Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Stendal (SAN)
Aktenzeichen
S 6 U 63/04
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 6 U 167/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 17. Oktober 2005 wird abgeändert.
Die Bescheide der Beklagten vom 14. März 2003 und 19. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2004 werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge zu einem Drittel, der Kläger zu zwei Dritteln.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert beträgt 2943,18 EUR.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte den Kläger wirksam und rechtmäßig zur Zahlung von Beiträgen zum arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst herangezogen hat.
Der Kläger betreibt einen Abschlepp- und Bergungsdienst.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2001 schloss die Beklagte den Kläger rückwirkend zum 1. Januar 2001 dem "Arbeitsmedizinischen und Sicherheitstechnischen Dienst der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (ASD)" an. Zur Begründung verwies die Beklagte den Kläger darauf, er sei aufgrund der Beschäftigung von 17,8 Arbeitnehmern spätestens seit dem 1. Oktober 1999 verpflichtet, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt zu bestellen. Nach der Satzung sei das Unternehmen anzuschließen, wenn es dieser Verpflichtung nicht innerhalb eines Jahres nachgekommen sei.
Mit Bescheid vom 16. Juli 2001 übersandte der ASD dem Kläger den Beitragsbescheid über 897,36 EUR. Mit Bescheid vom 3. März 2002 erließ die Beklagte den Beitragsbescheid für das Jahr 2002 über 929,16 EUR.
Mit einem am 20. Januar 2003 beim ASD eingegangenen Schreiben erhob der Kläger "Einspruch" gegen die Bescheide. Er machte geltend, er habe keinen Vertrag mit dem ASD geschlossen und keine Leistungen von dort in Anspruch genommen.
Mit Bescheiden vom 14. März 2003 berechnete die Beklagte Säumniszuschläge für das Jahr 2002 i. H. v. 187,50 EUR und den Beitrag für das Jahr 2003 i. H. v. 929,16 EUR. Gegen diese Bescheide erhob der Kläger mit Eingangsdatum vom 31. März 2003 ebenfalls Widerspruch.
Mit Bescheiden vom 19. Februar 2004 berechnete der ASD Säumniszuschläge für das Jahr 2003 i. H. v. 301,50 EUR und den Beitrag für das Jahr 2004 mit Bezug auf nunmehr 23 Mitarbeiter i. H. v. 1200,60 EUR. Auch hiergegen erhob der Kläger innerhalb eines Monats Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2004 verwarf der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch bezüglich der Bescheide vom 16. Juli 2001 und 3. März 2002 als unzulässig, da er verspätet eingelegt worden sei. Im Übrigen wies er den Widerspruch gegen die Beitragsbescheide von 2003 und 2004 als unbegründet zurück. Grundlage der Bescheide seien die Regelungen des § 38a der Satzung der Beklagten i. V. m. § 24 Abs. 1, 2 SGB VII und § 1 Arbeitssicherheitsgesetz. Nach § 38a Abs. 3 der Satzung seien alle Mitgliedsunternehmen mit nicht mehr als durchschnittlich 30 Beschäftigten dem ASD angeschlossen, sofern sie nicht innerhalb eines Jahres den Verpflichtungen aus den Unfallverhütungsvorschriften BGV A6 und BGV A7 zur Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten nachgekommen seien. Diese Verpflichtung bestehe für den Kläger seit dem 1. Oktober 2000. Eine Befreiung davon sei auf Antrag nur möglich, wenn der Nachweis der Erfüllung der Pflichten aus dem Arbeitssicherheitsgesetz geführt werde. Die Verpflichtung der Beitragszahlung ergebe sich aus § 38a Abs. 7 der Satzung i. V. m. § 151 SGB VII. Der Einwand, der ASD habe keine Leistungen erbracht, ändere an dieser Verpflichtung nichts. Es liege zudem in der eigenen Hand des Klägers, die Betreuung durch den ASD abzurufen. Auch die Berechnung der Säumniszuschläge für die Jahre 2002 und 2003 entspreche der Rechtslage. Die Beklagte gab den Bescheid am 6. August 2004 als Einschreiben bei der Post auf.
Mit der am 1. September 2004 beim Sozialgericht Stendal erhobenen Klage hat der Kläger sein Anliegen weiter verfolgt.
Mit Bescheiden vom 16. Februar 2005 hat die Beklagte den Säumniszuschlag für das Kalenderjahr 2004 i. H. v. 438,- EUR und den Beitrag für das Jahr 2005 in Bezug auf 23,5 Mitarbeiter mit 954,10 EUR berechnet.
Der Kläger hat ausgeführt, die Beitragsbescheide des ASD seien keine Verwaltungsakte. Der ASD sei keine Behörde und auch nicht durch die Beklagte beliehen. Gemäß § 24 SGB VII könnten die arbeitsmedizinischen Dienste nur in der Form unselbständiger Teile des Unfallversicherungsträgers oder in privatrechtlicher Form errichtet werden. Nach seinem Briefkopf sei der ASD auch nur ein "Dienst" der Beklagten. Wolle man gleichwohl von einem Verwaltungsakt ausgehen, sei dieser jedenfalls gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB X nichtig, weil er die erlassende Behörde nicht erkennen lasse. Zudem seien die Bescheide nicht rechtmäßig bekannt gegeben worden. Sie seien nicht an seine Firma, sondern unter seiner Privatanschrift an ihn als Privatmann gerichtet worden. Im Übrigen habe der ASD keinerlei Leistungen erbracht. Die Beiträge seien zu hoch bemessen. Die Beklagte hat sich auf den Standpunkt gestellt, der ASD sei zum Erlass von Beitragsbescheiden befugt. Er sei nach § 38a der Satzung eine räumlich, personell und organisatorisch getrennte Organisationseinheit der Beklagten. Durch die Kennzeichnung als Dienst der Beklagten und die Mitteilung der Beklagten als Widerspruchs-adresse sei auch ein hinreichender Hinweis auf die Beklagte gegeben. Die Bescheide seien an die in der Gewerbeanmeldung genannte Adresse versandt worden. Einen Anschriftenwechsel habe der Kläger nicht mitgeteilt. Leistungen seien sehr wohl erbracht worden. Im Übrigen sei wegen der unterbliebenen Zahlung der Beiträge unterdessen auch ein Sperrvermerk eingetragen, aufgrund dessen der Kläger keine Leistungen erhalte. Zur Beitragszahlung sei er ohnehin verpflichtet.
