Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 13 R 638/06
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 232/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Versorgungsehe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer großen Witwenrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI).
Die am ... 1949 geborene Klägerin, die bulgarische Staatsangehörige ist, heiratete am 3. Oktober 2005 den am 1933 geborenen, am 2005 gestorbenen und bei der Beklagten versicherten deutschen Staatsangehörigen P. D ...
Der Versicherte zog im Mai 2000 aus der mit seiner zweiten Ehefrau bewohnten Wohnung in Deutschland aus und begründete eine Lebensgemeinschaft mit der Klägerin in B ... Er erkundigte sich im Herbst 2003 schriftlich bei dem Amtsgericht Kiel, wie er eine Scheidung von seiner zweiten Ehefrau erreichen könne. Nach einer Belehrung durch das Gericht über den Anwaltszwang vor den Familiengerichten (Schreiben des Gerichts vom 24. Oktober 2003) stellte der Kläger am 6. Juli 2004 einen förmlichen Scheidungsantrag; ein Einverständnis der zweiten Ehefrau des Klägers in die Scheidung sei allerdings nicht zu erwarten. Nachdem sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Kiel am 7. Januar 2005 dieses Einverständnis erklärt hatte, wurde diese Ehe daraufhin mit Urteil vom 7. Januar 2005 geschieden. Ein Versorgungsausgleich fand nicht statt. Die Klägerin wurde am 30. Mai 2005 von ihrem ersten Ehemann geschieden. Eine Bekannte der Klägerin und des Versicherten (Frau G. A.) erkundigte sich in mehreren Telefonaten zwischen dem 5. und dem 18. Oktober 2005 bei der Beklagten nach der Rechtslage zu Hinterbliebenrenten in Deutschland bei einer Ehedauer von weniger als einem Jahr. Da der Versicherte sehr krank sei, stehe in Frage, wie lang er noch lebe. Unter dem 28. Oktober 2005 ist eine telefonische Kontaktaufnahme der Beklagten mit der Klägerin in der Verwaltungsakte der Beklagten dokumentiert, die zu einer Weiterleitung an Frau A. führte. Am 10. November 2005 gingen bei der Beklagten ein Anschreiben der Frau A. in deutscher Sprache, ein von ihr verfasstes Schreiben in bulgarischer Sprache mit notarieller Beglaubigung und deutscher Übersetzung und ein Anschreiben des Versicherten ein, jeweils mit Datum vom 28. Oktober 2005. Frau A. gab an, die Klägerin und der Versicherte seien seit Mai 2000 keinen Tag getrennt gewesen. Sie bezeuge, dass die Ehe zu keiner Zeit eine Versorgungsehe gewesen sei, sondern eine reine Liebesheirat. Die Klägerin habe den Versicherten vorbildlich versorgt und hierfür unbezahlten Urlaub genommen. Für den Versicherten wäre bei seiner schweren Krankheit es die größte Beruhigung, wenn er die Klägerin nicht unversorgt zurücklassen müsse. Die Beklagte werde gebeten, zu prüfen, ob es doch möglich wäre, der Klägerin im Todesfall eine kleine Rente zukommen zu lassen. Der Versicherte erklärte, er habe die Klägerin 20 Jahre lang gesucht und mit ihr bei seiner Ankunft in B. sofort eine eheähnliche Gemeinschaft begründet. Seine zweite Ehefrau habe einer Scheidung erst nach jahrelangem Sträuben zugestimmt. Nach Erhalt der für die Eheschließung erforderlichen Dokumente habe er die Klägerin unmittelbar geheiratet. Da er ernsthaft erkrankt sei, bestehe sein größtes Bedürfnis darin, die Klägerin nicht unversorgt zu lassen, die ihm in den letzten Jahren ihre ganze Kraft gewidmet habe.
Der Versicherte verstarb ausweislich des Totenscheins vom 12. November 2005 am 11. November 2005 an einem Mesotheliom der Pleura, einem Bindegewebstumor des Brustfells. Er bezog zuletzt eine monatliche Altersrente in Höhe von 571,30 EUR. Die Klägerin verfügte zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten nicht über ein eigenes Einkommen, da sie für die Pflege des Versicherten unbezahlten Urlaub genommen hatte. Nach Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses erzielte die Klägerin in der Zeit von Januar bis Juni 2006 ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt zwischen 380,55 und 441,68 BGN (Bulgarischer Lew), bei einem von der Gemeinde V. bestätigten durchschnittlichen Monatslohn in B. von 312,54 BGN.
Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin vom 27. November 2005 auf Bewilligung einer Witwenrente mit Bescheid vom 23. Februar 2006 ab. Die Ehe der Klägerin habe nicht mindestens ein Jahr angedauert, sodass davon ausgehen sei, es habe eine sog. Versorgungsehe vorgelegen. Besondere Umstände, die gegen eine solche Vermutung sprächen, seien nicht erkennbar. Der Versicherte sei schwer krank gewesen. Die Klägerin bestritt in ihrem Widerspruch die Eheschließung zum Zweck der Versorgung; sie und der Versicherte hätten beide nicht früher die Ehe miteinander eingehen können. Ihr erster Ehemann sei nicht auffindbar gewesen und die zweite Ehefrau des Versicherten habe die Einwilligung in eine Scheidung beharrlich verweigert. Der Versicherte habe die in B. für eine Eheschließung erforderliche medizinische Untersuchung anstandslos bestanden.
Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2006 zurück. Die Ehe mit dem Versicherten habe nur einen Monat und neun Tage angedauert. Bereits zwei Tage nach der Eheschließung habe sich Frau A. nach den Regelungen zu den Hinterbliebenenrenten erkundigt und in diesem Zusammenhang auf die schwere Erkrankung des Versicherten hingewiesen. Nach Würdigung aller Umstände sei von der Fiktion einer sog. Versorgungsehe auszugehen. Daran ändere auch ein langjähriges Zusammenleben in eheähnlicher Gemeinschaft nichts. Auch der bereits einige Zeit vor dem Tod des Versicherten gefasste Wille, die Ehe einzugehen, könne die Annahme einer Versorgungsehe nicht widerlegen. Der Versicherte habe selbst darauf hingewiesen, dass es sein größtes Bedürfnis gewesen sei, die Klägerin nicht unversorgt zurückzulassen, da sie ihm in den letzten Jahren ihre ganze Kraft gewidmet habe. Auch die Kenntnis von dem grundsätzlich lebensbedrohenden Charakter der Erkrankung spreche hier überwiegend für den Versorgungszweck der Eheschließung.
