Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stendal (SAN)
Aktenzeichen
S 4 AS 463/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 248/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
getrennt lebende Ehegatten
Die Antragsgegnerin wird unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. Juni 2009 verpflichtet, an den Antragsteller für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2009 Leistungen i.H.v. 600,78 EUR/Monat zu zahlen.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die ihm entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Der am ... 1952 geborene, verheiratete Antragsteller begehrt in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II).
Er bezog seit 1. Januar 2005 mit Unterbrechungen von der Antragsgegnerin Leistungen nach dem SGB II und hatte jeweils angegeben, seit 2000 getrennt zu leben. Ausweislich eines zu den Verwaltungsakten gereichten Auszuges eines Mietvertrags mietete der Antragsteller mit Wirkung zum 1. September 2004 ein Zimmer, Küche, Diele und Bad mit einer Gesamtgröße von 44,65 qm im Erdgeschoss eines Hauses in der F. in K. an. Vermieterin ist seine Ehefrau, die Eigentümerin des Hauses ist. Die Mietzahlung betrug monatlich 258,60 EUR brutto. Seit 1. Januar 2009 beträgt die Bruttomiete nach den Angaben des Antragstellers 260,05 EUR/Monat (176,60 EUR Grundmiete, 83,45 EUR Betriebskostenvorauszahlung). Die Antragsgegnerin bewilligte dem Antragsteller zuletzt mit Bescheid vom 9. Dezember 2008 Leistungen für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2009 i.H.v. 600,78 EUR/Monat. Am 22. Januar 2009 führte die Antragsgegnerin einen Hausbesuch durch. Die Wohnverhältnisse sind im Bericht wie folgt festgehalten: " Zuerst betritt man einen Flur von dem sich links der Heizraum anschließt, geradezu in eine Diele führt und nach rechts die Küche erreicht wird. Weiter befinden sich im Erdgeschoss noch eine Diele, mit Ausgang nach hinten auf das Grundstück, ein Wohnzimmer und ein Bad. Küche und Bad wird gemeinsam genutzt. Wenn Herr B. in das Bad möchte, muß er über die Küche durch die Diele, und das Zimmer von Frau B. gehen. Von der Küche führt eine Treppe hinauf unter das Dach. Dort sind zwei Zimmer: eins als Wohnzimmer und eins als Schlafzimmer von der Ausstattung her zu beschreiben. In dem Wohnzimmer steht ein Fernseher und eine Stereoanlage und im Schlafzimmer ein großes Bett, ich meinte es wäre ein Doppelbett, Herr B. sagte, es wäre ein 140 cm breites Bett. Dort steht auch ein Kühlschrank. Herr B. war gerade bei Malerarbeiten im Treppenaufgang.
Es ist nicht feststellbar, ob es sich um eine eheliche Gemeinschaft oder Wohngemeinschaft handelt. Auffallend war für mich, dass auf Grund der Raumaufteilung des Hauses kein Schlafzimmer von Frau B. flächenmäßig einzuordnen ist, da meiner Auffassung nach, alle Räume zu sehen waren. Alle Räume sind uneingeschränkt für jeden Bewohner zugänglich, auch bei Abwesenheit des anderen Bewohners. Badwege und Küchenwege kreuzen sich. Meiner Auffassung nach sind alle Voraussetzung zur Erfüllung des § 7 Abs. 3a SGB II gegeben. Eine abschließende Entscheidung sollte in der Sachverwaltung getroffen werden." In den Bemerkungen heißt es noch: "Frau B. bewohnt die untere Etage, Herr B. wohnt unter dem Dach (2 Räume). " Ferner wurde anlässlich eines vorherigen Hausbesuchs, bei dem der Antragsteller abwesend war, festgestellt, dass der Antragsteller eine eigene, mit seinem Namen versehene Klingel besitzt, die eine Zuleitung entlang der Hauswand in die obere Etage hat. Die im Haus angetroffene Frau (. die Ehefrau) habe, so heißt es weiter im Bericht, keine Angaben zum Aufenthalt des Antragstellers machen können.
Unter dem 13. Februar 2009 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, bis zum 2. März 2009 die "Anlage WEP" einzureichen, in die er die Angaben seiner Ehefrau eintragen sollte. Mit Schreiben vom gleichen Tag forderte die Antragsgegnerin unter Fristsetzung bis zum 6. März 2009 auch die Ehefrau des Antragstellers auf, die diesem Schreiben beigefügten Anlagen ausgefüllt an sie zurückzusenden. Sie wies in beiden Schreiben darauf hin, bei fruchtlosem Ablauf der Frist werde die Geldleistung bis zur Nachholung ganz versagt. Am 10. März 2009 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin in einem persönlichen Gespräch mit, er lebe von seiner Ehefrau getrennt. Er könne die Unterlagen seiner Ehefrau nicht einreichen, da er sie nicht bekomme. Er wurde nochmals auf seine Mitwirkungspflicht und die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung hingewiesen.
Mit Bescheid vom 6. Mai 2009 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Leistungen ab 1. Mai 2009 ganz, da er die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt habe. Unter dem 25. Mai 2009 hat er gegen den Entziehungsbescheid vom 6. Mai 2009 Widerspruch eingelegt, den die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2009 als unbegründet zurückwiesen hat.
