Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 24 AS 2095/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AS 337/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Übernahme der Kosten der Heizölbeschaffung
Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 7. September 2009 wird aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig ein zinsfreies Darlehen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache in Höhe von einmalig 580,00 EUR als Sachleistung in Form eines geldwerten Gutscheins zur Belieferung mit Heizöl auszustellen. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu 2/3 zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtschutzes von der Antragsgegnerin einmalige Leistungen für Heizung zum Erwerb von Heizöl.
Er bezieht von der Antragsgegnerin laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Er betreibt als Diplom-Ingenieur ein Unternehmen zum An- und Verkauf u. a. von Wasseraufbereitungstechnik und Baumarktartikeln, wobei er auch im Internet handelt. Einen Gewinn erzielt er daraus – soweit ersichtlich – nicht.
Derzeit bewohnt der Antragsteller ein Eigenheim in S , Im F. , OT L. , mit einer Wohnfläche von ca. 135 m². Das ursprünglich auch im Miteigentum seiner früheren Ehefrau stehende Hausgrundstück erwarb der Antragsteller im Wege einer Teilungsversteigerung am 11. August 2009 vor dem Amtsgericht Sangerhausen – Vollstreckungsgericht – und leistete dort zunächst eine Sicherheit von 9.300,00 EUR.
Zuletzt bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller für den Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 31. Januar 2010 Leistungen in Höhe von 492,80 EUR (Bescheid vom 28. Juli 2009). Hiervon entfielen 359,00 EUR auf die Regelleistung, 93,00 EUR auf die Kosten für Unterkunft und Heizung sowie 40,80 EUR auf einen Zuschuss nach § 26 SGB II zur Rentenversicherung. Die Kosten der Unterkunft setzen sich zusammen aus den Gebäudenebenkosten sowie den Schuldzinsen für ein Darlehen bei der Sparkasse in Höhe von 10,18 EUR monatlich. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2008 hatte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Heizkosten in Höhe von 786,02 EUR für die Heizsaison 2008/2009 bewilligt.
Der Antragsteller beantragte am 13. April 2009 bei der Antragsgegnerin die Übernahme von Kosten für die erneute Betankung des Heizöltanks. Aufgrund der derzeitig günstigen Prise beabsichtige er ca. 2.500 Liter zu tanken.
Er hat sein Begehren mit dem am 8. Mai 2009 beim Sozialgericht Halle (SG) eingegangenem Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren weiterverfolgt und unter anderem ausgeführt: Hilfestellung durch Familienangehörige oder Freunde sei ausgeschlossen. Zur Vermeidung von Kesselkorrosion müsse auch im Sommer ständig eine Sockeltemperatur des Heizkessels aufrecht erhalten werden.
Mit Bescheid vom 27. Mai 2009 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Heizkosten vom 13. April 2009 ab.
Mit Schreiben vom 11. August 2009 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller im Hinblick auf eine vorläufige Einstellung der Zahlung von Leistungen nach dem SGB II ab 1. September 2009 an und führte aus: Ihr sei bekannt geworden, dass der Antragsteller das Einfamilienhaus zu einem Kaufpreis von 126.000,00 EUR ersteigert habe und bereits eine Sicherheitsleistung in Höhe von 9.300,00 EUR beim Amtsgericht entrichtet habe. Es bestehe der Verdacht, dass er über Vermögen verfüge, mit dem er die Sicherheitsleistung erbracht habe und den Kaufpreis finanzieren wolle.
Der Antragsteller nahm hierzu Stellung und führte aus, dass die Finanzierung der Sicherheitsleistung über einen zweckgebundenen und rückzahlungspflichtigen Kredit erbracht würde. Dies solle auch für die letztlich zu zahlende Kaufsumme gelten. Bei einem zweckbestimmten Darlehen handele es sich weder um Einkommen noch um Vermögen im Sinne des SGB II.
Mit Schreiben vom 1. September 2009 stellte die Antragsgegnerin die Zahlung der Leistungen nach dem SGB II vorläufig ein und forderte den Antragsteller auf, folgende Nachweise zu erbringen: Nachweise aus der Teilungsversteigerung, Nachweis des vollständigen Kreditvertrages über die gesamte Kaufsumme einschließlich der Sicherheitsleistung, Nachweis über die tatsächliche Teilauszahlung der Sicherheitsleistung in Höhe von 9.300,00 EUR sowie aktuelle Kontoauszüge.
Das SG lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 7. September 2009 ab und führte zur Begründung aus: Es bestünden bereits Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers, da er in der Lage gewesen sei, im Versteigerungstermin am 11. August 2009 eine Sicherheit in erheblicher Höhe zu zahlen, um das von ihm bewohnte Haus zu ersteigern. Im Übrigen handele es sich bei den geltend gemachten Kosten nicht um Heizkosten, da der Antragsteller geltend mache, er benötige das Heizöl, damit die Heizungsanlage nicht korrodiere. Diese Kosten seien aus der Regelleistung zu bestreiten. Zudem bestünden auch Zweifel an der Eilbedürftigkeit der Sache, da der Antragsteller zu Beginn bekundet habe, dass ihm von seinen Angehörigen nicht geholfen werde, er später aber geltend mache, er habe sich Heizöl von seiner Mutter geborgt. Auch angesichts der Ersteigerung des Hauses bestünden Zweifel an der Eilbedürftigkeit der Sache, da der Antragsteller offensichtlich über erhebliche Barmittel verfüge.
