescheid vom 14. November 2005 aufgehoben. Die für die Aufhebung für die Vergangenheit erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) lägen nicht vor. Im Übrigen hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die auf die Klägerin entfallenden monatlichen KdU entsprechend der Auflistung der Beklagten im Widerspruchsbescheid betrügen 48,46 EUR. Ein Anspruch auf höhere Leistung für die Heizungskosten bestehe nicht. Entgegen der Auffas-sung des Bundessozialgerichts (BSG) seien die Kosten für den Kauf von Heizöl am 6. September 2005 nicht in diesem Monat zu berücksichtigen. Diese seien kein Bedarf in diesem Kalendermonat, sondern stellten die künftige Versorgung mit Heizmaterial sicher. Ob die Klägerin künftig Leistungen nach dem SGB II beziehen würde, sei im September 2005 nicht voraussehbar gewesen. Müssten die Kosten für die Bevorratung übernommen werden, würde ein Leistungsmissbrauch leicht gemacht. Möglich wäre eine darlehensweise Übernahme der Bevorratung mit Heizöl, für jeden Monat des Leistungsbezugs könnte ein Teil des Darlehens erlassen und nach Ende des Leistungsbezugs der Restbetrag von den Leistungsempfängern zurückverlangt werden. Ohnehin sei nicht der vollständige Rechnungsbetrag zu berücksichti-gen, denn die Warmwasserbereitung erfolge zentral über die Heizungsanlage. Schließlich habe die Beklagte ab März 2006 eine höhere Heizkostenpauschale (= 90,00 EUR) bewilligt, die in der Summe sämtliche Heizkosten abdecken dürfte. Beiträge für eine Haus- und Grundbe-sitzerhaftpflichtversicherung könnten mangels Nachweis nicht berücksichtigt werden.
Gegen das ihr am 12. Oktober 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 11. November 2007 beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegte Berufung der Klägerin. Sie sei in ihrer persönlichen Existenz gefährdet, mittellos und in ihrer Menschwürde beeinträchtigt. Die Zahlung von pauschalierten Unterkunftskosten sei rechtswidrig. Die Höhe des Regelsatzes verstoße gegen das Grundgesetz und müsse angepasst werden. Sie bezieht sich auf Entschei-dungen des Bundesverfassungsgerichts sowie verschiedener Sozial- und Landessozialgerich-te. Sie beanspruche die tatsächlichen Unterkunftskosten inklusive der Stromkosten und Kosten der Warmwasserbereitung in voller Höhe ab 1. Januar 2005 sowie eine Verzinsung der Nachzahlungsbeträge. Auf Anforderung des Senats hat die Klägerin weitere Unterlagen vorgelegt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 19. September 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2005 abzuändern, und die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. Juni bis 30. No-vember 2005 höhere Leistungen unter Zugrundelegung der tatsächlichen Unterkunftskosten inklusive der Stromkosten und der Kosten für Warmwasserbereitung zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Verwaltungsverfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und der Gerichtsakte verwiesen. Die haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben worden.
Die Beklagte hat gegen das sozialgerichtliche Urteil keine Berufung eingelegt, so dass der Änderungsbescheid vom 14. November 2005 rechtskräftig aufgehoben worden ist.
2. Die Berufung der Klägerin ist auch statthaft im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 SGG nach der bis zum 31. März 2008 geltenden Rechtslage. Danach bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die Geld-, Dienst- oder Sachleistungen oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR nicht übersteigt.
Mangels entsprechender Darlegungen im Klage- und Berufungsverfahren legt der Senat der Berechnung des Berufungsstreitwerts die Angaben der Klägerin im Verfahren des einstweili-gen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Stendal (S 4 AS 39/05 ER) zugrunde. Dort hatte sie für die Zeit ab dem 1. Juni 2005 hinsichtlich der KdU weitere Leistungen i.H.v. 43,38 EUR/Monat sowie eine Erhöhung des Regelsatzes um 104,30 EUR/Monat begehrt. Bezogen auf den hier streitgegenständlichen Bewilligungsabschnitt von sechs Monaten überschreitet der geltend gemachte Mehrbetrag den Berufungsstreitwert bei weitem. Der Senat hat hier keinen Hinweis für eine willkürliche und somit rechtsmissbräuchliche Ausweitung des Beschwerde-gegenstandes durch die Klägerin gesehen (vgl. Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 144 Rdnr. 14 a).
