Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 4 R 1195/05
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 336/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
AAÜG, fiktive Einbeziehung, betriebliche Voraussetzung, VEB Technische Gebäudeausrüstung Halle
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 25. August 2008 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger 1/10 seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges zu erstatten. Außergerichtliche Kosten des Berufungsrechtszuges sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch über einen Anspruch des Klägers auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) für den Zeitraum vom 01. Juli 1973 bis zum 31. Dezember 1989.
Dem am 1946 geborenen Kläger wurde mit Urkunde der Ingenieurschule vom 01. Juli 1973 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung "Ingenieurökonom" zu führen. Seit dem 01. Januar 1972 war er im VEB Technische Gebäudeausrüstung (TGA), Betriebsteil Elektromontagen, als Leiter der Abteilung Absatz beschäftigt. Zum 01. Januar 1990 wurde der Betriebsteil, in dem der Kläger auch noch am 30. Juni 1990 beschäftigt gewesen ist, als juristisch selbständiger Betrieb VEB TGA Elektroanlagenbau in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen. Eine Zusatzversorgungszusage erhielt der Kläger während des Bestehens der DDR nicht.
Den Antrag des Klägers vom 01. März 2005 auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für den Zeitraum vom 01. Juli 1973 bis 30. Juni 1990 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. April 2005 mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht als Ingenieur beschäftigt gewesen, da er als Leiter Absatz nicht im unmittelbaren Produktionsprozess eingegliedert gewesen sei. Den dagegen am 23. Mai 2005 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2005 mit der Begründung zurück, der VEB TGA sei kein Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gewesen, weshalb die betrieblichen Voraussetzungen für die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem nicht erfüllt seien.
Dagegen hat der Kläger am 12. Dezember 2005 Klage beim Sozialgericht (SG) Halle erhoben und vorgetragen, der VEB TGA sei ein Produktionsbetrieb des Bauwesens gewesen. Die Beteiligten haben das Statut des VEB Kombinat Technische Gebäudeausrüstung Leipzig, ein Organigramm, eine Geschäftsverteilung, Auszüge aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft sowie Dokumente zur Umwandlung des VEB TGA H in die TGA H. GmbH zur Akte gereicht.
Mit Schreiben vom 09. Oktober 2007 erkannte die Beklagte die Zeit vom 01. Januar 1990 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem an und stellte mit Bescheid vom 27. Juni 2008 die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte fest.
Nachdem der Kläger das Teilanerkenntnis der Beklagten angenommen hatte, hat das SG die weitergehende Klage mit Urteil vom 25. August 2008 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der VEB TGA sei kein Produktionsbetrieb der Industrie gewesen. Die industrielle Sachgüterproduktion habe dem Betrieb nicht das Gepräge gegeben, da die industrielle Fertigung von Rohrbündeln und Rohrbaugruppen nicht einmal ein Viertel der wirtschaftlichen Tätigkeit des VEB TGA ausgemacht habe. Bei dem VEB TGA habe es sich auch nicht um einen Produktionsbetrieb des Bauwesens gehandelt. Die primäre Aufgabe dieses Betriebes habe nicht in der Errichtung, sondern lediglich in der Ausstattung von Bauwerken mit Heizungs-, Lüftungs- und Sanitäranlagen gelegen. Im Ergebnis habe der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung des Zeitraumes vom 01. Juli 1973 bis 31. Dezember 1989 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem.
Gegen das ihm am 22. September 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22. Oktober 2008 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dem VEB TGA habe die industrielle Sachgüterproduktion das Gepräge gegeben. Dem Gründungsbericht zur Umwandlung des VEB TGA in die TGA GmbH lasse sich nämlich entnehmen, dass die Warenproduktion des VEB TGA im Zeitraum 1989/1990 einen Anteil von circa 50 % am Gesamtergebnis dieses Betriebes gehabt habe. Das SG habe sich insoweit fehlerhaft auf die einen Anteil der industriellen Sachgüterproduktion von 25 % ausweisenden Angaben des Gründungsberichts für den Zeitraum 1990/1991 gestützt, zumal es hier auf den Zeitraum vom 01. Juli 1973 bis 31. Dezember 1989 ankomme.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 25. August 2008 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. April 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2005, geändert durch Bescheid vom 27. Juni 2008, abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, auch den Zeitraum vom 01. Juli 1973 bis zum 31. Dezember 1989 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die während dieses Zeitraums erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und hat dazu ein Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. Januar 2009 (Az. L 7 R 207/06) vorgelegt.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben bei der mündlichen Verhandlung und der anschließenden Beratung vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die das Begehren des Klägers ablehnenden Bescheide der Beklagten und das sie bestätigende Urteil des SG sind rechtmäßig und nicht zu beanstanden, so dass der Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert ist.