Zur Begründung ihrer am 10. August 2006 vor dem Sozialgericht Halle erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen ausgeführt, erst durch eine am 26. Oktober 2005 durchgeführte Untersuchung sei ihr und dem Versicherten bekannt geworden, dass er an einer nicht nur unerheblichen Erkrankung leide. Man habe bereits im Jahr 2000 Heiratsabsichten gehabt und kurz vor dem Tod des Versicherten noch Pläne für einen Urlaub im Sommer 2006 gemacht. Dies sei auch ihren Freunden bekannt gewesen. Bei der Untersuchung am 26. Oktober 2005 habe man nicht feststellen können, ob der Versicherte lebensbedrohlich erkrankt gewesen sei. Deshalb habe er sich aus Sorge um sie an die Beklagte gewandt. Die Klägerin hat auf eine schriftliche Erklärung des Versicherten unter dem 29. September 2000 (mit einer nicht datierten Übersetzung aus dem Bulgarischen) über Heiratsabsichten für etwa das Jahr 2002 und eine am 2. Mai 2006 notariell beglaubigte Erklärung der Frau S. Y. P., die eine seit dem Jahr 1999 bestehende Absicht des Versicherten, die Klägerin zu heiraten, angibt, Bezug genommen. Der Tod des Versicherten sei für sie unerwartet gewesen. Die Schwere der Erkrankung sei kurz vor seinem Tod nicht erkennbar gewesen. Aus einer beigefügten Erklärung der Frau A. vom 2. Mai 2006 geht im Wesentlichen hervor, sie habe am 22. September 2005 ein Ehefähigkeitszeugnis des Versicherten aus Deutschland mitgebracht. Der Versicherte sei bei seiner Eheschließung in bester Verfassung gewesen. Die Klägerin hat im Übrigen auf eine Bescheinigung vom 26. Oktober 2005 Bezug genommen, aus der zu entnehmen ist, eine Überlebensprognose für den Versicherten sei auf Grund seiner fehlenden Mitwirkung an notwendigen Biopsien nicht möglich.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12. April 2007 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Witwenrente, da ihre Ehe weniger als ein Jahr gedauert habe und die Vermutung einer Versorgungsehe nicht durch besondere Umstände des Einzelfalles widerlegt worden sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem längeren Zusammenleben der Klägerin mit dem Versicherten. Maßgebend sei für die Kammer vor allem, dass bereits zwei Tage nach der Eheschließung am 5. Oktober 2005 bei der Beklagten Erkundigungen hinsichtlich eines Anspruchs auf Hinterbliebenenrente wegen der schweren Erkrankung des Versicherten eingeholt worden seien. Der Tod sei damit nicht, wie von der Klägerin dargelegt, unerwartet eingetreten. Gegen eine in Versorgungsabsicht geschlossene Ehe spreche auch nicht, dass die Klägerin aus Anlass der Pflege des Versicherten unbezahlten Urlaub genommen habe.
Die Klägerin hat gegen den ihr am 14. Mai 2007 (gegen Empfangsbekenntnis) zugegangenen Gerichtsbescheid am 1. Juni 2007 Berufung eingelegt. Die Berufung ist sowohl an das Sozialgericht Halle als auch an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt adressiert, aber vom Sozialgericht Halle als Eingang angenommen worden. Zur Begründung hat die Klägerin ihr Vorbringen vor dem Sozialgericht dahin gehend ergänzt, die Eheringe seien mit dem Datum "11.06.1999" graviert. Es habe sich um eine in diesem Zeitpunkt beschlossene Liebesheirat gehandelt. Ein Ehefähigkeitszeugnis sei unter dem 20. Mai 2005 erteilt worden. Der Versicherte sei am Hochzeitstag gesund gewesen. Sie hat dem Gericht eine ärztliche Bescheinigung des Chirurgen Prof. Dr. T. vom 16. September 2005 vorgelegt, wonach eine Ultraschall-Tomographie vom Abdomen eine Parenchym-Zone mit suspektem Charakter und einer Infiltration der diaphragmalen und parentalen Pleura mit der Empfehlung einer weiteren Abklärung durch eine Computertomographie gezeigt habe.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 12. April 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr große Witwenrente ab dem 1. Dezember 2005 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Angesichts der Schwere der Tumorerkrankung des Versicherten sei nicht davon ausgehen, dass die Krankheitssymptome unerkannt geblieben seien. Bei einem Pleuramesotheliom sei ein nach kurzer Zeit eintretender Tod nicht ungewöhnlich.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die als Beiakte zur Gerichtsakte genommenen Kopien aus der Gerichtsakte des Amtsgerichts Kiel (Az. 53 F 195/04) verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat durfte nach § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.
Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, ohne zunächst eine förmliche Zustellung des angefochtenen Gerichtsbescheides durch das Sozialgericht zu bewirken, da die Zustellungsmängel nach § 189 Zivilprozessordnung (ZPO) mit der tatsächlichen Bekanntgabe des Gerichtsbescheides am 14. Mai 2007 geheilt sind. Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokumentes nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es nach § 189 ZPO in der seit dem 1. April 2005 geltenden Fassung (Art. 1 Nr. 15 des Gesetzes über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz vom 22. März 2005; seit dem 1. Juli 2002 in entsprechender Weise bereits beschränkt auf "Schriftstücke" geregelt) - auch soweit durch die Zustellung ein Fristenlauf in Gang gesetzt wird - in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. Eine völkerrechtliche Vereinbarung, die hier einer Anwendung der ZPO vorgehen würde, ist für die Zustellung im Verwaltungsprozess zwischen Deutschland und B. nicht geschlossen worden.