Mit Urteil vom 17. Oktober 2005 hat das Sozialgericht antragsgemäß festgestellt, die in den Jahren 2001 bis 2004 ergangenen angefochtenen Bescheide seien nichtig.
Es hat ausgeführt, die Nichtigkeit folge aus § 40 Abs. 2 Nr. 2 SGB X. Es handele sich um Verwaltungsakte, weil sie als Bescheid und unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung ergangen seien. Auch dem Inhalt nach enthielten sie die verbindliche Festsetzung der jeweiligen Beiträge und Säumniszuschläge. Sie ließen aber nicht die ausstellende Behörde erkennen. Dafür komme dem Briefkopf die maßgebliche Bedeutung zu. Dieser trage hier nicht den Namen der Beklagten. Auch im Übrigen sei die Beklagte als ausstellende Behörde nicht erkennbar. Die Verwendung des abgekürzten Namens in einer E-Mail-Adresse reiche mangels allgemeiner Verständlichkeit nicht aus. Auch der Hinweis auf den ASD als Dienst der Beklagten lasse nicht den Schluss auf die Beklagte als ausstellende Behörde zu. Der Begriff des Dienstes sei kein aus sich heraus rechtlich eindeutig verständlicher Begriff. Aus der Rechtsbehelfsbelehrung lasse sich die ausstellende Behörde schon dem Ansatz nach nicht entnehmen, weil sie nur den Hinweis auf die Stelle enthalte, bei der der Widerspruch einzulegen sei. Dies könne angesichts des Devolutiveffekts im Widerspruchsverfahren auch durchaus eine übergeordnete Behörde sein.
Gegen das ihr am 15. Dezember 2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte noch im gleichen Monat Berufung eingelegt.
Mit Bescheiden vom 8. Februar 2006 hat die Beklagte den Beitrag für 23,4 Mitarbeiter mit 950,04 EUR und den Säumniszuschlag für das Jahr 2005 mit 588,- EUR festgestellt. Mit Bescheiden vom 12. März 2007 hat die Beklagte den Beitrag für 2007 mit 1106,73 EUR und die Säumniszuschläge für das Jahr 2006 mit 673,50 EUR festgestellt. Mit Bescheiden vom 15. Februar 2008 hat die Beklagte die Beitragsforderung mit Bezug auf 23,8 Mitarbeiter mit 1125,64 EUR und die Säumniszuschläge für das Jahr 2007 mit 801,- EUR festgestellt.
Die Beklagte trägt vor, die angefochtenen Bescheide ließen die ausstellende Behörde durchaus erkennen. Dabei komme es auf die Möglichkeit zu eindeutigen Rückschlüssen aus dem Briefkopf, dem Text oder einem Stempel oder Siegel bei der Unterschrift an. Der Briefkopf sei insofern nur ein mögliches Kriterium. In der Fußzeile der Bescheide finde sich der Hinweis auf den ASD als Dienst der Beklagten. So werde er auch auf den Überweisungsträgern bei den Beitragsbescheiden bezeichnet. Der Begriff des Dienstes sei der gesetzlichen Formulierung aus § 24 SGB VII genau entnommen. Aus § 38a Abs. 1 der Satzung lasse sich die Zugehörigkeit zur Beklagten erkennen. Dies sei auch Gegenstand der Informationen, die den Bescheiden jeweils beigefügt seien. Schließlich folge die Eigenschaft der Beklagten als erlassender Behörde aus der Rechtsbehelfsbelehrung. Auch der Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung auf die Beklagte lasse hinreichende Rückschlüsse zu. Durch den Devolutiveffekt des Widerspruchsverfahrens sei dieser Hinweis nur zu erklären, wenn es sich bei dem ASD um eine Behörde handele. Sodann könne die Beklagte die übergeordnete Behörde sein. Aus den Bescheiden ergäben sich aber keine Anhaltspunkte für eine Eigenschaft des ASD als Behörde. Vielmehr lasse die Bezeichnung als Dienst den Schluss zu, es handele sich nicht um eine Behörde.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 17. Oktober 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Bescheide der Beklagten vom 14. März 2003 und 19. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2004 aufzuheben.
Er führt aus, die Behörde sei nach § 1 Abs. 2 SGB X eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehme. Der ASD nehme jedoch keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, sondern solche nach dem Arbeitssicherheitsgesetz wahr. Entsprechend sehe § 38a Abs. 9 der Satzung der Beklagten auch die Mitteilung des zu zahlenden Beitrages durch die Beklagte selbst vor. Die Bescheide wiesen aber nur auf den ASD als ausstellende Behörde hin.
Dem Gericht haben neben der Kundenakte des ASD – Az. A015756L – Satzungen der Beklagten und den Fassungen vom 13. November 2001 und vom 17. November 2004 in der mündlichen Verhandlung und bei der Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung zum Hauptantrag hat Erfolg. Die Klage zum Hilfsantrag hat ihrerseits Erfolg. Gegenstand des Verfahrens sind in der Hauptsache eine Nichtigkeitsfeststellungsklage und im Hilfsantrag eine Anfechtungsklage, wobei jeweils unterschiedliche Bescheide Gegenstand der Klagen sind bzw. über § 96 Abs. 1 SGG geworden sind. Die Nichtigkeitsfeststellungsklage des Klägers gem. § 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG, gegen deren Erfolg sich die Berufung richtet, ist unbegründet. Gegenstand der Nichtigkeitsfeststellungsklage sind nicht die ab 2005 ergangenen Bei-tragsbescheide. Der Bescheid vom 16. Februar 2005 könnte zwar gem. § 96 Abs. 1 SGG (in der vor April 2008 geltenden Ausgangsfassung – a. F. – v. 3.9.1953, BGBl. I S. 1239) Gegenstand des vor dem Sozialgericht anhängigen Klageverfahrens geworden sein, ist aber nicht Gegenstand von dessen Entscheidung gewesen. Einen Antrag auf Urteilsergänzung nach § 140 Abs. 1 SGG hat der Kläger nicht gestellt. Die seit 2006 ergangenen Bescheide sind nicht unmittelbar gem. § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, weil sie angesichts der Wirkung der Bescheide für das jeweilige Kalenderjahr den vorangegangenen Bescheid weder abändern noch ersetzen. Auch prozessökonomische Gründe (BSG, Urt. v. 24. 2. 