L 5 AS 365/09 B ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 3 AS 2265/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 365/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Sanktion-Zumutbarkeit-Arbeitsgelegenheit-Vorstellungsgespräch-wichtiger Grund
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Sanktionsbescheid im Rahmen der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der am 1X. Dezember 197X geborene Antragsteller ist nach seinen Angaben "Diplom Jurist". Er bezieht von der Antragsgegnerin laufend Leistungen nach dem SGB II. Die Antragsgegnerin hatte die Regelleistung für die Zeit vom 1. Juni bis 31. August 2008 um 30% wegen Nichtannahme eines Vermittlungsvorschlags (Bescheid vom 21. Mai 2008) sowie vom 1. Juli bis 30. September 2008 um 60% wegen Nichtannahme einer Arbeitsgelegenheit (Bescheid vom 6. Juni 2008) bestandskräftig gemindert. Für die Zeit vom 1. November 2008 bis 31. Januar 2009 hatte sie eine Minderung um 100% wegen Nichterscheinens zu einem Vorstellungstermin festgesetzt (Bescheid vom 16. Oktober 2008). Im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs insoweit angeordnet worden, als die Leistungskürzung über 60% der Regelleistung hinausging (Beschluss des erkennenden Senats vom 23. Dezember 2008 (L 5 B 565/08 AS ER und L 5 B 566/08 AS ER)). Die Antragsgegnerin hatte schließlich die Leistungen für die Zeit vom 1. Juni bis 31. August 2009 abermals wegen Nichterscheinens zu einem Vorstellungstermin am 4. Mai 2009 auf Null abgesenkt (Bescheid vom 26. Mai 2009). Das einstweilige Rechtsschutzverfahren mit dem Begehren der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs blieb ohne Erfolg (Beschluss des erkennenden Senats vom 31. August 2009 (L 5 AS 287/09 B ER)).

Mit Bescheid vom 4. Mai 2009 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 7. Juni 2009 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. August 2009 keine Leistungen und für September 2009 i.H.v. 619,84 EUR.

Unter dem 19. Mai 2009 übersandte die Antragsgegnerin dem Antragsteller einen Vermittlungsvorschlag über eine bis zum 7. Dezember 2009 befristete Arbeitsgelegenheit bei der Landesarbeitsgemeinschaft der Arbeitslosenzentren und -Projekte in Sachsen-Anhalt e.V. (im Folgenden: LAG AZuP). Angeboten wurde die Tätigkeit als Betreuer mit der Aufgabe der Beratung von (Langzeit)-Arbeitslosen am Arbeitsort Magdeburg-Buckau. Die Arbeitszeit sollte 32 Stunden/Woche betragen. Der Vermittlungsvorschlag enthielt folgende Formulierung: "Stellen Sie sich bitte umgehend persönlich vor oder vereinbaren Sie bitte umgehend einen Vorstellungstermin. Zur Vorstellung sind folgende Unterlagen mitzubringen: " Dem Vermittlungsvorschlag waren eine Stellenbeschreibung sowie ein Profil der geforderten Kenntnisse, Fertigkeiten sowie persönlichen Stärken beigefügt. Des Weiteren enthielt der Vermittlungsvorschlag eine Rechtsfolgenbelehrung. Unter "Grundpflichten" war zu 1. aufgeführt, wann eine Verletzung von Grundpflichten vorliegt, u. a. bei der Weigerung, eine zumutbare Arbeitsgelegenheit aufzunehmen oder fortzuführen. Ferner war zu 2. und 3. angegeben, dass bei einer Verletzung der Grundpflichten das Arbeitslosengeld II um 30% der maßgebenden Regelleistung, bei der ersten wiederholten Verletzung um 60% sowie bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung vollständig entfällt. Unter "Gemeinsame Vorschriften" waren zu 6. Dauer und Beginn von Absenkung und Wegfall sowie zu 9. die Möglichkeit der Inanspruchnahme ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistungen genannt.

Mit Schreiben vom 28. Mai 2009 bewarb sich der Antragsteller und bat um einen Vorstellungstermin. In dem Briefkopf waren die vollständige Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie die E-Mail-Adresse genannt. Die Faxnummer enthielt eine Ziffer zu wenig. Unter dem 12. Juni 2009, eingegangen im Hausbriefkasten am 15. Juni 2009, zeigte der Antragsteller der Antragsgegnerin schriftlich an, bisher keine Einladung zum Vorstellungsgespräch erhalten zu haben, da Herr Z. (der Ansprechpartner) erkrankt sein solle. Falls eine Einladung erfolge, seien keine Vorstellung und keine Bewerbungsunterlagen möglich, da das Arbeitslosengeld II auf Null reduziert sei. Daher könne keine Verpflichtung verlangt werden. Fahrtkosten sowie Dokumentenkosten seien erforderlich.

Am 6. Juli 2009 teilte die LAG AZuP der Antragsgegnerin mit, der Bewerber sei zum vereinbarten Vorstellungstermin nicht erschienen. Beigefügt waren ein Absageschreiben an den Antragsteller vom Vorstandsvorsitzenden der LAG AZuP Z. - ohne Datum -, ferner ein nicht übermittelbares Telefax der LAG AZuP vom 15. Juni 2009 an die vom Antragsteller genannte Faxnummer, in dem eine Vorstellung zum 16. Juni 2009 um 11.30 Uhr bestätigt wurde.

Die Antragsgegnerin nahm zunächst Kontakt mit der LAG AZuP auf. Der Mitarbeiter S. R. teilte am 9. Juli 2009 schriftlich mit: Er habe dem Antragsteller telefonisch am 9. Juni 2009 einen Vorstellungstermin für den 16. Juni 2009 mitgeteilt. Dieser habe auf einer schriftlichen Bestätigung des Termins bestanden, weil er jede Ortsabwesenheit mitteilen müsse. Bis zum 15. Juni 2009 sei vergebens versucht worden, ihm die Einladung per Telefax zukommen zu lassen. Wegen technischer Schwierigkeiten hätten keine Mails verschickt werden können. Am 16. Juni 2009 habe der Vorstandsvorsitzende Z. wegen einer Terminverschiebung den Antragsteller telefonisch um Vorverlegung des Termins gebeten. Dieser habe mitgeteilt, dass er von nichts wisse und auch keinen Termin habe. Auf den Einwand der telefonischen Terminsabsprache habe er ausgeführt: "Nein, ich habe keinen Termin mit Ihnen, da mir kein Schriftsatz mit dem Termin zugegangen ist." Nach Hinweis auf die falsche Faxnummer in dem Bewerbungsschreiben habe der Antragsteller eingewendet, dann hätte ihm die Einladung auf dem Postweg zugehen müssen. Herr R. führte weiter aus, die Art und Weise der Kommunikation habe deutlich gemacht, dass der Antragsteller keinen Wert auf die Vermittlungsbemühungen der Antragsgegnerin gelegt habe. Die Absage sei per 16. Juni 2009 erfolgt.

