Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 20 KR 95/05
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 10 KR 54/09 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Beschwerde gegen Aufhebung der PKH-Bewilligung
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 21. September 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob das Sozialgericht den Beschluss, dem Kläger Pro-zesskostenhilfe gegen Ratenzahlung zu gewähren, aufheben durfte.
In der Hauptsache hat der Beschwerdeführer und Kläger (im Weiteren nur Kläger ge-nannt) ein Verfahren gegen die Krankenversicherung auf Übernahme von Behandlungskosten geführt. Mit Urteil vom 22. August 2008 hat das Sozialgericht Halle die Klage abgewiesen; die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 21. April 2009 zurückgewiesen. Die gegen diesen Beschluss erho-bene Anhörungsrüge wurde mit Beschluss vom 18. August 2009 ebenso als unzulässig verworfen wie die dagegen erhobene Gegenvorstellung mit Beschluss vom 11. Dezember 2009.
Mit Beschluss vom 22. Oktober 2008 hat das Sozialgericht Halle dem Kläger Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungsverpflichtung in Höhe von 45,00 EUR monatlich bewilligt. In den Gründen hat es ausgeführt, der Kläger sei zwar nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, jedoch habe er im Rahmen des Unterhaltes einen An-spruch gegenüber seinen Eltern auf einen Prozesskostenvorschuss in Höhe einer Rate von 45,00 EUR monatlich. Denn diese verfügten über ausreichendes Einkommen. Unter dem 29. Oktober 2008 wurde der Kläger aufgefordert, ab sofort mit der Ratenzahlung zu beginnen; hierbei wurde auf die Regelung des § 124 Nr. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) hingewiesen.
Im Weiteren hat der Kläger jedoch keine Raten entrichtet. Unter dem 8. Mai 2009 forderte das Gericht ihn zur Aufnahme der Ratenzahlung auf und wies erneut auf die Rechtsfolgen bei Nichtzahlung hin. Mit Schreiben vom 21. Juli 2009 hat das Sozialge-richt dem Kläger mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Beschluss über die Gewährung von Prozesskostenhilfe gem. § 124 Nr. 4 ZPO aufzuheben, da er mit über drei Monats-raten in Verzug sei. Auf dieses dem Kläger am 31. Juli 2009 zugestellte Schreiben hat dieser nicht reagiert.
Mit Beschluss vom 21. September 2009 hat das Sozialgericht den Prozesskostenhilfebeschluss aufgehoben und zur Begründung auf die Regelung des § 124 Nr. 4 ZPO hingewiesen. Gründe für sein Verhalten habe der Kläger trotz Aufforderung nicht vorgetragen; auch sonst seien keine Gründe erkennbar, auf Grund derer die Ratenzahlung nicht zumindest ansatzweise hätte aufgenommen werden können. Es sei nicht ersichtlich, dass die Prozesskostenhilfe aufrechterhalten werden müsste.
Gegen den ihm am 24. September 2009 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 22. Oktober 2009 Beschwerde eingelegt und darauf hingewiesen, dass er inzwischen volljährig sei (Geburtsdatum 1990). Das Einkommen der Eltern könne ihm daher seit dem 31. März 2008 nicht mehr angerechnet werden. Zurzeit sei ihm nach sei-nen persönlichen Verhältnissen die Tragung der Prozesskosten nicht zumutbar.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 21. September 2009 aufzuheben.
Die Beschwerdegegnerin hat sich nicht geäußert.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie nicht gem. § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen. Das Sozialgericht hat nicht die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint; nur insoweit schließt diese Norm die Beschwerde aus. Eine analoge Anwendung dieser Ausnahme-vorschrift ist nach deren Sinn und Zweck nicht geboten.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 124 Nr. 4 ZPO liegen vor. Dieser lautet: "Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn [ ] 4. die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist."
