L 10 KN 9/08

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 12 KN 1/07
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 10 KN 9/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 22. Januar 2008 – S 12 KN 1/07 – wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten, bei der Berechnung ihrer Witwenrente den Beschäftigungszeiten ihres verstorbenen Ehemannes (im Folgenden: Versicherter) bei der Deutschen Reichsbahn (im Folgenden: DR) einen jährlichen Steigerungsfaktor von 1,5 nach der Versorgungsordnung der DR (VersO) zugrunde zu legen.

Die 19 ... geborene Versicherte war von 1954 bis zu seinem Tode am 4. August 1989 bei der DR beschäftigt. Der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) war er nicht beigetreten. Vom 1. August 1989 bis zum 31. Juli 1991 erhielt die 19 geborene Klägerin nach den Vorschriften der ehemaligen DDR eine auf zwei Jahre befristete Übergangshinterbliebenenrente. Über diese Leistung streiten die Beteiligten nicht.

Mit Bescheid vom 29. Juni 1994 gewährte die Beklagte der Klägerin eine unbefristete große Witwenrente nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes am 1. Januar 1992. Am 25. Juni 1997 beantragte die Klägerin, die Rente ab Rentenbeginn unter Berücksichtigung eines 1,5-fachen Steige-rungssatzes je Beschäftigungsjahr des Versicherten bei der DR zu berechnen. Mit Bescheid vom 19. September 1997 wies der Rechtsvorgänger der Beklagten den Antrag zurück. In einem hierüber geführten Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Dessau (S 4 RJ 60/98) schlossen die Beteiligten am 25. November 1998 folgenden Vergleich (Bl. 158 d. Rentenakte = RA):

Die Beklagte wird der Klägerin auf ihren Überprüfungsantrag vom 25. Juni 1997 hin einen Bescheid auch hinsichtlich der Frage der Berücksichtigung von Ent-gelten des verstorbenen Ehemannes über 600,00 DM monatlich erteilen.

Die Klägerin nimmt im Übrigen die Klage zurück. Die Klägerin verzichtet auf ei-ne Geltendmachung von Kosten gegenüber der Beklagten.

Mit Bescheid vom 28. Oktober 1999 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Neuberechnung ihrer Rente unter "Berücksichtigung zusätzlicher Entgelte über den 28. Februar 1971 hinaus für Beschäftigungszeiten bei der Deutschen Reichsbahn" ab. Dem Widerspruch der Klägerin gab die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2002 dahingehend statt, dass für die Zeit vom 1. März 1971 bis zum 4. August 1989 Beiträge des Versicherten zur FZR gemäß Art. 2 Nr 2 des Zweiten Änderungsgesetzes des Anspruchs- und Anwartschafts- Überführungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I, 1939) als gezahlt gelten sollten und bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen seien. Für die Vergangenheit sei jedoch nur die ab dem 1. Dezember 1998 zu leistende Rente neu zu berechnen, da der Bescheid vom 29. Juni 1994 bestandskräftig geworden sei. Unter dem 10. Juni 2002 erteilte die Beklagte der Klägerin einen entsprechend geänderten Rentenbescheid.

Die Klägerin erhob vor dem Sozialgericht Dessau (S 2 RJ 152/02) gegen den Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2002 Klage, die sich zunächst ausdrücklich ausschließlich dagegen richtete, dass Entgelte oberhalb von 600 Mark erst ab dem 1. Dezember 1998" berücksichtigt wurden (vgl. Bl. 359 RA). Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2002 wandte sich die Klägerin sodann zusätzlich gegen die Nichtberücksichtigung des 1,5-fachen Steigerungssatzes. Am 14. Januar 2005 schlossen die Beteiligten den nachfolgenden gerichtlichen Vergleich (Bl. 377 RA):

1. Die Beklagte erklärt sich bereit, die Witwenrente der Klägerin neu zu berechnen, sofern entweder durch den Gesetzgeber oder durch eine verbindli-che Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Berücksichtigung des 1,5-fachen Steigerungssatzes für Reichsbahnbedienstete bei Renten nach dem SGB VI eingeführt werden sollte. Die Beklagte wird die Klägerin hierbei, ggf. unter Verzicht auf die Einrede der Bestandskraft, so behandeln, als ob der streitbefangene Bescheid vom 28. Oktober 1999 nicht bestands-kräftig geworden sei.

2. Das Vorliegen einer endgültigen ablehnenden Entscheidung des Bundes-verfassungsgerichts führt zur Bestandskraft des angefochtenen Bescheides vom 28. Oktober 1999.

3. Die Klägerin nimmt die Klage hinsichtlich der Nachzahlung von Witwenrente bereits ab dem 25. Juni 1997 wegen Berücksichtigung von über der Bei-tragsbemessungsgrenze der DDR von 600,00 M liegenden Entgelten des verstorbenen Ehemannes zur FZR zurück.