Der Antragsteller hat gegen den ihm am 9. September 2009 zugestellten Beschluss am 15. September 2009 Beschwerde eingelegt und zur Begründung vorgetragen: Die Heizölbetankung sei nicht lediglich zur Warmwasserbereitung und zur Vermeidung einer Reparaturbedürftigkeit erforderlich gewesen, sondern von Anfang an zur Beheizung der Räume. Dies sei aufgrund der diesjährigen Witterung noch in Teilen des Junis und an einigen Sommertagen notwendig gewesen. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehe an der Notwendigkeit der Beheizung der Wohnung kein Zweifel. Die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Angebote über Heizöllieferungen der R.warengenossenschaft M e. G. seien nicht mehr aktuell. In Bezug auf die Kaufsumme rechne er derzeit mit einer Zahlung von 56.000,00 EUR nach Erlösverteilung und Abwicklung der Teilungsversteigerung. Von diesen 56.000,00 EUR seien bereits 9.300,00 EUR bezahlt, da die Sicherheitsleistung in dieser Höhe erbracht worden sei. Zur Finanzierung hätten seine Mutter, sein Bruder und sein Neffe ihre Hilfe durch rückzahlungspflichtige zinsfreie Darlehen angeboten, deren Höhe noch nicht feststehe. Die endgültige Höhe hänge davon ab, wieviel letztlich zu zahlen sei. Den Kredit von seiner Mutter werde er zinsfrei erhalten. Die Mutter habe durch den Verkauf von 6 bis 7 Hektar Land in S ... 46.000,00 EUR erlöst und könne deshalb bei der Finanzierung helfen. Im Interesse seines Bruders müsse der von seiner Mutter gewährte Kredit aber zurückgeführt werden.
Auf Anforderung des Berichterstatters hat der Antragsteller schriftlich ausgeführt, dass er von seiner Mutter ein Darlehen erhalte, und eine Bestätigung seiner Mutter zur "Kreditzusage/vorläufigen Kreditvertrag" vorgelegt, wonach sie dem Antragsteller die erforderlichen Geldmittel zum Erwerb des in seinem Miteigentum stehenden Einfamilienhauses im Rahmen der Teilungsversteigerung als Darlehen zu Verfügung stelle. Dies betreffe die Sicherheitsleistung, den erforderlichen Kaufpreis und die anfallenden Nebenkosten. Das Darlehen werde zinslos gewährt und sei monatlich mit mindestens 0,5% der Darlehnssumme zu tilgen. Es sei ausdrücklich zweckgebunden und dürfe nicht zweckentfremdet werden. Der Antragsteller hat dem Gericht ebenfalls Kontoauszüge seines Kontos bei der D. Bank für den Zeitraum 1. August 2009 bis zum 30. September 2009 in Kopie übersandt. Danach sind keine erheblichen Guthaben oder Zahlungseingänge bzw. -ausgänge ersichtlich.
Der Antragsteller bezieht sich auf die Kostenvoranschläge der R ... genossenschaft M. e.G. (R ...genossenschaft) vom 1. Juli 2009 (1.000 Liter: 609,40 EUR sowie 700 Liter: 451,90 EUR incl. Mehrwertsteuer), die er von den Preisen für nicht mehr aktuell hält, und beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Heizkosten für die Heizsaison 2009/2010 vorläufig zu übernehmen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie führt aus: Sie gehe nicht davon aus, dass der Antragsteller bedürftig im Sinne des SGB II sei. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass er im Rahmen des Versteigerungstermins das bisher nur in seinem Miteigentum stehende Haus insgesamt erworben habe. Die Herkunft der Mittel und die Rückzahlung eines etwaigen Darlehens seien nicht nachvollziehbar dargelegt. Insbesondere sei nicht ersichtlich, wie das Darlehen zurückgeführt werden solle. Es könne auch eine vorgezogene Erbschaft oder Schenkung vorliegen.
Der Berichterstatter hat nach dem Erörterungstermin am 14. Oktober 2009 bei der R. genossenschaft den aktuellen Preis für eine Lieferung von Heizöl nach S erfragt. Derzeit kosten 1.000 Liter Heizöl 580,00 EUR inklusive Mehrwertsteuer.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz – SGG), form- und fristgereicht eingelegt worden (§ 173 SGG) und auch im Übrigen zulässig.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) den Anspruch auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) sowie die Dringlichkeit der Entscheidung des Gerichts (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Bei der Entscheidung über den Antrag ist von den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auszugehen. Eine einstweilige Anordnung, mit der Leistungen nach dem SGB II geltend gemacht werden, ist regelmäßig nur dann notwendig, wenn eine gegenwärtige akute Notlage zu beseitigen ist. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 86b Rdnr. 18).