Zum Zeitpunkt des Beschlusses des Sozialgerichts lagen diese Voraussetzungen vor; das Sozialgericht hat diese Vorschrift auch ermessensfehlerfrei angewandt, denn es waren keine Gesichtspunkte erkennbar, die gegen eine Aufhebung sprachen. Insbesondere waren solche auch nicht vorgetragen worden. Der Kläger bestreitet dies nicht. Er wendet lediglich sinngemäß ein, bei richtiger Anwendung hätte das Sozialgericht das Einkommen seiner Eltern nicht heranziehen dürfen. Dies ist nach der oben wörtlich wiedergegebenen Norm unerheblich. Es stellt auch keinen Ermessensgesichtspunkt dar, weil der Kläger nicht einmal sinngemäß vor dem Sozialgericht die Abänderung des Beschlusses vom 22. Oktober 2008 beantragt hatte. Allein schon deshalb war die Beschwerde zurückzuweisen.
Im Übrigen weist der Senat auf Folgendes hin: Über die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen hat das Sozialgericht abschließend zu entscheiden; sein Beschluss vom 22. Oktober 2008 war gem. § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht von einer zwei-ten Instanz zu überprüfen. Diese Vorschrift bezieht sich zwar nach ihrem Wortlaut le-diglich auf die vollständige Ablehnung von Prozesskostenhilfe unter Hinweis auf die wirtschaftlichen Verhältnisse. Insoweit muss jedoch von dem "Mehr" (vollständige Ablehnung mangels Bedürftigkeit) auf das "Weniger" (Bewilligung wegen Bedürftigkeit nur gegen Ratenzahlung) geschlossen werden (so auch LSG NRW, Beschluss vom 28.11.2008 - L 19 B 32/08 AL - JURIS; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.06.2008 - L 5 B 138/08 KR - JURIS; LSG Sachsen, Beschluss vom 18.08.2008 - L 2 B 412/08 AS-PKH - JURIS; LSG Berlin-Brandenburg, 12.10.2009 - L 19 AS 817/09 B PKH - JURIS; LSG Bayern, 27.08.2009 - L 11 AS 516/09 B PKH; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 172 RdNr. 6h).
Wie das Sozialgericht die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen im Einzelnen beurteilt hat, ist daher von dem Senat auch im Rahmen dieser Beschwerde nicht zu überprüfen. Es kann nicht Sinn und Zweck des § 124 Nr. 4 ZPO sein, dem Kläger eine gesetzlich bewusst ausgeschlossene Beschwerdemöglichkeit zu geben.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
gez. Quecke gez. Dr. Ulmer gez. Dr. Waßer
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob das Sozialgericht den Beschluss, dem Kläger Pro-zesskostenhilfe gegen Ratenzahlung zu gewähren, aufheben durfte.
In der Hauptsache hat der Beschwerdeführer und Kläger (im Weiteren nur Kläger ge-nannt) ein Verfahren gegen die Krankenversicherung auf Übernahme von Behandlungskosten geführt. Mit Urteil vom 22. August 2008 hat das Sozialgericht Halle die Klage abgewiesen; die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 21. April 2009 zurückgewiesen. Die gegen diesen Beschluss erho-bene Anhörungsrüge wurde mit Beschluss vom 18. August 2009 ebenso als unzulässig verworfen wie die dagegen erhobene Gegenvorstellung mit Beschluss vom 11. Dezember 2009.
Mit Beschluss vom 22. Oktober 2008 hat das Sozialgericht Halle dem Kläger Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungsverpflichtung in Höhe von 45,00 EUR monatlich bewilligt. In den Gründen hat es ausgeführt, der Kläger sei zwar nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, jedoch habe er im Rahmen des Unterhaltes einen An-spruch gegenüber seinen Eltern auf einen Prozesskostenvorschuss in Höhe einer Rate von 45,00 EUR monatlich. Denn diese verfügten über ausreichendes Einkommen. Unter dem 29. Oktober 2008 wurde der Kläger aufgefordert, ab sofort mit der Ratenzahlung zu beginnen; hierbei wurde auf die Regelung des § 124 Nr. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) hingewiesen.
Im Weiteren hat der Kläger jedoch keine Raten entrichtet. Unter dem 8. Mai 2009 forderte das Gericht ihn zur Aufnahme der Ratenzahlung auf und wies erneut auf die Rechtsfolgen bei Nichtzahlung hin. Mit Schreiben vom 21. Juli 2009 hat das Sozialge-richt dem Kläger mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Beschluss über die Gewährung von Prozesskostenhilfe gem. § 124 Nr. 4 ZPO aufzuheben, da er mit über drei Monats-raten in Verzug sei. Auf dieses dem Kläger am 31. Juli 2009 zugestellte Schreiben hat dieser nicht reagiert.
