S 11 AS 610/09 ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Magdeburg (SAN)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11.
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 11 AS 610/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 276/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Für das Verfahren wird Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht ..., als besonderer Vertreter des Antragstellers bestellt. Die Bestellung endet mit der Bestellung eines Betreuers, Pflegers oder Vormunds für den Antragsteller. Die Kosten für die Bestellung des besonderen Vertreters trägt die Landeskasse.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist arbeitslos und bezieht derzeit Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – SGB II (Bescheid vom 21. April 2010 für den Bewilligungsabschnitt vom 1.4.2010 bis 30.9.2010; 359,00 EUR Regelleistung und Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von 321,21 EUR).

Der Antragsteller führt hinsichtlich seiner Angelegenheiten bezüglich der Grundsicherung für Arbeitssuchende in der 11. Kammer des Sozialgerichts Magdeburg zurzeit (Stand 14. Mai 2010) 475 offene Verfahren gegen die Antragsgegnerin. Seit 18. April 2006 hat er beim Sozialgericht Magdeburg insgesamt 840 Verfahren, davon im Jahr 2010 bereits 286 Verfahren anhängig gemacht (13. Januar 2010: 13; 15. Februar 2010: 20; 18. Februar 2010: 29; 22. Februar 2010: 18; 1. März 2010: 56; 4. März 2010: 25; 5. und 8. März 2010: jeweils 10 Verfahren). Allein im März 2010 sind von ihm 171, davon 139 Eil-(ER-)Verfahren, beim Sozialgericht Magdeburg eingegangen.

Bis zu seiner Abordnung in einen anderen Geschäftsbereich der Justiz zum 1. Oktober 2008 war Richter am Sozialgericht X ... Vorsitzender der 11. Kammer. Dieser war vom Antragsteller in einer Vielzahl von Verfahren erfolglos als befangen abgelehnt worden. In dem Zeitraum vom 18. April 2006 bis 4. August 2008 erledigte X. im Sachgebiet der Grundsicherung für Arbeitssuchende 309 Verfahren des Antragstellers, davon 295 Eilverfahren, überwiegend durch Beschluss. Am 1. Oktober 2008 hat der derzeitige Vorsitzende die 11. Kammer übernommen.

Der Antragsteller lebte in einer Wohnung in der ...str ..., Y-Stadt. Zum 1. Februar 2008 mietete er eine neue, von ihm ausgewählte Wohnung in der ...str., Y-Stadt, für eine Miete und Nebenkostenpauschale in Höhe von 330,00 EUR an. Die Antragsgegnerin lehnte es zunächst ab, die Kosten der neuen Wohnung im Rahmen des ALG-II zu tragen, bewilligte allerdings dann die Übernahme der KdU in Höhe der von ihr nach den Richtlinien für angemessen gehaltenen Beträge (299,10 EUR). Für den Zeitraum 1. Februar 2008 bis 31. August 2008 überwies sie die monatliche Miete in Höhe von 330,00 EUR an den neuen Vermieter und zog dabei den Differenzbetrag (30,90 EUR) von der Regelleistung des Antragstellers ab. Zugleich zahlte sie die KdU der alten Wohnung bis zum 30. April 2008 weiter. Mit Bescheid vom 7. April 2008 (Bl. 17 aus der Gerichtsakte S 11 AS 500/09 ER) bewilligte sie zudem die Übernahme von Umzugskosten im Wege der Rechnungslegung durch eine Umzugsfirma. Hierzu wurde der Antragsteller aufgefordert, bis zum 21. April 2008 Kostenvoranschläge von drei Umzugsfirmen vorzulegen.

Allerdings zog der Antragsteller nicht in die neue Wohnung um, so dass die Antragsgegnerin die Zahlung der KdU an den neuen Vermieter zum 31. August 2008 einstellte.

Da die alte Wohnung in der ...str. gekündigt war, der Antragsteller aber nicht auszog, erstritt der Vermieter nach Säumnis des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht ... am 28. November 2008 ein vorläufig vollstreckbares Räumungsurteil (104 C 2134/08 (104)). Das dagegen eingelegte Rechtsmittel verzögerte sich durch Befangenheitsanträge des Antragstellers, so dass der Vermieter in der Zwischenzeit das Versäumnisurteil durch Zwangsräumung der Wohnung in der ...str. am 22. Juni 2009 vollstrecken ließ. Die Möbel des Antragstellers und sein sonstiger Besitz wurden auf Veranlassung der Gerichtsvollzieherin bei dem Umzugsunternehmen W. in Y-Stadt zwischengelagert.

Die Antragsgegnerin zahlte die Kosten für eine Übernachtung des Antragstellers in einer Pension vom 23. auf den 24. Juni 2009 und bewilligte die Übernahme der Kosten eines möblierten Zimmers bei Frau R ... in Höhe von 260,00 EUR für den Zeitraum vom 24. Juni 2009 bis 23. Juli 2009 (Bescheid vom 30. Juni 2009, Bl. 14 der Gerichtsakte zu S 11 AS 3210/09; Kostenzusagen vom 23. Juni 2009 Bl. 3728 f. der Verwaltungsakten). Von dort aus beantragte der Antragsteller die Übernahme der KdU für mehrere von ihm vorgeschlagene Wohnungen. Die Antragsgegnerin lehnte die Anträge überwiegend mit der Begründung ab, die Wohnungen entsprächen nicht den Angemessenheitskriterien ihrer Richtlinien. Bei drei Wohnungen bestätigte sie, dass die mit der Anmietung verbundenen Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne ihrer Richtlinien angemessen seien (Bl. 3825, 3827 und 3829 der Verwaltungsakten). Bei einer weiteren Wohnung in der ...str ..., Y-Stadt, hielt sie die Höhe der Grundmiete (259,00 EUR) für unangemessen, angemessen sei die Miete bis zu einer Höhe von 230,00 EUR. Indes seien die Größe dieser Wohnung (48 m²) sowie die Betriebs-/Heizungskosten in Höhe von 98,00 EUR angemessen. Die Kosten des Umzuges würden bei Abgabe von drei Kostenangeboten übernommen (Bl. 3833 f. der Verwaltungsakten). Den Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für die Erstausstattung einer Wohnung lehnte die Antragsgegnerin zunächst mit dem Hinweis ab, die Zwangsräumung rechtfertige keine neue Erstausstattung, denn es liege kein Erstbezug von Wohnraum vor. Die Möbel des Antragstellers und seine persönlichen Gegenstände seien eingelagert. Sie forderte diesen wiederholt auf, sich mit der Gerichtsvollzieherin in Verbindung zu setzen, um die Kosten für die Auslösung in Erfahrung zu bringen (Bescheid vom 29. Juni 2009, Bl. 3759, 3773, 3793 der Verwaltungsakten).

Der Antragsteller wählte schließlich die Wohnung in der ...str ..., Y-Stadt, und mietete sie zum 1. August 2009 an. Zuvor hatte die Antragsgegnerin die Übernahme der Kaution in Höhe von 518,00 EUR als Darlehensleistung bewilligt (Bescheid vom 28. Juli 2009, Bl. 50 der Gerichtsakte S 11 AS 2710/08 ER). Außerdem bewilligte sie mit Bescheid vom 28. Juli 2009 (Bl. 21 der Gerichtsakte zu S 11 AS 3210/09) ab 1. August 2009 neben der vollen Regelleistung und dem Mehrbedarf auch für die neue Wohnung Leistungen für die KdU in Höhe von 321,21 EUR. Bereits am 20. Juli 2009 hatten zwei Mitarbeiter der Antragsgegnerin beabsichtigt, den Antragsteller in der neuen Wohnung aufzusuchen, um den Renovierungs- und Ausstattungsbedarf einzuschätzen. Sie erhielten aber keinen Zutritt zur Wohnung, da der Antragsteller nur einen der beiden Mitarbeiter in die Wohnung einlassen wollte (Bl. 3858 ff. und 3875 der Verwaltungsakten). Daraufhin gewährte die Antragsgegnerin folgende Zuschussleistungen für die Einzugsrenovierung und die Ausstattung der Wohnung (Bescheide vom 27. und 29. Juli 2009, Bl. 48, 49, 52, 53 der Gerichtsakte S 11 AS 2710/08 ER und Bl. 3865, 3868 ff. der Verwaltungsakten):

50,00 EUR als Gutschein für die Einzugsrenovierung, deren Umfang anhand des Übergabeprotokolls eingeschätzt wurde.

Als Sachleistungen (Gutscheine) für

einen Badspiegel 20,00 EUR

ein Badregal 10,00 EUR

eine Badezimmerlampe 8,00 EUR

einen Schuhschrank 25,00 EUR

eine Flurlampe 8,00 EUR

einen Wohnzimmerschrank 150,00 EUR

eine Wohnzimmerlampe 30,00 EUR

zwei Sessel oder Stühle 70,00 EUR

eine Schlafzimmerlampe 10,00 EUR

eine Küchenlampe 10,00 EUR

585,00 EUR für eine komplette Küche inklusive Kühlschrank und Elektroherd

75,00 EUR für ein Bett.

Gegen die Bewilligung dieser Leistungen wandte sich der Kläger mit der Begründung, die Beträge seien zu niedrig, um in Einrichtungsgeschäften und Möbelhäusern entsprechende Gegenstände zu erwerben. Außerdem berücksichtige die Antragsgegnerin nicht die Kosten für die Lieferung und Montage der Einrichtungsgegenstände. Ohne Abhilfe dieser Rügen könne er die neue Wohnung nicht nutzen (Bl. 4070 ff. der Verwaltungsakten).

Die Bewilligung eines Zuschusses für die Kosten einer Waschmaschine lehnte die Antragsgegnerin im Bescheid vom 29. Juli 2009 (Bl, 54 der Gerichtsakte S 11 AS 2710/08 ER) mit der Begründung ab, dem Antragsteller sei bereits mit Bescheid vom 28. September 2006 ein Darlehen in Höhe von 250,00 EUR für eine Waschmaschine gewährt worden.

