Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
3
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 19 R 1195/09 ER
Datum
-
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 SF 3/10 AB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Befangenheit, Rechtsschutzbedürfnis
Der Antrag des Antragstellers auf Ablehnung des Richters am Sozialgericht R. wegen der Besorgnis der Befangenheit wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Am 16. November 2009 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht Magdeburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen der Kostenübernahme von stationären, hilfsweise ambulanten Rehabilitationsleistungen sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin R. aus Magdeburg beantragt. Das Verfahren ist zunächst unter dem Aktenzeichen S 19 R 1085/09 eingetragen und unter dem Aktenzeichen S 19 R 1195 ER fortgeführt worden.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 16. Dezember 2009 hat der ausweislich des Geschäftsverteilungsplans des Sozialgerichts Magdeburg für die in der 19. Kammer anhängigen Streitverfahren zuständige Richter am Sozialgericht R. den Antragsteller darauf hingewiesen, dass das Gericht ohne Unterlagen zum Gesundheitszustand über dessen Antrag nicht entscheiden könne bzw. den Antrag wegen fehlender Prüfungsmöglichkeiten zurückweisen müsste; der Antragsteller habe jedoch gegenüber der Antragsgegnerin erklärt, er widerspreche der Weitergabe medizinischer Unterlagen. Unter dem 23. Dezember 2009 hat das Sozialgericht dem Antragsteller ferner mitgeteilt, dass es dem Gericht obliege, zu überprüfen, ob die medizinischen Voraussetzungen für eine Rehabilitationsmaßnahme vorlägen. Soweit die Sachkunde des Gerichts nicht ausreiche, werde ein Sachverständigengutachten eingeholt. Zunächst möge der Antragsteller die beigefügte Schweigepflichtentbindungserklärung binnen einer Woche dem Gericht unterschrieben zurücksenden. Schließlich liege ein Prozesskostenhilfeantrag bisher nicht vor.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2009 hat der Antragsteller einen "Ablehnungsantrag" gegen den Richter am Sozialgericht R. gestellt. Es sei nicht ersichtlich, dass die 19. Kammer und auch der abgelehnte Richter zuständig seien. Die Feststellung des Richters, er – der Antragsteller – habe keinen Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag gestellt, sei wahrheitswidrig. Auch besitze der Richter bereits nach seinen eigenen Ausführungen offenkundig keine annähernd ausreichende medizinische/orthopädische Fachkompetenz. Eine wie hier völlig irrrelevant geforderte Schweigepflichtentbindung komme nicht in Betracht. Schließlich hat der Antragsteller auf einen Schriftsatz vom 17. Juni 2009 in dem Streitverfahren S 19 SO 32/09 ER Bezug genommen.
Unter dem 30. Dezember 2009 hat sich der abgelehnte Richter wie folgt geäußert: Der Antragsteller habe einen Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag gestellt. Das Formerfordernis, einen vollständig ausgefüllten Prozesskostenhilfeantrag vorzulegen, habe er nicht erfüllt. Zudem sei er – Richter am Sozialgericht R. – ausweislich des Geschäftsverteilungsplanes des Sozialgerichts Magdeburg für das Jahr 2009 als Kammervorsitzender der 19. Kammer des Sozialgerichts Magdeburg sowohl für die in dieser Kammer eingegangenen SO-Verfahren als auch für die in dieser Kammer eingegangenen R-Verfahren zuständig gewesen. Ohne Kenntnisse der medizinischen Unterlagen sei eine Entscheidung über den Antrag des Antragstellers nicht möglich. Ferner weise er daraufhin, dass er aufgrund einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans zum 1. Januar 2010 nicht mehr für Verfahren der 19. Kammer zuständig sei und der Ablehnungsantrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses erledigt sein dürfte. Er hat dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt den Ablehnungsantrag am 4. Januar 2010 zur Entscheidung vorgelegt.
Gleichzeitig hat der abgelehnte Richter den Antragsteller darüber informiert, dass er ab dem 1. Januar 2010 für das Verfahren S 19 R 1195/09 ER nicht mehr zuständig sei und den Ablehnungsantrag an das LSG Sachen-Anhalt weitergeleitet habe.
Der Antragsteller hat sich hierzu nicht geäußert.
II.
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers war zu verwerfen, da es unzulässig ist.
Gemäß § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei kommen nur objektive Gründe in Frage, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtungsweise die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden als Gründe aus (Bundessozialgericht (BSG), SozR 1500 § 60 Nr. 3).
Scheidet ein abgelehnter Richter aus seinem bisherigen Dezernat aus, wird ein gegen ihn gerichtetes Ablehnungsgesuch unzulässig, da das Rechtsschutzbedürfnis wegfällt (Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt, OLGR Frankfurt 1997, 305; OLG Zweibrücken, OLGR Zweibrücken 2000, 417; OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 1996, 84; 3. Senat LSG Sachsen-Anhalt vom 30. Januar 2007 – L 3 B 49/06 SF – nicht veröffentlicht). Nach dem dem LSG Sachsen-Anhalt vorliegenden Geschäftsverteilungsplan des Sozialgerichts Magdeburg für das Jahr 2010 ist der abgelehnte Richter am Sozialgericht R. nicht mehr Vorsitzender der 19. Kammer. Insoweit kann er in dem Verfahren des Antragstellers nicht mehr tätig werden. Mangels Rechtsschutzbedürfnisses ist das Ablehnungsgesuch daher als unzulässig zu verwerfen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
gez. Klamann gez. Fischer gez. Müller-Rivinus
Gründe:
I.
