Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 7 AS 75/05
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 16/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Einkommen - Unterhalt - Barunterhalt - Abzug
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger begehren von der Beklagten die Gewährung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005.
Der am 19 geborene Kläger zu 1. lebte in diesem Zeitraum mit der am 19 geborenen Klägerin zu 2. und ihren beiden Kindern (S. , geb. am 1985, und C. , geb. am 1980) zusammen in einer etwa 68 qm großen Wohnung in W ... Für diese zahlten sie ausweislich zweier Vermieterbescheinigungen vom 15. Oktober 2004 und 20. Juli 2006 eine Bruttowarmmiete i.H.v. 335,22 EUR/Monat. Diese beinhaltete Abschläge i.H.v. 48,78 EUR für die Heizkosten, i.H.v. 10,22 EUR für die Kosten der Warmwasserbereitung sowie i.H.v. 80,00 EUR für sonstige Betriebskosten.
Die Kläger bildeten im streitgegenständlichen Zeitraum unstreitig eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. S. ging noch bis Juli 2005 zur Schule. Danach begann sie ab Oktober 2005 eine Berufsausbildung zur Bürokauffrau mit einer Ausbildungsvergütung i.H.v. 150,00 EUR im ersten Lehrjahr. C. studierte in L ... Sie lebte dort in einer Wohngemeinschaft und kehrte jedes Wochenende nach Hause zurück. S. und C. wurden von der Klägerin zu 2. durch Leistung eines Naturalunterhalts unterstützt. Weder S. noch C. hatten einen Antrag auf Gewährung von Förderleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuches – Arbeitsförderung (SGB III) oder auf Leistungen nach dem SGB II gestellt. Die Klägerin zu 2. erzielte während des hier streitgegenständlichen Zeitraums ein Einkommen in wechselnder Höhe aus einer versicherungspflichtigen Tätigkeit.
Monat Einkommen Brutto/netto Monat Einkommen Brutto/netto Monat Einkommen Brutto/netto Januar 2005 2.057,10 EUR/ 1.290,39 EUR Mai 2005 3.164,10 EUR/ 1.833,14 EUR September 2005 2.152,10 EUR/ 1.328,88 EUR Februar 2005 2.057,10 EUR/ 1.290,39 EUR Juni 2005 2.057,10 EUR/ 1.292,45 EUR Oktober 2005 2.248,70 EUR/ 1.373,62 EUR März 2005 2.057,10 EUR/ 1.290,39 EUR Juli 2005 2.057,10 EUR/ 1.283,20 EUR November 2005 3.456,80 EUR/ 1.933,14 EUR April 2005 2.670,60 EUR/ 1.588,16 EUR August 2005 2.152,10 EUR/ 1.328,88 EUR Dezember 2005 2.173,70 EUR/ 1.355,71 EUR
Die Auszahlung des Einkommens erfolgte hinsichtlich eines Abschlags jeweils am 30. des laufenden Monats. Sie gab zudem an, einen 7 km weiten Arbeitsweg zu haben. Die Höhe anderer mit der Erzielung des Einkommens abzugsfähiger Beträge, etwa eventuelle Beiträge zu einer Kfz-Haftpflichtversicherung, hat sie - trotz Aufforderungen durch das Gericht - nicht zu den Akten gereicht. Zudem erhielt die Klägerin zu 2. monatlich 308,00 EUR Kindergeld. Das Kindergeld für S. leitete sie an diese weiter. Am 27. Dezember 2004 stellten die Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 4. Januar 2005 lehnte diese den Antrag ab. Wegen der nachgewiesenen Einkommensverhältnisse seien sie nicht hilfebedürftig. Den von den Klägern gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2005 als unbegründet zurück. Der monatliche Bedarf der Bedarfsgemeinschaft i.H.v. 758,28 EUR könne durch das anzurechnende Einkommen der Klägerin zu 2. i.H.v. 1.068,58 EUR gedeckt werden.
Gegen den Ablehnungsbescheid haben die Kläger am 16. März 2005 Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) erhoben. Die Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass die Klägerin zu 2. ihren beiden Kindern zum Unterhalt verpflichtet sei. Um diesen fiktiven Unterhaltsbetrag (Regelunterhalt/Regelbedarf der Kinder) sei ihr Einkommen zu kürzen. Beide Kinder lebten noch im Haushalt der Klägerin zu 2. und würden von ihr mitversorgt.
Auf den Hinweis des SG, dass für S. eine Urkunde vom Jugendamt gemäß §§ 59,60 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs ausgestellt werden könne, haben die Kläger eingewandt, es könne nicht auf die rein formale Position eines vorhandenen Unterhaltstitels ankommen. Ein solcher schaffe zwar die Voraussetzung für eine jederzeitige Pfändbarkeit des entsprechenden Betrags. Werde dieser Betrag jedoch - wie vorliegend - ohnehin nachweislich für den Unterhalt der Kinder aufgewendet, entspreche dies einer tatsächlichen Verminderung des zur Verfügung stehenden Einkommens der Bedarfsgemeinschaft. Entscheidend sei allein, dass der für den Kindsunterhalt geleistete Betrag der Bedarfsgemeinschaft nicht mehr als einsatzfähiges Einkommen zur Verfügung stehe.
Die Verpflichtung zur Titulierung der Unterhaltsansprüche der Kinder würde zudem in das gesetzlich garantierte Recht der Kindsmutter zur Bestimmung der Art des Unterhalts eingreifen. Gemäß § 1612 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) könnten die Eltern bestimmen, ob sie einem volljährigen Kind Bar- oder Naturalunterhalt gewähren wollten. Diese Bestimmung habe die Klägerin zu 2. hier ausgeübt und sich für Naturalunterhalt entschieden. Mit Urteil vom 10. November 2005 hat das SG die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Kläger hätten keinen Leistungsanspruch nach dem SGB II, da sie nicht hilfebedürftig seien. Das zu berücksichtigende Einkommen der Bedarfsgemeinschaft sei von der Beklagten in richtiger Höhe bestimmt worden. Insbesondere seien keine Unterhaltszahlungen abzuziehen. Die Regelung des § 11 Abs. 2 SGB II in Bezug auf die vom Einkommen absetzbaren Beträge sei abschließend. Nur bei titulierten Unterhaltsansprüchen sei eine Berücksichtigung möglich, da die titulierten Beträge dem Einkommen nicht zugerechnet würden.
Das Urteil ist den Klägern am 17. November 2005 zugestellt worden. Am 9. Dezember 2005 hat der Kläger zu 1. unter gleichzeitiger Übersendung eines Entwurfs einer Berufung einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt. Er beabsichtige, nach der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen. Mit Beschluss vom 6. März 2006 hat der zu diesem Zeitpunkt zuständige 2. Senat des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (LSG) dem Kläger zu 1. für das Berufungsverfahren PKH ohne Ratenzahlung unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt.
Am 20. März 2006 hat der Kläger zu 1. Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt. Die Kläger verfolgen ihr Begehren weiter und haben den streitgegenständlichen Zeitraum auf die Zeit von Januar bis Dezember 2005 begrenzt. Soweit das SG einkommensmindernd nur titulierte Unterhaltsansprüche berücksichtige, ergänze es zu Unrecht § 11 SGB II in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung um einen ungeschriebenen Tatbestand. Vielmehr sei von einer Regelungslücke auszugehen. Der Kläger zu 1. könne zudem auf die Titulierung eines Unterhaltsanspruchs keinen Einfluss nehmen. Die Kläger beantragen, unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts vom 10. November 2005 die Beklagte zu verurteilen, ihnen für die Zeit vom 1. Januar 31. Dezember 2005 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist sowohl die Klage des Klägers zu 1. als auch die der Klägerin zu 2. Zwar hatte in erster Instanz lediglich der Kläger zu 1. das Klageverfahren geführt.
Da aber die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft ihre Ansprüche nur selbst als Individualansprüche geltend machen können (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 8/06 R, Rn. 11, juris), sind für eine Übergangsfrist bis 30. Juni 2007 die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, soweit sie von dem im Klageverfahren geltend gemachten Anspruch nicht offensichtlich ausgeschlossen sind, in dieses mit einzubeziehen.
Die Klägerin zu 2. war mithin ins Rubrum aufzunehmen. Der Kläger zu 1. hatte am 27. Dezember 2004 einen Leistungsantrag nach § 37 Abs. 1 SGB II auch für die Klägerin zu 2. gestellt. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin zu 2. diesen Antrag selbst nicht unterzeichnet hatte. Nach § 38 SGB II wird vermutet - soweit Anhaltspunkte nicht entgegenstehen -, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige bevollmächtigt ist, Leistungen nach dem SGB II auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Leben mehrere erwerbsfähige Hilfebedürftige in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermutung zu Gunsten desjenigen, der die Leistung beantragt, mithin hier für den Kläger zu 1. Auch der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 4. Januar 2005 bezog sich ausweislich des dem Bescheid beigefügten Berechnungsbogens auf beide Kläger. Das Einkommen der Klägerin zu 2. wurde auf den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft mit dem Kläger zu 1. angerechnet. Im Widerspruchsverfahren ist ferner hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen, dass es dem Kläger zu 1. auch um Ansprüche der Klägerin zu 2. ging. Bei der Anrechnung ihres Einkommens sollte ihre Unterhaltsverpflichtung ihren Kindern gegenüber berücksichtigt werden.
Diese Frage war auch Gegenstand des Widerspruchs- und erstinstanzlichen Klageverfahrens. Es ist daher davon auszugehen, dass der Klägervertreter die Klage und die Berufung nicht nur für den Kläger zu 1., sondern auch für die Klägerin zu 2. eingelegt hat. Entsprechende Vollmachten liegen vor. Die Klägerin zu 2. ist auch durch das erstinstanzliche Urteil beschwert. Das SG hat nicht nur über den Anspruch des Klägers zu 1., sondern auch den der Klägerin zu 2. befunden. So hat es ausdrücklich die Hilfebedürftigkeit beider Kläger geprüft. Die Töchter der Klägerin zu 2. waren dagegen nicht in das Verfahren einzubeziehen. Sie sind durch das Urteil des SG nicht beschwert. Sie gehörten im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 nicht zur Bedarfsgemeinschaft der Kläger, da nach der in diesem Zeitraum gültigen Fassung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nur die minderjährigen Kinder der volljährigen Hilfebedürftigen zur Bedarfsgemeinschaft zählten. Die am 16. Oktober 1985 geborene S. und die am 22. September 1980 geborene C. waren ab Januar 2005 bereits volljährig. Sie bildeten jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft.
II.
