Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 10 AS 3183/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 443/09 B ER und L 5 AS 444/09 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Glaubhaftmachung - Zustimmung - Umzug
Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. und 19. November 2009 werden zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin wendet sich in ihren Beschwerden gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zur Erteilung einer Zusicherung gemäß § 22 Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zu verpflichten, sowie gegen die Ablehnung der beantragten Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren.
Die am ... 1990 geborene Antragstellerin hatte nach dem Schulabschluss ab dem 1. September 2008 ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) bei dem gemeinnützigen Verein Therapeuticum R.haus e.V. St. aufgenommen. Dabei war ihr ein möbliertes Zimmer kostenfrei zur Verfügung gestellt worden. Letztmals erfolgte in der Lohnabrechnung für Januar 2009 eine fiktive "Berücksichtigung von Miete" (ausweislich des Mietvertrags aus steuerlichen Gründen) sowie ein Abzug von Verpflegungskosten. Für die Monate Februar bis März 2009 enthält die Lohnabrechnung als Lohnart eine "Nettovereinbarung", für April 2009 zusätzlich den Posten "Mutterschaftsgeld" sowie für Mai bis Juli 2009 nur noch "Mutterschaftsgeld".
Die Antragstellerin gebar am ... 2009 in W. eine Tochter. Nach ihren Einlassungen im Beschwerdeverfahren bewohnte sie das Zimmer in St. bis Mitte Februar 2009 und kehrte zurück nach W ... Ausweislich einer telefonischen Auskunft des Einwohnermeldeamts der Stadt W. für die Antragsgegnerin vom 9. September 2009 hat die Antragstellerin seit dem 16. Februar 2009 wieder ihren Hauptwohnsitz unter der Anschrift ihrer Mutter angemeldet. Davor sei diese Wohnung als Nebenwohnung und das Zimmer in St. als Hauptwohnung gemeldet gewesen.
Die Mutter der Antragstellerin ist Eigentümerin einer ehemaligen Gaststätte mit Wohnhaus, das nach Angaben der Antragstellerin zwangsversteigert werden soll. Die Antragstellerin nutzt ausweislich der Protokolle der Hausbesuche der Antragsgegnerin vom 17. September 2009 und 27. Januar 2010 mietfrei im Mittelgeschoss des Hauses zwei hintereinander liegende Räume mit ca. 22-24 qm sowie 13 qm Wohnfläche. Der hintere Raum verfügt nicht über einen Heizkörper, wird jedoch über die Schiebetür zwischen den beiden Zimmern erwärmt. Anlässlich des zweiten Hausbesuchs am frühen Morgen hatte der vordere Raum gefühlte ca. 20°-22° C und der hintere Raum ca. 18°-20° C gehabt. Dort haben sich ein Kinderbett und eine Babywanne befunden. Die Räume sind nach dem Protokoll mit einer Doppelliege, Eckcouch, einem Bett, einem Tisch, einer Kommode, einem mehrtürigen Kleiderschrank und mit Mobiliar zur Versorgung des Kindes ausgestattet. Es sei ausreichend Platz, um ein Laufgitter aufzustellen. Küche, Bad und WC teile sie mit der Mutter, deren Lebensgefährten und dem Bruder der Antragstellerin. Die Warmwassererwärmung erfolgt mittels elektrischer Durchlauferhitzer in der Küche und im Bad.
Die Antragstellerin bezog Mutterschaftsgeld vom 5. April bis 12. Juli 2009 und erhält Elterngeld vom 8. September 2009 bis voraussichtlich 7. April 2010; ferner bezieht sie das Kindergeld für ihr Kind. Darüber hinaus erhielt sie bis 31. August 2009 eine Halbwaisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Alle Sozialleistungsbescheide in dem Zeitraum von Mai bis Juli 2009 wurden an ihre Anschrift in W. adressiert.
Der Kindsvater zahlt nach Angaben der Antragstellerin keinen Unterhalt und habe bis September 2009 in We. gewohnt. Danach habe er eine Ausbildung aufgenommen und eine Einraumwohnung in W. bezogen. Zunächst hat die Antragstellerin ausgeführt, es bestehe keine Absicht des Zusammenlebens. Die Mutter der Antragstellerin hat am 26. August 2009 anlässlich des Versuchs eines Hausbesuchs angegeben, es bestehe gar kein Kontakt zu ihm. Erstmals im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin ihn als "Lebensgefährten" bezeichnet.
Erstmals am 21. Juli 2009 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II und vermerkte zu ihrer Anschrift in W.: "Postadresse". Nach einem handschriftlichen Vermerk sollte der Antrag ab dem 1. September 2009 gültig sein. Angaben zu ihren Wohnverhältnissen machte die Antragstellerin nicht. Sie legte jedoch den Mietvertrag mit dem gemeinnützigen Verein sowie die Lohnnachweise bis Juli 2009 vor. Ausweislich eines beigefügten Lebenslaufs habe sie das FSJ vom 1. September 2008 bis 31. August 2009 absolviert. Ferner legte die Antragstellerin am 6. August 2009 zwei Wohnungsangebote für Wohnungen in W. vor.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 10. August 2009 lehnte die Antragsgegnerin die Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme der Aufwendungen für eine neue Unterkunft ab dem 1. September 2009 ab. Dabei ging sie von einem derzeitigen Aufenthalt in St. bis zur Beendigung des FSJ aus. Aufgrund der Geburt des Kindes sei ein Umzug zum 1. September 2009 erforderlich; die vorgelegten Wohnungsangebote seien aber zu teuer.
Den Antrag auf Leistungen nach dem SGB II lehnte die Antragsgegnerin zunächst wegen fehlender Unterlagen und wegen Fehlens eines gewöhnlichen Aufenthalts in Folge des angegebenen wöchentlichen Wohnortwechsels zwischen W. und H. ab (Bescheide vom 10. und vom 28. August 2009). Im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Sozialgericht Magdeburg (S 3 AS 2585/09 ER) bewilligte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 22. September 2009 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von September bis Dezember 2009 in Höhe von 410,00 EUR/Monat. In diesem Verfahren behauptete die Antragstellerin noch, ihren gewöhnlichen Aufenthalt und den ihres Kindes in St. erst mit dem Ende des FSJ zum 1. September 2009 aufgegeben zu haben.
Am 12. August 2009 beantragte die Antragstellerin erneut eine Zusicherung zur Anmietung einer Wohnung ab 1. September 2009 in der A. –E. -Straße , 38855 W ... Ausweislich des vorgelegten Mietangebots, das bereits eines der beiden im August 2009 vorgelegten Wohnungsangebote war, handelt es sich um eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 58,53 qm und einer monatlichen Gesamtmiete von 380,45 EUR (Grundmiete 234,12 EUR, Betriebskosten 58,53 EUR, Heizkostenvorauszahlung 87,80 EUR). Sie machte als schwerwiegende soziale Gründe für die Notwendigkeit des Umzugs geltend: Sie habe ein Kind bekommen und bisher in einer Wohngemeinschaft gewohnt. Momentan pendele sie zwischen den Großeltern ihres Kindes und dem Vater; dies seien keine tragbaren Zustände. Zwischenzeitlich war der erste Hausbesuch durchgeführt worden. Mit Bescheid vom 30. September 2009 lehnte die Antragsgegnerin die Erteilung einer Zusicherung gemäß § 22 Abs. 2 SGB II ab. Es sei davon auszugehen, dass sich die Antragstellerin mit ihrer Tochter in den derzeitigen Wohnverhältnissen frei entfalten könne, an Platzmangel (gemeint: Platz) fehle es nicht. Weiterhin wohne sie mietfrei und ein Umzug würde zu höherer Hilfebedürftigkeit führen. Die Erforderlichkeit eines Umzugs sei daher nicht gegeben. Dagegen hat die Antragstellerin am 26. Oktober 2009 Widerspruch eingelegt, über den nach Kenntnis des Senats noch nicht entschieden worden ist.
Am 28. Oktober 2009 hat sie den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Magdeburg gestellt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren beantragt. Sie hat wie in dem Verfahren S 3 AS 2585/09 ER geltend gemacht, bisher mit ihrem Kind in St. gewohnt zu haben. Mit Beendigung des FSJ zum 31. August 2009 hätten sie die in St. bewohnte Wohnung räumen müssen. Seither pendle sie zwischen dem Kindsvater in H. und W., halte sich aber die meiste Zeit bei ihrer Mutter in W. auf. Daher sei sie nicht den Beschränkungen des § 22 Abs. 2a SGB II unterworfen. Das vorgelegte Mietangebot sei angemessen. Die Antragsgegnerin habe auch nicht berücksichtigt, dass die Zwangsversteigerung des Hauses bereits angeordnet und im Grundbuch eingetragen worden sei. Daher sei ihre Mutter nicht berechtigt, Mietverträge mit Dritten zu vereinbaren. Ihre zeitweilige Aufnahme sei nur erfolgt, um Obdachlosigkeit zu vermeiden. Darüber hinaus verfügten die Räumlichkeiten nicht über einen Warmwasseranschluss, so dass sie auf Dauer nicht bewohnbar seien. Außerdem sei nicht berücksichtigt worden, dass sie als alleinerziehende Mutter ein gemäß Art. 6 Grundgesetz (GG) geschütztes Interesse daran habe, unabhängig von ihren Eltern leben zu können und sich nicht in die Erziehung ihrer Tochter hineinreden lassen zu müssen. Wegen der angespannten Wohnraumsituation in W. für kleine und preisgünstige Mietwohnungen sei zu befürchten, dass die begehrte Wohnung nach Durchführung des Hauptsacheverfahrens bereits anderweitig vermietet worden sei. Nach erfolgter Zwangsversteigerung werde sie ohnehin eine neue Unterkunft suchen müssen. Schließlich hat sie geltend gemacht, den Bescheid vom 10. August 2009 nur deshalb nicht angegriffen zu haben, weil die Antragsgegnerin die Leistungsbewilligung ohnehin komplett abgelehnt habe. Ferner hat sie vorgetragen, wegen der Leistungsablehnung durch die Antragsgegnerin sei sie zur Vermeidung von Obdachlosigkeit zur Wohnsitznahme bei ihrer Mutter genötigt worden. Wäre ihr gleich eine Zusicherung erteilt worden, wäre der jetzige Zustand gar nicht erst eingetreten.