Am 16. November 2009 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht Magdeburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen der Kostenübernahme von stationären, hilfsweise ambulanten Rehabilitationsleistungen sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin R. aus Magdeburg beantragt. Das Verfahren ist zunächst unter dem Aktenzeichen S 19 R 1085/09 eingetragen und unter dem Aktenzeichen S 19 R 1195 ER fortgeführt worden.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 16. Dezember 2009 hat der ausweislich des Geschäftsverteilungsplans des Sozialgerichts Magdeburg für die in der 19. Kammer anhängigen Streitverfahren zuständige Richter am Sozialgericht R. den Antragsteller darauf hingewiesen, dass das Gericht ohne Unterlagen zum Gesundheitszustand über dessen Antrag nicht entscheiden könne bzw. den Antrag wegen fehlender Prüfungsmöglichkeiten zurückweisen müsste; der Antragsteller habe jedoch gegenüber der Antragsgegnerin erklärt, er widerspreche der Weitergabe medizinischer Unterlagen. Unter dem 23. Dezember 2009 hat das Sozialgericht dem Antragsteller ferner mitgeteilt, dass es dem Gericht obliege, zu überprüfen, ob die medizinischen Voraussetzungen für eine Rehabilitationsmaßnahme vorlägen. Soweit die Sachkunde des Gerichts nicht ausreiche, werde ein Sachverständigengutachten eingeholt. Zunächst möge der Antragsteller die beigefügte Schweigepflichtentbindungserklärung binnen einer Woche dem Gericht unterschrieben zurücksenden. Schließlich liege ein Prozesskostenhilfeantrag bisher nicht vor.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2009 hat der Antragsteller einen "Ablehnungsantrag" gegen den Richter am Sozialgericht R. gestellt. Es sei nicht ersichtlich, dass die 19. Kammer und auch der abgelehnte Richter zuständig seien. Die Feststellung des Richters, er – der Antragsteller – habe keinen Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag gestellt, sei wahrheitswidrig. Auch besitze der Richter bereits nach seinen eigenen Ausführungen offenkundig keine annähernd ausreichende medizinische/orthopädische Fachkompetenz. Eine wie hier völlig irrrelevant geforderte Schweigepflichtentbindung komme nicht in Betracht. Schließlich hat der Antragsteller auf einen Schriftsatz vom 17. Juni 2009 in dem Streitverfahren S 19 SO 32/09 ER Bezug genommen.
Unter dem 30. Dezember 2009 hat sich der abgelehnte Richter wie folgt geäußert: Der Antragsteller habe einen Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag gestellt. Das Formerfordernis, einen vollständig ausgefüllten Prozesskostenhilfeantrag vorzulegen, habe er nicht erfüllt. Zudem sei er – Richter am Sozialgericht R. – ausweislich des Geschäftsverteilungsplanes des Sozialgerichts Magdeburg für das Jahr 2009 als Kammervorsitzender der 19. Kammer des Sozialgerichts Magdeburg sowohl für die in dieser Kammer eingegangenen SO-Verfahren als auch für die in dieser Kammer eingegangenen R-Verfahren zuständig gewesen. Ohne Kenntnisse der medizinischen Unterlagen sei eine Entscheidung über den Antrag des Antragstellers nicht möglich. Ferner weise er daraufhin, dass er aufgrund einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans zum 1. Januar 2010 nicht mehr für Verfahren der 19. Kammer zuständig sei und der Ablehnungsantrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses erledigt sein dürfte. Er hat dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt den Ablehnungsantrag am 4. Januar 2010 zur Entscheidung vorgelegt.
Gleichzeitig hat der abgelehnte Richter den Antragsteller darüber informiert, dass er ab dem 1. Januar 2010 für das Verfahren S 19 R 1195/09 ER nicht mehr zuständig sei und den Ablehnungsantrag an das LSG Sachen-Anhalt weitergeleitet habe.
Der Antragsteller hat sich hierzu nicht geäußert.
II.
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers war zu verwerfen, da es unzulässig ist.
Gemäß § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei kommen nur objektive Gründe in Frage, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtungsweise die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden als Gründe aus (Bundessozialgericht (BSG), SozR 1500 § 60 Nr. 3).
Scheidet ein abgelehnter Richter aus seinem bisherigen Dezernat aus, wird ein gegen ihn gerichtetes Ablehnungsgesuch unzulässig, da das Rechtsschutzbedürfnis wegfällt (Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt, OLGR Frankfurt 1997, 305; OLG Zweibrücken, OLGR Zweibrücken 2000, 417; OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 1996, 84; 3. Senat LSG Sachsen-Anhalt vom 30. Januar 2007 – L 3 B 49/06 SF – nicht veröffentlicht). Nach dem dem LSG Sachsen-Anhalt vorliegenden Geschäftsverteilungsplan des Sozialgerichts Magdeburg für das Jahr 2010 ist der abgelehnte Richter am Sozialgericht R. nicht mehr Vorsitzender der 19. Kammer. Insoweit kann er in dem Verfahren des Antragstellers nicht mehr tätig werden. Mangels Rechtsschutzbedürfnisses ist das Ablehnungsgesuch daher als unzulässig zu verwerfen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
gez. Klamann gez. Fischer gez. Müller-Rivinus
Rechtskraft
Aus
Login
SAN
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