Mit Urteil vom 11. Dezember 2002 (B 5 RJ 14/00 R) hatte das Bundessozialgericht zuvor entschieden, dass nach dem SGB VI für die Ermittlung von Entgeltpunkten auch bei ehemaligen Angehörigen der DR nur die tatsächlich erzielten Verdienste maßgeblich seien und dies verfassungskonform sei. Der für Angehörige der DR nach dem Rentenrecht der DDR geltende jährliche Steigerungssatz von 1,5 sei kein tatsächlich erzielter Verdienst in diesem Sinne und ein dem SGB VI fremder fiktiver Berechnungsfaktor; er könne daher nur im Rahmen der nach Art. 2 Rentenüberleitungsgesetz (im Folgenden: RÜG) in einer Übergangszeit vorzunehmenden Vergleichsberechnung berücksichtigt werden. Mit Beschluss vom 30. August 2005 (1 BvR 1028/03, 1 BvR 616/99, SozR 4-2600 § 256a Nr. 1) nahm das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde gegen die vorgenannte Entscheidung des Bundessozialgerichts nicht zur Entscheidung an. Zur Begründung führte es aus, dass eine weitergehende Berücksichtigung von Entgelten, als sie das SGB VI vorsehe, von Verfassung wegen nicht geboten sei.

Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 2. Mai 2006 gegenüber der Klägerin erneut ab, den erhöhten Steigerungssatz bei der Berechnung ihrer Witwenrente zu berücksichtigen. Den Widerspruch der Klägerin vom 23. Mai 2006 wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2006 zurück.

Mit ihrer am 2. Januar 2007 beim Sozialgericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Durch Urteil vom 22. Januar 2008, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. August 2005 sowie in der Folge ergangene Rechtsprechung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt wiedergegeben (Urteile vom 27. September 2007 L 1 RA 17/04 und L 1 RA 290/04).

Gegen das am 4. Februar 2008 zugestellte Urteil wendet sich die am 26. Februar 2008 beim Landessozialgericht eingegangene Berufung der Klägerin. Sie macht geltend, dass das ihrer Witwenrente zugrunde zu legende Entgelt des Versicherten nach den Vorschriften der Altersversorgung der DR und daher unter Berücksichtigung des 1,5-fachen Steigerungssatzes zu berechnen sei. Der Versicherte sei im August 1989 und damit im zeitlichen Geltungsbereich dieser Vorschriften verstorben. Es handele sich um rechtmäßig erworbene Ansprüche auf Altersversorgung der DR gem. §§ 11-15 Eisenbahner-VO 1973 i. V. m. der Versorgungsordnung der DR, die der Eigentumsgarantie unterfielen. Zudem werde der Gleichheitssatz aus Art. 3 Grundgesetz (GG) verletzt, da nicht beamtete Pensionäre der Deutschen Bundesbahn im Eisenbahnneuordnungsgesetz von 1993 besser gestellt würden. Ein Mitarbeiter der Beratungsstelle der Beklagten habe sie überdies auch in diesem Sinne beraten.

Im Schriftsatz vom 14. September 2009, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat die Klägerin noch einmal vertiefend zur Rechtslage vorgetragen. Sie meint, dass ihre Witwenrente insbesondere deshalb unter Berücksichtigung des 1,5-fachen jährlichen Steigerungssatzes nach der VersO der DR zu berechnen sei, weil der Versicherte noch unter der Geltung dieser Vorschriften verstorben sei. Weiterhin ist die Klägerin der Auffassung, das Bundesverfassungsgericht habe ihren Fall bislang nicht entschieden; daher bittet sie, im Falle ihres Unterliegens den Urteilstenor so abzufassen, dass darin der Verzicht der Beklagten auf die Einrede der Bestandskraft des Bescheides vom 3. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 24. Dezember 2006 für den Fall einer späteren Berücksichtigung des Steigerungssatzes zum Ausdruck komme.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau (S 12 KN 1/07) vom 22.01.2008 und den Bescheid der Beklagten vom 02.05.2006 i.d.F. des Widerspruchsbe-scheides vom 04.12.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Bescheide vom 29.06.1994, 28.10.1999 und 10.06.2002 abzuändern und der Klägerin ab Rentenbeginn eine höhere Witwenrente unter Berücksichtigung eines 1,5 %igen Steigerungssatzes für die Beschäftigungszeiten bei der Deut-schen Reichsbahn zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Im Erörterungstermin am 15. Juli 2009 haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Der Senat hat die Rentenakten der Beklagten beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der weiteren beigezogenen Akten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die zulässige Klage als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung des 1,5-fachen Steigerungssatzes bei der Berechnung ihrer großen Witwenrente. Der Bescheid der Beklagten vom 2. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2006 und der Rentenbescheid vom 10. Juni 2002 sind rechtmäßig. Sie verletzen die Klägerin nicht dadurch in ihren Rechten, dass sie für die Beschäftigungszeiten des Versicherten nicht den jährlichen 1,5-fachen Steigerungssatz nach der VersO der DR berücksichtigen.

