L 10 KN 5/05

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 9 KN 3/04
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 10 KN 5/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
--

:
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab dem 1. April 2002 nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversiche-rung – SGB VI.

Die 19 geborene Klägerin absolvierte nach Abschluss der 10. Klasse der Polytechni-schen Oberschule eine zweijährige Ausbildung zur Facharbeiterin für den Betriebs- und Verkehrsdienst der Deutschen Reichsbahn. Anschließend war sie im Braun-kohletagebau bis 1981 als Stellwerkerin tätig. Von 1982 bis Juni 1991 arbeitete sie dort – nach ihren Angaben wegen der Unvereinbarkeit von Schichtdienst und Kinderbetreu-ung – als Sicherheitsposten in der Tarifgruppe 3 des einschlägigen Tarifvertrags (vgl. Rentenakten = RA, dort vor Bl. 1 und Bl. 151). Ihre Tätigkeit bestand darin, einer Arbeitskolonne das Herannahen eines Zuges zu signalisieren. Ab Juli 1991 ist sie als selbständige Einzelhandelskauffrau tätig und zahlt freiwillig Beiträge zur Rentenversi-cherung in der Mindesthöhe. In diesem Rahmen führt sie seit 1995 zusätzlich eine Postagentur, zunächst aufgrund eines Agenturvertrages und seit Januar 2004 in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (wöchentlich 8 Stunden für 242,67 EUR mtl.).

Einen im Jahr 2000 gestellten Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Erwerbsunfä-higkeitsrente lehnte die Beklagte bestandskräftig ab, nachdem sie zuvor den Entlas-sungsbericht des Klinikums B O vom 30. März 2001 über eine durchgeführte Re-ha-Maßnahme eingeholt hatte. Danach bestanden bei der Klägerin chronisch-rezidivierende Lumbalgien mit zeitweiliger Ausstrahlung in das rechte Bein bei nach-gewiesenen degenerativen LWS-Veränderungen, Insuffizienz der rumpfstabilisieren-den Muskulatur, regressive Veränderungen am medialen Tibiaplateau des rechten Kniegelenkes und ein allgemeines Erschöpfungssyndrom bei regelmäßiger beruflicher Überlastung und mangelndem Ausgleichssport. Damit sei die Klägerin in der Lage, mittelschwere körperliche Arbeiten vollschichtig ausüben. In ihrer bisherigen Tätigkeit als selbständige Einzelhandelskauffrau sei sie aber möglicherweise durch lange Ar-beitszeiten auf Dauer überlastet. Die Beklagte meinte, dass die Klägerin ihren bisheri-gen Hauptberuf als Stellwerkerin weiterhin vollschichtig ausüben könne.

Am 12. März 2002 beantragte die Klägerin Rente wegen Erwerbsminderung. Ende März 2002 unterzog sie sich einer Unterleibsoperation bei Gebärmutterhalskrebs (Wer-theim-Operation). Nach dem Entlassungsbericht des Eisenmoorbades B -Sch vom 29. Juli 2002 über ein anschließendes Heilverfahren bestand ein Zustand nach Wert-heim-OP, Lymphödem I. Grades im rechten Bein, ein psychovegetativer Erschöp-fungszustand und ein rezidivierendes Pseudoradikulärsyndrom. Es wurde einge-schätzt, dass die Klägerin nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in ihrer letzten Tätigkeit als selbständige Einzelhandelskauffrau unter 3 Stunden täglich leistungsfähig sei. Eine leichte körperliche Tätigkeit ohne schweres Heben und Tragen, Nässe, Kälte und Zugluft sei täglich 6 Stunden und mehr möglich, aus orthopädischer Sicht auch eine mittelschwere Tätigkeit.

Eine von der Beklagten veranlasste Stellungnahme des Sozialmedizinischen Dienstes (SMD) vom 18. September 2002 (W. /Dr. H ) kam unter Berücksichtigung einer Un-tersuchung am 15. März 2002 und der im Entlassungsbericht der Klinik B. -Sch gestellten Diagnosen zu dem Ergebnis, dass der Klägerin körperlich leichte Tätigkeiten ohne Nässe, Kälte und Zugluft sowie mit einfachen geistigen Anforderungen vollschich-tig zuzumuten seien. Zusätzlich ausgeschlossen wurden Arbeiten mit häufigen Wirbel-säulenzwangshaltungen sowie Heben und Tragen von mehr als leichten Lasten. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 21. November 2002 wurde eine Tätigkeit als Stellwerkerin ausgeschlossen. Den damit verbundenen Anforderungen an Verantwor-tung, Aufmerksamkeit, Zuverlässigkeit und geistiger Regsamkeit sei die Klägerin nicht mehr gewachsen.

Mit Bescheid vom 18. Oktober 2002 lehnte die Beklagte den Antrag auf Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung ab, da die Klägerin unter den üblichen Be-dingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes "mindestens 3 Stunden" täglich körperlich leichte Tätigkeiten mit einfachen Anforderungen verrichten könne. Hiergegen legte die Klägerin am 8. November 2002 Widerspruch ein und verwies darauf, dass bei ihr ein Grad der Behinderung von 50% anerkannt sei, sie seit fast zwei Jahren an Osteoporo-se mit Bandscheibenvorfall bis zu Lähmungserscheinungen des rechten Beines leide und eine Operation zur Beseitigung von Stressinkontinenz bevor stehe. Sie führe ihr Einzelhandelsgeschäft alleine, wozu sie psychisch nicht in der Lage sei.

Die Beklagte bewilligte in der Folgezeit eine Rente wegen Berufsunfähigkeit im Berg-bau auf Zeit. Aufgrund einer Untersuchung der Klägerin am 19. September 2003 stellte der SMD in einer Stellungnahme vom 29. September 2003 folgende Diagnosen (DM L -/ Dr. H ): 1. psychophysischer Erschöpfungszustand 2. Z. n. Wertheim-OP in beiden Adnexen und Lymphonodektomie wegen Cer-vix 3. chronisch-rezidivierendes Lumbalsyndrom bei degenerativen Wirbelsäulen-veränderungen 4. Harninkontinenz

Im Vordergrund stehe für die Versicherte eine allgemeine Erschöpfung und Überforde-rung. Von Seiten der Wirbelsäule seien keine Funktionseinschränkungen nachweisbar. Der Klägerin seien weiterhin körperlich leichte Tätigkeiten mit in geistiger Hinsicht ein-fachen Anforderungen vollschichtig zuzumuten. Auszuschließen seien Arbeiten mit häufigen Wirbelsäulenzwangshaltungen sowie Heben und Tragen von mehr als leich-ten Lasten. Der Hauptberuf als Stellwerkerin sei der Klägerin dauerhaft nicht mehr zu-zumuten.

