Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 9 RJ 548/03
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 RJ 168/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Berufsunfähigkeit, sozialer Abstieg, geringwertige Tätigkeit
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mag-deburg vom 29. August 2005 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) für die Zeit ab dem 1. August 2003.
Der am 1951 geborene Kläger absolvierte nach seiner Schulzeit (Zehn-Klassen-Abschluss) zunächst vom 1. September 1967 bis zum 31. Juli 1968 eine Ausbildung zum Gummifacharbeiter im VEB Reifenwerk R. und vom 1. September 1968 bis zum 31. Dezember 1970 eine Ausbildung zum Facharbeiter für BMSR-Technik in der Betriebsschule des VEB Traktorenwerk (Facharbeiterzeugnis vom 31. Dezember 1970). Er war im Anschluss daran bis zum 31. Dezember 1980 als BMSR-Mechaniker im VEB Gummiwerk versicherungspflichtig beschäftigt. Er stieg in dieser Tätigkeit von der Lohngruppe 5 ab dem 1. Juli 1974 in die Lohngruppe 7 des Rahmenkollektivvertra-ges Chemie auf. In der Zeit vom 10. bis zum 21. November 1980 nahm er an einem Lehrgang "Blitzschutz für verantwortliche Fachkräfte gemäß TGL 30044" teil. Mit Wirkung zum 1. Januar 1981 wechselte er in demselben VEB in eine Beschäftigung als Revisionsmechaniker, die er bis zum 30. Juni 1990 ausübte und die zumindest ab dem 1. März 1986 nach der Lohngruppe 8 des Rahmenkollektivvertrages Chemie vergütet wurde. Auf Grund einer Ausbildung in der Fachrichtung Maschinenbau erwarb er am 1. Oktober 1984 die Qualifikation als Meister. Der Kläger schloss nachfolgend im Oktober 1984 einen Lehrgang für Revisionsberechtigte für überwachungspflichtige Hebezeuge und einen Lehrgang vom 19. März bis zum 13. April 1985 für Revisionsbe-rechtigte für Druckgefäße mit Erfolg ab. Er war vom 1. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1991 in dem Nachfolgebetrieb des VEB Gummiwerk und vom 24. Juli 1993 bis zum 31. Januar 1996 sowie vom 12. Juli 1996 bis zum 31. Dezember 2000 für andere Arbeitgeber als Wachmann versicherungspflichtig beschäftigt mit zwischen diesen Zeiträumen liegenden Zeiten der Arbeitslosigkeit und einer Beschäftigung als Glas- und Gebäudereiniger (1. Mai 1992 bis 23. Juli 1993). Die Beschäftigung des Klägers als Wachmann war mit Arbeiten im Zwei-Schichten-System mit Überstunden, überwie-genden Kontrollgängen und einer Hundeversorgung verbunden.
Nach den Eintragungen in seinem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung (SVA) ergibt sich folgende Entwicklung u.a. des beitragspflichtigen Gesamtverdienstes des Klägers sowie des Verdienstes, für den Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversiche-rung, der der Kläger seit dem 1. März 1974 angehörte, entrichtet wurden:
Zeitraum Gesamtver-dienst/Verdienst FZR Arbeitsunfähigkeit/ Diagnoseschlüssel Tage Arbeitsausfall/ Arbeitsunfähigkeit 1.1.-31.12.1975 (BMSR-Mechaniker) 5.916,13 M/ 2.515,70 M 6.1.-15.1., 10.-12.6., 12.11.-31.12./ 470, 561 0/56 1.1.-31.12.1976 5.902,87 M/ 3.412,20 M 1.-20.1., 16.-20.2. (Kur 21.1.-10.2., Schonung bis 13.2.)/ 470, 465 0/25 1.1.-31.12.1977 6.801,10 M/ 4.260,60 M 22.9.-2.10., 13.-21.6., 3.-12.8./ 465, 466 15/30 1.1.-31.12.1978 5.050,92 M/ 3.414,70 M 4.1.-28.2., 4.-20.9. (Kur 26.9.-23.10./Schonung 24.-26.10.)/ 535, 532 76/73 1.1.-31.12.1979 5.523,70 M/ 2043,50 M 7.6.-31.7., 14.9.-12.10./ 536 60/92 1.1.-31.12.1980 5.133,90 M/ 2.393,10 M 11.1.-30.1., 29.4.-16.5., 1.-31.10., 25.11.-31.12./ 532 78/106 1.1.-31.12.1981 (Revisionsmechaniker) 5.925,- M/ 2.980,- M 1.-21.1. (8.-16.1. stationär), 18.-27.2., 21.9.-21.10./ 532 46/62 1.1.-31.12.1982 5.828,- M/ 3.148,- M 8.-12.3., 23.4.-19.5., 4.6.- 6.7., 16.-21.9./ 458, 487, 532 51/41 1.1.-31.12.1983 5.452,- M/ 4.680,- M 28.2.-31.3., 2.5.-22.6./ 532 65/84 1.1.-31.12.1984 6.471,- M/ 5.629,- M 21.-27.2., 19.7.-16.8./ 590 27/36 1.1.-31.12.1985 6.852,- M/ 6.226,- M 19.4.-7.5./ 724 13/19 1.1.-31.12.1986 5.482,50 M/ 3.871,90 M 20.-30.5., 8.-19.9. (Kur 24.3.-13.4., Schonung 14.4.)/ 535, 588 19/12 1.1.-31.12.1987 6.650,60 M/ 5.410,90 M 10.-13.11./ 558 20/6 1.1.-31.12.1988 7.200,- M/ 7.024,- M 0/0 1.1.-31.12.1989 6.945,- M/ 6.693,- M 28.3.-7.4./ 466 10/11 1.1.-30.6.1990 3.360,- M/ 3.201,- M 12.-21.2./ 465 8/10 1.7.-31.12.1990 (Wachmann) 8.692,19 M 0/
Die Beklagte gewährte dem Kläger zunächst Leistungen zur medizinischen Rehabilita-tion in der Zeit vom 15. Februar bis zum 8. März 2001, nachdem er infolge eines Bandscheibenvorfalls im Dezember 1999 mit einer mikrochirurgischen Diskektomie-Operation am 15. Mai 2000 in der Höhe L 4/5 links seit dem 29. Januar 2000 im Krankengeldbezug gestanden hatte. Aus der Maßnahme wurde der Kläger nach dem Entlassungsbericht der Median Klinik K. vom 10. April 2001 mit einem Leistungsver-mögen von unter drei Stunden täglich für eine Tätigkeit im Wachschutz entlassen. Körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit wechselnder Körperhaltung ohne schweres Heben und Tragen von Lasten von mehr als zehn kg oder Arbeiten in einseitiger Körperhaltung könne der Kläger nach einer erfolgreichen Behandlung seiner Claudicatio spinalis vollschichtig verrichten. Die ihm noch mögliche Wegstrecke sei vom Kläger mit circa 200 Meter angegeben worden.
Auf seinen Rentenantrag vom 26. März 2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 18. Juli 2001 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 9. März 2001 bis zum 31. Juli 2003 (Zahlbetrag ab dem 1. September 2001 1.485,95 DM). Im Anschluss daran bezog der Kläger Arbeitslosengeld vom 1. August 2003 bis zum 8. November 2005 mit einer Unterbrechung durch den Bezug von Krankengeld vom 8. Mai bis zum 24. Juni 2005. Seit dem 9. November 2005 bezieht der Kläger Arbeitslosengeld II.
Auf den Antrag des Klägers vom 26. März 2003 auf Weiterzahlung der Rente über den 31. Juli 2003 hinaus zog die Beklagte das sozialmedizinische Gutachten des Medizini-schen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 20. November 2000 bei. Sie holte sodann ein Gutachten von dem Facharzt für Orthopdädie Dr. P. vom 16. Mai 2003 ein. Der Kläger habe eine schmerzfreie Wegstrecke von circa einer Stunde bzw. drei km angegebe. Er befinde sich in einem guten Allgemein- und Kräftezustand. Im Ergebnis der Begutachtung hätten sich endgradige Funktionseinschränkungen der Lendenwirbelsäule (LWS) gezeigt. Diese korrelierten mit den röntgenologisch nach-weisbaren patho-morphologischen Strukturveränderungen. Eine Behandlung finde nicht statt. Der Kläger sei noch in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen bei Meidung schwererer Hebe- und Trageleistungen und Zwangshaltungen der LWS vollschichtig zu verrichten. Im Wachschutz sei er vollzeitig belastbar. Es sei zwischenzeitlich eine deutliche Beschwerderemission und Befundverbesserung zu verzeichnen. Der Kläger sei auch in der Lage, unter großstäd-tischen Verhältnissen eine einfache Wegstrecke von mehr als 500 Metern innerhalb von 20 Minuten viermal täglich zurückzulegen.
Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 17. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2003 ab. Der Kläger sei auf Grund seines beruflichen Werdegangs auf alle Tätigkeiten des allgemeinenen Arbeits-marktes verweisbar. Er sei noch in der Lage, leichte Arbeiten in wechselnder Körper-haltung, ohne schweres Heben und Tragen sowie ohne häufige Zwangshaltungen vollschichtig zu verrichten.