Die unter dem 20. März 2006 eingelegte Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist zulässig, obwohl sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden ist. Das Urteil des SG ist den Klägern am 17. November 2005 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist erst am 20. März 2006 beim LSG eingegangen. Der am 9. Dezember 2005 innerhalb der Berufungsfrist eingereichte Entwurf einer Berufung ist nicht als endgültige Berufungseinlegung anzusehen. Der Entwurf diente nur der Begründung des gestellten Prozesskostenhilfeantrags. Zwar entspricht dieser Schriftsatz inhaltlich den Anforderungen einer Berufungsschrift nach § 151 Abs. 3 SGG; er ist jedoch ausdrücklich als Entwurf gekennzeichnet und somit nicht für die Berufungseinlegung bestimmt gewesen (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 9. Juli 1986, IVb ZB 55/86, Rn. 14, juris).
Daher war die am 17. Dezember 2005 abgelaufene Berufungsfrist versäumt. Dem Kläger zu 1. ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung dieser Berufungsfrist nach § 67 SGG zu gewähren. Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Kläger zu 1. war infolge seiner Mittellosigkeit unverschuldet an der rechtzeitigen Berufungseinlegung gehindert. Er hat innerhalb der Frist ein ordnungsgemäßes Prozesskostenhilfegesuch nebst Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht.
Nach ständiger und gefestigter Rechtsprechung aller obersten Gerichtshöfe des Bundes (vgl. nur BSG, Urteil vom 13. Oktober 1992, 4 RA 36/92, Rn. 16, juris m.w.N.) ist ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von PKH formgerecht beantragt hat oder hieran ohne sein Verschulden gehindert war (BSG, Beschluss vom 13. April 1981, 11 BA 46/81, Rn. 4 und vom 30. April 1982, 7 BH 10/82, Rn. 2, juris, jeweils m.w.N.), bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags aus dem Grunde der fehlenden Bedürftigkeit rechnen musste. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob Gerichtskosten entstehen, das Rechtsmittel einem Anwaltszwang unterliegt oder der Amtsermittlungsgrundsatz gilt (BSG, Urteil vom 13. Oktober 1992, a.a.O.). Einen Antrag auf Wiedereinsetzung nach Erhalt des PKH-Beschlusses hat der Kläger zu 1. nicht gestellt, obwohl er diesen im Prozesskostenhilfeantrag angekündigt hatte. Ihm war aber dennoch Wiedereinsetzung nach § 67 Abs. 2 Satz 4 SGG von Amts wegen zu gewähren. Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 SGG ist die versäumte Prozesshandlung innerhalb der Antragsfrist des § 67 Abs. 2 Satz 1 SGG nachzuholen. Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch von Amts wegen gewährt werden (§ 67 Abs. 2 Satz 4 SGG). Voraussetzung hierfür ist - neben dem Vorliegen der versäumten Prozesshandlung -, dass die Gründe für die unverschuldete Fristversäumung entweder zumindest erkennbar gemacht werden oder dass sie offenkundig sind (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1981, IVb ZR 625/80, Rn. 12, juris).
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, so dass der Senat nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens die Wiedereinsetzung von Amts wegen gewähren konnte. Die versäumte Berufungseinlegung hat der Kläger zu 1. mit Schriftsatz vom 20. März 2006 innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung des PKH-Beschlusses nachgeholt. Mit dessen Zustellung an seinen Prozessbevollmächtigten am 14. März 2006 war das Hindernis beseitigt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 1990, XII ZB 141/90, Rn. 3, juris). Mit Ablauf des 14. März 2006 begann die einmonatige Wiedereinsetzungsfrist endete mit dem 14. April 2006.
Die Gründe für die unverschuldete Fristversäumung, nämlich die Mittellosigkeit des Klägers zu 1., die ihn daran hinderte, noch vor Bewilligung der Prozesskostenhilfe endgültig Berufung einzulegen, waren aktenkundig. Der Kläger hatte bereits in seinem Prozesskostenhilfegesuch vom 8. Dezember 2005 erklärt, dass er im Falle der Prozesskostenhilfebewilligung eine Fortsetzung des Verfahrens unter Ausnutzung der Wiedereinsetzungsmöglichkeit wünscht, und er hat diesen Willen mit Schriftsatz vom 20. März 2006 unter Bezugnahme auf die Prozesskostenhilfebewilligung schlüssig wiederholt. Eines ausdrücklichen Wiedereinsetzungsantrages bedurfte es bei dieser Sachlage nicht.
Die Berufungsfrist gilt unter Beachtung des Meistbegünstigungsgrundsatzes, der zur notwendigen Einbeziehung der Klägerin zu 2. in den Rechtsstreit geführt hat, auch für diese als gewahrt. III. Die Berufung der Kläger ist statthaft nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nach der bis zum 31. März 2008 geltenden Rechtslage. Danach bedurfte die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die Geld-, Dienst- oder Sachleistungen oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR nicht überstieg.
Die Kläger machen hier Leistungen nach dem SGB II unter Abzug eines Unterhaltsfreibetrags für die beiden Kinder der Klägerin zu 2. geltend. Zwar ist bei einer Leistungsablehnung grundsätzlich der Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung (hier des Senats) Streitgegenstand (vgl. BSG, Urteil vom 16. Mai 2007, B 11b AS 37/06 R, Rn. 17, juris). Dieser Zeitraum ist vorliegend jedoch seitens der Kläger auf die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 begrenzt worden. Ausgehend von einem monatlichen Regelunterhalt/Regelbedarf nach der damals gültigen Naumburger Tabelle i.H.v. 267,00 EUR je Kind und Monat bei einem zu berücksichtigenden Mindesteinkommen von 1.000,00 EUR ergibt sich ein Streitwert, der für den hier streitgegenständlichen Zeitraum weit über 500,00 EUR liegt. IV.
Die Berufung ist unbegründet. Die Kläger haben für den hier streitgegenständlichen Zeitraum gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Der Bescheid vom 4. Januar 2005 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 24. Februar 2005 ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten (§ 54 SGG). Nach § 19 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Leistungsberechtigt sind nach § 7 Abs.1 Satz 1 SGB II in der hier maßgeblichen, im Bewilligungszeitraum geltenden Fassung Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Die Kläger sind im streitgegenständlichen Zeitraum erwerbsfähig gewesen und haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gehabt. Sie waren jedoch nicht hilfebedürftig. Sie konnten ihren Bedarf durch das Einkommen der Klägerin zu 2. decken. 1.a. Nach § 20 Abs. 2 SGB II betrug die monatliche Regelleistung für Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, in den neuen Bundesländern 331,00 EUR. Nach § 20 Abs. 3 SGB II betrug die Regelleistung jeweils 90 vom Hundert der Regelleistung nach Abs. 2, wenn - wie hier - zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben. Somit hatten der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. rechnerisch einen Anspruch auf Regelleistungen in Höhe von je 297,90 EUR/Monat (zusammen 595,80 EUR). b. Hinzuzurechnen sind die Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU). Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für KdU in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Kläger bewohnten eine etwa 68 qm große Wohnung. Für diese mussten sie eine Bruttomiete von 335,22 EUR/Monat entrichten. In der Wohnung lebte in jedem Fall noch S. , eine der beiden Töchter der Klägerin zu 2 ... Nutzen Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, so sind die Kosten hierfür im Regelfall unabhängig von Alter oder Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 2008, B 11b AS 45/06 R, Rn. 35, juris).
Ob auch die weitere Tochter der Klägerin zu 2. C. noch im Haushalt der Kläger lebte, ist zweifelhaft. Die Angaben der Kläger hierzu sind widersprüchlich. Zum einen wird vorgetragen, C. sei aus der Wohnung ausgezogen, zum anderen, sie lebe noch im Haushalt. Letztlich konnte der Senat diese Frage dahinstehen lassen. Sollte C. nicht mehr Mitglied der Haushaltsgemeinschaft gewesen sein, so wirkt sich dies hier zugunsten der Kläger aus. Es ergeben sich für sie ohne Berücksichtigung der Tochter C. mithin KdU i.H.v. 223,48 EUR/Monat (335,22 EUR: 3 x 2). Dem steht nicht entgegen, dass S. selbst über kein eigenes Einkommen verfügte. Es stand ihr frei, selbst einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II zu stellen (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 2008, a.a.O.). Von diesen Kosten sind die im Regelsatz enthaltenen Warmwasserkosten in Abzug zu bringen, da in der Wohnung das Warmwasser mittels einer Zentralheizung bereitet wurde.
Nach der Rechtsprechung des BSG sind die Kosten der Warmwasserbereitung bereits in Höhe eines prozentualen Anteils Bestandteil der Regelleistung (vgl. Urteil vom 27. Februar 2008, B 14/11b AS 15/07 R, Rn. 23, juris). Sind dagegen technische Vorrichtungen vorhanden, mit denen die Kosten für die Warmwasserbereitung separat erfasst werden können, sind die tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 48/08 R, Rn. 25, juris). Ob die von den Klägern monatlich zu zahlenden Abschläge für die Kosten des Warmwassers auf einer solchen konkreten Berechnung beruhen, brauchte der Senat nicht weiter aufzuklären.
Zugunsten der Kläger geht der Senat von einer monatlich zu zahlenden Pauschale für die Warmwasserbereitung i.H.v. 6,82 EUR (10,22 EUR: 3 x 2) aus (statt der vom BSG errechneten Pauschale i.H.v. 10,74 EUR (5,37 EUR x 2)). Da im Übrigen keine Anhaltspunkte für die Unangemessenheit der KdU bestehen, beträgt der Gesamtbedarf für die Kläger mithin zusammen mit dem Regelsatz und den zu berücksichtigenden KdU i.H.v. 216,66 EUR (223,48 EUR - 6,82 EUR) 812,46 EUR. 2. Diesem Gesamtbedarf ist gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II das von der Klägerin zu 2. bezogene Einkommen anzurechnen. Nach § 11 Abs. 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. a.
Das Einkommen der Klägerin zu 2. setzt sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September 2005 aus ihrem Erwerbseinkommen und dem Kindergeld i.H.v. insgesamt 308,00 EUR zusammen. Das Kindergeld sowohl für S. als auch für C. ist ihr im o.g. Zeitraum nach § 11 Abs.1 Satz 1 SGB II als Einkommen anzurechnen unabhängig davon, ob C. noch im Haushalt der Kläger lebte oder nicht. Regelungen, die die Einkommensanrechnung von Kindergeld an volljährige Kinder ausdrücklich bestimmen, wie z.B. § 1 Nr. 8 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld – Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) in der Fassung ab 1. Oktober 2005, waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft und sind auch nicht rückwirkend anwendbar (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2009, B 14/7b AS 14/07 R, Rn. 24, juris). Von diesen Einkommen sind die in § 11 Abs. 2 SGB II genannten Beträge in Abzug zu bringen (s. unten bb.), nicht dagegen die Unterhaltsbeiträge der Klägerin zu 2., die diese in Form eines Naturalunterhalts an ihre Kinder leistete. aa. Eine gesetzliche Regelung, die den Abzug von bestehenden gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen vom Einkommen festlegte, fehlte im SGB II bis 31. Juli 2006.