3. Der Ehemann der Klägerin war nicht als Beteiligter i.S.v. § 69 SGG in das Verfahren einzu-beziehen. Er war zwar Mitglied der Bedarfsgemeinschaft und hatte insoweit wie die Klägerin einen Individualanspruch gegenüber der Beklagten gehabt. Grundsätzlich sind nach dem so genannten "Meistbegünstigungsprinzip" die Ansprüche beider Ehepartner Gegenstand des Klageverfahrens; es ist grundsätzlich ein Vorgehen aller Bedarfsgemeinschaftsmitglieder erforderlich, um für diese höchstmögliche Leistungen zu erhalten (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 19. September 2008, B 14/7b AS 10/07 R, Rdnr. 12).
Hier liegt der Fall jedoch anders. Die Klägerin und ihr Ehemann hatten ausdrücklich in ihren Anträgen auf Leistungsfortzahlung über den 31. Mai 2005 hinaus eine jeweils gesonderte Bescheiderteilung begehrt und auch in ihren beiden Widersprüchen ausdrücklich der Vermu-tung der Bevollmächtigung des beantragenden Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft gemäß § 38 Satz 2 SGB II widersprochen. Dem entsprechend hat die Beklagte zu Recht die beiden Widersprüche der Klägerin und ihres Ehemannes mit zwei getrennten Widerspruchsbeschei-den als unbegründet zurückgewiesen (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, B 14 AS 23/07 R, Rdnr. 11).
II. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2005, beide in der Fassung des Urteils vom 19. September 2007, sind im Ergebnis rechtmäßig. Die Klägerin hat in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf höhere als die bewilligten Leistungen in Höhe von 287,88 EUR/Monat.
1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist allein der Zeitraum vom 1. Juni bis 30. November 2005. Nur über diesen Zeitraum hat die Beklagte mit Bescheid vom 31. Mai 2005 in der Gestalt des - rechtskräftig aufgehobenen - Änderungsbescheides vom 14. November 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2005 eine Regelung hinsichtlich der der Klägerin monatlich nach dem SGB II zu bewilligenden Leistungen getroffen.
2. Nach § 19 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Leistungsberechtigt sind nach § 7 Abs.1 Satz 1 SGB II in der hier maßgeblichen, im Bewilligungszeitraum geltenden Fassung Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeits-marktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensun-terhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausrei-chend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
3. Die Klägerin erfüllt auch nach der Auffassung der Beklagten die oben genannten Vorausset-zungen.
Dem Senat lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin in dem streitigen Zeitraum nicht erwerbsfähig war oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik Deutschland hatte.
Der Hilfebedürftigkeit der Klägerin steht auch kein zu berücksichtigendes Vermögen, etwa in Form eines verwertbaren Eigenheims entgegen. Die Beklagte hat während des Verwaltungs-verfahrens keinen Anlass dafür gesehen, dass das selbstbewohnte Eigenheim unangemessen im Sinne von § 12 Abs. 3 Ziff. 4 SGB II sein könnte. Daher hat der Senat davon abgesehen, von Amts wegen weitere Ermittlungen hinsichtlich der Größe und des Werts des Hausgrund-stücks sowie des angrenzenden Gewässers durchzuführen.
Gleiches gilt für das Vorliegen sonstigen Vermögens, obwohl der Ehemann der Klägerin in dem Erstantrag das entsprechende Formblatt nicht ausgefüllt hat. Er hat aber zu Protokoll der Mitarbeiterin der Beklagten gegeben, dass kein Vermögen von mehr als 9.700 EUR vorliege. Es haben hier offenkundig - auch angesichts der finanziellen Verhältnisse bis zum 31. Dezember 2004 - keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass insoweit eine von der Sichtweise der Beklagten abweichende Beurteilung der Vermögenslage vorzunehmen sein müsste. Die den Antrag aufnehmende Sachbearbeiterin hatte die Verwaltungsvorgänge über die Arbeitslosen-hilfe eingesehen und keine Hinweise für eine erforderliche Vermögensanrechnung gefunden (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, B 14 AS 68/07 R, Rdnr. 10).