Am 7. Mai 2009 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Stendal (SG) in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Antrag gestellt, die Beklagte zu verpflichten, ihm ab 1. Mai 2009 Leistungen nach dem SGB II i.H.v. 600,78 EUR/Monat zu gewähren. Er sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Weitere als die von ihm vorgelegten Unterlagen könne er nicht beibringen. Zu den Wohnverhältnissen hat er weiter vorgetragen, das Haus sei für seine Ehefrau allein zu groß. Zudem könne sie alleine den auf dem Haus lastenden Finanzdienst nicht aufbringen. Da die Wohnung derzeit wegen der fehlenden vollständigen Abgeschlossenheit nicht an Dritte vermietbar sei, hätten er und seine Ehefrau das bestehende "Mietmodell" gewählt. Im Erdgeschoss verfüge seine Ehefrau über ein Wohn- und ein Schlafzimmer. Das Wohnzimmer, durch das er in die Küche gelange, werde momentan als Abstellraum genutzt. Die Trennung sei bereits im Jahr 2000 erfolgt. Damals hätten beide noch Arbeit gehabt. Seit 2003 seien sie beide in der Steuerklasse I veranlagt gewesen. Sie lebten und wirtschafteten getrennt. Am 4. Juni 2009 hat der Antragsteller bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Fortzahlung der Leistungen nach dem SGB II gestellt. Mit Beschluss vom 18. Juni 2009 hat das SG nach Auslegung des am 7. Mai 2009 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gestellten Antrags die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 6. Mai 2009 angeordnet. Der Entziehungsbescheid der Antragsgegnerin sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. Der Antragsteller habe keine Mitwirkungspflichten verletzt. Da er bestreite, mit seiner Ehefrau in einer Gemeinschaft zu leben, habe er keine Möglichkeit gehabt, die geforderten Nachweise zu erbringen. Den weitergehenden Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Leistungen ab 1. Juli 2009 im Rahmen einer Regelungsanordnung hat das SG zurückgewiesen. Der Antragsteller sei verheiratet. Es spreche vorliegend mehr gegen als für ein Getrenntleben. Beide Eheleute wohnten in einem Haus. Getrennte Wohnungen lägen nicht vor. Der Antragsteller müsse durch das Wohnzimmer der Ehefrau gehen, um in die Küche zu gelangen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Ehefrau über kein Wohnzimmer verfüge und als Eigentümerin jahrelang nur in einem Zimmer wohne, während der Antragsteller zwei Räume nutze. Auch spreche die fehlende Scheidung gegen ein Getrenntleben, da seit der Trennung bereits neun Jahre vergangen seien. Der Steuerklasse hat das SG keine Bedeutung beigemessen. Wenn, wie hier, zwei Eheleute über Einkommen verfügten, habe es keine oder nur geringe Auswirkungen, ob eine getrennte oder gemeinsame Steuerveranlagung durchgeführt werde. In der jetzigen Situation habe eine getrennte Veranlagung für die Ehefrau zwar Nachteile. Diese würden jedoch durch den Sozialleistungsbezug des Antragstellers ausgeglichen. Der Mietvertrag weise zudem als Vertragsbeginn den 1. September 2004 aus. Zu dieser Zeit sei die beabsichtigte Neuregelung der Sozialleistungen bereits bekannt gewesen. Bis 31. Dezember 2004 habe der Antragsteller Arbeitslosengeld I bezogen. Für ihn sei folglich absehbar gewesen, dass er demnächst Sozialleistungen in Anspruch nehmen werde müssen, wenn er keine Arbeitsstelle finde. Der Antragsteller und seine Ehefrau bildeten demnach eine Bedarfsgemeinschaft. Mangels Erkenntnissen zum Einkommen und Vermögen der Ehefrau sei nicht feststellbar, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II habe.
Gegen den ihm am 22. Juni 2009 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 6. Juli 2009 Beschwerde eingelegt. Seine Ehefrau und er hätten sich wegen seiner Alkoholerkrankung getrennt. Ein weiteres Zusammenleben sei für sie nicht möglich gewesen, da sich die akuten und trockenen Phasen der Erkrankung abgewechselt hätten. Er habe ein Interesse gehabt, in seinem gewohnten Umfeld zu bleiben. Er sei kontaktarm. Würde er in einen Plattenbau umziehen müssen, sei von einem weiteren akuten Schub seiner Alkoholerkrankung auszugehen. Auf Grund der Räumlichkeiten des Hauses sei es nicht möglich gewesen, eine Trennung der Wohnräume etagenweise durchzuführen. Das von der Ehefrau genutzte Zimmer sei sehr groß, so dass sie das Wohnzimmer entbehren könne. Zudem halte diese sich selten in ihrer Wohnung auf. Sie arbeite in S. und bleibe die Woche über in S. bei ihrer 69jährigen Mutter, die dort ein Eigenheim bewohne und der Hilfe bedürfe. Der bereits seit der Trennung mündlich bestehende Mietvertrag sei erst im September 2004 schriftlich ausgefertigt worden, da der Leistungsträger Nachweise gefordert hätte. Die Miete sei i.H.v. 300,00 EUR/Monat per Dauerauftrag überwiesen worden. Seit Mai 2009 werde der Dauerauftrag jedoch mangels Kontodeckung nicht mehr ausgeführt. Der Zahlbetrag umfasse die Miete sowie eine Nutzungsgebühr für die Waschmaschine, den Trockner sowie die Küchenutensilien. Auf Nachfrage des Senats, ob er von seiner Ehefrau Trennungsunterhalt erhalte oder diesen ihr gegenüber geltend gemacht habe, hat der Antragsteller ausgeführt, aus familienrechtlicher Sicht dürfte ein Unterhaltsanspruch nicht mehr bestehen. In einem vergleichbaren Fall habe die Antragsgegnerin die Übernahme der Anwaltskosten für ein Unterhaltsverfahren abgelehnt. Er erhalte faktisch keinen Unterhalt. Zudem sei er zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen seitens der Antragsgegnerin nicht aufgefordert worden. Die Antragsgegnerin hat am 17. Juli 2009 auf das Konto des Antragstellers 1.121,56 EUR überwiesen. Nach seinen Angaben hat der Antragsteller daraufhin Geld abgehoben und der Ehefrau 750,00 EUR für die ausstehende Miete in bar übergeben. Am 11. September 2009 hat sich der Antragsteller von Frau S. 900,00 EUR geliehen, wovon er 750,00 EUR am 15. September 2009 als Mietzahlung für die Monate Juli bis September 2009 an seine Ehefrau überwiesen hat.
Auf Nachfrage des Senats, ob der Antragsteller gegen den Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 9. Juni 2009 Klage erhoben habe, hat dieser angegeben, den Bescheid nicht erhalten zu haben. Nach Zusendung einer Abschrift des Widerspruchsbescheids durch das Gericht unter dem 3. September 2009 hat er am 18. September 2009 beim SG Klage erhoben.
Der Antragsteller beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Stendal vom 18. Juni 2009 die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2009 Leistungen nach dem SGB II i.H.v. 600,78 EUR zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hat im Wesentlichen den erstinstanzlichen Beschluss verteidigt. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2009 sowohl den Antragsteller zur Sache befragt als auch die Ehefrau des Antragstellers als Zeugin zu den ehelichen Lebensverhältnissen vernommen.
Hinsichtlich der Einzelheiten der Einlassungen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.
II.
1. Die nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG) und auch im Übrigen zulässig.
Der Streitwert liegt über 750,00 EUR, da der Antragsteller eine monatliche Leistung i.H.v. 600,78 EUR für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2009 begehrt.
2. Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren ist nur das Begehren des Antragstellers, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm ab 1. Juli 2009 Leistungen nach dem SGB II i.H.v. 600,78 EUR/Monat zu gewähren. Das SG hat bereits die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 25. Mai 2009 gegen den Versagungsbescheid der Antragsgegnerin vom 6. Mai 2009 angeordnet mit der Folge ihrer Verpflichtung zur Auszahlung der mit bestandskräftigem Bescheid vom 9. Dezember 2008 bewilligten Leistungen für die Zeit vom 1. Mai bis 30. Juni 2009. Der Versagungsbescheid steht somit einer vorläufigen Leistungsgewährung nicht mehr entgegen (vgl. grundsätzlich BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988, 7 RAr 70/87, SozR 1200 § 66 Nr. 13). Eine Leistungsgewährung ab dem 1. Juli 2009 hat das SG hingegen abgelehnt. Dagegen wendet sich der Antragsteller in seiner Beschwerde.
3. Die Beschwerde ist auch begründet, da das SG den Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung für die Zeit ab 1. August 2009 zu Unrecht abgelehnt hat. Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden.
Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet. Ein Anordnungsanspruch und –grund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für die begehrte Leistung überwiegend wahrscheinlich sind. Es muss also mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben sprechen (Meyer/Ladewig, SGG, 9. Aufl., § 86b, Rn. 16b).
a. Ein streitiges, einer einstweiligen Regelung zugängliches Rechtsverhältnis ist hier mit Wahrscheinlichkeit gegeben. Zugunsten des Antragstellers ist davon auszugehen, dass der Versagungsbescheid vom 6. Mai 2009 nicht bestandskräftig geworden ist. Es wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein, ob die Klage vom 18. September 2009 rechtzeitig nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids vom 9. Juni 2009 erhoben wurde. Nachweispflichtig für den Zugang ist die Antragsgegnerin (§ 37 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X), die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens einen früheren Zugang des Widerspruchsbescheids weder behauptet noch nachgewiesen hat.
b. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Er bezog für den hier streitgegenständlichen Zeitraum von der Antragsgegnerin keine Leistungen. Er konnte seinen Bedarf auch nicht anderweitig decken, so dass er sich in einer Notlage befand.
c. Vorliegend hat der Antragsteller auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, d.h. die tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen für einen Leistungsbezug in der von ihm begehrten Höhe nach dem SGB II liegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme spricht mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers, dass er von seiner Ehefrau i.S. § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II getrennt lebt. Er hat einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach § 19 SGB II glaubhaft gemacht. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Berechtigt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten sind nach § 7 Abs.1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Der zum Zeitpunkt der Antragstellung am 4. Juni 2009 57 Jahre alte Antragsteller hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und ist - soweit ersichtlich - erwerbsfähig. Die bestehende Alkoholerkrankung hindert diese Annahme nicht. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Antragsteller nicht mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sein könnte. Er ist auch hilfebedürftig. Er kann seinen Lebensunterhalt nicht durch das Einkommen seiner Ehefrau decken, denn er lebt mit dieser nicht in einer Bedarfsgemeinschaft. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II gehört zur Bedarfsgemeinschaft als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte. Das SGB II selbst definiert den Begriff des "dauernd getrennt lebenden" Ehegatten nicht. Im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit beim Bezug von Sozialleistungen ist auf den steuerrechtlichen Begriff (§ 26 Einkommensteuergesetz (EStG)) zurückzugreifen. Der Gesetzgeber hatte dies anlässlich der Änderung des § 137 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) im Fünften Gesetz zur Änderung des AFG entsprechend klargestellt. Er hatte für den Bereich des Sozialrechts bereits dort - und später in § 193 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches - Arbeitsförderung (SGB III) - geregelt, dass für die Arbeitslosenhilfe im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung das Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen ist. Er entnahm den Begriff des "nicht dauernd getrennt lebenden" Ehegatten dem Steuerrecht, d.h. § 26 EStG, um die bis dahin in der Praxis bestehende Auslegungsschwierigkeit des Begriffs des "gemeinsamen Haushalts" entbehrlich zu machen (vgl. BT-Drs. 8/2624 S. 30 zu Nr. 46).
Da der Gesetzgeber in § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II denselben Begriff verwendet, ist es folgerichtig, auch im Rahmen des SGB II die steuerrechtliche Definition zu verwenden. Nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung leben Ehegatten dauernd getrennt, wenn zwischen ihnen die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht mehr besteht. Dabei kommt sowohl einer auf Dauer herbeigeführten räumlichen Trennung als auch der inneren Einstellung zur Lebensgemeinschaft bei Abwägung der für und gegen die Annahme eines dauernden Getrenntlebens sprechenden Merkmale besondere Beutung zu (vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 13. Dezember 1985, VI R 190/82, Rn. 7, juris). Unter Lebensgemeinschaft ist die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft der Ehegatten, unter Wirtschaftgemeinschaft die gemeinsame Erledigung der die Ehegatten berührenden wirtschaftlichen Fragen ihres Zusammenlebens zu verstehen. So erfordert eine eheliche Lebensgemeinschaft wenigstens das Fortbestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft als Rest einer weitergehenden Lebensgemeinschaft, die aber weiterhin angestrebt werden muss (vgl. BFH, Beschluss vom 7. Dezember 2001, III B 129/01, Rn. 7, juris). Zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau besteht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr. Der Antragsteller wohnt zwar wie seine Ehefrau in dem ihr gehörenden Einfamilienhaus. Dies führt nicht von vornherein zum Vorliegen einer häuslichen Gemeinschaft. Nach § 1567 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) besteht die häusliche Gemeinschaft nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Ein solches räumliches Getrenntleben liegt hier nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor. Der Antragsteller bewohnt - anders als im Mietvertrag ausgewiesen - die obere Etage des Wohnhauses. Es hat dort sein Schlaf- und sein Wohnzimmer. Im Schlafzimmer hat er auch seinen Kühlschrank stehen. Er verfügt über eine eigene, nachträglich angebaute Klingel. Dem räumlichen Getrenntleben steht die baulich bedingte gemeinsame Küchen- und Badbenutzung nicht entgegen. Die Ehefrau des Antragstellers hält sich nach ihrer glaubhaften und widerspruchsfreien Zeugenaussage nur selten, d.h. höchstens ein- bis zweimal pro Woche und an ein oder zwei Wochenenden im Monat in ihrem Haus auf. Die Wochenenden oder sonstige Freizeit verbringt der Antragsteller nicht mit seiner Ehefrau. Der Antragsteller und seine Ehefrau haben nach ihrem glaubhaften Bekunden zudem praktisch keinen Kontakt zueinander, auch wenn sie sich beide im Haus aufhalten. Die räumliche Trennung wird auch deutlich in dem Umstand, dass die Aufteilung des Hauses zunächst eine andere war. Ursprünglich hatte der Antragsteller ein Zimmer im Erdgeschoss und eines im Obergeschoss. Die Zimmer wurden allerdings getauscht, da der Antragsteller seiner Ehefrau zu häufig über den Weg gelaufen war. Dies zeigt den unbedingten Willen zur räumlichen Trennung. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die Ehefrau des Antragstellers nur selten in ihrem Haus aufhält, ist auch der von ihr im Haus genutzte "Kombiraum" im Erdgeschoss entgegen der Ansicht des SG nachvollziehbar. Sie hat in ihrem Haus nicht mehr ihren Lebensmittelpunkt. Sie hätte zwar als Eigentümerin das Recht, für sich einen größeren Wohnraum in Anspruch zu nehmen, hat daran aber kein Interesse. Die bislang nicht durchgeführte Ehescheidung spricht entgegen der Ansicht des SG nicht gegen ein Getrenntleben. Der Senat hat die Überzeugung gewonnen, dass von keinem der Ehegatten noch der Wille zur Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht. So hat der Antragsteller glaubhaft ausgeführt, zunächst aus finanziellen Gründen von einer Ehescheidung Abstand genommen, im weiteren zeitlichen Verlauf aber nicht mehr daran gedacht zu haben. Es gehe ja auch so. Seine Ehefrau war auf Grund einer heute noch bestehenden psychischen Erkrankung nicht in der Lage, sich um ihre persönlichen Belange zu kümmern. Dem fehlenden Antrag auf eine Ehescheidung kann vorliegend daher keine Bedeutung beigemessen werden. Vielmehr weisen die fast vollständig fehlenden Kontakte zueinander, die verschiedenen Lebensmittelpunkte und die jeweilige Unkenntnis der persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Anderen darauf hin, dass kein innerer Bindungswille mehr besteht. Zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau besteht auch keine Wirtschaftsgemeinschaft mehr. Die Ehefrau des Antragstellers hat auch glaubhaft bekundet, dass sie den Antragsteller nicht finanziell unterstützt. Auch der Kauf einer neuen Waschmaschine als Ersatz der alten, defekten Waschmaschine durch die Ehefrau des Antragstellers ist kein Merkmal des gemeinsamen Wirtschaftens oder der Unterstützung des Antragstellers. Sie tat dies ausschließlich im Eigeninteresse, da sie hinsichtlich der Wäsche ihre Mutter nicht noch mehr belasten wollte. Der Antragsteller profitiert hiervon nur mittelbar im Wege einer Reflexwirkung. Auch im Übrigen sind keine Anhaltspunkte eines gemeinsamen Wirtschaftens erkennbar. Ein gemeinsames Wirtschaften ist insbesondere nicht in dem vom Antragsteller so genannten "Vermieter-/Mietermodell" zu sehen. Die Ehefrau des Antragstellers ist nach ihren eigenen zeugenschaftlichen Angaben nur eingeschränkt in der Lage, auf Dauer den Finanzdienst für das Haus ohne die Mieteinnahmen zu leisten. Auch eine Verwertung (Verkauf) ist ohne den Verbleib von Restschulden derzeit nicht möglich. Eine Teilvermietung an Dritte kommt nicht in Betracht, da dafür keine Nachfrage besteht. Eine Vermietung des Hauses als Ganzes kommt für sie ebenfalls nicht in Betracht, da sie keinen Ärger mit Mietern haben möchte. Durch das Vermieten der Räume an den Antragsteller und seine entsprechenden Mietzahlungen unterstützt der Antragsteller folglich weiterhin seine Ehefrau beim Erhalt ihres Hauses, allerdings nur wie ein Mieter den Eigentümer einer Immobilie. Die Mietzahlungen jedoch leistet der Antragsteller vornehmlich im Eigeninteresse. Eine finanzielle Unterstützung seiner Ehefrau im Sinne eines gemeinsamen Wirtschaftens liegt nicht vor. Diese würde das Haus eher verkaufen wollen, wenn sie einen Kaufpreis erzielen könnte, der die noch auf dem Haus liegenden Verbindlichkeiten zumindest deckt. Das Haus stellt für sie eine finanzielle Belastung dar, die sie durch die Vermietung an den Antragsteller so gering wie möglich halten will. Da der Antragsteller ein Interesse hat, in diesem Haus wohnen zu bleiben, tut er seinerseits alles, um die Wohnung nicht zu verlieren. So erklären sich auch die regelmäßigen nachgewiesenen Mietzahlungen und die Zahlung der Miete durch Aufnahme eines Kredits bei einer Bekannten, als er von der Antragsgegnerin keine Leistungen mehr erhalten hatte. Auch in der Renovierung des Treppenhauses durch den Antragsteller liegt keine Unterstützung, die auf ein gemeinsames Wirtschaften hindeuten könnte. Der Antragsteller sah sich zur Renovierung verpflichtet, da er das Treppenhaus als zu seinem Bereich gehörend ansieht. Sie erfolgte folglich vornehmlich im Eigeninteresse. Der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers steht auch nicht ein etwaig ihm zustehender Anspruch auf Gewährung von Trennungsunterhalt gegen seine Ehefrau nach § 1361 BGB entgegen.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist dieser zwar nicht deswegen verwirkt, weil er einen solchen jahrelang nicht geltend gemacht hat. Der Verlust des Unterhaltsrechts kann nur in den in § 1579 BGB geregelten Fällen eintreten. Nach dieser Bestimmung tritt ein Verlust des Unterhaltsrechts aufgrund des Verhaltens des Unterhaltsberechtigten nur ein, wenn sich dieser in besonders schwerwiegender Weise fehlverhalten hat und infolgedessen die Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten grob unbillig wäre. Die dem zugrunde liegende Wertung des Gesetzes würde zunichte gemacht, wenn schon die "illoyal verspätete Geltendmachung" des Anspruchs auf Unterhalt (BGHZ 25, 47, 52) zum Verlust des Unterhaltsrechts führen könnte. Daher können die allgemeinen Regeln der Verwirkung für das Unterhaltsrecht als Beendigungsgrund keine eigenständige Bedeutung haben (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1982, IVb ZR 709/80, Rn. 9 juris). Hier dürfte jedoch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller erkrankt ist. Eventuell bestehende, bislang unerfüllte unterhaltsrechtliche Ansprüche des Antragstellers stehen jedoch seinem Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für diese Zeiten deshalb nicht entgegen, da sie vom Grundsicherungsträger nicht zu Lasten des Hilfebedürftigen als Einkommen oder verwertbares Vermögen berücksichtigt werden können (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009, B 14 AS 75/08 R, Rn. 22, juris). § 33 Abs. 1 SGB II macht deutlich, dass Unterhaltsansprüche, die der vermeintlich Unterhaltspflichtige nicht erfüllt, auf den Grundsicherungsträger übergehen. Es ergibt sich nach den gesetzlichen Regelungen ein Bedarf des Antragstellers für die Regelleistung nach § 20 SGB II i.H.v. 359,00 EUR/Monat ab Juli 2009. Hinzuzurechnen sind nach § 22 Abs. 1 SGB II die tatsächlich anfallenden Kosten für Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind. Die Miete hat die Antragsgegnerin bisher i.H.v. 249,78 EUR übernommen. Dabei hatte sie von den Heizkosten (40,18 EUR) 18% (7,23 EUR) in Abzug gebracht. Nach der Rechtsprechung des BSG sind monatlich Warmwasserkosten nur i.H.v. 6,47 EUR in Abzug zu bringen, da sie in dieser Höhe bereits Bestandteil der Regelleistung sind. Mithin müsste die Antragsgegnerin zumindest 253,58 EUR Mietkosten (260,05 EUR - 6,47 EUR) gewähren. Das Begehren des Antragstellers ist hier jedoch auf den Leistungsbetrag des Bescheides vom 9. Dezember 2008, d.h. auf 600,78 EUR/Monat begrenzt worden (s.o. 2.). Es kann insoweit auch dahinstehen, ob die Zahlungen für die Benutzung der Küchenutensilien, des Wäschetrockners und der Waschmaschine tatsächlich vereinbart worden ist und falls ja, zu den Unterkunftskosten zählt. Die beantragte Verpflichtung der Antragsgegnerin bis 31. Dezember 2009 entspricht dem Gesetz (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Der
Beschluss ist nicht mit der weiteren Beschwerde angreifbar (§ 177 SGG).
