Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 29 LW 199/03
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 LW 7/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Alterssicherung der Landwirte
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind zwischen den Beteiligten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten sind die Versicherungspflicht der Klägerin in der Alters-sicherung der Landwirte (AdL) sowie die Befreiung von der Versicherungspflicht und die Gewährung eines Beitragszuschusses in der Zeit vom 1. Dezember 1999 bis zum 30. April 2002 streitig.
Die Klägerin ist die Ehefrau des mit Beschluss vom 25. September 2009 beigeladenen P. B ... Mit den Bescheiden vom 27. Juni 2002 und vom 25. Juli 2002 stellte die Beklag-te die Versicherungspflicht zur AdL des Beigeladenen als Landwirt vom 1. April 1998 an fest. Der am 5. Juli 2002 erhobene Widerspruch des Beigeladenen wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2004 als unbegründet zurückgewiesen. Die u.a. hiergegen gerichtete Klage (S 9 LW 60/04) wies das Sozialgericht Magdeburg mit Urteil vom 10. Dezember 2007 ab. Dagegen legte der Beigeladene am 13. Februar 2008 Berufung ein (L 3 LW 1/08). Wegen des Nichtbetreibens dieses Berufungsverfah-rens ist das Streitverfahren gemäß §§ 153 Abs. 1 i. V. m. 102 Abs. 2 S. 1 Sozialge-richtsgesetz (SGG) als erledigt ausgetragen worden.
Mit den Bescheiden vom 12. August 2002 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht der Klägerin als Ehegatte eines Landwirts fest, lehnte den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht für die Zeit vom 31. Dezember 1999 bis zum 14. April 2002 ab und gab dem Befreiungsantrag für die Zeit ab dem 1. Mai 2002 statt. Hiergegen legte die Klägerin am 21. August 2002 Widerspruch ein mit der Begründung, hinsichtlich ihrer zu erwartenden Altersrente sei sie völlig ausreichend abgesichert. Sie habe durch eine langjährige Tätigkeit bei der D. Reichsbahn eine überdurchschnittlich hohe Anwartschaft auf eine gesetzliche Rente erworben. Außerdem zahle sie seit 1990 in eine private Altersvorsorge ein. Aktuell bestünden erhebliche Liquiditätsprobleme. Die hohen Kosten im Zusammenhang mit dem Waldkauf führten dazu, dass sie frühestens ab dem Jahr 2015 die Verlustzone verlassen könnten. Da der Kauf zu zwei Dritteln mit EU-Mitteln subventioniert worden sei, gelte ein 20-jähriges Veräußerungsverbot. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass sie sich aufgrund einer fragwürdigen und nicht benötigten Aufstockung der eigenen Altersbezüge per Gesetz selbst ruinieren müsse. Sie bean-tragte daher die vollständige Befreiung von der Versicherungspflicht.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. April 2003 als unbegründet zurück. Maßgebend sei, dass die Klägerin seit dem 1. April 1998 als Landwirtin gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) gelte, da sie mit einem Landwirt i. S. d. § 1 Abs. 2 ALG verheiratet sei. Für Teilzeiträume habe die Klägerin von der Versicherungspflicht befreit werden können, für den Zeitraum vom 31. Dezember 1999 bis zum 14. April 2002 habe der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 4 ALG abgelehnt werden müssen, da die Klägerin in diesem Zeitraum Arbeitslosenhilfe bezogen habe, das nicht als Erwerbsersatzeinkommen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 4 ALG anzusehen sei. Bei der Arbeitslosenhilfe handele es sich nicht um eine vergleichbare Leistung eines Sozialleistungsträgers (Urteile des Bundessozialgerichts ( BSG ) vom 2. Dezember 1999, B 10 LW 6/99 R und B 10 LW 9/99 R).