Die Antragsgegnerin hat sich auf den Standpunkt gestellt, die erste Ablehnung einer Zusicherung vom 10. August 2009 sei bestandskräftig geworden. Die Antragstellerin wohne mietfrei und in zumutbaren Verhältnissen. Es drohe keine unmittelbare Räumung des Hauses. Ferner hat die Antragsgegnerin Auszüge aus einem "Mietpool" über billigere, verfügbare Wohnungen in W. vorgelegt. Mit Schreiben vom 10. November 2009 hat sie ausgeführt: " Zwar wird der Antragstellerin insoweit nachgegeben, dass der Umzug in eine eigene Wohnung erforderlich ist. Die von ihr ausgewählte Wohnung in der A. –E. -Straße ist aber nicht angemessen "
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 18. November 2009 abgelehnt, da kein Anordnungsgrund vorliege. Nach den unwidersprochenen Feststellungen der Antragsgegnerin zur gegenwärtigen Wohnsituation verfügten die Antragstellerin und ihre Tochter über eine hinreichend zumutbare Unterkunft. Maßstab nach dem SGB II sei dabei das auf das Notwendige limitierte. Dass es am Notwendigsten mangele, sei weder schlüssig vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Es bestehe kein Erfordernis eines Warmwasseranschlusses in den Räumlichkeiten der Antragstellerin, da sie Küche und Bad mitbenutzen könne. Auch wenn das Wohnhaus zur Zwangsversteigerung ausgeschrieben sei, entstünden ihr keine unzumutbaren Nachteile. Einen Termin für einen in Aussicht gestellten Eigentümerwechsel habe sie nicht benannt. Selbst nach Vorlage eines Titels könnte die Räumungsfrist bis zu einem Jahr betragen. Allerdings habe die Antragsgegnerin der Notwendigkeit des Umzugs im Falle eines berechtigten Räumungsbegehrens nicht widersprochen, weshalb ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin entfallen sollte. Auch der Hinweis auf eine angespannte Wohnsituation in W. begründe nicht die Eilbedürftigkeit. Eine solche lasse sich nicht mit einem verschlossenen Wohnungsmarkt gleichsetzen. Es sei nicht wahrscheinlich, dass die Antragstellerin im Falle einer Räumungspflicht keine zumutbare Wohnung finden könnte. Mit Beschluss vom 19. November 2009 hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht des Antrags auf einstweilige Anordnung abgelehnt.
Gegen die am 21. November 2009 zugestellten Beschlüsse hat die Antragstellerin am 27. November 2009 jeweils Beschwerde eingelegt. Sie hat zunächst behauptet, das Haus stehe unter Zwangsverwaltung. Auf Nachfrage des Berichterstatters hat sie eingeräumt, dass es keinen Zwangsverwalter gibt. Ergänzend zum bisherigen Vorbringen hat sie geltend gemacht, ihre Mutter unterliege dem Verfügungsverbot des § 23 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG). Ihr sei nur die Verwaltung und Nutzung des Grundstücks innerhalb der Grenzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft gestattet. Die verlangte mietfreie Überlassung von Wohnraum entspreche dem nicht. Sie werde in ein kostenpflichtiges zivilrechtliches Räumungsverfahren gegen einen möglichen neuen Eigentümer getrieben, um eine Räumungsfrist zu erhalten. Weiter trägt sie vor, die Antragsgegnerin habe mit Schriftsatz vom 10. November 2009 und mit Bescheid vom 10. August 2009 die Erforderlichkeit eines Umzugs anerkannt. Soweit sie jetzt eine andere Auffassung vertrete, bestehe der Verdacht auf Prozessbetrug. Das Sozialgericht habe ein Rechtsschutzbedürfnis nur deshalb verneint, weil die Antragsgegnerin die Erforderlichkeit des Umzugs im Falle einer Räumung bejaht habe. Es kämen erschwerend Streitigkeiten zwischen ihr und ihrer Mutter hinzu, weshalb sie in der Vergangenheit aus der elterlichen Wohnung ausgezogen sei. Die Ummeldung nach W. sei auf Drängen der Antragsgegnerin erfolgt. Sie habe allein aus zeitlichen Gründen die jeweiligen Anträge auf Sozialleistungen von W. aus gestellt. Ferner hat die Antragstellerin auf Nachfragen - entgegen der bisherigen Darstellung - angegeben, das Zimmer in St. bereits im Februar 2009 geräumt zu haben und seit der Geburt ihres Kindes zwischen H. und W. zu pendeln.
Die Mutter der Antragstellerin hat mit Schreiben an den Senat vom 14. Januar 2010 - unaufgefordert - Stellung genommen. Danach sei die Antragstellerin wegen massiver Probleme mit dem neuen Lebenspartner 2007 stationär psychiatrisch behandelt worden. Mit dem Umzug nach St. 2008 habe sie ein neues Leben beginnen wollen. Nach ihrer Rückkehr wegen der ungewollten Schwangerschaft habe sie vorwiegend bei ihrem Freund und dessen Eltern gelebt. Erst nachdem dieser aus seiner Wohnung ausgezogen sei, hätte sie einen Antrag auf Kostenübernahme gestellt. Weil sie und die Antragstellerin von einer Genehmigung ausgegangen seien, hätte sie vorübergehend ihr altes Mädchenzimmer nutzen sollen. Die Mitarbeiterin der Antragsgegnerin hätte sie anderenfalls in ein Frauenhaus geschickt. Der Aufenthalt zuhause hätte nur kurze Zeit dauern sollen. Zwischenzeitlich könnten sie kaum mehr miteinander reden, es komme zu ständigen Streitereien. Ihr Lebensgefährte sei wegen der massiven Probleme mit der Antragstellerin zu einem Freund gezogen. Der Bruder der Antragstellerin werde durch das Kind massiv gestört und seine schulische Entwicklung sei beeinträchtigt. Die Räumlichkeiten seien unzumutbar für ein Kleinkind.
Auf Aufforderung des Senats, die Voraussetzungen für den Erlass einer Regelungsanordnung glaubhaft zu machen, hat die Antragstellerin unter dem 20. Januar 2010 eine Eidesstattliche Versicherung vorgelegt. Danach sei sie im Februar 2009 von St. nach W. zum Kindsvater gezogen, da sie ihre Zukunft mit ihrem Lebensgefährten dort gesehen habe. Die Anmeldung in W. sei auf Veranlassung einer Mitarbeiterin der Antragsgegnerin Mitte Februar 2009 erfolgt, damit der Leistungsantrag bearbeitet werden könne. Von der Geburt bis Anfang Oktober 2009 sei sie alle zwei Wochen zwischen der Wohnung ihres Lebensgefährten, der der Schwiegereltern und der ihrer Mutter gependelt. Nach dem Umzug des Lebensgefährten im Oktober 2009 habe sich das Verhältnis zu den Schwiegereltern endgültig zerrüttet. Mündlich sei ihr im August 2009 von der Sachbearbeiterin zugesagt worden, dass sie die Wohnung anmieten könne, wenn sie den Teil der unangemessenen Kosten selbst trage. Sie habe vor dem 1. September 2009 keinen Leistungsantrag stellen können, da sie noch den Arbeitsvertrag in St. gehabt habe. Angaben zum Verhältnis zu ihrer Mutter hat sie nicht gemacht.
Die Antragstellerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Beschlüsse des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. und 19. November 2009 aufzuheben, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Zusicherung zur Übernahme der Aufwendungen für die Unterkunft A. –E. -Straße in 38855 W. zu erteilen, ihr für das Verfahren vor dem Sozialgericht Magdeburg S 10 AS 3183/09 ER sowie für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerden zurückzuweisen.
Sie meint, nach Prüfung der Akte habe sie ihre Einschätzung der Erforderlichkeit eines Umzugs korrigieren müssen. Ein Anordnungsgrund sei nicht gegeben. § 24 ZVG verbiete nicht das mietfreie Wohnen. Hilfsweise macht sie geltend, es fehle auch ein Anordnungsanspruch, da ein Umzug nicht erforderlich sei. Ab der Geburt des Kindes habe die Antragstellerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei ihrer Mutter gehabt und vor dem Antrag auf Leistungen nach dem SGB II dort dauerhaft mietfrei gewohnt. Es komme daher nicht darauf an, ob der Umzug von St. oder der Wohnung der Eltern des Kindsvaters in eine eigene Wohnung erforderlich sei. Der geltend gemachte Streit zwischen Antragstellerin und Mutter sei kein Umzugsgrund, da eine Gesundheitsgefährdung nicht geltend gemacht werde.
Ferner hat die Antragsgegnerin das Protokoll des zweiten Hausbesuchs vorgelegt. Ergänzend macht sie geltend, die Ausführungen der Antragstellerin bestätigten, dass diese sich nur vorübergehend in St. aufgehalten habe und im mütterlichen Haushalt dauerhaft wohnen geblieben sei. Die Mitarbeiterin, die damals Kontakt zur Antragstellerin gehabt habe, sei nicht mehr bei ihr beschäftigt und könne nicht befragt werden. Die Antragstellerin hätte wissen können, dass ein Einzug ins Frauenhaus für die begehrten Leistungen ausreichend gewesen wäre. Die Schilderung der Mutter belege keine unzumutbaren Zustände; anderenfalls hätte die Antragstellerin in ein Frauenhaus ziehen können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Verwaltungsverfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten und Beiakten Bezug genommen. Die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakte S 3 AS 2585/09 ER haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
1. Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. und 19. November 2009 sind form- und fristgerecht im Sinne von § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben.
a. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist zulässig i.S.v. § 172 Abs. 3 Ziff. 1 und 2 SGG, weil in der Hauptsache die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 SGG statthaft wäre. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt hier 750,00 EUR. Die Antragstellerin begehrt die Zusicherung zur Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II i.H.v. 380,45 EUR/Monat. Nach § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II werden die Leistungen jeweils für sechs Monate bewilligt. Dies entspricht einem Wert des Beschwerdegegenstands von 2.280,72 EUR.
b. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ebenfalls statthaft gemäß § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Danach ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich statthaft, es sei denn, der maßgebliche Beschwerdewert wird nicht überschritten. Im sozialgerichtlichen Verfahren beträgt der maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstands für die Berufung - anders als in Zivilverfahren gemäß § 511 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO - nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 SGG 750,00 EUR.
2. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 28. Oktober 2009 ist jedoch unbegründet. Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. November 2009 ist nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung haben nicht vorgelegen.
Das Sozialgericht hat das Begehren der Antragstellerin zu Recht als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung behandelt. Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden.
