Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Stendal (SAN)
Aktenzeichen
S 6 U 73/05
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 6 U 45/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall.
Der am. 1956 geborene Kläger leidet an multipler Sklerose und ist bei der AOK Sachsen-Anhalt in B als Heimarbeitnehmer beschäftigt. Im Obergeschoss seines Hauses befindet sich ein Büro mit Telearbeitsplatz. Nachmittags am 21. Juli 2005 unterbrach der Kläger seine Arbeit, um im Keller, in einem speziell eingerichteten Raum, im Rahmen eines Hausbesuchs seine Physiotherapie durchzuführen. Nach deren Beendigung ging er gegen 15.00 Uhr zum Treppenlift, um zu seinem Arbeitsplatz zurückzugelangen. Dabei stürzte er und zog sich eine verschobene pertrochantäre (hüftgelenksnahe) Oberschenkelfraktur links zu (Durchgangsarztbericht des Chefarztes der Klink für Unfallchirurgie des Kreiskrankenhauses B Dr. M vom 1. August 2005).
Mit Bescheid vom 26. September 2005 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus Anlass des Ereignisses vom 21. Juli 2005 ab, da ein Wegeunfall innerhalb eines Gebäudes, in dem Wohnung und Arbeitsplatz lägen, schon begrifflich ausgeschlossen sei. Versicherungsschutz bestehe erst beim Betreten der Arbeitsräume.
Hiergegen erhob der Kläger am 5. Oktober 2005 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2005 als unbegründet zurückwies.
Am 19. Dezember 2005 hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Stendal Klage erhoben und sein Begehren weiter verfolgt. Aus seiner Sicht liege ein Wegeunfall vor. Die Beklagte habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass er seine Arbeit nur zwecks Durchführung der Physiotherapie unterbrochen habe.
Mit Gerichtsbescheid vom 7. März 2007 hat das SG die auf Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall gerichtete Klage abgewiesen und hierzu in den Gründen ausgeführt: Lägen Privaträume und gewerbliche Räume in verschiedenen Stockwerken desselben Hauses, sei die Annahme eines Versicherungsschutzes für einen Unfall, den ein Beschäftigter innerhalb des privaten häuslichen Bereichs erleide, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) schon begrifflich ausgeschlossen. Der Weg zum Arbeitsplatz stehe so lange nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wie der rein persönliche Lebensbereich noch nicht verlassen worden sei. Er beginne in der Regel erst in dem Augenblick, in dem der Beschäftigte zum Zwecke der Arbeitsaufnahme einen Teil des Gebäudes betrete, der wesentlich betrieblichen Belangen diene (BSG, Urteil vom 29. Januar 1962 – 2 RU 47/58 – SozR Nr. 20 zu § 543 RVO; Urteil vom 25. Februar 1993 – 2 RU 12/92 – NJW 1993, 2070). Da der Kläger sein Arbeitszimmer noch nicht erreicht gehabt habe, habe kein Versicherungsschutz bestanden.
Gegen den am 16. März 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 16. April 2007 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und die Ansicht vertreten, der Weg von den Kellerräumen in das Arbeitszimmer müsse ebenso versichert sein wie der Weg eines Arbeitnehmers, der sein Haus verlasse, um zur Arbeit zu gelangen. Eine Differenzierung sei willkürlich. Der Sturz nach der physiotherapeutischen Behandlung, die der Erhaltung seiner Gesundheit diene, sei unmittelbar auf dem Weg in den Raum geschehen, der ausschließlich seiner Arbeit diene. Die vom SG herangezogene, Jahrzehnte alte Rechtsprechung des BSG könne nicht mehr maßgeblich sein.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal vom 7. März 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 26. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2005 aufzuheben und festzustellen, dass der Unfall vom 21. Juli 2005 ein Arbeitsunfall ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält ihre angefochtenen Bescheide und den diese bestätigenden Gerichtsbescheid des SG für zutreffend. In jüngeren Entscheidungen habe das BSG seine vom SG zitierte Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Beratung und der Entscheidungsfindung des Senats.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.