Erst mit der Gesetzesänderung zum 1. August 2006 wurde die Neuregelung des § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006, BGBl I S. 1706, eingefügt. Seitdem sind Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag vom zu berücksichtigen Einkommen in Abzug zu bringen. Ob eine rückwirkende Anwendung dieser Gesetzesvorschrift in Ermangelung einer entsprechenden gesetzlichen Regelung in Betracht kommt, kann der Senat offen lassen (so auch BSG, Urteil vom 29. März 2007, B 7b AS 2/06 R, Rn. 21. juris), denn ein Unterhaltstitel im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II lag hier nicht vor. Eine analoge Anwendung auf nicht titulierte Unterhaltsansprüche vor dem 1. August 2006 scheidet aus. Eine dafür notwendige Regelungslücke im Gesetz liegt für die Zeit bis 31. Juli 2006 nicht vor. Unterhaltsleistungen waren auch bereits vor Einführung des § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II nur dann einkommensmindernd zu berücksichtigen, wenn ein titulierter Unterhaltstitel vorlag. Dies war bereits zu Zeiten des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), dessen Regelungen zur Einkommensberücksichtigung durch das SGB II weitestgehend übernommen werden sollten (vgl. BT-Drs.15/1516, S. 53), gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1977, V C 35.77, Rn. 16, juris). Erst wenn das zu berücksichtigende Einkommen schon dem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, das es erzielt, nicht uneingeschränkt zur Verfügung steht, kann eine Hilfegewährung unter Heranziehung des sozialhilferechtlichen Faktizitätsprinzips in Betracht kommen (vgl. BSG, Urteil vom 13. November 2008, B 14 AS 2/08 R, Rn. 32, juris, sowie Urteil vom 11. Dezember 2007, B 8/9b SO 23/06 R, Rn. 15, juris). Nur wenn die Unterhaltsverpflichtung tituliert und somit der Pfändbarkeit unterworfen ist, steht dem Hilfebedürftigen das Einkommen tatsächlich nicht mehr ungeschmälert zur Verfügung. Erst dann ist insoweit seiner Disposition entzogen. Freiwillige Zahlungen zur Tilgung von Schulden können dagegen nicht vom Einkommen abgesetzt werden. Wie die Sozialhilfe dienen die Leistungen nach dem SGB II der Überbrückung einer akuten Notlage. Die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft werden, wie oben bereits aufgeführt, in besonderer Weise in eine solidarische Pflicht genommen, bevor staatliche Hilfe in Anspruch genommen werden kann.
Das gilt auch, soweit ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft sich subjektiv berechtigt in besonderer Weise zur Schuldentilgung verpflichtet fühlt (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2008, B 14/7b AS 10/07 R, Rn. 26, juris). Dieser Grundsatz ist auch anwendbar bei freiwillig erbrachten Unterhaltsleistungen (vgl. BSG, Beschluss vom 1. Juli 2009, B 4 AS 17/09 B, Rn. 14, juris). Ausgehend vom Grundsatz der Subsidiarität staatlicher Hilfeleistungen (§ 3 Abs. 3 SGB II) ist der Hilfebedürftige verpflichtet, alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, um seinen Lebensunterhalt und den der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu sichern (§§ 2 Abs. 2 Satz 1, 9 Abs. 1 SGB II). Dabei kommt der Bedarfsgemeinschaft eine besondere Bedeutung zu. Innerhalb einer solchen, so die gesetzliche Wertung, unterstützen sich die Mitglieder gegenseitig. Das der Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung stehende Einkommen ist zunächst zur Deckung ihres Bedarfs zu verwenden. Das gilt auch für die hier unstreitig vorliegende nichteheliche Lebensgemeinschaft, da ihr wesentliches Merkmal – wie in einer Ehe – das Wirtschaften "aus einem Topf" ist (vgl. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 16. Dezember 1958, Entscheidung vom 16. Dezember 1958, 1 BvL 3/57, 1 BvL 4/57, 1 BvL 8/58, Rn. 44, juris). Der Gesetzgeber darf bei der Gewährung von Sozialleistungen unabhängig von bestehenden bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflichten erst den Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft zur Überwindung einer Notlage in Anspruch nehmen, bevor staatliche Hilfe gewährt wird (vgl. BSG, Urteil vom 13. November 2008, B 14 AS 2/08 R, Rn. 35, juris). Erst wenn die Bedarfsgemeinschaft ihren eigenen Bedarf gedeckt hat, kann sie die darüber hinausgehenden Mittel dazu verwenden, Verbindlichkeiten gegenüber Dritten nachzukommen (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2008, a.a.O.). Denn anderenfalls würde der Einsatzpflichtige durch den Entzug der notwendigen Mittel, die er für die Deckung seines eigenen Lebensunterhalts bzw. für den Bedarf der von ihm versorgten Bedarfsgemeinschaft benötigt, selbst hilfebedürftig. Eine solche Auslegung und Anwendung der Vorschrift verstieße gegen das Grundrecht auf Achtung und Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), weil sie denjenigen, der sich selbst helfen kann, verpflichten würde, seine Mittel für andere einzusetzen, mit der Folge, dass er dadurch selbst mittellos würde und auf staatliche Hilfe angewiesen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1998, 5 C 37/97, Rn. 10, juris). Dieser Grundsatz gilt auch für gesetzlich bestehende Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den nicht in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Kindern eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft (vgl. für Weiterleitung des Kindergelds als Unterhaltszahlung BSG, Beschluss vom 1. Juli 2009, a.a.O.). Es ist nicht Aufgabe des SGB II, dafür zu sorgen, dass Unterhaltsansprüche von Kindern gegenüber Leistungsempfängern des SGB II befriedigt werden. Vielmehr müssen die Kinder von Leistungsempfängern nach dem SGB II, wenn sie mit diesen nicht in einer Bedarfsgemeinschaft leben, eigene Ansprüche auf staatliche Transferleistungen geltend machen, soweit dafür die Voraussetzungen gegeben seien sollten. Die zur Deckung des eigenen Lebensunterhalts vorgesehenen Leistungen des SGB II sind nicht dazu bestimmt, den Empfänger in die Lage zu versetzen, etwaigen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten gegenüber Dritten nachzukommen (vgl. BSG, Urteil vom 19. März 2008, B 11b AS 13/06 R, Rn. 14, juris). Es ist unter Zugrundelegung dieser Grundsätze bei der Einkommensanrechnung auch nicht von der Berücksichtigung eines unterhaltsrechtlich begründeten Selbstbehalts der Klägerin zu 2. auszugehen. Im Rahmen der Regelungen des SGB II finden die Unterhaltsregelungen des BGB keine Anwendung (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 68/07 R, Rn. 17, juris zu § 1 Abs. 2 Alg II-V). Anderenfalls würden die Grenzen der unterschiedlichen Vorschriften, die das SGB II für die Inanspruchnahme der eng miteinander Lebenden in § 7 Abs. 3 SGB II einerseits und des weiteren Familienverbundes in § 9 Abs. 5 SGB II andererseits getroffen hat, missachtet. Da ein unterhaltsrechtlicher Selbstbehalt im Rahmen des SGB II nicht in Betracht kommt, kann auch wegen einer fehlenden ausdrücklichen gesetzlichen Regelung im Hinblick auf § 9 Abs. 5 SGB II kein Einkommensfreibetrag zugunsten der Klägerin zu 2. berücksichtigt werden. Leben Hilfebedürftige in einer Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird danach vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Systematisch bezweckt die Vorschrift die Verminderung der Hilfebedürftigkeit der Personen, die – ohne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu sein – im Haushalt eines Verwandten leben, der in der Lage ist, sie zu unterstützen.
Die Klägerin zu 2. wurde auch nicht in ihrer Handlungsfreiheit hinsichtlich der Wahlmöglichkeit zwischen Betreuungs- und Barunterhaltsleistungen eingeschränkt. Diese Wahlmöglichkeit hat sie nach den Regelungen des BGB ab Volljährigkeit der Kinder nicht mehr. Mit dem Eintritt der Volljährigkeit endet die elterliche Sorge im Rechtssinne und - als Teil hiervon - die insbesondere die Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes umfassende Personensorge (§§ 1626, 1631 BGB). Damit entfällt nach dem Gesetz die Grundlage für eine Gleichbewertung von Betreuungs- und Barunterhalt ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall etwa - wie hier - eine volljährigere Schülerin weiter im Haushalt eines Elternteils lebt und von diesem noch gewisse Betreuungsleistungen erhält. Vom Eintritt der Volljährigkeit an besteht nach dem Gesetz kein rechtfertigender Grund mehr, weiterhin nur den bisher allein barunterhaltspflichtigen Elternteil mit dem nunmehr insgesamt in Form einer Geldrente zu entrichtenden Unterhalt zu belasten, wenn auch der andere Elternteil über Einkünfte verfügt, die ihm die Zahlung von Unterhalt ermöglichen (BGH, Urteil vom 2. März 1994, XII ZR 215/92, Rn. 30, juris). An dieser gesetzlichen Wertung hat sich durch die Neufassung der §§ 1603 Abs. 2 und 1609 BGB durch das Kindesunterhaltsgesetz nichts geändert. Zwar erstreckt sich die gesteigerte Unterhaltspflicht von Eltern seit dem 1. Juli 1998 unter den in § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB genannten Voraussetzungen auch auf volljährige Kinder, die, wie S. , unter 21 Jahre alt sind und noch im Haushalt eines unterhaltsverpflichteten Elternteils wohnen. Die in § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB geregelte Gleichstellung von Bar- und Betreuungsunterhalt gilt jedoch weiterhin allein für minderjährige Kinder; nur diesen gegenüber erfüllt der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht in der Regel durch die Erbringung von Pflege- und Erziehungsleistungen (BGH, Urteil vom 9. Januar 2002, XII ZR 34/00, Rn. 17, juris). Auch die in Art. 2 Grundgesetz (GG) geschützte Handlungsfreiheit der Klägerin zu 2. ist entsprechend der o.g. Ausführungen nicht verletzt. Geschützt ist die Handlungsfreiheit zwar im umfassenden Sinne. Die Freiheit, in eheähnlicher Gemeinschaft zu leben, ist Bestandteil des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 1990, 1 BvR 1186/89, Rn. 34, juris). Der Einzelne hat jedoch Einschränkungen hinzunehmen, die im überwiegenden Allgemeininteresse vorgenommen werden. Der Eingriff darf dabei nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen und den Betroffenen nicht übermäßig und unzumutbar belasten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 1997, 1 BvR 409/90, Rn. 16, juris). Der Grundsatz, nur titulierte Unterhaltsansprüche einkommensmindernd zu berücksichtigen, erfüllt diese Voraussetzungen.