Das Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes hat vor dem Hintergrund des Artikel 19 Abs. 4 GG die Aufgabe, in den Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung in dem grundsätzlich vorrangigen Verfahren der Hauptsache zu schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteilen führen würde, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002, 1 BvR 1586/02, NJW 2003 S. 1236 und vom 12. Mai 2005, BvR 569/05, Breithaupt 2005, S. 803). Dies bedeutet aber gleichzeitig, dass ein Anordnungsgrund fehlt, wenn die vermutliche Zeitdauer des Hauptsacheverfahrens keine Gefährdung für die Rechtsverwirklichung und -durchsetzung bietet, wenn also dem Antragsteller auch mit einer späteren Realisierung seines Rechts geholfen ist. Zwar sollen grundsätzlich die Leistungen nach dem SGB II das Existenzminimum der Antragsteller und auch das Grundbedürfnis des Wohnens sichern. Kann durch die seitens des Leistungsträgers erbrachte Leistung ein Bedarf nicht gedeckt werden, ist die Existenz des Hilfebedürftigen zeitweise nicht sichergestellt. Allerdings führt nicht jede Unterdeckung des Bedarfs grundsätzlich zu einer Existenzbedrohung und damit zum Vorliegen eines Anordnungsgrunds. Erforderlich ist vielmehr eine existentielle Notlage, hier bezogen auf das Grundbedürfnis des Wohnens.
Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet. Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 86b Rn. 16b). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die sozialgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden.
Der Umstand, dass das vorgelegte Wohnungsangebot bereits Gegenstand eines auf Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II gerichteten, bestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahren war, steht weder einer neuen Antragstellung noch einer Geltendmachung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entgegen. Da die Antragsgegnerin von der Möglichkeit, den erneuten Antrag unter Hinweis auf ihre bestandskräftige Entscheidung ohne Sachprüfung abzulehnen, keinen Gebrauch gemacht und zudem seine ablehnende Entscheidung anders begründet hat, sind erneut Rechtsbehelfsverfahren eröffnet. Es besteht ein streitiges Rechtsverhältnis, zu dessen vorläufiger Regelung eine einstweilige Anordnung ergehen könnte.
a. Hier ist jedoch schon kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden.
1.1. Die derzeitigen Wohnverhältnisse lassen eine existenzielle Notlage hinsichtlich des Grundbedürfnisses des Wohnens, die ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung unzumutbar machte, nicht erkennen. Zu Recht hat das Sozialgericht darauf abgestellt, dass die Antragstellerin mit ihrer Tochter nicht unter unzumutbaren Wohnverhältnissen lebt.
Maßstab ist insoweit nicht ein Vergleich der derzeitigen Verhältnisse mit der von der Antragstellerin in Aussicht genommenen Mietwohnung. Vielmehr ist abzustellen auf den Wohnstandard, der für Leistungsbezieher nach dem SGB II nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz (nur) einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügen und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen muss. Zumutbar sind Wohnungen mit bescheidenem Zuschnitt und lediglich einfachem und im unterem Segment liegenden Ausstattungsgrad (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 30/08 R, (14) m.w.H. zur Rechtsprechung). Nach der Beschreibung der Wohnverhältnisse anlässlich der Hausbesuche genügt die derzeitige Unterkunft einfachen Anforderungen. Es existieren für sie und das Kind zwei separate Räume, die eine wohnungsähnliche Einheit bilden. Eine Grundausstattung mit Mobiliar ist vorhanden. Zusätzlich nutzen sie gemeinschaftlich mit der Familie Küche, Bad und WC. Auf ihrer Etage gibt es ein weiteres, allerdings unbeheiztes WC. Obwohl das hintere der beiden Zimmer nicht über eine Heizung verfügt, konnte bei dem Hausbesuch am 27. Januar 2010 frühmorgens eine Raumtemperatur von ca. 18-20° C geschätzt werden. Das Kind war auch nicht auffallend warm angezogen.
Die Wohnverhältnisse sind auch im Hinblick auf das Platzangebot nicht unzumutbar beengt. Als der Größe nach angemessen ist für eine aus zwei Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft nach der maßgebenden Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsneubaus in Sachsen-Anhalt 1995 (MBl LSA vom 23. Juni 1995, S. 1133) eine Wohnfläche von bis zu 60 qm anzusehen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die derzeitigen Wohnverhältnisse bereits als unzumutbar anzusehen sind, weil sie möglicherweise eine Fläche von 60 qm unterschreiten. Es handelt sich hier nicht um eine Mindest-, sondern eine Höchstgrenze. Nach den unwidersprochenen Feststellungen der Antragsgegnerin geht der Senat davon aus, dass die Antragstellerin zwei Zimmer mit ca. 40 qm Wohnfläche bewohnt. Es kann hier offen bleiben, mit welcher Fläche die anteiligen Nutzungsflächen für Flur, Bad, Küche und WC zu veranschlagen sind. Denn schon alleine bezogen auf die beiden Zimmer der Antragstellerin und ihres Kindes liegt eine unzumutbar beengte Wohnsituation nicht vor. Nach der Beobachtung der Mitarbeiter der Antragsgegnerin ist ausreichend Platz, um auch ein Laufgitter aufzustellen. Der Umstand, dass die beiden Räume im Obergeschoss nicht über einen eigenen Warmwasseranschluss verfügen, führt ebenfalls nicht zur Unzumutbarkeit der derzeitigen Wohnverhältnisse. Denn die Antragstellerin kann auf das in Küche und Bad zur Verfügung stehende Warmwasser zurückgreifen. Dabei ist es zumutbar, ggf. beim Wickeln ihres Kinds eine Schüssel mit warmem Wasser in ihre Zimmer zu holen. Der Umstand, dass sich in dem Kinderzimmer eine Babywanne befindet, weist darauf hin, dass das Kind auch in den Räumlichkeiten gebadet wird.
2.2. Auch die von der Antragstellerin - erstmals im Beschwerdeverfahren - geltend gemachten Streitigkeiten zwischen ihr und ihrer Mutter führen nicht zur Glaubhaftmachung einer existentiellen Notlage.
Die Antragstellerin hat weder durch ihren Bevollmächtigten noch in ihrer Eidesstattlichen Versicherung konkrete Angaben zu Ausmaß und Umfang der Streitigkeiten gemacht. Sie hat lediglich vage angedeutet, in der Vergangenheit seien Streitigkeiten Grund für ihren Auszug gewesen. Möglicherweise hat sich dieser Umstand auf den Entschluss, das FSJ in St. abzuleisten, ausgewirkt. Jedenfalls hat die Antragstellerin durch ihre Rückkehr in die elterliche Wohnung im Februar 2009 und Anmeldung ihres Hauptwohnsitzes dort gezeigt, dass sie den Streitigkeiten offensichtlich keinen so großen Wert beigemessen hat, als dass für sie eine Rückkehr nicht in Frage gekommen wäre. Anderenfalls hätte sie auch nur zwischen der Wohnung ihres Lebensgefährten und dessen Eltern - zu denen bis Oktober 2009 noch ein leidlich gutes Verhältnis bestanden habe - pendeln können. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin im Februar 2009 noch gar keinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II und auf Zustimmung zum Bezug einer eigenen Wohnung gestellt hatte. Vielmehr ist sie erkennbar zunächst davon ausgegangen, auf unbestimmte Zeit mit ihrem Kind dort sowie bei dem Kindvater und dessen Eltern leben zu wollen.
Der Senat hält die erstmals im Beschwerdeverfahren angeführten Streitigkeiten auch aus einem anderen Grund nicht für glaubhaft. Die Antragstellerin hat in ihrem zweiten Antrag auf Erteilung einer Zusicherung am 12. August 2009 als schwerwiegende soziale Gründe gerade nicht auf Streitigkeiten mit ihrer Mutter oder deren Lebensgefährten abgestellt. Vielmehr hat sie allein die Unmöglichkeit des Weiterwohnens in einer Wohngemeinschaft und das derzeitige Pendeln zwischen dem Lebensgefährten und dessen Eltern betont. In ihrer Eidesstattlichen Versicherung für den Senat hat die Antragstellerin nicht dargelegt, dass ihr und dem Kind ein weiterer Verbleib in der derzeitigen Wohnung nicht zumutbar wäre. Sie hat ebenfalls lediglich unkonkret auf ein schlechtes Verhältnis zwischen ihr und der Mutter sowie dem Lebensgefährten verwiesen.
Gegen eine Glaubhaftmachung von massiven sozialen Konflikten durch die Eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin spricht aber auch, dass ihre Ausführungen während der bisherigen Verfahren in verschiedenen, wesentlichen Punkten falsch gewesen sind und zum Teil erst auf mehrmaliges Nachfragen richtig gestellt wurden. Es bleiben daher so erhebliche Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Schilderungen, dass eine Glaubhaftmachung nicht gelingt.
So hat sie mehrfach vortragen lassen, erst zum 31. August 2009 mit ihrem Kind St. verlassen zu haben. Sie hat noch in dem Beschwerdeverfahren behauptet, die Leistungsanträge nur aus zeitlichen Gründen nicht von St. aus gestellt zu haben, weil sie ja die Absicht des Rückzugs nach W. gehabt habe. Tatsächlich wurden alle Sozialleistungsanträge deshalb von W. aus gestellt, weil sie schon im Februar 2009 wieder dort wohnhaft gewesen ist.
Auch hat sie den Kindsvater erst im Beschwerdeverfahren als "Lebensgefährten" bezeichnet. Hier hat sie auch erstmals angegeben, bis Oktober 2009 im Wechsel auch ihn in seiner Wohnung in We. besucht zu haben. Ihre Mutter hatte hingegen gegenüber der Antragsgegnerin im August 2009 behauptet, es bestünde gar kein Kontakt zu ihm. Hinsichtlich der Zeiträume der jeweiligen Aufenthalte hat die Antragstellerin ebenfalls mehrfach sich widersprechende Angaben gemacht. Zunächst hat sie angegeben, nur zeitweilig in H. zu sein, um dem Kindsvater einen Kontakt mit dem Kind zu ermöglichen, und sich schwerpunktmäßig in W. aufzuhalten. Später hat sie von Aufenthalten im wöchentlichen Wechsel in H. und W. (nicht: We. ) berichtet. Nunmehr gibt sie in der Eidesstattlichen Versicherung einen 2-wöchentlichen Wechsel zwischen den drei Wohnungen an.
Falsch sind auch ihre Ausführungen im Beschwerdeverfahren zu der angeblichen Zwangsverwaltung des elterlichen Hauses gewesen.