Die Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf große Witwenrente. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin damit nicht in ihren Rechten (§ 54 Satz 2 Satz 1 SGG).
Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht nach Satz 2 dieser Vorschrift längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, da der Versicherte zum Zeitpunkt seines Todes die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllte und die Klägerin - seine Witwe - nicht wiedergeheiratet hat. Unter den genannten Voraussetzungen haben Witwen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung einen Anspruch auf die unbefristet geleistete große Witwenrente, wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben. Die Witwenrente wird nach § 99 Abs. 2 Satz 1 SGB VI von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die im August 1949 geborene Klägerin erfüllt die genannten Voraussetzungen einer großen Witwenrente damit ab dem 1. Dezember 2005.
Nach § 46 Abs. 2 b SGB VI besteht ein Anspruch auf Witwenrente nicht, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, nach den besonderen Umständen des Falles ist die Annahme nicht gerechtfertigt, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
Die Ehe der Klägerin mit dem Versicherten hat hier vom 3. Oktober bis 11. November 2005, d.h. nicht mindestens ein Jahr, angedauert. Auf Grund der gesetzlichen Vermutung in § 46 Abs. 2 a SGB VI wird damit zunächst unterstellt, dass die Erlangung einer Versorgung Ziel der Eheschließung war und somit ein Anspruch auf Witwenrente ausscheidet. Dieser mit Wirkung vom 1. Januar 2002 durch das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung des kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403) eingeführten Regelung entsprechen vergleichbare Regelungen im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, der Kriegsopferversorgung sowie in den Vorschriften über die Beamtenversorgung (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 20. September 2007 - L 3 RJ 126/05 - NZA-RR 2008, 207, 208). Hierdurch soll ein Anspruch auf Witwenrente bei einer Versorgungsehe ausgeschlossen sein, wenn zumindest überwiegendes Ziel der Eheschließung die Erlangung einer Versorgungsehe ist. Dabei wird unterstellt, dass dies regelmäßig der Fall ist, wenn ein Ehegatte innerhalb eines Jahres nach Eheschließung verstirbt (Bundestags-Drucksache 14/4595 S. 44). Die Versorgung des überlebenden Ehegatten soll auch für die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausgeschlossen sein, die sich vor der Erkrankung bewusst gegen eine Eheschließung entschieden hatten. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist nach dem Gesetz allein, ob der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat die Hinterbliebenenversorgung war. Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Regelung über die Versorgungsehe in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen nicht (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - Terminsbericht Nr. 22/09).
Der Senat ist davon überzeugt, dass nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Ehe der Klägerin zum überwiegenden Zweck der Hinterbliebenversorgung geschlossen wurde. Die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Versorgungsehe erfordert nach § 202 SGG, § 292 ZPO den vollen Beweis des Gegenteils anhand objektiver Feststellungen, die in typisierender Betrachtungsweise zu würdigen sind (vgl. Urteil des Senats vom 20. September 2007, a.a.O.).
Aus den objektiven Umständen lassen sich Rückschlüsse auf eine überwiegend nicht in Versorgungsabsicht erfolgte Eheschließung, z.B. aus dem Eintritt eines Unfalltodes, aus der Sicherstellung des Sorgerechts für gemeinsame Kinder, der Legitimation einer vorher nach deutschem Eherecht ungültigen Ehe, ziehen (vgl. Urteil des Senats vom 20. September 2007, a.a.O.). Auch religiöse Motive für eine Legitimation des Zusammenlebens (vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg, Beschl. v. 28. Oktober 2004 - 1 Bf 189/04 - NVwZ-RR 2006, 196) oder der Wunsch, dem Partner neuen Lebensmut in der Überwindung einer Erkrankung zu geben (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. März 2007 - L 8 R 207/06 - NZS 2007, 665 (nur Leitsatz), juris; Urteil des Senats vom 20. September 2007 - L 3 RJ 126/05 - NZA-RR 2008, 207, 209) können maßgebend sein. In diesem Zusammenhang sprechen für solche objektiven Umstände u.a. ein vor der Diagnose der zum Tod des Versicherten führenden Erkrankung vereinbarter Hochzeitstermin und eine geringe Höhe der zu erwartenden Hinterbliebenversorgung (LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. März 2007, a.a.O.)
Hier hat sich ein mindestens gleichwertiges anderes Motiv für die Eheschließung als die Versorgung der Klägerin als Witwe zur Überzeugung des Senats nicht feststellen lassen. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass insoweit die Motive beider Ehegatten zu berücksichtigen sind (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 3. September 1986 - 9a RV 8/84 - BSGE 60, 204, 206). Keiner der oben genannten Gesichtspunkte, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, kann hier näher in Betracht gezogen werden. Wird eine Ehe zur Sicherstellung einer Hinterbliebenversorgung eingegangen, ist es unerheblich, ob der Zeitpunkt des Todes genau oder begrenzt auf einen bestimmten Zeitraum feststeht.