Der Antragsteller hat einen Anspruch auf vorläufige darlehensweise Gewährung von Kosten für Heizöl in Höhe von 580,00 EUR glaubhaft machen können. Ein solcher Anspruch folgt aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 23 Abs. 5 Satz 1 SGB II. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Gemäß § 23 Abs. 5 sind Leistungen als Darlehen zu erbringen, soweit Hilfebedürftigen der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde.
Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 1), die erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller, er ist insbesondere auch hilfebedürftig.
Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer u. a. seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften oder Mitteln, hierin einbezogen das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von Angehörigen oder Träger anderer Sozialleistungen erhält.
Zunächst hält es der Senat für glaubhaft, dass dem Antragsteller kein Barvermögen zur Verfügung steht. Er hat insoweit Kontoauszüge für den Zeitraum der Zahlung der Sicherheitsleistung überreicht, aus welchen weder erhebliche Guthaben noch erhebliche Ein- oder Auszahlungen ersichtlich sind; er hat vorgetragen, die für den Erwerb des Einfamilienhauses notwendige Mittel von seiner Mutter als zinsloses Darlehen erhalten zu haben, das diese zweckgebunden für den Erwerb des Miteigentumsanteils im Rahmen der Teilungsversteigerung zur Verfügung stellt. Insoweit hat die Mutter eine Bestätigung der Kreditzusage/vorläufigen Kreditvertrag vorgelegt. Der Antragsteller hat im Erörterungstermin vorgetragen, dass die Mutter dieses Geld nicht im Wege einer Schenkung dem Antragsteller zukommen lassen will, sondern als rückzahlungspflichtige Darlehensleistung. Er hat darauf verwiesen, dass sein Bruder anderenfalls nicht einverstanden gewesen wäre. Dies erscheint dem Senat nachvollziehbar. Ob tatsächlich ein entsprechender Darlehensvertrag geschlossen wurde bzw. durchgeführt wird, bleibt einer Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Es spricht jedoch zunächst im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nichts gegen die Angaben des Antragstellers. Auch die Antragsgegnerin hat keine Anhaltspunkte vorgetragen, die der vom Antragsteller behaupteten Finanzierung entgegenstehen würden. Insbesondere folgt nicht daraus, dass das Darlehen vom Antragsteller getilgt werden soll, die Vermutung einer Überlassung der Mittel im Wege einer vorgezogenen Erbschaft oder Schenkung der Mutter an ihren Sohn. Denn gerade die Tilgungsabsprache spricht für die vom Antragsteller dargelegte Finanzierungsform, die vor dem Hintergrund, dass auch ein zweiter Sohn noch Erbschaftsansprüche hat, auch verständlich erscheint. Dass die Mutter entsprechende Mittel zur Verfügung hat, ergibt sich aus dem glaubhaften Vortrag des Antragstellers im Erörterungstermin, wonach die Mutter sechs bis sieben Hektar Land zum Preis von 46.000 EUR verkauft habe.
Es kann im Rahmen der Entscheidung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens dahinstehen, ob es sich bei dem Erwerb des hälftigen Eigentums an dem bisher nur im Miteigentum stehenden Eigenheim um im Rahmen der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen handelt. Denn der Antragsteller hat glaubhaft vorgetragen, dass das Darlehen nur zweckbestimmt für den Erwerb des hälftigen Miteigentums im Rahmen der Teilungsversteigerung verwendet werden darf; andernfalls werde die Mutter des Antragstellers das Geld nicht ausreichen. Die Immobilie des Antragstellers ist zwar grundsätzlich ein verwertbarer Vermögensgegenstand und als solcher zu berücksichtigen. Denn gemäß § 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen grundsätzlich alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Hiervon ausgenommen ist nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II zwar ein selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung. Hier kommt es allein auf die angemessene Größe des selbstgenutzten Hausgrundstücks oder einer entsprechenden Eigentumswohnung an. Die hier gegebene Wohnfläche von 135 m² ist unangemessen, da regelmäßig für einen Ein-Personen-Haushalt bei einem Hausgrundstück eine Fläche von 90 m² als angemessen erachtet werden (vgl. Brühl in: Münder, SGB II Kommentar, 3. Aufl., § 12 Rdnr. 49). Damit ist die Angemessenheitsgrenze erheblich überschritten. Da der Verkehrswert des Grundstücks bei ca. 126.000,00 EUR (Wert, der in der Teilungsversteigerung erzielt wurde) liegen dürfte und der Vermögensfreibetrag des Antragstellers in Höhe von insgesamt 8.100,00 EUR (Grundfreibetrag gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II in Höhe von 7.350,00 EUR - 49 Lebensjahre x 150,00 EUR - und der Freibetrag nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II in Höhe von 750,00 EUR für notwendige Anschaffungen) damit weit überschritten wird, ist das Hausgrundstück kein geschützter Vermögensgegenstand und damit grundsätzlich zu verwerten.
Allerdings ist nach § 9 Abs. 4 SGB II auch derjenige hilfebedürftig, dem die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist. Eine sofortige Verwertung ist typischerweise bei Grundstücken ausgeschlossen, da der Verkauf oder die Beleihung regelmäßig einige Zeit in Anspruch nehmen und deren Wert nicht kurzfristig zur Bedarfsdeckung in Geld umgewandelt werden kann (Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 9 Rdnr. 46). Hier ist der Antragsteller von der Antragsgegnerin bislang auch nicht aufgefordert worden, seine Immobilie zu verwerten. Jedenfalls ist das Hausgrundstück – sollte sein Verkauf oder eine Beleihung in Betracht kommen – für den Zeitraum, den der Antragsteller für den Verbrauch der hier angenommenen Menge Heizöl benötigt, nicht verwertbar.
