L 4 P 17/05

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 26 P 29/02
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 4 P 17/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Pflegestufe bei Kindern
Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 24. März 2005 wird aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2002 wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, den Klägern für die Zeit vom 30. November 2001 bis 31. Oktober 2002 Pflegegeld nach der Pflegestufe II zu gewähren. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Instanzen zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Versicherte für die Zeit vom 30. November 2001 bis 31. Oktober 2002 Anspruch auf Leistungen nach der Pflegestufe II hatte.

Die Kläger sind Sonderrechtsnachfolger ihrer am ... 1997 geborenen und am ... 2004 verstorbenen Tochter (im Folgenden: Versicherte), die bei der Beklagten pflegeversichert war. Sie litt an einem angeborenen Herzfehler, der mehrfach operiert werden musste und zu einer Verzögerung der Entwicklung führte. Das Kind war zuletzt über 24 Stunden am Tag mit Sauerstoff versorgt.

Am 30. November 2001 beantragten die Kläger für die Versicherte Leistungen der Pflegeversicherung. Die Beklagte veranlasste ein Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Sachsen-Anhalt (MDK). In dem durch die MDK-Gutachterin T. am 20. Dezember 2001 erstellten Gutachten ist ausgeführt, die Versicherte benötige für die Grundpflege einen Hilfebedarf von 170 Minuten täglich. Der altersphysiologische Hilfebedarf liege bei maximal 150 Minuten täglich. Die hauswirtschaftliche Versorgung erfolge im Familienrahmen und erfordere einen täglichen Zeitaufwand von 30 Minuten. Die notwendigen Inhalationen, die Pulsoxymetrie sowie die mit der Sauerstoffbeatmung verbundenen Erfordernisse stellten therapieunterstützende Maßnahmen dar, die nach den Begutachtungsrichtlinien nicht auf die Grundpflege anrechenbar seien. Das Zeitlimit für die Pflegestufe I werde deshalb nicht erreicht. Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag auf Leistungen mit Bescheid vom 18. Januar 2002 ab.

Hiergegen legte die Versicherte am 31. Januar 2002 Widerspruch ein und machte geltend, dies sei schon ihr dritter Antrag in den letzten drei Jahren und ihr Gesundheitszustand habe sich immer weiter verschlechtert. Durch eine 15 bis 30 Minuten dauernde Begutachtung des MDK könne der Zeitaufwand für die Pflege nicht beurteilt werden. Es seien viele zeitaufwendige Maßnahmen für Physiotherapie, Logopädie, Frühförderung und Ernährung notwendig. Unverständlich sei auch, warum keine Unterlagen von den behandelnden Ärzten beigezogen worden seien. Dem Widerspruch waren ein Arztbrief des behandelnden Kinderkardiologen Dr. K. sowie einer des Sozialpädiatrischen Zentrums in M. beigefügt.

In einem weiteren Gutachten des MDK vom 19. März 2002 führte die Gutachterin K. aus, im Bereich der Körperpflege sei ein zeitlicher Hilfebedarf von täglich 79 Minuten erforderlich. Die Versicherte uriniere ein, könne wegen Windeldermatitis aber nicht mit Windeln versorgt werden. Im Bereich der Ernährung habe sich im Vergleich zum Vorgutachten der Hilfebedarf auf 72 Minuten täglich erhöht, da ein hoher Zeitaufwand für die Beaufsichtigung und Motivation der Versicherten bei häufigem Anreichen von Kleinstmengen notwendig sei. Im Bereich der Mobilität sei ein Zeitbedarf von 75 Minuten täglich erforderlich. Ständige Hilfestellungen seien beim Gehen, beim Transfer ins Bett, auf den Wickeltisch oder auf den Topf erforderlich. Es besteh auch ein nächtlicher Grundpflegebedarf in Form von Umkleiden, Überwachen der Sauerstoffsättigung und Hilfe bei der Notdurft. Daraus resultiere in der Grundpflege ein Zeitaufwand von 226 Minuten pro Tag, während der altersphysiologische Hilfebedarf bei 135 Minuten täglich liege. Der anrechenbare Hilfebedarf von 91 Minuten täglich zuzüglich 45 Minuten täglich für die hauswirtschaftliche Versorgung entspreche der Pflegestufe I.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2002 half die Widerspruchsstelle der Beklagten dem Widerspruch der Versicherten mit der Maßgabe ab, dass Leistungen zur Pflegeversicherung nach der Pflegestufe I ab 1. Februar 2002 gewährt wurden. Als Begründung wurde angegeben, die Kriterien der Pflegestufe I seien ab 1. Februar 2002 aufgrund einer eingetretenen Verschlechterung erfüllt, da sich der Hilfebedarf bei der Nahrungsaufnahme erhöht habe. Vor diesem Zeitpunkt habe keine erhebliche Pflegebedürftigkeit vorgelegen.