I. Die Klage ist zulässig. Ihr stehen die vorausgegangenen Rechtsstreite vor dem Sozialgericht Dessau (S 4 RJ 60/89 und S 4 RJ 152/02) und die darin jeweils geschlossenen gerichtlichen Vergleiche nicht entgegen. Unabhängig davon, welche Rechtsfolgen die Vergleiche im Einzelnen für die Bestandskraft vorausgegangener Bescheide hatten, ist eine Überprüfung der zuerkannten Rentenleistung im Hinblick auf den besonderen Steigerungsfaktor von 1,5 für Beschäftigungszeiten bei der DR, wie im Antrag der Klägerin vom 25. Juni 1997 geltend gemacht, ohne neues Vorverfahren geboten. Denn die Beklagte hat mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 2. Mai 2006 einen sogenannten Zweitbescheid in der Sache erlassen und damit den Rechtsweg erneut eröffnet (vgl. BVerfGE vom 17. Dezember 1969 – 2 BvR 23/65, BVerfGE 27, 297; Schütze in von Wulffen, SGB X, 6. Aufl. vor § 44 Rz. 3).

II. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Berücksichtigung des 1,5-fachen Steigerungssatzes je Beschäftigungsjahr des Versicherten bei der DR bei der Berechnung ihrer seit dem 1. Januar 1992 gewährten großen Witwenrente nicht zu. Als Rechtsgrundlage für die mit dem Bescheid vom 2. Mai 2006 versagte Abänderung der Bescheide vom 29. Juni 1994, 28. Oktober 1999 und 10. Juni 2002 kommt allein § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) in Betracht. Dessen Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

1. Für den Rentenbezug vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2001 steht einem Anspruch auf die begehrte höhere Sozialleistung bereits § 44 Abs 4 SGB X entgegen. Danach werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des SGB längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraums, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, an die Stelle der Rücknahme der Antrag (so § 44 Abs 4 in der seit dem 1. Januar 1981 unverändert geltenden Fassung).

Die Frist des § 44 Abs 4 SGB X läuft hier von Beginn des Jahres 2006 an, unabhängig davon, ob auf den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 2. Mai 2006 oder auf den Widerspruch der Klägerin vom 23. Mai 2006 als Frist auslösendes Ereignis abgestellt wird. Von Beginn des Jahres 2006 an zurückgerechnet ergibt sich danach ein maximaler Nachleistungszeitraum ab dem 1. Januar 2002.

Auf ein früher liegendes Ereignis ist nicht abzustellen. Der Überprüfungsantrag der Klägerin vom 25. Juni 1997 hatte sich durch Klagerücknahme gemäß dem Vergleich vom 25. November 1998 in dem Verfahren S 4 RJ 60/98 SG Dessau in dem hier interessierenden Umfang (1,5-facher jährlicher Steigerungssatz) erledigt. Der weitere Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 1999 betraf demgemäß nur die "Berücksichtigung zusätzlicher Entgelte über den 28. Februar 1971 hinaus für Beschäftigungszeiten bei der Deutschen Reichsbahn" und enthielt zum 1,5-fachen Steigerungssatz keinen Verfügungssatz (vgl. Bl. 204-205 RA).

Der in Bezug auf den 1,5-fachen Steigerungssatz erstmals wieder im Schriftsatz vom 17. Dezember 2002 gestellte Antrag auf (teilweise) Überprüfung des bestandskräftigen Ausgangsbescheides vom 29. Juni 1994 ist durch den gerichtlichen Vergleich vom 14. Januar 2005 erledigt (S 2 RJ 152/02 SG Dessau). Gemäß der speziellen Regelung in Ziffer 2 des Vergleiches sollte "das Vorliegen einer endgültigen ablehnenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Bestandskraft des angefochtenen Bescheides vom 28. Oktober 1999" und damit zur Erledigung des Antrags auf Überprüfung des Ausgangsbescheides vom 29. Juni 1994 führen. Dabei konnte es sich nur um die nachfolgend mit Beschluss vom 30. August 2005 ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts handeln (1 BvR 1028/03, 1 BvR 616/99, SozR 4-2600 § 256a Nr. 1). Die entsprechende Verfassungsbeschwerde war bei Vergleichsabschluss bereits anhängig und richtete sich gegen die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 11. Dezember 2002 (B 5 RJ 14/00 R), wonach der erhöhte Steigerungssatz nur im Rahmen der nach Art. 2 RÜG vorzunehmenden Vergleichsberechnung, nicht aber generell zu berücksichtigen sei. In der Entscheidung vom 30. August 2005 hat das Bundesverfassungsgericht eine "endgültig ablehnende Entscheidung" im Sinne des Vergleichs getroffen. Insbesondere erforderte der Vergleich keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Fall der Klägerin selbst oder über die Berechtigung zum Bezug einer Rente nach Art 2 RÜG in der bei der Klägerin vorliegenden Fallkonstellation. In Ziffer 1 Satz 1 des Vergleichs haben die Beteiligten vielmehr allein auf die allgemeine Frage abgestellt, ob "eine Berücksichtigung des 1,5-fachen Steigerungssatzes für Reichsbahnbedienstete bei Renten nach dem SGB VI eingeführt werden sollte." Diese Frage ist durch das Bundesverfassungsgericht endgültig ablehnend entschieden.