Bereits am 16. Juli 2009 hatte sich eine Mitarbeiterin der Antragsgegnerin mit dem Umzugsunternehmen W. in Verbindung gesetzt und die Übernahme der Durchführung des Umzugs in die Wohnung ...str ... angeregt. Dieser sollte als Zuschuss finanziert werden (Bl. 3855 der Verwaltungsakten). Mit Telefax vom 20. Juli 2009 forderte sie einen Kostenvoranschlag bei der Firma W ... an und wies darauf hin, dass die Umzugsrechnung von ihr - der Antragsgegnerin - beglichen werde (Bl. 3927 der Verwaltungsakten). Mit Rückfax vom 23. Juli 2009 teilte ihr die Firma W ... mit, für den Umzug (Transport und Montage der Möbel) berechne sie 678,30 EUR (Bl. 3930 der Verwaltungsakten). Mit Telefax vom 24. Juli 2009 übersandte die Antragsgegnerin die von der Firma W ... erbetene Bestätigung über die Übernahme der Kosten für den Umzug des Antragstellers (Bl. 3933 der Verwaltungsakten). Mit Bescheid vom 29. Juli 2009 (Bl. 3934 der Verwaltungsakten) setzte die Antragsgegnerin den Antragsteller darüber in Kenntnis, dass sie die Kosten, die die Firma W ... für den Umzug in Rechnung stelle, übernehmen werde und forderte den Antragsteller zugleich auf, sich mit dem Umzugsunternehmen zwecks Absprache eines Umzugstermins in Verbindung zu setzen (Zugang des Bescheides durch persönliches Aushändigen am 30. Juli 2009 s. Bl. 3974 uns 3977 der Verwaltungsakten).

Schon mit Schreiben vom 20. Juli 2009 (Bl. 3875 der Verwaltungsakten) wandte sich der Antragsteller gegen den direkten Kontakt der Antragsgegnerin mit dem Umzugsunternehmen und wies darauf hin, die Antragsgegnerin dürfe nicht für ihn tätig werden. Überdies könne er die neue Wohnung nicht nutzen, da der Bodenbelag erneuert werden müsse (vgl. Bl. 4004 der Verwaltungsakten). Hierzu überreichte er eine Kopie des Protokolls der Wohnungsübergabe vom 15. Juli 2009 (Bl. 3891 der Verwaltungsakten, Mietvertrag Bl. 3898), wonach im Schlafzimmer Teppichboden liegt. Es war vereinbart worden, dass dieser vom Mieter durch Laminat ersetzt werden durfte. Den Antrag auf Bewilligung der Kostenübernahme für die Verlegung von Laminat im Schlafzimmer lehnte die Antragsgegnerin allerdings mit Bescheid vom 29. Juli 2009 (Bl. 3936 der Verwaltungsakten) mit der Begründung ab, sie habe anlässlich des Hausbesuches nicht feststellen können, in welchem Zustand sich der derzeitige Bodenbelag befinde.

Mit E-Mail vom 31. Juli 2009 rügte der Antragsteller die angekündigte Übernahme der Kosten des Umzuges durch die Firma W ... (Bl. 3977 der Verwaltungsakten). Er verlangte zu erfahren, welche Leistungen angeboten und welche in Auftrag gegeben worden seien. Zudem wies er darauf hin, dass sein Hab und Gut wegen Lagerzeitablauf bald vernichtet werde. Auf telefonische Intervention der Antragsgegnerin teilte die Firma W ... mit, der Antragsteller habe sich bisher nicht bei ihr gemeldet und sie könne ihn auch nicht telefonisch erreichen. Die Übernahme der Umzugskosten durch die Antragsgegnerin sei geklärt und bekannt.

Die Antragsgegnerin übernahm zunächst die weiteren Kosten für die Pensionsunterbringung für den Zeitraum vom 24. Juli 2009 bis 3. August 2009 und fordert den Antragsteller zugleich mit Bescheid vom 31. Juli 2009 auf, sich sofort mit dem Umzugsunternehmen W. in Verbindung zu setzen, um den Termin für den Umzug festzulegen (Bl. 55 der Gerichtsakte S 11 AS 2710/08 ER; Bl. 3883, 3885, 3958, 39179 der Verwaltungsakten). Mit Bescheid vom 4. August 2009 (Bl. 4005 der Verwaltungsakten) teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller erneut mit, dass die Kosten des von der Firma W ... durchgeführten Umzuges übernommen würden.

Der Antragsteller hielt indes an seiner Meinung fest, er könne die neue Wohnung nicht nutzen, weil sie nicht ausreichend renoviert sei. Mit E-Mail vom 18. August 2009 forderte er hierfür Barbeträge und gab außerdem an, dass die Aufbewahrung seiner geräumten Möbel nur noch bis zum 22. August 2009 andauere (Bl. 4103 der Verwaltungsakten). Mit Schreiben vom 24. August 2009 gab er die Bescheide vom 29. Juli 2009 bezüglich der Bewilligung von 50,00 EUR in Form eines Gutscheins für Malerartikel für die Einzugsrenovierung (Nachstreichen von Wänden und Decken) sowie die Gutscheine für die diversen Einrichtungsgegenstände an die Antragsgegnerin zurück (Bl. 4111 ff. der Verwaltungsakten).

Die Firma W ... teilte der Antragsgegnerin am 25. August 2009 telefonisch mit, der Antragsteller habe sich bis zu diesem Tag nicht mit ihr in Verbindung gesetzt, obwohl die Kostenübernahme geklärt sei (Bl. 4126 der Verwaltungsakten). Ohne eine entsprechende telefonische Information über die weitere Verfahrensweise würden die eingelagerten Gegenstände des Antragstellers wegen des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist vernichtet. Noch am selben Tag fand eine Besprechung zwischen dem Antragsteller und der Geschäftsführerin sowie weiteren Mitarbeitern der Antragsgegnerin statt. Im Protokoll hierzu (Bl. 4127 der Verwaltungsakten) hielt die Antragsgegnerin fest, der Antragsteller sei darauf hingewiesen worden, dass er den Umzug noch am selben Tag mit der Firma W ... klären müsse, weil sonst die Vernichtung seiner eingelagerten Gegenstände drohe. Der Antragsteller habe daraufhin erwidert, er wisse noch nicht, ob er Kontakt mit der Firma W ... aufnehme, zunächst wolle er sich noch einmal die Kostenzusage ansehen. Diese sei ihm dann in Kopie ausgehändigt worden. Außerdem habe er mitgeteilt, er sei gesundheitlich nicht in der Lage, die von ihm für notwendig erachtete Komplettrenovierung der neuen Wohnung durchzuführen; dies solle eine Firma übernehmen. Mangels aussagekräftiger ärztlicher Befundberichte zum Gesundheitszustand war er von der Antragsgegnerin gebeten worden, eine Erklärung über die Entbindung seiner Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu unterschreiben, was er abgelehnt hat.

In einem Telefonat am 28. August 2009 (Donnerstag) teilte die Firma W ... der Antragsgegnerin mit, zwar habe sich der Antragsteller per E-Mail an sie gewandt, er habe aber nur die Bekanntgabe der Anschrift des Ortes, an dem die Möbel eingelagert worden seien, erbeten. Diese Adressen würden jedoch nicht herausgegeben (Bl. 4129 der Verwaltungsakten). Der Gerichtsvollzieher habe die Vernichtung der Sachen angeordnet, weil der Antragsteller nicht bereit gewesen sei, sie in die neue Wohnung transportieren zu lassen. Dieser habe angekündigt, die Möbel selbst abholen zu wollen, sobald er dafür das Geld von der Antragsgegnerin erhalten habe. Die Firma W ... teilte abschließend mit, sie wolle die Vernichtung nur noch bis zum Wochenende aufschieben.

Am 4. September 2009 erschien der Antragsteller bei der Antragsgegnerin. Das Gespräch endete nach einer Auseinandersetzung damit, dass er vom Wachdienst und der Polizei zum Verlassen des Gebäudes aufgefordert wurde (Bl. 4149 der Verwaltungsakten).

Im Telefonat vom 7. September 2009 teilte die Firma W ... der Antragsgegnerin mit, der Antragsteller habe im Anschluss an die E-Mail keinen telefonischen Kontakt mehr mit ihr aufgenommen. Die eingelagerten Gegenstände seien noch zehn weitere Tage nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist verwahrt und dann auf Anordnung des Gerichtsvollziehers vernichtet worden (Bl. 4147 der Verwaltungsakten).

Der Antragsteller war hiervon nicht benachrichtigt worden. Er verlangte vielmehr von der Antragsgegnerin die Auszahlung von 680,00 EUR für die Auslösung seiner eingelagerten Gegenstände (Bl. 4162, 4168 der Verwaltungsakten). Die Antragsgegnerin sah ein Gefährdungspotential aufgrund der zugespitzten Situation und erteilte dem Antragsteller Hausverbot (Bl. 4160, 4164 der Verwaltungsakten).

Hinsichtlich der Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt und für die KdU in der zurückliegenden Zeit stellt sich der Sachverhalt aus den Akten wie folgt dar: Die Antragsgegnerin hatte dem Antragsteller vor dem aktuell laufenden Bewilligungsabschnitt mit Bescheiden vom 16. Dezember 2008, 25. März 2009, 6. Juni 2009 und 28. Juli 2009 für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. März 2009 und vom 1. April 2009 bis 30. September 2009 ALG-II in Höhe der vollen Regelleistung für alleinstehende Hilfebedürftige zuzüglich eines monatlichen Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 25,00 EUR bewilligt (Bl. 19 der Gerichtsakte zu S 11 AS 500/09 ER und Bl. 7 und 11 der Gerichtsakte zu S 11 AS 3210/09; Bl. 3813, 3918 der Verwaltungsakten). Von der monatlichen Regelleistung zog die Antragsgegnerin 35,10 EUR (10% der Regelleistung) zur Tilgung von drei Rückforderungen sowie eine Rate an die Landeshauptkasse (Tilgung einer Geldstrafe) in Höhe von 25,00 EUR ab. Seit 1. Oktober 2009 bewilligte die Antragsgegnerin die Regelleistung (359,00 EUR) ohne Mehrbedarf. Auch von dem Zahlbetrag der derzeit bis 30. September 2010 gewährten monatlichen Regelleistung werden die genannten Abzugsbeträge abgezweigt. Die KdU in Höhe von 321,21 EUR überweist die Antragsgegnerin wie bisher an den Vermieter. Allerdings hat der Antragsteller im Laufe des Verfahrens nun auch das Mietverhältnis bezüglich seiner derzeitigen Wohnung gekündigt.

