Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stendal (SAN)
Aktenzeichen
S 4 SO 11/06
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 8 SO 10/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 SO 17/09 R
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Anrechnung - Ausbildungsgeld - WfbM - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Einkommen - Zweckbestimmung
Das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 4. Juni 2008 wird aufgehoben und der Bescheid des Beklagten vom 19. August 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 9. Februar 2006 wird abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Oktober 2005 weitere Regelleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII von insgesamt 402,00 EUR zu zahlen.
Der Beklagte hat dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt nur noch höhere Regelleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII) für die Monate Mai bis Oktober 2005. Er wendet sich gegen die Anrechnung des Ausbildungs-geldes, das er während einer berufsfördernden Maßnahme in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) erzielt hat, als Einkommen.
Der am ... 1984 geborene Kläger ist als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Bis zum 30. August 2005 war durch das Amt für Versorgung und Soziales Magdeburg ein Grad der Behinderung von 50 ohne Merkzeichen festgestellt worden. Ab dem 1. September 2005 betrug der Grad der Behinderung 70, ebenfalls ohne Merkzeichen. Von der Bundesagentur für Arbeit erhielt er Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form eines Lehrgangs im Berufsbildungsbereich einer WfbM. Die Bundesagentur für Arbeit zahlte ihm hierfür im streitigen Zeitraum ein Ausbildungsgeld iHv monatlich 67,00 EUR. Der Kläger lebte in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter in deren Einfamilienhaus. Diese erhielt im streitigen Zeitraum Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Seit dem Tod des Vaters bezog der Kläger Halbwaisenrente. Diese betrug in den Monaten Mai und Juni 2005 je 184,09 EUR. Ab Juli 2005 belief sich die Halbwai-senrente auf 183,18 EUR monatlich.
Am 31. Mai 2005 beantragte der Kläger Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Mit Bescheid vom 19. August 2005 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 30. April 2006 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbs-minderung iHv monatlich 32,45 EUR in den Monaten Mai und Juni 2005 und iHv 33,36 EUR für die übrigen Monate des Bewilligungszeitraums. Diese hat er – für Mai 2005 – wie folgt errechnet:
Regelbedarf für einen Haushaltsangehörigen 265,00 EUR
Kosten der Unterkunft und Heizung +18,54 EUR
Summe 283,54 EUR
abzüglich Ausbildungsgeld - 67,00 EUR
abzüglich Waisenrente - 184,09 EUR
Summe 251,09 EUR
Bedarf 283,54 EUR abzügl. Einkommen 251,09 EUR
Anspruch 32,45
Einen Abzug vom Regelsatz wegen des in der WfbM kostenfrei zur Verfügung gestellten Mittagessens hat der Beklagte nicht vorgenommen. Aufgrund der ab Juli 2005 um 0,91 EUR reduzierten Waisenrente gelangte er für die Folgemonate zu einem entsprechend höheren Zahlungsbetrag von 33,36 EUR.
Mit einem am 20. September 2005 bei dem Beklagten eingegangenen Schreiben legte der Kläger Widerspruch ein. Er wandte sich gegen die (vollständige) Anrechnung des Ausbil-dungsgeldes in der WfbM als Einkommen. Zudem sei die Ermittlung der Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) nicht nachvollziehbar.
Zum 1. November 2005 wechselte der Kläger in den Arbeitsbereich der WfbM. Zuvor hatte der Fachausschuss der WfbM am 10. Oktober 2005 festgelegt, dass eine Vermittlung des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf absehbare Zeit nicht möglich sei, und den weiteren Verbleib in der WfbM, nunmehr im Arbeitsbereich, empfohlen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2006, der am 13. Februar 2006 zur Post gegeben wurde, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, das dem Kläger von der Agentur für Arbeit gewährte Ausbildungsgeld iHv 67,00 EUR monatlich sei nach § 82 SGB XII voll als Einkommen anrechenbar. Denn ein Freibetrag nach § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII sei nur für den im Arbeitsbereich einer WfbM erzielten Werkstattlohn vorgesehen.
Am 15. März 2006 hat der Kläger beim Sozialgericht Stendal (SG) Klage erhoben, mit der er ausdrücklich für den Zeitraum Mai bis einschließlich Oktober 2005 weitere Leistungen iHv 67,00 EUR monatlich begehrt hat. Zur Begründung hat er vorgetragen, das Ausbildungsgeld sei eine Anerkennungsprämie für die Teilnahme an einer Maßnahme im Berufsbildungsbereich der WfbM und diene nicht der Sicherung des Lebensunterhalts. Es dürfe daher nicht als Einkommen angerechnet werden.
Mit Urteil vom 4. Juni 2008 hat das SG die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, streitig sei zwischen den Beteiligten allein der Umfang des auf den Grundsicherungsbedarf des Klägers anzurechnenden Einkommens. Das Ausbildungs-geld in der WfbM sei anzurechnendes Einkommen im Sinne des § 82 SGB XII. Es sei keine Leistung iSv § 83 SGB XII und auch keine Prämie für das Arbeitstraining, da es teilweise zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmt sei. Es sei auch nicht nur hälftig zu berücksichtigen. Entgegen dem vom Kläger für seine Auffassung zitierten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen sei das Ausbildungsgeld entweder voll oder gar nicht als unterhaltssichernde Leistung zu bewerten. Für eine teilweise Zweckidentität sei kein Raum.
Gegen das ihm am 16. Juni 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15. Juli 2008 Berufung eingelegt und allein die Anrechnung des Ausbildungsgeldes als Einkommen gerügt. Es sei eine Arbeitstrainingsprämie und dürfe nicht angerechnet werden, denn es diene nicht zur Sicherung des Lebensunterhaltes und damit anderen Zwecken als die Leistungen nach §§ 41 ff SGB XII. Daher habe er Anspruch auf weitere 67,00 EUR monatlich. Auf Nachfrage des Senats hat der Kläger bestätigt, dass es ihm allein um die Regelleistungshöhe gehe. Die KdU seien nicht im Streit.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 4. Juni 2008 aufzuheben, den Bescheid des Beklag-ten vom 19. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Februar 2006 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm für den Zeitraum Mai bis Oktober 2005 weitere Regelleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von 67,00 EUR monatlich zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, das Urteil des Sozialgerichts sei zutreffend. Leistungen nach § 104 Abs. 1 Nr. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) dienten grundsätz-lich – wie auch die Berufsausbildungsbeihilfe – der Sicherung des Lebensunterhalts. Es handle sich um zweckidentische Leistungen iSv § 83 Abs. 1 SGB XII. Eine Minderung des Anrechnungsbetrags nach § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII sei nicht möglich, da diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach nur auf die Entgelte anwendbar sei, die unmittelbar von der WfbM gezahlt würden. Von der Werkstatt selbst habe der Kläger jedoch keine Entgeltleistungen im streitigen Zeitraum erhalten.
Der Senat hat mit Schreiben vom 21. April 2009 darauf hingewiesen, dass der für den Kläger maßgebliche Regelsatz geringer anzusetzen sei, soweit sein Bedarf teilweise durch ein in der WfbM angebotenes Mittagessen gedeckt sei. Der Kläger hat dazu ausgeführt, er habe im streitigen Zeitraum am Mittagessen nicht teilgenommen, weil es ihm nicht geschmeckt habe. Er habe Kaltverpflegung von zu Hause mitgenommen; abends habe seine Mutter gekocht.
Auf Nachfrage hat die WfbM mit Schreiben vom 25. Mai 2009 unter Vorlage der Anwesen-heitsliste mitgeteilt, der Kläger sei im Jahr 2005, im Mai an 19 Tagen, im Juni an 22 Tagen, im Juli an 15 Tagen, im August an 13 Tagen, im September an 22 Tagen und im Oktober an 12 Tagen anwesend gewesen. Er habe an den meisten Anwesenheitstagen Mittagessen in der Einrichtung bestellt gehabt; ledig für 5 Tage, nämlich für 7., 8. und 10. Juni, 1. Juli und 13. Oktober 2005, habe er kein Essen bestellt. Ob er das bestellte Essen auch eingenommen habe, sei nicht gesondert festgestellt worden.
Der Kläger hat hierzu ausgeführt, er könne sich nach so langer Zeit an Daten der Essensteil-nahme nicht mehr erinnern. Es sei nicht gerechtfertigt, die Unaufklärbarkeit des Sachverhalts ihm anzulasten, zumal er insoweit keine Klärung durch den Senat begehre. Ihm gehe es nur um die Anrechnungsfreiheit des Ausbildungsgeldes.
Mit weiterem Schreiben vom 17. August 2009 hat der Senat die Beteiligten auf das Urteil des BSG vom 19. Mai 2009 (Az.: B 8 SO 8/08 R) zur Regelsatzhöhe bei Haushaltsgemeinschaf-ten von erwachsenen SGB XII-Leistungsbeziehern mit Personen, die Leistungen nach dem SGB II erhalten, hingewiesen und eine Entscheidung für den 28. August 2009 angekündigt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts-akte und die den Kläger betreffende Verwaltungsakte des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der Beratung des Senats.