4. a. Die Höhe der der Klägerin im streitigen Zeitraum zustehenden Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts ergibt sich aus § 20 SGB II. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung beträgt die monatliche Regelleistung für Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, in den neuen Bundesländern 331,00 EUR. Nach § 20 Abs. 3 SGB II beträgt die Regelleistung jeweils 90 vom Hundert der Regelleistung nach Abs. 2, wenn - wie hier - zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben. Somit hatte die Klägerin rechne-risch einen Anspruch auf Regelleistungen in Höhe von 297,90 EUR/Monat.
Die Beklagte hat diesen Betrag auf 298,00 EUR aufgerundet und ausdrücklich als Leistungsan-spruch anerkannt, sodass der Senat im Folgenden den höheren Betrag zugrunde legt. Grund-sätzlich wären jedoch nur die Endzahlbeträge der Leistungen, getrennt nach den Individualan-sprüchen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach § 41 Abs. 2 SGB II zu runden (BSG, Urteil von 19. März 2008, B 11b AS 23/06 R, Rdnr. 25).
b. Der Senat hat keine Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Höhe der Regelleistung für Erwachsene mit dem Grundgesetz. Er folgt insoweit der ständigen Rechtsprechung der verschiedenen Senate des BSG (z.B. Urteil vom 27. Februar 2008, B 14/7 b AS 32/06 R; Urteil vom 23. November 2006, B 11b AS 1/06 R, Urteil vom 22. April 2008, B 1 KR 10/07 R). Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 7. November 2007 (1 BvR 1840/07) eine Verfassungsbeschwerde gegen die Höhe der Regelleistung nicht zur Entschei-dung angenommen. Die Höhe des Arbeitslosengeldes II entspricht zur Überzeugung des Senats – zumindest im vorliegenden streitigen Zeitraum – dem verfassungsrechtlich garantier-ten Existenzminimum. Auch die unterschiedliche Bestimmung der Regelsatzhöhe in den alten und neuen Bundesländern begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BSG, Urteil vom 25. Juni 2008, B 11b AS 35/06 R, Rdnr. 28). Der vom Gesetzgeber gewählte Anpas-sungsfaktor der Regelleistung in § 20 Abs. 4 Satz 1 SGB II entsprechend des jeweiligen aktuellen Rentenwerts ist verfassungsrechtlich nach Auffassung des BSG, der sich der erkennende Senat anschließt, nicht zu beanstanden. Das Gleiche gilt für die Absenkung auf je 90 % der Regelleistung bei zwei volljährigen Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft. Inso-weit geht der Gesetzgeber in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass die in jedem Haushalt anfallenden Gestellungskosten zumindest partiell eingespart werden können (BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, a.a.O., Rdnr. 34).
5. Die Beklagte hat in dem streitigen Zeitraum mit 51,88 EUR/Monat im Bescheid vom 31. Mai 2005 höhere Leistungen für die KdU bewilligt als tatsächlich angefallen sind. Die Klägerin hat einen gesetzlichen Anspruch in Höhe von nur 49,41 EUR/Monat.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für KdU in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
a. Es ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Aufwendungen für KdU nach der Kopfzahl der Bewohner des Hauses, also durch drei geteilt hat. Unerheblich ist insoweit, dass die Unterkunft auch von dem nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden volljährigen Kind genutzt wird (BSG, Urteil vom 19. März 2008, B 11b AS 13/06 R, Rdnr. 13).
b. Zu den Nebenkosten eines selbstbewohnten Eigenheims zählen grundsätzlich alle notwendi-gen Ausgaben, die bei der Berechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen wären – mit Ausnahme einer hier nicht streitigen Erhaltungsaufwandspauschale (BSG, Urteil vom 3. März 2009, B 4 AS 38/08 R, Rdnr. 14 f.). Daher fallen unter die Neben-kosten z.B. Beiträge zur Wohngebäudeversicherung, Grundsteuern, Wasser- und Abwasser-gebühren und ähnliche Aufwendungen im jeweils maßgebenden Bewilligungszeitraum.