Der Kläger hat gemäß § 8 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG, in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007, BGBl. I S. 3024) keinen Anspruch auf die beantragte Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem. Er unterfällt nicht dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 AAÜG, weil er weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz – AVItech (Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) angehörte.
1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – , zitiert nach Juris, Rdnr. 19).
Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht stattgefunden.
Der Senat schließt sich nicht der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG an, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (nachfolgend 2.). Im Ergebnis kommt es darauf aber nicht an, da auch die dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen hier nicht vorliegen (nachfolgend 3.).
2. Der Senat ist zum Einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den Kreis der "potentiell vom AAÜG ab 01. August 1991 erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat (so aber: BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a.a.O.). Erst diese Annahme führt jedoch zu einer vom BSG behaupteten Ungleichbehandlung ("Wertungswiderspruch"), die durch eine verfassungskonforme (erweiternde) Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu korrigieren sei. Zum Anderen ist der Senat der Ansicht, dass – wenn die Ansicht des BSG tatsächlich zutreffen sollte und mit dem AAÜG der einbezogene Personenkreis erweitert worden ist – zumindest keine verfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die behauptete Ungleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen hätte das BSG wegen des von ihm unterstellten "Wertungswiderspruchs" keine erweiternde, über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehende Auslegung vornehmen dürfen, sondern durch Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) eine konkrete Normenkontrolle veranlassen müssen. Denn die vom BSG vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des erkennenden Senats die sich aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG ergebenden Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil der eindeutige Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG die vom BSG vorgenommene Interpretation nicht hergibt. Es ist deshalb schon nicht möglich, die bei einem unklaren oder nicht eindeutigen Wortlaut heranzuziehenden einschlägigen Auslegungskriterien anzuwenden (vgl. dazu BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 10 EG 1/08 R – , zitiert nach Juris, Rdnr. 19). Auch für eine richterliche Rechtsfortbildung im Wege der Analogie fehlt es – wie noch zu zeigen sein wird – an der erforderlichen Regelungslücke.
a) In den Gesetzesmaterialien finden sich keine Hinweise dafür, dass durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Art. 19 EVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a.a.O., Seite 11), weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BT-Drs. 12/405, S. 113, 146; BT-Drs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BT-Drs. 12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien immer auf den EVertr Bezug genommen. Zwar wird dort dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergebe (BT-Drs. 12/405, S. 113). Jedoch ist aus der weiteren Gesetzesbegründung ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der Einzelfallprüfung und der Kostenerstattungen durch den Bund beziehen (a. a. O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine Ausweitung des erfassten Personenkreises. Zur Begründung des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung (und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (a.a.O., S. 146).
Auch überzeugt den Senat nicht, dass aus dem Wortlauf von § 1 Abs. 1 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der Neueinbeziehung zu schließen sei (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a. a. O., Seite 12). In den Gesetzesmaterialien findet sich nämlich kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, der auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a.a.O., Seite 12), den Terminus "Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" (BT-Drs. 12/826 S. 21).
Der Gesetzgeber ging auch – soweit erkennbar – nicht davon aus, dass die in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Personengruppen eine Erweiterung der "potenziell vom AAÜG ab 01. August 1991 erfassten" Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der Gesetzesvorlage nicht enthalten (BT-Drs. 12/405, Seite 77). Erst in den Ausschussberatungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen (BT-Drs. 12/786, Seite 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BT-Drs. 12/826, Seite 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EVertr umfasst ist.
b) Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG lässt sich ein Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung nicht begründen (so aber BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a. a. O., Seite 12).
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung ausgeschlossen. Das Grundrecht wird jedoch verletzt, wenn eine Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z. B. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 – u. a., dokumentiert in Juris, Rdnr. 36).
Hier ist für den Senat bereits nicht nachvollziehbar, wieso das BSG der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen, die irgendwann vor dem 30. Juni 1990 (aber nicht am 30. Juni 1990) konkret einbezogen waren (BSG, a. a. O.), die Personengruppe gegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am 30. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007 – 1 BvF 1/05 –, dokumentiert in Juris, Rdnr. 89). Hier unterscheiden sich jedoch die Tatbestände in wesentlichen Gesichtspunkten. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in der Vergangenheit verliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen, die nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht ein solches Bedürfnis hingegen nicht.
Richtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe die Personen gegenüberzustellen, die nicht konkret einbezogen waren, irgendwann vor dem – aber nicht am – 30. Juni 1990, jedoch alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatten. Das Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser Personengruppen aus (Beschluss vom 26. Oktober 2005, a. a. O., Rdnr. 45):
"Der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BT-Drs. 12/826, S. 21). Der hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der Personenkreis, der irgendwann vor dem 30. Juni 1990, aber nicht am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Für eine rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders als in vielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit zu untersagen."
Die gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und denjenigen, die nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven Anspruch profitieren sollen. Auch die fiktiv in den Anwendungsbereich des AAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR keine Rechtsposition inne, die ihnen einen Zugang zu einer zusätzlichen Altersversorgung aus einem Zusatzversorgungssystem ermöglicht hätte. Auch ihnen stand die Möglichkeit offen, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten. Diese Punkte lässt das BVerfG genügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen. Dasselbe muss dann auch bei einen Vergleich der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen und den Personen gelten, die am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfüllt hatten.
Aus diesen Gründen liegt auch keine Gesetzeslücke vor, die möglicherweise im Wege der Analogie zu schließen gewesen wäre.
3.
Aber auch wenn man der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG folgen würde, hat das Begehren des Klägers keinen Erfolg. Danach hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I, Nr. 93 S. 844 – im Folgenden: VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR I, Nr. 62 S. 487 – im Folgenden: 2. DB) von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für (1.) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und (2.) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar (3.) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
In Anwendung dieser Maßstäbe hat der Kläger gemäß § 8 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 AAÜG keinen Anspruch auf die Feststellung der Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem für den zuletzt noch streitgegenständlichen Zeitraum vom 01. Juli 1973 bis 31. Dezember 1989, da er während dieser Zeit die betrieblichen Voraussetzungen für die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem nicht erfüllte. Eine Versorgungsanwartschaft konnte nur bei einer Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (oder in einem gleichgestellten Betrieb) erworben werden (BSG, Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 10/02 R –, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 5, S. 30). Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb ergibt sich aus § 1 Abs. 1 der 2. DB im Umkehrschluss, weil anderenfalls die Gleichstellung nichtproduzierender Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sind und denen die Massenproduktion von Sachgütern das Gepräge gegeben hat (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R –, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 47; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R –, dokumentiert in Juris). Inwieweit die Massenproduktion von Sachgütern dem jeweiligen VEB das Gepräge gegeben hat, kann allein aufgrund der konkreten tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen VEB beurteilt werden (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 14/03 R – ; BSG, Urteil vom 06. Mai 2004 – B 4 RA 44/03 R –).
Für die Beantwortung der Frage, inwieweit eine Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens bestand, ist auf den Betrieb abzustellen, mit dem im streitigen Zeitraum ein Beschäftigungsverhältnis, also ein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn bestanden hat (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 20/03 R –, SozR 4-8570 § 1 Nr. 2; BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R –, SozR 4-8570 § 1 Nr. 6). Dies war der VEB TGA. Zwar war der Kläger in dem Betriebsteil Elektroanlagen beschäftigt. Dieser Betriebsteil war jedoch nicht rechtlich selbständig, sondern bis zum 31. Dezember 1989 dem VEB TGA angegliedert, was sich aus dem Bericht zur Umwandlung des VEB TGA in die TGA GmbH ergibt.
Der VEB TGA war kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie, denn die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern hat ihm nicht das Gepräge gegeben. Dies ergibt sich bereits aus dem Gründungsbericht zur Umwandlung des Betriebes. Danach stellten Bau- und Montageleistungen den Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeiten dar. Die Produktionsstruktur umfasste nämlich zu 75 % Bau- und Montageleistungen für Heizung, Lüftung, Sanitär und Rohrleitungen, während 22 % die Erzeugnisse, speziell Rohrbündel und Rohrbaugruppen für die Sanitärinstallation im Wohnungsbau usw. betrafen, 2,5 % die eigenen Projektierungsarbeiten für die Montageproduktion und 0,5 % sonstige Lieferungen und Leistungen im Bereich der nichtindustriellen Leistungen beinhalteten. Zwar betrifft der Gründungsbericht zur Umwandlung des Betriebes nicht den ganzen streitgegenständlichen Zeitraum, sondern nur die Jahre 1989 bis 1990. Es ist allerdings nicht ersichtlich, dass der betriebliche Charakter des Betriebes im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum ein anderer war. Dies wird auch durch die Einordnung des Betriebes im Statistischen Betriebsregister der DDR bestätigt, wonach der VEB TGA zur Wirtschaftsgruppe 20297 und damit zu den Ausbaubetrieben gehörte.