Die Vielzahl der Eilverfahren hatte das Gericht bereits in dem Verfahren S 11 AS 2180/08 ER zusammengefasst, Prozesskostenhilfe bewilligt und am 30. Januar 2009 einen Erörterungstermin durchgeführt. Hinsichtlich der Sitzungsniederschrift wird auf Bl. 138 ff der dortigen Gerichtsakten verwiesen. In dem Termin ist der Antragsteller darauf hingewiesen worden, dass seine Prozessfähigkeit angezweifelt und erneut überprüft werde.

Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 16. Februar 2009, der am 17. Februar 2009 beim Sozialgericht
Magdeburg eingegangen ist, Folgendes beantragt:

"Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des (Name und Adresse des Antragstellers) gegen die (Bezeichnung der Antragsgegnerin) wegen Erteilung von sofortigen Zusicherungen, von Leistungsförderungen, Behindertenausgleich/-gleichstellung (-smaßnahmen usw gemäß anliegendem Antrag.

"

Hierzu hat er einen als Eil-Antrag bezeichneten Schriftsatz an die Antragsgegnerin beigefügt, in dem er die Erteilung einer Zusicherung für eine volle Lohnkostenübernahme in der Probezeit, einen Lohnkostenzuschuss für sechs, hilfsweise drei Monate, und die Kostenübernahme für den Erwerb einer Fahrerlaubnis beantragt hatte. Eine nähere inhaltliche Begründung zu der begehrten Leistung enthielt weder der Antrag noch das an das Sozialgericht gerichtete Schreiben.

Die Antragsgegnerin weist in der Sache darauf hin, sie habe an den Kläger aus dem ihm für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 bewilligten Vermittlungsbudget im August 2009 102,40 EUR zu dem Zweck ausgezahlt, die Voraussetzungen für die Erlangung bzw. Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu schaffen. Außerdem habe sie bereits mit Bescheid vom 8. Juli 2009 die Notwendigkeit einer Qualifizierungsmaßnahme für den Antragsteller bestätigt und ihm einen Bildungsgutschein für eine vollzeitige Fortbildungsmaßnahme ausgehändigt, der ihn bei der Absolvierung des von ihm gewünschten EDV-Kompaktkurses sowie der Erlangung des Zertifikats ECDL (Europäischer Computer Driving License) unterstütze (vgl. auch Bl. 20 der Gerichtsakte zu S 11 AS 1277/09 ER). Die vom Antragsteller daraufhin verlangte Änderung des Gutscheins in eine Bewilligung für einen entsprechenden Fernlehrgang bei der ILS-Institut für Lernsysteme GmbH habe sie abgelehnt, weil ihm zuzumuten sei, an einer regulären, vollzeitigen Ausbildung eines Bildungsträgers vor Ort teilzunehmen (Bescheid vom 27. Januar 2010, S 11 AS 1277/09 ER). Im Übrigen halte sie den Eilantrag aber schon mangels Eilbedürftigkeit sowie aufgrund des Umstandes, dass keine konkrete Tätigkeit vorliege, welche gefördert werden könnte und wegen der bisher vom Antragsteller abgelehnten Eingliederungsmaßnahmen für aussichtslos (vgl. auch Bescheid vom 27. Januar 2010, S 11 AS 877/09 ER, Ablehnung der Kostenübernahme für EDV-Qualifizierungskurse bei der Volkshochschule ...).

Der Antragsteller lehnt den Kammervorsitzenden ab, beantragt die Beiladung der Staatsanwaltschaft und begründet dies z. B. in den im Zeitraum vom 17. bis 28. September 2009 beim Gericht abgegebenen 15 Schreiben damit, der Vorsitzende begehe Straftaten wie Prozessbetrug, Rechtsbeugung, Fälschungen und verursache durch vorsätzlich schwere Verletzungen der Persönlichkeitsrechte eine schwere Körperverletzung sowie massive Mordversuche an dem Antragsteller. Der Vorsitzende habe durch Rechtsverweigerung die Zahlung von Kosten der Unterkunft und Heizung verhindert und die Zwangsräumung verschuldet. Der Vorsitzende sei verwirrt, skrupellos, asozial und "schwer geisteskrank". Er leide an massiver paranoider Schizophrenie und stelle eine akute Gefahr für den Antragsteller, für sich sowie für die Allgemeinheit dar. Daher sei er prozessunfähig. Die gleichen Vorwürfe richtet der Antragsteller gegen die Mitarbeiter der Antragsgegnerin. Er verlangt daher vom Gericht, deren Prozessfähigkeit überprüfen zu lassen. Sie würden "offensichtlich unter einem massiven Realitätsverlust, stark ausgewachsenen Bewusstseinsspaltungen" leiden und könnten "dem Prozessstoff in keinster Weise folgen, was zwingend zum akuten Verdacht einer paranoiden Schizophrenie im Sinne einer dauerhaften Geistesstörung führe". Dies zeige sich an der "vorsätzlich rechtswidrigen Verweigerung zur Bescheidung und Leistung aller Förder-, Qualifizierungsmaßnahmen i. S. d. SGB II/IX. Auch so entziehe sich die Arge ihre eigene Existenzberechtigung". Daher verlangt er auch in diesem Verfahren zusätzlich, die Antragsgegnerin zu einer Zahlung eines Schadensersatzes und Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 EUR täglich zu verpflichten. Mit Schreiben vom 23. September 2009 beantragt er zudem, ihm ab 30. Oktober ein Hotelzimmer nebst Aufzuganlage, Vollpension und Waschservice zu buchen. Die neue Wohnung könne er "unter keinen denkbaren Gesichtspunkten" nutzen, denn die Antragsgegnerin verweigere ihm alle Umzugs- und Transaktionskosten sowie die erforderliche Einzugsrenovierung in Form von Maler- und Bodenbelagsarbeiten, welche er wegen seines Gesundheitszustandes nicht in Eigenleistung erbringen könne. Er sei nach einer Operation am Knie, für die die Antragsgegnerin verantwortlich sei, nicht handlungsfähig. Hierzu hat er einen Terminzettel der ... Reha GmbH übersandt, wonach er aufgrund eines Rezeptes vom 3. September 2009 Termine zur Krankengymnastik für folgende Tage vereinbart hatte: 30.9.2009 sowie 2., 5., 7., 8. und 9. Oktober 2009.

Das Sozialgericht hat im Anschluss an die Ankündigung im Erörterungstermin vom 30. Januar 2009 (S 11 AS 2180/08 ER) mit Schreiben vom 3. März 2009 beim Amtsgericht ... die Prüfung einer Betreuung des Antragstellers angeregt. Ein Verfahren ist dort unter der Geschäftsnummer ... eingeleitet, bislang aber noch nicht abgeschlossen worden.

Zeitgleich hat das Sozialgericht im Hinblick auf die Bestellung eines besonderen Vertreters den Chefarzt der Abteilung Forensische Psychiatrie und Psychotherapie einer Universitätsklinik um die Übernahme einer Begutachtung gebeten. Nachdem dieser aus Kapazitätsgründen abgesagt hatte, hat sich Prof. Dr. M., Direktor der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik der Medizinischen Fakultät der ... - Universität bereit erklärt, den Antragsteller ärztlich zu begutachten. Prof. Dr. M. ist mit Beschluss vom 3. September 2009 zum Sachverständigen ... bestellt worden. Der Sachverständige hat den Antragsteller zur Untersuchung für den 30. September 2009 einbestellt. Mit E-Mail vom 26. September 2009 hat der Antragsteller dem Sachverständigen ... angekündigt, er sei durch Schuld der Antragsgegnerin und des Kammervorsitzenden mittellos und werde daher nicht zum Termin erscheinen. Auf Veranlassung des Gerichts hat der Sachverständige den 26. Oktober 2009 als neuen Termin zur Untersuchung mitgeteilt. Mit Schreiben vom 7. und 8. Oktober 2009 hat das Gericht dem Antragsteller diesen Termin bekanntgegeben und darauf hingewiesen, dass ihm bei Gericht eine Fahrkarte nach ... einschließlich Tageskarte für den Nahverkehr ausgehändigt werde, die er am 22. Oktober 2009 abholen könne. Der Antragsteller hat darauf erwidert, der Kammervorsitzende leide an "nachhaltigem Kontrollverlust", weil er ihm auf keinen Fall Geldmittel auszahlen, ihm aber dafür "ausdrücklich" eine Fahrkarte nach Halle ohne Rückfahrt ausstellen lassen wolle. Er mache sich einen Spaß daraus, ihn nach ... ("nur hin") zu schicken und berücksichtige nicht, dass er sich Ende Oktober 2009 einer Operation am rechten Knie unterziehen müsse.

Der Aufforderung des Gerichts vom 19. Oktober 2009, wegen Ermittlungen zur Reisefähigkeit eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht abzugeben, ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Er hat die bereitgehaltene Fahrkarte bei Gericht nicht abgeholt und sich diesbezüglich auch nicht dort gemeldet. Zum Untersuchungstermin am 26. Oktober 2009 ist er nicht erschienen, woraufhin der Sachverständige mit Schreiben vom 3. November 2009 mitgeteilt hat, dass er den Gutachtenauftrag nicht ohne persönliche Untersuchung übernehmen könne. Das Gericht hat daraufhin den Beweisbeschluss aufgehoben.

Der Antragsteller ist am 22. November 2009 im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit von Dipl.-Med. F. medizinisch begutachtet worden. Anhand der übersandten Leistungseinschätzung ist gerichtsbekannt geworden, dass der Antragsteller am 28. Oktober 2009 wegen einer Kreuzbandrekonstruktionsplastik am rechten Knie operiert worden war. Diese ließ eine körperliche Minderbelastbarkeit bis Januar 2010 erwarten. Im Übrigen diagnostizierte Dipl.-Med. F. eine auf Dauer ausgerichtete psychische Minderbelastbarkeit bei Persönlichkeitsakzentuierung sowie ein Verdacht auf eine Medikamentenabhängigkeit. Unter anderem hierauf und auf das im Verfahren vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt L 2 B 74/07 AS ER eingeholte Gutachten von Privatdozent Dr. G. gestützt, trägt der Antragsteller vor, seine Prozessfähigkeit stehe außer Frage.