Daraufhin hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller unter dem 7. Juli 2009 zur beabsichtigten Aufhebung der Leistungsbewilligung gemäß § 24 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) an und gab die Schilderung des Herrn R. wieder.

Der Antragsteller antwortete unter dem 9. Juli 2009, der von ihm erbetene schriftliche Vorstellungstermin sei ihm nicht gewährt worden. Er habe seiner Verpflichtung genügt, indem er den Vorstellungstermin vereinbart habe. Eine Einladung sei ihm zu keinem Zeitpunkt zugegangen, sie habe wegen der falschen Faxnummer auch nicht zugehen können. Das Absageschreiben der LAG AZuP sei ihm bereits am 16. Juni 2009 zugegangen. Dem Schreiben waren zwei Anlagen beigefügt (Vermittlungsvorschlag, Absageschreiben); ein Briefumschlag ist in der Verwaltungsakte nicht abgeheftet.

Mit Bescheid vom 27. Juli 2009 senkte die Antragsgegnerin das Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. September bis 30. November 2009 vollständig ab. Der Antragsteller sei wiederholt seinen Pflichten nicht nachgekommen (vorangegangene Pflichtverletzung am 4. Mai 2009). Trotz Belehrung über die Rechtsfolgen habe er das Zustandekommen einer zumutbaren Tätigkeit vereitelt. Die Angabe, er hätte keine schriftliche Bestätigung für den telefonisch vereinbarten Vorstellungstermin erhalten, könne nicht als wichtiger Grund anerkannt werden. Auf Antrag könnten ergänzende Sachleistungen, insbesondere in Form von Lebensmittelgutscheinen gewährt werden.

In seinem Widerspruch vom 30. Juli 2009 machte der Antragsteller wiederholt geltend, er habe von dem Termin nichts gewusst. Seitens der LAG AZuP habe niemand mit ihm Kontakt aufgenommen. Die Absage sei ihm schon am 16. Juni 2009 um 9.20 Uhr zugegangen.

Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 2009 als unbegründet zurück. Da der Antragsteller eine schriftliche Bestätigung des telefonisch vereinbarten Termins beantragt habe, hätte er für richtige Angaben sorgen müssen. Auch eine Begrenzung der Minderung auf 60% der Regelleistung sei nicht angezeigt. Der Antragsteller gebe routinemäßig an, an weiteren Arbeitsangeboten interessiert zu sein. Er versuche jedoch alles, um den Antritt einer Arbeit zu vereiteln. Schließlich enthält der Widerspruchsbescheid folgende Ausführungen: "Für den Zeitraum der Sanktion war die eingangs genannte Bewilligungsentscheidung des Arbeitslosengeldes II nach § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Höhe von 500,00 EUR monatlich aufzuheben." Dagegen hat der Antragsteller mittlerweile Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben.

Bereits am 30. Juli 2009 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Magdeburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs beantragt. Er hat ergänzend geltend gemacht, zu keinem Zeitpunkt habe jemand telefonisch mit ihm Kontakt aufgenommen; schon gar nicht sei ein angeblicher Vorstellungstermin vereinbart worden. Hinsichtlich des versehentlichen Druckfehlers bei der Faxnummer seien die "Grundsätze der fahrlässigen Zugangsvereitelung" anzuwenden. Außerdem habe sein Bewerbungsschreiben die zutreffende Adresse enthalten. Durch den Entzug seiner Leistungen sei seine menschenwürdige Existenz akut gefährdet, es drohe Wohnungslosigkeit (Vermieter ist der Vater des Antragstellers).

Die Antragsgegnerin hat nochmals den Vermerk des Herrn R. von der LAG AZuP zu den Akten gereicht. Mit Bescheid vom 15. September 2009 hat sie Leistungen für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 31. März 2010 bewilligt. Dabei hat sie vom 1. Oktober bis 30. November 2009 0,00 EUR und vom 1. Dezember 2009 bis 31. März 2010 619,38 EUR/Monat bewilligt. Auch hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt. Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 28. September 2009 zurückgewiesen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 30. Juli 2009 sowie der Anfechtungsklage seien nicht anzuordnen gewesen, da diese keine Aussicht auf Erfolg hätten; jedenfalls sei ihr Erfolg nicht wahrscheinlicher als ihr Misserfolg. Nach summarischer Prüfung habe die Antragsgegnerin für den Zeitraum von September bis November 2009 zu Recht das Arbeitslosengeld II um 100% gemindert. Der Antragsteller habe die Ausführung einer zumutbaren Arbeit durch sein Verhalten verhindert. Ein wichtiger Grund liege nicht wegen einer Unkenntnis vom Vorstellungstermin vor. Der Arbeitgeber habe nach seinen glaubhaften Angaben den Termin schon am 9. Juni 2009 telefonisch mitgeteilt. Ein Erscheinen wäre auch wegen des weiteren Telefonats am 16. Juni 2009 möglich gewesen. Der Vorstellungstermin sei lediglich an dem nicht nachvollziehbaren Festhalten an einer schriftlichen Einladung gescheitert. Ein wichtiger Grund lasse sich auch nicht daraus herleiten, dass ihn eine schriftliche Mitteilung nicht erreicht habe. Es sei nicht glaubhaft, dass die Unrichtigkeit der Faxnummer auf einem Versehen beruhe. Die richtige Faxnummer sei ausweislich der zahlreichen vorliegenden Schriftsätze Teil einer im PC gespeicherten Anschrift. Zum anderen habe der Antragsteller durch sein Widerspruchsschreiben vom 30. Juli 2009 deutlich gemacht, dass es sich nicht um ein Versehen gehandelt habe. Dort habe er abermals die falsche Faxnummer als die richtige bezeichnet.