Den am 30. Juli 2002 beantragten Beitragszuschuss versagte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Mai 2003 für die Zeit vom 1. Dezember 1999 bis zum 30. April 2002. Maßgebend für die Feststellung des Anspruchs auf Beitragszuschuss seien der Einkommensteuerbescheid bzw. das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjah-res und das jeweilige Erwerbsersatzeinkommen. Trotz entsprechender Aufforderungen habe die Klägerin die notwendigen Unterlagen zur Feststellung ihres Einkommens nicht vorgelegt. Insgesamt weise das Beitragskonto der Klägerin einen Beitragsrück-stand in Höhe von 4.265,52 EUR auf. Den hiergegen am 23. Juni 2003 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2004 als unbegründet zurück. Die Klägerin habe keine Gründe für das Nichtbeibringen der Einkommensteuerbescheide geltend gemacht. Die Beklagte sei auch nicht in der Lage gewesen, sich die erforderlichen Kenntnisse selbst zu verschaffen. Bei Nachholung der Mitwirkung könne die beantragte Leistung ganz oder teilweise nachträglich erbracht werden.
Mit der am 9. Mai 2003 beim Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage (S 29 LW 199/03) hat sich die Klägerin zunächst gegen den Bescheid der Beklagten vom 12. August 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. April 2003 gewandt. Sie hält die Versicherungspflicht von "kleinen Waldbesitzern" für rechtswidrig. Denn zunächst müsse sehr viel Geld in die Bewirtschaftung des Waldes investiert werden. Eine gleichzeitig bestehende Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur landwirtschaftlichen Alterskasse sei unwirtschaftlich, da eine Ansparung für das Alter nicht notwendig sei, zumal der Wald in späteren Jahren Überschüsse abwerfen und seine Rentenfunktion erfüllen könne.
Gegen den Bescheid vom 27. Mai 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2004 hat die Klägerin ferner am 27. Februar 2004 beim Sozialgericht Magdeburg Klage erhoben (S 29 LW 336/04). Dieses Verfahren hat das Sozialgericht mit dem Rechtsstreit S 29 LW 199/03 zur gemeinsamen Verhandlung und Entschei-dung verbunden (Beschluss vom 12. September 2005).
Mit Gerichtsbescheid vom 27. September 2005 hat das Sozialgericht "die Klage" abgewiesen. Der Antrag der Klägerin, ihre Befreiung von der Versicherungspflicht zur landwirtschaftlichen Alterskasse für den Zeitraum Dezember 1999 bis April 2002 festzustellen, hilfsweise ihr einen Beitragszuschuss für diesen Zeitraum zu gewähren, sei nicht stattzugeben gewesen. Das Gericht folge den zutreffenden Begründungen der angefochtenen Bescheide und sehe von einer weiteren Darstellung der Entschei-dungsgründe ab.
Gegen den ihr am 30. September 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 28. Oktober 2005 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren.
Die Klägerin, die im Verhandlungstermin des Senats weder erschienen noch vertreten gewesen ist, beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. September 2005 sowie den Bescheid vom 12. August 2002 in der Fassung des Wider-spruchsbescheides vom 7. April 2003 aufzuheben,
hilfsweise, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. Sep-tember 2005 sowie den Bescheid vom 12. August 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. April 2003 zu ändern und sie von der Bei-tragspflicht auch für die Zeit vom 31. Dezember 1999 bis zum 14. April 2002 zu befreien,
weiter hilfsweise den Bescheid der Beklagten vom 27. Mai 2003 in der Fas-sung des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 31. Dezember 1999 bis zum 14. April 2002 einen Beitragszuschuss zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und ihre Bescheide für zutreffend. Unstreitig bewirtschafte der Beigeladene seit dem 1. April 1998 Forstflächen mit einer Größe von 163,88 ha. Im Zuständigkeitsbereich der Beklagten betrage die Mindest-größe für forstwirtschaftliche Flächen 40 ha. Im Übrigen seien der Klägerin inzwischen die offenen Beiträge für die Zeiträume bis April 2002 erlassen worden.
Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der die Klägerin sowie den Beigeladenen betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entschei-dungsfindung des Senats gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat durfte den Rechtsstreit verhandeln und entscheiden, obwohl die Klägerin und der Beigeladene im Verhandlungstermin weder erschienen noch vertreten gewe-sen sind, da sie hierauf mit der ihnen jeweils am 6. November 2009 zugestellten Ladung hingewiesen worden sind (§ 126 SGG).
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage gegen den Bescheid vom 12. August 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. April 2003 abgewiesen. Denn dieser Bescheid ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG). Zutreffend hat die Beklagte die Versicherungspflicht der Klägerin als Ehegattin eines Landwirts zur landwirtschaftlichen Alterskasse für die Zeit ab dem 1. April 1998 festgestellt.
Die Klägerin unterliegt mit Wirkung ab dem 1. April 1998 als Ehefrau eines Landwirts der Versicherungspflicht in der AdL, da gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 ALG auch der Ehegatte eines Landwirts als "Landwirt" im Sinne des Gesetzes gilt.
Der Beigeladene ist Landwirt im Sinne von § 1 Abs. 2 ALG. Dies ist mit den Beschei-den vom 27. Juni 2002 und 25. Juli 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2004 bestandskräftig festgestellt worden. Denn nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG, der gemäß § 153 Abs. 1 SGG auch im Berufungsverfahren Anwendung findet, gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da der Beigeladene im Berufungsverfahren L 3 LW 1/08 auf die Betreibensauf-forderung des Senats nicht reagiert hat mit der Folge der Fiktion der Rücknahme der Klage (nicht der Berufung, vgl. hierzu Leopold, SGb 2008, 458, 463 m.w.N.) und der weiteren Folge der Bestandskraft der Bescheide vom 27. Juni 2002 und 25. Juli 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2004.
Beide Ehegatten, die Klägerin und der Beigeladene, leben nicht dauernd getrennt und die Klägerin ist nicht voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Damit ist die Klägerin ebenfalls als Landwirt anzusehen und unterliegt der Versicherung kraft Gesetzes.
Die Einwände der Klägerin, wonach eine solche Versicherungspflicht nicht sinnvoll, unwirtschaftlich und für ihren Betrieb ruinös sei, führen zu keiner abweichenden Beurteilung. Höchstrichterliche Prüfungen dieser Argumente haben in ständiger Rechtsprechung diese als nicht durchgreifend beurteilt. So hat das Bundesverfas-sungsgericht (BVerfG) in seiner Entscheidung vom 1. März 2004 in dem Verfahren 1 BvR 2099/03 (SozR 4-5868 § 1 Nr. 3) ebenso wie in seinem Beschluss vom 9. Dezember 2003 in dem Verfahren 1 BvR 558/99 (SozR 4-5868 § 1 Nr. 2) entschie-den, dass die Einbeziehung von Ehegatten von Landwirten in die Versicherung der landwirtschaftlichen Alterskasse nach § 1 Abs. 3 ALG mit dem Grundgesetz vereinbar ist und dem besonderen Schutzbedürfnis von in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen, insbesondere auch den "Ehegatten von Forstwirten", Rechnung trägt. Das BSG hat in seinem Urteil vom 14. Dezember 1994 in dem Rechtsstreit 4 RLw 4/93 (BSGE 75, 241, 248 f.) ausgeführt, dass auch derjenige ein forstwirtschaftliches Unternehmen betreibt, der nicht jedes Jahr Holz schlagen kann, weil er sich noch in der Aufforstungsphase befindet; es genügt insoweit der Anbau und Abschlag in mehrjährigen bzw. jahrzehntelangen Abständen. Der Senat schließt sich diesen Beurteilungen an, zumal zur Abwendung wirtschaftlicher Härten die Möglichkeit der Bewilligung eines Beitragszuschusses besteht.