Die Absicht des Versicherten, die Klägerin durch die Eheschließung finanziell abzusichern, ergibt sich für den Senat aus seinen Kontaktaufnahmen mit der Beklagten bereits zwei Tage nach der Eheschließung über die Bekannte Frau A., aus seinem Schreiben vom 26. Oktober 2005 sowie den übrigen Umständen. Danach ist der Senat davon überzeugt, dass der Versicherte über seine lebensbedrohliche Erkrankung im Zeitpunkt der Eheschließung informiert war. Bereits aufgrund der Untersuchung bei Prof. Dr. T. ist er über einen suspekten Befund der Lunge mit einer Infiltration der diaphragmalen und parietalen Pleura informiert worden (Bescheinigung vom 16. September 2005). Daraufhin hat Frau A. am 22. September 2005, d.h. sechs Tage später, das Ehefähigkeitszeugnis beschafft und am 3. Oktober 2005, also elf Tage später, hat die Hochzeit stattgefunden. Wiederum zwei Tage später erfolgte die Kontaktaufnahme mit der Beklagten und u.a. die Nachfrage, ob der Klägerin nicht wenigstens eine Teilrente zugestanden werden könnte. Vor dem Hintergrund dieser Nachfragen und der plötzlichen Eile hinsichtlich der Eheschließung ist für den Senat die Schlussfolgerung zwingend, dass der Versicherte über die Lebensbedrohlichkeit seiner Erkrankung wusste und durch die Eheschließung die finanzielle Versorgung der Klägerin als vorrangiges Ziel erreichen wollte. Denn zuvor hatte der Versicherte eine solche Eile nicht gezeigt. Zwischen der Belehrung des Familiengerichts Kiel im Oktober 2003 über die Möglichkeit einer Ehescheidung aus dem Ausland von einer scheidungsunwilligen Ehefrau und seinem förmlichen Scheidungsantrag im Juli 2004 waren neun Monate vergangen und zwischen der Ehescheidung der Klägerin von ihrem ersten Ehemann im Mai 2005 und dem Beschaffen des Ehefähigkeitszeugnisses bzw. der Hochzeit lagen wiederum vier bzw. fünf Monate. Schließlich ist der Senat davon überzeugt, dass der Versicherte nach Erhalt der Informationen der Beklagten über die Auswirkungen der Versorgungsehe am 26. Oktober 2005 weitere Untersuchungen seiner dann als "Verdacht über Neoplasma an der rechten Lunge" bezeichneten Erkrankung (auch) verweigert hat, um nach seiner Auffassung die Versorgung der Klägerin nicht dadurch zu gefährden, dass das Ausmaß und die Schwere der Erkrankung sowie die Überlebensdauer fachärztlich festgestellt wurden.
Der mit der Eheschließung vorrangig verfolgte Zweck, eine Hinterbliebenenversorgung zu erhalten, hat zur Überzeugung des Senats auch bei der Klägerin vorgelegen. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin mit dem Versicherten in einer liebevollen und fürsorglichen Beziehung verbunden war. Denn eine in Versorgungsabsicht geschlossene Ehe und eine emotionale Bindung der Ehepartner widersprechen sich nicht. Vielmehr kann, wie im vorliegenden Fall anzunehmen, gerade der Versorgungswunsch auf einer solchen Bindung beruhen. Maßgebend ist vielmehr, dass nach Auffassung des Senats Auslöser für die dann am 3. Oktober 2005 vollzogene Eheschließung die plötzliche Erkenntnis der schweren Erkrankung des Versicherten und Hauptmotivation das Erlangen einer Witwenrente gewesen ist. Dafür sprechen auch in Bezug auf die Klägerin die oben dargelegten Gesamtumstände und ihr Vorbringen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren.
Zur Überzeugung des Senats war auch die Klägerin zum Zeitpunkt der Eheschließung informiert, dass der Versicherte lebensbedrohlich erkrankt war, sodass die Hochzeit vor diesem Hintergrund forciert betrieben wurde. Die Bescheinigung vom 16. September 2005 ist dem Gericht von der Klägerin übersandt worden, befindet sich also in ihrem Besitz. Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherte sein Wissen bis zum Zeitpunkt der Hochzeit nicht mit ihr geteilt hat, sind nicht erkennbar. Soweit die Klägerin angibt, der Versicherte sei bei der Eheschließung gesund gewesen (nicht: sie sei von einer Gesundheit des Klägers ausgegangen), spricht dies für ein unterschiedliches Begriffsverständnis, nicht aber für eine andere als die vom Senat zugrunde gelegte Tatsachenlage. Gegen ein Wissensgefälle zwischen den Eheleuten mit einer Unkenntnis der Klägerin von dem tatsächlichen Befinden des Versicherten spricht die enge Verbindung zwischen den Eheleuten, die die Klägerin wiederholt betont hat. Sie hat den Versicherten vor seinem Tod gepflegt und dafür unbezahlten Urlaub von ihrem Arbeitgeber genommen. Am 28. Oktober 2005, d.h. circa drei Wochen nach der Eheschließung, erfolgte die Weiterleitung des Kontakts der Beklagten mit der Klägerin an Frau A., sodass auch davon auszugehen ist, dass die Klägerin in die Gespräche zwischen Frau A. und der Beklagten eingeweiht war.
Auffällig ist auch, dass Frau A. nach der Untersuchung durch Prof. T. das Ehefähigkeitszeugnis in Deutschland persönlich abgeholt hat. Bei einem guten Gesundheitszustand des Versicherten bei seiner Eheschließung hätte auch dessen telefonische Kontaktaufnahme mit der Beklagten wesentlich näher gelegen als die Einschaltung der Frau A ...
Schließlich besteht ein erhebliches wirtschaftliches Interesse der Klägerin, eine Hinterbliebenenversorgung von der Beklagten zu erhalten. Die Klägerin verfügte während der Pflege des Versicherten nach ihren eigenen Angaben nicht über ein eigenes Einkommen. Bereits zu diesem Zeitpunkt wurde folglich der Unterhalt der Klägerin durch den Versicherten sichergestellt. Ob die Ausführungen des Versicherten in seinem Schreiben vom 28. Oktober 2005, die Klägerin habe ihm in den letzten Jahren ihre ganze Kraft gewidmet, auch im Sinne einer bereits vorher länger währenden Pflege zu verstehen sind, bleibt offen. Während des gesamten Zeitraums des Zusammenlebens verfügte der Versicherte aber über das Einkommen der Klägerin deutlich übersteigende finanzielle Mittel. Die von der Beklagten an den Versicherten geleistete Altersrente in Höhe von zuletzt monatlich 571,30 EUR entsprach am Hochzeitstag einem Betrag von 1117,35 BGN (fast unverändert 1118,81 BGN Stand 9. Juni 2009), bei einem von der Gemeinde V. bescheinigten durchschnittlichen Monatslohn in B. von 312,54 BGN im Jahr 2006. Die hier streitige Witwenrente übersteigt damit deutlich das Durchschnittseinkommen in B., sodass hier ein besonderes finanzielles Interesse der Klägerin an der Hinterbliebenenversorgung besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer großen Witwenrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI).