2. Ungeachtet dessen steht der Klägerin für den gesamten Streitzeitraum ein Anspruch auf Berücksichtigung des 1,5-fachen Steigerungssatzes für die Beschäftigungsjahre des Versicherten bei der Deutschen Reichsbahn nicht zu.

a. Aus dem Versorgungs- und Rentenrecht der DDR kann die Klägerin ihren Anspruch nicht herleiten. Es wurde zum 1. Januar 1992 durch das SGB VI abgelöst. Die günstigere Berücksichtigung bestimmter Zeiten nach § 11 der Verordnung über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner - EisenbahnerVO - vom 28.3.1973 (GBl. I S. 217) und der Versorgungsordnung ist nach Art. 9 Abs. 2 des Einigungsvertrages zwischen der DDR und der Bundesrepublik Deutschland i.V.m. der Anlage II Kap. VIII Sachg. H Abschnitt III Maßg. 2 Buchst. a (G. v. 23.9.1990, BGBl. II S. 885) mit Ablauf des 31. Dezember 1991 außer Kraft getreten. Diese Vorschrift lautet:

"Folgende Paragraphen der Verordnung über die Pflichten und Rechte der Ei-senbahner -Eisenbahner-Verordnung - vom 28. März 1973 (GBl. I Nr. 25 S. 217) und der auf ihrer Grundlage erlassenen Versorgungsordnung der Deut-schen Reichsbahn (Anlage 11 zum Rahmenkollektivvertrag für die Beschäftigen der Deutschen Reichsbahn vom 20. April 1960, zuletzt geändert durch 53. Nachtrag vom 26. April 1989) mit folgenden Maßgaben:

a) Die §§ 11 bis 15 der Verordnung und die Versorgungsordnung sind bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden."

Der Anspruch der Klägerin auf die hier allein streitige Große Witwenrente richtet sich daher allein nach dem am 1. Januar 1992 im Beitrittsgebiet in Kraft getretenen SGB VI. Soweit die Klägerin auf die vom 1. August 1989 bis zum 31. Juli 1991 bezogene Übergangshinterbliebenenrente verweist, übersieht sie, dass diese Rente nicht im Streit steht und im Übrigen seinerzeit nach den damals geltenden Bestimmungen, zu denen auch der erhöhte Steigerungssatz gehörte, vollständig geleistet worden ist. Auf große Witwenrente hatte die Klägerin seinerzeit keinen Anspruch. Zwar war der Versicherte noch unter der Geltung der damaligen Bestimmungen verstorben; doch war nach §§ 19, 20 RentenVO DDR weitere Voraussetzung für den Anspruch (neben weiteren, hier nicht in Betracht kommenden Varianten), dass die Witwe das 60. Lebensjahr vollendet hatte. Die Klägerin vollendete das 60. Lebensjahr aber erst im Jahre 1999, als das DDR-Recht nicht mehr galt.

b. Auch aus dem SGB VI folgen weitergehende Ansprüche der Klägerin nicht. Das gilt sowohl für das Übergangsrecht (im Folgenden aa) als auch für die allgemeine Rentenberechnung (bb).

aa. Ein Anspruch aus dem Übergangsrecht besteht nicht. Das SGB VI berücksichtigt das Rentenrecht der DDR allerdings insoweit, als es einen Renten- bzw. Übergangszuschlag zur SGB VI-Rente gemäß §§ 319a, 319b SGB VI gewährt, wenn nach Maßgabe des am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Art. 2 RÜG höhere Rentenansprüche bestehen. Es sollten durch das Inkrafttreten des SGB VI keine Nachteile eintreten. Art. 2 § 1 Abs 1 RÜG verlangt hierfür u.a., dass die Anspruchsvoraussetzungen des Art. 2 RÜG erfüllt sind und die daraus resultierende Rente in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 beginnt. Unerheblich ist, ob in diesem Zeitraum eine Witwenrente nach dem SGB VI begann. Maßgeblich sind hier allein Rentenansprüche nach Art. 2 RÜG, nur solche bedurften der Überleitung (allg. Meinung, vgl. etwa KassKomm/Polster, §§ 319a und 319b SGB VI, jeweils Rz. 8).

Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin nicht. Insbesondere hatte sie in der Zeit bis zum 31. Dezember 1996 keinen Anspruch auf die hier streitige Witwenrente nach Art. 2 RÜG erlangt. Gemäß Art. 2 § 11 Abs 1 Satz 1 RÜG haben Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente, wenn sie u.a. die Altersgrenze für den Anspruch auf Altersrente erreicht haben, Anspruch auf Bergmannsaltersrente haben, invalide sind oder ein Kind unter drei Jahren oder zwei Kinder unter acht Jahren haben. Die Klägerin erfüllt keines dieser Tatbestandsmerkmale; insbesondere hatte sie die Altersgrenze für den Anspruch auf Altersrente von 60 Jahren gemäß Art. 2 § 4 Abs 1 Satz 2 RÜG erst im Jahre 1999 erreicht. Die ihr seit dem Jahr 1992 gewährte Witwenrente beruht demgemäß nicht auf Art. 2 RÜG, sondern ausschließlich auf der günstigeren Regelung des § 46 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI, die seinerzeit bereits ab dem 45. Lebensjahr den Anspruch gewährte (idF des Art. 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl I S 2261, 1990 I S 1337). Entgegen ihrer Auffassung kann die Klägerin auch aus Art. 2 § 13 RÜG keine Ansprüche herleiten. Die Vorschrift gewährt einen Anspruch auf Übergangshinterbliebenenrente für die Dauer von zwei Jahren nach dem Tode des Ehegatten. Diese Rente hatte die Klägerin bereits in der Zeit bis zum 31. Juli 1991 bezogen. Ein Anspruch auf erneuten Bezug bestand nicht, da bei Inkrafttreten des RÜG der Versicherte bereits länger als zwei Jahre verstorben war.

bb. Auch aus den allgemeinen Berechnungsvorschriften des SGB VI kann die Klägerin die Berücksichtigung des erhöhten Steigerungssatzes nicht verlangen. Die von dem Versicherten bei der DR in der DDR zurückgelegten Beitragszeiten sind nach § 248 Abs 3 Satz 1 SGB VI Beitragszeiten im Bundesgebiet gleichgestellt. Entgeltpunkte hierfür werden nach Maßgabe der Sonderregelung des § 256a SGB VI ermittelt.

Als Verdienst zählen nach § 256a Abs 2 SGB VI i.d.F. des Art. 2 Nr 2 des Zweiten Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs-Änderungsgesetzes vom 27. Juli 2001 (2. AAÜG-ÄndG, BGBl. I, 1939) grundsätzlich nur der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst sowie die tatsächlich erzielten Einkünfte, für die jeweils Beiträge gezahlt worden sind (Satz 1). Abweichend gelten für Zeiten der Beschäftigung bei der DR vor dem 1. Januar 1974 für den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungs-grenzen (600,00 M monatlich) nachgewiesenen Arbeitsverdienst Beiträge zur FZR als gezahlt (Satz 2). In der Zeit vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990 gelten für solche Verdienste, höchstens aber bis zu (weiteren) 650 Mark monatlich, Beiträge zur FZR als gezahlt, wenn ein Beschäftigungsverhältnis bei der DR am 1. Januar 1974 bereits 10 Jahre ununterbrochen bestanden hat (Satz 3). Außerdem zählen nach § 256a Abs 3 SGB VI als Verdienst auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 1. Juli 1990, für die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur FZR nicht gezahlt werden konnten (sog. "Überentgelte"), allerdings für Versicherte mit Berechtigung zur FZR für Beiträge oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen zur FZR nur, wenn die zulässigen Höchstbeiträge zur FZR gezahlt worden sind.

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 10. Juni 2002 alle nach § 256a SGB VI zu berücksichtigenden tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste und Einkünfte des Versicherten aus dem Zeitraum vom 1. Januar 1974 bis zum 4. August 1989 herange-zogen. Fiktive Arbeitsverdienste, etwa aufgrund eines dem Rentensystem des SGB VI fremden 1,5-fachen Steigerungssatzes, können nicht berücksichtigt werden. Dem steht der klare Wortlaut des § 256a Abs 2 Satz 1 SGB VI in der oben genannten Fassung entgegen. Mit der Änderung durch Art. 2 Nr 2 des 2. AAÜG-ÄndG sind die Worte "tatsächlich erzielte" in die Vorschrift aufgenommen worden. Dadurch sollten nach den Ausführungen in der Gesetzesbegründung "aufgrund der Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 10. November 1998 über die Anrechnung des Arbeitsverdienstes oberhalb von 600 Deutsche Mark für Beschäftigungszeiten bei der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Post bei der Rentenberechnung rechtliche Klarstellungen vorgenommen" werden (BT-Drucks. 14/5640, S 13 f.). Damit steht aber auch fest, dass bereits die ältere Fassung die Berücksichtigung höherer als der tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste nicht zuließ, was durch den nunmehr eindeutigen Wortlaut lediglich klargestellt wurde (vgl. hierzu BSG v. 11.12.2002 – B 5 RJ 14/00, S. 6 zitiert nach Juris, sowie BSG v. 10.11.1998 – B 4 RA 33/98 R, BSGE 83, 104 ff.).