Ob hier eine solche wirtschaftliche Härte und damit ein Anspruch auf Bewilligung eines Beitragszuschusses vorgelegen haben, kann offen bleiben, da die Beklagte die Klägerin entweder von der Beitragspflicht befreit oder ihr die hier streitigen Beiträge erlassen hat. Insoweit ist die Klage hinsichtlich der Hilfsanträge mit Erlass der Forde-rungen durch die Beklagte unzulässig geworden, da das Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung hierüber im Berufungsverfahren entfallen ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage, vor § 51 Rn 13).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht. Vielmehr haben sich – wie oben dargelegt – das BVerfG und das BSG mehrfach zu der hier streitigen Rechtsfrage geäußert.
Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe I. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision nur zu, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbe-vollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bundessozialgericht Kassel, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel, einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist beim Bundessozialgericht eingegangen sein.
Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen: a) Rechtsanwälte b) Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt c) zur Vertretung ihrer Mitglieder und bei einem Handeln durch Personen mit Befähi-gung zum Richteramt oder durch Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet im Sinne des § 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung - berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft - Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände oder andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung - Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessen-vertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkrei-ses die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten d) juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zu c) genannten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt. Dazu ist ein Handeln durch Personen mit Befähigung zum Richteramt oder durch Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet im Sinne des § 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungs-gesetz und die Haftung der Organisation für die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten Voraussetzung.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte oder solche anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts ein-schließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusam-menschlüsse vertreten lassen. Diese Beschäftigten müssen die Befähigung zum Richteramt haben oder Diplom-Jurist aus dem Beitrittsgebiet im Sinne des § 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz sein.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten schriftlich zu begründen.
In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht und eine Verlet-zung des § 103 SGG nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht schon durch einen Bevollmächtigten der unter I. c) und I. d) genannten Vereini-gungen, Gewerkschaften oder juristischen Personen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen.
Der Antrag kann von dem Beteiligten persönlich gestellt werden; er ist beim Bundesso-zialgericht entweder schriftlich einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.
Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirt-schaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen; hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten und ggf. durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Erklärung über die persön-lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - ggf. nebst entsprechenden Belegen - müssen bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim Bundessozialgericht eingegangen sein.
Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden.
Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.
gez. Klamann gez. Fischer gez. Müller-Rivinius
Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.
Kosten sind zwischen den Beteiligten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten sind die Versicherungspflicht der Klägerin in der Alters-sicherung der Landwirte (AdL) sowie die Befreiung von der Versicherungspflicht und die Gewährung eines Beitragszuschusses in der Zeit vom 1. Dezember 1999 bis zum 30. April 2002 streitig.
Die Klägerin ist die Ehefrau des mit Beschluss vom 25. September 2009 beigeladenen P. B ... Mit den Bescheiden vom 27. Juni 2002 und vom 25. Juli 2002 stellte die Beklag-te die Versicherungspflicht zur AdL des Beigeladenen als Landwirt vom 1. April 1998 an fest. Der am 5. Juli 2002 erhobene Widerspruch des Beigeladenen wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2004 als unbegründet zurückgewiesen. Die u.a. hiergegen gerichtete Klage (S 9 LW 60/04) wies das Sozialgericht Magdeburg mit Urteil vom 10. Dezember 2007 ab. Dagegen legte der Beigeladene am 13. Februar 2008 Berufung ein (L 3 LW 1/08). Wegen des Nichtbetreibens dieses Berufungsverfah-rens ist das Streitverfahren gemäß §§ 153 Abs. 1 i. V. m. 102 Abs. 2 S. 1 Sozialge-richtsgesetz (SGG) als erledigt ausgetragen worden.
