Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 3 R 649/06
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 207/09 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Nichtzulassungsbeschwerde, Rechtsfrage, Tatsachenfrage
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt L 3 R 207/09 NZB S 3 R 649/06 (Sozialgericht Magdeburg) Aktenzeichen
Beschluss in dem Rechtsstreit
– Klägerin und Beschwerdeführerin – gegen Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland, vertreten durch die Geschäftsfüh-rung, Paracelsusstraße 21, 06114 Halle – Beklagte und Beschwerdegegnerin –
Der 3. Senat des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt in Halle hat am 21. September 2009 durch die Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht Klamann, die Richterin am Landessozialgericht Müller-Rivinius und den Richter am Amtsgericht Frank be-schlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 9. Juni 2009 wird zu-rückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Aufrechnung von Beitragsschulden mit Rentenzahlun-gen streitig.
Die Klägerin schuldet der Beklagten ausweislich des bestandskräftig gewordenen Bescheides vom 14. Januar 1993 für die Zeit vom 1. April bis zum 31. Dezember 1991 Pflichtbeiträge gemäß § 10 Sozialversicherungsgesetz (SVG) einschließlich Säumnis-zuschläge in Höhe von 1270,- DM (umgerechnet 649,34 EUR). Wegen fehlenden Vermö-gens und zu geringer Höhe der ab dem 1. März 1994 geleisteten Witwenrente wurde die Forderung verwaltungsintern unbefristet niedergeschlagen. Seit dem 1. September 2005 erhält die Klägerin neben der Hinterbliebenenrente (in Höhe von 441,95 EUR; Stand September 2005) eine Rente aus eigener Versicherung in Höhe von 450,69 EUR (Stand September 2005) und damit von der Beklagten Rentenleistungen in Höhe von monat-lich 892,64 EUR.
Nach vorheriger Anhörung rechnete die Beklagte mit Bescheid vom 17. März 2006 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 16. August 2006 und des Widerspruchs-bescheides vom 19. Oktober 2006 in Höhe von monatlich 391,70 EUR mit der monatlichen Rente auf.
Mit der am 24. Oktober 2006 beim Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage hat die Klägerin die Aufhebung dieser Bescheide weiterverfolgt und auf ihre Einwände im Verwaltungsverfahren Bezug genommen. Danach könne sie sich mit einer Verrech-nung nach so langer Zeit nicht einverstanden erklären, da sie einerseits seit 1993 nie wieder zur Begleichung der Rückstände aufgefordert worden sei und andererseits wegen fehlender Pflichtbeiträge nicht bereits früher eine Altersrente habe erhalten können. Ferner sei sie nicht in der Lage, mit dem verbleibenden Betrag ihren Lebens-unterhalt zu bestreiten.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 9. Juni 2009 abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht und ohne ersichtliche Ermessensfehler den Anspruch gegen die Klägerin in Höhe von 649,34 EUR monatlich mit 391,70 EUR mit dem Anspruch der Klägerin gegen sie auf Rentenzahlung in Höhe von monatlich 892,64 EUR gemäß § 51 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) aufgerechnet. Bei der Beitragsforderung habe es sich um eine mangels Ablauf von 30 Jahren noch nicht verjährte Forderung gehandelt. Ausweislich des Bescheides des Trägers der Sozialhilfe werde die Klägerin bei einer Aufrechnung in Höhe von 391,70 EUR auch nicht sozialhilfebedürftig. Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen.
Gegen das ihr am 15. Juni 2009 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der am 7. Juli 2009 beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingegangenen Nichtzulas-sungsbeschwerde. Sie sei verurteilt worden, 649,34 EUR für Pflichtbeiträge aus dem Jahr 1991 an die Abteilung für Witwenrente zu zahlen, obwohl sie erst 1994 Witwe gewor-den sei und diese Pflichtbeiträge zur Altersrente gehörten. Sie bitte um Klärung, wie diese Summe zustande komme.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 9. Juni 2009 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung zurückzuweisen.
Zulassungsgründe im Sinne des § 144 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) lägen nicht vor.