Nicht darunter fallen die von der Klägerin begehrten, nicht für die Gewinnung von Heizener-gie benötigten Stromkosten, da diese bereits von der Regelleistung erfasst sind (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 48/08, Rdnr. 27).
c. Grundsätzlich sind die Nebenkosten in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie fällig werden. Soweit Teilzahlungen festgesetzt sind, ist das Fälligkeitsdatum entscheidend und in dem betreffenden Monat bedarfserhöhend zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 15. April 2008, B 14/7b AS 58/06 R, Rdnr. 36). Wird also für einen einmaligen, angemessenen und notwendigen Sonderbedarf eine Kostenübernahme in dem Monat der Fälligkeit geltend gemacht, wird der Leistungsträger - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - diesem Begehren stattgeben müssen.
aa. Allerdings hält der Senat die von der Beklagten gewählte Berechnungsform zur Ermittlung der KdU durch Addition der jährlichen, regelmäßig und unregelmäßig anfallenden Betriebs-kosten und anschließenden Monatsaufteilung anhand der vorgelegten Unterlagen grundsätz-lich für zulässig (so auch BSG, Urteil vom 19. September 2008, B 14 AS 54/07 R, Rdnr. 2, 18 - dort sind u.a. grundsätzlich nicht monatlich anfallende Kosten etwa für Grundsteuern, Heizungs-TÜV und Schornsteinfeger als von der Beklagten "zutreffend ermittelt" bezeichnet worden durch anteilige Aufteilung in dem Bewilligungsabschnitt). Denn bei der Bescheider-teilung, die grundsätzlich vor dem Bewilligungsabschnitt erfolgen muss, steht vielfach nicht fest, welche Nebenkosten in welcher Höhe demnächst fällig werden.
Dieser Berechnungsgrundsatz gilt nach Auffassung des Senats erst recht hier für die - hier vorzunehmende nachträgliche - Ermittlung der in einem vergangenen Bewilligungsabschnitt tatsächlich entstandenen KdU. Die so ermittelten monatlichen Durchschnittsaufwendungen sind in einem weiteren Schritt den bereits bewilligten Leistungen für KdU im streitigen Bewilligungsabschnitt gegenüber zu stellen (dazu 5.).
Werden allerdings über die bewilligten KdU hinaus Einzelbedarfe geltend gemacht, auf die ein Anspruch besteht (s.o.), hat der Leistungsträger diese zu bewilligen. Grundsätzlich hat er jedoch dann die Möglichkeit, bei der Berechnung der KdU für Folgemonate im gleichen Kalenderjahr diesen bereits erfüllten Bedarf abzusetzen.
Die Ermittlung von durchschnittlichen monatlichen Kosten für Unterkunft und Heizung trägt dabei dem Bedürfnis einer Massenverwaltung Rechnung. Dies gilt insbesondere für die typischerweise bei Eigenheimbesitzern anfallenden unregelmäßigen Zahlungsverpflichtungen, die bei Bescheiderteilung oftmals noch gar nicht entstanden sind. Denn wären die Leistungs-träger verpflichtet, ggf. in jedem Monat gesonderte Berechnungen anzustellen, Änderungsbe-scheide zu erteilen und bereits bewilligte Leistungen in dem Bewilligungsabschnitt dann jeweils über die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts zu korrigieren, wäre deren Kollaps vorprogrammiert. Die von der Beklagten gewählte Berechnungsform ist geeignet, den Leistungsberechtigten zunächst Geldmittel zur Begleichung der üblicherweise wiederkehren-den Nebenkosten zur Verfügung zu stellen. Bei späterem Nachweis höherer Nebenkosten als zugrunde gelegt wurden ist die Leistungsbewilligung rückwirkend zu ändern, ggf. nach Eingang aller Belege für Nebenkosten in dem Kalenderjahr, wenn dies als Zeitrahmen für die Bemessung der Nebenkosten gewählt worden ist.