Der Antragsteller begehrt die Übernahme von Kosten der Heizung, nämlich der Kosten für eine Heizölbetankung. Dabei macht es im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II keinen Unterschied, ob es sich um einmalige Leistungen handelt oder ob laufende Kosten in Form von Abschlagszahlungen entstehen (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 Rdnr. 33). Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, nachdem Leistungen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden. Insbesondere der Begriff "tatsächlich" lässt eine einmalige Übernahme zu, wenn die Kosten angefallen sind (BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007, B 7b AS 40/06 R, juris). Der Bedarf für Heizmittel entsteht jedenfalls dann, wenn für den Bewilligungszeitraum kein Brennmaterial vorhanden ist. Da die Beschaffung von Heizöl als Aufwendung für einen zukünftig anfallenden Heizungsbedarf darstellt, ist es erforderlich, dass dem Antragsteller die insoweit anfallenden Kosten erstattet werden. Der Antragsteller hat damit grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der einmaligen Kosten, die durch Belieferung mit Heizmaterial entstehen, hier indes wegen der Regelung des § 9 Abs. 4 SGB II i.V.m. § 23 Abs. 5 Satz 1 SGB II als Darlehen.
Hinsichtlich der Höhe der Heizölkosten orientiert sich der Senat an dem vom Antragsteller in der ersten Instanz vorgelegten Angeboten der R genossenschaft für die Belieferung von 1.000 Liter bzw. 700 Liter Heizöl. Die Beschaffung von 1.000 Litern Heizöl kostet bei der R ... genossenschaft nach aktuellem Auskunftsstand vom 14. Oktober 2009 580,00 EUR inklusive Mehrwertsteuer. Es ist zu beachten, dass Heizkosten nicht in jeder Höhe zu übernehmen sind. Die Heizkosten stehen gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II unter dem Leistungsvorbehalt der "Angemessenheit". Eklatant kostspieliges oder unwirtschaftliches Heizen ist auch vom Grundsicherungsträger nicht zu finanzieren. Anhaltspunkte dafür, dass die Heizkosten unangemessen hoch sind, können sich insbesondere daraus ergeben, dass die tatsächlich anfallenden Kosten die durchschnittlich aufgewandten Kosten aller Verbraucher für eine Wohnung der den abstrakten Angemessenheitskriterien entsprechenden Größe signifikant überschreiten. Zur Bestimmung eines solchen Grenzwertes ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgericht (Urteil vom 2. Juli 2009, B 14 AS 36/08 R, juris) für den Regelfall auf den "Kommunalen bzw. Bundesweiten Heizspiegel" abzustellen. Im vorliegenden Fall ist die Wohnfläche in der Größe von 135 m² unangemessen. Schließlich ist zu berücksichtigen, ob das bezogene Heizöl auch zur Zubereitung von Warmwasser genutzt wird, sodass insoweit ein Abschlag vorzunehmen ist (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 27. Februar 2008, B 14/11b AS 15/07, juris).
Im Rahmen des bei Erlass einer einstweiligen Anordnung bestehenden Ermessens hält es der Senat für sachgerecht, nicht einen Barbetrag an den Antragsteller auszureichen, sondern ihm als Sachleistung in Form eines geldwerten Gutscheins zur Belieferung mit Heizöl auszustellen. Auf diese Weise lässt sich die zweckentsprechende Verwendung sicherstellen.
Es besteht auch ein Anordnungsgrund. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Senats ist es dem Antragsteller nicht möglich, in seiner derzeitigen finanziellen Situation seinen Bedarf an Heizmaterial zu decken. Die Mittel von seinen Angehörigen erhält er nach seinen glaubhaften Angaben nur zweckbezogen als Darlehen für den Erwerb des Hauseigentums. Ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung muss der Antragsteller wesentliche Nachteile befürchten, da eine akute Notlage im Zusammenhang mit der Gewährung von Heizkosten gegeben ist, wenn die Wohnung des Hilfebedürftigen im Winter nicht beheizt werden kann. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass derzeit das Haus des Antragstellers nicht beheizt werden kann, da die Restmenge Heizöl in dem Tank des Antragstellers wegen der sog. Entnahmehöhe nicht zur Beheizung genutzt werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Im Hinblick auf das erstinstanzliche Verfahren berücksichtigt der Senat, dass bei Antragseingang am 8. Mai 2009 eine Eilbedürftigkeit zweifelhaft gewesen sein dürfte, da nicht die Heizperiode, sondern die Sommermonate bevorstanden. Demgegenüber ist seit September 2009 wegen der herannahenden Wintermonate eine Übernahme der Heizkosten erforderlich, damit der Hilfebedürftige nicht in den ersten kalten Tagen des Herbstes eine ungeheizte Wohnung bewohnen muss. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, eine Erstattungspflicht in Höhe von 2/3 der außergerichtlichen Kosten beider Instanzen im Eilverfahren zu Lasten der Antragsgegnerin anzunehmen.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtschutzes von der Antragsgegnerin einmalige Leistungen für Heizung zum Erwerb von Heizöl.
