Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 9 R 211/05
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 47/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Auffülbetrag, Abschmelzung, RÜG
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 8. Dezember 2008 abgeändert: Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 23. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2005 und des Bescheides vom 8. Januar 2009 verpflichtet, den sich aus der Neufeststellung der Rente der Klägerin nach Maßgabe des § 307 d Sechstes Buch Sozialgesetzbuch ergebenden höheren Rentenbetrag bei der Reduzierung des Auffüllbetrages nach § 315 a SGB VI für die Zeit ab 1. Juli 1998 auszunehmen und in diesem Umfang die Rentenbescheide zurückzunehmen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
: Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf eine höhere Altersrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI).
Der am 1920 geborenen Klägerin wurde ab dem 1. Juni 1980 eine Altersrente aus der Sozialversicherung der DDR bewilligt. Der Zahlbetrag der Gesamtrente betrug im Juni 1990 488,- Mark (M) (Altersrente 470,- M, Rente aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) 18,- M).
Die Landesversicherungsanstalt (LVA) Sachsen-Anhalt, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, führte mit Bescheid vom 29. November 1991 die Umwertung in eine Regelaltersrente nach dem SGB VI mit Wirkung ab dem 1. Januar 1992 durch: Der Monatsbetrag der auf der Grundlage der Entgeltpunkte ermittelten Rente betrug für Dezember 1991 664,97 DM. Aus der Differenz zum Monatsbetrag der Alters- und Zusatzaltersrente für Dezember 1991 in Höhe von insgesamt 884,- DM zuzüglich einer Erhöhung dieses Betrags um 6,84 Prozent (insgesamt 944,47 DM) ergab sich ein Auffüllbetrag (§ 315 a SGB VI) in Höhe von 279,50 DM. Für die Zeit ab dem 1. Januar 1992 errechnete sich aus dem dann maßgebenden Rentenwert (Ost) von 23,57 DM unter Berücksichtigung des vorgenannten Auffüllbetrages bei 31,5 Entgeltpunkten ein monatlicher Rentenanspruch von 1.021,96 DM mit einem monatlichen Zahlbetrag von 956,56 DM. Die Neuberechnungen der Rente der Klägerin führten zur Berücksichtigung eines wie folgt reduzierten Auffüllbetrages (jeweils auf den Monat bezogene Beträge):
Zeitraum Rente/mit Auffüllbetrag Auffüllbetrag alt
1.1.1996 – 30.6.1996 1.194,48 DM/1.423,90 DM 229,42 DM
1.7.1996 – 30.6.1997 1.208,97 DM/1.423,90 DM 214,93 DM
1.7.1997 – 30.6.1998 1.276,07 DM/1.435,10 DM 159,03 DM
1.7.1998 – 30.6.1999 1.295,55 DM/1.435,10 DM 139,55 DM
1.7.1999 – 30.6.2000 1.335,89 DM/1.435,10 DM 99,21 DM
1.7.2000 – 30.6.2001 1.352,29 DM/1.435,10 DM 82,81 DM
1.7.2001 – 31.12.2001 1.380,77 DM/1.435,10 DM 54,33 DM
1.1.2002 – 30.6.2002 705,97 EUR/733,75 EUR 27,78 EUR
1.7.2002 – 30.6.2003 726,38 EUR/733,75 EUR 7,37 EUR
ab 1.7.2003 735,02 EUR 0 EUR
Am 10. September 2001 und 26. August 2004 beantragte die Klägerin bei der LVA die Überprüfung der ihr seit dem 1. Juli 1990 erteilten Rentenbescheide vor dem Hintergrund der Verletzung ihrer Rechte aus dem Einigungsvertrag, dem Grundgesetz (GG) und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Sie verlange, ihre Rente unter Berücksichtigung der Ansprüche aus der Sozialversicherung in der Höhe und mit dem Wert zu gewähren, wie sie die Ansprüche in der DDR rechtmäßig erworben habe. Auch die schrittweise Liqudierung des Auffüllbetrages verletzte ihre Rechte.
Die Beklagte lehnte die Änderung der Rentenbewilligungen im Zugunstenverfahren mit Bescheid vom 23. September 2004 ab. Die Rente sei zutreffend berechnet worden. Insbesondere sei der Auffüllbetrag vor dem Hintergrund der von der Rechtsprechung nicht beanstandeten Regelungen in §§ 315 a, 319 a und 319 b SGB VI wie erfolgt anzupassen gewesen.
Zur Begründung ihres hiergegen am 28. September 2004 eingelegten Widerspruchs führte die Klägerin aus, sie habe in der DDR Anwartschaften und Ansprüche auf Renten in der Sozialversicherung und in einem zusätzlichen Versorgungssystem rechtmäßig erworben, die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 1999 - gemeint ist wohl (nur) das Urteil in der Sache 1 BvL 32/95 und 2105/95, BVerfGE 100, 1, 44 ff. - unter Eigentums-, Bestands- und Vertrauensschutz stünden und in ihrem realen Wert garantiert seien. Dem werde die Höhe der ihr bewilligten Altersrente nicht gerecht. Diesbezüglich stellte sie nachfolgend klar, keine Ansprüche oder Anwartschaften aus einem Zusatzversorgungssystem der DDR erworben zu haben.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2005 als unbegründet zurück. Die Rente der Klägerin sei zutreffend berechnet worden.
Die Klägerin hat ihr Begehren mit ihrer am 22. März 2005 vor dem Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage weiterverfolgt. Die Beklagte habe ihr unter Berücksichtigung der aus der Sozialversicherung der DDR erworbenen Ansprüche für die Zeit seit Juli 1990 eine höhere Rente zu bewilligen. Die Rechtssache solle ruhen, um dem Gesetzgeber Gelegenheit zur Anpassung der Rechtslage zu geben, die von der Partei DIE LINKE mit den eingebrachten Vorschlägen zu Korrekturen der Renten- und Versorgungsüberleitung bereits auf den Weg gebracht worden sei. Im Übrigen werde auf die einschlägigen Abschnitte des von den Klägerbevollmächtigten herausgegebenen Werkes "Das Rentenüberleitungsgesetz und die Herstellung der Einheit Deutschlands" verwiesen.