Dagegen hat der Antragsteller am 1. Oktober 2009 beim Sozialgericht Magdeburg Beschwerde eingelegt. Er trägt weiterhin vor, der Arbeitgeber hätte unverzüglich den Zustellversuch, etwa durch Briefversendung, wiederholen müssen. Selbst bei unterstellter Vereinbarung eines Termins hätte gar kein Anlass bestanden, sich vorzustellen. Denn er habe die Absage schon zuvor erhalten. Er habe deshalb um einen schriftlichen Vorstellungstermin gebeten, da die Antragsgegnerin zum Zwecke der Überprüfung der Erreichbarkeitsanordnung bei Ortsabwesenheit schriftliche Einladungen zu Bewerbungsgesprächen abfordere. Zu keinem Zeitpunkt sei telefonisch ein Vorstellungstermin vereinbart worden. Vielmehr habe man ihm mitgeteilt, dass ein solcher Termin wegen Krankheit des Bearbeiters noch nicht vereinbart werden könne. In einer vorgelegten schriftlichen Zeugenerklärung vom 1. Oktober 2009 hat sein Vater, Herr H. –G. S. , angegeben, am 16. Juni 2009 mit Reparaturarbeiten am Briefkasten des Antragstellers beschäftigt gewesen zu sein. An diesem Tage habe es um ca. 9.20 Uhr geregnet, so dass die Post feucht geworden sei. Er habe deshalb die Briefumschläge geöffnet und die Schriftstücke auf die Heizung gelegt. Darunter sei auch das Absageschreiben gewesen. Er hat unter dem 26. Oktober 2009 schriftlich ergänzend dargestellt, der Absagebrief samt Briefkuvert sei ihm vom Antragsteller am 30. Juli 2009 nochmals vorgelegt worden, da er nun an die Antragsgegnerin geschickt werden sollte. Auf dem Briefkuvert sei in blasser Farbe ein Poststempel mit dem Datum 15. Juni 2009 aufgedruckt gewesen.

Auf Nachfrage des Berichterstatters hat der Antragsteller zunächst angegeben, den Briefumschlag des Absageschreibens im Original im Rahmen des Widerspruchsverfahrens der Antragsgegnerin vorgelegt zu haben. Unter dem 3. November 2009 hat er sich korrigiert und mitgeteilt, den Briefumschlag bereits mit Schriftsatz vom 7. Juli 2009 vorgelegt zu haben.

Auf die mittlerweile vorliegende Stellungnahme des Herrn R. vom 30. Oktober 2009 hat der Antragsteller ausgeführt, entgegen dessen Angaben sei ihm am 9. Juni 2009 nur mitgeteilt worden, dass Herr Z. erkrankt sei und eine Terminvergabe erst nach dessen Genesung erfolgen könne. Am 16. Juni 2009 sei er nicht angerufen worden. Der einzige Anruf, der überhaupt stattgefunden habe, sei am 12. Juni 2009 erfolgt. Das Absageschreiben könne nicht am 16. oder 17. Juni 2009 abgesandt worden sein.

Der Antragsteller beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 28. September 2009 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 27. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2009 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.

Der Senat hat eine schriftliche Stellungnahme des Mitarbeiters der LAG AZuP S. R. vom 30. Oktober 2009 eingeholt. Dieser hat - nach Rücksprache mit dem Vorstandsvorsitzenden Z. - ausgeführt: Der Antragsteller habe zunächst von sich aus telefonisch nach dem Stand seines Bewerbungsschreibens nachgefragt. Dabei habe er ihm mitgeteilt, dass ein Vorstellungstermin noch nicht feststehe und er sich wieder bei ihm melden werde. Am 9. Juni 2009 habe er ihm dann telefonisch den Termin am 16. Juni 2009 mitgeteilt; Verbindungsnachweise lägen nicht vor. Der Antragsteller habe auf einer schriftlichen Einladung bestanden, obwohl er ihm angeboten habe, nach Wahrnehmung des Termins eine Bescheinigung auszustellen. Mehrmals sei vergeblich versucht worden, die Bestätigung an die Faxadresse im Briefkopf des Bewerbungsschreibens zu schicken. Ein Sendeprotokoll mit einem letztmaligen Sendeversuch vom 15. Juni 2009 ist der Stellungnahme beigefügt worden. Am 16. Juni 2009 habe Herr Z. den Antragsteller angerufen und um vorzeitiges Erscheinen gebeten. Wegen des Inhalts dieses Gesprächs hat Herr R. auf seine Darstellung gegenüber der Antragsgegnerin verwiesen. Am 16. September 2009 sei in der Geschäftsstelle kein Anruf des Antragstellers eingegangen. Das Absageschreiben sei vom Vorstandsvorsitzenden Z. per 17. September 2009 verfasst und in die Post gegeben worden. Ein Beleg hierfür existiere nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Verwaltungsverfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten und Beiakten Bezug genommen. Die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen.

II.

A.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben und zulässig im Sinne von § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sie ist auch statthaft gemäß § 172 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Ziff. 1 SGG. Hier wäre in der Hauptsache die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 SGG zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR übersteigt. Streitbefangen ist eine Kürzung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II für drei Monate, also in Höhe von 1.859,52 EUR.

2. Der Senat hat im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers seinen Antrag dahingehend erweitert, dass dieser auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner mittlerweile erhobenen Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 27. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2009 begehrt. Dies ist entsprechend § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG ohne Weiteres zulässig, wenn der Widerspruchsbescheid zwischenzeitlich erlassen und Anfechtungsklage erhoben worden ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 86b Rdnr. 9b).

Hinsichtlich der Monate Oktober und November 2009, die in den im Bescheid vom 15. September 2009 geregelten Bewilligungsabschnitt fallen, ist ein gesondertes Rechtsmittel in Form einer einstweiligen Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG nicht erforderlich. Denn die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid umfasst diese Monate, auch wenn zum Zeitpunkt seines Erlasses der Bescheid über den folgenden Bewilligungsabschnitt noch gar nicht erlassen war. Der Bewilligungsbescheid enthält insoweit keine eigenständige Regelung hinsichtlich einer Entscheidung über die Verhängung einer Sanktion. Vielmehr setzt er den Bescheid vom 27. Juli 2009 - nachdem der Anspruch dem Grunde und der Höhe nach ohne Minderung festgestellt wurde - lediglich um.

3. Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist statthaft nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ist im Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltungsakt schon vollzogen, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 86b Abs. 1 Satz 2 SGG).

a. Nach § 39 Nr. 1 SGB II in der hier maßgeblichen, seit dem 1. Januar 2009 gültigen Fassung (Art. 2 Nr. 14 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008, BGBl. I S. 2917) haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft oder herabsetzt, keine aufschiebende Wirkung. Der hier im Wege der isolierten Anfechtungsklage anzugreifende Sanktionsbescheid gemäß § 31 SGB II entscheidet über eine Absenkung, hier über den vollständigen Wegfall bereits bewilligter bzw. bei weiterem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II künftig zu bewilligender Leistungen für die Dauer von drei Monaten. Der dagegen eingelegte Rechtsbehelf hat daher keine aufschiebende Wirkung.

b. Einen ausdrücklichen gesetzlichen Maßstab für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage sieht § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht vor. Das Gericht entscheidet aufgrund einer Interessenabwägung (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b Rdnr. 12). Es trifft dabei in jedem Fall eine eigene Ermessensentscheidung über die Aufhebung der sofortigen Vollziehung nach denselben Gesichtspunkten wie die Widerspruchsbehörde in den Fällen des § 86a Abs. 2 SGG. Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Hauptsache überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse, umgekehrt bei offensichtlicher Erfolgsaussicht der Hauptsache das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit des betroffenen Verwaltungsakts oder fehlende Erfolgsaussichten von Widerspruch und/oder Anfechtungsklage können allein das besondere Vollzugsinteresse jedoch nicht begründen, auch nicht eine Prüfung ersetzen oder entbehrlich machen. Sie können nur zur Folge haben, dass die vorhandenen, ihrer Art nach dringlichen Vollzugsinteressen grundsätzlich als schwerwiegender anzusehen sind als das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei der zu treffenden Abwägung der Interessen sind dabei vor allem die Natur, Schwere und Dringlichkeit der dem Antragstellers auferlegten Belastungen und die Möglichkeit oder Unmöglichkeit einer etwaigen späteren Rückgängigmachung der Maßnahme und ihre Folgen zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse der Antragsgegnerin am Vollzug des angegriffenen Bescheids gegenüber dem Interesse des Antragstellers an einer aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Der Widerspruch und die Anfechtungsklage haben keine Aussicht auf Erfolg (dazu B.). Dem Vollzug entgegenstehende, überzuordnende Interessen des Antragstellers liegen nach der Bewertung des Senats nicht vor. Insbesondere ist eine drohende Wohnungslosigkeit durch Kündigung seitens seines Vaters lediglich pauschal behauptet worden. Konkrete, unmittelbar drohende ernsthafte Kündigungsabsichten sind nicht dargelegt worden. Auch eine Gefährdung der Existenz des Antragstellers infolge Mittellosigkeit ist nicht erkennbar. Nach Lage der Akten hat er von der angebotenen Möglichkeit, Lebensmittelgutscheine in Anspruch zu nehmen, bislang keinen Gebrauch gemacht.

B. Der angefochtene Sanktionsbescheid vom 27. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. August 2009 ist nicht zu beanstanden. Die Absenkung der Leistungen nach dem SGB II um 100% für den Zeitraum vom 1. September bis 30. November 2009 ist nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung rechtmäßig gewesen.

Gemäß § 31 Abs. 1 SGB II wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 SGB II in einer ersten Stufe um 30% der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn er die in § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB II bezeichneten Pflichtverletzungen begeht. Eine Pflichtverletzung liegt u.a. nach § 31 Abs. 1 Nr. 1c SGB II vor, wenn der Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine Arbeitsgelegenheit anzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist. Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 SGB II wird das Arbeitslosengeld II um 60% der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung gemindert. Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 SGB II wird das Arbeitslosengeld II um 100% gemindert (§ 31 Abs. 3 Satz 1, 2 SGB II). Absenkung und Wegfall treten mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Absenkung oder den Wegfall der Leistung feststellt (§ 31 Abs. 6 Satz 1 SGB II).

1. Der angefochtene Bescheid vom 27. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. August 2009 ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X.

Dieses Formerfordernis dient der Klarstellungsfunktion des Verwaltungsakts. Der Verfügungssatz, also die beabsichtigte Regelung, muss eindeutig sein. Ist der Verfügungssatz mehrdeutig und somit auslegungsbedürftig, führt dies noch nicht zur Unbestimmtheit. Vielmehr ist ausgehend von den Erkenntnismöglichkeiten des Adressaten (und nicht eines außen stehenden Dritten) zu prüfen, ob unter Anlegung der Maßstäbe von Treu und Glauben der Wille der Antragsgegnerin noch eindeutig erkennbar und eine unterschiedliche subjektive Wertung der getroffenen Regelung ausgeschlossen war (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 13. November 2008, B 14 AS 2/08 R (22); von Wulffen, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, 6. Aufl. § 33, Rdnr. 3 m.w.H. zur Rechtsprechung). Nur wenn auch unter Anwendung objektiver Auslegungskriterien wie der Begründung des Verwaltungsakts oder früherer zwischen den Beteiligten ergangener Verwaltungsakte eine unterschiedliche subjektive Bewertung möglich ist, mangelt es an einer hinreichenden Bestimmtheit.

Soweit in der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 13. August 2009 (S. 3 unten) ausgeführt ist, aufgrund der Sanktion sei "die eingangs genannte Bewilligungsentscheidung in Höhe von 500,00 EUR monatlich aufzuheben" gewesen, führt nicht zu einer Unbestimmtheit. Insoweit liegt eine - rechtlich unbeachtliche - offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 38 Satz 1 SGB X vor. Es handelt sich offensichtlich um einen Textbaustein, der aus einem anderen Verfahren stammt. So findet sich in dem übrigen Text des Widerspruchsbescheids keine "eingangs genannte Bewilligungsentscheidung". Tenor und Begründung des Widerspruchsbescheids sind im Übrigen eindeutig und unmissverständlich. Auch der Antragsteller hat offenkundig diese Passage des Widerspruchsbescheides nicht so aufgefasst, dass die Antragsgegnerin die Sanktion auf nur noch 500,00 EUR/Monat beschränken wollte. Denn er hat zu keinem Zeitpunkt daraus Rechte für sich in Anspruch genommen.