Mit den Bescheiden vom 12. August 2002 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht der Klägerin als Ehegatte eines Landwirts fest, lehnte den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht für die Zeit vom 31. Dezember 1999 bis zum 14. April 2002 ab und gab dem Befreiungsantrag für die Zeit ab dem 1. Mai 2002 statt. Hiergegen legte die Klägerin am 21. August 2002 Widerspruch ein mit der Begründung, hinsichtlich ihrer zu erwartenden Altersrente sei sie völlig ausreichend abgesichert. Sie habe durch eine langjährige Tätigkeit bei der D. Reichsbahn eine überdurchschnittlich hohe Anwartschaft auf eine gesetzliche Rente erworben. Außerdem zahle sie seit 1990 in eine private Altersvorsorge ein. Aktuell bestünden erhebliche Liquiditätsprobleme. Die hohen Kosten im Zusammenhang mit dem Waldkauf führten dazu, dass sie frühestens ab dem Jahr 2015 die Verlustzone verlassen könnten. Da der Kauf zu zwei Dritteln mit EU-Mitteln subventioniert worden sei, gelte ein 20-jähriges Veräußerungsverbot. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass sie sich aufgrund einer fragwürdigen und nicht benötigten Aufstockung der eigenen Altersbezüge per Gesetz selbst ruinieren müsse. Sie bean-tragte daher die vollständige Befreiung von der Versicherungspflicht.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. April 2003 als unbegründet zurück. Maßgebend sei, dass die Klägerin seit dem 1. April 1998 als Landwirtin gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) gelte, da sie mit einem Landwirt i. S. d. § 1 Abs. 2 ALG verheiratet sei. Für Teilzeiträume habe die Klägerin von der Versicherungspflicht befreit werden können, für den Zeitraum vom 31. Dezember 1999 bis zum 14. April 2002 habe der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 4 ALG abgelehnt werden müssen, da die Klägerin in diesem Zeitraum Arbeitslosenhilfe bezogen habe, das nicht als Erwerbsersatzeinkommen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 4 ALG anzusehen sei. Bei der Arbeitslosenhilfe handele es sich nicht um eine vergleichbare Leistung eines Sozialleistungsträgers (Urteile des Bundessozialgerichts ( BSG ) vom 2. Dezember 1999, B 10 LW 6/99 R und B 10 LW 9/99 R).
Den am 30. Juli 2002 beantragten Beitragszuschuss versagte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Mai 2003 für die Zeit vom 1. Dezember 1999 bis zum 30. April 2002. Maßgebend für die Feststellung des Anspruchs auf Beitragszuschuss seien der Einkommensteuerbescheid bzw. das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjah-res und das jeweilige Erwerbsersatzeinkommen. Trotz entsprechender Aufforderungen habe die Klägerin die notwendigen Unterlagen zur Feststellung ihres Einkommens nicht vorgelegt. Insgesamt weise das Beitragskonto der Klägerin einen Beitragsrück-stand in Höhe von 4.265,52 EUR auf. Den hiergegen am 23. Juni 2003 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2004 als unbegründet zurück. Die Klägerin habe keine Gründe für das Nichtbeibringen der Einkommensteuerbescheide geltend gemacht. Die Beklagte sei auch nicht in der Lage gewesen, sich die erforderlichen Kenntnisse selbst zu verschaffen. Bei Nachholung der Mitwirkung könne die beantragte Leistung ganz oder teilweise nachträglich erbracht werden.
Mit der am 9. Mai 2003 beim Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage (S 29 LW 199/03) hat sich die Klägerin zunächst gegen den Bescheid der Beklagten vom 12. August 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. April 2003 gewandt. Sie hält die Versicherungspflicht von "kleinen Waldbesitzern" für rechtswidrig. Denn zunächst müsse sehr viel Geld in die Bewirtschaftung des Waldes investiert werden. Eine gleichzeitig bestehende Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur landwirtschaftlichen Alterskasse sei unwirtschaftlich, da eine Ansparung für das Alter nicht notwendig sei, zumal der Wald in späteren Jahren Überschüsse abwerfen und seine Rentenfunktion erfüllen könne.
Gegen den Bescheid vom 27. Mai 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2004 hat die Klägerin ferner am 27. Februar 2004 beim Sozialgericht Magdeburg Klage erhoben (S 29 LW 336/04). Dieses Verfahren hat das Sozialgericht mit dem Rechtsstreit S 29 LW 199/03 zur gemeinsamen Verhandlung und Entschei-dung verbunden (Beschluss vom 12. September 2005).