I. Die nach § 143 SGG statthafte, form- und fristgerecht erhobene (§ 151 Abs. 1 SGG) und auch ansonsten zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat sein auf Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall gerichtetes Begehren, dass er nach den §§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zulässigerweise als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage verfolgen kann, zutreffend abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 26. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2005 ist nämlich nicht zu beanstanden und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG). Denn bei dem Unfall vom 21. Juli 2005 handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall.
Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für einen Arbeitsunfall eines Versicherten ist danach im Regelfall erforderlich, dass seine Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (sachlicher bzw. innerer Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt hat (Unfallkausalität) und dieses Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (siehe nur BSG, Urteil vom 12. April 2005 – B 2 U 11/04 R – SozR 4-2700 § 8 Nr. 14; Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R – SozR 4-2700 § 8 Nr. 17; Urteil vom 5. September 2006 – B 2 U 24/05 R – SozR 4-2700 § 8 Nr. 18 oder Urteil vom 4. September 2007 – B 2 U 24/06 R – SozR 4-2700 § 8 Nr. 24, m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Kläger ist im Rahmen seiner Tätigkeit als Heimarbeitnehmer zwar grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert. Er hat am 21. Juli 2005 bei dem Sturz im Keller, der zu einem Oberschenkelhalsbruch links führte, auch einen Unfall erlitten. Dieser Unfall ist jedoch deshalb kein Arbeitsunfall, weil die vom Kläger im Zeitpunkt des Unfallgeschehens ausgeübte Verrichtung nicht vom Schutzbereich des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII umfasst war (nachfolgend unter 1.). Ein Versicherungsschutz lässt sich insoweit auch nicht aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII herleiten (hierzu unter 2.). Ein Arbeitsunfall ist schließlich nicht nach den Grundsätzen zum Versicherungsschutz bei so genannten gemischten Tätigkeiten begründbar (dazu unter 3.).
1. Die Durchführung der Physiotherapie gehörte nicht zu der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Beschäftigung des Klägers. Denn auch unter dem Aspekt versicherter Vorbereitungshandlungen fehlt es im Hinblick auf den vom Kläger vorgetragenen Zweck der Physiotherapie (Erhaltung seiner Gesundheit) für den sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der unfallbringenden Verrichtung an seiner Handlungstendenz, eine im Wesentlichen dem Beschäftigungsverhältnis dienende Verrichtung ausführen zu wollen. Vorbereitungshandlungen stehen unter Versicherungsschutz, wenn sie der eigentlichen versicherten Tätigkeit unmittelbar vorangehen und ihre Durchführung erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen. Sie müssen mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit oder der kraft Gesetzes versicherten Vorbereitungshandlung – etwa dem versicherten Weg (hierzu sogleich) – in einem besonders engen sachlichen Zusammenhang stehen, der die Vorbereitungshandlung nach den Gesamtumständen selbst bereits wie einen Bestandteil der versicherten Tätigkeit erscheinen lässt (zuletzt hierzu BSG, Urteil vom 12. Mai 2009 – B 2 U 12/08 R – juris). Ebenso wie eigenwirtschaftliche Verrichtungen, etwa das Einkaufen, sind typische höchst persönliche Tätigkeiten (z.B. Körperpflege) in der Regel unversichert. Derartige Handlungen haben lediglich mittelbare Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis, hinter die betriebliche Belange grundsätzlich zurücktreten. Nichts anderes gilt