Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 8 KN 28/05
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 10 KN 27/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
:
Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 4. April 2006 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beteiligten haben sich keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Die Klägerin ist 19. geboren, erlernte von 1971 bis 1973 den Beruf einer Facharbeiterin für Schreibtechnik und arbeitete von 1975 bis 1991 als Sekretärin. Nach einer zweijährigen Ausbildung zur Rechtsanwaltsgehilfin war sie von 1993 bis zum Jahre 2000 nach ihrem Arbeitsvertrag als solche beschäftigt. Nach einer kurzen Zeit der Arbeitslosigkeit arbeitete sie von Mai 2002 bis Juni 2003 befristetet als Packerin bei der Firma HMT H. Metalltechnik GmbH und Co. KG.
Vom 15. August 2005 bis 28. Februar 2006 (also während des anhängigen Verfahrens) war die Klägerin bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 34 Stunden als Betreuungshelferin im Rahmen einer geförderten Arbeitsbeschaffungsmaßnahme tätig.
Vom 25. November bis 16. Dezember 2003 nahm die Klägerin an einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme in der Median Klinik Bad T. (Klinik für Orthopädie und Neurologie) teil. Die dortigen Diagnosen lauteten auf eine Polyarthrose beider Hände, rezidivierendes Cervikalsyndrom mit pseudoradikulärer Symptomatik beidseits bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule, rezidivierendes lokales Lumbalsyndrom bei beginnenden degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, Verdacht auf Osteoporose, arterielle Hypertonie sowie alimentäre Adipositas (BMI° I). Die Entlassung erfolgte als arbeitsunfähig. Sozialmedizinisch wurde eingeschätzt, dass die Klägerin als Packerin nur noch unter 3 Stunden tätig sein könne. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe eine Leistungsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeiten ständig im Sitzen oder auch mit überwiegenden Anteilen im Gehen oder Stehen von 6 Stunden und mehr. Schweres Heben und Tragen von Lasten, ständige Zwangshaltung der Wirbelsäule, Überkopfarbeiten sowie Nässe, Kälte und Zugluft seien zu vermeiden.
Am 19. Februar 2004 beantragte die Klägerin eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und verwies zur Begründung auf eine Polyarthrose, ein HWS/LWS-Syndrom sowie eine Omarthrose. Nach einem beigezogenen Bericht von Dr. H. - Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie - vom 13. Dezember 2004 zeigten Röntgenaufnahmen der Hände eine diskrete Arthrosebildung. Die Laborbefunde waren einschließlich des Rheumafaktors im Normalbereich.
Auf Bitten der Beklagten erstattete Dipl. Med. K. - Fachärztin für Innere Medizin und Sozialmedizin vom Sozialmedizinischen Dienst der Beklagten - nach einer ambulanten Untersuchung der Klägerin am 27. April 2004 ein Gutachten. Die Diagnosen der Gutachterin lauteten auf Polyarthrosen beider Hände, rezidivierendes Cervikalsyndrom mit pseudoradikaler Symptomatik beidseits bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule sowie arterielle Hypertonie. Nach Einschätzung der Gutachterin waren schwere Arbeiten, Wirbelsäulenzwangshaltung und Überkopftätigkeiten sowie Nässe, Kälte und Zugluft zu vermeiden. Arbeiten, die eine ausgesprochene manuelle Geschicklichkeit erforderten, könne die Klägerin ebenfalls nicht ausüben. Damit sei eine leichte körperliche Tätigkeit im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen 6 Stunden täglich jedoch noch möglich.
Mit Bescheid vom 2. Juni 2004 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Die Klägerin sei nach den ärztlichen Feststellungen medizinisch nicht erwerbsgemindert. Es kämen noch Tätigkeiten wie die eines Hilfsarbeiters in der Poststelle oder einer Bürohilfskraft sowie weitere, ausdrücklich aufgeführte Tätigkeiten in Betracht (Bl. 56 Verwaltungsakte [VA]).
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und schilderte zur Begründung ihre Erkrankungen ausführlich. Feinmotorische Abläufe in den Händen seien insbesondere in den Morgenstunden, aber auch im Laufe des Tages wesentlich gestört.
Auf Bitten der Beklagten erstattete Dr. M. - Fachärztin für Innere Medizin/Angiologie - sowie Dr. Sch. - Fachärztin für Allgemeinmedizin und Sozialmedizin – (beide Sozialmedizinischer Dienst der Beklagten) nach einer ambulanten Untersuchung der Klägerin am 24. November 2004 ein Gutachten. Sie bestätigten die bisherigen Diagnosen und Leistungseinschätzung bezüglich der Klägerin. Mit Bescheid vom 27. Januar 2005 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und wiederholte und vertiefte ihre bisherige Begründung.
Hier gegen hat die Klägerin am 18. Februar 2005 Klage erhoben und diese im Weiteren ausdrücklich auf die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit beschränkt (Bl. 92 Gerichtsakte [GA]). Zur Begründung der Klage wurde u.a. vorgetragen, sie genieße Berufsschutz als gelernte Rechtsanwalts- und Notargehilfin. Die Tätigkeit als Packerin sei von vornherein nur befristet gewesen und bedeute deshalb keine Lösung vom Beruf. Weiterhin wurden die Beschwerden eingehend geschildert.
In einem beigezogenen Gutachten vom 2. Februar 2004 hat Dr. S. - Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Sachsen-Anhalt - ausgeführt, die Klägerin könne als Packerin sicherlich nicht mehr arbeiten. Es bestehe weiterhin Arbeitsunfähigkeit. Im Übrigen hat er die bisherigen Diagnosen bestätigt.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Befundberichten. Unter dem 18. Mai 2005 hat Dr. H. die bisherigen Diagnosen bestätigt. Bei einer Untersuchung vom 28. April 2004 hätte sich ein positives Lasèguezeichen rechts bei positiven Valleixschen Druckpunkten finden lassen. Der Achillessehnenreflex sei beidseits normal auslösbar gewesen. Seiner Einschätzung nach könne die Klägerin noch eine leichte körperliche Arbeit mit Einschränkungen 6 Stunden täglich verrichten. In einem weiteren Bericht vom Juni 2005 hat Dipl. Med. B. - Fachärztin für Allgemeinmedizin - ausgeführt, es bestehe eine Osteoarthrose der Schulter und Kniegelenke. Weiterhin hat sie die bisherigen Diagnosen bestätigt. Eine Befundverbesserung sei nicht eingetreten; es handele sich um einen Dauerzustand. Seit 2 Jahren werde eine Verschlechterung angegeben.
Im weiteren Befundbericht vom 16. Juni 2005 hat Dipl. Med. L. - Facharzt für Chirurgie - gleichfalls die bisherigen Diagnosen bestätigt. Eine Änderung sei nicht eingetreten. Die Klägerin sei in der Lage, 6 Stunden täglich eine leichte körperliche Arbeit mit zusätzlichen qualitativen Einschränkungen auszuüben.
Unter dem 19. Juli 2005 hat der behandelnde Orthopäde der Klägerin Dr. G. die Diagnosen chronisches, rezidivierendes lumbales Pseudoradikulärsyndrom bei multisegmentaler Diskopathie der Lendenwirbelsäule, chronisches rezidivierendes Cervicocephal- und Cervicobrachialsyndrom, Impingementsyndrom im Schultergelenk links sowie beginnende Gonarthrose beidseits gestellt. Bei seiner Untersuchung bestand ein Druckschmerz bei C4/5. Die Seitneigung war rechts/links mit 30/0/30° und die Rotation rechts/links mit 75/0/75° möglich. Im Schultergelenk bestand ein schmerzhafter Bogen zwischen 60 und 120 Grad. Der Finger-Boden-Abstand betrug 15 cm und das Zeichen nach Schober 10/14 cm. Die Seitneige war rechts/links mit 35/0/35° und die Rotation mit 35/0/35° möglich. Das Zeichen nach Lasègue zeigte sich negativ und die Reflexe seitengleich unauffällig. Auf die Frage des Sozialgerichts, ob die Klägerin nach der Einschätzung seines Fachgebietes noch eine leichte Arbeit mit qualitativen Einschränkungen 6 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten könne, hat der Orthopäde mit "Eindeutig ja" geantwortet.
Mit Urteil vom 4. April 2006 hat das Sozialgericht Halle die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides verurteilt, der Klägerin eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 1. Februar 2004 zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin genieße Berufsschutz auf der Basis der ersten Berufsgruppe als Rechtsanwaltsgehilfin. Eine Arbeit als Betreuungshelferin sei der Klägerin aus sozialen Gründen nicht zumutbar. Die weiteren von der Beklagten genannten Verweisungstätigkeiten seien jeweils nicht weiter konkret benannt worden und seien darüber hinaus medizinisch bzw. auch sozial unzumutbar.
Gegen das ihr am 16. Mai 2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte noch im gleichen Monat Berufung eingelegt und ausgeführt, die Klägerin sei nur in die Berufsgruppe 2 einzustufen. Eine Verweisung könne damit auf sämtliche ungelernte angestellte Tätigkeiten erfolgen. Außerdem hat die Beklagte Beschreibungen von Verweisungstätigkeiten als Bürobote (Bl. 249 GA), Bürohilfstätigkeiten in der öffentlichen Verwaltung (Bl. 251 GA), Expedient, Mitarbeiterin in der Registratur (Bl.256 GA), Pförtner (Bl. 258 GA), Poststellenmitarbeiter (Bl. 262 GA) sowie Telefonist übersandt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 4. April 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend. Im Weiteren hat die Klägerin eingeräumt, die schriftliche Prüfung für die Tätigkeit als Rechtsanwaltsgehilfin nicht bestanden zu haben (Bl. 209 GA).
Auf ein Schreiben des Senats hat Rechtsanwalt Dr. H. - vormaliger Arbeitgeber der Klägerin - mitgeteilt, ihm sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages bekannt gewesen, dass die Klägerin die Prüfung nicht bestanden habe. Damals habe es auf dem Arbeitsmarkt so gut wie keine ausgebildeten Rechtsanwaltsgehilfinnen gegeben. Solche seien erst später eingestellt worden; diese seien dann höher entlohnt worden als die Klägerin selbst. Die Klägerin habe auch nicht die Aufgaben einer Rechtsanwaltsgehilfin/Fachangestellten im vollen Umfang ausgeführt. Dazu sei sie fachlich und im Hinblick auf theoretische Vorkenntnisse nicht in der Lage gewesen. Eine ungelernte Kraft sei jedoch nicht in der Lage gewesen, auch nach einer Einarbeitung die Tätigkeiten zu verrichten, die die Klägerin ausgeübt habe. Seiner Erinnerung nach hätten 40 bis 50 % der gesamten Arbeiten im Bereich der Schreibarbeiten gelegen. Hierfür sei die Ausbildung der Klägerin als Facharbeiterin für Schreibtechnik von Vorteil gewesen.