Mit Bescheid vom 25. November 2003 lehnte die Beklagte auch den Antrag auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab und verwies die Klägerin beispielhaft auf die Tätigkeiten als Pförtnerin, Telefonistin, Vervielfältigerin/Fotokopiererin, Hilfsarbeiterin in der Poststelle, Führen einfacher Listen im Versand und Bürohilfskraft.

Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies mit Bescheid vom 18. Dezember 2003 den hiergegen gerichteten sowie alle weiteren Widersprüche der Klägerin in ihren Rentenverfahren als unbegründet zurück. Die Klägerin könne vollschichtig körperlich leichte Tätigkeiten bei geistig einfachen Anforderungen verrichten, insbesondere als Pförtnerin, Telefonistin, Hilfsarbeiterin in der Poststelle sowie Bürohilfskraft.

Mit ihrer am 15. Januar 2004 beim Sozialgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin ihre Rentenansprüche weiter verfolgt. Das Sozialgericht hat mehrere Befundberichte eingeholt. Die Allgemeinmedizinerin und damalige Hausärztin der Klägerin Sanitätsrat P hat unter dem 11. November 2004 unter Beifügung weiterer ärztlicher Stellung-nahmen, auf die Bezug genommen wird, von einer Verschlechterung der bei der Kläge-rin erhobenen Befunde (Lumbalgien, Bauchbeschwerden, Depressionen) berichtet. Die Klägerin könne seit Juni 2004 dauerhaft nicht mehr acht Stunden täglich arbeiten. Ob sie noch in der Lage sei, sechs Stunden täglich zu arbeiten, wisse sie nicht.

Der Chirurg DM H hat in seinem Befundbericht vom 24. November 2004 ausgeführt, dass die Klägerin ohne schweres Heben und einseitige statische Belastung noch voll arbeiten könne. Die Neurologin/Psychiaterin DM M hat unter dem 1. Dezember 2004 mitgeteilt, dass bei der Klägerin seit Oktober 2003 eine – nicht näher quantifizierte – verminderte psychophysische Belastbarkeit bestünde, die sich aber bei konsequenter Therapie und medizinischer Rehabilitation durchaus bessern könne. Die Gynäkologin Dr. B hat die Leistungsfähigkeit der Klägerin am 10. Januar 2005 aus gynäkologi-scher Sicht als uneingeschränkt und im Übrigen mit "zumindest noch sechs Stunden täglich" beurteilt.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 21. Februar 2005 die Klage abgewiesen. Zur Be-gründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, aus keiner der eingeholten oder vorge-legten ärztlichen Stellungnahmen gehe hervor, dass bei der Klägerin ein Leistungs-vermögen von weniger als sechs Stunden bestehe. Als Beruf der Klägerin hat das So-zialgericht die Tätigkeit eines Sicherungspostens angesehen und diese dem Bereich der Anlerntätigkeiten zugeordnet. Die Klägerin müsse sich danach auf eine Tätigkeit als Bürohilfskraft mit körperlich leichter Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung verwei-sen lassen.

Das Urteil ist der Klägerin am 29. März 2005 zugestellt worden (im Empfangsbekennt-nis Bl. 96 GA irrtümlich datiert auf: "29.03.04"). Ihre am 11. April 2005 beim Sozialge-richt eingegangene Berufung macht geltend, dass die Klägerin nicht mehr 6 Stunden täglich erwerbstätig sein könne. Dies folge aus dem Befundbericht ihrer Hausärztin P , wonach sich die Lumbalgien, Bauchbeschwerden und depressive Erkrankung zwischenzeitlich verschlechtert hätten, sowie aus dem Befundbericht der Neurologin und Psychiaterin DM M , wonach die psychophysische Belastbarkeit der Klägerin vermindert sei. Die behandelnden Ärzte hätten im Übrigen eine erneute Reha-Maßnahme für erforderlich gehalten. Weiter trägt die Klägerin vor, dass sie aufgrund ihrer früheren Tätigkeit stark unter Wetterfühligkeit und Gelenkschmerzen leide. Ste-hende Tätigkeiten fielen ihr zunehmend schwerer. Die Schmerzen würden schlimmer. Selbst leichte Hausarbeiten seien oftmals nicht mehr realisierbar, so dass sie stets auf die Hilfe ihrer Mutter bzw. ihrer Kinder angewiesen sei. Aufgrund der Blockierungen des Bewegungsapparates sei ein durchgehendes Arbeiten nicht mehr möglich. Einfluss auf das körperliche und seelische Wohlbefinden habe zudem das Krebsleiden. Sie re-agiere zunehmend auf Umwelteinflüsse und –belastungen. Die angeführten Verwei-sungstätigkeiten seien ihr weder medizinisch noch sozial zumutbar.

Die Klägerin beantragt, 1. das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 21. Februar 2005 sowie die Bescheide der Beklagten vom 18. Oktober 2002 und 25. November 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2003 aufzu-heben; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 1. April 2002 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Auf ihre Veranlassung hat der SMD (DM L /Dr. H.) aufgrund körperlicher Untersuchungen der Klägerin am 7. Juli 2005 am 8. August 2005 ein Gutachten erstellt. Danach klagte die Klägerin – anfangs unter Tränen – über zunehmende Erschöpfung, sie könne nicht mehr. Sie leide u. a. unter geschwollenen Händen, Rücken- und Gelenks-beschwerden, Blockierungen der Lendenwirbelsäule. Ein Lipom am linken Oberschenkel sei entfernt worden; sie habe Angst, dass es erneut wachse, und messe den Ober-schenkelumfang. Weiter sei sie wegen eines "schnellenden" Daumens links sowie wegen psychischer Beschwerden in Behandlung. Alle Behandlungen seien aber "nach hinten losgegangen". Die Gutachterinnen beschrieben bei der Untersuchung des Bewegungsapparates ein langsames Gangbild ohne Hilfsmittel. Beim Laufen ziehe die Klägerin am linken Hosenbein, um ein Aneinanderreiben der Oberschenkel zu vermeiden. Das An- und Ausziehen erfolge ohne Schonhaltung. Beim Schließen des BHs werde Hilfestellung in Anspruch genommen; nach der Ergonomie könne er selbständig geschlossen werden. Die oberen und unteren Extremitäten seien mit Ausnahme des linken Daumens und der Narbe am linken Oberschenkel (Lipom) frei von Druckschmerz und ohne Bewegungseinschränkungen in allen Ebenen. Die Wirbelsäule sei von lotrechtem Aufbau mit Druck- und Klopfschmerz im gesamten Bereich über den Dornfortsätzen und Schmerzangabe bei der endgradigen Bewegung in allen Ebenen (Finger-Boden-Abstand 34 cm, Zeichen nach Schober 10/12 cm). Das Gutachten ge-langte zu folgenden Diagnosen:

Hauptdiagnose: 1. depressive Verstimmung bei psychophysischem Erschöpfungszustand Nebendiagnosen: 2. chronisch-rezidivierendes vertebragenes Schmerzsyndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen 3. Z. n. Wertheim-OP in beiden Adnexen und Lymphonodektomie wegen Zervixkarzinom 4. Harninkontinenz.

Abschließend wurde eingeschätzt, dass der Klägerin weiterhin täglich sechs und mehr Stunden körperlich leichte Tätigkeiten mit einfachen geistigen Anforderungen zuzumuten seien, in selbst gewähltem Positionswechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen sowie unter Vermeidung von Wirbelsäulenzwangshaltungen.

Das Berufungsgericht hat weitere Befundberichte eingeholt. Dr. Sch von der AMEOS Klinik H hat unter dem 22. August 2005 über eine einmalige Vorstellung der Klägerin am 5. Dezember 2001 zur urodynamischen Diagnostik (wegen Harninkontinenz) berichtet. Die Hausärztin SR P hat am 16. September 2006 unter Beifügung eines Kompendiums weiterer Arztbriefe und ärztlicher Stellungnahmen mitgeteilt, dass sich die Klägerin im Zeitraum November 2004 bis September 2006 sehr sporadisch und in größeren Abständen vorgestellt habe. Im Vordergrund hätten immer vielseitige Beschwerden und Klagen gestanden. So habe die Klägerin über Globusgefühl geklagt (Kloß im Hals). Eine diskrete Vergrößerung der Schilddrüse sei festgestellt worden. Die Therapie habe die Klägerin jedoch nicht fortgeführt und sich auch nicht mehr zur Kontrolle der Werte vorgestellt. Im Berichtszeitraum seien ein chronisches Schmerzsyndrom bei degenerativen Wirbelsäulen- und Gelenkveränderungen, depressive
Verstimmungen, Dickdarmdivertikulitisverdacht bei Meteorismus und Z. n. Zervixkarzinom ohne Rezidiv diagnostiziert worden. Die Schmerzen der Klägerin hätten sich nach ihren Angaben verstärkt. Die lokalen Befunde seien, soweit beurteilbar, nicht verändert.

In einer Stellungnahme vom 14. November 2006 hat der SMD (W /Dr. H ) nach Ak-tenlage eingeschätzt, dass sich aus den weiteren Befundberichten und Arztbriefen aus den Bereichen Radiologie, Labormedizin, Orthopädie, Chirurgie, Inneres und Neurochirugie sowie dem Kurzbericht des Fachkrankenhauses V ... keine weiteren qualitativen oder quantitativen Leistungseinschränkungen ableiten ließen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Gutachtens des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie sowie Psychotherapie Dr. Sch vom 18. Dezember 2008. Dort hat die Klägerin angegeben, ihr Hobby sei der Garten. Ihren Tagesablauf hat sie wie folgt geschildert: 5.00 Uhr früh aufstehen, Frühstücken, Vorberei-tung der Ladeneröffnung. Den Ladenbetrieb halte im Wesentlichen ihr Ehemann aufrecht. Den Haushalt einschließlich Zubereitung des Mittag- und Abendessens regle ihre Mutter. Im Übrigen gehe sie gelegentlich Spazieren und schaue abends fern. An aktuellen Beschwerden hat die Klägerin Schlafstörungen, gedrückte Stimmung, Nei-gung zum Weinen und Zukunftsängste sowie allgemeine Reizbarkeit und gelegentliche innere Unruhe erwähnt. Mit Stress könne sie nicht mehr umgehen. Weiterhin habe sie Schmerzen im gesamten Körper, gelegentlich Luftnot, Kraftlosigkeit in den Armen und Fingern sowie eine Schwellneigung in beiden Armen und allen zehn Fingern. Gelegentlich komme es zu verstärkten Blähungen. Massive Schmerzen habe sie im HWS-Bereich mit Ausstrahlung zu LWS und in beide Beine bis zum Außenrand beider Füße sowie beider Schultergelenke, ferner häufig Schmerzen im Bereich der Brustwirbelsäu-le und rechtsseitige Hüftgelenksbeschwerden. Weiter erwähnte die Klägerin Harninkontinenz mit Stressinkontinenz.

Die psychische Belastbarkeit wirkte nach dem Gutachten ebenso wie die emotionale Widerstandskraft diskret eingeschränkt, nicht beeinträchtigt waren dagegen sonstige geistige und soziale Kompetenzen wie Kontakt- und Beziehungsfähigkeit, Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit etc. Die bei der Klägerin bestehenden einzelnen Gesundheitsbeschränkungen hat Dr. Sch im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den vo-rausgegangenen ärztlichen Beurteilungen festgestellt. Die Gesundheitsbeeinträchti-gungen hinderten die Klägerin nicht, an fünf Tagen in der Woche mindestens sechs Stunden täglich unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen zumutbare Arbeiten (z.B. leichte Sortierarbeiten oder Büroarbeiten) zu erbringen.

Der Senat hat den Beteiligten einen Auszug des einschlägigen Lohntarifvertrags für die letzte Beschäftigung der Klägerin im Braunkohletagebau sowie berufskundliche Unterlagen zur Tätigkeit einer Mitarbeiterin der Poststelle und eines Pförtners an der Nebenpforte zur Kenntnis gegeben. Weiterhin hat er den Entlassungsbericht der Reha-Klinik A , Abteilung Orthopädie, vom 1. April 2008 über eine Reha-Maßnahme der Klägerin vom 5. bis 26. März 2008 eingeholt. Danach ist die Klägerin noch in der Lage, leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen zu verrichten. In diesem Rahmen seien auch Tragen und Bewegen von schweren Lasten zumutbar.