Entscheidungsgründe:
Der Senat durfte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), der nach § 153 Abs. 1 SGG auch in Berufungsverfahren anwendbar ist, mit Einverständnis der Beteiligten (vom Kläger mit Schreiben vom 10. Februar 2009 und vom Beklagten mit Schreiben vom 24. Februar 2009 erteilt) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.
Die Berufung ist statthaft, denn das SG hat sie im Urteil gemäß § 144 SGG zugelassen. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt.
Die Berufung ist auch begründet, denn der Bescheid des Beklagten vom 19. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2006 beschwert den Kläger i.S.d. § 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Er hat für den streitigen Zeitraum Anspruch auf Regel-leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe des streitbefan-genen Betrags.
Der Senat hatte nur über die Höhe der dem Kläger zustehenden Regelleistungen zu entschei-den, da nur insoweit Streit zwischen den Beteiligten besteht. Der Kläger hat diesbezüglich durch seine Erklärungen im Berufungsverfahren (Schriftsätze vom 10. Februar 2009 und 7. April 2009) den Streitgegenstand wirksam beschränkt. Die vom Beklagten gewährten Leistungen für die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens (zur Möglichkeit des Teilvergleichs auch über einzelne Berechnungs-elemente der Gesamtleistung vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 8/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 RN 22; Urteil vom 28. November 2002, Az.: B 7 AL 36/01 R; Urteil vom 16. Oktober 2007, Az.: B 8/9b SO 2/06 R).
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist Streitgegenstand im vorliegenden Fall nicht allein die Anrechenbarkeit des Ausbildungsgeldes als Einkommen. Streitgegenständlich sind die begehrten um 67,00 EUR höheren Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII. Es handelt sich um einen sog. Höhenstreit, in dem nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 26. August 2008, Az.: B 8/9b SO 10/06 R; Urteil vom 11. Dezember 2007, Az.: B 8/9b SO 23/06 R) alle Anspruchsgrundlagen sowie alle Voraussetzungen über Grund und Höhe der Leistungen durch das Gericht voll zu überprüfen sind. Eine Begrenzung des Klagegegens-tands auf isolierte Rechtsfragen bzw. einzelne Tatbestandsmerkmale ist unzulässig (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2008, Az.: B 14 AS 56/07 R).
Dieser Höherstreit ist jedoch durch den ausdrücklichen Antrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung beim SG auf eine Forderung von 67,00 EUR monatlich begrenzt. Zwar ist der Senat gemäß § 123 SGG nicht an die Fassung der Anträge gebunden; er darf jedoch nicht mehr zusprechen als gewollt (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer: SGG, 9. Auflage 2008, § 123 RN 4). Der anwaltlich vertretene Kläger hat den geltend gemachten Leistungsan-trag beziffert und dadurch in der Höhe begrenzt.
Der Kläger gehört zum Kreis der Leistungsberechtigten nach § 41 SGB XII (nach dem bzgl. der hier betroffenen Normen maßgeblichen Rechtsstand durch G. v. 9.12.2004, BGBl. I S. 3242), denn er ist unabhängig von der Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert und es ist unwahrscheinlich, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Dies folgt aus der Stellungnahme des Fachausschusses der WfbM vom 10. Oktober 2005, die gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII die Notwendigkeit eines Ersuchens an den Rentenversicherungsträger zur Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB XII entfallen lässt.
Der Umfang der Leistungen der Grundsicherung ist nach § 41 Abs. 2 SGB XII zu ermitteln, indem dem abstrakten Leistungsanspruch nach § 42 SGB XII (Bedarf) das nach den §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gegenübergestellt wird. Der Bedarf des Klägers umfasst nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII zunächst den für ihn maßgeblichen Regelsatz nach § 28 SGB XII. Danach wird der gesamte Bedarf des notwendi-gen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme der Leistungen für Unter-kunft und Heizung nach Regelsätzen erbracht, deren monatliche Höhe im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 40 SGB XII (Regelsatzverordnung – RSV, hier i.d.F. durch G. v. 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950, 2005) durch Rechtsverordnungen der Landesregierungen festgesetzt wird (für den hier streitigen Zeitraum: Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze nach dem SGB XII im Land Sachsen-Anhalt v. 21. Dezember 2004, GVBl. LSA S. 877). Dabei ist aufgrund von § 3 RSV zwischen dem Regelsatz eines Haushaltsvorstands (331,00 EUR) und dem von Haushaltsangehörigen vor und nach Vollendung des 14. Lebensjahres (199,00 EUR/265,00 EUR) zu unterscheiden. Dieser Bedarf kann nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII im Einzelfall abweichend festgelegt werden.
Der Senat hat keine durchgreifenden Bedenken gegen die Ermächtigungskonformität der RSV und die Ermittlung der Regelsätze nach dem Statistikmodell (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1996, Az.: 5 C 47/95, BVerwGE 102, 366 ff.), wie auch nicht gegen die Vereinbarkeit der absoluten Höhe der Regelsätze für Erwachsene mit dem Grundgesetz (zu den diesbezüglichen Anforderungen vgl. BSG, Urteil vom 23. November 2006, Az.: B 11b AS 1/06 R; vgl. wegen der Regelsätze für Kinder und Jugendliche: Vorlagebeschluss des BSG vom 27. Januar 2009, Az.: B 14/11b AS 9/07 R und B 14 AS 5/08 R).
Der iSv § 42 Satz 1 Nr. 1 SGB XII maßgebliche Bedarf des Klägers ist der eines Haushalts-vorstandes. Das BSG hat dazu in seinem Urteil vom 19. Mai 2009 (Az.: B 8 SO 8/08 R, noch nicht veröffentlicht) ausgeführt, bei Bestehen einer bloßen Haushaltsgemeinschaft – nicht einer Bedarfsgemeinschaft – zwischen volljährigen SGB XII-Leistungsempfängern (hier der Kläger) und erwachsenen Personen, die Leistungen nach dem SGB II beziehen (hier die Mutter des Klägers), sei zugunsten des SGB XII-Leistungsempfängers der Regelsatz eines Haushaltsvorstands zu Grunde zulegen. Insoweit seien SGB II- und SGB XII-Leistungsempfänger gleich zu behandeln; die typisierende Annahme einer Haushaltsersparnis auf der Grundlage der Regelsatzverordnung (RSV) sei einschränkend auszulegen. Da es eine Differenzierung zwischen Haushaltsvorstand und Haushaltsangehöriger im Recht der Grund-sicherung für Arbeitsuchende nicht gebe, könnten Ersparnisse durch eine gemeinsame Haushaltsführung entgegen der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu BSHG und RSV, trotz der Übernahme der Differenzierung nach "Haushaltsvorstand" und "Haushaltsan-gehörigen" in das SGB XII und trotz der Fortgeltung der RSV nur dann angenommen werden, wenn die zusammenlebenden Personen eine Bedarfsgemeinschaft iS des SGB II oder eine Einsatzgemeinschaft iSv § 19 SGB XII bildeten.
Danach kommt es vorliegend nicht darauf an, wer nach seiner Stellung in der Haushaltsge-meinschaft für die Generalunkosten der gemeinsamen Haushaltsführung aufzukommen hat (W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl., § 3 RSV RN 6 m.w.N.), worauf der Senat bislang abgestellt hat (Urteil vom 23. April 2008, Az.: L 8 SO 5/06).
Nach Auffassung des BSG können seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB (aaO) und des SGB II durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I 2954) mit Wirkung zum 1. Januar 2005 nach Maßgabe des Gleichheitssatzes (Art 3 Abs 1 GG) und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen dem SGB II und dem SGB XII Einsparungen bei gemeinsamen Haushalt nur angenommen werden, wenn die zusammenlebenden Personen eine Bedarfsgemeinschaft iS des SGB II oder eine Einsatzgemeinschaft iS des § 19 Abs 1 SGB XII bilden. In allen anderen Fällen müsse unter Beachtung des allgemeinen Gleichheits-satzes (Art 3 Abs 1 GG) auch bei der Bestimmung des Begriffs des Haushaltsangehörigen in der RSV berücksichtigt werden, dass die Annahme einer Haushaltsersparnis nach den Regelungen des SGB II einer gegenüber den bisherigen BSHG-Regelungen abweichenden gesetzgeberischen Konzeption folge: Im Hinblick auf die im SGB II normativ-typisierend unterstellten Kosten einer Haushaltsersparnis lasse sich ein sachlicher Grund für eine unter-schiedliche Behandlung der Leistungsempfänger des SGB II und des SGB XII weder den Gesetzesmaterialien entnehmen noch sei er sonst erkennbar. Insbesondere finde sich ein sachlicher Grund nicht in dem Umstand, dass die Empfänger von Leistungen der Grundsiche-rung für Arbeitsuchende nach dem SGB II grundsätzlich erwerbsfähig iS des § 8 SGB II seien.