Der Senat legt bei der Ermittlung der tatsächlichen durchschnittlichen Aufwendungen das jeweilige Kalenderjahr, in dem der streitbefangene Bewilligungsabschnitt liegt, zugrunde. Dies kann bei Zeiträumen über einen Jahreswechsel hinaus zu einer notwendigen doppelten Berechnung für die beiden tangierten Jahre führen und zwingt darüber hinaus zur Ermittlung von Ausgaben, die außerhalb des Streitgegenstands liegen können. Gegen eine Ermittlung der durchschnittlichen Kosten nur in dem jeweiligen Bewilligungsabschnitt spricht jedoch, dass die Kosten je nach der Dauer des Abschnitts und der Fälligkeit unregelmäßiger Zahlungsver-pflichtungen zufälligerweise unverhältnismäßig hoch sein könnten. Je länger der Bemes-sungszeitraum bestimmt wird, desto "gleichmäßiger" fallen die zu ermittelnden Durch-schnittswerte aus.
Das vom Senat als Bezugsrahmen gewählte Kalenderjahr, in dem der Bewilligungsabschnitt liegt, hat gegenüber einem Zeitraum zwischen zwei unregelmäßig anfallenden Zahlungs-pflichten (z.B. zwischen der letzten und der aktuellen Heizölrechnung) den Vorteil, dass alle regelmäßigen und unregelmäßigen Kosten nach einem einheitlichen Zeitrahmen ermittelt werden können. Außerdem werden auch nach der Verkehrsanschauung außerhalb eines kalendarischen Rhythmus auftretende Kosten wie etwa der Heizölverbrauch üblicher Weise nach dem Jahreswert bestimmt (vgl. dazu Statistisches Bundesamt, Umweltökonomische Gesamtrechnungen 2006, vom 14. November 2006, mit Tabellenwerten nach Kalenderjah-ren). Der Gefahr einer gesteuerten Herbeiführung von Bedürftigkeit in einzelnen Monaten durch Anhäufung von Zahlungsverpflichtungen wird somit begegnet.
Schließlich stellt der Senat auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung und nicht etwa auf das Datum der Rechnungsbegleichung oder des Nachweises gegenüber dem Leistungsträger ab. Denn der Antrag auf Kostenübernahme ist - zumindest konkludent - schon mit der Leistungsbeantragung gestellt worden (anders wohl: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18. Dezember 2008, L 8 AS 30/07, Rdnr. 64). Anderenfalls hätten die Leistungs-bezieher es in der Hand, durch verspätete Zahlung oder Rechnungseinreichung beim Leis-tungsträger die Leistungsbewilligung "zu steuern".
bb. Die von der Beklagten zugrunde gelegte Heizkostenpauschale ohne Bezug zum individuellen Verbrauch in Höhe von 25,00 EUR/Monat für die Klägerin, d.h. 1/3 von 75 EUR, ist hingegen mit den gesetzlichen Vorgaben nicht vereinbar. Grundsätzlich sind Heizkostenpauschalen unzulässig, sondern es sind die tatsächlich angefallenen Kosten während der Hilfebedürftig-keit im Rahmen der Angemessenheit zu erbringen (BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007, B 7b AS 40/06 R, Rdnr. 10; Urteil vom 19. September 2008, B 14 AS 54/07 R, Rdnr. 19).