für Maßnahmen, die der Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit dienen. Auch sie sind eine persönliche Angelegenheit des Arbeitnehmers, die in erster Linie dem eigenen Wohl dient und von eigenen Entschließungen bestimmt wird. Das Interesse des Unternehmers an der Erhaltung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers zur Sicherung seiner Arbeitsfähigkeit ist nicht ausreichend, um den dadurch gegebenen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als rechtlich wesentlich ansehen zu können. Ein solches betriebliches Interesse besteht vielmehr auch an zahlreichen anderen Verrichtungen im Rahmen des nicht versicherten persönlichen Lebensbereichs (z.B. Beschaffung angemessenen Wohnraums, ausreichende und gesunde Ernährung und Kleidung usw.), ohne die eine ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht möglich ist (ständige Rechtsprechung des BSG; vgl. Urteil vom 13. Februar 1975 – 8 RU 86/74 – SozR 2200 § 548 Nr. 7; Urteil vom 27. Juli 1989 – 2 RU 3/89 – SozR 2200 § 548 Nr. 95; Urteil vom 6. Dezember 1989 – 2 RU 5/89 – SozR 2200 § 548 Nr. 97; Urteil vom 10. Oktober 2002 – B 2 U 6/02 R – SozR 3-2700 § 8 Nr. 11). Dass der Kläger die Physiotherapie primär deshalb durchführt hat, weil er Mitarbeiter der AOK Sachsen-Anhalt ist und dadurch beabsichtigte, betrieblichen Zwecken wesentlich zu dienen, hat er selbst nicht behauptet. Vielmehr besteht hierzu ein in seinem Selbsterhaltungswillen gründendes Bedürfnis. Dass letztlich jede Stärkung des körperlichen und geistigen Wohlbefindens ebenso – zumindest mittelbar – dem Betrieb zu Gute kommt, bewirkt noch nicht deren Zurechnung zum versicherten Bereich. Damit scheidet zugleich eine Einordnung des Weges in den Keller und zurück als versicherter Betriebsweg aus. Folglich hat die Unterbrechung der Tätigkeit des Klägers in dem im Obergeschoss seines Hauses gelegenen Arbeitszimmer zum Verlust des nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII begründeten Versicherungsschutzes geführt.
2. Auch unter dem Blickwinkel des Zurücklegens eines Weges nach der Arbeitsstätte fehlt es an einer gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherten Tätigkeit. Denn im Rahmen dieser Vorschrift kommt es für die Abgrenzung des versicherten Bereichs auf Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit sowohl bei Mehrfamilienhäusern mit abgeschossenen Einzelwohnungen, umzäunten Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken als auch bei häuslichen Arbeitszimmern gegenüber dem nicht versicherten häuslichen Bereich für den Beginn und das Ende des Versicherungsschutzes entscheidend auf die Außentür der Wohnung/des Wohnhauses bzw. die Tür des häuslichen Arbeitszimmers an. Bei dieser auf objektive Merkmale gegründeten klaren Grenzziehung zwischen dem versicherten Teil und dem unversicherten Teil des Weges hat sich das BSG neben der der gesetzlichen Unfallversicherung zu Grunde liegenden Haftung des Unternehmers für Betriebsgefahren in Verbindung mit seiner Haftungsfreistellung seit Jahrzehnten ausschlaggebend von dem Streben nach Rechtssicherheit, Vermeidung von Beweisschwierigkeiten sowie möglichst einheitlicher Rechtsauslegung leiten lassen und keine Ausnahme zugelassen (ständige Rechtsprechung seit Urteil vom 13. März 1956 – 2 RU 124/54 – BSGE 2, 239; Urteil vom 30. September 1964 – 2 RU 221/60 – BSGE 22, 10 oder Urteil vom 2. Juli 1996 – 2 RU 34/95 – SozR 3-2200 § 550 Nr. 15, m.w.N.; Urteile vom 12. Dezember 2006 – B 2 U 28/05 R – SozR 4-2700 § 8 Nr. 20 und B 2 U 1/06 R – SozR 4-2700 § 8 Nr. 21). Anknüpfend an diese Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, stand der Kläger bei seinem Sturz am 21. Juli 2005 nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Aber selbst ungeachtet dieser Grenzziehung ergäbe