Der Gesetzgeber des SGB II habe sich hinsichtlich der Ermittlung der Höhe der Regelleistung weitgehend an das Sozialhilferecht anlehnen wollen (BT-Drucks 15/1516 S 56) und sich von dem Gedanken leiten lassen, dass die Regelleistung des § 20 SGB II im Rahmen des Alg II das soziokulturelle Existenzminimum der insoweit als Referenzsystem für alle bedarfsorien-tierten und bedürftigkeitsabhängigen staatlichen Fürsorgeleistungen fungierenden Sozialhilfe abbilden sollte.
Der Senat folgt dieser Rechtsprechung des BSG unter Aufgabe seiner bislang vertretenen Auffassung (vgl. dazu: Urteil vom 23. April 2008, Az.: L 8 SO 5/06).
Eine Einsatzgemeinschaft iSv § 19 SGB XII liegt hier nicht vor, denn eine solche besteht nur zwischen Ehegatten sowie Eltern bzw. Elternteilen und ihren minderjährigen Kindern. Der Kläger war im streitigen Zeitraum 20 bzw. 21 Jahre alt. Es besteht auch keine Bedarfsgemein-schaft nach SGB II, denn der Kläger ist dauerhaft voll erwerbsgemindert.
Der danach für den Kläger maßgebliche Regelsatz eines Haushaltsvorstands beträgt im streitigen Zeitraum 331,00 EUR/Monat. In den angegriffenen Bescheiden hat der Beklagte fehlerhaft den Regelsatz eines Haushaltsangehörigen iHv 265,00 EUR anerkannt.
Der Bedarf des Klägers ist im vorliegenden Fall nicht nach § 41 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII um einen behinderungsbedingten Mehrbedarf von 17 % des maßgebli-chen Regelsatzes zu erhöhen, denn im wurde kein Merkzeichen G im Ausweis gemäß § 69 Abs. 5 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX) zugebilligt.
Der für den Kläger maßgebliche Regelsatz iHv 331,00 EUR ist jedoch nach § 42 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII geringer festzulegen, da ein Teil des durch den Regelsatz erfassten Bedarfs durch ein für ihn kostenfreies Mittagessen in der WfbM gedeckt ist. Der Wert der Mittagessen ist nicht als Einkommen des Hilfebedürftigen nach § 82 SGB XII sondern auf dessen Bedarf anzurechnen, da die Bestimmung des konkreten Bedarfs gegenüber der Einkommensanrechnung vorrangig ist (BSG, Urt. v. 11. Dezember 2007, Az.: B 8/9b SO 21/06 R, RN 17). Der Betrag der Minderung ist nach den vom Verordnungsgeber in § 2 RSV gemachten Vorgaben aus dem Anteil der Ernährung am Regelsatz iHv etwa 38 % (BSG, a.a.O., RN 24 unter Verweis auf BR-Drucks. 206/04, S. 12 f.) zu bestimmen und für jeden Tag der tatsächlichen Inanspruchnahme des kostenfreien Mittagessens mit dem Tageswert in Abzug zu bringen. Dabei entspricht der Tageswert des Mittagessens dem durch die Zahl der Tage des Monats geteilten monatlichen Gesamtbedarf für Ernährung, von dem entsprechend der Wertungen der für den hier streitigen Zeitraum noch geltenden Sachbezugsverordnung 2005 2/5 für das Mittagessen anzusetzen sind (BSG, a.a.O. RN 23 ff.). Nach dem für den Kläger maßgeblichen Regelsatz iHv 331,00 EUR ergibt sich hiernach für Monate mit 31 Tagen ein Tageswert des Mittagessens von 1,62 EUR, für Monate mit 30 Tagen ein Tageswert von 1,68 EUR. Es ist vom jeweils maßgeblichen Regelsatz auszugehen, da andernfalls dem Hilfebe-dürftigen ein höherer Bedarfsanteil abgezogen würde, als ihm tatsächlich zur Verfügung steht.
Entgegen den Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 28. April 2009 kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger (grundsätzlich) nicht am Mittagessen in der WfbM teilgenommen hat; die dortigen Ausführungen sind durch die Angaben der WfbM in der Anwesenheitsliste, in der die Tage, an denen der Kläger das Mittagessen abbestellt hatte, gesondert aufgeführt sind, widerlegt. Hätte der Kläger generell auf die Möglichkeit der Teilnahme an dem von der WfbM kostenfrei angebotenen Mittagessen verzichtet, wäre bei vernünftigem und wirtschaftlichem Verhalten davon auszugehen, dass er das Essen auch generell abbestellt. Dies wäre dann in der Liste verzeichnet gewesen. Der Kläger hatte sich jedoch nur für einzelne Tage des Leistungszeitraums (fünf) vom Essen abgemeldet. Da er für die meisten Tage seiner Anwesenheit in der WfbM Mittagessen bestellt hatte, ist davon auszugehen, dass er dieses auch eingenommen hat. Im Übrigen hat er im Schriftsatz vom 19. Juni 2009 deutlich gemacht, dass er an seiner pauschalen Behauptung im Schriftsatz vom 28. April 2009 nicht mehr festhalten will.
Nach den Angaben der WfbM, denen der Kläger nicht substantiiert widersprochen hat, war er im Monat Mai (31 Tage) an 19 Tagen in der WfbM anwesend. Eine Abbestellung des Essens ist in der Anwesenheitsliste nicht verzeichnet. Danach ergibt sich für den Monat Mai ein Bedarf nach § 28 SGB XII iHv 331,00 EUR, abzüglich 19 x 1,62 EUR (30,78 EUR), also iHv 300,22 EUR. Im Juni (30 Tage) war er an 22 Tagen in der WfbM, hatte jedoch für drei Tage das Essen abbestellt (19 x 1,68 = 31,92), also 299,08 EUR. Im Juli (31 Tage) war er an 15 Tagen in der Werkstatt und hatte einmal das Essen abbestellt (14 x 1,62 = 22,68), also 308,32 EUR. Im August (31 Tage) war er wegen Urlaubs nur 13 Tage anwesend und hatte für alle Anwesenheitstage Essen bestellt (13 x 1,62 = 21,06), also 309,94 EUR. Im September (30 Tage) war er an 22 Tagen in der WfbM und hatte kein Essen abbestellt (22 x 1,68 = 36,96), also 294,04 EUR. Im Oktober (31 Tage) gab es 12 Anwesenheitstage bei einer Essensabbestellung (11 x 1,62 =17,82), also 313,18 EUR.
Vom Bedarf des Klägers ist nach § 41 Abs. 2 SGB XII das von ihm erzielte Einkommen nach §§ 82 bis 84 SGB XII und Vermögen nach § 90 SGB XII abzuziehen. Anhaltspunkte für das Vorliegen zu berücksichtigenden Vermögens bestehen nicht. Einkommen besteht in Form eines monatlich durch die Bundesagentur für Arbeit nach §§ 97 ff. SGB III iVm § 30 und §§ 44 ff. SGB IX gezahlten Ausbildungsgeldes iHv 67,00 EUR. Aus dem Bescheid der Agentur für Arbeit Magdeburg vom 2. November 2004 ergibt sich, dass es sich um gemäß § 107 SGB III bewilligtes Ausbildungsgeld für die Teilnahme an einer berufsfördernden Maßnahme im Berufsbildungsbereich einer WfbM im Zeitraum vom 1. November 2004 bis zum 31. Oktober 2005 handelte.
Das Ausbildungsgeld ist nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 23. April 2008, Az.: L 8 SO 5/06) auf den Bedarf des Klägers anzurechnen. Entgegen der Ansicht des Klägers ist es weder nach § 82 Abs. 1 Satz 1 noch nach Abs. 2 Nr. 5 SGB XII anrechnungsfrei, da es keine Leistung nach dem SGB XII oder den übrigen in § 82 Abs.1 Satz 1 SGB XII genannten Gesetzen und auch kein Arbeitsförderungsgeld ist, das nach § 43 SGB IX an die im Arbeits-bereich einer WfbM beschäftigten behinderten Menschen zusätzlich zur Vergütung ausgezahlt wird.
Das Ausbildungsgeld ist auch nicht als zweckbestimmte öffentlich-rechtliche Leistung nach § 83 Abs. 1 SGB XII berücksichtigungsfrei (a.A. zu § 77 Abs. 1 BSHG: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22. Februar 2006 – 16 A 176/05 – RdLH 2007, Nr. 4, 25 f.; zu § 85 Abs. 1 BSHG: OVG Niedersachsen, Urt. v. 22. Februar 2001 – 12 L 3923/00 – FEVS 52, 508 ff., dort hälftige Berücksichtigung als angemessener Kostenbeitrag zur geleisteten Eingliede-rungshilfe im stationären Bereich). Der Zweck dieser Leistung ist im SGB III, insbesondere in §§ 104 und 107 SGB III nicht ausdrücklich genannt. Anders als beispielsweise im Rahmen des § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II genügt es nach dem klaren Wortlaut des § 83 Abs. 1 SGB XII nicht, dass sich der Zweck einer Leistung nur indirekt aus dem Regelungszusammenhang ermitteln lässt (BVerwG, Urteil vom 12. April 1984, Az.: 5 C 3/83, BVerwGE 69, 177 ff.; W. Schellhorn in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl. 2006, § 83 RN 11; Wahren-dorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl., § 83 RN 6 m.w.N.; a.A: Sächsisches LSG, Urteil vom 20. März 2008, Az.: L 3 SO 25/07, zitiert nach juris).