2004 – B 2 U 31/03 R – zitiert nach Juris) sprechen hier nicht für die Einbeziehung in entsprechender Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG, weil bei Einbeziehung der weiteren Bescheide die Streitfragen im Hinblick auf die Einwände des Klägers nicht gleich bleiben. Denn hinsichtlich des gegen die Bescheide erhobenen Nichtigkeitsgrundes und der tragenden Begründung des Sozialgerichts für die Stattgabe enthalten die ab 2006 ergangenen Beitragsbescheide in einem wesentlichen Punkt eine andere Gestaltung. Seither ist der ASD in der Bescheidunterschrift nämlich ausdrücklich als derjenige der Beklagten benannt. Gegenstand des Verfahrens sind aber gem. § 153 Abs. 1 SGG i.V.m. entsprechender Anwendung von § 96 Abs. 1 SGG a. F. die Bescheide der Beklagten über die Säumniszuschläge vom 8. Februar 2006, 12. März 2007 und 15. Februar 2008; diese knüpfen an die Bescheide vom 14. März 2003 und 19. Februar 2004. Sie betreffen in ähnlicher Weise wie in den Fällen des § 96 Abs. 1 SGG die laufenden Forderungen der Beklagten gegen den Kläger aus einem Dauerschuldverhältnis. Zudem weisen sie, anders als die Beitragsbescheide aus der gleichen Zeit, auch nach 2005 noch die gleiche Gestaltung auf wie die früheren Beitragsbescheide. Die Nichtigkeitsfeststellungsklage ist unbegründet, weil die genannten Bescheide nicht nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.1.01 (BGBl. I S. 130) und in der Fassung der Änderung durch Gesetz vom 21.8.02 (BGBl. I S. 3322) nichtig sind. Denn sie leiden als schriftliche Verwaltungsakte nicht unter dem Fehler, die erlassende Behörde nicht erkennen zu lassen; weitere Fälle der Nichtigkeit kommen auch aus der Sicht der Beteiligten nicht in Betracht. Im vorliegenden Fall reicht es für die Wahrnehmung der erlassenden Behörde aus, dass dem Bescheid die Beklagte als der Verwaltungsträger zu entnehmen ist, für und gegen den der Verwaltungsakt wirkt. Maßstab dafür ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der in Kenntnis der tatsächlichen Zusammenhänge den wirklichen Willen der Behörde erkennen kann (vgl. für die Auslegung, ob ein Verwaltungsakt vorliegt: BSG, Urt. v. 29. 6.1995 – 11 RAr 109/94 – BSGE 76, 184, 186). Aus der Sicht eines verständigen Empfängers handelt hier der ASD als Behörde, weil er einen Bescheid erlässt und die Bezeichnung als Dienst nicht verdeutlicht, dass ihm objektiv nicht der Aufgabenkreis einer Behörde zufallen könnte. Er hat aber jedenfalls durch den Bescheiderlass auf dem Gebiet der öffentlichen Abgaben Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Sinne von § 1 Abs. 2 SGB X (insoweit in der Fassung v. 18.1.01) wahrgenommen. Die Frage, ob er objektiv zum Bescheiderlass befugt ist, ist keine Frage der Erkennbarkeit der Behörde, sondern der sachlichen Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Beklagten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine Stelle handelt, die erkennbar für einen Träger öffentlicher Verwaltung tätig wird. Diese Voraussetzung ist hier jedenfalls durch die Erkennbarkeit der Beklagten als Verwaltungsträger gegeben, zu dem auch der ASD gehört. Den Beitragsbescheiden ist, was hier ausreicht, der für die Beitragserhebung zuständige Verwaltungsträger in Form der Beklagten zu entnehmen. Sie enthalten dazu in der Fußzeile den Zusatz, wonach der ASD ein Dienst der Beklagten ist. Dies weist einen objektiven Bescheidempfänger bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände auf die Beklagte als Träger hin. Denn zu den maßgeblichen tatsächlichen Umständen gehört hier, dass der Kläger durch vorangegangenes Verwaltungshandeln der Beklagten über die grundsätzliche Beziehung des ASD zu der Beklagten informiert ist. So ist der Kläger durch einen nur Monate vor dem ersten Beitragsbescheid ergangenen Bescheid der Beklagten ihrem ASD unter Verwendung ihrer genauen Bezeichnung angeschlossen worden. Von daher verfügt er über Informationen über die organisatorischen Zusammenhänge, die auch durch einen scheinbar nebensächlichen, klein gedruckten Hinweis in der Fußzeile vergegenwärtigt werden. Dieser ist vor dem genannten Hintergrund hier geeignet, dem Empfänger bewusst zu machen, dass Handeln des "Dienstes" selbst der Beklagten als Rechtsträger zuzurechnen ist, zumal der Begriff "Dienst" nicht als Name in Verbindung mit einem eigenen Rechtsträgerzusatz (z.B. GmbH) geführt wird. Die Angabe des Verwaltungsträgers stellt eine hinreichende Erkenntnismöglichkeit zur Behörde im Sinne von § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB X dar (BSG, Urt. v. 23.4.96 – 12 RK 82/92 – zitiert nach Juris, Rdnr. 36). Nicht zu entscheiden ist, ob der hier in einer Art Fußnote gegebene Hinweis auch gegenüber einem völlig Unbeteiligten mit hinreichendem Gewicht die Bezeichnung der Behörde vermitteln würde. Gegenstand der hilfsweise erhobenen Anfechtungsklage im Sinne von § 54 Abs. 1 S. 1 SGG sind nicht nach § 96 Abs. 1 SGG alter Fassung, auch nicht in entsprechender Anwendung, weitere Bescheide geworden als diejenigen, die bereits Gegenstand der Entscheidung des Sozialgerichts waren. Für die weiteren Beitragsbescheide folgt dies bereits daraus, dass die Anfechtungsklage nur hilfsweise erhoben ist. Es entspricht nicht dem Gebot der Prozessökonomie, dass sich erst im Zeitpunkt der Entscheidung herausstellt, dass ggf. weitere Bescheide bei Gericht anhängig sind. Denn gerade im Falle der hauptsächlich geltend gemachten Nichtigkeit der früheren Bescheide im Wege der Feststellungsklage müsste aus den o. a. Gründen zur Sicherheit ein Vorverfahren gegen die späteren Bescheide anhängig gemacht werden. Weiterhin wäre nicht auszuschließen, dass insoweit bereits wegen drohenden Ablaufs der Klagefristen Kla-ge zu erheben wäre und doppelte Rechtshängigkeit drohte. Gegenstand der Anfechtungsklage sind auch nicht die nach 2004 erlassenen Bescheide über Säumniszuschläge geworden. Im Rahmen der Anfechtungsklage wäre ihre Einbeziehung nicht prozessökonomisch, weil ihr Bestand u. a. wesentlich vom Bestand von Beitragsbescheiden abhängt, die nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Wären diese nämlich aufzuheben, so gilt dies auch für die Bescheide über Säumniszuschläge. Dies schließt es aus, sie prozessökonomisch in einem Verfahren zu überprüfen, des-sen Gegenstand die Beitragsbescheide selbst nicht sind. Die Anfechtungsklage ist begründet, weil die angefochtenen Bescheide aus den Jahren 2003 und 2004 den Kläger im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG beschweren. Denn sie sind rechtswidrig, weil sie auf nichtige Satzungsvorschriften gestützt sind. Offenbleiben kann, ob der ASD für den Erlass der Beitrags- und Folgebescheide zuständig war oder im Laufe des Verfahrens durch schlüssige Genehmigung der Bescheiderteilung durch den zuständigen Hauptgeschäftsführer zuständig geworden ist. Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der Bescheide ist auf der Ebene formeller Ge-setze § 151 SGB VII. Dieser regelt die Berechnung der Beitragshöhe nicht selbst, sondern enthält in § 151 S. 2 SGB VII eine Satzungsermächtigung. Diese betrifft u. a. den Maßstab für die Aufbringung der Mittel. In dieser Hinsicht verstieß die mit dem 31. Dezember 2004 außer Kraft getretene Satzung der Beklagten gegen den hier aufgestellten Satzungsvorbehalt (vgl. BSG, Urt. v. 7.12.04 – B 2 U 43/03 R – SozR 4-2700 § 182 Nr. 1), weil sie den im Einzelfall anzuwendenden Maßstab der Entscheidung des Vorstandes überließ. Aufgrund dessen war sie nichtig, ohne dass es im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der Unfallversicherung bei der Beklagten auf Erwägungen zum weiteren Fortbestand für eine Übergangszeit (BSG, a.a.O.) ankäme. Denn die Fristen zur rückwirkenden Überprüfung darauf gestützter Beitragsbescheide und Geltendmachung von Beitragsrückforderungen sind abgelaufen. Die hier zur Prüfung stehende Satzungsfassung ist nämlich mit dem 1. Januar 2005 durch die neue Satzung vom 17. November 2004 abgelöst worden. Ob die Nichtigkeit der Satzung auch auf die Verweisung in § 59 Abs. 2 der neuen Satzung bezüglich der 2005 erhobenen Umlage für 2004 durchgreift, ist ebenfalls keine im vorliegenden Fall zu beantwortende Frage, da die Umlage für 2004 hier nicht angegriffen ist. § 151 S. 2 SGB VII stellt "das Nähere" über die Bestimmung des Maßstabs, nach dem die Mittel aufzubringen sind, unter Satzungsvorbehalt. Dabei geht es, wie aus der Anknüpfung an § 151 S. 1 SGB VII folgt, um den Maßstab der Lastenverteilung unter den Unternehmern, die danach die Mittel aufzubringen haben. Maßstäbe sind die Gesichtspunkte, die bei Bezugnahme auf bestimmte Lebenssachverhalte zu einem bestimmten Anteil des Unternehmers an der Gesamtheit der aufzubringenden Mittel führen. Dieser Aufgabe der Festlegung von Maßstäben genügt § 38a Abs. 8 S. 1-3 der Satzung nicht. § 38a Abs. 8 der Satzung benennt als grundsätzlichen Maßstab für die Beitragsbemessung die Zahl der durchschnittlich im Betrieb Beschäftigten. Auf der Grundlage dieses grundsätzlich nachvollziehbaren Maßstabes sieht die Satzung aber weitere Möglichkeiten vor, die jeweils für sich andere Maßstäbe begründen. Diese Möglichkeiten bestehen in dem Abstellen auf die von den Beschäftigten geleisteten Arbeitsstunden und/oder von Einsatzzeiten im Sinne der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften. Insbesondere bei der Berücksichtigung der Einsatzzeiten handelt es sich um einen grundsätzlich abgewandelten Maßstab, weil es dabei um die Mindesteinsatzzeiten der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte geht, die nicht nur von der Zahl der Mitarbeiter, sondern je nach Gefahrenlage auch von dem Gewerbezweig bzw. der Betriebsart abhängen (vgl. Anlage 2 der derzeit gültigen BGV A 2, in dieser Hinsicht ohne Änderung gegenüber den 2004 geltenden Vorschriften, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt hat). Dabei ist es den ausführenden Organen der Beklagten überlassen, ob und in welchem Umfang sie nur von dem Grundsatz – Bemessung nach Beschäftigten – oder von dem Maßstab nach Einsatzzeiten Gebrauch machen wollen. Denn nach § 38a Abs. 2 der Satzung können sie Gesichtspunkte über die durchschnittliche Mitarbeiterzahl hinaus angemessen berücksichtigen, müssen dies aber nicht, zudem nicht in einem vorgegebenen Maß. Diese außerhalb der Satzung bestehende Möglichkeit der Bemessungsweise füllt den Auftrag des Gesetzes an den Satzungsgeber nicht aus, der "den" geltenden Maßstab festzulegen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und berücksichtigt, dass der Kläger mit seinem Hauptsacheantrag unterlegen ist und mit seinem Hilfsantrag obsiegt hat, der Hauptantrag aber zusätzliche Beitragsforderungen umfasst hat. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen gem. § 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG nicht. Insbesondere kann durch die Zulassung der Revision nicht die abstrakt möglicherweise klärungsbedürftige Frage geklärt werden, wie sich die jetzt geltende Fassung der Satzung auf die Rechtmäßigkeit der jetzt erlassenen Beitragsbescheide auswirkt. Dafür spielen nämlich auch Fragen der Funktionsfähigkeit der Unfallversicherung eine Rolle (BSG, Urt. v. 7.12.04, a.a.O.), die der vorliegende Fall nicht aufwirft. Der Streitwert war gem. § 63 Abs. 2 i.V.m. § 42 Abs. 3 S. 1 des Gerichtskostengesetzes nach dem dreifachen Jahreswert der erhobenen Beiträge festzusetzen, zu dessen Ermittlung hier die Beitragsforderungen und Säumniszuschläge aus den Jahren 2001 bis 2003 herangezogen worden sind. Durch die weitergehende Einbeziehung von Bescheiden nach § 96 Abs. 1 SGG ist das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten mit dem bei einer Klage auf wiederkehrende Leistungen vergleichbar, bei der der dreifache Jahreswert anzusetzen ist.
gez. Eyrich gez. Dr. Mecke RArbG Boldt ist durch Krankheit an der Unter- schrift gehindert
gez. Eyrich
Die Bescheide der Beklagten vom 14. März 2003 und 19. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2004 werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge zu einem Drittel, der Kläger zu zwei Dritteln.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert beträgt 2943,18 EUR.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte den Kläger wirksam und rechtmäßig zur Zahlung von Beiträgen zum arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst herangezogen hat.
