Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stendal (SAN)
Aktenzeichen
S 3 AS 1056/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 B 593/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1.
Einer „Schonfrist“ nach der Aufforderung zur Kostensenkung bedarf es regelmäßig nicht für die Heizkosten, wenn sich Kostensenkungsmaßnahmen sofort umsetzen lassen.
2.
Ist kein Heizenergievorrat mehr vorhanden, darf der Hilfeempfänger innerhalb eines Bewilligungsabschnitts wählen, wann der Bedarf gedeckt wird.
3.
Besteht ein Bedarf zur Bevorratung bei Beginn eines Bewilligungsabschnitts, sind der voraussichtlich im Bewilligungszeitraum für Heizung einschließlich der Warmwasserbereitung erforderliche Bedarf und der dazu erforderliche Kostenaufwand zu ermitteln.
Der monatliche Energiebedarf für Heizung wird nach dem Verhältnis der Monate mit Heizungsbetrieb zum Kalenderjahresverbrauch ermittelt. Der Energiebedarf für Warmwasserbereitung kann, wenn der tatsächliche Verbrauch nicht feststellbar ist, nach den Werten der Heizkostenverordnung ermittelt und gleichmäßig auf alle Monate des Kalenderjahres verteilt werden.
4.
Von dem so ermittelten Monatsbedarf an Heizenergie sind die im Regelsatz enthaltenen Pauschalen für Warmwasserbereitung abzusetzen. Dabei ist es zweckmäßig, den Abzug im Verhältnis zur Summe der Pauschalzahlungen je Kalenderjahr entsprechend des Anteils des Energiebedarfs im Bewilligungsabschnitt zum Jahresbedarf zu bestimmen.
Einer „Schonfrist“ nach der Aufforderung zur Kostensenkung bedarf es regelmäßig nicht für die Heizkosten, wenn sich Kostensenkungsmaßnahmen sofort umsetzen lassen.
2.
Ist kein Heizenergievorrat mehr vorhanden, darf der Hilfeempfänger innerhalb eines Bewilligungsabschnitts wählen, wann der Bedarf gedeckt wird.
3.
Besteht ein Bedarf zur Bevorratung bei Beginn eines Bewilligungsabschnitts, sind der voraussichtlich im Bewilligungszeitraum für Heizung einschließlich der Warmwasserbereitung erforderliche Bedarf und der dazu erforderliche Kostenaufwand zu ermitteln.
Der monatliche Energiebedarf für Heizung wird nach dem Verhältnis der Monate mit Heizungsbetrieb zum Kalenderjahresverbrauch ermittelt. Der Energiebedarf für Warmwasserbereitung kann, wenn der tatsächliche Verbrauch nicht feststellbar ist, nach den Werten der Heizkostenverordnung ermittelt und gleichmäßig auf alle Monate des Kalenderjahres verteilt werden.
4.
Von dem so ermittelten Monatsbedarf an Heizenergie sind die im Regelsatz enthaltenen Pauschalen für Warmwasserbereitung abzusetzen. Dabei ist es zweckmäßig, den Abzug im Verhältnis zur Summe der Pauschalzahlungen je Kalenderjahr entsprechend des Anteils des Energiebedarfs im Bewilligungsabschnitt zum Jahresbedarf zu bestimmen.
Der Beschluss des Sozialgerichts Stendal vom 2. Dezember 2008 wird abgeändert.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragstellern vorläufig ein Darlehen i.H.v. 135,00 EUR zur Beschaffung von 252,92 l Heizöl und vorläufig einen Zuschuss i.H.v. 180,00 EUR zur Beschaffung von 1.011,68 l Heizöl zu bewilligen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die den Antragstellern entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten hat die Antragsgegnerin zu ¼ zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die im Wege eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes erfolgte vorläufige Verpflichtung zur Gewährung weiterer Leistungen zur Beschaffung von Heizöl für den Zeitraum von November 2008 bis April 2009. Der am 2X. August 195X geborene Antragsteller zu 1. bewohnt mit seiner am 0X. Januar 195X geborenen Ehefrau, der Antragstellerin zu 2., ein ihnen je zu ½ gehörendes 140 qm großes Eigenheim. Die 124 qm große Wohnfläche teilten sie sich bis zum Juni 2005 mit ihrem gemeinsamen Sohn. Das Haus wird mittels einer Ölzentralheizung mit Wärme und Warmwasser versorgt. Die Antragsteller erhalten seit Januar 2005 Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) von der Antragsgegnerin, so auch in den Jahren 2007 bis 2009. Diese gewährte ihnen vom 1. Mai 2007 bis 30. Juni 2008 sowie ab 1. Januar 2009 im Rahmen der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) eine monatliche Heizkostenpauschale i.H.v. 90,00 EUR (Änderungsbescheid vom 3. März 2009). Während des Leistungsbezugs erwarben sie am 22. September 2005 3.658 l Heizöl. Dem Antrag auf Kostenerstattung gab die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 29. September 2005 statt; die Heizölmenge sei nach den geltenden Richtlinien angemessen. Sie überwies den vollen Rechnungsbetrag an den Antragsteller. Unter dem 10. März 2006 beantragten die Antragsteller die Übernahme der Kosten für eine "Restmenge" von 297,6 l, da diese aus liefertechnischen Gründen im September 2005 nicht habe abgenommen werden können. Weiterhin beantragten sie wegen des anhaltend strengen Frosts, die Gesamtmenge auf 1.000 l zu erweitern, um eine ausreichende Beheizung der Wohnräume sicherstellen zu können. Mit Schreiben vom 16. März 2006 wies die Antragsgegnerin die Antragsteller darauf hin, dass ein Verbrauch von 3.956 l Heizöl für die gesamte Heizperiode (Oktober bis April des Folgejahres) bei einer Wohnfläche von 124 qm (zwei Personen im Haushalt) nach der Richtlinie zur Prüfung und Feststellung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft vom 11. Januar 2005 und der Richtlinie über die Bewilligung von Heizkosten bei dezentraler Versorgung vom 9. März 2005 im Landkreis Jerichower Land angemessen sei. Die Überweisung der Leistung erfolge grundsätzlich erst nach Rechnungslegung. Vom Rechnungsbetrag seien 18% für die Warmwasserbereitung aus eigenen Mitteln zu zahlen. Falls die Wasserversorgung nicht durch die Öl-Zentralheizung erfolge, bitte sie um einen schriftlichen Nachweis. Die Bezahlung der Rechnung der Heizölrechnung i.H.v. 207,41 EUR für 298 l Heizöl übernahm die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 26. April 2006 in voller Höhe. Am 24. Juli 2006 erwarben die Antragsteller 3.710,00 l Heizöl, nachdem die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 11. Juli 2006 die Übernahme der Kosten für 3.956 l Heizöl in Aussicht gestellt hatte. Ausweislich eines sich auf Blatt 225 der Verwaltungsakte befindlichen Aktenvermerks hatten sich die Antragsteller und die Antragsgegnerin dahingehend geeinigt, die in der Heizölrechnung enthaltenen Kosten der Warmwasseraufbereitung i.H.v. 420,91 EUR (18% von 2.338,37 EUR) in Raten von 50,00 EUR von der monatlichen Grundsicherungsleistung ab September 2006 bis zur Begleichung des Betrages einzubehalten seien. Mit Schreiben vom 27. Juli 2006 teilte die Antragsgegnerin mit, sie habe den Kaufpreis vollständig an den Heizöllieferanten überwiesen. Mit Änderungsbescheid vom 27. Juli 2006 setzte sie die mündliche Vereinbarung zur ratenweisen Rückzahlung der Wassererwärmungskosten um. Die Heizölrechnung vom 15. Dezember 2006 über 154,55 EUR für 246 l Heizöl übernahm die Antragsgegnerin in voller Höhe. Am 9. Oktober 2007 wurde den Antragstellern 2.001 l Heizöl geliefert. Den Antrag auf Übernahme der Heizkosten i.H.v. insgesamt 1.250,13 EUR lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 15. Oktober 2007 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 26. November 2007 teilweise ab. Sie bewilligte eine Heizkostenbeihilfe i.H.v. 1.004,89 EUR. Der angemessene Verbrauch an Heizöl (in einer Heizperiode) entspreche dem Produkt aus angemessener Wohnfläche eines Zwei-Personen-Haushalts von 60 qm und dem angemessenen Heizölverbrauch von 31,9 l/qm. Es errechne sich für die Antragsteller ein angemessener Heizölbedarf von 1.914 l. Einen seitens der Antragsteller unter dem 9. Januar 2008 gestellten Antrag auf Übernahme weiterer Kosten zur Beschaffung von Heizöl lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 14. Januar 2008 unter Verweis auf die bereits erfolgte Übernahme der Kosten für 1.914 l Heizöl ab. Die bewilligten Pauschalen seien für die nächste Heizperiode anzusparen. Durch Beschluss des Sozialgerichts Stendal (SG) in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (S 3 AS 51/08 ER) vom 5. Februar 2008 wurde die Antragsgegnerin vorläufig verpflichtet, den Antragstellern einen Betrag i.H.v. 1.000,00 EUR zum Erwerb von Heizöl gegen Vorlage eines Verwendungsnachweises zu zahlen. Die Antragsgegnerin bewilligte mit Bescheid vom 7. Februar 2008 den Antragstellern vorbehaltlos eine Heizkostenbeihilfe i.H.v. 1.000,00 EUR für die gesamte Heizperiode von Oktober 2007 bis April 2008. Unter dem 2. Juni 2008 beantragten die Antragsteller erneut die Übernahme der Kosten für die Beschaffung von Heizöl für die Heizperiode von Oktober 2008 bis April 2009. Mit Schreiben vom 17. Juni 2008 teilte die Antragsgegnerin ihnen mit, dass sie unter der Voraussetzung eines Leistungsanspruchs zu Beginn der Heizperiode einen erneuten Antrag stellen sollten. Auf Hinweis der Antragsteller, der Öltank sei leer, da sie das Öl für die Warmwasseraufbereitung verwandt hätten, bewilligte ihnen die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 26. August 2008 eine Heizkostenbeihilfe i.H.v. 900,00 EUR. Für zwölf Monate hätten sie Anspruch auf eine Heizkostenbeihilfe i.H.v. 1.080,00 EUR (errechnet an Hand eines Bedarfs von 31,9 l/qm bzw. 1,50 EUR/qm). Da ihnen bereits für die Monate Mai und Juni 2008 eine Heizkostenpauschale i.H.v. 90,00 EUR/Monat gewährt worden sei, sei dieser Betrag von den für eine Heizperiode angemessenen Heizkosten in Abzug zu bringen. Es verbleibe der bewilligte Betrag. In dem hiergegen eingelegten Widerspruch bestritten die Antragsteller, im Mai und Juni 2008 eine Heizkostenpauschale i.H.v. 90,00 EUR erhalten zu haben. Die seitens der Antragsgegnerin gewährten KdU deckten gerade ihren Unterkunftsbedarf. Am 12. September 2008 erwarben die Antragsteller 1.015 l Heizöl zu einem Preis von 899,85 EUR. Unter dem 12. November 2008 stellten sie bei der Antragsgegnern erneut einen Antrag auf Übernahme weiterer Kosten zur Beschaffung von Heizöl. Die erworbenen 1.015 l Heizöl seien nur für 53 Tage ausreichend. Die Heizperiode dauere aber 213 Tage. Am 23. November 2008 werde die bisher gewährte Menge Heizöl verbraucht sein. Am 20. November 2008 haben die Antragsteller beim SG einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt mit dem Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihnen weitere Heizkosten für die Zeit vom 24. November 2008 bis 30. April 2009, hilfsweise als Darlehen, zu zahlen (S 3 AS 1056/08 ER). Die Antragsgegnerin hat am 21. November 2008 einen Hausbesuch bei den Antragstellern durchgeführt. Sie hat festgestellt, dass sich noch eine Menge von ca. 270 l Heizöl in den Öltanks befinde. Der Antragsteller zu 1. hat der Antragsgegnerin im Rahmen dieses Hausbesuchs mitgeteilt, er habe in seinen Räumen eine durchschnittliche Temperatur von 19 – 20°C. Als Beweis hat er auf ein Thermometer verwiesen, das 19°C angezeigte. Er hat zudem eine Aufstellung anfallender Kosten für die Heizung und die Warmwasseraufbereitung übergeben. Hinsichtlich