Mit seiner am 22. Dezember 2003 bei dem Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren - zunächst gerichtet auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit/voller Erwerbsminderung, mit einer nachfolgenden Be-schränkung auf die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit jeweils über den 31. Juli 2003 hinaus - weiterverfolgt. Seine körperliche Belastbarkeit sei erheblich herabgesunken. Er benötige bereits nach leichten Hausarbeiten eine Pause von mindestens einer Viertelstunde. Stehen könne er nur maximal zehn Minuten, Gehen "am Stück" maximal 20 Minuten. Zur Aufgabe seiner Tätigkeit als BMSR-Mechaniker gab der Kläger an, diese im Jahr 1980 auf Grund der Arbeit in drei Schichten und wegen Magengeschwüren auf Anraten der Betriebsärztin aufgegeben zu haben und deshalb eine Weiterbildung zum Revisor (einer Tätigkeit in Tagschicht) absolviert zu haben. Seit April 2005 habe sich sein Gesundheitszustand nach einer Pankreatitis mit einer nachfolgenden Gewichtsabnahme unklarer Ursache weiter verschlechtert.
Das Sozialgericht hat zunächst Befundberichte eingeholt. Die Fachärzte für Neurochi-rurgie Dres. M. und P. haben in ihrem Befundbericht vom 11. Oktober 2004 angege-ben, die Befunde des Klägers hätten sich im Behandlungszeitraum von März 2000 bis Juni 2004 weder deutlich verschlechtert noch deutlich gebessert. Aus dem beigefügten Arztbrief des Arztes für diagnostische Radiologie Dr. D.-P. vom 28. November 2003 ist eine unveränderte Stellung der Wirbelsäule ohne Nachweis einer fortschreitenden Gefügestörung oder fortschreitenden Osteochondrose zu entnehmen. Es bestehe eine unveränderte Situation im Segment L 4/5 ohne Nachweis einer fortschreitenden spinalen oder neuroforaminalen Beeinträchtigung.
Das Sozialgericht hat sodann ein Gutachten von dem Arzt für Orthopdädie, Chirothe-rapie und Rehabilitationswesen Dr. R., Direktor des Zentrums für Rückenmarksverletz-te und Klinikum für Orthopädie der B. Kliniken B., vom 23. März 2005 mit einer Ergän-zung vom 9. Juni 2005 eingeholt. Bei dem Kläger liege eine Bandscheibenverschlei-ßerkrankung altersphysiologischen Ausmaßes im Bereich L 4/5 und L 5/S 1 vor. Ein Bandscheibenvorfall höchstwahrscheinlich bei L 4/5 links sei operiert worden. Hier fänden sich bei der klinischen Untersuchung nunmehr keine Residuen, allenfalls ein sog. pseudoradikuläres Syndrom im Bereich L 4/5 rechts auf Grund des erniedrigten Quellgehalts der Bandscheibe. Als gesundheitliche Einschränkungen des Klägers seien ein Zustand nach Denervierung der Magennerven mit reizlosen Narben im Bereich der Bauchdecke und ein Zustand nach Bandscheibenoperation L 4/5 und L 5/S 1 mit Entwicklung eines Postpseudoradikulärsyndroms L 4/5 rechts vorhanden. Der Kläger könne noch geistig bis mittelschwierige und körperlich leichte und allenfalls mittelschwere Arbeiten mit einem regelmäßigen Tragen von Gewichten von sieben bis 15 kg täglich acht Stunden ausführen. Er solle keine Arbeiten mit ständigen, längeren bzw. häufigen oder gelegentlich einseitigen körperlichen Belastungen bzw. Zwangshal-tungen oder Arbeiten auf Leitern bzw. Gerüsten verrichten. Zu vermeiden seien auch Arbeiten mit einer Exposition gegenüber Witterungs- oder Umwelteinflüssen (z.B. starken Temperaturschwankungen, Zugluft, Nässe, Lärm und/oder Staub, Gas, Dampf bzw. Rauch), Arbeiten in Wechsel- oder Nachtschicht, unter besonderem Zeitdruck (z.B. im Akkord oder am Fließband) oder mit häufigem Publikumsverkehr oder ähnli-chen Umständen. Die Gehfähigkeit des Klägers sei eingeschränkt. Er könne aber noch unter zumutbaren Bedingungen Fußwege von 500 m zurücklegen. Das Leistungsbild bestehe spätestens seit der Begutachtung durch Dr. P ... Eine zukünftige Besserung des Leistungsvermögens des Klägers sei nicht zu erwarten.
Nach einem dem Gericht von der Beklagten übersandten sozialmedizinischen Gutach-ten des MDK vom 30. Mai 2005 war der Kläger seit dem 27. März 2005 arbeitsunfähig. Eine akute ödematöse Pankreatitis habe durch eine symptomatische Therapie deutlich gebessert werden können. Der Kläger habe angegeben, seit DDR-Zeiten regelmäßig Alkohol zu trinken. Seit seiner Bandscheiben-Operation im Jahr 2000 habe er Alkohol auch zur Schmerzbetäubung eingesetzt. In den letzten eineinhalb Jahren habe sich die Trinkmenge auf vier bis fünf Bier pro Tag gesteigert; er sei aber seit April 2005 mit Rückfällen abstinent. Der Kläger sei zum Zeitpunkt der Untersuchung, bei einer deutlichen Verschlechterung der Leberfunktion, nicht in der Lage gewesen, 15 Stunden pro Woche leichte körperliche Tätigkeiten auszuüben. Bei dem bestehenden chroni-schen Alkoholproblem sei diesbezüglich eine fachspezifische Behandlung erforderlich.
Das Sozialgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 29. August 2005 unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2003 verpflichtet, dem Kläger über den 31. Juli 2003 hinaus eine Berufs-unfähigkeitsrente auf Dauer zu gewähren. Als bisheriger Beruf sei die Facharbeitertä-tigkeit des Klägers als BMSR-Techniker anzusehen, die der Kläger im Jahr 1980 aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe. Aus den Eintragungen im SVA zeige sich, dass der Kläger in den Jahren 1978 bis 1981 wiederholt längere Zeit wegen eines Ulcus duodeni (Diagnoseschlüssel 532) und einer Gastritis bzw. Gastroduodenitis (Diagnoseschlüssel 535) arbeitsunfähig geschrieben gewesen sei.
Gegen das ihr am 14. September 2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11. Oktober 2005 Berufung bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt.
Die Beklagte hat dem Kläger auf seinen Antrag vom 21. Januar 2008 mit Bescheid vom 18. Juli 2008 Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 1. Juni 2008 bis zum 30. Juni 2010 bewilligt (monatlicher Zahlbetrag 691,09 EUR).
Zur Begründung der im Übrigen aufrecht erhaltenen Berufung hat die Beklagte im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei als Ungelernter im Sinne des Mehrstufen-schemas des Bundessozialgerichts (BSG) anzusehen, sodass sie eine Verweisungstä-tigkeit nicht benennen müsse. Maßgebend als "bisheriger Beruf" sei die letzte Tätigkeit des Klägers als Wachmann. Es sei unerheblich, welche Gründe den Kläger im Jahr 1980 zur Aufgabe seiner Tätigkeit als BMSR-Mechaniker bewogen hätten, da er nicht in einen minderqualifizierten Beruf, sondern in die höchstqualifizierteste Tätigkeit in seinem Berufsleben gewechselt sei. Die Tätigkeit als Revisor habe für den Kläger einen beruflichen Aufstieg bedeutet. Er selbst habe erklärt, in dieser Tätigkeit Blitz-schutzanlagen, Verdichterstationen, Hebezeuge etc. auf Sicherheit und Funktionstüch-tigkeit überprüft zu haben. Um diese Tätigkeit ausüben zu können, habe der Kläger eine Qualifikation zum Meister für Maschinenbau erwerben müssen. Einen beruflichen Abstieg habe erst der im Jahr 1990 erfolgte Wechsel des Klägers in den Wachschutz bedeutet, den die auf Grund von Gesetzesänderungen erfolgte Übertragung der Revisortätigkeiten auf Mitarbeiter des TÜV bedingt habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 29. August 2005 aufzuheben und die Klage unter Berücksichtigung der dem Kläger für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis zum 30. Juni 2010 bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung abzu-weisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Wechsel zur Tätigkeit als Revisor habe entgegen der Auffassung der Beklagten keinen beruflichen Aufstieg bedeutet. Im Hinblick auf die soziale Wertigkeit ergebe sich kein Abstieg, wohl aber im Hinblick darauf, dass die Revisortätigkeit keinem anerkannten Ausbildungsberuf zuzuordnen sei. Eine Meisterqualifikation sei für diese angelernte Tätigkeit nicht erforderlich gewesen. Zunächst habe er als Revisor auch weniger verdient als in seiner Tätigkeit als BMSR-Mechaniker. Erst zwei Jahre nachdem er umgesetzt worden sei, habe er die Meisterqualifikation erworben. Der Grund hierfür sei gewesen, dass ein Mitarbeiter seiner Brigade den Lehrgang habe absolvieren müssen, damit diese den Titel "Kollek-tiv der sozialistischen Arbeit" habe erhalten können. Da für eine vollwertige Verrichtung einer Tätigkeit als Revisor grundsätzlich eine Qualifikation als Ingenieur erforderlich sei, habe er stets nur Teilbereiche der Tätigkeit wahrnehmen können. Er habe anhand von Betriebsanleitungen für die jeweiligen Maschinen, Hebezeuge etc. einen Soll-/Ist-Vergleich ausstellen müssen. Bei Übernahme der Revisoraufgaben durch Ingenieure des TÜV habe er - im Gegensatz zu seinen Kollegen - nicht in seinen erlernten Beruf als BMSR-Mechaniker zurückkehren können, sodass er (zunächst in diesem Betrieb) eine Arbeit als Wachmann habe aufnehmen müssen.