2.a. Der Senat geht davon aus, dass es sich bei der angebotenen Arbeitsgelegenheit um eine Maßnahme i.S.v. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II handelt. Danach werden nur "Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten" gefördert. Zweifel daran, dass die zu verrichtenden Arbeiten - Beratung von langzeitarbeitlosen Menschen für einen e.V. - im öffentlichen Interesse liegen und zusätzlich zum Allgemeinen Arbeitsmarkt durchgeführt werden, hat der Senat nicht. Auch der Antragsteller hat insoweit nichts Gegenteiliges vorgetragen (dazu und zum Folgenden: BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008, B 4 AS 60/07 R (18 ff.)).

b. Weitere Voraussetzung für die Absenkung des Arbeitslosengelds II ist ferner, dass das Angebot der Arbeitsgelegenheit hinreichend bestimmt gewesen und der Antragsteller im zeitlichen Zusammenhang mit dem Angebot über die Rechtsfolgen einer Ablehnung belehrt worden ist (BSG, a.a.O. (30)).

aa. Es müssen die Art der Arbeit, ihr zeitlicher Umfang und ihre zeitliche Verteilung im Einzelnen genannt sein. Wegen der Fortzahlung von Leistungen während der Arbeitsgelegenheit erübrigt sich eine Darlegung der Verdienstmöglichkeiten. Diesen Anforderungen genügt der Vermittlungsvorschlag vom 19. Mai 2009. Er war hinreichend konkretisiert, um dem Antragsteller selbst eine Prüfung zu ermöglichen, ob ihm eine Bewerbung auf die angebotene Tätigkeit zumutbar im Sinne des § 10 Abs. 1 SGB II gewesen ist. Inhalt der Tätigkeit sollte die Beratung von Langzeitarbeitslosen, Beratung zu Fragen des Arbeitslosengeldes II, der Antragstellung und der Meldepflicht sowie bei Widersprüchen sein. Aus dieser Beschreibung ließ sich deutlich erkennen, welche Arbeitsbereiche abgedeckt werden sollten. Die geforderten persönlichen Stärken wie Organisations- und Kommunikationsfähigkeit, ganzheitliches Denken, Sorgfalt/Genauigkeit und Belastbarkeit waren genannt.

bb. Die Rechtsfolgenbelehrung zu dem Vermittlungsvorschlag genügt ebenfalls den formalen Anforderungen. Sie muss inhaltlich konkret, verständlich, richtig und vollständig sein, um ihrem Zweck - der Warn- und Steuerungsfunktion - zu genügen. Dafür ist eine konkrete Umsetzung auf den jeweiligen Einzelfall erforderlich. Es reicht mithin nicht aus, dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ein Merkblatt in die Hand zu geben, aus dem er die für seinen Fall maßgebenden Voraussetzungen und Rechtsfolgen selbstständig ermitteln muss (BSG, a.a.O. (35 f.)).

Unter Ziffer 1 der "Grundpflichten" in dem Vermittlungsvorschlag ist ausgeführt, wann eine Verletzung der Grundpflichten vorliegt, u.a. bei der Weigerung, eine zumutbare Arbeitsgelegenheit aufzunehmen oder fortzuführen. Unter Ziffer 2 zu den Grundpflichten ist ausgeführt, dass bei einer Verletzung der Grundpflichten das Arbeitslosengeld II um 30% der maßgebenden Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II abgesenkt wird und ein eventuell bezogener Zuschlag entfällt. Ziffer 3 enthält Ausführungen zu wiederholten Verletzungen von Grundpflichten. Ziffer 6 bestimmt Beginn und Dauer von Absenkung und Wegfall. Unter Ziffer 8 ist ausgeführt, dass eine Absenkung nicht eintritt, wenn ein wichtiger Grund nachgewiesen wird.

Der Senat hält diese Rechtsfolgenbelehrung für hinreichend konkret, verständlich, richtig und vollständig. Es handelt sich nicht um ein bloßes "Merkblatt", aus dem der Antragsteller die für seinen Fall maßgebenden Voraussetzungen und Rechtsfolgen selbstständig ermitteln musste (so BSG, a.a.O. (36)). Vielmehr konnte er ohne Weiteres erkennen, dass eine Verletzung von Grundpflichten vorliegt, wenn er sich weigert, eine zumutbare Arbeitsgelegenheit aufzunehmen. Es bestand keineswegs die Gefahr, dass auch bei sorgfältigem Lesen die Rechtsfolgen nicht erfasst werden konnten, etwa weil sie an versteckter Stelle zu finden gewesen wären. Auch Beginn und Dauer der Absenkung waren der Rechtsfolgenbelehrung zu entnehmen.

Nicht erforderlich war es, ausdrücklich auch auf die Folgen der unterlassenen Teilnahme an einem Vorstellungsgespräch aufzuführen. Es war einem gründlich lesenden Adressaten ohne größere Geistesanstrengung die Erkenntnis möglich, dass zu den Grundpflichten auch die Wahrnehmung eines von dem potentiellen Arbeitgeber angebotenen Vorstellungsgesprächs gehört.

Die Belehrung ist auch in einem engen zeitlichen Zusammenhang vor dem sanktionsbewehrten Verhalten erteilt worden. Sie war dem Vermittlungsvorschlag vom 19. Mai 2009 beigefügt.

cc. Aus dem Vermittlungsvorschlag ergibt sich - entgegen der Schilderung des Antragstellers - nicht, dass er davon ausgehen durfte, seinen Obliegenheiten bereits durch das Bewerbungsschreiben voll umfänglich nachgekommen zu sein, und dass er deshalb nicht verpflichtet gewesen wäre, auch noch einer Einladung zu einem Vorstellungsgespräch Folge zu leisten. Die alternative Aufforderung, sich entweder persönlich vorzustellen oder einen Vorstellungstermin zu vereinbaren, betraf allein den vom Antragsteller einzuleitenden ersten Kontakt mit dem potenziellen Arbeitgeber. Keinesfalls konnte er aus dieser Aufforderung schließen, nun keine weiteren Mitwirkungshandlungen erfüllen zu müssen.

3. Der Antragsteller ist erwerbsfähig und hilfebedürftig im Sinne von §§ 8, 9 SGB II gewesen; insoweit besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.