Hiergegen hat die Versicherte am 14. Mai 2002 beim Sozialgericht Magdeburg Klage mit dem Begehren erhoben, ihr ab 30. November 2001 Leistungen der Pflegeversicherung nach der Pflegestufe III unter Anrechnung bereits erhaltener Leistungen zu gewähren. Neben dem angeborenen Herzfehler sei bei der Versicherten von einem chronischen Gallenleiden auszugehen. Bei ihr sei eine Entwicklungsverzögerung, verbunden mit einer Sprachentwicklungsstörung zu verzeichnen und sie sei geistig behindert. Ihrem äußeren Erscheinungsbild nach entspreche die fünfjährige Versicherte einem dreieinhalbjährigen Kind. Sie leide an erheblicher Muskelatrophie mit daraus resultierender Gangunsicherheit und erheblicher Kraftlosigkeit. Gehen sei der Versicherten im Wohnraum nur für kurze Strecken möglich. Wegen des erforderlichen Sauerstoffversorgungsgerätes, das sie nicht alleine transportieren könne, sei sie ohnehin bei jedem Ortswechsel auf Hilfe angewiesen. Bei ihr sei ein Grad der Behinderung um 80 mit vorliegenden Merkzeichen "G", "aG" und "H" festgestellt worden. In der Zeit von Oktober 2001 bis November 2002 sei ein Kindergartenbesuch nicht mehr möglich gewesen. Bis Mitte September 2002 sei sie noch nicht sauber gewesen und habe vollständig gewickelt werden müssen. Das von ihr nach wie vor einzunehmende Medikament Lasix führe als Ausschwemmungsmittel zu verstärktem Harndrang, so dass sie nachts noch einnässe. Es sei eine 24-stündige Betreuung nötig. Auf das für die Versicherte geführte Pflegetagebuch sowie auf die Tagesablauf- und Pflegeprotokolle werde verwiesen. Die Sauerstoffversorgung der Versicherten und die Sauerstoffsättigung seien ständig zu kontrollieren. Zudem müsse zwei bis dreimal täglich mit Natriumchlorid inhaliert werden. Das Kind müsse danach abgeklopft und der Atemwegsbereich der Nase gereinigt werden. Außerdem sei es wegen des Muskelschwundes dreimal täglich für 20 Minuten erforderlich mit der Versicherten mobilisierend zu spielen. Zwei bis dreimal monatlich erfolge ein Arztbesuch beim Kinderkardiologen, einmal wöchentlich ein Besuch der Physio- und der Ergotherapie sowie der Logopädie. Aufgrund der Infekte der oberen Atemwege müsse das Zimmer der Versicherten täglich gereinigt werden.

Die Beklagte hat ausgeführt, der von den Klägern vorgetragene Zeitaufwand liege für die einzelnen Verrichtungen deutlich über den in den Begutachtungsrichtlinien vorgegebenen Zeitkorridoren. Die im Zusammenhang mit den Sauerstoffgaben und Natriumchloridinhalationen stehenden Verrichtungen zählten zur Behandlungspflege und seien daher bei der Beurteilung der Pflegestufe nicht relevant. Ebenso wenig seien Zeiten für das mobilisierende Spielen berücksichtigungsfähig.

Das Sozialgericht hat einen Pflegebefundbericht des behandelnden Facharztes für Kinderheilkunde/Kinderkardiologie Dr. K. vom 10. Dezember 2002 eingeholt, dem verschiedene Arztbriefe des Deutschen Herzzentrums B. beigefügt waren. Des Weiteren hat das Sozialgericht die Schwerbehindertenakte der Versicherten beigezogen.