Auf Anfragen des Senats haben die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Son-deraufgaben mit Schreiben vom 26. April 2007 und die u.a. die Geschäftsunterlagen der Sch. Gummiwerke im Auftrag des Konkursverwalters verwahrende Zentral-Archiv-Service GmbH mit Schreiben vom 30. Mai 2007 mitgeteilt, eine Personalakte des Klägers liege jeweils nicht vor. Der Kläger hat dem Senat nach seinen Angaben alle sich noch in seinem Besitz befindenden Arbeitsverträge übersandt. Dabei handelt es sich um einen Arbeitsvertrag des VEB Schuhkombinat "B. d. F." Gummiwerk "J. Sch.", Sch., vom 4. Januar 1971 über eine Tätigkeit des Klägers als BMSR-Mechaniker ab dem 1. Januar 1971 mit einem Lohn nach der Lohngruppe 5 des Rahmenkollektivver-trages Chemie, einen Änderungsvertrag des VEB Gummiwerk "J. Sch." vom 1. August 1979 mit einem Lohn nach der Lohngruppe 7 des vorgenannten Rahmenkollektivver-trages und einen Änderungsvertrag vom 13. März 1986 zu einem (dem Senat nicht vorliegenden) Änderungsvertrag vom 1. Oktober 1982 über eine Tätigkeit als "Revisor - Arb.-Aufg.Nr. 13023/1" ab dem 1. März 1986 mit einem Lohn nach der Lohngruppe 8 des vorgenannten Rahrmenkollektivvertrages.
Der Senat hat die Entlassungsberichte der Klinik für Chirurgie der Klinik St. M. vom 17. Dezember 2007 über die stationäre Behandlung eines Adhäsionsileus in der Zeit vom 28. November bis zum 10. Dezember 2007, der Klinik für Anaesthesiologie und Intensivtherapie der O.-v.-G. Universität, M., vom 12. Februar 2008 über die nachfol-gende Behandlung bis zum 12. Februar 2008 und der Klinik für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde dieses Krankenhauses vom 12. März 2008 über die stationäre Behandlung einer ösophagotrachealen Fistel in Höhe des Tracheostomas in der Zeit vom 12. Februar bis zum 12. März 2008 beigezogen.
Die Beklagte hat auf Anfrage des Senats bezüglich eines um die Arbeitsausfalltage bereinigten Bruttorabeitsentgelts für den Zeitraum des Wechsels des Klägers von seiner Tätigkeit als BMSR-Mechaniker zur Tätigkeit als Revisor mitgeteilt, eine solche Berechnung sei nicht möglich. Die im SVA des Klägers pauschal eingetragenen Arbeitsausfalltage hätten die Sozialversicherungspflicht nicht unterbrochen. Eine rein rechnerische Betrachtung der Arbeitsverdienste pro Kalendertag bzw. Kalendermonat bei einer Umrechnung der Arbeitsausfalltage (AT) in Kalendertage (KT) könne nach folgender Formel vorgenommen werden:
AT x 7 = KT 5
(360 KT - 78 AT x 7)
5 Danach habe der Käger im Jahr 1980 den im SVA bescheinigten Arbeitsverdienst von 5.133,90 M, für den Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung gezahlt worden seien, in 251 Kalendertagen erzielt: Gleiches gelte für den eingetragenen Verdienst von 2.393,10 M für den Beiträge zur Freiwilligen Zusatzversicherung (FZR) entrichtet worden seien. Im Jahr 1981 entsprä-chen die Eintragungen für 296 Kalendertage: (360 KT - 46 AT x 7)
5
Damit ergäben sich für einen Kalendermonat (30 KT) im Jahr 1980 899,63 M (613,61 M + 286,02 M) und im Jahr 1981 902,53 M (600,50 M + 302,03 M).
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Das Sozialgericht hat den angefochtenen Bescheid der Beklagten zu Unrecht aufge-hoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 1. August 2003 zu bewilligen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger damit nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung nicht zu.
Der Kläger macht einen Anspruch geltend, auf den gemäß der Übergangsvorschrift in § 302 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl I S. 1827, 1835) § 43 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden ist. Nach § 302 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI besteht, wenn am 31. Dezember 2000 ein An-spruch auf eine solche Rente bestand, der Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbs-unfähigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres weiter, solange die Vorausset-zungen vorliegen, die für die Bewilligung der Leistung maßgebend waren. Durch die Regelung in § 302 b Abs. 1 Satz 2 SGB VI erstreckt sich dieser Bestandsschutz auch auf befristete Renten für einen Anspruch nach Ablauf der Frist. Dabei setzt die Anwen-dung des § 302 b Abs. 1 Satz 2 SGB VI voraus, dass sich ein Weitergewährungsan-spruch an die unter dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht gewährte Rente nahtlos anschließt (vgl. Kamprad in: Hauck/Noftz, SGB VI, Stand Januar 2008, § 302 b RdNr. 12). Die Weitergeltung des alten Rechts erfasst auch solche Fälle, in denen im Anschluss an die befristet gewährte Rente ein Anspruch auf eine geringere Rente nach altem Recht besteht (vgl. Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Renten-versicherung - Sozialgesetzbuch VI, § 302 b SGB VI, RdNr. 6 und 7). Aus dem Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bis zum 31. Juli 2003 ergibt sich damit die Anwendbarkeit der Regelung über die Rente wegen Berufsunfä-higkeit in § 43 SGB VI a.F. für den hier streitigen Zeitraum ab dem 1. August 2003.
Versicherte haben nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI a.F. bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie berufsunfä-hig sind, in den letzten fünf Jahren von Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflicht-beiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Berufsunfähig sind Versicher-te, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist, § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Um-fangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderun-gen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (a.a.O. Satz 2). Berufs-unfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (a.a.O. Satz 4).
Für die Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, ist sein "bisheriger Beruf" maßge-bend. Kann er diesen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben, ist die Zumutbarkeit einer anderen Tätigkeit zu prüfen. Bisheriger Beruf im Sinne des § 43 SGB VI a.F. ist grundsätzlich die zuletzt ausgeübte und auf Dauer angelegte versiche-rungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Diese muss also mit dem Ziel verrichtet worden sein, sie bis zur Erreichung der Altersgrenze auszuüben. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls dann, wenn die Tätigkeit zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl. Niesel in: Kasseler Kommentar, § 43 SGB VI a.F. RdNr. 21, 22 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall ist die versicherungspflichtige Beschäftigung des Klägers als Wachmann "bisheriger Beruf" in diesem Sinne.
Gegen einen Berufsschutz des Klägers in seiner Tätigkeit als BMSR-Mechaniker spricht zunächst, dass eine Hinwendung des Klägers zur Tätigkeit als Revisor als minderqualifizierte Tätigkeit nicht feststeht. Ist die Tätigkeit als Revisor aber als der Tätigkeit als BMSR-Mechaniker mindestens gleichwertig anzusehen, ist die Revisortä-tigkeit als chronologisch spätere Beschäftigung maßgebend (vgl. zum Fortbestehen des Berufsschutzes bei Hinwendung zu einer Tätigkeit auf einer anderen sozialen Ebene: BSG, Urteil vom 22. September 1993 - 8 RKn 2/93 - SozR 3-2600 § 45 Nr. 1 S. 2 f.; BSG, Urteil vom 4. November 1998 - B 13 RJ 95/97 R - juris). Entgegen der Auffassung des Klägers ist dabei nicht statisch auf die Tätigkeit als Revisor bei ihrer Aufnahme abzustellen. Nach den Angaben des Klägers ist Grund der Beendigung der Revisor-Tätigkeit die Übernahme der Aufgaben durch Ingenieure des TÜV gewesen. Damit wäre von einer Wertigkeit der Revisortätigkeit auf der Ebene der Angestelltenbe-rufe von hoher beruflicher Qualität auszugehen. Davon abzugrenzen ist, dass der Kläger nach seinen Angaben nur Teilbereiche der Revisortätigkeit verrichtet hat. Ein beruflicher Abstieg in eine unterhalb der Facharbeiterebene liegende Tätigkeit ergibt sich aber auch dann nicht. Soweit der Kläger auf eine geringere Entlohnung mit Wirkung zum 1. Januar 1981 abstellt, stützen die dem Senat vorliegenden Eintragun-gen im SVA diesen Vortrag nicht. Auch die von der Beklagten auf Anfrage des Senats durchgeführte Berechnung führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Das kann aber dahinstehen, da zumindest mit Wirkung vom 1. März 1986 eine Entlohnung der Revisor-Tätigkeit nach der Lohngruppe 8 des Rahmenkollektivvertrages Chemie erfolgte, während für die Tätigkeit des Klägers als BMSR-Mechaniker die Lohngruppe 7 zumindest noch im August 1979 aktenkundig ist.
