Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 8 AS 940/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 B 19/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Dessau vom 22. Dezember 2005 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 24. Mai 2006 zusätzlich zu den bereits bewilligten Leistungen weitere 103,50 EUR monatlich bis zu einer Entscheidung im Haupt¬sacheverfahren, längstens jedoch für sechs Monate, zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten zu 2/10 zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der der Antragstellerin zu gewährenden Leis¬tungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, hier insbesondere den Kosten der Unterkunft. Die 1954 geborene und geschiedene Antragstellerin beantragte im Oktober 2004 beim Antragsgegner die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Sie ist Eigentümerin eines eigenen Zweifamilienhauses mit einer Gesamtgrö¬ße von 172 m² und zwei Wohneinheiten, von denen sie eine selbst bewohnt. Der selbst bewohnte Wohnflächenanteil in der oberen Etage beträgt 86 m². Mit "Miet¬vertrag" vom 01. Juni 1998 hat die Antragstellerin in der 1. Etage ihres Hauses ihrem Vater, Herrn R. R. , zwei Zimmer (49 qm) mit Bad- und Küchenbenutzung zum 01. Juni 1998 "mietfrei" überlassen. Mit weiterem Mietvertrag vom 01. August 2002 vermietete die Antragstellerin in der 1. Etage ein Zimmer mit 17,5 qm, eine Küche mit 8,43 qm, ein Badezimmer mit 5,06 qm und einen Korridor mit 6,0 qm zum 1. August 2002 für 150,00 EUR monatlich an Herrn J. F ... In der an Herrn F. vermieteten Wohnung nutzt der Vater der Antragstellerin Küche und Bad mit. Nach den Angaben der Antragstellerin im Antrag betragen die monatlichen Schuldzinsen für die Hausfinanzierung 524,44 EUR. Im Antrag teilte die Antragstellerin zudem mit, für eine Gebäudeversicherung seien jährlich Versicherungsbeiträge in Höhe von 198,00 EUR zu zahlen. Für weitere Versicherungen würden 501,53 EUR jährlich anfallen. Nach den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen beträgt der mo¬natliche Abschlag für Gas 123,00 EUR, der Abschlag für Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung 53,00 EUR monatlich, die Müllgebühren 37,00 EUR jährlich, die Kosten für die Bereitstellung der Hausmüllgefäße jährlich 6,12 EUR, die Grundsteuer jährlich 272,02 EUR, die Straßenreinigungsgebühr jährlich 26,08 EUR, die Wartungspau¬schale für den Gaskessel 72,00 EUR und die Schornsteinfegergebühren jährlich betragen 68,94 EUR. Mit Bescheid vom 27. November 2004 bewilligte der Antragsgegner der Antragstel¬lerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. März 2005 Leistungen zur Siche¬rung des Lebensunterhalts in Höhe von 1.091,41 EUR monatlich. Dabei waren als an¬gemessene Kosten für Unterkunft und Heizung 880,41 EUR berücksichtigt. Die Antrag¬stellerin reichte in der Folgezeit ihren Baufinanzierungs- / Darlehensvertrag mit der Dresdner Bank ein. Danach wurden der Antragstellerin als Darlehensnehmerin 220.000,00 DM darlehensweise gewährt. Der Jahreszins bis zum 3. Mai 2008 beträgt 6,320 %. Die Zinsen betragen monatlich 1.158,67 DM, Zinsen und Tilgung zusam¬men 1.434,00 DM. Nach einem von der Antragstellerin eingereichten Kontoauszug vom 04. März 2005 betrug die am 02. März 2005 abgebuchte Darlehensrate 733,19 EUR (davon 518,89 EUR Zinsen und 214,30 EUR Tilgung). Mit Bescheid vom 23. März 2005 hob der Antragsgegner den Bescheid vom 27. November 2004 zum 30. März 2005 für die Zukunft auf und erließ einen neuen Bescheid. Aufgrund der Änderung des Gewährungszeitraumes und der Anrechnung der Schuldzinsen gewährte er der Antragstellerin für den Zeitraum vom 31. März 2005 bis 30. Juni 2005 Leistungen in Höhe von monatlich 1.447,60 EUR. Der Bescheid enthielt den Hinweis, die zur Zeit anfallenden Kosten für das Zweifamilienhaus wür¬den nur bis zum 30. Juni 2005 in dieser Höhe berücksichtigt. Die Wohneinheit mit 86 m² übersteige die angemessene Größe von 45 m² für eine einzelne Person. Die Antragstellerin müsse mögliche Ertragsquellen, beispielsweise eine Vermietung von Zimmern, nutzen, um die Ausgaben des Hauses decken zu können. Mit Bescheid vom 3. Mai 2005 hob der Antragsgegner den Bescheid vom 23. März 2005 zum 31. März 2005 auf und bewilligte Leistungen für April 2005 in Höhe von 1.269,16 EUR und für Mai 2005 in Höhe von 1.259,55 EUR. Begründend führte er aus, die angerech¬nete Tilgung in Höhe von 208,44 EUR könne nicht anerkannt werden. Zudem seien die Mieteinnahmen zu berücksichtigen. Es sei zu einer Überzahlung in Höhe von 148,44 EUR gekommen, worüber die Antragstellerin einen gesonderten Bescheid erhal¬te. Mit Schreiben vom 3. Mai 2005 hörte der Antragsgegner die Antragstellerin zur Überzahlung an. Mit Bescheid vom 30. Mai 2005 nahm der Antragsgegner den Bescheid vom 23. März 2005 für den Zeitraum vom 31. März 2005 bis 1. April 2005 zurück und erließ anstelle dessen den bereits vorab zugesandten Bescheid vom 3. Mai 2005. Er bewilligte für April 2005 Leistungen in Höhe von 1.269,16 EUR und für Mai 2005 Leistungen in Höhe von 1.259,55 EUR. Die nach seiner Auffassung zu Unrecht ge¬währten Leistungen in Höhe von 148,44 EUR forderte der Antragsgegner zurück. Die Antragstellerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Gegen den Bescheid vom 30. Mai 2005 legte die Antragstellerin am 8. Juni 2005 Widerspruch ein. Sie führte aus, die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides beruhe allein auf einer fehlerhaften Bearbeitung durch die zuständige Sachbearbeite¬rin. Sie habe diesen Fehler nicht erkennen können, sondern vielmehr auf den Bestand des Leistungsbescheides vom 23. März 2005 vertraut und die Leistung zur Bestrei¬tung des Lebensunterhaltes verbraucht. Mit Bescheid vom 21. Juni 2005 hob der Antragsgegner den Bescheid vom 3. Mai 2005 zum 31. März 2005 auf und erließ einen neuen Bescheid. Er bewilligte der An¬tragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für April in Höhe von 1.269,16 EUR und für Juni 2005 in Höhe von 1.259,55 EUR. Im Bescheid wies er darauf hin, die Unterkunftskosten der Antragstellerin seien