Das Schreiben der Mutter der Antragstellerin vom 14. Januar 2010 führt nicht zu einer anderen Bewertung der fehlenden Glaubhaftmachung. Soweit diese auf einen stationären psychiatrischen Aufenthalt der Antragstellerin im Jahre 2007 abstellt, hat dies für die Bewertung der heutigen Situation keine Bedeutung. Die Angabe, die Antragstellerin habe nach ihrer Rückkehr aus St. vorwiegend bei ihrem Freund und dessen Eltern gewohnt, stimmt nicht mit den Darstellungen der Antragstellerin überein. Die zeitliche Zuordnung des ersten Antrags auf Kostenübernahme für eine eigene Wohnung mit dem Auszug des Lebensgefährten aus seiner Wohnung widerspricht den Angaben der Antragstellerin ebenfalls. Danach sei dieser erst Ende September 2009 aus seiner Wohnung in We. ausgezogen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Antragstellerin aber schon längst den maßgeblichen Antrag gestellt. Daher ist auch die Behauptung, die Mutter habe der Antragstellerin nur "vorübergehend" bis zur bereits in Aussicht gestellten Bescheiderteilung aufnehmen wollen, nicht plausibel. Der Einzug der Antragstellerin erfolgte im Februar 2009, der erste Antrag wurde aber erst am 21. Juli 2009, und zwar für die Zeit ab dem 1. September 2009 gestellt.
Der Senat sieht in der Anwesenheit eines Kleinkindes in dem mehrstöckigen Wohnhaus keine erhebliche Gefährdung für das Wohl und die Entwicklung des Bruders der Antragstellerin. In jeder Familie kommt es durch ein Kleinkind zu gewisser Unruhe. Besondere, nicht hinnehmbare Belastungen wie der Verlust sozialer Kontakte oder eine erhebliche Gefährdung des Schulabschlusses sind damit grundsätzlich nicht verbunden.
Der Hinweis der Mutter, dass ihr Lebensgefährte mittlerweile zu einem Freund gezogen sei, wird durch die Angaben der Antragstellerin nicht bestätigt. Diese hat in ihrer Eidesstattlichen Versicherung seinen Auszug mit keinem Wort erwähnt. Außerdem ist insoweit nicht ersichtlich, inwieweit ein unmittelbarer Zusammenhalt mit der Antragstellerin bestehen soll. Immerhin wohnt diese bereits seit Februar 2009 wieder im elterlichen Haushalt und hat erstmals im Juli 2009 eine Auszugsabsicht bekundet. Streitigkeiten sind erstmals im Beschwerdeverfahren behauptet worden. Das Vorbringen der Antragstellerin im gesamten Verfahren lässt nicht erkennen, dass es seit Februar 2009 zu einer Eskalation der Streitigkeiten gekommen wäre.
Schließlich sind auch die Ausführungen der Mutter zu einer Unzumutbarkeit der Wohnverhältnisse durch die Hausbesuch widerlegt. Das "unbeheizte Zimmer" ist nach der Feststellung des Hausbesuchs so warm, dass für das Kind relativ dünne Bekleidung ausreichend war. Die Notwendigkeit der Warmwassergewinnung über Elektroboiler führt nach Auffassung des Senats ebenfalls nicht zur Unzumutbarkeit des Abwartens des Hauptsacheverfahrens. Bislang war die Antragstellerin offensichtlich in der Lage, sich und ihr Kind zu waschen. Dies gilt auch für die Mutter, den Lebensgefährten und den Bruder der Antragstellerin.
3.3. Die Ausführungen der Antragstellerin zu Art. 6 GG sind ebenfalls nicht geeignet, eine Eilbedürftigkeit anzunehmen. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schützt sowohl das Umgangsrecht eines Elternteils als auch die elterliche Sorge.
Eine Verletzung der Ausübung der elterlichen Sorge durch ein Verbleiben in der jetzigen Wohnung ist hier nicht erkennbar. Unabhängig von der Form des Zusammenlebens einer Familie besteht immer die Möglichkeit, dass ein Großelternteil versucht, seine Vorstellungen von der Erziehung eines Kinds zu artikulieren. Im Übrigen müsste sich die Antragstellerin im Falle einer grundrechtsrelevanten Beeinträchtigung ihres Rechts der elterlichen Sorge primär gegen die Störerin, also ihre Mutter, wenden.
Das Umgangsrecht der Antragstellerin ist hier nicht gefährdet, denn sie lebt mit ihrer Tochter zusammen.
4.4. Der Umstand, dass das Wohnhaus der Mutter der Antragstellerin der Zwangsversteigerung unterliegt, führt ebenfalls nicht zu einer anderen Betrachtung. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die unentgeltliche Nutzung der Räume gegen Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts verstieße.
Zum einen hat die Antragstellerin eingeräumt, dass es keinen Zwangsverwalter gibt, der eine unentgeltliche Weiternutzung der von ihr bewohnten Räume untersagt hätte.
Auch ist nicht erkennbar, dass Vorschriften des ZVG verletzt sein könnten. Ein Verstoß gegen das Verfügungsverbot nach § 23 Abs. 1 Satz 2 ZVG liegt schon deshalb nicht vor, weil darunter nur Eigentumsübertragungen oder dingliche Belastungen wie Pfandrechte oder Nießbrauch gefasst werden (Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 23, Ziff. 2.4.). Ein Verstoß gegen das in § 24 ZVG normierte Gebot der Verwaltung und Benutzung des Grundstücks nur innerhalb der Grenzen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ist ebenfalls nicht erkennbar. Denn es besteht für den Schuldner zwar das Recht, nicht aber die Pflicht, das Grundstück zu bewirtschaften. Die Mutter könnte also nicht gezwungen werden, die derzeit bewohnten Räume fremd zu vermieten (Stöber, a.a.O., § 24, Ziff. 2.2). Insbesondere ist dabei zu beachten, dass zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nicht nur die wirtschaftlich gebotenen, sondern auch die statthaften (also wirtschaftlich nicht unbedingt sinnvollen) Maßnahmen gehören (Stöber, a.a.O., § 23, Ziff. 3.2). Etwas anders gälte nur, wenn das Vollstreckungsgericht gemäß § 25 ZVG auf Antrag des Gläubigers zur Abwendung einer Gefährdung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung die erforderlichen Maßregeln anordnen sollte. Dafür ist aber kein Anhaltspunkt ersichtlich.
Der Senat hatte nicht darüber zu befinden, ob ein Anordnungsgrund für den Fall der Zwangsversteigerung und beantragten Räumung des Gebäudes durch einen neuen Eigentümer anzunehmen wäre. Ein solcher Fall liegt derzeit nicht vor.
5.5. Der von der Antragstellerin in ihrem Antrag vom 12. August 2009 angeführte Grund der Untragbarkeit des Pendelns zwischen der Wohnung des Lebensgefährten und seiner Eltern kann ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Da sie einen Umzug innerhalb von W. anstrebt, hätte sich diese Situation - bis zum Zerwürfnis mit dessen Eltern - insoweit durch die andere Wohnung nicht verändert. Da sie die Eltern des Lebensgefährten nun nicht mehr aufsucht, gilt für Besuche bei diesem nichts anderes: dieser ist mittlerweile nach W. gezogen; ein Besuch bei ihm ist daher auch von der jetzigen Wohnung aus jederzeit möglich.
b. Da nach alledem ein Eilbedürfnis für die begehrte vorläufige Regelung nicht besteht, konnte der Senat offen lassen, ob ein Anordnungsanspruch vorliegt.
Ein solcher dürfte sich allerdings nicht schon aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 10. November 2009 sowie dem bestandskräftigen Bescheid vom 10. August 2009 ergeben. Ob es sich dabei um eine Zusicherung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) gehandelt hat, kann hier offen bleiben. Falls ja, käme wohl der Wegfall einer Bindungswirkung im Sinne von § 34 Abs. 3 SGB X in Betracht. Denn erkennbar hat die Antragsgegnerin die Notwendigkeit eines Umzugs aufgrund der Darstellung der Antragstellerin, bis zum 31. August 2009 in St. gewohnt und nach ihrer Rückkehr nach W. erstmals eine Wohnung benötigt zu haben, angenommen. Den Eindruck eines solchen Geschehensablaufs musste die Antragsgegnerin anhand der Angaben im Antrag auf Leistungen vom 21. Juli 2009 gewinnen. Auch im Rahmen ihrer Rechtsbehelfe gegen die Ablehnungsbescheide der Antraggegnerin sowie in den Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz hat sie - wie bereits ausgeführt - wiederholt vortragen lassen, bis 31. August 2009 in St. wohnhaft gewesen zu sein. Erst im Laufe des Verfahrens hat sie eingeräumt, dass diese Angaben nicht der Wahrheit entsprochen haben. Ob es sich dabei um ein zielgerichtetes Verhalten zur Umgehung der Regelungen des § 22 Abs. 2a SGB II - und damit ggf. um ein strafbares Verhalten - gehandelt hat, mag im Hauptsacheverfahren geprüft werden. Jedenfalls wäre die Antragsgegnerin aufgrund einer geänderten Sachlage nicht an eine eventuelle Zusicherung gebunden.
Darüber hinaus dürfte im Hauptsacheverfahren zu klären sein, ob die Anforderungen an eine Zusicherung zur Übernahme der Kosten für eine neue Unterkunft an § 22 Abs. 2 SGB II oder § 22 Abs. 2a SGB II zu messen sind. Für Letzteres könnte sprechen, dass die Antragstellerin zwar wohl schon vor dem erstmaligen Leistungsbezug aus der elterlichen Wohnung ausgezogen, zwischenzeitlich aber wieder eingezogen war und seit Mitte Februar 2009, also vor dem Erstantrag auf Leistungen nach dem SGB II, im elterlichen Haushalt wohnt. Es ist fraglich, ob die von der Literatur geforderte enge Auslegung des Begriffs des Umzugs i.S.v. § 22 Abs. 2a SGB II (vgl. Berlit in: LPK-SGB II, § 22 Rdnr. 89: keine Anwendung auf junge Erwachsene, die sachlich gerechtfertigt bereits aus der elterlichen Wohnung ausgezogen waren und nun in eine andere Unterkunft umziehen) hier Anwendung finden kann.
3. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 19. November 2009 abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 - 1 BvR 94/88 -, NJW 1991, S. 413 f.). Prozesskostenhilfe kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BSG, Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 R -, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).