Die Einschränkung für die Klägerin zu 2. besteht darin, dass sie verpflichtet ist, zunächst ihren Unterhalt und den des Klägers zu 1. zu decken, bevor sie Leistungen an ihre Kinder weitergeben kann. Sie ist auf Grund des Grundsatzes der Subsidiarität der Gewährung von Sozialleistungen nicht berechtigt, erst einen Unterhalt an ihre Kinder zu leisten. Die Bedarfsgemeinschaft würde dann nämlich hilfebedürftig werden. Die Klägerin zu 2. kann dieser Einschränkung durch Auflösung der Bedarfsgemeinschaft begegnen. Dadurch wird die allgemeine Handlungsfreiheit nicht in verfassungswidriger Weise eingeschränkt. Eine hier zwischen den Klägern bestehende eheähnliche Gemeinschaft beinhaltet den Willen, auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten füreinander einzustehen. Es besteht kein Rechtsanspruch darauf, dass die Bedarfsgemeinschaft durch steuerfinanzierte Sozialleistungen von wirtschaftlichen Belastungen freigestellt wird, die durch die Bildung der Bedarfsgemeinschaft entstehen können (vgl. BSG, Urteil vom 13. November 2008, a.a.O., Rn. 44). Soweit der Kläger zu 1. geltend macht, er habe keinen Einfluss darauf, ob die Kinder der Klägerin zu 2. den Unterhaltsanspruch titulieren lassen, ist dies unerheblich. Wie oben ausgeführt, ist die Klägerin zu 2. verpflichtet, zunächst den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft - und damit auch den des Klägers zu 1. - zu decken. bb. Vom o.g. Einkommen der Klägerin zu 2. sind dagegen nachfolgende Beträge abzusetzen: Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der vom 1. Januar bis 30. September 2005 gültigen Fassung sind vom Einkommen abzusetzen 1. auf das Einkommen entrichtete Steuern, 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden, 4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, 5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, 6. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 30.
Nach § 3 Alg II-V in der vom 1. Januar bis 30. September 2005 gültigen Fassung sind im Rahmen des § 11 Abs. 2 SGB II folgende Pauschbeträge zu berücksichtigen: 1. von dem Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger und von dem Einkommen minderjähriger Hilfebedürftiger, soweit diese nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch leben, ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, 2. von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Berechnung des Freibetrages bei Erwerbstätigkeit gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 30 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch diejenigen Beträge, die sich für die jeweilige Stufe nach § 30 Nr. 1 bis 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch unter Zugrundelegung eines für alle Stufen einheitlichen Satzes für die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ergeben; der einheitliche Satz entspricht dem Anteil des gesamten, um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bereinigten Einkommens aus Erwerbstätigkeit am gesamten Bruttolohn aus Erwerbstätigkeit, 3. von dem Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch a) bei Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit aa) monatlich ein Sechzigstel der steuerrechtlichen Werbungskostenpauschale als mit seiner Erzielung verbundene notwendige Ausgaben, bb) zusätzlich für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,06 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung, b) bei Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Betriebsausgaben in Höhe von 30 Prozent der Betriebseinnahmen, soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist.
Da das Einkommen der Klägerin zu 2. unterschiedlich hoch war, geht der Senat zur Bedarfsberechnung zugunsten der Kläger vom niedrigsten Nettoerwerbseinkommen in der Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2005 aus. Dieses erzielte sie mit 1.283, 20 EUR netto im Juli 2005 bei einem Bruttoeinkommen von 2.057,10 EUR. Es ergibt sich danach nachfolgende Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens: Bruttoeinkommen: 2.057,10 EUR Abzüge nach § 11 Abs. 2 Nr. 1: 292,58 EUR § 11 Abs. 2 Nr. 2: 439,20 EUR § 11 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 3 Nr. 1 Alg II-V: 30,00 EUR Versicherungspauschale § 11 Abs. 2 Nr. 4: 42,12 EUR; Beiträge zur Pensionskasse sind nach § 82 Abs. 2 Buchst. a) Einkommensteuergesetz (EStG) geförderte Altersvorsorgebeiträge. § 11 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 3 Nr. 3 Alg II-V: 15,33 EUR Werbungskostenpauschale Fahrtkosten 7 km x 21 Arbeitstage x 0,06 EUR = 8,82 EUR §§ 11 Abs. 2 Nr. 6, § 30 SGB II i.V.m. § 3 Nr. 2 Alg II-V: Verhältnis 2.057,10 EUR Bruttoeinkommen zum bereinigten Einkommen i.H.v. = 0,5975 (1.229,05 EUR: 2.057,10 EUR) 1. Stufe 400 EUR x 0,5975 x 15% = 35,85 EUR 2. Stufe 500,00 EUR x 0,5975 x 30% = 89,63 EUR 3. Stufe 600,00 EUR x 0,5975 x 15 % = 53,78 EUR
Das zu berücksichtigende Erwerbseinkommen beträgt 1.103,57 EUR. Zzgl. des Kindergelds stand der Klägerin zu 2. folglich ein Betrag i.H.v. 1.411,57 EUR zur Verfügung.
Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September 2005 ergibt sich folglich keine Hilfebedürftigkeit der Kläger. Mit Hilfe des Einkommens der Klägerin zu 2. konnte die Bedarfsgemeinschaft ihren Bedarf decken. b. Nach der im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2005 geltenden Rechtslage hatte die Klägerin zu 2. ein zu berücksichtigendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit i.H.v. 1.118,89 EUR. Bereits mit diesem Betrag war sie ebenfalls in der Lage, den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft zu decken. Hinsichtlich der Bedarfsberechnung kann auf die o.g. Ausführungen zurückgegriffen werden. Die KdU blieben unverändert hoch. Nach § 11 Abs. 2 SGB II in der ab 1. Oktober 2005 geltenden Fassung waren vom Einkommen in Abzug zu bringen: 1. auf das Einkommen entrichtete Steuern, 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden, 4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, 5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, 6. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 30.
Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist an Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 2 nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt. Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist nach § 30 SGB II in der ab 1. Oktober 2005 geltenden Fassung von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich 1. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 800 Euro beträgt, auf 20 vom Hundert und 2. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 800 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.200 Euro beträgt, auf 10 vom Hundert. Als Pauschbeträge sind nach § 3 der Alg II-V in der vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung abzusetzen 1. von dem Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger und von dem Einkommen minderjähriger Hilfebedürftiger, soweit diese nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch leben, ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, 2. (weggefallen) 3. von dem Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bei Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit a) monatlich ein Sechzigstel der steuerrechtlichen Werbungskostenpauschale (§ 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) als mit seiner Erzielung verbundene notwendige Ausgaben, b) zusätzlich bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung, soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist. Der Senat geht auch in diesem o.g. Zeitraum zur Berechnung der Hilfebedürftigkeit vom niedrigsten Nettoeinkommen aus. Dieses erzielte die Klägerin zu 2. im Oktober 2005 mit 1.373,62 EUR netto (2.248,70 EUR brutto).
Es ergibt sich nachfolgendes zu berücksichtigendes Einkommen:
Bruttoeinkommen: 2.248,70 EUR Abzüge nach § 11 Abs. 2 Nr. 1: 350,52 EUR § 11 Abs. 2 Nr. 2: 480,11 EUR § 11 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 3 Nr. 1 Alg II-V: 30,00 EUR Versicherungspauschale § 11 Abs. 2 Nr. 4: 44,45 EUR; Beiträge zur Pensionskasse sind nach § 82 Abs. 2 Buchst. a) Einkommensteuergesetz (EStG) geförderte Altersvorsorgebeiträge. § 11 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 3 Nr. 3 Alg II-V: 15,33 EUR Werbungskostenpauschale Fahrtkosten 7 km x 21 Arbeitstage x 0,20 EUR = 29,40 EUR §§ 11 Abs. 2 Nr. 6, § 30 SGB II: 180,00 EUR (140,00 EUR + 40,00 EUR)
Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II ist ein Freibetrag i.H.v. 100,00 EUR für die Abzüge nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 SGB II in Abzug zu bringen. Beträgt das Einkommen wie hier mehr als 400,00 EUR, gilt Satz 2 nicht, wenn der erwerbstätige Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Beträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II den Betrag von 100,00 EUR übersteigt. Die Klägerin zu 2. hat im Rahmen des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II höhere zu berücksichtigende Ausgaben als 100,00 EUR (s. die obige Einzelaufstellung). Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II sind folglich die tatsächlichen Beträge in Abzug zu bringen.
Es verbleibt ein zu berücksichtigendes Einkommen i.H.v. 1.118,89 EUR/Monat. Ob das Kindergeld i.H.v. 308,00 EUR hinzuzurechnen ist, kann offen bleiben. Das Kindergeld wird nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 Alg II-V in der ab 1. Oktober 2005 gültigen Fassung nicht als Einkommen berücksichtigt, wenn es an das nicht im Haushalt lebende volljährige Kind weitergeleitet wird. Die Klägerin zu 2. hat im Leistungsantrag vom 27. Dezember 2004 angegeben, sie leite das Kindergeld an ihre Tochter S. weiter. Dies ist jedoch unbeachtlich, da S. unstreitig im Haushalt der Klägerin zu 2. lebte. Der Senat brauchte vorliegend auch an dieser Stelle nicht zu ermitteln, ob C. im Haushalt der Klägerin zu 2. lebte und ob ggf. auch an sie das Kindergeld weitergeleitet wurde. Die Klägerin zu 2. ist allein mit dem Erwerbseinkommen i.H.v. 1.118,89 EUR im o.g. Zeitraum in der Lage gewesen, ihren und den des Klägers zu 1. i.H.v. 812,46 EUR zu decken. Nach alledem hat die Berufung keinen Erfolg und war mithin zurückzuweisen.
V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für die Zulassung einer Revision liegen nicht vor. Die Rechtsfrage zur Berücksichtigung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen ist zwischenzeitlich durch die ab 1. August 2006 geltende Regelung in § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II geklärt. Dass sich die Fragestellung angesichts des Zeitablaufs noch in einer nennenswerten Anzahl von Fällen stellt (vgl. zu dieser Anforderung für außer Kraft getretene Vorschriften BSG, Beschluss vom 28. November 1975, 12 BJ 150/75, Rn. 3, juris), erschließt sich dem Senat nicht.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger begehren von der Beklagten die Gewährung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005.