In dem Verfahren L 2 B 74/07 AS ER hatte das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt ein Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den dort erkennenden Senat wegen Rechtsmissbräuchlichkeit sowie die zugrundeliegende Beschwerde mit Beschluss vom 29. April 2008 verworfen. Der Antragsteller hatte in dem Rechtsstreit beantragt, einer Mitarbeiterin der Antragsgegnerin die Vertretung der Behörde vor Gericht zu untersagen. Zuvor hatte das Landessozialgericht allerdings zur Prüfung der Prozessfähigkeit des Antragsteller ein psychiatrisches Gutachten von dem Facharzt f. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Privatdozent Dr. m ... G. eingeholt und diesen gefragt ob bei dem Antragsteller psychische Störungen, Störungen der Wahrnehmungen, der Einsichtsfähigkeit oder Willensbildung bestehen, ob diese ihn in seiner rationalen Steuerungsfähigkeit beeinträchtigen bzw. ob diese zu einer die Prozessfähigkeit beeinträchtigenden tiefgreifenden Bewusstseinsstörung geführt hätten. Dr. G. hatte das Gutachten nach Aktenlage erstellt, nachdem sich der Antragsteller wiederholt geweigert hatte, Termine zur Untersuchung und Befragung bei dem Sachverständigen wahrzunehmen. Für das Gutachten hatten Dr. G. die Gerichtsakten und diverse Verwaltungsvorgänge von sechs anhängigen Rechtsstreiten vorgelegen. In seinem Gutachten vom 3. März 2008 hatte er ausgeführt, er sei nicht in der Lage, die Beweisfragen zu beantworten, weil seine Erkenntnisquellen auf die vorliegenden Akten reduziert seien. Die aus den Akten ersichtliche Verhaltensweise des Antragstellers erfülle allerdings die diagnostischen Kriterien einer paranoiden Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F60.0), zu der auch eine querulatorische und fanatische Persönlichkeit gehöre. Eine sichere Diagnostik sei ihm aber letztlich verschlossen, da er hierfür das Verhalten des Antragstellers in unterschiedlichen persönlichen und sozialen Lebenslagen beleuchten müsse. Mit hinreichender Sicherheit könne er - der Sachverständige - beim Antragsteller aber anhand der Unterlagen das Vorliegen von paranoiden Persönlichkeitszügen von der Ausprägung einer schweren Persönlichkeitsstörung erkennen. Die Ursache hierfür könne er nicht exakt bezeichnen. Es komme eine organische Genese der Erkrankung in Betracht, weil in den Akten ein jahrzehntelanger Suchtmittelmissbrauch des Antragstellers (Alkohol und Cannabis) dokumentiert sei. Dazu passe auch die beschriebene verändernde Erkrankung der unteren Speiseröhre. Die toxische Wirkung von Alkohol rufe Schäden des Gehirns hervor, die geeignet seien, Persönlichkeitsveränderungen zu verursachen. Er habe aber keine Hinweise für eine paranoide Schizophrenie im Sinne einer Geisteskrankheit, z. B. Anhaltspunkte für einen Verfolgungs-, Sendungs- oder Beziehungswahn, eine Fremdwillensbestimmtheit, Beeinflussungsphänomene oder Halluzinationen, und auch keine Hinweise auf Bewusstseins- oder Orientierungsstörungen gefunden. Die Diagnose einer isolierten wahnhaften Prozesssucht oder eines Querulantenwahnes nach ICD 10 F22.8 könne "praktisch immer nur in direkter Befragung" unter Beobachtung der emotionalen Reaktionen gestellt werden. Denn ein Merkmal sei die Unverrückbarkeit der pathologischen Gedankeninhalte, welche aber nicht (wie etwa bei der Schizophrenie) völlig unmöglich oder kulturell inakzeptabel sein müssten. Unverkennbar sei eine Affektbestimmtheit des Antragstellers. Ein vernünftiges Abwägen von Gesichtspunkten und somit eine freie Willensbestimmung seien allerdings erst bei pathologischer Affektdominanz nicht mehr gegeben. Hiervon gehe er angesichts der Unterlagen nicht aus, weil eine Eskalation der verbalen Drohungen und (Rache-) Gefühle des Antragstellers nicht belegt seien. Überdies sei nach neueren Erkenntnissen der psychiatrischen Wissenschaft dann von einer querulatorischen Prozessunfähigkeit auszugehen, wenn bei den betreffenden Prozessbeteiligten "durch eine wahnhafte Entwicklung der Bezug zur Realität verloren gegangen ist, sie durch den Wahn in ihrem Denken und Handeln eingeengt sind und sie deshalb nicht mehr in der Lage sind, neue Argumente zu berücksichtigen". Mangels eines persönlichen Kontakts könne er nur mit eingeschränkter Sicherheit beurteilen, ob die Prozessfähigkeit aufgehoben sei. Derzeit seien zwingende Hinweise dafür nicht erkennbar. Allerdings blieben Restzweifel, insbesondere wegen der vom Senat dargestellten Verhaltensentwicklung. Für eine weitere Analyse des Bedingungsgefüges des Verhaltens des Antragstellers seien aber verlässliche und tiefer gehende Aussagen zum motivischen Hintergrund seines Verhaltens notwendig.

Das Landessozialgericht war im Ergebnis von der Prozessfähigkeit des Antragstellers ausgegangen und hatte hierzu in den Gründen des Beschlusses ausgeführt, die von Amts wegen veranlasste Aufklärung habe nach Ausschöpfung der dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten die bestehenden Zweifel an der Prozessfähigkeit des Antragstellers ausgeräumt. Nachdem der Antragsteller weder den anberaumten Verhandlungsterminen noch den Terminen zur Untersuchung beim Sachverständigen ... gefolgt sei, auch die Beiziehung von weiteren Befundunterlagen nicht ermöglicht habe, sei als einziges Erkenntnismittel das Gutachten nach Aktenlage verblieben. Nach Auswertung des Gutachtens sei der Senat zur Ansicht gelangt, der Antragsteller verhalte sich zielorientiert. Er bedenke die Folgen seines Handelns nicht nur, sondern beabsichtige sie auch. Der Senat sehe keinen Anlass mehr dafür, von einer eingeschränkten Fähigkeit, sozialgerichtliche Verfahren selbst zu führen, auszugehen.

Bereits vor dieser Entscheidung hatte der Antragsteller beim Bundessozialgericht wiederholt beantragt (B 8 SO 17/07 S), "das Ablehnungsverfahren gegen den 2. Senat des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt durchzuführen". Das Bundessozialgericht hat mit Beschluss vom 8. November 2007 diesen Antrag als unzulässig verworfen und schließlich in den Gründen darauf hingewiesen, der Antragsteller sei bereits in zwei andern Verfahren vor dem Bundessozialgericht (B 7 AL 133/07 B und B 8 SO 15/07 S) auf die Unzulässigkeit eines solchen Gesuches hingewiesen worden, weshalb solche Anträge des Antragstellers künftig nicht mehr bearbeitet würden. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragsteller im Verfahren B 14 AS 41/08 S (L 2 AR 2/07 - S 11 AS 1110/07 ER) hat das Bundessozialgericht als unzulässig zurückgewiesen und von der Bestellung eines besonderen Vertreters für den Antragsteller abgesehen, weil es das Rechtsmittel gegen den ein Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss des Landessozialgerichts als haltlos bezeichnet hat, da es keine Aussicht auf Erfolg habe und auch ein besonderer Vertreter die Rechtsverfolgung nicht genehmigen würde.

Mit Stand vom 26. Januar 2010 hat der Antragsteller bei der Landeskasse wegen offener Gerichtskosten einen Zahlungsrückstand in Höhe von mittlerweile ... EUR (vgl. L 2 B 91/07 AS ER).

Auf Anfrage durch das Gericht hat die Bezirksrevisorin beim Landessozialgericht als Vertreterin der Landeskasse zur Tragung der Kosten des besonderen Vertreters Stellung genommen und die Auffassung vertreten, die Kosten könnten nicht der Landeskasse auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht erfüllt seien. Das Gericht hat außerdem den Antragsteller zur Auswahl des besonderen Vertreters angehört. Dieser hat sich nicht geäußert.

Im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, hingewiesen.

II.

Das Gericht war an dieser Entscheidung nicht durch das Gesuch des Antragstellers auf Ablehnung des Kammervorsitzenden gehindert, weil dieser Antrag rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich ist.

Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 3 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter von den Beteiligten wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Das Ablehnungsrecht ist unzulässig im Sinne von unbeachtlich, wenn es offenkundig rechtsmissbräuchlich ist, indem damit verfahrensfremde Zwecke oder eine Verfahrensverschleppung verfolgt werden oder wenn das Gesuch unzureichend begründet ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 9. Aufl., § 60 Rn 10 b und c). Ein Ablehnungsgesuch ist unzureichend begründet, wenn es im Wesentlichen aus beleidigenden und unsachlichen Äußerungen besteht, wenn die vorgetragenen Gründe völlig ungeeignet sind, eine Ablehnung zu tragen oder keine substantiierte Tatsachen, sondern nur Wertungen ohne tatsächliche Substanz vorgebracht werden und eine nachvollziehbare Bezugnahme auf den konkreten Rechtsstreit fehlt (Keller a. a. O.; BSG, Beschluss vom 13.8.2009 - B 8 SO 13/09 B -). Missbräuchlichkeit liegt auch vor, wenn das Ablehnungsgesuch hinsichtlich eines zur Entscheidung über eine Anhörungsrüge berufenen Spruchkörpers auf die Vorbefassung der erkennenden Richter im vorangegangenen Verfahren gestützt wird (BSG, Beschluss vom 19. 1.2010 - B 11 AL 13/09 C -). Im Falle der Unbeachtlichkeit kann der abgelehnte Richter selbst über das Ablehnungsgesuch entscheiden.