In einem beigezogenen Bericht von Dr. L. vom 6. Mai 2008 wird die Diagnose einer rheumatoiden Arthritis bestätigt. Weiterhin hat die Klägerin ihr gegenüber eine Morgensteife von 30 Minuten bis zu 1 Stunde angegeben. Die Gelenke und Wirbelsäule zeigten sich frei beweglich ohne synoviale Schwellungen bei Druckschmerz über beiden Sattelgelenken, am rechten Handgelenk und vereinzelt an den PIP sowie MCP II und III (Fingergrund- und -mittelgelenke) beidseits. Am 18. September 2007 hat die Klägerin ihr gegenüber angegeben, aktuell erträgliche Beschwerden zu haben. Diese Befunde hat diese Ärztin unter dem 13. Januar 2009 in einem Bericht gegenüber dem Senat bestätigt.
Der Senat hat weiterhin Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens von Dr. W. - Arzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, Chirotherapie und Rehabiltiationswesen. Nach einer Untersuchung der Klägerin am 15. April 2008 hat dieser die bisherigen Diagnosen einschließlich einer rheumatischen Mitbeteiligung be-stätigt. Nach Einschätzung von Dr. W. konnte die Klägerin nur noch leichte Tätigkeiten mit Tragen von Lasten bis zu 5 kg bewältigen, was auf die rheumatischen Beschwerden der Fingergelenke zurückzuführen sei. Arbeiten sollten hauptsächlich im Sitzen im Wechsel mit Gehen und Stehen durchgeführt werden. Gelegentliche einseitige körperliche Belastung und gelegentliches Bücken seien möglich. Zu vermeiden seien Zwangshaltungen, ständige längere und häufigere einseitige körperliche Belastungen, Knien, Hocken, Gerüst- und Leiterarbeiten, Zugluft, Nässe, Kälte und starke Temperaturschwankungen sowie Tätigkeiten mit Absturzgefahr. Die der Klägerin zumutbaren Arbeiten sollten in geschlossenen Räumen unter Witterungsschutz durchgeführt werden. Einen dauernden und kräftigen Handeinsatz könne die Klägerin nicht erbringen. Nach Einschätzung von Dr. W. konnte die Klägerin auch Arbeiten als Rechtsanwaltsgehilfin noch über 6 Stunden täglich durchführen. Die Gebrauchsfähigkeit der Hände sei nicht so weit eingeschränkt, als dass sie die typischen Tätigkeiten inklusive Schreibarbeiten nicht mehr durchführen könne.
Die Klägerin kritisiert, dass Dr. W. als Orthopäde nicht in der Lage sei, die rheumatologischen Befunde richtig einzuschätzen. Zudem sei sie als Facharbeiterin einzustufen. Der Senat hat berufskundliche Unterlagen zu der Tätigkeit eines Mitarbeiters einer Poststelle einer kommunalen Verwaltung (u.a. Gutachten von J. , Stellungnahmen des Landesarbeitsamtes H. ) beigezogen und den Beteiligten zur Kenntnis gegeben. Schließlich hat er erneut einen Befundbericht von Dr. L. vom 13. Januar mit Ergänzung vom 20. Januar 2009 eingeholt. Danach war der Gesundheitszustand der Klägerin unverändert.
Die Klägerin hat einen Befundbericht von Dr. P. - Facharzt für Neurologie und Psychiatrie - vom 14. Juli 2005 vorgelegt. Darin wird die Diagnose auf ein Carpaltunnelsyndrom rechts gestellt sowie der Verdacht auf eine distale symmetrische Polyneuropathie mit symptomatischem restless legs Syndrom geäußert. Die Klägerin hat dem Arzt gegenüber auch eine häufige "Taubheit" der Fingerkuppen 1 - 3 beider Hände angegeben. Ferner sei die Daumenabduktion schmerzhaft. Nachts habe sie Kribbelmissempfindungen in den Knien und Unterschenkeln mit dem Zwang, die Beine zu bewegen. Ihrer Auffassung nach sei eine Tätigkeit in der Poststelle daher nicht möglich.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Der Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827). Denn sie ist nicht berufsunfähig, weil sie eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit vom bisherigen Beruf der Versicherten auszugehen. Es ist zu prüfen, ob sie diesen Beruf ohne wesentliche Einschränkungen weiterhin ausüben können. Sind sie hierzu aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, ist der qualitative Wert des bisherigen Berufs dafür maßgebend, auf welche Tätigkeiten die Versicherten verwiesen werden können (vgl. BSG, 24.1.1994 - 4 RA 35/93 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41, S. 169; 16.11.2000 - B 13 RJ 79/99 R - SozR 3-2600 § 43 Nr. 23, S. 78; jeweils m.w.N.). Bisheriger Beruf ist in der Regel die letzte nicht nur vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Dabei ist nicht unbedingt auf die letzte Berufstätigkeit abzustellen, sondern auf diejenige, die bei im Wesentlichen ungeschwächter Arbeitskraft nicht nur vorübergehend eine nennenswerte Zeit ausgeübt wurde (vgl. BSG, 30.10.1985 - 4a RJ 53/84 - SozR 2200 § 1246 Nr. 130 m.w.N.).
Auf die zeitlich letzte Tätigkeit der Klägerin vom 15. August 2005 bis 28. Februar 2006 als Betreuungshelferin kann nicht abgestellt werden, da dies eine zeitlich befristete Tätigkeit war, die zudem so auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt außerhalb des geförderten Bereichs nicht anzutreffen ist.
Der Arbeitsvertrag als Verpackerin zwischen der Klägerin und der HMT H. Metalltechnik GmbH & Co. KG war befristet (vgl. Kopie des Arbeitsvertrages Bl. 200 GA), so dass von vornherein feststand, dass er keine rechtlich relevante Zeit ausgeübt werden würde. Dies schließt jedoch nicht aus, dass sich die Klägerin damals beruflich neu orientiert und sich insoweit innerlich mit einem entsprechenden sozialen Abstieg abgefunden hat. Hierfür sprechen maßgeblich ihre Angaben im Rahmen der medizinischen Rehabilitation sowie auch der Umstand, dass ihre Arbeitsfähigkeit durchgängig ausschließlich nach diesem Beruf auch nach Beendigung der befristeten Tätigkeit beurteilt wurde.
Letztlich kann dies offen bleiben, denn auch wenn man zugunsten der Klägerin auf die vorher ausgeübte qualifiziertere Tätigkeit als Rechtsanwaltsgehilfin abstellt, ist die Klage unbegründet. Dabei kann der Senat sogar weiter offen lassen, ob die Klägerin diese Tätigkeit noch ausführen kann, wie Dr. W. in seinem grundsätzlich überzeugenden Gutachten ausführt. Selbst wenn man sich hier der Auffassung der Klägerin anschließen würde und insbesondere das Schreiben von Langtexten als berufstypisch für Rechtsanwaltsgehilfinnen und durch die rheumatoide Arthritis als unzumutbar erschwert betrachten würde, wäre die Klägerin damit noch nicht berufsunfähig.
Auf welche Berufstätigkeiten ein Versicherter nach seinem fachlichen und gesundheitlichen Leistungsvermögen noch zumutbar verwiesen werden kann, beurteilt das Bundessozialgericht nach einem von ihm entwickelten Mehrstufenschema (vgl. BSG, 29.07.2004 - B 4 RA 5/04 R - zit. nach Juris), das auch der Senat seinen Entscheidungen zugrunde legt. Die soziale Zumutbarkeit eines Verweisungsberufs richtet sich nach dem qualitativen Wert des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Arbeiter- und Angestelltenberufe in Gruppen eingeteilt, wobei der Stufenbildung im Ansatz die zur Erreichung einer bestimmten Qualifikation normalerweise erforderliche Ausbildung zugrunde gelegt wurde. Sozial zumutbar sind grundsätzlich nur Tätigkeiten der im Verhältnis zum bisherigen Beruf gleichen oder nächst niederen Stufe (vgl. BSG, 12.9.1991 - 5 RJ 34/90 - SozR 3-2200 § 1246, Nr. 17, S. 65, m.w.N.; BSG 22.2.1990 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 2, S. 9). Dabei werden folgende Stufen unterschieden: Ungelernte Berufe (Stufe 1); Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Stufe 2); Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (Stufe 3) und weitere hier nicht in Betracht kommende Stufen mit höheren Qualifikationsanforderungen (zu diesen Stufen: BSG, 29.7.2004 - B 4 RA 5/04 R - zit. nach Juris). Die Stufe 2, auch als Gruppe der Angelernten bezeichnet, unterteilt die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wegen der Vielschichtigkeit und Inhomogenität dieser Berufsgruppe in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von 3 bis 12 Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über 12 bis zu 24 Monaten zuzuordnen (vgl. BSG, 29.3.1994 - 13 RJ 35/93 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Bei Angelernten des oberen Bereichs sind im Gegensatz zu Angelernten des unteren Bereichs sowie Ungelernten Verweisungstätigkeiten konkret zu benennen (Niesel in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 240 SGB VI, Rn. 101, 102).
Die von der Klägerin verrichtete Tätigkeit als Rechtsanwaltsgehilfin ohne Abschluss ist der Gruppe der Angelernten des oberen Bereichs zuzuordnen, da diese Tätigkeit selbst mit Abschluss keine Ausbildungs- oder Anlernzeit von mehr als 24 Monaten erforderte. Die Klägerin hat zudem eingeräumt, dass sie den entsprechenden Abschluss nicht erlangt hat. Ihr Arbeitgeber hat angegeben, sie habe nicht die theoretischen und praktischen Kenntnisse einer Rechtsanwaltsgehilfin/Fachangestellten gehabt und sei auch geringer entlohnt worden als die Rechtsanwaltsgehilfinnen in seiner Kanzlei, die über einen solchen Abschluss verfügten. Die Klägerin hat nur Teiltätigkeiten in diesem Berufsbild verrichtet (Bl. 229 GA).