Die am ... 1949 geborene Klägerin, die bulgarische Staatsangehörige ist, heiratete am 3. Oktober 2005 den am 1933 geborenen, am 2005 gestorbenen und bei der Beklagten versicherten deutschen Staatsangehörigen P. D ...
Der Versicherte zog im Mai 2000 aus der mit seiner zweiten Ehefrau bewohnten Wohnung in Deutschland aus und begründete eine Lebensgemeinschaft mit der Klägerin in B ... Er erkundigte sich im Herbst 2003 schriftlich bei dem Amtsgericht Kiel, wie er eine Scheidung von seiner zweiten Ehefrau erreichen könne. Nach einer Belehrung durch das Gericht über den Anwaltszwang vor den Familiengerichten (Schreiben des Gerichts vom 24. Oktober 2003) stellte der Kläger am 6. Juli 2004 einen förmlichen Scheidungsantrag; ein Einverständnis der zweiten Ehefrau des Klägers in die Scheidung sei allerdings nicht zu erwarten. Nachdem sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Kiel am 7. Januar 2005 dieses Einverständnis erklärt hatte, wurde diese Ehe daraufhin mit Urteil vom 7. Januar 2005 geschieden. Ein Versorgungsausgleich fand nicht statt. Die Klägerin wurde am 30. Mai 2005 von ihrem ersten Ehemann geschieden. Eine Bekannte der Klägerin und des Versicherten (Frau G. A.) erkundigte sich in mehreren Telefonaten zwischen dem 5. und dem 18. Oktober 2005 bei der Beklagten nach der Rechtslage zu Hinterbliebenrenten in Deutschland bei einer Ehedauer von weniger als einem Jahr. Da der Versicherte sehr krank sei, stehe in Frage, wie lang er noch lebe. Unter dem 28. Oktober 2005 ist eine telefonische Kontaktaufnahme der Beklagten mit der Klägerin in der Verwaltungsakte der Beklagten dokumentiert, die zu einer Weiterleitung an Frau A. führte. Am 10. November 2005 gingen bei der Beklagten ein Anschreiben der Frau A. in deutscher Sprache, ein von ihr verfasstes Schreiben in bulgarischer Sprache mit notarieller Beglaubigung und deutscher Übersetzung und ein Anschreiben des Versicherten ein, jeweils mit Datum vom 28. Oktober 2005. Frau A. gab an, die Klägerin und der Versicherte seien seit Mai 2000 keinen Tag getrennt gewesen. Sie bezeuge, dass die Ehe zu keiner Zeit eine Versorgungsehe gewesen sei, sondern eine reine Liebesheirat. Die Klägerin habe den Versicherten vorbildlich versorgt und hierfür unbezahlten Urlaub genommen. Für den Versicherten wäre bei seiner schweren Krankheit es die größte Beruhigung, wenn er die Klägerin nicht unversorgt zurücklassen müsse. Die Beklagte werde gebeten, zu prüfen, ob es doch möglich wäre, der Klägerin im Todesfall eine kleine Rente zukommen zu lassen. Der Versicherte erklärte, er habe die Klägerin 20 Jahre lang gesucht und mit ihr bei seiner Ankunft in B. sofort eine eheähnliche Gemeinschaft begründet. Seine zweite Ehefrau habe einer Scheidung erst nach jahrelangem Sträuben zugestimmt. Nach Erhalt der für die Eheschließung erforderlichen Dokumente habe er die Klägerin unmittelbar geheiratet. Da er ernsthaft erkrankt sei, bestehe sein größtes Bedürfnis darin, die Klägerin nicht unversorgt zu lassen, die ihm in den letzten Jahren ihre ganze Kraft gewidmet habe.
Der Versicherte verstarb ausweislich des Totenscheins vom 12. November 2005 am 11. November 2005 an einem Mesotheliom der Pleura, einem Bindegewebstumor des Brustfells. Er bezog zuletzt eine monatliche Altersrente in Höhe von 571,30 EUR. Die Klägerin verfügte zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten nicht über ein eigenes Einkommen, da sie für die Pflege des Versicherten unbezahlten Urlaub genommen hatte. Nach Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses erzielte die Klägerin in der Zeit von Januar bis Juni 2006 ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt zwischen 380,55 und 441,68 BGN (Bulgarischer Lew), bei einem von der Gemeinde V. bestätigten durchschnittlichen Monatslohn in B. von 312,54 BGN.
Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin vom 27. November 2005 auf Bewilligung einer Witwenrente mit Bescheid vom 23. Februar 2006 ab. Die Ehe der Klägerin habe nicht mindestens ein Jahr angedauert, sodass davon ausgehen sei, es habe eine sog. Versorgungsehe vorgelegen. Besondere Umstände, die gegen eine solche Vermutung sprächen, seien nicht erkennbar. Der Versicherte sei schwer krank gewesen. Die Klägerin bestritt in ihrem Widerspruch die Eheschließung zum Zweck der Versorgung; sie und der Versicherte hätten beide nicht früher die Ehe miteinander eingehen können. Ihr erster Ehemann sei nicht auffindbar gewesen und die zweite Ehefrau des Versicherten habe die Einwilligung in eine Scheidung beharrlich verweigert. Der Versicherte habe die in B. für eine Eheschließung erforderliche medizinische Untersuchung anstandslos bestanden.
Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2006 zurück. Die Ehe mit dem Versicherten habe nur einen Monat und neun Tage angedauert. Bereits zwei Tage nach der Eheschließung habe sich Frau A. nach den Regelungen zu den Hinterbliebenenrenten erkundigt und in diesem Zusammenhang auf die schwere Erkrankung des Versicherten hingewiesen. Nach Würdigung aller Umstände sei von der Fiktion einer sog. Versorgungsehe auszugehen. Daran ändere auch ein langjähriges Zusammenleben in eheähnlicher Gemeinschaft nichts. Auch der bereits einige Zeit vor dem Tod des Versicherten gefasste Wille, die Ehe einzugehen, könne die Annahme einer Versorgungsehe nicht widerlegen. Der Versicherte habe selbst darauf hingewiesen, dass es sein größtes Bedürfnis gewesen sei, die Klägerin nicht unversorgt zurückzulassen, da sie ihm in den letzten Jahren ihre ganze Kraft gewidmet habe. Auch die Kenntnis von dem grundsätzlich lebensbedrohenden Charakter der Erkrankung spreche hier überwiegend für den Versorgungszweck der Eheschließung.