Mit Gerichtsbescheid vom 27. September 2005 hat das Sozialgericht "die Klage" abgewiesen. Der Antrag der Klägerin, ihre Befreiung von der Versicherungspflicht zur landwirtschaftlichen Alterskasse für den Zeitraum Dezember 1999 bis April 2002 festzustellen, hilfsweise ihr einen Beitragszuschuss für diesen Zeitraum zu gewähren, sei nicht stattzugeben gewesen. Das Gericht folge den zutreffenden Begründungen der angefochtenen Bescheide und sehe von einer weiteren Darstellung der Entschei-dungsgründe ab.
Gegen den ihr am 30. September 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 28. Oktober 2005 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren.
Die Klägerin, die im Verhandlungstermin des Senats weder erschienen noch vertreten gewesen ist, beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. September 2005 sowie den Bescheid vom 12. August 2002 in der Fassung des Wider-spruchsbescheides vom 7. April 2003 aufzuheben,
hilfsweise, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. Sep-tember 2005 sowie den Bescheid vom 12. August 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. April 2003 zu ändern und sie von der Bei-tragspflicht auch für die Zeit vom 31. Dezember 1999 bis zum 14. April 2002 zu befreien,
weiter hilfsweise den Bescheid der Beklagten vom 27. Mai 2003 in der Fas-sung des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 31. Dezember 1999 bis zum 14. April 2002 einen Beitragszuschuss zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und ihre Bescheide für zutreffend. Unstreitig bewirtschafte der Beigeladene seit dem 1. April 1998 Forstflächen mit einer Größe von 163,88 ha. Im Zuständigkeitsbereich der Beklagten betrage die Mindest-größe für forstwirtschaftliche Flächen 40 ha. Im Übrigen seien der Klägerin inzwischen die offenen Beiträge für die Zeiträume bis April 2002 erlassen worden.
Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der die Klägerin sowie den Beigeladenen betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entschei-dungsfindung des Senats gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat durfte den Rechtsstreit verhandeln und entscheiden, obwohl die Klägerin und der Beigeladene im Verhandlungstermin weder erschienen noch vertreten gewe-sen sind, da sie hierauf mit der ihnen jeweils am 6. November 2009 zugestellten Ladung hingewiesen worden sind (§ 126 SGG).
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage gegen den Bescheid vom 12. August 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. April 2003 abgewiesen. Denn dieser Bescheid ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG). Zutreffend hat die Beklagte die Versicherungspflicht der Klägerin als Ehegattin eines Landwirts zur landwirtschaftlichen Alterskasse für die Zeit ab dem 1. April 1998 festgestellt.
Die Klägerin unterliegt mit Wirkung ab dem 1. April 1998 als Ehefrau eines Landwirts der Versicherungspflicht in der AdL, da gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 ALG auch der Ehegatte eines Landwirts als "Landwirt" im Sinne des Gesetzes gilt.
Der Beigeladene ist Landwirt im Sinne von § 1 Abs. 2 ALG. Dies ist mit den Beschei-den vom 27. Juni 2002 und 25. Juli 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2004 bestandskräftig festgestellt worden. Denn nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG, der gemäß § 153 Abs. 1 SGG auch im Berufungsverfahren Anwendung findet, gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da der Beigeladene im Berufungsverfahren L 3 LW 1/08 auf die Betreibensauf-forderung des Senats nicht reagiert hat mit der Folge der Fiktion der Rücknahme der Klage (nicht der Berufung, vgl. hierzu Leopold, SGb 2008, 458, 463 m.w.N.) und der weiteren Folge der Bestandskraft der Bescheide vom 27. Juni 2002 und 25. Juli 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2004.
Beide Ehegatten, die Klägerin und der Beigeladene, leben nicht dauernd getrennt und die Klägerin ist nicht voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Damit ist die Klägerin ebenfalls als Landwirt anzusehen und unterliegt der Versicherung kraft Gesetzes.