In ihrem am 25. März 2008 beim Sozialgericht eingegangenen Schriftsatz vom 19. März 2008 hat sie ausgeführt, es werde "ergänzend beantragt, die Beklagte zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Ausführungen in dem Urteil des BSG vom 20. Juli 2005 - B 13 RJ 17/04 R - die Rente der Klägerin neu festzustellen"; dieses Begehren werde zum Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits gemacht. Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, dass sie in eine Klageänderung nicht einwillige. Sie hat auf einen bei ihr am 17. September 2008 eingegangenen Antrag der Klägerin auf Neufeststellung ihrer Rente verwiesen, den diese unter Hinweis auf den vorgenannten Schriftsatz vom 19. März 2008 begründet hat.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 8. Dezember 2008 abgewiesen. Es sei nicht erkennbar, dass die Beklagte das Recht unzutreffend angewendet und deshalb im Zugunstenverfahren die erlassenen Rentenbescheide zu ändern habe. Selbst wenn von der im Juli 2000 bei der Klägerin vorgenommenen Abschmelzung um 16,40 DM tatsächlich ein Teilbetrag noch nicht hätte abgeschmolzen werden dürfen, so wäre der Auffüllbetrag bei der Klägerin nicht bereits im Juli 2003, sondern erst im Juli 2004 komplett weggefallen. Zum Zeitpunkt der Überprüfungsentscheidung im September 2004 sei der Wegfall des Auffüllbetrags jedenfalls rechtmäßig, sodass im Rahmen des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – SGB X) keine andere Entscheidung möglich gewesen sei.
Mit Bescheid vom 8. Januar 2009 hat die Beklagte die Rente der Klägerin für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2004 unter Berücksichtigung des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20. Juli 2005 (- B 13 RJ 17/04 R - SozR 4-2600 § 315 a Nr. 2) mit folgendem Ergebnis neu berechnet (jeweils auf den Monat bezogene Beträge:
Zeitraum Rente/mit Auffüllbetrag Auffüllbetrag neu
1.1.1996 – 30.6.1996 1.194,48 DM/1.423,90 DM 229,42 DM
1.7.1996 – 30.6.1997 1.208,97 DM/1.423,90 DM 214,93 DM
1.7.1997 – 30.6.1998 1.276,07 DM/1.435,10 DM 159,03 DM
1.7.1998 – 30.6.1999 1.295,55 DM/1.435,10 DM 139,55 DM
1.7.1999 – 30.6.2000 1.335,98 DM/1.435,10 DM 99,21 DM
1.7.2000 – 30.6.2001 1.352,29 DM/1.435,10 DM 82,81 DM
1.7.2001 – 31.12.2001 1.380,77 DM/1.435,10 DM 54,33 DM
1.1.2002 – 30.6.2002 726,38 EUR/733,75 EUR 27,78 EUR
1.7.2002 – 30.6.2003 726,38 EUR/733,75 EUR 7,37 EUR
1.7.2003 – 31.12.2003 735,02 EUR 0 EUR
1.1.2004 – 30.3.2007 735,02 EUR/738,07 EUR 3,05 EUR
ab 1.4.2007 738,86 EUR 0 EUR
Die Abschmelzung des Auffüllbetrages/Rentenzuschlags zum 1. Juli 2000 sei ausschließlich im Umfang des Erhöhungsbetrages für Kindererziehungszeiten vorgenommen worden. Nachzahlungen würden nach § 44 Abs. 4 SGB X längstens für vier Kalenderjahre rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Antragstellung/Bescheidkorrektur erbracht.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 14. Januar 2009 zugestellte Urteil des Sozialgerichts am 12. Februar 2009 Berufung bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Überführung der Altersversorgung im Rahmen der Wiedervereinigung sei ungerecht und die Folgen vor dem Hintergrund des Schutzes durch Verfassung und Einigungsvertrag noch nicht hinreichend ermittelt.
Die Klägerin, die zum Verhandlungstermin nicht erschienen und unentschuldigt nicht vertreten gewesen ist, beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 8. Dezember 2008 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 23. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2005 und des Bescheides vom 8. Januar 2009 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr - unter Abänderung entgegenstehender Bescheide – rückwirkend zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine höhere Rente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
: Der Senat hat nach §§ 126, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Abwesenheit der Klägerin mündlich verhandeln und entscheiden können. Die Klägerin ist in der ihr ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 9. November 2009 zugestellten Ladung zur mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2009 auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. Bezüglich des am 7. Dezember 2009 gestellten Verlegungsantrages der Klägerin, der auf ihre bis zum 3. Dezember 2009 nicht gegebene Erreichbarkeit für die Kägerbevollmächtigten und die Unvollständigkeit des Aktenvorgangs der Beklagten gestützt worden ist, hat die Senatsvorsitzende mit ihrem am 8. Dezember 2009 an die Klägerbevollmächtigten abgesandten Richterbrief mitgeteilt, diesem werde nicht entsprochen. Denn der Klägerin sei von der Beklagten bereits unter dem 2. August 2004 mitgeteilt worden, die alten Rentenbescheide lägen dort nicht vor. Vor dem Hintergrund, dass zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 8. Dezember 2008 niemand für die Klägerin erschienen ist und ihr auch im Rahmen des Berufungsverfahrens ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme und Akteneinsicht in die Verwaltungsakte der Beklagten bewilligt worden ist, ist dem Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör hinreichend Rechnung getragen worden.