Damit muss sich die Klägerin auf die Tätigkeit einer Poststellenmitarbeiterin in der Verwaltung einer Kommune in der Vergütungsgruppe BAT-O VIII verweisen lassen, die der Gruppe der Angelernten im oberen Bereich (Stufe 2) zuzuordnen ist. Das BSG hat bereits entschieden, dass eine Tätigkeit, die in die Vergütungsgruppe BAT VIII eingestuft ist, sogar einem Facharbeiter grundsätzlich zumutbar ist, weil es sich nach den für diese Vergütungsgruppe aufgestellten Tätigkeitsmerkmalen um Tätigkeiten handelt, die zumindest eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erfordern (25.08.1993, 13 RJ 59/92, SozR 3-2200 § 1246 Nr 34).
Die Tätigkeit einer Poststellenmitarbeiterin entspricht nach ihren Anforderungen dem Leistungsprofil der Klägerin. Nach der (den Angaben der berufskundlichen Stellungnahme von Frau J. vom 11. Oktober 2002 beigefügten) Stellenbeschreibung gehört zu einer solchen Tätigkeit im Wesentlichen die Postbearbeitung mit Eingang und Annahme von Postsendungen, die Sichtung nach zu öffnender und nicht zu öffnender Post mit Klärung schwieriger Fälle, die Prüfung auf Vollständigkeit mit eventuellem Fertigen von Vermerken, das Anbringen des Eingangsstempels sowie die Zuordnung der Post zu den jeweiligen Ämtern, die Prüfung der Post auf ein kostengünstiges Format, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, das Aussortieren von Irrläufern, das Registrieren von Einschreiben und Wertsendungen in einem Posteingangsbuch sowie das Sortieren und Versandfertigmachen der ausgehenden Post. Hinzu kommen in geringem Umfang innerdienstliche Serviceleistungen wie Fax- und Kopierarbeiten sowie das Verteilen von Zeitungen, Zeitschriften, Gesetzblättern u.a. und deren Erfassung auf Karteikarten in Zusammenarbeit mit der Verwaltungsbücherei. Im Rahmen einer solchen Tätigkeit sind Verrichtungen, an denen die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen gehindert sein könnte, nach der obigen Beschreibung sowie dem vom Senat festgestellten Restleistungsvermögen der Klägerin nicht ersichtlich.
In dem beigezogenen Gutachten führt Frau J. auf Seite 30 ihres Gutachtens vom 11. Oktober 2002 aus, die Tätigkeit in der Poststelle gehe über körperlich leichte Belastungen nicht hinaus. Die Möglichkeit zu einem regelmäßigen Haltungswechsel ergibt sich aus den Arbeitsvorgängen, die die Sachverständige aus jenem Parallelverfahren einer Stellenbeschreibung entnommen und ihrem Gutachten beigefügt hat. Denn sie enthält im großem Umfang Prüfungs-, Sichtungs- und Sortiervorgänge, die sowohl in sitzender als auch stehender Haltung vorgenommen werden können. Dabei sind Gehanteile beim Wechsel des jeweiligen Tätigkeitsortes (Schreibtisch, Sortierfächer, Frankiermaschine etc.) zusätzlich erforderlich. Dieses Anforderungsprofil bestätigt auch die Auskunft des Landesarbeitsamtes Hessen von 25. März 2002 ausdrücklich. Daher kann sich der Senat auch nicht der Stellenbeschreibung der Beklagten anschließen, die von einer mittelschweren Arbeit ausgeht; es ist angesichts der konkreten Stellenbeschreibung sowohl in den beigezogenen Stellungnahmen als auch nach den Angaben der Beklagten nicht erkennbar, wann hier solche mittelschweren Arbeiten mit dem Bewegen von Lasten über 5 kg auftreten sollten. Die Angaben der Beklagten sind ohnehin widersprüchlich; die gleiche Tätigkeit als Pförtner wird in zwei Beschreibungen einmal als mittelschwer und einmal als leicht klassifiziert (Bl. 258, 260 GA). Das Auftreten von Zwangshaltungen ist angesichts der Tätigkeitsbeschreibung nicht zu erwarten. Denn grundsätzlich ergeben sich im Zusammenhang mit dem Arbeitsinhalt keine äußeren Zwänge aus technisch-organisatorisch festgelegten Örtlichkeiten. Dies gilt auch für etwaige Sortierfächer, die sich regelmäßig in gut erreichbarer Höhe befinden. Bücken ist nur gelegentlich notwendig, was für die Klägerin nicht ausgeschlossen ist.
Die Tätigkeit einer Mitarbeiterin in der Poststelle wird ohne Zwangshaltungen, ständige längere und häufigere einseitige körperliche Belastungen wie Knien, Hocken, Gerüst- oder Leiterarbeiten, Zugluft, Nässe, Kälte oder starke Temperaturschwankungen oder Tätigkeiten mit Absturzgefahr ausgeübt. Die Arbeit wird in geschlossenen Räumen unter Witterungsschutz durchgeführt.
Diesen Anforderungen entspricht zur Überzeugung des Senats das medizinische Leistungsbild der Klägerin. Ausdrücklich hat Dr. W. festgestellt, der Klägerin sei noch eine Arbeit als Mitarbeiterin in der Registratur, wie von der Beklagten beschrieben, gesundheitlich zumutbar. Die Anforderungen an eine Mitarbeiterin in der Poststelle sind vergleichbar; es fallen sogar weniger Schreibtätigkeiten an. Generell kann die Klägerin noch leichte Tätigkeiten mit Tragen von Lasten bis zu 5 kg bewältigen; größere Lasten fallen in einer Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Poststelle nicht an. Praktisch alle Ärzte bestätigen eine Leistungsfähigkeit der Klägerin für leichte Arbeiten (Vorgutachterinnen Dipl. Med. K. und Dr. M. /Dr. Sch, , die Ärzte der Median-Klinik Bad T. , die behandelnden Ärzte der Klägerin Dr. Hanke, Dr. Grzywacz und Dipl. Med. Lützkendorf). Auch die Gebrauchsfähigkeit der Hände ist nicht so weit eingeschränkt, dass die Klägerin die typischen Tätigkeiten einer Mitarbeiterin in der Poststelle nicht mehr durchzuführen könnte. Insbesondere die Erkrankung unter anderem der Finger durch die rheumatoide Arthritis steht einer solchen Arbeit nicht entgegen. Angesichts der heute verbreiteten leichtgängigen Computertastaturen und dem als niedrig zu bewertenden Entzündungsniveau ist auch das Schreiben mit Tastatur der Klägerin zumutbar, wie Dr. W. bereits ausgeführt hat. Nur einen dauernden und kräftigen Handeinsatz kann die Klägerin nicht erbringen.
Es bestehen nur geringe funktionelle Einschränkungen an den Fingergrund- und -mittelgelenken der Langfinger. Wegen der rheumatischen und arthrotischen Veränderungen ist die grobe Kraft nach den Feststellungen von Dr. W. eingeschränkt. Der Faustschluss war jedoch beidseits noch durchführbar. An den Handgelenken fand sich bei seiner Untersuchung keine Schwellung, jedoch gab die Klägerin einen Druckschmerz am gesamten Gelenk sowie ein Bewegungsschmerz in allen Richtungen an. Nach Ansicht des Gutachters lag eine teigige Schwellung der Grundglieder vom 2. - 5. Finger rechts wie links vor mit einer Druckschmerzhaftigkeit der PIP-Gelenke (Fingermittelgelenke). Faustschluss und volle Fingerstreckung waren möglich. Die Langfingerkuppen konnten mit der Daumenspitze bis auf den 5. Finger jeweils erreicht werden (Spitzgriff). Das Aufheben eines auf den Tisch abgelegten Schlüssels war nach der Beobachtung des Gutachters nicht möglich; das Schneiden eines Blatt Papieres sowie das Schreiben des Namens mit einem Bleistift gelang der Klägerin, so dass Schreibarbeiten in geringem Umfang der Klägerin zumutbar sind. Längere Texte werden in einer Poststelle nicht geschrieben. Auch der Daumen war bei der Begutachtung durch Dr. W. beiderseits frei beweglich. Dies entspricht den Feststellungen in dem Gutachten von Dr. M. /Dr. Sch. und den im Rahmen der Rehabilitation in der Median-Klinik Bad T. getroffenen Aussagen, wonach Faustschluss als auch Streckung der Finger jeweils komplett gelangen. Ausdrücklich haben Dr. M. /Dr. Sch. ausgeführt, dass nur eine leicht eingeschränkte manuelle Geschicklichkeit bestehe. Etwas schlechter waren die Befunde bei der Begutachtung durch Dipl. Med. K. (links nur inkompletter Faustschluss). Dies belegt allerdings die Ansicht von Dr. W. , dass sich die Funktionseinschränkungen trotz der nun vorliegenden rheumatischen Mitbeteiligung nicht wesentlich verändert haben. Auch bei Dr. L. schwanken die Befunde leicht ohne wesentliche Änderungen. Dort hat die Klägerin selbst am 18. September 2007 angegeben, erträgliche Beschwerden zu haben. Eine Änderung wird in dem jüngsten Bericht von Dr. L. von Januar 2009 ausgeschlossen.
Zu den geringen funktionellen Einschränkungen passt, dass die Röntgenaufnahmen der rechten Hand nach Dr. W. nur Frühzeichen einer vorliegenden rheumatischen Erkrankung am Endgelenk des 3. und 4. Strahls ergaben. Auch die Aufnahmen der linken Hand zeigten nach Ansicht von Dr. W. vereinzelt Defekte an den Fingermittel- und Endgelenken, die auf ein beginnendes rheumatisches Leiden hinwiesen.
Der Senat teilt nicht die Bedenken der Klägerin, dass Dr. W. als Orthopäde die rheumatoide Arthritis nicht richtig einschätzen könne. Entscheidend sind insoweit die bei der Klägerin aus dieser Erkrankung resultierenden Funktionseinschränkungen. Genau hiermit beschäftigt sich auch die Orthopädie als die Lehre der Entstehung, Verhütung, Erkennung und Behandlung angeborener oder erworbener Form- oder Funktionsfehler des Stütz- und Bewegungsapperates, also der Knochen, Gelenke, Muskeln und Sehnen.
