L 1 R 303/06

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 2 R 678/05
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 303/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
AAÜG, fiktive Einbeziehung, VEB Kreisbau Dessau
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
L 1 R 303/06
S 2 R 678/05 (Sozialgericht Dessau)
Aktenzeichen

Im Namen des Volkes
URTEIL
in dem Rechtsstreit

– Kläger und Berufungskläger –

Prozessbevollmächtigte:
gegen
Deutsche Rentenversicherung Bund, vertreten durch das Direktorium,
Hirschberger Straße 4, 10317 Berlin
– Beklagte und Berufungsbeklagte –

Der 1. Senat des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt in Halle hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2009 durch den Präsidenten des Landes-sozialgerichts Grell als Vorsitzenden, den Richter am Landessozialgericht Hüntemeyer, den Richter am Landgericht Kawa sowie die ehrenamtliche Richterin Peter und den ehrenamtlichen Richter Wesner für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozial¬gerichts Dessau vom 9. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Feststellungen der Beklagten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem.

Der am 1953 geborene Kläger ist ausweislich der Urkunde der Ingenieurschule berechtigt, die Berufsbezeichnung Ingenieur für Hochbau zu führen. Er war im umstrit-tenen Zeitraum ab diesem Datum bis zum 30. Juni 1990 wie folgt beschäftigt:

– bis zum 2. Juli 1982 als Ingenieur für Bauwirtschaft beim VEB Bau
– vom 3. Juli 1982 bis zum 12. November 1982 als Preistechnologe beim VEB Bau- und Montagekombinat
– vom 15. November 1982 bis zum 30. Juni 1990 als Ingenieur für Bauwirtschaft,
Abteilungsleiter Preisbildung und zuletzt als Gruppenleiter Preise beim VEB Kreisbaubetrieb.

Vom 1. Januar 1988 bis zum 30. Juni 1990 zahlte der Kläger Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung. Eine schriftliche Versorgungszusage erhielt er während des Bestehens der DDR nicht.

Den Antrag des Klägers vom 8. Mai 2003 auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. Februar 2005 mit der Begründung ab, er habe am 30. Juni 1990 keine Beschäftigung ausgeübt, die aus bundesrechtlicher Sicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Er sei als Gruppen-leiter Preise nicht im unmittelbaren Produktionsprozess eingegliedert gewesen bzw. habe nicht aktiv den Produktionsprozess beeinflussen können. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 15. März 2005 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, er sei nur vom 1. März 1989 bis zum 30. Juni 1990 als Gruppenleiter Preise beschäftigt gewesen. Vorher sei er als Ingenieur für Bauwirtschaft bzw. Preistechnologe auch in die Bearbeitung technologischer Prozesse eingebunden gewesen und habe damit sehr wohl den unmittelbaren Produktionsprozess beeinflusst. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2005 wies die Beklagte diesen Widerspruch zurück. Darin erklärte sie, es sei auf die Sachlage am 30. Juni 1990 abzustellen. Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers an diesem Tag, der VEB Kreisbaubetrieb, sei kein volkseigener Produkti-onsbetrieb (Industrie oder Bau) und auch kein gleichgestellter Betrieb gewesen. Er sei der Wirtschaftsgruppe 20270 der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR (Betriebe für Rekonstruktionsbaumaßnahmen und Modernisierung, Baureparaturbe-triebe) zugeordnet gewesen. Ihm habe weder die industrielle Fertigung (Fabrikation, Herstellung oder Produktion) von Sachgütern das Gepräge gegeben noch sei sein Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen.

Mit der dagegen am 9. November 2005 beim Sozialgericht Dessau (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt und ausgeführt, ausweislich der Jubiläumsschrift des VEB Kreisbaubetrieb Dessau aus dem Jahre 1986 hätten die Maßnahmen des komplexen Wohnungsbaus und des sogenannten Gesellschaftsbaus (Errichtung von Kindertagesstätten, Schulen, Kaufhallen, medizinischen Einrichtungen und sonstigen Dienstleistungszentren) bei weitem jene Projekte überwogen, die der Wiederherstellung und Sanierung vorhandener Bausubstanz gedient hätten. Des Weiteren sei der VEB Kreisbaubetrieb Dessau für die Realisierung von Teilanlagen, insbesondere von Büro- und Mehrzweckgebäuden, im Rahmen größerer Industriearea-le vornehmlich des Bezirkes Halle verantwortlich gewesen.

Das SG hat betriebliche Unterlagen zum VEB Kreisbaubetrieb beigezogen und eine schriftliche Auskunft des Zeugen (zunächst Abteilungsleiter Vertragswesen, später Haupttechnologe und ab Januar 1983 bis 16. März 1990 Direktor für Technik des VEB Kreisbaubetrieb) eingeholt. Der Zeuge hat ausgeführt, der VEB Bau sei am 1. Januar 1976 aus acht kleinen örtlichen Baubetrieben entstanden. Mit Wirkung ab 1. Januar 1985 sei er in VEB Kreisbaubetrieb umbenannt worden. Ziel sei gewesen, durch Konzentration der Kapazitäten einen leistungsstarken Baubetrieb für die Aufgaben des Wohn- und Gesellschaftsbaues im nördlichen Teil des damaligen Bezirkes Halle zu erhalten. Er habe die spezifische Aufgabe erhalten, die Infrastruktur in den neu entstehenden komplexen Wohnungsstandorten durch den Bau von Kaufhallen, Kinderkrippen/Kindergärten und Schulen zu sichern. Bei diesen Bauvorhaben habe es sich um die Herstellung standardisierter, industriell vorgefertigter Bauten gehandelt, die in einem Taktverfahren "schlüsselfertig" hergestellt worden seien. Darüber hinaus seien für Industriebetriebe Bauinvestitionen auszuführen gewesen. Mit Umbenennung in VEB Kreisbaubetrieb sei das Aufgabengebiet um die Durchführung von Baurepara-turen erweitert worden. Das Verhältnis von Neubauten zu Reparaturen schätze er auf 70 zu 30. Der ebenfalls vom SG angeschriebene (ehemaliger Betriebsdirektor des VEB Kreisbaubetrieb, aber bereits im Februar 1990 aus dem Betrieb ausgeschieden) konnte keine Angaben machen.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 9. Juni 2006 abgewiesen, nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom selben Tag den Inhalt seiner Tätigkeit als Gruppen-leiter Preise beschrieben hat. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, zwar könne die Tätigkeit des Klägers als ingenieurtechnische Aufgabe eingeordnet werden, sie müsse aber im Sinne der Vorschriften zur AVItech auch große Bedeutung für den schnellen und planmäßigen Aufbau der DDR gehabt und der Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und der Technik gedient haben. Ziel der Versorgungsordnung sei es gewesen, die Lebenslage von Personen zu verbessern, die große wissenschaftliche und technische Aufgaben durchgeführt hätten und deshalb auf die wirtschaftliche Entwicklung der DDR Einfluss genommen hätten. In seiner Tätigkeit als Gruppenleiter Preise habe der Kläger selbst nicht in diesem Sinne Einfluss auf die Produktionsvor-gänge genommen. Er habe den Herstellungsvorgang nur mittelbar beeinflussen können.

Gegen das ihm am 16. Juni 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14. Juli 2006 Berufung eingelegt. Er trägt vor, für die restriktive Interpretation der ingenieurmäßigen Tätigkeit durch das SG fänden sich weder in den einschlägigen Vorschriften der DDR noch in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) irgendwelche Anhalts-punkte.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 9. Juni 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 23. Juli 1981 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzli-chen Altersversorgung sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Es habe sich beim VEB Kreisbaubetrieb zwar um einen Baubetrieb gehandelt. Seine überwiegende Zielsetzung sei aber gerade nicht der massenhafte Ausstoß von Neubauten gewesen.

Der Senat hat vom Archiv der Stadt Dessau-Roßlau Unterlagen zur Betriebstätigkeit des VEB Kreisbaubetrieb beigezogen, derentwegen auf Blatt 184 bis 199 der Gerichts-akten verwiesen wird. Des Weiteren hat der Senat schriftliche Auskünfte der Zeugen (zunächst Leiter der Betriebsorganisation, Ökonomischer Direktor sowie Abteilungslei-ter der Allgemeinen Verwaltung bzw. Abteilungsleiter Grundsatzfragen Arbeit und Löhne und schließlich ab Januar 1986 bis zum 30. Juni 1990 Ökonomischer Direktor des VEB Kreisbaubetrieb), (vom 1. April 1987 bis zum 30. Juni 1990 Direktor für Instandhaltung und Rationalisierung des VEB Kreisbaubetrieb) und (zunächst Techno-loge, ab 1. Januar 1982 bis zum 30. Juni 1990 Direktor für Produktion des VEB Kreisbaubetrieb). Wegen der Aussagen im Einzelnen wird auf Blatt 209, 210, 221 bis 225 der Gerichtsakten verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Die Akten haben bei der mündlichen Verhandlung und der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 19. Oktober 2005 beschwert den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Kläger hat nämlich keinen Anspruch gegen die Beklagte, den begehrten Zeitraum als Zugehörigkeitszeit nach § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG feststellen zu lassen, denn das AAÜG ist im Fall des Klägers nicht anwendbar.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2, S. 11).

Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er aufgrund einer Rehabilitierungsentschei-dung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Fall nicht stattgefunden.

Der Senat folgt nicht der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (siehe unter I.). Aber auch nach dieser Rechtsprechung wären die Voraussetzungen für eine fiktive Einbeziehung nicht erfüllt (II.).

I.

Der Senat ist nicht der Auffassung, dass das AAÜG den Kreis der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungs-verbot modifiziert hat (so aber BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2, S. 12). Erst diese Annahme führt jedoch zu einer vom BSG behaupteten Ungleichbehandlung ("Wertungswiderspruch"), die durch eine verfas-sungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu korrigieren sei. Zum Anderen ist der Senat der Ansicht, dass, wenn die Annahme des BSG tatsächlich zutreffen sollte und mit dem AAÜG der einbezogene Personenkreis erweitert worden ist, zumindest keine verfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die behauptete Ungleichbe-handlung zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen hätte das BSG wegen des von ihm unterstellten "Wertungswiderspruchs" keine erweiternde Auslegung vornehmen dürfen, sondern eine konkrete Normenkontrolle durch Vorlage an das Bundesverfassungsge-richt gemäß Art. 100 Abs. 1 GG veranlassen müssen. Denn die vom BSG vorgenom-mene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des erkennenden Senats die sich aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG ergebenden Grenzen der richterlichen Entschei-dungsbefugnis, weil der eindeutige Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG die vom BSG vorgenommene Interpretation nicht hergibt. Es ist deshalb schon nicht möglich, die bei einem unklaren oder nicht eindeutigen Wortlaut heranzuziehenden einschlägigen Auslegungskriterien anzuwenden (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 10 EG 1/08 R –, Juris, Rdnr. 19). Auch für eine richterliche Rechtsfortbildung im Wege der Analogie fehlt es – wie noch auszuführen sein wird – an der erforderlichen Regelungslücke.

In den Gesetzesmaterialien findet sich kein Hinweis dafür, dass durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Art. 19 EVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a. a. O., S. 11), weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BTDrs. 12/405, S. 113, 146; BTDrs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BTDrs. 12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien immer auf den Einigungsvertrag Bezug genommen. Zwar wird dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des Einigungsvertrages zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretba-ren Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergebe (BTDrs. 12/405, S. 113). Aus der weiteren Gesetzesbegründung ist jedoch ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechnung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der Einzelüberprüfung und der Kostenerstattung durch den Bund beziehen (a. a. O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine Ausweitung des erfassten Personenkreises. Auch bei der Begründung des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den Geltungsbereich der nach dem Einigungs-vertrag vorgeschriebenen Überführung (und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (BTDrs. 12/405, S. 146).

Auch überzeugt den Senat nicht, dass aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 1 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der Neueinbeziehung zu schließen sei (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a. a. O., S. 12). In den Gesetzesmaterialien findet sich nämlich kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, der auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a. a. O., S. 12), den Terminus "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" (BTDrs. 12/826, S. 21) und nicht etwa "Einbeziehung in ein Versorgungssystem".

Der Gesetzgeber ging auch, soweit erkennbar, nicht davon aus, dass die in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochene Personengruppe eine Erweiterung der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der Gesetzesvorlage nicht enthalten (BTDrs. 12/405, S. 77). Erst in den Ausschussbera-tungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen (BTDrs. 12/786, S. 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BTDrs. 12/826, S. 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des Einigungsvertrages umfasst ist.

Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (über den Wortlaut hinaus) lässt sich ein Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung nicht begründen (so aber BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a. a. O., S. 12).

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung ausgeschlossen. Das Grundrecht wird jedoch verletzt, wenn eine Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z. B. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u. a. –, Juris, Rdnr. 36).

Für den Senat ist bereits nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund das BSG der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen, die irgendwann vor dem 30. Juni 1990 (aber nicht am 30. Juni 1990) konkret einbezogen waren (BSG, a. a. O.), die Personengruppe gegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am 30. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle Voraus-setzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007 – 1 BvF 1/05 –, Juris, Rdnr. 89). Hier unter-scheiden sich jedoch die Tatbestände in wesentlichen Gesichtspunkten. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in der Vergangenheit verliehenes Versorgungspri-vileg an, welches ein Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen, die nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht ein solches Bedürfnis hingegen nicht.

Richtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe die Personen gegenüberzustellen, die nicht konkret einbezogen waren, irgendwann vor dem – aber nicht am – 30. Juni 1990 jedoch alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatten.

Das Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser Personengruppen aus (Beschluss vom 26. Oktober 2005, a. a. O., Rdnr. 45):

"Der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BTDrs. 12/826, S. 21). Der hier in Frage stehende Perso-nenkreis (gemeint ist der Personenkreis, der irgendwann vor dem 30. Juni 1990, aber nicht am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Für eine rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersver-sorgung über die Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem betroffe-nen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders als in vielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit zu untersagen."

Die gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und denjenigen, die nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven Anspruch profitieren sollen. Auch die fiktiv in den Anwendungsbe-reich des AAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR keine Rechtsposition inne, die ihnen einen Zugang zu einer zusätzlichen Altersversorgung aus einem Zusatzver-sorgungssystem ermöglicht hätte. Auch ihnen stand die Möglichkeit offen, der Freiwilli-gen Zusatzrentenversicherung beizutreten. Diese Punkte lässt das Bundesverfas-sungsgericht genügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen. Dasselbe muss dann auch bei einem Vergleich der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen und den Personen gelten, die am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein Zusatz-versorgungssystem erfüllt hatten.

Aus diesen Gründen liegt auch keine Gesetzeslücke vor, die möglicherweise im Wege einer Analogie zu schließen gewesen wäre.

II.

Aber auch wenn man der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG folgen würde, hat das Begehren des Klägers keinen Erfolg. Danach hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I, Nr. 93 S. 844 – im Folgenden: VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR I, Nr. 62 S. 487 – im Folgenden: 2. DB) von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für
(1.) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und
(2.) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Vorausset-zung), und zwar
(3.) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei Voraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am 30. Juni 1990 vorgelegen haben. Dies ergibt die Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, weil "aufgrund einer Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem" im Sinne der Vorschrift Anwartschaften nur nach den Versorgungsregelungen der DDR erworben werden konnten. Gegenstand einer Rechtsposition vor dem Versorgungsfall selbst konnte danach außer einer erteilten Versorgungszusage gegebenenfalls der Anspruch auf eine solche Zusage sein. Die Fortwirkung der maßgeblichen Rechtspositionen bis zum 30. Juni 1990 setzt § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG voraus, weil sonst – mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG bundesrechtlich ausdrücklich durch Unterstellung getroffenen Regelung – keine Position besteht, die im Sinne von § 4 Abs. 5 AAÜG in die Rentenversicherung überführt werden könnte. Denn schon überführungsfähige "Anwartschaften" nach § 22 Absatz 3 des Rentenangleichungsgesetzes (RAG) vom 28. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 495) konnten bei Inkrafttreten der Vorschrift am 1. Juli 1990 (§ 35 RAG) nur Positionen sein, die im Versorgungsfall einen Versorgungsanspruch begründet hätten. Dies war nur angesichts noch gültiger Versorgungszusagen möglich. Entsprechend kann auch der Anspruch auf deren Erteilung nach den gesetzlichen Voraussetzungen, soweit er auf Grund der geltenden Versorgungsvorschriften schon vor Schließung der Zusatz-versorgungssysteme erloschen war, von einer Auslegung des Begriffs der Anwart-schaft in § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nicht betroffen sein.

In Anwendung dieser Maßstäbe hatte der Kläger am 1. August 1991 (dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG) keinen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in das Versor-gungssystem der AVItech. Denn der Kläger erfüllte nicht die vom BSG aufgestellten abstrakt-generellen und zwingenden Voraussetzungen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R –, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6) des hier betroffenen Versor-gungssystems.

Zwar war der Kläger ausweislich der Urkunde der Ingenieurschule berechtigt, die Berufsbezeichnung Ingenieur für Hochbau zu führen. Er war am 30. Juni 1990 jedoch nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt. Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktions-betrieb enthält § 1 der 2. DB im Umkehrschluss, weil anderenfalls die Gleichstellung nichtproduzierender Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb muss auf die indus-trielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R –, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 47; Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R –, dokumentiert in Juris). Die Bedeutung der damit verbundenen Begriffsbildung in der Wirtschaft der DDR hat das BSG unter Darstellung der Wirtschaftsgeschichte zur Zeit des Erlasses der maßgebli-chen Versorgungsmaßnahmen herausgearbeitet (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R –, a.a.O., S. 46 f.). Im Bereich des Bauwesens erfasst der Begriff des Produktionsbetriebes nur solche Betriebe, deren Hauptzweck in der Massenproduktion von Bauwerken liegt, die dabei standardisierte Produkte massenhaft ausstoßen und eine komplette Serienanfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand haben (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R –, SozR 4-8570 § 1 Nr. 3 S. 20 f.).

Ausgehend hiervon war der VEB Kreisbaubetrieb, in dem der Kläger am 30. Juni 1990 beschäftigt war, jedenfalls zuletzt – im Juni 1990 – nicht auf die Massenproduktion von Bauwerken ausgerichtet. Der Kläger hat unter Bezugnahme auf die Jubiläumsschrift des VEB Kreisbaubetrieb aus dem Jahre 1986 ausgeführt, die Maßnahmen des komplexen Wohnungsbaus und des sogenannten Gesellschaftsbaus (Errichtung von Kindertagesstätten, Schulen, Kaufhallen, medizinischen Einrichtungen und sonstigen Dienstleistungszentren) hätten bei weitem jene Projekte überwogen, die der Wieder-herstellung und Sanierung vorhandener Bausubstanz gedient hätten. Des Weiteren sei der VEB Kreisbaubetrieb für die Realisierung von Teilanlagen, insbesondere von Büro- und Mehrzweckgebäuden, im Rahmen größerer Industrieareale vornehmlich des Bezirkes Halle verantwortlich gewesen. Dies deckt sich im Wesentlichen mit der Aussage des Zeugen Horst Klemm. Dieser hatte ausgeführt, die Aufgabe des VEB Kreisbaubetrieb habe darin bestanden, durch Konzentration der Kapazitäten einen leistungsstarken Baubetrieb für die Aufgaben des Wohn- und Gesellschaftsbaues im nördlichen Teil des damaligen Bezirkes Halle zu erhalten. Der Betrieb habe die spezifische Aufgabe gehabt, die Infrastruktur in den neu entstehenden komplexen Wohnungsstandorten durch den Bau von Kaufhallen, Kinderkrippen/Kindergärten und Schulen zu sichern.

Es ist schon zweifelhaft, ob es sich dabei um Massenproduktion von Bauwerken gehandelt hat. Denn angesichts der Vielseitigkeit der hergestellten Bauwerke (Kaufhal-len, Kinderkrippen/Kindergärten, Schulen, medizinische Einrichtungen und sonstige Dienstleistungszentren) ist der massenhafte Ausstoß standardisierter Produkte fraglich. Gegen eine Massenproduktion spricht auch die 1986 erschienene Betriebsgeschichte (Blatt 189 bis 199 der Gerichtsakten). Danach wurden neben dem Wohnungsneubau sowie dem Bau von Kaufhallen, Vorschul- und Bildungseinrichtungen auch Rekon-struktionsmaßnahmen in Bezug auf Wohnungen sowie sonstige Einzelvorhaben (Rekonstruktion des Bauhauses, der Pauluskirche, des Luisiums sowie der Fassade des Georgiums) realisiert. Darüber hinaus hat der VEB Kreisbaubetrieb umfangreiche Mittel zur Erhaltung sowie zur Verbesserung der 27 betrieblichen Ferienobjekte aufgewendet, was nicht den Tatbestand einer standardisierten Massenproduktion erfüllt.

Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG auf die tatsächlichen Verhältnisse am 30. Juni 1990 abzustellen ist. Diesbezüglich ist die 1986 herausgegebene Betriebsgeschichte naturgemäß allenfalls mittelbar aussagekräftig. In Bezug auf das 1. Halbjahr 1990 hat lediglich der Zeuge eine konkrete Angabe ge-macht. Seine Aussage spricht jedoch deutlich gegen eine industrielle Massenprodukti-on von Bauwerken. So hat er zwar erklärt, über die betriebliche Tätigkeit im 1. Halbjahr 1990 nach 18 Jahren keine aussagefähigen Angaben machen zu können, dann aber doch bekundet, nach seinem Wissen sei im 1. Halbjahr 1990 nur noch an einem Objekt zielgerichtet gearbeitet worden, nämlich am Krematorium mit Feierhalle auf dem Zentralfriedhof. Von einer Massenproduktion kann insoweit nicht einmal ansatzweise die Rede sein.

Der Zeuge hat auf die Frage nach der betrieblichen Tätigkeit im 1. Halbjahr 1990 erklärt, er könne sich an den Neubau der Kläranlage Waßmannsdorf bei Berlin, die Rekonstruktion des Glaswerks Stralau-Berlin, den Neubau eines Gebäudes der Deutschen Reichsbahn in Roßlau, die Rekonstruktion in "technologischer Line"– alle Gewerke – Radegaster Straße und Turmstraße und die Produktion von Gehwegplat-ten, Schachtringen sowie Grillen aus Beton bzw. Fertigbeton erinnern. Andere Aufga-ben seien die Kistenproduktion für Industriegüter und das Betreiben des Heizhauses Friedensschule gewesen. Auf die Frage, ob seine Angaben auch für die Zeit vor 1990 gelten, hat er erklärt, die Beantwortung der Fragen beziehe sich auf seinen Tätigkeits-zeitraum. Eine zeitliche Differenzierung hat er also gerade nicht vorgenommen. Der Zeuge Manfred Wehrmann hat schließlich eingeräumt, sich an die im 1. Halbjahr 1990 ausgeführten Bauobjekte nicht mehr im Detail erinnern zu können. Es seien jedoch Baureparaturleistungen und Neubauinvestitionen gewesen. Insgesamt kann mit diesen Aussagen nicht die Massenproduktion von Bauwerken bzw. die komplette Serienanfer-tigung von gleichartigen Bauwerken im 1. Halbjahr 1990 und speziell am 30. Juni 1990 belegt werden. Der Senat ist aufgrund der Aussage des Zeugen G. M. sogar vom Gegenteil überzeugt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.
Rechtskraft
Aus
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