Selbst wenn man eine ausdrückliche Zweckbestimmung im Gesetz nicht für erforderlich hielte, ließe sich der Zweck des nach §§ 104, 107 SGB III bei der Teilnahme an Maßnahmen in einer WfbM gezahlten Ausbildungsgeldes auch aus dem systematischen Zusammenhang nicht eindeutig bestimmen. So spricht zunächst der Ausdruck "Bedarf", der auch in §§ 105, 106 SGB III Verwendung findet und dort in einem deutlichen Zusammenhang mit den Kosten des Lebensunterhalts des Leistungsempfängers steht, für eine auch im Rahmen des § 107 SGB II bestehende Zweckbestimmung zur Unterhaltssicherung. Zudem ist das Ausbildungs-geld nach §§ 104 ff. SGB III, das nach § 102 Abs. 2 SGB III als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben iSv § 40 SGB IX charakterisiert ist, in § 45 Abs. 5 Nr. 1 SGB IX ausdrücklich als "Leistung zum Lebensunterhalt" – so der Titel der Vorschrift – aufgeführt. Es hat daher zweifellos – auch – unterhaltssichernde Funktion.
Andererseits sprechen der geringe Betrag und der Ausschluss der Einkommensanrechnung nach § 108 Abs. 1 SGB III für eine Anreizfunktion (BSG, Urteil vom 26. September 1990, Az.: 9b/7 RAr 100/89, SozR 3-4100 § 58 Nr. 1, dort allerdings ausdrücklich mit einer Verpflichtung des Leistungsempfängers verbunden, mit dem Ausbildungsgeld einen Beitrag zu den Kosten des Heims zu leisten) oder eine Taschengeldfunktion (BSG, Urteil vom 14. Februar 2001, Az.: B 1 KR 1/00 R, SozR 3-2500 § 44 Nr. 8) des nach § 107 SGB III gezahl-ten Ausbildungsgeldes. Letztere wäre aber zumindest teilidentisch mit den Leistungszwecken der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, weshalb selbst bei Anwendbar-keit des § 83 Abs. 1 SGB XII zumindest eine teilweise Anrechnung vorzunehmen wäre.
Aus diesem Grund vermag sich der Senat der neuerdings in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, es handle sich um einen "pauschalierten Aufwendungsersatz" zur Deckung des ausbildungsbedingten Mehrbedarfs, der die Unterhaltssicherungsfunktion vollständig ver-dränge (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2008, Az.: L 23 SO 269/06; LSG Niedersachsen, Urteil vom 26. Februar 2009 Az.: L 8/13 SO 7/07) nicht anzuschließen. Das Ausbildungsgeld hat als ergänzende Leistung zur Unterhaltssicherung unterhaltssichern-de Funktion.
Nach der Rechtsauffassung des Senats ist jedoch vom Ausbildungsgeld des Klägers in entsprechender Anwendung von § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII ein Achtel des Eckregelsatzes zuzüglich 25 % des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Auch wenn es sich beim Ausbildungsgeld nicht um Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung i.S.d. § 7 Sozialge-setzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) handelt (BSG, Urt. v. 14.2.2001 – B 1 KR 1/00 R – SozR 3-2500 § 44 Nr. 8), ist § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII dennoch entsprechend anwendbar (so schon zu § 76 Abs. 2a BSHG: Schell-horn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., § 76 RN 44; a.A. zu § 85 Abs. 2 BSHG und § 56 AFG: BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1995, Az.: 5 C 27/93, FEVS 46, 309).
Da weder § 82 SGBXII noch § 83 SGB XII für diese besondere Einkommensart eine eigen-ständige Regelung für die Anrechnung enthalten, wäre es grundsätzlich nach § 82 Abs. 1 SGB XII vollständig auf den Bedarf anzurechnen. Durch eine (vollständige) Anrechnung auf die Leistungen der Grundsicherung ginge jedoch der mit der Gewährung des Ausbildungsgelds zumindest auch verbundene Zweck, einen Anreiz für die Teilnahme an der Maßnahme zu geben (BSG, Urteil vom 26. September 1990, Az.: 9b/7 RAr 100/89, SozR 3-4100 § 58 Nr. 1) und den behinderten Menschen zu motivieren, seine Leistungsfähigkeit so zu entwickeln, dass er danach ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen und später in den Arbeitsbereich einer WfbM aufgenommen werden kann, völlig verloren. Diese Anreizfunktion, den Arbeitswillen und die Arbeitsbereitschaft des behinderten Menschen zu fördern und zu erhalten, ist erst dann erfüllt, wenn dem Leistungsberechtigten von dem Ausbildungsgeld ein bedeutender Teilbetrag verbleibt, der ihm zusätzlich zu den Leistungen der Grundsicherung zur Verfügung steht (so auch: Niedersächsisches Oberverwaltungsge-richt, Urteil vom 22. Januar 2001, Az. 12 L 3923/00, FEVS 52, 508). Insoweit besteht eine planwidrige, gesetzliche Lücke.
Mangels anderer geeigneter Regelungen des SGB XII ist der Begriff der Beschäftigung in § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII daher so auszulegen, dass er nicht nur eine nichtselbstständige Tätigkeit gegen Arbeitsentgelt, sondern jede mit der Erzielung von (nicht notwendig Arbeits-) Einkommen i.S.d. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII verbundene Tätigkeit in einer WfbM erfasst.
Dem Grundsatz der Nachrangigkeit und den hiermit verbundenen Interessen der SGB XII-Leistungsträger wird dabei durch die Anrechenbarkeit des erzielten Einkommens oberhalb des Freilassungsbetrags genüge getan. Demnach ist dem Kläger ein Betrag in Höhe eines Achtels des Eckregelsatzes von 331,00 EUR, also 41,38 EUR, zuzüglich 25 % aus 25,62 EUR, also 6,41 EUR, mithin insgesamt in Höhe von 47,79 EUR anrechnungsfrei zu belassen. Folglich ist das Ausbil-dungsgeld in Höhe von 19,21 EUR auf den Bedarf des Klägers anzurechnen.
Ein Abzug für Beiträge zu Versicherungen war nicht vorzunehmen, denn der Kläger hat solche nicht geltend gemacht.
Zudem ist das weitere Einkommen des Klägers aus der Halbwaisenrente zu berücksichtigen. Dieses betrug in den Monaten Mai und Juni 2005 184,09 EUR. Ab Juli belief es sich auf 183,18 EUR. Die Halbwaisenrente des Klägers ist weder nach § 82 Abs. 1 noch nach Abs. 2 Nr. 5 SGB XII anrechnungsfrei, da sie keine Leistung nach dem SGB XII und auch kein Er-werbseinkommen ist. Die Waisenrente ist auch nicht als zweckbestimmte öffentlich-rechtliche Leistung nach § 83 Abs. 1 SGB XII berücksichtigungsfrei. Von diesem Einkom-men sind keine Freibeträge abzuziehen.
Der Kläger hat bereits bewilligte Leistungen von monatlich 32,45 EUR in Mai und Juni 2005 sowie 33,36 EUR in den weiteren Monaten des streitigen Zeitraums erhalten. Von diesen Mo-natsbeträgen ist der jeweils bewilligte KdU-Anteil von 18,54 EUR abzuziehen, denn dieser ist nicht streitgegenständlich. Die bewilligte Regelleistung beträgt 13,91 EUR (im Mai und Juni) bzw. 14,82 EUR (in den Folgemonaten).
Daraus folgt folgende Berechnung:
Alle Angaben in EUR Mai Juni Juli August September Oktober
Bedarf 300,22 299,08 308,32 309,94 294,04 313,18
Abzüglich Einkommen - Ausbildungsgeld - Waisenrente
19,21 184,09
19,21 184,09
19,21 183,18
19,21 183,18
19,21 183,18
19,21 183,18
Anspruch 96,92 95,78 105,93 107,55 91,65 110,79
Abzgl. bew. Leistung (abzgl. KdU 18,54)
13,91
13,91
14,82
14,82
14,82
14,82
Restzahlungsanspruch 83,01 81,87 91,11 92,73 76,83 95,97
Da der noch bestehende Zahlungsanspruch des Klägers in jedem der sechs streitigen Monate den klageweise geltend gemachten Betrag von 67,00 EUR monatlich übersteigt, war der Beklagte – wie beantragt – zur Zahlung von weiteren Leistungen für den streitigen Zeitraum von insgesamt 402,00 EUR (6 x 67,00 EUR) zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision ist zuzulassen, da die Frage des Umfangs der Berücksichtigung von Ausbil-dungsgeld bei der Einkommensanrechnung grundsätzliche Bedeutung hat.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Oktober 2005 weitere Regelleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII von insgesamt 402,00 EUR zu zahlen.
