Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 20 KR 95/05
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 10 KR 53/09 NZB RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Prozesskostenhilfe - Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse - Ratenzahlung
Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 18. August 2009 betreffend die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Lan-dessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 21. April 2009 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten stritten in der Sache um Kostenerstattung für eine 1999 beim damals neunjährigen Kläger in einem Zentrum für hyperkinetische Kinder durchgeführte Diagnosemaßnahme.
Die gegen die klageabweisende Entscheidung des Sozialgerichts erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 21. April 2009 zurückgewiesen; insoweit wird auf Tatbestand und Gründe dieser Entscheidung Bezug genommen. Mit Beschluss vom gleichen Tage hat der Senat den Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten abgelehnt. Die am 14. Mai 2009 erhobene Anhörungsrüge gegen diese Beschlüsse hat der Senat am 18. August 2009 als unzulässig verworfen.
Mit Schreiben vom 7. September 2009 hat der Kläger eine Gegenvorstellung erhoben. Er macht geltend, alle Richter des Senats seien bereits in anderen Verfahren, in denen sein Prozessbevollmächtigter tätig gewesen wäre, abgelehnt worden. Diese fehlende Objektivität der Gerichtsbesetzung habe sich auch darin gezeigt, dass die Beklagte versucht habe, ihn mit der Behauptung zu verdummen, Hyperaktivität sei keine Krankheit. Weiter habe der Senat ignoriert, dass die Beklagte ihre Begründung gewechselt habe und auch keine Verwaltungsakte vorgelegt hätte.
II.
Die Gegenvorstellung ist unzulässig. Denn der Kläger hat keine Gründe aufgezeigt, die nicht bereits in den angefochtenen Entscheidungen berücksichtigt worden sind.
Wie der Senat bereits in dem angefochtenen Beschluss vom 18. August 2009 ausgeführt hat (S. 3 oben), ist die Befangenheit eines Richters in einem anderen Verfahren mit anderen Beteiligten für das vorliegende Verfahren unerheblich. Anderenfalls könnte auch der Kläger die Richterbank durch seine Anwaltswahl bewusst manipulieren.
Die übrigen genannten Punkte betreffen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung in der Hauptsache durch das Sozialgericht. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss über die Zulassung der Berufung vom 21. April 2009 (S. 4 unten vorletzter Absatz) ausgeführt hat, ist die Richtigkeit der Entscheidung des Sozialgerichts im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu überprüfen. Dies gilt erst recht für die Anhörungsrüge betreffend den Beschluss über eine Nichtzulassungsbeschwerde und auch für die Gegenvorstellung zu einer Anhörungsrüge zu einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein erstinstanzliches Urteil. Schließlich hat der Senat auch bereits zu den Punkten Verlust der Verwaltungsakte und Änderung der Begründung (Seite 7 unter c, Seite 8 unter f) Ausführungen gemacht; neue Aspekte hat der Kläger nicht aufgezeigt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
gez. Quecke gez. Dr. Waßer gez. Dr. Ulmer
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten stritten in der Sache um Kostenerstattung für eine 1999 beim damals neunjährigen Kläger in einem Zentrum für hyperkinetische Kinder durchgeführte Diagnosemaßnahme.
Die gegen die klageabweisende Entscheidung des Sozialgerichts erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 21. April 2009 zurückgewiesen; insoweit wird auf Tatbestand und Gründe dieser Entscheidung Bezug genommen. Mit Beschluss vom gleichen Tage hat der Senat den Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten abgelehnt. Die am 14. Mai 2009 erhobene Anhörungsrüge gegen diese Beschlüsse hat der Senat am 18. August 2009 als unzulässig verworfen.
Mit Schreiben vom 7. September 2009 hat der Kläger eine Gegenvorstellung erhoben. Er macht geltend, alle Richter des Senats seien bereits in anderen Verfahren, in denen sein Prozessbevollmächtigter tätig gewesen wäre, abgelehnt worden. Diese fehlende Objektivität der Gerichtsbesetzung habe sich auch darin gezeigt, dass die Beklagte versucht habe, ihn mit der Behauptung zu verdummen, Hyperaktivität sei keine Krankheit. Weiter habe der Senat ignoriert, dass die Beklagte ihre Begründung gewechselt habe und auch keine Verwaltungsakte vorgelegt hätte.
II.
Die Gegenvorstellung ist unzulässig. Denn der Kläger hat keine Gründe aufgezeigt, die nicht bereits in den angefochtenen Entscheidungen berücksichtigt worden sind.
Wie der Senat bereits in dem angefochtenen Beschluss vom 18. August 2009 ausgeführt hat (S. 3 oben), ist die Befangenheit eines Richters in einem anderen Verfahren mit anderen Beteiligten für das vorliegende Verfahren unerheblich. Anderenfalls könnte auch der Kläger die Richterbank durch seine Anwaltswahl bewusst manipulieren.
Die übrigen genannten Punkte betreffen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung in der Hauptsache durch das Sozialgericht. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss über die Zulassung der Berufung vom 21. April 2009 (S. 4 unten vorletzter Absatz) ausgeführt hat, ist die Richtigkeit der Entscheidung des Sozialgerichts im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu überprüfen. Dies gilt erst recht für die Anhörungsrüge betreffend den Beschluss über eine Nichtzulassungsbeschwerde und auch für die Gegenvorstellung zu einer Anhörungsrüge zu einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein erstinstanzliches Urteil. Schließlich hat der Senat auch bereits zu den Punkten Verlust der Verwaltungsakte und Änderung der Begründung (Seite 7 unter c, Seite 8 unter f) Ausführungen gemacht; neue Aspekte hat der Kläger nicht aufgezeigt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
gez. Quecke gez. Dr. Waßer gez. Dr. Ulmer
Rechtskraft
Aus
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