Der am 19 geborene Kläger zu 1. lebte in diesem Zeitraum mit der am 19 geborenen Klägerin zu 2. und ihren beiden Kindern (S. , geb. am 1985, und C. , geb. am 1980) zusammen in einer etwa 68 qm großen Wohnung in W ... Für diese zahlten sie ausweislich zweier Vermieterbescheinigungen vom 15. Oktober 2004 und 20. Juli 2006 eine Bruttowarmmiete i.H.v. 335,22 EUR/Monat. Diese beinhaltete Abschläge i.H.v. 48,78 EUR für die Heizkosten, i.H.v. 10,22 EUR für die Kosten der Warmwasserbereitung sowie i.H.v. 80,00 EUR für sonstige Betriebskosten.
Die Kläger bildeten im streitgegenständlichen Zeitraum unstreitig eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. S. ging noch bis Juli 2005 zur Schule. Danach begann sie ab Oktober 2005 eine Berufsausbildung zur Bürokauffrau mit einer Ausbildungsvergütung i.H.v. 150,00 EUR im ersten Lehrjahr. C. studierte in L ... Sie lebte dort in einer Wohngemeinschaft und kehrte jedes Wochenende nach Hause zurück. S. und C. wurden von der Klägerin zu 2. durch Leistung eines Naturalunterhalts unterstützt. Weder S. noch C. hatten einen Antrag auf Gewährung von Förderleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuches – Arbeitsförderung (SGB III) oder auf Leistungen nach dem SGB II gestellt. Die Klägerin zu 2. erzielte während des hier streitgegenständlichen Zeitraums ein Einkommen in wechselnder Höhe aus einer versicherungspflichtigen Tätigkeit.
Monat Einkommen Brutto/netto Monat Einkommen Brutto/netto Monat Einkommen Brutto/netto Januar 2005 2.057,10 EUR/ 1.290,39 EUR Mai 2005 3.164,10 EUR/ 1.833,14 EUR September 2005 2.152,10 EUR/ 1.328,88 EUR Februar 2005 2.057,10 EUR/ 1.290,39 EUR Juni 2005 2.057,10 EUR/ 1.292,45 EUR Oktober 2005 2.248,70 EUR/ 1.373,62 EUR März 2005 2.057,10 EUR/ 1.290,39 EUR Juli 2005 2.057,10 EUR/ 1.283,20 EUR November 2005 3.456,80 EUR/ 1.933,14 EUR April 2005 2.670,60 EUR/ 1.588,16 EUR August 2005 2.152,10 EUR/ 1.328,88 EUR Dezember 2005 2.173,70 EUR/ 1.355,71 EUR
Die Auszahlung des Einkommens erfolgte hinsichtlich eines Abschlags jeweils am 30. des laufenden Monats. Sie gab zudem an, einen 7 km weiten Arbeitsweg zu haben. Die Höhe anderer mit der Erzielung des Einkommens abzugsfähiger Beträge, etwa eventuelle Beiträge zu einer Kfz-Haftpflichtversicherung, hat sie - trotz Aufforderungen durch das Gericht - nicht zu den Akten gereicht. Zudem erhielt die Klägerin zu 2. monatlich 308,00 EUR Kindergeld. Das Kindergeld für S. leitete sie an diese weiter. Am 27. Dezember 2004 stellten die Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 4. Januar 2005 lehnte diese den Antrag ab. Wegen der nachgewiesenen Einkommensverhältnisse seien sie nicht hilfebedürftig. Den von den Klägern gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2005 als unbegründet zurück. Der monatliche Bedarf der Bedarfsgemeinschaft i.H.v. 758,28 EUR könne durch das anzurechnende Einkommen der Klägerin zu 2. i.H.v. 1.068,58 EUR gedeckt werden.
Gegen den Ablehnungsbescheid haben die Kläger am 16. März 2005 Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) erhoben. Die Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass die Klägerin zu 2. ihren beiden Kindern zum Unterhalt verpflichtet sei. Um diesen fiktiven Unterhaltsbetrag (Regelunterhalt/Regelbedarf der Kinder) sei ihr Einkommen zu kürzen. Beide Kinder lebten noch im Haushalt der Klägerin zu 2. und würden von ihr mitversorgt.
Auf den Hinweis des SG, dass für S. eine Urkunde vom Jugendamt gemäß §§ 59,60 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs ausgestellt werden könne, haben die Kläger eingewandt, es könne nicht auf die rein formale Position eines vorhandenen Unterhaltstitels ankommen. Ein solcher schaffe zwar die Voraussetzung für eine jederzeitige Pfändbarkeit des entsprechenden Betrags. Werde dieser Betrag jedoch - wie vorliegend - ohnehin nachweislich für den Unterhalt der Kinder aufgewendet, entspreche dies einer tatsächlichen Verminderung des zur Verfügung stehenden Einkommens der Bedarfsgemeinschaft. Entscheidend sei allein, dass der für den Kindsunterhalt geleistete Betrag der Bedarfsgemeinschaft nicht mehr als einsatzfähiges Einkommen zur Verfügung stehe.
Die Verpflichtung zur Titulierung der Unterhaltsansprüche der Kinder würde zudem in das gesetzlich garantierte Recht der Kindsmutter zur Bestimmung der Art des Unterhalts eingreifen. Gemäß § 1612 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) könnten die Eltern bestimmen, ob sie einem volljährigen Kind Bar- oder Naturalunterhalt gewähren wollten. Diese Bestimmung habe die Klägerin zu 2. hier ausgeübt und sich für Naturalunterhalt entschieden. Mit Urteil vom 10. November 2005 hat das SG die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Kläger hätten keinen Leistungsanspruch nach dem SGB II, da sie nicht hilfebedürftig seien. Das zu berücksichtigende Einkommen der Bedarfsgemeinschaft sei von der Beklagten in richtiger Höhe bestimmt worden. Insbesondere seien keine Unterhaltszahlungen abzuziehen. Die Regelung des § 11 Abs. 2 SGB II in Bezug auf die vom Einkommen absetzbaren Beträge sei abschließend. Nur bei titulierten Unterhaltsansprüchen sei eine Berücksichtigung möglich, da die titulierten Beträge dem Einkommen nicht zugerechnet würden.
Das Urteil ist den Klägern am 17. November 2005 zugestellt worden. Am 9. Dezember 2005 hat der Kläger zu 1. unter gleichzeitiger Übersendung eines Entwurfs einer Berufung einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt. Er beabsichtige, nach der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen. Mit Beschluss vom 6. März 2006 hat der zu diesem Zeitpunkt zuständige 2. Senat des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (LSG) dem Kläger zu 1. für das Berufungsverfahren PKH ohne Ratenzahlung unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt.
Am 20. März 2006 hat der Kläger zu 1. Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt. Die Kläger verfolgen ihr Begehren weiter und haben den streitgegenständlichen Zeitraum auf die Zeit von Januar bis Dezember 2005 begrenzt. Soweit das SG einkommensmindernd nur titulierte Unterhaltsansprüche berücksichtige, ergänze es zu Unrecht § 11 SGB II in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung um einen ungeschriebenen Tatbestand. Vielmehr sei von einer Regelungslücke auszugehen. Der Kläger zu 1. könne zudem auf die Titulierung eines Unterhaltsanspruchs keinen Einfluss nehmen. Die Kläger beantragen, unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts vom 10. November 2005 die Beklagte zu verurteilen, ihnen für die Zeit vom 1. Januar 31. Dezember 2005 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist sowohl die Klage des Klägers zu 1. als auch die der Klägerin zu 2. Zwar hatte in erster Instanz lediglich der Kläger zu 1. das Klageverfahren geführt.
Da aber die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft ihre Ansprüche nur selbst als Individualansprüche geltend machen können (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 8/06 R, Rn. 11, juris), sind für eine Übergangsfrist bis 30. Juni 2007 die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, soweit sie von dem im Klageverfahren geltend gemachten Anspruch nicht offensichtlich ausgeschlossen sind, in dieses mit einzubeziehen.
Die Klägerin zu 2. war mithin ins Rubrum aufzunehmen. Der Kläger zu 1. hatte am 27. Dezember 2004 einen Leistungsantrag nach § 37 Abs. 1 SGB II auch für die Klägerin zu 2. gestellt. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin zu 2. diesen Antrag selbst nicht unterzeichnet hatte. Nach § 38 SGB II wird vermutet - soweit Anhaltspunkte nicht entgegenstehen -, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige bevollmächtigt ist, Leistungen nach dem SGB II auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Leben mehrere erwerbsfähige Hilfebedürftige in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermutung zu Gunsten desjenigen, der die Leistung beantragt, mithin hier für den Kläger zu 1. Auch der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 4. Januar 2005 bezog sich ausweislich des dem Bescheid beigefügten Berechnungsbogens auf beide Kläger. Das Einkommen der Klägerin zu 2. wurde auf den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft mit dem Kläger zu 1. angerechnet. Im Widerspruchsverfahren ist ferner hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen, dass es dem Kläger zu 1. auch um Ansprüche der Klägerin zu 2. ging. Bei der Anrechnung ihres Einkommens sollte ihre Unterhaltsverpflichtung ihren Kindern gegenüber berücksichtigt werden.
Diese Frage war auch Gegenstand des Widerspruchs- und erstinstanzlichen Klageverfahrens. Es ist daher davon auszugehen, dass der Klägervertreter die Klage und die Berufung nicht nur für den Kläger zu 1., sondern auch für die Klägerin zu 2. eingelegt hat. Entsprechende Vollmachten liegen vor. Die Klägerin zu 2. ist auch durch das erstinstanzliche Urteil beschwert. Das SG hat nicht nur über den Anspruch des Klägers zu 1., sondern auch den der Klägerin zu 2. befunden. So hat es ausdrücklich die Hilfebedürftigkeit beider Kläger geprüft. Die Töchter der Klägerin zu 2. waren dagegen nicht in das Verfahren einzubeziehen. Sie sind durch das Urteil des SG nicht beschwert. Sie gehörten im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 nicht zur Bedarfsgemeinschaft der Kläger, da nach der in diesem Zeitraum gültigen Fassung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nur die minderjährigen Kinder der volljährigen Hilfebedürftigen zur Bedarfsgemeinschaft zählten. Die am 16. Oktober 1985 geborene S. und die am 22. September 1980 geborene C. waren ab Januar 2005 bereits volljährig. Sie bildeten jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft.
II.
