L 2 B 423/08 AS ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 20 AS 3582/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 B 423/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 18. September 2008 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Übernahme der Mietkosten ab dem 1. September 2008 für die als Praxisräume genutzten Teil der Wohnung der Antragstellerin (Shiatsu-Praxis).

Die Antragstellerin bezieht von der Antragsgegnerin seit Januar 2005 Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Sie bewohnt eine Mietwohnung in H. mit einer Größe von 84,4 m², wobei sie nach ihren Angaben 40 m² für ihre Shiatsu-Praxis nutzt. Bis zum 30. August 2008 bewohnte sie diese Wohnung gemeinsam mit ihrem Ehemann. Seit dem 1. September 2008 ist der Ehemann ausgezogen. Die Antragstellerin absolvierte im Jahr 1999 einen Grundkurs zur Erlernung von Shiatsu-Behandlungen und ist seit April 2001 selbständig als Shiatsu-Behandlerin tätig. Positives Einkommen erzielte sie bisher nicht. Wegen einer Krebserkrankung ist sie bis September 2009 als 100% schwerbehindert eingestuft.

Mit Bescheid vom 3. Juli 2008 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin für den Zeitraum 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2008 Leistungen in Höhe von 1.094,47 EUR monatlich. Davon entfielen 426,68 EUR auf die Kosten für Unterkunft und Heizung für die Antragstellerin und ihren Ehemann. Die Antragsgegnerin berücksichtigte hierbei nur den als Wohnung genutzten Teil der Räumlichkeiten in der B ...straße, nicht jedoch den von der Antragstellerin als Shiatsu-Praxis genutzten Anteil (40 m²).

Die Antragstellerin hat am 15. August 2008 beim Sozialgericht Halle (SG) um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie trägt zur Begründung insbesondere vor: Die Übernahme der Miete für die gewerblich genutzten Räume sei dringend notwendig. Nach Auslaufen einer Zwischenfinanzierung durch die Schwiegermutter könne dieser Anteil der Wohnung nicht mehr bezahlt werden. Dies sei der Antragsgegnerin bereits am 30. Juli 2008 bekannt gegeben worden. Die Raumkosten seien auch Qualifizierungskosten und auch als solche von der Antragsgegnerin zu übernehmen. Im Bewilligungsabschnitt Januar bis Ende Juni 2008 seien eine Vollbehandlung sowie neun Teilbehandlungen erfolgt. Es seien so wenig Kunden, da die ursprüngliche Behandlungsmatte verschlissen sei. Diese Behandlungsmatte sei für die Antragstellerin als Behandlerin zu weich, obwohl diese für die Klientel wiederum angenehm sei. Eine vollschichtige Tätigkeit als Shiatsu-Behandlerin sei eher unrealistisch, jedoch sei diese Tätigkeit die beste Möglichkeit, der Bedrohung weiterer Behinderung entgegen zu treten.

Die Antragsgegnerin erließ – nach dem Auszug des Ehemanns der Antragstellerin – unter dem 5. September 2008 einen Änderungsbescheid zu ihrem Bescheid vom 3. Juli 2008. Danach bewilligte sie für den Zeitraum 1. September 2008 bis 31. Dezember 2008 813,47 EUR monatliche Leistungen nach dem SGB II. Der Anteil der Kosten für Unterkunft und Heizung lag weiterhin bei 426,68 EUR. Mit Schreiben vom 5. September 2008 an die Antragstellerin wies die Antragsgegnerin diese darauf hin, dass die Angemessenheitsgrenze für Unterkunft- und Heizkosten überschritten werde. Die tatsächlich anfallenden Wohnkosten würden für längstens sechs Monate noch von ihr übernommen. Die Antragstellerin könne sich bis zum 24. September 2008 dazu äußern, aus welchen Gründen es aus ihrer Sicht unzumutbar oder unmöglich sei, die Kosten der Unterkunft zu senken. Insbesondere wies die Antragsgegnerin auf die Kündigungsfrist von drei Monaten für die Wohnung der Antragstellerin hin.

Das SG hat mit Beschluss vom 18.September 2008 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und zur Begründung unter anderem ausgeführt: Eine Anspruchsgrundlage ergebe sich weder aus dem Neunten Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) noch aus dem Dritten Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) oder dem SGB II. Eingliederungsleistungen nach dem SGB II seien nicht zu gewähren, da nach der momentanen Sachlage eine positive Eingliederung in das Erwerbsleben nicht erkennbar sei. Nach ihren eigenen Berechnungen benötige die Antragstellerin 1.400,00 EUR netto, um ihre Hilfebedürftigkeit selbst zu überwinden. Einnahmen in dieser Höhe seien durch die Shiatsu-Praxis der Antragstellerin nicht zu erwarten. Jedenfalls ergebe sich aus dem eingereichten Konzept zur Selbständigkeit keine Ermessensreduzierung auf "Null", wonach die Antragsgegnerin verpflichtet wäre, die Mittel bereitzustellen.

Gegen den ihr am 26. September 2008 ausgehändigten Beschluss des SG hat die Antragstellerin am 8. Oktober 2008 Beschwerde eingelegt und zur Begründung unter anderem vorgetragen: Sie könne gesundheitlich drei Stunden am Tag arbeiten. In dieser Zeit ließen sich durch ihre Praxis monatliche Brutto-Einnahmen in Höhe von ca. 2.000,00 EUR erzielen. Dass im gesamten Bundesgebiet diese Einnahmen bisher nicht erzielt worden seien, liege offensichtlich daran, dass erst seit kurzem gesundheitsfördernde Behandlungen an Bedeutung gewönnen. Zudem seien die meisten Behandler und Behandlerinnen keine Praktiker.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

1. den Beschluss des SG vom 18. September 2008 aufzuheben und

2. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über die bereits gewährten Kosten für Unterkunft und Heizung hinaus, auch die anteiligen Kosten für die Praxisräumlichkeiten ab dem 1. September 2008 zu übernehmen.