der Einzelheiten der Kostenaufstellung wird auf Blatt 457, 458 der Verwaltungsakte verwiesen. Am 28. November 2008 haben die Antragsteller ausweislich der sich in der Verwaltungsakte befindlichen Heizölrechnung 2.000 l Heizöl zu einem Preis von 50,90 EUR/100 l erworben. Einschließlich der Mehrwertsteuer (19%) betrug der Gesamtrechnungsbetrag 1.211,42 EUR. Das SG hat mit Beschluss vom 2. Dezember 2008 die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragstellern Leistungen für den Erwerb von 2.000 l Heizöl zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, diese Entscheidung sei im Wege einer Folgenabwägung zu treffen gewesen. Es hätte weder ermittelt werden können, ob die Antragsteller tatsächlich hilfebedürftig seien oder aber über einen das Schonvermögen übersteigenden Betrag verfügten. Der Verkehrswert des 124 qm Hauses, das nicht mehr als angemessenes Hausgrundstück nach § 12 Abs. 3 Ziffer 4 SGB II anzusehen sei, sei von der Antragsgegnerin nicht ermittelt worden. Weiterhin habe nicht ermittelt werden können, ob die Richtlinien, die die Antragsgegnerin zur Angemessenheit der Heizkosten herangezogen habe, die Kaltmieten und die Nebenkosten des tatsächlichen Wohnungsmarkts abbildeten. Das SG hat Leistungen für den Erwerb von 2.000 l Heizöl zunächst für ausreichend erachtet, um die gegenwärtige Notlage abzuwenden. Gegen den ihr am 4. Dezember 2008 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 15. Dezember 2008 Beschwerde eingelegt. Die Angemessenheit der KdU sei für Mieter und Besitzer von Eigenheimen gleich zu ermitteln. Die von ihr angesetzten warmen Betriebskosten incl. Warmwasserbereitung i.H.v. 31,9 l/qm (entspricht 1,50 EUR/qm) seien unter Berücksichtigung der Erfahrungen des Sozialamts und in Zusammenarbeit mit den im Landkreis Jerichower Land ansässigen Wohnungsbaugesellschaften und –genossenschaften an Hand von Durchschnittswerten erstellt worden. Ausgehend von einer für die Antragsteller angemessenen Wohnungsgröße von 60 qm - auf die sie mehrfach hingewiesen worden seien - sei ein Bedarf zur Deckung der Heizkosten i.H.v. 1.080,00 EUR angemessen. Zudem liege nach einer Recherche im Internet bundesweit der durchschnittliche Verbrauch an Heizöl für Beheizung und Warmwasser bei 15,4 l/qm und Jahr. Es ergebe sich für eine Wohnfläche von 60 qm danach ein durchschnittlicher Jahresverbrauch von 924 l. Soweit die Antragsteller vortrügen, die am 12. September 2008 bezogene Menge von 1.015 l sei bereits verbraucht, sei von einem unwirtschaftlichen Heizverhalten auszugehen. Einen gleichzeitig seitens der Antragsgegnerin gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des SG hat der Vorsitzende des erkennenden Senats mit Beschluss vom 23. Dezember 2008 zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2008 hat die Antragsgegnerin den Antragstellern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v 899,37 EUR/Monat für die Monate Januar bis Juni 2009 gewährt. Die Antragsgegnerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen, unter Aufhebung des Beschlusses des SG vom 2. Dezember 2008 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen. Die Antragsteller beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Auf Nachfrage des Senats, ob die Antragsteller das zur Wassererwärmung benötigte Heizöl zusätzlich zu dem ihnen bewilligten Heizöl erworben haben oder das von der Antragsgegnerin bezahlte Heizöl dafür verwendeten, haben sie unter dem 25. Juni 2009 mitgeteilt, das zur Wassererwärmung benötigte Heizöl zusätzlich erworben zu haben. Nachweise seien nicht vorhanden, da die Belege vom Lieferanten mitgenommen worden seien. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin sowie auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
II.
Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG zulässig. Der Beschwerdewert liegt über 750,00 EUR. Der wirtschaftliche Wert der vom SG ausgesprochenen Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme der Kosten für 2.000 l Heizöl liegt ausweislich des Rechnungsbetrags bei 1.211,42 EUR. Die Beschwerde ist teilweise begründet. Die Antragsteller haben für Dezember 2008 einen Anordnungsanspruch auf darlehensweise Gewährung der Kosten für 252,92 l Heizöl (entspricht einer Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von 135,00 EUR) und für die Zeit von Januar bis April 2009 auf Gewährung der Kosten für 1.011,68 l als Zuschuss (entspricht einer Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von 180,00 EUR unter Berücksichtung eines Abzugs der Kosten der Warmwasserbereitung und der bereits gewährten Heizkostenvorauszahlungen) glaubhaft gemacht. Im Übrigen war der Antrag zurückzuweisen. Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden. Unter Anwendung dieser Maßstäbe war die sozialgerichtliche Entscheidung entsprechend des Tenors abzuändern. Zur Ermittlung dieser Beträge hat der Senat zunächst den tatsächlichen, angemessenen Heizölbedarf der Antragsteller in den einzelnen Monaten des Jahres in Litern errechnet (vgl. unten A, b). Sodann waren die seitens der Antragsgegnerin zu übernehmenden Kosten zu bestimmen (vgl. unten B), wobei zwischen einer Gewährung dieser Leistungen als Darlehen und als Zuschuss zu unterscheiden war.
A. Die Antragsteller haben einen Anspruch auf die Bewilligung weiterer 1.264,6 l Heizöl für die Zeit von Dezember 2008 bis April 2009 nach §§ 19, 22 SGB II glaubhaft gemacht. a. Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegt vor. Am 21. November 2008 verfügten die Antragsteller noch über 270 l Heizöl. Dies hatte die Antragsgegnerin anlässlich eines Hausbesuchs festgestellt. Dieser Vorrat reicht ersichtlich nicht aus, um das Haus den Winter über zu beheizen. Insoweit lag eine Notlage vor. b. Sie haben auch einen Anordnungsanspruch auf Übernahme weiterer, über die ihnen bis November 2008 bereits bewilligten Heizkosten hinaus glaubhaft gemacht. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden vom Leistungsträger die KdU in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Vorliegend ist allein ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung von Leistungen zur Beschaffung von Heizöl streitig. Auch diese Kosten unterliegen der Prüfung der Angemessenheit. Die Antragsteller haben von der Antragsgegnerin im Zeitraum November 2008 bis April 2009, für den die Übernahme der Kosten weiterer Heizölbeschaffung begehrt wird, Leistungen nach dem SGB II bezogen und haben somit zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehört. Die Prüfung der Angemessenheit der KdU setzt grundsätzlich eine Einzelfallprüfung voraus, die den jeweiligen Besonderheiten Rechnung trägt (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 2/05 R, juris). Dabei ist die Frage der Angemessenheit der KdU für Mieter und Hauseigentümer nach einheitlichen Kriterien zu beantworten. § 22 Abs. 1 SGB II sieht insofern ohne Differenzierung danach, ob der Wohnbedarf durch Eigentum oder Miete gedeckt wird, Leistungen für KdU bis zur Grenze der Angemessenheit vor. Aus diesem Grund sind auch nicht die für Hauseigentum im Rahmen des § 12 SGB II, sondern die für Mietwohnungen geltenden Wohnflächengrenzen bei der Angemessenheitsprüfung im Rahmen des § 22 SGB II zu Grunde zu legen. Ansonsten ergäbe sich eine im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht gerechtfertigte Privilegierung von Haus und Wohnungseigentümern gegenüber Mietern (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2008, B 14 AS 54/07 R, juris). Zur Bestimmung der Höhe der angemessenen KdU ist folglich zunächst die maßgebliche Größe der Unterkunft auf der Grundlage der im sozialen Mietwohnungsbau anerkannten Wohnungsgröße zu bestimmen. Ausgehend von der Anzahl der zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personen (die beiden Antragsteller) ist ein Wohnraum bis 60 qm angemessen (vgl. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsneubaus in Sachsen-Anhalt 1995, Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt 1995, S. 1133 ff.). Daraus folgt, dass auch für die Berechnung der angemessenen Heizkosten diese (angemessene) Wohnfläche zu Grunde zu legen ist und nicht die tatsächliche Wohnfläche des Eigenheims der Antragsteller von 124 qm. Spätestens seit Januar 2008 sind nur noch die für das Beheizen von 60 qm Wohnfläche notwendigen Heizölmengen als angemessener Bedarf zu berücksichtigen. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II als Bedarf der Bedarfsgemeinschaft im tatsächlichen Umfang solange zu berücksichtigen, wie es ihr nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Dem Leistungsempfänger ist es nicht möglich, die Unterkunftskosten zu senken, solange er nicht weiß, dass sie unangemessen hoch sind. Erforderlich ist demnach die entsprechende Information über die Unangemessenheit der Unterkunfts- und/oder Heizkosten durch den Leistungsträger. Diese erhielten die Antragsteller mit Bescheid vom 15. Oktober 2007, in dem die Antragsgegnerin mitteilte, der angemessene Verbrauch von Heizöl für zwei Personen und 60 qm liege bei 1.914 l (gemeint war in einer Heizperiode). Diese Menge legte sie bereits der am 12. Oktober 2007 beantragten Übernahme der Heizkosten zu Grunde. Diese war ausreichend, um die dem Leistungsempfänger vom Gesetz eingeräumte Reaktionsfrist in Gang zu setzen. Der Grundsicherungsträger ist nicht verpflichtet, über die Angabe des von ihm als angemessen angesehenen Heizölbedarfs hinaus den Leistungsempfänger "an die Hand zu nehmen" und ihm im Einzelnen aufzuzeigen, auf welche Weise er die Kosten senken kann (vgl. BSG, Urteile vom 19. Februar 2009, B 4 AS 30/08 R sowie vom 27. Februar 2008, B 14/7b AS 70/06 R, beide zitiert nach juris). Die Antragsgegnerin setzte den Antragstellern keine Frist zur Kostensenkung. Das war auch nicht erforderlich. Kennt der Hilfebedürftige seine Obliegenheit zur Senkung der Kosten seiner Unterkunft, und sind Kostensenkungsmaßnahmen sowohl subjektiv zumutbar als auch möglich, kann er nur noch die Erstattung der angemessenen Aufwendungen ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Maßnahmen wirksam werden könnten, verlangen. Eine sechsmonatige "Schonfrist" vor Beginn der Kostensenkungsmaßnahmen, und die Weiterzahlung der unangemessenen KdU "im Regelfall" für einen Sechsmonatszeitraum ohne weitere Begründung, ist weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II zu entnehmen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, a.a.O.). Einer Übergangsfrist zum Senken der Heizkosten in einem unangemessen großen Eigenheim bedarf es in der Regel nicht. Kostensenkungsmaßnahmen (z. B. Absenken der Raumtemperatur in wenig oder gar nicht genutzten Räumen) lassen sich von heute auf morgen umsetzen. Die Antragsteller haben zudem weder persönliche noch technische Gründe für die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer sofortigen Senkung des Heizölverbrauchs vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Als tatsächlichen und angemessenen Jahresbedarf für 60 qm