Die Berufung ist nur begründet, soweit der angefochtene Bescheid der Beklagten im Zugunstenverfahren eine Neuberechnung der Rente der Klägerin unter Berücksichtigung des Urteils des BSG vom 20. Juli 2005 (- B 13 RJ 17/04 R - a.a.O.) nicht vornimmt, und insoweit eine Erledigung mit Bescheid vom 8. Januar 2009 für den vor dem 1. Januar 2004 liegenden Zeitraum nicht eingetreten ist. Beschränkt auf diesen Zeitraum und diese - geringfügige - zu hohe Abschmelzung des Auffüllbetrages ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Entgegen der Auffassung der Beklagten bildet diese rechtliche Problematik keinen eigenständigen, vom Streitgegenstand des vorliegenden Klage- bzw. Berufungsverfahrens abgrenzbaren, rechtlichen Sachverhalt. Bei einem so genannten Höhenstreit müssen die Rechtsgrundlagen des verfolgten Anspruchs nicht benannt werden. Werden diese - wie im vorliegenden Verfahren mit dem am 25. März 2003 bei dem Sozialgericht eingegangenen Schriftsatz der Klägerin - im Verlauf des Verfahrens in den Rechtsstreit eingeführt, stellt dies keinen neuen Antrag im Sinne des § 44 SGB X dar. Denn die Berechnungselemente der Rente beeinflussen einander, sodass der Senat diese von Amts wegen vollständig zu prüfen hat. Ob von der Klägerseite im Rahmen des Verfügungsgrundsatzes die Prüfung auf einzelne Berechnungselemente beschränken kann (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 25. Mai 2005 - B 11 a/11 AL 81/04 R - SozR 4-4300 § 140 Nr. 1 = BSGE 95, 8 ff.), muss hier nicht behandelt werden, da eine solche Beschränkung durch die Klägerin im vorliegenden Fall nicht erfolgt ist. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem rechtlichen Sachverhalt, welcher der Entscheidung des BSG vom 20. Juli 2005 (- B 13 RJ 17/04 R - a.a.O.) zugrunde lag. Dort war die Klage von vornherein auf die Abschmelzung des Auffüllbetrages begrenzt worden und die Klage später auf andere Bewilligungszeiträume ausgedehnt worden. Auch die bei der Beklagten nachfolgend beantragte Neufeststellung der Rente der Klägerin unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 19. März 2008 stellt vor diesem Hintergrund für den Rechtsstreit nur die Bedeutung einer Anregung dar, diesen Gesichtspunkt der Rentenberechnung ohne eine streitige Entscheidung des Gerichts zu klären. Ob gleichzeitig ein neues Verwaltungsverfahren durchzuführen gewesen ist, unterliegt nicht der Beurteilung des Senats. Die Beklagte ist deshalb unzutreffend davon ausgegangen, durch § 44 Abs. 4 SGB X an einer Neufeststellung der der Klägerin zustehenden Rente für den Zeitraum vom 1. Juli 1998 bis zum 31. Dezember 2003 gehindert zu sein.
Nach § 44 Abs. 1 SGB X ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Sozialleistungen werden nach den Vorschriften der besonderen Teile des Sozialgesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme eines Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit erbracht (§ 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (a.a.O. Satz 2). Erfolgt eine Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (a.a.O. Satz 3). Die Leistung auf einen höheren Rentenanspruch der Klägerin kann hier damit unter Berücksichtigung des im Jahr 2001 gestellten Überprüfungsantrags nur für den Zeitraum ab dem 1. Januar 1997 erfolgen. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2004 ist teilweise eine Erledigung im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X durch die von der Beklagten mit Bescheid vom 8. Januar 2009 durchgeführte Neuberechnung eingetreten.
Bei bestandskräftig bewilligten und nach § 307 a SGB VI umgewerteten Renten aus dem Beitrittsgebiet wurden nach § 307 d SGB VI ab dem 1. Juli 1998 stufenweise die pauschalen Entgeltpunkte (Ost) für Kindererziehungszeiten mit 0,0833 Entgeltpunkten vervielfältigt und die Änderung vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999 zu 85 v.H., vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 zu 90 v.H. und daran anschließend zu 100 v.H. berücksichtigt.
Nach § 315 a Satz 1 SGB VI wird ein Auffüllbetrag in Höhe der Differenz geleistet, wenn der für den Berechtigten nach Anwendung des § 307 a SGB VI ermittelte Monatsbetrag der Rente für Dezember 1991 niedriger ist als der für denselben Monat ausgezahlte und nach dem am 31. Dezember 1991 geltenden Recht oder nach § 302 a Abs. 3 SGB VI weiterhin zustehende Rentenbetrag einschließlich des Ehegattenzuschlags. Der Auffüllbetrag wird nach § 315 a Satz 4 SGB VI vom 1. Januar 1996 an bei jeder Rentenanpassung um ein Fünftel des Auffüllbetrags, mindestens aber um 20 DM vermindert; durch die Verminderung darf der bisherige Zahlbetrag der Rente nicht unterschritten werden. Ein danach noch verbleibender Auffüllbetrag wird bei den folgenden Rentenanpassungen im Umfang der Rentenanpassung abgeschmolzen (a.a.O. Satz 5).
Die aktuellen Rentenwerte sind in jedem Jahr von 1998 bis 2003 angepasst worden:
1. Juli 1996 aktueller Rentenwert 46,67 DM/aktueller Rentenwert (Ost) 38,38 DM (BGBl. I 1996 S. 813) 1. Juli 1997 aktueller Rentenwert 47,44 DM/aktueller Rentenwert (Ost) 40,51 DM (BGBl. I 1997 S. 1352) 1. Juli 1998 aktueller Rentenwert 47,65 DM/aktueller Rentenwert (Ost) 40,87 DM (BGBl. I 1998 S. 1166) 1. Juli 1999 aktueller Rentenwert 48,29 DM/aktueller Rentenwert (Ost) 42,01 DM (BGBl. I 1999 S. 1078) 1. Juli 2000 aktueller Rentenwert 48,58 DM/aktueller Rentenwert (Ost) 42,26 DM (BGBl. I 2000 S. 788) 1. Juli 2001 aktueller Rentenwert 49,51 DM/aktueller Rentenwert (Ost) 43,15 DM (BGBl. I 2001 S. 1040) 1. Juli 2002 aktueller Rentenwert 25,86 EUR/aktueller Rentenwert (Ost) 22,70 EUR (BGBl. I 2002 S. 1799) 1. Juli 2003 aktueller Rentenwert 26,13 EUR/aktueller Rentenwert (Ost) 22,97 EUR (BGBl. I 2003 S. 784)
Vergleicht man die prozentuale Erhöhung des Rentenwerts mit der prozentualen Erhöhung der Rente der Klägerin, lässt sich daraus rechnerisch ableiten, dass die Beklagte die Erhöhung nach § 307 d SGB VI bei der Klägerin umgesetzt hat.