Auch aus dem Bericht von Dr. P. vom 14. Juli 2005 ergibt sich nichts anderes. Die Diagnose Carpaltunnelsyndrom ist zwar nach diesem Bericht auch in der Elektroneurographie bestätigt worden. Auch hatte die Klägerin schon im April 2004 gegenüber Dipl. Med. K. eine Gefühllosigkeit in den Fingerspitzen angegeben. Allerdings ist nicht ersichtlich, warum eine Gefühllosigkeit in den Fingerspitzen einer Tätigkeit in der Poststelle entgegenstehen könnte. Ausschlaggebend ist für den Senat insoweit, dass die Klägerin gegenüber Dr. W. bei dessen Begutachtung im April 2008 keine entsprechenden Beschwerden mehr angegeben hat (vgl. Bl. 7 seines Gutachtens, vgl. Bl. 299 GA). Auch eine Unruhe in den Beinen - insbesondere nachts - wird nicht erwähnt. Ferner hat Dr. W. in seinem Gutachten ausgeführt, es bestehe normale Sensibilität in Armen und Händen (Bl.14 des Gutachtens = Bl. 306 GA). Auch die Armeigenreflexe waren seitengleich positiv auslösbar. Die entsprechenden Feststellungen von Dr. W. hat die Klägerin nicht angegriffen. Insoweit geht der Senat davon aus, dass diese von Dr. P. festgestellten Einschränkungen nur kurzfristig und punktuell bestanden haben und insbesondere nicht mehr zur Zeit der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorlagen.
Arbeiten sollten von der Klägerin hauptsächlich im Sitzen im Wechsel mit Gehen und Stehen durchgeführt werden (vgl. das Gutachten von Dr. W. ), was der Tätigkeit einer Mitarbeiterin in der Poststelle entspricht. Die medizinische Einschätzung von Dr. W. ist auch angesichts des rezidivierenden Cervikalsyndroms mit pseudoradikulärer Symptomatik beidseits bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule nachvollziehbar. Dies zeigt auch die festgestellte Beweglichkeit der Halswirbelsäule bei seiner Begutachtung:
• Vorneigung/Rückneigung 45/0/40 Grad • Seitneigung rechts/links 30/0/30 Grad, • Drehung rechts/links 80/0/80° (unter Angabe eines Spannungsgefühls am Nacken).
Dies ist sogar etwas besser als die Werte im Rahmen der Rehabilitation in der Median-Klinik Bad T ... Damit lag nach den Feststellungen von Dr. W. ein Normalbefund vor. Dies hält der Senat für nachvollziehbar und überzeugend. Die von Dr. W. gefertigten Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule zeigten nach Ansicht des Gutachters einen altersentsprechenden Normalbefund, was den klinischen Befund bestätigt.
Auch hinsichtlich der aus dem rezidivierenden lokalen Lumbalsyndrom bei beginnenden degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule folgenden Funktionseinschränkungen ist die Einschätzung von Dr. W. nachvollziehbar. Hier bestand seiner Ansicht nach röntgenologisch allenfalls eine mäßige De-generation in den unteren beiden Bewegungssegmenten. Ein Anhalt für eine Nervenwurzelreizung ergab sich bei seiner Untersuchung nicht. Motorik, Sensibilität und Reflexe waren in den unteren Extremitäten vorhanden (so auch schon nach dem Bericht der Median-Klinik Bad T. und Begutachtungen durch Dipl. Med. K. und Dr. M. /Dr. Sch. ; Dr. G. ). Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule war bei der Untersuchung durch Dr. W. wie folgt möglich:
- Seitneigung rechts/links 30/0/30°, - Drehen im Sitzen rechts/links 30/0/30°(vgl. auch schon die etwas schlechteren Messergebnisse der Ärzte der Median-Klinik Bad T. ).
Der Fingerbodenabstand betrug 35 cm, das Zeichen nach Ott 30/31 cm und das Zeichen nach Schober 10/13 cm. Die Zeichen nach Babinski und Lasègue waren beidseits negativ (so auch schon die Feststellungen der Ärzte der Median-Klinik Bad T. ). Das positive Zeichen nach Lasègue, das Dr. H. festgestellt hat, konnte damit im Weiteren also nicht bestätigt werden.
Weitere Einschränkungen für eine körperlich leichte Arbeit ohne Zwangshaltungen folgen auch nicht aus dem vereinzelt festgestellten Impingementsyndrom im Schultergelenk links. Auch bei Dr. L. waren die Gelenke und Wirbelsäule frei beweglich ohne synoviale Schwellungen. Insoweit bestätigt diese Ärztin die Befunde von Dr. W ...
Am Kniegelenk war bei der Untersuchung durch Dr. W. keine Schwellung feststellbar. Es bestand kein Druckschmerz bei stabilen Bandverhältnissen. Am rechten Knie hat er allerdings eine etwas teigige Schwellung ohne Erguss mit Druckschmerz bei stabilen Bandverhältnissen beobachtet; die Kniebeweglichkeit war beidseits mit 0/0/130° normal möglich. Die Röntgenaufnahmen des linken Kniegelenkes bei Dr. W. ergaben Frühzeichen einer innenseitigen Arthrose. Nach Einschätzung von Dr. W. sprechen die Befunde für eine beginnende Arthrose des Kniegelenkes sowie für eine milder verlaufende rheumatische Entzündung. Das normale Gehen und der Alltagsgebrauch ohne Belastung der Kniegelenke erschienen ihm nicht eingeschränkt. Diesem Leiden wird durch eine Beschränkung auf Arbeiten ohne Knien und Hocken und mit nur gelegentlichem Bücken ausreichend Rechnung getragen.
Weitergehende Einschränkungen durch die arterielle Hypertonie sowie alimentäre Adipositas (BMI° I) sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
Das geistige Leistungsvermögen der Klägerin reicht zur Bewältigung dieser Tätigkeit aus, da diesbezüglich keine Einschränkungen vorliegen und die Klägerin vorher als Rechtsanwaltsgehilfin eine schwierigere Tätigkeit verrichtet hat.
Diese Gesamteinschätzung ist angesichts der offenbar bestehenden Alltagstauglichkeit der Klägerin nachvollziehbar. Für eine entsprechende Belastungsfähigkeit der Klägerin spricht auch ihr Leben im Alltag, den sie offenbar gut bewältigt. Dr. W. gegenüber hat die Klägerin angegeben, sie lebe in einem eigenen Haus. Die hier anfallenden Arbeiten erledigt die Klägerin ersichtlich allein. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Klägerin die Pflege ihres Ehemannes (Pflegestufe 2) übernimmt. Dies ist eine eher mittelschwere Tätigkeit. Nur einmal pro Woche macht die Klägerin einen größeren Einkauf für den Haushalt zusammen mit ihrer Tochter. Dies ist angesichts des Einpackens und des Tragens der Sachen nachvollziehbar. Zum Tagesablauf gab die Klägerin u.a. an, sie schaue nach dem Hund, was eine gewisse Beweglichkeit bestätigt. Die Klägerin hat ausgeführt, wenn sie etwas im Garten gemacht habe, wie etwa hacken, merke sie dies am nächsten Tag. Sie habe dann vermehrt Schmerzen und fühle sich richtig schlapp. Damit mutet sich die Klägerin aber selbst mittelschwere Arbeiten zu, die ihr in der Verweisungstätigkeit als Mitarbeiterin in einer Poststelle nicht zugemutet werden.
Die Klägerin kann sich auch angesichts ihrer bisherigen Ausbildung und geistigen Fähigkeiten innerhalb von drei Monaten (zu diesem Erfordernis BSG, 22.09.1977 5 RJ 96/76 BSGE 44, 266 = SozR 2200 § 1246 Nr 23) vollwertig in die Tätigkeit der Mitarbeiterin einer Poststelle einer Kommunalverwaltung einarbeiten. Aus der Auskunft des Landesarbeitsamtes Hessen geht hervor, dass für diese Tätigkeit im Allgemeinen eine Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten Dauer erforderlich ist. Dies hält der Senat im Hinblick auf den grundsätzlich überschaubaren Aufgabenbereich, der in der Stellungnahme Janke beschrieben wird, für überzeugend. Da bei der Klägerin hinsichtlich ihrer geistigen Fähigkeiten wie Merkfähigkeit, Konzentration, Intelligenz u.ä. keine Besonderheiten vorliegen, muss bei ihr auch die übliche Einarbeitungszeit ausreichen. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit als Rechtsanwaltsgehilfin Erfahrungen im Umgang mit Schriftverkehr und mit Behörden hat.
In der Verweisungstätigkeit der Mitarbeiterin der Poststelle einer Kommunalverwaltung gibt es auch genügend Arbeitsplätze. Dies bestätigt das Landesarbeitsamt Hessen pauschal für Mitarbeiter in einer Poststelle ohne Beschränkung auf Behörden. Eine Zahl von mehr als 300 Stellen bundesweit (zu diesem Kriterium BSG, 14.05.1996 4 RA 60/94 BSGE 78, 207 = SozR 3-2600 § 43 Nr 13) in einer Kommunalverwaltung lässt sich aber bereits daraus ableiten, dass Tätigkeiten der von Frau J. beschriebenen Art in allen Kreisen und größeren Städten in der Bundesrepublik Deutschland aus der Natur der Sache heraus anfallen und wegen des Umfangs der anfallenden Post nicht typischerweise mit anderen Tätigkeiten vermischt werden können.
Die Verweisbarkeit auf die anderen von der Beklagten genannten Tätigkeiten kann daher offen bleiben.
An der Wegefähigkeit der Klägerin bestehen keine Zweifel. Nach der nachvollziehbaren Einschätzung von Dr. W. ist die Klägerin noch in der Lage, ohne unzumutbare Schmerzen und ohne erhebliche Beschwerden 500 bis 600 m vor einer Arbeitsschicht von zu Hause zum Verkehrsmittel und vom Verkehrsmittel zur Arbeitsstelle und nach der Arbeitsschicht entsprechend zu gehen. In der Zeit von 10 bis 15 Minuten könne dabei ein Weg von mehr 500 m ohne unzumutbare Schmerzen zurückgelegt werden. Eine limitierende Erkrankung ist hier nicht ersichtlich. Zudem ist die Klägerin auch nach ihren eigenen Angaben in der Lage, ein Kfz zu führen und tut dies auch.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, da es sich um eine Einzelfallentscheidung auf geklärter Rechtsgrundlage handelt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Die Klägerin ist 19. geboren, erlernte von 1971 bis 1973 den Beruf einer Facharbeiterin für Schreibtechnik und arbeitete von 1975 bis 1991 als Sekretärin. Nach einer zweijährigen Ausbildung zur Rechtsanwaltsgehilfin war sie von 1993 bis zum Jahre 2000 nach ihrem Arbeitsvertrag als solche beschäftigt. Nach einer kurzen Zeit der Arbeitslosigkeit arbeitete sie von Mai 2002 bis Juni 2003 befristetet als Packerin bei der Firma HMT H. Metalltechnik GmbH und Co. KG.