sich kein nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherter Wegeunfall. Denn ebenso wie der Hinweg zur Durchführung der Physiotherapie hing der Weg vom Keller zurück zu dem im Obergeschoss gelegenen Arbeitszimmer des Klägers, auf dem er stürzte, nicht – wie es das Gesetz verlangt – wesentlich mit seiner nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Tätigkeit als Heimarbeitnehmer zusammen. Die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII gebrauchte Formulierung "mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges" kennzeichnet den sachlichen Zusammenhang des unfallbringenden Weges mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit, der sich auf zwei Anknüpfungspunkte bezieht. Zunächst muss der Weg selbst der (grundsätzlich) nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit sachlich zuzurechnen sein. Weiterhin ist erforderlich, dass das konkrete unfallbringende Geschehen seinerseits in sachlichem Zusammenhang mit diesem versicherten Zurücklegen des Weges stand. Bei der erstgenannten Voraussetzung ist der sachliche Zusammenhang gegeben, wenn die anhand objektiver Umstände zu beurteilende Handlungstendenz des Versicherten beim Zurücklegen des Weges auf die Ausübung der versicherten Tätigkeit gerichtet ist, dieser also wegen der grundsätzlich versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird. Auf der zweiten Prüfebene ist maßgebliches Kriterium des sachlichen Zusammenhangs, ob sich die Handlungstendenz beim Zurücklegen des Weges auf die Ausübung einer im Wesentlichen der versicherten Tätigkeit dienenden Verrichtung bezieht, d.h. ob diese zum Weg zu oder von der Arbeitsstätte gehört (st. Rspr., siehe etwa BSG, Urteil vom 12. April 2005, a.a.O.; Urteil vom 7. Februar 2006 – B 2 U 30/04 R – SozR 4-2700 § 135 Nr. 1; Urteil vom 20. März 2007 – B 2 U 19/06 R – SozR 4-2700 § 8 Nr. 23; Urteil vom 4. September 2007, a.a.O.; Urteil vom 30. Oktober 2007 – B 2 U 29/06 R – SozR 4-2700 § 8 Nr. 25; Urteil vom 2. Dezember 2008 – B 2 U 15/07 R – juris; Urteil vom 17. Februar 2009 – B 2 U 26/07 R – juris). Gemessen hieran könnte der Weg zum Treppenlift im Keller nur dann der versicherten Tätigkeit des Klägers zugerechnet werden, wenn dieser Unfallort zumindest auch wesentlich den Zwecken seines Arbeitgebers dienen würde (vgl. nochmals BSG, Urteile vom 12. Dezember 2006, s.o.). Da im Hinblick auf den Keller nicht einmal eine gelegentliche – geschweige denn überwiegende – Nutzung für betriebliche Zwecke ersichtlich ist, kommt insoweit überhaupt keine der versicherten Tätigkeit des Klägers zurechenbare Verwendung der zugehörigen Treppe in Betracht, was sich bezüglich der Treppe vom Erd- zum Obergeschoss anders darstellen mag. Mit anderen Worten legte der Kläger den unfallbringenden Weg nicht wegen seiner versicherten Tätigkeit, sondern aufgrund einer privaten Motivationslage zurück (s.o. unter 1.).
3. Der Unfall vom 21. Juli 2005 ist schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer gemischten Tätigkeit versichert. Um eine solche handelt es sich, wenn eine Verrichtung gleichzeitig und untrennbar sowohl betrieblichen als auch eigenwirtschaftlichen Interessen zu dienen bestimmt ist (siehe hierzu etwa BSG, Urteil vom 12. April 2005, a.a.O.; Urteil vom 20. März 2007, a.a.O.). Da die Verletzung des Klägers – wie soeben dargelegt – nicht wesentlich auf einer betrieblichen Veranlassung beruht, kann sich die Frage der Abgrenzung zu einer zugleich ausgeführten betriebsdienlichen Verrichtung nicht (mehr) stellen.
Ist der Unfall vom 21. Juli 2005 nach alledem kein Arbeitsunfall, konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
III. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Tatbestand:
Streitig ist die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall.