Daraus ergibt sich vor dem Hintergrund des vom 1. Juli 1997 bis zum 30. Juni 2003 gleichgebliebenen Betrages der Rente unter Berücksichtigung des Auffüllbetrages, dass die Beklagte auch die Erhöhung der Entgeltpunkte nach § 307 d SGB VI vollständig als "Rentenanpassung" in die Abschmelzung des Auffüllbetrages einbezogen hat. Eine Abschmelzung des Auffüllbetrages nach § 315 a SGB VI setzt eine Rentenanpassung voraus, die bei der Rentenerhöhung nach § 307 d SGB VI nicht vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 20. Juli 2005 - B 13 RJ 17/04 R - a.a.O.).
Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.
Die der Klägerin erteilten Bescheide über die Umwertung bzw. Neufeststellung ihrer Altersrente sind von der Beklagten, soweit dies nicht im Tenor der Entscheidung ausgesprochen ist, nicht zurückzunehmen. Diese sind insoweit nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Der Klägerin steht ein Anspruch auf eine höhere Altersrente, als sie ihr im Tenor zugesprochen worden ist, nicht zu. Dabei ist auch insoweit die Leistung eines höheren Rentenanspruchs der Klägerin auf den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis zur ersten Neufeststellung der Rente nach dem 26. August 2004 (Eingang des zweiten Überprüfungsantrags bei der Beklagten) beschränkt. Für nachfolgende Bescheide geht die Möglichkeit, die Bestandskraft eines Bescheides durch Einlegung eines Widerspruchs zu verhindern, einer Prüfung im Zugunstenverfahren vor.
Die von der Klägerin gerügte unzureichende Abbildung ihrer Lebensleistung durch die ihr gewährte Rente findet keinen Anknüpfungspunkt in einer gesetzlichen Regelung. Soweit sich die Klägerin auf das Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 - 1 BvL 32 und 2105/95 - stützt, kann der Senat der Argumentation der Klägerin nicht folgen. Die Entscheidung bezieht sich auf die Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR in die gesetzliche Rentenversicherung des wiedervereinigten Deutschlands. Rentenanwartschaften in einem dieser Systeme der DDR hat die Klägerin bereits nach ihrem eigenen Vortrag nicht erworben. Bei der Zusammenführung des gesetzlichen Rentenversicherungssystems in ein einheitliches System für Deutschland hat sich der Gesetzgeber bei den Vorschriften über die Umwertung der Renten innerhalb seines gesetzlichen Regelungsspielraums gehalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2005 - 1 BvR 368/97, 1304/98 2300/98 und 2144/00 - SozR 4-2600 § 307 a Nr. 3 = BVerfGE 112, 368 ff.).
Die von der Klägerin formulierten Fragen, denen im Rahmen einer Beweisaufnahme durch das Sozialgericht bzw. den Senat hat nachgegangen werden sollen, sind im Wesentlichen dem Bereich der Gesetzgebung zuzuordnen. Soweit sich daraus auch auf eine von der Klägerin angenommene Verfassungswidrigkeit der zur Rentenberechnung herangezogenen Rechtsgrundlagen schließen lässt, fehlt es bereits an einer hinreichend konkreten Darlegung, welche der insoweit maßgebenden Normen angegriffen wird.
Vor dem Hintergrund des Zahlbetrags der Gesamtaltersrente der Klägerin im Juni 1990 in Höhe von 488,- M und einem Ergebnis der Umwertung dieser Rente der Klägerin zur Höhe von 956,56 DM ab dem 1. Januar 1992 sieht der Senat auch keine Anhaltspunkte für einen Eingriff in das Eigentum oder ein sonstiges im Schutz des GG stehendes Recht der Klägerin.
Bezüglich eines von der Klägerin gewünschten Zuwartens auf ein Tätigwerden des Gesetzgebers in ihrem Sinne, ist festzustellen, dass die - sämtlich von den übrigen Fraktionen des Deutschen Bundestages abgelehnten - Anträge der Fraktion der LINKEN in der 16. Wahlperiode (vgl. die Zusammenfassung Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, Bundestagsdrucksache 16/130055 vom 14. Mai 2008) keine rechtlichen Gesichtspunkte erkennen lassen, die Einfluss auf die Höhe der Rente der Klägerin haben könnten. Eine grundlegende Neufassung der Normen über die Rentenberechnung für im Beitrittsgebiet vor der Wiedervereinigung zurückgelegte Zeiten scheint auch von der diese Anträge stellenden Fraktion nicht betrieben zu werden.
Anhaltspunkte einer Unvereinbarkeit der Regelung in § 315 a SGB VI mit dem Grundgesetz, insbesondere mit Art. 14 Abs. 1 GG, bestehen nicht, da die Abschmelzung des Auffüllbetrages einem Gemeinwohlzweck dient und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2005 - 1 BvR 368/97, 1304, 2300/98 und 2144/00 -, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Auf Grund der nur minimalen Änderung der Rentenhöhe mit dem Bescheid der Beklagten vom 8. Januar 2009 und dem nur geringfügigen Obsiegen der Klägerin - bei einer mit dem Verfahren verfolgten wesentlich höheren Rente - war der Beklagten unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Klägerin nicht aufzuerlegen.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe I. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision nur zu, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bundessozialgericht Kassel, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel, einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist beim Bundessozialgericht eingegangen sein.
Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen: a) Rechtsanwälte b) Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt c) zur Vertretung ihrer Mitglieder und bei einem Handeln durch Personen mit Befähigung zum Richteramt oder durch Diplomjuristen - selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung - berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft - Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände oder andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung - Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten d) juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zu c) genannten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt. Dazu ist ein Handeln durch Personen mit Befähigung zum Richteramt oder Diplomjuristen und die Haftung der Organisation für die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten Voraussetzung.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte oder solche anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Diese Beschäftigten müssen die Befähigung zum Richteramt haben oder Diplomjurist sein.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten schriftlich zu begründen.
In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht und eine Verletzung des § 103 SGG nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht schon durch einen Bevollmächtigten der unter I. c) und I. d) genannten Vereinigungen, Gewerkschaften oder juristischen Personen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen.
Der Antrag kann von dem Beteiligten persönlich gestellt werden; er ist beim Bundessozialgericht entweder schriftlich einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.
Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen; hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten und ggf. durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - ggf. nebst entsprechenden Belegen - müssen bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim Bundessozialgericht eingegangen sein.
Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden.
Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.
gez. Klamann gez. Fischer gez. Müller-Rivinius
Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.
Tatbestand:
: Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf eine höhere Altersrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI).
Der am 1920 geborenen Klägerin wurde ab dem 1. Juni 1980 eine Altersrente aus der Sozialversicherung der DDR bewilligt. Der Zahlbetrag der Gesamtrente betrug im Juni 1990 488,- Mark (M) (Altersrente 470,- M, Rente aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) 18,- M).
Die Landesversicherungsanstalt (LVA) Sachsen-Anhalt, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, führte mit Bescheid vom 29. November 1991 die Umwertung in eine Regelaltersrente nach dem SGB VI mit Wirkung ab dem 1. Januar 1992 durch: Der Monatsbetrag der auf der Grundlage der Entgeltpunkte ermittelten Rente betrug für Dezember 1991 664,97 DM. Aus der Differenz zum Monatsbetrag der Alters- und Zusatzaltersrente für Dezember 1991 in Höhe von insgesamt 884,- DM zuzüglich einer Erhöhung dieses Betrags um 6,84 Prozent (insgesamt 944,47 DM) ergab sich ein Auffüllbetrag (§ 315 a SGB VI) in Höhe von 279,50 DM. Für die Zeit ab dem 1. Januar 1992 errechnete sich aus dem dann maßgebenden Rentenwert (Ost) von 23,57 DM unter Berücksichtigung des vorgenannten Auffüllbetrages bei 31,5 Entgeltpunkten ein monatlicher Rentenanspruch von 1.021,96 DM mit einem monatlichen Zahlbetrag von 956,56 DM. Die Neuberechnungen der Rente der Klägerin führten zur Berücksichtigung eines wie folgt reduzierten Auffüllbetrages (jeweils auf den Monat bezogene Beträge):
Zeitraum Rente/mit Auffüllbetrag Auffüllbetrag alt
1.1.1996 – 30.6.1996 1.194,48 DM/1.423,90 DM 229,42 DM
1.7.1996 – 30.6.1997 1.208,97 DM/1.423,90 DM 214,93 DM
1.7.1997 – 30.6.1998 1.276,07 DM/1.435,10 DM 159,03 DM
1.7.1998 – 30.6.1999 1.295,55 DM/1.435,10 DM 139,55 DM
1.7.1999 – 30.6.2000 1.335,89 DM/1.435,10 DM 99,21 DM
1.7.2000 – 30.6.2001 1.352,29 DM/1.435,10 DM 82,81 DM
1.7.2001 – 31.12.2001 1.380,77 DM/1.435,10 DM 54,33 DM
1.1.2002 – 30.6.2002 705,97 EUR/733,75 EUR 27,78 EUR
1.7.2002 – 30.6.2003 726,38 EUR/733,75 EUR 7,37 EUR
ab 1.7.2003 735,02 EUR 0 EUR
Am 10. September 2001 und 26. August 2004 beantragte die Klägerin bei der LVA die Überprüfung der ihr seit dem 1. Juli 1990 erteilten Rentenbescheide vor dem Hintergrund der Verletzung ihrer Rechte aus dem Einigungsvertrag, dem Grundgesetz (GG) und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Sie verlange, ihre Rente unter Berücksichtigung der Ansprüche aus der Sozialversicherung in der Höhe und mit dem Wert zu gewähren, wie sie die Ansprüche in der DDR rechtmäßig erworben habe. Auch die schrittweise Liqudierung des Auffüllbetrages verletzte ihre Rechte.
Die Beklagte lehnte die Änderung der Rentenbewilligungen im Zugunstenverfahren mit Bescheid vom 23. September 2004 ab. Die Rente sei zutreffend berechnet worden. Insbesondere sei der Auffüllbetrag vor dem Hintergrund der von der Rechtsprechung nicht beanstandeten Regelungen in §§ 315 a, 319 a und 319 b SGB VI wie erfolgt anzupassen gewesen.
Zur Begründung ihres hiergegen am 28. September 2004 eingelegten Widerspruchs führte die Klägerin aus, sie habe in der DDR Anwartschaften und Ansprüche auf Renten in der Sozialversicherung und in einem zusätzlichen Versorgungssystem rechtmäßig erworben, die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 1999 - gemeint ist wohl (nur) das Urteil in der Sache 1 BvL 32/95 und 2105/95, BVerfGE 100, 1, 44 ff. - unter Eigentums-, Bestands- und Vertrauensschutz stünden und in ihrem realen Wert garantiert seien. Dem werde die Höhe der ihr bewilligten Altersrente nicht gerecht. Diesbezüglich stellte sie nachfolgend klar, keine Ansprüche oder Anwartschaften aus einem Zusatzversorgungssystem der DDR erworben zu haben.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2005 als unbegründet zurück. Die Rente der Klägerin sei zutreffend berechnet worden.
Die Klägerin hat ihr Begehren mit ihrer am 22. März 2005 vor dem Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage weiterverfolgt. Die Beklagte habe ihr unter Berücksichtigung der aus der Sozialversicherung der DDR erworbenen Ansprüche für die Zeit seit Juli 1990 eine höhere Rente zu bewilligen. Die Rechtssache solle ruhen, um dem Gesetzgeber Gelegenheit zur Anpassung der Rechtslage zu geben, die von der Partei DIE LINKE mit den eingebrachten Vorschlägen zu Korrekturen der Renten- und Versorgungsüberleitung bereits auf den Weg gebracht worden sei. Im Übrigen werde auf die einschlägigen Abschnitte des von den Klägerbevollmächtigten herausgegebenen Werkes "Das Rentenüberleitungsgesetz und die Herstellung der Einheit Deutschlands" verwiesen.