Der Beklagte hat dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt nur noch höhere Regelleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII) für die Monate Mai bis Oktober 2005. Er wendet sich gegen die Anrechnung des Ausbildungs-geldes, das er während einer berufsfördernden Maßnahme in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) erzielt hat, als Einkommen.
Der am ... 1984 geborene Kläger ist als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Bis zum 30. August 2005 war durch das Amt für Versorgung und Soziales Magdeburg ein Grad der Behinderung von 50 ohne Merkzeichen festgestellt worden. Ab dem 1. September 2005 betrug der Grad der Behinderung 70, ebenfalls ohne Merkzeichen. Von der Bundesagentur für Arbeit erhielt er Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form eines Lehrgangs im Berufsbildungsbereich einer WfbM. Die Bundesagentur für Arbeit zahlte ihm hierfür im streitigen Zeitraum ein Ausbildungsgeld iHv monatlich 67,00 EUR. Der Kläger lebte in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter in deren Einfamilienhaus. Diese erhielt im streitigen Zeitraum Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Seit dem Tod des Vaters bezog der Kläger Halbwaisenrente. Diese betrug in den Monaten Mai und Juni 2005 je 184,09 EUR. Ab Juli 2005 belief sich die Halbwai-senrente auf 183,18 EUR monatlich.
Am 31. Mai 2005 beantragte der Kläger Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Mit Bescheid vom 19. August 2005 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 30. April 2006 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbs-minderung iHv monatlich 32,45 EUR in den Monaten Mai und Juni 2005 und iHv 33,36 EUR für die übrigen Monate des Bewilligungszeitraums. Diese hat er – für Mai 2005 – wie folgt errechnet:
Regelbedarf für einen Haushaltsangehörigen 265,00 EUR
Kosten der Unterkunft und Heizung +18,54 EUR
Summe 283,54 EUR
abzüglich Ausbildungsgeld - 67,00 EUR
abzüglich Waisenrente - 184,09 EUR
Summe 251,09 EUR
Bedarf 283,54 EUR abzügl. Einkommen 251,09 EUR
Anspruch 32,45
Einen Abzug vom Regelsatz wegen des in der WfbM kostenfrei zur Verfügung gestellten Mittagessens hat der Beklagte nicht vorgenommen. Aufgrund der ab Juli 2005 um 0,91 EUR reduzierten Waisenrente gelangte er für die Folgemonate zu einem entsprechend höheren Zahlungsbetrag von 33,36 EUR.
Mit einem am 20. September 2005 bei dem Beklagten eingegangenen Schreiben legte der Kläger Widerspruch ein. Er wandte sich gegen die (vollständige) Anrechnung des Ausbil-dungsgeldes in der WfbM als Einkommen. Zudem sei die Ermittlung der Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) nicht nachvollziehbar.
Zum 1. November 2005 wechselte der Kläger in den Arbeitsbereich der WfbM. Zuvor hatte der Fachausschuss der WfbM am 10. Oktober 2005 festgelegt, dass eine Vermittlung des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf absehbare Zeit nicht möglich sei, und den weiteren Verbleib in der WfbM, nunmehr im Arbeitsbereich, empfohlen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2006, der am 13. Februar 2006 zur Post gegeben wurde, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, das dem Kläger von der Agentur für Arbeit gewährte Ausbildungsgeld iHv 67,00 EUR monatlich sei nach § 82 SGB XII voll als Einkommen anrechenbar. Denn ein Freibetrag nach § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII sei nur für den im Arbeitsbereich einer WfbM erzielten Werkstattlohn vorgesehen.
Am 15. März 2006 hat der Kläger beim Sozialgericht Stendal (SG) Klage erhoben, mit der er ausdrücklich für den Zeitraum Mai bis einschließlich Oktober 2005 weitere Leistungen iHv 67,00 EUR monatlich begehrt hat. Zur Begründung hat er vorgetragen, das Ausbildungsgeld sei eine Anerkennungsprämie für die Teilnahme an einer Maßnahme im Berufsbildungsbereich der WfbM und diene nicht der Sicherung des Lebensunterhalts. Es dürfe daher nicht als Einkommen angerechnet werden.
Mit Urteil vom 4. Juni 2008 hat das SG die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, streitig sei zwischen den Beteiligten allein der Umfang des auf den Grundsicherungsbedarf des Klägers anzurechnenden Einkommens. Das Ausbildungs-geld in der WfbM sei anzurechnendes Einkommen im Sinne des § 82 SGB XII. Es sei keine Leistung iSv § 83 SGB XII und auch keine Prämie für das Arbeitstraining, da es teilweise zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmt sei. Es sei auch nicht nur hälftig zu berücksichtigen. Entgegen dem vom Kläger für seine Auffassung zitierten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen sei das Ausbildungsgeld entweder voll oder gar nicht als unterhaltssichernde Leistung zu bewerten. Für eine teilweise Zweckidentität sei kein Raum.
Gegen das ihm am 16. Juni 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15. Juli 2008 Berufung eingelegt und allein die Anrechnung des Ausbildungsgeldes als Einkommen gerügt. Es sei eine Arbeitstrainingsprämie und dürfe nicht angerechnet werden, denn es diene nicht zur Sicherung des Lebensunterhaltes und damit anderen Zwecken als die Leistungen nach §§ 41 ff SGB XII. Daher habe er Anspruch auf weitere 67,00 EUR monatlich. Auf Nachfrage des Senats hat der Kläger bestätigt, dass es ihm allein um die Regelleistungshöhe gehe. Die KdU seien nicht im Streit.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 4. Juni 2008 aufzuheben, den Bescheid des Beklag-ten vom 19. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Februar 2006 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm für den Zeitraum Mai bis Oktober 2005 weitere Regelleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von 67,00 EUR monatlich zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, das Urteil des Sozialgerichts sei zutreffend. Leistungen nach § 104 Abs. 1 Nr. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) dienten grundsätz-lich – wie auch die Berufsausbildungsbeihilfe – der Sicherung des Lebensunterhalts. Es handle sich um zweckidentische Leistungen iSv § 83 Abs. 1 SGB XII. Eine Minderung des Anrechnungsbetrags nach § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII sei nicht möglich, da diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach nur auf die Entgelte anwendbar sei, die unmittelbar von der WfbM gezahlt würden. Von der Werkstatt selbst habe der Kläger jedoch keine Entgeltleistungen im streitigen Zeitraum erhalten.
Der Senat hat mit Schreiben vom 21. April 2009 darauf hingewiesen, dass der für den Kläger maßgebliche Regelsatz geringer anzusetzen sei, soweit sein Bedarf teilweise durch ein in der WfbM angebotenes Mittagessen gedeckt sei. Der Kläger hat dazu ausgeführt, er habe im streitigen Zeitraum am Mittagessen nicht teilgenommen, weil es ihm nicht geschmeckt habe. Er habe Kaltverpflegung von zu Hause mitgenommen; abends habe seine Mutter gekocht.
Auf Nachfrage hat die WfbM mit Schreiben vom 25. Mai 2009 unter Vorlage der Anwesen-heitsliste mitgeteilt, der Kläger sei im Jahr 2005, im Mai an 19 Tagen, im Juni an 22 Tagen, im Juli an 15 Tagen, im August an 13 Tagen, im September an 22 Tagen und im Oktober an 12 Tagen anwesend gewesen. Er habe an den meisten Anwesenheitstagen Mittagessen in der Einrichtung bestellt gehabt; ledig für 5 Tage, nämlich für 7., 8. und 10. Juni, 1. Juli und 13. Oktober 2005, habe er kein Essen bestellt. Ob er das bestellte Essen auch eingenommen habe, sei nicht gesondert festgestellt worden.
Der Kläger hat hierzu ausgeführt, er könne sich nach so langer Zeit an Daten der Essensteil-nahme nicht mehr erinnern. Es sei nicht gerechtfertigt, die Unaufklärbarkeit des Sachverhalts ihm anzulasten, zumal er insoweit keine Klärung durch den Senat begehre. Ihm gehe es nur um die Anrechnungsfreiheit des Ausbildungsgeldes.
Mit weiterem Schreiben vom 17. August 2009 hat der Senat die Beteiligten auf das Urteil des BSG vom 19. Mai 2009 (Az.: B 8 SO 8/08 R) zur Regelsatzhöhe bei Haushaltsgemeinschaf-ten von erwachsenen SGB XII-Leistungsbeziehern mit Personen, die Leistungen nach dem SGB II erhalten, hingewiesen und eine Entscheidung für den 28. August 2009 angekündigt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts-akte und die den Kläger betreffende Verwaltungsakte des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der Beratung des Senats.