cc. Ansprüche aus dem AAÜG auf Berücksichtigung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Sonder- oder Zusatzversorgungssystem der ehemaligen DDR stehen der Klägerin nicht zu. Die Versorgung der DR gehörte, wie die Klägerin selbst sieht, nicht dazu. Sie zählte zur allgemeinen Sozialpflichtversicherung der DDR, auch wenn sie nach 10jähriger Beschäftigungszeit erhöhte Ansprüche gewährte. Die "Alte Versorgung" war als Teil der Anwartschaft auf eine Sozialpflichtversicherungsrente ausgestaltet (vgl. §§ 52, 53 RentenVO, § 6 Abs 3 VersO) und zudem seit der Einführung der FZR im Mai 1971 in Bestand und Wert von Beiträgen zur FZR teilweise abhängig (vgl. BVerfG vom 28. April 1999 – 1 BvL 32/95 u. 1 BvR 2105/95, BVerfGE 100, 1 ff.). Aus diesem Grund hatte auch keine Vergleichsberechnung nach § 4 Abs 4 AAÜG oder anderen Vorschriften stattzufinden. Soweit die Klägerin auf das Urteil des BSG vom 14. September 1995 (SozR 3-8120 Kap. VIII H III Nr. 9) verweist (offenbar ist die Entscheidung zum Az. 4 RA 90/94 gemeint), lag dort ein Fall vor, in dem gerade Ansprüche aus der allgemeinen Sozialversicherung bzw. der Freiwilligen Zusatzversicherung der DDR (FZR) mit Ansprüchen aus einem Zusatzversorgungssystem zusammentrafen. Das ist bei der Klägerin nicht der Fall.

c. Die Nichtberücksichtigung des besonderen Steigerungsbetrags von 1,5 aus dem Rentenrecht der DDR und die ausschließliche Heranziehung des tatsächlich erzielten Arbeitsverdienstes nach § 256a SGB VI unterliegen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 30. August 2005 (Az. 1 BvR 616/99, 1 BvR 1028/03), dem der Senat folgt, ausdrücklich bestätigt.

aa. Der Schutz des Eigentums in Art. 14 GG ist aus mehreren Gründen nicht verletzt.

(1) Eine Verletzung von Art. 14 GG scheidet im vorliegenden Fall zunächst schon deshalb aus, weil Ansprüche von Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Versorgung ihrer Hinterbliebenen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs-gerichts, der sich der Senat anschließt, nicht dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs 1 GG unterliegen (BVerfG vom 18.02.1998 – 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86, BVerfGE 97, 271-297).

Zu den von Art. 14 Abs 1 GG geschützten Rechtspositionen können grundsätzlich auch öffentlich rechtliche Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung gehören (vgl. BVerfGE 53, 257 (289 f.)). Sie genießen Eigentumsschutz, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhen und seiner Existenzsicherung dienen (vgl. BVerfGE 53, 257 (290 f.); 69, 272 (300)). Diese Voraussetzungen, unter denen eine sozialversicherungsrechtliche Position Eigentumsschutz genießt, sind in Bezug auf Ansprüche auf Versorgung der Hinterbliebenen nicht erfüllt.

Nach der Konzeption des Gesetzgebers ist die Hinterbliebenenversorgung dem Versicherten nicht als Rechtsposition privat nützig zugeordnet. Die Leistung erstarkt gemäß § 46 Abs 1 SGB VI nicht mit Ablauf der Wartezeit und Eintritt des Versicherungsfalls zum Vollrecht. Sie steht vielmehr unter der weiteren Voraussetzung, dass der Versicherte zu diesem Zeitpunkt in gültiger Ehe lebt. Zwar ist die Wahrscheinlichkeit, dass sich das versicherte Risiko verwirklicht, bei verheirateten Versicherten deutlich erhöht. Es bleibt aber bei einer bloßen Aussicht auf die Leistung, die mit der Auflösung der Ehe oder dem Vorversterben des Partners entfällt.