Der VEB TGA war auch kein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens. Im Bereich des Bauwesens erfasst der Begriff des Produktionsbetriebes nur solche Betriebe, deren Hauptzweck in der Massenproduktion von Bauwerken liegt, die dabei standardisierte Produkte massenhaft ausstoßen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand haben (BSG, Urteil vom 08. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R –, zitiert nach Juris). Der VEB TGA war kein Produktionsbetrieb in diesem Sinne, denn er hat nicht massenhaft Bauwerke errichtet, sondern war nur für Teilgewerke innerhalb eines Bauwerkes zuständig. Dies folgt bereits aus der Bezeichnung des Betriebes als Technische Gebäudeausrüstung. Ein Betrieb, der Gebäude ausrüstet, stellt keine Bauwerke (Gebäude) her. Es kann dahinstehen, ob der Beschäftigungsbetrieb des Klägers diese Teilgewerke in Gebäuden, die ihrerseits in Form einer massenhaften Produktion errichtet wurden, erbracht hat, denn dies reicht auch nach der Rechtsprechung des BSG ( Urteil vom 08. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R –, zitiert nach Juris) nicht aus, um die betriebliche Voraussetzung zu bejahen. Dass nur eine derartige Massenproduktion im Bereich des Bauwesens und nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art für die DDR von maßgeblicher Bedeutung war, spiegelt sich nach Auffassung des BSG (a. a. O.) auch in dem Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen vom 14. Juni 1963 (GBl. DDR II S. 437) wider. Dort wurde auf die besondere Bedeutung des Bauwesens nach dem Produktionsprinzip u. a. unter der Zuständigkeit des Ministeriums für Bauwesen hingewiesen. Mit der Konzentration der Baukapazitäten in großen Bau- und Montagekombinaten sollte ein neuer, selbständiger Zweig der Volkswirtschaft geschaffen werden, der die Organisierung und Durchführung der kompletten Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand hatte. Die Bau- und Montagekombinate sollten danach u. a. den Bau kompletter Produktionsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen durchführen und jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der komplexen Fließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens übergeben. Von wesentlicher Bedeutung war somit das (Massen-) "Produktionsprinzip" in der Bauwirtschaft. Demgemäß wurde in dem o. g. Beschluss u. a. zwischen der von den Bau- und Montagekombinaten durchzuführenden Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion einerseits und andererseits den Baureparaturbetrieben, die im Wesentlichen für die Erhaltung der Bausubstanz, die Durchführung von Um- und Ausbauten sowie von kleineren Neubauten zuständig waren – letztere waren im Übrigen Baudirektionen unterstellt , unterschieden. Damit sollten nur die Bau- und Montagebetriebe zu Produktionsbetrieben des Bauwesens zählen, die massenhaft Bauwerke errichteten. Von daher zählen nicht bereits die Betriebe zu Produktionsbetrieben des Bauwesens, die massenhaft Teilgewerke für ein Bauwerk, wie z. B. Rohbauten errichteten, denn auch der Rohbauer produziert noch kein Bauwerk, so dass sich daraus keine Ungleichbehandlung zu den anderen an der Errichtung von Gebäuden beteiligten Gewerken ergibt. Vielmehr setzt die (massenhafte) Produktion von Bauwerken voraus, dass die Gebäude schlüsselfertig erstellt werden, mithin insgesamt für die Auftraggeber nutzbar sind. Deshalb zählen zu den Produktionsbetrieben des Bauwesens nur die Betriebe, die sämtliche Gewerke, die erforderlich sind, um ein Bauwerk zu errichten, selbst erbringen, wie dies möglicherweise die Wohnungsbaukombinate getan haben. Zudem beinhaltet die technische Gebäudeausrüstung nicht die standardisierte massenhafte Produktion, sondern typischerweise handwerkliche Ausbauleistungen, die vor Ort unter den gegebenen Bedingungen ausgeführt werden. Dies betrifft insbesondere die Herstellung der Anschlüsse an die verschiedenen Versorgungsleitungen, die gerade nicht massenhaft gefertigt werden können, sondern in Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten beim konkreten Objekt individuell erstellt werden müssen. Dementsprechend war der Betrieb auch im Statistischen Betriebsregister der DDR der Wirtschaftsgruppe 20279 Ausbaubetriebe (Gebäudeausrüstungen) zugeordnet. Auch daraus wird deutlich, dass bei dem VEB TGA die handwerkliche, nicht aber die industrielle Leistung im Vordergrund stand.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch über einen Anspruch des Klägers auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) für den Zeitraum vom 01. Juli 1973 bis zum 31. Dezember 1989.