In ihrem am 25. März 2008 beim Sozialgericht eingegangenen Schriftsatz vom 19. März 2008 hat sie ausgeführt, es werde "ergänzend beantragt, die Beklagte zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Ausführungen in dem Urteil des BSG vom 20. Juli 2005 - B 13 RJ 17/04 R - die Rente der Klägerin neu festzustellen"; dieses Begehren werde zum Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits gemacht. Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, dass sie in eine Klageänderung nicht einwillige. Sie hat auf einen bei ihr am 17. September 2008 eingegangenen Antrag der Klägerin auf Neufeststellung ihrer Rente verwiesen, den diese unter Hinweis auf den vorgenannten Schriftsatz vom 19. März 2008 begründet hat.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 8. Dezember 2008 abgewiesen. Es sei nicht erkennbar, dass die Beklagte das Recht unzutreffend angewendet und deshalb im Zugunstenverfahren die erlassenen Rentenbescheide zu ändern habe. Selbst wenn von der im Juli 2000 bei der Klägerin vorgenommenen Abschmelzung um 16,40 DM tatsächlich ein Teilbetrag noch nicht hätte abgeschmolzen werden dürfen, so wäre der Auffüllbetrag bei der Klägerin nicht bereits im Juli 2003, sondern erst im Juli 2004 komplett weggefallen. Zum Zeitpunkt der Überprüfungsentscheidung im September 2004 sei der Wegfall des Auffüllbetrags jedenfalls rechtmäßig, sodass im Rahmen des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – SGB X) keine andere Entscheidung möglich gewesen sei.
Mit Bescheid vom 8. Januar 2009 hat die Beklagte die Rente der Klägerin für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2004 unter Berücksichtigung des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20. Juli 2005 (- B 13 RJ 17/04 R - SozR 4-2600 § 315 a Nr. 2) mit folgendem Ergebnis neu berechnet (jeweils auf den Monat bezogene Beträge:
Zeitraum Rente/mit Auffüllbetrag Auffüllbetrag neu
1.1.1996 – 30.6.1996 1.194,48 DM/1.423,90 DM 229,42 DM
1.7.1996 – 30.6.1997 1.208,97 DM/1.423,90 DM 214,93 DM
1.7.1997 – 30.6.1998 1.276,07 DM/1.435,10 DM 159,03 DM
1.7.1998 – 30.6.1999 1.295,55 DM/1.435,10 DM 139,55 DM
1.7.1999 – 30.6.2000 1.335,98 DM/1.435,10 DM 99,21 DM
1.7.2000 – 30.6.2001 1.352,29 DM/1.435,10 DM 82,81 DM
1.7.2001 – 31.12.2001 1.380,77 DM/1.435,10 DM 54,33 DM
1.1.2002 – 30.6.2002 726,38 EUR/733,75 EUR 27,78 EUR
1.7.2002 – 30.6.2003 726,38 EUR/733,75 EUR 7,37 EUR
1.7.2003 – 31.12.2003 735,02 EUR 0 EUR
1.1.2004 – 30.3.2007 735,02 EUR/738,07 EUR 3,05 EUR
ab 1.4.2007 738,86 EUR 0 EUR
Die Abschmelzung des Auffüllbetrages/Rentenzuschlags zum 1. Juli 2000 sei ausschließlich im Umfang des Erhöhungsbetrages für Kindererziehungszeiten vorgenommen worden. Nachzahlungen würden nach § 44 Abs. 4 SGB X längstens für vier Kalenderjahre rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Antragstellung/Bescheidkorrektur erbracht.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 14. Januar 2009 zugestellte Urteil des Sozialgerichts am 12. Februar 2009 Berufung bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Überführung der Altersversorgung im Rahmen der Wiedervereinigung sei ungerecht und die Folgen vor dem Hintergrund des Schutzes durch Verfassung und Einigungsvertrag noch nicht hinreichend ermittelt.
Die Klägerin, die zum Verhandlungstermin nicht erschienen und unentschuldigt nicht vertreten gewesen ist, beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 8. Dezember 2008 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 23. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2005 und des Bescheides vom 8. Januar 2009 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr - unter Abänderung entgegenstehender Bescheide – rückwirkend zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine höhere Rente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
: Der Senat hat nach §§ 126, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Abwesenheit der Klägerin mündlich verhandeln und entscheiden können. Die Klägerin ist in der ihr ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 9. November 2009 zugestellten Ladung zur mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2009 auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. Bezüglich des am 7. Dezember 2009 gestellten Verlegungsantrages der Klägerin, der auf ihre bis zum 3. Dezember 2009 nicht gegebene Erreichbarkeit für die Kägerbevollmächtigten und die Unvollständigkeit des Aktenvorgangs der Beklagten gestützt worden ist, hat die Senatsvorsitzende mit ihrem am 8. Dezember 2009 an die Klägerbevollmächtigten abgesandten Richterbrief mitgeteilt, diesem werde nicht entsprochen. Denn der Klägerin sei von der Beklagten bereits unter dem 2. August 2004 mitgeteilt worden, die alten Rentenbescheide lägen dort nicht vor. Vor dem Hintergrund, dass zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 8. Dezember 2008 niemand für die Klägerin erschienen ist und ihr auch im Rahmen des Berufungsverfahrens ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme und Akteneinsicht in die Verwaltungsakte der Beklagten bewilligt worden ist, ist dem Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör hinreichend Rechnung getragen worden.