nicht angemessen. Die Antrag¬stellerin habe keine Bemühungen dargelegt, mögliche Ertragsquellen zu nutzen. Für eine Person seien nur 45 m² Wohnfläche, eine Grundmiete von 225,00 EUR und 41,00 EUR Heizkosten monatlich angemessen. Die unangemessenen Kosten der Unterkunft würden bis zum 30. September 2005 berücksichtigt, danach nur noch die angemesse¬nen Kosten. Im Juni 2005 beantragte die Antragstellerin beim Antragsgegner die Fortgewährung der Leistungen. Mit Bescheid vom 23. Juni 2005 bewilligte der An¬tragsgegner für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 30. September 2005 Leistungen in Höhe von 1.259,55 EUR. Er führte aus, Leistungen für Unterkunft und Heizung würden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind, die Kosten der Unterkunft und Heizung der Antragstellerin würden den angemessenen Betrag übersteigen. Die Kosten würden noch bis zum 30. September 2005 anerkannt. Am 5. September 2005 stellte die Antragstellerin einen Folgeantrag. Nach den vor¬gelegten Unterlagen von der Dresdner Bank betrugen die Schuldzinsen für das Fi¬nanzierungsdarlehen im Jahr 2004 insgesamt 6.325,64 EUR. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2005 half der Antragsgegner dem Widerspruch der Antragstellerin ab und hob den Bescheid vom 30. Mai 2005 auf. Für den Zeitraum vom 1. April 2005 bis zum 30. Juni 2005 bewilligte er Leistungen in Höhe von 664,87 EUR monatlich. Die Rückforderung sei hinfällig, da die Antragstellerin die Rechtswidrigkeit der Bewilligung nicht habe erkennen können. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2005 bewilligte der Antragsgegner für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. März 2006 Leistungen in Höhe von 664,87 EUR monatlich. Nach den dem Bescheid beigefügten Berechnungsbogen wurden als Hauslasten 773,88 EUR abzüglich des Mietanteils von Herrn R. R. in Höhe von 386,94 EUR berücksichtigt. Von den Heizkosten in Höhe von 123,00 EUR wurde der Warmwasser¬anteil in Höhe von 22,14 EUR und der Heizkostenanteil für Herrn R. R. in Höhe von 50,43 EUR abgesetzt. Zuzüglich der Regelleistung in Höhe von 331,00 EUR errechnete der Antragsgegner einen Bedarf in Höhe von 768,37 EUR. Auf diesen rechnete der An¬tragsgegner die Vermietungseinnahmen in Höhe von 150,00 EUR abzüglich der Versi¬cherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR und den Vermietungsausgaben in Höhe von 16,50 EUR an. Auf dieser Grundlage ermittelte sich die bewilligte Leistung von 664,87 EUR. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin am 14. November 2005 Wider¬spruch ein. Begründend trug sie vor, ihr Vater wohne bei ihr mietfrei, weil er ihr 1998 eine Summe von 50.000,00 DM gegeben habe, damit sie ihr Haus anzahlen ha¬be können. Im Gegenzug sei ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht von ihr zu¬gesichert worden. Insoweit legte sie die Vereinbarung vom 15. Mai 1998 vor, in dem die Antragstellerin bestätigte, am heutigen Tag von ihrem Vater 50.000,00 DM für den Erwerb des Hauses erhalten zu haben und mit ihrem Vater vereinbarte, dass er im Gegenzug ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht in dem Haus erhält. Auf¬grund der bestehenden Vereinbarung sei ihr Vater nicht bereit, einen Mietanteil zu zahlen. Ihr sei deswegen unverständlich, weshalb auf einmal der Mietanteil für den Vater berechnet würde. Die Antragstellerin hat 2. Dezember 2005 vor dem Sozialgericht Dessau den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie hat die Verpflichtung des Antragsgeg¬ners begehrt, ihr zusätzlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Zugrundelegung eines ungedeckten monatlichen Hilfebedarfs von 594,68 EUR zu zah¬len. Antragsbegründend hat sie ausgeführt, für die Aufteilung der Unterkunfts- und Heizkosten auf hilfebedürftige und nichthilfebedürftige Bewohner eines Hauses sei¬en die vertraglichen Vereinbarungen zwischen diesen bindend und dürften nicht durch eine sonst gebotene Aufteilung nach Kopfteilen ersetzt werden. Eine Erhöhung der Mieteinnahmen sei ihr nicht möglich, da der gegenwärtige Untermieter eine Mieterhöhung ablehne und angekündigt habe, anderenfalls auszuziehen. Der Vater der Antragstellerin sei pflegebedürftig und auf die Hilfe der Tochter angewiesen. Be¬züglich des Beschaffens einer angemessenen Unterkunft handele es sich um einen Fall, bei dem die sonst übliche Halbjahresgrenze zum Finden einer angemessenen Unterkunft sich verlängere. Die Antragstellerin verfüge auch über keine finanziellen Reserven. Der Bruder der Antragstellerin, Herr K. –P. R. , habe im Dezem¬ber 1997 150.000,00 DM gezahlt, von denen 50.000,00 DM für den Vater der An¬tragstellerin bestimmt gewesen seien. Der Vater hatte dem Sohn bereits 1991 die ihm gehörende Hälfte des Wohnhauses in der L. straße, D. , verkauft. Vom Kaufpreis seien 1997 noch 50.000,00 DM noch offen gewesen. Dieses Geld habe K. –P. R. anlässlich des Erwerbs der anderen Hälfte des Grundstückseigen¬tums der Immobilie in der L. straße für 100.000,00 DM (dieser Teil habe bis da¬hin der Antragstellerin gehört) Ende 1997 an die Antragstellerin gezahlt. Erst im Mai 1998 seien die 50.000,00 DM entsprechend der Vereinbarung vom 15. Mai 1998 vom Vater der Antragstellerin an diese zum Kauf der Immobilie in R. übereig¬net worden. Zwar sei das Wohnrecht nicht notariell beurkundet, dies stehe aber der wirksamen Vereinbarung nicht entgegen. Es sei zu beachten, dass die Antragstellerin ihren Vater ambulant pflege. Der Vater hänge an der gewohnten Umgebung, einem Umzug würde der 85jährige Vater freiwillig nicht zustimmen. Die Antragstellerin müsste bei Aufgabe der Immobilie den Vater in einem Pflegeheim unterbringen. Der Antragsgegner hat demgegenüber die Auffassung vertreten, der Antragstellerin fehle es bereits am Rechtsschutzbedürfnis, da sie bereits Leistungen in Höhe von 664,87 EUR monatlich erhalte. Zudem sei ein Anordnungsanspruch nicht gegeben. Der Mietvertrag mit dem Vater könne von der Antragstellerin gekündigt werden. Die Vereinbarung mit dem Vater sei auch nicht notariell beurkundet. Hier wäre es mög¬lich gewesen, das Grundstück mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zu belasten. Indem die Antragstellerin dies nicht getan habe, sei allein durch die schuld¬rechtliche Vereinbarung kein wirksames lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht zu¬gunsten des Vaters vereinbart. Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von 773,88 EUR seien auch von Januar 2005 bis Ende März 2006 dem Grunde nach berück¬sichtigt worden. Eine längere Übergangsfrist als sechs Monate könne nicht gewährt werden. Die Pflegebedürftigkeit des Vaters stelle ebenfalls keinen Grund für eine Verlängerung der Übergangsfrist dar. Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 22. Dezember 2005 zurückge¬wiesen. Es hat dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Antragstellerin habe keinen Anspruch darauf, dass ihr mehr als die Hälfte der tatsächlichen Unterkunfts¬kosten gezahlt würden. Ihre Einigung mit ihrem Vater über die mietfreie Unterkunft löse gegenüber dem Antragsgegner keinen Anspruch auf Zahlung aus. Soweit die Antragstellerin tatsächlich verpflichtet sei, den Vater bei sich mietfrei wohnen zu lassen, handele es sich um eine private Schuld, zu deren Übernahme der Antragsgeg¬ner nicht verpflichtet sei. Die Grundsicherung solle zudem nicht zum Vermögens¬aufbau beitragen. Gegen den dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 29. Dezember 2005 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 30. Januar 2006 (Montag) Be¬schwerde eingelegt. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landessozialge¬richt Sachsen-Anhalt zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung der Beschwerde hat die Antragstellerin vorgetragen: Bei dem Ver¬trag zwischen der Antragstellerin und ihrem Vater handele es sich nicht um einen Vertrag zu Lasten des Sozialleistungsträgers, da die Antragstellerin zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung nicht habe vorhersehen können, auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes angewiesen zu sein. Es wäre ihr auch möglich gewesen, das Wohnrecht ausdrücklich schenkungsweise einzuräumen. Ein überlei¬tungsfähiger Rückforderungsanspruch würde dann nicht bestehen. Die Pflegebedürf¬tigkeit des Vaters, aufgrund derer er nur ein Zimmer in der Wohnung bewohnt, sei zu beachten. Sowohl die Räume des Vaters als auch die des Mieters Herrn F. be¬fänden sich nicht in der von der Antragstellerin bewohnten Etage. Es sei problema¬tisch, einerseits die Hälfte der Unterkunftskosten nicht anzuerkennen andererseits zu¬sätzlich noch die geteilte Miete von 150,00 EUR als Einnahme anzurechnen. Zu beach¬ten sei, dass der pflegebedürftige 90-jährige Vater sehr an seiner gewohnten häusli¬chen Umgebung hänge. Bei Nichtübernahme der Unterkunftskosten würde vermut¬lich die Heimunterbringung erforderlich. Die Mieteinnahmen von 150,00 EUR könnten zudem nicht als Einkommen berücksichtigt werden, da die Schuldzinsen mit der Er¬zielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben darstellten. Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts vom 22. Dezember 2005 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflich¬ten, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zusätzliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach einem ungedeckten monatlichen Hilfe¬bedarf von 594,68 EUR zu zahlen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er erachtet den Beschluss des Sozialgerichts für rechtmäßig. Gegen eine Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfteilen spräche die Pflegebedürftigkeit des Vaters nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Betei¬ligten wird auf die Verwaltungsakte des Antragsgegners und die Gerichtsakten ver¬wiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht beim Sozialgericht eingelegt worden, §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Die Beschwerde ist überwiegend nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht nur die Hälfte der Unterkunftskosten beim Bedarf der Antragstellerin berücksichtigt. Es hat aber zu Unrecht die Mieteinnahmen als Einkommen angerechnet. Gemäß § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einst¬weilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr be¬steht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn ei¬ne solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Rege¬lungsanordnung). Vorliegend kommt eine Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile in Betracht. Sie kann erlassen werden, wenn die Antragstellerin glaubhaft macht, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch) und die Antragsgegnerin ohne den Erlass der begehrten An¬ordnung wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund). Der Anord¬nungsgrund setzt voraus, dass der Antragstellerin bei Abwägung ihrer Interessen ge¬gen die des Antragsgegners nicht zugemutet werden kann, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Dies ist hier nicht der Fall, weil die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch hat. Als Anspruchsgrundlage käme § 19 Satz 1 des Sozialgesetzbuches – Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) in Betracht. Danach erhalten erwerbs¬fähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld unter anderem Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für die Unterkunft und Heizung. Leistungen erhalten neben dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der die persönlichen Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfüllt, auch die Perso¬nen, die mit diesem in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Die Antragstellerin bildet mit ihrem Vater keine Bedarfsgemeinschaft, da sie zwar in einem Haus, jedoch in getrennten Haushalten leben. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mittel oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann, die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozial¬leistungen erhält. Die Antragstellerin ist sowohl erwerbsfähig als auch hilfebedürftig, sie verfügt nicht über eigene Einkünfte oder eigenes Vermögen und der Lebensun¬terhalt ist auch nicht durch andere gesichert. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Antragstellerin begehrt die Übernahme der Unterkunftskosten für ihr Zweifamilien¬haus. Sie kann jedoch allenfalls die Übernahme ihrer eigenen Unterkunftskosten für ihre Wohnung, sofern die Kosten für eine 86 qm große Wohnung angemessen sind, vom Antragsgegner beanspruchen. Ein Anspruch auf Übernahme der Unterkunfts¬kosten für eine nicht hilfebedürftige und nicht mit einer hilfebedürftigen Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person – hier dem Vater der Antragstellerin –, dem die Antragstellerin von ihrem Haushalt separaten Wohnraum unentgeltlich über lassen hat, besteht nicht. Die schuldrechtliche Vereinbarung zwischen der Antrag¬stellerin und ihrem Vater führt nicht dazu, dass die Kosten der Unterkunft des Vaters als Kosten der Unterkunft der Antragstellerin anzusehen wären. Nur auf solch eigene Unterkunftskosten besteht aber unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ein Anspruch. Nach der Berechnung zum Bescheid vom 21. Oktober 2005 hat der Antragsgegner die Hauslasten zunächst mit 773,88 EUR berücksichtigt und hiervon die Hälfte (386,94 EUR) als Mietanteil des Vaters abgesetzt. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzver¬fahren gebotenen summarischen Prüfung unterliegt der vom Antragsgegner ange¬setzte Betrag für die Hauslasten in Höhe von 773,88 EUR keinen Bedenken. Ausweis¬lich des von der Antragstellerin vorgelegten Kontoauszuges aus März 2005 beträgt die monatliche Zinsrate 518,89 EUR. Hierzu sind die anfallenden Nebenkosten hinzuzu¬rechnen. Nach summarischer Berücksichtigung der von der Antragstellerin einge¬reichten Belege ergibt sich – ohne die gesondert zu berücksichtigenden Heizkosten – ein Betrag von 680,16 EUR jährlich, woraus ein monatlicher Betrag von 56,68 EUR resul¬tiert. Somit sind die vom Antragsgegner angesetzten Hauslasten keinesfalls zu nied¬rig. Ihre genaue Überprüfung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der An¬tragsgegner hat zu recht die Hauslasten nur hälftig berücksichtigt. Die Wohnfläche des Zweifamilienhauses beträgt 172 qm, hiervon bewohnt die Antragstellerin eine Wohnung mit 86 qm. Die andere Wohnung ist ebenfalls 86 qm groß (172 qm – 86 qm = 86 qm). Da ein Anspruch auf die Kosten der Unterkunft nur für die eigene Un¬terkunft der Antragstellerin besteht, waren die hälftigen Hauskosten für die andere Wohneinheit abzusetzen. Gleiches gilt für den Heizkostenanteil. Der Senat verkennt nicht, dass der Vater der Antragstellerin aufgrund seines Alters und seiner Pflegebedürftigkeit ein Interesse am Beibehalten seiner vertrauten Umge¬bung hat. Dies vermag aber nicht eine Verpflichtung des Antragsgegners zu begrün¬den, für eine nicht hilfebedürftige und nicht mit einem Hilfebedürftigen in einer Be¬darfsgemeinschaft lebenden Person die Kosten der Unterkunft zu leisten. Dies führt dazu, dass die Antragstellerin aufgrund der Vereinbarung mit ihrem Vater sämtliche Kosten für das Haus allein tragen muss. Soweit diese Belastungen jedoch nicht ihre eigene Wohnung betreffen, handelt es sich nicht um Kosten der Unterkunft, sondern um schuldrechtliche Zahlungsverpflichtungen, für deren Übernahme durch den An¬tragsgegner eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich ist. Es besteht auch kein Anspruch darauf, übergangsweise unangemessene Unterkunfts¬kosten weiter zu berücksichtigen (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Die Berücksichtigung kann sich immer nur auf die Kosten der Unterkunft für die Antragstellerin beziehen. Hier hat der Antragsgegner bereits mehr als sechs Monate die Gesamtbelastungen für das Zweifamilienhaus getragen. Allerdings hat der Antragsgegner im Ergebnis zu Unrecht die Mieteinnahmen in Hö¬he von 150,00 EUR monatlich als Einnahmen berücksichtigt. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch. Gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II sind vom Einkommen die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwen¬digen Ausgaben abzusetzen. Die Kreditzinsen sind solche notwendigen Ausgaben, da die Antragstellerin ohne Aufnahme des Darlehens das Haus nicht hätte erwerben und somit auch keinen Wohnraum hätte vermieten können. Der Kreditzins beträgt nach dem Kontoauszug aus März 2005 518,89 EUR. Der Mieter J. F. hat von der Gesamtwohnfläche des Hauses (172 qm) 36,99 qm gemietet. Dies sind 21,51 % der Wohnfläche. Anteilig seinem Wohnraum entsprechend entfallen 111,61 EUR der Darle¬henszinsen auf den an Herrn F. vermieteten Wohnraum (518,89 EUR x 21,51 %: 100 %). Nach Abzug der anteiligen Zinsbelastung als Kosten zur Erzielung der Ein¬nahmen verbleiben nur noch 38,39 EUR als Einnahmen. Es kann dahingestellt beleiben, ob noch weitere Hauslasten anteilig vom Einkommen abzusetzen wären. Der An¬tragsgegner hat von den Mieteinnahmen bereits gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II eine Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR und Vermietungsausgaben in Höhe von 16,50 EUR abgesetzt. Nach Absatz dieser Beträge verbleibt kein anzurechnendes Einkommen mehr. Auf den Bedarf der Antragstellerin von 768,37 EUR kann somit kein Einkommen mehr angerechnet werden. Der Antragsgegner hat daher rechtswidrig 103,50 EUR als Einkommen berücksichtigt. In Höhe dieses Betrages hat die Antragstel¬lerin nach summarischer Prüfung einen Anspruch auf weitere Leistungen. Ein Anordnungsanspruch besteht nach Auffassung des Senats nur für zukünftige Leistungen. Durch die Übernahme der kompletten Kosten für das Haus bis ein¬schließlich September 2005 durch den Antragsgegner erachtet der Senat einen rück¬wirkenden Anordnungsgrund für die monatliche Zahlung von 103,50 EUR vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde nicht für gegeben. Die Verpflich¬tung des Antragsgegners zur Gewährung der Leistung war entsprechend § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II auf 6 Monate zu begrenzen. Der Antragsgegner war daher zu verpflichten, der Antragstellerin ab dem 24. Mai 2006 zusätzlich zu den bereits bewilligten Leistungen weitere 103,50 EUR monatlich bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren, längstens jedoch für sechs Monate zu gewähren. Im Übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar, auf § 178a SGG wird hingewiesen. gez. Lauterbach gez. Wulff gez. Hülscher