4. Die von der Antragsgegnerin vorgeschlagene Arbeitsgelegenheit war dem Antragsteller zumutbar im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1c SGB II.

a. Inhalt der Tätigkeit sollte die Beratung von Langzeitarbeitslosen, Beratung zu Fragen des Arbeitslosengeldes II, der Antragstellung und Meldepflicht sowie Widersprüchen sein. Der Senat geht davon aus, dass der Antragsteller aufgrund seiner eigenen, vielfältig geführten Widerspruchs- und auch Klageverfahren über gute Kenntnisse zu Fragen des Arbeitslosengelds II verfügt. Dies spiegelt sich in seinen Schriftsätzen regelmäßig wieder, da er auch Urteile und Literaturstellen zitiert. Auch seine Berufsbezeichnung als "Diplom Jurist" weist darauf hin, dass er nach seiner eigenen Einschätzung soweit über juristische Kenntnisse verfügt, dass diese eine ausdrückliche Erwähnung rechtfertigen.

b. Hinsichtlich der geforderten persönlichen Stärken wie Organisations- und Kommunikationsfähigkeit, ganzheitlichem Denken, Sorgfalt/Genauigkeit und Belastbarkeit kann der Senat keine Feststellungen treffen. Der Antragsteller selbst hat aber zu keinem Zeitpunkt behauptet, der angebotenen Tätigkeit gesundheitlich oder geistig nicht gewachsen zu sein. Der Senat hat auch keinen Anhalt für das Vorliegen einer Intelligenzminderung oder einer ernsthaften psychiatrischen Krankheit, die die Einsetzbarkeit für die angebotene Arbeitsgelegenheit einschränkten.

c. Es bestehen auch keine Zweifel an der zeitlichen Zumutbarkeit der angebotenen Arbeitsgelegenheit für 32 Stunden/Woche. Entscheidend ist, ob die Arbeitsgelegenheit im Einzelfall geeignet und erforderlich ist, den Hilfebedürftigen dadurch unabhängig von der Leistungsgewährung zu machen, dass er in Zukunft seinen Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten kann. Ziel ist es, erwerbsfähige Hilfebedürftige an eine regelmäßige Arbeitstätigkeit zu gewöhnen und zu erproben, ob sie den sich daraus ergebenden Belastungen gewachsen zeigen. Welchen zeitlichen Umfang eine Arbeitsgelegenheit für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen haben darf, ist aus den spezifischen Eingliederungserfordernissen des jeweiligen Einzelfalls abzuleiten (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008, a.a.O. (18 f.)).

Hier bestehen keine Bedenken dagegen, dass die angebotene Arbeitsgelegenheit mit 32 Stunden/Woche zeitlich einer Vollzeittätigkeit nahekommen sollte. Denn eine Arbeitsgelegenheit dient auch dem Zweck, die Belastbarkeit unter üblichen Arbeitsbedingungen zu erproben und den Leistungsbezieher an das Arbeitsleben auf dem Ersten Arbeitsmarkt heranzuführen. Wegen der vorgesehenen zeitlichen Befristung hätte auch eine eventuelle dauerhaft anhaltende Überforderung nicht eintreten können. Der Senat geht angesichts der vorliegenden Schriftsätze davon aus, dass der Antragsteller der mit der Arbeitsgelegenheit verbundenen zeitlichen Belastung gewachsen gewesen wäre. So nimmt er in allen Verfahren immer umgehend und umfangreich Stellung zu Schreiben der Gegenseite oder des Gerichts. Seine Ausführungen sind in sich schlüssig und lassen auf überlegtes, strukturiertes Handeln schließen. Hinweise für eine zeitliche Minderbelastbarkeit, die zu einer Überforderung führen könnte, liegen nicht vor.

5. Der Antragsteller hat sich auch geweigert, eine Arbeitsgelegenheit aufzunehmen. Unter "Weigern" ist eine ausdrückliche oder stillschweigend zum Ausdruck gebrachte fehlende Bereitschaft zu verstehen, sich entsprechend der gesetzlichen Verpflichtungen zu verhalten. Der Antragsteller war gesetzlich verpflichtet, eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit aufzunehmen. Dazu gehören nicht nur die tatsächliche Arbeitserfüllung, sondern auch alle Handlungen, die der Anbahnung eines Vertrags zwischen Leistungsbezieher und Anbieter der Arbeitsgelegenheit dienen.

a. Der Senat geht davon aus, dass der Antragsteller von dem Mitarbeiter der LAG AZuP Herrn R. zweimal telefonisch kontaktiert und bei dem zweiten Gespräch von dem Termin am 16. Juni 2009, 11:30 Uhr informiert worden ist. Ferner hat es am Vormittag des 16. Juni 2009 vor 11:30 Uhr ein weiteres Telefongespräch zwischen Herrn Z. und dem Antragsteller mit dem Inhalt einer möglichen Terminverschiebung an diesem Tag gegeben.

Der Senat erachtet die Angaben Herr R. in seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2009 als glaubhaft und der Wahrheit entsprechend. Sie entsprechen seinen Angaben gegenüber der Antragsgegnerin und sind gekennzeichnet durch präzise Wiedergabe von Einzelheiten der Gesprächsinhalte. Herr R. kann sich detailliert erinnern, dass der Antragsteller vehement auf einer schriftlichen Bestätigung bestanden und die von ihm angebotene nachträgliche Bescheinigung über das Vorstellungsgespräch abgelehnt hat. Ein solcher Disput wäre kaum denkbar, wenn Inhalt des Telefonats allein - wie der Antragsteller behauptet - die Unmöglichkeit einer Terminvereinbarung gewesen wäre. Außerdem spricht für diese Schilderung das vorliegende Telefax vom 15. Juni 2009, das dem Antragsteller nicht zugestellt werden konnte. Dort ist ausdrücklich genannt, dass die Terminsbestätigung "wunschgemäß" erfolge. Ohne eine entsprechende vorherige Terminvereinbarung wäre diese Formulierung nicht nachvollziehbar. Auch die Schilderung des Herrn R. seines Gesprächs mit Herrn Z. bezüglich dessen Telefonats mit dem Antragsteller erscheint plausibel. Die dem Antragsteller zugeschriebene Argumentation anlässlich des Gesprächs, keine schriftliche Einladung und somit überhaupt keine Einladung erhalten zu haben, spiegelt sich in seinem gesamten Vorbringen während des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens.