Die Berufung ist nur begründet, soweit der angefochtene Bescheid der Beklagten im Zugunstenverfahren eine Neuberechnung der Rente der Klägerin unter Berücksichtigung des Urteils des BSG vom 20. Juli 2005 (- B 13 RJ 17/04 R - a.a.O.) nicht vornimmt, und insoweit eine Erledigung mit Bescheid vom 8. Januar 2009 für den vor dem 1. Januar 2004 liegenden Zeitraum nicht eingetreten ist. Beschränkt auf diesen Zeitraum und diese - geringfügige - zu hohe Abschmelzung des Auffüllbetrages ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Entgegen der Auffassung der Beklagten bildet diese rechtliche Problematik keinen eigenständigen, vom Streitgegenstand des vorliegenden Klage- bzw. Berufungsverfahrens abgrenzbaren, rechtlichen Sachverhalt. Bei einem so genannten Höhenstreit müssen die Rechtsgrundlagen des verfolgten Anspruchs nicht benannt werden. Werden diese - wie im vorliegenden Verfahren mit dem am 25. März 2003 bei dem Sozialgericht eingegangenen Schriftsatz der Klägerin - im Verlauf des Verfahrens in den Rechtsstreit eingeführt, stellt dies keinen neuen Antrag im Sinne des § 44 SGB X dar. Denn die Berechnungselemente der Rente beeinflussen einander, sodass der Senat diese von Amts wegen vollständig zu prüfen hat. Ob von der Klägerseite im Rahmen des Verfügungsgrundsatzes die Prüfung auf einzelne Berechnungselemente beschränken kann (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 25. Mai 2005 - B 11 a/11 AL 81/04 R - SozR 4-4300 § 140 Nr. 1 = BSGE 95, 8 ff.), muss hier nicht behandelt werden, da eine solche Beschränkung durch die Klägerin im vorliegenden Fall nicht erfolgt ist. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem rechtlichen Sachverhalt, welcher der Entscheidung des BSG vom 20. Juli 2005 (- B 13 RJ 17/04 R - a.a.O.) zugrunde lag. Dort war die Klage von vornherein auf die Abschmelzung des Auffüllbetrages begrenzt worden und die Klage später auf andere Bewilligungszeiträume ausgedehnt worden. Auch die bei der Beklagten nachfolgend beantragte Neufeststellung der Rente der Klägerin unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 19. März 2008 stellt vor diesem Hintergrund für den Rechtsstreit nur die Bedeutung einer Anregung dar, diesen Gesichtspunkt der Rentenberechnung ohne eine streitige Entscheidung des Gerichts zu klären. Ob gleichzeitig ein neues Verwaltungsverfahren durchzuführen gewesen ist, unterliegt nicht der Beurteilung des Senats. Die Beklagte ist deshalb unzutreffend davon ausgegangen, durch § 44 Abs. 4 SGB X an einer Neufeststellung der der Klägerin zustehenden Rente für den Zeitraum vom 1. Juli 1998 bis zum 31. Dezember 2003 gehindert zu sein.
Nach § 44 Abs. 1 SGB X ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Sozialleistungen werden nach den Vorschriften der besonderen Teile des Sozialgesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme eines Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit erbracht (§ 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (a.a.O. Satz 2). Erfolgt eine Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (a.a.O. Satz 3). Die Leistung auf einen höheren Rentenanspruch der Klägerin kann hier damit unter Berücksichtigung des im Jahr 2001 gestellten Überprüfungsantrags nur für den Zeitraum ab dem 1. Januar 1997 erfolgen. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2004 ist teilweise eine Erledigung im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X durch die von der Beklagten mit Bescheid vom 8. Januar 2009 durchgeführte Neuberechnung eingetreten.
Bei bestandskräftig bewilligten und nach § 307 a SGB VI umgewerteten Renten aus dem Beitrittsgebiet wurden nach § 307 d SGB VI ab dem 1. Juli 1998 stufenweise die pauschalen Entgeltpunkte (Ost) für Kindererziehungszeiten mit 0,0833 Entgeltpunkten vervielfältigt und die Änderung vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999 zu 85 v.H., vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 zu 90 v.H. und daran anschließend zu 100 v.H. berücksichtigt.
Nach § 315 a Satz 1 SGB VI wird ein Auffüllbetrag in Höhe der Differenz geleistet, wenn der für den Berechtigten nach Anwendung des § 307 a SGB VI ermittelte Monatsbetrag der Rente für Dezember 1991 niedriger ist als der für denselben Monat ausgezahlte und nach dem am 31. Dezember 1991 geltenden Recht oder nach § 302 a Abs. 3 SGB VI weiterhin zustehende Rentenbetrag einschließlich des Ehegattenzuschlags. Der Auffüllbetrag wird nach § 315 a Satz 4 SGB VI vom 1. Januar 1996 an bei jeder Rentenanpassung um ein Fünftel des Auffüllbetrags, mindestens aber um 20 DM vermindert; durch die Verminderung darf der bisherige Zahlbetrag der Rente nicht unterschritten werden. Ein danach noch verbleibender Auffüllbetrag wird bei den folgenden Rentenanpassungen im Umfang der Rentenanpassung abgeschmolzen (a.a.O. Satz 5).
Die aktuellen Rentenwerte sind in jedem Jahr von 1998 bis 2003 angepasst worden:
1. Juli 1996 aktueller Rentenwert 46,67 DM/aktueller Rentenwert (Ost) 38,38 DM (BGBl. I 1996 S. 813) 1. Juli 1997 aktueller Rentenwert 47,44 DM/aktueller Rentenwert (Ost) 40,51 DM (BGBl. I 1997 S. 1352) 1. Juli 1998 aktueller Rentenwert 47,65 DM/aktueller Rentenwert (Ost) 40,87 DM (BGBl. I 1998 S. 1166) 1. Juli 1999 aktueller Rentenwert 48,29 DM/aktueller Rentenwert (Ost) 42,01 DM (BGBl. I 1999 S. 1078) 1. Juli 2000 aktueller Rentenwert 48,58 DM/aktueller Rentenwert (Ost) 42,26 DM (BGBl. I 2000 S. 788) 1. Juli 2001 aktueller Rentenwert 49,51 DM/aktueller Rentenwert (Ost) 43,15 DM (BGBl. I 2001 S. 1040) 1. Juli 2002 aktueller Rentenwert 25,86 EUR/aktueller Rentenwert (Ost) 22,70 EUR (BGBl. I 2002 S. 1799) 1. Juli 2003 aktueller Rentenwert 26,13 EUR/aktueller Rentenwert (Ost) 22,97 EUR (BGBl. I 2003 S. 784)
Vergleicht man die prozentuale Erhöhung des Rentenwerts mit der prozentualen Erhöhung der Rente der Klägerin, lässt sich daraus rechnerisch ableiten, dass die Beklagte die Erhöhung nach § 307 d SGB VI bei der Klägerin umgesetzt hat.
Daraus ergibt sich vor dem Hintergrund des vom 1. Juli 1997 bis zum 30. Juni 2003 gleichgebliebenen Betrages der Rente unter Berücksichtigung des Auffüllbetrages, dass die Beklagte auch die Erhöhung der Entgeltpunkte nach § 307 d SGB VI vollständig als "Rentenanpassung" in die Abschmelzung des Auffüllbetrages einbezogen hat. Eine Abschmelzung des Auffüllbetrages nach § 315 a SGB VI setzt eine Rentenanpassung voraus, die bei der Rentenerhöhung nach § 307 d SGB VI nicht vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 20. Juli 2005 - B 13 RJ 17/04 R - a.a.O.).
Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.
Die der Klägerin erteilten Bescheide über die Umwertung bzw. Neufeststellung ihrer Altersrente sind von der Beklagten, soweit dies nicht im Tenor der Entscheidung ausgesprochen ist, nicht zurückzunehmen. Diese sind insoweit nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Der Klägerin steht ein Anspruch auf eine höhere Altersrente, als sie ihr im Tenor zugesprochen worden ist, nicht zu. Dabei ist auch insoweit die Leistung eines höheren Rentenanspruchs der Klägerin auf den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis zur ersten Neufeststellung der Rente nach dem 26. August 2004 (Eingang des zweiten Überprüfungsantrags bei der Beklagten) beschränkt. Für nachfolgende Bescheide geht die Möglichkeit, die Bestandskraft eines Bescheides durch Einlegung eines Widerspruchs zu verhindern, einer Prüfung im Zugunstenverfahren vor.
Die von der Klägerin gerügte unzureichende Abbildung ihrer Lebensleistung durch die ihr gewährte Rente findet keinen Anknüpfungspunkt in einer gesetzlichen Regelung. Soweit sich die Klägerin auf das Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 - 1 BvL 32 und 2105/95 - stützt, kann der Senat der Argumentation der Klägerin nicht folgen. Die Entscheidung bezieht sich auf die Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR in die gesetzliche Rentenversicherung des wiedervereinigten Deutschlands. Rentenanwartschaften in einem dieser Systeme der DDR hat die Klägerin bereits nach ihrem eigenen Vortrag nicht erworben. Bei der Zusammenführung des gesetzlichen Rentenversicherungssystems in ein einheitliches System für Deutschland hat sich der Gesetzgeber bei den Vorschriften über die Umwertung der Renten innerhalb seines gesetzlichen Regelungsspielraums gehalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2005 - 1 BvR 368/97, 1304/98 2300/98 und 2144/00 - SozR 4-2600 § 307 a Nr. 3 = BVerfGE 112, 368 ff.).
Die von der Klägerin formulierten Fragen, denen im Rahmen einer Beweisaufnahme durch das Sozialgericht bzw. den Senat hat nachgegangen werden sollen, sind im Wesentlichen dem Bereich der Gesetzgebung zuzuordnen. Soweit sich daraus auch auf eine von der Klägerin angenommene Verfassungswidrigkeit der zur Rentenberechnung herangezogenen Rechtsgrundlagen schließen lässt, fehlt es bereits an einer hinreichend konkreten Darlegung, welche der insoweit maßgebenden Normen angegriffen wird.
Vor dem Hintergrund des Zahlbetrags der Gesamtaltersrente der Klägerin im Juni 1990 in Höhe von 488,- M und einem Ergebnis der Umwertung dieser Rente der Klägerin zur Höhe von 956,56 DM ab dem 1. Januar 1992 sieht der Senat auch keine Anhaltspunkte für einen Eingriff in das Eigentum oder ein sonstiges im Schutz des GG stehendes Recht der Klägerin.
Bezüglich eines von der Klägerin gewünschten Zuwartens auf ein Tätigwerden des Gesetzgebers in ihrem Sinne, ist festzustellen, dass die - sämtlich von den übrigen Fraktionen des Deutschen Bundestages abgelehnten - Anträge der Fraktion der LINKEN in der 16. Wahlperiode (vgl. die Zusammenfassung Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, Bundestagsdrucksache 16/130055 vom 14. Mai 2008) keine rechtlichen Gesichtspunkte erkennen lassen, die Einfluss auf die Höhe der Rente der Klägerin haben könnten. Eine grundlegende Neufassung der Normen über die Rentenberechnung für im Beitrittsgebiet vor der Wiedervereinigung zurückgelegte Zeiten scheint auch von der diese Anträge stellenden Fraktion nicht betrieben zu werden.
Anhaltspunkte einer Unvereinbarkeit der Regelung in § 315 a SGB VI mit dem Grundgesetz, insbesondere mit Art. 14 Abs. 1 GG, bestehen nicht, da die Abschmelzung des Auffüllbetrages einem Gemeinwohlzweck dient und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2005 - 1 BvR 368/97, 1304, 2300/98 und 2144/00 -, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Auf Grund der nur minimalen Änderung der Rentenhöhe mit dem Bescheid der Beklagten vom 8. Januar 2009 und dem nur geringfügigen Obsiegen der Klägerin - bei einer mit dem Verfahren verfolgten wesentlich höheren Rente - war der Beklagten unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Klägerin nicht aufzuerlegen.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe I. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision nur zu, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bundessozialgericht Kassel, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel, einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist beim Bundessozialgericht eingegangen sein.
Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen: a) Rechtsanwälte b) Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt c) zur Vertretung ihrer Mitglieder und bei einem Handeln durch Personen mit Befähigung zum Richteramt oder durch Diplomjuristen - selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung - berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft - Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände oder andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung - Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten d) juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zu c) genannten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt. Dazu ist ein Handeln durch Personen mit Befähigung zum Richteramt oder Diplomjuristen und die Haftung der Organisation für die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten Voraussetzung.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte oder solche anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Diese Beschäftigten müssen die Befähigung zum Richteramt haben oder Diplomjurist sein.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten schriftlich zu begründen.
In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht und eine Verletzung des § 103 SGG nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht schon durch einen Bevollmächtigten der unter I. c) und I. d) genannten Vereinigungen, Gewerkschaften oder juristischen Personen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen.
Der Antrag kann von dem Beteiligten persönlich gestellt werden; er ist beim Bundessozialgericht entweder schriftlich einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.
Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen; hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten und ggf. durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - ggf. nebst entsprechenden Belegen - müssen bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim Bundessozialgericht eingegangen sein.
Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden.
Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.
gez. Klamann gez. Fischer gez. Müller-Rivinius
Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.
Rechtskraft
Aus
Login
SAN
Saved