Schließlich hat das Sozialgericht ein Gutachten des Fachkrankenpflegers und Diplompflegewissenschaftlers H. vom 28. März 2003 eingeholt. Dieser hat ausgeführt, in der Zeit von der Antragstellung am 30. November 2001 bis Oktober 2002 habe ein Hilfebedarf von insgesamt 292 Minuten pro Tag für die Grundpflege vorgelegen, woraus sich unter Abzug des altersphysiologischen Hilfebedarfs von 135 Minuten täglich ein zu berücksichtigender Grundpflegebedarf von 157 Minuten pro Tag ergebe. Die Abweichung im Vergleich zu dem Gutachten des MDK vom März 2002 beruhe darauf, dass dieser die möglichen Zeitwerte nicht voll ausgeschöpft habe, obwohl dies unter Berücksichtigung des Hilfebedarfs angezeigt gewesen sei. Außerdem seien notwendige Verrichtungen nicht berücksichtigt bzw. in ihrer Anzahl zu gering angesetzt worden. Dies betreffe vor allem das Toilettentraining zum Wasserlassen und die notwendige Begleitung zu den ärztlich verordneten Therapien, aber auch die Häufigkeit der Verrichtungen bei der Zahnpflege und dem Kämmen. Seit November 2002 besuche die Versicherte einen integrativen Kindergarten, in dem die notwendige Ergo- und Physiotherapie sowie die Logopädie durchgeführt würden und daher der Zeitaufwand für eine Begleitung entfalle. Außerdem sei die Entwicklung der Sauberkeit– einschließlich des regelmäßigen Toilettentrainings – seit November/Dezember 2002 abgeschlossen. Der Grundpflegebedarf habe sich deshalb auf 97 Minuten täglich reduziert. Diesen Wert errechnete der Gutachter aus dem angenommenen Zeitbedarf von 212 Minuten unter Abzug des altersphysiologischen Hilfebedarfs von 115 Minuten für ein fünfeinhalbjähriges Kind. Bei der hauswirtschaftlichen Versorgung sei ein zeitlicher Hilfebedarf von 45 Minuten täglich festzustellen. Damit habe in der Zeit von der Antragstellung am 30. November 2001 bis zum Oktober 2002 eine Schwerpflegebedürftigkeit entsprechend der Pflegestufe II vorgelegen und seit November 2002 eine Pflegebedürftigkeit entsprechend der Pflegestufe I.

Die Versicherte hat sich die Ausführungen des Gutachters zu Eigen gemacht.

Die Beklagte hat sich den die Grundpflege betreffenden Ausführungen im Gutachten ebenfalls angeschlossen, dem hauswirtschaftlichen Hilfebedarf von 45 Minuten täglich jedoch widersprochen. Der Gutachter habe nicht beachtet, dass auch ein gesundes Kind im Alter von fünfeinhalb Jahren weder alleine einkaufen noch alleine kochen könne und sich insoweit für die Versicherte kein zusätzlicher Hilfebedarf ergebe. Allein für das Reinigen der Wohnung und das Wechseln von Bettwäsche und Kleidung ergebe sich aber nicht der für die Pflegestufe II erforderliche tägliche Hilfebedarf von mindestens 23 Minuten, um zusammen mit dem Hilfebedarf der Grundpflege auf 180 Minuten täglich zu kommen. Sie hat ein weiteres Gutachten des MDK vom 21. Mai 2003 vorgelegt, in dem für den Zeitraum vom 30. November 2001 bis Oktober 2002 für die Grundpflege ein Hilfebedarf von 123 Minuten entsprechend der Pflegestufe II festgestellt wurde. In einer Mitteilung des MDK vom 16. Oktober 2003 hat dieser einen sehr zeitaufwendigen Mehrbedarf bei der Ernährung sowie einen vermehrten Wäscheanfall zum Zeitpunkt der Begutachtung im März 2002 angegeben. Der vermehrte Wäscheanfall sei auf die Windeldermatitis zurückzuführen, die einer Versorgung mit Windeln entgegengestanden habe und bei dem hauswirtschaftlichen Hilfebedarf mit 4 Minuten täglich zu berücksichtigen gewesen sei. Die Beklagte geht unter weiterer Berücksichtigung eines vermehrten Hilfebedarfs für das Kochen von 15 Minuten täglich damit insgesamt von einem bis zum Jahresende 2002 bestehenden Mehrbedarf im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung von 19 Minuten täglich aus.

In der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts Magdeburg am 24. März 2005 haben die Kläger als Rechtsnachfolger der am 4. August 2004 verstorbenen Versicherten erklärt, das Kind habe bis November 2002 normale Wegwerfwindeln getragen und dennoch ungefähr 2 bis 3 mal wöchentlich eingemacht. Kleidung und Bettwäsche hätten häufiger gewechselt und gewaschen werden müssen. Die Nahrungsaufnahme habe sich schwierig gestaltet und die Wohnung habe halbwegs steril sein müssen. Es sei täglich gesaugt worden.