Die diesbezüglichen Einwände und abweichenden Schilderungen des Antragstellers sind in sich widersprüchlich und nicht glaubhaft. So hat er in seinem Widerspruch vom 30. Juli 2009 und auch in seinem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom gleichen Tag behauptet, zu keinem Zeitpunkt habe irgendjemand telefonisch mit ihm Kontakt aufgenommen. Dies steht schon im Widerspruch zu seiner schriftlichen Einlassung vom 12. Juni 2009 gegenüber der Antragsgegnerin. Dort hat er nämlich angegeben, bisher keine Einladung erhalten zu haben, da Herr Z. erkrankt sein solle. Diese Information konnte der Antragsteller nur haben, wenn ein Telefongespräch stattgefunden hat. Der Senat geht davon aus, dass diese Information anlässlich des ersten Telefongesprächs erfolgte. In seinem Schreiben für den Senat vom 4. November 2009 hat der Antragsteller dann auch eingeräumt, dass es zu einem - wenn auch angeblich einzigen - Telefonkontakt gekommen war. Allerdings widerspricht er sich hier wiederum, indem er den Kontakt in dem Schriftsatz sowohl auf den 9. als auch den 12. Juni 2009 datiert.

b. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedurfte es für die gesetzliche Verpflichtung, das telefonisch vereinbarte Vorstellungsgespräch wahrzunehmen, keiner gesonderten schriftlichen Bestätigung. Vielmehr war er gehalten, den vereinbarten Vorstellungstermin wahrzunehmen; Ort und Zeit des Vorstellungstermins waren ihm im Einzelnen genannt worden. Formvorschriften für die Wirksamkeit einer Terminsvereinbarung sind dem deutschen Recht fremd.

Selbst wenn dem Antragsteller anlässlich des zweiten Telefonats mit Herrn R. eine schriftliche Bestätigung zugesagt worden sein sollte, könnte er sich nicht darauf berufen, er habe keine wirksame Einladung erhalten. Vielmehr hätte es ihm dann oblegen, spätestens ein bis zwei Tage vor dem Termin wegen der noch nicht eingegangenen Bestätigung nachzufragen. Diese Mitwirkungspflicht ergibt sich aus dem in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II festgelegten Grundsatz des Forderns. Danach müssen erwerbsfähige Hilfebedürftige alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen und aktiv an allen Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit mitwirken. Dazu gehört, alles Zumutbare zu tun, um ein Vorstellungsgespräch nicht scheitern zu lassen.

Der Einwand des Antragstellers, er hätte eine schriftliche Bestätigung zum Nachweis seiner Ortsabwesenheit gegenüber der Antragsgegnerin benötigt, rechtfertigt ebenfalls nicht die Missachtung des Vorstellungstermins. Zum einen hatte die Antragsgegnerin einen solchen Nachweis von dem Antragsteller im Vorfeld gar nicht verlangt. Zum anderen hätte bei Streit über eine erlaubte Ortsabwesenheit eine Bescheinigung der LAG AZuP über die Wahrnehmung des Vorstellungstermins ausgereicht, um eventuelle Bedenken zu beseitigen. Schließlich sollte das Bewerbungsgespräch in Magdeburg-Buckau stattfinden, also am Wohnort des Antragstellers. Ein Verlassen des ortsnahen Bereichs, welches im Hinblick auf die Erreichbarkeits-Anordnung Auswirkungen haben könnte, war nicht erforderlich.

Aus diesem Grund kann der Senat offenlassen, ob die falsche Faxnummer versehentlich, wie der Antragsteller meint, in das Bewerbungsschreiben gerutscht ist. Für diese Sichtweise spricht, dass er schon in verschiedenen früheren Schreiben, so etwa vom 15. Februar 2009, die falsche Faxnummer angegeben hatte.

6. Der Antragsteller hat auch keinen wichtigen Grund für sein Verhalten im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II nachgewiesen. Schon aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass insoweit die Beweislast bei ihm liegt.

a. Seine Behauptung, das - undatierte - Ablehnungsschreiben der LAG AZuP schon am Vormittag des 16. Juni 2009 in seinem Briefkasten vorgefunden zu haben, wäre geeignet, im Sinne eines "wichtigen Grundes" die Nichtwahrnehmung des Bewerbungsgesprächs zu rechtfertigen. Denn wenn ihm schon vor dem Termin mitgeteilt worden wäre, dass er für die Stelle nicht in Betracht kommt, wäre die Verpflichtung zur Teilnahme an dem Bewerbungsgespräch entfallen.

Der Antragsteller hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass ihm das Absageschreiben schon am Morgen des 16. Juni 2009 zugegangen ist. Der Mitarbeiter der LAG AZuP R. hat in seiner Stellungnahme für den Senat bekundet, dass die Entscheidung für eine Absage erst im Laufe des 16. Juni 2009 ergangen ist, mutmaßlich als Folge des unergiebigen Telefongesprächs und seines Nichterscheinens. Dabei kann der Senat offen lassen, ob das Absageschreiben noch am 16. oder aber erst am Folgetag, dem 17. Juni 2009, zur Post aufgegeben worden ist. Jedenfalls konnte das Absageschreiben nicht schon am 16. Juni 2009 um 9.20 Uhr im Briefkasten des Antragstellers liegen.

Die Behauptung des Antragstellers, er habe den Briefumschlag mit einem Poststempel vom 15. Juni 2009 im Original dem Anhörungsschreiben beigefügt, lässt sich nicht belegen. In der Verwaltungsakte findet sich ein solcher Briefumschlag nicht. Auch nach der Form des Anhörungsschreibens spricht nichts dafür, dass ein Briefumschlag beigefügt war. Der Antragsteller hat in dem Text auf Anlage 1 und Anlage 2 Bezug genommen, die auch in der Verwaltungsakte enthalten sind. Hätte er einen Briefumschlag beigefügt, wäre dieser - angesichts seiner sonstigen Gründlichkeit im Schriftverkehr - sicherlich als Anlage 3 bezeichnet worden.

Der Senat hatte auch keinen Anlass, den Vater des Antragstellers über den Zugang des Absageschreibens als Zeugen zu vernehmen. Dieser hat in seinen schriftlichen Erklärungen vom 1. und 26. Oktober 2009 angegeben, am 16. Juni 2009 um 9.20 Uhr die Briefkastenanlage repariert zu haben. Zu diesem Zeitpunkt habe es geregnet, weshalb der Briefumschlag feucht geworden sei. Diese Darstellung erachtet der Senat als falsch. Am 16. Juni 2009 hat es in Magdeburg keinen Niederschlag gegeben (vgl. Deutscher Wetterdienst (www.dwd.de), Klimadaten Deutschland, Tageswerte am 16. Juni 2009 für die Wetterstation 10361 Magdeburg: RR (=Niederschlagshöhe) zwischen 5.51 Uhr und 5.50 Uhr UTC des Folgetags: 0,00 mm).