Schließlich hat der Senat weitere Befundberichte zur Werthheim-Operation der Klägerin im Jahre 2002 eingeholt (Dr. N. und Universitätsklinikum M ). Die Klägerin hat abschließend eine Bescheinigung ihrer (neuen) Hausärztin DM K. vorgelegt, wonach die Klägerin nicht fähig sei, zwei Stunden Täglich in der Poststelle zu arbeiten. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin angegeben, dass sie noch ca. 1 Stunde am Tag arbeite. Nach dem Frühstück führe sie den Hund aus und kümmere sich im Übrigen um die Katze sowie das Enkelkind, wenn dessen Mutter Schichtdienst habe. Ansonsten ruhe sie sich gerne auf dem Sofa aus. Gegen die Schmerzen nehme sie Tabletten (u.a. Katadolon S-long).

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwal-tungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.
Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte sowie gem. § 151 Abs. 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Klägerin kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung sowie wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zusteht. Zwar sind die allgemeinen versiche-rungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Klägerin ist aber nicht erwerbsgemindert. Die ablehnenden Bescheide der Beklagten und das sie bestätigende Urteil des Sozialgerichtes sind daher rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG).

1.
Die Klägerin kann Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI nicht verlangen, da sie weder voll noch teilweise erwerbsgemindert im Sinne dieser Vorschrift ist.

Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Das ist hier der Fall. Die Klägerin kann unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein (dazu a). Es liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die den Arbeitsmarkt ausnahmsweise als verschlossen erscheinen lassen (dazu b).

a.
Die Klägerin kann unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bestehen bei der Klägerin folgende Gesund-heitsbeeinträchtigungen:

- Somatisierungsstörung

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung

- andere Angststörung vom Prägnanztyp Angst und depressive Störung gemischt

- degeneratives LWS -Syndrom mit mittelgradigen Funktionsstörungen und - rezidivierenden Lumbalgien

- Lumboischalgien und pseudoradikulären Syndromen, ohne radikuläre und spinale Läsion

- degeneratives HWS-Syndrom mit rezidivierenden Cervicalgien und Cervicobrachialgien sowie leichtgradigen Funktionsstörungen ohne redikuläre und spinale Läsion

- Zustand nach operativer Therapie eines Cervix-Uteri-Karzinoms mit Incontinentia urinae im Sinne einer Stressinkontinenz ohne Rezidiv, ohne Chemo- und Rediotherapie

- metabolisches Syndrom mit ananmnestisch eruierbarer Hyperlipoproteinä-mie, Hyperurikämie und Steatosis hepatis

- ohne Funktionsstörungen: initiale bilaterale Gonarthrose, bilaterale Hallux-valgus-Bildung mit Metatarso-Phalangeal-Gelenks-Arthrose D I bilateral, Colon-Divertikulose mit rezidivierender Divertikulitis, Zustand nach Varizen-Exstirpation 1996 und 1997 sowie Zustand nach operativer Therapie eines linken Digitus recellens I 2005

- essentielle Hypertonie ohne hypertensive Folgeerkrankungen

Diese Gesundheitsbeeinträchtigungen führen zur Überzeugung des Senats aufgrund der Beweisaufnahme und des gesamten Inhalts der mündlichen Verhandlung zu folgendem Leistungsbild:

Die Klägerin ist in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten oder auch vorrangig im Stehen und Sitzen, gelegentlich auch im Gehen mindestens 6 Stunden täglich zu verrichten. Zu meiden sind körperliche Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, mit Absturzgefahr, mit häufigem Heben, Tragen und Bewegen schwerer und bevorzugtem Heben, Tragen und Bewegen mittelschwerer Lasten ohne mechanische Hilfsmittel, häufigem Bücken, Knien, Hocken, wesentlichen Temperaturschwankungen sowie Zugluft und Nässe. Bevorzugt sollten die Arbeiten in durchschnittlich temperierten geschlossenen Räumen erfolgen, Arbeiten im Freien unter Witterungsschutz sollten nur vereinzelt durchgeführt werden. Die Arbeiten sollten möglichst nicht unter Einwirkung von Staub, Gas, Dampf und Rauch sowie Lärm stattfinden. Einzel- und Gruppenakkord sowie Fließbandarbeiten sollten gemieden werden, ebenso Nachtschichtarbeit. In geistiger und psychischer Hinsicht sollten die Arbeiten nicht über einfache, zum Teil auch durchschnittliche Anforderungen hinausgehen.

Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen:

aa.
Die Somatisierungsstörung und die anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie weitere Angststörungen (gemischt mit depressiven Störungen) stehen im Vorder-grund der klägerischen Beschwerden. Dies bestätigen das Gutachten Dr. Sch vom 18. Dezember 2008 sowie die sozialmedizinischen Begutachtungen DM L /Dr. H vom 8. August 2005 und Dr. H vom 10. September 2007 und vom 29. September 2003. Auch der Befundbericht des Fachkrankenhauses V.-G.vom 9. August 2007 (Kudela) diagnostiziert ein chronifiziertes Schmerzsyndrom bei degenerativen Wirbelsäulenbeschwerden. Leichte Abweichungen in den Diagnosen (so Dr. H: psycho-physischer Erschöpfungszustand; DM M: rezidivierende depressive Störung bzw. depressive Episode) können außer Betracht bleiben. Denn keine der ärztlichen Stellungnahmen gelangte zu Feststellungen, die dem oben beschriebenen Leistungsbild entgegenstehen. Insbesondere gehen alle davon aus, dass die Klägerin körperlich und geistig leichte Tätigkeiten im Umfang von sechs und mehr Stunden täglich verrichten könne.