II.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 9. Juni 2009 ist gemäß § 145 SGG zulässig, aber nicht begründet. Denn weder ist die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts bereits kraft Gesetzes zulässig noch sind Zulassungsgründe gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG gegeben.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26. März 2008 (BLBl I S.444) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt, es sei denn, dass die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Im erstinstanzlichen Verfahren hat sich die Klägerin gegen die Aufrechnung von Pflichtbeiträgen und Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 649,34 EUR mit monatli-chen Rentenansprüchen gewandt, wobei die Beklagte monatlich mit 391,70 EUR aufrech-net. Im Streit sind damit weder Leistungen für mehr als ein Jahr noch ist der erforderli-che Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozial-gerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichts-höfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen-der Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einem Rechtsstreit nur zu, wenn von der Entscheidung der Rechtssache erwarten werden kann, dass sie zur Erhaltung und Sicherung der Rechtseinheit und zur Fortbildung des Rechts beitragen wird. Dies ist wiederum nur dann der Fall, wenn es in einem Rechtsstreit um eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage geht, deren Ent-scheidung über ein bloß individuelles Interesse hinausgeht (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage, § 144 Rdnr. 28). Vorlie-gend vermag der Senat eine grundsätzliche Bedeutung im vorstehenden Sinne nicht zu erkennen. Zum einen ist die Rechtslage hinsichtlich der Verjährung der mit Be-scheid vom 14. Januar 1993 festgestellten Beitragsschulden geklärt. Diese verjähren in 30 Jahren, da der Bescheid vom 14. Januar 1993 unanfechtbar geworden ist (§ 52 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)) und die Klägerin diese ihr bekannte Beitragsschuld nicht beglichen und damit Beiträge vorsätzlich vorenthalten hat (§ 25 Abs. 1 Satz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Daran ändert auch die verwal-tungsinterne Niederschlagung nichts (vgl. u.a. Bayerisches LSG, Urteil vom 14. November 2007 – L 13 R 157/07 – recherchiert über juris). Zum anderen sind die Voraussetzungen der so genannten Aufrechnungslage hinreichend geklärt. Insoweit ist es ausreichend, dass gleichartige Forderungen, d.h. wie hier Geldforderungen, gegeneinander aufgerechnet werden. Nicht erforderlich ist, dass die (Geld-)Forderungen aus dem gleichen Rechtsverhältnis resultieren (Seewald in Kassler Kommentar § 51 Rz. 8 m.w.N.). Sofern die Klägerin ihre Nichtzulassungsbe-schwerde weiter damit begründet hat, eine Klärung der Summe, die mit ihrer monatli-chen Rente aufgerechnet werde, sei herbeizuführen, ist dies im Rahmen der Nichtzu-lassungsbeschwerde nicht klärungsbedürftig. Denn die von der Klägerin angestrebte Klärung betrifft keine Rechtsfrage, sondern eine Tatsachenfrage, die zudem bereits geklärt ist. Denn die Gesamtsumme der Beitragsschuld ergibt sich aus dem bindenden Bescheid vom 14. Januar 1993 über die für März 1991 bis Dezember 1991 geschulde-ten Pflichtbeiträge zuzüglich der Verzugszinsen, deren Höhe bislang von der Klägerin auch nicht bestritten worden ist, und die entgegen der Auffassung der Klägerin nicht verjährt ist, da insoweit – wie oben dargelegt – die 30jährige Verjährungsfrist gilt.
Die Berufung ist auch nicht wegen einer Divergenz im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG zuzulassen. Eine solche liegt nur vor, wenn das Sozialgericht eine Rechtsauffas-sung zugrunde gelegt hat, die von einem durch ein übergeordnetes Gericht in seiner Entscheidung aufgestellten tragenden abstrakten Rechtssatz abweicht und die Entscheidung des Sozialgerichts auf dieser Abweichung beruht, d.h. die Entscheidung des Sozialgerichts anders ausgefallen wäre, wenn die obergerichtliche Rechtspre-chung beachtet worden wäre (vgl. Leitherer, a.a.O., § 144 Rdnr. 30 unter Hinweis auf § 160 Rdnr. 10 ff.). Von einem solchen Sachverhalt ist vorliegend weder etwas vorge-tragen noch sonst ersichtlich.