Die unter dem 20. März 2006 eingelegte Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist zulässig, obwohl sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden ist. Das Urteil des SG ist den Klägern am 17. November 2005 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist erst am 20. März 2006 beim LSG eingegangen. Der am 9. Dezember 2005 innerhalb der Berufungsfrist eingereichte Entwurf einer Berufung ist nicht als endgültige Berufungseinlegung anzusehen. Der Entwurf diente nur der Begründung des gestellten Prozesskostenhilfeantrags. Zwar entspricht dieser Schriftsatz inhaltlich den Anforderungen einer Berufungsschrift nach § 151 Abs. 3 SGG; er ist jedoch ausdrücklich als Entwurf gekennzeichnet und somit nicht für die Berufungseinlegung bestimmt gewesen (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 9. Juli 1986, IVb ZB 55/86, Rn. 14, juris).
Daher war die am 17. Dezember 2005 abgelaufene Berufungsfrist versäumt. Dem Kläger zu 1. ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung dieser Berufungsfrist nach § 67 SGG zu gewähren. Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Kläger zu 1. war infolge seiner Mittellosigkeit unverschuldet an der rechtzeitigen Berufungseinlegung gehindert. Er hat innerhalb der Frist ein ordnungsgemäßes Prozesskostenhilfegesuch nebst Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht.
Nach ständiger und gefestigter Rechtsprechung aller obersten Gerichtshöfe des Bundes (vgl. nur BSG, Urteil vom 13. Oktober 1992, 4 RA 36/92, Rn. 16, juris m.w.N.) ist ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von PKH formgerecht beantragt hat oder hieran ohne sein Verschulden gehindert war (BSG, Beschluss vom 13. April 1981, 11 BA 46/81, Rn. 4 und vom 30. April 1982, 7 BH 10/82, Rn. 2, juris, jeweils m.w.N.), bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags aus dem Grunde der fehlenden Bedürftigkeit rechnen musste. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob Gerichtskosten entstehen, das Rechtsmittel einem Anwaltszwang unterliegt oder der Amtsermittlungsgrundsatz gilt (BSG, Urteil vom 13. Oktober 1992, a.a.O.). Einen Antrag auf Wiedereinsetzung nach Erhalt des PKH-Beschlusses hat der Kläger zu 1. nicht gestellt, obwohl er diesen im Prozesskostenhilfeantrag angekündigt hatte. Ihm war aber dennoch Wiedereinsetzung nach § 67 Abs. 2 Satz 4 SGG von Amts wegen zu gewähren. Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 SGG ist die versäumte Prozesshandlung innerhalb der Antragsfrist des § 67 Abs. 2 Satz 1 SGG nachzuholen. Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch von Amts wegen gewährt werden (§ 67 Abs. 2 Satz 4 SGG). Voraussetzung hierfür ist - neben dem Vorliegen der versäumten Prozesshandlung -, dass die Gründe für die unverschuldete Fristversäumung entweder zumindest erkennbar gemacht werden oder dass sie offenkundig sind (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1981, IVb ZR 625/80, Rn. 12, juris).
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, so dass der Senat nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens die Wiedereinsetzung von Amts wegen gewähren konnte. Die versäumte Berufungseinlegung hat der Kläger zu 1. mit Schriftsatz vom 20. März 2006 innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung des PKH-Beschlusses nachgeholt. Mit dessen Zustellung an seinen Prozessbevollmächtigten am 14. März 2006 war das Hindernis beseitigt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 1990, XII ZB 141/90, Rn. 3, juris). Mit Ablauf des 14. März 2006 begann die einmonatige Wiedereinsetzungsfrist endete mit dem 14. April 2006.
Die Gründe für die unverschuldete Fristversäumung, nämlich die Mittellosigkeit des Klägers zu 1., die ihn daran hinderte, noch vor Bewilligung der Prozesskostenhilfe endgültig Berufung einzulegen, waren aktenkundig. Der Kläger hatte bereits in seinem Prozesskostenhilfegesuch vom 8. Dezember 2005 erklärt, dass er im Falle der Prozesskostenhilfebewilligung eine Fortsetzung des Verfahrens unter Ausnutzung der Wiedereinsetzungsmöglichkeit wünscht, und er hat diesen Willen mit Schriftsatz vom 20. März 2006 unter Bezugnahme auf die Prozesskostenhilfebewilligung schlüssig wiederholt. Eines ausdrücklichen Wiedereinsetzungsantrages bedurfte es bei dieser Sachlage nicht.
Die Berufungsfrist gilt unter Beachtung des Meistbegünstigungsgrundsatzes, der zur notwendigen Einbeziehung der Klägerin zu 2. in den Rechtsstreit geführt hat, auch für diese als gewahrt. III. Die Berufung der Kläger ist statthaft nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nach der bis zum 31. März 2008 geltenden Rechtslage. Danach bedurfte die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die Geld-, Dienst- oder Sachleistungen oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR nicht überstieg.
Die Kläger machen hier Leistungen nach dem SGB II unter Abzug eines Unterhaltsfreibetrags für die beiden Kinder der Klägerin zu 2. geltend. Zwar ist bei einer Leistungsablehnung grundsätzlich der Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung (hier des Senats) Streitgegenstand (vgl. BSG, Urteil vom 16. Mai 2007, B 11b AS 37/06 R, Rn. 17, juris). Dieser Zeitraum ist vorliegend jedoch seitens der Kläger auf die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 begrenzt worden. Ausgehend von einem monatlichen Regelunterhalt/Regelbedarf nach der damals gültigen Naumburger Tabelle i.H.v. 267,00 EUR je Kind und Monat bei einem zu berücksichtigenden Mindesteinkommen von 1.000,00 EUR ergibt sich ein Streitwert, der für den hier streitgegenständlichen Zeitraum weit über 500,00 EUR liegt. IV.
Die Berufung ist unbegründet. Die Kläger haben für den hier streitgegenständlichen Zeitraum gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Der Bescheid vom 4. Januar 2005 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 24. Februar 2005 ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten (§ 54 SGG). Nach § 19 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Leistungsberechtigt sind nach § 7 Abs.1 Satz 1 SGB II in der hier maßgeblichen, im Bewilligungszeitraum geltenden Fassung Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Die Kläger sind im streitgegenständlichen Zeitraum erwerbsfähig gewesen und haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gehabt. Sie waren jedoch nicht hilfebedürftig. Sie konnten ihren Bedarf durch das Einkommen der Klägerin zu 2. decken. 1.a. Nach § 20 Abs. 2 SGB II betrug die monatliche Regelleistung für Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, in den neuen Bundesländern 331,00 EUR. Nach § 20 Abs. 3 SGB II betrug die Regelleistung jeweils 90 vom Hundert der Regelleistung nach Abs. 2, wenn - wie hier - zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben. Somit hatten der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. rechnerisch einen Anspruch auf Regelleistungen in Höhe von je 297,90 EUR/Monat (zusammen 595,80 EUR). b. Hinzuzurechnen sind die Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU). Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für KdU in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Kläger bewohnten eine etwa 68 qm große Wohnung. Für diese mussten sie eine Bruttomiete von 335,22 EUR/Monat entrichten. In der Wohnung lebte in jedem Fall noch S. , eine der beiden Töchter der Klägerin zu 2 ... Nutzen Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, so sind die Kosten hierfür im Regelfall unabhängig von Alter oder Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 2008, B 11b AS 45/06 R, Rn. 35, juris).
Ob auch die weitere Tochter der Klägerin zu 2. C. noch im Haushalt der Kläger lebte, ist zweifelhaft. Die Angaben der Kläger hierzu sind widersprüchlich. Zum einen wird vorgetragen, C. sei aus der Wohnung ausgezogen, zum anderen, sie lebe noch im Haushalt. Letztlich konnte der Senat diese Frage dahinstehen lassen. Sollte C. nicht mehr Mitglied der Haushaltsgemeinschaft gewesen sein, so wirkt sich dies hier zugunsten der Kläger aus. Es ergeben sich für sie ohne Berücksichtigung der Tochter C. mithin KdU i.H.v. 223,48 EUR/Monat (335,22 EUR: 3 x 2). Dem steht nicht entgegen, dass S. selbst über kein eigenes Einkommen verfügte. Es stand ihr frei, selbst einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II zu stellen (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 2008, a.a.O.). Von diesen Kosten sind die im Regelsatz enthaltenen Warmwasserkosten in Abzug zu bringen, da in der Wohnung das Warmwasser mittels einer Zentralheizung bereitet wurde.
Nach der Rechtsprechung des BSG sind die Kosten der Warmwasserbereitung bereits in Höhe eines prozentualen Anteils Bestandteil der Regelleistung (vgl. Urteil vom 27. Februar 2008, B 14/11b AS 15/07 R, Rn. 23, juris). Sind dagegen technische Vorrichtungen vorhanden, mit denen die Kosten für die Warmwasserbereitung separat erfasst werden können, sind die tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 48/08 R, Rn. 25, juris). Ob die von den Klägern monatlich zu zahlenden Abschläge für die Kosten des Warmwassers auf einer solchen konkreten Berechnung beruhen, brauchte der Senat nicht weiter aufzuklären.
Zugunsten der Kläger geht der Senat von einer monatlich zu zahlenden Pauschale für die Warmwasserbereitung i.H.v. 6,82 EUR (10,22 EUR: 3 x 2) aus (statt der vom BSG errechneten Pauschale i.H.v. 10,74 EUR (5,37 EUR x 2)). Da im Übrigen keine Anhaltspunkte für die Unangemessenheit der KdU bestehen, beträgt der Gesamtbedarf für die Kläger mithin zusammen mit dem Regelsatz und den zu berücksichtigenden KdU i.H.v. 216,66 EUR (223,48 EUR - 6,82 EUR) 812,46 EUR. 2. Diesem Gesamtbedarf ist gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II das von der Klägerin zu 2. bezogene Einkommen anzurechnen. Nach § 11 Abs. 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. a.
Das Einkommen der Klägerin zu 2. setzt sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September 2005 aus ihrem Erwerbseinkommen und dem Kindergeld i.H.v. insgesamt 308,00 EUR zusammen. Das Kindergeld sowohl für S. als auch für C. ist ihr im o.g. Zeitraum nach § 11 Abs.1 Satz 1 SGB II als Einkommen anzurechnen unabhängig davon, ob C. noch im Haushalt der Kläger lebte oder nicht. Regelungen, die die Einkommensanrechnung von Kindergeld an volljährige Kinder ausdrücklich bestimmen, wie z.B. § 1 Nr. 8 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld – Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) in der Fassung ab 1. Oktober 2005, waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft und sind auch nicht rückwirkend anwendbar (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2009, B 14/7b AS 14/07 R, Rn. 24, juris). Von diesen Einkommen sind die in § 11 Abs. 2 SGB II genannten Beträge in Abzug zu bringen (s. unten bb.), nicht dagegen die Unterhaltsbeiträge der Klägerin zu 2., die diese in Form eines Naturalunterhalts an ihre Kinder leistete. aa. Eine gesetzliche Regelung, die den Abzug von bestehenden gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen vom Einkommen festlegte, fehlte im SGB II bis 31. Juli 2006.