Die anhaltende somatoforme Schmerzstörung hat bei der Klägerin ausweislich des Gutachtens von Dr. Sch. vom 18. Dezember 2008 nicht zu einer erheblichen, die im Leistungsbild beschriebene geistige und psychische Belastbarkeit weiter einschränkenden Leistungsminderung geführt. Die Intelligenzstruktur erschien durchschnittlich differenziert, die Kritikfähigkeit nicht reduziert. Entgegenstehende Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Nach Einschätzung des Gutachtens Dr. Sch. kann die Klägerin die-se Störungen überdies bei zuzumutender Willensanspannung und professioneller Unterstützung innerhalb von sechs Monaten überwinden, wenn auch die chronifizierten Schmerzsyndrome nur zum Teil.

bb.
Die Beschwerden der Klägerin im LWS- und HWS-Bereich schließen schwere und regelmäßige mittelschwere körperliche Arbeiten aus. Körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Arbeiten stehen sie indessen nicht entgegen. Zu dieser Einschätzung gelangt das Gutachten Dr. Sch.vom 18. Dezember 2008 auch in Ansehung einer eher diskreten Zunahme der Mobilitätseinschränkung im Vergleich zu Vorgutachten. Ältere Bandscheibenvorfälle L 3 bis L 5 verursachten keine neurogenen Schäden. Eine radikuläre und spinale Läsion wurde stets ausgeschlossen. Insgesamt bestand im LWS-Bereich eine mittelgradige Funktionsstörung, im HWS-Bereich eine leicht- bis mittelgradige. Dr. Sch ... stellte eine Anteflexion/Retroflexion von 20-0-30, eine bilaterale Lateralflexion von 20-0-20 und eine Rotation von 10-0-10 fest. Das Zeichen nach Ott betrug 30/31 cm, nach Schober 10/13 cm, der Kinn-Jugulum-Abstand lag bei 6/14 cm, der bilaterale Schulterhöhen-Kinnspitzen-Abstand betrug links 31 cm, rechts 36 cm und der Finger-Boden-Abstand 45 cm (S. 19 - 20 des Gutachtens, Bl. 322-323 GA).

Das steht in Einklang mit den Feststellungen des behandelnden Orthopäden T. in seinem Arztbrief vom 22. September 2004 (Bl. 189 GA): Finger-Boden-Abstand 20 cm, paralumbaler Hartspann mäßig, Rotation um 1/3 einschränkt, deutlich insuffiziente Rumpfmuskulatur, Laségue und Bragard negativ, Reflexmuster für ASR und PSR bds. seitengleich lebhaft auslösbar. Der Befundbericht des Chirurgen DM H vom 21. November 2004 und der Bericht des Fachkrankenhauses V -G vom 5. Juli 2005 (Bl. 172-173 GA) unterstützen diese Einschätzung, ebenfalls der Abschlussbericht des Klinikums Bad O. vom 30. März 2001 sowie sämtliche Stellungnahmen und Gutachten des sozialmedizinischen Dienstes. Die vorgenannten Einschätzungen bestätigt schließlich der Entlassungsbericht der Reha-Klinik A vom 1. April 2008 (dort Bl. 2 Ziff. 6, Bl. 325 GA). Eine hiervon abweichende ärztliche Stellungnahme liegt nicht vor.

cc.
Der Zustand der Klägerin nach Therapie des Gebärmutterhalskarzinoms mit Stressinkontinenz deutet auf Heilungsbewährung hin, nachdem ein Rezidiv nach der Operation im Jahre 2002 nicht aufgetreten ist. Dies bestätigen auch die vom Senat eingeholten Befundberichte von Dr. N. und des Universitätsklinikums Magdeburg. Die längere Zeit bekannte Stressinkontinenz führt nach sämtlichen ärztlichen Einschät-zungen nicht zu einer über das oben wiedergegebene Leistungsbild hinausgehenden Beschränkung. Das gleiche gilt für das diagnostizierte metabolische Syndrom mit Adipositas bei bekannter Fettleber und Hyperlipoproteinämie sowie passagerer Hyperurikämie. Ebenfalls ließ sich im Zusammenhang mit der essentiellen Hypertonie keine hypertensive Folgeerkrankung feststellen. Die weiteren diagnostizierten Erkrankungen bei der Klägerin blieben ausnahmslos ohne Funktionsstörungen. Sie schränken nach dem übereinstimmenden Urteil sämtlicher beteiligter Ärzte die Klägerin in dem oben wiedergegebenen Leistungsbild nicht ein.

dd.
Die Klägerin hält dem Gutachten Dr. Sch.lediglich entgegen, dass sie sich ins-besondere in physischer Hinsicht dem dort gezeichneten Leistungsbild nicht gewachsen fühle. Die hierzu vorgelegte Stellungnahme ihrer (neuen) Hausärztin K. erschöpft sich in der Wiedergabe dieser Klage und der Bitte um erneute Beurteilung. Konkrete, insbesondere neue Befunde oder Beschwerden, die hierzu Anlass gäben, werden nicht angegeben. Dies steht im Einklang mit dem Fehlen von auffälligen Befunden bei der Untersuchung im Fachkrankenhaus V - G. (vgl. Befundbericht vom 9. August 2007, Bl. 265 bis 266 GA) sowie der Nachuntersuchung des SMD vom 10. September 2007 (Bl. 271 ff. GA). Da die Einschätzung des Gutachters Dr. Sch in Bezug auf das Leistungsbild der Klägerin im Einklang mit allen weiteren medizinischen Beurteilungen steht, auf eine außergewöhnliche Dichte an medizinischen Untersuchungen bis in die jüngste Zeit zurückgreift und in sich widerspruchsfrei ist, folgt ihr der Senat in allen Teilen. Für die Beurteilung ist insbesondere nicht maßgeblich, ob die Klägerin die – körperlich und geistig durchaus anspruchsvollere – Tätigkeit als selbständige Einzelhandelskauffrau unter den konkret gegebenen besonderen räumlichen Erschwernissen ausüben kann. Nicht zuletzt aufgrund ihrer Äußerungen in der
mündlichen Verhandlung hat der Senat allerdings den Eindruck gewonnen, dass die Klägerin ihr Leistungsvermögen subjektiv an dieser Tätigkeit misst.

b.
Es liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die den Arbeitsmarkt ausnahmsweise als verschlossen erscheinen lassen.