Dem am 1946 geborenen Kläger wurde mit Urkunde der Ingenieurschule vom 01. Juli 1973 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung "Ingenieurökonom" zu führen. Seit dem 01. Januar 1972 war er im VEB Technische Gebäudeausrüstung (TGA), Betriebsteil Elektromontagen, als Leiter der Abteilung Absatz beschäftigt. Zum 01. Januar 1990 wurde der Betriebsteil, in dem der Kläger auch noch am 30. Juni 1990 beschäftigt gewesen ist, als juristisch selbständiger Betrieb VEB TGA Elektroanlagenbau in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen. Eine Zusatzversorgungszusage erhielt der Kläger während des Bestehens der DDR nicht.
Den Antrag des Klägers vom 01. März 2005 auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für den Zeitraum vom 01. Juli 1973 bis 30. Juni 1990 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. April 2005 mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht als Ingenieur beschäftigt gewesen, da er als Leiter Absatz nicht im unmittelbaren Produktionsprozess eingegliedert gewesen sei. Den dagegen am 23. Mai 2005 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2005 mit der Begründung zurück, der VEB TGA sei kein Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gewesen, weshalb die betrieblichen Voraussetzungen für die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem nicht erfüllt seien.
Dagegen hat der Kläger am 12. Dezember 2005 Klage beim Sozialgericht (SG) Halle erhoben und vorgetragen, der VEB TGA sei ein Produktionsbetrieb des Bauwesens gewesen. Die Beteiligten haben das Statut des VEB Kombinat Technische Gebäudeausrüstung Leipzig, ein Organigramm, eine Geschäftsverteilung, Auszüge aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft sowie Dokumente zur Umwandlung des VEB TGA H in die TGA H. GmbH zur Akte gereicht.
Mit Schreiben vom 09. Oktober 2007 erkannte die Beklagte die Zeit vom 01. Januar 1990 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem an und stellte mit Bescheid vom 27. Juni 2008 die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte fest.
Nachdem der Kläger das Teilanerkenntnis der Beklagten angenommen hatte, hat das SG die weitergehende Klage mit Urteil vom 25. August 2008 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der VEB TGA sei kein Produktionsbetrieb der Industrie gewesen. Die industrielle Sachgüterproduktion habe dem Betrieb nicht das Gepräge gegeben, da die industrielle Fertigung von Rohrbündeln und Rohrbaugruppen nicht einmal ein Viertel der wirtschaftlichen Tätigkeit des VEB TGA ausgemacht habe. Bei dem VEB TGA habe es sich auch nicht um einen Produktionsbetrieb des Bauwesens gehandelt. Die primäre Aufgabe dieses Betriebes habe nicht in der Errichtung, sondern lediglich in der Ausstattung von Bauwerken mit Heizungs-, Lüftungs- und Sanitäranlagen gelegen. Im Ergebnis habe der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung des Zeitraumes vom 01. Juli 1973 bis 31. Dezember 1989 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem.
Gegen das ihm am 22. September 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22. Oktober 2008 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dem VEB TGA habe die industrielle Sachgüterproduktion das Gepräge gegeben. Dem Gründungsbericht zur Umwandlung des VEB TGA in die TGA GmbH lasse sich nämlich entnehmen, dass die Warenproduktion des VEB TGA im Zeitraum 1989/1990 einen Anteil von circa 50 % am Gesamtergebnis dieses Betriebes gehabt habe. Das SG habe sich insoweit fehlerhaft auf die einen Anteil der industriellen Sachgüterproduktion von 25 % ausweisenden Angaben des Gründungsberichts für den Zeitraum 1990/1991 gestützt, zumal es hier auf den Zeitraum vom 01. Juli 1973 bis 31. Dezember 1989 ankomme.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 25. August 2008 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. April 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2005, geändert durch Bescheid vom 27. Juni 2008, abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, auch den Zeitraum vom 01. Juli 1973 bis zum 31. Dezember 1989 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die während dieses Zeitraums erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und hat dazu ein Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. Januar 2009 (Az. L 7 R 207/06) vorgelegt.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben bei der mündlichen Verhandlung und der anschließenden Beratung vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die das Begehren des Klägers ablehnenden Bescheide der Beklagten und das sie bestätigende Urteil des SG sind rechtmäßig und nicht zu beanstanden, so dass der Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert ist.