Wohnfläche betrachtet der Senat vorliegend nach summarischer Prüfung eine Menge Heizöl von 1.914 l für die Heizung und die Warmwasserbereitung. Es kann hier dahinstehen, ob die von der Antragsgegnerin als angemessen angesehenen Verbrauchsmengen von 31,9 l/qm/Heizperiode zur Prüfung eines konkreten Heizkostenbedarfs herangezogen werden können. Grundsätzlich hängt der Heizkostenbedarf nämlich von unterschiedlichen Faktoren ab, wie u.a. Lage und Wärmedämmung der Wohnung oder des Hauses. Insoweit bestehen Zweifel, ob überhaupt in diesem Bereich ein allgemeiner, angemessener Bedarf bestimmt werden kann. Konkret auf den Bedarf der Antragsteller bezogen ist nämlich festzustellen, dass sie mit einer Menge von 31,9 l/qm/Heizperiode ihr Eigenheim während eines Kalenderjahres offensichtlich ausreichend beheizen und das Warmwasser bereiten konnten. Sie benötigten eine Gesamtmenge von 3.956 l pro Jahr für Heizung und Warmwasser. Sie bezogen sowohl im Jahr 2005 (3.658 l + 297,6 l) als auch im Jahr 2006 (3.710 l + 246 l) diese Menge Heizöl. Den Kauf zusätzlichen Heizöls zum Beheizen des Hauses oder zur Warmwasseraufbereitung haben sie nicht glaubhaft gemacht. Die Angemessenheit der Heizkosten kann nach der neuesten Rechtsprechung des BSG nicht an Hand der tatsächlichen Kosten für das konkret genutzte Haus beurteilt werden. Sie können nicht so ermittelt werden, dass die tatsächlichen Heizkosten pro Quadratmeter mit der angemessenen Quadratmeterzahl (hier 60 qm) multipliziert werden. Vielmehr kann erst ein Überschreiten der oberen Grenzwerte des lokalen bzw., soweit ein solcher nicht existiert, des Bundesweiten Heizspiegels für eine vergleichbare Wohnung mit angemessener Größe als Indiz für fehlende Erforderlichkeit und damit für Unangemessenheit der Heizkosten angesehen werden (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009, B 14 AS 33/08 R, als Terminsbericht vorliegend). Ein lokaler Heizspiegel liegt für das Gebiet der Antragsgegnerin nicht vor. Nach dem Bundesweiten Heizspiegel liegt der durchschnittliche Heizenergieverbrauch für ein Gebäude mit einer beheizten Gesamtwohnfläche von 100 bis 250 qm zwischen 101 und 159 kWh je qm und Jahr, mithin zwischen 10,1 l und 15,9 l Heizöl (die Berechnung des Energieverbrauchs des Bundesweiten Heizspiegels fußt auf einer Umrechnung von 10 kWh pro Liter Heizöl) pro qm und Jahr. Werden mehr als 22,7 l/qm/Jahr verbraucht, ist der Energieverbrauch "extrem hoch". Da der Energieverbrauch der Antragsteller mit 31,9 l/qm/Jahr für eine Wohnfläche von 124 qm über diesem Wert liegt, könnte nach der o.g. Rechtsprechung des BSG (soweit die Argumentation aus dem Terminsbericht ersichtlich ist) ein Indiz für eine Unangemessenheit der Heizkosten gegeben sein. Ob ein solches Indiz hier tatsächlich vorliegt, kann dahinstehen. Die Antragsgegnerin hat den tatsächlichen Verbrauch der Antragsteller als angemessen angesehen. Zu deren Gunsten ist dieser mithin zu Grunde zu legen und auf die angemessene Wohnungsgröße zu übertragen. Da diese i. S. des § 22 Abs. 1 SGB II 60 qm beträgt, ist nur der für diese Fläche angemessene Heizkostenbedarf seitens der Antragsgegnerin zu übernehmen, mithin 1.914 l/Jahr. Die Antragsteller haben keine Tatsachen dafür vorgetragen - noch sind diese ersichtlich -, dass eine Begrenzung der zu beheizenden Fläche auf 60 qm nicht möglich sei. Sie argumentieren vielmehr ausschließlich, zum Beheizen des (gesamten) Hauses 3.956 l/Heizperiode zu benötigen. Über Möglichkeiten der Kostensenkung haben sie sich offensichtlich noch keine Gedanken gemacht. Der Senat geht bei der Feststellung der benötigten Heizölmenge von einem Kalenderjahresbedarf aus (hier folglich Bedarf für die Jahre 2008 und 2009) und rechnet nicht wie die Antragsgegnerin in Heizperioden. Es muss dem Hilfeempfänger grundsätzlich unbenommen bleiben, bei aufgebrauchten Heizölreserven den Zeitpunkt des Befüllens seines Heizöltanks (zumindest innerhalb eines Bewilligungsabschnitts) selbst zu wählen. Dies entspricht dem vom SGB II geforderten wirtschaftlichen Verhalten. So ist der Heizölkauf in den Sommermonaten regelmäßig preisgünstiger als in den Wintermonaten. Weiterhin spricht gegen die Berechnung des Bedarfs nach Heizperioden, dass sich diese in den Monaten verschieben können oder auch außerhalb dieses
Zeitraums geheizt werden muss. Schließlich werden auch nach der Verkehrsanschauung außerhalb eines kalendarischen Rhythmus auftretende Kosten wie der Heizölverbrauch, üblicherweise nach dem Jahreswert bestimmt (vgl. dazu Statistisches Bundesamt, Umweltökonomische Gesamtrechnungen 2006, vom 14. November 2006, mit Tabellenwerten nach Kalenderjahren). In Anwendung dieser Maßstäbe ergibt sich für die Antragsteller in den Kalenderjahren 2008 und 2008 ein tatsächlicher und angemessener Heizölbedarf von je 1.914 l zum Beheizen des Hauses und zur Warmwasserbereitung. Im Rahmen der Berechnung des monatlichen Bedarfs ist zu berücksichtigen, dass eine Zwölftelung des Jahresbedarfs zu nicht hinnehmbaren Ergebnissen führt, wenn – wie hier – der Bedarf im Winter entsteht. In den Monaten, in denen üblicherweise geheizt wird, also von Januar bis April und Oktober bis Dezember ("Wintermonate") eines Jahres, wird i.d.R. mehr Heizöl benötigt als in den übrigen Monaten ("Sommermonate"). In den "Wintermonaten" wird Heizöl zum Heizen und zur Warmwasseraufbereitung benötigt, in den "Sommermonaten" dagegen nur zur Bereitung des Warmwassers. Die Menge des Heizöls, das zur Bereitung des Warmwassers gebraucht wird, kann – wie hier – i.d.R. nicht konkret bestimmt werden. Die Antragsteller haben der Antragsgegnerin gegenüber zwar angegeben, der Heizölverbrauch hätte sich für die Warmwasserbereitung in den Monaten Mai bis September 2007 auf 4,642 l Heizöl/Tag belaufen. Diese Berechnung aber fußt nicht auf einer Messung des Verbrauchs von Heizöl für die Warmwasserbereitung mittels einer technischen Einrichtung, sondern auf der Annahme, die Heizung benötige 1,5 Stunden täglich, um das benötigte Wasser zu erwärmen. Konkret lässt sich die benötigte Energie folglich nicht berechnen. Der Senat hält es für sachdienlich, in derartigen Fällen auf die Heizkostenverordnung (HeizkostenV) zurückzugreifen. Nach § 9 Abs. 2 Satz 5 bzw. Abs. 3 Satz 5 HeizkostenV in der bis 31. Dezember 2008 gültigen Fassung ist ein Anteil von 18% der insgesamt verbrauchten Brennstoffe für die Bereitung des nicht messbaren verbrauchten Warmwassers zu Grunde zu legen. Diese Pauschale beruht auf Abrechnungsverfahren von Messdienstfirmen, die von Fachleuten aus dem Heizungs- und Installationsbereich bestätigt wurden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. September 1988, 8 A 1239/86, NVwZ-RR 1989, 583). Unter Zugrundelegung eines Jahresgesamtbedarfs von 1.914 l Heizöl/Jahr errechnet sich eine Pauschalmenge von 344,52 l/Jahr zur Bereitung des Warmwassers (18% von 1.914 l), mithin 1.569,48 l/Jahr zum Beheizen des Eigenheims. Die Ölmenge für die Warmwasserbereitung ist zu zwölfteln, da innerhalb eines Jahres in allen Monaten gleich viel Warmwasser benötigt wird. Da das Haus nach Angaben der Antragsteller nur in den o.g. "Wintermonaten" beheizt werden muss, ist der hierfür errechnet Anteil an der Gesamtmenge zu siebteln (Januar bis April und Oktober bis Dezember = 7 Monate). Es ergeben sich danach im Kalenderjahr vorliegend folgende monatliche Bedarfe: Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember Heizen in Litern 224,21 224,21 224,21 224,21 224,21 224,21 224,21 Warmwasser in Litern 28,71 28,71 28,71 28,71 28,71 28,71 28,71 28,71 28,71 28,71 28,71 28,71 Summe 252,92 252,92 252,92 252,92 28,71 28,71 28,71 28,71 28,71 252,92 252,92 252,92
Da die Antragsteller im Dezember 2008 über kein Heizöl mehr verfügten (s. unten), haben sie mithin nach der o.g. Aufstellung im Dezember 2008 einen (zusätzlichen) Bedarf von 252,92 l. Auch für die Monate Januar bis April 2009 legt der Senat im Rahmen der summarischen Prüfung diese Pauschale der HeizkostenV a.F. zu Grunde. Es ergibt sich damit ein tatsächlicher, angemessener Bedarf an Heizöl zum Heizen und zur Warmwasserbereitung für diesen Zeitraum von 1.011,68 l (252,92 l - 4 Monate). Bei der Berechnung des Bedarfs war auch zu berücksichtigen, dass der Heizölbedarf nicht am Anfang des Jahres für das ganze Jahr entstehen muss. Bei der Beschaffung von Heizöl handelt es sich um Aufwendungen, die einen zukünftigen Heizbedarf decken sollen. Der "Bedarf" besteht gerade darin, dass der Hilfebedürftige Geldmittel benötigt, um die Lieferung von Heizmaterial bezahlen zu können. Der Bedarf für Heizmittel entsteht erst dann, wenn für den Bewilligungszeitraum (§ 41 SGB II) kein Brennmaterial mehr vorhanden ist. Die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sollen für sechs Monate bzw. bis zu 12 Monate erfolgen. Vor diesem Hintergrund muss bei der Bestimmung der angemessenen Menge des Heizmaterials auf den jeweiligen Bewilligungszeitraum abgestellt werden; der Zeitraum für den angenommenen Heizmaterialbedarf sollte mit dem Bewilligungszeitraum in der Regel deckungsgleich sein. Eine weitergehende "Bevorratung" kann allerdings dann sinnvoll sein, wenn ein weiterer SGB II-Leistungsbezug hinreichend wahrscheinlich ist (vgl. BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007, B 7b AS 40/06 R, Rn. 10, juris). Vorliegend begehren die Antragsteller die Menge Heizöl, die sie zum Beheizen des Hauses und Bereitung des Warmwassers bis einschließlich April 2009 benötigen. Dieser Zeitraum liegt innerhalb des Bewilligungsabschnitts von Januar bis Juni 2009 (Bescheid vom 18. Dezember 2008). B. Die Kosten zur Beschaffung dieses Heizöls hat die Antragsgegnerin teilweise als Darlehen bzw. als Zuschuss zu übernehmen. Diese errechnen sich wie folgt: Im Zeitpunkt der Beschaffung des Heizöls kostete dieses 50,90 EUR/100 l zzgl. 19% Mehrwertsteuer. Bei einem zu Grunde zu legenden Bedarf für Dezember von 252,92 l ergibt sich ein Rechnungsbetrag von 153,20 EUR (252,92 l / 100 - 50,90 EUR + 19% Mehrwertsteuer). In Abzug zu bringen sind die Kosten für die Menge Heizöl, die der Wassererwärmung dient, soweit sie den Antragstellern bereits mit der Regelleistung gewährt werden. Bei der Berechnung der Kosten der Warmwasserbereitung ist allerdings nicht die oben errechnete Pauschale von 18% des Gesamtheizölverbrauchs zu Grunde zu legen. Im Regelsatz sind nur die vom BSG errechneten Pauschalen enthalten (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, B 14/11b AS 15/07 R, juris). Darüber hinausgehende Kosten sind vom Leistungsträger im Rahmen der KdU mit zu übernehmen, soweit sie - wie hier - nicht konkret berechnet werden können (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 48/08 R, juris). Zur Berechnung des Betrags, der nach diesen Grundsätzen von den Gesamtkosten des Heizölkaufs für die Warmwasserbereitung in Abzug zu bringen ist, setzt der Senat die Menge des bezogenen Heizöls ins Verhältnis zu den im Jahr im Regelsatz enthaltenen Warmwasserpauschalen (JahresWWP). Dieser Betrag