Die Hinterbliebenenversorgung beruht auch nicht auf einer dem Versicherten zurechenbaren Eigenleistung, die eine Zuordnung der zugrunde liegenden gesetzlichen Ansprüche zur verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie rechtfertigen könnte (vgl. BVerfGE 53, 257 (291 f.); 69, 272 (301 f.); 92, 365 (405)). Es fehlt der hinreichend personale Bezug zwischen der Beitragsleistung des Versicherten und der später an seine Hinterbliebenen geleisteten Rente. Das System der gesetzlichen Rentenversicherung ist zwar auch durch das Versicherungsprinzip geprägt und gerechtfertigt. Dieses Prinzip wird aber durch soziale Gesichtspunkte modifiziert. Denn die gesetzliche Rentenversicherung beruht im Wesentlichen auf dem Gedanken der Solidarität ihrer Mitglieder sowie des sozialen Ausgleichs und enthält von jeher ein Element sozialer Fürsorge. Auch die Hinterbliebenenrente ist eine vorwiegend fürsorgerisch motivierte Leistung, weil sie ohne eigene Beitragsleistung des Rentenempfängers und ohne erhöhte Beitragsleistung des Versicherten gewährt wird (vgl. BVerfGE 76, 256 (300 f.)).

Während der Versichertenrente Beiträge zugrunde liegen, wird die Hinterbliebenenren-te ohne eigene Beitragsleistung des Rentenempfängers und ohne erhöhte Beitragsleis-tung des Versicherten gewährt. Der Gedanke des sozialen Ausgleichs wird dadurch betont, dass die Vorsorge für die eigenen Angehörigen bei der individuellen Beitrags-bemessung des Versicherten unberücksichtigt bleibt. Vielmehr trägt jeder Versicherte über seinen Beitrag zugleich auch zur Versorgung aller Hinterbliebenen von Versicherten bei. Auch wer keine unterhaltsberechtigten Angehörigen hat, zahlt gleiche Beiträge (vgl. BVerfGE 48, 346 (357 f.)).

(2) Aber auch unabhängig davon ist der Eigentumsschutz des Art. 14 GG nicht verletzt. Das nach Art. 14 Abs 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentumsrecht wird schon deshalb nicht berührt, weil in der Sozialversicherung der DDR erworbene Ansprüche und Anwartschaften erst mit Herstellung der Deutschen Einheit durch und nach Maßgabe des Einigungsvertrages Eigentumsschutz nach dem Grundgesetz erlangt haben. Selbst wenn der Schutzbereich des Art. 14 Abs 1 Satz 1 GG berührt wäre, läge kein verfassungswidriger Eingriff in dieses Grundrecht vor, da der Gesetzgeber der speziellen Versorgung der Angehörigen der DR im Rentenrecht der Bundesrepublik Deutschland in einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügenden Weise Rechnung getragen hat. Dies hat das Sozialgericht im angegriffenen Urteil, auf das insoweit Bezug genommen wird, unter Wiedergabe der Entscheidungsgründe des Bundesverfassungsgerichts vom 30. August 2005 sowie der in der Folge ergangenen Rechtsprechung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (Urteile vom 27. September 2007 L 1 RA 17/04 und L 1 RA 290/04) ausführlich dargelegt. Die Klägerin hat hierzu neue Gesichtspunkte nicht vorgetragen.

bb. Auch eine Verletzung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor.

Art. 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber ist damit zwar nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Ist eine Regelung, die Bestandteil der gesetzlichen Überleitung von Renten aus einem System der Rentenversicherung in ein anderes System ist, am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes zu prüfen, so genügt es dessen Anforderungen, wenn der Überleitung ein sachgerechtes Konzept zugrunde liegt und sich die zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellte Regelung in dieses Konzept einfügt. Dies gilt in ganz besonderer Weise, wenn der Systemwechsel durch die einzigartige Aufgabe der juristischen Bewältigung der Wiederherstellung der Deutschen Einheit veranlasst gewesen ist (BVerfG vom 30. August 2005, a.a.O., Rz. 37 m.w.N.).

(1) Eine Verletzung des Art. 3 Abs 1 GG ist im Vergleich zu den Angehörigen von Zusatz- und Sonderversorgungssystemen nicht erkennbar und wird von der Klägerin auch nicht gerügt. Der Versicherte gehörte nicht einem solchen System der Altersversorgung an. Die Versorgung der DR zählte zur allgemeinen Sozialpflichtversicherung der DDR, auch wenn sie nach 10jähriger Beschäftigungszeit erhöhte Ansprüche gewährte. Die "Alte Versorgung" war als Teil der Anwartschaft auf eine Sozialpflichtversicherungsrente ausgestaltet (vgl. §§ 52, 53 RentenVO, § 6 Abs 3 VersO) und zudem seit der Einführung der FZR im Mai 1971 in Bestand und Wert von Beiträgen zur FZR teilweise abhängig.