Der Antragsteller nutzt das Richterablehnungsverfahren missbräuchlich, um den Verfahrensablauf nachhaltig zu stören. Wie bereits bei dem vorherigen Vorsitzenden der 11. Kammer und in den Verfahren vor dem Landessozialgericht lehnt er auch hier den Kammervorsitzenden stets ab und begründet dies im Wesentlichen damit, dieser verübe mangels schneller Entscheidungen der anhängig gemachten Verfahren an ihm - dem Antragsteller - schwere Körperverletzungen und Mordversuche. Diese Vorwürfe sind aufgrund ihrer Abwegigkeit erkennbar nicht geeignet, konkrete verfahrensbezogene Gründe für ein Misstrauen in die Unparteilichkeit des Kammervorsitzenden zu tragen. Die Missbräuchlichkeit manifestiert sich auch in der Vorgehensweise des Antragstellers. Seit April 2006 hat er mehr als 800 Verfahren anhängig gemacht. An manchen Tagen, so zum Beispiel am 1. März 2010, hat er über 50 Anträge beim Sozialgericht eingereicht, wobei er es zunehmend dem Gericht erschwert, zwischen der Vielzahl der Beleidigungen des Kammervorsitzenden und der Mitarbeiter der Antragsgegnerin sowie seinen eigenen Verweisungen auf Schriftsätze sein konkretes Begehren herauszufinden. Regelmäßig hat er zugleich unter Ablehnung des Vorsitzenden der 11. Kammer, die nach dem Geschäftsverteilungsplan aufgrund der bereits anhängigen Rechtsstreite auch für die neuen Verfahren des Antragstellers zuständig ist, die Verfahrensdauer gerügt. Gleichzeitig ist eine Mitwirkung des Antragstellers in den Verfahren nicht zu erreichen. Der Missbrauch des Prozessrechts durch den Antragsteller und im speziellen des Ablehnungsrechts nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegt nach Auffassung des Gerichts auf der Hand. Nicht zuletzt die klaren Worte des Bundessozialgerichts im Beschluss vom 8. November 2007 zum Verfahren B 8 SO 17/07 S, künftige Anträge des Antragstellers, "das Ablehnungsverfahren gegen den 2. Senat des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt durchzuführen", nicht mehr zu bearbeiten, belegen, das auch an anderer Stelle im Instanzenzug die Ernsthaftigkeit der Ablehnungsanträge des Antragstellers in Zweifel gezogen wird (vgl. nur auch Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Juni 2008 - L 8 B 17/07 SO ER).

Für den Antragsteller ist ein besonderer Vertreter zu bestellen.

Für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter kann der Vorsitzende gemäß § 72 Abs. 1 SGG bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen.

Auf Anregung des Vorsitzenden der 11. Kammer hat das Amtsgericht ... ein Betreuungsverfahren (GNR ...) eingeleitet, welches allerdings nach dortiger Auskunft noch nicht abgeschlossen ist, weil der Antragsteller sich - ebenso wie im vorliegenden Rechtsstreit - weigert, der gerichtlich angeordneten Begutachtung durch einen ärztlichen Sachverständigen. Folge zu leisten. Da nunmehr die Dauer des amtsgerichtlichen Verfahrens nicht abzusehen ist, wird - wie es das Gesetz vorsieht - zunächst ein besonderer Vertreter für den Antragsteller bestellt.

Denn im sozialgerichtlichen Verfahren darf ein Rechtsbehelf grundsätzlich nicht mangels Prozessfähigkeit des Klägers oder Antragstellers abgewiesen werden, es sei denn, die Rechtsverfolgung ist - unter Beachtung eines strengen Maßstabes - derart offensichtlich haltlos, dass die Zustimmung der Prozessführung durch den gesetzlichen oder besonderen Vertreter von vorneherein ausgeschlossen erscheint (BSG, Urteil vom 28.5.1957 - 3 RJ 98/54, BSGE 5, 176 ff.; bestätigt durch BSG, Beschluss vom 3.7.2003 - B 7 AL 216/02 B, SozR 4-1500 § 72 Nr 1 = BSGE 91, 146-153; einschränkend LSG Niedersachsen, Urteil vom 12.7.2000 – L 4 KR 20/99, zitiert nach www.juris.de, m. w. N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 21.8.1979 - VII B 143.77, zitiert nach www.juris.de) ist die Bestellung eines besonderen Vertreters allerdings nur im Falle des Rechtsschutzes gegen die Eingriffsverwaltung erforderlich.

Es wird zwar auch die Auffassung vertreten, dass dann keine Veranlassung für die Bestellung eines Vertreters besteht, wenn ein Kläger "die deutsche Gerichtsbarkeit mutwillig und missbräuchlich in Anspruch nimmt" (vgl. Hessischer VGH, Entscheidung vom 1.6.1967 - V OE 13/67, NJW 1968, 70 ff, wobei der Rechtsmissbrauch aus der "einmaligen Häufung anhängig gemachter Prozesse und der Art, in der diese geführt werden" abgeleitet wurde) und auch das Bundessozialgericht hat bereits im o. a. Verfahren B 14 AS 41/08 S von der Bestellung eines besonderen Vertreters für den Antragsteller wegen der Haltlosigkeit seines Begehrens abgesehen. Gleichwohl hält es das erkennende Gericht - jedenfalls derzeit - ausnahmsweise noch für angemessen, ihm einen besonderen Vertreter zur Seite zu stellen, um schon bei der Frage nach der Erfolgsaussicht des geltend gemachten Rechtsschutzbegehrens bzw. dessen Haltlosigkeit eine ausreichende Vertretung sicher zu stellen. Das Gericht hat bei der dieser Entscheidung vorangehenden Abwägung die nachfolgend beschriebenen besonderen Umstände ebenso wie den Justizgewährungsanspruch, aber auch das Selbstbestimmungsrechts des Antragstellers und das öffentliche Interesse an einem geordneten Gerichtsverfahren berücksichtigt und die Vor- und Nachteile des Antragsteller an der Bestellung eines besonderen Vertreters bedacht. Der Antragsteller ist auf die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende durch die Antragsgegnerin angewiesen. Jedenfalls in der Eingangsinstanz vor dem Sozialgericht als Zugang zum gerichtlichen Rechtsschutz darf trotz oder gerade wegen der sehr großen Menge der von ihm anhängig gemachten Rechtsstreite nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass er Rechtsschutz in Angelegenheiten begehrt, die - ungeachtet des zum Teil unverständlichen Vorbringens - nicht haltlos sind bzw. Aussicht auf Erfolg haben. Um dies zu strukturieren, beabsichtigt das Gericht, durch Verbindung nach § 113 Abs. 1 SGG die Verfahren thematisch, gfls. nach Bewilligungsabschnitten, zu sortieren. Weil es sich um die Angelegenheiten der Grundsicherung handelt, die vor dem erstinstanzlichen Tatsachengericht geltend gemacht werden, sollen die Anträge und Klagen mit Hilfe des besonderen Vertreters geordnet und mit der Erwartung bearbeitet werden, dass Rechtsschutzbegehren, die offensichtlich haltlos und unzulässig sind, nicht weiterverfolgt werden (s. anders Hessischer VGH, Entscheidung vom 1.6.1967, a. a. O., der erwogen hatte, zukünftige Anträge und Klagen unbearbeitet wegzulegen, solange das querulatorische Verhalten andauert).

Der Antragsteller ist nicht prozessfähig.

Trotz des Beschlusses des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 29. April 2008 (L 2 B 74/07 AS ER) und des widersprechenden Vorbringens des Antragstellers ist in jeder Lage des Verfahrens die Frage der Prozessfähigkeit von Amts wegen zu prüfen (§ 71 Abs. 6 SGG iVm § 56 Abs. 1 ZPO; BSG, Beschluss vom 3.7.2003, a. a. O.; BGH, Urteile vom 22.12.1982 - V ZR 89/80, BGHZ 86, 186 ff., und 4.11.1999 - III ZR 306/98, BGHZ 143,122 ff.). In dem Überprüfungsverfahren ist die Prozessfähigkeit vorläufig zu unterstellen. Allerdings hat es keine präjudizielle Wirkung, wenn der Antragsteller in Verfahren vor anderen Gerichten als prozessfähig angesehen wird (Hessische VGH, Entscheidung vom 1.6.1967 - V OE 13/67, NJW 1968, 70 ff.).

Das erkennende Gericht hat den Antragsteller im Termin vom 31. Januar 2009 (S 11 AS 2180/08 ER) persönlich zur Frage der Prozessfähigkeit angehört und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm verschafft. Auf das Ergebnis eines weiteren ärztlichen Sachverständigen. konnte das Gericht allerdings nicht zurückgreifen, weil sich der Antragsteller der mit Beschluss vom 3. September 2009 gerichtlich angeordneten ärztlichen Begutachtung entzogen hat. In dem Fall, dass der im Verdacht der Prozessunfähigkeit stehende Beteiligte den Vorladungen zur Untersuchung durch den vom Gericht bestellten ärztlichen Sachverständigen. nicht Folge leistet, ist nach Lage der Akten und den Regeln der Beweis- bzw. Darlegungslast zu entscheiden (BAG, Urteil vom 20.1.2000 - 2 AZR 733/98, BAGE 93, 248 ff.; s. a. Hessischer VGH, Urteil vom 21.2.1989 -11 UE 2883/88, NJW 1990, 403 f. und Beschluss vom 27.6.1995 - 1 TG 1808/95, DVBl 1996, 112 f.). Der Antragsteller hat sich geweigert, am 30. September 2009 zum Untersuchungstermin bei Prof. Dr. M. zu erscheinen. Zu diesem Zeitpunkt stand aber die planbare Operation am Knie nicht an. Vielmehr hatte der Antragsteller noch Krankengymnastiktermine vereinbart. Dem Gericht hat er aber nicht etwa rechtzeitig gesundheitliche Probleme als Hindernis für die Begutachtung mitgeteilt, sondern mangelnde finanzielle Mittel als Rechtfertigung für das Verstreichenlassen des Termins vorgeschoben. Auch als das Gericht für ihn wegen des - frühzeitig angekündigten - neuen Termins am 26. Oktober 2009 eine Hin- und Rückfahrkarte für den Fern- und Nahverkehr nach und in Halle bereitgehalten hat, hat der Antragsteller nicht etwa unter Vorlage der entsprechenden Bescheinigung auf die am 28. Oktober 2009 geplante Operation hingewiesen, sondern den Termin einfach vorübergehen lassen. Einen Nachweis, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht reise- bzw. begutachtungsfähig war, hat er trotz Aufforderung nicht beigebracht. Die Kopie einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reichte hierfür mangels Aussagekraft nicht aus, worauf der Antragsteller hingewiesen worden war. Als weiteren Beleg seiner krankhaft querulatorischen Streitsucht hat er außerdem noch dem Gericht abwegig unterstellt, es stelle ihm nur eine Hinfahrkarte ohne Rückfahrt zur Verfügung. Jeder vernünftig Handelnde hätte die angebotene Fahrkarte in Anspruch genommen oder eine Bescheinigung über den geplanten Operationstermin eingereicht. Das Gericht hat aber aufgrund der Einlassung des Antragstellers zu der Fahrkarte gerade nicht daraus ableiten könne, dass ein Operationstermin der Begutachtung im Wege steht. Auch hat der Antragsteller entgegen seiner eigenen Handlungsweise seinem Vorbringen ständig und floskelhaft einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigen.gutachtens angefügt. Diese Umstände sowie das Verhalten des Antragstellers beim Landessozialgericht und beim Amtsgericht hat das Gericht als beharrliche Weigerung gewertet, sich psychiatrisch begutachten zu lassen. Die Kammer hat daher davon abgesehen, nochmals eine Begutachtung anzusetzen, sondern hat für die Entscheidung auf die Aktenlage zurückgegriffen. Wenn dadurch denkbare Erkenntnismittel nicht ausgeschöpft werden konnten, hat der Antragsteller die Folgen hieraus zu tragen, weil er es in der Hand hatte, den Einladungen zur medizinischen Begutachtung zu folgen.