Der am. 1956 geborene Kläger leidet an multipler Sklerose und ist bei der AOK Sachsen-Anhalt in B als Heimarbeitnehmer beschäftigt. Im Obergeschoss seines Hauses befindet sich ein Büro mit Telearbeitsplatz. Nachmittags am 21. Juli 2005 unterbrach der Kläger seine Arbeit, um im Keller, in einem speziell eingerichteten Raum, im Rahmen eines Hausbesuchs seine Physiotherapie durchzuführen. Nach deren Beendigung ging er gegen 15.00 Uhr zum Treppenlift, um zu seinem Arbeitsplatz zurückzugelangen. Dabei stürzte er und zog sich eine verschobene pertrochantäre (hüftgelenksnahe) Oberschenkelfraktur links zu (Durchgangsarztbericht des Chefarztes der Klink für Unfallchirurgie des Kreiskrankenhauses B Dr. M vom 1. August 2005).
Mit Bescheid vom 26. September 2005 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus Anlass des Ereignisses vom 21. Juli 2005 ab, da ein Wegeunfall innerhalb eines Gebäudes, in dem Wohnung und Arbeitsplatz lägen, schon begrifflich ausgeschlossen sei. Versicherungsschutz bestehe erst beim Betreten der Arbeitsräume.
Hiergegen erhob der Kläger am 5. Oktober 2005 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2005 als unbegründet zurückwies.
Am 19. Dezember 2005 hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Stendal Klage erhoben und sein Begehren weiter verfolgt. Aus seiner Sicht liege ein Wegeunfall vor. Die Beklagte habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass er seine Arbeit nur zwecks Durchführung der Physiotherapie unterbrochen habe.
Mit Gerichtsbescheid vom 7. März 2007 hat das SG die auf Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall gerichtete Klage abgewiesen und hierzu in den Gründen ausgeführt: Lägen Privaträume und gewerbliche Räume in verschiedenen Stockwerken desselben Hauses, sei die Annahme eines Versicherungsschutzes für einen Unfall, den ein Beschäftigter innerhalb des privaten häuslichen Bereichs erleide, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) schon begrifflich ausgeschlossen. Der Weg zum Arbeitsplatz stehe so lange nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wie der rein persönliche Lebensbereich noch nicht verlassen worden sei. Er beginne in der Regel erst in dem Augenblick, in dem der Beschäftigte zum Zwecke der Arbeitsaufnahme einen Teil des Gebäudes betrete, der wesentlich betrieblichen Belangen diene (BSG, Urteil vom 29. Januar 1962 – 2 RU 47/58 – SozR Nr. 20 zu § 543 RVO; Urteil vom 25. Februar 1993 – 2 RU 12/92 – NJW 1993, 2070). Da der Kläger sein Arbeitszimmer noch nicht erreicht gehabt habe, habe kein Versicherungsschutz bestanden.
Gegen den am 16. März 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 16. April 2007 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und die Ansicht vertreten, der Weg von den Kellerräumen in das Arbeitszimmer müsse ebenso versichert sein wie der Weg eines Arbeitnehmers, der sein Haus verlasse, um zur Arbeit zu gelangen. Eine Differenzierung sei willkürlich. Der Sturz nach der physiotherapeutischen Behandlung, die der Erhaltung seiner Gesundheit diene, sei unmittelbar auf dem Weg in den Raum geschehen, der ausschließlich seiner Arbeit diene. Die vom SG herangezogene, Jahrzehnte alte Rechtsprechung des BSG könne nicht mehr maßgeblich sein.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal vom 7. März 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 26. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2005 aufzuheben und festzustellen, dass der Unfall vom 21. Juli 2005 ein Arbeitsunfall ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält ihre angefochtenen Bescheide und den diese bestätigenden Gerichtsbescheid des SG für zutreffend. In jüngeren Entscheidungen habe das BSG seine vom SG zitierte Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Beratung und der Entscheidungsfindung des Senats.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.