Aus oben genannten Gründen hatte der Antrag auf einstweilige Anordnung bereits mangels Vorliegens eines Anordnungsgrunds keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
4. Aus diesem Grund scheidet auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren aus.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG und § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Antragstellerin wendet sich in ihren Beschwerden gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zur Erteilung einer Zusicherung gemäß § 22 Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zu verpflichten, sowie gegen die Ablehnung der beantragten Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren.
Die am ... 1990 geborene Antragstellerin hatte nach dem Schulabschluss ab dem 1. September 2008 ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) bei dem gemeinnützigen Verein Therapeuticum R.haus e.V. St. aufgenommen. Dabei war ihr ein möbliertes Zimmer kostenfrei zur Verfügung gestellt worden. Letztmals erfolgte in der Lohnabrechnung für Januar 2009 eine fiktive "Berücksichtigung von Miete" (ausweislich des Mietvertrags aus steuerlichen Gründen) sowie ein Abzug von Verpflegungskosten. Für die Monate Februar bis März 2009 enthält die Lohnabrechnung als Lohnart eine "Nettovereinbarung", für April 2009 zusätzlich den Posten "Mutterschaftsgeld" sowie für Mai bis Juli 2009 nur noch "Mutterschaftsgeld".
Die Antragstellerin gebar am ... 2009 in W. eine Tochter. Nach ihren Einlassungen im Beschwerdeverfahren bewohnte sie das Zimmer in St. bis Mitte Februar 2009 und kehrte zurück nach W ... Ausweislich einer telefonischen Auskunft des Einwohnermeldeamts der Stadt W. für die Antragsgegnerin vom 9. September 2009 hat die Antragstellerin seit dem 16. Februar 2009 wieder ihren Hauptwohnsitz unter der Anschrift ihrer Mutter angemeldet. Davor sei diese Wohnung als Nebenwohnung und das Zimmer in St. als Hauptwohnung gemeldet gewesen.
Die Mutter der Antragstellerin ist Eigentümerin einer ehemaligen Gaststätte mit Wohnhaus, das nach Angaben der Antragstellerin zwangsversteigert werden soll. Die Antragstellerin nutzt ausweislich der Protokolle der Hausbesuche der Antragsgegnerin vom 17. September 2009 und 27. Januar 2010 mietfrei im Mittelgeschoss des Hauses zwei hintereinander liegende Räume mit ca. 22-24 qm sowie 13 qm Wohnfläche. Der hintere Raum verfügt nicht über einen Heizkörper, wird jedoch über die Schiebetür zwischen den beiden Zimmern erwärmt. Anlässlich des zweiten Hausbesuchs am frühen Morgen hatte der vordere Raum gefühlte ca. 20°-22° C und der hintere Raum ca. 18°-20° C gehabt. Dort haben sich ein Kinderbett und eine Babywanne befunden. Die Räume sind nach dem Protokoll mit einer Doppelliege, Eckcouch, einem Bett, einem Tisch, einer Kommode, einem mehrtürigen Kleiderschrank und mit Mobiliar zur Versorgung des Kindes ausgestattet. Es sei ausreichend Platz, um ein Laufgitter aufzustellen. Küche, Bad und WC teile sie mit der Mutter, deren Lebensgefährten und dem Bruder der Antragstellerin. Die Warmwassererwärmung erfolgt mittels elektrischer Durchlauferhitzer in der Küche und im Bad.
Die Antragstellerin bezog Mutterschaftsgeld vom 5. April bis 12. Juli 2009 und erhält Elterngeld vom 8. September 2009 bis voraussichtlich 7. April 2010; ferner bezieht sie das Kindergeld für ihr Kind. Darüber hinaus erhielt sie bis 31. August 2009 eine Halbwaisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Alle Sozialleistungsbescheide in dem Zeitraum von Mai bis Juli 2009 wurden an ihre Anschrift in W. adressiert.
Der Kindsvater zahlt nach Angaben der Antragstellerin keinen Unterhalt und habe bis September 2009 in We. gewohnt. Danach habe er eine Ausbildung aufgenommen und eine Einraumwohnung in W. bezogen. Zunächst hat die Antragstellerin ausgeführt, es bestehe keine Absicht des Zusammenlebens. Die Mutter der Antragstellerin hat am 26. August 2009 anlässlich des Versuchs eines Hausbesuchs angegeben, es bestehe gar kein Kontakt zu ihm. Erstmals im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin ihn als "Lebensgefährten" bezeichnet.
Erstmals am 21. Juli 2009 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II und vermerkte zu ihrer Anschrift in W.: "Postadresse". Nach einem handschriftlichen Vermerk sollte der Antrag ab dem 1. September 2009 gültig sein. Angaben zu ihren Wohnverhältnissen machte die Antragstellerin nicht. Sie legte jedoch den Mietvertrag mit dem gemeinnützigen Verein sowie die Lohnnachweise bis Juli 2009 vor. Ausweislich eines beigefügten Lebenslaufs habe sie das FSJ vom 1. September 2008 bis 31. August 2009 absolviert. Ferner legte die Antragstellerin am 6. August 2009 zwei Wohnungsangebote für Wohnungen in W. vor.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 10. August 2009 lehnte die Antragsgegnerin die Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme der Aufwendungen für eine neue Unterkunft ab dem 1. September 2009 ab. Dabei ging sie von einem derzeitigen Aufenthalt in St. bis zur Beendigung des FSJ aus. Aufgrund der Geburt des Kindes sei ein Umzug zum 1. September 2009 erforderlich; die vorgelegten Wohnungsangebote seien aber zu teuer.
Den Antrag auf Leistungen nach dem SGB II lehnte die Antragsgegnerin zunächst wegen fehlender Unterlagen und wegen Fehlens eines gewöhnlichen Aufenthalts in Folge des angegebenen wöchentlichen Wohnortwechsels zwischen W. und H. ab (Bescheide vom 10. und vom 28. August 2009). Im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Sozialgericht Magdeburg (S 3 AS 2585/09 ER) bewilligte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 22. September 2009 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von September bis Dezember 2009 in Höhe von 410,00 EUR/Monat. In diesem Verfahren behauptete die Antragstellerin noch, ihren gewöhnlichen Aufenthalt und den ihres Kindes in St. erst mit dem Ende des FSJ zum 1. September 2009 aufgegeben zu haben.
Am 12. August 2009 beantragte die Antragstellerin erneut eine Zusicherung zur Anmietung einer Wohnung ab 1. September 2009 in der A. –E. -Straße , 38855 W ... Ausweislich des vorgelegten Mietangebots, das bereits eines der beiden im August 2009 vorgelegten Wohnungsangebote war, handelt es sich um eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 58,53 qm und einer monatlichen Gesamtmiete von 380,45 EUR (Grundmiete 234,12 EUR, Betriebskosten 58,53 EUR, Heizkostenvorauszahlung 87,80 EUR). Sie machte als schwerwiegende soziale Gründe für die Notwendigkeit des Umzugs geltend: Sie habe ein Kind bekommen und bisher in einer Wohngemeinschaft gewohnt. Momentan pendele sie zwischen den Großeltern ihres Kindes und dem Vater; dies seien keine tragbaren Zustände. Zwischenzeitlich war der erste Hausbesuch durchgeführt worden. Mit Bescheid vom 30. September 2009 lehnte die Antragsgegnerin die Erteilung einer Zusicherung gemäß § 22 Abs. 2 SGB II ab. Es sei davon auszugehen, dass sich die Antragstellerin mit ihrer Tochter in den derzeitigen Wohnverhältnissen frei entfalten könne, an Platzmangel (gemeint: Platz) fehle es nicht. Weiterhin wohne sie mietfrei und ein Umzug würde zu höherer Hilfebedürftigkeit führen. Die Erforderlichkeit eines Umzugs sei daher nicht gegeben. Dagegen hat die Antragstellerin am 26. Oktober 2009 Widerspruch eingelegt, über den nach Kenntnis des Senats noch nicht entschieden worden ist.
Am 28. Oktober 2009 hat sie den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Magdeburg gestellt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren beantragt. Sie hat wie in dem Verfahren S 3 AS 2585/09 ER geltend gemacht, bisher mit ihrem Kind in St. gewohnt zu haben. Mit Beendigung des FSJ zum 31. August 2009 hätten sie die in St. bewohnte Wohnung räumen müssen. Seither pendle sie zwischen dem Kindsvater in H. und W., halte sich aber die meiste Zeit bei ihrer Mutter in W. auf. Daher sei sie nicht den Beschränkungen des § 22 Abs. 2a SGB II unterworfen. Das vorgelegte Mietangebot sei angemessen. Die Antragsgegnerin habe auch nicht berücksichtigt, dass die Zwangsversteigerung des Hauses bereits angeordnet und im Grundbuch eingetragen worden sei. Daher sei ihre Mutter nicht berechtigt, Mietverträge mit Dritten zu vereinbaren. Ihre zeitweilige Aufnahme sei nur erfolgt, um Obdachlosigkeit zu vermeiden. Darüber hinaus verfügten die Räumlichkeiten nicht über einen Warmwasseranschluss, so dass sie auf Dauer nicht bewohnbar seien. Außerdem sei nicht berücksichtigt worden, dass sie als alleinerziehende Mutter ein gemäß Art. 6 Grundgesetz (GG) geschütztes Interesse daran habe, unabhängig von ihren Eltern leben zu können und sich nicht in die Erziehung ihrer Tochter hineinreden lassen zu müssen. Wegen der angespannten Wohnraumsituation in W. für kleine und preisgünstige Mietwohnungen sei zu befürchten, dass die begehrte Wohnung nach Durchführung des Hauptsacheverfahrens bereits anderweitig vermietet worden sei. Nach erfolgter Zwangsversteigerung werde sie ohnehin eine neue Unterkunft suchen müssen. Schließlich hat sie geltend gemacht, den Bescheid vom 10. August 2009 nur deshalb nicht angegriffen zu haben, weil die Antragsgegnerin die Leistungsbewilligung ohnehin komplett abgelehnt habe. Ferner hat sie vorgetragen, wegen der Leistungsablehnung durch die Antragsgegnerin sei sie zur Vermeidung von Obdachlosigkeit zur Wohnsitznahme bei ihrer Mutter genötigt worden. Wäre ihr gleich eine Zusicherung erteilt worden, wäre der jetzige Zustand gar nicht erst eingetreten.