Der Kläger betreibt einen Abschlepp- und Bergungsdienst.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2001 schloss die Beklagte den Kläger rückwirkend zum 1. Januar 2001 dem "Arbeitsmedizinischen und Sicherheitstechnischen Dienst der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (ASD)" an. Zur Begründung verwies die Beklagte den Kläger darauf, er sei aufgrund der Beschäftigung von 17,8 Arbeitnehmern spätestens seit dem 1. Oktober 1999 verpflichtet, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt zu bestellen. Nach der Satzung sei das Unternehmen anzuschließen, wenn es dieser Verpflichtung nicht innerhalb eines Jahres nachgekommen sei.
Mit Bescheid vom 16. Juli 2001 übersandte der ASD dem Kläger den Beitragsbescheid über 897,36 EUR. Mit Bescheid vom 3. März 2002 erließ die Beklagte den Beitragsbescheid für das Jahr 2002 über 929,16 EUR.
Mit einem am 20. Januar 2003 beim ASD eingegangenen Schreiben erhob der Kläger "Einspruch" gegen die Bescheide. Er machte geltend, er habe keinen Vertrag mit dem ASD geschlossen und keine Leistungen von dort in Anspruch genommen.
Mit Bescheiden vom 14. März 2003 berechnete die Beklagte Säumniszuschläge für das Jahr 2002 i. H. v. 187,50 EUR und den Beitrag für das Jahr 2003 i. H. v. 929,16 EUR. Gegen diese Bescheide erhob der Kläger mit Eingangsdatum vom 31. März 2003 ebenfalls Widerspruch.
Mit Bescheiden vom 19. Februar 2004 berechnete der ASD Säumniszuschläge für das Jahr 2003 i. H. v. 301,50 EUR und den Beitrag für das Jahr 2004 mit Bezug auf nunmehr 23 Mitarbeiter i. H. v. 1200,60 EUR. Auch hiergegen erhob der Kläger innerhalb eines Monats Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2004 verwarf der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch bezüglich der Bescheide vom 16. Juli 2001 und 3. März 2002 als unzulässig, da er verspätet eingelegt worden sei. Im Übrigen wies er den Widerspruch gegen die Beitragsbescheide von 2003 und 2004 als unbegründet zurück. Grundlage der Bescheide seien die Regelungen des § 38a der Satzung der Beklagten i. V. m. § 24 Abs. 1, 2 SGB VII und § 1 Arbeitssicherheitsgesetz. Nach § 38a Abs. 3 der Satzung seien alle Mitgliedsunternehmen mit nicht mehr als durchschnittlich 30 Beschäftigten dem ASD angeschlossen, sofern sie nicht innerhalb eines Jahres den Verpflichtungen aus den Unfallverhütungsvorschriften BGV A6 und BGV A7 zur Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten nachgekommen seien. Diese Verpflichtung bestehe für den Kläger seit dem 1. Oktober 2000. Eine Befreiung davon sei auf Antrag nur möglich, wenn der Nachweis der Erfüllung der Pflichten aus dem Arbeitssicherheitsgesetz geführt werde. Die Verpflichtung der Beitragszahlung ergebe sich aus § 38a Abs. 7 der Satzung i. V. m. § 151 SGB VII. Der Einwand, der ASD habe keine Leistungen erbracht, ändere an dieser Verpflichtung nichts. Es liege zudem in der eigenen Hand des Klägers, die Betreuung durch den ASD abzurufen. Auch die Berechnung der Säumniszuschläge für die Jahre 2002 und 2003 entspreche der Rechtslage. Die Beklagte gab den Bescheid am 6. August 2004 als Einschreiben bei der Post auf.
Mit der am 1. September 2004 beim Sozialgericht Stendal erhobenen Klage hat der Kläger sein Anliegen weiter verfolgt.
Mit Bescheiden vom 16. Februar 2005 hat die Beklagte den Säumniszuschlag für das Kalenderjahr 2004 i. H. v. 438,- EUR und den Beitrag für das Jahr 2005 in Bezug auf 23,5 Mitarbeiter mit 954,10 EUR berechnet.
Der Kläger hat ausgeführt, die Beitragsbescheide des ASD seien keine Verwaltungsakte. Der ASD sei keine Behörde und auch nicht durch die Beklagte beliehen. Gemäß § 24 SGB VII könnten die arbeitsmedizinischen Dienste nur in der Form unselbständiger Teile des Unfallversicherungsträgers oder in privatrechtlicher Form errichtet werden. Nach seinem Briefkopf sei der ASD auch nur ein "Dienst" der Beklagten. Wolle man gleichwohl von einem Verwaltungsakt ausgehen, sei dieser jedenfalls gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB X nichtig, weil er die erlassende Behörde nicht erkennen lasse. Zudem seien die Bescheide nicht rechtmäßig bekannt gegeben worden. Sie seien nicht an seine Firma, sondern unter seiner Privatanschrift an ihn als Privatmann gerichtet worden. Im Übrigen habe der ASD keinerlei Leistungen erbracht. Die Beiträge seien zu hoch bemessen. Die Beklagte hat sich auf den Standpunkt gestellt, der ASD sei zum Erlass von Beitragsbescheiden befugt. Er sei nach § 38a der Satzung eine räumlich, personell und organisatorisch getrennte Organisationseinheit der Beklagten. Durch die Kennzeichnung als Dienst der Beklagten und die Mitteilung der Beklagten als Widerspruchs-adresse sei auch ein hinreichender Hinweis auf die Beklagte gegeben. Die Bescheide seien an die in der Gewerbeanmeldung genannte Adresse versandt worden. Einen Anschriftenwechsel habe der Kläger nicht mitgeteilt. Leistungen seien sehr wohl erbracht worden. Im Übrigen sei wegen der unterbliebenen Zahlung der Beiträge unterdessen auch ein Sperrvermerk eingetragen, aufgrund dessen der Kläger keine Leistungen erhalte. Zur Beitragszahlung sei er ohnehin verpflichtet.
Mit Urteil vom 17. Oktober 2005 hat das Sozialgericht antragsgemäß festgestellt, die in den Jahren 2001 bis 2004 ergangenen angefochtenen Bescheide seien nichtig.