Der Kläger hat gemäß § 8 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG, in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007, BGBl. I S. 3024) keinen Anspruch auf die beantragte Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem. Er unterfällt nicht dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 AAÜG, weil er weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz – AVItech (Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) angehörte.
1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – , zitiert nach Juris, Rdnr. 19).
Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht stattgefunden.
Der Senat schließt sich nicht der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG an, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (nachfolgend 2.). Im Ergebnis kommt es darauf aber nicht an, da auch die dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen hier nicht vorliegen (nachfolgend 3.).
2. Der Senat ist zum Einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den Kreis der "potentiell vom AAÜG ab 01. August 1991 erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat (so aber: BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a.a.O.). Erst diese Annahme führt jedoch zu einer vom BSG behaupteten Ungleichbehandlung ("Wertungswiderspruch"), die durch eine verfassungskonforme (erweiternde) Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu korrigieren sei. Zum Anderen ist der Senat der Ansicht, dass – wenn die Ansicht des BSG tatsächlich zutreffen sollte und mit dem AAÜG der einbezogene Personenkreis erweitert worden ist – zumindest keine verfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die behauptete Ungleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen hätte das BSG wegen des von ihm unterstellten "Wertungswiderspruchs" keine erweiternde, über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehende Auslegung vornehmen dürfen, sondern durch Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) eine konkrete Normenkontrolle veranlassen müssen. Denn die vom BSG vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des erkennenden Senats die sich aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG ergebenden Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil der eindeutige Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG die vom BSG vorgenommene Interpretation nicht hergibt. Es ist deshalb schon nicht möglich, die bei einem unklaren oder nicht eindeutigen Wortlaut heranzuziehenden einschlägigen Auslegungskriterien anzuwenden (vgl. dazu BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 10 EG 1/08 R – , zitiert nach Juris, Rdnr. 19). Auch für eine richterliche Rechtsfortbildung im Wege der Analogie fehlt es – wie noch zu zeigen sein wird – an der erforderlichen Regelungslücke.
a) In den Gesetzesmaterialien finden sich keine Hinweise dafür, dass durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Art. 19 EVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a.a.O., Seite 11), weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BT-Drs. 12/405, S. 113, 146; BT-Drs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BT-Drs. 12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien immer auf den EVertr Bezug genommen. Zwar wird dort dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergebe (BT-Drs. 12/405, S. 113). Jedoch ist aus der weiteren Gesetzesbegründung ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der Einzelfallprüfung und der Kostenerstattungen durch den Bund beziehen (a. a. O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine Ausweitung des erfassten Personenkreises. Zur Begründung des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung (und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (a.a.O., S. 146).
Auch überzeugt den Senat nicht, dass aus dem Wortlauf von § 1 Abs. 1 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der Neueinbeziehung zu schließen sei (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a. a. O., Seite 12). In den Gesetzesmaterialien findet sich nämlich kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, der auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a.a.O., Seite 12), den Terminus "Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" (BT-Drs. 12/826 S. 21).
Der Gesetzgeber ging auch – soweit erkennbar – nicht davon aus, dass die in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Personengruppen eine Erweiterung der "potenziell vom AAÜG ab 01. August 1991 erfassten" Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der Gesetzesvorlage nicht enthalten (BT-Drs. 12/405, Seite 77). Erst in den Ausschussberatungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen (BT-Drs. 12/786, Seite 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BT-Drs. 12/826, Seite 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EVertr umfasst ist.
b) Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG lässt sich ein Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung nicht begründen (so aber BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a. a. O., Seite 12).
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung ausgeschlossen. Das Grundrecht wird jedoch verletzt, wenn eine Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z. B. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 – u. a., dokumentiert in Juris, Rdnr. 36).
Hier ist für den Senat bereits nicht nachvollziehbar, wieso das BSG der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen, die irgendwann vor dem 30. Juni 1990 (aber nicht am 30. Juni 1990) konkret einbezogen waren (BSG, a. a. O.), die Personengruppe gegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am 30. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007 – 1 BvF 1/05 –, dokumentiert in Juris, Rdnr. 89). Hier unterscheiden sich jedoch die Tatbestände in wesentlichen Gesichtspunkten. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in der Vergangenheit verliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen, die nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht ein solches Bedürfnis hingegen nicht.
Richtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe die Personen gegenüberzustellen, die nicht konkret einbezogen waren, irgendwann vor dem – aber nicht am – 30. Juni 1990, jedoch alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatten. Das Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser Personengruppen aus (Beschluss vom 26. Oktober 2005, a. a. O., Rdnr. 45):
"Der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BT-Drs. 12/826, S. 21). Der hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der Personenkreis, der irgendwann vor dem 30. Juni 1990, aber nicht am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Für eine rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders als in vielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit zu untersagen."
Die gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und denjenigen, die nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven Anspruch profitieren sollen. Auch die fiktiv in den Anwendungsbereich des AAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR keine Rechtsposition inne, die ihnen einen Zugang zu einer zusätzlichen Altersversorgung aus einem Zusatzversorgungssystem ermöglicht hätte. Auch ihnen stand die Möglichkeit offen, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten. Diese Punkte lässt das BVerfG genügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen. Dasselbe muss dann auch bei einen Vergleich der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen und den Personen gelten, die am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfüllt hatten.
Aus diesen Gründen liegt auch keine Gesetzeslücke vor, die möglicherweise im Wege der Analogie zu schließen gewesen wäre.
3.
Aber auch wenn man der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG folgen würde, hat das Begehren des Klägers keinen Erfolg. Danach hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I, Nr. 93 S. 844 – im Folgenden: VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR I, Nr. 62 S. 487 – im Folgenden: 2. DB) von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für (1.) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und (2.) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar (3.) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
In Anwendung dieser Maßstäbe hat der Kläger gemäß § 8 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 AAÜG keinen Anspruch auf die Feststellung der Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem für den zuletzt noch streitgegenständlichen Zeitraum vom 01. Juli 1973 bis 31. Dezember 1989, da er während dieser Zeit die betrieblichen Voraussetzungen für die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem nicht erfüllte. Eine Versorgungsanwartschaft konnte nur bei einer Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (oder in einem gleichgestellten Betrieb) erworben werden (BSG, Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 10/02 R –, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 5, S. 30). Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb ergibt sich aus § 1 Abs. 1 der 2. DB im Umkehrschluss, weil anderenfalls die Gleichstellung nichtproduzierender Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sind und denen die Massenproduktion von Sachgütern das Gepräge gegeben hat (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R –, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 47; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R –, dokumentiert in Juris). Inwieweit die Massenproduktion von Sachgütern dem jeweiligen VEB das Gepräge gegeben hat, kann allein aufgrund der konkreten tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen VEB beurteilt werden (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 14/03 R – ; BSG, Urteil vom 06. Mai 2004 – B 4 RA 44/03 R –).
Für die Beantwortung der Frage, inwieweit eine Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens bestand, ist auf den Betrieb abzustellen, mit dem im streitigen Zeitraum ein Beschäftigungsverhältnis, also ein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn bestanden hat (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 20/03 R –, SozR 4-8570 § 1 Nr. 2; BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R –, SozR 4-8570 § 1 Nr. 6). Dies war der VEB TGA. Zwar war der Kläger in dem Betriebsteil Elektroanlagen beschäftigt. Dieser Betriebsteil war jedoch nicht rechtlich selbständig, sondern bis zum 31. Dezember 1989 dem VEB TGA angegliedert, was sich aus dem Bericht zur Umwandlung des VEB TGA in die TGA GmbH ergibt.
Der VEB TGA war kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie, denn die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern hat ihm nicht das Gepräge gegeben. Dies ergibt sich bereits aus dem Gründungsbericht zur Umwandlung des Betriebes. Danach stellten Bau- und Montageleistungen den Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeiten dar. Die Produktionsstruktur umfasste nämlich zu 75 % Bau- und Montageleistungen für Heizung, Lüftung, Sanitär und Rohrleitungen, während 22 % die Erzeugnisse, speziell Rohrbündel und Rohrbaugruppen für die Sanitärinstallation im Wohnungsbau usw. betrafen, 2,5 % die eigenen Projektierungsarbeiten für die Montageproduktion und 0,5 % sonstige Lieferungen und Leistungen im Bereich der nichtindustriellen Leistungen beinhalteten. Zwar betrifft der Gründungsbericht zur Umwandlung des Betriebes nicht den ganzen streitgegenständlichen Zeitraum, sondern nur die Jahre 1989 bis 1990. Es ist allerdings nicht ersichtlich, dass der betriebliche Charakter des Betriebes im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum ein anderer war. Dies wird auch durch die Einordnung des Betriebes im Statistischen Betriebsregister der DDR bestätigt, wonach der VEB TGA zur Wirtschaftsgruppe 20297 und damit zu den Ausbaubetrieben gehörte.