ist zum einen im tatsächlichen, angemessenen Heizölbedarf – zumindest im vorliegenden Fall – mit enthalten, zum anderen sind die Kosten der Warmwasserbereitung dem Hilfebedürftigen bereits teilweise pauschal mit der Regelleistung gewährt worden bzw. werden diesem im Leistungsbezug gewährt werden. Bei Mietern werden die Warmwasserpauschalen (WWP) monatlich von der ebenfalls monatlich zu zahlenden Heizkostenvorauszahlung in Abzug gebracht. Bei Hauseigentümern ist eine solche monatliche Berechnung mathematisch nicht möglich, da der Bedarf an Heizöl für die einzelnen Monate nach den o.g. Ausführungen schwankt. Im Ergebnis aber muss auch beim hilfebedürftigen Hauseigentümer die WWP in Ansatz gebracht werden. Bezieht ein Hilfebedürftiger den gesamten Jahresbedarf an Heizöl auf einmal, ist von dem daraus resultierenden Rechnungsbetrag die JahresWWP des Hilfebedürftigen in Abzug zu bringen. Bezieht er die Hälfte des Jahresbedarfs, ist auch nur die Hälfte der JahresWWP abzuziehen. Dem entsprechend ist auch der der anteilige Betrag der JahresWWP vom Rechnungsbetrag der gewährten Heizölmenge abzuziehen. Diese Berechnungsmethode stellt sicher, dass die WWP bereits unmittelbar bei der Beschaffung von Heizöl zutreffend berücksichtigt wird. Sie lässt sich in folgende Formel fassen: Jahresbedarf Heizöl = JahresWWP der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bewilligte (Teil)Menge Heizöl anteilig abzusetzender Betrag der JahresWWP Da es sich bei der Heizölbeschaffung um eine Bevorratung für künftige Bedarfszeiten handelt, kann jedoch der Leistungsträger im Normalfall den WWP-Anteil nicht einfach vom Rechnungsbetrag abziehen, da die WWP-Anteile des Regelsatzes dem Hilfebedürftigen erst in der Zukunft gewährt werden. Die insoweit bestehende Deckungslücke müsste durch eine Darlehensgewährung oder vorläufige Übernahme des vollständigen Rechnungsbetrags geschlossen werden. Im vorliegenden Fall stellt sich dieses Problem nicht, da die Antragsteller im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats hinreichende Gelegenheit zum Ansparen der auf die zu gewährende Heizölmenge (1.264,60 l für Dezember 2008 bis April 2009) entfallenden WWP-Anteile hatten. Für den vorliegenden Fall ergibt sich unter Anwendung o.g. Maßstäbe nachfolgende Berechnung: Für Dezember 2008 ist den Antragstellern ein Darlehen i.H.v. gerundet 135,00 EUR zu gewähren. Eine Bewilligung des Heizölbedarfs als Zuschuss scheidet aus, da die Antragsteller im Jahr 2008 bereits vor Antragstellung im November 2008 die Menge Heizöl erhalten hatten, die ihrem tatsachlichen, angemessenen Verbrauch von 1.914 l für dieses Jahr (bezogen auf 60 qm) entspricht. Mit Bescheid vom 7. Februar 2008 hatte die Antragsgegnerin den Antragstellern 1.000,00 EUR zur Beschaffung von Heizöl bewilligt und diesen Betrag an die sie ausgezahlt. Aus den Verwaltungsakten lässt sich nicht entnehmen, wie viel Heizöl sie von diesem Betrag erwarben. Der Preis für 100 l Heizöl bei einer Abnahmemenge von 3.000 l lag nach den Recherchen des erkennenden Senats Anfang/Mitte Februar 2008 zwischen 0,70 EUR und 0,76 EUR (www.brennstoffspiegel.de). Vom Höchstpreis von 0,76 EUR/100 l ausgehend konnten sie vom bewilligten Betrag 1.315 l Heizöl kaufen. Zuzüglich der im September 2008 getankten 1.015 l standen ihnen mithin im Jahr 2008 2.330 l Heizöl zur Verfügung. Nicht erfasst ist dabei das Öl, das sich im Februar 2008 noch im Heizöltank befand. Dessen Menge hat die Antragsgegnerin nicht festgestellt. Zu Gunsten der Antragsteller muss sie, da auch keine entsprechenden Schätzungen vorgenommen werden konnten, außer Betracht bleiben. Die Antragsteller befanden sich aber Ende November in einer Notlage. Sie hatten noch 270 l Heizöl, das nicht ausreichte, um das Haus weiter zu beheizen und das Wasser zu erwärmen. Sie haben einen zusätzlichen Bedarf für die Zeit von Dezember 2008 bis April 2009 glaubhaft gemacht. Der Senat geht davon aus, dass es ihnen im November 2008 möglich war, das sich noch in ihren Heizöltanks verbliebene Heizöl zum Heizen und Bereiten des Warmwassers zu nutzen. Sie erwarben erst Ende des Monats (28. November) Heizöl. Da es aber technisch nicht möglich ist, die gesamte sich in einem Öltank befindliche Heizölmenge zu verbrauchen, ist ein Bedarf für den Monat Dezember 2008 anzunehmen. Vorliegend konnte weiterhin offen bleiben, ob die seitens der Antragsgegnerin an die Antragsteller von Januar bis Juni 2008 gezahlte Heizkostenpauschale in Höhe von 90,00 EUR/Monat auf den Heizkostenbedarf anzurechnen war. Auch ohne Hinzurechnung dieser Pauschale war der angemessene Heizölbedarf der Antragsteller durch Übernahme der Kosten für die Heizölrechnungen durch die Antragsgegnerin im Februar und September 2008 gedeckt. Die Gewährung eines Zuschusses durch die Antragsgegnerin zur Beschaffung weiteren Heizöls für das Jahr 2008 kommt daher nicht in Betracht. Die Antragsteller haben jedoch einen Anspruch auf Übernahme der weiteren Heizkosten für das Jahr 2008 in Form eines Darlehens in analoger Anwendung des § 22 Abs. 5 SGB II glaubhaft gemacht. Sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, können danach auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden. Über für die Heizölbeschaffung einzusetzendes Vermögen verfügen die Antragsteller nicht. Zwar fällt das Eigenheim nicht unter das Schonvermögen i. S. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Es ist, wie das SG zu Recht festgestellt hat, unangemessen groß. Es kann vorliegend allerdings offen bleiben, ob die Antragsteller verpflichtet sind, zur Beseitigung ihrer Hilfebedürftigkeit das Eigenheim zu verwerten. In jedem Fall ist es ihnen nicht möglich, eine kurzfristige Verwertung vorzunehmen. Nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 5 SGB II ist die Antragsgegnerin nur verpflichtet, Schulden zu übernehmen, um Wohnungslosigkeit oder eine vergleichbaren Notlage zu verhindern. Schulden für die Beschaffung von Heizöl waren den Antragstellern zum Zeitpunkt des Antrags auf Übernahme weiterer Heizkosten am 12. November 2008 noch nicht entstanden. Sie befanden sich jedoch in einer vergleichbaren Lage. Sie verfügten nicht über genügend Heizöl, um über den November 2008 hinaus das Haus weiterhin beheizen zu können. In solch einer Situation kann ein Hilfebedürftiger nicht darauf verwiesen werden, sich zunächst im Wege der "Selbsthilfe" Heizöl zu beschaffen und eine Verbindlichkeit einzugehen, von der er nicht weiß, ob sie seitens des Leistungsträgers übernommen wird. Der Mangel an Heizöl ist auch eine mit Wohnungslosigkeit vergleichbare Notlage. Kann das gesamte Haus nicht mehr beheizt werden, so ist es im Winter nicht bewohnbar. Die Kosten des Heizölbedarfs belaufen sich für Dezember 2008 auf 153,20 EUR (252,92 l / 100 x 50,90 EUR + 19% Mehrwertsteuer). Die darin enthaltenen Kosten der Warmwasseraufbereitung betragen unter Anwendung der o.g. Berechnungsmethode 18,05 EUR. Unter Fortführung der im Urteil vom 27. Februar 2008 (B 14/11b AS 15/07 a.a.O.) vom BSG erstellten Tabelle beträgt die für Antragsteller maßgebliche WWP im Regelsatz monatlich insgesamt 11,40 EUR (5,70 EUR bezogen auf eine Regelleistung i.H.v. 90 % von 351,00 EUR). 1.914 l = 136,80 EUR (5,70 EUR (monatliche WWP pro Antragsteller) x 2 x 12 Monate) 252,92 l 18,08 EUR Der seitens der Antragsgegnerin zu übernehmende Kostenanteil für die "reinen Heizkosten" beträgt mithin gerundet 135,00 EUR (153,20 EUR - 18,08 EUR). Die Kosten für den Heizölbedarf für die Zeit von Januar bis April 2009 hat die Antragsgegnerin vorläufig i.H.v. 180,00 EUR zu bewilligen. Diese Bewilligung hat als Zuschuss nach § 22 Abs. 1 SGB II zu erfolgen. Die Antragsteller haben für das Jahr 2009 noch kein Heizöl erhalten. Der Bedarf für diesen Zeitraum liegt bei 1.011,68 l. Der anteilig im Rechnungsbetrag für diese Heizölmenge i.H.v. 612,78 EUR (1.011,68 l / 100 x 50,90 EUR + 19% Mehrwertsteuer) enthaltene Warmwasseranteil beträgt 72,31 EUR. 1.914 l = 136,80 EUR (5,70 EUR (monatliche WWP pro Antragsteller) x 2 x 12 Monate) 1.011,68 l 72,31 EUR Die Kosten für die zu bewilligende Menge Heizöl für die Monate Januar bis April 2009 betragen demnach gerundet 540,00 EUR. Davon in Abzug zu bringen sind die den Antragstellern bereits bewilligten Heizkostenpauschalen i.H.v. 90,00 EUR/Monat für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2009, denn die Antragsgegnerin hat insoweit ihren Erstattungspflichten bereits Genüge getan (vgl. BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007, B 7b AS 40/06 R, Rdnr. 16; Urteil vom 19. September 2008, B 14 AS 54/07 R, Rdnr. 19, beide zitiert nach juris). Die von der Antragsgegnerin bewilligten Leistungen für die KdU waren von den Antragstellern für die tatsächlich anfallenden Kosten einzusetzen und sind insoweit gegen zu rechnen. Es ist dem Änderungsbescheid vom 3. März 2009 eindeutig zu entnehmen, dass die bewilligten Leistungen für die KdU eine Heizkostenpauschale enthalten, die für einen entstehenden Bedarf zur Beschaffung von Heizöl zu verwenden ist. Da diese Leistungen hier von den Antragstellern als Vorschuss auf den tatsächlich entstehenden Bedarf zu verstehen waren (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 18. Juni 2009, L 5 AS 179/07), sind sie i.H.v. insgesamt 360,00 EUR (90,00 EUR - 4 Monate) in Abzug zu bringen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 48/08 R, juris). Es verbleibt der o.g. seitens der Antragsgegnerin den Antragstellern zu gewährende Zuschuss i.H.v. 180,00 EUR. Insgesamt haben die Antragsteller somit einen Anspruch auf Gewährung eines Darlehens i.H.v. 135,00 EUR für den Monat Dezember 2008 und eines Zuschusses von 180,00 EUR für die Monate Januar bis April 2009. Entsprechend des glaubhaft gemachten Bedarfs der Antragsteller war die Beschwerde der Antragsgegnerin folglich teilweise zurückzuweisen, im Übrigen der Antrag der Antragsteller abzulehnen.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §§ 193 SGG. Die Kosten waren entsprechend des Unterliegens bzw. des Obsiegens der Beteiligten zu quoteln. Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragstellern vorläufig ein Darlehen i.H.v. 135,00 EUR zur Beschaffung von 252,92 l Heizöl und vorläufig einen Zuschuss i.H.v. 180,00 EUR zur Beschaffung von 1.011,68 l Heizöl zu bewilligen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die den Antragstellern entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten hat die Antragsgegnerin zu ¼ zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die im Wege eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes erfolgte vorläufige Verpflichtung zur Gewährung weiterer Leistungen zur Beschaffung von Heizöl für den Zeitraum von November 2008 bis April 2009. Der am 2X. August 195X geborene Antragsteller zu 1. bewohnt mit seiner am 0X. Januar 195X geborenen Ehefrau, der Antragstellerin zu 2., ein ihnen je zu ½ gehörendes 140 qm großes Eigenheim. Die 124 qm große Wohnfläche teilten sie sich bis zum Juni 2005 mit ihrem gemeinsamen Sohn. Das Haus wird mittels einer Ölzentralheizung mit Wärme und Warmwasser versorgt. Die Antragsteller erhalten seit Januar 2005 Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) von der Antragsgegnerin, so auch in den Jahren 2007 bis 2009. Diese gewährte ihnen vom 1. Mai 2007 bis 30. Juni 2008 sowie ab 1. Januar 2009 im Rahmen der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) eine monatliche Heizkostenpauschale i.H.v. 90,00 EUR (Änderungsbescheid vom 3. März 2009). Während des Leistungsbezugs erwarben sie am 22. September 2005 3.658 l Heizöl. Dem Antrag auf Kostenerstattung gab die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 29. September 2005 statt; die Heizölmenge sei nach den geltenden Richtlinien angemessen. Sie überwies den vollen Rechnungsbetrag an den Antragsteller. Unter dem 10. März 2006 beantragten die Antragsteller die Übernahme der Kosten für eine "Restmenge" von 297,6 l, da diese aus liefertechnischen Gründen im September 2005 nicht habe abgenommen werden können. Weiterhin beantragten sie wegen des anhaltend strengen Frosts, die Gesamtmenge auf 1.000 l zu erweitern, um eine ausreichende Beheizung der Wohnräume sicherstellen zu können. Mit Schreiben vom 16. März 2006 wies die Antragsgegnerin die Antragsteller darauf hin, dass ein Verbrauch von 3.956 l Heizöl für die gesamte Heizperiode (Oktober bis April des Folgejahres) bei einer Wohnfläche von 124 qm (zwei Personen im Haushalt) nach der Richtlinie zur Prüfung und Feststellung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft vom 11. Januar 2005 und der Richtlinie über die Bewilligung von Heizkosten bei dezentraler Versorgung vom 9. März 2005 im Landkreis Jerichower Land angemessen sei. Die Überweisung der Leistung erfolge grundsätzlich erst nach Rechnungslegung. Vom Rechnungsbetrag seien 18% für die Warmwasserbereitung aus eigenen Mitteln zu zahlen. Falls die Wasserversorgung nicht durch die Öl-Zentralheizung erfolge, bitte sie um einen schriftlichen Nachweis. Die Bezahlung der Rechnung der Heizölrechnung i.H.v. 207,41 EUR für 298 l Heizöl übernahm die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 26. April 2006 in voller Höhe. Am 24. Juli 2006 erwarben die Antragsteller 3.710,00 l Heizöl, nachdem die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 11. Juli 2006 die Übernahme der Kosten für 3.956 l Heizöl in Aussicht gestellt hatte. Ausweislich eines sich auf Blatt 225 der Verwaltungsakte befindlichen Aktenvermerks hatten sich die Antragsteller und die Antragsgegnerin dahingehend geeinigt, die in der Heizölrechnung enthaltenen Kosten der Warmwasseraufbereitung i.H.v. 420,91 EUR (18% von 2.338,37 EUR) in Raten von 50,00 EUR von der monatlichen Grundsicherungsleistung ab September 2006 bis zur Begleichung des Betrages einzubehalten seien. Mit Schreiben vom 27. Juli 2006 teilte die Antragsgegnerin mit, sie habe den Kaufpreis vollständig an den Heizöllieferanten überwiesen. Mit Änderungsbescheid vom 27. Juli 2006 setzte sie die mündliche Vereinbarung zur ratenweisen Rückzahlung der Wassererwärmungskosten um. Die Heizölrechnung vom 15. Dezember 2006 über 154,55 EUR für 246 l Heizöl übernahm die Antragsgegnerin in voller Höhe. Am 9. Oktober 2007 wurde den Antragstellern 2.001 l Heizöl geliefert. Den Antrag auf Übernahme der Heizkosten i.H.v. insgesamt 1.250,13 EUR lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 15. Oktober 2007 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 26. November 2007 teilweise ab. Sie bewilligte eine Heizkostenbeihilfe i.H.v. 1.004,89 EUR. Der angemessene Verbrauch an Heizöl (in einer Heizperiode) entspreche dem Produkt aus angemessener Wohnfläche eines Zwei-Personen-Haushalts von 60 qm und dem angemessenen Heizölverbrauch von 31,9 l/qm. Es errechne sich für die Antragsteller ein angemessener Heizölbedarf von 1.914 l. Einen seitens der Antragsteller unter dem 9. Januar 2008 gestellten Antrag auf Übernahme weiterer Kosten zur Beschaffung von Heizöl lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 14. Januar 2008 unter Verweis auf die bereits erfolgte Übernahme der Kosten für 1.914 l Heizöl ab. Die bewilligten Pauschalen seien für die nächste Heizperiode anzusparen. Durch Beschluss des Sozialgerichts Stendal (SG) in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (S 3 AS 51/08 ER) vom 5. Februar 2008 wurde die Antragsgegnerin vorläufig verpflichtet, den Antragstellern einen Betrag i.H.v. 1.000,00 EUR zum Erwerb von Heizöl gegen Vorlage eines Verwendungsnachweises zu zahlen. Die Antragsgegnerin bewilligte mit Bescheid vom 7. Februar 2008 den Antragstellern vorbehaltlos eine Heizkostenbeihilfe i.H.v. 1.000,00 EUR für die gesamte Heizperiode von Oktober 2007 bis April 2008. Unter dem 2. Juni 2008 beantragten die Antragsteller erneut die Übernahme der Kosten für die Beschaffung von Heizöl für die Heizperiode von Oktober 2008 bis April 2009. Mit Schreiben vom 17. Juni 2008 teilte die Antragsgegnerin ihnen mit, dass sie unter der Voraussetzung eines Leistungsanspruchs zu Beginn der Heizperiode einen erneuten Antrag stellen sollten. Auf Hinweis der Antragsteller, der Öltank sei leer, da sie das Öl für die Warmwasseraufbereitung verwandt hätten, bewilligte ihnen die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 26. August 2008 eine Heizkostenbeihilfe i.H.v. 900,00 EUR. Für zwölf Monate hätten sie Anspruch auf eine Heizkostenbeihilfe i.H.v. 1.080,00 EUR (errechnet an Hand eines Bedarfs von 31,9 l/qm bzw. 1,50 EUR/qm). Da ihnen bereits für die Monate Mai und Juni 2008 eine Heizkostenpauschale i.H.v. 90,00 EUR/Monat gewährt worden sei, sei dieser Betrag von den für eine Heizperiode angemessenen Heizkosten in Abzug zu bringen. Es verbleibe der bewilligte Betrag. In dem hiergegen eingelegten Widerspruch bestritten die Antragsteller, im Mai und Juni 2008 eine Heizkostenpauschale i.H.v. 90,00 EUR erhalten zu haben. Die seitens der Antragsgegnerin gewährten KdU deckten gerade ihren Unterkunftsbedarf. Am 12. September 2008 erwarben die Antragsteller 1.015 l Heizöl zu einem Preis von 899,85 EUR. Unter dem 12. November 2008 stellten sie bei der Antragsgegnern erneut einen Antrag auf Übernahme weiterer Kosten zur Beschaffung von Heizöl. Die erworbenen 1.015 l Heizöl seien nur für 53 Tage ausreichend. Die Heizperiode dauere aber 213 Tage. Am 23. November 2008 werde die bisher gewährte Menge Heizöl verbraucht sein. Am 20. November 2008 haben die Antragsteller beim SG einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt mit dem Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihnen weitere Heizkosten für die Zeit vom 24. November 2008 bis 30. April 2009, hilfsweise als Darlehen, zu zahlen (S 3 AS 1056/08 ER). Die Antragsgegnerin hat am 21. November 2008 einen Hausbesuch bei den Antragstellern durchgeführt. Sie hat festgestellt, dass sich noch eine Menge von ca. 270 l Heizöl in den Öltanks befinde. Der Antragsteller zu 1. hat der Antragsgegnerin im Rahmen dieses Hausbesuchs mitgeteilt, er habe in seinen Räumen eine durchschnittliche Temperatur von 19 – 20°C. Als Beweis hat er auf ein Thermometer verwiesen, das 19°C angezeigte. Er hat zudem eine Aufstellung anfallender Kosten für die Heizung und die Warmwasseraufbereitung übergeben. Hinsichtlich der Einzelheiten der Kostenaufstellung wird auf Blatt 457, 458 der Verwaltungsakte verwiesen. Am 28. November 2008 haben die Antragsteller ausweislich der sich in der Verwaltungsakte befindlichen Heizölrechnung 2.000 l Heizöl zu einem Preis von 50,90 EUR/100 l erworben. Einschließlich der Mehrwertsteuer (19%) betrug der Gesamtrechnungsbetrag 1.211,42 EUR. Das SG hat mit Beschluss vom 2. Dezember 2008 die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragstellern Leistungen für den Erwerb von 2.000 l Heizöl zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, diese Entscheidung sei im Wege einer Folgenabwägung zu treffen gewesen. Es hätte weder ermittelt werden können, ob die Antragsteller tatsächlich hilfebedürftig seien oder aber über einen das Schonvermögen übersteigenden Betrag verfügten. Der Verkehrswert des 124 qm Hauses, das nicht mehr als angemessenes Hausgrundstück nach § 12 Abs. 3 Ziffer 4 SGB II anzusehen sei, sei von der Antragsgegnerin nicht ermittelt worden. Weiterhin habe nicht ermittelt werden können, ob die Richtlinien, die die Antragsgegnerin zur Angemessenheit der Heizkosten herangezogen habe, die Kaltmieten und die Nebenkosten des tatsächlichen Wohnungsmarkts abbildeten. Das SG hat Leistungen für den Erwerb von 2.000 l Heizöl zunächst für ausreichend erachtet, um die gegenwärtige Notlage abzuwenden. Gegen den ihr am 4. Dezember 2008 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 15. Dezember 2008 Beschwerde eingelegt. Die Angemessenheit der KdU sei für Mieter und Besitzer von Eigenheimen gleich zu ermitteln. Die von ihr angesetzten warmen Betriebskosten incl. Warmwasserbereitung i.H.v. 31,9 l/qm (entspricht 1,50 EUR/qm) seien unter Berücksichtigung der Erfahrungen des Sozialamts und in Zusammenarbeit mit den im Landkreis Jerichower Land ansässigen Wohnungsbaugesellschaften und –genossenschaften an Hand von Durchschnittswerten erstellt worden. Ausgehend von einer für die Antragsteller angemessenen Wohnungsgröße von 60 qm - auf die sie mehrfach hingewiesen worden seien - sei ein Bedarf zur Deckung der Heizkosten i.H.v. 1.080,00 EUR angemessen. Zudem liege nach einer Recherche im Internet bundesweit der durchschnittliche Verbrauch an Heizöl für Beheizung und Warmwasser bei 15,4 l/qm und Jahr. Es ergebe sich für eine Wohnfläche von 60 qm danach ein durchschnittlicher Jahresverbrauch von 924 l. Soweit die Antragsteller vortrügen, die am 12. September 2008 bezogene Menge von 1.015 l sei bereits verbraucht, sei von einem unwirtschaftlichen Heizverhalten auszugehen. Einen gleichzeitig seitens der Antragsgegnerin gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des SG hat der Vorsitzende des erkennenden Senats mit Beschluss vom 23. Dezember 2008 zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2008 hat die Antragsgegnerin den Antragstellern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v 899,37 EUR/Monat für die Monate Januar bis Juni 2009 gewährt. Die Antragsgegnerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen, unter Aufhebung des Beschlusses des SG vom 2. Dezember 2008 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen. Die Antragsteller beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Auf Nachfrage des Senats, ob die Antragsteller das zur Wassererwärmung benötigte Heizöl zusätzlich zu dem ihnen bewilligten Heizöl erworben haben oder das von der Antragsgegnerin bezahlte Heizöl dafür verwendeten, haben sie unter dem 25. Juni 2009 mitgeteilt, das zur Wassererwärmung benötigte Heizöl zusätzlich erworben zu haben. Nachweise seien nicht vorhanden, da die Belege vom Lieferanten mitgenommen worden seien. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin sowie auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
II.
Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG zulässig. Der Beschwerdewert liegt über 750,00 EUR. Der wirtschaftliche Wert der vom SG ausgesprochenen Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme der Kosten für 2.000 l Heizöl liegt ausweislich des Rechnungsbetrags bei 1.211,42 EUR. Die Beschwerde ist teilweise begründet. Die Antragsteller haben für Dezember 2008 einen Anordnungsanspruch auf darlehensweise Gewährung der Kosten für 252,92 l Heizöl (entspricht einer Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von 135,00 EUR) und für die Zeit von Januar bis April 2009 auf Gewährung der Kosten für 1.011,68 l als Zuschuss (entspricht einer Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von 180,00 EUR unter Berücksichtung eines Abzugs der Kosten der Warmwasserbereitung und der bereits gewährten Heizkostenvorauszahlungen) glaubhaft gemacht. Im Übrigen war der Antrag zurückzuweisen. Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden. Unter Anwendung dieser Maßstäbe war die sozialgerichtliche Entscheidung entsprechend des Tenors abzuändern. Zur Ermittlung dieser Beträge hat der Senat zunächst den tatsächlichen, angemessenen Heizölbedarf der Antragsteller in den einzelnen Monaten des Jahres in Litern errechnet (vgl. unten A, b). Sodann waren die seitens der Antragsgegnerin zu übernehmenden Kosten zu bestimmen (vgl. unten B), wobei zwischen einer Gewährung dieser Leistungen als Darlehen und als Zuschuss zu unterscheiden war.
A. Die Antragsteller haben einen Anspruch auf die Bewilligung weiterer 1.264,6 l Heizöl für die Zeit von Dezember 2008 bis April 2009 nach §§ 19, 22 SGB II glaubhaft gemacht. a. Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegt vor. Am 21. November 2008 verfügten die Antragsteller noch über 270 l Heizöl. Dies hatte die Antragsgegnerin anlässlich eines Hausbesuchs festgestellt. Dieser Vorrat reicht ersichtlich nicht aus, um das Haus den Winter über zu beheizen. Insoweit lag eine Notlage vor. b. Sie haben auch einen Anordnungsanspruch auf Übernahme weiterer, über die ihnen bis November 2008 bereits bewilligten Heizkosten hinaus glaubhaft gemacht. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden vom Leistungsträger die KdU in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Vorliegend ist allein ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung von Leistungen zur Beschaffung von Heizöl streitig. Auch diese Kosten unterliegen der Prüfung der Angemessenheit. Die Antragsteller haben von der Antragsgegnerin im Zeitraum November 2008 bis April 2009, für den die Übernahme der Kosten weiterer Heizölbeschaffung begehrt wird, Leistungen nach dem SGB II bezogen und haben somit zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehört. Die Prüfung der Angemessenheit der KdU setzt grundsätzlich eine Einzelfallprüfung voraus, die den jeweiligen Besonderheiten Rechnung trägt (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 2/05 R, juris). Dabei ist die Frage der Angemessenheit der KdU für Mieter und Hauseigentümer nach einheitlichen Kriterien zu beantworten. § 22 Abs. 1 SGB II sieht insofern ohne Differenzierung danach, ob der Wohnbedarf durch Eigentum oder Miete gedeckt wird, Leistungen für KdU bis zur Grenze der Angemessenheit vor. Aus diesem Grund sind auch nicht die für Hauseigentum im Rahmen des § 12 SGB II, sondern die für Mietwohnungen geltenden Wohnflächengrenzen bei der Angemessenheitsprüfung im Rahmen des § 22 SGB II zu Grunde zu legen. Ansonsten ergäbe sich eine im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht gerechtfertigte Privilegierung von Haus und Wohnungseigentümern gegenüber Mietern (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2008, B 14 AS 54/07 R, juris). Zur Bestimmung der Höhe der angemessenen KdU ist folglich zunächst die maßgebliche Größe der Unterkunft auf der Grundlage der im sozialen Mietwohnungsbau anerkannten Wohnungsgröße zu bestimmen. Ausgehend von der Anzahl der zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personen (die beiden Antragsteller) ist ein Wohnraum bis 60 qm angemessen (vgl. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsneubaus in Sachsen-Anhalt 1995, Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt 1995, S. 1133 ff.). Daraus folgt, dass auch für die Berechnung der angemessenen Heizkosten diese (angemessene) Wohnfläche zu Grunde zu legen ist und nicht die tatsächliche Wohnfläche des Eigenheims der Antragsteller von 124 qm. Spätestens seit Januar 2008 sind nur noch die für das Beheizen von 60 qm Wohnfläche notwendigen Heizölmengen als angemessener Bedarf zu berücksichtigen. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II als Bedarf der Bedarfsgemeinschaft im tatsächlichen Umfang solange zu berücksichtigen, wie es ihr nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Dem Leistungsempfänger ist es nicht möglich, die Unterkunftskosten zu senken, solange er nicht weiß, dass sie unangemessen hoch sind. Erforderlich ist demnach die entsprechende Information über die Unangemessenheit der Unterkunfts- und/oder Heizkosten durch den Leistungsträger. Diese erhielten die Antragsteller mit Bescheid vom 15. Oktober 2007, in dem die Antragsgegnerin mitteilte, der angemessene Verbrauch von Heizöl für zwei Personen und 60 qm liege bei 1.914 l (gemeint war in einer Heizperiode). Diese Menge legte sie bereits der am 12. Oktober 2007 beantragten Übernahme der Heizkosten zu Grunde. Diese war ausreichend, um die dem Leistungsempfänger vom Gesetz eingeräumte Reaktionsfrist in Gang zu setzen. Der Grundsicherungsträger ist nicht verpflichtet, über die Angabe des von ihm als angemessen angesehenen Heizölbedarfs hinaus den Leistungsempfänger "an die Hand zu nehmen" und ihm im Einzelnen aufzuzeigen, auf welche Weise er die Kosten senken kann (vgl. BSG, Urteile vom 19. Februar 2009, B 4 AS 30/08 R sowie vom 27. Februar 2008, B 14/7b AS 70/06 R, beide zitiert nach juris). Die Antragsgegnerin setzte den Antragstellern keine Frist zur Kostensenkung. Das war auch nicht erforderlich. Kennt der Hilfebedürftige seine Obliegenheit zur Senkung der Kosten seiner Unterkunft, und sind Kostensenkungsmaßnahmen sowohl subjektiv zumutbar als auch möglich, kann er nur noch die Erstattung der angemessenen Aufwendungen ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Maßnahmen wirksam werden könnten, verlangen. Eine sechsmonatige "Schonfrist" vor Beginn der Kostensenkungsmaßnahmen, und die Weiterzahlung der unangemessenen KdU "im Regelfall" für einen Sechsmonatszeitraum ohne weitere Begründung, ist weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II zu entnehmen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, a.a.O.). Einer Übergangsfrist zum Senken der Heizkosten in einem unangemessen großen Eigenheim bedarf es in der Regel nicht. Kostensenkungsmaßnahmen (z. B. Absenken der Raumtemperatur in wenig oder gar nicht genutzten Räumen) lassen sich von heute auf morgen umsetzen. Die Antragsteller haben zudem weder persönliche noch technische Gründe für die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer sofortigen Senkung des Heizölverbrauchs vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Als tatsächlichen und angemessenen Jahresbedarf für 60 qm Wohnfläche betrachtet der Senat vorliegend nach summarischer Prüfung eine Menge Heizöl von 1.914 l für die Heizung und die Warmwasserbereitung. Es kann hier dahinstehen, ob die von der Antragsgegnerin als angemessen angesehenen Verbrauchsmengen von 31,9 l/qm/Heizperiode zur Prüfung eines konkreten Heizkostenbedarfs herangezogen werden können. Grundsätzlich hängt der Heizkostenbedarf nämlich von unterschiedlichen Faktoren ab, wie u.a. Lage und Wärmedämmung der Wohnung oder des Hauses. Insoweit bestehen Zweifel, ob überhaupt in diesem Bereich ein allgemeiner, angemessener Bedarf bestimmt werden kann. Konkret auf den Bedarf der Antragsteller bezogen ist nämlich festzustellen, dass sie mit einer Menge von 31,9 l/qm/Heizperiode ihr Eigenheim während eines Kalenderjahres offensichtlich ausreichend beheizen und das Warmwasser bereiten konnten. Sie benötigten eine Gesamtmenge von 3.956 l pro Jahr für Heizung und Warmwasser. Sie bezogen sowohl im Jahr 2005 (3.658 l + 297,6 l) als auch im Jahr 2006 (3.710 l + 246 l) diese Menge Heizöl. Den Kauf zusätzlichen Heizöls zum Beheizen des Hauses oder zur Warmwasseraufbereitung haben sie nicht glaubhaft gemacht. Die Angemessenheit der Heizkosten kann nach der neuesten Rechtsprechung des BSG nicht an Hand der tatsächlichen Kosten für das konkret genutzte Haus beurteilt werden. Sie können nicht so ermittelt werden, dass die tatsächlichen Heizkosten pro Quadratmeter mit der angemessenen Quadratmeterzahl (hier 60 qm) multipliziert werden. Vielmehr kann erst ein Überschreiten der oberen Grenzwerte des lokalen bzw., soweit ein solcher nicht existiert, des Bundesweiten Heizspiegels für eine vergleichbare Wohnung mit angemessener Größe als Indiz für fehlende Erforderlichkeit und damit für Unangemessenheit der Heizkosten angesehen werden (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009, B 14 AS 33/08 R, als Terminsbericht vorliegend). Ein lokaler Heizspiegel liegt für das Gebiet der Antragsgegnerin nicht vor. Nach dem Bundesweiten Heizspiegel liegt der durchschnittliche Heizenergieverbrauch für ein Gebäude mit einer beheizten Gesamtwohnfläche von 100 bis 250 qm zwischen 101 und 159 kWh je qm und Jahr, mithin zwischen 10,1 l und 15,9 l Heizöl (die