I. Die nach § 143 SGG statthafte, form- und fristgerecht erhobene (§ 151 Abs. 1 SGG) und auch ansonsten zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat sein auf Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall gerichtetes Begehren, dass er nach den §§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zulässigerweise als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage verfolgen kann, zutreffend abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 26. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2005 ist nämlich nicht zu beanstanden und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG). Denn bei dem Unfall vom 21. Juli 2005 handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall.
Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für einen Arbeitsunfall eines Versicherten ist danach im Regelfall erforderlich, dass seine Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (sachlicher bzw. innerer Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt hat (Unfallkausalität) und dieses Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (siehe nur BSG, Urteil vom 12. April 2005 – B 2 U 11/04 R – SozR 4-2700 § 8 Nr. 14; Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R – SozR 4-2700 § 8 Nr. 17; Urteil vom 5. September 2006 – B 2 U 24/05 R – SozR 4-2700 § 8 Nr. 18 oder Urteil vom 4. September 2007 – B 2 U 24/06 R – SozR 4-2700 § 8 Nr. 24, m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Kläger ist im Rahmen seiner Tätigkeit als Heimarbeitnehmer zwar grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert. Er hat am 21. Juli 2005 bei dem Sturz im Keller, der zu einem Oberschenkelhalsbruch links führte, auch einen Unfall erlitten. Dieser Unfall ist jedoch deshalb kein Arbeitsunfall, weil die vom Kläger im Zeitpunkt des Unfallgeschehens ausgeübte Verrichtung nicht vom Schutzbereich des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII umfasst war (nachfolgend unter 1.). Ein Versicherungsschutz lässt sich insoweit auch nicht aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII herleiten (hierzu unter 2.). Ein Arbeitsunfall ist schließlich nicht nach den Grundsätzen zum Versicherungsschutz bei so genannten gemischten Tätigkeiten begründbar (dazu unter 3.).
1. Die Durchführung der Physiotherapie gehörte nicht zu der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Beschäftigung des Klägers. Denn auch unter dem Aspekt versicherter Vorbereitungshandlungen fehlt es im Hinblick auf den vom Kläger vorgetragenen Zweck der Physiotherapie (Erhaltung seiner Gesundheit) für den sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der unfallbringenden Verrichtung an seiner Handlungstendenz, eine im Wesentlichen dem Beschäftigungsverhältnis dienende Verrichtung ausführen zu wollen. Vorbereitungshandlungen stehen unter Versicherungsschutz, wenn sie der eigentlichen versicherten Tätigkeit unmittelbar vorangehen und ihre Durchführung erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen. Sie müssen mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit oder der kraft Gesetzes versicherten Vorbereitungshandlung – etwa dem versicherten Weg (hierzu sogleich) – in einem besonders engen sachlichen Zusammenhang stehen, der die Vorbereitungshandlung nach den Gesamtumständen selbst bereits wie einen Bestandteil der versicherten Tätigkeit erscheinen lässt (zuletzt hierzu BSG, Urteil vom 12. Mai 2009 – B 2 U 12/08 R – juris). Ebenso wie eigenwirtschaftliche Verrichtungen, etwa das Einkaufen, sind typische höchst persönliche Tätigkeiten (z.B. Körperpflege) in der Regel unversichert. Derartige Handlungen haben lediglich mittelbare Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis, hinter die betriebliche Belange grundsätzlich zurücktreten. Nichts