Der VEB TGA war auch kein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens. Im Bereich des Bauwesens erfasst der Begriff des Produktionsbetriebes nur solche Betriebe, deren Hauptzweck in der Massenproduktion von Bauwerken liegt, die dabei standardisierte Produkte massenhaft ausstoßen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand haben (BSG, Urteil vom 08. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R –, zitiert nach Juris). Der VEB TGA war kein Produktionsbetrieb in diesem Sinne, denn er hat nicht massenhaft Bauwerke errichtet, sondern war nur für Teilgewerke innerhalb eines Bauwerkes zuständig. Dies folgt bereits aus der Bezeichnung des Betriebes als Technische Gebäudeausrüstung. Ein Betrieb, der Gebäude ausrüstet, stellt keine Bauwerke (Gebäude) her. Es kann dahinstehen, ob der Beschäftigungsbetrieb des Klägers diese Teilgewerke in Gebäuden, die ihrerseits in Form einer massenhaften Produktion errichtet wurden, erbracht hat, denn dies reicht auch nach der Rechtsprechung des BSG ( Urteil vom 08. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R –, zitiert nach Juris) nicht aus, um die betriebliche Voraussetzung zu bejahen. Dass nur eine derartige Massenproduktion im Bereich des Bauwesens und nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art für die DDR von maßgeblicher Bedeutung war, spiegelt sich nach Auffassung des BSG (a. a. O.) auch in dem Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen vom 14. Juni 1963 (GBl. DDR II S. 437) wider. Dort wurde auf die besondere Bedeutung des Bauwesens nach dem Produktionsprinzip u. a. unter der Zuständigkeit des Ministeriums für Bauwesen hingewiesen. Mit der Konzentration der Baukapazitäten in großen Bau- und Montagekombinaten sollte ein neuer, selbständiger Zweig der Volkswirtschaft geschaffen werden, der die Organisierung und Durchführung der kompletten Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand hatte. Die Bau- und Montagekombinate sollten danach u. a. den Bau kompletter Produktionsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen durchführen und jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der komplexen Fließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens übergeben. Von wesentlicher Bedeutung war somit das (Massen-) "Produktionsprinzip" in der Bauwirtschaft. Demgemäß wurde in dem o. g. Beschluss u. a. zwischen der von den Bau- und Montagekombinaten durchzuführenden Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion einerseits und andererseits den Baureparaturbetrieben, die im Wesentlichen für die Erhaltung der Bausubstanz, die Durchführung von Um- und Ausbauten sowie von kleineren Neubauten zuständig waren – letztere waren im Übrigen Baudirektionen unterstellt , unterschieden. Damit sollten nur die Bau- und Montagebetriebe zu Produktionsbetrieben des Bauwesens zählen, die massenhaft Bauwerke errichteten. Von daher zählen nicht bereits die Betriebe zu Produktionsbetrieben des Bauwesens, die massenhaft Teilgewerke für ein Bauwerk, wie z. B. Rohbauten errichteten, denn auch der Rohbauer produziert noch kein Bauwerk, so dass sich daraus keine Ungleichbehandlung zu den anderen an der Errichtung von Gebäuden beteiligten Gewerken ergibt. Vielmehr setzt die (massenhafte) Produktion von Bauwerken voraus, dass die Gebäude schlüsselfertig erstellt werden, mithin insgesamt für die Auftraggeber nutzbar sind. Deshalb zählen zu den Produktionsbetrieben des Bauwesens nur die Betriebe, die sämtliche Gewerke, die erforderlich sind, um ein Bauwerk zu errichten, selbst erbringen, wie dies möglicherweise die Wohnungsbaukombinate getan haben. Zudem beinhaltet die technische Gebäudeausrüstung nicht die standardisierte massenhafte Produktion, sondern typischerweise handwerkliche Ausbauleistungen, die vor Ort unter den gegebenen Bedingungen ausgeführt werden. Dies betrifft insbesondere die Herstellung der Anschlüsse an die verschiedenen Versorgungsleitungen, die gerade nicht massenhaft gefertigt werden können, sondern in Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten beim konkreten Objekt individuell erstellt werden müssen. Dementsprechend war der Betrieb auch im Statistischen Betriebsregister der DDR der Wirtschaftsgruppe 20279 Ausbaubetriebe (Gebäudeausrüstungen) zugeordnet. Auch daraus wird deutlich, dass bei dem VEB TGA die handwerkliche, nicht aber die industrielle Leistung im Vordergrund stand.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.
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