Entscheidungsgründe:
Der Senat durfte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), der nach § 153 Abs. 1 SGG auch in Berufungsverfahren anwendbar ist, mit Einverständnis der Beteiligten (vom Kläger mit Schreiben vom 10. Februar 2009 und vom Beklagten mit Schreiben vom 24. Februar 2009 erteilt) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.
Die Berufung ist statthaft, denn das SG hat sie im Urteil gemäß § 144 SGG zugelassen. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt.
Die Berufung ist auch begründet, denn der Bescheid des Beklagten vom 19. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2006 beschwert den Kläger i.S.d. § 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Er hat für den streitigen Zeitraum Anspruch auf Regel-leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe des streitbefan-genen Betrags.
Der Senat hatte nur über die Höhe der dem Kläger zustehenden Regelleistungen zu entschei-den, da nur insoweit Streit zwischen den Beteiligten besteht. Der Kläger hat diesbezüglich durch seine Erklärungen im Berufungsverfahren (Schriftsätze vom 10. Februar 2009 und 7. April 2009) den Streitgegenstand wirksam beschränkt. Die vom Beklagten gewährten Leistungen für die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens (zur Möglichkeit des Teilvergleichs auch über einzelne Berechnungs-elemente der Gesamtleistung vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 8/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 RN 22; Urteil vom 28. November 2002, Az.: B 7 AL 36/01 R; Urteil vom 16. Oktober 2007, Az.: B 8/9b SO 2/06 R).
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist Streitgegenstand im vorliegenden Fall nicht allein die Anrechenbarkeit des Ausbildungsgeldes als Einkommen. Streitgegenständlich sind die begehrten um 67,00 EUR höheren Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII. Es handelt sich um einen sog. Höhenstreit, in dem nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 26. August 2008, Az.: B 8/9b SO 10/06 R; Urteil vom 11. Dezember 2007, Az.: B 8/9b SO 23/06 R) alle Anspruchsgrundlagen sowie alle Voraussetzungen über Grund und Höhe der Leistungen durch das Gericht voll zu überprüfen sind. Eine Begrenzung des Klagegegens-tands auf isolierte Rechtsfragen bzw. einzelne Tatbestandsmerkmale ist unzulässig (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2008, Az.: B 14 AS 56/07 R).
Dieser Höherstreit ist jedoch durch den ausdrücklichen Antrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung beim SG auf eine Forderung von 67,00 EUR monatlich begrenzt. Zwar ist der Senat gemäß § 123 SGG nicht an die Fassung der Anträge gebunden; er darf jedoch nicht mehr zusprechen als gewollt (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer: SGG, 9. Auflage 2008, § 123 RN 4). Der anwaltlich vertretene Kläger hat den geltend gemachten Leistungsan-trag beziffert und dadurch in der Höhe begrenzt.
Der Kläger gehört zum Kreis der Leistungsberechtigten nach § 41 SGB XII (nach dem bzgl. der hier betroffenen Normen maßgeblichen Rechtsstand durch G. v. 9.12.2004, BGBl. I S. 3242), denn er ist unabhängig von der Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert und es ist unwahrscheinlich, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Dies folgt aus der Stellungnahme des Fachausschusses der WfbM vom 10. Oktober 2005, die gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII die Notwendigkeit eines Ersuchens an den Rentenversicherungsträger zur Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB XII entfallen lässt.
Der Umfang der Leistungen der Grundsicherung ist nach § 41 Abs. 2 SGB XII zu ermitteln, indem dem abstrakten Leistungsanspruch nach § 42 SGB XII (Bedarf) das nach den §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gegenübergestellt wird. Der Bedarf des Klägers umfasst nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII zunächst den für ihn maßgeblichen Regelsatz nach § 28 SGB XII. Danach wird der gesamte Bedarf des notwendi-gen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme der Leistungen für Unter-kunft und Heizung nach Regelsätzen erbracht, deren monatliche Höhe im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 40 SGB XII (Regelsatzverordnung – RSV, hier i.d.F. durch G. v. 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950, 2005) durch Rechtsverordnungen der Landesregierungen festgesetzt wird (für den hier streitigen Zeitraum: Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze nach dem SGB XII im Land Sachsen-Anhalt v. 21. Dezember 2004, GVBl. LSA S. 877). Dabei ist aufgrund von § 3 RSV zwischen dem Regelsatz eines Haushaltsvorstands (331,00 EUR) und dem von Haushaltsangehörigen vor und nach Vollendung des 14. Lebensjahres (199,00 EUR/265,00 EUR) zu unterscheiden. Dieser Bedarf kann nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII im Einzelfall abweichend festgelegt werden.
Der Senat hat keine durchgreifenden Bedenken gegen die Ermächtigungskonformität der RSV und die Ermittlung der Regelsätze nach dem Statistikmodell (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1996, Az.: 5 C 47/95, BVerwGE 102, 366 ff.), wie auch nicht gegen die Vereinbarkeit der absoluten Höhe der Regelsätze für Erwachsene mit dem Grundgesetz (zu den diesbezüglichen Anforderungen vgl. BSG, Urteil vom 23. November 2006, Az.: B 11b AS 1/06 R; vgl. wegen der Regelsätze für Kinder und Jugendliche: Vorlagebeschluss des BSG vom 27. Januar 2009, Az.: B 14/11b AS 9/07 R und B 14 AS 5/08 R).
Der iSv § 42 Satz 1 Nr. 1 SGB XII maßgebliche Bedarf des Klägers ist der eines Haushalts-vorstandes. Das BSG hat dazu in seinem Urteil vom 19. Mai 2009 (Az.: B 8 SO 8/08 R, noch nicht veröffentlicht) ausgeführt, bei Bestehen einer bloßen Haushaltsgemeinschaft – nicht einer Bedarfsgemeinschaft – zwischen volljährigen SGB XII-Leistungsempfängern (hier der Kläger) und erwachsenen Personen, die Leistungen nach dem SGB II beziehen (hier die Mutter des Klägers), sei zugunsten des SGB XII-Leistungsempfängers der Regelsatz eines Haushaltsvorstands zu Grunde zulegen. Insoweit seien SGB II- und SGB XII-Leistungsempfänger gleich zu behandeln; die typisierende Annahme einer Haushaltsersparnis auf der Grundlage der Regelsatzverordnung (RSV) sei einschränkend auszulegen. Da es eine Differenzierung zwischen Haushaltsvorstand und Haushaltsangehöriger im Recht der Grund-sicherung für Arbeitsuchende nicht gebe, könnten Ersparnisse durch eine gemeinsame Haushaltsführung entgegen der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu BSHG und RSV, trotz der Übernahme der Differenzierung nach "Haushaltsvorstand" und "Haushaltsan-gehörigen" in das SGB XII und trotz der Fortgeltung der RSV nur dann angenommen werden, wenn die zusammenlebenden Personen eine Bedarfsgemeinschaft iS des SGB II oder eine Einsatzgemeinschaft iSv § 19 SGB XII bildeten.
Danach kommt es vorliegend nicht darauf an, wer nach seiner Stellung in der Haushaltsge-meinschaft für die Generalunkosten der gemeinsamen Haushaltsführung aufzukommen hat (W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl., § 3 RSV RN 6 m.w.N.), worauf der Senat bislang abgestellt hat (Urteil vom 23. April 2008, Az.: L 8 SO 5/06).
Nach Auffassung des BSG können seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB (aaO) und des SGB II durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I 2954) mit Wirkung zum 1. Januar 2005 nach Maßgabe des Gleichheitssatzes (Art 3 Abs 1 GG) und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen dem SGB II und dem SGB XII Einsparungen bei gemeinsamen Haushalt nur angenommen werden, wenn die zusammenlebenden Personen eine Bedarfsgemeinschaft iS des SGB II oder eine Einsatzgemeinschaft iS des § 19 Abs 1 SGB XII bilden. In allen anderen Fällen müsse unter Beachtung des allgemeinen Gleichheits-satzes (Art 3 Abs 1 GG) auch bei der Bestimmung des Begriffs des Haushaltsangehörigen in der RSV berücksichtigt werden, dass die Annahme einer Haushaltsersparnis nach den Regelungen des SGB II einer gegenüber den bisherigen BSHG-Regelungen abweichenden gesetzgeberischen Konzeption folge: Im Hinblick auf die im SGB II normativ-typisierend unterstellten Kosten einer Haushaltsersparnis lasse sich ein sachlicher Grund für eine unter-schiedliche Behandlung der Leistungsempfänger des SGB II und des SGB XII weder den Gesetzesmaterialien entnehmen noch sei er sonst erkennbar. Insbesondere finde sich ein sachlicher Grund nicht in dem Umstand, dass die Empfänger von Leistungen der Grundsiche-rung für Arbeitsuchende nach dem SGB II grundsätzlich erwerbsfähig iS des § 8 SGB II seien.