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung den Anspruch der Kläger auf Pflegeleistungen nach der Pflegestufe I für den Zeitraum vom 30. November 2001 bis 31. Januar 2002 mit angenommenem Teilanerkenntnis erfüllt. Den darüber hinaus auf Pflegegeld nach der Pflegestufe II für den Zeitraum vom 30. November 2001 bis 31. Oktober 2002 gerichteten Klageantrag hat das Sozialgericht mit Urteil vom 24. März 2005 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Hilfebedarf in der Grundpflege sei im Anschluss an die Feststellungen des Gutachters H. mit 292 Minuten täglich zu bemessen. Unter Abzug des altersphysiologischen Hilfebedarfs in Höhe von 135 Minuten verbleibe ein Hilfebedarf in der Grundpflege von 157 Minuten täglich. Zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Pflegestufe II bedürfe es eines weiteren Bedarfs von mindestens 23 Minuten täglich bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Dieser dürfe sich jedoch nur auf den gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind ergebenden Mehrbedarf beziehen. Ein solcher Mehrbedarf liege nur für 19 Minuten täglich vor, nämlich 3 Minuten für das Waschen von Wäsche, 1 Minute für das aufgrund der erhöhten Infektionsgefahr erforderliche tägliche Staubsaugen des Zimmers der Versicherten und 15 Minuten für das Kochen.

Gegen das ihnen am 2. Mai 2005 zugestellte Urteil haben die Kläger am 2. Juni 2005 Berufung eingelegt und ausgeführt, für das erforderliche tägliche Staubsaugen der Wohnung seien mindestens 5 Minuten täglich anzusetzen. Die Wohnung habe eine Grundfläche von ca. 80 m², wobei auf das Kinderzimmer ca. 16 m² entfielen. Die Wohnung habe aber vollständig gesaugt werden müssen. Außerdem habe der Fußboden im Kinderzimmer vor dem Staubsaugen aufgeräumt werden müssen, was ebenfalls 5 Minuten täglich in Anspruch genommen habe. Im Hinblick auf die von der Versicherten verwendeten Einwegwindeln habe sich zudem ein Mehrbedarf beim Einkaufen von 4 Minuten täglich ergeben. Die Waschmaschine habe ein Fassungsvermögen von 4 Kilogramm; ein Wäschetrockner sei nicht vorhanden. Zum Trocknen der Wäsche werde ein Trockenboden genutzt, der sich im 5. Geschoss des Hinterhauses befinde. Da ein Fahrstuhl nicht existiere, sei die Wäsche zum Trockenen über den Hof und in den 5. Stock des Hinterhauses zu tragen. Im Hof sei kein Wäscheplatz vorhanden. Insgesamt ergebe sich im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung ein Bedarf von 32 Minuten täglich, der unter Berücksichtigung des anzunehmenden Zeitbedarfs im Bereich der Grundpflege von 157 Minuten täglich die Voraussetzungen der Pflegestufe II erfülle.

Die Kläger beantragen nach ihrem schriftlichen Vorbringen,

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 24. März 2005 aufzuheben, den Bescheides vom 18. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2002 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, den Klägern als Sonderrechtsnachfolgern der verstorbenen Versicherten Pflegegeld nach der Pflegestufe II für den Zeitraum vom 30. November 2001 bis 31. Oktober 2002 unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und trägt vor, das Aufräumen der Wohnung gehöre generell nicht zu den berücksichtigungsfähigen Pflegetätigkeiten. Auch räume ein gesundes gleichaltriges Kind nicht selbständig auf, so dass sich hier kein Mehrbedarf ergebe. Der Einkauf der benötigten Windeln könne im Zusammenhang mit dem wöchentlichen Einkauf der Lebensmittel erfolgen, so dass sich auch dafür kein zeitlicher Mehrbedarf ergebe. Zum Zeitbedarf für das Staubsaugen seien die Ausführungen des Sozialgerichts Magdeburg zutreffend; danach erschließe es sich nicht, weshalb die gesamte Wohnung habe gesaugt werden müssen. Auch das tägliche Reinigen der gesamten Wohnung sei medizinisch nicht notwendig gewesen. Möglicherweise habe hier eine Überversorgung vorgelegen, die nicht zwingend geboten gewesen sei und aus der kein erhöhter Hilfebedarf hergeleitet werden könne. Allerdings sei ein erhöhter Reinigungsbedarf aufgrund des Krankheitsbildes der Versicherten nachvollziehbar. Wenn das tägliche Staubsaugen der Wohnung 5 Minuten beanspruche, so entfalle auf das Kinderzimmer anteilig ungefähr 1 Minute. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts könne grundsätzlich auch im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung nicht auf eine konkrete Messung des Zeitbedarfs verzichtet werden.