Die Antragsgegnerin hat sich auf den Standpunkt gestellt, die erste Ablehnung einer Zusicherung vom 10. August 2009 sei bestandskräftig geworden. Die Antragstellerin wohne mietfrei und in zumutbaren Verhältnissen. Es drohe keine unmittelbare Räumung des Hauses. Ferner hat die Antragsgegnerin Auszüge aus einem "Mietpool" über billigere, verfügbare Wohnungen in W. vorgelegt. Mit Schreiben vom 10. November 2009 hat sie ausgeführt: " Zwar wird der Antragstellerin insoweit nachgegeben, dass der Umzug in eine eigene Wohnung erforderlich ist. Die von ihr ausgewählte Wohnung in der A. –E. -Straße ist aber nicht angemessen "
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 18. November 2009 abgelehnt, da kein Anordnungsgrund vorliege. Nach den unwidersprochenen Feststellungen der Antragsgegnerin zur gegenwärtigen Wohnsituation verfügten die Antragstellerin und ihre Tochter über eine hinreichend zumutbare Unterkunft. Maßstab nach dem SGB II sei dabei das auf das Notwendige limitierte. Dass es am Notwendigsten mangele, sei weder schlüssig vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Es bestehe kein Erfordernis eines Warmwasseranschlusses in den Räumlichkeiten der Antragstellerin, da sie Küche und Bad mitbenutzen könne. Auch wenn das Wohnhaus zur Zwangsversteigerung ausgeschrieben sei, entstünden ihr keine unzumutbaren Nachteile. Einen Termin für einen in Aussicht gestellten Eigentümerwechsel habe sie nicht benannt. Selbst nach Vorlage eines Titels könnte die Räumungsfrist bis zu einem Jahr betragen. Allerdings habe die Antragsgegnerin der Notwendigkeit des Umzugs im Falle eines berechtigten Räumungsbegehrens nicht widersprochen, weshalb ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin entfallen sollte. Auch der Hinweis auf eine angespannte Wohnsituation in W. begründe nicht die Eilbedürftigkeit. Eine solche lasse sich nicht mit einem verschlossenen Wohnungsmarkt gleichsetzen. Es sei nicht wahrscheinlich, dass die Antragstellerin im Falle einer Räumungspflicht keine zumutbare Wohnung finden könnte. Mit Beschluss vom 19. November 2009 hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht des Antrags auf einstweilige Anordnung abgelehnt.
Gegen die am 21. November 2009 zugestellten Beschlüsse hat die Antragstellerin am 27. November 2009 jeweils Beschwerde eingelegt. Sie hat zunächst behauptet, das Haus stehe unter Zwangsverwaltung. Auf Nachfrage des Berichterstatters hat sie eingeräumt, dass es keinen Zwangsverwalter gibt. Ergänzend zum bisherigen Vorbringen hat sie geltend gemacht, ihre Mutter unterliege dem Verfügungsverbot des § 23 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG). Ihr sei nur die Verwaltung und Nutzung des Grundstücks innerhalb der Grenzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft gestattet. Die verlangte mietfreie Überlassung von Wohnraum entspreche dem nicht. Sie werde in ein kostenpflichtiges zivilrechtliches Räumungsverfahren gegen einen möglichen neuen Eigentümer getrieben, um eine Räumungsfrist zu erhalten. Weiter trägt sie vor, die Antragsgegnerin habe mit Schriftsatz vom 10. November 2009 und mit Bescheid vom 10. August 2009 die Erforderlichkeit eines Umzugs anerkannt. Soweit sie jetzt eine andere Auffassung vertrete, bestehe der Verdacht auf Prozessbetrug. Das Sozialgericht habe ein Rechtsschutzbedürfnis nur deshalb verneint, weil die Antragsgegnerin die Erforderlichkeit des Umzugs im Falle einer Räumung bejaht habe. Es kämen erschwerend Streitigkeiten zwischen ihr und ihrer Mutter hinzu, weshalb sie in der Vergangenheit aus der elterlichen Wohnung ausgezogen sei. Die Ummeldung nach W. sei auf Drängen der Antragsgegnerin erfolgt. Sie habe allein aus zeitlichen Gründen die jeweiligen Anträge auf Sozialleistungen von W. aus gestellt. Ferner hat die Antragstellerin auf Nachfragen - entgegen der bisherigen Darstellung - angegeben, das Zimmer in St. bereits im Februar 2009 geräumt zu haben und seit der Geburt ihres Kindes zwischen H. und W. zu pendeln.
Die Mutter der Antragstellerin hat mit Schreiben an den Senat vom 14. Januar 2010 - unaufgefordert - Stellung genommen. Danach sei die Antragstellerin wegen massiver Probleme mit dem neuen Lebenspartner 2007 stationär psychiatrisch behandelt worden. Mit dem Umzug nach St. 2008 habe sie ein neues Leben beginnen wollen. Nach ihrer Rückkehr wegen der ungewollten Schwangerschaft habe sie vorwiegend bei ihrem Freund und dessen Eltern gelebt. Erst nachdem dieser aus seiner Wohnung ausgezogen sei, hätte sie einen Antrag auf Kostenübernahme gestellt. Weil sie und die Antragstellerin von einer Genehmigung ausgegangen seien, hätte sie vorübergehend ihr altes Mädchenzimmer nutzen sollen. Die Mitarbeiterin der Antragsgegnerin hätte sie anderenfalls in ein Frauenhaus geschickt. Der Aufenthalt zuhause hätte nur kurze Zeit dauern sollen. Zwischenzeitlich könnten sie kaum mehr miteinander reden, es komme zu ständigen Streitereien. Ihr Lebensgefährte sei wegen der massiven Probleme mit der Antragstellerin zu einem Freund gezogen. Der Bruder der Antragstellerin werde durch das Kind massiv gestört und seine schulische Entwicklung sei beeinträchtigt. Die Räumlichkeiten seien unzumutbar für ein Kleinkind.
Auf Aufforderung des Senats, die Voraussetzungen für den Erlass einer Regelungsanordnung glaubhaft zu machen, hat die Antragstellerin unter dem 20. Januar 2010 eine Eidesstattliche Versicherung vorgelegt. Danach sei sie im Februar 2009 von St. nach W. zum Kindsvater gezogen, da sie ihre Zukunft mit ihrem Lebensgefährten dort gesehen habe. Die Anmeldung in W. sei auf Veranlassung einer Mitarbeiterin der Antragsgegnerin Mitte Februar 2009 erfolgt, damit der Leistungsantrag bearbeitet werden könne. Von der Geburt bis Anfang Oktober 2009 sei sie alle zwei Wochen zwischen der Wohnung ihres Lebensgefährten, der der Schwiegereltern und der ihrer Mutter gependelt. Nach dem Umzug des Lebensgefährten im Oktober 2009 habe sich das Verhältnis zu den Schwiegereltern endgültig zerrüttet. Mündlich sei ihr im August 2009 von der Sachbearbeiterin zugesagt worden, dass sie die Wohnung anmieten könne, wenn sie den Teil der unangemessenen Kosten selbst trage. Sie habe vor dem 1. September 2009 keinen Leistungsantrag stellen können, da sie noch den Arbeitsvertrag in St. gehabt habe. Angaben zum Verhältnis zu ihrer Mutter hat sie nicht gemacht.
Die Antragstellerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Beschlüsse des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. und 19. November 2009 aufzuheben, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Zusicherung zur Übernahme der Aufwendungen für die Unterkunft A. –E. -Straße in 38855 W. zu erteilen, ihr für das Verfahren vor dem Sozialgericht Magdeburg S 10 AS 3183/09 ER sowie für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerden zurückzuweisen.
Sie meint, nach Prüfung der Akte habe sie ihre Einschätzung der Erforderlichkeit eines Umzugs korrigieren müssen. Ein Anordnungsgrund sei nicht gegeben. § 24 ZVG verbiete nicht das mietfreie Wohnen. Hilfsweise macht sie geltend, es fehle auch ein Anordnungsanspruch, da ein Umzug nicht erforderlich sei. Ab der Geburt des Kindes habe die Antragstellerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei ihrer Mutter gehabt und vor dem Antrag auf Leistungen nach dem SGB II dort dauerhaft mietfrei gewohnt. Es komme daher nicht darauf an, ob der Umzug von St. oder der Wohnung der Eltern des Kindsvaters in eine eigene Wohnung erforderlich sei. Der geltend gemachte Streit zwischen Antragstellerin und Mutter sei kein Umzugsgrund, da eine Gesundheitsgefährdung nicht geltend gemacht werde.
Ferner hat die Antragsgegnerin das Protokoll des zweiten Hausbesuchs vorgelegt. Ergänzend macht sie geltend, die Ausführungen der Antragstellerin bestätigten, dass diese sich nur vorübergehend in St. aufgehalten habe und im mütterlichen Haushalt dauerhaft wohnen geblieben sei. Die Mitarbeiterin, die damals Kontakt zur Antragstellerin gehabt habe, sei nicht mehr bei ihr beschäftigt und könne nicht befragt werden. Die Antragstellerin hätte wissen können, dass ein Einzug ins Frauenhaus für die begehrten Leistungen ausreichend gewesen wäre. Die Schilderung der Mutter belege keine unzumutbaren Zustände; anderenfalls hätte die Antragstellerin in ein Frauenhaus ziehen können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Verwaltungsverfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten und Beiakten Bezug genommen. Die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakte S 3 AS 2585/09 ER haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
1. Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. und 19. November 2009 sind form- und fristgerecht im Sinne von § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben.
a. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist zulässig i.S.v. § 172 Abs. 3 Ziff. 1 und 2 SGG, weil in der Hauptsache die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 SGG statthaft wäre. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt hier 750,00 EUR. Die Antragstellerin begehrt die Zusicherung zur Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II i.H.v. 380,45 EUR/Monat. Nach § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II werden die Leistungen jeweils für sechs Monate bewilligt. Dies entspricht einem Wert des Beschwerdegegenstands von 2.280,72 EUR.
b. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ebenfalls statthaft gemäß § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Danach ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich statthaft, es sei denn, der maßgebliche Beschwerdewert wird nicht überschritten. Im sozialgerichtlichen Verfahren beträgt der maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstands für die Berufung - anders als in Zivilverfahren gemäß § 511 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO - nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 SGG 750,00 EUR.
2. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 28. Oktober 2009 ist jedoch unbegründet. Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. November 2009 ist nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung haben nicht vorgelegen.
Das Sozialgericht hat das Begehren der Antragstellerin zu Recht als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung behandelt. Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden.
Das Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes hat vor dem Hintergrund des Artikel 19 Abs. 4 GG die Aufgabe, in den Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung in dem grundsätzlich vorrangigen Verfahren der Hauptsache zu schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteilen führen würde, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002, 1 BvR 1586/02, NJW 2003 S. 1236 und vom 12. Mai 2005, BvR 569/05, Breithaupt 2005, S. 803). Dies bedeutet aber gleichzeitig, dass ein Anordnungsgrund fehlt, wenn die vermutliche Zeitdauer des Hauptsacheverfahrens keine Gefährdung für die Rechtsverwirklichung und -durchsetzung bietet, wenn also dem Antragsteller auch mit einer späteren Realisierung seines Rechts geholfen ist. Zwar sollen grundsätzlich die Leistungen nach dem SGB II das Existenzminimum der Antragsteller und auch das Grundbedürfnis des Wohnens sichern. Kann durch die seitens des Leistungsträgers erbrachte Leistung ein Bedarf nicht gedeckt werden, ist die Existenz des Hilfebedürftigen zeitweise nicht sichergestellt. Allerdings führt nicht jede Unterdeckung des Bedarfs grundsätzlich zu einer Existenzbedrohung und damit zum Vorliegen eines Anordnungsgrunds. Erforderlich ist vielmehr eine existentielle Notlage, hier bezogen auf das Grundbedürfnis des Wohnens.
Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet. Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 86b Rn. 16b). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die sozialgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden.
Der Umstand, dass das vorgelegte Wohnungsangebot bereits Gegenstand eines auf Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II gerichteten, bestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahren war, steht weder einer neuen Antragstellung noch einer Geltendmachung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entgegen. Da die Antragsgegnerin von der Möglichkeit, den erneuten Antrag unter Hinweis auf ihre bestandskräftige Entscheidung ohne Sachprüfung abzulehnen, keinen Gebrauch gemacht und zudem seine ablehnende Entscheidung anders begründet hat, sind erneut Rechtsbehelfsverfahren eröffnet. Es besteht ein streitiges Rechtsverhältnis, zu dessen vorläufiger Regelung eine einstweilige Anordnung ergehen könnte.
a. Hier ist jedoch schon kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden.
1.1. Die derzeitigen Wohnverhältnisse lassen eine existenzielle Notlage hinsichtlich des Grundbedürfnisses des Wohnens, die ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung unzumutbar machte, nicht erkennen. Zu Recht hat das Sozialgericht darauf abgestellt, dass die Antragstellerin mit ihrer Tochter nicht unter unzumutbaren Wohnverhältnissen lebt.
Maßstab ist insoweit nicht ein Vergleich der derzeitigen Verhältnisse mit der von der Antragstellerin in Aussicht genommenen Mietwohnung. Vielmehr ist abzustellen auf den Wohnstandard, der für Leistungsbezieher nach dem SGB II nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz (nur) einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügen und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen muss. Zumutbar sind Wohnungen mit bescheidenem Zuschnitt und lediglich einfachem und im unterem Segment liegenden Ausstattungsgrad (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 30/08 R, (14) m.w.H. zur Rechtsprechung). Nach der Beschreibung der Wohnverhältnisse anlässlich der Hausbesuche genügt die derzeitige Unterkunft einfachen Anforderungen. Es existieren für sie und das Kind zwei separate Räume, die eine wohnungsähnliche Einheit bilden. Eine Grundausstattung mit Mobiliar ist vorhanden. Zusätzlich nutzen sie gemeinschaftlich mit der Familie Küche, Bad und WC. Auf ihrer Etage gibt es ein weiteres, allerdings unbeheiztes WC. Obwohl das hintere der beiden Zimmer nicht über eine Heizung verfügt, konnte bei dem Hausbesuch am 27. Januar 2010 frühmorgens eine Raumtemperatur von ca. 18-20° C geschätzt werden. Das Kind war auch nicht auffallend warm angezogen.
Die Wohnverhältnisse sind auch im Hinblick auf das Platzangebot nicht unzumutbar beengt. Als der Größe nach angemessen ist für eine aus zwei Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft nach der maßgebenden Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsneubaus in Sachsen-Anhalt 1995 (MBl LSA vom 23. Juni 1995, S. 1133) eine Wohnfläche von bis zu 60 qm anzusehen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die derzeitigen Wohnverhältnisse bereits als unzumutbar anzusehen sind, weil sie möglicherweise eine Fläche von 60 qm unterschreiten. Es handelt sich hier nicht um eine Mindest-, sondern eine Höchstgrenze. Nach den unwidersprochenen Feststellungen der Antragsgegnerin geht der Senat davon aus, dass die Antragstellerin zwei Zimmer mit ca. 40 qm Wohnfläche bewohnt. Es kann hier offen bleiben, mit welcher Fläche die anteiligen Nutzungsflächen für Flur, Bad, Küche und WC zu veranschlagen sind. Denn schon alleine bezogen auf die beiden Zimmer der Antragstellerin und ihres Kindes liegt eine unzumutbar beengte Wohnsituation nicht vor. Nach der Beobachtung der Mitarbeiter der Antragsgegnerin ist ausreichend Platz, um auch ein Laufgitter aufzustellen. Der Umstand, dass die beiden Räume im Obergeschoss nicht über einen eigenen Warmwasseranschluss verfügen, führt ebenfalls nicht zur Unzumutbarkeit der derzeitigen Wohnverhältnisse. Denn die Antragstellerin kann auf das in Küche und Bad zur Verfügung stehende Warmwasser zurückgreifen. Dabei ist es zumutbar, ggf. beim Wickeln ihres Kinds eine Schüssel mit warmem Wasser in ihre Zimmer zu holen. Der Umstand, dass sich in dem Kinderzimmer eine Babywanne befindet, weist darauf hin, dass das Kind auch in den Räumlichkeiten gebadet wird.
2.2. Auch die von der Antragstellerin - erstmals im Beschwerdeverfahren - geltend gemachten Streitigkeiten zwischen ihr und ihrer Mutter führen nicht zur Glaubhaftmachung einer existentiellen Notlage.
Die Antragstellerin hat weder durch ihren Bevollmächtigten noch in ihrer Eidesstattlichen Versicherung konkrete Angaben zu Ausmaß und Umfang der Streitigkeiten gemacht. Sie hat lediglich vage angedeutet, in der Vergangenheit seien Streitigkeiten Grund für ihren Auszug gewesen. Möglicherweise hat sich dieser Umstand auf den Entschluss, das FSJ in St. abzuleisten, ausgewirkt. Jedenfalls hat die Antragstellerin durch ihre Rückkehr in die elterliche Wohnung im Februar 2009 und Anmeldung ihres Hauptwohnsitzes dort gezeigt, dass sie den Streitigkeiten offensichtlich keinen so großen Wert beigemessen hat, als dass für sie eine Rückkehr nicht in Frage gekommen wäre. Anderenfalls hätte sie auch nur zwischen der Wohnung ihres Lebensgefährten und dessen Eltern - zu denen bis Oktober 2009 noch ein leidlich gutes Verhältnis bestanden habe - pendeln können. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin im Februar 2009 noch gar keinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II und auf Zustimmung zum Bezug einer eigenen Wohnung gestellt hatte. Vielmehr ist sie erkennbar zunächst davon ausgegangen, auf unbestimmte Zeit mit ihrem Kind dort sowie bei dem Kindvater und dessen Eltern leben zu wollen.
Der Senat hält die erstmals im Beschwerdeverfahren angeführten Streitigkeiten auch aus einem anderen Grund nicht für glaubhaft. Die Antragstellerin hat in ihrem zweiten Antrag auf Erteilung einer Zusicherung am 12. August 2009 als schwerwiegende soziale Gründe gerade nicht auf Streitigkeiten mit ihrer Mutter oder deren Lebensgefährten abgestellt. Vielmehr hat sie allein die Unmöglichkeit des Weiterwohnens in einer Wohngemeinschaft und das derzeitige Pendeln zwischen dem Lebensgefährten und dessen Eltern betont. In ihrer Eidesstattlichen Versicherung für den Senat hat die Antragstellerin nicht dargelegt, dass ihr und dem Kind ein weiterer Verbleib in der derzeitigen Wohnung nicht zumutbar wäre. Sie hat ebenfalls lediglich unkonkret auf ein schlechtes Verhältnis zwischen ihr und der Mutter sowie dem Lebensgefährten verwiesen.
Gegen eine Glaubhaftmachung von massiven sozialen Konflikten durch die Eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin spricht aber auch, dass ihre Ausführungen während der bisherigen Verfahren in verschiedenen, wesentlichen Punkten falsch gewesen sind und zum Teil erst auf mehrmaliges Nachfragen richtig gestellt wurden. Es bleiben daher so erhebliche Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Schilderungen, dass eine Glaubhaftmachung nicht gelingt.
So hat sie mehrfach vortragen lassen, erst zum 31. August 2009 mit ihrem Kind St. verlassen zu haben. Sie hat noch in dem Beschwerdeverfahren behauptet, die Leistungsanträge nur aus zeitlichen Gründen nicht von St. aus gestellt zu haben, weil sie ja die Absicht des Rückzugs nach W. gehabt habe. Tatsächlich wurden alle Sozialleistungsanträge deshalb von W. aus gestellt, weil sie schon im Februar 2009 wieder dort wohnhaft gewesen ist.
Auch hat sie den Kindsvater erst im Beschwerdeverfahren als "Lebensgefährten" bezeichnet. Hier hat sie auch erstmals angegeben, bis Oktober 2009 im Wechsel auch ihn in seiner Wohnung in We. besucht zu haben. Ihre Mutter hatte hingegen gegenüber der Antragsgegnerin im August 2009 behauptet, es bestünde gar kein Kontakt zu ihm. Hinsichtlich der Zeiträume der jeweiligen Aufenthalte hat die Antragstellerin ebenfalls mehrfach sich widersprechende Angaben gemacht. Zunächst hat sie angegeben, nur zeitweilig in H. zu sein, um dem Kindsvater einen Kontakt mit dem Kind zu ermöglichen, und sich schwerpunktmäßig in W. aufzuhalten. Später hat sie von Aufenthalten im wöchentlichen Wechsel in H. und W. (nicht: We. ) berichtet. Nunmehr gibt sie in der Eidesstattlichen Versicherung einen 2-wöchentlichen Wechsel zwischen den drei Wohnungen an.
Falsch sind auch ihre Ausführungen im Beschwerdeverfahren zu der angeblichen Zwangsverwaltung des elterlichen Hauses gewesen.
Das Schreiben der Mutter der Antragstellerin vom 14. Januar 2010 führt nicht zu einer anderen Bewertung der fehlenden Glaubhaftmachung. Soweit diese auf einen stationären psychiatrischen Aufenthalt der Antragstellerin im Jahre 2007 abstellt, hat dies für die Bewertung der heutigen Situation keine Bedeutung. Die Angabe, die Antragstellerin habe nach ihrer Rückkehr aus St. vorwiegend bei ihrem Freund und dessen Eltern gewohnt, stimmt nicht mit den Darstellungen der Antragstellerin überein. Die zeitliche Zuordnung des ersten Antrags auf Kostenübernahme für eine eigene Wohnung mit dem Auszug des Lebensgefährten aus seiner Wohnung widerspricht den Angaben der Antragstellerin ebenfalls. Danach sei dieser erst Ende September 2009 aus seiner Wohnung in We. ausgezogen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Antragstellerin aber schon längst den maßgeblichen Antrag gestellt. Daher ist auch die Behauptung, die Mutter habe der Antragstellerin nur "vorübergehend" bis zur bereits in Aussicht gestellten Bescheiderteilung aufnehmen wollen, nicht plausibel. Der Einzug der Antragstellerin erfolgte im Februar 2009, der erste Antrag wurde aber erst am 21. Juli 2009, und zwar für die Zeit ab dem 1. September 2009 gestellt.
Der Senat sieht in der Anwesenheit eines Kleinkindes in dem mehrstöckigen Wohnhaus keine erhebliche Gefährdung für das Wohl und die Entwicklung des Bruders der Antragstellerin. In jeder Familie kommt es durch ein Kleinkind zu gewisser Unruhe. Besondere, nicht hinnehmbare Belastungen wie der Verlust sozialer Kontakte oder eine erhebliche Gefährdung des Schulabschlusses sind damit grundsätzlich nicht verbunden.
Der Hinweis der Mutter, dass ihr Lebensgefährte mittlerweile zu einem Freund gezogen sei, wird durch die Angaben der Antragstellerin nicht bestätigt. Diese hat in ihrer Eidesstattlichen Versicherung seinen Auszug mit keinem Wort erwähnt. Außerdem ist insoweit nicht ersichtlich, inwieweit ein unmittelbarer Zusammenhalt mit der Antragstellerin bestehen soll. Immerhin wohnt diese bereits seit Februar 2009 wieder im elterlichen Haushalt und hat erstmals im Juli 2009 eine Auszugsabsicht bekundet. Streitigkeiten sind erstmals im Beschwerdeverfahren behauptet worden. Das Vorbringen der Antragstellerin im gesamten Verfahren lässt nicht erkennen, dass es seit Februar 2009 zu einer Eskalation der Streitigkeiten gekommen wäre.
Schließlich sind auch die Ausführungen der Mutter zu einer Unzumutbarkeit der Wohnverhältnisse durch die Hausbesuch widerlegt. Das "unbeheizte Zimmer" ist nach der Feststellung des Hausbesuchs so warm, dass für das Kind relativ dünne Bekleidung ausreichend war. Die Notwendigkeit der Warmwassergewinnung über Elektroboiler führt nach Auffassung des Senats ebenfalls nicht zur Unzumutbarkeit des Abwartens des Hauptsacheverfahrens. Bislang war die Antragstellerin offensichtlich in der Lage, sich und ihr Kind zu waschen. Dies gilt auch für die Mutter, den Lebensgefährten und den Bruder der Antragstellerin.
3.3. Die Ausführungen der Antragstellerin zu Art. 6 GG sind ebenfalls nicht geeignet, eine Eilbedürftigkeit anzunehmen. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schützt sowohl das Umgangsrecht eines Elternteils als auch die elterliche Sorge.
Eine Verletzung der Ausübung der elterlichen Sorge durch ein Verbleiben in der jetzigen Wohnung ist hier nicht erkennbar. Unabhängig von der Form des Zusammenlebens einer Familie besteht immer die Möglichkeit, dass ein Großelternteil versucht, seine Vorstellungen von der Erziehung eines Kinds zu artikulieren. Im Übrigen müsste sich die Antragstellerin im Falle einer grundrechtsrelevanten Beeinträchtigung ihres Rechts der elterlichen Sorge primär gegen die Störerin, also ihre Mutter, wenden.
Das Umgangsrecht der Antragstellerin ist hier nicht gefährdet, denn sie lebt mit ihrer Tochter zusammen.
4.4. Der Umstand, dass das Wohnhaus der Mutter der Antragstellerin der Zwangsversteigerung unterliegt, führt ebenfalls nicht zu einer anderen Betrachtung. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die unentgeltliche Nutzung der Räume gegen Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts verstieße.
Zum einen hat die Antragstellerin eingeräumt, dass es keinen Zwangsverwalter gibt, der eine unentgeltliche Weiternutzung der von ihr bewohnten Räume untersagt hätte.
Auch ist nicht erkennbar, dass Vorschriften des ZVG verletzt sein könnten. Ein Verstoß gegen das Verfügungsverbot nach § 23 Abs. 1 Satz 2 ZVG liegt schon deshalb nicht vor, weil darunter nur Eigentumsübertragungen oder dingliche Belastungen wie Pfandrechte oder Nießbrauch gefasst werden (Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 23, Ziff. 2.4.). Ein Verstoß gegen das in § 24 ZVG normierte Gebot der Verwaltung und Benutzung des Grundstücks nur innerhalb der Grenzen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ist ebenfalls nicht erkennbar. Denn es besteht für den Schuldner zwar das Recht, nicht aber die Pflicht, das Grundstück zu bewirtschaften. Die Mutter könnte also nicht gezwungen werden, die derzeit bewohnten Räume fremd zu vermieten (Stöber, a.a.O., § 24, Ziff. 2.2). Insbesondere ist dabei zu beachten, dass zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nicht nur die wirtschaftlich gebotenen, sondern auch die statthaften (also wirtschaftlich nicht unbedingt sinnvollen) Maßnahmen gehören (Stöber, a.a.O., § 23, Ziff. 3.2). Etwas anders gälte nur, wenn das Vollstreckungsgericht gemäß § 25 ZVG auf Antrag des Gläubigers zur Abwendung einer Gefährdung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung die erforderlichen Maßregeln anordnen sollte. Dafür ist aber kein Anhaltspunkt ersichtlich.
Der Senat hatte nicht darüber zu befinden, ob ein Anordnungsgrund für den Fall der Zwangsversteigerung und beantragten Räumung des Gebäudes durch einen neuen Eigentümer anzunehmen wäre. Ein solcher Fall liegt derzeit nicht vor.
5.5. Der von der Antragstellerin in ihrem Antrag vom 12. August 2009 angeführte Grund der Untragbarkeit des Pendelns zwischen der Wohnung des Lebensgefährten und seiner Eltern kann ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Da sie einen Umzug innerhalb von W. anstrebt, hätte sich diese Situation - bis zum Zerwürfnis mit dessen Eltern - insoweit durch die andere Wohnung nicht verändert. Da sie die Eltern des Lebensgefährten nun nicht mehr aufsucht, gilt für Besuche bei diesem nichts anderes: dieser ist mittlerweile nach W. gezogen; ein Besuch bei ihm ist daher auch von der jetzigen Wohnung aus jederzeit möglich.
b. Da nach alledem ein Eilbedürfnis für die begehrte vorläufige Regelung nicht besteht, konnte der Senat offen lassen, ob ein Anordnungsanspruch vorliegt.
Ein solcher dürfte sich allerdings nicht schon aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 10. November 2009 sowie dem bestandskräftigen Bescheid vom 10. August 2009 ergeben. Ob es sich dabei um eine Zusicherung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) gehandelt hat, kann hier offen bleiben. Falls ja, käme wohl der Wegfall einer Bindungswirkung im Sinne von § 34 Abs. 3 SGB X in Betracht. Denn erkennbar hat die Antragsgegnerin die Notwendigkeit eines Umzugs aufgrund der Darstellung der Antragstellerin, bis zum 31. August 2009 in St. gewohnt und nach ihrer Rückkehr nach W. erstmals eine Wohnung benötigt zu haben, angenommen. Den Eindruck eines solchen Geschehensablaufs musste die Antragsgegnerin anhand der Angaben im Antrag auf Leistungen vom 21. Juli 2009 gewinnen. Auch im Rahmen ihrer Rechtsbehelfe gegen die Ablehnungsbescheide der Antraggegnerin sowie in den Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz hat sie - wie bereits ausgeführt - wiederholt vortragen lassen, bis 31. August 2009 in St. wohnhaft gewesen zu sein. Erst im Laufe des Verfahrens hat sie eingeräumt, dass diese Angaben nicht der Wahrheit entsprochen haben. Ob es sich dabei um ein zielgerichtetes Verhalten zur Umgehung der Regelungen des § 22 Abs. 2a SGB II - und damit ggf. um ein strafbares Verhalten - gehandelt hat, mag im Hauptsacheverfahren geprüft werden. Jedenfalls wäre die Antragsgegnerin aufgrund einer geänderten Sachlage nicht an eine eventuelle Zusicherung gebunden.
Darüber hinaus dürfte im Hauptsacheverfahren zu klären sein, ob die Anforderungen an eine Zusicherung zur Übernahme der Kosten für eine neue Unterkunft an § 22 Abs. 2 SGB II oder § 22 Abs. 2a SGB II zu messen sind. Für Letzteres könnte sprechen, dass die Antragstellerin zwar wohl schon vor dem erstmaligen Leistungsbezug aus der elterlichen Wohnung ausgezogen, zwischenzeitlich aber wieder eingezogen war und seit Mitte Februar 2009, also vor dem Erstantrag auf Leistungen nach dem SGB II, im elterlichen Haushalt wohnt. Es ist fraglich, ob die von der Literatur geforderte enge Auslegung des Begriffs des Umzugs i.S.v. § 22 Abs. 2a SGB II (vgl. Berlit in: LPK-SGB II, § 22 Rdnr. 89: keine Anwendung auf junge Erwachsene, die sachlich gerechtfertigt bereits aus der elterlichen Wohnung ausgezogen waren und nun in eine andere Unterkunft umziehen) hier Anwendung finden kann.
3. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 19. November 2009 abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 - 1 BvR 94/88 -, NJW 1991, S. 413 f.). Prozesskostenhilfe kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BSG, Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 R -, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).
Aus oben genannten Gründen hatte der Antrag auf einstweilige Anordnung bereits mangels Vorliegens eines Anordnungsgrunds keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
4. Aus diesem Grund scheidet auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren aus.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG und § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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