Der Gesetzgeber des SGB II habe sich hinsichtlich der Ermittlung der Höhe der Regelleistung weitgehend an das Sozialhilferecht anlehnen wollen (BT-Drucks 15/1516 S 56) und sich von dem Gedanken leiten lassen, dass die Regelleistung des § 20 SGB II im Rahmen des Alg II das soziokulturelle Existenzminimum der insoweit als Referenzsystem für alle bedarfsorien-tierten und bedürftigkeitsabhängigen staatlichen Fürsorgeleistungen fungierenden Sozialhilfe abbilden sollte.
Der Senat folgt dieser Rechtsprechung des BSG unter Aufgabe seiner bislang vertretenen Auffassung (vgl. dazu: Urteil vom 23. April 2008, Az.: L 8 SO 5/06).
Eine Einsatzgemeinschaft iSv § 19 SGB XII liegt hier nicht vor, denn eine solche besteht nur zwischen Ehegatten sowie Eltern bzw. Elternteilen und ihren minderjährigen Kindern. Der Kläger war im streitigen Zeitraum 20 bzw. 21 Jahre alt. Es besteht auch keine Bedarfsgemein-schaft nach SGB II, denn der Kläger ist dauerhaft voll erwerbsgemindert.
Der danach für den Kläger maßgebliche Regelsatz eines Haushaltsvorstands beträgt im streitigen Zeitraum 331,00 EUR/Monat. In den angegriffenen Bescheiden hat der Beklagte fehlerhaft den Regelsatz eines Haushaltsangehörigen iHv 265,00 EUR anerkannt.
Der Bedarf des Klägers ist im vorliegenden Fall nicht nach § 41 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII um einen behinderungsbedingten Mehrbedarf von 17 % des maßgebli-chen Regelsatzes zu erhöhen, denn im wurde kein Merkzeichen G im Ausweis gemäß § 69 Abs. 5 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX) zugebilligt.
Der für den Kläger maßgebliche Regelsatz iHv 331,00 EUR ist jedoch nach § 42 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII geringer festzulegen, da ein Teil des durch den Regelsatz erfassten Bedarfs durch ein für ihn kostenfreies Mittagessen in der WfbM gedeckt ist. Der Wert der Mittagessen ist nicht als Einkommen des Hilfebedürftigen nach § 82 SGB XII sondern auf dessen Bedarf anzurechnen, da die Bestimmung des konkreten Bedarfs gegenüber der Einkommensanrechnung vorrangig ist (BSG, Urt. v. 11. Dezember 2007, Az.: B 8/9b SO 21/06 R, RN 17). Der Betrag der Minderung ist nach den vom Verordnungsgeber in § 2 RSV gemachten Vorgaben aus dem Anteil der Ernährung am Regelsatz iHv etwa 38 % (BSG, a.a.O., RN 24 unter Verweis auf BR-Drucks. 206/04, S. 12 f.) zu bestimmen und für jeden Tag der tatsächlichen Inanspruchnahme des kostenfreien Mittagessens mit dem Tageswert in Abzug zu bringen. Dabei entspricht der Tageswert des Mittagessens dem durch die Zahl der Tage des Monats geteilten monatlichen Gesamtbedarf für Ernährung, von dem entsprechend der Wertungen der für den hier streitigen Zeitraum noch geltenden Sachbezugsverordnung 2005 2/5 für das Mittagessen anzusetzen sind (BSG, a.a.O. RN 23 ff.). Nach dem für den Kläger maßgeblichen Regelsatz iHv 331,00 EUR ergibt sich hiernach für Monate mit 31 Tagen ein Tageswert des Mittagessens von 1,62 EUR, für Monate mit 30 Tagen ein Tageswert von 1,68 EUR. Es ist vom jeweils maßgeblichen Regelsatz auszugehen, da andernfalls dem Hilfebe-dürftigen ein höherer Bedarfsanteil abgezogen würde, als ihm tatsächlich zur Verfügung steht.
Entgegen den Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 28. April 2009 kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger (grundsätzlich) nicht am Mittagessen in der WfbM teilgenommen hat; die dortigen Ausführungen sind durch die Angaben der WfbM in der Anwesenheitsliste, in der die Tage, an denen der Kläger das Mittagessen abbestellt hatte, gesondert aufgeführt sind, widerlegt. Hätte der Kläger generell auf die Möglichkeit der Teilnahme an dem von der WfbM kostenfrei angebotenen Mittagessen verzichtet, wäre bei vernünftigem und wirtschaftlichem Verhalten davon auszugehen, dass er das Essen auch generell abbestellt. Dies wäre dann in der Liste verzeichnet gewesen. Der Kläger hatte sich jedoch nur für einzelne Tage des Leistungszeitraums (fünf) vom Essen abgemeldet. Da er für die meisten Tage seiner Anwesenheit in der WfbM Mittagessen bestellt hatte, ist davon auszugehen, dass er dieses auch eingenommen hat. Im Übrigen hat er im Schriftsatz vom 19. Juni 2009 deutlich gemacht, dass er an seiner pauschalen Behauptung im Schriftsatz vom 28. April 2009 nicht mehr festhalten will.
Nach den Angaben der WfbM, denen der Kläger nicht substantiiert widersprochen hat, war er im Monat Mai (31 Tage) an 19 Tagen in der WfbM anwesend. Eine Abbestellung des Essens ist in der Anwesenheitsliste nicht verzeichnet. Danach ergibt sich für den Monat Mai ein Bedarf nach § 28 SGB XII iHv 331,00 EUR, abzüglich 19 x 1,62 EUR (30,78 EUR), also iHv 300,22 EUR. Im Juni (30 Tage) war er an 22 Tagen in der WfbM, hatte jedoch für drei Tage das Essen abbestellt (19 x 1,68 = 31,92), also 299,08 EUR. Im Juli (31 Tage) war er an 15 Tagen in der Werkstatt und hatte einmal das Essen abbestellt (14 x 1,62 = 22,68), also 308,32 EUR. Im August (31 Tage) war er wegen Urlaubs nur 13 Tage anwesend und hatte für alle Anwesenheitstage Essen bestellt (13 x 1,62 = 21,06), also 309,94 EUR. Im September (30 Tage) war er an 22 Tagen in der WfbM und hatte kein Essen abbestellt (22 x 1,68 = 36,96), also 294,04 EUR. Im Oktober (31 Tage) gab es 12 Anwesenheitstage bei einer Essensabbestellung (11 x 1,62 =17,82), also 313,18 EUR.
Vom Bedarf des Klägers ist nach § 41 Abs. 2 SGB XII das von ihm erzielte Einkommen nach §§ 82 bis 84 SGB XII und Vermögen nach § 90 SGB XII abzuziehen. Anhaltspunkte für das Vorliegen zu berücksichtigenden Vermögens bestehen nicht. Einkommen besteht in Form eines monatlich durch die Bundesagentur für Arbeit nach §§ 97 ff. SGB III iVm § 30 und §§ 44 ff. SGB IX gezahlten Ausbildungsgeldes iHv 67,00 EUR. Aus dem Bescheid der Agentur für Arbeit Magdeburg vom 2. November 2004 ergibt sich, dass es sich um gemäß § 107 SGB III bewilligtes Ausbildungsgeld für die Teilnahme an einer berufsfördernden Maßnahme im Berufsbildungsbereich einer WfbM im Zeitraum vom 1. November 2004 bis zum 31. Oktober 2005 handelte.
Das Ausbildungsgeld ist nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 23. April 2008, Az.: L 8 SO 5/06) auf den Bedarf des Klägers anzurechnen. Entgegen der Ansicht des Klägers ist es weder nach § 82 Abs. 1 Satz 1 noch nach Abs. 2 Nr. 5 SGB XII anrechnungsfrei, da es keine Leistung nach dem SGB XII oder den übrigen in § 82 Abs.1 Satz 1 SGB XII genannten Gesetzen und auch kein Arbeitsförderungsgeld ist, das nach § 43 SGB IX an die im Arbeits-bereich einer WfbM beschäftigten behinderten Menschen zusätzlich zur Vergütung ausgezahlt wird.
Das Ausbildungsgeld ist auch nicht als zweckbestimmte öffentlich-rechtliche Leistung nach § 83 Abs. 1 SGB XII berücksichtigungsfrei (a.A. zu § 77 Abs. 1 BSHG: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22. Februar 2006 – 16 A 176/05 – RdLH 2007, Nr. 4, 25 f.; zu § 85 Abs. 1 BSHG: OVG Niedersachsen, Urt. v. 22. Februar 2001 – 12 L 3923/00 – FEVS 52, 508 ff., dort hälftige Berücksichtigung als angemessener Kostenbeitrag zur geleisteten Eingliede-rungshilfe im stationären Bereich). Der Zweck dieser Leistung ist im SGB III, insbesondere in §§ 104 und 107 SGB III nicht ausdrücklich genannt. Anders als beispielsweise im Rahmen des § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II genügt es nach dem klaren Wortlaut des § 83 Abs. 1 SGB XII nicht, dass sich der Zweck einer Leistung nur indirekt aus dem Regelungszusammenhang ermitteln lässt (BVerwG, Urteil vom 12. April 1984, Az.: 5 C 3/83, BVerwGE 69, 177 ff.; W. Schellhorn in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl. 2006, § 83 RN 11; Wahren-dorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl., § 83 RN 6 m.w.N.; a.A: Sächsisches LSG, Urteil vom 20. März 2008, Az.: L 3 SO 25/07, zitiert nach juris).