aa.
Bei der Klägerin lagen zunächst weder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts trotz des 6-stündigen Leistungsvermögens zur Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes führen würden (Beschluss des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996 – GS 2/95, BSGE 80, 24, 33 ff.). Die Beklagte war daher nicht verpflichtet, einen konkreten Arbeitsplatz zu benennen. Das Restleistungsvermögen der Klägerin reichte vielmehr noch für zumindest leichte körperliche Verrichtungen im Wechsel der drei Körperhaltungen wie z. B. Zureichen, Abnehmen, leichte Reinigungsarbeiten ohne Zwangshaltungen, Kleben, Sortieren, Verpacken und Zusammensetzen von Teilen sowie Bürohilfsarbeiten aus (vgl. die Aufzählung in BSG vom 19. Dezember 1996, a.a.O.). Schließlich lag im Falle der Klägerin auch kein so genannter Seltenheits- oder Katalogfall vor, der die Beklagte verpflichten würde, ihr einen konkreten Arbeitsplatz zu benennen (vgl. BSG, Großer Senat, a.a.O Seite 35). Betriebsunübliche Pausen waren bei der Ausübung einer leidensgerechten Tätigkeit vom Gutachter Dr. Sch. nicht für erforderlich gehalten worden (vgl. die Beantwortung der Frage 6a auf Seite 41 des Gutachtens). Gegenteilige ärztliche Stellungnahmen liegen trotz hoher Untersuchungsdichte nicht vor.

bb.
Auch die Wegefähigkeit ist gegeben. Neben der zeitlich ausreichenden Einsetzbarkeit des Versicherten am Arbeitsplatz gehört zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die es dem Versicherten nicht erlaubt, täglich viermal eine Fußstrecke von mehr als 500 Metern in jeweils weniger als 20 Minuten zurückzulegen, stellt bei dem anzuwendenden generalisierenden Maßstab eine derart schwere Leistungseinschränkung dar, dass der Arbeitsmarkt trotz vorhandenem vollschichtigen Leistungsvermögen als verschlossen anzusehen ist (BSG v. 23. März 2006 – B 5 RJ 51/04 R, SozR 4-2600 § 43 Nr 8).

Das Gutachten Dr. Sch. vom 18. August 2008 stellt fest, dass keine Einschränkung der Wegefähigkeit bestehe. Die Klägerin könne ohne unzumutbare Beschwerden und ohne lange Pausen ohne Einschränkung viermal am Tag eine Wegstrecke von mehr als 500 m in längstens 10 Minuten zurücklegen. Dieser Befund steht im Einklang damit, dass die Klägerin gegenüber dem Gutachter als Hobby Gartenarbeit angab und in ihrer Freizeit den Hund ausführt und gelegentlich Spazieren geht. Auch hat sie Gehbeschwerden in ihrer umfangreichen Beschwerdeliste anlässlich der Nachuntersuchung beim SMD am 7. Juli 2005 nicht genannt (vgl. Gutachten DM L /Dr. H. vom 8. August 2005, Bl. 85-91 GH). Soweit sich in dem Arztbrief des Fachkrankenhauses V ...-G ... vom 5. Mai 2005 die Feststellung findet, dass die Klägerin unter Schmerzen zu einer Gehstrecke von 300-400 m befähigt sei (Bl. 172 f. GA), handelt es sich dabei aus vorstehenden Gründen offenbar um eine punktuelle, sonst nicht wieder aufgetretene Episode.

2.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Dieses Klagebegehren verfolgt die Klägerin auch zweitinstanzlich weiter, wie unter anderem aus ihren Ausführungen zu einer Verweisungstätigkeit ersichtlich ist. Nach § 240 Abs. 1 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fas-sung haben Anspruch auf eine solche Rente bei Erfüllung der sonstigen
Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.

Die Klägerin ist vor dem 2. Januar 1961 geboren. Sie ist aber nicht berufsunfähig.

Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als 6 Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nach § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens 6 Stunden ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Berufsunfähig ist der Versicherte somit, wenn er weder seinen bisherigen Beruf ausüben (dazu a) noch eine andere sozial zumutbare Tätigkeit gesundheitlich und fachlich bewältigen kann (dazu b).

a.
Die Klägerin kann ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben. Bisheriger Beruf der Klägerin ist die Tätigkeit eines Sicherungspostens (dazu aa). Einer solchen Tätigkeit stehen gesundheitliche Gründe entgegen (dazu bb).

aa.
Die maßgebliche berufliche Tätigkeit der Klägerin war die des Sicherheitspostens.

(1)
Unter dem bisherigen Beruf ist im allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die der Versicherte zuletzt auf Dauer, d.h. mit dem Ziel verrichtet hat, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte
versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist (BSG v. 20. Juli 2005 – B 13 RJ 29/04 R SozR 4-2600 § 43 Nr 4 Rz. 8 mwN; BSG v. 25. Juli 2001 – B 8 KN 14/00 R, SozR 3-2600 § 43 Nr. 26 m. w. N.). Eine frühere Tätigkeit kann insbesondere dann weiterhin maßgebend sein, wenn sie krankheitsbedingt aufgegeben wurde (BSG v. 12. Oktober 1993 – 13 RJ 71/92, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 38 m.w.N.). Hat ein freiwillig Versicherter auch Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt, so sind für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit allein diese Zeiten in Betracht zu ziehen. Denn das versicherte Risiko der Berufsunfähigkeit wird in solchen Fällen allein durch die versicherungspflichtig ausgeübte Berufstätigkeit bestimmt (BSG v. 25. August 1993 – 13 RJ 59/92, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 34; BSG v. 25. August 1993 – 13 RJ 59/92, NZS 1994, 82).

(2)
Bisheriger Beruf der Klägerin ist danach der eines Sicherheitspostens im Gleisbereich. Diesen Beruf hat die Klägerin vom 1. Januar 1982 bis zum 30. Juni 1991 ausgeübt. Die vorausgegangene Tätigkeit als Stellwerkerin hat sie nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben, sondern wegen ihrer Unvereinbarkeit mit der Kinderbetreuung. Ihre nachfolgende Tätigkeit als selbständige Einzelhandelskauffrau (1. Juli 1991 bis laufend) bleibt wegen der maßgeblichen Pflichtzeiten außer Betracht. Soweit die Klägerin seit Januar 2004 zusätzlich als Filialmitarbeiterin der in ihrem Verkaufsladen betriebenen Postservicefiliale geringfügig beschäftigt ist (acht Stunden wöchentlich bei 242,67 Euro monatlich), liegt ebenfalls keine versicherungspflichtige Beschäftigung vor, die für die Bestimmung des Berufsschutzes maßgeblich wäre. Es handelt sich vielmehr um eine versicherungsfreie Tätigkeit gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI.

bb.
Die Tätigkeit als Sicherungsposten kann die Klägerin – worüber die Beteiligten nicht streiten – gesundheitsbedingt nicht mehr verrichten, da die dafür erforderliche uneingeschränkte geistige Wachsamkeit und Aufmerksamkeit nicht gewährleistet ist.

b.
Die Klägerin kann jedoch eine andere sozial zumutbare Tätigkeit gesundheitlich und fachlich bewältigen. Sozial zumutbar kann die Klägerin schlechthin auf Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden (dazu aa), die sie, wie oben unter Ziff. 1 dargelegt, gesundheitlich im Umfang von sechs und mehr Stunden täglich ausüben kann. Darüber hinaus und unabhängig davon ist die Klägerin gesundheitlich auch in der Lage, die sozial zumutbaren konkreten Tätigkeiten einer Pförtnerin an der Nebenpforte zu verrichten (dazu bb).

aa.
Die Klägerin kann sozial zumutbar auf Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden.