Prozessfähig ist, wer sich durch Verträge verpflichten kann. Durch Verträge verpflichten kann sich derjenige, der nicht geschäftsunfähig im Sinne des (hier nur in Betracht kommenden) § 104 Ziff. 2 BGB ist. Danach ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freien Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Von dem Ausschluss der freien Willensbildung kann ausgegangen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Chronischer Alkohol- und Drogenmissbrauch rechtfertigt die Annahme der Geschäftsunfähigkeit im Sinne der Ziff. 2 nur, wenn durch den suchtbedingten Abbau der Persönlichkeit psychopathologische Störungen entstanden sind, die die freie Willensbestimmung ausschließen (OLG N. NJW 05, 2017). Die Geschäftsunfähigkeit kann sich auch auf einen bestimmten abgegrenzten Kreis von Angelegenheiten beschränken (Palandt, Heinrichs, § 104 Rn 6 m. w. N., u. a. BGH, Urteile vom 24.9.1955 - IV ZR 162/54, BGHZ 18, 184 ff. und vom 4.11.1999, a. a. O.). Eine solche partielle Geschäftsunfähigkeit kann zum Beispiel vorliegen bei Querulantenwahn für den abgrenzbaren Kreis der Prozessführung, was sich als Prozessunfähigkeit auswirkt (Heinrichs, Rn 6, a. a. O. m. w. N.; LSG B., Beschluss vom 23.8.1994 - L 15 Z-A 19/94, Breithaupt 1995, 385 ff.; BVerwG, Urteil vom 5.6.1968 - V C 147.67, BVerwGE 30, 24 ff.; BGH, Urteil vom 4.11.1999 - III ZR 306/98, BGHZ 143, 122 ff.).

Die Bestellung des besonderen Vertreters setzt aber nicht voraus, dass die Prozessunfähigkeit erwiesen ist. Denn der Prozessunfähigkeit steht der Fall gleich, dass sich eine Prozessfähigkeit bei Zweifeln trotz Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten nicht klären lässt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 72 Rn 2, vgl. auch Palandt, Heinrichs, § 104 Rn 8). Das Gericht teilt ausdrücklich diese Rechtsauffassung zur Darlegungslast, die sich auch in der Rechtsprechung diverser Bundes- und Obergerichte widerspiegelt (BSG, Beschluss vom 3.7.2003, a. a. O.; BGH, Urteil vom 22.12.1982, a. a. O.; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.1.2000, a. a. O.). Ein Beteiligter kann nicht als prozessfähig angesehen werden, wenn Indizien für eine Prozessunfähigkeit vorliegen und nach weiteren Ermittlungen Zweifel verbleiben, ob eine Prozessfähigkeit vorliegt. Danach trägt das Risiko der Nichterweislichkeit einer Prozessfähigkeit der Beteiligte selbst (BGH, Urteile vom 22.12.1982 und 24.9.1955, a. a. O.). Das gilt erst recht in dem Fall, dass der Beteiligte die Aufklärung der Prozessfähigkeit selbst behindert, in dem er sich der Beweiserhebung durch eine vom Gericht angeordnete ärztliche Begutachtung verweigert (BSG, Beschluss vom 3.7.2003, a. a. O.; BGH, Urteil vom 22.12.1982, a. a. O.). Diese Darlegungslast leuchtet bei Abwägung aller Belange bereits deshalb ein, weil diese Handhabung keine prozessualen Nachteile für den Beteiligten erwarten lässt. Denn die auf ein faires Verfahren ausgerichtete Rechtsordnung nimmt es eher in Kauf, einem prozessfähigen Beteiligten zusätzlich einen besonderen Vertreter zur Seite zu stellen, als dass ein möglicherweise prozessunfähiger Beteiligter trotz der Zweifel ohne Hilfe im Rechtsstreit bleibt. Die Bestellung eines Vertreters ist daher keine den Beteiligten belastende prozessuale Maßnahme, sondern sie soll sicherstellen, dass seine Interessen im Prozess sinnvoll und hinreichend vertreten werden.

Das Gericht geht davon aus, dass der Antragsteller prozessunfähig ist, weil im Laufe des Verfahrens auch bei Ausschöpfen aller zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten die erheblichen Zweifel an seiner Geschäftsfähigkeit nicht auszuräumen waren. Nach wie vor überwiegen die Indizien, die insbesondere vor dem Hintergrund des ärztlich bestätigten chronischen Alkohol- und Drogenmissbrauchs vermuten lassen, dass er aufgrund einer dauerhaft krankheitsbedingten psychischen Persönlichkeitsveränderung zumindest partiell, das heißt, soweit es seine Angelegenheiten vor Gericht betrifft, nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Seine freie Willensbildung erscheint insoweit ausgeschlossen; seine Angelegenheiten vor Gericht kann er nicht mehr alleine regeln. Bei ihm äußert sich diese Veränderung darin, dass er sich massiv querulatorisch verhält. Dass sein Handeln die Grenzen vernunftgesteuerten Verhaltens überschreitet, lässt sich nicht zuletzt daran erkennen, dass die Fokussierung seines Blickwinkels auf den Streit gegen die Antragsgegnerin und vor den Gerichten eine erhebliche Selbstschädigung verursacht hat.

Der Antragsteller verfolgt die Prozesse vor dem Sozialgericht aus reinem Selbstzweck. Ihm geht es nicht um die materiellrechtlich hinter den Verfahren stehenden denkbaren Ansprüche, sondern um das Prozessieren an sich. Seit April 2006 hat er eine ungezügelte Prozessflut produziert, denn er hat allein 840 Verfahren beim Sozialgericht Magdeburg anhängig gemacht, von denen noch 475 Verfahren im Sachgebiet der Grundsicherung für Arbeitssuchende offen sind. Allein im Jahr 2010 hat er 286 und nur im März 2010 171 Verfahren, davon 139 ER-Verfahren, anhängig gemacht. Oft hat er eine Vielzahl von Klagen/Anträge an einem Tag, zum Teil gleichen Inhalts eingereicht. Auch greift er immer wieder Streitgegenstände zu Themen auf, deren Fragen schon das Landessozialgericht in einer Vielzahl von Entscheidungen beantwortet hat. Beispielsweise betreibt er mehr als 30 Verfahren wegen eines Mehrbedarfs aufgrund kostenaufwändiger Ernährung bzw. an behinderte Hilfebedürftige. Auch sind mehr als 60 Untätigkeitsklagen anhängig, deren Streitgegenständen zum Teil unzulässigerweise identisch sind (§ 202 SGG iVm 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtverfassungsgesetz). In Rechtsstreiten, in denen die Antragsgegnerin dem Begehren ganz oder teilweise entsprochen oder den begehrten Verwaltungsakt erlassen hat, reagiert der Antragsteller nicht dem Prozessstand angemessen (z. B. Antragsrücknahme oder Erledigungserklärung). Vielmehr sind auch diese Verfahren weiter Bestandteil der Schriftsatzflut, die das Sozialgericht erreicht (z. B. S 11 AS 1110/09 ER o. S 11 AS 1210/09 ER), so dass der Eindruck bestätigt wird, dass es dem Antragsteller nicht um die inhaltlichen Fragen der Rechtsstreite, sondern allein um das Prozessieren geht. Am 1. März 2010 sind beispielsweise 56 Anträge bei Gericht eingegangen, was dazu führt, dass der Antragsteller selbst keinen Überblick mehr über die von ihm anhängig gemachten Verfahren hat. Der Antragsteller kopiert nur noch die Anträge, die er bei der Antragsgegnerin gestellt hat und fügt sie einer Vielzahl gleichlautender Antrags- und Klageschreiben mit demselben Datum an das Gericht bei. Aufgrund der Menge kann er schon das mit der Eingangsbestätigung des Gerichts mitgeteilte Aktenzeichen nicht mehr seinen Begehren zuordnen. Dies hat dazu geführt, dass er nun vom Gericht zusammen mit der Eingangsbestätigung und der Mitteilung des Aktenzeichens die Rücksendung einer Kopie seines hier selbst in Kopie eingereichten Antrags bei der Antragsgegnerin sowie eine Kopie seines Eilantrages verlangt (z. B. S 11 AS 2133/10 ER).