Der Senat kann hier offen lassen, ob die Heizkosten angesichts der Wohnfläche von 99 qm für drei Personen angemessen im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II gewesen sind. Grundsätzlich sind die laufenden Leistungen für Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen; sie müssen jedoch angemessen sein. Die Angemessenheit eines Hausgrundstücks als verwer-tungsgeschütztes Vermögen gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II führt noch nicht zur Angemessenheit der Unterkunftskosten für das Haus gemäß § 22 SGB II. Insoweit sind für Hauseigentümer die für Mietwohnungen geltenden Wohnflächengrenzen bei der Angemes-senheitsprüfung im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen. Unter Anwendung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsneu-baus in Sachen-Anhalt 1995, (MBl. LSA 1995, S. 1133 f.) wären dies für einen 3-Personen-Haushalt 70 qm. Eine nur anteilige Berücksichtigung der Heizkosten nach einer Quote von 70/99 scheidet hier jedoch aus. Soweit die KdU den angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nur so lange als Bedarf zu berücksichtigen, wie es der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens sechs Monate (BSG, Urteil vom 19. September 2008, B 14 AS 54/07 R, Rdnr. 20 f.). Der Lauf der Sechs-Monats-Frist setzt jedoch eine Kostensenkungsaufforderung voraus, die die Beklagte hier zu keinem Verfahrenszeitpunkt erteilt hatte (BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, B 14/7 AS 70/06 R, Rdnr. 13 f.).
Hinweise für ein unwirtschaftliches Heizverhalten liegen hier nicht vor, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt keine Reduzierung der tatsächlichen Heizkosten auf einen angemesse-nen Betrag in Betracht kommt.
d. In dem Kalenderjahr 2005, in dem der hier streitige Zeitraum vom 1. Juni bis 30. November 2005 liegt, sind folgende nachgewiesene Nebenkosten fällig geworden:
- Heizöllieferung am 6. September 2005 (1.190,69 EUR). - Wartung der Heizungsanlage am 4. August 2005 (107,88 EUR). - Kehrtermin am 23. August 2005 (56,41 EUR). - Abfallgebühren 2005 am 28. Juli, 15. August und 15. November 2005 (56,92 EUR). - Wohngebäudeversicherung am 1. Dezember 2005 für das Folgejahr (221,42 EUR). - Wasserversorgung am 15. März, 15. Mai, 15. Juli, 15. September und 15. November 2005 (je 61,00 EUR, insgesamt 305 EUR). - Grundsteuer am 1. Juli 2005 (33,81 EUR).
Die Rechnungen für die Entleerung der Klärgrube stammen vom 15. Dezember 2004 (68,37 EUR) und vom 5. Januar 2006 (69,76 EUR) und können hier nicht berücksichtigt werden; allerdings wird die Beklagte letztere in den Bewilligungsabschnitten im Jahr 2006 zugrunde zu legen haben.
Insgesamt ergeben sie danach Jahreskosten für das Eigenheim in Höhe von 1.972,13 EUR, die zunächst durch 12 Monate (= 164,34 EUR) und danach durch drei Personen (= 54,78 EUR) zu teilen sind. Der durchschnittliche tatsächliche und angemessene Bedarf der Klägerin an KdU für das Jahr 2005 beträgt somit 54,78 EUR/Monat.
e. Von den anteiligen Heizkosten sind in einem weiteren Schritt die auf die Klägerin entfallen-den anteiligen Kosten für Warmwasserbereitung in Höhe von 5,37 EUR/Monat abzusetzen (vgl. dazu grundlegend BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, B 14/11 b AS 15/07 R). Mit dem gelieferten Heizöl ist auch die Aufbereitung des Warmwassers erfolgt; diese Kosten sind bereits in der Regelleistung enthalten. Wegen des Verbots der Doppelleistung ist demnach der Anteil von 5,37 EUR/Monat, der auf die Klägerin entfällt, abzusetzen.
Es verbleibt somit ein Zahlungsanspruch von 49,41 EUR/Monat für KdU.
6. Die der Klägerin bereits bewilligten Leistungen für KdU im laufenden Bewilligungsabschnitt in Höhe von 51,88 EUR/Monat sind ihrem Bedarf gegenüber zu stellen, denn die Beklagte hat insoweit ihren Erstattungspflichten bereits Genüge getan (vgl. BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007, a.a.O., Rdnr. 16; Urteil vom 19. September 2008, a.a.O., Rdnr. 19). Die von der Beklagten bewilligten Leistungen für die KdU waren von der Bedarfsgemeinschaft für die tatsächlich anfallenden Kosten einzusetzen und sind insoweit gegen zu rechnen, soweit die Leistungen noch nicht verbraucht worden sind.
a. Es ist dem Bescheid vom 31. Mai 2005 hinreichend deutlich zu entnehmen gewesen, dass die bewilligten Leistungen für die KdU Abschläge waren, die gegebenenfalls für einen später entstehenden Bedarf für einmalige Leistungen wie z.B. die Heizölrechnung zu verwenden waren.