Die Antragsgegnerin bezieht sich auf den erstinstanzlichen Beschluss und beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten des Sozialgerichts und des Senats sowie die Gerichtsakten des Sozialgerichts zum Az. S 26 AS 236/06 und zum Az. S 8 R 699/06 ergänzend Bezug genommen. Diese Akten sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

II.

Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz – SGG), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG) und auch im Übrigen zulässig.

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch nicht begründet. Denn das SG hat mit Beschluss vom 18. September 2008 im Ergebnis zu Recht den Antrag im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens abgelehnt.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) den Anspruch auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) sowie die Dringlichkeit der Entscheidung des Gerichts (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Hier fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch.

Soweit die Antragstellerin sich bezüglich der Kosten für die Praxisräume auf ihren Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben stützen will, ist die Antragsgegnerin unzuständig. Insoweit wird auf den am heutigen Tag ergangenen Beschluss des Senats in der Sache L 2 B 389/08 AS ER verwiesen. Damit ist der Rentenversicherungsträger als erstangegangener Rehabilitationsträger zuständig.

Ein Anspruch auf die begehrte Übernahme der Kosten für die Praxisräume ergibt sich auch nicht als Kosten der Unterkunft aus § 22 SGB II. Denn bei dem hier geltend gemachten Anteil der Wohnungskosten der Antragstellerin handelt es sich um den Anteil für den gewerblich genutzten Teil ihrer Wohnung. Aufwendungen, die anteilig auf einen einzelnen Raum der Unterkunft entfallen, der ausschließlich oder ganz überwiegend für gewerbliche Zwecke (z. B. im Rahmen des Aufbaus einer selbständigen Existenz) genutzt wird, sind keine Wohnkosten im Sinne des § 22 SGB II (Lauterbach in: Gagel, Kommentar, SGB III - Arbeitsförderung - mit SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende -, Stand: 1. Oktober 2008, § 22 Rdnr. 13; vgl. Lang/Link in: Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, 2. Auflage 2008, § 22 Rdnr. 15b).

Vorliegend war nicht zu prüfen, ob die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 297,00 EUR, die die Antragsgegnerin für einen 1-Personen-Haushalt als Höchstgrenze für angemessen hält, ausreichend sind. Denn die Antragsgegnerin gewährt derzeit noch die tatsächlichen Kosten der Unterkunft für den zu Wohnzwecken genutzten Anteil der Wohnung in Höhe von 426,68 EUR und hatte bereits unter dem 5. September 2008 die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass diese Kosten nur noch sechs Monate übernommen würden. Als Datum für eine etwaige Stellungnahme der Antragstellerin hatte die Antragsgegnerin den 24. September 2008 angegeben. Der Senat geht damit davon aus, dass jedenfalls bis zum 24. März 2009 noch Kosten der Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Kosten gewährt werden. Nach Ablauf dieses Zeitraums dürfte – falls die Antragstellerin sich nicht zwischenzeitlich eine günstigere Wohnung gesucht hat – insoweit weiter geprüft werden können.

Als Anspruchsgrundlage kommt auch § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II nicht in Betracht. Danach kann die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende – über die in Absatz 1 genannten Leistungen hinaus – weitere Leistungen erbringen, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind; die weiteren Leistungen dürfen die Leistungen nach Absatz 1 nicht aufstocken. Zu den weiteren Leistungen gehört insbesondere auch das Einstiegsgeld nach § 29 SGB II. Es kann offen bleiben, ob die Antragsgegnerin als nicht erstangegangener Träger zuständig ist (vgl. oben). Denn jedenfalls besteht kein Anspruch auf die Bewilligung von weiteren Leistungen. Die Entscheidung hierüber steht im Ermessen der Antragsgegnerin, so dass die Klägerin nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hat. Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 SGB II soll den Leistungsträgern eine flexible Handhabung ermöglich. Ihnen muss daher ein Freiraum sowohl bei der Auswahl als auch bei der Beurteilung von Auswirkungen auf die Situation des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zugestanden werden (Eicher in: Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, 2. Auflage 2008, § 16 Rdnr. 173 u. 179). Dabei ist insbesondere in die Ermessensausübung einzustellen, ob die Geschäftsprognose objektiv nachvollziehbar ist. Diese Erwägungen hat die Antragsgegnerin in ihre Ermessensausübung eingestellt. Vor dem Hintergrund der eingereichten Kostenaufstellung und der vermuteten Einnahmen ist – wie das SG zu Recht ausführt – jedenfalls keine Ermessensreduzierung auf "Null" anzunehmen. Dies folgt nach Auffassung des Senats bereits daraus, dass trotz einer mehrere Jahre dauernden Tätigkeit als Shiatsu-Behandlerin – wenn auch derzeit ohne Abschluss beim "Europäischen Shiatsu-Institut" – bisher keinen Gewinn aus dem Gewerbe erzielt wurden. Demgegenüber sind die entstehenden Kosten allein aufgrund des Praxisanteils der Wohnung der Antragstellerin so hoch, dass die Antragsgegnerin die Förderung über § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II auch ermessensfehlerfrei abgelehnt haben dürfte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.

gez. Lauterbach gez. Wulff gez. Dr. Peters
Rechtskraft
Aus
Saved