Vom 15. August 2005 bis 28. Februar 2006 (also während des anhängigen Verfahrens) war die Klägerin bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 34 Stunden als Betreuungshelferin im Rahmen einer geförderten Arbeitsbeschaffungsmaßnahme tätig.
Vom 25. November bis 16. Dezember 2003 nahm die Klägerin an einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme in der Median Klinik Bad T. (Klinik für Orthopädie und Neurologie) teil. Die dortigen Diagnosen lauteten auf eine Polyarthrose beider Hände, rezidivierendes Cervikalsyndrom mit pseudoradikulärer Symptomatik beidseits bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule, rezidivierendes lokales Lumbalsyndrom bei beginnenden degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, Verdacht auf Osteoporose, arterielle Hypertonie sowie alimentäre Adipositas (BMI° I). Die Entlassung erfolgte als arbeitsunfähig. Sozialmedizinisch wurde eingeschätzt, dass die Klägerin als Packerin nur noch unter 3 Stunden tätig sein könne. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe eine Leistungsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeiten ständig im Sitzen oder auch mit überwiegenden Anteilen im Gehen oder Stehen von 6 Stunden und mehr. Schweres Heben und Tragen von Lasten, ständige Zwangshaltung der Wirbelsäule, Überkopfarbeiten sowie Nässe, Kälte und Zugluft seien zu vermeiden.
Am 19. Februar 2004 beantragte die Klägerin eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und verwies zur Begründung auf eine Polyarthrose, ein HWS/LWS-Syndrom sowie eine Omarthrose. Nach einem beigezogenen Bericht von Dr. H. - Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie - vom 13. Dezember 2004 zeigten Röntgenaufnahmen der Hände eine diskrete Arthrosebildung. Die Laborbefunde waren einschließlich des Rheumafaktors im Normalbereich.
Auf Bitten der Beklagten erstattete Dipl. Med. K. - Fachärztin für Innere Medizin und Sozialmedizin vom Sozialmedizinischen Dienst der Beklagten - nach einer ambulanten Untersuchung der Klägerin am 27. April 2004 ein Gutachten. Die Diagnosen der Gutachterin lauteten auf Polyarthrosen beider Hände, rezidivierendes Cervikalsyndrom mit pseudoradikaler Symptomatik beidseits bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule sowie arterielle Hypertonie. Nach Einschätzung der Gutachterin waren schwere Arbeiten, Wirbelsäulenzwangshaltung und Überkopftätigkeiten sowie Nässe, Kälte und Zugluft zu vermeiden. Arbeiten, die eine ausgesprochene manuelle Geschicklichkeit erforderten, könne die Klägerin ebenfalls nicht ausüben. Damit sei eine leichte körperliche Tätigkeit im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen 6 Stunden täglich jedoch noch möglich.
Mit Bescheid vom 2. Juni 2004 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Die Klägerin sei nach den ärztlichen Feststellungen medizinisch nicht erwerbsgemindert. Es kämen noch Tätigkeiten wie die eines Hilfsarbeiters in der Poststelle oder einer Bürohilfskraft sowie weitere, ausdrücklich aufgeführte Tätigkeiten in Betracht (Bl. 56 Verwaltungsakte [VA]).
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und schilderte zur Begründung ihre Erkrankungen ausführlich. Feinmotorische Abläufe in den Händen seien insbesondere in den Morgenstunden, aber auch im Laufe des Tages wesentlich gestört.
Auf Bitten der Beklagten erstattete Dr. M. - Fachärztin für Innere Medizin/Angiologie - sowie Dr. Sch. - Fachärztin für Allgemeinmedizin und Sozialmedizin – (beide Sozialmedizinischer Dienst der Beklagten) nach einer ambulanten Untersuchung der Klägerin am 24. November 2004 ein Gutachten. Sie bestätigten die bisherigen Diagnosen und Leistungseinschätzung bezüglich der Klägerin. Mit Bescheid vom 27. Januar 2005 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und wiederholte und vertiefte ihre bisherige Begründung.
Hier gegen hat die Klägerin am 18. Februar 2005 Klage erhoben und diese im Weiteren ausdrücklich auf die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit beschränkt (Bl. 92 Gerichtsakte [GA]). Zur Begründung der Klage wurde u.a. vorgetragen, sie genieße Berufsschutz als gelernte Rechtsanwalts- und Notargehilfin. Die Tätigkeit als Packerin sei von vornherein nur befristet gewesen und bedeute deshalb keine Lösung vom Beruf. Weiterhin wurden die Beschwerden eingehend geschildert.
In einem beigezogenen Gutachten vom 2. Februar 2004 hat Dr. S. - Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Sachsen-Anhalt - ausgeführt, die Klägerin könne als Packerin sicherlich nicht mehr arbeiten. Es bestehe weiterhin Arbeitsunfähigkeit. Im Übrigen hat er die bisherigen Diagnosen bestätigt.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Befundberichten. Unter dem 18. Mai 2005 hat Dr. H. die bisherigen Diagnosen bestätigt. Bei einer Untersuchung vom 28. April 2004 hätte sich ein positives Lasèguezeichen rechts bei positiven Valleixschen Druckpunkten finden lassen. Der Achillessehnenreflex sei beidseits normal auslösbar gewesen. Seiner Einschätzung nach könne die Klägerin noch eine leichte körperliche Arbeit mit Einschränkungen 6 Stunden täglich verrichten. In einem weiteren Bericht vom Juni 2005 hat Dipl. Med. B. - Fachärztin für Allgemeinmedizin - ausgeführt, es bestehe eine Osteoarthrose der Schulter und Kniegelenke. Weiterhin hat sie die bisherigen Diagnosen bestätigt. Eine Befundverbesserung sei nicht eingetreten; es handele sich um einen Dauerzustand. Seit 2 Jahren werde eine Verschlechterung angegeben.
Im weiteren Befundbericht vom 16. Juni 2005 hat Dipl. Med. L. - Facharzt für Chirurgie - gleichfalls die bisherigen Diagnosen bestätigt. Eine Änderung sei nicht eingetreten. Die Klägerin sei in der Lage, 6 Stunden täglich eine leichte körperliche Arbeit mit zusätzlichen qualitativen Einschränkungen auszuüben.
Unter dem 19. Juli 2005 hat der behandelnde Orthopäde der Klägerin Dr. G. die Diagnosen chronisches, rezidivierendes lumbales Pseudoradikulärsyndrom bei multisegmentaler Diskopathie der Lendenwirbelsäule, chronisches rezidivierendes Cervicocephal- und Cervicobrachialsyndrom, Impingementsyndrom im Schultergelenk links sowie beginnende Gonarthrose beidseits gestellt. Bei seiner Untersuchung bestand ein Druckschmerz bei C4/5. Die Seitneigung war rechts/links mit 30/0/30° und die Rotation rechts/links mit 75/0/75° möglich. Im Schultergelenk bestand ein schmerzhafter Bogen zwischen 60 und 120 Grad. Der Finger-Boden-Abstand betrug 15 cm und das Zeichen nach Schober 10/14 cm. Die Seitneige war rechts/links mit 35/0/35° und die Rotation mit 35/0/35° möglich. Das Zeichen nach Lasègue zeigte sich negativ und die Reflexe seitengleich unauffällig. Auf die Frage des Sozialgerichts, ob die Klägerin nach der Einschätzung seines Fachgebietes noch eine leichte Arbeit mit qualitativen Einschränkungen 6 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten könne, hat der Orthopäde mit "Eindeutig ja" geantwortet.
Mit Urteil vom 4. April 2006 hat das Sozialgericht Halle die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides verurteilt, der Klägerin eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 1. Februar 2004 zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin genieße Berufsschutz auf der Basis der ersten Berufsgruppe als Rechtsanwaltsgehilfin. Eine Arbeit als Betreuungshelferin sei der Klägerin aus sozialen Gründen nicht zumutbar. Die weiteren von der Beklagten genannten Verweisungstätigkeiten seien jeweils nicht weiter konkret benannt worden und seien darüber hinaus medizinisch bzw. auch sozial unzumutbar.
Gegen das ihr am 16. Mai 2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte noch im gleichen Monat Berufung eingelegt und ausgeführt, die Klägerin sei nur in die Berufsgruppe 2 einzustufen. Eine Verweisung könne damit auf sämtliche ungelernte angestellte Tätigkeiten erfolgen. Außerdem hat die Beklagte Beschreibungen von Verweisungstätigkeiten als Bürobote (Bl. 249 GA), Bürohilfstätigkeiten in der öffentlichen Verwaltung (Bl. 251 GA), Expedient, Mitarbeiterin in der Registratur (Bl.256 GA), Pförtner (Bl. 258 GA), Poststellenmitarbeiter (Bl. 262 GA) sowie Telefonist übersandt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 4. April 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend. Im Weiteren hat die Klägerin eingeräumt, die schriftliche Prüfung für die Tätigkeit als Rechtsanwaltsgehilfin nicht bestanden zu haben (Bl. 209 GA).
Auf ein Schreiben des Senats hat Rechtsanwalt Dr. H. - vormaliger Arbeitgeber der Klägerin - mitgeteilt, ihm sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages bekannt gewesen, dass die Klägerin die Prüfung nicht bestanden habe. Damals habe es auf dem Arbeitsmarkt so gut wie keine ausgebildeten Rechtsanwaltsgehilfinnen gegeben. Solche seien erst später eingestellt worden; diese seien dann höher entlohnt worden als die Klägerin selbst. Die Klägerin habe auch nicht die Aufgaben einer Rechtsanwaltsgehilfin/Fachangestellten im vollen Umfang ausgeführt. Dazu sei sie fachlich und im Hinblick auf theoretische Vorkenntnisse nicht in der Lage gewesen. Eine ungelernte Kraft sei jedoch nicht in der Lage gewesen, auch nach einer Einarbeitung die Tätigkeiten zu verrichten, die die Klägerin ausgeübt habe. Seiner Erinnerung nach hätten 40 bis 50 % der gesamten Arbeiten im Bereich der Schreibarbeiten gelegen. Hierfür sei die Ausbildung der Klägerin als Facharbeiterin für Schreibtechnik von Vorteil gewesen.