Die Beteiligten haben sich in der nichtöffentlichen Sitzung vom 15. Dezember 2006 übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Die Verwaltungsakte der Beklagten sowie ein Auszug aus der für die Versicherte geführten Verwaltungsakte des Amtes für Versorgung und Soziales in M. sowie die Gerichtsakte haben vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die zulässige Berufung ist begründet, denn die Kläger haben Anspruch auf Zahlung von Pflegegeld nach der Pflegestufe II für den Zeitraum vom 30. November 2001 bis 31. Oktober 2002 unter Anrechnung der bereits erbrachten Leistungen.

Die Kläger sind die Eltern der am 4. August 2004 verstorbenen Versicherten. Da sie mit ihrer Tochter in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben, stehen ihnen nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I) die fälligen Ansprüche auf laufende Geldleistungen der Versicherten zu. Bei dem geltend gemachten Pflegegeld handelt es sich um einen bereits zur Zeit des Todes der Versicherten fälligen Anspruch auf laufende Geldleistungen.

Der Anspruch auf Pflegegeld ergibt sich aus § 37 Abs. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (SGB XI) in Verbindung mit §§ 14, 15 SGB XI. Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicher stellt. Pflegebedürftig sind nach § 14 Abs. 1 SGB XI Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße (§ 15) der Hilfe bedürfen. Die pflegebedürftigen Personen werden nach § 15 Abs. 1 SGB XI für die Gewährung von Leistungen einer von drei Pflegestufen zugeordnet. Schwer Pflegebedürftige (Pflegestufe II) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XI). Bei Kindern ist nach § 15 Abs. 2 SGB XI für die Zuordnung der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend. Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegefachkraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt in der Pflegestufe II mindestens 180 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege – Körperpflege, Ernährung und Mobilität – mindestens 120 Minuten entfallen (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 SGB XI).

Der Senat geht auf Grund des vom Sozialgericht eingeholten Gutachtens des Fachkrankenpflegers Hädicke vom 28. März 2003 und unter Berücksichtigung der Gutachten des MDK vom 20. Dezember 2001, vom 19. März 2002, vom 21. Mai 2003 sowie der Stellungnahme vom 16. Oktober 2003 von einem den altersphysiologischen Hilfebedarf übersteigenden Bedarf an Hilfe im Bereich der Grundpflege in der streitigen Zeit von 157 Minuten täglich aus. Insoweit wird auf die umfangreichen und plausiblen Ausführungen des Gutachters H. verwiesen, denen sich der Senat vollumfänglich anschließt. Auch die Beteiligten haben sich diesem Gutachten übereinstimmend angeschlossen. Der Gutachter hat insbesondere überzeugend dargelegt, dass der zeitliche Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege um 66 Minuten täglich höher anzusetzen ist, als in dem Gutachten des MDK vom 19. März 2002, weil die möglichen Zeitwerte vom MDK teilweise nicht ausgeschöpft wurden, obwohl dieser selbst von dem Erfordernis der "vollen Übernahme" der Verrichtung durch die Pflegeperson ausgegangen ist und Erschwernisfaktoren festgestellte hat. Deshalb ging der gerichtliche Sachverständige mit überzeugenden Argumenten davon aus, es sei insbesondere für die Körperpflege (Ganzkörperwäsche, Baden mit Haarwäsche und Nagelpflege) und für die Hilfe beim Stuhlgang ein größerer Hilfebedarf erforderlich, als dies der MDK angenommen habe. Nachvollziehbar sind auch die Ausführungen des Gutachters, bei der Zahnpflege, dem Kämmen und dem Toilettentraining zum Wasser lassen sei von einer häufigeren Anzahl der Verrichtungen auszugehen. Schließlich überzeugt es auch, dass für die Begleitung zu den ärztlich verordneten Therapien ein höherer Zeitaufwand zu berücksichtigen ist. Wenn demnach in Übereinstimmung mit beiden Beteiligten im Bereich der Grundpflege von einem täglichen Hilfebedarf auszugehen ist, der den altersphysiologischen Hilfebedarf um 157 Minuten übersteigt, bedarf es zur Erfüllung der Voraussetzungen der Pflegestufe II im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung eines weiteren Hilfebedarfs von mindestens 23 Minuten täglich.