Der Kläger hat sich von seiner Tätigkeit als Revisor gelöst. Hat ein Versicherter sich von seinem Beruf "gelöst", ist dieser für die Frage des Berufsschutzes nicht mehr maßgebend (allg. Meinung: vgl. BSG, Urteil vom 26. April 2005 - B 5 RJ 27/04 R - SGb 2005, 337; von Koch in Kreikebohm, SGB VI Kommentar, 3. Aufl. 2008, § 240 RdNr. 11). Eine Lösung vom Beruf setzt voraus, dass der Versicherte eine früher ausgeübte Tätigkeit endgültig und freiwillig aufgegeben und eine andere versiche-rungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen hat (vgl. BSG, Urteil vom 26. April 2005, a.a.O.). Diese Voraussetzungen können für den Wechsel des Klägers von seiner Tätigkeit als Revisor zu einer Tätigkeit als Wachmann bejaht werden. Der Kläger hat den Wechsel von seiner Tätigkeit als Revisor zur Tätigkeit im Wachschutz nicht aus gesundheitlichen Gründen vollzogen. Vielmehr war die Verlagerung der Tätigkeit auf externe Ingenieure Anlass für die Aufgabe der Tätigkeit des Klägers als Revisor.
Es hat sich im Übrigen auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lassen, dass der Kläger sich von der Tätigkeit als BMSR-Mechaniker der Tätigkeit als Revisor aus gesundheitlichen Gründen zugewandt hat.
Eine freiwillige Hinwendung zu einem anderen Beruf, die Voraussetzung für eine Lösung vom Beruf ist, liegt nicht vor, wenn die Tätigkeit aus gesundheitsbedingten Gründen aufgegeben wurde (BSG, Urteil vom 26. April 2005 - B 5 RJ 27/04 R - insoweit nur in juris).
Der Senat hat sich nicht dem Sozialgericht anschließen können, es stehe fest, dass der Kläger sich aus gesundheitlichen Gründen von einer höherwertigen Tätigkeit als BMSR-Mechaniker einer Tätigkeit als Revisor zuwenden musste. Bei Ausschöpfung der dem Senat zugänglichen Erkenntnismittel liegen keine konkreten Anhaltspunkten für einen gesundheitsbedingten Tätigkeitswechsel mit Wirkung zum 1. Januar 1981 vor.
Der Kläger war vor und nach dem Tätigkeitswechsel wegen seiner Magen-Darmerkrankung in erheblichem Umfang arbeitsunfähig erkrankt. Bereits eine Plausibi-litätsprüfung der Angaben des Klägers, eine Tätigkeit als BMSR-Mechaniker sei ihm gesundheitlich weniger zumutbar gewesen als die eines Revisors, ist dem Senat nicht möglich, da für beide Tätigkeiten ein konkretes Profil der vom Kläger verrichteten Arbeiten fehlt. Die Angaben des Klägers sind vor dem Hintergrund kritisch zu hinterfra-gen, dass der Arbeitsvertrag für die Zeit ab dem 1. Januar 1981 nicht vorliegt. Die Personalakte des Klägers ist nicht verfügbar und der Kläger hat der Aufforderung des Senats, diesen Arbeitsvertrag vorzulegen, nach seinen Angaben nicht entsprechen können. Der SVA weist für die Zeit ab dem 1. Januar 1981 nicht die Tätigkeit eines Revisors, sondern die eines Revisionsmechanikers aus. Aus dem Änderungsvertrag vom 13. März 1986 ergibt sich die Vergütung der Revisortätigkeit nach der Lohngrup-pe 8 des Chemie-Tarifs im Vergleich zu einer Vergütung der Tätigkeit als BMSR-Mechaniker noch im August 1979 nach der Lohngruppe 7 dieses Tariververtrages. Alternativ kommt damit auch die aus nicht gesundheitsbedingten Gründen erfolgte Hinwendung zu einer leichteren und besser vergüteten Tätigkeit als Erklärung für den Wechsel in Betracht. Ein aus solchen Gründen zumindest später akzeptierter berufli-cher Wechsel führt zu einer Lösung vom Beruf (vgl. BSG, Urteil vom 26. April 2005 - B 5 RJ 27/04 R - SGb 2005, 337).
Der Kläger kann seinen bisherigen Beruf als Wachmann nicht mehr ausüben. Das ergibt sich aus dem Gutachten von Dr. R. vom 23. März 2005, der in für den Senat überzeugender Weise festgestellt hat, dass der Kläger u.a. Tätigkeiten in Nacht- oder Wechselschicht nicht mehr gewachsen ist. Solche Arbeiten waren mit der letzten Tätigkeit des Klägers verbunden. Der Kläger ist aber auf alle Tätigkeiten des allgemei-nen Arbeitsmarktes verweisbar und könnte damit bei einem Leistungsvermögen von weniger als sechs Stunden täglich nur eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. voller oder teilweiser Erwerbsminderung erhalten, die hier nicht im Streit steht. Auf welche Berufstätigkeiten ein Versicherter nach seinem fachlichen und gesundheitlichen Leistungsvermögen noch zumutbar verwiesen werden kann, beurteilt das BSG nach einem von ihm entwickelten Mehrstufenschema, das auch der Senat seinen Entschei-dungen zugrunde legt. Dieses gliedert die Berufe hierarchisch in vier Gruppen mit verschiedenen Leitberufen. An oberster Stelle steht die Gruppe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion und der besonders qualifizierten Facharbeiter. Es folgen die Facharbeiter in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei bis drei Jahren, danach die angelernten Arbeiter mit einer Ausbildungs-zeit von bis zu zwei Jahren. Zuletzt folgen die so genannten Ungelernten, auch mit einer erforderlichen Einarbeitungs- oder Einweisungszeit von bis zu drei Monaten. Eine von dem Versicherten vollschichtig ausübbare Tätigkeit ist ihm zumutbar im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI a.F., wenn er irgendwelche Tätigkeiten der eigenen Qualifikations-stufe oder aber der nächst niedrigeren Stufe spätestens nach einer Einarbeitung und Einweisung von drei Monaten zum Erwerb der notwendigen Kenntnisse und Fähigkei-ten vollwertig ausüben kann.
Dabei muss dem Versicherten allerdings grundsätzlich ein konkreter Verweisungsberuf benannt und zugeordnet werden können, anhand dessen sich die Zumutbarkeit seiner Ausübung beurteilen lässt. Kann ein anderer Beruf nicht konkret in Betracht gezogen werden, liegt bei der Unfähigkeit der Ausübung des bisherigen Berufs Berufsunfähig-keit vor. Eine Ausnahme vom Erfordernis der konkreten Benennung eines Verwei-sungsberufs besteht dann, wenn der Versicherten fachlich-qualitativ ungelernte Tätigkeiten und jedenfalls leichte körperliche, seelische und geistige Belastungen zumutbar sind. Es gibt eine Vielzahl von ungelernten Berufen im inländischen Erwerbs-leben. Sie stellen gerade keine besonderen Anforderungen an Kenntnisse, fachliche Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung.
Einem Versicherten ist die Ausübung einer ungelernten Arbeitstätigkeit grundsätzlich zuzumuten, wenn sein bisheriger Beruf entweder dem Leitberuf des angelernten oder ungelernten Arbeiters zuzuordnen ist. Allerdings ist bei den angelernten Arbeitern weiter zu differenzieren: Angelernte mit einer Regelausbildungszeit von bis zu einem Jahr (sog. untere Angelernte) sind auf alle ungelernten Tätigkeiten verweisbar. Dem-gegenüber können Angelernte mit einer Regelausbildungszeit von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren (sog. obere Angelernte) nur auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch bestimmte Qualitätsmerkmale auszeichnen. Daher sind für Angelernte des oberen Bereichs Verweisungstätigkeiten konkret zu benennen (Niesel in: Kasseler Kommentar, § 43 SGB VI a.F. RdNr. 109 m.w.N.).
Hier ist der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, da sein bisheriger Beruf als Wachmann höchstens der Ebene des Angelernten im unteren Bereich zuzuordnen ist (vgl. zur Verweisbarkeit eines Wachmannes auch Landessozialgericht Berlin, Urteil vom 28. Februar 2003 - L 16 RJ 72/02 - juris). Es ist nicht erkennbar, dass die von dem Kläger verrichteten Tätigkeiten des Wachschutzes im Allgemeinen erst nach einer Anlernzeit von mehr als drei Monaten verrichtet werden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Entscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe I. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision nur zu, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbe-vollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bundessozialgericht Kassel, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel, einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist beim Bundessozialgericht eingegangen sein.
Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen: a) Rechtsanwälte b) Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt c) zur Vertretung ihrer Mitglieder und bei einem Handeln durch Personen mit Befähi-gung zum Richteramt oder durch Diplomjuristen - selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung - berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft - Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände oder andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung - Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessen-vertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkrei-ses die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten d) juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zu c) genannten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt. Dazu ist ein Handeln durch Personen mit Befähigung zum Richteramt oder Diplomjuristen und die Haftung der Organisation für die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten Voraussetzung.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte oder solche anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts ein-schließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusam-menschlüsse vertreten lassen. Diese Beschäftigten müssen die Befähigung zum Richteramt haben oder Diplomjurist sein.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten schriftlich zu begründen.
In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht und eine Verlet-zung des § 103 SGG nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht schon durch einen Bevollmächtigten der unter I. c) und I. d) genannten Vereini-gungen, Gewerkschaften oder juristischen Personen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen.
Der Antrag kann von dem Beteiligten persönlich gestellt werden; er ist beim Bundesso-zialgericht entweder schriftlich einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.
Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirt-schaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen; hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten und ggf. durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Erklärung über die persön-lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - ggf. nebst entsprechenden Belegen - müssen bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim Bundessozialgericht eingegangen sein.
Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden.
Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.
gez. Klamann gez. Fischer gez. Frank
Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) für die Zeit ab dem 1. August 2003.
Der am 1951 geborene Kläger absolvierte nach seiner Schulzeit (Zehn-Klassen-Abschluss) zunächst vom 1. September 1967 bis zum 31. Juli 1968 eine Ausbildung zum Gummifacharbeiter im VEB Reifenwerk R. und vom 1. September 1968 bis zum 31. Dezember 1970 eine Ausbildung zum Facharbeiter für BMSR-Technik in der Betriebsschule des VEB Traktorenwerk (Facharbeiterzeugnis vom 31. Dezember 1970). Er war im Anschluss daran bis zum 31. Dezember 1980 als BMSR-Mechaniker im VEB Gummiwerk versicherungspflichtig beschäftigt. Er stieg in dieser Tätigkeit von der Lohngruppe 5 ab dem 1. Juli 1974 in die Lohngruppe 7 des Rahmenkollektivvertra-ges Chemie auf. In der Zeit vom 10. bis zum 21. November 1980 nahm er an einem Lehrgang "Blitzschutz für verantwortliche Fachkräfte gemäß TGL 30044" teil. Mit Wirkung zum 1. Januar 1981 wechselte er in demselben VEB in eine Beschäftigung als Revisionsmechaniker, die er bis zum 30. Juni 1990 ausübte und die zumindest ab dem 1. März 1986 nach der Lohngruppe 8 des Rahmenkollektivvertrages Chemie vergütet wurde. Auf Grund einer Ausbildung in der Fachrichtung Maschinenbau erwarb er am 1. Oktober 1984 die Qualifikation als Meister. Der Kläger schloss nachfolgend im Oktober 1984 einen Lehrgang für Revisionsberechtigte für überwachungspflichtige Hebezeuge und einen Lehrgang vom 19. März bis zum 13. April 1985 für Revisionsbe-rechtigte für Druckgefäße mit Erfolg ab. Er war vom 1. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1991 in dem Nachfolgebetrieb des VEB Gummiwerk und vom 24. Juli 1993 bis zum 31. Januar 1996 sowie vom 12. Juli 1996 bis zum 31. Dezember 2000 für andere Arbeitgeber als Wachmann versicherungspflichtig beschäftigt mit zwischen diesen Zeiträumen liegenden Zeiten der Arbeitslosigkeit und einer Beschäftigung als Glas- und Gebäudereiniger (1. Mai 1992 bis 23. Juli 1993). Die Beschäftigung des Klägers als Wachmann war mit Arbeiten im Zwei-Schichten-System mit Überstunden, überwie-genden Kontrollgängen und einer Hundeversorgung verbunden.
Nach den Eintragungen in seinem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung (SVA) ergibt sich folgende Entwicklung u.a. des beitragspflichtigen Gesamtverdienstes des Klägers sowie des Verdienstes, für den Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversiche-rung, der der Kläger seit dem 1. März 1974 angehörte, entrichtet wurden:
Zeitraum Gesamtver-dienst/Verdienst FZR Arbeitsunfähigkeit/ Diagnoseschlüssel Tage Arbeitsausfall/ Arbeitsunfähigkeit 1.1.-31.12.1975 (BMSR-Mechaniker) 5.916,13 M/ 2.515,70 M 6.1.-15.1., 10.-12.6., 12.11.-31.12./ 470, 561 0/56 1.1.-31.12.1976 5.902,87 M/ 3.412,20 M 1.-20.1., 16.-20.2. (Kur 21.1.-10.2., Schonung bis 13.2.)/ 470, 465 0/25 1.1.-31.12.1977 6.801,10 M/ 4.260,60 M 22.9.-2.10., 13.-21.6., 3.-12.8./ 465, 466 15/30 1.1.-31.12.1978 5.050,92 M/ 3.414,70 M 4.1.-28.2., 4.-20.9. (Kur 26.9.-23.10./Schonung 24.-26.10.)/ 535, 532 76/73 1.1.-31.12.1979 5.523,70 M/ 2043,50 M 7.6.-31.7., 14.9.-12.10./ 536 60/92 1.1.-31.12.1980 5.133,90 M/ 2.393,10 M 11.1.-30.1., 29.4.-16.5., 1.-31.10., 25.11.-31.12./ 532 78/106 1.1.-31.12.1981 (Revisionsmechaniker) 5.925,- M/ 2.980,- M 1.-21.1. (8.-16.1. stationär), 18.-27.2., 21.9.-21.10./ 532 46/62 1.1.-31.12.1982 5.828,- M/ 3.148,- M 8.-12.3., 23.4.-19.5., 4.6.- 6.7., 16.-21.9./ 458, 487, 532 51/41 1.1.-31.12.1983 5.452,- M/ 4.680,- M 28.2.-31.3., 2.5.-22.6./ 532 65/84 1.1.-31.12.1984 6.471,- M/ 5.629,- M 21.-27.2., 19.7.-16.8./ 590 27/36 1.1.-31.12.1985 6.852,- M/ 6.226,- M 19.4.-7.5./ 724 13/19 1.1.-31.12.1986 5.482,50 M/ 3.871,90 M 20.-30.5., 8.-19.9. (Kur 24.3.-13.4., Schonung 14.4.)/ 535, 588 19/12 1.1.-31.12.1987 6.650,60 M/ 5.410,90 M 10.-13.11./ 558 20/6 1.1.-31.12.1988 7.200,- M/ 7.024,- M 0/0 1.1.-31.12.1989 6.945,- M/ 6.693,- M 28.3.-7.4./ 466 10/11 1.1.-30.6.1990 3.360,- M/ 3.201,- M 12.-21.2./ 465 8/10 1.7.-31.12.1990 (Wachmann) 8.692,19 M 0/
Die Beklagte gewährte dem Kläger zunächst Leistungen zur medizinischen Rehabilita-tion in der Zeit vom 15. Februar bis zum 8. März 2001, nachdem er infolge eines Bandscheibenvorfalls im Dezember 1999 mit einer mikrochirurgischen Diskektomie-Operation am 15. Mai 2000 in der Höhe L 4/5 links seit dem 29. Januar 2000 im Krankengeldbezug gestanden hatte. Aus der Maßnahme wurde der Kläger nach dem Entlassungsbericht der Median Klinik K. vom 10. April 2001 mit einem Leistungsver-mögen von unter drei Stunden täglich für eine Tätigkeit im Wachschutz entlassen. Körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit wechselnder Körperhaltung ohne schweres Heben und Tragen von Lasten von mehr als zehn kg oder Arbeiten in einseitiger Körperhaltung könne der Kläger nach einer erfolgreichen Behandlung seiner Claudicatio spinalis vollschichtig verrichten. Die ihm noch mögliche Wegstrecke sei vom Kläger mit circa 200 Meter angegeben worden.
Auf seinen Rentenantrag vom 26. März 2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 18. Juli 2001 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 9. März 2001 bis zum 31. Juli 2003 (Zahlbetrag ab dem 1. September 2001 1.485,95 DM). Im Anschluss daran bezog der Kläger Arbeitslosengeld vom 1. August 2003 bis zum 8. November 2005 mit einer Unterbrechung durch den Bezug von Krankengeld vom 8. Mai bis zum 24. Juni 2005. Seit dem 9. November 2005 bezieht der Kläger Arbeitslosengeld II.
Auf den Antrag des Klägers vom 26. März 2003 auf Weiterzahlung der Rente über den 31. Juli 2003 hinaus zog die Beklagte das sozialmedizinische Gutachten des Medizini-schen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 20. November 2000 bei. Sie holte sodann ein Gutachten von dem Facharzt für Orthopdädie Dr. P. vom 16. Mai 2003 ein. Der Kläger habe eine schmerzfreie Wegstrecke von circa einer Stunde bzw. drei km angegebe. Er befinde sich in einem guten Allgemein- und Kräftezustand. Im Ergebnis der Begutachtung hätten sich endgradige Funktionseinschränkungen der Lendenwirbelsäule (LWS) gezeigt. Diese korrelierten mit den röntgenologisch nach-weisbaren patho-morphologischen Strukturveränderungen. Eine Behandlung finde nicht statt. Der Kläger sei noch in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen bei Meidung schwererer Hebe- und Trageleistungen und Zwangshaltungen der LWS vollschichtig zu verrichten. Im Wachschutz sei er vollzeitig belastbar. Es sei zwischenzeitlich eine deutliche Beschwerderemission und Befundverbesserung zu verzeichnen. Der Kläger sei auch in der Lage, unter großstäd-tischen Verhältnissen eine einfache Wegstrecke von mehr als 500 Metern innerhalb von 20 Minuten viermal täglich zurückzulegen.
Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 17. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2003 ab. Der Kläger sei auf Grund seines beruflichen Werdegangs auf alle Tätigkeiten des allgemeinenen Arbeits-marktes verweisbar. Er sei noch in der Lage, leichte Arbeiten in wechselnder Körper-haltung, ohne schweres Heben und Tragen sowie ohne häufige Zwangshaltungen vollschichtig zu verrichten.