Bei der gebotenen Auslegung des Bescheides kommt es nicht darauf an, wie ein außen stehender Dritter, sondern allein wie der Empfänger nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des Bescheides unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (BSG, Urteil vom 13. November 2008, B 14 AS 2/08 R, Rdnr. 22). Hier ergibt sich der Regelungsgehalt schon daraus, dass die für das Haus entstehenden Nebenkosten nicht monatlich in gleich hohen Beträgen anfielen. So sind beispielsweise im Juni 2005 gar keine Nebenkosten angefallen, in anderen Monaten hingegen vermehrt. Angesichts dieses der Klägerin schon bei der Antragstellung bekannten Umstandes musste sie davon ausgehen, dass die bewilligten Leistungen in den Monaten, in denen keine oder geringere Unterkunftskosten anfielen, für spätere Bedarfe anzusparen und nicht für den allgemeinen Lebensunterhalt zu verwenden waren. Die KdU sind in dem angefochtenen Bescheid auch erkennbar getrennt von den übrigen Regelleistungen aufgeführt worden. Im Übrigen ergibt sich schon aus der Kostenaufstellung im Erstantrag vom 12. November 2004, dass die damals gemeinsam beantragende Bedarfsgemeinschaft von nur vorläufigen Werten ausgegangen war und nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen eine endgültige Festsetzung für Unterkunft und Heizung im Auge hatte.
Keiner Bescheidauslegung bedürfte es hingegen, wenn die Beklagte die KdU ausdrücklich als Vorschuss i.S.v. § 42 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften - (SGB I) ausweisen würde. Dies setzt voraus, dass der Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach feststeht. Dann wäre schon aufgrund der Regelung von § 42 Abs. 2 Satz 1, 2 SGB I gewähr-leistet, dass die bewilligten Vorschüsse auf die zustehenden Leistungen anzurechnen bzw. übersteigende Beträge zu erstatten sind. Denn mit dem Instrument der Vorschusszahlung hat der Leistungsträger die Möglichkeit, eine einstweilige (vorläufige) Regelung zu treffen, ohne notwendigerweise die endgültige Entscheidung schon vorweg treffen zu müssen. Die Bin-dungswirkung eines - allein hinsichtlich der KdU zulässigen - Vorschussbescheides schafft zwischen den Beteiligten Rechtssicherheit nur für einen begrenzten Zeitraum. Erst nach Abschluss des Kalenderjahres und Vorlage aller relevanten Rechnungen wären die KdU endgültig festzusetzen und träte Bindungswirkung ein.
Die Rückabwicklung zu Unrecht gewährter Vorschussleistungen erfolgt allein nach § 42 Abs. 2 SGB I, auch wenn sich herausstellt, dass schon dem Grunde nach kein Anspruch auf die entsprechenden Leistungen bestand (BSG, Urteil vom 26. Juni 2007, B 2 U 5/06 R, SozR 4-1200 § 42 Nr. 1). Daher hat der Leistungsträger eine relativ einfache Erstattungsmöglichkeit ohne die Erforderlichkeit einer Vertrauensschutzprüfung. Der Leistungsempfänger hingegen hat einen Anspruch auf Nachbewilligung, soweit die Vorschussleistungen nicht kostende-ckend waren.
Eine vergleichbare Regelung enthält § 40 Abs. 1 Ziffer 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Ziffer 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung). Danach ist eine vorläufige Leistungs-erbringung auch dann zulässig, wenn u.a. die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Geldleistungen nur mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen.