Der Senat ist davon überzeugt, dass bei der Versicherten im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung in der streitigen Zeit vom 30. November 2001 bis 31 Oktober 2002 ein zeitlicher Hilfebedarf von mindestens 27 Minuten täglich und damit die Voraussetzungen für die Pflegestufe II vorlagen.

Auch bei der hauswirtschaftlichen Versorgung ist bei kranken oder behinderten Kindern grundsätzlich nur auf den Mehrbedarf gegenüber gleichaltrigen gesunden Kindern abzustellen (15 Abs. 2 SGB XI). Dieser Mehrbedarf ergibt sich aus der Differenz des für das pflegebedürftige Kind festgestellten Zeitaufwands zu dem Zeitaufwand, der üblicherweise bei der Betreuung und Versorgung eines gesunden gleichaltrigen Kindes ohnehin anfällt. Allerdings ist der individuelle Mehrbedarf im Einzelfall schwer zu bemessen, weil die Bemessung des Pflegebedarfs für gesunde Kinder nicht auf genaue Minutenzahlen festgelegt werden, sondern nach den individuellen Verhältnissen variieren kann. Gleiches gilt für die Feststellung des konkreten Mehrbedarfs. Daraus ergibt sich insgesamt eine erhebliche Bandbreite, sodass der jeweiligen Mehraufwand im Einzelfall konkret zu schätzen ist (BSG, Urt. v. 29. April 1999, Az. B 3 P 7/98 R, m.w.N.).

In den Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches (Begutachtungs-Richtlinien – BRi) vom 11. Mai 2006 (dort unter D.4.0/III./9. "Besonderheiten der Ermittlungen des Hilfebedarfs bei Kindern einschließlich Zeitbemessung") ist hierzu ausgeführt, im Allgemeinen sei davon auszugehen, dass gesunde Kinder bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres keine nennenswerten hauswirtschaftlichen Leistungen erbringen. Dennoch sei nach den Erfahrungen bei der Begutachtung ein Mehrbedarf in der Hauswirtschaft bei pflegebedürftigen Kindern in aller Regel erfüllt. Es sei deshalb gerechtfertigt, bei tatsächlich bestehendem Mehrbedarf mit Hinweis auf das Alter des Kindes (unter 8 Jahre) diesen nicht im Einzelnen im Gutachten zu dokumentieren. In solchen Fällen könne bei bestehendem Mehrbedarf in der Grundpflege, der die Kriterien der Pflegestufe I erfülle, auch ein hauswirtschaftlicher Mehrbedarf von wenigstens 45 Minuten zu Grunde gelegt werden. Dem entsprechend könne bei einem Mehrbedarf in der Grundpflege, der die Kriterien der Pflegestufe II oder III erfülle, ein hauswirtschaftlicher Mehrbedarf von wenigstens 60 Minuten zu Grunde gelegt werden.

Das BSG hat allerdings bereits mit Urteil vom 29. April 1999 (Az. B 3 P 7/98 R) zu den damals gleichlautenden BRi vom 21. März 1997 (Abschnitt D Teil 5.3 Ziff 12 bis 14) ausgeführt, das Anliegen einer möglichst großen Praktikabilität rechtfertige es nicht, im Einzelfall durch Pauschalierung auch solche Abweichungen von den gesetzlichen Vorgaben in Kauf zu nehmen, die dazu führen können, dass die Voraussetzungen der jeweiligen Pflegestufen als erfüllt angesehen werden, obwohl nur der Mindestbedarf an Grundpflege gegeben und der hauswirtschaftliche Mehrbedarf tatsächlich nur geringfügig sei. Die BRi seien deshalb gesetzeskonform dahingehend zu korrigieren, dass nur ein erheblicher Mehrbedarf, für den eine abweichende zeitliche Schätzung nicht plausibel begründet werden könne, mit einem Zeitaufwand von 60 Minuten täglich zugrunde gelegt werden könne. In diesem Rahmen sah jedoch auch das BSG aufgrund der erheblichen Schätzungsbandbreite einen gerechtfertigten Bedarf für eine pauschalierende Bewertung. Die Spitzenverbände der Pflegekassen haben auch nach dieser Rechtsprechung bisher keine Änderung der BRi zu dieser Frage vorgenommen. Sie sind daher unter Berücksichtigung der genannten Rechtsprechung weiter anwendbar.

Für diesen Fall gilt danach folgendes: Der Mindestbedarf an Grundpflege für die Pflegestufe II von 120 Minuten wird wegen des tatsächlichen Grundpflegebedarfs von 157 Minuten um 37 Minuten deutlich überschritten. Es kann dahinstehen, ob diese Überschreitung bereits einen erheblichen Mehrbedarf im Sinne der Rechtsprechung des BSG darstellt. Denn auch der hauswirtschaftliche Mehrbedarf ist nicht nur geringfügig. Auch nach Ansicht der Beklagten besteht nämlich ein erheblicher Mehrbedarf beim Kochen und auch für das Wäschewaschen sowie das Reinigen der Wohnung. Dieser Mehrbedarf besteht nach Auswertung der Unterlagen mit einem zeitlichen Umfang von mindestens 27 Minuten am Tag, sodass die für die Pflegestufe II erforderliche Zeit von mindestens drei Stunden am Tag mit 184 Minuten insgesamt, wenn auch nur knapp, überschritten wird). Eine davon nach unten abweichende Schätzung des Pflegebedarfs bei der hauswirtschaftlichen Versorgung ist nicht gerechtfertigt. Für diese Annahme sind folgende Überlegungen ausschlaggebend:

Der MDK war in seinem Gutachten vom 20. Dezember 2001 von einem Zeitaufwand bei der hauswirtschaftlichen Versorgung von 30 Minuten und im Gutachten vom 19. März 2002 von 45 Minuten täglich ausgegangen. In seiner Mitteilung vom 16. Oktober 2003 ist er auf ausdrückliche Nachfrage hiervon nicht abgerückt, sondern hat auf den zum damaligen Zeitpunkt aufwendigen Mehrbedarf bei der Ernährung und den aufgrund der Windeldermatitis vermehrten Wäscheanfall hingewiesen, der zu einem Mehrbedarf von 4 Minuten führe. Die Beklagte hat daraus den Schluss eines hauswirtschaftlichen Mehrbedarfs von 19 Minuten gezogen, weil sie für das Kochen einen Mehrbedarf von 15 Minuten für angemessen hielt. Diese Bemessung ist falsch, weil dabei der erforderliche Mehraufwand für das Reinigen der Wohnung nicht berücksichtigt wurde.

Zwischen den Beteiligten ist es nicht umstritten, dass es auf Grund der erhöhten Infektionsgefahr erforderlich war, zumindest das Zimmer des Mädchens durch tägliches Staubsaugen zu reinigen. Das Kind durfte aber nicht darauf beschränkt werden, sich lediglich im Kinderzimmer aufzuhalten. Ein unbeschwerter Aufenthalt in den übrigen Räumen der Wohnung erfordert wegen der Infektionsgefahr aber auch dort einen erhöhten Reinigungsaufwand, der bei einem gleichaltrigen gesunden Kind nicht angefallen wäre. Der dafür im angefochtenen Urteil angesetzte Wert von einer Minute ist allerdings praxisfern und unzureichend. Schon für den eigentlichen Reinigungsvorgang dürfte erheblich mehr Zeit benötigt worden sein. Zusätzlich musste der Staubsauger bereitgestellt und anschließend weggestellt werden. Auch wenn die Wohnung ohnehin ein- bis zweimal pro Woche gereinigt werden musste, liegt es auf der Hand, dass der für das zusätzliche Staubsaugen in mehreren Räumen erforderliche Mehrbedarf mit mindestens 5 Minuten am Tag einzuschätzen ist. Aus diesem Grund ist der hauswirtschaftliche Mehrbedarf insgesamt auf mehr als 23 Minuten am Tag zu bemessen.