Berechnung des Energieverbrauchs des Bundesweiten Heizspiegels fußt auf einer Umrechnung von 10 kWh pro Liter Heizöl) pro qm und Jahr. Werden mehr als 22,7 l/qm/Jahr verbraucht, ist der Energieverbrauch "extrem hoch". Da der Energieverbrauch der Antragsteller mit 31,9 l/qm/Jahr für eine Wohnfläche von 124 qm über diesem Wert liegt, könnte nach der o.g. Rechtsprechung des BSG (soweit die Argumentation aus dem Terminsbericht ersichtlich ist) ein Indiz für eine Unangemessenheit der Heizkosten gegeben sein. Ob ein solches Indiz hier tatsächlich vorliegt, kann dahinstehen. Die Antragsgegnerin hat den tatsächlichen Verbrauch der Antragsteller als angemessen angesehen. Zu deren Gunsten ist dieser mithin zu Grunde zu legen und auf die angemessene Wohnungsgröße zu übertragen. Da diese i. S. des § 22 Abs. 1 SGB II 60 qm beträgt, ist nur der für diese Fläche angemessene Heizkostenbedarf seitens der Antragsgegnerin zu übernehmen, mithin 1.914 l/Jahr. Die Antragsteller haben keine Tatsachen dafür vorgetragen - noch sind diese ersichtlich -, dass eine Begrenzung der zu beheizenden Fläche auf 60 qm nicht möglich sei. Sie argumentieren vielmehr ausschließlich, zum Beheizen des (gesamten) Hauses 3.956 l/Heizperiode zu benötigen. Über Möglichkeiten der Kostensenkung haben sie sich offensichtlich noch keine Gedanken gemacht. Der Senat geht bei der Feststellung der benötigten Heizölmenge von einem Kalenderjahresbedarf aus (hier folglich Bedarf für die Jahre 2008 und 2009) und rechnet nicht wie die Antragsgegnerin in Heizperioden. Es muss dem Hilfeempfänger grundsätzlich unbenommen bleiben, bei aufgebrauchten Heizölreserven den Zeitpunkt des Befüllens seines Heizöltanks (zumindest innerhalb eines Bewilligungsabschnitts) selbst zu wählen. Dies entspricht dem vom SGB II geforderten wirtschaftlichen Verhalten. So ist der Heizölkauf in den Sommermonaten regelmäßig preisgünstiger als in den Wintermonaten. Weiterhin spricht gegen die Berechnung des Bedarfs nach Heizperioden, dass sich diese in den Monaten verschieben können oder auch außerhalb dieses
Zeitraums geheizt werden muss. Schließlich werden auch nach der Verkehrsanschauung außerhalb eines kalendarischen Rhythmus auftretende Kosten wie der Heizölverbrauch, üblicherweise nach dem Jahreswert bestimmt (vgl. dazu Statistisches Bundesamt, Umweltökonomische Gesamtrechnungen 2006, vom 14. November 2006, mit Tabellenwerten nach Kalenderjahren). In Anwendung dieser Maßstäbe ergibt sich für die Antragsteller in den Kalenderjahren 2008 und 2008 ein tatsächlicher und angemessener Heizölbedarf von je 1.914 l zum Beheizen des Hauses und zur Warmwasserbereitung. Im Rahmen der Berechnung des monatlichen Bedarfs ist zu berücksichtigen, dass eine Zwölftelung des Jahresbedarfs zu nicht hinnehmbaren Ergebnissen führt, wenn – wie hier – der Bedarf im Winter entsteht. In den Monaten, in denen üblicherweise geheizt wird, also von Januar bis April und Oktober bis Dezember ("Wintermonate") eines Jahres, wird i.d.R. mehr Heizöl benötigt als in den übrigen Monaten ("Sommermonate"). In den "Wintermonaten" wird Heizöl zum Heizen und zur Warmwasseraufbereitung benötigt, in den "Sommermonaten" dagegen nur zur Bereitung des Warmwassers. Die Menge des Heizöls, das zur Bereitung des Warmwassers gebraucht wird, kann – wie hier – i.d.R. nicht konkret bestimmt werden. Die Antragsteller haben der Antragsgegnerin gegenüber zwar angegeben, der Heizölverbrauch hätte sich für die Warmwasserbereitung in den Monaten Mai bis September 2007 auf 4,642 l Heizöl/Tag belaufen. Diese Berechnung aber fußt nicht auf einer Messung des Verbrauchs von Heizöl für die Warmwasserbereitung mittels einer technischen Einrichtung, sondern auf der Annahme, die Heizung benötige 1,5 Stunden täglich, um das benötigte Wasser zu erwärmen. Konkret lässt sich die benötigte Energie folglich nicht berechnen. Der Senat hält es für sachdienlich, in derartigen Fällen auf die Heizkostenverordnung (HeizkostenV) zurückzugreifen. Nach § 9 Abs. 2 Satz 5 bzw. Abs. 3 Satz 5 HeizkostenV in der bis 31. Dezember 2008 gültigen Fassung ist ein Anteil von 18% der insgesamt verbrauchten Brennstoffe für die Bereitung des nicht messbaren verbrauchten Warmwassers zu Grunde zu legen. Diese Pauschale beruht auf Abrechnungsverfahren von Messdienstfirmen, die von Fachleuten aus dem Heizungs- und Installationsbereich bestätigt wurden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. September 1988, 8 A 1239/86, NVwZ-RR 1989, 583). Unter Zugrundelegung eines Jahresgesamtbedarfs von 1.914 l Heizöl/Jahr errechnet sich eine Pauschalmenge von 344,52 l/Jahr zur Bereitung des Warmwassers (18% von 1.914 l), mithin 1.569,48 l/Jahr zum Beheizen des Eigenheims. Die Ölmenge für die Warmwasserbereitung ist zu zwölfteln, da innerhalb eines Jahres in allen Monaten gleich viel Warmwasser benötigt wird. Da das Haus nach Angaben der Antragsteller nur in den o.g. "Wintermonaten" beheizt werden muss, ist der hierfür errechnet Anteil an der Gesamtmenge zu siebteln (Januar bis April und Oktober bis Dezember = 7 Monate). Es ergeben sich danach im Kalenderjahr vorliegend folgende monatliche Bedarfe: Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember Heizen in Litern 224,21 224,21 224,21 224,21 224,21 224,21 224,21 Warmwasser in Litern 28,71 28,71 28,71 28,71 28,71 28,71 28,71 28,71 28,71 28,71 28,71 28,71 Summe 252,92 252,92 252,92 252,92 28,71 28,71 28,71 28,71 28,71 252,92 252,92 252,92
Da die Antragsteller im Dezember 2008 über kein Heizöl mehr verfügten (s. unten), haben sie mithin nach der o.g. Aufstellung im Dezember 2008 einen (zusätzlichen) Bedarf von 252,92 l. Auch für die Monate Januar bis April 2009 legt der Senat im Rahmen der summarischen Prüfung diese Pauschale der HeizkostenV a.F. zu Grunde. Es ergibt sich damit ein tatsächlicher, angemessener Bedarf an Heizöl zum Heizen und zur Warmwasserbereitung für diesen Zeitraum von 1.011,68 l (252,92 l - 4 Monate). Bei der Berechnung des Bedarfs war auch zu berücksichtigen, dass der Heizölbedarf nicht am Anfang des Jahres für das ganze Jahr entstehen muss. Bei der Beschaffung von Heizöl handelt es sich um Aufwendungen, die einen zukünftigen Heizbedarf decken sollen. Der "Bedarf" besteht gerade darin, dass der Hilfebedürftige Geldmittel benötigt, um die Lieferung von Heizmaterial bezahlen zu können. Der Bedarf für Heizmittel entsteht erst dann, wenn für den Bewilligungszeitraum (§ 41 SGB II) kein Brennmaterial mehr vorhanden ist. Die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sollen für sechs Monate bzw. bis zu 12 Monate erfolgen. Vor diesem Hintergrund muss bei der Bestimmung der angemessenen Menge des Heizmaterials auf den jeweiligen Bewilligungszeitraum abgestellt werden; der Zeitraum für den angenommenen Heizmaterialbedarf sollte mit dem Bewilligungszeitraum in der Regel deckungsgleich sein. Eine weitergehende "Bevorratung" kann allerdings dann sinnvoll sein, wenn ein weiterer SGB II-Leistungsbezug hinreichend wahrscheinlich ist (vgl. BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007, B 7b AS 40/06 R, Rn. 10, juris). Vorliegend begehren die Antragsteller die Menge Heizöl, die sie zum Beheizen des Hauses und Bereitung des Warmwassers bis einschließlich April 2009 benötigen. Dieser Zeitraum liegt innerhalb des Bewilligungsabschnitts von Januar bis Juni 2009 (Bescheid vom 18. Dezember 2008). B. Die Kosten zur Beschaffung dieses Heizöls hat die Antragsgegnerin teilweise als Darlehen bzw. als Zuschuss zu übernehmen. Diese errechnen sich wie folgt: Im Zeitpunkt der Beschaffung des Heizöls kostete dieses 50,90 EUR/100 l zzgl. 19% Mehrwertsteuer. Bei einem zu Grunde zu legenden Bedarf für Dezember von 252,92 l ergibt sich ein Rechnungsbetrag von 153,20 EUR (252,92 l / 100 - 50,90 EUR + 19% Mehrwertsteuer). In Abzug zu bringen sind die Kosten für die Menge Heizöl, die der Wassererwärmung dient, soweit sie den Antragstellern bereits mit der Regelleistung gewährt werden. Bei der Berechnung der Kosten der Warmwasserbereitung ist allerdings nicht die oben errechnete Pauschale von 18% des Gesamtheizölverbrauchs zu Grunde zu legen. Im Regelsatz sind nur die vom BSG errechneten Pauschalen enthalten (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, B 14/11b AS 15/07 R, juris). Darüber hinausgehende Kosten sind vom Leistungsträger im Rahmen der KdU mit zu übernehmen, soweit sie - wie hier - nicht konkret berechnet werden können (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 48/08 R, juris). Zur Berechnung des Betrags, der nach diesen Grundsätzen von den Gesamtkosten des Heizölkaufs für die Warmwasserbereitung in Abzug zu bringen ist, setzt der Senat die Menge des bezogenen Heizöls ins Verhältnis zu den im Jahr im Regelsatz enthaltenen Warmwasserpauschalen (JahresWWP). Dieser Betrag ist zum einen im tatsächlichen, angemessenen Heizölbedarf – zumindest im vorliegenden Fall – mit enthalten, zum anderen sind die Kosten der Warmwasserbereitung dem Hilfebedürftigen bereits teilweise pauschal mit der Regelleistung gewährt worden bzw. werden diesem im Leistungsbezug gewährt werden. Bei Mietern werden die Warmwasserpauschalen (WWP) monatlich von der ebenfalls monatlich zu zahlenden Heizkostenvorauszahlung in Abzug gebracht. Bei Hauseigentümern ist eine solche monatliche Berechnung mathematisch nicht möglich, da der Bedarf an Heizöl für die einzelnen Monate nach den o.g. Ausführungen schwankt. Im Ergebnis aber muss auch beim hilfebedürftigen Hauseigentümer die WWP in