In Fällen wie dem vorliegenden, in denen Eigenheimbesitzer ordentlich wirtschaften und kooperationsbereit sind, erscheinen dem Senat o.g. Vorgehensweisen bei der KdU-Berechnung sinnvoll.
b. Die Frage eines Verbrauchs zuvor bewilligter Abschläge mit dem folgenden Verbot einer Anrechnung kann sich nach Auffassung des Senats nur in den Fällen stellen, in denen mit der bewilligten KdU andere Ausgaben finanziert worden sind und im Bewilligungsabschnitt oder später eine (nochmalige) Kostenübernahme verlangt wird ("Konkretisierung des Bedarfs" laut BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007, a.a.O., Rdnr. 16).
In Fällen wie dem vorliegenden ist bei einer nachträglichen Gegenüberstellung der tatsächli-chen Kosten und der gewährten Abschläge keine Prüfung eines eventuellen anderweitigen Verbrauchs vorzunehmen, da die Klägerin schon keine zusätzlichen Bedarfe über die o.g. Nebenkosten hinaus geltend gemacht hat und die anfallenden Kosten von der Bedarfsgemein-schaft aus eigenen Mitteln beglichen worden sind.
c. Die Gegenüberstellung der bereits bewilligten monatlichen Abschläge für die KdU im Bewilligungsabschnitt stellt keine "Saldierung" innerhalb eines Bewilligungszeitraumes dar, die nach Auffassung des Bundessozialgerichts unzulässig ist (Urteil vom 5. September 2007, B 11b AS 15/06 R, Rdnr. 42). In dem dort entschiedenen Fall waren aufgrund eines monatlich wechselnden, anrechenbaren Einkommens in einigen Monaten des Bewilligungsabschnittes Überzahlungen und in anderen Monaten Nachzahlungsansprüche entstanden. Hier haben aber die monatlich in verschiedener Höhe entstandenen Kosten für Unterkunft und Heizung nicht dazu geführt, dass die Leistungsbewilligung als solche in einzelnen Monaten rechtswidrig begünstigend oder belastend gewesen wäre. Denn anders als bei der Berücksichtigung wechselnden Einkommens auf den errechneten Gesamtbedarf sind die bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung Abschläge gewesen.
7. Zu Recht hat die Beklagte das dem Ehemann der Klägerin bewilligte Kindergeld für den volljährigen Sohn dem Ehemann als Einkommen zugerechnet. Das Kindergeld ist dem Familienvorstand als Kindergeldberechtigtem zuzurechnen, auch wenn ein volljähriges Kind im Haushalt, jedoch außerhalb der Bedarfsgemeinschaft lebt (BSG, Urteil vom 16. Mai 2007, B 11b AS 37/06 R, Rdnr. 43).
Von diesem Einkommen war gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II i. V.m. § 3 Abs. 1 Ziff. 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) i.d.F. vom 20. Oktober 2004 bzw. vom 22. August 2005 ein Betrag in Höhe von 30,00 EUR monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, abzusetzen. Weitere Beiträge für die Kosten einer KfZ- oder einer Hausbesitzerhaftpflichtversicherung sind im Leistungsantrag nicht geltend und auch im Gerichtsverfahren nicht nachgewiesen worden.
Das somit verbleibende Einkommen von 124,00 EUR hat die Beklagte zu Recht gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II hälftig auf die beiden Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft angerechnet.
8. Somit stand der Klägerin in dem streitbefangenen Zeitraum vom 1. Juni bis 30. November 2005 ein Zahlbetrag von 285,41 EUR/Monat zu (298 EUR + 49,41 EUR - 62 EUR), der nach § 41 Abs. 2 SGB II abzurunden war auf 285,00 EUR.
Da bereits Leistungen in Höhe von 287,88 EUR/Monat bewilligt wurden, ist die Klägerin nicht beschwert.
9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 Ziffer 1 SGG zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Bislang ist nicht obergerichtlich geklärt, wie im Einzelnen die tatsächlichen KdU bei unregelmäßig anfallenden Ausgaben zu berechnen und auf welche Weise bereits bewilligte Pauschalen anzurechnen sind.
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