Darüber hinaus ist auch für das Wegräumen des Spielzeugs ein Mehrbedarf zu berücksichtigen, da viereinhalbjährige Kinder diese Aufgabe nach Anweisung zumindest teilweise schon selbst erledigen können. Die Versicherte spielte auf Grund ihrer Einschränkungen häufig auf dem Fußboden, sodass in vermehrtem Umfang Spielzeug vom Fußboden wegzuräumen war, damit die Reinigung durchgeführt werden konnte. Ohne anstehende Reinigungsarbeiten wird Spielzeug auf dem Fußboden in einem gut 16 qm großen Kinderzimmer üblicherweise – und so war es auch bei den Klägern – zumindest zeitweise toleriert. Die von den Klägern für das Wegräumen als erforderlich angegebenen 5 Minuten täglich waren auf 2 Minuten zu reduzieren, da auch für gesunde Kinder im gleichen Alter Aufräumarbeiten in gewissem Umfang anfallen.

Im Bereich des Wäschewaschens sieht der Senat die Einschätzung des Sozialgerichts eines Mehrbedarfs von 3 Minuten am Tag ebenfalls als zu niedrig an, auch wenn die Versicherte Wegwerfwindeln getragen hat. Der Mehrbedarf betrug stattdessen mindestens 5 Minuten am Tag. Unter Berücksichtigung der im streitigen Zeitraum noch bestehenden und zu diesem Zeitpunkt nicht mehr altersentsprechenden Inkontinenz muss unter Berücksichtigung der plausiblen klägerseitigen Angaben von einem erhöhten Wäscheaufkommen von mindestens einer Waschmaschinenmenge in der Woche ausgegangen werden. Trotz des Gebrauchs von Wegwerfwindeln kommt es bei Kleinkindern hin und wieder zum Durchnässen von Kleidung oder Bettwäsche. Daher ist es glaubhaft, dass die Kleidung und Bettwäsche der Versicherten in der streitigen Zeit etwa zwei- bis dreimal wöchentlich wegen des Einnässens gewechselt und gewaschen werden musste. Das entspricht etwa einer zusätzlichen Waschmaschinenfüllung. Bei einem erhöhten Wäscheaufkommen von einer Maschine wöchentlich ist von einem zeitlichen Mehrbedarf von mindestens 35 Minuten wöchentlich (= 5 Minuten täglich) auszugehen. Hierbei setzt der Senat für das Abziehen der Bettwäsche und das Neubeziehen von Bett und Bettdecke, das Sortieren der Wäsche sowie das Befüllen und Anstellen der Waschmaschine 5 Minuten, für das Entnehmen der nassen Wäsche aus der Waschmaschine und das Aufhängen der Wäsche einschließlich des Tragens der Wäsche über den Hof in das Hinterhaus und dort auf den Dachboden (5. Geschoß) 10 Minuten, für das Abnehmen der Wäsche, das Zurücktragen über den Hof sowie das Bügeln und Zusammenlegen der Wäsche einschließlich des Wegsortierens in den Kleiderschrank 20 Minuten an.

Insgesamt ergibt sich daraus unter Berücksichtigung des weiterhin erforderlichen Zeitbedarfs von 15 Minuten für das Kochen ein Hilfebedarf der Versicherten im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung von 27 Minuten. Aufgrund des erforderlichen häufigen Anreichens von Kleinstmengen ergibt sich nicht nur ein erhöhter Aufwand für die mundgerechte Zubereitung der Nahrung, die zum Grundpflegebereich gehört, sondern darüber hinaus auch beim Kochen. Diese Verrichtung umfasst die gesamte Zubereitung der Nahrung, während zur "mundgerechten" Zubereitung allein die letzte Maßnahme vor der Nahrungsaufnahme, z. B. das Zerkleinern in mundgerechte Bissen oder Einweichen der Nahrung und das Einfüllen von Getränken gehört (vgl. hierzu BRi 4.2 Ernährung (8. Das mundgerechte Zubereiten der Nahrung) sowie 4.4 Hauswirtschaftliche Versorgung (17. Das Kochen)). Da bei der Versicherten aufgrund ihres Körper- und Entwicklungszustandes auf eine ausreichende Kalorien- und Vitaminzufuhr zu achten war, erforderte nicht nur das Kochen selbst, sondern bereits der vorherige Einkauf eine besondere Planung und Berücksichtigung dieser Belange. Schließlich wurden durch das häufige Anreichen von Nahrung auch häufiger die begleitenden Tätigkeiten, wie das Eindecken, Abräumen und Abwischen des Tisches, das Reinigen der Arbeitsfläche und das Spülen erforderlich. Die von der Beklagten hierfür angesetzten 15 Minuten täglich hält der Senat daher für angemessen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil es sich um die Entscheidung eines Einzelfalls auf gesicherter rechtlicher Grundlage handelt.
Rechtskraft
Aus
Saved