L 3 R 378/09

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 3 R 339/06
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 378/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Fristversäumnis, § 158 SGG
Die Berufung und die Nichtzulassungsbeschwerde werden als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

1. Die Berufung der Klägerin wird durch Beschluss gemäß § 158 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig verworfen, da sie nach dem Ablauf der gesetzlichen Berufungsfrist nach § 151 Abs. 1, Abs. 2 SGG eingelegt worden ist.

Gemäß § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie unter anderem nicht der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist. Die Berufung ist nach § 151 Abs. 1 SGG bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird, § 151 Abs. 2 SGG. Über diese Frist ist die Klägerin in dem angefochtenen Urteil auch belehrt worden.

Die Klägerin hat gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 14. Juli 2009 (Az: S 3 R 339/06) am 30. Oktober 2009 zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Magdeburg und damit mehr als drei Monate nach der Urteilszustellung Berufung eingelegt. Ausweislich der vorliegenden Postzustellungsurkunde ist das Urteil der Klägerin am 22. Juli 2009 zugestellt worden. Die oben bezeichnete Monatsfrist für die Einlegung der Berufung begann daher am 23. Juli 2009 und endete mit Ablauf des 24. August 2009, da der 22. August 2009 ein Sonnabend war.

Der Klägerin ist auch keine Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist von Amts wegen zu gewähren. Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, § 67 Abs. 1 SGG. Ein Verschulden ist nicht gegeben, wenn auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch einen gewissenhaft und sachgemäß Prozessführenden die Versäumung der Verfahrensfrist nicht vermieden worden wäre bzw. ein Beteiligter diejenige Sorgfalt nicht außer Acht gelassen hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen zuzumuten ist (BSG, Urteil vom 24. April 1991, - 9a RV 10/91 -, SozR 3-1500 § 67 Nr. 1).

Auch nach dem Hinweisschreiben des Senats vom 8. Februar 2010 an die Klägerin ist im Hinblick auf einen Wiedereinsetzungsantrag kein weiterer Vortrag erfolgt, insbesondere sind keine Tatsachen vorgebracht worden, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würden. Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ist eindeutig und die Berufungsklägerin hat keine Gründe vorgetragen, die sie gehindert hätten, nach deren Lektüre rechtzeitig Berufung einzulegen. Da die Klägerin einen Hinderungsgrund zur rechtzeitigen Berufungseinlegung nicht glaubhaft gemacht hat, muss sie das Fristversäumnis selbst verantworten. Ihre Behauptung, das Sozialgericht Magdeburg habe ihr mitgeteilt, sie benötige eine "Genehmigung" zur Berufungseinlegung, ändert hieran nichts. Denn aus dem Akteninhalt ergibt sich ein solcher Hinweis nicht. Vielmehr steht die schriftliche Rechtsmittelbelehrung durch das Sozialgericht Magdeburg dem entgegen. Soweit die Klägerin bei der zu Protokoll des Sozialgerichts Magdeburg eingelegten Berufung mitgeteilt hat, sie habe erfahren, dass sie bis zum 30. Oktober 2010 Berufung einlegen könne, hat sie nicht erklärt, vom wem diese der schriftlichen Rechtsmittelbelehrung widersprechende Auskunft stammen soll. Am 29. Dezember 2009 hat sie schließlich mit Schreiben vom 26. Dezember 2009 mitgeteilt, bei der "LVA Magdeburg" sei ihr gesagt worden, die Berufung sei sogar bis zum 31. Oktober 2009 möglich, wobei auch dieser Vortrag weder plausibel noch glaubhaft gemacht worden ist. Auch insoweit ist es nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Klägerin gerade an die Prozessgegnerin wendet, um die ihr schriftlich mitgeteilte Rechtsmittelfrist in Erfahrung zu bringen, und sie hat darüber hinaus auch diese angebliche Auskunftsperson nicht benannt. Unter Zugrundelegung der oben genannten Sorgfaltsanforderungen hätte die Klägerin jedenfalls die im Urteil genannte Rechtsmittelfrist beachten müssen.

2.

Die hilfsweise erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft und daher ebenfalls unzulässig.

Voraussetzung einer Zulassungsbeschwerde nach § 145 Abs. 1 SGG ist zunächst, dass eine nach § 144 Abs. 1 SGG nicht statthafte Berufung durch das Sozialgericht nicht zugelassen worden ist. Hier ist die Berufung gegen das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 14. Juli 2009 jedoch statthaft, da wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr Verfahrensgegenstand gewesen sind. Dementsprechend ist im Urteil die zutreffende Rechtsmittelbelehrung enthalten, dass das Urteil mit der Berufung angefochten werden kann. Mithin ist für eine Nichtzulassungsbeschwerde hier kein Anwendungsbereich gegeben, da der Klägerin die Berufung nicht verwehrt war und sie damit auch nicht beschwert sein kann.
Rechtskraft
Aus
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