(1)
Ob eine andere Tätigkeit sozial zumutbar ist, beurteilt sich nach ihrer Wertigkeit im Vergleich zum bisherigen Beruf. Die Rechtsprechung hat die Berufe der Versicherten nach ihrer Wertigkeit in Gruppen eingeteilt und, ausgehend von der Bedeutung, welche die Ausbildung für die Qualität eines Berufes hat, Leitberufen zugeordnet (Mehrstufenschema). Diese sind gekennzeichnet durch den Beruf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters.

Ausschlaggebend für die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema ist allerdings nicht allein die Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Zu berücksichtigen ist vielmehr die Qualität der verrichteten Arbeit insgesamt, d.h. das aus einer Mehrzahl von Faktoren ermittelte "Gesamtbild" der Arbeit und ihres Werts für den Betrieb auf der Grundlage der in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale der Dauer und des Umfangs der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit (vgl. zum gleich lautenden § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI aF BSG v. 12. Februar 2004 – B 13 RJ 34/03 R, SozR 4-2600 § 43 Nr. 1 Rz 7 ff mwN; BSG v. 8. Oktober 1992 – 13 RJ 49/91, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 27). Außerdem kann eine Tätigkeit einer gelernten oder angelernten gleichstehen, weil die Tarifvertragsparteien ihr einen besonderen qualitativen Wert beimessen, obwohl sich eine entsprechende Einstufung nicht bereits aus der durchlaufenen Ausbildung ergibt und auch nicht festgestellt werden kann, dass die Tätigkeit theoretische Kenntnisse und praktische Fertigkeiten in einem entsprechenden Umfang voraussetzt (BSG v. 20. Juli 2005 – B 13 RJ 29/04 R, SozR 4-2600 § 43 Nr 4 RdNr 10 f).

Zumutbar ist eine Tätigkeit auf der im Vergleich zum bisherigen Beruf nächst niedrigeren Stufe des Mehrstufenschemas. Dabei ist für Angehörige der Gruppe mit dem Leit-beruf des Angelernten zu differenzieren: Angelernte im oberen Bereich, d.h. mit einer Anlernzeit von mehr als 12 bis zu 24 Monaten, können nicht schlechthin auf das allgemeine Arbeitsfeld ungelernter Tätigkeiten verwiesen werden. Vielmehr scheiden zum einen ungelernte Tätigkeiten nur ganz geringen qualitativen Wertes aus; die zumutbaren Verweisungstätigkeiten müssen sich vielmehr durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen. Solche Tätigkeiten werden in der Regel der Gruppe mit dem Leitbild des Angelernten (unterer Bereich) zuzurechnen sein; aber auch durch Qualitätsmerkmale herausgehobene ungelernte Tätigkeiten kommen hierfür in Betracht. Zum anderen folgt aus der Einschränkung der Verweisbarkeit, dass mindestens eine danach in Betracht kommende Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (ständ. Rspr., vgl. BSG vom 29. März 1994 – 13 RJ 35/93, NZS 94, 564 mwN).

(2) Bei Anwendung dieser Grundsätze kann die Klägerin auf eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden. Ihr bisheriger Beruf als Sicherheitsposten im Gleisbau (vgl. oben unter Ziff. I.2.a.) ist dem unteren Bereich der angelernten Arbeiter zuzuordnen. Dafür spricht die Eingruppierung der Klägerin in die Lohngruppe 3 des Vergütungstarifvertrages der Arbeitnehmer der L u. M B AG/Gas (vgl. Auskunft der DISOS GmbH - Archiv Bitterfeld, Bl. 151 VA). In dieser Tarifgruppe sind u.a. die Tätigkeiten Gleiswerker, Weichenwart, Schrankenwärter und Zugmelder aufgeführt. Unter "I. Legende" wird die Bezeichnung "Werker/Wart/Hilfe" als niedrigste Gruppe der gewerblichen Arbeitnehmer angeführt und dazu bestimmt:

- Anlerntätigkeit, Ausführung ist nach kurzer Einweisung möglich - Tätigkeit, die keinen Facharbeiterabschluss erfordert - Geringe Berufserfahrung

Diese Kriterien entsprechen einer Zuordnung in den unteren Bereich der angelernten Arbeiter. Die Tätigkeit eines Sicherungspostens ist erst in Tarifgruppe 4 angeführt, während die Klägerin in die Gruppe 3 eingruppiert war. Selbst in der Tarifgruppe 4 sind allerdings noch mehrere "Werker-Tätigkeiten" genannt (Stellwerker (bis 3 Weichen bzw. 10 Fahrstraßen), Weichenwerker und Werker Lagerplatz). Erstmals findet sich hier aber auch ein "Fachwerker" (Gleisfachwerker), zu dem es unter "I. Legende" heißt:

- Tätigkeit, die keinen Facharbeiterabschluss erfordert - Anlerntätigkeit mit mehrjähriger Berufserfahrung

Die singuläre Erwähnung eines Fachwerkers neben mehreren Werkern lässt aber noch nicht darauf schließen, dass die in der Tarifgruppe 4 aufgeführten Tätigkeiten insge-samt bereits dem oberen Bereich der angelernten Arbeiter zuzurechnen wären. Dagegen spricht auch, dass die Tätigkeit eines PKW-Fahrers ohne weitere Qualifikationsan-forderungen erstmals in der Tarifgruppe 5 erwähnt wird.