Selbst wenn man eine ausdrückliche Zweckbestimmung im Gesetz nicht für erforderlich hielte, ließe sich der Zweck des nach §§ 104, 107 SGB III bei der Teilnahme an Maßnahmen in einer WfbM gezahlten Ausbildungsgeldes auch aus dem systematischen Zusammenhang nicht eindeutig bestimmen. So spricht zunächst der Ausdruck "Bedarf", der auch in §§ 105, 106 SGB III Verwendung findet und dort in einem deutlichen Zusammenhang mit den Kosten des Lebensunterhalts des Leistungsempfängers steht, für eine auch im Rahmen des § 107 SGB II bestehende Zweckbestimmung zur Unterhaltssicherung. Zudem ist das Ausbildungs-geld nach §§ 104 ff. SGB III, das nach § 102 Abs. 2 SGB III als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben iSv § 40 SGB IX charakterisiert ist, in § 45 Abs. 5 Nr. 1 SGB IX ausdrücklich als "Leistung zum Lebensunterhalt" – so der Titel der Vorschrift – aufgeführt. Es hat daher zweifellos – auch – unterhaltssichernde Funktion.
Andererseits sprechen der geringe Betrag und der Ausschluss der Einkommensanrechnung nach § 108 Abs. 1 SGB III für eine Anreizfunktion (BSG, Urteil vom 26. September 1990, Az.: 9b/7 RAr 100/89, SozR 3-4100 § 58 Nr. 1, dort allerdings ausdrücklich mit einer Verpflichtung des Leistungsempfängers verbunden, mit dem Ausbildungsgeld einen Beitrag zu den Kosten des Heims zu leisten) oder eine Taschengeldfunktion (BSG, Urteil vom 14. Februar 2001, Az.: B 1 KR 1/00 R, SozR 3-2500 § 44 Nr. 8) des nach § 107 SGB III gezahl-ten Ausbildungsgeldes. Letztere wäre aber zumindest teilidentisch mit den Leistungszwecken der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, weshalb selbst bei Anwendbar-keit des § 83 Abs. 1 SGB XII zumindest eine teilweise Anrechnung vorzunehmen wäre.
Aus diesem Grund vermag sich der Senat der neuerdings in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, es handle sich um einen "pauschalierten Aufwendungsersatz" zur Deckung des ausbildungsbedingten Mehrbedarfs, der die Unterhaltssicherungsfunktion vollständig ver-dränge (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2008, Az.: L 23 SO 269/06; LSG Niedersachsen, Urteil vom 26. Februar 2009 Az.: L 8/13 SO 7/07) nicht anzuschließen. Das Ausbildungsgeld hat als ergänzende Leistung zur Unterhaltssicherung unterhaltssichern-de Funktion.
Nach der Rechtsauffassung des Senats ist jedoch vom Ausbildungsgeld des Klägers in entsprechender Anwendung von § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII ein Achtel des Eckregelsatzes zuzüglich 25 % des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Auch wenn es sich beim Ausbildungsgeld nicht um Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung i.S.d. § 7 Sozialge-setzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) handelt (BSG, Urt. v. 14.2.2001 – B 1 KR 1/00 R – SozR 3-2500 § 44 Nr. 8), ist § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII dennoch entsprechend anwendbar (so schon zu § 76 Abs. 2a BSHG: Schell-horn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., § 76 RN 44; a.A. zu § 85 Abs. 2 BSHG und § 56 AFG: BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1995, Az.: 5 C 27/93, FEVS 46, 309).
Da weder § 82 SGBXII noch § 83 SGB XII für diese besondere Einkommensart eine eigen-ständige Regelung für die Anrechnung enthalten, wäre es grundsätzlich nach § 82 Abs. 1 SGB XII vollständig auf den Bedarf anzurechnen. Durch eine (vollständige) Anrechnung auf die Leistungen der Grundsicherung ginge jedoch der mit der Gewährung des Ausbildungsgelds zumindest auch verbundene Zweck, einen Anreiz für die Teilnahme an der Maßnahme zu geben (BSG, Urteil vom 26. September 1990, Az.: 9b/7 RAr 100/89, SozR 3-4100 § 58 Nr. 1) und den behinderten Menschen zu motivieren, seine Leistungsfähigkeit so zu entwickeln, dass er danach ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen und später in den Arbeitsbereich einer WfbM aufgenommen werden kann, völlig verloren. Diese Anreizfunktion, den Arbeitswillen und die Arbeitsbereitschaft des behinderten Menschen zu fördern und zu erhalten, ist erst dann erfüllt, wenn dem Leistungsberechtigten von dem Ausbildungsgeld ein bedeutender Teilbetrag verbleibt, der ihm zusätzlich zu den Leistungen der Grundsicherung zur Verfügung steht (so auch: Niedersächsisches Oberverwaltungsge-richt, Urteil vom 22. Januar 2001, Az. 12 L 3923/00, FEVS 52, 508). Insoweit besteht eine planwidrige, gesetzliche Lücke.
Mangels anderer geeigneter Regelungen des SGB XII ist der Begriff der Beschäftigung in § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII daher so auszulegen, dass er nicht nur eine nichtselbstständige Tätigkeit gegen Arbeitsentgelt, sondern jede mit der Erzielung von (nicht notwendig Arbeits-) Einkommen i.S.d. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII verbundene Tätigkeit in einer WfbM erfasst.
Dem Grundsatz der Nachrangigkeit und den hiermit verbundenen Interessen der SGB XII-Leistungsträger wird dabei durch die Anrechenbarkeit des erzielten Einkommens oberhalb des Freilassungsbetrags genüge getan. Demnach ist dem Kläger ein Betrag in Höhe eines Achtels des Eckregelsatzes von 331,00 EUR, also 41,38 EUR, zuzüglich 25 % aus 25,62 EUR, also 6,41 EUR, mithin insgesamt in Höhe von 47,79 EUR anrechnungsfrei zu belassen. Folglich ist das Ausbil-dungsgeld in Höhe von 19,21 EUR auf den Bedarf des Klägers anzurechnen.
Ein Abzug für Beiträge zu Versicherungen war nicht vorzunehmen, denn der Kläger hat solche nicht geltend gemacht.
Zudem ist das weitere Einkommen des Klägers aus der Halbwaisenrente zu berücksichtigen. Dieses betrug in den Monaten Mai und Juni 2005 184,09 EUR. Ab Juli belief es sich auf 183,18 EUR. Die Halbwaisenrente des Klägers ist weder nach § 82 Abs. 1 noch nach Abs. 2 Nr. 5 SGB XII anrechnungsfrei, da sie keine Leistung nach dem SGB XII und auch kein Er-werbseinkommen ist. Die Waisenrente ist auch nicht als zweckbestimmte öffentlich-rechtliche Leistung nach § 83 Abs. 1 SGB XII berücksichtigungsfrei. Von diesem Einkom-men sind keine Freibeträge abzuziehen.
Der Kläger hat bereits bewilligte Leistungen von monatlich 32,45 EUR in Mai und Juni 2005 sowie 33,36 EUR in den weiteren Monaten des streitigen Zeitraums erhalten. Von diesen Mo-natsbeträgen ist der jeweils bewilligte KdU-Anteil von 18,54 EUR abzuziehen, denn dieser ist nicht streitgegenständlich. Die bewilligte Regelleistung beträgt 13,91 EUR (im Mai und Juni) bzw. 14,82 EUR (in den Folgemonaten).
Daraus folgt folgende Berechnung:
Alle Angaben in EUR Mai Juni Juli August September Oktober
Bedarf 300,22 299,08 308,32 309,94 294,04 313,18
Abzüglich Einkommen - Ausbildungsgeld - Waisenrente
19,21 184,09
19,21 184,09
19,21 183,18
19,21 183,18
19,21 183,18
19,21 183,18
Anspruch 96,92 95,78 105,93 107,55 91,65 110,79
Abzgl. bew. Leistung (abzgl. KdU 18,54)
13,91
13,91
14,82
14,82
14,82
14,82
Restzahlungsanspruch 83,01 81,87 91,11 92,73 76,83 95,97
Da der noch bestehende Zahlungsanspruch des Klägers in jedem der sechs streitigen Monate den klageweise geltend gemachten Betrag von 67,00 EUR monatlich übersteigt, war der Beklagte – wie beantragt – zur Zahlung von weiteren Leistungen für den streitigen Zeitraum von insgesamt 402,00 EUR (6 x 67,00 EUR) zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision ist zuzulassen, da die Frage des Umfangs der Berücksichtigung von Ausbil-dungsgeld bei der Einkommensanrechnung grundsätzliche Bedeutung hat.
Rechtskraft
Aus
Login
SAN
Saved