Es hat ausgeführt, die Nichtigkeit folge aus § 40 Abs. 2 Nr. 2 SGB X. Es handele sich um Verwaltungsakte, weil sie als Bescheid und unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung ergangen seien. Auch dem Inhalt nach enthielten sie die verbindliche Festsetzung der jeweiligen Beiträge und Säumniszuschläge. Sie ließen aber nicht die ausstellende Behörde erkennen. Dafür komme dem Briefkopf die maßgebliche Bedeutung zu. Dieser trage hier nicht den Namen der Beklagten. Auch im Übrigen sei die Beklagte als ausstellende Behörde nicht erkennbar. Die Verwendung des abgekürzten Namens in einer E-Mail-Adresse reiche mangels allgemeiner Verständlichkeit nicht aus. Auch der Hinweis auf den ASD als Dienst der Beklagten lasse nicht den Schluss auf die Beklagte als ausstellende Behörde zu. Der Begriff des Dienstes sei kein aus sich heraus rechtlich eindeutig verständlicher Begriff. Aus der Rechtsbehelfsbelehrung lasse sich die ausstellende Behörde schon dem Ansatz nach nicht entnehmen, weil sie nur den Hinweis auf die Stelle enthalte, bei der der Widerspruch einzulegen sei. Dies könne angesichts des Devolutiveffekts im Widerspruchsverfahren auch durchaus eine übergeordnete Behörde sein.
Gegen das ihr am 15. Dezember 2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte noch im gleichen Monat Berufung eingelegt.
Mit Bescheiden vom 8. Februar 2006 hat die Beklagte den Beitrag für 23,4 Mitarbeiter mit 950,04 EUR und den Säumniszuschlag für das Jahr 2005 mit 588,- EUR festgestellt. Mit Bescheiden vom 12. März 2007 hat die Beklagte den Beitrag für 2007 mit 1106,73 EUR und die Säumniszuschläge für das Jahr 2006 mit 673,50 EUR festgestellt. Mit Bescheiden vom 15. Februar 2008 hat die Beklagte die Beitragsforderung mit Bezug auf 23,8 Mitarbeiter mit 1125,64 EUR und die Säumniszuschläge für das Jahr 2007 mit 801,- EUR festgestellt.
Die Beklagte trägt vor, die angefochtenen Bescheide ließen die ausstellende Behörde durchaus erkennen. Dabei komme es auf die Möglichkeit zu eindeutigen Rückschlüssen aus dem Briefkopf, dem Text oder einem Stempel oder Siegel bei der Unterschrift an. Der Briefkopf sei insofern nur ein mögliches Kriterium. In der Fußzeile der Bescheide finde sich der Hinweis auf den ASD als Dienst der Beklagten. So werde er auch auf den Überweisungsträgern bei den Beitragsbescheiden bezeichnet. Der Begriff des Dienstes sei der gesetzlichen Formulierung aus § 24 SGB VII genau entnommen. Aus § 38a Abs. 1 der Satzung lasse sich die Zugehörigkeit zur Beklagten erkennen. Dies sei auch Gegenstand der Informationen, die den Bescheiden jeweils beigefügt seien. Schließlich folge die Eigenschaft der Beklagten als erlassender Behörde aus der Rechtsbehelfsbelehrung. Auch der Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung auf die Beklagte lasse hinreichende Rückschlüsse zu. Durch den Devolutiveffekt des Widerspruchsverfahrens sei dieser Hinweis nur zu erklären, wenn es sich bei dem ASD um eine Behörde handele. Sodann könne die Beklagte die übergeordnete Behörde sein. Aus den Bescheiden ergäben sich aber keine Anhaltspunkte für eine Eigenschaft des ASD als Behörde. Vielmehr lasse die Bezeichnung als Dienst den Schluss zu, es handele sich nicht um eine Behörde.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 17. Oktober 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Bescheide der Beklagten vom 14. März 2003 und 19. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2004 aufzuheben.
Er führt aus, die Behörde sei nach § 1 Abs. 2 SGB X eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehme. Der ASD nehme jedoch keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, sondern solche nach dem Arbeitssicherheitsgesetz wahr. Entsprechend sehe § 38a Abs. 9 der Satzung der Beklagten auch die Mitteilung des zu zahlenden Beitrages durch die Beklagte selbst vor. Die Bescheide wiesen aber nur auf den ASD als ausstellende Behörde hin.
Dem Gericht haben neben der Kundenakte des ASD – Az. A015756L – Satzungen der Beklagten und den Fassungen vom 13. November 2001 und vom 17. November 2004 in der mündlichen Verhandlung und bei der Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung zum Hauptantrag hat Erfolg. Die Klage zum Hilfsantrag hat ihrerseits Erfolg. Gegenstand des Verfahrens sind in der Hauptsache eine Nichtigkeitsfeststellungsklage und im Hilfsantrag eine Anfechtungsklage, wobei jeweils unterschiedliche Bescheide Gegenstand der Klagen sind bzw. über § 96 Abs. 1 SGG geworden sind. Die Nichtigkeitsfeststellungsklage des Klägers gem. § 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG, gegen deren Erfolg sich die Berufung richtet, ist unbegründet. Gegenstand der Nichtigkeitsfeststellungsklage sind nicht die ab 2005 ergangenen Bei-tragsbescheide. Der Bescheid vom 16. Februar 2005 könnte zwar gem. § 96 Abs. 1 SGG (in der vor April 2008 geltenden Ausgangsfassung – a. F. – v. 3.9.1953, BGBl. I S. 1239) Gegenstand des vor dem Sozialgericht anhängigen Klageverfahrens geworden sein, ist aber nicht Gegenstand von dessen Entscheidung gewesen. Einen Antrag auf Urteilsergänzung nach § 140 Abs. 1 SGG hat der Kläger nicht gestellt. Die seit 2006 ergangenen Bescheide sind nicht unmittelbar gem. § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, weil sie angesichts der Wirkung der Bescheide für das jeweilige Kalenderjahr den vorangegangenen Bescheid weder abändern noch ersetzen. Auch prozessökonomische Gründe (BSG, Urt. v. 24. 2. 