Er bezieht von der Antragsgegnerin laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Er betreibt als Diplom-Ingenieur ein Unternehmen zum An- und Verkauf u. a. von Wasseraufbereitungstechnik und Baumarktartikeln, wobei er auch im Internet handelt. Einen Gewinn erzielt er daraus – soweit ersichtlich – nicht.
Derzeit bewohnt der Antragsteller ein Eigenheim in S , Im F. , OT L. , mit einer Wohnfläche von ca. 135 m². Das ursprünglich auch im Miteigentum seiner früheren Ehefrau stehende Hausgrundstück erwarb der Antragsteller im Wege einer Teilungsversteigerung am 11. August 2009 vor dem Amtsgericht Sangerhausen – Vollstreckungsgericht – und leistete dort zunächst eine Sicherheit von 9.300,00 EUR.
Zuletzt bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller für den Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 31. Januar 2010 Leistungen in Höhe von 492,80 EUR (Bescheid vom 28. Juli 2009). Hiervon entfielen 359,00 EUR auf die Regelleistung, 93,00 EUR auf die Kosten für Unterkunft und Heizung sowie 40,80 EUR auf einen Zuschuss nach § 26 SGB II zur Rentenversicherung. Die Kosten der Unterkunft setzen sich zusammen aus den Gebäudenebenkosten sowie den Schuldzinsen für ein Darlehen bei der Sparkasse in Höhe von 10,18 EUR monatlich. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2008 hatte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Heizkosten in Höhe von 786,02 EUR für die Heizsaison 2008/2009 bewilligt.
Der Antragsteller beantragte am 13. April 2009 bei der Antragsgegnerin die Übernahme von Kosten für die erneute Betankung des Heizöltanks. Aufgrund der derzeitig günstigen Prise beabsichtige er ca. 2.500 Liter zu tanken.
Er hat sein Begehren mit dem am 8. Mai 2009 beim Sozialgericht Halle (SG) eingegangenem Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren weiterverfolgt und unter anderem ausgeführt: Hilfestellung durch Familienangehörige oder Freunde sei ausgeschlossen. Zur Vermeidung von Kesselkorrosion müsse auch im Sommer ständig eine Sockeltemperatur des Heizkessels aufrecht erhalten werden.
Mit Bescheid vom 27. Mai 2009 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Heizkosten vom 13. April 2009 ab.
Mit Schreiben vom 11. August 2009 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller im Hinblick auf eine vorläufige Einstellung der Zahlung von Leistungen nach dem SGB II ab 1. September 2009 an und führte aus: Ihr sei bekannt geworden, dass der Antragsteller das Einfamilienhaus zu einem Kaufpreis von 126.000,00 EUR ersteigert habe und bereits eine Sicherheitsleistung in Höhe von 9.300,00 EUR beim Amtsgericht entrichtet habe. Es bestehe der Verdacht, dass er über Vermögen verfüge, mit dem er die Sicherheitsleistung erbracht habe und den Kaufpreis finanzieren wolle.
Der Antragsteller nahm hierzu Stellung und führte aus, dass die Finanzierung der Sicherheitsleistung über einen zweckgebundenen und rückzahlungspflichtigen Kredit erbracht würde. Dies solle auch für die letztlich zu zahlende Kaufsumme gelten. Bei einem zweckbestimmten Darlehen handele es sich weder um Einkommen noch um Vermögen im Sinne des SGB II.
Mit Schreiben vom 1. September 2009 stellte die Antragsgegnerin die Zahlung der Leistungen nach dem SGB II vorläufig ein und forderte den Antragsteller auf, folgende Nachweise zu erbringen: Nachweise aus der Teilungsversteigerung, Nachweis des vollständigen Kreditvertrages über die gesamte Kaufsumme einschließlich der Sicherheitsleistung, Nachweis über die tatsächliche Teilauszahlung der Sicherheitsleistung in Höhe von 9.300,00 EUR sowie aktuelle Kontoauszüge.
Das SG lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 7. September 2009 ab und führte zur Begründung aus: Es bestünden bereits Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers, da er in der Lage gewesen sei, im Versteigerungstermin am 11. August 2009 eine Sicherheit in erheblicher Höhe zu zahlen, um das von ihm bewohnte Haus zu ersteigern. Im Übrigen handele es sich bei den geltend gemachten Kosten nicht um Heizkosten, da der Antragsteller geltend mache, er benötige das Heizöl, damit die Heizungsanlage nicht korrodiere. Diese Kosten seien aus der Regelleistung zu bestreiten. Zudem bestünden auch Zweifel an der Eilbedürftigkeit der Sache, da der Antragsteller zu Beginn bekundet habe, dass ihm von seinen Angehörigen nicht geholfen werde, er später aber geltend mache, er habe sich Heizöl von seiner Mutter geborgt. Auch angesichts der Ersteigerung des Hauses bestünden Zweifel an der Eilbedürftigkeit der Sache, da der Antragsteller offensichtlich über erhebliche Barmittel verfüge.