anderes gilt für Maßnahmen, die der Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit dienen. Auch sie sind eine persönliche Angelegenheit des Arbeitnehmers, die in erster Linie dem eigenen Wohl dient und von eigenen Entschließungen bestimmt wird. Das Interesse des Unternehmers an der Erhaltung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers zur Sicherung seiner Arbeitsfähigkeit ist nicht ausreichend, um den dadurch gegebenen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als rechtlich wesentlich ansehen zu können. Ein solches betriebliches Interesse besteht vielmehr auch an zahlreichen anderen Verrichtungen im Rahmen des nicht versicherten persönlichen Lebensbereichs (z.B. Beschaffung angemessenen Wohnraums, ausreichende und gesunde Ernährung und Kleidung usw.), ohne die eine ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht möglich ist (ständige Rechtsprechung des BSG; vgl. Urteil vom 13. Februar 1975 – 8 RU 86/74 – SozR 2200 § 548 Nr. 7; Urteil vom 27. Juli 1989 – 2 RU 3/89 – SozR 2200 § 548 Nr. 95; Urteil vom 6. Dezember 1989 – 2 RU 5/89 – SozR 2200 § 548 Nr. 97; Urteil vom 10. Oktober 2002 – B 2 U 6/02 R – SozR 3-2700 § 8 Nr. 11). Dass der Kläger die Physiotherapie primär deshalb durchführt hat, weil er Mitarbeiter der AOK Sachsen-Anhalt ist und dadurch beabsichtigte, betrieblichen Zwecken wesentlich zu dienen, hat er selbst nicht behauptet. Vielmehr besteht hierzu ein in seinem Selbsterhaltungswillen gründendes Bedürfnis. Dass letztlich jede Stärkung des körperlichen und geistigen Wohlbefindens ebenso – zumindest mittelbar – dem Betrieb zu Gute kommt, bewirkt noch nicht deren Zurechnung zum versicherten Bereich. Damit scheidet zugleich eine Einordnung des Weges in den Keller und zurück als versicherter Betriebsweg aus. Folglich hat die Unterbrechung der Tätigkeit des Klägers in dem im Obergeschoss seines Hauses gelegenen Arbeitszimmer zum Verlust des nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII begründeten Versicherungsschutzes geführt.
2. Auch unter dem Blickwinkel des Zurücklegens eines Weges nach der Arbeitsstätte fehlt es an einer gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherten Tätigkeit. Denn im Rahmen dieser Vorschrift kommt es für die Abgrenzung des versicherten Bereichs auf Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit sowohl bei Mehrfamilienhäusern mit abgeschossenen Einzelwohnungen, umzäunten Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken als auch bei häuslichen Arbeitszimmern gegenüber dem nicht versicherten häuslichen Bereich für den Beginn und das Ende des Versicherungsschutzes entscheidend auf die Außentür der Wohnung/des Wohnhauses bzw. die Tür des häuslichen Arbeitszimmers an. Bei dieser auf objektive Merkmale gegründeten klaren Grenzziehung zwischen dem versicherten Teil und dem unversicherten Teil des Weges hat sich das BSG neben der der gesetzlichen Unfallversicherung zu Grunde liegenden Haftung des Unternehmers für Betriebsgefahren in Verbindung mit seiner Haftungsfreistellung seit Jahrzehnten ausschlaggebend von dem Streben nach Rechtssicherheit, Vermeidung von Beweisschwierigkeiten sowie möglichst einheitlicher Rechtsauslegung leiten lassen und keine Ausnahme zugelassen (ständige Rechtsprechung seit Urteil vom 13. März 1956 – 2 RU 124/54 – BSGE 2, 239; Urteil vom 30. September 1964 – 2 RU 221/60 – BSGE 22, 10 oder Urteil vom 2. Juli 1996 – 2 RU 34/95 – SozR 3-2200 § 550 Nr. 15, m.w.N.; Urteile vom 12. Dezember 2006 – B 2 U 28/05 R – SozR 4-2700 § 8 Nr. 20 und B 2 U 1/06 R – SozR 4-2700 § 8 Nr. 21). Anknüpfend an diese Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, stand der Kläger bei seinem Sturz am 21. Juli 2005 nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Aber