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die ihm entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Der am ... 1952 geborene, verheiratete Antragsteller begehrt in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II).
Er bezog seit 1. Januar 2005 mit Unterbrechungen von der Antragsgegnerin Leistungen nach dem SGB II und hatte jeweils angegeben, seit 2000 getrennt zu leben. Ausweislich eines zu den Verwaltungsakten gereichten Auszuges eines Mietvertrags mietete der Antragsteller mit Wirkung zum 1. September 2004 ein Zimmer, Küche, Diele und Bad mit einer Gesamtgröße von 44,65 qm im Erdgeschoss eines Hauses in der F. in K. an. Vermieterin ist seine Ehefrau, die Eigentümerin des Hauses ist. Die Mietzahlung betrug monatlich 258,60 EUR brutto. Seit 1. Januar 2009 beträgt die Bruttomiete nach den Angaben des Antragstellers 260,05 EUR/Monat (176,60 EUR Grundmiete, 83,45 EUR Betriebskostenvorauszahlung). Die Antragsgegnerin bewilligte dem Antragsteller zuletzt mit Bescheid vom 9. Dezember 2008 Leistungen für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2009 i.H.v. 600,78 EUR/Monat. Am 22. Januar 2009 führte die Antragsgegnerin einen Hausbesuch durch. Die Wohnverhältnisse sind im Bericht wie folgt festgehalten: " Zuerst betritt man einen Flur von dem sich links der Heizraum anschließt, geradezu in eine Diele führt und nach rechts die Küche erreicht wird. Weiter befinden sich im Erdgeschoss noch eine Diele, mit Ausgang nach hinten auf das Grundstück, ein Wohnzimmer und ein Bad. Küche und Bad wird gemeinsam genutzt. Wenn Herr B. in das Bad möchte, muß er über die Küche durch die Diele, und das Zimmer von Frau B. gehen. Von der Küche führt eine Treppe hinauf unter das Dach. Dort sind zwei Zimmer: eins als Wohnzimmer und eins als Schlafzimmer von der Ausstattung her zu beschreiben. In dem Wohnzimmer steht ein Fernseher und eine Stereoanlage und im Schlafzimmer ein großes Bett, ich meinte es wäre ein Doppelbett, Herr B. sagte, es wäre ein 140 cm breites Bett. Dort steht auch ein Kühlschrank. Herr B. war gerade bei Malerarbeiten im Treppenaufgang.
Es ist nicht feststellbar, ob es sich um eine eheliche Gemeinschaft oder Wohngemeinschaft handelt. Auffallend war für mich, dass auf Grund der Raumaufteilung des Hauses kein Schlafzimmer von Frau B. flächenmäßig einzuordnen ist, da meiner Auffassung nach, alle Räume zu sehen waren. Alle Räume sind uneingeschränkt für jeden Bewohner zugänglich, auch bei Abwesenheit des anderen Bewohners. Badwege und Küchenwege kreuzen sich. Meiner Auffassung nach sind alle Voraussetzung zur Erfüllung des § 7 Abs. 3a SGB II gegeben. Eine abschließende Entscheidung sollte in der Sachverwaltung getroffen werden." In den Bemerkungen heißt es noch: "Frau B. bewohnt die untere Etage, Herr B. wohnt unter dem Dach (2 Räume). " Ferner wurde anlässlich eines vorherigen Hausbesuchs, bei dem der Antragsteller abwesend war, festgestellt, dass der Antragsteller eine eigene, mit seinem Namen versehene Klingel besitzt, die eine Zuleitung entlang der Hauswand in die obere Etage hat. Die im Haus angetroffene Frau (. die Ehefrau) habe, so heißt es weiter im Bericht, keine Angaben zum Aufenthalt des Antragstellers machen können.
Unter dem 13. Februar 2009 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, bis zum 2. März 2009 die "Anlage WEP" einzureichen, in die er die Angaben seiner Ehefrau eintragen sollte. Mit Schreiben vom gleichen Tag forderte die Antragsgegnerin unter Fristsetzung bis zum 6. März 2009 auch die Ehefrau des Antragstellers auf, die diesem Schreiben beigefügten Anlagen ausgefüllt an sie zurückzusenden. Sie wies in beiden Schreiben darauf hin, bei fruchtlosem Ablauf der Frist werde die Geldleistung bis zur Nachholung ganz versagt. Am 10. März 2009 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin in einem persönlichen Gespräch mit, er lebe von seiner Ehefrau getrennt. Er könne die Unterlagen seiner Ehefrau nicht einreichen, da er sie nicht bekomme. Er wurde nochmals auf seine Mitwirkungspflicht und die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung hingewiesen.
Mit Bescheid vom 6. Mai 2009 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Leistungen ab 1. Mai 2009 ganz, da er die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt habe. Unter dem 25. Mai 2009 hat er gegen den Entziehungsbescheid vom 6. Mai 2009 Widerspruch eingelegt, den die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2009 als unbegründet zurückwiesen hat.
Am 7. Mai 2009 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Stendal (SG) in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Antrag gestellt, die Beklagte zu verpflichten, ihm ab 1. Mai 2009 Leistungen nach dem SGB II i.H.v. 600,78 EUR/Monat zu gewähren. Er sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Weitere als die von ihm vorgelegten Unterlagen könne er nicht beibringen. Zu den Wohnverhältnissen hat er weiter vorgetragen, das Haus sei für seine Ehefrau allein zu groß. Zudem könne sie alleine den auf dem Haus lastenden Finanzdienst nicht aufbringen. Da die Wohnung derzeit wegen der fehlenden vollständigen Abgeschlossenheit nicht an Dritte vermietbar sei, hätten er und seine Ehefrau das bestehende "Mietmodell" gewählt. Im Erdgeschoss verfüge seine Ehefrau über ein Wohn- und ein Schlafzimmer. Das Wohnzimmer, durch das er in die Küche gelange, werde momentan als Abstellraum genutzt. Die Trennung sei bereits im Jahr 2000 erfolgt. Damals hätten beide noch Arbeit gehabt. Seit 2003 seien sie beide in der Steuerklasse I veranlagt gewesen. Sie lebten und wirtschafteten getrennt. Am 4. Juni 2009 hat der Antragsteller bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Fortzahlung der Leistungen nach dem SGB II gestellt. Mit Beschluss vom 18. Juni 2009 hat das SG nach Auslegung des am 7. Mai 2009 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gestellten Antrags die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 6. Mai 2009 angeordnet. Der Entziehungsbescheid der Antragsgegnerin sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. Der Antragsteller habe keine Mitwirkungspflichten verletzt. Da er bestreite, mit seiner Ehefrau in einer Gemeinschaft zu leben, habe er keine Möglichkeit gehabt, die geforderten Nachweise zu erbringen. Den weitergehenden Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Leistungen ab 1. Juli 2009 im Rahmen einer Regelungsanordnung hat das SG zurückgewiesen. Der Antragsteller sei verheiratet. Es spreche vorliegend mehr gegen als für ein Getrenntleben. Beide Eheleute wohnten in einem Haus. Getrennte Wohnungen lägen nicht vor. Der Antragsteller müsse durch das Wohnzimmer der Ehefrau gehen, um in die Küche zu gelangen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Ehefrau über kein Wohnzimmer verfüge und als Eigentümerin jahrelang nur in einem Zimmer wohne, während der Antragsteller zwei Räume nutze. Auch spreche die fehlende Scheidung gegen ein Getrenntleben, da seit der Trennung bereits neun Jahre vergangen seien. Der Steuerklasse hat das SG keine Bedeutung beigemessen. Wenn, wie hier, zwei Eheleute über Einkommen verfügten, habe es keine oder nur geringe Auswirkungen, ob eine getrennte oder gemeinsame Steuerveranlagung durchgeführt werde. In der jetzigen Situation habe eine getrennte Veranlagung für die Ehefrau zwar Nachteile. Diese würden jedoch durch den Sozialleistungsbezug des Antragstellers ausgeglichen. Der Mietvertrag weise zudem als Vertragsbeginn den 1. September 2004 aus. Zu dieser Zeit sei die beabsichtigte Neuregelung der Sozialleistungen bereits bekannt gewesen. Bis 31. Dezember 2004 habe der Antragsteller Arbeitslosengeld I bezogen. Für ihn sei folglich absehbar gewesen, dass er demnächst Sozialleistungen in Anspruch nehmen werde müssen, wenn er keine Arbeitsstelle finde. Der Antragsteller und seine Ehefrau bildeten demnach eine Bedarfsgemeinschaft. Mangels Erkenntnissen zum Einkommen und Vermögen der Ehefrau sei nicht feststellbar, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II habe.