2004 – B 2 U 31/03 R – zitiert nach Juris) sprechen hier nicht für die Einbeziehung in entsprechender Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG, weil bei Einbeziehung der weiteren Bescheide die Streitfragen im Hinblick auf die Einwände des Klägers nicht gleich bleiben. Denn hinsichtlich des gegen die Bescheide erhobenen Nichtigkeitsgrundes und der tragenden Begründung des Sozialgerichts für die Stattgabe enthalten die ab 2006 ergangenen Beitragsbescheide in einem wesentlichen Punkt eine andere Gestaltung. Seither ist der ASD in der Bescheidunterschrift nämlich ausdrücklich als derjenige der Beklagten benannt. Gegenstand des Verfahrens sind aber gem. § 153 Abs. 1 SGG i.V.m. entsprechender Anwendung von § 96 Abs. 1 SGG a. F. die Bescheide der Beklagten über die Säumniszuschläge vom 8. Februar 2006, 12. März 2007 und 15. Februar 2008; diese knüpfen an die Bescheide vom 14. März 2003 und 19. Februar 2004. Sie betreffen in ähnlicher Weise wie in den Fällen des § 96 Abs. 1 SGG die laufenden Forderungen der Beklagten gegen den Kläger aus einem Dauerschuldverhältnis. Zudem weisen sie, anders als die Beitragsbescheide aus der gleichen Zeit, auch nach 2005 noch die gleiche Gestaltung auf wie die früheren Beitragsbescheide. Die Nichtigkeitsfeststellungsklage ist unbegründet, weil die genannten Bescheide nicht nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.1.01 (BGBl. I S. 130) und in der Fassung der Änderung durch Gesetz vom 21.8.02 (BGBl. I S. 3322) nichtig sind. Denn sie leiden als schriftliche Verwaltungsakte nicht unter dem Fehler, die erlassende Behörde nicht erkennen zu lassen; weitere Fälle der Nichtigkeit kommen auch aus der Sicht der Beteiligten nicht in Betracht. Im vorliegenden Fall reicht es für die Wahrnehmung der erlassenden Behörde aus, dass dem Bescheid die Beklagte als der Verwaltungsträger zu entnehmen ist, für und gegen den der Verwaltungsakt wirkt. Maßstab dafür ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der in Kenntnis der tatsächlichen Zusammenhänge den wirklichen Willen der Behörde erkennen kann (vgl. für die Auslegung, ob ein Verwaltungsakt vorliegt: BSG, Urt. v. 29. 6.1995 – 11 RAr 109/94 – BSGE 76, 184, 186). Aus der Sicht eines verständigen Empfängers handelt hier der ASD als Behörde, weil er einen Bescheid erlässt und die Bezeichnung als Dienst nicht verdeutlicht, dass ihm objektiv nicht der Aufgabenkreis einer Behörde zufallen könnte. Er hat aber jedenfalls durch den Bescheiderlass auf dem Gebiet der öffentlichen Abgaben Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Sinne von § 1 Abs. 2 SGB X (insoweit in der Fassung v. 18.1.01) wahrgenommen. Die Frage, ob er objektiv zum Bescheiderlass befugt ist, ist keine Frage der Erkennbarkeit der Behörde, sondern der sachlichen Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Beklagten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine Stelle handelt, die erkennbar für einen Träger öffentlicher Verwaltung tätig wird. Diese Voraussetzung ist hier jedenfalls durch die Erkennbarkeit der Beklagten als Verwaltungsträger gegeben, zu dem auch der ASD gehört. Den Beitragsbescheiden ist, was hier ausreicht, der für die Beitragserhebung zuständige Verwaltungsträger in Form der Beklagten zu entnehmen. Sie enthalten dazu in der Fußzeile den Zusatz, wonach der ASD ein Dienst der Beklagten ist. Dies weist einen objektiven Bescheidempfänger bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände auf die Beklagte als Träger hin. Denn zu den maßgeblichen tatsächlichen Umständen gehört hier, dass der Kläger durch vorangegangenes Verwaltungshandeln der Beklagten über die grundsätzliche Beziehung des ASD zu der Beklagten informiert ist. So ist der Kläger durch einen nur Monate vor dem ersten Beitragsbescheid ergangenen Bescheid der Beklagten ihrem ASD unter Verwendung ihrer genauen Bezeichnung angeschlossen worden. Von daher verfügt er über Informationen über die organisatorischen Zusammenhänge, die auch durch einen scheinbar nebensächlichen, klein gedruckten Hinweis in der Fußzeile vergegenwärtigt werden. Dieser ist vor dem genannten Hintergrund hier geeignet, dem Empfänger bewusst zu machen, dass Handeln des "Dienstes" selbst der Beklagten als Rechtsträger zuzurechnen ist, zumal der Begriff "Dienst" nicht als Name in Verbindung mit einem eigenen Rechtsträgerzusatz (z.B. GmbH) geführt wird. Die Angabe des Verwaltungsträgers stellt eine hinreichende Erkenntnismöglichkeit zur Behörde im Sinne von § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB X dar (BSG, Urt. v. 23.4.96 – 12 RK 82/92 – zitiert nach Juris, Rdnr. 36). Nicht zu entscheiden ist, ob der hier in einer Art Fußnote gegebene Hinweis auch gegenüber einem völlig Unbeteiligten mit hinreichendem Gewicht die Bezeichnung der Behörde vermitteln würde. Gegenstand der hilfsweise erhobenen Anfechtungsklage im Sinne von § 54 Abs. 1 S. 1 SGG sind nicht nach § 96 Abs. 1 SGG alter Fassung, auch nicht in entsprechender Anwendung, weitere Bescheide geworden als diejenigen, die bereits Gegenstand der Entscheidung des Sozialgerichts waren. Für die weiteren Beitragsbescheide folgt dies bereits daraus, dass die Anfechtungsklage nur hilfsweise erhoben ist. Es entspricht nicht dem Gebot der Prozessökonomie, dass sich erst im Zeitpunkt der Entscheidung herausstellt, dass ggf. weitere Bescheide bei Gericht anhängig sind. Denn gerade im Falle der hauptsächlich geltend gemachten Nichtigkeit der früheren Bescheide im Wege der Feststellungsklage müsste aus den o. a. Gründen zur Sicherheit ein Vorverfahren gegen die späteren Bescheide anhängig gemacht werden. Weiterhin wäre nicht auszuschließen, dass insoweit bereits wegen drohenden Ablaufs der Klagefristen Kla-ge zu erheben wäre und doppelte Rechtshängigkeit drohte. Gegenstand der Anfechtungsklage sind auch nicht die nach 2004 erlassenen Bescheide über Säumniszuschläge geworden. Im Rahmen der Anfechtungsklage wäre ihre Einbeziehung nicht prozessökonomisch, weil ihr Bestand u. a. wesentlich vom Bestand von Beitragsbescheiden abhängt, die nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Wären diese nämlich aufzuheben, so gilt dies auch für die Bescheide über Säumniszuschläge. Dies schließt es aus, sie prozessökonomisch in einem Verfahren zu überprüfen, des-sen Gegenstand die Beitragsbescheide selbst nicht sind. Die Anfechtungsklage ist begründet, weil die angefochtenen Bescheide aus den Jahren 2003 und 2004 den Kläger im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG beschweren. Denn sie sind rechtswidrig, weil sie auf nichtige Satzungsvorschriften gestützt sind. Offenbleiben kann, ob der ASD für den Erlass der Beitrags- und Folgebescheide zuständig war oder im Laufe des Verfahrens durch schlüssige Genehmigung der Bescheiderteilung durch den zuständigen Hauptgeschäftsführer zuständig geworden ist. Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der Bescheide ist auf der Ebene formeller Ge-setze § 151 SGB VII. Dieser regelt die Berechnung der Beitragshöhe nicht selbst, sondern enthält in § 151 S. 2 SGB VII eine Satzungsermächtigung. Diese betrifft u. a. den Maßstab für die Aufbringung der Mittel. In dieser Hinsicht verstieß die mit dem 31. Dezember 2004 außer Kraft getretene Satzung der Beklagten gegen den hier aufgestellten Satzungsvorbehalt (vgl. BSG, Urt. v. 7.12.04 – B 2 U 43/03 R – SozR 4-2700 § 182 Nr. 1), weil sie den im Einzelfall anzuwendenden Maßstab der Entscheidung des Vorstandes überließ. Aufgrund dessen war sie nichtig, ohne dass es im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der Unfallversicherung bei der Beklagten auf Erwägungen zum weiteren Fortbestand für eine Übergangszeit (BSG, a.a.O.) ankäme. Denn die Fristen zur rückwirkenden Überprüfung darauf gestützter Beitragsbescheide und Geltendmachung von Beitragsrückforderungen sind abgelaufen. Die hier zur Prüfung stehende Satzungsfassung ist nämlich mit dem 1. Januar 2005 durch die neue Satzung vom 17. November 2004 abgelöst worden. Ob die Nichtigkeit der Satzung auch auf die Verweisung in § 59 Abs. 2 der neuen Satzung bezüglich der 2005 erhobenen Umlage für 2004 durchgreift, ist ebenfalls keine im vorliegenden Fall zu beantwortende Frage, da die Umlage für 2004 hier nicht angegriffen ist. § 151 S. 2 SGB VII stellt "das Nähere" über die Bestimmung des Maßstabs, nach dem die Mittel aufzubringen sind, unter Satzungsvorbehalt. Dabei geht es, wie aus der Anknüpfung an § 151 S. 1 SGB VII folgt, um den Maßstab der Lastenverteilung unter den Unternehmern, die danach die Mittel aufzubringen haben. Maßstäbe sind die Gesichtspunkte, die bei Bezugnahme auf bestimmte Lebenssachverhalte zu einem bestimmten Anteil des Unternehmers an der Gesamtheit der aufzubringenden Mittel führen. Dieser Aufgabe der Festlegung von Maßstäben genügt § 38a Abs. 8 S. 1-3 der Satzung nicht. § 38a Abs. 8 der Satzung benennt als grundsätzlichen Maßstab für die Beitragsbemessung die Zahl der durchschnittlich im Betrieb Beschäftigten. Auf der Grundlage dieses grundsätzlich nachvollziehbaren Maßstabes sieht die Satzung aber weitere Möglichkeiten vor, die jeweils für sich andere Maßstäbe begründen. Diese Möglichkeiten bestehen in dem Abstellen auf die von den Beschäftigten geleisteten Arbeitsstunden und/oder von Einsatzzeiten im Sinne der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften. Insbesondere bei der Berücksichtigung der Einsatzzeiten handelt es sich um einen grundsätzlich abgewandelten Maßstab, weil es dabei um die Mindesteinsatzzeiten der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte geht, die nicht nur von der Zahl der Mitarbeiter, sondern je nach Gefahrenlage auch von dem Gewerbezweig bzw. der Betriebsart abhängen (vgl. Anlage 2 der derzeit gültigen BGV A 2, in dieser Hinsicht ohne Änderung gegenüber den 2004 geltenden Vorschriften, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt hat). Dabei ist es den ausführenden Organen der Beklagten überlassen, ob und in welchem Umfang sie nur von dem Grundsatz – Bemessung nach Beschäftigten – oder von dem Maßstab nach Einsatzzeiten Gebrauch machen wollen. Denn nach § 38a Abs. 2 der Satzung können sie Gesichtspunkte über die durchschnittliche Mitarbeiterzahl hinaus angemessen berücksichtigen, müssen dies aber nicht, zudem nicht in einem vorgegebenen Maß. Diese außerhalb der Satzung bestehende Möglichkeit der Bemessungsweise füllt den Auftrag des Gesetzes an den Satzungsgeber nicht aus, der "den" geltenden Maßstab festzulegen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und berücksichtigt, dass der Kläger mit seinem Hauptsacheantrag unterlegen ist und mit seinem Hilfsantrag obsiegt hat, der Hauptantrag aber zusätzliche Beitragsforderungen umfasst hat. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen gem. § 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG nicht. Insbesondere kann durch die Zulassung der Revision nicht die abstrakt möglicherweise klärungsbedürftige Frage geklärt werden, wie sich die jetzt geltende Fassung der Satzung auf die Rechtmäßigkeit der jetzt erlassenen Beitragsbescheide auswirkt. Dafür spielen nämlich auch Fragen der Funktionsfähigkeit der Unfallversicherung eine Rolle (BSG, Urt. v. 7.12.04, a.a.O.), die der vorliegende Fall nicht aufwirft. Der Streitwert war gem. § 63 Abs. 2 i.V.m. § 42 Abs. 3 S. 1 des Gerichtskostengesetzes nach dem dreifachen Jahreswert der erhobenen Beiträge festzusetzen, zu dessen Ermittlung hier die Beitragsforderungen und Säumniszuschläge aus den Jahren 2001 bis 2003 herangezogen worden sind. Durch die weitergehende Einbeziehung von Bescheiden nach § 96 Abs. 1 SGG ist das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten mit dem bei einer Klage auf wiederkehrende Leistungen vergleichbar, bei der der dreifache Jahreswert anzusetzen ist.
gez. Eyrich gez. Dr. Mecke RArbG Boldt ist durch Krankheit an der Unter- schrift gehindert
gez. Eyrich
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