Der Antragsteller hat gegen den ihm am 9. September 2009 zugestellten Beschluss am 15. September 2009 Beschwerde eingelegt und zur Begründung vorgetragen: Die Heizölbetankung sei nicht lediglich zur Warmwasserbereitung und zur Vermeidung einer Reparaturbedürftigkeit erforderlich gewesen, sondern von Anfang an zur Beheizung der Räume. Dies sei aufgrund der diesjährigen Witterung noch in Teilen des Junis und an einigen Sommertagen notwendig gewesen. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehe an der Notwendigkeit der Beheizung der Wohnung kein Zweifel. Die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Angebote über Heizöllieferungen der R.warengenossenschaft M e. G. seien nicht mehr aktuell. In Bezug auf die Kaufsumme rechne er derzeit mit einer Zahlung von 56.000,00 EUR nach Erlösverteilung und Abwicklung der Teilungsversteigerung. Von diesen 56.000,00 EUR seien bereits 9.300,00 EUR bezahlt, da die Sicherheitsleistung in dieser Höhe erbracht worden sei. Zur Finanzierung hätten seine Mutter, sein Bruder und sein Neffe ihre Hilfe durch rückzahlungspflichtige zinsfreie Darlehen angeboten, deren Höhe noch nicht feststehe. Die endgültige Höhe hänge davon ab, wieviel letztlich zu zahlen sei. Den Kredit von seiner Mutter werde er zinsfrei erhalten. Die Mutter habe durch den Verkauf von 6 bis 7 Hektar Land in S ... 46.000,00 EUR erlöst und könne deshalb bei der Finanzierung helfen. Im Interesse seines Bruders müsse der von seiner Mutter gewährte Kredit aber zurückgeführt werden.
Auf Anforderung des Berichterstatters hat der Antragsteller schriftlich ausgeführt, dass er von seiner Mutter ein Darlehen erhalte, und eine Bestätigung seiner Mutter zur "Kreditzusage/vorläufigen Kreditvertrag" vorgelegt, wonach sie dem Antragsteller die erforderlichen Geldmittel zum Erwerb des in seinem Miteigentum stehenden Einfamilienhauses im Rahmen der Teilungsversteigerung als Darlehen zu Verfügung stelle. Dies betreffe die Sicherheitsleistung, den erforderlichen Kaufpreis und die anfallenden Nebenkosten. Das Darlehen werde zinslos gewährt und sei monatlich mit mindestens 0,5% der Darlehnssumme zu tilgen. Es sei ausdrücklich zweckgebunden und dürfe nicht zweckentfremdet werden. Der Antragsteller hat dem Gericht ebenfalls Kontoauszüge seines Kontos bei der D. Bank für den Zeitraum 1. August 2009 bis zum 30. September 2009 in Kopie übersandt. Danach sind keine erheblichen Guthaben oder Zahlungseingänge bzw. -ausgänge ersichtlich.
Der Antragsteller bezieht sich auf die Kostenvoranschläge der R ... genossenschaft M. e.G. (R ...genossenschaft) vom 1. Juli 2009 (1.000 Liter: 609,40 EUR sowie 700 Liter: 451,90 EUR incl. Mehrwertsteuer), die er von den Preisen für nicht mehr aktuell hält, und beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Heizkosten für die Heizsaison 2009/2010 vorläufig zu übernehmen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie führt aus: Sie gehe nicht davon aus, dass der Antragsteller bedürftig im Sinne des SGB II sei. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass er im Rahmen des Versteigerungstermins das bisher nur in seinem Miteigentum stehende Haus insgesamt erworben habe. Die Herkunft der Mittel und die Rückzahlung eines etwaigen Darlehens seien nicht nachvollziehbar dargelegt. Insbesondere sei nicht ersichtlich, wie das Darlehen zurückgeführt werden solle. Es könne auch eine vorgezogene Erbschaft oder Schenkung vorliegen.
Der Berichterstatter hat nach dem Erörterungstermin am 14. Oktober 2009 bei der R. genossenschaft den aktuellen Preis für eine Lieferung von Heizöl nach S erfragt. Derzeit kosten 1.000 Liter Heizöl 580,00 EUR inklusive Mehrwertsteuer.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz – SGG), form- und fristgereicht eingelegt worden (§ 173 SGG) und auch im Übrigen zulässig.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) den Anspruch auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) sowie die Dringlichkeit der Entscheidung des Gerichts (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Bei der Entscheidung über den Antrag ist von den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auszugehen. Eine einstweilige Anordnung, mit der Leistungen nach dem SGB II geltend gemacht werden, ist regelmäßig nur dann notwendig, wenn eine gegenwärtige akute Notlage zu beseitigen ist. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 86b Rdnr. 18).
Der Antragsteller hat einen Anspruch auf vorläufige darlehensweise Gewährung von Kosten für Heizöl in Höhe von 580,00 EUR glaubhaft machen können. Ein solcher Anspruch folgt aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 23 Abs. 5 Satz 1 SGB II. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Gemäß § 23 Abs. 5 sind Leistungen als Darlehen zu erbringen, soweit Hilfebedürftigen der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde.
Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 1), die erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller, er ist insbesondere auch hilfebedürftig.
Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer u. a. seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften oder Mitteln, hierin einbezogen das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von Angehörigen oder Träger anderer Sozialleistungen erhält.
Zunächst hält es der Senat für glaubhaft, dass dem Antragsteller kein Barvermögen zur Verfügung steht. Er hat insoweit Kontoauszüge für den Zeitraum der Zahlung der Sicherheitsleistung überreicht, aus welchen weder erhebliche Guthaben noch erhebliche Ein- oder Auszahlungen ersichtlich sind; er hat vorgetragen, die für den Erwerb des Einfamilienhauses notwendige Mittel von seiner Mutter als zinsloses Darlehen erhalten zu haben, das diese zweckgebunden für den Erwerb des Miteigentumsanteils im Rahmen der Teilungsversteigerung zur Verfügung stellt. Insoweit hat die Mutter eine Bestätigung der Kreditzusage/vorläufigen Kreditvertrag vorgelegt. Der Antragsteller hat im Erörterungstermin vorgetragen, dass die Mutter dieses Geld nicht im Wege einer Schenkung dem Antragsteller zukommen lassen will, sondern als rückzahlungspflichtige Darlehensleistung. Er hat darauf verwiesen, dass sein Bruder anderenfalls nicht einverstanden gewesen wäre. Dies erscheint dem Senat nachvollziehbar. Ob tatsächlich ein entsprechender Darlehensvertrag geschlossen wurde bzw. durchgeführt wird, bleibt einer Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Es spricht jedoch zunächst im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nichts gegen die Angaben des Antragstellers. Auch die Antragsgegnerin hat keine Anhaltspunkte vorgetragen, die der vom Antragsteller behaupteten Finanzierung entgegenstehen würden. Insbesondere folgt nicht daraus, dass das Darlehen vom Antragsteller getilgt werden soll, die Vermutung einer Überlassung der Mittel im Wege einer vorgezogenen Erbschaft oder Schenkung der Mutter an ihren Sohn. Denn gerade die Tilgungsabsprache spricht für die vom Antragsteller dargelegte Finanzierungsform, die vor dem Hintergrund, dass auch ein zweiter Sohn noch Erbschaftsansprüche hat, auch verständlich erscheint. Dass die Mutter entsprechende Mittel zur Verfügung hat, ergibt sich aus dem glaubhaften Vortrag des Antragstellers im Erörterungstermin, wonach die Mutter sechs bis sieben Hektar Land zum Preis von 46.000 EUR verkauft habe.
Es kann im Rahmen der Entscheidung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens dahinstehen, ob es sich bei dem Erwerb des hälftigen Eigentums an dem bisher nur im Miteigentum stehenden Eigenheim um im Rahmen der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen handelt. Denn der Antragsteller hat glaubhaft vorgetragen, dass das Darlehen nur zweckbestimmt für den Erwerb des hälftigen Miteigentums im Rahmen der Teilungsversteigerung verwendet werden darf; andernfalls werde die Mutter des Antragstellers das Geld nicht ausreichen. Die Immobilie des Antragstellers ist zwar grundsätzlich ein verwertbarer Vermögensgegenstand und als solcher zu berücksichtigen. Denn gemäß § 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen grundsätzlich alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Hiervon ausgenommen ist nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II zwar ein selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung. Hier kommt es allein auf die angemessene Größe des selbstgenutzten Hausgrundstücks oder einer entsprechenden Eigentumswohnung an. Die hier gegebene Wohnfläche von 135 m² ist unangemessen, da regelmäßig für einen Ein-Personen-Haushalt bei einem Hausgrundstück eine Fläche von 90 m² als angemessen erachtet werden (vgl. Brühl in: Münder, SGB II Kommentar, 3. Aufl., § 12 Rdnr. 49). Damit ist die Angemessenheitsgrenze erheblich überschritten. Da der Verkehrswert des Grundstücks bei ca. 126.000,00 EUR (Wert, der in der Teilungsversteigerung erzielt wurde) liegen dürfte und der Vermögensfreibetrag des Antragstellers in Höhe von insgesamt 8.100,00 EUR (Grundfreibetrag gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II in Höhe von 7.350,00 EUR - 49 Lebensjahre x 150,00 EUR - und der Freibetrag nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II in Höhe von 750,00 EUR für notwendige Anschaffungen) damit weit überschritten wird, ist das Hausgrundstück kein geschützter Vermögensgegenstand und damit grundsätzlich zu verwerten.
Allerdings ist nach § 9 Abs. 4 SGB II auch derjenige hilfebedürftig, dem die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist. Eine sofortige Verwertung ist typischerweise bei Grundstücken ausgeschlossen, da der Verkauf oder die Beleihung regelmäßig einige Zeit in Anspruch nehmen und deren Wert nicht kurzfristig zur Bedarfsdeckung in Geld umgewandelt werden kann (Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 9 Rdnr. 46). Hier ist der Antragsteller von der Antragsgegnerin bislang auch nicht aufgefordert worden, seine Immobilie zu verwerten. Jedenfalls ist das Hausgrundstück – sollte sein Verkauf oder eine Beleihung in Betracht kommen – für den Zeitraum, den der Antragsteller für den Verbrauch der hier angenommenen Menge Heizöl benötigt, nicht verwertbar.