Mit seiner am 22. Dezember 2003 bei dem Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren - zunächst gerichtet auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit/voller Erwerbsminderung, mit einer nachfolgenden Be-schränkung auf die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit jeweils über den 31. Juli 2003 hinaus - weiterverfolgt. Seine körperliche Belastbarkeit sei erheblich herabgesunken. Er benötige bereits nach leichten Hausarbeiten eine Pause von mindestens einer Viertelstunde. Stehen könne er nur maximal zehn Minuten, Gehen "am Stück" maximal 20 Minuten. Zur Aufgabe seiner Tätigkeit als BMSR-Mechaniker gab der Kläger an, diese im Jahr 1980 auf Grund der Arbeit in drei Schichten und wegen Magengeschwüren auf Anraten der Betriebsärztin aufgegeben zu haben und deshalb eine Weiterbildung zum Revisor (einer Tätigkeit in Tagschicht) absolviert zu haben. Seit April 2005 habe sich sein Gesundheitszustand nach einer Pankreatitis mit einer nachfolgenden Gewichtsabnahme unklarer Ursache weiter verschlechtert.
Das Sozialgericht hat zunächst Befundberichte eingeholt. Die Fachärzte für Neurochi-rurgie Dres. M. und P. haben in ihrem Befundbericht vom 11. Oktober 2004 angege-ben, die Befunde des Klägers hätten sich im Behandlungszeitraum von März 2000 bis Juni 2004 weder deutlich verschlechtert noch deutlich gebessert. Aus dem beigefügten Arztbrief des Arztes für diagnostische Radiologie Dr. D.-P. vom 28. November 2003 ist eine unveränderte Stellung der Wirbelsäule ohne Nachweis einer fortschreitenden Gefügestörung oder fortschreitenden Osteochondrose zu entnehmen. Es bestehe eine unveränderte Situation im Segment L 4/5 ohne Nachweis einer fortschreitenden spinalen oder neuroforaminalen Beeinträchtigung.
Das Sozialgericht hat sodann ein Gutachten von dem Arzt für Orthopdädie, Chirothe-rapie und Rehabilitationswesen Dr. R., Direktor des Zentrums für Rückenmarksverletz-te und Klinikum für Orthopädie der B. Kliniken B., vom 23. März 2005 mit einer Ergän-zung vom 9. Juni 2005 eingeholt. Bei dem Kläger liege eine Bandscheibenverschlei-ßerkrankung altersphysiologischen Ausmaßes im Bereich L 4/5 und L 5/S 1 vor. Ein Bandscheibenvorfall höchstwahrscheinlich bei L 4/5 links sei operiert worden. Hier fänden sich bei der klinischen Untersuchung nunmehr keine Residuen, allenfalls ein sog. pseudoradikuläres Syndrom im Bereich L 4/5 rechts auf Grund des erniedrigten Quellgehalts der Bandscheibe. Als gesundheitliche Einschränkungen des Klägers seien ein Zustand nach Denervierung der Magennerven mit reizlosen Narben im Bereich der Bauchdecke und ein Zustand nach Bandscheibenoperation L 4/5 und L 5/S 1 mit Entwicklung eines Postpseudoradikulärsyndroms L 4/5 rechts vorhanden. Der Kläger könne noch geistig bis mittelschwierige und körperlich leichte und allenfalls mittelschwere Arbeiten mit einem regelmäßigen Tragen von Gewichten von sieben bis 15 kg täglich acht Stunden ausführen. Er solle keine Arbeiten mit ständigen, längeren bzw. häufigen oder gelegentlich einseitigen körperlichen Belastungen bzw. Zwangshal-tungen oder Arbeiten auf Leitern bzw. Gerüsten verrichten. Zu vermeiden seien auch Arbeiten mit einer Exposition gegenüber Witterungs- oder Umwelteinflüssen (z.B. starken Temperaturschwankungen, Zugluft, Nässe, Lärm und/oder Staub, Gas, Dampf bzw. Rauch), Arbeiten in Wechsel- oder Nachtschicht, unter besonderem Zeitdruck (z.B. im Akkord oder am Fließband) oder mit häufigem Publikumsverkehr oder ähnli-chen Umständen. Die Gehfähigkeit des Klägers sei eingeschränkt. Er könne aber noch unter zumutbaren Bedingungen Fußwege von 500 m zurücklegen. Das Leistungsbild bestehe spätestens seit der Begutachtung durch Dr. P ... Eine zukünftige Besserung des Leistungsvermögens des Klägers sei nicht zu erwarten.
Nach einem dem Gericht von der Beklagten übersandten sozialmedizinischen Gutach-ten des MDK vom 30. Mai 2005 war der Kläger seit dem 27. März 2005 arbeitsunfähig. Eine akute ödematöse Pankreatitis habe durch eine symptomatische Therapie deutlich gebessert werden können. Der Kläger habe angegeben, seit DDR-Zeiten regelmäßig Alkohol zu trinken. Seit seiner Bandscheiben-Operation im Jahr 2000 habe er Alkohol auch zur Schmerzbetäubung eingesetzt. In den letzten eineinhalb Jahren habe sich die Trinkmenge auf vier bis fünf Bier pro Tag gesteigert; er sei aber seit April 2005 mit Rückfällen abstinent. Der Kläger sei zum Zeitpunkt der Untersuchung, bei einer deutlichen Verschlechterung der Leberfunktion, nicht in der Lage gewesen, 15 Stunden pro Woche leichte körperliche Tätigkeiten auszuüben. Bei dem bestehenden chroni-schen Alkoholproblem sei diesbezüglich eine fachspezifische Behandlung erforderlich.
Das Sozialgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 29. August 2005 unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2003 verpflichtet, dem Kläger über den 31. Juli 2003 hinaus eine Berufs-unfähigkeitsrente auf Dauer zu gewähren. Als bisheriger Beruf sei die Facharbeitertä-tigkeit des Klägers als BMSR-Techniker anzusehen, die der Kläger im Jahr 1980 aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe. Aus den Eintragungen im SVA zeige sich, dass der Kläger in den Jahren 1978 bis 1981 wiederholt längere Zeit wegen eines Ulcus duodeni (Diagnoseschlüssel 532) und einer Gastritis bzw. Gastroduodenitis (Diagnoseschlüssel 535) arbeitsunfähig geschrieben gewesen sei.
Gegen das ihr am 14. September 2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11. Oktober 2005 Berufung bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt.
Die Beklagte hat dem Kläger auf seinen Antrag vom 21. Januar 2008 mit Bescheid vom 18. Juli 2008 Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 1. Juni 2008 bis zum 30. Juni 2010 bewilligt (monatlicher Zahlbetrag 691,09 EUR).
Zur Begründung der im Übrigen aufrecht erhaltenen Berufung hat die Beklagte im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei als Ungelernter im Sinne des Mehrstufen-schemas des Bundessozialgerichts (BSG) anzusehen, sodass sie eine Verweisungstä-tigkeit nicht benennen müsse. Maßgebend als "bisheriger Beruf" sei die letzte Tätigkeit des Klägers als Wachmann. Es sei unerheblich, welche Gründe den Kläger im Jahr 1980 zur Aufgabe seiner Tätigkeit als BMSR-Mechaniker bewogen hätten, da er nicht in einen minderqualifizierten Beruf, sondern in die höchstqualifizierteste Tätigkeit in seinem Berufsleben gewechselt sei. Die Tätigkeit als Revisor habe für den Kläger einen beruflichen Aufstieg bedeutet. Er selbst habe erklärt, in dieser Tätigkeit Blitz-schutzanlagen, Verdichterstationen, Hebezeuge etc. auf Sicherheit und Funktionstüch-tigkeit überprüft zu haben. Um diese Tätigkeit ausüben zu können, habe der Kläger eine Qualifikation zum Meister für Maschinenbau erwerben müssen. Einen beruflichen Abstieg habe erst der im Jahr 1990 erfolgte Wechsel des Klägers in den Wachschutz bedeutet, den die auf Grund von Gesetzesänderungen erfolgte Übertragung der Revisortätigkeiten auf Mitarbeiter des TÜV bedingt habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 29. August 2005 aufzuheben und die Klage unter Berücksichtigung der dem Kläger für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis zum 30. Juni 2010 bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung abzu-weisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Wechsel zur Tätigkeit als Revisor habe entgegen der Auffassung der Beklagten keinen beruflichen Aufstieg bedeutet. Im Hinblick auf die soziale Wertigkeit ergebe sich kein Abstieg, wohl aber im Hinblick darauf, dass die Revisortätigkeit keinem anerkannten Ausbildungsberuf zuzuordnen sei. Eine Meisterqualifikation sei für diese angelernte Tätigkeit nicht erforderlich gewesen. Zunächst habe er als Revisor auch weniger verdient als in seiner Tätigkeit als BMSR-Mechaniker. Erst zwei Jahre nachdem er umgesetzt worden sei, habe er die Meisterqualifikation erworben. Der Grund hierfür sei gewesen, dass ein Mitarbeiter seiner Brigade den Lehrgang habe absolvieren müssen, damit diese den Titel "Kollek-tiv der sozialistischen Arbeit" habe erhalten können. Da für eine vollwertige Verrichtung einer Tätigkeit als Revisor grundsätzlich eine Qualifikation als Ingenieur erforderlich sei, habe er stets nur Teilbereiche der Tätigkeit wahrnehmen können. Er habe anhand von Betriebsanleitungen für die jeweiligen Maschinen, Hebezeuge etc. einen Soll-/Ist-Vergleich ausstellen müssen. Bei Übernahme der Revisoraufgaben durch Ingenieure des TÜV habe er - im Gegensatz zu seinen Kollegen - nicht in seinen erlernten Beruf als BMSR-Mechaniker zurückkehren können, sodass er (zunächst in diesem Betrieb) eine Arbeit als Wachmann habe aufnehmen müssen.