Gegen den ihm am 22. Juni 2009 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 6. Juli 2009 Beschwerde eingelegt. Seine Ehefrau und er hätten sich wegen seiner Alkoholerkrankung getrennt. Ein weiteres Zusammenleben sei für sie nicht möglich gewesen, da sich die akuten und trockenen Phasen der Erkrankung abgewechselt hätten. Er habe ein Interesse gehabt, in seinem gewohnten Umfeld zu bleiben. Er sei kontaktarm. Würde er in einen Plattenbau umziehen müssen, sei von einem weiteren akuten Schub seiner Alkoholerkrankung auszugehen. Auf Grund der Räumlichkeiten des Hauses sei es nicht möglich gewesen, eine Trennung der Wohnräume etagenweise durchzuführen. Das von der Ehefrau genutzte Zimmer sei sehr groß, so dass sie das Wohnzimmer entbehren könne. Zudem halte diese sich selten in ihrer Wohnung auf. Sie arbeite in S. und bleibe die Woche über in S. bei ihrer 69jährigen Mutter, die dort ein Eigenheim bewohne und der Hilfe bedürfe. Der bereits seit der Trennung mündlich bestehende Mietvertrag sei erst im September 2004 schriftlich ausgefertigt worden, da der Leistungsträger Nachweise gefordert hätte. Die Miete sei i.H.v. 300,00 EUR/Monat per Dauerauftrag überwiesen worden. Seit Mai 2009 werde der Dauerauftrag jedoch mangels Kontodeckung nicht mehr ausgeführt. Der Zahlbetrag umfasse die Miete sowie eine Nutzungsgebühr für die Waschmaschine, den Trockner sowie die Küchenutensilien. Auf Nachfrage des Senats, ob er von seiner Ehefrau Trennungsunterhalt erhalte oder diesen ihr gegenüber geltend gemacht habe, hat der Antragsteller ausgeführt, aus familienrechtlicher Sicht dürfte ein Unterhaltsanspruch nicht mehr bestehen. In einem vergleichbaren Fall habe die Antragsgegnerin die Übernahme der Anwaltskosten für ein Unterhaltsverfahren abgelehnt. Er erhalte faktisch keinen Unterhalt. Zudem sei er zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen seitens der Antragsgegnerin nicht aufgefordert worden. Die Antragsgegnerin hat am 17. Juli 2009 auf das Konto des Antragstellers 1.121,56 EUR überwiesen. Nach seinen Angaben hat der Antragsteller daraufhin Geld abgehoben und der Ehefrau 750,00 EUR für die ausstehende Miete in bar übergeben. Am 11. September 2009 hat sich der Antragsteller von Frau S. 900,00 EUR geliehen, wovon er 750,00 EUR am 15. September 2009 als Mietzahlung für die Monate Juli bis September 2009 an seine Ehefrau überwiesen hat.
Auf Nachfrage des Senats, ob der Antragsteller gegen den Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 9. Juni 2009 Klage erhoben habe, hat dieser angegeben, den Bescheid nicht erhalten zu haben. Nach Zusendung einer Abschrift des Widerspruchsbescheids durch das Gericht unter dem 3. September 2009 hat er am 18. September 2009 beim SG Klage erhoben.
Der Antragsteller beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Stendal vom 18. Juni 2009 die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2009 Leistungen nach dem SGB II i.H.v. 600,78 EUR zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hat im Wesentlichen den erstinstanzlichen Beschluss verteidigt. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2009 sowohl den Antragsteller zur Sache befragt als auch die Ehefrau des Antragstellers als Zeugin zu den ehelichen Lebensverhältnissen vernommen.
Hinsichtlich der Einzelheiten der Einlassungen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.
II.
1. Die nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG) und auch im Übrigen zulässig.
Der Streitwert liegt über 750,00 EUR, da der Antragsteller eine monatliche Leistung i.H.v. 600,78 EUR für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2009 begehrt.
2. Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren ist nur das Begehren des Antragstellers, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm ab 1. Juli 2009 Leistungen nach dem SGB II i.H.v. 600,78 EUR/Monat zu gewähren. Das SG hat bereits die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 25. Mai 2009 gegen den Versagungsbescheid der Antragsgegnerin vom 6. Mai 2009 angeordnet mit der Folge ihrer Verpflichtung zur Auszahlung der mit bestandskräftigem Bescheid vom 9. Dezember 2008 bewilligten Leistungen für die Zeit vom 1. Mai bis 30. Juni 2009. Der Versagungsbescheid steht somit einer vorläufigen Leistungsgewährung nicht mehr entgegen (vgl. grundsätzlich BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988, 7 RAr 70/87, SozR 1200 § 66 Nr. 13). Eine Leistungsgewährung ab dem 1. Juli 2009 hat das SG hingegen abgelehnt. Dagegen wendet sich der Antragsteller in seiner Beschwerde.
3. Die Beschwerde ist auch begründet, da das SG den Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung für die Zeit ab 1. August 2009 zu Unrecht abgelehnt hat. Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden.
Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet. Ein Anordnungsanspruch und –grund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für die begehrte Leistung überwiegend wahrscheinlich sind. Es muss also mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben sprechen (Meyer/Ladewig, SGG, 9. Aufl., § 86b, Rn. 16b).
a. Ein streitiges, einer einstweiligen Regelung zugängliches Rechtsverhältnis ist hier mit Wahrscheinlichkeit gegeben. Zugunsten des Antragstellers ist davon auszugehen, dass der Versagungsbescheid vom 6. Mai 2009 nicht bestandskräftig geworden ist. Es wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein, ob die Klage vom 18. September 2009 rechtzeitig nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids vom 9. Juni 2009 erhoben wurde. Nachweispflichtig für den Zugang ist die Antragsgegnerin (§ 37 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X), die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens einen früheren Zugang des Widerspruchsbescheids weder behauptet noch nachgewiesen hat.
b. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Er bezog für den hier streitgegenständlichen Zeitraum von der Antragsgegnerin keine Leistungen. Er konnte seinen Bedarf auch nicht anderweitig decken, so dass er sich in einer Notlage befand.
c. Vorliegend hat der Antragsteller auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, d.h. die tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen für einen Leistungsbezug in der von ihm begehrten Höhe nach dem SGB II liegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme spricht mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers, dass er von seiner Ehefrau i.S. § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II getrennt lebt. Er hat einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach § 19 SGB II glaubhaft gemacht. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Berechtigt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten sind nach § 7 Abs.1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Der zum Zeitpunkt der Antragstellung am 4. Juni 2009 57 Jahre alte Antragsteller hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und ist - soweit ersichtlich - erwerbsfähig. Die bestehende Alkoholerkrankung hindert diese Annahme nicht. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Antragsteller nicht mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sein könnte. Er ist auch hilfebedürftig. Er kann seinen Lebensunterhalt nicht durch das Einkommen seiner Ehefrau decken, denn er lebt mit dieser nicht in einer Bedarfsgemeinschaft. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II gehört zur Bedarfsgemeinschaft als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte. Das SGB II selbst definiert den Begriff des "dauernd getrennt lebenden" Ehegatten nicht. Im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit beim Bezug von Sozialleistungen ist auf den steuerrechtlichen Begriff (§ 26 Einkommensteuergesetz (EStG)) zurückzugreifen. Der Gesetzgeber hatte dies anlässlich der Änderung des § 137 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) im Fünften Gesetz zur Änderung des AFG entsprechend klargestellt. Er hatte für den Bereich des Sozialrechts bereits dort - und später in § 193 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches - Arbeitsförderung (SGB III) - geregelt, dass für die Arbeitslosenhilfe im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung das Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen ist. Er entnahm den Begriff des "nicht dauernd getrennt lebenden" Ehegatten dem Steuerrecht, d.h. § 26 EStG, um die bis dahin in der Praxis bestehende Auslegungsschwierigkeit des Begriffs des "gemeinsamen Haushalts" entbehrlich zu machen (vgl. BT-Drs. 8/2624 S. 30 zu Nr. 46).
Da der Gesetzgeber in § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II denselben Begriff verwendet, ist es folgerichtig, auch im Rahmen des SGB II die steuerrechtliche Definition zu verwenden. Nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung leben Ehegatten dauernd getrennt, wenn zwischen ihnen die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht mehr besteht. Dabei kommt sowohl einer auf Dauer herbeigeführten räumlichen Trennung als auch der inneren Einstellung zur Lebensgemeinschaft bei Abwägung der für und gegen die Annahme eines dauernden Getrenntlebens sprechenden Merkmale besondere Beutung zu (vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 13. Dezember 1985, VI R 190/82, Rn. 7, juris). Unter Lebensgemeinschaft ist die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft der Ehegatten, unter Wirtschaftgemeinschaft die gemeinsame Erledigung der die Ehegatten berührenden wirtschaftlichen Fragen ihres Zusammenlebens zu verstehen. So erfordert eine eheliche Lebensgemeinschaft wenigstens das Fortbestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft als Rest einer weitergehenden Lebensgemeinschaft, die aber weiterhin angestrebt werden muss (vgl. BFH, Beschluss vom 7. Dezember 2001, III B 129/01, Rn. 7, juris). Zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau besteht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr. Der Antragsteller wohnt zwar wie seine Ehefrau in dem ihr gehörenden Einfamilienhaus. Dies führt nicht von vornherein zum Vorliegen einer häuslichen Gemeinschaft. Nach § 1567 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) besteht die häusliche Gemeinschaft nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Ein solches räumliches Getrenntleben liegt hier nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor. Der Antragsteller bewohnt - anders als im Mietvertrag ausgewiesen - die obere Etage des Wohnhauses. Es hat dort sein Schlaf- und sein Wohnzimmer. Im Schlafzimmer hat er auch seinen Kühlschrank stehen. Er verfügt über eine eigene, nachträglich angebaute Klingel. Dem räumlichen Getrenntleben steht die baulich bedingte gemeinsame Küchen- und Badbenutzung nicht entgegen. Die Ehefrau des Antragstellers hält sich nach ihrer glaubhaften und widerspruchsfreien Zeugenaussage nur selten, d.h. höchstens ein- bis zweimal pro Woche und an ein oder zwei Wochenenden im Monat in ihrem Haus auf. Die Wochenenden oder sonstige Freizeit verbringt der Antragsteller nicht mit seiner Ehefrau. Der Antragsteller und seine Ehefrau haben nach ihrem glaubhaften Bekunden zudem praktisch keinen Kontakt zueinander, auch wenn sie sich beide im Haus aufhalten. Die räumliche Trennung wird auch deutlich in dem Umstand, dass die Aufteilung des Hauses zunächst eine andere war. Ursprünglich hatte der Antragsteller ein Zimmer im Erdgeschoss und eines im Obergeschoss. Die Zimmer wurden allerdings getauscht, da der Antragsteller seiner Ehefrau zu häufig über den Weg gelaufen war. Dies zeigt den unbedingten Willen zur räumlichen Trennung. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die Ehefrau des Antragstellers nur selten in ihrem Haus aufhält, ist auch der von ihr im Haus genutzte "Kombiraum" im Erdgeschoss entgegen der Ansicht des SG nachvollziehbar. Sie hat in ihrem Haus nicht mehr ihren Lebensmittelpunkt. Sie hätte zwar als Eigentümerin das Recht, für sich einen größeren Wohnraum in Anspruch zu nehmen, hat daran aber kein Interesse. Die bislang nicht durchgeführte Ehescheidung spricht entgegen der Ansicht des SG nicht gegen ein Getrenntleben. Der Senat hat die Überzeugung gewonnen, dass von keinem der Ehegatten noch der Wille zur Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht. So hat der Antragsteller glaubhaft ausgeführt, zunächst aus finanziellen Gründen von einer Ehescheidung Abstand genommen, im weiteren zeitlichen Verlauf aber nicht mehr daran gedacht zu haben. Es gehe ja auch so. Seine Ehefrau war auf Grund einer heute noch bestehenden psychischen Erkrankung nicht in der Lage, sich um ihre persönlichen Belange zu kümmern. Dem fehlenden Antrag auf eine Ehescheidung kann vorliegend daher keine Bedeutung beigemessen werden. Vielmehr weisen die fast vollständig fehlenden Kontakte zueinander, die verschiedenen Lebensmittelpunkte und die jeweilige Unkenntnis der persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Anderen darauf hin, dass kein innerer Bindungswille mehr besteht. Zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau besteht auch keine Wirtschaftsgemeinschaft mehr. Die Ehefrau des Antragstellers hat auch glaubhaft bekundet, dass sie den Antragsteller nicht finanziell unterstützt. Auch der Kauf einer neuen Waschmaschine als Ersatz der alten, defekten Waschmaschine durch die Ehefrau des Antragstellers ist kein Merkmal des gemeinsamen Wirtschaftens oder der Unterstützung des Antragstellers. Sie tat dies ausschließlich im Eigeninteresse, da sie hinsichtlich der Wäsche ihre Mutter nicht noch mehr belasten wollte. Der Antragsteller profitiert hiervon nur mittelbar im Wege einer Reflexwirkung. Auch im Übrigen sind keine Anhaltspunkte eines gemeinsamen Wirtschaftens erkennbar. Ein gemeinsames Wirtschaften ist insbesondere nicht in dem vom Antragsteller so genannten "Vermieter-/Mietermodell" zu sehen. Die Ehefrau des Antragstellers ist nach ihren eigenen zeugenschaftlichen Angaben nur eingeschränkt in der Lage, auf Dauer den Finanzdienst für das Haus ohne die Mieteinnahmen zu leisten. Auch eine Verwertung (Verkauf) ist ohne den Verbleib von Restschulden derzeit nicht möglich. Eine Teilvermietung an Dritte kommt nicht in Betracht, da dafür keine Nachfrage besteht. Eine Vermietung des Hauses als Ganzes kommt für sie ebenfalls nicht in Betracht, da sie keinen Ärger mit Mietern haben möchte. Durch das Vermieten der Räume an den Antragsteller und seine entsprechenden Mietzahlungen unterstützt der Antragsteller folglich weiterhin seine Ehefrau beim Erhalt ihres Hauses, allerdings nur wie ein Mieter den Eigentümer einer Immobilie. Die Mietzahlungen jedoch leistet der Antragsteller vornehmlich im Eigeninteresse. Eine finanzielle Unterstützung seiner Ehefrau im Sinne eines gemeinsamen Wirtschaftens liegt nicht vor. Diese würde das Haus eher verkaufen wollen, wenn sie einen Kaufpreis erzielen könnte, der die noch auf dem Haus liegenden Verbindlichkeiten zumindest deckt. Das Haus stellt für sie eine finanzielle Belastung dar, die sie durch die Vermietung an den Antragsteller so gering wie möglich halten will. Da der Antragsteller ein Interesse hat, in diesem Haus wohnen zu bleiben, tut er seinerseits alles, um die Wohnung nicht zu verlieren. So erklären sich auch die regelmäßigen nachgewiesenen Mietzahlungen und die Zahlung der Miete durch Aufnahme eines Kredits bei einer Bekannten, als er von der Antragsgegnerin keine Leistungen mehr erhalten hatte. Auch in der Renovierung des Treppenhauses durch den Antragsteller liegt keine Unterstützung, die auf ein gemeinsames Wirtschaften hindeuten könnte. Der Antragsteller sah sich zur Renovierung verpflichtet, da er das Treppenhaus als zu seinem Bereich gehörend ansieht. Sie erfolgte folglich vornehmlich im Eigeninteresse. Der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers steht auch nicht ein etwaig ihm zustehender Anspruch auf Gewährung von Trennungsunterhalt gegen seine Ehefrau nach § 1361 BGB entgegen.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist dieser zwar nicht deswegen verwirkt, weil er einen solchen jahrelang nicht geltend gemacht hat. Der Verlust des Unterhaltsrechts kann nur in den in § 1579 BGB geregelten Fällen eintreten. Nach dieser Bestimmung tritt ein Verlust des Unterhaltsrechts aufgrund des Verhaltens des Unterhaltsberechtigten nur ein, wenn sich dieser in besonders schwerwiegender Weise fehlverhalten hat und infolgedessen die Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten grob unbillig wäre. Die dem zugrunde liegende Wertung des Gesetzes würde zunichte gemacht, wenn schon die "illoyal verspätete Geltendmachung" des Anspruchs auf Unterhalt (BGHZ 25, 47, 52) zum Verlust des Unterhaltsrechts führen könnte. Daher können die allgemeinen Regeln der Verwirkung für das Unterhaltsrecht als Beendigungsgrund keine eigenständige Bedeutung haben (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1982, IVb ZR 709/80, Rn. 9 juris). Hier dürfte jedoch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller erkrankt ist. Eventuell bestehende, bislang unerfüllte unterhaltsrechtliche Ansprüche des Antragstellers stehen jedoch seinem Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für diese Zeiten deshalb nicht entgegen, da sie vom Grundsicherungsträger nicht zu Lasten des Hilfebedürftigen als Einkommen oder verwertbares Vermögen berücksichtigt werden können (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009, B 14 AS 75/08 R, Rn. 22, juris). § 33 Abs. 1 SGB II macht deutlich, dass Unterhaltsansprüche, die der vermeintlich Unterhaltspflichtige nicht erfüllt, auf den Grundsicherungsträger übergehen. Es ergibt sich nach den gesetzlichen Regelungen ein Bedarf des Antragstellers für die Regelleistung nach § 20 SGB II i.H.v. 359,00 EUR/Monat ab Juli 2009. Hinzuzurechnen sind nach § 22 Abs. 1 SGB II die tatsächlich anfallenden Kosten für Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind. Die Miete hat die Antragsgegnerin bisher i.H.v. 249,78 EUR übernommen. Dabei hatte sie von den Heizkosten (40,18 EUR) 18% (7,23 EUR) in Abzug gebracht. Nach der Rechtsprechung des BSG sind monatlich Warmwasserkosten nur i.H.v. 6,47 EUR in Abzug zu bringen, da sie in dieser Höhe bereits Bestandteil der Regelleistung sind. Mithin müsste die Antragsgegnerin zumindest 253,58 EUR Mietkosten (260,05 EUR - 6,47 EUR) gewähren. Das Begehren des Antragstellers ist hier jedoch auf den Leistungsbetrag des Bescheides vom 9. Dezember 2008, d.h. auf 600,78 EUR/Monat begrenzt worden (s.o. 2.). Es kann insoweit auch dahinstehen, ob die Zahlungen für die Benutzung der Küchenutensilien, des Wäschetrockners und der Waschmaschine tatsächlich vereinbart worden ist und falls ja, zu den Unterkunftskosten zählt. Die beantragte Verpflichtung der Antragsgegnerin bis 31. Dezember 2009 entspricht dem Gesetz (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Der
Beschluss ist nicht mit der weiteren Beschwerde angreifbar (§ 177 SGG).
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