In einem beigezogenen Bericht von Dr. L. vom 6. Mai 2008 wird die Diagnose einer rheumatoiden Arthritis bestätigt. Weiterhin hat die Klägerin ihr gegenüber eine Morgensteife von 30 Minuten bis zu 1 Stunde angegeben. Die Gelenke und Wirbelsäule zeigten sich frei beweglich ohne synoviale Schwellungen bei Druckschmerz über beiden Sattelgelenken, am rechten Handgelenk und vereinzelt an den PIP sowie MCP II und III (Fingergrund- und -mittelgelenke) beidseits. Am 18. September 2007 hat die Klägerin ihr gegenüber angegeben, aktuell erträgliche Beschwerden zu haben. Diese Befunde hat diese Ärztin unter dem 13. Januar 2009 in einem Bericht gegenüber dem Senat bestätigt.
Der Senat hat weiterhin Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens von Dr. W. - Arzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, Chirotherapie und Rehabiltiationswesen. Nach einer Untersuchung der Klägerin am 15. April 2008 hat dieser die bisherigen Diagnosen einschließlich einer rheumatischen Mitbeteiligung be-stätigt. Nach Einschätzung von Dr. W. konnte die Klägerin nur noch leichte Tätigkeiten mit Tragen von Lasten bis zu 5 kg bewältigen, was auf die rheumatischen Beschwerden der Fingergelenke zurückzuführen sei. Arbeiten sollten hauptsächlich im Sitzen im Wechsel mit Gehen und Stehen durchgeführt werden. Gelegentliche einseitige körperliche Belastung und gelegentliches Bücken seien möglich. Zu vermeiden seien Zwangshaltungen, ständige längere und häufigere einseitige körperliche Belastungen, Knien, Hocken, Gerüst- und Leiterarbeiten, Zugluft, Nässe, Kälte und starke Temperaturschwankungen sowie Tätigkeiten mit Absturzgefahr. Die der Klägerin zumutbaren Arbeiten sollten in geschlossenen Räumen unter Witterungsschutz durchgeführt werden. Einen dauernden und kräftigen Handeinsatz könne die Klägerin nicht erbringen. Nach Einschätzung von Dr. W. konnte die Klägerin auch Arbeiten als Rechtsanwaltsgehilfin noch über 6 Stunden täglich durchführen. Die Gebrauchsfähigkeit der Hände sei nicht so weit eingeschränkt, als dass sie die typischen Tätigkeiten inklusive Schreibarbeiten nicht mehr durchführen könne.
Die Klägerin kritisiert, dass Dr. W. als Orthopäde nicht in der Lage sei, die rheumatologischen Befunde richtig einzuschätzen. Zudem sei sie als Facharbeiterin einzustufen. Der Senat hat berufskundliche Unterlagen zu der Tätigkeit eines Mitarbeiters einer Poststelle einer kommunalen Verwaltung (u.a. Gutachten von J. , Stellungnahmen des Landesarbeitsamtes H. ) beigezogen und den Beteiligten zur Kenntnis gegeben. Schließlich hat er erneut einen Befundbericht von Dr. L. vom 13. Januar mit Ergänzung vom 20. Januar 2009 eingeholt. Danach war der Gesundheitszustand der Klägerin unverändert.
Die Klägerin hat einen Befundbericht von Dr. P. - Facharzt für Neurologie und Psychiatrie - vom 14. Juli 2005 vorgelegt. Darin wird die Diagnose auf ein Carpaltunnelsyndrom rechts gestellt sowie der Verdacht auf eine distale symmetrische Polyneuropathie mit symptomatischem restless legs Syndrom geäußert. Die Klägerin hat dem Arzt gegenüber auch eine häufige "Taubheit" der Fingerkuppen 1 - 3 beider Hände angegeben. Ferner sei die Daumenabduktion schmerzhaft. Nachts habe sie Kribbelmissempfindungen in den Knien und Unterschenkeln mit dem Zwang, die Beine zu bewegen. Ihrer Auffassung nach sei eine Tätigkeit in der Poststelle daher nicht möglich.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Der Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827). Denn sie ist nicht berufsunfähig, weil sie eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit vom bisherigen Beruf der Versicherten auszugehen. Es ist zu prüfen, ob sie diesen Beruf ohne wesentliche Einschränkungen weiterhin ausüben können. Sind sie hierzu aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, ist der qualitative Wert des bisherigen Berufs dafür maßgebend, auf welche Tätigkeiten die Versicherten verwiesen werden können (vgl. BSG, 24.1.1994 - 4 RA 35/93 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41, S. 169; 16.11.2000 - B 13 RJ 79/99 R - SozR 3-2600 § 43 Nr. 23, S. 78; jeweils m.w.N.). Bisheriger Beruf ist in der Regel die letzte nicht nur vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Dabei ist nicht unbedingt auf die letzte Berufstätigkeit abzustellen, sondern auf diejenige, die bei im Wesentlichen ungeschwächter Arbeitskraft nicht nur vorübergehend eine nennenswerte Zeit ausgeübt wurde (vgl. BSG, 30.10.1985 - 4a RJ 53/84 - SozR 2200 § 1246 Nr. 130 m.w.N.).
Auf die zeitlich letzte Tätigkeit der Klägerin vom 15. August 2005 bis 28. Februar 2006 als Betreuungshelferin kann nicht abgestellt werden, da dies eine zeitlich befristete Tätigkeit war, die zudem so auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt außerhalb des geförderten Bereichs nicht anzutreffen ist.
Der Arbeitsvertrag als Verpackerin zwischen der Klägerin und der HMT H. Metalltechnik GmbH & Co. KG war befristet (vgl. Kopie des Arbeitsvertrages Bl. 200 GA), so dass von vornherein feststand, dass er keine rechtlich relevante Zeit ausgeübt werden würde. Dies schließt jedoch nicht aus, dass sich die Klägerin damals beruflich neu orientiert und sich insoweit innerlich mit einem entsprechenden sozialen Abstieg abgefunden hat. Hierfür sprechen maßgeblich ihre Angaben im Rahmen der medizinischen Rehabilitation sowie auch der Umstand, dass ihre Arbeitsfähigkeit durchgängig ausschließlich nach diesem Beruf auch nach Beendigung der befristeten Tätigkeit beurteilt wurde.
Letztlich kann dies offen bleiben, denn auch wenn man zugunsten der Klägerin auf die vorher ausgeübte qualifiziertere Tätigkeit als Rechtsanwaltsgehilfin abstellt, ist die Klage unbegründet. Dabei kann der Senat sogar weiter offen lassen, ob die Klägerin diese Tätigkeit noch ausführen kann, wie Dr. W. in seinem grundsätzlich überzeugenden Gutachten ausführt. Selbst wenn man sich hier der Auffassung der Klägerin anschließen würde und insbesondere das Schreiben von Langtexten als berufstypisch für Rechtsanwaltsgehilfinnen und durch die rheumatoide Arthritis als unzumutbar erschwert betrachten würde, wäre die Klägerin damit noch nicht berufsunfähig.
Auf welche Berufstätigkeiten ein Versicherter nach seinem fachlichen und gesundheitlichen Leistungsvermögen noch zumutbar verwiesen werden kann, beurteilt das Bundessozialgericht nach einem von ihm entwickelten Mehrstufenschema (vgl. BSG, 29.07.2004 - B 4 RA 5/04 R - zit. nach Juris), das auch der Senat seinen Entscheidungen zugrunde legt. Die soziale Zumutbarkeit eines Verweisungsberufs richtet sich nach dem qualitativen Wert des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Arbeiter- und Angestelltenberufe in Gruppen eingeteilt, wobei der Stufenbildung im Ansatz die zur Erreichung einer bestimmten Qualifikation normalerweise erforderliche Ausbildung zugrunde gelegt wurde. Sozial zumutbar sind grundsätzlich nur Tätigkeiten der im Verhältnis zum bisherigen Beruf gleichen oder nächst niederen Stufe (vgl. BSG, 12.9.1991 - 5 RJ 34/90 - SozR 3-2200 § 1246, Nr. 17, S. 65, m.w.N.; BSG 22.2.1990 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 2, S. 9). Dabei werden folgende Stufen unterschieden: Ungelernte Berufe (Stufe 1); Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Stufe 2); Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (Stufe 3) und weitere hier nicht in Betracht kommende Stufen mit höheren Qualifikationsanforderungen (zu diesen Stufen: BSG, 29.7.2004 - B 4 RA 5/04 R - zit. nach Juris). Die Stufe 2, auch als Gruppe der Angelernten bezeichnet, unterteilt die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wegen der Vielschichtigkeit und Inhomogenität dieser Berufsgruppe in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von 3 bis 12 Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über 12 bis zu 24 Monaten zuzuordnen (vgl. BSG, 29.3.1994 - 13 RJ 35/93 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Bei Angelernten des oberen Bereichs sind im Gegensatz zu Angelernten des unteren Bereichs sowie Ungelernten Verweisungstätigkeiten konkret zu benennen (Niesel in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 240 SGB VI, Rn. 101, 102).
Die von der Klägerin verrichtete Tätigkeit als Rechtsanwaltsgehilfin ohne Abschluss ist der Gruppe der Angelernten des oberen Bereichs zuzuordnen, da diese Tätigkeit selbst mit Abschluss keine Ausbildungs- oder Anlernzeit von mehr als 24 Monaten erforderte. Die Klägerin hat zudem eingeräumt, dass sie den entsprechenden Abschluss nicht erlangt hat. Ihr Arbeitgeber hat angegeben, sie habe nicht die theoretischen und praktischen Kenntnisse einer Rechtsanwaltsgehilfin/Fachangestellten gehabt und sei auch geringer entlohnt worden als die Rechtsanwaltsgehilfinnen in seiner Kanzlei, die über einen solchen Abschluss verfügten. Die Klägerin hat nur Teiltätigkeiten in diesem Berufsbild verrichtet (Bl. 229 GA).