Auf Anfragen des Senats haben die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Son-deraufgaben mit Schreiben vom 26. April 2007 und die u.a. die Geschäftsunterlagen der Sch. Gummiwerke im Auftrag des Konkursverwalters verwahrende Zentral-Archiv-Service GmbH mit Schreiben vom 30. Mai 2007 mitgeteilt, eine Personalakte des Klägers liege jeweils nicht vor. Der Kläger hat dem Senat nach seinen Angaben alle sich noch in seinem Besitz befindenden Arbeitsverträge übersandt. Dabei handelt es sich um einen Arbeitsvertrag des VEB Schuhkombinat "B. d. F." Gummiwerk "J. Sch.", Sch., vom 4. Januar 1971 über eine Tätigkeit des Klägers als BMSR-Mechaniker ab dem 1. Januar 1971 mit einem Lohn nach der Lohngruppe 5 des Rahmenkollektivver-trages Chemie, einen Änderungsvertrag des VEB Gummiwerk "J. Sch." vom 1. August 1979 mit einem Lohn nach der Lohngruppe 7 des vorgenannten Rahmenkollektivver-trages und einen Änderungsvertrag vom 13. März 1986 zu einem (dem Senat nicht vorliegenden) Änderungsvertrag vom 1. Oktober 1982 über eine Tätigkeit als "Revisor - Arb.-Aufg.Nr. 13023/1" ab dem 1. März 1986 mit einem Lohn nach der Lohngruppe 8 des vorgenannten Rahrmenkollektivvertrages.
Der Senat hat die Entlassungsberichte der Klinik für Chirurgie der Klinik St. M. vom 17. Dezember 2007 über die stationäre Behandlung eines Adhäsionsileus in der Zeit vom 28. November bis zum 10. Dezember 2007, der Klinik für Anaesthesiologie und Intensivtherapie der O.-v.-G. Universität, M., vom 12. Februar 2008 über die nachfol-gende Behandlung bis zum 12. Februar 2008 und der Klinik für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde dieses Krankenhauses vom 12. März 2008 über die stationäre Behandlung einer ösophagotrachealen Fistel in Höhe des Tracheostomas in der Zeit vom 12. Februar bis zum 12. März 2008 beigezogen.
Die Beklagte hat auf Anfrage des Senats bezüglich eines um die Arbeitsausfalltage bereinigten Bruttorabeitsentgelts für den Zeitraum des Wechsels des Klägers von seiner Tätigkeit als BMSR-Mechaniker zur Tätigkeit als Revisor mitgeteilt, eine solche Berechnung sei nicht möglich. Die im SVA des Klägers pauschal eingetragenen Arbeitsausfalltage hätten die Sozialversicherungspflicht nicht unterbrochen. Eine rein rechnerische Betrachtung der Arbeitsverdienste pro Kalendertag bzw. Kalendermonat bei einer Umrechnung der Arbeitsausfalltage (AT) in Kalendertage (KT) könne nach folgender Formel vorgenommen werden:
AT x 7 = KT 5
(360 KT - 78 AT x 7)
5 Danach habe der Käger im Jahr 1980 den im SVA bescheinigten Arbeitsverdienst von 5.133,90 M, für den Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung gezahlt worden seien, in 251 Kalendertagen erzielt: Gleiches gelte für den eingetragenen Verdienst von 2.393,10 M für den Beiträge zur Freiwilligen Zusatzversicherung (FZR) entrichtet worden seien. Im Jahr 1981 entsprä-chen die Eintragungen für 296 Kalendertage: (360 KT - 46 AT x 7)
5
Damit ergäben sich für einen Kalendermonat (30 KT) im Jahr 1980 899,63 M (613,61 M + 286,02 M) und im Jahr 1981 902,53 M (600,50 M + 302,03 M).
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Das Sozialgericht hat den angefochtenen Bescheid der Beklagten zu Unrecht aufge-hoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 1. August 2003 zu bewilligen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger damit nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung nicht zu.
Der Kläger macht einen Anspruch geltend, auf den gemäß der Übergangsvorschrift in § 302 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl I S. 1827, 1835) § 43 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden ist. Nach § 302 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI besteht, wenn am 31. Dezember 2000 ein An-spruch auf eine solche Rente bestand, der Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbs-unfähigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres weiter, solange die Vorausset-zungen vorliegen, die für die Bewilligung der Leistung maßgebend waren. Durch die Regelung in § 302 b Abs. 1 Satz 2 SGB VI erstreckt sich dieser Bestandsschutz auch auf befristete Renten für einen Anspruch nach Ablauf der Frist. Dabei setzt die Anwen-dung des § 302 b Abs. 1 Satz 2 SGB VI voraus, dass sich ein Weitergewährungsan-spruch an die unter dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht gewährte Rente nahtlos anschließt (vgl. Kamprad in: Hauck/Noftz, SGB VI, Stand Januar 2008, § 302 b RdNr. 12). Die Weitergeltung des alten Rechts erfasst auch solche Fälle, in denen im Anschluss an die befristet gewährte Rente ein Anspruch auf eine geringere Rente nach altem Recht besteht (vgl. Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Renten-versicherung - Sozialgesetzbuch VI, § 302 b SGB VI, RdNr. 6 und 7). Aus dem Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bis zum 31. Juli 2003 ergibt sich damit die Anwendbarkeit der Regelung über die Rente wegen Berufsunfä-higkeit in § 43 SGB VI a.F. für den hier streitigen Zeitraum ab dem 1. August 2003.
Versicherte haben nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI a.F. bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie berufsunfä-hig sind, in den letzten fünf Jahren von Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflicht-beiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Berufsunfähig sind Versicher-te, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist, § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Um-fangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderun-gen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (a.a.O. Satz 2). Berufs-unfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (a.a.O. Satz 4).
Für die Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, ist sein "bisheriger Beruf" maßge-bend. Kann er diesen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben, ist die Zumutbarkeit einer anderen Tätigkeit zu prüfen. Bisheriger Beruf im Sinne des § 43 SGB VI a.F. ist grundsätzlich die zuletzt ausgeübte und auf Dauer angelegte versiche-rungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Diese muss also mit dem Ziel verrichtet worden sein, sie bis zur Erreichung der Altersgrenze auszuüben. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls dann, wenn die Tätigkeit zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl. Niesel in: Kasseler Kommentar, § 43 SGB VI a.F. RdNr. 21, 22 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall ist die versicherungspflichtige Beschäftigung des Klägers als Wachmann "bisheriger Beruf" in diesem Sinne.
Gegen einen Berufsschutz des Klägers in seiner Tätigkeit als BMSR-Mechaniker spricht zunächst, dass eine Hinwendung des Klägers zur Tätigkeit als Revisor als minderqualifizierte Tätigkeit nicht feststeht. Ist die Tätigkeit als Revisor aber als der Tätigkeit als BMSR-Mechaniker mindestens gleichwertig anzusehen, ist die Revisortä-tigkeit als chronologisch spätere Beschäftigung maßgebend (vgl. zum Fortbestehen des Berufsschutzes bei Hinwendung zu einer Tätigkeit auf einer anderen sozialen Ebene: BSG, Urteil vom 22. September 1993 - 8 RKn 2/93 - SozR 3-2600 § 45 Nr. 1 S. 2 f.; BSG, Urteil vom 4. November 1998 - B 13 RJ 95/97 R - juris). Entgegen der Auffassung des Klägers ist dabei nicht statisch auf die Tätigkeit als Revisor bei ihrer Aufnahme abzustellen. Nach den Angaben des Klägers ist Grund der Beendigung der Revisor-Tätigkeit die Übernahme der Aufgaben durch Ingenieure des TÜV gewesen. Damit wäre von einer Wertigkeit der Revisortätigkeit auf der Ebene der Angestelltenbe-rufe von hoher beruflicher Qualität auszugehen. Davon abzugrenzen ist, dass der Kläger nach seinen Angaben nur Teilbereiche der Revisortätigkeit verrichtet hat. Ein beruflicher Abstieg in eine unterhalb der Facharbeiterebene liegende Tätigkeit ergibt sich aber auch dann nicht. Soweit der Kläger auf eine geringere Entlohnung mit Wirkung zum 1. Januar 1981 abstellt, stützen die dem Senat vorliegenden Eintragun-gen im SVA diesen Vortrag nicht. Auch die von der Beklagten auf Anfrage des Senats durchgeführte Berechnung führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Das kann aber dahinstehen, da zumindest mit Wirkung vom 1. März 1986 eine Entlohnung der Revisor-Tätigkeit nach der Lohngruppe 8 des Rahmenkollektivvertrages Chemie erfolgte, während für die Tätigkeit des Klägers als BMSR-Mechaniker die Lohngruppe 7 zumindest noch im August 1979 aktenkundig ist.