Schließlich hat die Klägerin auch nicht gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht ange-fochten werden (§ 177 SGG). Nach § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
gez. Klamann gez. Müller-Rivinius gez. Frank
Beschluss in dem Rechtsstreit
– Klägerin und Beschwerdeführerin – gegen Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland, vertreten durch die Geschäftsfüh-rung, Paracelsusstraße 21, 06114 Halle – Beklagte und Beschwerdegegnerin –
Der 3. Senat des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt in Halle hat am 21. September 2009 durch die Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht Klamann, die Richterin am Landessozialgericht Müller-Rivinius und den Richter am Amtsgericht Frank be-schlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 9. Juni 2009 wird zu-rückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Aufrechnung von Beitragsschulden mit Rentenzahlun-gen streitig.
Die Klägerin schuldet der Beklagten ausweislich des bestandskräftig gewordenen Bescheides vom 14. Januar 1993 für die Zeit vom 1. April bis zum 31. Dezember 1991 Pflichtbeiträge gemäß § 10 Sozialversicherungsgesetz (SVG) einschließlich Säumnis-zuschläge in Höhe von 1270,- DM (umgerechnet 649,34 EUR). Wegen fehlenden Vermö-gens und zu geringer Höhe der ab dem 1. März 1994 geleisteten Witwenrente wurde die Forderung verwaltungsintern unbefristet niedergeschlagen. Seit dem 1. September 2005 erhält die Klägerin neben der Hinterbliebenenrente (in Höhe von 441,95 EUR; Stand September 2005) eine Rente aus eigener Versicherung in Höhe von 450,69 EUR (Stand September 2005) und damit von der Beklagten Rentenleistungen in Höhe von monat-lich 892,64 EUR.
Nach vorheriger Anhörung rechnete die Beklagte mit Bescheid vom 17. März 2006 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 16. August 2006 und des Widerspruchs-bescheides vom 19. Oktober 2006 in Höhe von monatlich 391,70 EUR mit der monatlichen Rente auf.
Mit der am 24. Oktober 2006 beim Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage hat die Klägerin die Aufhebung dieser Bescheide weiterverfolgt und auf ihre Einwände im Verwaltungsverfahren Bezug genommen. Danach könne sie sich mit einer Verrech-nung nach so langer Zeit nicht einverstanden erklären, da sie einerseits seit 1993 nie wieder zur Begleichung der Rückstände aufgefordert worden sei und andererseits wegen fehlender Pflichtbeiträge nicht bereits früher eine Altersrente habe erhalten können. Ferner sei sie nicht in der Lage, mit dem verbleibenden Betrag ihren Lebens-unterhalt zu bestreiten.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 9. Juni 2009 abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht und ohne ersichtliche Ermessensfehler den Anspruch gegen die Klägerin in Höhe von 649,34 EUR monatlich mit 391,70 EUR mit dem Anspruch der Klägerin gegen sie auf Rentenzahlung in Höhe von monatlich 892,64 EUR gemäß § 51 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) aufgerechnet. Bei der Beitragsforderung habe es sich um eine mangels Ablauf von 30 Jahren noch nicht verjährte Forderung gehandelt. Ausweislich des Bescheides des Trägers der Sozialhilfe werde die Klägerin bei einer Aufrechnung in Höhe von 391,70 EUR auch nicht sozialhilfebedürftig. Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen.
Gegen das ihr am 15. Juni 2009 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der am 7. Juli 2009 beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingegangenen Nichtzulas-sungsbeschwerde. Sie sei verurteilt worden, 649,34 EUR für Pflichtbeiträge aus dem Jahr 1991 an die Abteilung für Witwenrente zu zahlen, obwohl sie erst 1994 Witwe gewor-den sei und diese Pflichtbeiträge zur Altersrente gehörten. Sie bitte um Klärung, wie diese Summe zustande komme.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 9. Juni 2009 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung zurückzuweisen.
Zulassungsgründe im Sinne des § 144 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) lägen nicht vor.