Ansatz gebracht werden. Bezieht ein Hilfebedürftiger den gesamten Jahresbedarf an Heizöl auf einmal, ist von dem daraus resultierenden Rechnungsbetrag die JahresWWP des Hilfebedürftigen in Abzug zu bringen. Bezieht er die Hälfte des Jahresbedarfs, ist auch nur die Hälfte der JahresWWP abzuziehen. Dem entsprechend ist auch der der anteilige Betrag der JahresWWP vom Rechnungsbetrag der gewährten Heizölmenge abzuziehen. Diese Berechnungsmethode stellt sicher, dass die WWP bereits unmittelbar bei der Beschaffung von Heizöl zutreffend berücksichtigt wird. Sie lässt sich in folgende Formel fassen: Jahresbedarf Heizöl = JahresWWP der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bewilligte (Teil)Menge Heizöl anteilig abzusetzender Betrag der JahresWWP Da es sich bei der Heizölbeschaffung um eine Bevorratung für künftige Bedarfszeiten handelt, kann jedoch der Leistungsträger im Normalfall den WWP-Anteil nicht einfach vom Rechnungsbetrag abziehen, da die WWP-Anteile des Regelsatzes dem Hilfebedürftigen erst in der Zukunft gewährt werden. Die insoweit bestehende Deckungslücke müsste durch eine Darlehensgewährung oder vorläufige Übernahme des vollständigen Rechnungsbetrags geschlossen werden. Im vorliegenden Fall stellt sich dieses Problem nicht, da die Antragsteller im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats hinreichende Gelegenheit zum Ansparen der auf die zu gewährende Heizölmenge (1.264,60 l für Dezember 2008 bis April 2009) entfallenden WWP-Anteile hatten. Für den vorliegenden Fall ergibt sich unter Anwendung o.g. Maßstäbe nachfolgende Berechnung: Für Dezember 2008 ist den Antragstellern ein Darlehen i.H.v. gerundet 135,00 EUR zu gewähren. Eine Bewilligung des Heizölbedarfs als Zuschuss scheidet aus, da die Antragsteller im Jahr 2008 bereits vor Antragstellung im November 2008 die Menge Heizöl erhalten hatten, die ihrem tatsachlichen, angemessenen Verbrauch von 1.914 l für dieses Jahr (bezogen auf 60 qm) entspricht. Mit Bescheid vom 7. Februar 2008 hatte die Antragsgegnerin den Antragstellern 1.000,00 EUR zur Beschaffung von Heizöl bewilligt und diesen Betrag an die sie ausgezahlt. Aus den Verwaltungsakten lässt sich nicht entnehmen, wie viel Heizöl sie von diesem Betrag erwarben. Der Preis für 100 l Heizöl bei einer Abnahmemenge von 3.000 l lag nach den Recherchen des erkennenden Senats Anfang/Mitte Februar 2008 zwischen 0,70 EUR und 0,76 EUR (www.brennstoffspiegel.de). Vom Höchstpreis von 0,76 EUR/100 l ausgehend konnten sie vom bewilligten Betrag 1.315 l Heizöl kaufen. Zuzüglich der im September 2008 getankten 1.015 l standen ihnen mithin im Jahr 2008 2.330 l Heizöl zur Verfügung. Nicht erfasst ist dabei das Öl, das sich im Februar 2008 noch im Heizöltank befand. Dessen Menge hat die Antragsgegnerin nicht festgestellt. Zu Gunsten der Antragsteller muss sie, da auch keine entsprechenden Schätzungen vorgenommen werden konnten, außer Betracht bleiben. Die Antragsteller befanden sich aber Ende November in einer Notlage. Sie hatten noch 270 l Heizöl, das nicht ausreichte, um das Haus weiter zu beheizen und das Wasser zu erwärmen. Sie haben einen zusätzlichen Bedarf für die Zeit von Dezember 2008 bis April 2009 glaubhaft gemacht. Der Senat geht davon aus, dass es ihnen im November 2008 möglich war, das sich noch in ihren Heizöltanks verbliebene Heizöl zum Heizen und Bereiten des Warmwassers zu nutzen. Sie erwarben erst Ende des Monats (28. November) Heizöl. Da es aber technisch nicht möglich ist, die gesamte sich in einem Öltank befindliche Heizölmenge zu verbrauchen, ist ein Bedarf für den Monat Dezember 2008 anzunehmen. Vorliegend konnte weiterhin offen bleiben, ob die seitens der Antragsgegnerin an die Antragsteller von Januar bis Juni 2008 gezahlte Heizkostenpauschale in Höhe von 90,00 EUR/Monat auf den Heizkostenbedarf anzurechnen war. Auch ohne Hinzurechnung dieser Pauschale war der angemessene Heizölbedarf der Antragsteller durch Übernahme der Kosten für die Heizölrechnungen durch die Antragsgegnerin im Februar und September 2008 gedeckt. Die Gewährung eines Zuschusses durch die Antragsgegnerin zur Beschaffung weiteren Heizöls für das Jahr 2008 kommt daher nicht in Betracht. Die Antragsteller haben jedoch einen Anspruch auf Übernahme der weiteren Heizkosten für das Jahr 2008 in Form eines Darlehens in analoger Anwendung des § 22 Abs. 5 SGB II glaubhaft gemacht. Sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, können danach auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden. Über für die Heizölbeschaffung einzusetzendes Vermögen verfügen die Antragsteller nicht. Zwar fällt das Eigenheim nicht unter das Schonvermögen i. S. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Es ist, wie das SG zu Recht festgestellt hat, unangemessen groß. Es kann vorliegend allerdings offen bleiben, ob die Antragsteller verpflichtet sind, zur Beseitigung ihrer Hilfebedürftigkeit das Eigenheim zu verwerten. In jedem Fall ist es ihnen nicht möglich, eine kurzfristige Verwertung vorzunehmen. Nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 5 SGB II ist die Antragsgegnerin nur verpflichtet, Schulden zu übernehmen, um Wohnungslosigkeit oder eine vergleichbaren Notlage zu verhindern. Schulden für die Beschaffung von Heizöl waren den Antragstellern zum Zeitpunkt des Antrags auf Übernahme weiterer Heizkosten am 12. November 2008 noch nicht entstanden. Sie befanden sich jedoch in einer vergleichbaren Lage. Sie verfügten nicht über genügend Heizöl, um über den November 2008 hinaus das Haus weiterhin beheizen zu können. In solch einer Situation kann ein Hilfebedürftiger nicht darauf verwiesen werden, sich zunächst im Wege der "Selbsthilfe" Heizöl zu beschaffen und eine Verbindlichkeit einzugehen, von der er nicht weiß, ob sie seitens des Leistungsträgers übernommen wird. Der Mangel an Heizöl ist auch eine mit Wohnungslosigkeit vergleichbare Notlage. Kann das gesamte Haus nicht mehr beheizt werden, so ist es im Winter nicht bewohnbar. Die Kosten des Heizölbedarfs belaufen sich für Dezember 2008 auf 153,20 EUR (252,92 l / 100 x 50,90 EUR + 19% Mehrwertsteuer). Die darin enthaltenen Kosten der Warmwasseraufbereitung betragen unter Anwendung der o.g. Berechnungsmethode 18,05 EUR. Unter Fortführung der im Urteil vom 27. Februar 2008 (B 14/11b AS 15/07 a.a.O.) vom BSG erstellten Tabelle beträgt die für Antragsteller maßgebliche WWP im Regelsatz monatlich insgesamt 11,40 EUR (5,70 EUR bezogen auf eine Regelleistung i.H.v. 90 % von 351,00 EUR). 1.914 l = 136,80 EUR (5,70 EUR (monatliche WWP pro Antragsteller) x 2 x 12 Monate) 252,92 l 18,08 EUR Der seitens der Antragsgegnerin zu übernehmende Kostenanteil für die "reinen Heizkosten" beträgt mithin gerundet 135,00 EUR (153,20 EUR - 18,08 EUR). Die Kosten für den Heizölbedarf für die Zeit von Januar bis April 2009 hat die Antragsgegnerin vorläufig i.H.v. 180,00 EUR zu bewilligen. Diese Bewilligung hat als Zuschuss nach § 22 Abs. 1 SGB II zu erfolgen. Die Antragsteller haben für das Jahr 2009 noch kein Heizöl erhalten. Der Bedarf für diesen Zeitraum liegt bei 1.011,68 l. Der anteilig im Rechnungsbetrag für diese Heizölmenge i.H.v. 612,78 EUR (1.011,68 l / 100 x 50,90 EUR + 19% Mehrwertsteuer) enthaltene Warmwasseranteil beträgt 72,31 EUR. 1.914 l = 136,80 EUR (5,70 EUR (monatliche WWP pro Antragsteller) x 2 x 12 Monate) 1.011,68 l 72,31 EUR Die Kosten für die zu bewilligende Menge Heizöl für die Monate Januar bis April 2009 betragen demnach gerundet 540,00 EUR. Davon in Abzug zu bringen sind die den Antragstellern bereits bewilligten Heizkostenpauschalen i.H.v. 90,00 EUR/Monat für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2009, denn die Antragsgegnerin hat insoweit ihren Erstattungspflichten bereits Genüge getan (vgl. BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007, B 7b AS 40/06 R, Rdnr. 16; Urteil vom 19. September 2008, B 14 AS 54/07 R, Rdnr. 19, beide zitiert nach juris). Die von der Antragsgegnerin bewilligten Leistungen für die KdU waren von den Antragstellern für die tatsächlich anfallenden Kosten einzusetzen und sind insoweit gegen zu rechnen. Es ist dem Änderungsbescheid vom 3. März 2009 eindeutig zu entnehmen, dass die bewilligten Leistungen für die KdU eine Heizkostenpauschale enthalten, die für einen entstehenden Bedarf zur Beschaffung von Heizöl zu verwenden ist. Da diese Leistungen hier von den Antragstellern als Vorschuss auf den tatsächlich entstehenden Bedarf zu verstehen waren (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 18. Juni 2009, L 5 AS 179/07), sind sie i.H.v. insgesamt 360,00 EUR (90,00 EUR - 4 Monate) in Abzug zu bringen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 48/08 R, juris). Es verbleibt der o.g. seitens der Antragsgegnerin den Antragstellern zu gewährende Zuschuss i.H.v. 180,00 EUR. Insgesamt haben die Antragsteller somit einen Anspruch auf Gewährung eines Darlehens i.H.v. 135,00 EUR für den Monat Dezember 2008 und eines Zuschusses von 180,00 EUR für die Monate Januar bis April 2009. Entsprechend des glaubhaft gemachten Bedarfs der Antragsteller war die Beschwerde der Antragsgegnerin folglich teilweise zurückzuweisen, im Übrigen der Antrag der Antragsteller abzulehnen.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §§ 193 SGG. Die Kosten waren entsprechend des Unterliegens bzw. des Obsiegens der Beteiligten zu quoteln. Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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