Dieser Einordnung entspricht auch das Gesamtbild der Tätigkeit eines Sicherungspostens. Diese besteht darin, eine Arbeitergruppe vor herannahenden Zügen zu warnen. Eine fachliche oder gar disziplinarische Vorgesetztenstellung ist damit nicht verbunden. Die einfache Tätigkeit erfordert eine Anlernzeit von deutlich unter einem Jahr. Die maßgeblichen Anforderungen sind ausreichende Zuverlässigkeit und Aufmerksamkeit. Es deutet viel darauf hin, dass die tarifliche Einordnung der Tätigkeit in die Entgeltgruppe 4 auch den speziellen Arbeitsumständen geschuldet ist (insbesondere der Außentätigkeit bei jedem Wetter), wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat.

Danach ist der bisherige Beruf der Klägerin dem unteren Bereich der Anlerntätigkeiten zugeordnet und die Klägerin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisen. Den dort gestellten gesundheitlichen Anforderungen ist sie gewachsen (vgl. oben Ziff. I. 1).

bb.
Unabhängig davon ist die Klägerin gesundheitlich auch in der Lage, die sozial zumutbaren konkreten Verweisungstätigkeiten einer Pförtnerin an der Nebenpforte zu verrichten. Daher ist sie selbst dann nicht berufsunfähig, wenn ihr bisheriger Beruf entgegen den vorstehenden Feststellungen dem Bereich der oberen Anlerntätigkeiten zuzuordnen wäre mit der Folge, dass eine konkrete Verweisungstätigkeit benannt wer-den müsste (vgl. oben unter 2. B. aa. (1) a.E.).

(a)
Pförtnerin an der Nebenpforte ist eine konkret benannte Verweisungstätigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.

(1)
Für die konkrete Bezeichnung einer zumutbaren Verweisungstätigkeit ist die Benennung eines typischen Arbeitsplatzes mit der üblichen Berufsbezeichnung erforderlich. Es reicht es nicht aus, bestimmte Tätigkeiten zusammengefasst als zumutbar zu bezeichnen. Im Einzelnen ist festzustellen, welche Anforderungen in gesundheitlicher und fachlicher Hinsicht diese berufliche Tätigkeit stellt, ob der Versicherte diesen Anforderungen nach seinem gesundheitlichen und geistigen Leistungsvermögen sowie seinem beruflichen Können und Wissen gewachsen und in der Lage ist, die Verwei-sungstätigkeit innerhalb einer Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten vollwertig auszuüben (BSG vom 29. März 1994 – 13 RJ 35/93, NZS 94, 564 mwN).

Bei der Prüfung, ob der Versicherte den gesundheitlichen und geistigen Anforderungen an die in Aussicht genommene Verweisungstätigkeit genügt, ist auch die erforderliche Umstellungsfähigkeit zu untersuchen. Je weiter sich nämlich die in Aussicht genommene Verweisungstätigkeit von dem "bisherigen Beruf" entfernt, desto höhere Anforderungen stellt sie an die Umstellungsfähigkeit. Bei einem Versicherten, der während seines gesamten Berufslebens nur körperliche Arbeit geleistet hat und sich bereits im mittleren Lebensalter befindet, kann nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden, dass er sich z.B. auf die Verrichtung von "Bürohilfsarbeiten" umstellen kann. Es sind dann entsprechende Ermittlungen (z.B. Durchführung psychologischer Eignungstests) anzustellen (BSG aaO mwN). Hier liegt ein neues umfassendes psychologisches Gutachten vor (Dr. Sch ...), das die Umstellungsfähigkeit der Klägerin ausführlich beschreibt.

(2)
Pförtnerin an der Nebenpforte ist in diesem Sinne eine konkrete Bezeichnung einer Berufstätigkeit auf einem typischen Arbeitsplatz.

(b)
Die Klägerin kann die Tätigkeit einer Pförtnerin an der Nebenpforte gesundheitlich ohne wesentliche Einschränkungen ausüben. Nach den Feststellungen in den vorgelegten berufskundlichen Unterlagen (hier: Auskünfte des Berufsverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen vom 10. Mai, 5. November und 20. Dezember 2007) handelt es sich um eine körperlich leichte Tätigkeit in geschlossenen und temperierten Räumen. Sie wird überwiegend im Sitzen sowie zeitweise im Gehen und Stehen verrichtet. Es werden einfache geistige und psychische Anforderungen sowie normale Anforderungen an Aufmerksamkeit, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein und Übersicht gestellt. Als Inhaberin eines Einzelhandelsgeschäfts und Betreiberin einer Postservicestelle hat die Klägerin umfangreiche Erfahrung mit geistig deutlich anspruchsvolleren Aufgaben.

Nach den oben unter 1. a. getroffenen Feststellungen zum Leistungsbild der Klägerin erfüllt sie die genannten Anforderungen ohne weiteres. Insbesondere steht keine der dort aufgeführten qualitativen Beschränkungen der Tätigkeit einer Pförtnerin an der Nebenpforte entgegen. Eine Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten genügt. Es bestehen bei der Klägerin auch weder schwere spezifische Leistungsbehinderungen noch eine Summierung außergewöhnlicher Leistungsbeschränkungen, die sie an einer solchen Tätigkeit hinderten.

Für die Tätigkeit einer Pförtnerin an der Nebenpforte gibt es genügend Arbeitsplätze. Nach der Rechtsprechung muss eine nennenswerte Anzahl derartiger Arbeitsplätze vorhanden sein. Unzureichend ist es, wenn die Zahl der vorhandenen allgemein zugänglichen ("arbeitsmarktgängigen") Arbeitsplätze "ganz gering" bzw. "nicht ins Gewicht fallend" oder "unbedeutend" ist. Ob die Arbeitsplätze frei sind, ist unerheblich, da die gesetzliche Rentenversicherung nicht vor dem Arbeitsmarktrisiko schützt. Unter Auswertung der ergangenen Rechtsprechung hat das BSG festgestellt, dass eine An-zahl von mehr als 300 Arbeitsplätzen in einem Vergleichsberuf in der Regel in diesem Sinne nennenswert ist (BSG v. 14. Mai 1996 – 4 RA 560/94, BSGE 78, 207; BSG v. 4. November 1998 – B 13 RJ 145/98 B, Juris; BSG v. 25. Juli 2001 – B 8 KN 14/00 R, SozR 3-2600 § 43 Nr. 26). Das ist nach den berufskundlichen Unterlagen, die aufgrund einer plausiblen Hochrechnung ca. 800 bis 850 Arbeitsplätze für Pförtner an der Nebenpforte angeben, der Fall.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der im § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Rechtskraft
Aus
Saved