Dieser sachlichen Besonderheit entsprechend hat auch der Einigungsvertrag Renten aus den §§ 11 bis 15 der EisenbahnerVO und der VersO der DR der Gruppe der "Sozialpflichtversicherungsrenten/Renten aus der FZR" zugeordnet und nicht derjenigen der "Sonder- und Zusatzversorgungsrenten". Die Differenzierung orientiert sich damit an den Strukturen des Versorgungsrechts der DDR. Das hält sich in dem Gestaltungsrahmen, der bei der Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nach Überführung der im Beitrittsgebiet erworbenen Ansprüche und Anwartschaften bestand (vgl. BVerfG vom 28. April 1999 – 1 BvL 32/95 u. 1 BvR 2105/95, BVerfGE 100, 1 ff.).

(2) Keine verfassungsrechtliche Benachteiligung liegt schließlich auch im Verhältnis zu den Pensionären und Rentnern der Deutschen Bundesbahn vor. Dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (BVerfG vom 30. August 2005 – 1 BvR 616/99, Rz. 40, zitiert nach Juris). Dem schließt sich der Senat an. Neue Gesichtspunkte hat die Klägerin nicht aufgezeigt.

3. Schließlich begründet auch die von der Klägerin erwähnte Beratung durch einen Mitarbeiter der Beratungsstelle der Beklagten den Anspruch nicht. Selbst wenn sie im Sinne des Begehrens der Klägerin ausgefallen sein sollte, liegt darin kein etwa auf eine Zusicherung gerichteter Verwaltungsakt. Einer Beratung fehlt es gerade typischerweise an dem Willen, eine Rechtsfolge zu setzen (Engelmann in von Wulffen, SGB X, 6. Aufl. § 34 Rz. 6 mwN). Zudem bedürfte die Zusicherung gemäß § 34 Abs 1 Satz 1 SGB X der Schriftform, an der es hier fehlt. Vertrauensschutzgesichtspunkte, auf welche die Klägerin sich berufen könnte, sind nicht ersichtlich.

4. Soweit die Klägerin geltend macht, dass der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2006 wegen des Verzichts der Beklagten nicht bestandskräftig werden könne und dies im Unterliegensfalle im Tenor Ausdruck finden müsse, war auch dem nicht zu folgen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der vorgenannte Bescheid nicht mehr offen zu halten. Denn gemäß Ziffer 2 des Vergleichs vom 14. Januar 2005 sollte Bestandskraft eintreten, wenn das Bundesverfassungsgericht endgültig über die Berücksichtigung des 1,5-fachen Steigerungssatzes für Reichsbahnbedienstete bei Renten nach dem SGB VI ablehnend entscheidet. Dieser Fall ist eingetreten. Die Frage, ob die Klägerin möglicherweise deshalb wie eine Bestandsrentnerin zu behan-deln ist, weil ihr Mann noch zu DDR-Zeiten verstorben ist, war von Ziffer 1 des Vergleichs nicht umfasst und die Bestandskraft somit insoweit nicht offen zu halten.

5. Ob die Klägerin – wie mit Schriftsatz vom 14. September 2009 geltend macht – als alleinstehende Kleinrentnerin der ehemaligen DDR gemäß Art. 40 RÜG Anspruch auf einen Sozialzuschlag hatte, kann dahinstehen. Anspruch auf Sozialzuschlag zur Witwenrente hatten nach dem gemäß Art. 40 RÜG ergangenen Gesetzes zur Zahlung eines Sozialzuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet (SozZuschlG) längstens bis zum 31. Dezember 1996 ausschließlich Witwen, deren Witwenrente vor dem 1. Januar 1994 begonnen hat, wenn sie am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten und solange sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten. Selbst wenn unter diese Vorschrift auch eine Witwenrente nach dem SGB VI fiele (obwohl das Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) sonst stets auf Renten nach dem RÜG abstellt), rechtfertigt das nicht die Rücknahme der angegriffenen Rentenbescheide und die Gewährung eines Zuschlags. Abgesehen davon, dass jedenfalls insoweit ein Verwaltungsverfahren bislang nicht durchgeführt worden ist (dieses bezog sich allein auf den erhöhten Steigerungssatz), könnte die Klägerin mit Rücksicht auf die Begrenzung des rückwirkenden Leistungszeitraums von vier Jahren in § 40 Abs 4 SGB X keine Leistungen aus dem nur bis zum 31. Dezember 1996 reichenden Leistungszeitraum des SozZuschlG verlangen. Auf die Ausführungen unter Ziffer 1 wird verwiesen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nach § 160 Abs. 2 SGG nicht, weil die aufgeworfenen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts geklärt sind.
Rechtskraft
Aus
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