Zur Begründung ihrer am 10. August 2006 vor dem Sozialgericht Halle erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen ausgeführt, erst durch eine am 26. Oktober 2005 durchgeführte Untersuchung sei ihr und dem Versicherten bekannt geworden, dass er an einer nicht nur unerheblichen Erkrankung leide. Man habe bereits im Jahr 2000 Heiratsabsichten gehabt und kurz vor dem Tod des Versicherten noch Pläne für einen Urlaub im Sommer 2006 gemacht. Dies sei auch ihren Freunden bekannt gewesen. Bei der Untersuchung am 26. Oktober 2005 habe man nicht feststellen können, ob der Versicherte lebensbedrohlich erkrankt gewesen sei. Deshalb habe er sich aus Sorge um sie an die Beklagte gewandt. Die Klägerin hat auf eine schriftliche Erklärung des Versicherten unter dem 29. September 2000 (mit einer nicht datierten Übersetzung aus dem Bulgarischen) über Heiratsabsichten für etwa das Jahr 2002 und eine am 2. Mai 2006 notariell beglaubigte Erklärung der Frau S. Y. P., die eine seit dem Jahr 1999 bestehende Absicht des Versicherten, die Klägerin zu heiraten, angibt, Bezug genommen. Der Tod des Versicherten sei für sie unerwartet gewesen. Die Schwere der Erkrankung sei kurz vor seinem Tod nicht erkennbar gewesen. Aus einer beigefügten Erklärung der Frau A. vom 2. Mai 2006 geht im Wesentlichen hervor, sie habe am 22. September 2005 ein Ehefähigkeitszeugnis des Versicherten aus Deutschland mitgebracht. Der Versicherte sei bei seiner Eheschließung in bester Verfassung gewesen. Die Klägerin hat im Übrigen auf eine Bescheinigung vom 26. Oktober 2005 Bezug genommen, aus der zu entnehmen ist, eine Überlebensprognose für den Versicherten sei auf Grund seiner fehlenden Mitwirkung an notwendigen Biopsien nicht möglich.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12. April 2007 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Witwenrente, da ihre Ehe weniger als ein Jahr gedauert habe und die Vermutung einer Versorgungsehe nicht durch besondere Umstände des Einzelfalles widerlegt worden sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem längeren Zusammenleben der Klägerin mit dem Versicherten. Maßgebend sei für die Kammer vor allem, dass bereits zwei Tage nach der Eheschließung am 5. Oktober 2005 bei der Beklagten Erkundigungen hinsichtlich eines Anspruchs auf Hinterbliebenenrente wegen der schweren Erkrankung des Versicherten eingeholt worden seien. Der Tod sei damit nicht, wie von der Klägerin dargelegt, unerwartet eingetreten. Gegen eine in Versorgungsabsicht geschlossene Ehe spreche auch nicht, dass die Klägerin aus Anlass der Pflege des Versicherten unbezahlten Urlaub genommen habe.
Die Klägerin hat gegen den ihr am 14. Mai 2007 (gegen Empfangsbekenntnis) zugegangenen Gerichtsbescheid am 1. Juni 2007 Berufung eingelegt. Die Berufung ist sowohl an das Sozialgericht Halle als auch an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt adressiert, aber vom Sozialgericht Halle als Eingang angenommen worden. Zur Begründung hat die Klägerin ihr Vorbringen vor dem Sozialgericht dahin gehend ergänzt, die Eheringe seien mit dem Datum "11.06.1999" graviert. Es habe sich um eine in diesem Zeitpunkt beschlossene Liebesheirat gehandelt. Ein Ehefähigkeitszeugnis sei unter dem 20. Mai 2005 erteilt worden. Der Versicherte sei am Hochzeitstag gesund gewesen. Sie hat dem Gericht eine ärztliche Bescheinigung des Chirurgen Prof. Dr. T. vom 16. September 2005 vorgelegt, wonach eine Ultraschall-Tomographie vom Abdomen eine Parenchym-Zone mit suspektem Charakter und einer Infiltration der diaphragmalen und parentalen Pleura mit der Empfehlung einer weiteren Abklärung durch eine Computertomographie gezeigt habe.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 12. April 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr große Witwenrente ab dem 1. Dezember 2005 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Angesichts der Schwere der Tumorerkrankung des Versicherten sei nicht davon ausgehen, dass die Krankheitssymptome unerkannt geblieben seien. Bei einem Pleuramesotheliom sei ein nach kurzer Zeit eintretender Tod nicht ungewöhnlich.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die als Beiakte zur Gerichtsakte genommenen Kopien aus der Gerichtsakte des Amtsgerichts Kiel (Az. 53 F 195/04) verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat durfte nach § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.
Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, ohne zunächst eine förmliche Zustellung des angefochtenen Gerichtsbescheides durch das Sozialgericht zu bewirken, da die Zustellungsmängel nach § 189 Zivilprozessordnung (ZPO) mit der tatsächlichen Bekanntgabe des Gerichtsbescheides am 14. Mai 2007 geheilt sind. Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokumentes nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es nach § 189 ZPO in der seit dem 1. April 2005 geltenden Fassung (Art. 1 Nr. 15 des Gesetzes über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz vom 22. März 2005; seit dem 1. Juli 2002 in entsprechender Weise bereits beschränkt auf "Schriftstücke" geregelt) - auch soweit durch die Zustellung ein Fristenlauf in Gang gesetzt wird - in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. Eine völkerrechtliche Vereinbarung, die hier einer Anwendung der ZPO vorgehen würde, ist für die Zustellung im Verwaltungsprozess zwischen Deutschland und B. nicht geschlossen worden.