selbst ungeachtet dieser Grenzziehung ergäbe sich kein nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherter Wegeunfall. Denn ebenso wie der Hinweg zur Durchführung der Physiotherapie hing der Weg vom Keller zurück zu dem im Obergeschoss gelegenen Arbeitszimmer des Klägers, auf dem er stürzte, nicht – wie es das Gesetz verlangt – wesentlich mit seiner nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Tätigkeit als Heimarbeitnehmer zusammen. Die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII gebrauchte Formulierung "mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges" kennzeichnet den sachlichen Zusammenhang des unfallbringenden Weges mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit, der sich auf zwei Anknüpfungspunkte bezieht. Zunächst muss der Weg selbst der (grundsätzlich) nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit sachlich zuzurechnen sein. Weiterhin ist erforderlich, dass das konkrete unfallbringende Geschehen seinerseits in sachlichem Zusammenhang mit diesem versicherten Zurücklegen des Weges stand. Bei der erstgenannten Voraussetzung ist der sachliche Zusammenhang gegeben, wenn die anhand objektiver Umstände zu beurteilende Handlungstendenz des Versicherten beim Zurücklegen des Weges auf die Ausübung der versicherten Tätigkeit gerichtet ist, dieser also wegen der grundsätzlich versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird. Auf der zweiten Prüfebene ist maßgebliches Kriterium des sachlichen Zusammenhangs, ob sich die Handlungstendenz beim Zurücklegen des Weges auf die Ausübung einer im Wesentlichen der versicherten Tätigkeit dienenden Verrichtung bezieht, d.h. ob diese zum Weg zu oder von der Arbeitsstätte gehört (st. Rspr., siehe etwa BSG, Urteil vom 12. April 2005, a.a.O.; Urteil vom 7. Februar 2006 – B 2 U 30/04 R – SozR 4-2700 § 135 Nr. 1; Urteil vom 20. März 2007 – B 2 U 19/06 R – SozR 4-2700 § 8 Nr. 23; Urteil vom 4. September 2007, a.a.O.; Urteil vom 30. Oktober 2007 – B 2 U 29/06 R – SozR 4-2700 § 8 Nr. 25; Urteil vom 2. Dezember 2008 – B 2 U 15/07 R – juris; Urteil vom 17. Februar 2009 – B 2 U 26/07 R – juris). Gemessen hieran könnte der Weg zum Treppenlift im Keller nur dann der versicherten Tätigkeit des Klägers zugerechnet werden, wenn dieser Unfallort zumindest auch wesentlich den Zwecken seines Arbeitgebers dienen würde (vgl. nochmals BSG, Urteile vom 12. Dezember 2006, s.o.). Da im Hinblick auf den Keller nicht einmal eine gelegentliche – geschweige denn überwiegende – Nutzung für betriebliche Zwecke ersichtlich ist, kommt insoweit überhaupt keine der versicherten Tätigkeit des Klägers zurechenbare Verwendung der zugehörigen Treppe in Betracht, was sich bezüglich der Treppe vom Erd- zum Obergeschoss anders darstellen mag. Mit anderen Worten legte der Kläger den unfallbringenden Weg nicht wegen seiner versicherten Tätigkeit, sondern aufgrund einer privaten Motivationslage zurück (s.o. unter 1.).
3. Der Unfall vom 21. Juli 2005 ist schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer gemischten Tätigkeit versichert. Um eine solche handelt es sich, wenn eine Verrichtung gleichzeitig und untrennbar sowohl betrieblichen als auch eigenwirtschaftlichen Interessen zu dienen bestimmt ist (siehe hierzu etwa BSG, Urteil vom 12. April 2005, a.a.O.; Urteil vom 20. März 2007, a.a.O.). Da die Verletzung des Klägers – wie soeben dargelegt – nicht wesentlich auf einer betrieblichen Veranlassung beruht, kann sich die Frage der Abgrenzung zu einer zugleich ausgeführten betriebsdienlichen Verrichtung nicht (mehr) stellen.
Ist der Unfall vom 21. Juli 2005 nach alledem kein Arbeitsunfall, konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
III. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
SAN
Saved