Der Antragsteller begehrt die Übernahme von Kosten der Heizung, nämlich der Kosten für eine Heizölbetankung. Dabei macht es im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II keinen Unterschied, ob es sich um einmalige Leistungen handelt oder ob laufende Kosten in Form von Abschlagszahlungen entstehen (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 Rdnr. 33). Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, nachdem Leistungen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden. Insbesondere der Begriff "tatsächlich" lässt eine einmalige Übernahme zu, wenn die Kosten angefallen sind (BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007, B 7b AS 40/06 R, juris). Der Bedarf für Heizmittel entsteht jedenfalls dann, wenn für den Bewilligungszeitraum kein Brennmaterial vorhanden ist. Da die Beschaffung von Heizöl als Aufwendung für einen zukünftig anfallenden Heizungsbedarf darstellt, ist es erforderlich, dass dem Antragsteller die insoweit anfallenden Kosten erstattet werden. Der Antragsteller hat damit grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der einmaligen Kosten, die durch Belieferung mit Heizmaterial entstehen, hier indes wegen der Regelung des § 9 Abs. 4 SGB II i.V.m. § 23 Abs. 5 Satz 1 SGB II als Darlehen.
Hinsichtlich der Höhe der Heizölkosten orientiert sich der Senat an dem vom Antragsteller in der ersten Instanz vorgelegten Angeboten der R genossenschaft für die Belieferung von 1.000 Liter bzw. 700 Liter Heizöl. Die Beschaffung von 1.000 Litern Heizöl kostet bei der R ... genossenschaft nach aktuellem Auskunftsstand vom 14. Oktober 2009 580,00 EUR inklusive Mehrwertsteuer. Es ist zu beachten, dass Heizkosten nicht in jeder Höhe zu übernehmen sind. Die Heizkosten stehen gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II unter dem Leistungsvorbehalt der "Angemessenheit". Eklatant kostspieliges oder unwirtschaftliches Heizen ist auch vom Grundsicherungsträger nicht zu finanzieren. Anhaltspunkte dafür, dass die Heizkosten unangemessen hoch sind, können sich insbesondere daraus ergeben, dass die tatsächlich anfallenden Kosten die durchschnittlich aufgewandten Kosten aller Verbraucher für eine Wohnung der den abstrakten Angemessenheitskriterien entsprechenden Größe signifikant überschreiten. Zur Bestimmung eines solchen Grenzwertes ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgericht (Urteil vom 2. Juli 2009, B 14 AS 36/08 R, juris) für den Regelfall auf den "Kommunalen bzw. Bundesweiten Heizspiegel" abzustellen. Im vorliegenden Fall ist die Wohnfläche in der Größe von 135 m² unangemessen. Schließlich ist zu berücksichtigen, ob das bezogene Heizöl auch zur Zubereitung von Warmwasser genutzt wird, sodass insoweit ein Abschlag vorzunehmen ist (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 27. Februar 2008, B 14/11b AS 15/07, juris).
Im Rahmen des bei Erlass einer einstweiligen Anordnung bestehenden Ermessens hält es der Senat für sachgerecht, nicht einen Barbetrag an den Antragsteller auszureichen, sondern ihm als Sachleistung in Form eines geldwerten Gutscheins zur Belieferung mit Heizöl auszustellen. Auf diese Weise lässt sich die zweckentsprechende Verwendung sicherstellen.
Es besteht auch ein Anordnungsgrund. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Senats ist es dem Antragsteller nicht möglich, in seiner derzeitigen finanziellen Situation seinen Bedarf an Heizmaterial zu decken. Die Mittel von seinen Angehörigen erhält er nach seinen glaubhaften Angaben nur zweckbezogen als Darlehen für den Erwerb des Hauseigentums. Ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung muss der Antragsteller wesentliche Nachteile befürchten, da eine akute Notlage im Zusammenhang mit der Gewährung von Heizkosten gegeben ist, wenn die Wohnung des Hilfebedürftigen im Winter nicht beheizt werden kann. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass derzeit das Haus des Antragstellers nicht beheizt werden kann, da die Restmenge Heizöl in dem Tank des Antragstellers wegen der sog. Entnahmehöhe nicht zur Beheizung genutzt werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Im Hinblick auf das erstinstanzliche Verfahren berücksichtigt der Senat, dass bei Antragseingang am 8. Mai 2009 eine Eilbedürftigkeit zweifelhaft gewesen sein dürfte, da nicht die Heizperiode, sondern die Sommermonate bevorstanden. Demgegenüber ist seit September 2009 wegen der herannahenden Wintermonate eine Übernahme der Heizkosten erforderlich, damit der Hilfebedürftige nicht in den ersten kalten Tagen des Herbstes eine ungeheizte Wohnung bewohnen muss. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, eine Erstattungspflicht in Höhe von 2/3 der außergerichtlichen Kosten beider Instanzen im Eilverfahren zu Lasten der Antragsgegnerin anzunehmen.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.
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