Die Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf große Witwenrente. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin damit nicht in ihren Rechten (§ 54 Satz 2 Satz 1 SGG).
Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht nach Satz 2 dieser Vorschrift längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, da der Versicherte zum Zeitpunkt seines Todes die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllte und die Klägerin - seine Witwe - nicht wiedergeheiratet hat. Unter den genannten Voraussetzungen haben Witwen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung einen Anspruch auf die unbefristet geleistete große Witwenrente, wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben. Die Witwenrente wird nach § 99 Abs. 2 Satz 1 SGB VI von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die im August 1949 geborene Klägerin erfüllt die genannten Voraussetzungen einer großen Witwenrente damit ab dem 1. Dezember 2005.
Nach § 46 Abs. 2 b SGB VI besteht ein Anspruch auf Witwenrente nicht, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, nach den besonderen Umständen des Falles ist die Annahme nicht gerechtfertigt, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
Die Ehe der Klägerin mit dem Versicherten hat hier vom 3. Oktober bis 11. November 2005, d.h. nicht mindestens ein Jahr, angedauert. Auf Grund der gesetzlichen Vermutung in § 46 Abs. 2 a SGB VI wird damit zunächst unterstellt, dass die Erlangung einer Versorgung Ziel der Eheschließung war und somit ein Anspruch auf Witwenrente ausscheidet. Dieser mit Wirkung vom 1. Januar 2002 durch das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung des kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403) eingeführten Regelung entsprechen vergleichbare Regelungen im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, der Kriegsopferversorgung sowie in den Vorschriften über die Beamtenversorgung (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 20. September 2007 - L 3 RJ 126/05 - NZA-RR 2008, 207, 208). Hierdurch soll ein Anspruch auf Witwenrente bei einer Versorgungsehe ausgeschlossen sein, wenn zumindest überwiegendes Ziel der Eheschließung die Erlangung einer Versorgungsehe ist. Dabei wird unterstellt, dass dies regelmäßig der Fall ist, wenn ein Ehegatte innerhalb eines Jahres nach Eheschließung verstirbt (Bundestags-Drucksache 14/4595 S. 44). Die Versorgung des überlebenden Ehegatten soll auch für die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausgeschlossen sein, die sich vor der Erkrankung bewusst gegen eine Eheschließung entschieden hatten. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist nach dem Gesetz allein, ob der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat die Hinterbliebenenversorgung war. Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Regelung über die Versorgungsehe in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen nicht (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - Terminsbericht Nr. 22/09).
Der Senat ist davon überzeugt, dass nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Ehe der Klägerin zum überwiegenden Zweck der Hinterbliebenversorgung geschlossen wurde. Die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Versorgungsehe erfordert nach § 202 SGG, § 292 ZPO den vollen Beweis des Gegenteils anhand objektiver Feststellungen, die in typisierender Betrachtungsweise zu würdigen sind (vgl. Urteil des Senats vom 20. September 2007, a.a.O.).
Aus den objektiven Umständen lassen sich Rückschlüsse auf eine überwiegend nicht in Versorgungsabsicht erfolgte Eheschließung, z.B. aus dem Eintritt eines Unfalltodes, aus der Sicherstellung des Sorgerechts für gemeinsame Kinder, der Legitimation einer vorher nach deutschem Eherecht ungültigen Ehe, ziehen (vgl. Urteil des Senats vom 20. September 2007, a.a.O.). Auch religiöse Motive für eine Legitimation des Zusammenlebens (vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg, Beschl. v. 28. Oktober 2004 - 1 Bf 189/04 - NVwZ-RR 2006, 196) oder der Wunsch, dem Partner neuen Lebensmut in der Überwindung einer Erkrankung zu geben (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. März 2007 - L 8 R 207/06 - NZS 2007, 665 (nur Leitsatz), juris; Urteil des Senats vom 20. September 2007 - L 3 RJ 126/05 - NZA-RR 2008, 207, 209) können maßgebend sein. In diesem Zusammenhang sprechen für solche objektiven Umstände u.a. ein vor der Diagnose der zum Tod des Versicherten führenden Erkrankung vereinbarter Hochzeitstermin und eine geringe Höhe der zu erwartenden Hinterbliebenversorgung (LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. März 2007, a.a.O.)
Hier hat sich ein mindestens gleichwertiges anderes Motiv für die Eheschließung als die Versorgung der Klägerin als Witwe zur Überzeugung des Senats nicht feststellen lassen. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass insoweit die Motive beider Ehegatten zu berücksichtigen sind (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 3. September 1986 - 9a RV 8/84 - BSGE 60, 204, 206). Keiner der oben genannten Gesichtspunkte, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, kann hier näher in Betracht gezogen werden. Wird eine Ehe zur Sicherstellung einer Hinterbliebenversorgung eingegangen, ist es unerheblich, ob der Zeitpunkt des Todes genau oder begrenzt auf einen bestimmten Zeitraum feststeht.