Darüber hinaus widerspricht dessen Darstellung, sein Sohn habe ihm am 30. Juli 2009 nochmals den Briefumschlag im Original gezeigt, der Einlassung des Antragstellers im Beschwerdeverfahren. Danach will er nämlich den Briefumschlag schon mit dem Anhörungsschreiben vom 9. Juli 2009 der Antragsgegnerin im Original übersandt haben.

b. Ebenfalls kein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme an dem Termin ist die Einlassung des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin unter dem 12. Juni 2009, wegen der Reduzierung seines Arbeitslosengelds II auf Null könne er weder Bewerbungsunterlagen schicken noch sich vorstellen.

Nach seinen eigenen Angaben im Schriftsatz vom 15. Oktober 2009 hatte der Antragsteller seiner schriftlichen Bewerbung Lebenslauf und Bewerbungsfoto beigefügt.

Dass er infolge Mittellosigkeit gehindert gewesen wäre, den Ort des Vorstellungstermins zu erreichen, hat er weder während des Widerspruchsverfahrens noch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes behauptet. Der Senat geht aber auch davon aus, dass ihm die Wahrnehmung des Termins zu Fuß zumutbar gewesen wäre. Es handelt sich um eine Wegstrecke von 6,8 km, die in ca. 1 Stunde 20 Minuten zurückgelegt werden konnte (vgl. "google maps"). Dem Senat ist nicht bekannt, dass der Antragsteller aufgrund körperlicher Erkrankungen in seiner Gehfähigkeit wesentlich beeinträchtigt ist. Erstmals unter dem 8. Juli 2009 hat er die Antragsgegnerin - im Rahmen eines ihm angebotenen Vorstellungstermins am gleichen Tag - darauf hingewiesen, dass er arbeitsunfähig erkrankt sei. Hinweise für eine früher schon vorliegende Krankheit, die das Gehvermögen wesentlich beeinträchtigt hätte, finden sich in den Verwaltungsakten und dem Vorbringen des Antragstellers nicht. Möglich und zumutbar wäre aber auch gewesen, die Strecke mit einem eigenen oder geliehenen Fahrrad zurückzulegen oder Bekannte/Verwandte mit einem Pkw um Mithilfe zu bitten.

Selbst wenn der Antragsteller den Ort des Vorstellungsgesprächs nicht in zumutbarer Weise ohne die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel hätte erreichen können, änderte sich nichts am gefundenen Ergebnis. Denn angesichts des Termins am 16. Juni 2009 hätte es ihm oblegen, die Mitteilung der - angeblichen - Mittellosigkeit vom 12. Juni 2009 (einem Freitag) an diesem Tag persönlich bei der Antragsgegnerin abzugeben. Der Einwurf in den Hausbriefkasten nach der letzten Postleerung vor dem Wochenende konnte die Antragsgegnerin erst am folgenden Montag, den 15. Juni 2009, erreichen. Sie hätte gar nicht mehr rechtzeitig bis zum Vormittag des Folgetags durch Bescheid Bus- oder Straßenbahnfahrkarten zur Abholung in Aussicht stellen können.

7. a. Hier liegt eine weitere wiederholte Pflichtverletzung im Sinne von § 31 Abs. 3 Satz 2 SGB II vor. Die Warnwirkung vorangegangener Sanktionen kann sich nur auf ein Verhalten beziehen, dass zeitlich nach dem Erlass eines ersten und zweiten Absenkungsbescheides liegt. Sanktionsbescheide ergingen gegenüber dem Antragsteller am 21. Mai 2008, am 6. Juni 2008, am 16. Oktober 2008 und am 26. Mai 2009.

Der Senat kann offen lassen, ob es sich bei den wiederholten Pflichtverletzungen jeweils um Verstöße gegen gleichartige Mitwirkungspflichten handeln muss. Denn die genannten Sanktionsbescheide betrafen jeweils Nichtannahme eines Vermittlungsvorschlags, einer Arbeitsgelegenheit bzw. Nichterscheinen zum Vorstellungstermin und somit gleichartige Obliegenheiten gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1c SGB II.

b. Es liegt kein Fall des § 31 Abs. 3 Satz 4 SGB II vor, wonach eine wiederholte Pflichtverletzung ausscheidet, wenn der Beginn des vorangegangenen Sanktionszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. Hier war die letzte Sanktion von Juni bis August 2009 angeordnet worden. Die hinsichtlich des Sanktionsbescheids vom 26. Mai 2009 eingelegten Rechtsmittel im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes sind erfolglos geblieben.

8. Der Beginn der Sanktion ist ordnungsgemäß bestimmt worden.

Der Bescheid vom 27. Juli 2009 muss dem Antragsteller noch im Juli 2009 zugegangen sein, da der Widerspruch das Datum des 30. Juli 2009 trägt. Dem gemäß hätte der Sanktionszeitraum nach § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB II schon ab dem 1. August 2009 beginnen und bis zum 31. Oktober 2009 dauern müssen.

Der Wegfall konnte hier aber nicht bereits mit Wirkung des Kalendermonats erfolgen, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsakts folgt, der den Wegfall der Leistung feststellt. Denn im August 2009 war noch eine Absenkung von 100% aufgrund des vorangegangenen Sanktionsbescheids wirksam. Eine Absenkung in diesem Monat um mehr als 100% war faktisch nicht möglich; andererseits soll bei sich anschließenden Sanktionen der Sanktionszeitraum nicht wegen Überlappung verkürzt werden können. Bei wiederholten Obliegenheitsverletzungen kann daher der neue Absenkungszeitraum auch nach dem Ende des vorherigen beginnen (Rixen in Eicher/Spellbrink, Grundsicherung für Arbeitsuchende, 2. Auflage, § 31 Rdnr. 60a).

9. Die Antragsgegnerin hat das ihr gemäß § 31 Abs. 3 Satz 5 SGB II obliegende Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Sie hat von einer Reduzierung des Kürzungsbetrags im Hinblick auf das Vorverhalten des Antragstellers Abstand genommen. Angesichts der bereits erwähnten vielfältigen Sanktionsbescheide ist dies nach Dafürhalten des Senats nicht zu beanstanden.

10. Die Antragsgegnerin hat auch ihrer Fürsorgepflicht insoweit Genüge getan, als sie dem Antragsteller im Bescheid die Inanspruchnahme von Lebensmittelgutscheinen angeboten hat. Ferner hat sie darauf hingewiesen, dass der Verlust von Kranken-, Renten- und Pflegeversicherungsschutz bei der Bewilligung von Sachleistungen wieder aufleben kann.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.

Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved