Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 9 RJ 9/03
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 461/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Witwenrente, Versorgungsausgleich
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Rente wegen Hinterbliebenenversorgung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI) streitig.
Der am ... 1949 geborene Kläger zu 2 ist bulgarischer Staatsangehöriger und begehrt eine Hinterbliebenenrente, ggf. in Form einer Waisenrente, eine Erbrente oder Entschädigung für die von seinem Großvater Atanas Kolitzov Tontschew von 1942 bis 1943 erbrachte Zwangsarbeit in B ... Der Großvater, ebenfalls bulgarischer Staatsbürger, wurde am ... 1911 geboren und starb am 10. Juni 1983.
Der Kläger zu 2 beantragte mit Schreiben vom 25. Februar 2002, eingegangen am 17. Juni 2002, bei der Beklagten die Bewilligung einer Hinterbliebenenrente. Zur Begründung gab er im Verwaltungsverfahren an, sein Großvater sei im damaligen Zentrum von B. (Alexanderplatz) von 1942 bis 1943 Arbeiter in einem Betrieb, möglicherweise einem Rüstungsbetrieb, gewesen.
Das Nationale Versicherungsinstitut der Republik Bulgarien (Hauptdirektion Renten, Direktion Internationale Abkommen) gab in seinem Schreiben vom 3. Juni 2002 bekannt, der Kläger zu 2 sei von ihrer Seite auf das Nichtvorhandensein von Geldansprüchen aus einer Waisenrente gegenüber der deutschen Rentenversicherung hingewiesen worden.
Nach der Bescheinigung der Verwaltung Rabrowo vom 11. Juni 2002 seien Erben des Großvaters dessen Ehefrau Georgitza Florowa Tontschewa und dessen Sohn Georgi Atanassow Tontschew. Der Kläger zu 2 sei bevollmächtigt, die Erben im Hinblick auf eine finanzielle Entschädigung zu vertreten.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2002 an das Nationale Versicherungsinstitut erklärte der Kläger zu 2, sein Großvater habe von 1941 bis 1943 in einem Kriegsbetrieb am Alexanderplatz in B. gearbeitet. Er habe dort mit der Hand Minengussstücke gesäubert und sei an "Wasser-Pleuritis" erkrankt. Während der fünf- bis sechsmonatigen Behandlung im Krankenhaus seien dem Großvater zwei Liter Wasser aus der Lunge gepumpt worden. Nach der Entlassung sei er nach Bulgarien zurückgekehrt, da er aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr habe arbeiten können. Der Großvater hätte damals renten- und krankenversichert gewesen sein müssen. Bislang sei keine Entschädigung bezahlt worden, daher werde ein Antrag auf Hinterbliebenenrente gestellt. Für den Fall, dass keine Waisenrente geleistet wird, mögen die dem bulgarischen Versicherungsinstitut übersandten Dokumente an die deutsche Rentenversicherung weitergeleitet werden.
Nach dem Datenstammsatz der Beklagten sind für den Großvater keine Rentenbeitragszeiten erfasst worden.
Mit Bescheid vom 13. August 2002 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, für einen Waisenrentenantrag des Klägers zu Ziffer 2 fehle es an den persönlichen Voraussetzungen nach § 48 SGB VI. Dieser habe zum Zeitpunkt des Todes des Großvaters am 10. Juni 1983 bereits das 27. Lebensjahr vollendet; daher könne schon aus diesem Grunde kein Anspruch auf Waisenrente bestehen.
Mit Schreiben vom 27. August 2002, bei der Beklagten am 4. September 2002 eingegangen, legte der Kläger zu 2 Widerspruch ein unter Hinweis auf seinen Antrag auf "Erbrente" und Entschädigung für die unbezahlte Versicherung sowie die Erkrankung seines Großvaters während der Arbeitszeit in Deutschland. Da der Großvater keine zusätzliche Rente erhalten habe, müssten seine Erben für dessen Gesundheitsbeeinträchtigung während der Zwangsarbeit entschädigt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 2002, der dem Kläger zu 2 unter seiner Adresse in Bulgarien übersandt worden war, wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen, da der Kläger zu 2 bereits am 16. September 1976 sein 27. Lebensjahr vollendet habe und daher zum Todeszeitpunkt des Großvaters kein Anspruch auf Waisenrente habe entstanden sein können. Ferner sehe das deutsche Rentenrecht nach dem SGB VI weder eine "Erbrente", noch eine Entschädigung vor. Für Zwangsarbeiter könnten bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen möglicherweise Leistungen aus dem Fond für Aussöhnung erbracht werden, der über die Repräsentanz der Deutschen Wirtschaft oder der Deutschen Botschaft in Bulgarien verwaltet werde. Auch könne keine Erstattung von eventuell gezahlten Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen, da dies nach § 210 Abs. 3 SGB VI nur für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 im Land B., bzw. nach dem 30. Juni 1990 im Beitrittsgebiet möglich sei.
Der Kläger zu 2 hat sich am 9. Januar 2003 an das Sozialgericht Halle gewandt und sein Begehren weiterverfolgt. Er hat jetzt geltend gemacht, dass sein Großvater während der Zwangsarbeit in Deutschland von 1942 bis 1943 an einer Rippenfellentzündung erkrankt und deswegen gezwungen worden sei, nach Bulgarien zurückzukehren. Als Erben hat der Kläger zu 2 den Sohn des Großvaters Georgi Atanasov Tontschew und sich selbst angegeben.
Mit richterlichem Schreiben vom 26. März 2003 hat das Gericht dem Kläger zu 2 mitgeteilt, seine am 9. Januar 2003 erhobene Klage biete keine Aussicht auf Erfolg. Nach dem SGB VI existiere keine Entschädigung und für eine Gewährung einer Waisenrente fehlten die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 48 SGB VI. Es sei daher zu empfehlen, die Klage zurückzunehmen. Nachdem keine Klagerücknahme erfolgt ist, hat das Gericht auf die Absicht hingewiesen, durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG zu entscheiden.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2006 hat der Kläger zu 2 seinen Vortrag und sein Begehren im Hinblick auf eine Entschädigung in Geld wiederholt.
Mit Gerichtsbescheid vom 27. Juni 2007 hat das Sozialgericht Halle die Klage abgewiesen unter Benennung von Georgi Atanasov Tontschew als weiteren Kläger zu 1. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage des Klägers zu 2 sei unbegründet, da ein Anspruch auf Waisenrente nach § 48 SGB VI nicht vorliege. Zum Todeszeitpunkt des Großvaters habe der Kläger zu 2 bereits deutlich die Altersgrenze von 27 Jahren überschritten. Für eine Leistung auf Entschädigung fehle es an einer Rechtsgrundlage im SGB VI. Hinsichtlich des Klägers zu 1 sei die Klage unzulässig, da er nicht beschwert sei. Der Kläger zu 1 sei nicht Adressat der angefochtenen Bescheide; daher sei keine Verletzung eigener Rechte möglich. Im Übrigen lägen auch bei diesem Kläger die Voraussetzungen des § 48 SGB VI nicht vor.
Gegen den am 10. und 15. September 2007 jeweils in Bulgarien zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger zu 2 mit Schreiben vom 7. November 2007 beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt am 16. November 2007 Berufung eingelegt. Er wiederholt mit der Berufung seinen erstinstanzlichen Vortrag und meint, er müsse als Erbe seines Großvaters Atanas Kolitzov Tontschew für dessen Zwangsarbeit und Erkrankung von der Beklagten eine Entschädigung erhalten, da der Großvater aufgrund der in Deutschland verrichteten Arbeit von der Beklagten hätte eine Rente erhalten und gegen Krankheit versichert werden müssen. Weder dieser selbst, noch dessen Erben seien bislang von der Beklagten entschädigt worden seien. Es bestehe ein Anspruch gegenüber der Beklagten in Höhe von 15.000,- EUR als einmalige Entschädigung.
Der Kläger zu 2 beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 27. Juni 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 13. August 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Hinterbliebenenrente, Erbrente, oder Entschädigung in Höhe von 15.000,- EUR zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und ihren Bescheid für zutreffend.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
1. Die zulässige Berufung des Klägers zu 2 ist nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 SGG statthaft und gemäß §§ 151 Abs. 2, 153 Abs. 1, 87 Abs. 1 Satz 2 SGG form- und fristgerecht erhoben.
Nur der Kläger zu 2 hat Berufung eingelegt. Dieser hat auch nicht als Prozessbevollmächtigter des Klägers zu 1 zusätzlich für diesen Rechtsmittel eingelegt. Insoweit kann es für das Berufungsverfahren dahinstehen, inwiefern der Kläger zu 1 wirksam Klage erhoben hat.
2. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger zu 2 nicht in seinen Rechten, § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Dem Kläger zu 2 steht kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, eine "Erbrente" oder eine Entschädigung nach dem SGB VI zu.
Eine Anpruchsgrundlage für eine "Erbrente" oder eine Entschädigung des Klägers zu 2 gegen die Beklagte ist nicht ersichtlich.
Anspruch auf Halbwaisenrente haben Kinder nach dem Tod eines Elternteils gemäß § 48 Abs. 1 SGB VI, wenn sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartepflicht erfüllt hat. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift haben Kinder nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und der Verstorbene die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Als Kinder werden auch berücksichtigt Stiefkinder und Pflegekinder, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren, Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden. Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise sich in Schulbildung oder Berufsausbildung befindet oder ein freiwilliges soziales Jahr im sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologischen Jahres leistet oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Auch diese Anspruchsvoraussetzungen sind nicht erfüllt.
Zur Begründung verweist der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts. Es wird daher von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Rente wegen Hinterbliebenenversorgung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI) streitig.
Der am ... 1949 geborene Kläger zu 2 ist bulgarischer Staatsangehöriger und begehrt eine Hinterbliebenenrente, ggf. in Form einer Waisenrente, eine Erbrente oder Entschädigung für die von seinem Großvater Atanas Kolitzov Tontschew von 1942 bis 1943 erbrachte Zwangsarbeit in B ... Der Großvater, ebenfalls bulgarischer Staatsbürger, wurde am ... 1911 geboren und starb am 10. Juni 1983.
Der Kläger zu 2 beantragte mit Schreiben vom 25. Februar 2002, eingegangen am 17. Juni 2002, bei der Beklagten die Bewilligung einer Hinterbliebenenrente. Zur Begründung gab er im Verwaltungsverfahren an, sein Großvater sei im damaligen Zentrum von B. (Alexanderplatz) von 1942 bis 1943 Arbeiter in einem Betrieb, möglicherweise einem Rüstungsbetrieb, gewesen.
Das Nationale Versicherungsinstitut der Republik Bulgarien (Hauptdirektion Renten, Direktion Internationale Abkommen) gab in seinem Schreiben vom 3. Juni 2002 bekannt, der Kläger zu 2 sei von ihrer Seite auf das Nichtvorhandensein von Geldansprüchen aus einer Waisenrente gegenüber der deutschen Rentenversicherung hingewiesen worden.
Nach der Bescheinigung der Verwaltung Rabrowo vom 11. Juni 2002 seien Erben des Großvaters dessen Ehefrau Georgitza Florowa Tontschewa und dessen Sohn Georgi Atanassow Tontschew. Der Kläger zu 2 sei bevollmächtigt, die Erben im Hinblick auf eine finanzielle Entschädigung zu vertreten.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2002 an das Nationale Versicherungsinstitut erklärte der Kläger zu 2, sein Großvater habe von 1941 bis 1943 in einem Kriegsbetrieb am Alexanderplatz in B. gearbeitet. Er habe dort mit der Hand Minengussstücke gesäubert und sei an "Wasser-Pleuritis" erkrankt. Während der fünf- bis sechsmonatigen Behandlung im Krankenhaus seien dem Großvater zwei Liter Wasser aus der Lunge gepumpt worden. Nach der Entlassung sei er nach Bulgarien zurückgekehrt, da er aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr habe arbeiten können. Der Großvater hätte damals renten- und krankenversichert gewesen sein müssen. Bislang sei keine Entschädigung bezahlt worden, daher werde ein Antrag auf Hinterbliebenenrente gestellt. Für den Fall, dass keine Waisenrente geleistet wird, mögen die dem bulgarischen Versicherungsinstitut übersandten Dokumente an die deutsche Rentenversicherung weitergeleitet werden.
Nach dem Datenstammsatz der Beklagten sind für den Großvater keine Rentenbeitragszeiten erfasst worden.
Mit Bescheid vom 13. August 2002 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, für einen Waisenrentenantrag des Klägers zu Ziffer 2 fehle es an den persönlichen Voraussetzungen nach § 48 SGB VI. Dieser habe zum Zeitpunkt des Todes des Großvaters am 10. Juni 1983 bereits das 27. Lebensjahr vollendet; daher könne schon aus diesem Grunde kein Anspruch auf Waisenrente bestehen.
Mit Schreiben vom 27. August 2002, bei der Beklagten am 4. September 2002 eingegangen, legte der Kläger zu 2 Widerspruch ein unter Hinweis auf seinen Antrag auf "Erbrente" und Entschädigung für die unbezahlte Versicherung sowie die Erkrankung seines Großvaters während der Arbeitszeit in Deutschland. Da der Großvater keine zusätzliche Rente erhalten habe, müssten seine Erben für dessen Gesundheitsbeeinträchtigung während der Zwangsarbeit entschädigt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 2002, der dem Kläger zu 2 unter seiner Adresse in Bulgarien übersandt worden war, wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen, da der Kläger zu 2 bereits am 16. September 1976 sein 27. Lebensjahr vollendet habe und daher zum Todeszeitpunkt des Großvaters kein Anspruch auf Waisenrente habe entstanden sein können. Ferner sehe das deutsche Rentenrecht nach dem SGB VI weder eine "Erbrente", noch eine Entschädigung vor. Für Zwangsarbeiter könnten bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen möglicherweise Leistungen aus dem Fond für Aussöhnung erbracht werden, der über die Repräsentanz der Deutschen Wirtschaft oder der Deutschen Botschaft in Bulgarien verwaltet werde. Auch könne keine Erstattung von eventuell gezahlten Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen, da dies nach § 210 Abs. 3 SGB VI nur für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 im Land B., bzw. nach dem 30. Juni 1990 im Beitrittsgebiet möglich sei.
Der Kläger zu 2 hat sich am 9. Januar 2003 an das Sozialgericht Halle gewandt und sein Begehren weiterverfolgt. Er hat jetzt geltend gemacht, dass sein Großvater während der Zwangsarbeit in Deutschland von 1942 bis 1943 an einer Rippenfellentzündung erkrankt und deswegen gezwungen worden sei, nach Bulgarien zurückzukehren. Als Erben hat der Kläger zu 2 den Sohn des Großvaters Georgi Atanasov Tontschew und sich selbst angegeben.
Mit richterlichem Schreiben vom 26. März 2003 hat das Gericht dem Kläger zu 2 mitgeteilt, seine am 9. Januar 2003 erhobene Klage biete keine Aussicht auf Erfolg. Nach dem SGB VI existiere keine Entschädigung und für eine Gewährung einer Waisenrente fehlten die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 48 SGB VI. Es sei daher zu empfehlen, die Klage zurückzunehmen. Nachdem keine Klagerücknahme erfolgt ist, hat das Gericht auf die Absicht hingewiesen, durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG zu entscheiden.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2006 hat der Kläger zu 2 seinen Vortrag und sein Begehren im Hinblick auf eine Entschädigung in Geld wiederholt.
Mit Gerichtsbescheid vom 27. Juni 2007 hat das Sozialgericht Halle die Klage abgewiesen unter Benennung von Georgi Atanasov Tontschew als weiteren Kläger zu 1. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage des Klägers zu 2 sei unbegründet, da ein Anspruch auf Waisenrente nach § 48 SGB VI nicht vorliege. Zum Todeszeitpunkt des Großvaters habe der Kläger zu 2 bereits deutlich die Altersgrenze von 27 Jahren überschritten. Für eine Leistung auf Entschädigung fehle es an einer Rechtsgrundlage im SGB VI. Hinsichtlich des Klägers zu 1 sei die Klage unzulässig, da er nicht beschwert sei. Der Kläger zu 1 sei nicht Adressat der angefochtenen Bescheide; daher sei keine Verletzung eigener Rechte möglich. Im Übrigen lägen auch bei diesem Kläger die Voraussetzungen des § 48 SGB VI nicht vor.
Gegen den am 10. und 15. September 2007 jeweils in Bulgarien zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger zu 2 mit Schreiben vom 7. November 2007 beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt am 16. November 2007 Berufung eingelegt. Er wiederholt mit der Berufung seinen erstinstanzlichen Vortrag und meint, er müsse als Erbe seines Großvaters Atanas Kolitzov Tontschew für dessen Zwangsarbeit und Erkrankung von der Beklagten eine Entschädigung erhalten, da der Großvater aufgrund der in Deutschland verrichteten Arbeit von der Beklagten hätte eine Rente erhalten und gegen Krankheit versichert werden müssen. Weder dieser selbst, noch dessen Erben seien bislang von der Beklagten entschädigt worden seien. Es bestehe ein Anspruch gegenüber der Beklagten in Höhe von 15.000,- EUR als einmalige Entschädigung.
Der Kläger zu 2 beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 27. Juni 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 13. August 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Hinterbliebenenrente, Erbrente, oder Entschädigung in Höhe von 15.000,- EUR zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und ihren Bescheid für zutreffend.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
1. Die zulässige Berufung des Klägers zu 2 ist nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 SGG statthaft und gemäß §§ 151 Abs. 2, 153 Abs. 1, 87 Abs. 1 Satz 2 SGG form- und fristgerecht erhoben.
Nur der Kläger zu 2 hat Berufung eingelegt. Dieser hat auch nicht als Prozessbevollmächtigter des Klägers zu 1 zusätzlich für diesen Rechtsmittel eingelegt. Insoweit kann es für das Berufungsverfahren dahinstehen, inwiefern der Kläger zu 1 wirksam Klage erhoben hat.
2. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger zu 2 nicht in seinen Rechten, § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Dem Kläger zu 2 steht kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, eine "Erbrente" oder eine Entschädigung nach dem SGB VI zu.
Eine Anpruchsgrundlage für eine "Erbrente" oder eine Entschädigung des Klägers zu 2 gegen die Beklagte ist nicht ersichtlich.
Anspruch auf Halbwaisenrente haben Kinder nach dem Tod eines Elternteils gemäß § 48 Abs. 1 SGB VI, wenn sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartepflicht erfüllt hat. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift haben Kinder nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und der Verstorbene die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Als Kinder werden auch berücksichtigt Stiefkinder und Pflegekinder, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren, Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden. Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise sich in Schulbildung oder Berufsausbildung befindet oder ein freiwilliges soziales Jahr im sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologischen Jahres leistet oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Auch diese Anspruchsvoraussetzungen sind nicht erfüllt.
Zur Begründung verweist der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts. Es wird daher von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
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