Erst mit der Gesetzesänderung zum 1. August 2006 wurde die Neuregelung des § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006, BGBl I S. 1706, eingefügt. Seitdem sind Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag vom zu berücksichtigen Einkommen in Abzug zu bringen. Ob eine rückwirkende Anwendung dieser Gesetzesvorschrift in Ermangelung einer entsprechenden gesetzlichen Regelung in Betracht kommt, kann der Senat offen lassen (so auch BSG, Urteil vom 29. März 2007, B 7b AS 2/06 R, Rn. 21. juris), denn ein Unterhaltstitel im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II lag hier nicht vor. Eine analoge Anwendung auf nicht titulierte Unterhaltsansprüche vor dem 1. August 2006 scheidet aus. Eine dafür notwendige Regelungslücke im Gesetz liegt für die Zeit bis 31. Juli 2006 nicht vor. Unterhaltsleistungen waren auch bereits vor Einführung des § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II nur dann einkommensmindernd zu berücksichtigen, wenn ein titulierter Unterhaltstitel vorlag. Dies war bereits zu Zeiten des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), dessen Regelungen zur Einkommensberücksichtigung durch das SGB II weitestgehend übernommen werden sollten (vgl. BT-Drs.15/1516, S. 53), gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1977, V C 35.77, Rn. 16, juris). Erst wenn das zu berücksichtigende Einkommen schon dem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, das es erzielt, nicht uneingeschränkt zur Verfügung steht, kann eine Hilfegewährung unter Heranziehung des sozialhilferechtlichen Faktizitätsprinzips in Betracht kommen (vgl. BSG, Urteil vom 13. November 2008, B 14 AS 2/08 R, Rn. 32, juris, sowie Urteil vom 11. Dezember 2007, B 8/9b SO 23/06 R, Rn. 15, juris). Nur wenn die Unterhaltsverpflichtung tituliert und somit der Pfändbarkeit unterworfen ist, steht dem Hilfebedürftigen das Einkommen tatsächlich nicht mehr ungeschmälert zur Verfügung. Erst dann ist insoweit seiner Disposition entzogen. Freiwillige Zahlungen zur Tilgung von Schulden können dagegen nicht vom Einkommen abgesetzt werden. Wie die Sozialhilfe dienen die Leistungen nach dem SGB II der Überbrückung einer akuten Notlage. Die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft werden, wie oben bereits aufgeführt, in besonderer Weise in eine solidarische Pflicht genommen, bevor staatliche Hilfe in Anspruch genommen werden kann.
Das gilt auch, soweit ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft sich subjektiv berechtigt in besonderer Weise zur Schuldentilgung verpflichtet fühlt (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2008, B 14/7b AS 10/07 R, Rn. 26, juris). Dieser Grundsatz ist auch anwendbar bei freiwillig erbrachten Unterhaltsleistungen (vgl. BSG, Beschluss vom 1. Juli 2009, B 4 AS 17/09 B, Rn. 14, juris). Ausgehend vom Grundsatz der Subsidiarität staatlicher Hilfeleistungen (§ 3 Abs. 3 SGB II) ist der Hilfebedürftige verpflichtet, alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, um seinen Lebensunterhalt und den der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu sichern (§§ 2 Abs. 2 Satz 1, 9 Abs. 1 SGB II). Dabei kommt der Bedarfsgemeinschaft eine besondere Bedeutung zu. Innerhalb einer solchen, so die gesetzliche Wertung, unterstützen sich die Mitglieder gegenseitig. Das der Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung stehende Einkommen ist zunächst zur Deckung ihres Bedarfs zu verwenden. Das gilt auch für die hier unstreitig vorliegende nichteheliche Lebensgemeinschaft, da ihr wesentliches Merkmal – wie in einer Ehe – das Wirtschaften "aus einem Topf" ist (vgl. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 16. Dezember 1958, Entscheidung vom 16. Dezember 1958, 1 BvL 3/57, 1 BvL 4/57, 1 BvL 8/58, Rn. 44, juris). Der Gesetzgeber darf bei der Gewährung von Sozialleistungen unabhängig von bestehenden bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflichten erst den Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft zur Überwindung einer Notlage in Anspruch nehmen, bevor staatliche Hilfe gewährt wird (vgl. BSG, Urteil vom 13. November 2008, B 14 AS 2/08 R, Rn. 35, juris). Erst wenn die Bedarfsgemeinschaft ihren eigenen Bedarf gedeckt hat, kann sie die darüber hinausgehenden Mittel dazu verwenden, Verbindlichkeiten gegenüber Dritten nachzukommen (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2008, a.a.O.). Denn anderenfalls würde der Einsatzpflichtige durch den Entzug der notwendigen Mittel, die er für die Deckung seines eigenen Lebensunterhalts bzw. für den Bedarf der von ihm versorgten Bedarfsgemeinschaft benötigt, selbst hilfebedürftig. Eine solche Auslegung und Anwendung der Vorschrift verstieße gegen das Grundrecht auf Achtung und Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), weil sie denjenigen, der sich selbst helfen kann, verpflichten würde, seine Mittel für andere einzusetzen, mit der Folge, dass er dadurch selbst mittellos würde und auf staatliche Hilfe angewiesen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1998, 5 C 37/97, Rn. 10, juris). Dieser Grundsatz gilt auch für gesetzlich bestehende Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den nicht in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Kindern eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft (vgl. für Weiterleitung des Kindergelds als Unterhaltszahlung BSG, Beschluss vom 1. Juli 2009, a.a.O.). Es ist nicht Aufgabe des SGB II, dafür zu sorgen, dass Unterhaltsansprüche von Kindern gegenüber Leistungsempfängern des SGB II befriedigt werden. Vielmehr müssen die Kinder von Leistungsempfängern nach dem SGB II, wenn sie mit diesen nicht in einer Bedarfsgemeinschaft leben, eigene Ansprüche auf staatliche Transferleistungen geltend machen, soweit dafür die Voraussetzungen gegeben seien sollten. Die zur Deckung des eigenen Lebensunterhalts vorgesehenen Leistungen des SGB II sind nicht dazu bestimmt, den Empfänger in die Lage zu versetzen, etwaigen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten gegenüber Dritten nachzukommen (vgl. BSG, Urteil vom 19. März 2008, B 11b AS 13/06 R, Rn. 14, juris). Es ist unter Zugrundelegung dieser Grundsätze bei der Einkommensanrechnung auch nicht von der Berücksichtigung eines unterhaltsrechtlich begründeten Selbstbehalts der Klägerin zu 2. auszugehen. Im Rahmen der Regelungen des SGB II finden die Unterhaltsregelungen des BGB keine Anwendung (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 68/07 R, Rn. 17, juris zu § 1 Abs. 2 Alg II-V). Anderenfalls würden die Grenzen der unterschiedlichen Vorschriften, die das SGB II für die Inanspruchnahme der eng miteinander Lebenden in § 7 Abs. 3 SGB II einerseits und des weiteren Familienverbundes in § 9 Abs. 5 SGB II andererseits getroffen hat, missachtet. Da ein unterhaltsrechtlicher Selbstbehalt im Rahmen des SGB II nicht in Betracht kommt, kann auch wegen einer fehlenden ausdrücklichen gesetzlichen Regelung im Hinblick auf § 9 Abs. 5 SGB II kein Einkommensfreibetrag zugunsten der Klägerin zu 2. berücksichtigt werden. Leben Hilfebedürftige in einer Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird danach vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Systematisch bezweckt die Vorschrift die Verminderung der Hilfebedürftigkeit der Personen, die – ohne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu sein – im Haushalt eines Verwandten leben, der in der Lage ist, sie zu unterstützen.
Die Klägerin zu 2. wurde auch nicht in ihrer Handlungsfreiheit hinsichtlich der Wahlmöglichkeit zwischen Betreuungs- und Barunterhaltsleistungen eingeschränkt. Diese Wahlmöglichkeit hat sie nach den Regelungen des BGB ab Volljährigkeit der Kinder nicht mehr. Mit dem Eintritt der Volljährigkeit endet die elterliche Sorge im Rechtssinne und - als Teil hiervon - die insbesondere die Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes umfassende Personensorge (§§ 1626, 1631 BGB). Damit entfällt nach dem Gesetz die Grundlage für eine Gleichbewertung von Betreuungs- und Barunterhalt ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall etwa - wie hier - eine volljährigere Schülerin weiter im Haushalt eines Elternteils lebt und von diesem noch gewisse Betreuungsleistungen erhält. Vom Eintritt der Volljährigkeit an besteht nach dem Gesetz kein rechtfertigender Grund mehr, weiterhin nur den bisher allein barunterhaltspflichtigen Elternteil mit dem nunmehr insgesamt in Form einer Geldrente zu entrichtenden Unterhalt zu belasten, wenn auch der andere Elternteil über Einkünfte verfügt, die ihm die Zahlung von Unterhalt ermöglichen (BGH, Urteil vom 2. März 1994, XII ZR 215/92, Rn. 30, juris). An dieser gesetzlichen Wertung hat sich durch die Neufassung der §§ 1603 Abs. 2 und 1609 BGB durch das Kindesunterhaltsgesetz nichts geändert. Zwar erstreckt sich die gesteigerte Unterhaltspflicht von Eltern seit dem 1. Juli 1998 unter den in § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB genannten Voraussetzungen auch auf volljährige Kinder, die, wie S. , unter 21 Jahre alt sind und noch im Haushalt eines unterhaltsverpflichteten Elternteils wohnen. Die in § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB geregelte Gleichstellung von Bar- und Betreuungsunterhalt gilt jedoch weiterhin allein für minderjährige Kinder; nur diesen gegenüber erfüllt der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht in der Regel durch die Erbringung von Pflege- und Erziehungsleistungen (BGH, Urteil vom 9. Januar 2002, XII ZR 34/00, Rn. 17, juris). Auch die in Art. 2 Grundgesetz (GG) geschützte Handlungsfreiheit der Klägerin zu 2. ist entsprechend der o.g. Ausführungen nicht verletzt. Geschützt ist die Handlungsfreiheit zwar im umfassenden Sinne. Die Freiheit, in eheähnlicher Gemeinschaft zu leben, ist Bestandteil des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 1990, 1 BvR 1186/89, Rn. 34, juris). Der Einzelne hat jedoch Einschränkungen hinzunehmen, die im überwiegenden Allgemeininteresse vorgenommen werden. Der Eingriff darf dabei nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen und den Betroffenen nicht übermäßig und unzumutbar belasten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 1997, 1 BvR 409/90, Rn. 16, juris). Der Grundsatz, nur titulierte Unterhaltsansprüche einkommensmindernd zu berücksichtigen, erfüllt diese Voraussetzungen.