Der Kläger hat sich von seiner Tätigkeit als Revisor gelöst. Hat ein Versicherter sich von seinem Beruf "gelöst", ist dieser für die Frage des Berufsschutzes nicht mehr maßgebend (allg. Meinung: vgl. BSG, Urteil vom 26. April 2005 - B 5 RJ 27/04 R - SGb 2005, 337; von Koch in Kreikebohm, SGB VI Kommentar, 3. Aufl. 2008, § 240 RdNr. 11). Eine Lösung vom Beruf setzt voraus, dass der Versicherte eine früher ausgeübte Tätigkeit endgültig und freiwillig aufgegeben und eine andere versiche-rungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen hat (vgl. BSG, Urteil vom 26. April 2005, a.a.O.). Diese Voraussetzungen können für den Wechsel des Klägers von seiner Tätigkeit als Revisor zu einer Tätigkeit als Wachmann bejaht werden. Der Kläger hat den Wechsel von seiner Tätigkeit als Revisor zur Tätigkeit im Wachschutz nicht aus gesundheitlichen Gründen vollzogen. Vielmehr war die Verlagerung der Tätigkeit auf externe Ingenieure Anlass für die Aufgabe der Tätigkeit des Klägers als Revisor.
Es hat sich im Übrigen auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lassen, dass der Kläger sich von der Tätigkeit als BMSR-Mechaniker der Tätigkeit als Revisor aus gesundheitlichen Gründen zugewandt hat.
Eine freiwillige Hinwendung zu einem anderen Beruf, die Voraussetzung für eine Lösung vom Beruf ist, liegt nicht vor, wenn die Tätigkeit aus gesundheitsbedingten Gründen aufgegeben wurde (BSG, Urteil vom 26. April 2005 - B 5 RJ 27/04 R - insoweit nur in juris).
Der Senat hat sich nicht dem Sozialgericht anschließen können, es stehe fest, dass der Kläger sich aus gesundheitlichen Gründen von einer höherwertigen Tätigkeit als BMSR-Mechaniker einer Tätigkeit als Revisor zuwenden musste. Bei Ausschöpfung der dem Senat zugänglichen Erkenntnismittel liegen keine konkreten Anhaltspunkten für einen gesundheitsbedingten Tätigkeitswechsel mit Wirkung zum 1. Januar 1981 vor.
Der Kläger war vor und nach dem Tätigkeitswechsel wegen seiner Magen-Darmerkrankung in erheblichem Umfang arbeitsunfähig erkrankt. Bereits eine Plausibi-litätsprüfung der Angaben des Klägers, eine Tätigkeit als BMSR-Mechaniker sei ihm gesundheitlich weniger zumutbar gewesen als die eines Revisors, ist dem Senat nicht möglich, da für beide Tätigkeiten ein konkretes Profil der vom Kläger verrichteten Arbeiten fehlt. Die Angaben des Klägers sind vor dem Hintergrund kritisch zu hinterfra-gen, dass der Arbeitsvertrag für die Zeit ab dem 1. Januar 1981 nicht vorliegt. Die Personalakte des Klägers ist nicht verfügbar und der Kläger hat der Aufforderung des Senats, diesen Arbeitsvertrag vorzulegen, nach seinen Angaben nicht entsprechen können. Der SVA weist für die Zeit ab dem 1. Januar 1981 nicht die Tätigkeit eines Revisors, sondern die eines Revisionsmechanikers aus. Aus dem Änderungsvertrag vom 13. März 1986 ergibt sich die Vergütung der Revisortätigkeit nach der Lohngrup-pe 8 des Chemie-Tarifs im Vergleich zu einer Vergütung der Tätigkeit als BMSR-Mechaniker noch im August 1979 nach der Lohngruppe 7 dieses Tariververtrages. Alternativ kommt damit auch die aus nicht gesundheitsbedingten Gründen erfolgte Hinwendung zu einer leichteren und besser vergüteten Tätigkeit als Erklärung für den Wechsel in Betracht. Ein aus solchen Gründen zumindest später akzeptierter berufli-cher Wechsel führt zu einer Lösung vom Beruf (vgl. BSG, Urteil vom 26. April 2005 - B 5 RJ 27/04 R - SGb 2005, 337).
Der Kläger kann seinen bisherigen Beruf als Wachmann nicht mehr ausüben. Das ergibt sich aus dem Gutachten von Dr. R. vom 23. März 2005, der in für den Senat überzeugender Weise festgestellt hat, dass der Kläger u.a. Tätigkeiten in Nacht- oder Wechselschicht nicht mehr gewachsen ist. Solche Arbeiten waren mit der letzten Tätigkeit des Klägers verbunden. Der Kläger ist aber auf alle Tätigkeiten des allgemei-nen Arbeitsmarktes verweisbar und könnte damit bei einem Leistungsvermögen von weniger als sechs Stunden täglich nur eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. voller oder teilweiser Erwerbsminderung erhalten, die hier nicht im Streit steht. Auf welche Berufstätigkeiten ein Versicherter nach seinem fachlichen und gesundheitlichen Leistungsvermögen noch zumutbar verwiesen werden kann, beurteilt das BSG nach einem von ihm entwickelten Mehrstufenschema, das auch der Senat seinen Entschei-dungen zugrunde legt. Dieses gliedert die Berufe hierarchisch in vier Gruppen mit verschiedenen Leitberufen. An oberster Stelle steht die Gruppe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion und der besonders qualifizierten Facharbeiter. Es folgen die Facharbeiter in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei bis drei Jahren, danach die angelernten Arbeiter mit einer Ausbildungs-zeit von bis zu zwei Jahren. Zuletzt folgen die so genannten Ungelernten, auch mit einer erforderlichen Einarbeitungs- oder Einweisungszeit von bis zu drei Monaten. Eine von dem Versicherten vollschichtig ausübbare Tätigkeit ist ihm zumutbar im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI a.F., wenn er irgendwelche Tätigkeiten der eigenen Qualifikations-stufe oder aber der nächst niedrigeren Stufe spätestens nach einer Einarbeitung und Einweisung von drei Monaten zum Erwerb der notwendigen Kenntnisse und Fähigkei-ten vollwertig ausüben kann.
Dabei muss dem Versicherten allerdings grundsätzlich ein konkreter Verweisungsberuf benannt und zugeordnet werden können, anhand dessen sich die Zumutbarkeit seiner Ausübung beurteilen lässt. Kann ein anderer Beruf nicht konkret in Betracht gezogen werden, liegt bei der Unfähigkeit der Ausübung des bisherigen Berufs Berufsunfähig-keit vor. Eine Ausnahme vom Erfordernis der konkreten Benennung eines Verwei-sungsberufs besteht dann, wenn der Versicherten fachlich-qualitativ ungelernte Tätigkeiten und jedenfalls leichte körperliche, seelische und geistige Belastungen zumutbar sind. Es gibt eine Vielzahl von ungelernten Berufen im inländischen Erwerbs-leben. Sie stellen gerade keine besonderen Anforderungen an Kenntnisse, fachliche Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung.
Einem Versicherten ist die Ausübung einer ungelernten Arbeitstätigkeit grundsätzlich zuzumuten, wenn sein bisheriger Beruf entweder dem Leitberuf des angelernten oder ungelernten Arbeiters zuzuordnen ist. Allerdings ist bei den angelernten Arbeitern weiter zu differenzieren: Angelernte mit einer Regelausbildungszeit von bis zu einem Jahr (sog. untere Angelernte) sind auf alle ungelernten Tätigkeiten verweisbar. Dem-gegenüber können Angelernte mit einer Regelausbildungszeit von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren (sog. obere Angelernte) nur auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch bestimmte Qualitätsmerkmale auszeichnen. Daher sind für Angelernte des oberen Bereichs Verweisungstätigkeiten konkret zu benennen (Niesel in: Kasseler Kommentar, § 43 SGB VI a.F. RdNr. 109 m.w.N.).
Hier ist der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, da sein bisheriger Beruf als Wachmann höchstens der Ebene des Angelernten im unteren Bereich zuzuordnen ist (vgl. zur Verweisbarkeit eines Wachmannes auch Landessozialgericht Berlin, Urteil vom 28. Februar 2003 - L 16 RJ 72/02 - juris). Es ist nicht erkennbar, dass die von dem Kläger verrichteten Tätigkeiten des Wachschutzes im Allgemeinen erst nach einer Anlernzeit von mehr als drei Monaten verrichtet werden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Entscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe I. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision nur zu, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbe-vollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bundessozialgericht Kassel, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel, einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist beim Bundessozialgericht eingegangen sein.
Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen: a) Rechtsanwälte b) Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt c) zur Vertretung ihrer Mitglieder und bei einem Handeln durch Personen mit Befähi-gung zum Richteramt oder durch Diplomjuristen - selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung - berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft - Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände oder andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung - Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessen-vertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkrei-ses die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten d) juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zu c) genannten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt. Dazu ist ein Handeln durch Personen mit Befähigung zum Richteramt oder Diplomjuristen und die Haftung der Organisation für die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten Voraussetzung.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte oder solche anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts ein-schließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusam-menschlüsse vertreten lassen. Diese Beschäftigten müssen die Befähigung zum Richteramt haben oder Diplomjurist sein.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten schriftlich zu begründen.
In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht und eine Verlet-zung des § 103 SGG nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht schon durch einen Bevollmächtigten der unter I. c) und I. d) genannten Vereini-gungen, Gewerkschaften oder juristischen Personen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen.
Der Antrag kann von dem Beteiligten persönlich gestellt werden; er ist beim Bundesso-zialgericht entweder schriftlich einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.
Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirt-schaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen; hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten und ggf. durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Erklärung über die persön-lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - ggf. nebst entsprechenden Belegen - müssen bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim Bundessozialgericht eingegangen sein.
Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden.
Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.
gez. Klamann gez. Fischer gez. Frank
Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.
Rechtskraft
Aus
Login
SAN
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