Seine Vorgehensweise führt häufig dazu, dass sich sein Begehren zwischen den beleidigenden Passagen in den Schriftsätzen nur erahnen lässt. Die Bezeichnung seines Begehrens beschränkt er überwiegend auf die Nennung von Rechtsvorschriften. In der Regel mündet sein - oft wirres, zum Teil absurdes (500,00 EUR oder 1.000,00 EUR pro Tag Schadensersatz) - Vorbringen zur Sache, das sich nur in Nuancen unterscheidet und phrasenhaft anmutet, unmittelbar in wüste Vorwürfe und Beschimpfungen der Mitarbeiter der Antragsgegnerin und des Kammervorsitzenden. Er lehnt regelmäßig Richter und die Mitarbeiter der Antragsgegnerin ab und fordert Schmerzensgeld und Schadensersatz. Er stellt Anträge auf Beiladung der (General-) Staatsanwaltschaft und sein Vorbringen gipfelt in stereotyp vorgetragene abstruse Kausalitätsketten wie etwa den Vorwurf des Betruges, der schweren Körperverletzung und des versuchten Mordes, den er in dem Umstand erfüllt sieht, dass ihm nicht die seiner Meinung nach zustehenden Leistungen gezahlt werden. Er ignoriert Verfahrensregeln, Prozessrecht und Zuständigkeiten und war auch in einem Erörterungstermin trotz Beiordnung von Rechtsanwältin R. nicht bereit, sein Begehren sinnvoll einzugrenzen. Seine absurde aggressive Intensität lässt sich auch an der Flut von strafrechtlichen Vorwürfen gegenüber allen, die mit seinen Angelegenheiten befasst oder sogar nicht befasst sind, ablesen (z. B. gegenüber Bundes- und Landesministern, vgl. in S 11 AS 3710/08 ER und S 11 AS 3910/09 ER). Trotz der Hinweise des Gerichts kann der Antragsteller augenscheinlich nicht mehr unterscheiden, welches Verfahren noch sinnvoll und in vernünftiger Weise betrieben werden kann.

Die Prozessflut betrifft aber nicht nur das Sozialgericht, sondern auch das Landessozialgericht, das Bundessozialgericht, und auch Gerichte der anderen Gerichtsbarkeiten. Dieser Umstand ist bei der Einschätzung der Prozessfähigkeit und der Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ebenfalls zu beachten. Angesichts seines wirren Vorbringens und des bisherigen Prozessverhaltens sowie der ungeheuren Menge von Verfahren droht in einer nicht unerheblichen Anzahl der anhängigen Rechtsstreite die Auferlegung von (Mutwillens-) Kosten gemäß §§ 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3, 184 Abs. 2 SGG wie dies beispielsweise bereits das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 1. Juli 2008 im Verfahren L 2 B 91/07 AS ER (500,00 EUR) entschieden hat. Im Zusammenhang mit der Anfrage der Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt wurde gerichtsbekannt, dass der Antragsteller dem Land aus verschiedenen kostenpflichtigen Verfahren vor den Gerichten des Landes (Oberlandesgericht Naumburg, Landgericht ..., Amtsgericht ..., Verwaltungsgerichte ... und ...)mittlerweile Gerichtskosten in Höhe von knapp 26.000,00 EUR schuldet. Dies zeigt, dass ihn sein Verhalten zum eigenen Schaden in die Gefahr einer weiteren Überschuldung führt. Vor diesem Hintergrund verfestigt sich der Eindruck, dass der Antragsteller vor seinem eigenen Handeln geschützt werden muss, indem sein psychisch-krankhafter Hang zu ungezügeltem und Kosten verursachenden Prozessieren mithilfe eines besonderen Vertreters auf das sinnvolle Maß reduziert wird.

Im Übrigen hatte auch das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt bereits Zweifel an der Prozessfähigkeit des Antragstellers gehegt. Dem im Beschluss vom 29. April 2008 gefundenen Ergebnis des Landessozialgerichts kann sich die erkennende Kammer nicht anschließen, weil bereits damals schon erhebliche medizinische Zweifel an der Prozessfähigkeit des Antragstellers verblieben waren. Dessen weiteres Verhalten in den Prozessen hat zur Erhärtung des damals bestehenden Verdachts einer Prozessunfähigkeit beigetragen.

Nach Auffassung des Gerichts steht es zweifelsfrei fest, dass der Antragsteller an einer psychischen Erkrankung leidet. Dipl.-Med. F. hatte dem Antragsteller eine psychische Minderbelastbarkeit und eine Persönlichkeitsstörung attestiert und auch Dr. G. ist zu diesem Ergebnis gelangt. Das Gericht kann das Gutachten zur Auswertung heranziehen, zumal sich der Antragsteller auch darauf beruft. Dr. G. hat mit hinreichender Sicherheit eine schwer ausgeprägte paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F60.0) in der Form einer querulatorischen und fanatischen Persönlichkeit diagnostiziert. Der Sachverständige des Landessozialgerichts hat ausgeführt, der Antragsteller erfülle mit der aus den Akten ersichtlichen Verhaltensweise die diagnostischen Kriterien dieser Erkrankung. Auf die von ihm vermisste persönliche Untersuchung kann es - wie oben dargestellt - nicht ankommen, weil der Antragsteller gerade diese verweigert, was nach Auffassung des Gerichts auch zum Erscheinungsbild der krankhaft querulatorischen Persönlichkeit passt. Die Anforderung von Dr. G., erst das Verhalten des Antragstellers in unterschiedlichen persönlichen und sozialen Lebenslagen beleuchten zu müssen, bevor eine sichere Diagnose gestellt werden könne, kann das Gericht nicht berücksichtigen. Auch wenn das Gericht letztlich die Motive und die Ursache für die Verhaltensweise des Antragstellers ohne dessen Mitwirkung nicht aufklären kann, unterstützen die hierzu von Dr. G. mitgeteilten Überlegungen die Zweifel an der Prozessfähigkeit des Antragstellers. Denn der Sachverständige hat in Betracht gezogen, dass der Antragsteller aufgrund des aktenkundigen jahrzehntelangen Missbrauchs von Suchtmittel wie Alkohol und Cannabis sowie der dazu passenden verändernden Erkrankung der unteren Speiseröhre wegen der toxisch-schädigenden Wirkung der Mittel auf das Gehirn eine organische Schädigung erlitten hat, welche geeignet ist, Persönlichkeitsveränderungen zu verursachen.

Vor diesem Hintergrund haben gerade die von Dr. G. gehegten Restzweifel besonderes Gewicht. Es muss hingenommen werden, dass der Verdacht einer isolierten wahnhaften Prozesssucht bzw. eines Querulantenwahnes nach ICD 10 F22.8 nicht durch die direkte sachverständige Befragung des Antragstellers ausgeräumt werden kann. Das von Dr. G. beschriebene Merkmal einer Unverrückbarkeit der pathologischen Gedankeninhalte lässt sich im Übrigen aus dem Vorbringen des Antragstellers in den zahlreichen Verfahren erkennen. Unabhängig von einer Leistungsbewilligung durch die Antragsgegnerin beharrt der Antragsteller darauf, seine diesbezüglichen Verfahren fortzuführen. Gleiches gilt auch für die zahlreichen Untätigkeitsklagen und Anträge auf Zusicherung der Übernahme der KdU für diverse Wohnungen, die sich schon längst durch seinen Umzug faktisch erledigt haben. Trotzdem trägt er in vielen Schriftsätzen weiter vor, wobei sich sein Vorbringen überwiegend in den persönlichen Vorwürfen gegen die Mitarbeiter der Antragsgegnerin und den Kammervorsitzenden erschöpfen. Phrasenartig wirft er diesen Straftaten und mangelnde geistige Gesundheit vor; inhaltlich trägt er weder hinsichtlich des Sachverhalts noch bezüglich der Rechtslage vor. Aus den vorliegenden Akten sowie aus dem zurückliegenden Geschehen lässt sich nach Ansicht der Kammer deutlich erkenne, dass der Antragsteller zu einem vernünftigen Abwägen von Gesichtspunkten nicht mehr in der Lage ist, so dass seine freie Willensbestimmung jedenfalls insoweit beschränkt ist, als er mit Angelegenheiten des Gerichts und der Antragsgegnerin beschäftigt ist. Dass die Lage eskaliert ist, zeigt sich an dem Hausverbot und an dem Geschehen um die Zwangsräumung und die Vernichtung seiner eingelagerten Möbel und Sachen, welches deutlich den Realitätsverlust des Antragstellers durch die krankhafte Suche nach Streit zeigt.