Damit muss sich die Klägerin auf die Tätigkeit einer Poststellenmitarbeiterin in der Verwaltung einer Kommune in der Vergütungsgruppe BAT-O VIII verweisen lassen, die der Gruppe der Angelernten im oberen Bereich (Stufe 2) zuzuordnen ist. Das BSG hat bereits entschieden, dass eine Tätigkeit, die in die Vergütungsgruppe BAT VIII eingestuft ist, sogar einem Facharbeiter grundsätzlich zumutbar ist, weil es sich nach den für diese Vergütungsgruppe aufgestellten Tätigkeitsmerkmalen um Tätigkeiten handelt, die zumindest eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erfordern (25.08.1993, 13 RJ 59/92, SozR 3-2200 § 1246 Nr 34).
Die Tätigkeit einer Poststellenmitarbeiterin entspricht nach ihren Anforderungen dem Leistungsprofil der Klägerin. Nach der (den Angaben der berufskundlichen Stellungnahme von Frau J. vom 11. Oktober 2002 beigefügten) Stellenbeschreibung gehört zu einer solchen Tätigkeit im Wesentlichen die Postbearbeitung mit Eingang und Annahme von Postsendungen, die Sichtung nach zu öffnender und nicht zu öffnender Post mit Klärung schwieriger Fälle, die Prüfung auf Vollständigkeit mit eventuellem Fertigen von Vermerken, das Anbringen des Eingangsstempels sowie die Zuordnung der Post zu den jeweiligen Ämtern, die Prüfung der Post auf ein kostengünstiges Format, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, das Aussortieren von Irrläufern, das Registrieren von Einschreiben und Wertsendungen in einem Posteingangsbuch sowie das Sortieren und Versandfertigmachen der ausgehenden Post. Hinzu kommen in geringem Umfang innerdienstliche Serviceleistungen wie Fax- und Kopierarbeiten sowie das Verteilen von Zeitungen, Zeitschriften, Gesetzblättern u.a. und deren Erfassung auf Karteikarten in Zusammenarbeit mit der Verwaltungsbücherei. Im Rahmen einer solchen Tätigkeit sind Verrichtungen, an denen die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen gehindert sein könnte, nach der obigen Beschreibung sowie dem vom Senat festgestellten Restleistungsvermögen der Klägerin nicht ersichtlich.
In dem beigezogenen Gutachten führt Frau J. auf Seite 30 ihres Gutachtens vom 11. Oktober 2002 aus, die Tätigkeit in der Poststelle gehe über körperlich leichte Belastungen nicht hinaus. Die Möglichkeit zu einem regelmäßigen Haltungswechsel ergibt sich aus den Arbeitsvorgängen, die die Sachverständige aus jenem Parallelverfahren einer Stellenbeschreibung entnommen und ihrem Gutachten beigefügt hat. Denn sie enthält im großem Umfang Prüfungs-, Sichtungs- und Sortiervorgänge, die sowohl in sitzender als auch stehender Haltung vorgenommen werden können. Dabei sind Gehanteile beim Wechsel des jeweiligen Tätigkeitsortes (Schreibtisch, Sortierfächer, Frankiermaschine etc.) zusätzlich erforderlich. Dieses Anforderungsprofil bestätigt auch die Auskunft des Landesarbeitsamtes Hessen von 25. März 2002 ausdrücklich. Daher kann sich der Senat auch nicht der Stellenbeschreibung der Beklagten anschließen, die von einer mittelschweren Arbeit ausgeht; es ist angesichts der konkreten Stellenbeschreibung sowohl in den beigezogenen Stellungnahmen als auch nach den Angaben der Beklagten nicht erkennbar, wann hier solche mittelschweren Arbeiten mit dem Bewegen von Lasten über 5 kg auftreten sollten. Die Angaben der Beklagten sind ohnehin widersprüchlich; die gleiche Tätigkeit als Pförtner wird in zwei Beschreibungen einmal als mittelschwer und einmal als leicht klassifiziert (Bl. 258, 260 GA). Das Auftreten von Zwangshaltungen ist angesichts der Tätigkeitsbeschreibung nicht zu erwarten. Denn grundsätzlich ergeben sich im Zusammenhang mit dem Arbeitsinhalt keine äußeren Zwänge aus technisch-organisatorisch festgelegten Örtlichkeiten. Dies gilt auch für etwaige Sortierfächer, die sich regelmäßig in gut erreichbarer Höhe befinden. Bücken ist nur gelegentlich notwendig, was für die Klägerin nicht ausgeschlossen ist.
Die Tätigkeit einer Mitarbeiterin in der Poststelle wird ohne Zwangshaltungen, ständige längere und häufigere einseitige körperliche Belastungen wie Knien, Hocken, Gerüst- oder Leiterarbeiten, Zugluft, Nässe, Kälte oder starke Temperaturschwankungen oder Tätigkeiten mit Absturzgefahr ausgeübt. Die Arbeit wird in geschlossenen Räumen unter Witterungsschutz durchgeführt.
Diesen Anforderungen entspricht zur Überzeugung des Senats das medizinische Leistungsbild der Klägerin. Ausdrücklich hat Dr. W. festgestellt, der Klägerin sei noch eine Arbeit als Mitarbeiterin in der Registratur, wie von der Beklagten beschrieben, gesundheitlich zumutbar. Die Anforderungen an eine Mitarbeiterin in der Poststelle sind vergleichbar; es fallen sogar weniger Schreibtätigkeiten an. Generell kann die Klägerin noch leichte Tätigkeiten mit Tragen von Lasten bis zu 5 kg bewältigen; größere Lasten fallen in einer Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Poststelle nicht an. Praktisch alle Ärzte bestätigen eine Leistungsfähigkeit der Klägerin für leichte Arbeiten (Vorgutachterinnen Dipl. Med. K. und Dr. M. /Dr. Sch, , die Ärzte der Median-Klinik Bad T. , die behandelnden Ärzte der Klägerin Dr. Hanke, Dr. Grzywacz und Dipl. Med. Lützkendorf). Auch die Gebrauchsfähigkeit der Hände ist nicht so weit eingeschränkt, dass die Klägerin die typischen Tätigkeiten einer Mitarbeiterin in der Poststelle nicht mehr durchzuführen könnte. Insbesondere die Erkrankung unter anderem der Finger durch die rheumatoide Arthritis steht einer solchen Arbeit nicht entgegen. Angesichts der heute verbreiteten leichtgängigen Computertastaturen und dem als niedrig zu bewertenden Entzündungsniveau ist auch das Schreiben mit Tastatur der Klägerin zumutbar, wie Dr. W. bereits ausgeführt hat. Nur einen dauernden und kräftigen Handeinsatz kann die Klägerin nicht erbringen.
Es bestehen nur geringe funktionelle Einschränkungen an den Fingergrund- und -mittelgelenken der Langfinger. Wegen der rheumatischen und arthrotischen Veränderungen ist die grobe Kraft nach den Feststellungen von Dr. W. eingeschränkt. Der Faustschluss war jedoch beidseits noch durchführbar. An den Handgelenken fand sich bei seiner Untersuchung keine Schwellung, jedoch gab die Klägerin einen Druckschmerz am gesamten Gelenk sowie ein Bewegungsschmerz in allen Richtungen an. Nach Ansicht des Gutachters lag eine teigige Schwellung der Grundglieder vom 2. - 5. Finger rechts wie links vor mit einer Druckschmerzhaftigkeit der PIP-Gelenke (Fingermittelgelenke). Faustschluss und volle Fingerstreckung waren möglich. Die Langfingerkuppen konnten mit der Daumenspitze bis auf den 5. Finger jeweils erreicht werden (Spitzgriff). Das Aufheben eines auf den Tisch abgelegten Schlüssels war nach der Beobachtung des Gutachters nicht möglich; das Schneiden eines Blatt Papieres sowie das Schreiben des Namens mit einem Bleistift gelang der Klägerin, so dass Schreibarbeiten in geringem Umfang der Klägerin zumutbar sind. Längere Texte werden in einer Poststelle nicht geschrieben. Auch der Daumen war bei der Begutachtung durch Dr. W. beiderseits frei beweglich. Dies entspricht den Feststellungen in dem Gutachten von Dr. M. /Dr. Sch. und den im Rahmen der Rehabilitation in der Median-Klinik Bad T. getroffenen Aussagen, wonach Faustschluss als auch Streckung der Finger jeweils komplett gelangen. Ausdrücklich haben Dr. M. /Dr. Sch. ausgeführt, dass nur eine leicht eingeschränkte manuelle Geschicklichkeit bestehe. Etwas schlechter waren die Befunde bei der Begutachtung durch Dipl. Med. K. (links nur inkompletter Faustschluss). Dies belegt allerdings die Ansicht von Dr. W. , dass sich die Funktionseinschränkungen trotz der nun vorliegenden rheumatischen Mitbeteiligung nicht wesentlich verändert haben. Auch bei Dr. L. schwanken die Befunde leicht ohne wesentliche Änderungen. Dort hat die Klägerin selbst am 18. September 2007 angegeben, erträgliche Beschwerden zu haben. Eine Änderung wird in dem jüngsten Bericht von Dr. L. von Januar 2009 ausgeschlossen.
Zu den geringen funktionellen Einschränkungen passt, dass die Röntgenaufnahmen der rechten Hand nach Dr. W. nur Frühzeichen einer vorliegenden rheumatischen Erkrankung am Endgelenk des 3. und 4. Strahls ergaben. Auch die Aufnahmen der linken Hand zeigten nach Ansicht von Dr. W. vereinzelt Defekte an den Fingermittel- und Endgelenken, die auf ein beginnendes rheumatisches Leiden hinwiesen.
Der Senat teilt nicht die Bedenken der Klägerin, dass Dr. W. als Orthopäde die rheumatoide Arthritis nicht richtig einschätzen könne. Entscheidend sind insoweit die bei der Klägerin aus dieser Erkrankung resultierenden Funktionseinschränkungen. Genau hiermit beschäftigt sich auch die Orthopädie als die Lehre der Entstehung, Verhütung, Erkennung und Behandlung angeborener oder erworbener Form- oder Funktionsfehler des Stütz- und Bewegungsapperates, also der Knochen, Gelenke, Muskeln und Sehnen.