Die Einwände der Klägerin, wonach eine solche Versicherungspflicht nicht sinnvoll, unwirtschaftlich und für ihren Betrieb ruinös sei, führen zu keiner abweichenden Beurteilung. Höchstrichterliche Prüfungen dieser Argumente haben in ständiger Rechtsprechung diese als nicht durchgreifend beurteilt. So hat das Bundesverfas-sungsgericht (BVerfG) in seiner Entscheidung vom 1. März 2004 in dem Verfahren 1 BvR 2099/03 (SozR 4-5868 § 1 Nr. 3) ebenso wie in seinem Beschluss vom 9. Dezember 2003 in dem Verfahren 1 BvR 558/99 (SozR 4-5868 § 1 Nr. 2) entschie-den, dass die Einbeziehung von Ehegatten von Landwirten in die Versicherung der landwirtschaftlichen Alterskasse nach § 1 Abs. 3 ALG mit dem Grundgesetz vereinbar ist und dem besonderen Schutzbedürfnis von in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen, insbesondere auch den "Ehegatten von Forstwirten", Rechnung trägt. Das BSG hat in seinem Urteil vom 14. Dezember 1994 in dem Rechtsstreit 4 RLw 4/93 (BSGE 75, 241, 248 f.) ausgeführt, dass auch derjenige ein forstwirtschaftliches Unternehmen betreibt, der nicht jedes Jahr Holz schlagen kann, weil er sich noch in der Aufforstungsphase befindet; es genügt insoweit der Anbau und Abschlag in mehrjährigen bzw. jahrzehntelangen Abständen. Der Senat schließt sich diesen Beurteilungen an, zumal zur Abwendung wirtschaftlicher Härten die Möglichkeit der Bewilligung eines Beitragszuschusses besteht.
Ob hier eine solche wirtschaftliche Härte und damit ein Anspruch auf Bewilligung eines Beitragszuschusses vorgelegen haben, kann offen bleiben, da die Beklagte die Klägerin entweder von der Beitragspflicht befreit oder ihr die hier streitigen Beiträge erlassen hat. Insoweit ist die Klage hinsichtlich der Hilfsanträge mit Erlass der Forde-rungen durch die Beklagte unzulässig geworden, da das Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung hierüber im Berufungsverfahren entfallen ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage, vor § 51 Rn 13).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht. Vielmehr haben sich – wie oben dargelegt – das BVerfG und das BSG mehrfach zu der hier streitigen Rechtsfrage geäußert.
Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe I. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision nur zu, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbe-vollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bundessozialgericht Kassel, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel, einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist beim Bundessozialgericht eingegangen sein.
Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen: a) Rechtsanwälte b) Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt c) zur Vertretung ihrer Mitglieder und bei einem Handeln durch Personen mit Befähi-gung zum Richteramt oder durch Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet im Sinne des § 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung - berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft - Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände oder andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung - Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessen-vertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkrei-ses die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten d) juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zu c) genannten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt. Dazu ist ein Handeln durch Personen mit Befähigung zum Richteramt oder durch Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet im Sinne des § 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungs-gesetz und die Haftung der Organisation für die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten Voraussetzung.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte oder solche anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts ein-schließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusam-menschlüsse vertreten lassen. Diese Beschäftigten müssen die Befähigung zum Richteramt haben oder Diplom-Jurist aus dem Beitrittsgebiet im Sinne des § 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz sein.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten schriftlich zu begründen.
In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht und eine Verlet-zung des § 103 SGG nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht schon durch einen Bevollmächtigten der unter I. c) und I. d) genannten Vereini-gungen, Gewerkschaften oder juristischen Personen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen.
Der Antrag kann von dem Beteiligten persönlich gestellt werden; er ist beim Bundesso-zialgericht entweder schriftlich einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.
Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirt-schaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen; hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten und ggf. durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Erklärung über die persön-lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - ggf. nebst entsprechenden Belegen - müssen bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim Bundessozialgericht eingegangen sein.
Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden.
Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.
gez. Klamann gez. Fischer gez. Müller-Rivinius
Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.
Rechtskraft
Aus
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