Denn das vom Antragsteller gezeigte unvernünftige, krankhaft streitsüchtige Verhalten hat letztlich dazu geführt, dass seine gesamten Möbel und seine im Auftrag der Gerichtsvollzieherin eingelagerten Sachen vernichtet wurden. Der Antragsteller befand sich nicht in einer Notlage, er erhielt in der Vergangenheit und auch jetzt von der Antragsgegnerin regelmäßig Leistungen. Diese sogar doppelt, nämlich bei dem beabsichtigten Wohnungswechsel von der Wohnung in der ...str. in die Räume in der ...str. Aus vernunftmäßig nicht nachvollziehbaren Gründen ist er in der alten Wohnung geblieben und damit das Risiko der Räumung eingegangen, welches sich letztlich verwirklicht hat. Denn er hat am Termin zur Verhandlung der Räumungsklage nicht teilgenommen und so ein Versäumnisurteil verursacht, aus dem der Vermieter die Vollstreckung der Räumung betreiben konnte, während es dem Antragsteller erneut vorrangig nur um die Befangenheit der Gerichtspersonen ging. Die Antragsgegnerin hat indes selbst als der Antragsteller durch sein unvernünftiges Verhalten ohne Wohnung war, ihn durch Finanzierung vorübergehenden Wohnraums unterstützt. Während sich ihre Mitarbeiter sogar um die Sicherung der eingelagerten Sachen des Antragstellers kümmerten und sowohl den Umzug in die neue Wohnung als auch dessen Finanzierung weitestgehend vorbereiteten, hat der Antragsteller diese Bemühungen zu seinem eigenen Schaden unterlaufen. Nachdem der Umzug zu seinen Gunsten geklärt war, bedurfte es nur noch der zügigen Absprache eines Umzugstermins, um die drohende Vernichtung der eingelagerten Sachen zu verhindern. Selbst als sich abzeichnete, dass der Antragsteller durch einen neuen Streit über die Umzugsmodalitäten eine Verzögerung der Auslösung seiner Sachen verursachen würde, ist es den Mitarbeitern der Antragsgegnerin gelungen, den Umzugsunternehmer dazu zu bewegen, die von der Gerichtsvollzieherin bestimmte Einlagerungsfrist zu verlängern und den Termin für die Vernichtung zu verschieben. Die krankhafte Streitsüchtigkeit des Antragstellers hat indes die Wahrnehmung der Wirklichkeit und eine sinnvoll abgewogene Entscheidung in dieser Angelegenheit verhindert. Denn auch die Kenntnis der drohenden Gefahr des Verlusts seines Hab und Guts hat ihn nicht davon abgehalten, es für wichtiger zu befinden, sich um die Barauszahlung des für den Umzug bewilligten Geldes zu streiten (vgl. S 11 AS 2677/09 ER), statt an dem bereits als Sachleistung organisierten Umzug mitzuwirken und zu verhindern, dass seine Sachen vernichtet werden. Er erkennt auch nicht, dass er damit sein übriges Vorbringen konterkariert, da er der Antragsgegnerin einerseits vorwirft, sie berücksichtige nicht, dass er wegen seiner Knieprobleme nichts selbst bewerkstelligen könne, er aber andererseits ihr entsprechendes Engagement ablehnt. Ein vernünftiges Handeln ist aus dieser Verhaltensweise nicht abzuleiten. Dies ist umso bedenklicher, als der Antragsteller sich mit dem Verlust seiner eingelagerten Sachen erheblich selbst geschadet hat. Aus Sicht der Allgemeinheit ist auch nicht außer Acht zu lassen, dass das selbstverschuldete Geschehen dazu geführt hat, dass er aus Steuermitteln neu mit Mitteln zur Anschaffung von Haushaltsgeräten und Möbeln ausgestattet worden ist. Das Gericht ist überzeugt davon, dass es soweit nicht gekommen wäre, wenn der Antragsteller die Unterstützung eines Betreuers gehabt hätte. Dieser hätte das nachteilige Geschehen zu Gunsten des Antragstellers beeinflussen können. Es ist nicht auszuschließen, dass sich durch die Kündigung der derzeitigen Wohnung das beschriebene Geschehen wiederholt und erneut ein Schaden zu Lasten des Antragstellers und der Allgemeinheit eintritt (s. S 11 AS 500/09 ER und S 11 AS 6600/10 ER). Die sozialgerichtliche Bestellung eines besonderen Vertreters bis zur Entscheidung des Amtsgerichts ... im Betreuungsverfahren ist ein Beitrag dazu, dieser Gefahr vorzubeugen.

Als besonderer Vertreter wird Rechtsanwalt ... bestellt. Das Gericht hat den Antragsteller hierzu angehört; er hat keine Einwände vorgetragen. Die Kammer hat Rechtsanwalt ... ausgewählt, weil von ihm als ortsansässigem Fachanwalt für Sozialrecht hinreichende fachliche Kompetenz zu erwarten ist und er sich zur Übernahme der Aufgabe bereit erklärt hat. Von der Beauftragung der Rechtsanwältin R. hat das Gericht abgesehen, auch wenn der Kläger in nahezu allen Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung dieser Rechtsanwältin beantragt hat. Zwar ist sie bereits in einigen Verfahren im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden, jedoch kommt sie auch unter Beachtung der Wertung aus § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB als besondere Vertreterin nicht in Betracht, weil das Mandatsverhältnis als Prozessbevollmächtigte auf anderen Grundlagen basiert, was sich z. B. in den im Verbundverfahren S 11 AS 2180/08 ER verfolgten Anträgen ausdrückt. Dem bestellten besonderen Vertreter sind weiterreichende Befugnisse eingeräumt, da er z. B. die Sinnhaftigkeit der Rechtsverfolgung zu prüfen hat und seine Grenzen nicht am verwirrten Willen des Antragstellers findet. Durch die Bestellung eines Fachanwalts für Sozialrecht als besonderen Vertreter ist der Antragsteller nach Ansicht des Gerichts nicht beschwert.

Die wegen der Bestellung des besonderen Vertreters anfallenden Kosten trägt die Landeskasse.

Als Kosten kommen Aufwendungsersatz sowie Vergütung entsprechend §§ 1835, 1836 BGB in Betracht, die – wie im Betreuungsrecht - grundsätzlich der Vertretene zu tragen hat (§§ 1835 Abs. 1 Satz 1 iVm 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB). Kosten, die einem mittellosen Betreuten (vgl. §§ 1836c und d BGB) durch die Bestellung eines berufsmäßigen Betreuers entstehen, werden durch die Staatskasse getragen (§§ 1835 Abs. 4 Satz 1, 1836 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB iVm § 1 Abs 2 Satz 2 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG). Diese Rechtsfolgen treten unabhängig von der Frage ein, ob die Rechtsverfolgung mutwillig erscheint oder Aussicht auf Erfolg hat.

Die Tragung der Kosten des besonderen Vertreters im sozialgerichtlichen Verfahren ist allerdings gesetzlich nicht geregelt. Als Teil der für die Rechtsverfolgung notwendigen Kosten fallen sie dem Grunde nach dem vertretenen, prozessunfähigen Beteiligten zur Last. Dieser kann hierfür erforderlichenfalls Prozesskostenhilfe erhalten, wenn die sonstigen Voraussetzungen nach § 73a Abs. 1 SGG erfüllt sind (Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, a. a. O., § 72 Rn 7). Hierzu gehört neben der Bedürftigkeit im Sinne des § 115 ZPO die hinreichende Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung oder -verteidigung sowie der Umstand, dass die Geltendmachung vor Gericht nicht mutwillig erscheint. Ein offener Widerspruch zeigt sich aber dann, wenn die Rechtsverfolgung - wie hier - mutwillig erscheint oder zumindest keine Aussicht auf Erfolg hat, der Kläger aber nicht nur bedürftig im Sinne des § 115 ZPO, sondern auch prozessunfähig ist. Nach dem o. a. Rechtsprechung des Bundessozialgerichts darf in diesem Fall die Klage nicht als unzulässig abgewiesen werden, ohne dass der prozessunfähige Beteiligte vertreten wird. Denn das Bundessozialgericht hat es in dem von ihm entschiedenen Fall als revisionsrechtlich relevanten Verfahrensfehler angesehen (absoluter Revisionsgrund), dass das Landessozialgericht nach zweifach erfolglosen Versuch, die Bestellung eines Betreuers anzuregen, keinen besonderen Vertreter in einem Rechtsstreit bestellt hat, in dem u. a. streitig war, ob das klägerische Begehren offensichtlich haltlos und damit als unzulässig abzuweisen war (BSG, Beschluss vom 3.7.2003 - B 7 AL 216/02 B -SozR 4-1500 § 72 Nr 1 = BSGE 91, 146-153). Allerdings hat das Bundessozialgericht die offene Frage, wer die Kosten der Bestellung des besonderen Vertreters zu tragen hat, wenn die Rechtsverfolgung als offensichtlich haltlos eingeschätzt wird und gleichzeitig der Kläger die Kosten für einen besonderen Vertreter nicht aufbringen kann, nicht beantwortet. Immerhin hat es darauf hingewiesen, dass die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die aufgrund der Bestellung des besonderen Vertreters entstehenden Kosten nach dem "bisherigen" Stand seiner Rechtsprechung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg des Verfahrens erfordert. Die Grundsätze des Zugangs zum Rechtsweg (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz) und des fairen Verfahrens, u. a. des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz), erfordern es aber nach Auffassung der Kammer, dass auch ein mittelloser und prozessunfähiger Beteiligter hinreichend im Verfahren vertreten und gehört wird. Das vom Bundessozialgericht mit Urteil vom 3.7.2003 entschiedene Verfahren (a. a. O.) zeigt anschaulich, dass selbst über die Frage der Haltlosigkeit einer Rechtsverfolgung (bzw. über die Erfolgsaussichten) unterschiedliche Ansichten vertreten werden können, die zu abweichenden Ergebnissen führen. Dabei hat das Bundessozialgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die offensichtliche Haltlosigkeit einer Rechtsverfolgung nicht mit dem Fehlen von Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens gleichgesetzt werden darf.

Einem mittellosen prozessunfähigen Beteiligten, dem die Bewilligung von PKH für die Kosten des besonderen Vertreters verwehrt wird, weil seine Rechtsverfolgung als haltlos angesehen wird, wäre demnach bereits der Rechtsweg für einen Rechtsstreit zu dieser Frage erschwert, wenn nicht sogar versperrt, wenn der besondere Vertreter nicht auf die Kostenerstattung verzichtet. Nahezu unmöglich dürfte es sein, kompetente Bereitwillige für die Aufgabe zu finden, einen querulatorischen Prozessunfähigen nach § 72 SGG zu vertreten, wenn schon von vorneherein absehbar ist, dass das Engagement ohne Kostendeckung erfolgen müsste. Die dadurch klaffende Lücke kann nur dadurch geschlossen werden, dass bei dem mittellosen Prozessunfähigen die Kosten des besonderen Vertreters entsprechend der Regelung bei einem mittellosen Betreuten, der durch einen Berufsbetreuer betreut wird, von der Landeskasse getragen werden (so schon LSG H., Beschluss vom 21.11.1985 - IV KOBs 50/84; Breithaupt 1987, 517 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5.2.2009 - L 20 B 167/08 SO mit Bezug auf §§ 114, 121 ZPO, zitiert nach www.juris.de). Diese Analogie drängt sich auch deshalb auf, weil die Bestellung des besonderen Vertreters nach dem Gesetzeswortlaut des § 72 Abs. 1 SGG systematisch der Betreuung vorangeht und damit einer vorläufigen Bestellung eines Betreuers gleichkommt. Überdies knüpft dies an die für das Verwaltungsverfahren geltende Regelung des § 15 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) an, wonach das Vormundschaftsgericht auf Ersuchen der Verwaltungsbehörde einen geeigneten Vertreter für einen Beteiligten zu bestellen hat, der infolge einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, in dem Verwaltungsverfahren selbst tätig zu werden. In dem Fall hat der Vertreter gegen die ersuchende Behörde einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf die Erstattung seiner baren Auslagen.

Der prozessunfähige Antragsteller ist als Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende mittellos. Die Kosten des besonderen Vertreters trägt daher die Landeskasse nach den für die Tragung der Kosten einer Betreuung geltenden Vorschriften.
Rechtskraft
Aus
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