Auch aus dem Bericht von Dr. P. vom 14. Juli 2005 ergibt sich nichts anderes. Die Diagnose Carpaltunnelsyndrom ist zwar nach diesem Bericht auch in der Elektroneurographie bestätigt worden. Auch hatte die Klägerin schon im April 2004 gegenüber Dipl. Med. K. eine Gefühllosigkeit in den Fingerspitzen angegeben. Allerdings ist nicht ersichtlich, warum eine Gefühllosigkeit in den Fingerspitzen einer Tätigkeit in der Poststelle entgegenstehen könnte. Ausschlaggebend ist für den Senat insoweit, dass die Klägerin gegenüber Dr. W. bei dessen Begutachtung im April 2008 keine entsprechenden Beschwerden mehr angegeben hat (vgl. Bl. 7 seines Gutachtens, vgl. Bl. 299 GA). Auch eine Unruhe in den Beinen - insbesondere nachts - wird nicht erwähnt. Ferner hat Dr. W. in seinem Gutachten ausgeführt, es bestehe normale Sensibilität in Armen und Händen (Bl.14 des Gutachtens = Bl. 306 GA). Auch die Armeigenreflexe waren seitengleich positiv auslösbar. Die entsprechenden Feststellungen von Dr. W. hat die Klägerin nicht angegriffen. Insoweit geht der Senat davon aus, dass diese von Dr. P. festgestellten Einschränkungen nur kurzfristig und punktuell bestanden haben und insbesondere nicht mehr zur Zeit der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorlagen.
Arbeiten sollten von der Klägerin hauptsächlich im Sitzen im Wechsel mit Gehen und Stehen durchgeführt werden (vgl. das Gutachten von Dr. W. ), was der Tätigkeit einer Mitarbeiterin in der Poststelle entspricht. Die medizinische Einschätzung von Dr. W. ist auch angesichts des rezidivierenden Cervikalsyndroms mit pseudoradikulärer Symptomatik beidseits bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule nachvollziehbar. Dies zeigt auch die festgestellte Beweglichkeit der Halswirbelsäule bei seiner Begutachtung:
• Vorneigung/Rückneigung 45/0/40 Grad • Seitneigung rechts/links 30/0/30 Grad, • Drehung rechts/links 80/0/80° (unter Angabe eines Spannungsgefühls am Nacken).
Dies ist sogar etwas besser als die Werte im Rahmen der Rehabilitation in der Median-Klinik Bad T ... Damit lag nach den Feststellungen von Dr. W. ein Normalbefund vor. Dies hält der Senat für nachvollziehbar und überzeugend. Die von Dr. W. gefertigten Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule zeigten nach Ansicht des Gutachters einen altersentsprechenden Normalbefund, was den klinischen Befund bestätigt.
Auch hinsichtlich der aus dem rezidivierenden lokalen Lumbalsyndrom bei beginnenden degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule folgenden Funktionseinschränkungen ist die Einschätzung von Dr. W. nachvollziehbar. Hier bestand seiner Ansicht nach röntgenologisch allenfalls eine mäßige De-generation in den unteren beiden Bewegungssegmenten. Ein Anhalt für eine Nervenwurzelreizung ergab sich bei seiner Untersuchung nicht. Motorik, Sensibilität und Reflexe waren in den unteren Extremitäten vorhanden (so auch schon nach dem Bericht der Median-Klinik Bad T. und Begutachtungen durch Dipl. Med. K. und Dr. M. /Dr. Sch. ; Dr. G. ). Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule war bei der Untersuchung durch Dr. W. wie folgt möglich:
- Seitneigung rechts/links 30/0/30°, - Drehen im Sitzen rechts/links 30/0/30°(vgl. auch schon die etwas schlechteren Messergebnisse der Ärzte der Median-Klinik Bad T. ).
Der Fingerbodenabstand betrug 35 cm, das Zeichen nach Ott 30/31 cm und das Zeichen nach Schober 10/13 cm. Die Zeichen nach Babinski und Lasègue waren beidseits negativ (so auch schon die Feststellungen der Ärzte der Median-Klinik Bad T. ). Das positive Zeichen nach Lasègue, das Dr. H. festgestellt hat, konnte damit im Weiteren also nicht bestätigt werden.
Weitere Einschränkungen für eine körperlich leichte Arbeit ohne Zwangshaltungen folgen auch nicht aus dem vereinzelt festgestellten Impingementsyndrom im Schultergelenk links. Auch bei Dr. L. waren die Gelenke und Wirbelsäule frei beweglich ohne synoviale Schwellungen. Insoweit bestätigt diese Ärztin die Befunde von Dr. W ...
Am Kniegelenk war bei der Untersuchung durch Dr. W. keine Schwellung feststellbar. Es bestand kein Druckschmerz bei stabilen Bandverhältnissen. Am rechten Knie hat er allerdings eine etwas teigige Schwellung ohne Erguss mit Druckschmerz bei stabilen Bandverhältnissen beobachtet; die Kniebeweglichkeit war beidseits mit 0/0/130° normal möglich. Die Röntgenaufnahmen des linken Kniegelenkes bei Dr. W. ergaben Frühzeichen einer innenseitigen Arthrose. Nach Einschätzung von Dr. W. sprechen die Befunde für eine beginnende Arthrose des Kniegelenkes sowie für eine milder verlaufende rheumatische Entzündung. Das normale Gehen und der Alltagsgebrauch ohne Belastung der Kniegelenke erschienen ihm nicht eingeschränkt. Diesem Leiden wird durch eine Beschränkung auf Arbeiten ohne Knien und Hocken und mit nur gelegentlichem Bücken ausreichend Rechnung getragen.
Weitergehende Einschränkungen durch die arterielle Hypertonie sowie alimentäre Adipositas (BMI° I) sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
Das geistige Leistungsvermögen der Klägerin reicht zur Bewältigung dieser Tätigkeit aus, da diesbezüglich keine Einschränkungen vorliegen und die Klägerin vorher als Rechtsanwaltsgehilfin eine schwierigere Tätigkeit verrichtet hat.
Diese Gesamteinschätzung ist angesichts der offenbar bestehenden Alltagstauglichkeit der Klägerin nachvollziehbar. Für eine entsprechende Belastungsfähigkeit der Klägerin spricht auch ihr Leben im Alltag, den sie offenbar gut bewältigt. Dr. W. gegenüber hat die Klägerin angegeben, sie lebe in einem eigenen Haus. Die hier anfallenden Arbeiten erledigt die Klägerin ersichtlich allein. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Klägerin die Pflege ihres Ehemannes (Pflegestufe 2) übernimmt. Dies ist eine eher mittelschwere Tätigkeit. Nur einmal pro Woche macht die Klägerin einen größeren Einkauf für den Haushalt zusammen mit ihrer Tochter. Dies ist angesichts des Einpackens und des Tragens der Sachen nachvollziehbar. Zum Tagesablauf gab die Klägerin u.a. an, sie schaue nach dem Hund, was eine gewisse Beweglichkeit bestätigt. Die Klägerin hat ausgeführt, wenn sie etwas im Garten gemacht habe, wie etwa hacken, merke sie dies am nächsten Tag. Sie habe dann vermehrt Schmerzen und fühle sich richtig schlapp. Damit mutet sich die Klägerin aber selbst mittelschwere Arbeiten zu, die ihr in der Verweisungstätigkeit als Mitarbeiterin in einer Poststelle nicht zugemutet werden.
Die Klägerin kann sich auch angesichts ihrer bisherigen Ausbildung und geistigen Fähigkeiten innerhalb von drei Monaten (zu diesem Erfordernis BSG, 22.09.1977 5 RJ 96/76 BSGE 44, 266 = SozR 2200 § 1246 Nr 23) vollwertig in die Tätigkeit der Mitarbeiterin einer Poststelle einer Kommunalverwaltung einarbeiten. Aus der Auskunft des Landesarbeitsamtes Hessen geht hervor, dass für diese Tätigkeit im Allgemeinen eine Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten Dauer erforderlich ist. Dies hält der Senat im Hinblick auf den grundsätzlich überschaubaren Aufgabenbereich, der in der Stellungnahme Janke beschrieben wird, für überzeugend. Da bei der Klägerin hinsichtlich ihrer geistigen Fähigkeiten wie Merkfähigkeit, Konzentration, Intelligenz u.ä. keine Besonderheiten vorliegen, muss bei ihr auch die übliche Einarbeitungszeit ausreichen. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit als Rechtsanwaltsgehilfin Erfahrungen im Umgang mit Schriftverkehr und mit Behörden hat.
In der Verweisungstätigkeit der Mitarbeiterin der Poststelle einer Kommunalverwaltung gibt es auch genügend Arbeitsplätze. Dies bestätigt das Landesarbeitsamt Hessen pauschal für Mitarbeiter in einer Poststelle ohne Beschränkung auf Behörden. Eine Zahl von mehr als 300 Stellen bundesweit (zu diesem Kriterium BSG, 14.05.1996 4 RA 60/94 BSGE 78, 207 = SozR 3-2600 § 43 Nr 13) in einer Kommunalverwaltung lässt sich aber bereits daraus ableiten, dass Tätigkeiten der von Frau J. beschriebenen Art in allen Kreisen und größeren Städten in der Bundesrepublik Deutschland aus der Natur der Sache heraus anfallen und wegen des Umfangs der anfallenden Post nicht typischerweise mit anderen Tätigkeiten vermischt werden können.
Die Verweisbarkeit auf die anderen von der Beklagten genannten Tätigkeiten kann daher offen bleiben.
An der Wegefähigkeit der Klägerin bestehen keine Zweifel. Nach der nachvollziehbaren Einschätzung von Dr. W. ist die Klägerin noch in der Lage, ohne unzumutbare Schmerzen und ohne erhebliche Beschwerden 500 bis 600 m vor einer Arbeitsschicht von zu Hause zum Verkehrsmittel und vom Verkehrsmittel zur Arbeitsstelle und nach der Arbeitsschicht entsprechend zu gehen. In der Zeit von 10 bis 15 Minuten könne dabei ein Weg von mehr 500 m ohne unzumutbare Schmerzen zurückgelegt werden. Eine limitierende Erkrankung ist hier nicht ersichtlich. Zudem ist die Klägerin auch nach ihren eigenen Angaben in der Lage, ein Kfz zu führen und tut dies auch.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, da es sich um eine Einzelfallentscheidung auf geklärter Rechtsgrundlage handelt.
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