Die Einschränkung für die Klägerin zu 2. besteht darin, dass sie verpflichtet ist, zunächst ihren Unterhalt und den des Klägers zu 1. zu decken, bevor sie Leistungen an ihre Kinder weitergeben kann. Sie ist auf Grund des Grundsatzes der Subsidiarität der Gewährung von Sozialleistungen nicht berechtigt, erst einen Unterhalt an ihre Kinder zu leisten. Die Bedarfsgemeinschaft würde dann nämlich hilfebedürftig werden. Die Klägerin zu 2. kann dieser Einschränkung durch Auflösung der Bedarfsgemeinschaft begegnen. Dadurch wird die allgemeine Handlungsfreiheit nicht in verfassungswidriger Weise eingeschränkt. Eine hier zwischen den Klägern bestehende eheähnliche Gemeinschaft beinhaltet den Willen, auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten füreinander einzustehen. Es besteht kein Rechtsanspruch darauf, dass die Bedarfsgemeinschaft durch steuerfinanzierte Sozialleistungen von wirtschaftlichen Belastungen freigestellt wird, die durch die Bildung der Bedarfsgemeinschaft entstehen können (vgl. BSG, Urteil vom 13. November 2008, a.a.O., Rn. 44). Soweit der Kläger zu 1. geltend macht, er habe keinen Einfluss darauf, ob die Kinder der Klägerin zu 2. den Unterhaltsanspruch titulieren lassen, ist dies unerheblich. Wie oben ausgeführt, ist die Klägerin zu 2. verpflichtet, zunächst den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft - und damit auch den des Klägers zu 1. - zu decken. bb. Vom o.g. Einkommen der Klägerin zu 2. sind dagegen nachfolgende Beträge abzusetzen: Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der vom 1. Januar bis 30. September 2005 gültigen Fassung sind vom Einkommen abzusetzen 1. auf das Einkommen entrichtete Steuern, 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden, 4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, 5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, 6. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 30.
Nach § 3 Alg II-V in der vom 1. Januar bis 30. September 2005 gültigen Fassung sind im Rahmen des § 11 Abs. 2 SGB II folgende Pauschbeträge zu berücksichtigen: 1. von dem Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger und von dem Einkommen minderjähriger Hilfebedürftiger, soweit diese nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch leben, ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, 2. von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Berechnung des Freibetrages bei Erwerbstätigkeit gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 30 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch diejenigen Beträge, die sich für die jeweilige Stufe nach § 30 Nr. 1 bis 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch unter Zugrundelegung eines für alle Stufen einheitlichen Satzes für die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ergeben; der einheitliche Satz entspricht dem Anteil des gesamten, um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bereinigten Einkommens aus Erwerbstätigkeit am gesamten Bruttolohn aus Erwerbstätigkeit, 3. von dem Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch a) bei Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit aa) monatlich ein Sechzigstel der steuerrechtlichen Werbungskostenpauschale als mit seiner Erzielung verbundene notwendige Ausgaben, bb) zusätzlich für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,06 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung, b) bei Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Betriebsausgaben in Höhe von 30 Prozent der Betriebseinnahmen, soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist.
Da das Einkommen der Klägerin zu 2. unterschiedlich hoch war, geht der Senat zur Bedarfsberechnung zugunsten der Kläger vom niedrigsten Nettoerwerbseinkommen in der Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2005 aus. Dieses erzielte sie mit 1.283, 20 EUR netto im Juli 2005 bei einem Bruttoeinkommen von 2.057,10 EUR. Es ergibt sich danach nachfolgende Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens: Bruttoeinkommen: 2.057,10 EUR Abzüge nach § 11 Abs. 2 Nr. 1: 292,58 EUR § 11 Abs. 2 Nr. 2: 439,20 EUR § 11 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 3 Nr. 1 Alg II-V: 30,00 EUR Versicherungspauschale § 11 Abs. 2 Nr. 4: 42,12 EUR; Beiträge zur Pensionskasse sind nach § 82 Abs. 2 Buchst. a) Einkommensteuergesetz (EStG) geförderte Altersvorsorgebeiträge. § 11 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 3 Nr. 3 Alg II-V: 15,33 EUR Werbungskostenpauschale Fahrtkosten 7 km x 21 Arbeitstage x 0,06 EUR = 8,82 EUR §§ 11 Abs. 2 Nr. 6, § 30 SGB II i.V.m. § 3 Nr. 2 Alg II-V: Verhältnis 2.057,10 EUR Bruttoeinkommen zum bereinigten Einkommen i.H.v. = 0,5975 (1.229,05 EUR: 2.057,10 EUR) 1. Stufe 400 EUR x 0,5975 x 15% = 35,85 EUR 2. Stufe 500,00 EUR x 0,5975 x 30% = 89,63 EUR 3. Stufe 600,00 EUR x 0,5975 x 15 % = 53,78 EUR
Das zu berücksichtigende Erwerbseinkommen beträgt 1.103,57 EUR. Zzgl. des Kindergelds stand der Klägerin zu 2. folglich ein Betrag i.H.v. 1.411,57 EUR zur Verfügung.
Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September 2005 ergibt sich folglich keine Hilfebedürftigkeit der Kläger. Mit Hilfe des Einkommens der Klägerin zu 2. konnte die Bedarfsgemeinschaft ihren Bedarf decken. b. Nach der im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2005 geltenden Rechtslage hatte die Klägerin zu 2. ein zu berücksichtigendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit i.H.v. 1.118,89 EUR. Bereits mit diesem Betrag war sie ebenfalls in der Lage, den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft zu decken. Hinsichtlich der Bedarfsberechnung kann auf die o.g. Ausführungen zurückgegriffen werden. Die KdU blieben unverändert hoch. Nach § 11 Abs. 2 SGB II in der ab 1. Oktober 2005 geltenden Fassung waren vom Einkommen in Abzug zu bringen: 1. auf das Einkommen entrichtete Steuern, 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden, 4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, 5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, 6. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 30.
Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist an Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 2 nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt. Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist nach § 30 SGB II in der ab 1. Oktober 2005 geltenden Fassung von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich 1. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 800 Euro beträgt, auf 20 vom Hundert und 2. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 800 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.200 Euro beträgt, auf 10 vom Hundert. Als Pauschbeträge sind nach § 3 der Alg II-V in der vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung abzusetzen 1. von dem Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger und von dem Einkommen minderjähriger Hilfebedürftiger, soweit diese nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch leben, ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, 2. (weggefallen) 3. von dem Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bei Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit a) monatlich ein Sechzigstel der steuerrechtlichen Werbungskostenpauschale (§ 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) als mit seiner Erzielung verbundene notwendige Ausgaben, b) zusätzlich bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung, soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist. Der Senat geht auch in diesem o.g. Zeitraum zur Berechnung der Hilfebedürftigkeit vom niedrigsten Nettoeinkommen aus. Dieses erzielte die Klägerin zu 2. im Oktober 2005 mit 1.373,62 EUR netto (2.248,70 EUR brutto).
Es ergibt sich nachfolgendes zu berücksichtigendes Einkommen:
Bruttoeinkommen: 2.248,70 EUR Abzüge nach § 11 Abs. 2 Nr. 1: 350,52 EUR § 11 Abs. 2 Nr. 2: 480,11 EUR § 11 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 3 Nr. 1 Alg II-V: 30,00 EUR Versicherungspauschale § 11 Abs. 2 Nr. 4: 44,45 EUR; Beiträge zur Pensionskasse sind nach § 82 Abs. 2 Buchst. a) Einkommensteuergesetz (EStG) geförderte Altersvorsorgebeiträge. § 11 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 3 Nr. 3 Alg II-V: 15,33 EUR Werbungskostenpauschale Fahrtkosten 7 km x 21 Arbeitstage x 0,20 EUR = 29,40 EUR §§ 11 Abs. 2 Nr. 6, § 30 SGB II: 180,00 EUR (140,00 EUR + 40,00 EUR)
Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II ist ein Freibetrag i.H.v. 100,00 EUR für die Abzüge nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 SGB II in Abzug zu bringen. Beträgt das Einkommen wie hier mehr als 400,00 EUR, gilt Satz 2 nicht, wenn der erwerbstätige Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Beträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II den Betrag von 100,00 EUR übersteigt. Die Klägerin zu 2. hat im Rahmen des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II höhere zu berücksichtigende Ausgaben als 100,00 EUR (s. die obige Einzelaufstellung). Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II sind folglich die tatsächlichen Beträge in Abzug zu bringen.
Es verbleibt ein zu berücksichtigendes Einkommen i.H.v. 1.118,89 EUR/Monat. Ob das Kindergeld i.H.v. 308,00 EUR hinzuzurechnen ist, kann offen bleiben. Das Kindergeld wird nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 Alg II-V in der ab 1. Oktober 2005 gültigen Fassung nicht als Einkommen berücksichtigt, wenn es an das nicht im Haushalt lebende volljährige Kind weitergeleitet wird. Die Klägerin zu 2. hat im Leistungsantrag vom 27. Dezember 2004 angegeben, sie leite das Kindergeld an ihre Tochter S. weiter. Dies ist jedoch unbeachtlich, da S. unstreitig im Haushalt der Klägerin zu 2. lebte. Der Senat brauchte vorliegend auch an dieser Stelle nicht zu ermitteln, ob C. im Haushalt der Klägerin zu 2. lebte und ob ggf. auch an sie das Kindergeld weitergeleitet wurde. Die Klägerin zu 2. ist allein mit dem Erwerbseinkommen i.H.v. 1.118,89 EUR im o.g. Zeitraum in der Lage gewesen, ihren und den des Klägers zu 1. i.H.v. 812,46 EUR zu decken. Nach alledem hat die Berufung keinen Erfolg und war mithin zurückzuweisen.
V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für die Zulassung einer Revision liegen nicht vor. Die Rechtsfrage zur Berücksichtigung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen ist zwischenzeitlich durch die ab 1. August 2006 geltende Regelung in § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II geklärt. Dass sich die Fragestellung angesichts des Zeitablaufs noch in einer nennenswerten Anzahl von Fällen stellt (vgl. zu dieser Anforderung für außer Kraft getretene Vorschriften BSG, Beschluss vom 28. November 1975, 12 BJ 150/75, Rn. 3, juris), erschließt sich dem Senat nicht.
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