Die Absicht des Versicherten, die Klägerin durch die Eheschließung finanziell abzusichern, ergibt sich für den Senat aus seinen Kontaktaufnahmen mit der Beklagten bereits zwei Tage nach der Eheschließung über die Bekannte Frau A., aus seinem Schreiben vom 26. Oktober 2005 sowie den übrigen Umständen. Danach ist der Senat davon überzeugt, dass der Versicherte über seine lebensbedrohliche Erkrankung im Zeitpunkt der Eheschließung informiert war. Bereits aufgrund der Untersuchung bei Prof. Dr. T. ist er über einen suspekten Befund der Lunge mit einer Infiltration der diaphragmalen und parietalen Pleura informiert worden (Bescheinigung vom 16. September 2005). Daraufhin hat Frau A. am 22. September 2005, d.h. sechs Tage später, das Ehefähigkeitszeugnis beschafft und am 3. Oktober 2005, also elf Tage später, hat die Hochzeit stattgefunden. Wiederum zwei Tage später erfolgte die Kontaktaufnahme mit der Beklagten und u.a. die Nachfrage, ob der Klägerin nicht wenigstens eine Teilrente zugestanden werden könnte. Vor dem Hintergrund dieser Nachfragen und der plötzlichen Eile hinsichtlich der Eheschließung ist für den Senat die Schlussfolgerung zwingend, dass der Versicherte über die Lebensbedrohlichkeit seiner Erkrankung wusste und durch die Eheschließung die finanzielle Versorgung der Klägerin als vorrangiges Ziel erreichen wollte. Denn zuvor hatte der Versicherte eine solche Eile nicht gezeigt. Zwischen der Belehrung des Familiengerichts Kiel im Oktober 2003 über die Möglichkeit einer Ehescheidung aus dem Ausland von einer scheidungsunwilligen Ehefrau und seinem förmlichen Scheidungsantrag im Juli 2004 waren neun Monate vergangen und zwischen der Ehescheidung der Klägerin von ihrem ersten Ehemann im Mai 2005 und dem Beschaffen des Ehefähigkeitszeugnisses bzw. der Hochzeit lagen wiederum vier bzw. fünf Monate. Schließlich ist der Senat davon überzeugt, dass der Versicherte nach Erhalt der Informationen der Beklagten über die Auswirkungen der Versorgungsehe am 26. Oktober 2005 weitere Untersuchungen seiner dann als "Verdacht über Neoplasma an der rechten Lunge" bezeichneten Erkrankung (auch) verweigert hat, um nach seiner Auffassung die Versorgung der Klägerin nicht dadurch zu gefährden, dass das Ausmaß und die Schwere der Erkrankung sowie die Überlebensdauer fachärztlich festgestellt wurden.
Der mit der Eheschließung vorrangig verfolgte Zweck, eine Hinterbliebenenversorgung zu erhalten, hat zur Überzeugung des Senats auch bei der Klägerin vorgelegen. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin mit dem Versicherten in einer liebevollen und fürsorglichen Beziehung verbunden war. Denn eine in Versorgungsabsicht geschlossene Ehe und eine emotionale Bindung der Ehepartner widersprechen sich nicht. Vielmehr kann, wie im vorliegenden Fall anzunehmen, gerade der Versorgungswunsch auf einer solchen Bindung beruhen. Maßgebend ist vielmehr, dass nach Auffassung des Senats Auslöser für die dann am 3. Oktober 2005 vollzogene Eheschließung die plötzliche Erkenntnis der schweren Erkrankung des Versicherten und Hauptmotivation das Erlangen einer Witwenrente gewesen ist. Dafür sprechen auch in Bezug auf die Klägerin die oben dargelegten Gesamtumstände und ihr Vorbringen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren.
Zur Überzeugung des Senats war auch die Klägerin zum Zeitpunkt der Eheschließung informiert, dass der Versicherte lebensbedrohlich erkrankt war, sodass die Hochzeit vor diesem Hintergrund forciert betrieben wurde. Die Bescheinigung vom 16. September 2005 ist dem Gericht von der Klägerin übersandt worden, befindet sich also in ihrem Besitz. Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherte sein Wissen bis zum Zeitpunkt der Hochzeit nicht mit ihr geteilt hat, sind nicht erkennbar. Soweit die Klägerin angibt, der Versicherte sei bei der Eheschließung gesund gewesen (nicht: sie sei von einer Gesundheit des Klägers ausgegangen), spricht dies für ein unterschiedliches Begriffsverständnis, nicht aber für eine andere als die vom Senat zugrunde gelegte Tatsachenlage. Gegen ein Wissensgefälle zwischen den Eheleuten mit einer Unkenntnis der Klägerin von dem tatsächlichen Befinden des Versicherten spricht die enge Verbindung zwischen den Eheleuten, die die Klägerin wiederholt betont hat. Sie hat den Versicherten vor seinem Tod gepflegt und dafür unbezahlten Urlaub von ihrem Arbeitgeber genommen. Am 28. Oktober 2005, d.h. circa drei Wochen nach der Eheschließung, erfolgte die Weiterleitung des Kontakts der Beklagten mit der Klägerin an Frau A., sodass auch davon auszugehen ist, dass die Klägerin in die Gespräche zwischen Frau A. und der Beklagten eingeweiht war.
Auffällig ist auch, dass Frau A. nach der Untersuchung durch Prof. T. das Ehefähigkeitszeugnis in Deutschland persönlich abgeholt hat. Bei einem guten Gesundheitszustand des Versicherten bei seiner Eheschließung hätte auch dessen telefonische Kontaktaufnahme mit der Beklagten wesentlich näher gelegen als die Einschaltung der Frau A ...
Schließlich besteht ein erhebliches wirtschaftliches Interesse der Klägerin, eine Hinterbliebenenversorgung von der Beklagten zu erhalten. Die Klägerin verfügte während der Pflege des Versicherten nach ihren eigenen Angaben nicht über ein eigenes Einkommen. Bereits zu diesem Zeitpunkt wurde folglich der Unterhalt der Klägerin durch den Versicherten sichergestellt. Ob die Ausführungen des Versicherten in seinem Schreiben vom 28. Oktober 2005, die Klägerin habe ihm in den letzten Jahren ihre ganze Kraft gewidmet, auch im Sinne einer bereits vorher länger währenden Pflege zu verstehen sind, bleibt offen. Während des gesamten Zeitraums des Zusammenlebens verfügte der Versicherte aber über das Einkommen der Klägerin deutlich übersteigende finanzielle Mittel. Die von der Beklagten an den Versicherten geleistete Altersrente in Höhe von zuletzt monatlich 571,30 EUR entsprach am Hochzeitstag einem Betrag von 1117,35 BGN (fast unverändert 1118,81 BGN Stand 9. Juni 2009), bei einem von der Gemeinde V. bescheinigten durchschnittlichen Monatslohn in B. von 312,54 BGN im Jahr 2006. Die hier streitige Witwenrente übersteigt damit deutlich das Durchschnittseinkommen in B., sodass hier ein besonderes finanzielles Interesse der Klägerin an der Hinterbliebenenversorgung besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Rechtskraft
Aus
Login
SAN
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