II.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 9. Juni 2009 ist gemäß § 145 SGG zulässig, aber nicht begründet. Denn weder ist die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts bereits kraft Gesetzes zulässig noch sind Zulassungsgründe gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG gegeben.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26. März 2008 (BLBl I S.444) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt, es sei denn, dass die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Im erstinstanzlichen Verfahren hat sich die Klägerin gegen die Aufrechnung von Pflichtbeiträgen und Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 649,34 EUR mit monatli-chen Rentenansprüchen gewandt, wobei die Beklagte monatlich mit 391,70 EUR aufrech-net. Im Streit sind damit weder Leistungen für mehr als ein Jahr noch ist der erforderli-che Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozial-gerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichts-höfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen-der Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einem Rechtsstreit nur zu, wenn von der Entscheidung der Rechtssache erwarten werden kann, dass sie zur Erhaltung und Sicherung der Rechtseinheit und zur Fortbildung des Rechts beitragen wird. Dies ist wiederum nur dann der Fall, wenn es in einem Rechtsstreit um eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage geht, deren Ent-scheidung über ein bloß individuelles Interesse hinausgeht (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage, § 144 Rdnr. 28). Vorlie-gend vermag der Senat eine grundsätzliche Bedeutung im vorstehenden Sinne nicht zu erkennen. Zum einen ist die Rechtslage hinsichtlich der Verjährung der mit Be-scheid vom 14. Januar 1993 festgestellten Beitragsschulden geklärt. Diese verjähren in 30 Jahren, da der Bescheid vom 14. Januar 1993 unanfechtbar geworden ist (§ 52 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)) und die Klägerin diese ihr bekannte Beitragsschuld nicht beglichen und damit Beiträge vorsätzlich vorenthalten hat (§ 25 Abs. 1 Satz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Daran ändert auch die verwal-tungsinterne Niederschlagung nichts (vgl. u.a. Bayerisches LSG, Urteil vom 14. November 2007 – L 13 R 157/07 – recherchiert über juris). Zum anderen sind die Voraussetzungen der so genannten Aufrechnungslage hinreichend geklärt. Insoweit ist es ausreichend, dass gleichartige Forderungen, d.h. wie hier Geldforderungen, gegeneinander aufgerechnet werden. Nicht erforderlich ist, dass die (Geld-)Forderungen aus dem gleichen Rechtsverhältnis resultieren (Seewald in Kassler Kommentar § 51 Rz. 8 m.w.N.). Sofern die Klägerin ihre Nichtzulassungsbe-schwerde weiter damit begründet hat, eine Klärung der Summe, die mit ihrer monatli-chen Rente aufgerechnet werde, sei herbeizuführen, ist dies im Rahmen der Nichtzu-lassungsbeschwerde nicht klärungsbedürftig. Denn die von der Klägerin angestrebte Klärung betrifft keine Rechtsfrage, sondern eine Tatsachenfrage, die zudem bereits geklärt ist. Denn die Gesamtsumme der Beitragsschuld ergibt sich aus dem bindenden Bescheid vom 14. Januar 1993 über die für März 1991 bis Dezember 1991 geschulde-ten Pflichtbeiträge zuzüglich der Verzugszinsen, deren Höhe bislang von der Klägerin auch nicht bestritten worden ist, und die entgegen der Auffassung der Klägerin nicht verjährt ist, da insoweit – wie oben dargelegt – die 30jährige Verjährungsfrist gilt.
Die Berufung ist auch nicht wegen einer Divergenz im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG zuzulassen. Eine solche liegt nur vor, wenn das Sozialgericht eine Rechtsauffas-sung zugrunde gelegt hat, die von einem durch ein übergeordnetes Gericht in seiner Entscheidung aufgestellten tragenden abstrakten Rechtssatz abweicht und die Entscheidung des Sozialgerichts auf dieser Abweichung beruht, d.h. die Entscheidung des Sozialgerichts anders ausgefallen wäre, wenn die obergerichtliche Rechtspre-chung beachtet worden wäre (vgl. Leitherer, a.a.O., § 144 Rdnr. 30 unter Hinweis auf § 160 Rdnr. 10 ff.). Von einem solchen Sachverhalt ist vorliegend weder etwas vorge-tragen noch sonst ersichtlich.
Schließlich hat die Klägerin auch nicht gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht ange-fochten werden (§ 177 SGG). Nach § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
gez. Klamann gez. Müller-Rivinius gez. Frank
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