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der der Antragstellerin zu gewährenden Leis¬tungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, hier insbesondere den Kosten der Unterkunft. Die 1954 geborene und geschiedene Antragstellerin beantragte im Oktober 2004 beim Antragsgegner die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Sie ist Eigentümerin eines eigenen Zweifamilienhauses mit einer Gesamtgrö¬ße von 172 m² und zwei Wohneinheiten, von denen sie eine selbst bewohnt. Der selbst bewohnte Wohnflächenanteil in der oberen Etage beträgt 86 m². Mit "Miet¬vertrag" vom 01. Juni 1998 hat die Antragstellerin in der 1. Etage ihres Hauses ihrem Vater, Herrn R. R. , zwei Zimmer (49 qm) mit Bad- und Küchenbenutzung zum 01. Juni 1998 "mietfrei" überlassen. Mit weiterem Mietvertrag vom 01. August 2002 vermietete die Antragstellerin in der 1. Etage ein Zimmer mit 17,5 qm, eine Küche mit 8,43 qm, ein Badezimmer mit 5,06 qm und einen Korridor mit 6,0 qm zum 1. August 2002 für 150,00 EUR monatlich an Herrn J. F ... In der an Herrn F. vermieteten Wohnung nutzt der Vater der Antragstellerin Küche und Bad mit. Nach den Angaben der Antragstellerin im Antrag betragen die monatlichen Schuldzinsen für die Hausfinanzierung 524,44 EUR. Im Antrag teilte die Antragstellerin zudem mit, für eine Gebäudeversicherung seien jährlich Versicherungsbeiträge in Höhe von 198,00 EUR zu zahlen. Für weitere Versicherungen würden 501,53 EUR jährlich anfallen. Nach den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen beträgt der mo¬natliche Abschlag für Gas 123,00 EUR, der Abschlag für Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung 53,00 EUR monatlich, die Müllgebühren 37,00 EUR jährlich, die Kosten für die Bereitstellung der Hausmüllgefäße jährlich 6,12 EUR, die Grundsteuer jährlich 272,02 EUR, die Straßenreinigungsgebühr jährlich 26,08 EUR, die Wartungspau¬schale für den Gaskessel 72,00 EUR und die Schornsteinfegergebühren jährlich betragen 68,94 EUR. Mit Bescheid vom 27. November 2004 bewilligte der Antragsgegner der Antragstel¬lerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. März 2005 Leistungen zur Siche¬rung des Lebensunterhalts in Höhe von 1.091,41 EUR monatlich. Dabei waren als an¬gemessene Kosten für Unterkunft und Heizung 880,41 EUR berücksichtigt. Die Antrag¬stellerin reichte in der Folgezeit ihren Baufinanzierungs- / Darlehensvertrag mit der Dresdner Bank ein. Danach wurden der Antragstellerin als Darlehensnehmerin 220.000,00 DM darlehensweise gewährt. Der Jahreszins bis zum 3. Mai 2008 beträgt 6,320 %. Die Zinsen betragen monatlich 1.158,67 DM, Zinsen und Tilgung zusam¬men 1.434,00 DM. Nach einem von der Antragstellerin eingereichten Kontoauszug vom 04. März 2005 betrug die am 02. März 2005 abgebuchte Darlehensrate 733,19 EUR (davon 518,89 EUR Zinsen und 214,30 EUR Tilgung). Mit Bescheid vom 23. März 2005 hob der Antragsgegner den Bescheid vom 27. November 2004 zum 30. März 2005 für die Zukunft auf und erließ einen neuen Bescheid. Aufgrund der Änderung des Gewährungszeitraumes und der Anrechnung der Schuldzinsen gewährte er der Antragstellerin für den Zeitraum vom 31. März 2005 bis 30. Juni 2005 Leistungen in Höhe von monatlich 1.447,60 EUR. Der Bescheid enthielt den Hinweis, die zur Zeit anfallenden Kosten für das Zweifamilienhaus wür¬den nur bis zum 30. Juni 2005 in dieser Höhe berücksichtigt. Die Wohneinheit mit 86 m² übersteige die angemessene Größe von 45 m² für eine einzelne Person. Die Antragstellerin müsse mögliche Ertragsquellen, beispielsweise eine Vermietung von Zimmern, nutzen, um die Ausgaben des Hauses decken zu können. Mit Bescheid vom 3. Mai 2005 hob der Antragsgegner den Bescheid vom 23. März 2005 zum 31. März 2005 auf und bewilligte Leistungen für April 2005 in Höhe von 1.269,16 EUR und für Mai 2005 in Höhe von 1.259,55 EUR. Begründend führte er aus, die angerech¬nete Tilgung in Höhe von 208,44 EUR könne nicht anerkannt werden. Zudem seien die Mieteinnahmen zu berücksichtigen. Es sei zu einer Überzahlung in Höhe von 148,44 EUR gekommen, worüber die Antragstellerin einen gesonderten Bescheid erhal¬te. Mit Schreiben vom 3. Mai 2005 hörte der Antragsgegner die Antragstellerin zur Überzahlung an. Mit Bescheid vom 30. Mai 2005 nahm der Antragsgegner den Bescheid vom 23. März 2005 für den Zeitraum vom 31. März 2005 bis 1. April 2005 zurück und erließ anstelle dessen den bereits vorab zugesandten Bescheid vom 3. Mai 2005. Er bewilligte für April 2005 Leistungen in Höhe von 1.269,16 EUR und für Mai 2005 Leistungen in Höhe von 1.259,55 EUR. Die nach seiner Auffassung zu Unrecht ge¬währten Leistungen in Höhe von 148,44 EUR forderte der Antragsgegner zurück. Die Antragstellerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Gegen den Bescheid vom 30. Mai 2005 legte die Antragstellerin am 8. Juni 2005 Widerspruch ein. Sie führte aus, die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides beruhe allein auf einer fehlerhaften Bearbeitung durch die zuständige Sachbearbeite¬rin. Sie habe diesen Fehler nicht erkennen können, sondern vielmehr auf den Bestand des Leistungsbescheides vom 23. März 2005 vertraut und die Leistung zur Bestrei¬tung des Lebensunterhaltes verbraucht. Mit Bescheid vom 21. Juni 2005 hob der Antragsgegner den Bescheid vom 3. Mai 2005 zum 31. März 2005 auf und erließ einen neuen Bescheid. Er bewilligte der An¬tragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für April in Höhe von 1.269,16 EUR und für Juni 2005 in Höhe von 1.259,55 EUR. Im Bescheid wies er darauf hin, die Unterkunftskosten der Antragstellerin seien nicht angemessen. Die Antrag¬stellerin habe keine Bemühungen dargelegt, mögliche Ertragsquellen zu nutzen. Für eine Person seien nur 45 m² Wohnfläche, eine Grundmiete von 225,00 EUR und 41,00 EUR Heizkosten monatlich angemessen. Die unangemessenen Kosten der Unterkunft würden bis zum 30. September 2005 berücksichtigt, danach nur noch die angemesse¬nen Kosten. Im Juni 2005 beantragte die Antragstellerin beim Antragsgegner die Fortgewährung der Leistungen. Mit Bescheid vom 23. Juni 2005 bewilligte der An¬tragsgegner für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 30. September 2005 Leistungen in Höhe von 1.259,55 EUR. Er führte aus, Leistungen für Unterkunft und Heizung würden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind, die Kosten der Unterkunft und Heizung der Antragstellerin würden den angemessenen Betrag übersteigen. Die Kosten würden noch bis zum 30. September 2005 anerkannt. Am 5. September 2005 stellte die Antragstellerin einen Folgeantrag. Nach den vor¬gelegten Unterlagen von der Dresdner Bank betrugen die Schuldzinsen für das Fi¬nanzierungsdarlehen im Jahr 2004 insgesamt 6.325,64 EUR. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2005 half der Antragsgegner dem Widerspruch der Antragstellerin ab und hob den Bescheid vom 30. Mai 2005 auf. Für den Zeitraum vom 1. April 2005 bis zum 30. Juni 2005 bewilligte er Leistungen in Höhe von 664,87 EUR monatlich. Die Rückforderung sei hinfällig, da die Antragstellerin die Rechtswidrigkeit der Bewilligung nicht habe erkennen können. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2005 bewilligte der Antragsgegner für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. März 2006 Leistungen in Höhe von 664,87 EUR monatlich. Nach den dem Bescheid beigefügten Berechnungsbogen wurden als Hauslasten 773,88 EUR abzüglich des Mietanteils von Herrn R. R. in Höhe von 386,94 EUR berücksichtigt. Von den Heizkosten in Höhe von 123,00 EUR wurde der Warmwasser¬anteil in Höhe von 22,14 EUR und der Heizkostenanteil für Herrn R. R. in Höhe von 50,43 EUR abgesetzt. Zuzüglich der Regelleistung in Höhe von 331,00 EUR errechnete der Antragsgegner einen Bedarf in Höhe von 768,37 EUR. Auf diesen rechnete der An¬tragsgegner die Vermietungseinnahmen in Höhe von 150,00 EUR abzüglich der Versi¬cherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR und den Vermietungsausgaben in Höhe von 16,50 EUR an. Auf dieser Grundlage ermittelte sich die bewilligte Leistung von 664,87 EUR. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin am 14. November 2005 Wider¬spruch ein. Begründend trug sie vor, ihr Vater wohne bei ihr mietfrei, weil er ihr 1998 eine Summe von 50.000,00 DM gegeben habe, damit sie ihr Haus anzahlen ha¬be können. Im Gegenzug sei ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht von ihr zu¬gesichert worden. Insoweit legte sie die Vereinbarung vom 15. Mai 1998 vor, in dem die Antragstellerin bestätigte, am heutigen Tag von ihrem Vater 50.000,00 DM für den Erwerb des Hauses erhalten zu haben und mit ihrem Vater vereinbarte, dass er im Gegenzug ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht in dem Haus erhält. Auf¬grund der bestehenden Vereinbarung sei ihr Vater nicht bereit, einen Mietanteil zu zahlen. Ihr sei deswegen unverständlich, weshalb auf einmal der Mietanteil für den Vater berechnet würde. Die Antragstellerin hat 2. Dezember 2005 vor dem Sozialgericht Dessau den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie hat die Verpflichtung des Antragsgeg¬ners begehrt, ihr zusätzlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Zugrundelegung eines ungedeckten monatlichen Hilfebedarfs von 594,68 EUR zu zah¬len. Antragsbegründend hat sie ausgeführt, für die Aufteilung der Unterkunfts- und Heizkosten auf hilfebedürftige und nichthilfebedürftige Bewohner eines Hauses sei¬en die vertraglichen Vereinbarungen zwischen diesen bindend und dürften nicht durch eine sonst gebotene Aufteilung nach Kopfteilen ersetzt werden. Eine Erhöhung der Mieteinnahmen sei ihr nicht möglich, da der gegenwärtige Untermieter eine Mieterhöhung ablehne und angekündigt habe, anderenfalls auszuziehen. Der Vater der Antragstellerin sei pflegebedürftig und auf die Hilfe der Tochter angewiesen. Be¬züglich des Beschaffens einer angemessenen Unterkunft handele es sich um einen Fall, bei dem die sonst übliche Halbjahresgrenze zum Finden einer angemessenen Unterkunft sich verlängere. Die Antragstellerin verfüge auch über keine finanziellen Reserven. Der Bruder der Antragstellerin, Herr K. –P. R. , habe im Dezem¬ber 1997 150.000,00 DM gezahlt, von denen 50.000,00 DM für den Vater der An¬tragstellerin bestimmt gewesen seien. Der Vater hatte dem Sohn bereits 1991 die ihm gehörende Hälfte des Wohnhauses in der L. straße, D. , verkauft. Vom Kaufpreis seien 1997 noch 50.000,00 DM noch offen gewesen. Dieses Geld habe K. –P. R. anlässlich des Erwerbs der anderen Hälfte des Grundstückseigen¬tums der Immobilie in der L. straße für 100.000,00 DM (dieser Teil habe bis da¬hin der Antragstellerin gehört) Ende 1997 an die Antragstellerin gezahlt. Erst im Mai 1998 seien die 50.000,00 DM entsprechend der Vereinbarung vom 15. Mai 1998 vom Vater der Antragstellerin an diese zum Kauf der Immobilie in R. übereig¬net worden. Zwar sei das Wohnrecht nicht notariell beurkundet, dies stehe aber der wirksamen Vereinbarung nicht entgegen. Es sei zu beachten, dass die Antragstellerin ihren Vater ambulant pflege. Der Vater hänge an der gewohnten Umgebung, einem Umzug würde der 85jährige Vater freiwillig nicht zustimmen. Die Antragstellerin müsste bei Aufgabe der Immobilie den Vater in einem Pflegeheim unterbringen. Der Antragsgegner hat demgegenüber die Auffassung vertreten, der Antragstellerin fehle es bereits am Rechtsschutzbedürfnis, da sie bereits Leistungen in Höhe von 664,87 EUR monatlich erhalte. Zudem sei ein Anordnungsanspruch nicht gegeben. Der Mietvertrag mit dem Vater könne von der Antragstellerin gekündigt werden. Die Vereinbarung mit dem Vater sei auch nicht notariell beurkundet. Hier wäre es mög¬lich gewesen, das Grundstück mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zu belasten. Indem die Antragstellerin dies nicht getan habe, sei allein durch die schuld¬rechtliche Vereinbarung kein wirksames lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht zu¬gunsten des Vaters vereinbart. Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von 773,88 EUR seien auch von Januar 2005 bis Ende März 2006 dem Grunde nach berück¬sichtigt worden. Eine längere Übergangsfrist als sechs Monate könne nicht gewährt werden. Die Pflegebedürftigkeit des Vaters stelle ebenfalls keinen Grund für eine Verlängerung der Übergangsfrist dar. Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 22. Dezember 2005 zurückge¬wiesen. Es hat dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Antragstellerin habe keinen Anspruch darauf, dass ihr mehr als die Hälfte der tatsächlichen Unterkunfts¬kosten gezahlt würden. Ihre Einigung mit ihrem Vater über die mietfreie Unterkunft löse gegenüber dem Antragsgegner keinen Anspruch auf Zahlung aus. Soweit die Antragstellerin tatsächlich verpflichtet sei, den Vater bei sich mietfrei wohnen zu lassen, handele es sich um eine private Schuld, zu deren Übernahme der Antragsgeg¬ner nicht verpflichtet sei. Die Grundsicherung solle zudem nicht zum Vermögens¬aufbau beitragen. Gegen den dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 29. Dezember 2005 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 30. Januar 2006 (Montag) Be¬schwerde eingelegt. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landessozialge¬richt Sachsen-Anhalt zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung der Beschwerde hat die Antragstellerin vorgetragen: Bei dem Ver¬trag zwischen der Antragstellerin und ihrem Vater handele es sich nicht um einen Vertrag zu Lasten des Sozialleistungsträgers, da die Antragstellerin zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung nicht habe vorhersehen können, auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes angewiesen zu sein. Es wäre ihr auch möglich gewesen, das Wohnrecht ausdrücklich schenkungsweise einzuräumen. Ein überlei¬tungsfähiger Rückforderungsanspruch würde dann nicht bestehen. Die Pflegebedürf¬tigkeit des Vaters, aufgrund derer er nur ein Zimmer in der Wohnung bewohnt, sei zu beachten. Sowohl die Räume des Vaters als auch die des Mieters Herrn F. be¬fänden sich nicht in der von der Antragstellerin bewohnten Etage. Es sei problema¬tisch, einerseits die Hälfte der Unterkunftskosten nicht anzuerkennen andererseits zu¬sätzlich noch die geteilte Miete von 150,00 EUR als Einnahme anzurechnen. Zu beach¬ten sei, dass der pflegebedürftige 90-jährige Vater sehr an seiner gewohnten häusli¬chen Umgebung hänge. Bei Nichtübernahme der Unterkunftskosten würde vermut¬lich die Heimunterbringung erforderlich. Die Mieteinnahmen von 150,00 EUR könnten zudem nicht als Einkommen berücksichtigt werden, da die Schuldzinsen mit der Er¬zielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben darstellten. Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts vom 22. Dezember 2005 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflich¬ten, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zusätzliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach einem ungedeckten monatlichen Hilfe¬bedarf von 594,68 EUR zu zahlen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er erachtet den Beschluss des Sozialgerichts für rechtmäßig. Gegen eine Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfteilen spräche die Pflegebedürftigkeit des Vaters nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Betei¬ligten wird auf die Verwaltungsakte des Antragsgegners und die Gerichtsakten ver¬wiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht beim Sozialgericht eingelegt worden, §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Die Beschwerde ist überwiegend nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht nur die Hälfte der Unterkunftskosten beim Bedarf der Antragstellerin berücksichtigt. Es hat aber zu Unrecht die Mieteinnahmen als Einkommen angerechnet. Gemäß § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einst¬weilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr be¬steht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn ei¬ne solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Rege¬lungsanordnung). Vorliegend kommt eine Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile in Betracht. Sie kann erlassen werden, wenn die Antragstellerin glaubhaft macht, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch) und die Antragsgegnerin ohne den Erlass der begehrten An¬ordnung wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund). Der Anord¬nungsgrund setzt voraus, dass der Antragstellerin bei Abwägung ihrer Interessen ge¬gen die des Antragsgegners nicht zugemutet werden kann, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Dies ist hier nicht der Fall, weil die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch hat. Als Anspruchsgrundlage käme § 19 Satz 1 des Sozialgesetzbuches – Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) in Betracht. Danach erhalten erwerbs¬fähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld unter anderem Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für die Unterkunft und Heizung. Leistungen erhalten neben dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der die persönlichen Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfüllt, auch die Perso¬nen, die mit diesem in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Die Antragstellerin bildet mit ihrem Vater keine Bedarfsgemeinschaft, da sie zwar in einem Haus, jedoch in getrennten Haushalten leben. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mittel oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann, die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozial¬leistungen erhält. Die Antragstellerin ist sowohl erwerbsfähig als auch hilfebedürftig, sie verfügt nicht über eigene Einkünfte oder eigenes Vermögen und der Lebensun¬terhalt ist auch nicht durch andere gesichert. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Antragstellerin begehrt die Übernahme der Unterkunftskosten für ihr Zweifamilien¬haus. Sie kann jedoch allenfalls die Übernahme ihrer eigenen Unterkunftskosten für ihre Wohnung, sofern die Kosten für eine 86 qm große Wohnung angemessen sind, vom Antragsgegner beanspruchen. Ein Anspruch auf Übernahme der Unterkunfts¬kosten für eine nicht hilfebedürftige und nicht mit einer hilfebedürftigen Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person – hier dem Vater der Antragstellerin –, dem die Antragstellerin von ihrem Haushalt separaten Wohnraum unentgeltlich über lassen hat, besteht nicht. Die schuldrechtliche Vereinbarung zwischen der Antrag¬stellerin und ihrem Vater führt nicht dazu, dass die Kosten der Unterkunft des Vaters als Kosten der Unterkunft der Antragstellerin anzusehen wären. Nur auf solch eigene Unterkunftskosten besteht aber unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ein Anspruch. Nach der Berechnung zum Bescheid vom 21. Oktober 2005 hat der Antragsgegner die Hauslasten zunächst mit 773,88 EUR berücksichtigt und hiervon die Hälfte (386,94 EUR) als Mietanteil des Vaters abgesetzt. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzver¬fahren gebotenen summarischen Prüfung unterliegt der vom Antragsgegner ange¬setzte Betrag für die Hauslasten in Höhe von 773,88 EUR keinen Bedenken. Ausweis¬lich des von der Antragstellerin vorgelegten Kontoauszuges aus März 2005 beträgt die monatliche Zinsrate 518,89 EUR. Hierzu sind die anfallenden Nebenkosten hinzuzu¬rechnen. Nach summarischer Berücksichtigung der von der Antragstellerin einge¬reichten Belege ergibt sich – ohne die gesondert zu berücksichtigenden Heizkosten – ein Betrag von 680,16 EUR jährlich, woraus ein monatlicher Betrag von 56,68 EUR resul¬tiert. Somit sind die vom Antragsgegner angesetzten Hauslasten keinesfalls zu nied¬rig. Ihre genaue Überprüfung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der An¬tragsgegner hat zu recht die Hauslasten nur hälftig berücksichtigt. Die Wohnfläche des Zweifamilienhauses beträgt 172 qm, hiervon bewohnt die Antragstellerin eine Wohnung mit 86 qm. Die andere Wohnung ist ebenfalls 86 qm groß (172 qm – 86 qm = 86 qm). Da ein Anspruch auf die Kosten der Unterkunft nur für die eigene Un¬terkunft der Antragstellerin besteht, waren die hälftigen Hauskosten für die andere Wohneinheit abzusetzen. Gleiches gilt für den Heizkostenanteil. Der Senat verkennt nicht, dass der Vater der Antragstellerin aufgrund seines Alters und seiner Pflegebedürftigkeit ein Interesse am Beibehalten seiner vertrauten Umge¬bung hat. Dies vermag aber nicht eine Verpflichtung des Antragsgegners zu begrün¬den, für eine nicht hilfebedürftige und nicht mit einem Hilfebedürftigen in einer Be¬darfsgemeinschaft lebenden Person die Kosten der Unterkunft zu leisten. Dies führt dazu, dass die Antragstellerin aufgrund der Vereinbarung mit ihrem Vater sämtliche Kosten für das Haus allein tragen muss. Soweit diese Belastungen jedoch nicht ihre eigene Wohnung betreffen, handelt es sich nicht um Kosten der Unterkunft, sondern um schuldrechtliche Zahlungsverpflichtungen, für deren Übernahme durch den An¬tragsgegner eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich ist. Es besteht auch kein Anspruch darauf, übergangsweise unangemessene Unterkunfts¬kosten weiter zu berücksichtigen (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Die Berücksichtigung kann sich immer nur auf die Kosten der Unterkunft für die Antragstellerin beziehen. Hier hat der Antragsgegner bereits mehr als sechs Monate die Gesamtbelastungen für das Zweifamilienhaus getragen. Allerdings hat der Antragsgegner im Ergebnis zu Unrecht die Mieteinnahmen in Hö¬he von 150,00 EUR monatlich als Einnahmen berücksichtigt. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch. Gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II sind vom Einkommen die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwen¬digen Ausgaben abzusetzen. Die Kreditzinsen sind solche notwendigen Ausgaben, da die Antragstellerin ohne Aufnahme des Darlehens das Haus nicht hätte erwerben und somit auch keinen Wohnraum hätte vermieten können. Der Kreditzins beträgt nach dem Kontoauszug aus März 2005 518,89 EUR. Der Mieter J. F. hat von der Gesamtwohnfläche des Hauses (172 qm) 36,99 qm gemietet. Dies sind 21,51 % der Wohnfläche. Anteilig seinem Wohnraum entsprechend entfallen 111,61 EUR der Darle¬henszinsen auf den an Herrn F. vermieteten Wohnraum (518,89 EUR x 21,51 %: 100 %). Nach Abzug der anteiligen Zinsbelastung als Kosten zur Erzielung der Ein¬nahmen verbleiben nur noch 38,39 EUR als Einnahmen. Es kann dahingestellt beleiben, ob noch weitere Hauslasten anteilig vom Einkommen abzusetzen wären. Der An¬tragsgegner hat von den Mieteinnahmen bereits gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II eine Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR und Vermietungsausgaben in Höhe von 16,50 EUR abgesetzt. Nach Absatz dieser Beträge verbleibt kein anzurechnendes Einkommen mehr. Auf den Bedarf der Antragstellerin von 768,37 EUR kann somit kein Einkommen mehr angerechnet werden. Der Antragsgegner hat daher rechtswidrig 103,50 EUR als Einkommen berücksichtigt. In Höhe dieses Betrages hat die Antragstel¬lerin nach summarischer Prüfung einen Anspruch auf weitere Leistungen. Ein Anordnungsanspruch besteht nach Auffassung des Senats nur für zukünftige Leistungen. Durch die Übernahme der kompletten Kosten für das Haus bis ein¬schließlich September 2005 durch den Antragsgegner erachtet der Senat einen rück¬wirkenden Anordnungsgrund für die monatliche Zahlung von 103,50 EUR vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde nicht für gegeben. Die Verpflich¬tung des Antragsgegners zur Gewährung der Leistung war entsprechend § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II auf 6 Monate zu begrenzen. Der Antragsgegner war daher zu verpflichten, der Antragstellerin ab dem 24. Mai 2006 zusätzlich zu den bereits bewilligten Leistungen weitere 103,50 EUR monatlich bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren, längstens jedoch für sechs Monate zu gewähren. Im Übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar, auf § 178a SGG wird hingewiesen. gez. Lauterbach gez. Wulff gez. Hülscher
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