Mit Beschluss vom 21. September 2009 hat das Sozialgericht den Prozesskostenhilfebeschluss aufgehoben und zur Begründung auf die Regelung des § 124 Nr. 4 ZPO hingewiesen. Gründe für sein Verhalten habe der Kläger trotz Aufforderung nicht vorgetragen; auch sonst seien keine Gründe erkennbar, auf Grund derer die Ratenzahlung nicht zumindest ansatzweise hätte aufgenommen werden können. Es sei nicht ersichtlich, dass die Prozesskostenhilfe aufrechterhalten werden müsste.
Gegen den ihm am 24. September 2009 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 22. Oktober 2009 Beschwerde eingelegt und darauf hingewiesen, dass er inzwischen volljährig sei (Geburtsdatum 1990). Das Einkommen der Eltern könne ihm daher seit dem 31. März 2008 nicht mehr angerechnet werden. Zurzeit sei ihm nach sei-nen persönlichen Verhältnissen die Tragung der Prozesskosten nicht zumutbar.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 21. September 2009 aufzuheben.
Die Beschwerdegegnerin hat sich nicht geäußert.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie nicht gem. § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen. Das Sozialgericht hat nicht die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint; nur insoweit schließt diese Norm die Beschwerde aus. Eine analoge Anwendung dieser Ausnahme-vorschrift ist nach deren Sinn und Zweck nicht geboten.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 124 Nr. 4 ZPO liegen vor. Dieser lautet: "Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn [ ] 4. die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist."
Zum Zeitpunkt des Beschlusses des Sozialgerichts lagen diese Voraussetzungen vor; das Sozialgericht hat diese Vorschrift auch ermessensfehlerfrei angewandt, denn es waren keine Gesichtspunkte erkennbar, die gegen eine Aufhebung sprachen. Insbesondere waren solche auch nicht vorgetragen worden. Der Kläger bestreitet dies nicht. Er wendet lediglich sinngemäß ein, bei richtiger Anwendung hätte das Sozialgericht das Einkommen seiner Eltern nicht heranziehen dürfen. Dies ist nach der oben wörtlich wiedergegebenen Norm unerheblich. Es stellt auch keinen Ermessensgesichtspunkt dar, weil der Kläger nicht einmal sinngemäß vor dem Sozialgericht die Abänderung des Beschlusses vom 22. Oktober 2008 beantragt hatte. Allein schon deshalb war die Beschwerde zurückzuweisen.
Im Übrigen weist der Senat auf Folgendes hin: Über die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen hat das Sozialgericht abschließend zu entscheiden; sein Beschluss vom 22. Oktober 2008 war gem. § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht von einer zwei-ten Instanz zu überprüfen. Diese Vorschrift bezieht sich zwar nach ihrem Wortlaut le-diglich auf die vollständige Ablehnung von Prozesskostenhilfe unter Hinweis auf die wirtschaftlichen Verhältnisse. Insoweit muss jedoch von dem "Mehr" (vollständige Ablehnung mangels Bedürftigkeit) auf das "Weniger" (Bewilligung wegen Bedürftigkeit nur gegen Ratenzahlung) geschlossen werden (so auch LSG NRW, Beschluss vom 28.11.2008 - L 19 B 32/08 AL - JURIS; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.06.2008 - L 5 B 138/08 KR - JURIS; LSG Sachsen, Beschluss vom 18.08.2008 - L 2 B 412/08 AS-PKH - JURIS; LSG Berlin-Brandenburg, 12.10.2009 - L 19 AS 817/09 B PKH - JURIS; LSG Bayern, 27.08.2009 - L 11 AS 516/09 B PKH; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 172 RdNr. 6h).
Wie das Sozialgericht die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen im Einzelnen beurteilt hat, ist daher von dem Senat auch im Rahmen dieser Beschwerde nicht zu überprüfen. Es kann nicht Sinn und Zweck des § 124 Nr. 4 ZPO sein, dem Kläger eine gesetzlich bewusst ausgeschlossene Beschwerdemöglichkeit zu geben.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
gez. Quecke gez. Dr. Ulmer gez. Dr. Waßer
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